Fluechtlingshilfegesetz (FlueHG)
FlueHG
vom 15.07.1965
"Fluechtlingshilfegesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Mai 1971 (BGBl. I S.
681), das zuletzt durch Artikel 6a des Gesetzes vom 21. Juli 2004 (BGBl. I S. 1742)
geaendert worden ist"
Stand: Neugefasst durch Bek. v. 15. 5.1971 I 681;
zuletzt geaendert durch Art. 6a G v. 21. 7.2004 I 1742
Fussnote
Textnachweis Geltung ab: 28.6.1985
Ueberschrift: Diese Vorschrift gilt nicht in dem in Art. 3 des Einigungsvertrages
genannten Gebiet gem. Anl. I Kap. II Sachg. D Abschn. I Nr. 1 EinigVtr v. 31.8.1990 iVm
Art. 1 G v. 23.9.1990 II 885, 918
Abschnitt I
Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Personenkreis
(1) Leistungen nach Massgabe der folgenden Vorschriften erhalten auf Antrag deutsche
Staatsangehoerige und deutsche Volkszugehoerige, die ihren Wohnsitz oder staendigen
Aufenthalt in der sowjetischen Besatzungszone Deutschlands oder im sowjetisch besetzten
Sektor von Berlin (Schadensgebiet) gehabt haben, wenn sie im Zuge der Besetzung oder
nach der Besetzung des Schadensgebiets und vor dem 1. Juli 1990 in den Geltungsbereich
des Gesetzes zugezogen sind und sich staendig im Geltungsbereich des Gesetzes aufhalten.
Weitere Voraussetzung ist, dass sie entsprechende Leistungen nicht nach anderen
Vorschriften erhalten koennen. Bei Antragstellern, die nach dem 26. August 1950
zugezogen sind, ist ferner erforderlich, dass sie im Wege der Notaufnahme oder eines
vergleichbaren Verfahrens aufgenommen wurden.
(2) § 1 Abs. 1 Satz 2 und 3 und Abs. 3 sowie § 6 des Bundesvertriebenengesetzes und §
230a des Lastenausgleichsgesetzes sind entsprechend anzuwenden.
§ 2 Ausschliessungsgruende
Liegen Voraussetzungen im Sinne des § 301 Abs. 2 Satz 2 oder des § 359 Abs. 1 oder
3 des Lastenausgleichsgesetzes vor, werden Leistungen nach diesem Gesetz nicht
gewaehrt; auf Schaeden und Verluste an Wirtschaftsguetern, die nach der Besetzung des
Schadensgebiets unter Ausnutzung der dort bestehenden Verhaeltnisse erworben worden
sind, ist § 359 Abs. 3 Nr. 3 des Lastenausgleichsgesetzes entsprechend anzuwenden.
Abschnitt II
Einrichtungshilfe
§§ 3 bis 9
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Abschnitt III
Laufende Beihilfe (Beihilfe zum Lebensunterhalt, besondere
laufende Beihilfe)
§ 10 Allgemeine Bestimmungen
(1) Berechtigte nach Abschnitt I, die in vorgeschrittenem Lebensalter stehen oder
infolge von Krankheit oder Gebrechen dauernd erwerbsunfaehig sind, erhalten unter
folgenden Voraussetzungen laufende Beihilfe:
1. Der Berechtigte und sein entsprechend § 266 Abs. 2 des Lastenausgleichsgesetzes zu
beruecksichtigender Ehegatte muessen im Schadensgebiet ihre Existenzgrundlage durch
Schaeden im Sinne des § 3 des Beweissicherungs- und Feststellungsgesetzes oder durch
Verlassen des Schadensgebiets verloren haben;
2. die Existenzgrundlage muss im Zeitpunkt des Schadenseintritts ueberwiegend beruht
haben
a) auf der Ausuebung einer selbstaendigen Erwerbstaetigkeit oder
b) auf Anspruechen und anderen Gegenwerten aus der Uebertragung, sonstigen Verwertung
oder Verpachtung des einer solchen Taetigkeit dienenden Vermoegens oder
c) auf einer Altersversorgung, die aus den Ertraegen einer solchen Taetigkeit
