Verordnung ueber die hygienischen
Anforderungen und amtlichen Untersuchungen
beim Verkehr mit Fleisch (Fleischhygiene-
Verordnung - FlHV)
FlHV

vom  30.10.1986



"Fleischhygiene-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Juni 2001 (BGBl.
I S. 1366), die zuletzt durch Artikel 16 der Verordnung vom 8. August 2007 (BGBl. I S.
1816) geaendert worden ist"

Stand:     Neugefasst durch Bek. v. 29.6.2001 I 1366;
           zuletzt geaendert durch Art. 16 V v. 8.8.2007 I 1816

Diese Verordnung dient der Umsetzung folgender Richtlinien:
1.     Richtlinie 91/495/EWG des Rates vom 27. November 1990 zur Regelung der
       gesundheitlichen und tierseuchenrechtlichen Fragen bei der Herstellung und
       Vermarktung von Kaninchenfleisch und Fleisch von Zuchtwild (ABl. EG Nr. L 268 S.
       41),
2.     Richtlinie 91/497/EWG des Rates vom 29. Juli 1991 zur Aenderung und Kodifizierung
       der Richtlinie 64/433/EWG zur Regelung gesundheitlicher Fragen beim
       innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit frischem Fleisch zwecks Ausdehnung
       ihrer Bestimmungen auf die Gewinnung und das Inverkehrbringen von frischem Fleisch
       (ABl. EG Nr. L 268 S. 69),
3.     Richtlinie 92/5/EWG des Rates vom 10. Februar 1992 zur Aenderung und
       Aktualisierung der Richtlinie 77/99/EWG zur Regelung gesundheitlicher Fragen beim
       innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Fleischerzeugnissen sowie zur Aenderung
       der Richtlinie 64/433/EWG (ABl. EG Nr. L 57 S. 1),
4.     Richtlinie 92/45/EWG des Rates vom 16. Juni 1992 zur Regelung der gesundheitlichen
       und tierseuchenrechtlichen Fragen beim Erlegen von Wild und bei der Vermarktung
       von Wildfleisch (ABl. EG Nr. L 268 S. 35),
5.     Richtlinie 92/118/EWG des Rates vom 17. Dezember 1992 ueber die
       tierseuchenrechtlichen und gesundheitlichen Bedingungen fuer den Handel
       mit Erzeugnissen tierischen Ursprungs in der Gemeinschaft sowie fuer ihre
       Einfuhr in die Gemeinschaft, soweit sie diesbezueglich nicht den spezifischen
       Gemeinschaftsregelungen nach Anhang A Kapitel I der Richtlinie 89/662/EWG und
       - in bezug auf Krankheitserreger - 90/425/EWG unterliegen (ABl. EG Nr. L 62 S.
       49) hinsichtlich der Einfuhr von Fleisch von Gehegewild, Hauskaninchen sowie
       Fleischerzeugnissen, soweit sie nicht von der Richtlinie 72/462/EWG erfasst sind,
6.     Richtlinie 94/59/EG der Kommission vom 2. Dezember 1994 zur dritten Aenderung der
       Anhaenge der Richtlinie 77/96/EWG des Rates ueber die Untersuchung von frischem
       Schweinefleisch auf Trichinen bei der Einfuhr aus Drittlaendern (ABl. EG Nr. L 315
       S. 18),
7.     Richtlinie 94/65/EG des Rates vom 14. Dezember 1994 zur Festlegung von
       Vorschriften fuer die Herstellung und das Inverkehrbringen von Hackfleisch/
       Faschiertem und Fleischzubereitungen (ABl. EG Nr. L 368 S. 10),
8.     Richtlinie 95/23/EG des Rates vom 22. Juni 1995 zur Aenderung der Richtlinie
       64/433/EWG ueber die gesundheitlichen Bedingungen fuer die Gewinnung und das
       Inverkehrbringen von frischem Fleisch (ABl. EG Nr. L 243 S. 7),
9.     Richtlinie 95/68/EG des Rates vom 22. Dezember 1995 zur Aenderung der Richtlinie
       77/99/EWG zur Regelung gesundheitlicher Fragen bei der Herstellung und dem
                                               -1-
       
                                                                               

      Inverkehrbringen von Fleischerzeugnissen und anderen Erzeugnissen tierischen
      Ursprungs (ABl. EG Nr. L 332 S. 10),
10.   Richtlinie 96/22/EWG des Rates vom 29. April 1996 ueber das Verbot der Verwendung
      bestimmter Stoffe mit hormonaler bzw. thyreostatischer Wirkung und von ss-Agonisten
      in der tierischen Erzeugung und zur Aufhebung der Richtlinien 81/602/EWG, 88/146/
      EWG und 88/299/EWG (ABl. EG Nr. L 125 S. 3),
11.   Richtlinie 96/23/EG des Rates vom 29. April 1996 ueber Kontrollmassnahmen
      hinsichtlich bestimmter Stoffe und Rueckstaende in lebenden Tieren und tierischen
      Erzeugnissen und zur Aufhebung der Richtlinien 85/358/EWG und 86/469/EWG und der
      Entscheidungen 89/187/EWG und 91/664/EWG (ABl. EG Nr. L 125 S. 10),
12.   Richtlinie 97/76/EG des Rates vom 16. Dezember 1997 zur Aenderung der Richtlinien
      77/99/EWG und 72/462/EWG in bezug auf die Vorschriften fuer Hackfleisch/
      Faschiertes, Fleischzubereitungen und bestimmte andere Erzeugnisse tierischen
      Ursprungs (ABl. EG 1998 Nr. L 10 S. 25),
13.   Richtlinie 97/78/EG des Rates vom 18. Dezember 1997 zur Festlegung von Grundregeln
      fuer die Veterinaerkontrollen von aus Drittlaendern in die Gemeinschaft eingefuehrten
      Erzeugnissen (ABl. EG 1998 Nr. L 24 S. 9).

Fussnote

Textnachweis Geltung ab: 1.4.1988 Zur Anwendung vgl. - § 1 V v. 22.12.1997 I 3371 (TSEReg
                       - § 1 V v. 23. 4.1998 I 741 (TSEReglAnwV 2)
                       - § 2 V v. 11.1.1999 I 11 (TSEReglAnwV 1999),
                         geaendert durch V v. 17.5.1999 I 996,
                       - Art. 6 § 1 V v. 29.6.2000 I 997 (TSEReglAnwV 2000)
                         geaendert durch V v. 6.10.2000 I 1418;
                       - § 1 V v. 19.12.2001 I 3786 (TSEErgV),
                         geaendert durch V v. 8.3.2002 I 1041
                         (v. 1.1.2002 bis zum 31.3.2002)
                       - § 32 Abs. 3 FlBG idF d. Art. 1 Nr. 17 Buchst. b
                         V v. 7.3.2002 I 1046) (+++ Amtliche Hinweise des Normgebers auf E
    Umsetzung der
      EWGRL    328/85   (CELEX Nr: 385L0328)
    Umsetzung der
      EGRL       59/94  (CELEX Nr: 394L0059)
      EGRL       65/94  (CELEX Nr: 394L0065)
      EGRL       23/95  (CELEX Nr: 395L0023)
      EGRL       68/95  (CELEX Nr: 395L0068)
      EGRL       23/96  (CELEX Nr: 396L0023)
      EGEntsch 837/94   (CELEX Nr: 394D0837)
      EGEntsch 409/95   (CELEX Nr: 395D0409)
      EGEntsch 658/96   (CELEX Nr: 396D0658)
      EGKSBes     1/95  (CELEX Nr: 495D0001) vgl. V v. 19.12.1996 I 2120
    Umsetzung der
      EGEntsch 764/2000 (CELEX Nr: 300D0764)
      EGEntsch 2/2001   (CELEX Nr: 301D0002)
      EGEntsch 233/2001 (CELEX Nr: 301D0233) vgl. V v. 23.5.2001 I 982
    Umsetzung der
      EWGRL 495/91      (CELEX Nr: 391L0495)
      EWGRL 497/91      (CELEX Nr: 391L0497)
      EWGRL 5/92        (CELEX Nr: 392L0005)
      EWGRL 45/92       (CELEX Nr: 392L0045)
      EWGRL 118/92      (CELEX Nr: 392L0118)
      EGRL 22/96        (CELEX Nr: 396L0022)
      EGRL 76/97        (CELEX Nr: 397L0076)
      EGRL 78/97        (CELEX Nr: 397L0078) vgl. Bek. v. 29.6.2001 I 1366 ++)



§§ 1 bis 3 (weggefallen)
                                             -2-
      
                                                                              

-

§ 4 Anmeldung zur Schlachttier- und Fleischuntersuchung
(1) Sofern fuer Schlachttiere oder erlegtes Haarwild nach tierseuchenrechtlichen
Vorschriften eine Bescheinigung ausgestellt worden ist, hat der Verfuegungsberechtigte
dafuer zu sorgen, dass diese dem Untersucher zur Schlachttieruntersuchung oder bei nicht
vorgeschriebener Schlachttieruntersuchung zur Fleischuntersuchung vorgelegt wird.

