Verordnung ueber Flugfunkzeugnisse
(FlugfunkV)
FlugfunkV
vom 20.08.2008
"Verordnung ueber Flugfunkzeugnisse vom 20. August 2008 (BGBl. I S. 1742), die durch
Artikel 1 der Verordnung vom 31. Maerz 2009 (BGBl. I S. 746) geaendert worden ist"
Stand: Geaendert durch Art. 1 V v. 31.3.2009 I 746
Fussnote
Textnachweis ab: 30.8.2008
Eingangsformel
Auf Grund des § 32 Abs. 5 des Luftverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung
vom 10. Mai 2007 (BGBl. I S. 698) in Verbindung mit dem 2. Abschnitt des
Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821) verordnet das
Bundesministerium fuer Wirtschaft und Technologie im Einvernehmen mit dem
Bundesministerium fuer Verkehr, Bau und Stadtentwicklung:
§ 1 Allgemeines
(1) Zur Ausuebung des Flugfunk- und Flugnavigationsfunkdienstes (Flugfunkdienst) bei
Boden- und Luftfunkstellen in der Bundesrepublik Deutschland bedarf es eines gueltigen
Flugfunkzeugnisses oder einer gleichwertigen Bescheinigung.
(2) Ausgenommen hiervon ist die Ausuebung des Flugfunkdienstes
1. bei Luftfunkstellen an Bord von Freiballonen, Luftsportgeraeten und Segelflugzeugen,
soweit sie nicht in Luftraeumen der Klassen B, C und D betrieben werden;
2. bei Luftfunkstellen an Bord von Luftfahrzeugen, die bei der Ausbildung von
Luftfahrtpersonal verwendet werden;
3. bei Funkstellen in Kraftfahrzeugen, die ausschliesslich fuer die Verbindung mit
Luftfunkstellen in Freiballonen, Luftsportgeraeten und Segelflugzeugen betrieben
werden;
4. bei Bodenfunkstellen, die ausschliesslich fuer die Uebermittlung von
Flugbetriebsmeldungen eingesetzt oder die ausschliesslich zu Ausbildungszwecken
verwendet werden;
5. durch Berechtigte, die Wartungs- und Reparaturarbeiten an Funkgeraeten durchfuehren
und im Rahmen dieser Taetigkeit zu Ueberpruefungszwecken am Flugfunk teilnehmen;
6. durch Berechtigte, die sich mit Kraftfahrzeugen auf den Betriebsflaechen eines
Flughafens bewegen;
7. nach Massgabe des § 2 Abs. 3 dieser Verordnung.
§ 2 Arten der Flugfunkzeugnisse
(1) Folgende Flugfunkzeugnisse werden ausgestellt:
1. Allgemeines Sprechfunkzeugnis fuer den Flugfunkdienst (AZF),
2. Beschraenkt Gueltiges Sprechfunkzeugnis I fuer den Flugfunkdienst (BZF I),
3. Beschraenkt Gueltiges Sprechfunkzeugnis II fuer den Flugfunkdienst (BZF II).
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(2) Die erforderliche Art der in Absatz 1 aufgefuehrten Zeugnisse richtet sich nach der
Art der zu bedienenden Boden- oder Luftfunkstelle:
1. das Allgemeine Sprechfunkzeugnis fuer den Flugfunkdienst berechtigt, den Sprechfunk
bei einer Boden- oder Luftfunkstelle uneingeschraenkt auszuueben;
2. das Beschraenkt Gueltige Sprechfunkzeugnis I fuer den Flugfunkdienst berechtigt,
den Sprechfunk bei einer Luftfunkstelle an Bord eines Luftfahrzeugs, das nach
Sichtflugregeln fliegt, oder bei einer Bodenfunkstelle mit Luftfunkstellen der
vorgenannten Art auszuueben;
3. das Beschraenkt Gueltige Sprechfunkzeugnis II fuer den Flugfunkdienst berechtigt, den
Sprechfunk innerhalb der Bundesrepublik Deutschland nur in deutscher Sprache bei
einer Luftfunkstelle an Bord eines Luftfahrzeugs, das nach Sichtflugregeln fliegt,
oder bei einer Bodenfunkstelle mit Luftfunkstellen der vorgenannten Art auszuueben.
(3) Fuer gueltige Militaerluftfahrzeugfuehrerscheine, Militaerluftfahrzeugbesatzungsscheine
oder militaerische Erlaubnisscheine fuer den Flugsicherungs-Kontrolldienst der Bundeswehr
gilt Folgendes:
1. Sofern ein solches Zeugnis zur Ausuebung des Sprechfunks bei Fluegen nach
Instrumentenflugregeln berechtigt, darf der Inhaber den Sprechfunk bei Boden- oder
Luftfunkstellen uneingeschraenkt ausueben.