begruendet worden war;
3. dem Berechtigten und seinem entsprechend § 266 Abs. 2 des Lastenausgleichsgesetzes
zu beruecksichtigenden Ehegatten muss im Schadensgebiet ein Vermoegensschaden
entstanden sein; Hausratschaden gilt nicht als Vermoegensschaden im Sinne
dieser Vorschrift. Einem solchen Vermoegensschaden steht es gleich, wenn ein
Schaden durch Verlust der beruflichen oder sonstigen Existenzgrundlage mit
Durchschnittsjahreseinkuenften aus selbstaendiger Erwerbstaetigkeit von mindestens
2.000 Reichsmark entstanden ist; diese Voraussetzung gilt auch dann als erfuellt,
wenn neben der selbstaendigen Erwerbstaetigkeit eine andere bezahlte Taetigkeit
nicht oder nur in geringem Umfang ausgeuebt und der Lebensunterhalt nicht oder nur
unwesentlich aus anderen Einkuenften mitbestritten wurde;
4. dem Berechtigten muss nach seinen Einkommens- und Vermoegensverhaeltnissen die
Bestreitung des Lebensunterhalts nicht moeglich oder nicht zumutbar sein; dabei sind
auch faellige Ansprueche auf Leistungen in Geld oder Geldeswert zu beruecksichtigen,
wenn und soweit ihre Verwirklichung moeglich ist.
(2) Berechtigte, die ihre berufliche oder sonstige Existenzgrundlage und in Verbindung
damit aufschiebend bedingte privatrechtliche Versorgungsansprueche verloren haben,
erhalten laufende Beihilfe unter den Voraussetzungen des Absatzes 1, auch wenn die in
den Nummern 2 und 3 genannten Erfordernisse nicht erfuellt sind, sofern
1. die Bedingung fuer den Versorgungsanspruch im Erreichen einer Altersgrenze oder im
Eintritt der Erwerbsunfaehigkeit bestand und
2. ein Anspruch auf Versorgung nach dem Gesetz zur Regelung der Rechtsverhaeltnisse der
unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen nicht besteht.
(3) Berechtigte, die im Schadensgebiet mit einem Familienangehoerigen in
Haushaltsgemeinschaft gelebt haben und von ihm wirtschaftlich abhaengig waren, erhalten
Beihilfe zum Lebensunterhalt unter den Voraussetzungen des Absatzes 1, auch wenn
die in den Nummern 2 und 3 genannten Erfordernisse nicht erfuellt sind, sofern der
Angehoerige einen Existenz- und Vermoegensverlust im Sinne des Absatzes 1 erlitten hat
und ausserstande ist, fuer den Berechtigten zu sorgen.
(4) Inwieweit Vermoegensschaeden ihrer Art und Hoehe nach zu beruecksichtigen und wie die
Schaeden zu berechnen sind, von welchen Einkuenften auszugehen ist, wie die Einkuenfte zu
berechnen und welche Einkommensrichtsaetze fuer die einzelnen Berufsgruppen anzunehmen
sind, bestimmen die Rechtsverordnungen zu § 301 Abs. 4 des Lastenausgleichsgesetzes.
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(5) Fuer den Fall des Zusammentreffens von Leistungsvoraussetzungen nach diesem Gesetz,
dem Lastenausgleichsgesetz und dem Reparationsschaedengesetz findet § 261 Abs. 4 des
Lastenausgleichsgesetzes Anwendung.
§ 11 Lebensalter und Erwerbsunfaehigkeit, Antragsfrist
(1) Wegen vorgeschrittenen Lebensalters wird laufende Beihilfe nur gewaehrt, wenn der
Berechtigte bei Antragstellung das 65. (eine Frau das 60.) Lebensjahr vollendet hat.
Weitere Voraussetzung ist, dass der Berechtigte vor dem 1. Januar 1907 (eine Frau vor
dem 1. Januar 1912) geboren ist.
