Verordnung ueber das Berufsbild und ueber
die Pruefungsanforderungen im praktischen
und im fachtheoretischen Teil der
Meisterpruefung fuer das Flexografen-Handwerk
(Flexografenmeisterverordnung - FlexMstrV)
FlexMstrV
vom 01.08.1994
"Flexografenmeisterverordnung vom 1. August 1994 (BGBl. I S. 2014)"
Fussnote
Textnachweis ab: 1. 9.1994
Eingangsformel
Auf Grund des § 45 der Handwerksordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 28.
Dezember 1965 (BGBl. 1966 I S. 1), der zuletzt durch Artikel 24 Nr. 1 des Gesetzes vom
18. Maerz 1975 (BGBl. I S. 705) geaendert worden ist, verordnet das Bundesministerium fuer
Wirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesministerium fuer Bildung und Wissenschaft:
1. Abschnitt
Berufsbild
§ 1 Berufsbild
(1) Dem Flexografen-Handwerk sind folgende Taetigkeiten zuzurechnen:
1. Herstellung von Stempeln, insbesondere aus Gummi und Fotopolymeren, sowie von
Flexklischees, Auswaschreliefdruckplatten und Drucktypen aus Gummi und anderen
flexiblen Werkstoffen,
2. Zusammenbau und Instandsetzung von Stempeln.
(2) Dem Flexografen-Handwerk sind folgende Kenntnisse und Fertigkeiten zuzurechnen:
1. Kenntnisse der verschiedenen Masssysteme fuer die Satzherstellung sowie der
Schriftarten,
2. Kenntnisse der berufsbezogenen Geraete, Maschinen, Anlagen und Systeme der Satz-,
Repro-, Stempel- und Druckplattenherstellung,
3. Kenntnisse der chemischen Funktionen und Reaktionen der Entwickler und
Zusatzloesungen,
4. Kenntnisse der setztechnischen und typografischen Grundregeln, Entwurfstechniken
und Gestaltungsgrundsaetze,
5. Kenntnisse der Kopiervorlagen nach Arten, Herstellungsmethoden und Qualitaeten,
6. Kenntnisse der verschiedenen Verfahren der Stempel- und Druckplattenherstellung,
7. Kenntnisse des Vulkanisierungsprozesses,
8. Kenntnisse der Nachbearbeitung der Druckplatten,
9. Kenntnisse der Orthographie, des Korrekturlesens und der Korrekturzeichen,
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10. Kenntnisse der berufsbezogenen Mess- und Pruefmethoden sowie der Mess- und
Pruefgeraete,
11. Kenntnisse der berufsbezogenen Normen, Richtlinien und Regeln der Technik,
12. Kenntnisse der berufsbezogenen Chemie und Physik,
13. Kenntnisse der Materialien fuer die Satz-, Repro-, Stempel- und
Druckplattenherstellung,
14. Kenntnisse ueber Stempelfarben, Flexodruckfarben, Loesemittel, Stempelwaren und
Stempelzubehoer,
15. Kenntnisse der berufsbezogenen Vorschriften der Arbeitssicherheit und des
Arbeitsschutzes sowie der rationellen Energieverwendung,
16. Kenntnisse der berufsbezogenen Vorschriften des Umwelt-, insbesondere des
Immissionsschutzes und der Abfallbeseitigung,
17. Kenntnisse der Qualitaetssicherung und -kontrolle,
18. Beurteilen von Bild- und Textvorlagen sowie Festlegen von Verfahrenswegen
zum Herstellen von Gummistempeln, Fotopolymerstempeln, Signier-, Baender- und
Raederstempeln mit Druckelementen aus Gummi und Kunststoffen,
19. Berechnen des Satzumfanges,
20. Festlegen von Satzanweisungen, Kodierungen und Satzparametern sowie von Geraeten,
Maschinen und Materialien,
21. Pruefen von Zwischenprodukten und Arbeitsergebnissen sowie Anwenden von
Korrekturverfahren,
22. Messen und Pruefen der Kopierfaehigkeit von Vorlagen, der Relieftiefe von Stempel-
und Druckplatten sowie der Qualitaet des Abdrucks,
23. Herstellen von Stempeln und Druckplatten in verschiedenen Satzarten,
24. Instandhalten der berufsbezogenen Geraete, Maschinen und Anlagen,
25. Zeichnen von Entwuerfen, typografisches Gestalten von Texten, Signets,
Schmucklinien und Stempelsatz,
26. Herstellen von Film- und Papiermontagen,
27. Herstellen von berufsbezogenen Reproarbeiten,
28. Ein- und Auskopieren von Schriften, Signets und Strichzeichnungen auf Papier oder
Film,
29. Verarbeiten von Film- und Fotopapiermaterialien.
2. Abschnitt
Pruefungsanforderungen in den Teilen I und II der
Meisterpruefung
§ 2 Gliederung, Dauer und Bestehen der praktischen Pruefung (Teil I)
(1) In Teil I sind eine Meisterpruefungsarbeit anzufertigen und eine Arbeitsprobe
auszufuehren. Bei der Bestimmung der Meisterpruefungsarbeit sollen die Vorschlaege des
Prueflings nach Moeglichkeit beruecksichtigt werden.
(2) Die Ausfuehrung der Meisterpruefungsarbeit soll nicht laenger als drei Arbeitstage,
die der Arbeitsprobe nicht laenger als acht Stunden dauern.
(3) Mindestvoraussetzung fuer das Bestehen des Teils I sind jeweils ausreichende
Leistungen in der Meisterpruefungsarbeit und in der Arbeitsprobe.
