Verordnung ueber das
Meisterpruefungsberufsbild und ueber die
Pruefungsanforderungen in den Teilen I
und II der Meisterpruefung im Fliesen-,
Platten- und Mosaikleger-Handwerk (Fliesen-
, Platten- und Mosaiklegermeisterverordnung
- FPMMstrV)
FPMMstrV
vom 10.03.2008
"Fliesen-, Platten- und Mosaiklegermeisterverordnung vom 10. Maerz 2008 (BGBl. I S.
378)"
Fussnote
Textnachweis ab: 1.4.2008
Eingangsformel
Auf Grund des § 51a Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 1 der Handwerksordnung in der
Fassung der Bekanntmachung vom 24. September 1998 (BGBl. I S. 3074, 2006 I S. 2095),
der zuletzt durch Artikel 146 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407)
geaendert worden ist, verordnet das Bundesministerium fuer Wirtschaft und Technologie im
Einvernehmen mit dem Bundesministerium fuer Bildung und Forschung:
§ 1 Gliederung und Inhalt der Meisterpruefung
Die Meisterpruefung im zulassungsfreien Fliesen-, Platten- und Mosaikleger-Handwerk
umfasst folgende selbstaendige Pruefungsteile:
1. die Pruefung der meisterhaften Verrichtung der Taetigkeiten (Teil I),
2. die Pruefung der besonderen fachtheoretischen Kenntnisse (Teil II),
3. die Pruefung der besonderen betriebswirtschaftlichen, kaufmaennischen und rechtlichen
Kenntnisse (Teil III) und
4. die Pruefung der erforderlichen berufs- und arbeitspaedagogischen Kenntnisse (Teil
IV).
§ 2 Meisterpruefungsberufsbild
(1) Durch die Meisterpruefung wird festgestellt, ob der Pruefling befaehigt ist,
1. einen Betrieb zu fuehren,
2. technische, kaufmaennische und personalwirtschaftliche Leitungsaufgaben
wahrzunehmen,
3. die Ausbildung durchzufuehren und
seine berufliche Handlungskompetenz eigenverantwortlich umzusetzen und an neue
Bedarfslagen in diesen Bereichen anzupassen.
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(2) Im Fliesen-, Platten- und Mosaikleger-Handwerk sind zum Zwecke der Meisterpruefung
folgende Fertigkeiten und Kenntnisse als ganzheitliche Qualifikationen zu
beruecksichtigen:
1. Kundenwuensche ermitteln, Kunden beraten, Serviceleistungen anbieten,
Auftragsverhandlungen fuehren und Auftragsziele festlegen, Leistungen kalkulieren
und Angebote erstellen, Vertraege schliessen,
2. Aufgaben der technischen, kaufmaennischen und personalwirtschaftlichen
Betriebsfuehrung wahrnehmen, insbesondere unter Beruecksichtigung der
Betriebsorganisation, der betrieblichen Aus- und Weiterbildung, des
Qualitaetsmanagements, der Haftungsvorschriften des Arbeitsschutzrechtes,
des Datenschutzes, des Umweltschutzes sowie von Informations- und
Kommunikationstechniken,
3. Auftragsabwicklungsprozesse planen, organisieren, durchfuehren und ueberwachen,
4. Auftraege durchfuehren, insbesondere unter Beruecksichtigung von Verlege- und
Anwendungstechniken sowie der Maschinen- und Geraetetechnik, berufsbezogenen
rechtlichen Vorschriften, technischen Normen und der allgemein anerkannten Regeln
der Technik, bauphysikalischer und chemischer Bedingungen, des Einsatzes von
Gefahrstoffen, Personal, Material und Geraeten sowie von Moeglichkeiten zum Einsatz
von Auszubildenden,
5. Ausschreibungen recherchieren, Vertragsgrundlagen beurteilen und Kalkulationen
aufgrund von Leistungsbeschreibungen unter Beachtung von Vertragsbedingungen
durchfuehren,
6. Planungsunterlagen unter Beachtung behoerdlicher Auflagen erstellen,
7. Werk-, Hilfs- und Ausbaustoffe auswaehlen und Verwendungszwecken zuordnen,
8. Oberflaechen fuer Fliesen-, Platten- und Mosaikbekleidungen und -belaege planen,
entwerfen, gestalten, vorbereiten, herstellen, instandhalten und rueckbauen,
9. Arbeitsplaene, Skizzen und technische Zeichnungen erstellen, auch unter Anwendung
von rechnergestuetzten Systemen,
10. Ansetz- und Verlegetechniken fuer Fliesen, Platten und Mosaik sowie
Verankerungstechniken fuer Platten ausfuehren; Fertigteile einbauen,
11. Waerme-, Feuchte-, Schall- und Brandschutzmassnahmen fuer Konstruktionen mit
Bekleidungen und Belaegen planen und herstellen,
12. Konstruktionen und Untergruende zur Aufnahme von Fliesen-, Platten- und
Mosaikbekleidungen und -belaegen pruefen, beurteilen, vorbereiten und herstellen,
13. Unterauftraege vergeben und kontrollieren,
14. Sanierungskonzepte erstellen, Sanierungsmassnahmen planen, vorbereiten und
durchfuehren,
15. Qualitaet von ausgefuehrten Bauleistungen kontrollieren, bewerten und dokumentieren,
Massnahmen zur Beseitigung von Fehlern und Maengeln beherrschen,
16. Leistungen aufmessen, ermitteln, abrechnen und Nachkalkulation durchfuehren,
Dokumentationen und Pruefprotokolle erstellen, Auftragsabwicklung auswerten.
