Verordnung ueber die hygienischen
Anforderungen und amtlichen Untersuchungen
beim Verkehr mit Fleisch (Fleischhygiene-
Verordnung - FlHV)
FlHV
vom 30.10.1986
"Fleischhygiene-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Juni 2001 (BGBl.
I S. 1366), die zuletzt durch Artikel 16 der Verordnung vom 8. August 2007 (BGBl. I S.
1816) geaendert worden ist"
Stand: Neugefasst durch Bek. v. 29.6.2001 I 1366;
zuletzt geaendert durch Art. 16 V v. 8.8.2007 I 1816
Diese Verordnung dient der Umsetzung folgender Richtlinien:
1. Richtlinie 91/495/EWG des Rates vom 27. November 1990 zur Regelung der
gesundheitlichen und tierseuchenrechtlichen Fragen bei der Herstellung und
Vermarktung von Kaninchenfleisch und Fleisch von Zuchtwild (ABl. EG Nr. L 268 S.
41),
2. Richtlinie 91/497/EWG des Rates vom 29. Juli 1991 zur Aenderung und Kodifizierung
der Richtlinie 64/433/EWG zur Regelung gesundheitlicher Fragen beim
innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit frischem Fleisch zwecks Ausdehnung
ihrer Bestimmungen auf die Gewinnung und das Inverkehrbringen von frischem Fleisch
(ABl. EG Nr. L 268 S. 69),
3. Richtlinie 92/5/EWG des Rates vom 10. Februar 1992 zur Aenderung und
Aktualisierung der Richtlinie 77/99/EWG zur Regelung gesundheitlicher Fragen beim
innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Fleischerzeugnissen sowie zur Aenderung
der Richtlinie 64/433/EWG (ABl. EG Nr. L 57 S. 1),
4. Richtlinie 92/45/EWG des Rates vom 16. Juni 1992 zur Regelung der gesundheitlichen
und tierseuchenrechtlichen Fragen beim Erlegen von Wild und bei der Vermarktung
von Wildfleisch (ABl. EG Nr. L 268 S. 35),
5. Richtlinie 92/118/EWG des Rates vom 17. Dezember 1992 ueber die
tierseuchenrechtlichen und gesundheitlichen Bedingungen fuer den Handel
mit Erzeugnissen tierischen Ursprungs in der Gemeinschaft sowie fuer ihre
Einfuhr in die Gemeinschaft, soweit sie diesbezueglich nicht den spezifischen
Gemeinschaftsregelungen nach Anhang A Kapitel I der Richtlinie 89/662/EWG und
- in bezug auf Krankheitserreger - 90/425/EWG unterliegen (ABl. EG Nr. L 62 S.
49) hinsichtlich der Einfuhr von Fleisch von Gehegewild, Hauskaninchen sowie
Fleischerzeugnissen, soweit sie nicht von der Richtlinie 72/462/EWG erfasst sind,
6. Richtlinie 94/59/EG der Kommission vom 2. Dezember 1994 zur dritten Aenderung der
Anhaenge der Richtlinie 77/96/EWG des Rates ueber die Untersuchung von frischem
Schweinefleisch auf Trichinen bei der Einfuhr aus Drittlaendern (ABl. EG Nr. L 315
S. 18),
7. Richtlinie 94/65/EG des Rates vom 14. Dezember 1994 zur Festlegung von
Vorschriften fuer die Herstellung und das Inverkehrbringen von Hackfleisch/
Faschiertem und Fleischzubereitungen (ABl. EG Nr. L 368 S. 10),
8. Richtlinie 95/23/EG des Rates vom 22. Juni 1995 zur Aenderung der Richtlinie
64/433/EWG ueber die gesundheitlichen Bedingungen fuer die Gewinnung und das
Inverkehrbringen von frischem Fleisch (ABl. EG Nr. L 243 S. 7),
9. Richtlinie 95/68/EG des Rates vom 22. Dezember 1995 zur Aenderung der Richtlinie
77/99/EWG zur Regelung gesundheitlicher Fragen bei der Herstellung und dem
-1-
Inverkehrbringen von Fleischerzeugnissen und anderen Erzeugnissen tierischen
Ursprungs (ABl. EG Nr. L 332 S. 10),
10. Richtlinie 96/22/EWG des Rates vom 29. April 1996 ueber das Verbot der Verwendung
bestimmter Stoffe mit hormonaler bzw. thyreostatischer Wirkung und von ss-Agonisten
in der tierischen Erzeugung und zur Aufhebung der Richtlinien 81/602/EWG, 88/146/
EWG und 88/299/EWG (ABl. EG Nr. L 125 S. 3),
11. Richtlinie 96/23/EG des Rates vom 29. April 1996 ueber Kontrollmassnahmen
hinsichtlich bestimmter Stoffe und Rueckstaende in lebenden Tieren und tierischen
Erzeugnissen und zur Aufhebung der Richtlinien 85/358/EWG und 86/469/EWG und der
Entscheidungen 89/187/EWG und 91/664/EWG (ABl. EG Nr. L 125 S. 10),
12. Richtlinie 97/76/EG des Rates vom 16. Dezember 1997 zur Aenderung der Richtlinien
77/99/EWG und 72/462/EWG in bezug auf die Vorschriften fuer Hackfleisch/
Faschiertes, Fleischzubereitungen und bestimmte andere Erzeugnisse tierischen
Ursprungs (ABl. EG 1998 Nr. L 10 S. 25),
13. Richtlinie 97/78/EG des Rates vom 18. Dezember 1997 zur Festlegung von Grundregeln
fuer die Veterinaerkontrollen von aus Drittlaendern in die Gemeinschaft eingefuehrten
Erzeugnissen (ABl. EG 1998 Nr. L 24 S. 9).
Fussnote
Textnachweis Geltung ab: 1.4.1988 Zur Anwendung vgl. - § 1 V v. 22.12.1997 I 3371 (TSEReg
- § 1 V v. 23. 4.1998 I 741 (TSEReglAnwV 2)
- § 2 V v. 11.1.1999 I 11 (TSEReglAnwV 1999),
geaendert durch V v. 17.5.1999 I 996,
- Art. 6 § 1 V v. 29.6.2000 I 997 (TSEReglAnwV 2000)
geaendert durch V v. 6.10.2000 I 1418;
- § 1 V v. 19.12.2001 I 3786 (TSEErgV),
geaendert durch V v. 8.3.2002 I 1041
(v. 1.1.2002 bis zum 31.3.2002)
- § 32 Abs. 3 FlBG idF d. Art. 1 Nr. 17 Buchst. b
V v. 7.3.2002 I 1046) (+++ Amtliche Hinweise des Normgebers auf E
Umsetzung der
EWGRL 328/85 (CELEX Nr: 385L0328)
Umsetzung der
EGRL 59/94 (CELEX Nr: 394L0059)
EGRL 65/94 (CELEX Nr: 394L0065)
EGRL 23/95 (CELEX Nr: 395L0023)
EGRL 68/95 (CELEX Nr: 395L0068)
EGRL 23/96 (CELEX Nr: 396L0023)
EGEntsch 837/94 (CELEX Nr: 394D0837)
EGEntsch 409/95 (CELEX Nr: 395D0409)
EGEntsch 658/96 (CELEX Nr: 396D0658)
EGKSBes 1/95 (CELEX Nr: 495D0001) vgl. V v. 19.12.1996 I 2120
Umsetzung der
EGEntsch 764/2000 (CELEX Nr: 300D0764)
EGEntsch 2/2001 (CELEX Nr: 301D0002)
EGEntsch 233/2001 (CELEX Nr: 301D0233) vgl. V v. 23.5.2001 I 982
Umsetzung der
EWGRL 495/91 (CELEX Nr: 391L0495)
EWGRL 497/91 (CELEX Nr: 391L0497)
EWGRL 5/92 (CELEX Nr: 392L0005)
EWGRL 45/92 (CELEX Nr: 392L0045)
EWGRL 118/92 (CELEX Nr: 392L0118)
EGRL 22/96 (CELEX Nr: 396L0022)
EGRL 76/97 (CELEX Nr: 397L0076)
EGRL 78/97 (CELEX Nr: 397L0078) vgl. Bek. v. 29.6.2001 I 1366 ++)
§§ 1 bis 3 (weggefallen)
-2-
-
§ 4 Anmeldung zur Schlachttier- und Fleischuntersuchung
(1) Sofern fuer Schlachttiere oder erlegtes Haarwild nach tierseuchenrechtlichen
Vorschriften eine Bescheinigung ausgestellt worden ist, hat der Verfuegungsberechtigte
dafuer zu sorgen, dass diese dem Untersucher zur Schlachttieruntersuchung oder bei nicht
vorgeschriebener Schlachttieruntersuchung zur Fleischuntersuchung vorgelegt wird.
(2) Wer erlegtes Haarwild, das nach § 1 Abs. 1 oder 3 des Fleischhygienegesetzes
der Fleischuntersuchung unterliegt, in Eigenbesitz nimmt, hat dieses bei der fuer den
Erlegungsort oder fuer seinen Wohnsitz zustaendigen Behoerde zur Fleischuntersuchung vor
der weiteren Behandlung oder vor der Abgabe anzumelden. Abweichend von den Saetzen 1
bis 3 hat der von der zustaendigen Behoerde beauftragte Jagdausuebungsberechtigte die
Untersuchung auf Trichinen im Falle der Entnahme von Proben nach § 22a Abs. 1 Satz
2 des Fleischhygienegesetzes unter Verwendung des Wildursprungsscheins nach Anlage 2
Kapitel VI Nr. 5 bei der fuer den Erlegungsort zustaendigen Behoerde anzumelden.