2. Sofern ein solches Zeugnis zur Ausuebung des Sprechfunks bei Fluegen nach
Sichtflugregeln berechtigt, darf der Inhaber den Sprechfunk bei einer
Luftfunkstelle an Bord eines Luftfahrzeugs, das nach Sichtflugregeln fliegt, oder
bei einer Bodenfunkstelle mit Luftfunkstellen der vorgenannten Art ausueben.
§ 3 Voraussetzungen fuer den Erwerb von Flugfunkzeugnissen
(1) Voraussetzungen fuer den Erwerb von Flugfunkzeugnissen sind:
1. die Vollendung
a) des 18. Lebensjahres fuer das Allgemeine Sprechfunkzeugnis fuer den
Flugfunkdienst,
b) des 15. Lebensjahres fuer die Beschraenkt Gueltigen Sprechfunkzeugnisse I und II
fuer den Flugfunkdienst,
2. fuer den Erwerb eines Allgemeinen Sprechfunkzeugnisses fuer den Flugfunkdienst
zusaetzlich das Innehaben eines Beschraenkt Gueltigen Sprechfunkzeugnisses I oder II
fuer den Flugfunkdienst und
3. das erfolgreiche Ablegen der vorgeschriebenen Pruefung.
(2) Die Voraussetzung des Absatzes 1 Nr. 2 entfaellt fuer Bewerber,
die von einer anerkannten Ausbildungsstaette nach § 24 Abs. 1 der
Flugsicherungspersonalausbildungsverordnung vom 30. Juni 1999 (BGBl. I S. 1506), die
zuletzt durch die Verordnung vom 26. Februar 2002 (BGBl. I S. 1014) geaendert worden
ist, angemeldet werden.
§ 4 Pruefungsbehoerde
(1) Pruefungsbehoerde ist die Bundesnetzagentur fuer Elektrizitaet, Gas, Telekommunikation,
Post und Eisenbahnen (Bundesnetzagentur). Die fuer Pruefungen oertlich zustaendigen
Aussenstellen gibt die Bundesnetzagentur in ihrem Amtsblatt bekannt.
(2) Das Bundesministerium fuer Wirtschaft und Technologie kann im Einvernehmen mit
dem Bundesministerium fuer Verkehr, Bau und Stadtentwicklung weitere Behoerden als
Pruefungsbehoerden benennen.
§ 5 Anmeldung zur Pruefung
(1) Die Anmeldung zu einer Pruefung fuer den Erwerb eines Flugfunkzeugnisses muss
schriftlich unter Angabe der beantragten Zeugnisart spaetestens 14 Tage vor dem
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Pruefungstermin bei der Pruefungsbehoerde erfolgen. Der Anmeldung ist eine Ablichtung des
gueltigen Personalausweises oder Reisepasses beizufuegen.
(2) Bei Bewerbern von Ausbildungsstaetten nach § 3 Abs. 2 kann die Anmeldung zu einer
Pruefung auch als Gruppenanmeldung erfolgen.
§ 6 Zulassung zur Pruefung
(1) Ueber die Zulassung zur Pruefung entscheidet die Pruefungsbehoerde. Die Zulassung zur
Pruefung erfolgt, wenn
1. die Voraussetzungen nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 und 2 erfuellt sind,
2. die Anmeldeunterlagen nach § 5 vollstaendig sind und
3. die Pruefungsgebuehren nach § 18 eingegangen sind.
(2) Wird die Zulassung abgelehnt, so wird der Bewerber hierueber schriftlich unter
Angabe der Gruende unterrichtet. Bereits entrichtete Gebuehren werden erstattet.
§ 7 Pruefungsausschuss
(1) Der Pruefungsausschuss fuer die Pruefung zum Erwerb eines Flugfunkzeugnisses besteht
aus einem Vorsitzenden und mindestens einem Beisitzer.
(2) Der Praesident der Pruefungsbehoerde beruft den Vorsitzenden und die Beisitzer.
Die Beisitzer sollen fachkundige Personen, insbesondere aus dem Bereich des
Flugsicherungspersonals oder des Luftfahrtpersonals sein.
§ 8 Pruefung
(1) Zeitpunkt und Ort der Pruefung werden durch die Pruefungsbehoerde festgesetzt und dem
Bewerber oder im Fall von § 5 Abs. 2 der Ausbildungsstaette mitgeteilt.
(2) Der Bewerber muss sich auf Verlangen vor Beginn der Pruefung durch Vorlage seines
Personalausweises oder Reisepasses ausweisen.
(3) Die Pruefung besteht aus einem schriftlichen und einem praktischen Teil. Die
nachzuweisenden Pruefungsteile ergeben sich aus der Anlage 1.