§ 3 Gliederung des Teils I
Der Teil I der Meisterpruefung umfasst als Pruefungsbereiche:
1. ein Meisterpruefungsprojekt und ein darauf bezogenes Fachgespraech,
2. eine Situationsaufgabe.
§ 4 Meisterpruefungsprojekt
(1) Der Pruefling hat ein Meisterpruefungsprojekt durchzufuehren, das einem Kundenauftrag
entspricht. Vorschlaege des Prueflings fuer den Kundenauftrag sollen beruecksichtigt
werden. Die auftragsbezogenen Kundenanforderungen werden vom Meisterpruefungsausschuss
festgelegt. Auf dieser Grundlage erarbeitet der Pruefling ein Umsetzungskonzept
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einschliesslich einer Zeit- und Materialbedarfsplanung. Dieses hat er vor der
Durchfuehrung des Meisterpruefungsprojekts dem Meisterpruefungsausschuss zur Genehmigung
vorzulegen. Der Meisterpruefungsausschuss prueft, ob das Umsetzungskonzept den
auftragsbezogenen Kundenanforderungen entspricht.
(2) Das Meisterpruefungsprojekt besteht aus Planungs-, Durchfuehrungs- und
Dokumentationsarbeiten.
(3) Als Meisterpruefungsprojekt ist eine Flaechenbekleidung oder -belegung
zu entwerfen, zu planen und zu kalkulieren. Auf dieser Grundlage ist eine
mindestens zwei Quadratmeter grosse Flaeche zu bekleiden oder zu belegen. Dabei sind
mindestens zwei unterschiedliche Materialien, Formate und Farben zu verwenden. Die
Durchfuehrungsarbeiten umfassen die Herstellung einer Unterkonstruktion sowie die
Vorbereitung des Untergrundes. Die durchgefuehrten Arbeiten sind zu protokollieren.
(4) Die Entwurfs-, Planungs- und Kalkulationsunterlagen werden mit 40 Prozent,
die durchgefuehrten Arbeiten mit 50 Prozent und das Abnahmeprotokoll mit 10 Prozent
gewichtet.
§ 5 Fachgespraech
Nach Durchfuehrung des Meisterpruefungsprojekts ist hierueber das Fachgespraech zu fuehren.
Dabei soll der Pruefling nachweisen, dass er befaehigt ist,
1. die fachlichen Zusammenhaenge, die dem Meisterpruefungsprojekt zugrunde liegen,
aufzuzeigen,
2. den Ablauf des Meisterpruefungsprojekts zu begruenden,
3. mit dem Meisterpruefungsprojekt verbundene berufsbezogene Probleme sowie
deren Loesungen darzustellen und dabei in der Lage ist, neue Entwicklungen zu
beruecksichtigen.
§ 6 Situationsaufgabe
(1) Die Situationsaufgabe ist auftragsorientiert und vervollstaendigt den
Qualifikationsnachweis fuer die Meisterpruefung im Fliesen-, Platten- und Mosaikleger-
Handwerk. Die Aufgabenstellung erfolgt durch den Meisterpruefungsausschuss.
(2) Als Situationsaufgabe sind vorgegebene Bauteile auf Maengel zu ueberpruefen,
festgestellte Maengel zu dokumentieren sowie Vorschlaege fuer deren Behebung zu
erarbeiten.
§ 7 Pruefungsdauer und Bestehen des Teils I
(1) Die Durchfuehrung des Meisterpruefungsprojekts soll nicht laenger als sechs
Arbeitstage und das Fachgespraech nicht laenger als 30 Minuten dauern. Die Ausfuehrung der
Situationsaufgabe soll vier Stunden nicht ueberschreiten.
