Verordnung ueber die Durchfuehrung einer
Statistik ueber die Schlachttier- und
Fleischuntersuchung
(Fleischuntersuchungsstatistik-Verordnung -
FlUStatV)
FlUStatV
vom 28.09.2006
"Fleischuntersuchungsstatistik-Verordnung vom 28. September 2006 (BGBl. I S. 2187)"
Fussnote
Textnachweis ab: 1.3.2007
Eingangsformel
Auf Grund des § 66 Abs. 2 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches in der Fassung
der Bekanntmachung vom 26. April 2006 (BGBl. I S. 945) verordnet das Bundesministerium
fuer Ernaehrung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz:
§ 1 Erhebungsmerkmale, Berichtszeitraum, Periodizitaet
Die nach § 66 Abs. 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches zu fuehrende
Statistik erfasst
1. die Ergebnisse der amtlichen Ueberwachung nach Artikel 5 Nr. 1 Buchstabe a, b
und d bis f der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 des Europaeischen Parlaments und des
Rates vom 29. April 2004 mit besonderen Verfahrensvorschriften fuer die amtliche
Ueberwachung von zum menschlichen Verzehr bestimmten Erzeugnissen tierischen
Ursprungs (ABl. EU Nr. L 139 S. 206, Nr. L 226 S. 83) in der jeweils geltenden
Fassung,
2. die Entscheidungen nach Artikel 5 Nr. 3 Buchstabe b, c und e der Verordnung (EG)
Nr. 854/2004 in der jeweils geltenden Fassung und
3. die Ergebnisse der Veterinaerkontrollen nach Artikel 1 der Verordnung (EG)
Nr. 136/2004 der Kommission vom 22. Januar 2004 mit Verfahren fuer die
Veterinaerkontrollen von aus Drittlaendern eingefuehrten Erzeugnissen an
den Grenzkontrollstellen der Gemeinschaft (ABl. EU Nr. L 21 S. 11) in der
jeweils geltenden Fassung, soweit es sich um Frischfleisch, Hackfleisch,
Fleischzubereitungen, Fleischerzeugnisse oder Separatorenfleisch handelt, die aus
Betrieben stammen, die in einer Liste eines nach Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr.
854/2004 erlassenen Rechtsaktes der Europaeischen Gemeinschaft aufgefuehrt sind.
Die Statistik wird fuer die Jahre 2007 und 2008 jeweils fuer das Kalenderjahr, danach
jeweils fuer die Kalenderhalbjahre durchgefuehrt.
§ 2 Uebermittlung der Erhebungskataloge
Das Statistische Bundesamt stellt den fuer die Durchfuehrung der in § 1 Satz 1 genannten
Untersuchungen und Kontrollen zustaendigen Behoerden mindestens zwei Monate vor
Beginn des jeweiligen Zeitraums nach § 1 Satz 2 einen Katalog der nach § 1 Satz 1 zu
uebermittelnden Angaben (Erhebungskatalog) zur Verfuegung. Der Erhebungskatalog wird fuer
die Jahre 2007 und 2008 in Papierform und elektronisch, danach nur elektronisch zur
Verfuegung gestellt.
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§ 3 Auskunftspflichtige, ergaenzende Angaben, Form der Uebermittlung an das
Statistische Bundesamt
(1) Die fuer die in § 1 Satz 1 genannten Untersuchungen und Kontrollen zustaendigen
Behoerden uebermitteln dem Statistischen Bundesamt unter Angabe ihrer Bezeichnung
sowie der Anschrift der zustaendigen Arbeitseinheit einschliesslich ihrer
Telekommunikationsanschlussnummer und Adresse fuer elektronische Post die Angaben zum
Erhebungskatalog fuer die Zeitraeume nach § 1 Satz 2 spaetestens sechs Wochen nach deren
jeweiligem Ablauf. Das Statistische Bundesamt loescht die behoerdenbezogenen Angaben
spaetestens zehn Jahre nach Abschluss der Erhebung.
(2) Die Uebermittlung nach Absatz 1 erfolgt fuer die Zeitraeume nach 2008 ausschliesslich
elektronisch. Das Statistische Bundesamt kann die Datensatzformate, die technischen
Uebermittlungsformate und die Uebermittlungsverfahren festlegen.
§ 4 Aufbereitung der Ergebnisse
(1) Das Statistische Bundesamt bereitet die Ergebnisse der Statistik, auch nach Laendern
gegliedert, auf und veroeffentlicht sie.
(2) Ergebnisse unterhalb der Landesebene werden vom Statistischen Bundesamt auf
Anforderung
1. dem Bundesministerium fuer Ernaehrung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz fuer das
Bundesgebiet und
2. den zustaendigen obersten Landesbehoerden und den fuer die in § 1 Satz 1
genannten Untersuchungen und Kontrollen zustaendigen Behoerden jeweils fuer ihren
Zustaendigkeitsbereich
uebermittelt. Das Bundesministerium fuer Ernaehrung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
darf die ihm nach Absatz 2 Nr. 1 uebermittelten Daten an das Bundesinstitut fuer
Risikobewertung zur Erstellung von wissenschaftlichen Ausarbeitungen, Gutachten und
Stellungnahmen im Rahmen der Risikobewertung uebermitteln.
§ 5 Inkrafttreten
Die Verordnung tritt am 1. Maerz 2007 in Kraft.
Schlussformel
Der Bundesrat hat zugestimmt.
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