(3) (weggefallen)
§ 5 Schlachttier- und Fleischuntersuchung
(1) Die Schlachttieruntersuchung ist nach Anlage 1 Kapitel I Nr. 1 bis 4 durchzufuehren;
abweichend davon ist sie bei Haarwild, das auf andere Weise als durch Erlegen getoetet
wird (Gehegewild), nach Anlage 1 Kapitel I Nr. 9 und bei Tieren nach § 1 Abs. 1 Satz 1
des Fleischhygienegesetzes, die unter gleichartigen Bedingungen wie Gehegewild gehalten
und ausserhalb von Schlachtbetrieben getoetet werden, nach Anlage 1 Kapitel I Nr. 10
durchzufuehren. Die Schlachterlaubnis (§ 9 des Fleischhygienegesetzes) ist zu versagen,
wenn ein Beanstandungsgrund nach Anlage 1 Kapitel I Nr. 5 oder 6 vorliegt. Sie ist
in den Faellen der Anlage 1 Kapitel I Nr. 7 zu verschieben und im Falle der Anlage 1
Kapitel I Nr. 8 unter der dort genannten Auflage zu erteilen. Sie kann in den Faellen
der Anlage 1 Kapitel I Nr. 5a versagt werden.
(2) Die Fleischuntersuchung ist nach Anlage 1 Kapitel II durchzufuehren. Ihr unterliegen
alle Teile des geschlachteten Tieres einschliesslich des Blutes.
(3) Im Rahmen der Fleischuntersuchung sind zusaetzlich durchzufuehren
1. die Untersuchung auf Trichinen (§ 1 Abs. 3 des Fleischhygienegesetzes) nach Anlage
1 Kapitel III Nr. 1,
2. stichprobenweise sowie bei begruendetem Verdacht eine Rueckstandsuntersuchung nach
Anlage 1 Kapitel III Nr. 2,
3. eine bakteriologische Fleischuntersuchung nach Anlage 1 Kapitel III Nr. 3, sofern
das zu untersuchende Fleisch nicht bereits auf Grund sonstiger Feststellungen als
untauglich zu beurteilen ist,
4. sonstige Untersuchungen nach Anlage 1 Kapitel III Nr. 4, wenn noch Zweifel an der
Genusstauglichkeit des Fleisches bestehen.
Bei erlegtem Haarwild richtet sich die Durchfuehrung der in Satz 1 Nr. 3 und 4 genannten
Untersuchungen nach Anlage 1 Kapitel III Nr. 5.
§ 6 Beurteilung, Kennzeichnung
(1) Nach Durchfuehrung der Untersuchungen nach § 5 sind der Tierkoerper und die
Nebenprodukte der Schlachtung nach Anlage 1 Kapitel IV als tauglich, tauglich nach
Brauchbarmachung oder untauglich zu beurteilen. Fleisch ist nach Anlage 1 Kapitel V zu
kennzeichnen.
(2) Die in Anlage 1 Kapitel IV Nr. 11 bezeichneten Nebenprodukte der Schlachtung
und das dort bezeichnete Fleisch sind als nicht geeignet zum Genuss fuer
Menschen zu erklaeren und bis zur Beseitigung nach den Vorschriften des
Tierkoerperbeseitigungsgesetzes zu beschlagnahmen.
(3) (weggefallen)
-3-
§ 7
(weggefallen)
§ 8 (weggefallen)
-
§ 9
(weggefallen)
§§ 10 bis 11c (weggefallen)
-
§ 11d
(weggefallen)
§§ 12 bis 14 (weggefallen)
-
§ 15 Probenahme
(1) Der Verfuegungsberechtigte hat die zur Durchfuehrung der amtlichen Untersuchungen
erforderlichen Probenahmen zu dulden.
(2) Bei der amtlichen Probenahme zur Rueckstandsuntersuchung sind dem
Verfuegungsberechtigten auf Verlangen amtlich verschlossene Proben gleicher Art
auszuhaendigen. Auf der Probe ist das Datum zu vermerken, nach dessen Ablauf der
Verschluss der Probe als aufgehoben gilt.
(3) Nach der Untersuchung sind Probenreste wie untaugliches Fleisch zu behandeln. Eine
Entschaedigung fuer Proben wird nicht gewaehrt.
§ 16
(weggefallen)
§§ 17 bis 18a (weggefallen)
-
§ 18 Straftaten
Nach § 28a Nr. 6 des Fleischhygienegesetzes wird bestraft, wer entgegen § 17 Abs. 1
Fleisch einfuehrt oder sonst verbringt.
§ 19
(weggefallen)
§ 20
(Inkrafttreten, abgeloeste Vorschriften)
Anlage 1 (zu den §§ 5 und 6)
Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2001, 1382 - 1397;
bzgl. der einzelnen Aenderungen vgl. Fussnote
Kapitel I
Schlachttieruntersuchung
-4-
1. Die Schlachttieruntersuchung ist bei ausreichender Beleuchtung vorzunehmen.
2. Mit der Untersuchung soll festgestellt werden,
2.1 ob das Tier von einer auf Mensch oder Tier uebertragbaren Krankheit
befallen ist, dabei sind insbesondere die Krankheiten Campylobacteriose,
Listeriose, Salmonellose zu beruecksichtigen; oder ob Einzelmerkmale oder das
Allgemeinbefinden des Tieres den Ausbruch einer solchen Krankheit befuerchten
lassen;
2.2 ob das Tier eine Stoerung des Allgemeinbefindens oder Erscheinungen einer
Krankheit aufweist;
2.3 ob das Tier ermuedet, stark aufgeregt oder durch den Transport erhitzt ist;
2.4 ob Anzeichen vorhanden sind, die darauf hindeuten, dass dem Tier Stoffe mit
pharmakologischer Wirkung verabreicht worden sind oder dass es andere Stoffe
aufgenommen hat, die geeignet sind, das Fleisch fuer den menschlichen Genuss
gesundheitlich bedenklich zu machen.
3. Laboruntersuchungen auf Krankheitserreger, die auf Mensch oder Tier uebertragbar
sind, insbesondere Campylobacter, Listerien, Salmonellen und verotoxinbildende
Escherichia coli, sind bei Tieren, die unter gleichen Haltungs- und
Fuetterungsbedingungen in einem Bestand gehalten werden, mit einer fuer die
Beurteilung des Bestandes ausreichenden Zahl repraesentativer Stichproben
durchzufuehren. Die im Rahmen einer repraesentativen Stichprobe gezogenen
Einzelproben koennen zu Untersuchungszwecken zu groesseren Proben (Poolproben)
zusammengefasst werden. Rueckstandsuntersuchungen koennen bei Tieren, die unter
gleichen Haltungs- und Fuetterungsbedingungen in einem Bestand gehalten werden,
auf eine fuer die Beurteilung des Bestandes ausreichende Zahl repraesentativer
Stichproben beschraenkt werden.
4. Ergeben sich bei der Schlachttieruntersuchung auf Grund der Herkunft, der aeusseren
Erscheinung, des Verhaltens der Tiere oder auf Grund anderer Tatsachen Zweifel an
der Gesundheit des Tieres oder an der Genusstauglichkeit seines Fleisches, sind
weitergehende Untersuchungen durchzufuehren. Die zustaendige Behoerde bestimmt Art
und Durchfuehrung der weitergehenden Untersuchungen.
5. Die Schlachterlaubnis ist zu versagen, wenn
5.1 bei dem untersuchten Tier Milzbrand, Rauschbrand, Tollwut, Rotz, Tetanus,
Botulismus, ansteckende Blutarmut der Einhufer, Rinderpest oder Maltafieber
festgestellt worden ist oder der Verdacht auf eine solche Erkrankung vorliegt;
5.2 bei dem untersuchten Tier Fieber festgestellt wird;
5.3 bei dem untersuchten Tier Rueckstaende oder andere Stoffe vorhanden sind, die in
das Fleisch uebergehen und die geeignet sind, das Fleisch fuer den menschlichen
Genuss gesundheitlich bedenklich zu machen, oder der begruendete Verdacht auf das
Vorhandensein dieser Stoffe besteht;
5.4 auf Grund von Tatsachen, insbesondere von Merkmalen, die auf eine Behandlung mit
pharmakologisch wirksamen Stoffen hinweisen, anzunehmen ist, dass das Fleisch fuer
den menschlichen Genuss gesundheitlich bedenklich werden koennte;
5.5 Tatsachen vorliegen, die zuverlaessig darauf schliessen lassen, dass das
untersuchte Tier mit Stoffen mit pharmakologischer Wirkung behandelt worden ist
und vor Ablauf der vorgeschriebenen Wartezeit geschlachtet werden soll, oder der
begruendete Verdacht hierauf besteht;
5.6 Tatsachen vorliegen, die zuverlaessig darauf schliessen lassen, dass in dem
Tier Stoffe mit thyreostatischer, oestrogener, androgener oder gestagener
Wirkung oder beta-Agonisten vorhanden sind, oder der begruendete Verdacht
hierauf besteht; Gleiches gilt, wenn das Vorhandensein solcher Stoffe zu einem
frueheren Zeitpunkt festgestellt worden ist, sofern die Verabreichung nicht nach
arzneimittelrechtlichen Vorschriften zugelassen ist;
5.7 Tatsachen vorliegen, die zuverlaessig darauf schliessen lassen, dass auf Grund
einer Bewertung der mit der Verabreichung eines Futtermittels, dessen Verwendung
nach dem Verfuetterungsverbotsgesetz, der Verfuetterungsverbots-Verordnung oder der
-5-
Verordnung (EG) Nr. 999/2001 unzulaessig ist, verbundenen Risiken das Fleisch fuer
den menschlichen Genuss bedenklich ist;
5.8 bei Einhufern der nach der Viehverkehrsverordnung vorgeschriebene Equidenpass
nicht vorliegt.