(2) Meisterpruefungsprojekt, Fachgespraech und Situationsaufgabe werden gesondert
bewertet. Die Pruefungsleistungen im Meisterpruefungsprojekt und im Fachgespraech werden
im Verhaeltnis 3 : 1 gewichtet. Hieraus wird eine Gesamtbewertung gebildet. Diese
Gesamtbewertung wird zum Pruefungsergebnis der Situationsaufgabe im Verhaeltnis 2 : 1
gewichtet.
(3) Mindestvoraussetzung fuer das Bestehen des Teils I der Meisterpruefung
ist eine insgesamt ausreichende Pruefungsleistung, wobei die Pruefung weder im
Meisterpruefungsprojekt noch im Fachgespraech noch in der Situationsaufgabe mit weniger
als 30 Punkten bewertet worden sein darf.
§ 8 Gliederung, Pruefungsdauer und Bestehen des Teils II
(1) Durch die Pruefung in Teil II soll der Pruefling in den in Absatz 2 Nr. 1 bis
3 genannten Handlungsfeldern seine Handlungskompetenz dadurch nachweisen, dass
er berufsbezogene Probleme analysiert und bewertet sowie Loesungswege aufzeigt und
dokumentiert und dabei aktuelle Entwicklungen beruecksichtigt.
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(2) In jedem der folgenden Handlungsfelder ist mindestens eine Aufgabe zu bearbeiten,
die fallorientiert sein muss:
1. Gestaltung und Verlegetechnik
Der Pruefling soll nachweisen, dass er in der Lage ist, gestaltungs- und
verlegetechnische Aufgaben unter Beruecksichtigung wirtschaftlicher und oekologischer
Aspekte in einem Fliesen-, Platten- und Mosaiklegerbetrieb zu bearbeiten. Dabei
soll er berufsbezogene Sachverhalte analysieren und bewerten. Bei der jeweiligen
Aufgabenstellung sollen mehrere der unter den Buchstaben a bis j aufgefuehrten
Qualifikationen verknuepft werden:
a) Verlegeuntergruende pruefen und beurteilen,
b) Konstruktionen des Verlegeuntergrundes beschreiben und bewerten,
c) Material fuer Belaege und Bekleidungen auswaehlen und Auswahl begruenden,
d) Arten und Eigenschaften von Baustoffen beurteilen und Verwendungszwecken
zuordnen, auch unter Beruecksichtigung gestalterischer Aspekte,
e) Gestaltungselemente, insbesondere Farben, Formen und Formate bewerten und
darstellen,
f) Arten von Abdichtungsmassnahmen beschreiben, Verwendungszwecken zuordnen und
begruenden,
g) Ansetz- und Verlegetechniken beschreiben und begruenden,
h) Schutzmassnahmen fuer Oberflaechen beschreiben und bewerten,
i) hygienische und sicherheitstechnische Erfordernisse beschreiben,
j) Sanierungskonzepte erstellen, pruefen und bewerten.
2. Auftragsabwicklung
Der Pruefling soll nachweisen, dass er in der Lage ist, Auftragsabwicklungsprozesse
auch unter Anwendung branchenueblicher Software, erfolgs-, kunden- und
qualitaetsorientiert zu planen, deren Durchfuehrung zu kontrollieren und sie
abzuschliessen. Bei der jeweiligen Aufgabenstellung sollen mehrere der unter den
Buchstaben a bis j aufgefuehrten Qualifikationen verknuepft werden:
a) Moeglichkeiten der Auftragsbeschaffung darstellen,
b) Angebotsunterlagen erstellen, Angebotskalkulationen durchfuehren, Angebote
auswerten,
c) Methoden und Verfahren der Arbeitsplanung und -organisation unter
Beruecksichtigung der Ausfuehrungstechnik und des Einsatzes von Material, Geraeten
und Personal bewerten, dabei qualitaetssichernde Aspekte darstellen sowie
Schnittstellen zwischen Arbeitsbereichen beruecksichtigen,
d) berufsbezogene rechtliche Vorschriften und technische Normen sowie allgemein
anerkannte Regeln der Technik anwenden, insbesondere die Haftung bei der
Herstellung, der Instandhaltung und bei Dienstleistungen beurteilen,
e) Arbeitsplaene, Skizzen und technische Zeichnungen erarbeiten sowie vorgegebene
Arbeitsplaene, Skizzen und technische Zeichnungen bewerten und korrigieren,
f) auftragsbezogenen Einsatz von Material, Werkstoffen, Maschinen und Geraeten
bestimmen und begruenden,
g) Unterauftraege vergeben und kontrollieren,
h) auftragsbezogene Nachweise erstellen,
i) Vorleistungen und Toleranzen von Vorgewerken bewerten,
j) Aufmass und Rechnungslegung unter Beachtung von Vertragsgrundlagen sowie
Nachkalkulation durchfuehren.