(2) Wer erlegtes Haarwild, das nach § 1 Abs. 1 oder 3 des Fleischhygienegesetzes
der Fleischuntersuchung unterliegt, in Eigenbesitz nimmt, hat dieses bei der fuer den
Erlegungsort oder fuer seinen Wohnsitz zustaendigen Behoerde zur Fleischuntersuchung vor
der weiteren Behandlung oder vor der Abgabe anzumelden. Abweichend von den Saetzen 1
bis 3 hat der von der zustaendigen Behoerde beauftragte Jagdausuebungsberechtigte die
Untersuchung auf Trichinen im Falle der Entnahme von Proben nach § 22a Abs. 1 Satz
2 des Fleischhygienegesetzes unter Verwendung des Wildursprungsscheins nach Anlage 2
Kapitel VI Nr. 5 bei der fuer den Erlegungsort zustaendigen Behoerde anzumelden.

(3) (weggefallen)

§ 5 Schlachttier- und Fleischuntersuchung
(1) Die Schlachttieruntersuchung ist nach Anlage 1 Kapitel I Nr. 1 bis 4 durchzufuehren;
abweichend davon ist sie bei Haarwild, das auf andere Weise als durch Erlegen getoetet
wird (Gehegewild), nach Anlage 1 Kapitel I Nr. 9 und bei Tieren nach § 1 Abs. 1 Satz 1
des Fleischhygienegesetzes, die unter gleichartigen Bedingungen wie Gehegewild gehalten
und ausserhalb von Schlachtbetrieben getoetet werden, nach Anlage 1 Kapitel I Nr. 10
durchzufuehren. Die Schlachterlaubnis (§ 9 des Fleischhygienegesetzes) ist zu versagen,
wenn ein Beanstandungsgrund nach Anlage 1 Kapitel I Nr. 5 oder 6 vorliegt. Sie ist
in den Faellen der Anlage 1 Kapitel I Nr. 7 zu verschieben und im Falle der Anlage 1
Kapitel I Nr. 8 unter der dort genannten Auflage zu erteilen. Sie kann in den Faellen
der Anlage 1 Kapitel I Nr. 5a versagt werden.

(2) Die Fleischuntersuchung ist nach Anlage 1 Kapitel II durchzufuehren. Ihr unterliegen
alle Teile des geschlachteten Tieres einschliesslich des Blutes.

(3) Im Rahmen der Fleischuntersuchung sind zusaetzlich durchzufuehren
1. die Untersuchung auf Trichinen (§ 1 Abs. 3 des Fleischhygienegesetzes) nach Anlage
   1 Kapitel III Nr. 1,
2. stichprobenweise sowie bei begruendetem Verdacht eine Rueckstandsuntersuchung nach
   Anlage 1 Kapitel III Nr. 2,
3. eine bakteriologische Fleischuntersuchung nach Anlage 1 Kapitel III Nr. 3, sofern
   das zu untersuchende Fleisch nicht bereits auf Grund sonstiger Feststellungen als
   untauglich zu beurteilen ist,
4. sonstige Untersuchungen nach Anlage 1 Kapitel III Nr. 4, wenn noch Zweifel an der
   Genusstauglichkeit des Fleisches bestehen.
Bei erlegtem Haarwild richtet sich die Durchfuehrung der in Satz 1 Nr. 3 und 4 genannten
Untersuchungen nach Anlage 1 Kapitel III Nr. 5.

§ 6 Beurteilung, Kennzeichnung
(1) Nach Durchfuehrung der Untersuchungen nach § 5 sind der Tierkoerper und die
Nebenprodukte der Schlachtung nach Anlage 1 Kapitel IV als tauglich, tauglich nach
Brauchbarmachung oder untauglich zu beurteilen. Fleisch ist nach Anlage 1 Kapitel V zu
kennzeichnen.

(2) Die in Anlage 1 Kapitel IV Nr. 11 bezeichneten Nebenprodukte der Schlachtung
und das dort bezeichnete Fleisch sind als nicht geeignet zum Genuss fuer
Menschen zu erklaeren und bis zur Beseitigung nach den Vorschriften des
Tierkoerperbeseitigungsgesetzes zu beschlagnahmen.

(3) (weggefallen)

                                            -3-
        
                                                                                

§ 7
(weggefallen)

§ 8 (weggefallen)
-

§ 9
(weggefallen)

§§ 10 bis 11c (weggefallen)
-

§ 11d
(weggefallen)

§§ 12 bis 14 (weggefallen)
-

§ 15 Probenahme
(1) Der Verfuegungsberechtigte hat die zur Durchfuehrung der amtlichen Untersuchungen
erforderlichen Probenahmen zu dulden.

(2) Bei der amtlichen Probenahme zur Rueckstandsuntersuchung sind dem
Verfuegungsberechtigten auf Verlangen amtlich verschlossene Proben gleicher Art
auszuhaendigen. Auf der Probe ist das Datum zu vermerken, nach dessen Ablauf der
Verschluss der Probe als aufgehoben gilt.

(3) Nach der Untersuchung sind Probenreste wie untaugliches Fleisch zu behandeln. Eine
Entschaedigung fuer Proben wird nicht gewaehrt.

§ 16
(weggefallen)

§§ 17 bis 18a (weggefallen)
-

§ 18 Straftaten
Nach § 28a Nr. 6 des Fleischhygienegesetzes wird bestraft, wer entgegen § 17 Abs. 1
Fleisch einfuehrt oder sonst verbringt.

§ 19
(weggefallen)

§ 20
(Inkrafttreten, abgeloeste Vorschriften)

Anlage 1 (zu den §§ 5 und 6)
Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2001, 1382 - 1397;
bzgl. der einzelnen Aenderungen vgl. Fussnote

Kapitel I
Schlachttieruntersuchung

                                              -4-
      
                                                                              