5a. Die Schlachterlaubnis kann versagt werden, wenn bei dem untersuchten Tier
eine andere auf Mensch oder Tier uebertragbare Krankheit als die in Nummer 5.1
genannten festgestellt worden ist oder der Verdacht auf eine solche Krankheit
vorliegt. Von einer Versagung der Schlachterlaubnis nach Nummer 5.4 und bei
einem begruendeten Verdacht nach Nummer 5.5 oder 5.6 kann abgesehen werden, wenn
eine auf Kosten des Verfuegungsberechtigten durchgefuehrte Rueckstandsuntersuchung
keine Hinweise darauf liefert, dass Rueckstaende der genannten Stoffe im Tier
vorhanden sind, oder wenn der Verfuegungsberechtigte einwilligt, dass das Tier
nach der Schlachtung bis zum Abschluss einer auf seine Kosten durchzufuehrenden
Rueckstandsuntersuchung unter amtlicher Aufsicht verbleibt. Jedoch darf die
Schlachterlaubnis im Falle eines begruendeten Verdachtes nur erteilt werden,
sofern nicht bereits zu einem frueheren Zeitpunkt Rueckstaende dieser Art nach
verbotswidriger Anwendung festgestellt worden sind. Stellt der amtliche
Tierarzt fest, dass eine nach tierseuchenrechtlichen Vorschriften erforderliche
Bescheinigung entgegen § 4 Abs. 1 Satz 2 nicht zur Schlachttieruntersuchung
vorliegt, kann er die Schlachterlaubnis versagen, bis die Bescheinigung
nachgereicht worden ist.
6. Tiere, die Krankheitserreger ausscheiden oder im Verdacht stehen,
Krankheitserreger auszuscheiden, duerfen nur nach Massgabe des § 8 Abs. 1 in
Verbindung mit Abs. 2 geschlachtet werden.
7. Der amtliche Tierarzt kann die Schlachterlaubnis um 24 Stunden verschieben, wenn
festgestellt wird, dass das untersuchte Tier ermuedet, stark aufgeregt oder durch
den Transport erhitzt ist.
8. Die Schlachterlaubnis kann unter der Auflage erteilt werden, die Schlachtung
raeumlich getrennt von den uebrigen Schlachtungen vorzunehmen, wenn der Verdacht
besteht, dass das untersuchte Tier von einer ansteckenden Krankheit befallen
ist, die auf das Schlachtpersonal uebertragen werden kann; in diesen Faellen sind
besondere Vorkehrungen zum Schutz des Schlachtpersonals zu treffen.
9. Bei Gehegewild, das ausserhalb zugelassener oder registrierter Betriebe getoetet
wird, hat der amtliche Tierarzt zu bescheinigen, dass der Bestand regelmaessig
gesundheitlich ueberwacht wird und dass gesundheitlich bedenkliche Merkmale
zuletzt nicht festgestellt wurden. Die Bescheinigung muss bei der Befoerderung
der getoeteten Tiere zu einem in Satz 1 genannten Betrieb mitgefuehrt und zur
Fleischuntersuchung vorgelegt werden.
10. Unter gleichartigen Bedingungen wie Gehegewild gehaltene Tiere nach § 1 Abs. 1
Satz 1 des Fleischhygienegesetzes unterliegen in den Faellen des § 10 Abs. 8 vor
dem Toeten einer Schlachttieruntersuchung nach Massgabe der Nummern 1 bis 4. Der
amtliche Tierarzt hat das Ergebnis der Untersuchung zu bescheinigen. Nummer 9
Satz 2 gilt entsprechend.
Kapitel II
Fleischuntersuchung
1. Alle Teile des geschlachteten Tieres einschliesslich des Blutes sind sofort
nach dem Schlachten auf ihre Genusstauglichkeit zu untersuchen.
2. Die Untersuchung auf die Genusstauglichkeit umfasst unter anderem
Untersuchungen
2.1 zur Feststellung pathologisch-anatomischer Veraenderungen;
2.2 auf Krankheitserreger oder sonstige Keime, die das Fleisch nachteilig
beeinflussen koennen;
2.3 auf sonstige Maengel wie mangelhafte Ausblutung, abweichende Fleischreifung,
Waessrigkeit, Abweichungen von Geruch, Geschmack, Farbe, Konsistenz;
-6-
2.4 auf Veraenderungen, die darauf hinweisen, dass dem Tier Stoffe mit
pharmakologischer Wirkung oder deren Umwandlungsprodukte oder andere
Stoffe, die auf oder in Fleisch uebergehen und gesundheitlich bedenklich
sein koennen, verabreicht worden sind oder dass es solche Stoffe aufgenommen
hat.
3. Untersuchungsschnitte duerfen nur im vorgeschriebenen Umfange, und
soweit zur Erreichung des Untersuchungsziels erforderlich, ausgefuehrt
werden. Werden bei der Besichtigung oder beim Durchtasten pathologisch-
anatomische Veraenderungen festgestellt, die den Tierkoerper, Nebenprodukte
der Schlachtung, Einrichtungsgegenstaende, Arbeitsgeraete oder Arbeitsraeume
kontaminieren oder Personal infizieren koennen, duerfen Untersuchungsschnitte
nur unter Vorsichtsmassnahmen, die eine Kontamination des frischen
Fleisches ausschliessen, und nur in dem fuer die Feststellung der Erkrankung
unverzichtbaren Umfang angelegt werden.
4. Fuer die Untersuchung sind erforderlichenfalls Proben im notwendigen Umfang
zu entnehmen.
5. Die Untersuchung ist wie folgt durchzufuehren:
5.1 bei allen Schlachttieren nach § 1 Abs. 1 des Fleischhygienegesetzes:
5.1.1 Pruefung des Blutes auf Farbe, Gerinnungsfaehigkeit und Anwesenheit fremder
Bestandteile;
5.1.2 Besichtigung der Muskulatur, des Binde- und Fettgewebes, der Knochen,
insbesondere der gespaltenen Wirbelsaeule, der Gelenke und des Brustbeins,
beim Schwein auch der Haut;
5.2 bei ueber sechs Wochen alten Rindern, bei in Gattern gehaltenem Schalenwild
mit Ausnahme von Wildschweinen:
5.2.1 Besichtigung von Kopf und Rachen; die Schlundkopf-, Kehlgangs- und
Ohrspeicheldruesenlymphknoten (Lnn. retropharyngei, mandibulares und
parotidei) sind anzuschneiden und zu untersuchen; die aeusseren Kaumuskeln
sind nach zwei Anschnitten parallel zum Unterkiefer und die inneren
Kaumuskeln (Musculus pterygoideus lateralis und medialis) nach einem
Anschnitt zu untersuchen; bei nicht enthaeuteten Koepfen von Kaelbern (Rinder
vor dem Zahnwechsel bis zu einem Schlachtgewicht von 150 kg) kann auf
die aeusseren Kaumuskelschnitte verzichtet werden, wenn bei den uebrigen
Untersuchungen keine Finnen festgestellt worden sind und das Fleisch in
nach § 11a Abs. 3 registrierten Betrieben gewonnen wurde; die Zunge ist so
weit zu loesen, dass die Maul- und Rachenschleimhaut in ihrem ganzen Umfang
besichtigt werden kann; zur Untersuchung ist die Zunge zu besichtigen, zu
durchtasten sowie ein Laengsschnitt in die Muskulatur an der unteren Flaeche
der Zunge anzulegen, ohne den Zungenkoerper zu stark zu beschaedigen; die
Mandeln sind zu besichtigen und danach zu entfernen;
5.2.2 Besichtigung der Luftroehre; Besichtigung und Durchtasten der Lunge und
der Speiseroehre, nach deren Loesen von der Luftroehre; die Lymphknoten
an der Lungenwurzel (Lnn. tracheobronchales) und im Mittelfell (Lnn.
mediastinales) sind anzuschneiden und zu untersuchen; die Luftroehre und
die Hauptluftroehrenaeste muessen durch einen Laengsschnitt geoeffnet werden;
ausserdem ist ein Querschnitt im unteren Drittel der Lunge durch die
Hauptluftroehrenaeste anzulegen; das Anschneiden der Lunge ist jedoch nicht
erforderlich, wenn die Lunge vom menschlichen Verzehr ausgeschlossen wird;
5.2.3 Besichtigung von Herzbeutel und Herz; am Herzen ist ein Laengsschnitt
anzulegen, durch den die Kammern geoeffnet werden und die Scheidewand
durchtrennt wird sowie ein weiterer, der von den Herzohren zur Herzspitze
verlaeuft;
5.2.4 Besichtigung des Zwerchfells nach Loesen der seroesen Ueberzuege;
5.2.5 Besichtigung und Durchtasten der Leber sowie Anschneiden und Untersuchung
der Lymphknoten an der Leberpforte (Lnn. hepatici) und der Lymphknoten an
der Bauchspeicheldruese (Lnn. pancreaticoduodenales); je ein Einschnitt an
-7-
der Magenflaeche der Leber und an der Basis des "Spigelschen Lappens" zur
Untersuchung der Gallengaenge; die Gallenblase ist zu besichtigen;
5.2.6 Besichtigung des Magen-Darm-Kanals, der Lymphknoten der Magengegend (Lnn.
atriales) und des Mesenteriums sowie der Mesenteriallymphknoten (Lnn.