(4) Der Pruefungsausschuss entscheidet ueber das Ergebnis der Pruefung. Die Pruefung ist
bestanden, wenn der Bewerber in allen Teilen ausreichende Kenntnisse und Fertigkeiten
nachgewiesen hat. Zum Bestehen ist eine einstimmige Entscheidung erforderlich.
(5) Bewerber, die in der Pruefung fremde Hilfe oder unerlaubte Hilfsmittel benutzen
oder zu taeuschen versuchen, koennen von der Pruefung ausgeschlossen werden. Im Fall des
Ausschlusses gilt die Pruefung in allen Teilen als nicht bestanden. Die Entscheidung
trifft der Pruefungsausschuss. Vor Beginn der Pruefung sind die Bewerber auf diese
Bestimmung hinzuweisen.
(6) Das beantragte Flugfunkzeugnis wird nach bestandener Pruefung durch Aushaendigung
erteilt.
(7) Der Vorsitzende des Pruefungsausschusses kann Personen, die ein berechtigtes
Interesse nachweisen, die Anwesenheit bei der Pruefung gestatten.
§ 9 Wiederholungspruefung
(1) Hat der Bewerber die Pruefung nicht bestanden, so kann er diese einmal wiederholen.
Zu wiederholen sind die Pruefungsteile, in denen der Bewerber nicht bestanden hat. Der
fruehestmoegliche Zeitpunkt der Wiederholungspruefung liegt in der Regel sieben Tage,
der spaetestmoegliche Zeitpunkt sechs Monate nach dem Zeitpunkt der nicht bestandenen
Pruefung.
(2) Die Anmeldung zur Wiederholungspruefung muss spaetestens innerhalb von drei Monaten
nach der Erstpruefung erfolgen. Meldet sich der Bewerber innerhalb dieses Zeitraums
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nicht an, so erlischt der Anspruch auf Zulassung zur Wiederholungspruefung. Fuer die
Wiederholungspruefung sind die Bestimmungen des § 8 entsprechend anzuwenden.
§ 10 Zusatzpruefung
(1) Inhaber gueltiger Sprechfunkzeugnisse fuer den Flugfunkdienst koennen durch eine
Zusatzpruefung ein hoeherwertiges Sprechfunkzeugnis fuer den Flugfunkdienst erwerben. Die
nachzuweisenden Kenntnisse und Fertigkeiten ergeben sich aus der Anlage 1.
(2) Fuer die Zulassung zur Zusatzpruefung und fuer die Durchfuehrung der Zusatzpruefung sind
die Bestimmungen des § 6 und des § 8 Abs. 1 bis 6 entsprechend anzuwenden.
(3) Hat der Bewerber die Zusatzpruefung nicht bestanden, so kann er diese erneut
ablegen.
§ 11 Nachpruefung
(1) Der Inhaber eines gueltigen Flugfunkzeugnisses, dessen Betriebsabwicklung mehrfach
zu Beanstandungen Anlass gegeben hat oder bei dem Anhaltspunkte dafuer vorliegen, dass
er nicht mehr zur ordnungsgemaessen Wahrnehmung des Flugfunkdienstes in der Lage ist, hat
sich auf Verlangen der Bundesnetzagentur einer Nachpruefung zu unterziehen.
(2) Zustaendig fuer die Nachpruefung nach Absatz 1 ist die Aussenstelle der
Bundesnetzagentur, die das Flugfunkzeugnis ausgestellt hat. Die zustaendige Aussenstelle
kann eine andere Aussenstelle mit der Durchfuehrung der Nachpruefung beauftragen. Sofern
das Flugfunkzeugnis nicht von der Bundesnetzagentur als Pruefungsbehoerde erteilt
worden ist, bestimmt die Bundesnetzagentur nach pflichtgemaessem Ermessen die zustaendige
Aussenstelle.
(3) Die Nachpruefung erstreckt sich auf die Pruefungsteile, in deren Anwendungsgebiet der
Inhaber des Flugfunkzeugnisses waehrend des Sprechfunks Anlass zur Beanstandung gegeben
hat.
(4) Die §§ 8 und 9 gelten entsprechend.