1.    Die Schlachttieruntersuchung ist bei ausreichender Beleuchtung vorzunehmen.
2.    Mit der Untersuchung soll festgestellt werden,
2.1   ob das Tier von einer auf Mensch oder Tier uebertragbaren Krankheit
      befallen ist, dabei sind insbesondere die Krankheiten Campylobacteriose,
      Listeriose, Salmonellose zu beruecksichtigen; oder ob Einzelmerkmale oder das
      Allgemeinbefinden des Tieres den Ausbruch einer solchen Krankheit befuerchten
      lassen;
2.2   ob das Tier eine Stoerung des Allgemeinbefindens oder Erscheinungen einer
      Krankheit aufweist;
2.3   ob das Tier ermuedet, stark aufgeregt oder durch den Transport erhitzt ist;
2.4   ob Anzeichen vorhanden sind, die darauf hindeuten, dass dem Tier Stoffe mit
      pharmakologischer Wirkung verabreicht worden sind oder dass es andere Stoffe
      aufgenommen hat, die geeignet sind, das Fleisch fuer den menschlichen Genuss
      gesundheitlich bedenklich zu machen.
3.    Laboruntersuchungen auf Krankheitserreger, die auf Mensch oder Tier uebertragbar
      sind, insbesondere Campylobacter, Listerien, Salmonellen und verotoxinbildende
      Escherichia coli, sind bei Tieren, die unter gleichen Haltungs- und
      Fuetterungsbedingungen in einem Bestand gehalten werden, mit einer fuer die
      Beurteilung des Bestandes ausreichenden Zahl repraesentativer Stichproben
      durchzufuehren. Die im Rahmen einer repraesentativen Stichprobe gezogenen
      Einzelproben koennen zu Untersuchungszwecken zu groesseren Proben (Poolproben)
      zusammengefasst werden. Rueckstandsuntersuchungen koennen bei Tieren, die unter
      gleichen Haltungs- und Fuetterungsbedingungen in einem Bestand gehalten werden,
      auf eine fuer die Beurteilung des Bestandes ausreichende Zahl repraesentativer
      Stichproben beschraenkt werden.
4.    Ergeben sich bei der Schlachttieruntersuchung auf Grund der Herkunft, der aeusseren
      Erscheinung, des Verhaltens der Tiere oder auf Grund anderer Tatsachen Zweifel an
      der Gesundheit des Tieres oder an der Genusstauglichkeit seines Fleisches, sind
      weitergehende Untersuchungen durchzufuehren. Die zustaendige Behoerde bestimmt Art
      und Durchfuehrung der weitergehenden Untersuchungen.
5.    Die Schlachterlaubnis ist zu versagen, wenn
5.1   bei dem untersuchten Tier Milzbrand, Rauschbrand, Tollwut, Rotz, Tetanus,
      Botulismus, ansteckende Blutarmut der Einhufer, Rinderpest oder Maltafieber
      festgestellt worden ist oder der Verdacht auf eine solche Erkrankung vorliegt;
5.2   bei dem untersuchten Tier Fieber festgestellt wird;
5.3   bei dem untersuchten Tier Rueckstaende oder andere Stoffe vorhanden sind, die in
      das Fleisch uebergehen und die geeignet sind, das Fleisch fuer den menschlichen
      Genuss gesundheitlich bedenklich zu machen, oder der begruendete Verdacht auf das
      Vorhandensein dieser Stoffe besteht;
5.4   auf Grund von Tatsachen, insbesondere von Merkmalen, die auf eine Behandlung mit
      pharmakologisch wirksamen Stoffen hinweisen, anzunehmen ist, dass das Fleisch fuer
      den menschlichen Genuss gesundheitlich bedenklich werden koennte;
5.5   Tatsachen vorliegen, die zuverlaessig darauf schliessen lassen, dass das
      untersuchte Tier mit Stoffen mit pharmakologischer Wirkung behandelt worden ist
      und vor Ablauf der vorgeschriebenen Wartezeit geschlachtet werden soll, oder der
      begruendete Verdacht hierauf besteht;
5.6   Tatsachen vorliegen, die zuverlaessig darauf schliessen lassen, dass in dem
      Tier Stoffe mit thyreostatischer, oestrogener, androgener oder gestagener
      Wirkung oder beta-Agonisten vorhanden sind, oder der begruendete Verdacht
      hierauf besteht; Gleiches gilt, wenn das Vorhandensein solcher Stoffe zu einem
      frueheren Zeitpunkt festgestellt worden ist, sofern die Verabreichung nicht nach
      arzneimittelrechtlichen Vorschriften zugelassen ist;
5.7   Tatsachen vorliegen, die zuverlaessig darauf schliessen lassen, dass auf Grund
      einer Bewertung der mit der Verabreichung eines Futtermittels, dessen Verwendung
      nach dem Verfuetterungsverbotsgesetz, der Verfuetterungsverbots-Verordnung oder der

                                            -5-
       
                                                                               

       Verordnung (EG) Nr. 999/2001 unzulaessig ist, verbundenen Risiken das Fleisch fuer
       den menschlichen Genuss bedenklich ist;
 5.8   bei Einhufern der nach der Viehverkehrsverordnung vorgeschriebene Equidenpass
       nicht vorliegt.
 5a.   Die Schlachterlaubnis kann versagt werden, wenn bei dem untersuchten Tier
       eine andere auf Mensch oder Tier uebertragbare Krankheit als die in Nummer 5.1
       genannten festgestellt worden ist oder der Verdacht auf eine solche Krankheit
       vorliegt. Von einer Versagung der Schlachterlaubnis nach Nummer 5.4 und bei
       einem begruendeten Verdacht nach Nummer 5.5 oder 5.6 kann abgesehen werden, wenn
       eine auf Kosten des Verfuegungsberechtigten durchgefuehrte Rueckstandsuntersuchung
       keine Hinweise darauf liefert, dass Rueckstaende der genannten Stoffe im Tier
       vorhanden sind, oder wenn der Verfuegungsberechtigte einwilligt, dass das Tier
       nach der Schlachtung bis zum Abschluss einer auf seine Kosten durchzufuehrenden
       Rueckstandsuntersuchung unter amtlicher Aufsicht verbleibt. Jedoch darf die
       Schlachterlaubnis im Falle eines begruendeten Verdachtes nur erteilt werden,
       sofern nicht bereits zu einem frueheren Zeitpunkt Rueckstaende dieser Art nach
       verbotswidriger Anwendung festgestellt worden sind. Stellt der amtliche
       Tierarzt fest, dass eine nach tierseuchenrechtlichen Vorschriften erforderliche
       Bescheinigung entgegen § 4 Abs. 1 Satz 2 nicht zur Schlachttieruntersuchung
       vorliegt, kann er die Schlachterlaubnis versagen, bis die Bescheinigung
       nachgereicht worden ist.
 6.    Tiere, die Krankheitserreger ausscheiden oder im Verdacht stehen,
       Krankheitserreger auszuscheiden, duerfen nur nach Massgabe des § 8 Abs. 1 in
       Verbindung mit Abs. 2 geschlachtet werden.
 7.    Der amtliche Tierarzt kann die Schlachterlaubnis um 24 Stunden verschieben, wenn
       festgestellt wird, dass das untersuchte Tier ermuedet, stark aufgeregt oder durch
       den Transport erhitzt ist.
 8.    Die Schlachterlaubnis kann unter der Auflage erteilt werden, die Schlachtung
       raeumlich getrennt von den uebrigen Schlachtungen vorzunehmen, wenn der Verdacht
       besteht, dass das untersuchte Tier von einer ansteckenden Krankheit befallen
       ist, die auf das Schlachtpersonal uebertragen werden kann; in diesen Faellen sind
       besondere Vorkehrungen zum Schutz des Schlachtpersonals zu treffen.
 9.    Bei Gehegewild, das ausserhalb zugelassener oder registrierter Betriebe getoetet
       wird, hat der amtliche Tierarzt zu bescheinigen, dass der Bestand regelmaessig
       gesundheitlich ueberwacht wird und dass gesundheitlich bedenkliche Merkmale
       zuletzt nicht festgestellt wurden. Die Bescheinigung muss bei der Befoerderung
       der getoeteten Tiere zu einem in Satz 1 genannten Betrieb mitgefuehrt und zur
       Fleischuntersuchung vorgelegt werden.
 10.   Unter gleichartigen Bedingungen wie Gehegewild gehaltene Tiere nach § 1 Abs. 1
       Satz 1 des Fleischhygienegesetzes unterliegen in den Faellen des § 10 Abs. 8 vor
       dem Toeten einer Schlachttieruntersuchung nach Massgabe der Nummern 1 bis 4. Der
       amtliche Tierarzt hat das Ergebnis der Untersuchung zu bescheinigen. Nummer 9
       Satz 2 gilt entsprechend.