jejunales, caecales, colici und mesenterici caudales); Durchtasten der
Lymphknoten der Magengegend sowie der Mesenteriallymphknoten und, falls
notwendig, Anschneiden dieser Lymphknoten;
5.2.7 Besichtigung und Durchtasten der Milz;
5.2.8 Besichtigung der Nieren und der Harnblase; falls notwendig, sind die Nieren
und ihre Lymphknoten (Lnn. renales) anzuschneiden;
5.2.9 Besichtigung von Brust- und Bauchfell;
5.2.10 Besichtigung der Genitalien;
5.2.11 Besichtigung und, falls notwendig, Durchtasten und Anschneiden des Euters
und seiner Lymphknoten (Lnn. mammarii); bei Kuehen ist jede Euterhaelfte
durch einen langen und tiefen Einschnitt bis zu den Zisternen (Sinus
lactiferes) zu spalten und sind die Lymphknoten des Euters anzuschneiden,
ausser wenn das Euter vom menschlichen Verzehr ausgeschlossen wird;
5.3 bei unter sechs Wochen alten Rindern:
5.3.1 Besichtigung von Kopf und Rachen; die Schlundkopflymphknoten (Lnn.
retropharyngei) sind anzuschneiden und zu untersuchen; die Maul- und
Rachenschleimhaut ist zu besichtigen, die Zunge ist zu besichtigen und zu
durchtasten; die Mandeln sind zu besichtigen und danach zu entfernen;
5.3.2 Besichtigung von Lunge, Luft- und Speiseroehre; Durchtasten der Lunge; die
Lymphknoten an der Lungenwurzel (Lnn. tracheobronchales) und im Mittelfell
(Lnn. mediastinales) sind anzuschneiden und zu untersuchen; die Luftroehre
und die Hauptluftroehrenaeste muessen durch einen Laengsschnitt geoeffnet
werden; ausserdem ist ein Querschnitt im unteren Drittel der Lunge durch die
Hauptluftroehrenaeste anzulegen; das Anschneiden der Lunge ist jedoch nicht
erforderlich, wenn sie vom menschlichen Verzehr ausgeschlossen wird;
5.3.3 Besichtigung von Herzbeutel und Herz; am Herzen ist ein Laengsschnitt
anzulegen, durch den die Kammern geoeffnet werden und die Scheidewand
durchtrennt wird;
5.3.4 Besichtigung des Zwerchfells;
5.3.5 Besichtigung der Leber, der Lymphknoten an der Leberpforte (Lnn. hepatici)
und Bauchspeicheldruese (Lnn. pancreaticoduodenales); Durchtasten und, falls
notwendig, Anschneiden der Leber und ihrer Lymphknoten; die Gallenblase ist
zu besichtigen;
5.3.6 Besichtigung des Magen-Darm-Kanals, Besichtigung und Durchtasten der
Lymphknoten der Magengegend (Lnn. atriales) und des Mesenteriums sowie der
Mesenteriallymphknoten (Lnn. jejunales, caecales, colici und mesenterici
caudales) und, falls notwendig, Anschneiden dieser Lymphknoten;
5.3.7 Besichtigung und Durchtasten der Milz;
5.3.8 Besichtigung der Nieren und der Harnblase; falls notwendig, sind die Nieren
und ihre Lymphknoten (Lnn. renales) anzuschneiden;
5.3.9 Besichtigung von Brust- und Bauchfell;
5.3.10 Besichtigung und Durchtasten der Nabelgegend und der Gelenke; im
Verdachtsfall ist es erforderlich, in der Nabelgegend einen Einschnitt
vorzunehmen und die Gelenke zu oeffnen; die Synovia ist zu untersuchen;
5.4 bei Schweinen einschliesslich in Gattern gehaltenen Wildschweinen:
5.4.1 Besichtigung von Kopf und Rachen; die Kehlgangslymphknoten (Lnn.
mandibulares) sind anzuschneiden und zu untersuchen; Maul- und
Rachenschleimhaut sowie Zunge sind zu besichtigen; die Mandeln sind
zu entfernen; der Ohrgrund und die Schlundkopflymphknoten (Lnn.
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retropharyngei) sind nach Abszessen zu durchtasten und im Verdachtsfall
anzuschneiden (Taschenschnitt);
5.4.2 Besichtigung von Lunge, Luft- und Speiseroehre; Durchtasten der Lunge, der
Lymphknoten an der Lungenwurzel (Lnn. tracheobronchales) und im Mittelfell
(Lnn. mediastinales); die Luftroehre und die Hauptluftroehrenaeste muessen
durch einen Laengsschnitt geoeffnet werden; ausserdem ist ein Querschnitt
im unteren Drittel der Lunge durch die Hauptluftroehrenaeste anzulegen;
das Anschneiden der Lunge ist jedoch nicht erforderlich, wenn sie vom
menschlichen Verzehr ausgeschlossen wird;
5.4.3 Besichtigung von Herzbeutel und Herz; am Herzen ist ein Laengsschnitt
anzulegen, durch den die Kammern geoeffnet werden und die Scheidewand
durchtrennt wird;
5.4.4 Besichtigung des Zwerchfells;
5.4.5 Besichtigung der Leber sowie der Lymphknoten an der Leberpforte (Lnn.
hepatici) und Bauchspeicheldruese (Lnn. pancreaticoduodenales); Durchtasten
der Leber und ihrer Lymphknoten; die Gallenblase ist zu besichtigen;
5.4.6 Besichtigung des Magen-Darm-Kanals, der Lymphknoten der Magengegend (Lnn.
gastrici) und des Mesenteriums sowie der Mesenteriallymphknoten (Lnn.
jejunales, ileocolici, colici und mesenterici caudales); Durchtasten der
Lymphknoten der Magengegend und der Mesenteriallymphknoten und, falls
notwendig, Anschneiden dieser Lymphknoten;
5.4.7 Besichtigung und, falls notwendig Durchtasten der Milz;
5.4.8 Besichtigung der Nieren und der Harnblase; falls notwendig, sind die Nieren
und ihre Lymphknoten (Lnn. renales) anzuschneiden;
5.4.9 Besichtigung von Brust- und Bauchfell;
5.4.10 Besichtigung der Genitalien;
5.4.11 Besichtigung des Gesaeuges und seiner Lymphknoten (Lnn. mammarii); bei Sauen
Anschneiden der Lymphknoten des Gesaeuges;
5.4.12 Besichtigung und Durchtasten der Nabelgegend und der Gelenke bei jungen
Tieren; im Zweifelsfall ist es erforderlich, in der Nabelgegend einen
Einschnitt vorzunehmen und die Gelenke zu oeffnen;
5.5 bei Schafen und Ziegen:
5.5.1 Besichtigung des Kopfes nach Abziehen der Haut und, im Verdachtsfall,
Untersuchung des Rachens, des Maules, der Zunge, der Schlundkopf- und
Ohrspeicheldruesenlymphknoten; unbeschadet der tierseuchenrechtlichen
Vorschriften sind diese Untersuchungen entbehrlich, wenn die zustaendige
Behoerde gewaehrleisten kann, dass der Kopf - einschliesslich der Zunge und
des Gehirns - vom menschlichen Verzehr ausgeschlossen wird;
5.5.2 Besichtigung der Lunge, Luft- und Speiseroehre; Durchtasten der Speiseroehre
nach deren Loesen von der Luftroehre; Durchtasten der Lunge und der
Lymphknoten an der Lungenwurzel (Lnn. tracheobronchales) und im Mittelfell
(Lnn. mediastinales); im Verdachtsfall muessen diese Organe und Lymphknoten
angeschnitten und untersucht werden;
5.5.3 Besichtigung von Herzbeutel und Herz; im Zweifelsfall ist das Herz
anzuschneiden und zu untersuchen;
5.5.4 Besichtigung des Zwerchfells;
5.5.5 Besichtigung der Leber und der Lymphknoten an der Leberpforte (Lnn.
hepatici) und Bauchspeicheldruese (Lnn. pancreaticoduodenales); Durchtasten
der Leber und ihrer Lymphknoten; Einschneiden der Magenflaeche der Leber zur
Untersuchung der Gallengaenge; die Gallenblase ist zu besichtigen;
5.5.6 Besichtigung des Magen-Darm-Kanals, der Lymphknoten der Magengegend (Lnn.
gastrici) und des Mesenteriums sowie der Mesenteriallymphknoten (Lnn.
mesenterici craniales und caudales);
5.5.7 Besichtigung und, falls notwendig, Durchtasten der Milz;
-9-
5.5.8 Besichtigung der Nieren; falls notwendig, sind die Nieren und ihre
Lymphknoten (Lnn. renales) anzuschneiden;
5.5.9 Besichtigung von Brust- und Bauchfell;
5.5.10 Besichtigung der Genitalien;
5.5.11 Besichtigung des Euters und seiner Lymphknoten;
5.5.12 Besichtigung und Durchtasten der Nabelgegend und der Gelenke bei jungen
Tieren; im Verdachtsfall ist es erforderlich, in der Nabelgegend einen
Einschnitt vorzunehmen und die Gelenke zu oeffnen;
5.6 bei Einhufern:
5.6.1 Besichtigung des Kopfes nach Spaltung laengs der Mittellinie und
Herausnahme der Nasenscheidewand; die Schlundkopf-, Kehlgangs- und
Ohrspeicheldruesenlymphknoten (Lnn. retropharyngei, mandibulares und
parotidei) sind zu durchtasten und, falls notwendig, anzuschneiden; die
Zunge - die so weit zu loesen ist, dass die Maul- und Rachenschleimhaut
in ihrem ganzen Umfang besichtigt werden kann - muss einer Besichtigung
unterzogen und durchtastet werden; die Mandeln sind zu besichtigen und
danach zu entfernen;
5.6.2 Besichtigung der Lunge, Luft- und Speiseroehre; Durchtasten der Lunge,
die Lymphknoten an der Lungenwurzel (Lnn. tracheobronchales) und im
Mittelfell (Lnn. mediastinales) sind zu durchtasten und, falls notwendig,
anzuschneiden, die Luftroehre und die Hauptluftroehrenaeste muessen durch
einen Laengsschnitt geoeffnet werden; ausserdem ist ein Querschnitt im unteren
Drittel der Lunge durch die Hauptluftroehrenaeste anzulegen; das Anschneiden
der Lunge ist jedoch nicht erforderlich, wenn sie vom menschlichen Verzehr
ausgeschlossen wird;
5.6.3 Besichtigung von Herzbeutel und Herz; am Herzen ist ein Laengsschnitt
anzulegen, durch den die Kammern geoeffnet werden und die Scheidewand
durchtrennt wird;
5.6.4 Besichtigung des Zwerchfells;
5.6.5 Besichtigung der Leber und der Lymphknoten an der Leberpforte (Lnn.
hepatici) und Bauchspeicheldruese (Lnn. pancreaticoduodenales); Durchtasten
der Leber und ihrer Lymphknoten; falls notwendig, Anschneiden der Leber und
der Lymphknoten an der Leberpforte und Bauspeicheldruese;
5.6.6 Besichtigung des Magen-Darm-Kanals, der Lymphknoten der Magengegend (Lnn.
gastrici) und des Mesenteriums sowie der Mesenteriallymphknoten (Lnn.