§ 12 Anerkennung von Pruefungen zum Erwerb einer Erlaubnis fuer
Luftfahrzeugfuehrer oder zum Erwerb der Instrumentenflugberechtigung
(1) Pruefungen nach der Verordnung ueber Luftfahrtpersonal in der Fassung der
Bekanntmachung vom 13. Februar 1984 (BGBl. I S. 265), zuletzt geaendert durch Artikel
2 der Verordnung vom 13. Juni 2007 (BGBl. I S. 1048, 2203), sowie nach den anderen in
§ 20 Abs. 2 der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom
10. Juli 2008 (BGBl. I S. 1229) genannten Bestimmungen der JAR-FCL koennen als Pruefungen
nach § 8 anerkannt werden. Hierbei entsprechen:
1. die Pruefung zum Erwerb der Erlaubnis fuer Privatflugzeugfuehrer,
Privathubschrauberfuehrer, Berufsflugzeugfuehrer, Berufshubschrauberfuehrer,
Verkehrshubschrauberfuehrer, Luftschifffuehrer oder Bordwarte auf Hubschraubern
in der Bundespolizei und bei den Polizeien der Laender der Pruefung zum Erwerb des
Beschraenkt Gueltigen Sprechfunkzeugnisses II oder I fuer den Flugfunkdienst;
2. die Pruefung zum Erwerb der Erlaubnis fuer Segelflugzeugfuehrer oder Freiballonfuehrer,
wenn diese die Pruefungsinhalte nach § 8 Abs. 3 beinhaltet, der Pruefung zum Erwerb
des Beschraenkt Gueltigen Sprechfunkzeugnisses II oder I fuer den Flugfunkdienst und
3. die Pruefung zum Erwerb der Erlaubnis zum Verkehrsflugzeugfuehrer oder zum
Erwerb der Instrumentenflugberechtigung der Pruefung zum Erwerb des Allgemeinen
Sprechfunkzeugnisses fuer den Flugfunkdienst.
(2) Die Erteilung des Flugfunkzeugnisses erfolgt durch die Bundesnetzagentur.
Es wird von der zustaendigen Aussenstelle der Bundesnetzagentur ausgehaendigt. Das
Bundesministerium fuer Wirtschaft und Technologie kann festlegen, dass die Berechtigung
zur Ausuebung des Flugfunkdienstes von den zustaendigen Luftfahrtbehoerden erteilt wird.
Diese Berechtigung wird durch Eintrag im Luftfahrerschein unter Angabe der Art des
Flugfunkzeugnisses nach § 2 Abs. 1 erteilt.
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§ 13 Erwerb von Flugfunkzeugnissen durch Inhaber einer Bescheinigung der
Bundeswehr
(1) Inhabern einer Bescheinigung der Bundeswehr ueber den Besitz eines
Militaerluftfahrzeugfuehrerscheines, Militaerluftfahrzeugbesatzungsscheines oder
militaerischen Erlaubnisscheines fuer den Flugsicherungs-Kontrolldienst wird auf Antrag
ausgestellt:
1. das Allgemeine Sprechfunkzeugnis fuer den Flugfunkdienst, wenn sie zur Ausuebung des
Sprechfunks entsprechend § 2 Abs. 3 Nr. 1, oder
2. das Beschraenkt Gueltige Sprechfunkzeugnis I fuer den Flugfunkdienst, wenn sie zur
Ausuebung des Sprechfunks entsprechend § 2 Abs. 3 Nr. 2
berechtigt sind.
(2) Ueber den Antrag entscheidet die Bundesnetzagentur.
(3) Dem Antrag auf Ausstellen eines Flugfunkzeugnisses sind unter Angabe der
beantragten Zeugnisart beizufuegen:
1. eine Ablichtung des gueltigen Personalausweises oder Reisepasses und
2. die nach Absatz 1 geforderte Bescheinigung der Bundeswehr.
§ 14 Anerkennung von Flugfunkzeugnissen
(1) Nicht im Geltungsbereich dieser Verordnung erteilte Flugfunkzeugnisse koennen
anerkannt werden. Voraussetzung ist, dass das gueltige Flugfunkzeugnis unter
Pruefungsbedingungen erworben wurde, die denen eines entsprechenden Flugfunkzeugnisses
der Bundesrepublik Deutschland mindestens gleichwertig sind. Gleichwertigkeit und
Anerkennung von gueltigen Flugfunkzeugnissen, die nicht im Geltungsbereich dieser
Verordnung erteilt worden sind, werden bei der Bundesnetzagentur geprueft und
festgelegt. Die allgemeine Anerkennung kann mit der Massgabe erfolgen, dass die Inhaber
von gueltigen Flugfunkzeugnissen, die nicht im Geltungsbereich dieser Verordnung erteilt
worden sind, nur zur Ausuebung des Flugfunkdienstes in englischer Sprache berechtigt
sind. Die Anerkennung kann formlos erfolgen. Die Anerkennung im Einzelfall richtet sich
nach den Absaetzen 2 bis 6.
(2) Soweit die Gleichwertigkeit nicht gegeben ist, kann die Ausstellung eines
Flugfunkzeugnisses von einer vereinfachten Pruefung abhaengig gemacht werden. Besteht
der Antragsteller die vereinfachte Pruefung nicht, so ist eine Wiederholung nur
einmal moeglich. Der Umfang der vereinfachten Pruefung ergibt sich aus der Anlage 1.
Fuer vereinfachte Pruefungen sind die Bestimmungen des § 8 Abs. 1 bis 6 entsprechend
anzuwenden.