Kapitel II
Fleischuntersuchung
 1.         Alle Teile des geschlachteten Tieres einschliesslich des Blutes sind sofort
            nach dem Schlachten auf ihre Genusstauglichkeit zu untersuchen.
 2.         Die Untersuchung auf die Genusstauglichkeit umfasst unter anderem
            Untersuchungen
 2.1        zur Feststellung pathologisch-anatomischer Veraenderungen;
 2.2        auf Krankheitserreger oder sonstige Keime, die das Fleisch nachteilig
            beeinflussen koennen;
 2.3        auf sonstige Maengel wie mangelhafte Ausblutung, abweichende Fleischreifung,
            Waessrigkeit, Abweichungen von Geruch, Geschmack, Farbe, Konsistenz;


                                             -6-
      
                                                                              

2.4        auf Veraenderungen, die darauf hinweisen, dass dem Tier Stoffe mit
           pharmakologischer Wirkung oder deren Umwandlungsprodukte oder andere
           Stoffe, die auf oder in Fleisch uebergehen und gesundheitlich bedenklich
           sein koennen, verabreicht worden sind oder dass es solche Stoffe aufgenommen
           hat.
3.         Untersuchungsschnitte duerfen nur im vorgeschriebenen Umfange, und
           soweit zur Erreichung des Untersuchungsziels erforderlich, ausgefuehrt
           werden. Werden bei der Besichtigung oder beim Durchtasten pathologisch-
           anatomische Veraenderungen festgestellt, die den Tierkoerper, Nebenprodukte
           der Schlachtung, Einrichtungsgegenstaende, Arbeitsgeraete oder Arbeitsraeume
           kontaminieren oder Personal infizieren koennen, duerfen Untersuchungsschnitte
           nur unter Vorsichtsmassnahmen, die eine Kontamination des frischen
           Fleisches ausschliessen, und nur in dem fuer die Feststellung der Erkrankung
           unverzichtbaren Umfang angelegt werden.
4.         Fuer die Untersuchung sind erforderlichenfalls Proben im notwendigen Umfang
           zu entnehmen.
5.         Die Untersuchung ist wie folgt durchzufuehren:
5.1        bei allen Schlachttieren nach § 1 Abs. 1 des Fleischhygienegesetzes:
5.1.1      Pruefung des Blutes auf Farbe, Gerinnungsfaehigkeit und Anwesenheit fremder
           Bestandteile;
5.1.2      Besichtigung der Muskulatur, des Binde- und Fettgewebes, der Knochen,
           insbesondere der gespaltenen Wirbelsaeule, der Gelenke und des Brustbeins,
           beim Schwein auch der Haut;
5.2        bei ueber sechs Wochen alten Rindern, bei in Gattern gehaltenem Schalenwild
           mit Ausnahme von Wildschweinen:
5.2.1      Besichtigung von Kopf und Rachen; die Schlundkopf-, Kehlgangs- und
           Ohrspeicheldruesenlymphknoten (Lnn. retropharyngei, mandibulares und
           parotidei) sind anzuschneiden und zu untersuchen; die aeusseren Kaumuskeln
           sind nach zwei Anschnitten parallel zum Unterkiefer und die inneren
           Kaumuskeln (Musculus pterygoideus lateralis und medialis) nach einem
           Anschnitt zu untersuchen; bei nicht enthaeuteten Koepfen von Kaelbern (Rinder
           vor dem Zahnwechsel bis zu einem Schlachtgewicht von 150 kg) kann auf
           die aeusseren Kaumuskelschnitte verzichtet werden, wenn bei den uebrigen
           Untersuchungen keine Finnen festgestellt worden sind und das Fleisch in
           nach § 11a Abs. 3 registrierten Betrieben gewonnen wurde; die Zunge ist so
           weit zu loesen, dass die Maul- und Rachenschleimhaut in ihrem ganzen Umfang
           besichtigt werden kann; zur Untersuchung ist die Zunge zu besichtigen, zu
           durchtasten sowie ein Laengsschnitt in die Muskulatur an der unteren Flaeche
           der Zunge anzulegen, ohne den Zungenkoerper zu stark zu beschaedigen; die
           Mandeln sind zu besichtigen und danach zu entfernen;
5.2.2      Besichtigung der Luftroehre; Besichtigung und Durchtasten der Lunge und
           der Speiseroehre, nach deren Loesen von der Luftroehre; die Lymphknoten
           an der Lungenwurzel (Lnn. tracheobronchales) und im Mittelfell (Lnn.
           mediastinales) sind anzuschneiden und zu untersuchen; die Luftroehre und
           die Hauptluftroehrenaeste muessen durch einen Laengsschnitt geoeffnet werden;
           ausserdem ist ein Querschnitt im unteren Drittel der Lunge durch die
           Hauptluftroehrenaeste anzulegen; das Anschneiden der Lunge ist jedoch nicht
           erforderlich, wenn die Lunge vom menschlichen Verzehr ausgeschlossen wird;
5.2.3      Besichtigung von Herzbeutel und Herz; am Herzen ist ein Laengsschnitt
           anzulegen, durch den die Kammern geoeffnet werden und die Scheidewand
           durchtrennt wird sowie ein weiterer, der von den Herzohren zur Herzspitze
           verlaeuft;
5.2.4      Besichtigung des Zwerchfells nach Loesen der seroesen Ueberzuege;
5.2.5      Besichtigung und Durchtasten der Leber sowie Anschneiden und Untersuchung
           der Lymphknoten an der Leberpforte (Lnn. hepatici) und der Lymphknoten an
           der Bauchspeicheldruese (Lnn. pancreaticoduodenales); je ein Einschnitt an


                                            -7-
      
                                                                              

           der Magenflaeche der Leber und an der Basis des "Spigelschen Lappens" zur
           Untersuchung der Gallengaenge; die Gallenblase ist zu besichtigen;
5.2.6      Besichtigung des Magen-Darm-Kanals, der Lymphknoten der Magengegend (Lnn.
           atriales) und des Mesenteriums sowie der Mesenteriallymphknoten (Lnn.
           jejunales, caecales, colici und mesenterici caudales); Durchtasten der
           Lymphknoten der Magengegend sowie der Mesenteriallymphknoten und, falls
           notwendig, Anschneiden dieser Lymphknoten;
5.2.7      Besichtigung und Durchtasten der Milz;
5.2.8      Besichtigung der Nieren und der Harnblase; falls notwendig, sind die Nieren
           und ihre Lymphknoten (Lnn. renales) anzuschneiden;
5.2.9      Besichtigung von Brust- und Bauchfell;
5.2.10     Besichtigung der Genitalien;
5.2.11     Besichtigung und, falls notwendig, Durchtasten und Anschneiden des Euters
           und seiner Lymphknoten (Lnn. mammarii); bei Kuehen ist jede Euterhaelfte
           durch einen langen und tiefen Einschnitt bis zu den Zisternen (Sinus
           lactiferes) zu spalten und sind die Lymphknoten des Euters anzuschneiden,
           ausser wenn das Euter vom menschlichen Verzehr ausgeschlossen wird;
5.3        bei unter sechs Wochen alten Rindern:
5.3.1      Besichtigung von Kopf und Rachen; die Schlundkopflymphknoten (Lnn.
           retropharyngei) sind anzuschneiden und zu untersuchen; die Maul- und
           Rachenschleimhaut ist zu besichtigen, die Zunge ist zu besichtigen und zu
           durchtasten; die Mandeln sind zu besichtigen und danach zu entfernen;
5.3.2      Besichtigung von Lunge, Luft- und Speiseroehre; Durchtasten der Lunge; die
           Lymphknoten an der Lungenwurzel (Lnn. tracheobronchales) und im Mittelfell
           (Lnn. mediastinales) sind anzuschneiden und zu untersuchen; die Luftroehre
           und die Hauptluftroehrenaeste muessen durch einen Laengsschnitt geoeffnet
           werden; ausserdem ist ein Querschnitt im unteren Drittel der Lunge durch die
           Hauptluftroehrenaeste anzulegen; das Anschneiden der Lunge ist jedoch nicht
           erforderlich, wenn sie vom menschlichen Verzehr ausgeschlossen wird;
5.3.3      Besichtigung von Herzbeutel und Herz; am Herzen ist ein Laengsschnitt
           anzulegen, durch den die Kammern geoeffnet werden und die Scheidewand
           durchtrennt wird;
5.3.4      Besichtigung des Zwerchfells;
5.3.5      Besichtigung der Leber, der Lymphknoten an der Leberpforte (Lnn. hepatici)
           und Bauchspeicheldruese (Lnn. pancreaticoduodenales); Durchtasten und, falls
           notwendig, Anschneiden der Leber und ihrer Lymphknoten; die Gallenblase ist
           zu besichtigen;
5.3.6      Besichtigung des Magen-Darm-Kanals, Besichtigung und Durchtasten der
           Lymphknoten der Magengegend (Lnn. atriales) und des Mesenteriums sowie der
           Mesenteriallymphknoten (Lnn. jejunales, caecales, colici und mesenterici
           caudales) und, falls notwendig, Anschneiden dieser Lymphknoten;
5.3.7      Besichtigung und Durchtasten der Milz;
5.3.8      Besichtigung der Nieren und der Harnblase; falls notwendig, sind die Nieren
           und ihre Lymphknoten (Lnn. renales) anzuschneiden;
5.3.9      Besichtigung von Brust- und Bauchfell;
5.3.10     Besichtigung und Durchtasten der Nabelgegend und der Gelenke; im
           Verdachtsfall ist es erforderlich, in der Nabelgegend einen Einschnitt
           vorzunehmen und die Gelenke zu oeffnen; die Synovia ist zu untersuchen;
5.4        bei Schweinen einschliesslich in Gattern gehaltenen Wildschweinen:
5.4.1      Besichtigung von Kopf und Rachen; die Kehlgangslymphknoten (Lnn.
           mandibulares) sind anzuschneiden und zu untersuchen; Maul- und
           Rachenschleimhaut sowie Zunge sind zu besichtigen; die Mandeln sind
           zu entfernen; der Ohrgrund und die Schlundkopflymphknoten (Lnn.