mesenterici craniales und caudales); falls notwendig, Anschneiden der
Lymphknoten der Magengegend und der Mesenteriallymphknoten;
5.6.7 Besichtigung und Durchtasten der Milz;
5.6.8 Besichtigung der Nieren und der Harnblase; falls notwendig, sind die Nieren
und ihre Lymphknoten (Lnn. renales) anzuschneiden;
5.6.9 Besichtigung von Brust- und Bauchfell;
5.6.10 Besichtigung der Genitalien;
5.6.11 Besichtigung des Euters und seiner Lymphknoten (Lnn. mammarii) und, falls
notwendig, Anschneiden der Lymphknoten des Euters;
5.6.12 Besichtigung und Durchtasten der Nabelgegend und der Gelenke bei jungen
Tieren; im Verdachtsfall ist es erforderlich, in der Nabelgegend einen
Einschnitt vorzunehmen und die Gelenke zu oeffnen;
5.6.13 graue und weisse Pferde sind auf Melanose und Melanomata zu untersuchen;
dabei sind die Muskulatur und das Bindegewebe der Schulterblattknorpel
nach Abheben der Muskelbaender einer Schulter zu besichtigen; die Nieren
sind freizulegen und nach einem Laengsschnitt durch die gesamte Niere zu
untersuchen.
5.7 Im Verdachtsfall sind die Halslymphknoten (Lnn. cervicales superficiales
profundi und costocervicales), Achsellymphknoten (Lnn. axillares proprii
- 10 -
und/oder primae costae), Brustbeinlymphknoten (Lnn. sternales craniales/
caudales), Kniekehllymphknoten (Lnn. poplitei), Kniefaltenlymphknoten
(Lnn. subiliaci), Sitzbeinlymphknoten (Lnn. ischiadici), die mittleren
und seitlichen Darmbeinlymphknoten (Lnn. iliaci mediales und laterales),
Lendenlymphknoten (Lnn. lumbales aortici) und die oberflaechlichen
Leistenlymphknoten (Lnn. inguinales superficiales), sofern sie nicht fuer
die bakteriologische Untersuchung verwendet werden, mehrfach anzuschneiden
und zu besichtigen.
5.8 Bei Hauskaninchen sind der Tierkoerper und die inneren Organe einschliesslich
des Magen- und Darmkanals zu besichtigen; Lunge, Leber, Milz und Nieren
sowie veraenderte Teile sind auch zu durchtasten und erforderlichenfalls
anzuschneiden.
5.9 Bei erlegtem Haarwild erfolgt die Fleischuntersuchung durch Besichtigen;
soweit im Falle des § 1 Abs. 1 Satz 3 des Fleischhygienegesetzes
gesundheitlich bedenkliche Merkmale nach Anlage 2 Kapitel VI Nr. 1.3
vorliegen, muessen neben dem Tierkoerper auch Zunge, Speiseroehre, Lunge
einschliesslich Luftroehre und Kehlkopf, das Herz, die Leber, Milz sowie
Nieren samt Nierenfett zur Fleischuntersuchung gestellt werden; Koepfe,
einschliesslich Trophaeen, nur bei Tollwutverdacht; Lunge, Leber, Milz und
Nieren sowie veraenderte Teile sind zu durchtasten und erforderlichenfalls
anzuschneiden.
5.10 Zusaetzlich sind systematisch zu untersuchen:
5.10.1 auf Finnen:
bei Schweinen die freigelegten Muskelflaechen, insbesondere an den
Schenkeln, die Zwerchfellpfeiler, Zwischenrippenmuskeln, das Herz, die
Zunge und die Kehlkopfmuskulatur und, falls erforderlich, die Bauchwand und
die vom Fettgewebe befreite Lendenmuskulatur durch Besichtigen;
5.10.2 auf Rotz:
bei Einhufern die Schleimhaeute der Luftroehre, des Kehlkopfes, der
Nasenhoehle und ihrer Nebenhoehlen nach Spaltung des Kopfes laengs der
Mittellinie und Herausnahme der Nasenscheidewand durch Besichtigen;
5.10.3 auf Verabreichung oestrogen, androgen oder gestagen wirkender Stoffe sowie
auf sonstige Stoffe mit pharmakologischer Wirkung:
5.10.3.1 bei weiblichen Kaelbern die Geschlechtsorgane, insbesondere die Eierstoecke,
bei maennlichen Kaelbern die Prostata nach Anlegen eines Querschnitts durch
den Harnroehrenteil der Prostata durch Besichtigen:
5.10.3.2 bei in § 1 Abs. 1 Satz 1 des Fleischhygienegesetzes genannten Tieren die
Koerperoberflaeche zur Ermittlung von Injektionsstellen durch Besichtigen.
Laesst der Befund auf die Zufuhr von Stoffen mit pharmakologischer Wirkung
schliessen, sind die erforderlichen Rueckstandsuntersuchungen durchzufuehren.
6. Im Verdachtsfall kann die Untersuchung auch auf andere Koerperteile
ausgedehnt werden.
Kapitel III
Weitere Untersuchungen
1. Untersuchung auf Trichinen
1.1 Die Trichinenuntersuchung darf nur in einem Raum des Schlachtbetriebes oder
in einem anderen geeigneten, von der zustaendigen Behoerde zugelassenen Raum
durchgefuehrt werden, in dem Geraete und Material vorhanden sind, die die
Untersuchung mit der Verdauungsmethode zulassen. Die zustaendige Behoerde kann
Ausnahmen zulassen.
1.2 Bei Hausschweinen und Sumpfbibern ist aus einem Zwerchfellpfeiler eine Probe
von mindestens 1 g, bei allen anderen untersuchungspflichtigen Tierarten ausser
Einhufern ist zusaetzlich aus der Unterarmmuskulatur eine Probe von mindestens
0,5 g zu entnehmen; bei Einhufern ist aus der Zungen- oder Kaumuskulatur eine
Probe von mindestens 5 g zu entnehmen.
- 11 -
1.3 Koennen Proben nach Nummer 1.2 nicht entnommen werden, ist die doppelte Anzahl
gleichgewichtiger Proben von Stellen zu entnehmen, an denen Skelettmuskulatur
in sehnige Teile uebergeht. Bei Einhufern sind diese Proben, soweit moeglich, aus
der Zwerchfellmuskulatur zu entnehmen.
1.4 Ist die Trichinenuntersuchung an zerlegtem Fleisch durchzufuehren, so sind von
jedem Fleischteil mindestens drei Proben von jeweils mindestens 0,5 g, bei
Einhufern von jeweils mindestens 2,5 g zu entnehmen.
1.5 Vor Abschluss der Trichinenuntersuchung darf das geschlachtete Tier nicht aus
dem Schlachtbetrieb entfernt und nicht weiter als in Haelften zerlegt werden.
Die zustaendige Behoerde kann eine weitere Zerlegung oder Verarbeitung zulassen,
wenn das Fleisch bis zum Vorliegen der Untersuchungsergebnisse unter amtlicher
Aufsicht gehalten wird. Dies gilt fuer Hausschlachtungen entsprechend.
2. Rueckstandsuntersuchung
2.1 Mit der Rueckstandsuntersuchung soll festgestellt werden, ob
2.1.1 dem Schlachttier arzneimittelrechtlich verbotene oder nicht zugelassene Stoffe
zugefuehrt worden sind,
2.1.2 in dem Fleisch Rueckstaende enthalten sind, die festgesetzte Hoechstmengen
oder Beurteilungswerte oder Werte ueberschreiten, die nach wissenschaftlichen
Erkenntnissen gesundheitlich unbedenklich sind.
2.2 (weggefallen)
2.3 (weggefallen)
2.4 Unbeschadet der stichprobenweisen Untersuchung nach Nummer 2.2
hat die zustaendige Behoerde im Falle des begruendeten Verdachts
Rueckstandsuntersuchungen durchzufuehren. Bei Tieren, die unter gleichen
Fuetterungs- und Haltungsbedingungen in einem Bestand gehalten werden, kann die
Rueckstandsuntersuchung auf eine fuer die Beurteilung der Tiergruppe ausreichende
Zahl repraesentativer Stichproben beschraenkt werden.
2.5 Positive Ergebnisse bei der Untersuchung auf Hemmstoffe koennen, auch
auf Verlangen und auf Kosten des Verfuegungsberechtigten, mit qualitativ-
quantitativen Methoden weitergehend untersucht werden.
2.6 (weggefallen)
2.6.2 Bei Rueckstaenden von Schwermetallen gilt Fleisch von Rindern und Schweinen
bei Ueberschreitung des doppelten Richtwertes '96 ZEBS des Bundesinstitutes
fuer gesundheitlichen Verbraucherschutz und Veterinaermedizin nicht mehr
als gesundheitlich unbedenklich. Fuer die Beurteilung des Fleisches anderer
Tierarten gilt Satz 1 entsprechend.