(3) Dem Inhaber eines gueltigen Flugfunkzeugnisses, das nicht im Geltungsbereich dieser
Verordnung erteilt, jedoch unter Pruefungsbedingungen erworben wurde, die unabhaengig
von Fertigkeiten in deutscher Sprache denen eines entsprechenden Flugfunkzeugnisses der
Bundesrepublik Deutschland gleichwertig sind, kann auf Antrag ein Berechtigungsausweis
ausgestellt werden, der den Inhaber nur zur Ausuebung des Flugfunkdienstes in englischer
Sprache berechtigt.
(4) Der Berechtigungsausweis gilt nur in Verbindung mit dem gueltigen Flugfunkzeugnis
nach Absatz 3.
(5) Fuer die Entziehung eines Berechtigungsausweises ist § 17 entsprechend anzuwenden.
(6) Ueber den Antrag auf Ausstellen eines Flugfunkzeugnisses oder eines
Berechtigungsausweises entscheidet die Bundesnetzagentur. Dem Antrag ist das gueltige
Flugfunkzeugnis nach Absatz 3 oder dessen Ablichtung zur Einsichtnahme beizufuegen.
Sofern dieses Flugfunkzeugnis nur in Verbindung mit einem gueltigen Luftfahrerschein
gueltig ist, so ist dem Antrag eine Ablichtung des gueltigen Luftfahrerscheines
beizufuegen.
(7) Gueltige Flugfunkzeugnisse, die von einem Mitgliedstaat der Europaeischen Union
erteilt worden sind und zur Ausuebung des Sprechfunks in englischer Sprache berechtigen,
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werden in dem vom jeweiligen Mitgliedstaat festgelegten Umfang allgemein und formlos
anerkannt.
§ 15 Pruefung von Kenntnissen der englischen Sprache
(1) Bei der Pruefungsbehoerde koennen auch die Sprachpruefung sowie die
Verlaengerungspruefung nach der Verordnung ueber Luftfahrtpersonal durchgefuehrt
werden. Diese Sprachpruefung kann organisatorisch mit der Pruefung zum Erwerb von
Flugfunkzeugnissen nach dieser Verordnung verbunden werden. § 5, § 6 Abs. 1 Nr. 2
und 3, § 8 Abs. 1, 2, 4, 5 und 7, § 19 und § 20 sind entsprechend anzuwenden. Die
Sprachpruefung kann wiederholt werden.
(2) Fuer die Durchfuehrung der Pruefung nach Absatz 1 ist der Pruefungsausschuss mit
mindestens einem Mitglied zu besetzen, das hinreichend qualifiziert ist, ueber
die Kenntnisse der englischen Sprache gemaess den Anforderungen der Verordnung ueber
Luftfahrtpersonal entscheiden zu koennen.
(3) Die inhaltlichen Anforderungen an die Sprachpruefung sind in der Verordnung ueber
Luftfahrtpersonal festgelegt.
(4) Bei erfolgreicher Sprachpruefung stellt die Bundesnetzagentur eine Bescheinigung
ueber den Nachweis der nach der Verordnung ueber Luftfahrtpersonal geforderten
Kenntnisse der englischen Sprache aus. Bei erfolgreicher Verlaengerungspruefung kann die
Bundesnetzagentur durch Eintrag in den Luftfahrerschein die Gueltigkeit des Nachweises
verlaengern.
(5) Weitere Einzelheiten zu Form und Umfang der Sprachpruefung nach Absatz 1,
der Moeglichkeit zur Wiederholung dieser Pruefung im Fall des Nichtbestehens sowie
zur Verlaengerungspruefung nach Ablauf der Gueltigkeit der Pruefung werden von der
Bundesnetzagentur im Einvernehmen mit dem Luftfahrt-Bundesamt festgelegt und im
Amtsblatt der Bundesnetzagentur veroeffentlicht.
§ 16 Zweitschriften
Fuer ein in Verlust geratenes Flugfunkzeugnis, fuer einen in Verlust geratenen
Berechtigungsausweis oder fuer eine in Verlust geratene Bescheinigung der Sprachpruefung
kann eine Zweitschrift ausgestellt werden. Dasselbe gilt, wenn das Zeugnis, der
Berechtigungsausweis oder die Bescheinigung der Sprachpruefung unbrauchbar geworden
ist. Im Fall der Unbrauchbarkeit ist die Urschrift vor dem Ausstellen der Zweitschrift
zurueckzugeben.
§ 17 Entziehung eines Flugfunkzeugnisses
(1) Die Bundesnetzagentur kann ein Flugfunkzeugnis entziehen, wenn der Inhaber in
grober Weise gegen wichtige Funkvorschriften, insbesondere gegen die Bestimmungen des §
26a der Luftverkehrs-Ordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Maerz 1999 (BGBl.