                                            -8-
      
                                                                              

           retropharyngei) sind nach Abszessen zu durchtasten und im Verdachtsfall
           anzuschneiden (Taschenschnitt);
5.4.2      Besichtigung von Lunge, Luft- und Speiseroehre; Durchtasten der Lunge, der
           Lymphknoten an der Lungenwurzel (Lnn. tracheobronchales) und im Mittelfell
           (Lnn. mediastinales); die Luftroehre und die Hauptluftroehrenaeste muessen
           durch einen Laengsschnitt geoeffnet werden; ausserdem ist ein Querschnitt
           im unteren Drittel der Lunge durch die Hauptluftroehrenaeste anzulegen;
           das Anschneiden der Lunge ist jedoch nicht erforderlich, wenn sie vom
           menschlichen Verzehr ausgeschlossen wird;
5.4.3      Besichtigung von Herzbeutel und Herz; am Herzen ist ein Laengsschnitt
           anzulegen, durch den die Kammern geoeffnet werden und die Scheidewand
           durchtrennt wird;
5.4.4      Besichtigung des Zwerchfells;
5.4.5      Besichtigung der Leber sowie der Lymphknoten an der Leberpforte (Lnn.
           hepatici) und Bauchspeicheldruese (Lnn. pancreaticoduodenales); Durchtasten
           der Leber und ihrer Lymphknoten; die Gallenblase ist zu besichtigen;
5.4.6      Besichtigung des Magen-Darm-Kanals, der Lymphknoten der Magengegend (Lnn.
           gastrici) und des Mesenteriums sowie der Mesenteriallymphknoten (Lnn.
           jejunales, ileocolici, colici und mesenterici caudales); Durchtasten der
           Lymphknoten der Magengegend und der Mesenteriallymphknoten und, falls
           notwendig, Anschneiden dieser Lymphknoten;
5.4.7      Besichtigung und, falls notwendig Durchtasten der Milz;
5.4.8      Besichtigung der Nieren und der Harnblase; falls notwendig, sind die Nieren
           und ihre Lymphknoten (Lnn. renales) anzuschneiden;
5.4.9      Besichtigung von Brust- und Bauchfell;
5.4.10     Besichtigung der Genitalien;
5.4.11     Besichtigung des Gesaeuges und seiner Lymphknoten (Lnn. mammarii); bei Sauen
           Anschneiden der Lymphknoten des Gesaeuges;
5.4.12     Besichtigung und Durchtasten der Nabelgegend und der Gelenke bei jungen
           Tieren; im Zweifelsfall ist es erforderlich, in der Nabelgegend einen
           Einschnitt vorzunehmen und die Gelenke zu oeffnen;
5.5        bei Schafen und Ziegen:
5.5.1      Besichtigung des Kopfes nach Abziehen der Haut und, im Verdachtsfall,
           Untersuchung des Rachens, des Maules, der Zunge, der Schlundkopf- und
           Ohrspeicheldruesenlymphknoten; unbeschadet der tierseuchenrechtlichen
           Vorschriften sind diese Untersuchungen entbehrlich, wenn die zustaendige
           Behoerde gewaehrleisten kann, dass der Kopf - einschliesslich der Zunge und
           des Gehirns - vom menschlichen Verzehr ausgeschlossen wird;
5.5.2      Besichtigung der Lunge, Luft- und Speiseroehre; Durchtasten der Speiseroehre
           nach deren Loesen von der Luftroehre; Durchtasten der Lunge und der
           Lymphknoten an der Lungenwurzel (Lnn. tracheobronchales) und im Mittelfell
           (Lnn. mediastinales); im Verdachtsfall muessen diese Organe und Lymphknoten
           angeschnitten und untersucht werden;
5.5.3      Besichtigung von Herzbeutel und Herz; im Zweifelsfall ist das Herz
           anzuschneiden und zu untersuchen;
5.5.4      Besichtigung des Zwerchfells;
5.5.5      Besichtigung der Leber und der Lymphknoten an der Leberpforte (Lnn.
           hepatici) und Bauchspeicheldruese (Lnn. pancreaticoduodenales); Durchtasten
           der Leber und ihrer Lymphknoten; Einschneiden der Magenflaeche der Leber zur
           Untersuchung der Gallengaenge; die Gallenblase ist zu besichtigen;
5.5.6      Besichtigung des Magen-Darm-Kanals, der Lymphknoten der Magengegend (Lnn.
           gastrici) und des Mesenteriums sowie der Mesenteriallymphknoten (Lnn.
           mesenterici craniales und caudales);
5.5.7      Besichtigung und, falls notwendig, Durchtasten der Milz;

                                            -9-
      
                                                                              