3. Bakteriologische Fleischuntersuchung (BU)
3.1 Die bakteriologische Fleischuntersuchung ist, sofern das geschlachtete Tier
nicht auf Grund sonstiger Feststellungen als untauglich zu beurteilen ist,
durchzufuehren bei Tieren,
3.1.1 die mit einer Stoerung des Allgemeinbefindens geschlachtet worden sind, sofern
der amtliche Tierarzt nicht bereits auf Grund der Schlachttieruntersuchung zu
dem abschliessenden Befund gelangt ist, dass das Fleisch fuer den menschlichen
Genuss gesundheitlich bedenklich ist;
3.1.2 die mit akuten Entzuendungen geschlachtet worden sind, sofern keine
Allgemeinerkrankung vorgelegen hat;
3.1.3 die krankhafte Veraenderungen aufweisen, die das Fleisch fuer den menschlichen
Genuss bedenklich erscheinen lassen und darauf hinweisen, dass Mikroorganismen
beteiligt sind;
3.1.4 die der Ausscheidung von Campylobacter, Listerien, Salmonellen und
verotoxinbildende Escherichia coli oder anderen Krankheitserregern verdaechtig
sind, sofern nicht unmittelbar eine Beurteilung nach Kapitel IV Nr. 3.2
erfolgt;
- 12 -
3.1.5 bei denen das Ausweiden nicht spaetestens eine Stunde nach dem Betaeuben und
bei Gehegewild, das ausserhalb eines Schlachtbetriebes getoetet worden ist,
nicht spaetestens drei Stunden nach dem Toeten erfolgt ist; dies gilt nicht bei
erlegtem Haarwild;
3.1.6 bei denen fuer die Fleischuntersuchung erforderliche Teile des geschlachteten
Tieres fehlen oder einer Behandlung unterworfen worden sind, die eine
einwandfreie Beurteilung unmoeglich macht; dies gilt nicht bei erlegtem
Haarwild;
3.1.7 bei denen im Falle einer Notschlachtung die Schlachttieruntersuchung
unterblieben ist;
3.1.8 ueber die der zustaendigen Behoerde sonst Tatsachen bekannt sind, die eine
bakteriologische Fleischuntersuchung erforderlich machen.
3.1a Im Rahmen der bakteriologischen Fleischuntersuchung ist auch eine Untersuchung
auf Hemmstoffe durchzufuehren. Die bakteriologische Fleischuntersuchung
ist nicht erforderlich, wenn das geschlachtete Tier mit Zustimmung des
Verfuegungsberechtigten beseitigt wird (Kapitel IV Nr. 8).
3.2 Sobald das Ergebnis der bakteriologischen Fleischuntersuchung von
der Untersuchungsstelle mitgeteilt worden ist, ist die unterbrochene
Fleischuntersuchung abzuschliessen und das Fleisch entsprechend zu kennzeichnen.
3.3 Untersuchungen nach Nummer 3.1.4 koennen bei Tieren, die unter gleichen
Fuetterungs- und Haltungsbedingungen in einem Bestand gehalten werden, auf eine
fuer die Beurteilung ausreichende Zahl repraesentativ entnommener Stichproben
beschraenkt werden.
4. Sonstige Untersuchungen
Sonstigen Untersuchungen, z.B. auf abweichende Fleischreifung, Waessrigkeit,
mangelhafte Ausblutung, Farb-, Geruchs- und Geschmacksabweichungen unterliegt
Fleisch von Tieren, bei denen die Fleischuntersuchung nicht zweifelsfrei
ergeben hat, dass das Fleisch tauglich zum Genuss fuer Menschen ist.
5. Untersuchungen nach Nummer 3 sowie Nummer 4 sind bei erlegtem Haarwild,
sofern dieses auf Grund sonstiger Feststellungen oder mit Zustimmung des
Verfuegungsberechtigten nicht als untauglich zu beurteilen ist, insbesondere
beim Vorliegen folgender Merkmale durchzufuehren:
5.1 akute Entzuendungen;
5.2 Leber- und Milzschwellung;
5.3 offene Knochenbrueche, die nicht mit dem Erlegen in Zusammenhang stehen;
5.4 fremder Inhalt in den Koerperhoehlen, wenn Brust- und Bauchfell verfaerbt sind.
Kapitel IV
Beurteilung des Fleisches
1. Der Beurteilung jedes einzelnen geschlachteten Tieres sind zugrunde zu legen
die Ergebnisse
1.1 der Schlachttier- und Fleischuntersuchung;
1.2 der bakteriologischen Untersuchung im Falle des Kapitels III Nr. 3.1.4 und 3.3
und der Rueckstandsuntersuchung im Falle des Kapitels III Nr. 2.4 Satz 2 auch
bei denjenigen Tieren, die nicht dieser Untersuchung unterlegen haben, wenn
diese Tiere unter gleichen Fuetterungs- und Haltungsbedingungen in demselben
Bestand gehalten worden sind; dies gilt auch bei erlegtem Haarwild, wenn es
sich um eine Jagdstrecke derselben Tierart aus demselben Jagdbezirk handelt.
2. Als tauglich
2.1 sind der untersuchte Tierkoerper und die Nebenprodukte der Schlachtung zu
beurteilen, wenn sie keinerlei Veraenderungen aufgewiesen haben oder nur kurz
vor der Schlachtung entstandene Verletzungen, Missbildungen oder oertlich
begrenzte Veraenderungen, soweit - gegebenenfalls auf Grund zusaetzlicher
Untersuchungen - sichergestellt ist, dass diese die Genusstauglichkeit des
- 13 -
Tierkoerpers einschliesslich der dazu gehoerigen Nebenprodukte der Schlachtung
nicht beeintraechtigen;
2.2 duerfen auch der untersuchte Tierkoerper, die untersuchten Teile des Tierkoerpers
oder die Nebenprodukte der Schlachtung beurteilt werden, wenn auf Grund
der Untersuchungsergebnisse feststeht, dass die Veraenderungen auf Teile
des Tierkoerpers oder auf Nebenprodukte der Schlachtung beschraenkt sind und
Krankheitserreger in den unveraenderten Teilen weder festgestellt noch zu
erwarten sind. Dies gilt auch, vorbehaltlich der Nummer 7.5, fuer Tierkoerper,
wenn durch Rueckstandsuntersuchungen nachgewiesen worden ist, dass Rueckstaende
2.2.1 festgesetzte Hoechstmengen,
2.2.2 (weggefallen)
2.2.3 die Werte, die nach wissenschaftlichen Erkenntnissen gesundheitlich
unbedenklich sind,
in einem oder mehreren Organen, jedoch nicht im Tierkoerper ueberschreiten; das
Gleiche gilt, wenn eine Untersuchung auf Hemmstoffe in der Niere ein positives,
jedoch im Tierkoerper ein negatives Ergebnis hatte;
2.3 duerfen auch der Tierkoerper und die Nebenprodukte der Schlachtung von maennlichen
nicht kastrierten Schweinen mit einem Gewicht des Tierkoerpers von ueber 80
kg beurteilt werden, sofern ihr Fleisch mit einem geeigneten Test auf 5-
alpha-Androstenon untersucht und die Hoechstmenge von 0,5 myg/g Fett nicht
ueberschritten worden ist.
3. Als tauglich nach Brauchbarmachung duerfen auch beurteilt werden der Tierkoerper
und die Nebenprodukte der Schlachtung
3.1 vom Rind und Schwein im Falle der Schwachfinnigkeit (bis 10 Finnen je
geschlachtetem Tier), sofern sie nach Anlage 6 Nr. 2 einer Kaeltebehandlung
unterzogen werden; dem Gefrierverfahren unterliegen nicht Leber, Milz, Nieren,
Magen, Darm, Gehirn, Rueckenmark, Euter und das Fett, sofern sie finnenfrei
befunden worden sind, ferner das Blut sowie die von Weichteilen befreiten
Knochen;
3.2 von Tieren, die aus Bestaenden stammen, in denen Salmonellose festgestellt
worden ist, die selbst keine Krankheitserscheinungen gezeigt haben, wenn sie
nach naeherer Anweisung der zustaendigen Behoerde erhitzt werden; dies gilt auch,
wenn der Tierkoerper und die Nebenprodukte der Schlachtung mit Salmonellen
oder anderen Zoonoseerregern, die durch die vorgeschriebenen Verfahren zur
Brauchbarmachung sicher abgetoetet werden koennen, behaftet sind;
3.3 von nicht kastrierten maennlichen Schweinen mit einem Gewicht des Tierkoerpers
von ueber 80kg, Zwittern und Kryptorchiden von Schweinen, sofern nicht die
Voraussetzungen nach Nummer 2.3 oder 7.3 vorliegen und sie unmittelbar aus dem
Schlachtbetrieb in nicht weiter als in drei Stuecke geteilten Tierkoerperhaelften
in einen von der fuer den Schlachtbetrieb zustaendigen Behoerden hierfuer
bestimmten Betrieb verbracht und dort so behandelt werden, dass die Merkmale
von frischem Fleisch im Kern nicht mehr vorhanden sind; bei Hausschlachtungen
kann die vorgeschriebene Behandlung auch im eigenen Haushalt erfolgen;
3.4 von Hausschweinen, Einhufern und Sumpfbibern, wenn das Fleisch nicht auf
Trichinen untersucht, sondern nach Anlage 6 Nr. 3 einer Kaeltebehandlung
unterzogen wird.
4. bis 6.