(2) Wegen dauernder Erwerbsunfaehigkeit wird laufende Beihilfe nur gewaehrt, wenn die in
§ 265 Abs. 1, 2, 3 und 5 des Lastenausgleichsgesetzes genannten Voraussetzungen erfuellt
sind. Die Erwerbsunfaehigkeit muss spaetestens am 31. Dezember 1971 vorgelegen haben.
(3) Ist der Geschaedigte nach dem 31. Dezember 1906 (eine Frau nach dem 31. Dezember
1911) geboren oder nach dem 31. Dezember 1971 erwerbsunfaehig im Sinne des § 265 Abs.
1 des Lastenausgleichsgesetzes geworden, wird Beihilfe zum Lebensunterhalt nach § 10
Abs. 1 und 3 gewaehrt, wenn eine Existenzgrundlage im Sinne dieser Vorschriften nach
Vollendung des 16. Lebensjahres bis zum Verlust dieser Existenzgrundlage insgesamt
mindestens 10 Jahre bestand. Beim Verlust einer Existenzgrundlage im Sinne des § 10
Abs. 1 Nr. 1 und 2 werden auch Zeiten des Bestehens einer Existenzgrundlage im Sinne
des § 10 Abs. 3 und beim Verlust einer Existenzgrundlage im Sinne des § 10 Abs. 3
auch Zeiten des Bestehens einer Existenzgrundlage im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 1 und 2
beruecksichtigt. Besondere laufende Beihilfe wird unter den Voraussetzungen des Satzes 1
nur neben laufender oder ruhender Beihilfe zum Lebensunterhalt gewaehrt.
(4) Fuer die Frist, in der der Antrag auf laufende Beihilfe gestellt werden kann,
gelten § 264 Abs. 2 und § 265 Abs. 4 des Lastenausgleichsgesetzes entsprechend mit der
Massgabe, dass die Antragsfrist nicht vor dem 31. Dezember 1972 endet.
§ 12 Einkommenshoechstbetrag und Hoehe der laufenden Beihilfe
Fuer den Einkommenshoechstbetrag und die Hoehe der Beihilfe zum Lebensunterhalt sind die
§§ 267 bis 270a, 275 und 277a des Lastenausgleichsgesetzes, fuer die besondere laufende
Beihilfe ist § 301a Abs. 3 des Lastenausgleichsgesetzes entsprechend anzuwenden.
Bei der Anwendung des § 269a Abs. 2 des Lastenausgleichsgesetzes ist an Stelle des
Endgrundbetrags der Hauptentschaedigung von dem Grundbetrag auszugehen, der aus dem
Vermoegensschaden im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 in entsprechender Anwendung der
Rechtsverordnung nach § 301a Abs. 3 des Lastenausgleichsgesetzes errechnet wird.
Fussnote
§ 12 Satz 1: IdF d. § 4 Nr. 2 Buchst. a G v. 24.8.1972 I 1521 mWv 1.1.1974 u. d. §
4 Nr. 2 Buchst. b G v. 24.8.1972 I 1521 mWv 1.1.1972; Kursivdruck § 270a LAG aufgeh.
durch § 1 Nr. 8 G v. 16.2.1979 I 181
§ 13 Gewaehrung von laufender Beihilfe
(1) Berechtigten, die auf Grund dieses Gesetzes laufende Beihilfe beantragen
koennen, wird bei Antragstellung innerhalb eines Jahres nach dem Inkrafttreten des
Gesetzes laufende Beihilfe mit Wirkung vom Ersten des Monats ab gewaehrt, der auf
das Inkrafttreten folgt, fruehestens jedoch von dem Ersten des Monats ab, in dem die
Voraussetzungen fuer die Gewaehrung der Beihilfe eingetreten sind. In den uebrigen Faellen
gilt § 287 Abs. 1 Satz 2, 3 und 4 des Lastenausgleichsgesetzes entsprechend.
(2) Die laufende Beihilfe ruht, solange die Voraussetzungen fuer ihre Gewaehrung in der
Person des Berechtigten nicht vorliegen. Sie ruht auch, solange sich der Berechtigte
nicht staendig im Geltungsbereich des Grundgesetzes aufhaelt. § 287 Abs. 3 und 4 des
Lastenausgleichsgesetzes gilt entsprechend.