I S. 580), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 17. November 2006 (BGBl. I S.
2644) geaendert worden ist, verstossen hat oder entgegen den Bestimmungen des § 2 Abs. 2
und 3 dieser Verordnung den Sprechfunkverkehr ausuebt.
(2) Die Bundesnetzagentur entzieht das Flugfunkzeugnis, wenn der Inhaber es ablehnt,
sich einer angeordneten Nachpruefung nach § 11 zu unterziehen, oder diese nicht besteht.
(3) Das Flugfunkzeugnis ist im Fall von Absatz 1 oder 2 unverzueglich an die
Bundesnetzagentur zurueckzugeben.
§ 18 Gebuehren und Auslagen
(1) Die fuer Amtshandlungen nach dieser Verordnung zu erhebenden Gebuehren bestimmen sich
nach dem Gebuehrenverzeichnis in Anlage 2. Neben den ausgewiesenen Gebuehrensaetzen werden
Auslagen nach Massgabe des Verwaltungskostengesetzes gesondert erhoben.
(2) Die Gebuehrenschuld entsteht mit Eingang des Antrags bei der Bundesnetzagentur.
(3) (weggefallen)
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(4) (weggefallen)
§ 19 Zurueckziehen einer Anmeldung zur Pruefung
Zieht der Bewerber seine Anmeldung nach der Zulassung zur Pruefung zurueck, so ermaessigt
sich die vorgesehene Pruefungsgebuehr um ein Viertel; sie kann bis zu einem Viertel der
vorgesehenen Gebuehr ermaessigt oder es kann von ihrer Erhebung abgesehen werden, wenn
dies der Billigkeit entspricht.
§ 20 Verlegung des Pruefungstermins
Eine Verlegung des Pruefungstermins kann aus wichtigen Gruenden beantragt werden. Der
Antrag ist unverzueglich zu stellen. Eine Verlegung ist nur einmal zulaessig.
§ 21 Uebergangsbestimmungen
Die nach dem 30. April 1955, jedoch vor dem 16. Mai 1968 von der Deutschen Bundespost
ausgestellten Flugfunkzeugnisse sowie die von der Bundesanstalt fuer Flugsicherung
erteilten Zulassungsscheine fuer den Sprechfunkdienst werden auf Antrag in neue
Flugfunkzeugnisse nach § 2 umgetauscht. Hierbei entsprechen
1. das Beschraenkt Gueltige Flugfunksprechzeugnis dem Beschraenkt Gueltigen
Sprechfunkzeugnis I fuer den Flugfunkdienst und das Allgemeine Flugfunksprechzeugnis
dem Allgemeinen Sprechfunkzeugnis fuer den Flugfunkdienst,
2. der Zulassungsschein fuer den Sprechfunkdienst dem Beschraenkt Gueltigen
Sprechfunkzeugnis I fuer den Flugfunkdienst, wenn er nach einer Pruefung auf Ausuebung
des Flugsicherungs-Sprechfunkverkehrs in englischer Sprache ausgestellt wurde,
3. der Zulassungsschein fuer den Sprechfunkdienst dem Beschraenkt Gueltigen
Sprechfunkzeugnis II fuer den Flugfunkdienst, wenn er nach einer Pruefung auf
Ausuebung des Flugsicherungs-Sprechfunkverkehrs in deutscher Sprache ausgestellt
wurde.
Der Antrag ist an eine Aussenstelle der Bundesnetzagentur zu richten.
§ 22 Inkrafttreten, Ausserkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt am 30. August 2008 in Kraft, soweit im folgenden Absatz
nichts Abweichendes bestimmt ist.
(2) § 15 tritt am 29. November 2008 in Kraft.
Anlage 1 (zu § 8 Absatz 3, § 10 Absatz 1, § 14 Absatz 2)
Pruefungsbestimmungen fuer den Erwerb von Flugfunkzeugnissen
(Fundstelle: BGBl. I 2008, 1747 - 1748)
1 Pruefung fuer den Erwerb des Beschraenkt Gueltigen Sprechfunkzeugnisses II fuer den
Flugfunkdienst
1.1 Kenntnisse
Im schriftlichen Teil in deutscher Sprache sind folgende Kenntnisse
nachzuweisen:
1.1.1 rechtliche Grundlagen des beweglichen Flugfunkdienstes im nationalen und
internationalen Bereich;
1.1.2 die wichtigsten Bestimmungen ueber Zulassung und Genehmigung von Funkanlagen
des beweglichen Flugfunkdienstes;
1.1.3 Betriebsverfahren fuer den Sprechfunkverkehr im beweglichen Flugfunkdienst;
1.1.4 Anwendung des Not- und Dringlichkeitsverfahrens im Sprechfunkverkehr des
beweglichen Flugfunkdienstes;
1.1.5 die wichtigsten Bestimmungen und Betriebsverfahren aus dem Bereich der
Flugsicherung;
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1.1.5.1 Flugsicherungssystem und Luftraumorganisation in der Bundesrepublik
Deutschland einschliesslich Such- und Rettungsdienst (SAR);
1.1.5.2 Luftverkehrsordnung einschliesslich der dazu erlassenen
Durchfuehrungsverordnungen, soweit sie fuer Fluege nach Sichtflugregeln zur
Anwendung kommen;
1.1.5.3 Verordnung ueber die Flugsicherungsausruestung der Luftfahrzeuge fuer Fluege nach
Sichtflugregeln einschliesslich der dazu ergangenen Durchfuehrungsverordnungen;