5.5.8      Besichtigung der Nieren; falls notwendig, sind die Nieren und ihre
           Lymphknoten (Lnn. renales) anzuschneiden;
5.5.9      Besichtigung von Brust- und Bauchfell;
5.5.10     Besichtigung der Genitalien;
5.5.11     Besichtigung des Euters und seiner Lymphknoten;
5.5.12     Besichtigung und Durchtasten der Nabelgegend und der Gelenke bei jungen
           Tieren; im Verdachtsfall ist es erforderlich, in der Nabelgegend einen
           Einschnitt vorzunehmen und die Gelenke zu oeffnen;
5.6        bei Einhufern:
5.6.1      Besichtigung des Kopfes nach Spaltung laengs der Mittellinie und
           Herausnahme der Nasenscheidewand; die Schlundkopf-, Kehlgangs- und
           Ohrspeicheldruesenlymphknoten (Lnn. retropharyngei, mandibulares und
           parotidei) sind zu durchtasten und, falls notwendig, anzuschneiden; die
           Zunge - die so weit zu loesen ist, dass die Maul- und Rachenschleimhaut
           in ihrem ganzen Umfang besichtigt werden kann - muss einer Besichtigung
           unterzogen und durchtastet werden; die Mandeln sind zu besichtigen und
           danach zu entfernen;
5.6.2      Besichtigung der Lunge, Luft- und Speiseroehre; Durchtasten der Lunge,
           die Lymphknoten an der Lungenwurzel (Lnn. tracheobronchales) und im
           Mittelfell (Lnn. mediastinales) sind zu durchtasten und, falls notwendig,
           anzuschneiden, die Luftroehre und die Hauptluftroehrenaeste muessen durch
           einen Laengsschnitt geoeffnet werden; ausserdem ist ein Querschnitt im unteren
           Drittel der Lunge durch die Hauptluftroehrenaeste anzulegen; das Anschneiden
           der Lunge ist jedoch nicht erforderlich, wenn sie vom menschlichen Verzehr
           ausgeschlossen wird;
5.6.3      Besichtigung von Herzbeutel und Herz; am Herzen ist ein Laengsschnitt
           anzulegen, durch den die Kammern geoeffnet werden und die Scheidewand
           durchtrennt wird;
5.6.4      Besichtigung des Zwerchfells;
5.6.5      Besichtigung der Leber und der Lymphknoten an der Leberpforte (Lnn.
           hepatici) und Bauchspeicheldruese (Lnn. pancreaticoduodenales); Durchtasten
           der Leber und ihrer Lymphknoten; falls notwendig, Anschneiden der Leber und
           der Lymphknoten an der Leberpforte und Bauspeicheldruese;
5.6.6      Besichtigung des Magen-Darm-Kanals, der Lymphknoten der Magengegend (Lnn.
           gastrici) und des Mesenteriums sowie der Mesenteriallymphknoten (Lnn.
           mesenterici craniales und caudales); falls notwendig, Anschneiden der
           Lymphknoten der Magengegend und der Mesenteriallymphknoten;
5.6.7      Besichtigung und Durchtasten der Milz;
5.6.8      Besichtigung der Nieren und der Harnblase; falls notwendig, sind die Nieren
           und ihre Lymphknoten (Lnn. renales) anzuschneiden;
5.6.9      Besichtigung von Brust- und Bauchfell;
5.6.10     Besichtigung der Genitalien;
5.6.11     Besichtigung des Euters und seiner Lymphknoten (Lnn. mammarii) und, falls
           notwendig, Anschneiden der Lymphknoten des Euters;
5.6.12     Besichtigung und Durchtasten der Nabelgegend und der Gelenke bei jungen
           Tieren; im Verdachtsfall ist es erforderlich, in der Nabelgegend einen
           Einschnitt vorzunehmen und die Gelenke zu oeffnen;
5.6.13     graue und weisse Pferde sind auf Melanose und Melanomata zu untersuchen;
           dabei sind die Muskulatur und das Bindegewebe der Schulterblattknorpel
           nach Abheben der Muskelbaender einer Schulter zu besichtigen; die Nieren
           sind freizulegen und nach einem Laengsschnitt durch die gesamte Niere zu
           untersuchen.
5.7        Im Verdachtsfall sind die Halslymphknoten (Lnn. cervicales superficiales
           profundi und costocervicales), Achsellymphknoten (Lnn. axillares proprii

                                            - 10 -
        
                                                                                

             und/oder primae costae), Brustbeinlymphknoten (Lnn. sternales craniales/
             caudales), Kniekehllymphknoten (Lnn. poplitei), Kniefaltenlymphknoten
             (Lnn. subiliaci), Sitzbeinlymphknoten (Lnn. ischiadici), die mittleren
             und seitlichen Darmbeinlymphknoten (Lnn. iliaci mediales und laterales),
             Lendenlymphknoten (Lnn. lumbales aortici) und die oberflaechlichen
             Leistenlymphknoten (Lnn. inguinales superficiales), sofern sie nicht fuer
             die bakteriologische Untersuchung verwendet werden, mehrfach anzuschneiden
             und zu besichtigen.
 5.8         Bei Hauskaninchen sind der Tierkoerper und die inneren Organe einschliesslich
             des Magen- und Darmkanals zu besichtigen; Lunge, Leber, Milz und Nieren
             sowie veraenderte Teile sind auch zu durchtasten und erforderlichenfalls
             anzuschneiden.
 5.9         Bei erlegtem Haarwild erfolgt die Fleischuntersuchung durch Besichtigen;
             soweit im Falle des § 1 Abs. 1 Satz 3 des Fleischhygienegesetzes
             gesundheitlich bedenkliche Merkmale nach Anlage 2 Kapitel VI Nr. 1.3
             vorliegen, muessen neben dem Tierkoerper auch Zunge, Speiseroehre, Lunge
             einschliesslich Luftroehre und Kehlkopf, das Herz, die Leber, Milz sowie
             Nieren samt Nierenfett zur Fleischuntersuchung gestellt werden; Koepfe,
             einschliesslich Trophaeen, nur bei Tollwutverdacht; Lunge, Leber, Milz und
             Nieren sowie veraenderte Teile sind zu durchtasten und erforderlichenfalls
             anzuschneiden.
 5.10        Zusaetzlich sind systematisch zu untersuchen:
 5.10.1      auf Finnen:
             bei Schweinen die freigelegten Muskelflaechen, insbesondere an den
             Schenkeln, die Zwerchfellpfeiler, Zwischenrippenmuskeln, das Herz, die
             Zunge und die Kehlkopfmuskulatur und, falls erforderlich, die Bauchwand und
             die vom Fettgewebe befreite Lendenmuskulatur durch Besichtigen;
 5.10.2      auf Rotz:
             bei Einhufern die Schleimhaeute der Luftroehre, des Kehlkopfes, der
             Nasenhoehle und ihrer Nebenhoehlen nach Spaltung des Kopfes laengs der
             Mittellinie und Herausnahme der Nasenscheidewand durch Besichtigen;
 5.10.3      auf Verabreichung oestrogen, androgen oder gestagen wirkender Stoffe sowie
             auf sonstige Stoffe mit pharmakologischer Wirkung:
 5.10.3.1    bei weiblichen Kaelbern die Geschlechtsorgane, insbesondere die Eierstoecke,
             bei maennlichen Kaelbern die Prostata nach Anlegen eines Querschnitts durch
             den Harnroehrenteil der Prostata durch Besichtigen:
 5.10.3.2    bei in § 1 Abs. 1 Satz 1 des Fleischhygienegesetzes genannten Tieren die
             Koerperoberflaeche zur Ermittlung von Injektionsstellen durch Besichtigen.
             Laesst der Befund auf die Zufuhr von Stoffen mit pharmakologischer Wirkung
             schliessen, sind die erforderlichen Rueckstandsuntersuchungen durchzufuehren.
 6.          Im Verdachtsfall kann die Untersuchung auch auf andere Koerperteile
             ausgedehnt werden.


Kapitel III
Weitere Untersuchungen
 1.       Untersuchung auf Trichinen
 1.1      Die Trichinenuntersuchung darf nur in einem Raum des Schlachtbetriebes oder
          in einem anderen geeigneten, von der zustaendigen Behoerde zugelassenen Raum
          durchgefuehrt werden, in dem Geraete und Material vorhanden sind, die die
          Untersuchung mit der Verdauungsmethode zulassen. Die zustaendige Behoerde kann
          Ausnahmen zulassen.
 1.2      Bei Hausschweinen und Sumpfbibern ist aus einem Zwerchfellpfeiler eine Probe
          von mindestens 1 g, bei allen anderen untersuchungspflichtigen Tierarten ausser
          Einhufern ist zusaetzlich aus der Unterarmmuskulatur eine Probe von mindestens
          0,5 g zu entnehmen; bei Einhufern ist aus der Zungen- oder Kaumuskulatur eine
          Probe von mindestens 5 g zu entnehmen.

                                              - 11 -
      
                                                                              