(weggefallen)
7. Als untauglich zu beurteilen ist das geschlachtete Tier, wenn festgestellt
worden sind:
7.1 Milzbrand, Rauschbrand, Tollwut, Rotz, Tetanus, Botulismus, ansteckende
Blutarmut der Einhufer, Rinderpest, Brucellose, Tuberkulose, Trichinellose,
Myxomatose, Tularaemie, Salmonellose, Rotlauf der Schweine, Aujeszkysche
Krankheit, Schweinepest oder ansteckende Schweinelaehme;
- 14 -
7.2 andere Erkrankungen, deren Erreger durch Fleisch auf den Menschen uebertragen
werden koennen, sowie das Vorkommen dieser Erreger in Muskelfleisch,
Koerperlymphknoten oder Organen oder sonstige krankhafte Veraenderungen, die
auf eine Allgemeinerkrankung hinweisen; als untauglich zu beurteilen sind
ferner geschlachtete Tiere aus Bestaenden nach Nummer 3.2, sofern ihr Fleisch
nicht nach Anlage 6 Nr. 1 erhitzt worden ist;
7.3 ausgebreiteter, mit blossem Auge erkennbarer Befall mit Sarkosporidien oder
anderen Parasiten, soweit diese nicht in Nummer 7.1 oder 7.4 genannt sind
oder unter Nummer 7.2 fallen, oder erhebliche sinnfaellige Veraenderungen
anderer Ursachen, auch das Vorkommen von Geschwuelsten oder Abszessen oder
anderen Entzuendungsherden an zahlreichen Stellen der Muskulatur, der Knochen,
der Fleischlymphknoten oder in mehreren Organen oder vollstaendige Abmagerung
oder starker Geschlechtsgeruch, insbesondere bei einer mit einem geeigneten
Test nachgewiesenen Ueberschreitung der Hoechstmenge an 5-alpha-Androstenon
von 0,5 myg/g Fett bei maennlichen nicht kastrierten Schweinen, Zwittern und
Kryptorchiden von Schweinen;
7.4 Finnen, lebend oder abgestorben, bei Rindern (Cysticercus bovis) und
bei Schweinen (Cysticercus cellulosae), sofern bei der Untersuchung
Starkfinnigkeit (mehr als 10 Finnen je geschlachtetes Tier) festgestellt
wird; als untauglich zu beurteilen sind ferner Tierkoerper von Rindern und
Schweinen, sofern sie nach festgestellter Schwachfinnigkeit nicht nach Anlage
6 Nr. 2 brauchbar gemacht worden sind;
7.5 bei der Untersuchung auf Hemmstoffe
7.5.1 ein positives Ergebnis in der Muskulatur;
7.5.2 ein zweifelhaftes Ergebnis in der Muskulatur in Verbindung mit einem
positiven oder zweifelhaften Ergebnis in der Niere;
7.6 Tatsachen, aus denen sich ergibt, dass in dem Tier Stoffe mit
thyreostatischer, oestrogener, androgener oder gestagener Wirkung oder beta-
Agonisten vorhanden sind, oder der begruendete Verdacht hierauf besteht;
Gleiches gilt, wenn das Vorhandensein solcher Stoffe zu einem frueheren
Zeitpunkt festgestellt worden ist, sofern die Verabreichung nicht nach
arzneimittelrechtlichen Vorschriften zugelassen ist;
7.7 das Vorliegen sonstiger Rueckstaende oder Gehalte von Stoffen, die
7.7.1 festgesetzte Hoechstmengen ueberschreiten oder in Anhang IV der Verordnung
(EWG) Nr. 2377/90 des Rates zur Schaffung eines Gemeinschaftsverfahrens
fuer die Festsetzung von Hoechstmengen fuer Tierarzneimittelrueckstaende in
Nahrungsmitteln tierischen Ursprungs vom 26. Juni 1990 (ABl. EG Nr. L 224 S.
1) in der jeweils geltenden Fassung aufgefuehrt sind;
7.7.2 (weggefallen)
7.7.3 die Werte ueberschreiten, die nach wissenschaftlichen Erkenntnissen
gesundheitlich unbedenklich sind;
7.8 natuerlicher Tod, Toeten im Verenden, tot geboren oder ungeboren;
7.9 Tatsachen, die zuverlaessig darauf schliessen lassen, dass das untersuchte
Tier mit Stoffen mit pharmakologischer Wirkung behandelt und vor Ablauf der
festgesetzten Wartezeit geschlachtet worden ist;
7.10 Tatsachen, aus denen sich ergibt, dass das Tier ohne die vorgeschriebene
Schlachttieruntersuchung oder entgegen einem Schlachtverbot nach Kapitel I
Nr. 5 oder 5a geschlachtet worden ist oder dass im Falle einer Krank- oder
Notschlachtung ausserhalb des Schlachtbetriebes das Tier nicht innerhalb von
drei Stunden nach der Schlachtung zur Fleischuntersuchung hergerichtet worden
ist;
7.11 im Falle einer Toetung, ausgenommen einer Notschlachtung, ausserhalb des
Schlachtbetriebes das Fehlen einer Bescheinigung nach § 8 Abs. 2 Satz 8 oder
nach Kapitel I Nr. 9 oder 10.
- 15 -
8. Tierkoerper und Nebenprodukte der Schlachtung duerfen auch als untauglich
beurteilt werden, wenn der Besitzer mit der unschaedlichen Beseitigung
einverstanden ist.
9. Als untauglich sind, soweit nicht die Voraussetzungen nach Nummer 11.12
vorliegen, nur die veraenderten Teile des Tierkoerpers oder der Nebenprodukte
der Schlachtung zu beurteilen, wenn es sich bei diesen Teilen um herdfoermige
oder oertlich begrenzte Veraenderungen handelt, die gruendlich entfernbar sind.
10. Als untauglich zu beurteilen sind:
10.1 (weggefallen)
10.2 bei herdfoermigen Veraenderungen, die bei Rindern oder Schweinen durch
Mycobakterien verursacht sein koennen,
10.2.1 in Kehlgangslymphknoten: Kehlkopf, Luftroehre, Lunge,
10.2.2 in Gekroeselymphknoten: der gesamte Darm einschliesslich des Gekroesefettes;
10.3 (weggefallen)
10.4 die Organe bei Nachweis von obligat anaerob wachsenden grampositiven
Staebchen;
10.5 die Nebenprodukte der Schlachtung, wenn die Untersuchung auf Hemmstoffe in
der Niere ein positives Ergebnis hatte;
10.6 die Nebenprodukte der Schlachtung, wenn durch eine Rueckstandsuntersuchung
nachgewiesen worden ist, dass Rueckstaende
10.6.1 festgesetzte Hoechstmengen,
10.6.2 (weggefallen)
10.6.3 die Werte, die nach wissenschaftlichen Erkenntnissen gesundheitlich
unbedenklich sind,
in einem Organ oder mehreren Organen, jedoch nicht im Tierkoerper
ueberschreiten;
10.7 Nebenprodukte der Schlachtung, soweit sie zu den Eingeweiden von
Schlachttieren gehoeren, wenn das Ausweiden ausserhalb des Schlachtbetriebes
oder nicht innerhalb von drei Stunden nach der Schlachtung erfolgt ist;
10.8 nicht entleerte Maegen, Daerme, Schluende und Harnblasen;
10.9 Maegen und Daerme von fleischfressendem Haarwild;
10.9a (weggefallen)
10.10 das Blut geschlachteter Tiere, die untauglich beurteilt worden sind oder bei
denen Proben zur bakteriologischen Fleischuntersuchung entnommen werden.
11. Als nicht geeignet zum Genuss fuer Menschen sind zu erklaeren und nach
Abschluss der Fleischuntersuchung bis zur Beseitigung nach den Vorschriften
des Tierkoerperbeseitigungsgesetzes zu beschlagnahmen, sofern sie nicht nach
den Nummern 7 bis 10 als untauglich zu beurteilen sind:
11.1 Geschlechtsorgane, ausser Gebaermuttern, die aus dem Inland verbracht werden
sollen, und ausser Hoden; Foeten und Eihaeute,
11.2 Augen, Ohrenausschnitte (die inneren knorpeligen Teile des aeusseren
Gehoerganges), Mandeln (Tonsillen),
11.3 bei Schweinen die Stichstelle und der Nabelbeutel sowie das Gesaeuge bei
Sauen,
11.4 verunreinigte Lungen, verunreinigtes Blut, verunreinigtes oder durch
Aufblasen veraendertes sonstiges Fleisch,
11.5 Dickdaerme von Einhufern,
11.6 nicht gereinigte Maegen, Daerme, Schluende und Harnblasen,
11.7 Injektionsstellen,
11.8 Unterfuesse, die nicht gereinigt, enthaeutet, enthornt oder enthaart
(entborstet) sind,
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11.9 nicht enthaeutete Euter von Rindern,
11.10 die Lebern und Nieren von Schweinen, die zur Zucht benutzt wurden, und von
Pferden, ferner die Nieren von ueber 24 Monate alten Rindern,
11.11 der Tierkoerper und die Nebenprodukte der Schlachtung, ausgenommen Blut, wenn
keine gesundheitlich bedenklichen Veraenderungen, aber maessige Abweichungen
hinsichtlich Konsistenz, Farbe, Geruch, Geschmack, Zusammensetzung,
Haltbarkeit oder Fleischreifung vorliegen; zur Feststellung dieser
Abweichungen sind, sofern erforderlich, weitere Untersuchungen nach Kapitel
III Nr. 4 durchzufuehren; bei Abweichungen hinsichtlich Farbe, Geruch,
Geschmack oder Zusammensetzung ist fruehestens 24 Stunden nach der Schlachtung
zu beurteilen; wenn lediglich einzelne Fleischteile die oben genannten
Abweichungen aufweisen, sind nur diese als nicht geeignet zum Genuss fuer
Menschen zu erklaeren;
11.12 veraenderte Teile des Tierkoerpers oder der Nebenprodukte der Schlachtung, wenn
es sich um Veraenderungen handelt, die lediglich aus bindegewebiger Vernarbung
abgeheilter Entzuendungen oder Verletzungen bestehen, durch die Krankheiten
auf Mensch oder Tier nicht uebertragen werden koennen.