3. Betriebsfuehrung und Betriebsorganisation
Der Pruefling soll nachweisen, dass er in der Lage ist, Aufgaben der Betriebsfuehrung
und Betriebsorganisation unter Beruecksichtigung der rechtlichen Vorschriften, auch
unter Anwendung von Informations- und Kommunikationssystemen, wahrzunehmen. Bei
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der jeweiligen Aufgabenstellung sollen mehrere der unter den Buchstaben a bis h
aufgefuehrten Qualifikationen verknuepft werden:
a) betriebliche Kosten ermitteln, dabei betriebswirtschaftliche Zusammenhaenge
beruecksichtigen,
b) betriebliche Kostenstrukturen ueberpruefen; betriebliche Kennzahlen ermitteln,
c) Marketingmassnahmen zur Kundenpflege und zur Gewinnung neuer Kunden vor dem
Hintergrund technischer und wirtschaftlicher Entwicklungen erarbeiten,
d) betriebliches Qualitaetsmanagement planen und darstellen,
e) Aufgaben der Personalverwaltung wahrnehmen und den Zusammenhang zwischen
Personalverwaltung sowie Personalfuehrung und -entwicklung darstellen,
f) betriebsspezifische Massnahmen zur Einhaltung der arbeitsschutzrechtlichen
Bestimmungen und des Umweltschutzes entwickeln; Gefahrenpotenziale beurteilen
und Massnahmen zur Gefahrenvermeidung und -beseitigung festlegen,
g) Betriebs- und Lagerausstattung sowie logistische Prozesse planen und darstellen,
h) Chancen und Risiken betrieblicher Kooperation darstellen und beurteilen.
(3) Die Pruefung in Teil II ist schriftlich durchzufuehren. Sie soll in jedem
Handlungsfeld nicht laenger als drei Stunden dauern. Eine Pruefungsdauer von sechs
Stunden taeglich darf nicht ueberschritten werden.
(4) Die Gesamtbewertung des Teils II wird aus dem arithmetischen Mittel der
Einzelbewertungen der Handlungsfelder gemaess Absatz 2 gebildet.
(5) Die schriftliche Pruefung ist in einem der in Absatz 2 genannten Handlungsfelder auf
Antrag des Prueflings oder nach Ermessen des Pruefungsausschusses durch eine muendliche
Pruefung zu ergaenzen (Ergaenzungspruefung), wenn dies das Bestehen des Teils II der
Meisterpruefung ermoeglicht. Die Ergaenzungspruefung soll je Pruefling nicht laenger als 20
Minuten dauern. In diesem Handlungsfeld sind die Ergebnisse der schriftlichen Pruefung
und der Ergaenzungspruefung im Verhaeltnis 2 : 1 zu gewichten.
(6) Mindestvoraussetzung fuer das Bestehen des Teils II der Meisterpruefung ist eine
insgesamt ausreichende Pruefungsleistung. Ist die Pruefung in einem Handlungsfeld auch
nach durchgefuehrter Ergaenzungspruefung mit weniger als 30 Punkten bewertet worden, so
ist die Pruefung des Teils II nicht bestanden.
§ 9 Weitere Anforderungen
Die Pruefungsanforderungen in den Teilen III und IV sowie die Regelungen ueber das
Bestehen der Meisterpruefung bestimmen sich nach der Verordnung ueber gemeinsame
Anforderungen in der Meisterpruefung im Handwerk und in handwerksaehnlichen Gewerben vom
18. Juli 2000 (BGBl. I S. 1078), geaendert durch Artikel 1 der Verordnung vom 16. August
2004 (BGBl. I S. 2191), in der jeweils geltenden Fassung.
§ 10 Uebergangsvorschrift
(1) Die bis zum 31. Maerz 2008 begonnenen Pruefungsverfahren werden nach den bisherigen
Vorschriften zu Ende gefuehrt. Erfolgt die Anmeldung zur Pruefung bis zum Ablauf des 30.
September 2008, sind auf Verlangen des Prueflings die bis zum 31. Maerz 2008 geltenden
Vorschriften weiter anzuwenden.
(2) Prueflinge, die die Pruefung nach den bis zum 31. Maerz 2008 geltenden Vorschriften
nicht bestanden haben und sich bis zum 31. Maerz 2010 zu einer Wiederholungspruefung
anmelden, koennen auf Verlangen die Wiederholungspruefung nach den bis zum 31. Maerz 2008
geltenden Vorschriften ablegen.
§ 11 Inkrafttreten, Ausserkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. April 2008 in Kraft.
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