1.3     Koennen Proben nach Nummer 1.2 nicht entnommen werden, ist die doppelte Anzahl
        gleichgewichtiger Proben von Stellen zu entnehmen, an denen Skelettmuskulatur
        in sehnige Teile uebergeht. Bei Einhufern sind diese Proben, soweit moeglich, aus
        der Zwerchfellmuskulatur zu entnehmen.
1.4     Ist die Trichinenuntersuchung an zerlegtem Fleisch durchzufuehren, so sind von
        jedem Fleischteil mindestens drei Proben von jeweils mindestens 0,5 g, bei
        Einhufern von jeweils mindestens 2,5 g zu entnehmen.
1.5     Vor Abschluss der Trichinenuntersuchung darf das geschlachtete Tier nicht aus
        dem Schlachtbetrieb entfernt und nicht weiter als in Haelften zerlegt werden.
        Die zustaendige Behoerde kann eine weitere Zerlegung oder Verarbeitung zulassen,
        wenn das Fleisch bis zum Vorliegen der Untersuchungsergebnisse unter amtlicher
        Aufsicht gehalten wird. Dies gilt fuer Hausschlachtungen entsprechend.
2.      Rueckstandsuntersuchung
2.1     Mit der Rueckstandsuntersuchung soll festgestellt werden, ob
2.1.1   dem Schlachttier arzneimittelrechtlich verbotene oder nicht zugelassene Stoffe
        zugefuehrt worden sind,
2.1.2   in dem Fleisch Rueckstaende enthalten sind, die festgesetzte Hoechstmengen
        oder Beurteilungswerte oder Werte ueberschreiten, die nach wissenschaftlichen
        Erkenntnissen gesundheitlich unbedenklich sind.
2.2     (weggefallen)
2.3     (weggefallen)
2.4     Unbeschadet der stichprobenweisen Untersuchung nach Nummer 2.2
        hat die zustaendige Behoerde im Falle des begruendeten Verdachts
        Rueckstandsuntersuchungen durchzufuehren. Bei Tieren, die unter gleichen
        Fuetterungs- und Haltungsbedingungen in einem Bestand gehalten werden, kann die
        Rueckstandsuntersuchung auf eine fuer die Beurteilung der Tiergruppe ausreichende
        Zahl repraesentativer Stichproben beschraenkt werden.
2.5     Positive Ergebnisse bei der Untersuchung auf Hemmstoffe koennen, auch
        auf Verlangen und auf Kosten des Verfuegungsberechtigten, mit qualitativ-
        quantitativen Methoden weitergehend untersucht werden.
2.6     (weggefallen)
2.6.2   Bei Rueckstaenden von Schwermetallen gilt Fleisch von Rindern und Schweinen
        bei Ueberschreitung des doppelten Richtwertes '96 ZEBS des Bundesinstitutes
        fuer gesundheitlichen Verbraucherschutz und Veterinaermedizin nicht mehr
        als gesundheitlich unbedenklich. Fuer die Beurteilung des Fleisches anderer
        Tierarten gilt Satz 1 entsprechend.
3.      Bakteriologische Fleischuntersuchung (BU)
3.1     Die bakteriologische Fleischuntersuchung ist, sofern das geschlachtete Tier
        nicht auf Grund sonstiger Feststellungen als untauglich zu beurteilen ist,
        durchzufuehren bei Tieren,
3.1.1   die mit einer Stoerung des Allgemeinbefindens geschlachtet worden sind, sofern
        der amtliche Tierarzt nicht bereits auf Grund der Schlachttieruntersuchung zu
        dem abschliessenden Befund gelangt ist, dass das Fleisch fuer den menschlichen
        Genuss gesundheitlich bedenklich ist;
3.1.2   die mit akuten Entzuendungen geschlachtet worden sind, sofern keine
        Allgemeinerkrankung vorgelegen hat;
3.1.3   die krankhafte Veraenderungen aufweisen, die das Fleisch fuer den menschlichen
        Genuss bedenklich erscheinen lassen und darauf hinweisen, dass Mikroorganismen
        beteiligt sind;
3.1.4   die der Ausscheidung von Campylobacter, Listerien, Salmonellen und
        verotoxinbildende Escherichia coli oder anderen Krankheitserregern verdaechtig
        sind, sofern nicht unmittelbar eine Beurteilung nach Kapitel IV Nr. 3.2
        erfolgt;


                                            - 12 -
        
                                                                                

 3.1.5    bei denen das Ausweiden nicht spaetestens eine Stunde nach dem Betaeuben und
          bei Gehegewild, das ausserhalb eines Schlachtbetriebes getoetet worden ist,
          nicht spaetestens drei Stunden nach dem Toeten erfolgt ist; dies gilt nicht bei
          erlegtem Haarwild;
 3.1.6    bei denen fuer die Fleischuntersuchung erforderliche Teile des geschlachteten
          Tieres fehlen oder einer Behandlung unterworfen worden sind, die eine
          einwandfreie Beurteilung unmoeglich macht; dies gilt nicht bei erlegtem
          Haarwild;
 3.1.7    bei denen im Falle einer Notschlachtung die Schlachttieruntersuchung
          unterblieben ist;
 3.1.8    ueber die der zustaendigen Behoerde sonst Tatsachen bekannt sind, die eine
          bakteriologische Fleischuntersuchung erforderlich machen.
 3.1a     Im Rahmen der bakteriologischen Fleischuntersuchung ist auch eine Untersuchung
          auf Hemmstoffe durchzufuehren. Die bakteriologische Fleischuntersuchung
          ist nicht erforderlich, wenn das geschlachtete Tier mit Zustimmung des
          Verfuegungsberechtigten beseitigt wird (Kapitel IV Nr. 8).
 3.2      Sobald das Ergebnis der bakteriologischen Fleischuntersuchung von
          der Untersuchungsstelle mitgeteilt worden ist, ist die unterbrochene
          Fleischuntersuchung abzuschliessen und das Fleisch entsprechend zu kennzeichnen.
 3.3      Untersuchungen nach Nummer 3.1.4 koennen bei Tieren, die unter gleichen
          Fuetterungs- und Haltungsbedingungen in einem Bestand gehalten werden, auf eine
          fuer die Beurteilung ausreichende Zahl repraesentativ entnommener Stichproben
          beschraenkt werden.
 4.       Sonstige Untersuchungen
          Sonstigen Untersuchungen, z.B. auf abweichende Fleischreifung, Waessrigkeit,
          mangelhafte Ausblutung, Farb-, Geruchs- und Geschmacksabweichungen unterliegt
          Fleisch von Tieren, bei denen die Fleischuntersuchung nicht zweifelsfrei
          ergeben hat, dass das Fleisch tauglich zum Genuss fuer Menschen ist.
 5.       Untersuchungen nach Nummer 3 sowie Nummer 4 sind bei erlegtem Haarwild,
          sofern dieses auf Grund sonstiger Feststellungen oder mit Zustimmung des
          Verfuegungsberechtigten nicht als untauglich zu beurteilen ist, insbesondere
          beim Vorliegen folgender Merkmale durchzufuehren:
 5.1      akute Entzuendungen;
 5.2      Leber- und Milzschwellung;
 5.3      offene Knochenbrueche, die nicht mit dem Erlegen in Zusammenhang stehen;
 5.4      fremder Inhalt in den Koerperhoehlen, wenn Brust- und Bauchfell verfaerbt sind.


Kapitel IV
Beurteilung des Fleisches
 1.       Der Beurteilung jedes einzelnen geschlachteten Tieres sind zugrunde zu legen
          die Ergebnisse
 1.1      der Schlachttier- und Fleischuntersuchung;
 1.2      der bakteriologischen Untersuchung im Falle des Kapitels III Nr. 3.1.4 und 3.3
          und der Rueckstandsuntersuchung im Falle des Kapitels III Nr. 2.4 Satz 2 auch
          bei denjenigen Tieren, die nicht dieser Untersuchung unterlegen haben, wenn
          diese Tiere unter gleichen Fuetterungs- und Haltungsbedingungen in demselben
          Bestand gehalten worden sind; dies gilt auch bei erlegtem Haarwild, wenn es
          sich um eine Jagdstrecke derselben Tierart aus demselben Jagdbezirk handelt.
 2.       Als tauglich
 2.1      sind der untersuchte Tierkoerper und die Nebenprodukte der Schlachtung zu
          beurteilen, wenn sie keinerlei Veraenderungen aufgewiesen haben oder nur kurz
          vor der Schlachtung entstandene Verletzungen, Missbildungen oder oertlich
          begrenzte Veraenderungen, soweit - gegebenenfalls auf Grund zusaetzlicher
          Untersuchungen - sichergestellt ist, dass diese die Genusstauglichkeit des