§ 3 Meisterpruefungsarbeit
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(1) Als Meisterpruefungsarbeit sind vier der nachstehend genannten Arbeiten, davon in
jedem Falle die nach Nummer 1 und eine weitere in freier Gestaltung, auszufuehren:
1. eine Stempelform, bestehend aus je einem Stempel mit Schraegsatz, einem Stempel
mit Bogensatz, einem Rundstempel, einem Ovalstempel, einem Hochovalstempel, einem
Privatstempel und einem Firmenstempel mit Logo aus Strich oder Raster,
2. drei verschiedene Ausfuehrungen fuer einen Stempel als Eindruck in einen
Werbeprospekt,
3. ein Datum-Raederstempel,
4. ein Exlibrisstempel,
5. ein Tabellenstempel,
6. ein Lageplanstempel,
7. ein Akzidenzsatzstempel fuer ein Flexklischee.
(2) Der Pruefling hat vor Anfertigung der Meisterpruefungsarbeit dem
Meisterpruefungsausschuss die Entwuerfe in Form von Skizzen und Beschreibungen zur
Genehmigung vorzulegen.
(3) Die Entwurfsskizzen, die Praegeformabzuege, die Ab- und Nachformungen, die
Negativfilme und Auswaschplatten sind bei der Bewertung der Meisterpruefungsarbeit zu
beruecksichtigen.
§ 4 Arbeitsprobe
(1) Als Arbeitsprobe sind vier der nachstehend genannten Arbeiten auszufuehren:
1. Setzen von Texten in freier Gestaltung fuer geradzeilige, runde und ovale Stempel,
2. Setzen einer Tabelle,
3. Montieren von Texten und Tabellen, wobei eine Feinstrichzeichnung und eine grobe
Rastervorlage mit einzumontieren ist,
4. Herstellen einer Auswaschplatte von einer Filmmontage,
5. Fertigstellen eines Handstempels unter Verwendung einer selbsthergestellten
Auswaschplatte,
6. Matern und Vulkanisieren einer Stempelplatte unter Verwendung eines
selbsthergestellten Satzes und Fertigstellen zu einem Handstempel.
(2) In der Arbeitsprobe sind die wichtigsten Fertigkeiten und Kenntnisse zu pruefen, die
in der Meisterpruefungsarbeit nicht oder nur unzureichend nachgewiesen werden konnten.
§ 5 Pruefung der fachtheoretischen Kenntnisse (Teil II)
(1) In Teil II sind Kenntnisse in den folgenden fuenf Pruefungsfaechern nachzuweisen:
1. Fachtechnologie:
a) berufsbezogene Chemie und Physik,
b) Satzherstellung,
c) Reprotechnik,
d) Stempelherstellung,
e) Druckplattenherstellung,
f) Qualitaetskontrolle,
g) berufsbezogene Normen, Richtlinien und Regeln der Technik,
h) berufsbezogene Vorschriften der Arbeitssicherheit und des Arbeitsschutzes sowie
der rationellen Energieverwendung,
i) berufsbezogene Vorschriften des Umwelt-, insbesondere des Immissionsschutzes und
der Abfallbeseitigung,
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k) Korrekturlesen einschliesslich Anwendung der Korrekturzeichen;
2. Technische Mathematik und technisches Zeichnen:
a) Flaechen-, Dichte-, Gewichts-, Mengen-, Masssystem- sowie Satzberechnungen,
b) Entwerfen, Skizzieren, Zeichnen und Gestalten;
3. Betriebstechnik:
a) berufsbezogene Geraete, Maschinen und Anlagen,
b) Wartung und Instandsetzung technischer Betriebsmittel,
c) rationelle Energieverwendung;
4. Werkstoff- und Warenkunde:
a) Arten, Eigenschaften, Bezeichnung, Verwendung und Verarbeitung von Satz- und
Repromaterialien sowie von Stempel- und Druckplattenmaterialien,
b) Arten, Eigenschaften, Bezeichnung und Verwendung von Stempelfarben und
Flexodruckfarben,
c) Stempel, Stempelwaren und Stempelzubehoer;
5. Kalkulation:
Kostenermittlung unter Einbeziehung aller fuer die Preisbildung wesentlichen
Faktoren.
(2) Die Pruefung ist schriftlich und muendlich durchzufuehren.
(3) Die schriftliche Pruefung soll nicht laenger als zwoelf Stunden, die muendliche je
Pruefling nicht laenger als eine halbe Stunde dauern. In der schriftlichen Pruefung soll
an einem Tag nicht laenger als sechs Stunden geprueft werden.
(4) Der Pruefling ist auf Antrag von der muendlichen Pruefung zu befreien, wenn er im
Durchschnitt mindestens gute schriftliche Leistungen erbracht hat.
(5) Mindestvoraussetzung fuer das Bestehen des Teils II sind ausreichende Leistungen in
dem Pruefungsfach nach Absatz 1 Nr. 1.
3. Abschnitt
Uebergangs- und Schlussvorschriften
§ 6 Uebergangsvorschrift
Die bei Inkrafttreten dieser Verordnung laufenden Pruefungsverfahren werden nach den
bisherigen Vorschriften zu Ende gefuehrt.
§ 7 Weitere Anforderungen
Die weiteren Anforderungen in der Meisterpruefung bestimmen sich nach der Verordnung
ueber gemeinsame Anforderungen in der Meisterpruefung im Handwerk vom 12. Dezember 1972
(BGBl. I S. 2381) in der jeweils geltenden Fassung.
§ 8 Inkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt am 1. September 1994 in Kraft.
(2) Die auf Grund des § 122 der Handwerksordnung weiter anzuwendenden Vorschriften
sind, soweit sie Gegenstaende dieser Verordnung regeln, nicht mehr anzuwenden.
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