1.1.5.4 Funknavigation bei Fluegen nach Sichtflugregeln.
1.2 Fertigkeiten
Im praktischen Teil sind folgende Fertigkeiten nachzuweisen:
1.2.1 Vorbereitung eines Fluges nach Sichtflugregeln von und zu einem Flugplatz
mit Flugverkehrskontrolle unter Verwendung amtlicher Unterlagen und
Veroeffentlichungen, soweit es fuer die Durchfuehrung des Sprechfunkverkehrs
erforderlich ist;
1.2.2 Abwicklung eines Sprechfunkverkehrs in deutscher Sprache unter Annahme eines
Fluges nach Sichtflugregeln und unter Verwendung der dafuer festgelegten
Redewendungen, Ausdruecke, Verfahren und Abkuerzungen einschliesslich der Not-
und Dringlichkeitsverfahren.
2 Pruefung fuer den Erwerb des Beschraenkt Gueltigen Sprechfunkzeugnisses I fuer den
Flugfunkdienst
2.1 Kenntnisse
Im schriftlichen Teil sind folgende Kenntnisse nachzuweisen:
2.1.1 Kenntnisse gemaess 1.1;
2.1.2 In Zusatzpruefungen fuer Bewerber, die Inhaber eines Beschraenkt Gueltigen
Sprechfunkzeugnisses II fuer den Flugfunkdienst sind, entfaellt 2.1.1.
2.2 Fertigkeiten
Im praktischen Teil sind folgende Fertigkeiten nachzuweisen:
2.2.1 Fertigkeiten gemaess 1.2.1;
2.2.2 Abwicklung eines Sprechfunkverkehrs in deutscher und englischer Sprache
unter Annahme eines Fluges nach Sichtflugregeln und unter Verwendung der
dafuer festgelegten Redewendungen, Ausdruecke, Verfahren und Abkuerzungen
einschliesslich der Not- und Dringlichkeitsverfahren;
2.2.3 Lesen eines Textes in englischer Sprache aus dem Fluginformationsdienst –
etwa 800 Schriftzeichen (Buchstaben, Ziffern und Zeichen) – mit anschliessender
muendlicher Uebersetzung in die deutsche Sprache.
2.2.4 In Zusatzpruefungen fuer Bewerber, die Inhaber eines Beschraenkt Gueltigen
Sprechfunkzeugnisses II fuer den Flugfunkdienst sind, entfaellt unter 2.2.2 die
Abwicklung eines Sprechfunkverkehrs in deutscher Sprache.
2.2.5 In der vereinfachten Pruefung gemaess § 14 Absatz 2 fuer Bewerber, die Inhaber
eines Flugfunkzeugnisses sind, das nicht im Geltungsbereich dieser Verordnung
erteilt worden ist, sind Fertigkeiten nach 1.2.2 nachzuweisen.
3 Zusatzpruefung fuer den Erwerb des Allgemeinen Sprechfunkzeugnisses fuer den
Flugfunkdienst
3.1 Kenntnisse
Im schriftlichen Teil sind folgende Kenntnisse in englischer Sprache
nachzuweisen:
3.1.1 Luftverkehrsordnung einschliesslich der dazu ergangenen
Durchfuehrungsverordnungen, soweit sie fuer Fluege nach Instrumentenflugregeln
zur Anwendung kommen;
3.1.2 Verordnung ueber die Flugsicherungsausruestung der Luftfahrzeuge bei
Fluegen nach Instrumentenflugregeln einschliesslich der dazu ergangenen
Durchfuehrungsverordnungen;
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3.1.3 Funknavigation bei Fluegen nach Instrumentenflugregeln einschliesslich Radar,
Radarverfahren.