§ 14 Laufende Beihilfe nach Tod des Berechtigten
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Nach dem Tode des nach § 10 Berechtigten wird laufende Beihilfe entsprechend den
Grundsaetzen des § 261 Abs. 2 des Lastenausgleichsgesetzes gewaehrt. Beihilfe zum
Lebensunterhalt wird entsprechend § 272 Abs. 2 und 3, besondere laufende Beihilfe
entsprechend § 285 Abs. 2 und 3 des Lastenausgleichsgesetzes weitergewaehrt.
§ 15 Zusaetzliche Leistungen zur Beihilfe zum Lebensunterhalt
Zur Beihilfe zum Lebensunterhalt werden Leistungen in entsprechender Anwendung der §§
276 und 277 des Lastenausgleichsgesetzes gewaehrt. Bei Bezug einer besonderen laufenden
Beihilfe gilt § 276 Abs. 3a des Lastenausgleichsgesetzes entsprechend.
§ 16 Wirkung von Veraenderungen, Meldepflicht, Erstattungspflicht,
Verhaeltnis zu Aufbaudarlehen und zur Sozialhilfe
Die §§ 288 bis 292 des Lastenausgleichsgesetzes gelten entsprechend.
§ 16a Laufende Beihilfe nach dem 31. Dezember 2005
Fuer Zeitraeume nach dem 31. Dezember 2005 gelten die §§ 292a bis 292c des
Lastenausgleichsgesetzes entsprechend.
Abschnitt IV
Eingliederungsdarlehen
§§ 17 bis 20a
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Abschnitt V
Anwendung anderer Gesetze
Abschnitt VI
Sonstige Bestimmungen
§ 21 Aufbringung der Mittel
Die Aufwendungen fuer die Leistungen nach Abschnitt III traegt der Bund.
§ 22 Durchfuehrung
Fuer die Durchfuehrung des Gesetzes gelten die Vorschriften des Dreizehnten Abschnitts
des Dritten Teils des Lastenausgleichsgesetzes entsprechend.
§ 22a Uebergangsvorschriften
Ansprueche nach § 20 Abs. 2 des Fluechtlingshilfegesetzes, die den Berechtigten vor dem
31. Juli 1992 zustehen, koennen noch bis zum 31. Juli 1995 geltend gemacht werden.
§ 23 Ermaechtigung
Zur Milderung von Haerten kann die Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates
durch Rechtsverordnung bestimmen, dass in diesem Gesetz vorgesehene Leistungen und
Verguenstigungen ganz oder teilweise auch zugunsten von Personen gewaehrt werden,
die im Schadensgebiet in einer infolge der sowjetischen Besetzung durchschnittenen
Gemeinde oder in einer an eine solche oder an den Geltungsbereich des Gesetzes
unmittelbar angrenzenden Gemeinde Schaeden im Sinne der §§ 3, 10 oder 18 erlitten
haben und im Zeitpunkt des Schadenseintritts ihren Wohnsitz oder staendigen Aufenthalt
im Geltungsbereich des Gesetzes in der durchschnittenen Gemeinde oder einer
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Gemeinde hatten, die an die ganz oder teilweise im Schadensgebiet liegende Gemeinde
unmittelbar angrenzt, in der der Schaden eingetreten ist. Hierbei koennen weitere
Aufenthaltsvoraussetzungen entsprechend der vergleichbaren Regelung in der zu § 301 des
Lastenausgleichsgesetzes ergangenen Rechtsverordnung festgelegt werden. Die sonstigen
Voraussetzungen des Gesetzes muessen erfuellt sein.
§ 24 Berlin-Klausel
Dieses Gesetz gilt nach Massgabe des § 13 Abs. 1 des Dritten Ueberleitungsgesetzes vom
4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin. Rechtsverordnungen, die
auf Grund dieses Gesetzes erlassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des Dritten
Ueberleitungsgesetzes.
§ 25 Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkuendung in Kraft.
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