Kapitel V
Kennzeichnung
1. (weggefallen)
bis 3.2 (weggefallen)
3.3 Tierkoerper nach Nummer 3.2 sind wie folgt zu kennzeichnen:
3.3.1 bei einem Gewicht von mehr als 65 kg jede Haelfte mindestens an der Aussenseite
von Keule, Lende, Ruecken, Bauch und Schulter;
3.3.2 bei einem Gewicht von weniger als 65 kg jede Schulter und jede Aussenseite
der Keule; bei Schaf- und Ziegenlaemmern und Ferkeln jede Schulter
oder jede Aussenseite der Keule, wobei die Kennzeichnung abweichend von
Nummer 3.2 durch anderes hygienisch geeignetes, nicht wiederverwendbares
Kennzeichnungsmaterial erfolgen darf;
3.3.3 bei erlegten Hasen, Wildkaninchen oder Hauskaninchen auf dem Tierkoerper.
3.4 (weggefallen)
bis 5 (weggefallen)
6. Die Kennzeichnung von frischem Fleisch, das ausserhalb zugelassener Betriebe
gewonnen wird, ist gemaess den Nummern 3.2 bis 3.4 mit folgenden Abweichungen
vorzunehmen:
6.1 Die verwendeten Stempel muessen den nachstehend abgedruckten Mustern in Form
und Inhalt entsprechen. Der Stempel hat zusaetzlich einen Hinweis auf den
Untersucher zu enthalten.
Stempelformen fuer frisches Fleisch, das ausserhalb zugelassener Betriebe gewonnen wird
(Inhalt: nicht darstellbare Stempelformen Nr. 6.1.1 bis 6.1.7;
Fundstelle: BGBl. I 2001, 1395 - 1397)
6.1.1 (weggefallen)
bis 6.1.5 (weggefallen)
6.1.6 Stempel fuer erlegtes Haarwild nach § 1 Abs. 1 Satz 3 in Verbindung mit Abs.
3 des Fleischhygienegesetzes ...
6.1.7 Stempel fuer taugliches Fleisch aus Hausschlachtungen im Sinne des § 3 des
Fleischhygienegesetzes
... (nicht darstellbares Muster, Fundstelle: BGBl. I 1997, 2838)
6.2 Die Nummer 6.1 gilt entsprechend fuer die Kennzeichnung von Wild- und
Kaninchenfleisch. Fleisch von Haarwild - ausgenommen von erlegtem
europaeischen Schalenwild, Hasen und Kaninchen - ist zusaetzlich so zu
- 17 -
kennzeichnen, dass die Tierart feststellbar ist. Fuer frisches Fleisch von
Einhufern aus Isolierschlachtbetrieben gilt Satz 2 entsprechend.
6.3 Bei Tierkoerpern von Hasen und Kaninchen sowie Tierkoerpern etwa gleicher
Groesse genuegt ein Stempelabdruck auf dem Tierkoerper. Bei den genannten
Tierkoerpern kann der Stempelabdruck "tauglich" ersetzt werden durch anderes
hygienisch geeignetes Kennzeichnungsmaterial, das diesem Abdruck nach Form
und Inhalt entspricht. Die Massangaben des abgedruckten Musters gelten
hierfuer nicht.
6.4 Bei Schalenwild aus Gehegen, auf das Anlage 2 Kapitel III Nr. 2.2.4
Anwendung findet, genuegt je ein Stempelabdruck auf den freiliegenden
Fleischteilen oder dem Brustfell. Dies gilt auch fuer erlegtes Schwarzwild
nach durchgefuehrter Trichinenuntersuchung, ausgenommen im Falle der
Entnahme von Proben nach § 22a Abs. 1 Satz 2 des Fleischhygienegesetzes; in
diesen Faellen erfolgt die Kennzeichnung mit dem Stempel gemaess Nummer 6.1.6,
sofern die Untersuchung auf die Trichinenuntersuchung beschraenkt ist.
6.5 (weggefallen)
7. (weggefallen)
Anlage 2 (zu § 4 Abs. 2 Satz 4 und den §§ 10a bis 10c und 11c)
Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2001, 1398 - 1405;
bzgl. der einzelnen Aenderungen vgl. Fussnote
Kapitel I bis V
(weggefallen)
Kapitel VI
Besondere Hygienevorschriften fuer erlegtes Haarwild
Ueber die Hygienevorschriften nach Kapitel I und II hinaus gilt fuer Fleisch von erlegtem
Haarwild Folgendes:
1. Beim Gewinnen des Fleisches ist Folgendes zu beachten:
1.1 (weggefallen)
u. 1.2 (weggefallen)
1.3 Beim Erlegen, Aufbrechen, Zerwirken und weiteren Behandeln ist auf Merkmale
zu achten, die das Fleisch als gesundheitlich bedenklich erscheinen lassen.
Diese liegen insbesondere vor bei:
1.3.1 abnormen Verhaltensweisen und Stoerungen des Allgemeinbefindens;
1.3.2 Fehlen von Anzeichen aeusserer Gewalteinwirkung als Todesursache (Fallwild);
1.3.3 Geschwuelsten oder Abszessen, wenn sie zahlreich oder verteilt in inneren
Organen oder in der Muskulatur vorkommen;
1.3.4 Schwellungen der Gelenke oder Hoden, Hodenvereiterung, Leber- oder
Milzschwellung, Darm- oder Nabelentzuendung;
1.3.5 fremdem Inhalt in den Koerperhoehlen, insbesondere Magen- und Darminhalt oder
Harn, wenn Brust- oder Bauchfell verfaerbt sind;
1.3.6 erheblicher Gasbildung im Magen- und Darmkanal mit Verfaerbung der inneren
Organe;
1.3.7 erheblichen Abweichungen der Muskulatur oder der Organe in Farbe,
Konsistenz oder Geruch;
1.3.8 offenen Knochenbruechen, soweit sie nicht unmittelbar mit dem Erlegen in
Zusammenhang stehen;
1.3.9 erheblicher Abmagerung oder Schwund einzelner Muskelpartien;
1.3.10 frischen Verklebungen oder Verwachsungen von Organen mit Brust- oder
Bauchfell;
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1.3.11 sonstigen erheblichen sinnfaelligen Veraenderungen ausser Schussverletzungen,
wie z.B. stickige Reifung.
1.4 (weggefallen)
2. (weggefallen)
bis 4 (weggefallen)
5. Im Falle der Entnahme von Proben nach § 22a Abs. 1 Satz 2 des
Fleischhygienegesetzes hat der Jagdausuebungsberechtigte an jedem Tierkoerper
der Wildschweine eine ihm von der zustaendigen Behoerde ausgegebene, nicht wieder
verwendbare, laenderspezifisch gekennzeichnete, nummerierte Wildmarke anzubringen.
Die Nummer der Wildmarke ist von dem Jagdausuebungsberechtigten auf dem ihm
von der zustaendigen Behoerde ausgegebenen Wildursprungsschein einzutragen. Der
Wildursprungsschein besteht aus einem fuer die zustaendige Behoerde bestimmten
Original und zwei Durchschriften. Der Jagdausuebungsberechtigte darf Tierkoerper
von Wildschweinen nach Satz 1 erst nach Abschluss der amtlichen Untersuchung
nach § 1 Abs. 2 Satz 2 des Fleischhygienegesetzes und nur unter Beifuegung einer
ihm von der zustaendigen Behoerde, auch elektronisch, uebermittelten Durchschrift
des Wildursprungsscheins abgeben. Der Jagdausuebungsberechtigte hat die zweite
Durchschrift des Wildursprungsscheins zwei Jahre lang aufzubewahren. Der
Wildursprungsschein hat unbeschadet landesrechtlicher Vorschriften ueber bestimmte
zusaetzliche Angaben folgendem Muster in Inhalt und Form zu entsprechen:
Wildursprungsschein
Land ...
( ) ( ) ( ) ( ) ( ) ( ) ( )
Nummer der Wildmarke
------------------------------
Jagdbezirk, Erlegungsort ................... I Jagdausuebungsberechtigter: I
I Name, Adresse, (Tel.), Fax I
Erleger ................... I I
(soweit nicht der I I
Jagdausuebungsberechtigte I I
Jagdausuebungsberechtigter ................... I I
Erlegungsdatum: ....... Zeitpunkt: ....... Uhr I I
I I
------------------------------
Feststellungen des Jagdausuebungsberechtigten:
Wild (Geschlecht *)/Gewicht/Altersklasse): m( )/w( )/ ... kg/ca. ... Jahre
(Todesursache *) Erlegung ( ) Unfallwild ( ) sonstiges Fallwild ( )
( ) Vor dem Erlegen wurden von mir keine Verhaltsstoerungen des
Tieres beobachtet. *)
( ) Es wurden bei der Untersuchung des Tieres von mir keine auffaelligen
Merkmale beobachtet, die darauf schliessen lassen, dass das Fleisch
gesundheitlich bedenklich sein koennte. *)
Besonderheiten:
Nachsuche ( ) Ansitz/Pirsch ( ) Treib-/Drueckjagd ( ) Sonstiges:
.............................................................................
Datum Unterschrift des Jagdausuebungsberechtigten
Amtliche Untersuchung nach § 1 Abs. 3 Satz 2 des Fleischhygienegesetzes:
--------------------------------- ---------------------------------
I Antragsteller I I Untersucher I
I Name, Adresse, (Tel.), Fax I I Name, Adresse, (Tel.), Fax I
I I I I
--------------------------------- ---------------------------------
.............................................................................
Ergebnis
Unterschrift Untersucher
amtlicher Stempel
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*) Zutreffendes bitte ankreuzen.
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Kapitel VII bis X
(weggefallen)
Anlage 2a bis 6 (weggefallen)
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