3.2 Fertigkeiten
Im praktischen Teil sind folgende Fertigkeiten nachzuweisen:
3.2.1 Vorbereitung eines Fluges nach Instrumentenflugregeln zwischen
zwei Verkehrsflughaefen unter Verwendung amtlicher Unterlagen und
Veroeffentlichungen, soweit es fuer die Durchfuehrung des Sprechfunkverkehrs
erforderlich ist;
3.2.2 Abwicklung eines Sprechfunkverkehrs in englischer Sprache unter Annahme eines
Fluges nach Instrumentenflugregeln;
3.2.3 In Zusatzpruefungen fuer Bewerber, die Inhaber eines Beschraenkt Gueltigen
Sprechfunkzeugnisses II fuer den Flugfunkdienst sind, Lesen eines Textes in
englischer Sprache aus dem Fluginformationsdienst – etwa 800 Schriftzeichen
(Buchstaben, Ziffern und Zeichen) – mit anschliessender muendlicher Uebersetzung
in die deutsche Sprache.
3.2.4 In der vereinfachten Pruefung gemaess § 14 Absatz 2 fuer Bewerber, die Inhaber
eines Flugfunkzeugnisses sind, das nicht im Geltungsbereich dieser Verordnung
erteilt worden ist, sind lediglich Fertigkeiten nach 1.2.2 nachzuweisen.
4 Pruefung fuer den Erwerb des Allgemeinen Sprechfunkzeugnisses fuer den
Flugfunkdienst fuer Bewerber nach § 3 Abs. 2
4.1 Kenntnisse
Im schriftlichen Teil sind folgende Kenntnisse nachzuweisen:
4.1.1 Kenntnisse gemaess 1.1 und 3.1.
4.2 Fertigkeiten
Im praktischen Teil sind folgende Fertigkeiten nachzuweisen:
4.2.1 Fertigkeiten gemaess 1.2 und 3.2;
4.2.2 Fertigkeiten gemaess 2.2.3.
Anlage 2 (zu § 18)
Gebuehrenverzeichnis
(Fundstelle: BGBl. I 2009, 747)
Die Bundesnetzagentur erhebt fuer Amtshandlungen nach § 18 dieser Verordnung folgende
Gebuehren:
1 2 3
Lfd. Nr. Gebuehrentatbestand Gebuehr in Euro
1 Abnahme einer Pruefung (§ 8) einschliesslich Ausstellen eines Zeugnisses
a) zum Erwerb des BZF II 86
b) zum Erwerb des BZF I 100
2 Abnahme einer Zusatzpruefung (§ 10) einschliesslich Ausstellen eines Zeugnisses
a) zum Erwerb des AZF durch Inhaber eines BZF I 83
b) zum Erwerb des AZF durch Inhaber eines BZF II 100
c) zum Erwerb des BZF I durch Inhaber eines BZF II 99
3 Abnahme einer Wiederholungspruefung oder Nachpruefung
a) zum Erwerb des BZF I oder BZF II; Wiederholung Theorie 56
b) zum Erwerb des BZF I oder BZF II; Wiederholung Praxis BZF II 71
c) zum Erwerb des BZF I oder BZF II; Wiederholung Praxis BZF I 89
4 Abnahme einer Sprachpruefung (§ 15) einschliesslich Ausstellen einer Bescheinigung nach § 15
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Absatz 4
5 Abnahme einer Nachpruefung fuer das AZF 100
6 Ausstellen
a) einer Zweitschrift eines Flugfunkzeugnisses, eines Berechtigungsausweises oder einer
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Bescheinigung der Sprachpruefung nach § 16
b) eines Flugfunkzeugnisses (Umtausch) nach § 21 30
7 Bearbeiten eines Antrags nach § 12, § 13 oder § 14
a) Ausstellen eines Flugfunkzeugnisses nach § 12 35
b) Ausstellen eines Flugfunkzeugnisses bei Inhabern einer Bescheinigung der Bundeswehr (§ 13) 37
c) Ausstellen eines Berechtigungsausweises bei Inhabern eines Flugfunkzeugnisses, das ausserhalb
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des Geltungsbereichs dieser Verordnung erteilt wurde (§ 14)
d) Ausstellen eines Flugfunkzeugnisses bei Inhabern eines Flugfunkzeugnisses, das ausserhalb des
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Geltungsbereichs dieser Verordnung erteilt wurde (§ 14) ohne vereinfachte Pruefung
e) Ausstellen eines Flugfunkzeugnisses bei Inhabern eines Flugfunkzeugnisses, das ausserhalb des
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Geltungsbereichs dieser Verordnung erteilt wurde (§ 14) mit vereinfachter Pruefung
8 Ablehnung eines Antrags aus anderen Gruenden als wegen Unzustaendigkeit; Ruecknahme eines Antrags bis zu 75 % der Gebuehr
nach Beginn der sachlichen Bearbeitung und vor Beendigung der Amtshandlung; Widerruf oder fuer den beantragten
Ruecknahme einer Amtshandlung, sofern der Betroffene dies zu vertreten hat Verwaltungsakt.
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