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         Tierkoerpers einschliesslich der dazu gehoerigen Nebenprodukte der Schlachtung
         nicht beeintraechtigen;
 2.2     duerfen auch der untersuchte Tierkoerper, die untersuchten Teile des Tierkoerpers
         oder die Nebenprodukte der Schlachtung beurteilt werden, wenn auf Grund
         der Untersuchungsergebnisse feststeht, dass die Veraenderungen auf Teile
         des Tierkoerpers oder auf Nebenprodukte der Schlachtung beschraenkt sind und
         Krankheitserreger in den unveraenderten Teilen weder festgestellt noch zu
         erwarten sind. Dies gilt auch, vorbehaltlich der Nummer 7.5, fuer Tierkoerper,
         wenn durch Rueckstandsuntersuchungen nachgewiesen worden ist, dass Rueckstaende
 2.2.1   festgesetzte Hoechstmengen,
 2.2.2   (weggefallen)
 2.2.3   die Werte, die nach wissenschaftlichen Erkenntnissen gesundheitlich
         unbedenklich sind,
         in einem oder mehreren Organen, jedoch nicht im Tierkoerper ueberschreiten; das
         Gleiche gilt, wenn eine Untersuchung auf Hemmstoffe in der Niere ein positives,
         jedoch im Tierkoerper ein negatives Ergebnis hatte;
 2.3     duerfen auch der Tierkoerper und die Nebenprodukte der Schlachtung von maennlichen
         nicht kastrierten Schweinen mit einem Gewicht des Tierkoerpers von ueber 80
         kg beurteilt werden, sofern ihr Fleisch mit einem geeigneten Test auf 5-
         alpha-Androstenon untersucht und die Hoechstmenge von 0,5 myg/g Fett nicht
         ueberschritten worden ist.
 3.      Als tauglich nach Brauchbarmachung duerfen auch beurteilt werden der Tierkoerper
         und die Nebenprodukte der Schlachtung
 3.1     vom Rind und Schwein im Falle der Schwachfinnigkeit (bis 10 Finnen je
         geschlachtetem Tier), sofern sie nach Anlage 6 Nr. 2 einer Kaeltebehandlung
         unterzogen werden; dem Gefrierverfahren unterliegen nicht Leber, Milz, Nieren,
         Magen, Darm, Gehirn, Rueckenmark, Euter und das Fett, sofern sie finnenfrei
         befunden worden sind, ferner das Blut sowie die von Weichteilen befreiten
         Knochen;
 3.2     von Tieren, die aus Bestaenden stammen, in denen Salmonellose festgestellt
         worden ist, die selbst keine Krankheitserscheinungen gezeigt haben, wenn sie
         nach naeherer Anweisung der zustaendigen Behoerde erhitzt werden; dies gilt auch,
         wenn der Tierkoerper und die Nebenprodukte der Schlachtung mit Salmonellen
         oder anderen Zoonoseerregern, die durch die vorgeschriebenen Verfahren zur
         Brauchbarmachung sicher abgetoetet werden koennen, behaftet sind;
 3.3     von nicht kastrierten maennlichen Schweinen mit einem Gewicht des Tierkoerpers
         von ueber 80kg, Zwittern und Kryptorchiden von Schweinen, sofern nicht die
         Voraussetzungen nach Nummer 2.3 oder 7.3 vorliegen und sie unmittelbar aus dem
         Schlachtbetrieb in nicht weiter als in drei Stuecke geteilten Tierkoerperhaelften
         in einen von der fuer den Schlachtbetrieb zustaendigen Behoerden hierfuer
         bestimmten Betrieb verbracht und dort so behandelt werden, dass die Merkmale
         von frischem Fleisch im Kern nicht mehr vorhanden sind; bei Hausschlachtungen
         kann die vorgeschriebene Behandlung auch im eigenen Haushalt erfolgen;
 3.4     von Hausschweinen, Einhufern und Sumpfbibern, wenn das Fleisch nicht auf
         Trichinen untersucht, sondern nach Anlage 6 Nr. 3 einer Kaeltebehandlung
         unterzogen wird.

4. bis 6.
            (weggefallen)
 7.         Als untauglich zu beurteilen ist das geschlachtete Tier, wenn festgestellt
            worden sind:
 7.1        Milzbrand, Rauschbrand, Tollwut, Rotz, Tetanus, Botulismus, ansteckende
            Blutarmut der Einhufer, Rinderpest, Brucellose, Tuberkulose, Trichinellose,
            Myxomatose, Tularaemie, Salmonellose, Rotlauf der Schweine, Aujeszkysche
            Krankheit, Schweinepest oder ansteckende Schweinelaehme;



                                             - 14 -
       
                                                                               

7.2       andere Erkrankungen, deren Erreger durch Fleisch auf den Menschen uebertragen
          werden koennen, sowie das Vorkommen dieser Erreger in Muskelfleisch,
          Koerperlymphknoten oder Organen oder sonstige krankhafte Veraenderungen, die
          auf eine Allgemeinerkrankung hinweisen; als untauglich zu beurteilen sind
          ferner geschlachtete Tiere aus Bestaenden nach Nummer 3.2, sofern ihr Fleisch
          nicht nach Anlage 6 Nr. 1 erhitzt worden ist;
7.3       ausgebreiteter, mit blossem Auge erkennbarer Befall mit Sarkosporidien oder
          anderen Parasiten, soweit diese nicht in Nummer 7.1 oder 7.4 genannt sind
          oder unter Nummer 7.2 fallen, oder erhebliche sinnfaellige Veraenderungen
          anderer Ursachen, auch das Vorkommen von Geschwuelsten oder Abszessen oder
          anderen Entzuendungsherden an zahlreichen Stellen der Muskulatur, der Knochen,
          der Fleischlymphknoten oder in mehreren Organen oder vollstaendige Abmagerung
          oder starker Geschlechtsgeruch, insbesondere bei einer mit einem geeigneten
          Test nachgewiesenen Ueberschreitung der Hoechstmenge an 5-alpha-Androstenon
          von 0,5 myg/g Fett bei maennlichen nicht kastrierten Schweinen, Zwittern und
          Kryptorchiden von Schweinen;
7.4       Finnen, lebend oder abgestorben, bei Rindern (Cysticercus bovis) und
          bei Schweinen (Cysticercus cellulosae), sofern bei der Untersuchung
          Starkfinnigkeit (mehr als 10 Finnen je geschlachtetes Tier) festgestellt
          wird; als untauglich zu beurteilen sind ferner Tierkoerper von Rindern und
          Schweinen, sofern sie nach festgestellter Schwachfinnigkeit nicht nach Anlage
          6 Nr. 2 brauchbar gemacht worden sind;
7.5       bei der Untersuchung auf Hemmstoffe
7.5.1     ein positives Ergebnis in der Muskulatur;
7.5.2     ein zweifelhaftes Ergebnis in der Muskulatur in Verbindung mit einem
          positiven oder zweifelhaften Ergebnis in der Niere;
7.6       Tatsachen, aus denen sich ergibt, dass in dem Tier Stoffe mit
          thyreostatischer, oestrogener, androgener oder gestagener Wirkung oder beta-
          Agonisten vorhanden sind, oder der begruendete Verdacht hierauf besteht;
          Gleiches gilt, wenn das Vorhandensein solcher Stoffe zu einem frueheren
          Zeitpunkt festgestellt worden ist, sofern die Verabreichung nicht nach
          arzneimittelrechtlichen Vorschriften zugelassen ist;
7.7       das Vorliegen sonstiger Rueckstaende oder Gehalte von Stoffen, die
7.7.1     festgesetzte Hoechstmengen ueberschreiten oder in Anhang IV der Verordnung
          (EWG) Nr. 2377/90 des Rates zur Schaffung eines Gemeinschaftsverfahrens
          fuer die Festsetzung von Hoechstmengen fuer Tierarzneimittelrueckstaende in
          Nahrungsmitteln tierischen Ursprungs vom 26. Juni 1990 (ABl. EG Nr. L 224 S.
          1) in der jeweils geltenden Fassung aufgefuehrt sind;
7.7.2     (weggefallen)
7.7.3     die Werte ueberschreiten, die nach wissenschaftlichen Erkenntnissen
          gesundheitlich unbedenklich sind;
7.8       natuerlicher Tod, Toeten im Verenden, tot geboren oder ungeboren;
7.9       Tatsachen, die zuverlaessig darauf schliessen lassen, dass das untersuchte
          Tier mit Stoffen mit pharmakologischer Wirkung behandelt und vor Ablauf der
          festgesetzten Wartezeit geschlachtet worden ist;
7.10      Tatsachen, aus denen sich ergibt, dass das Tier ohne die vorgeschriebene
          Schlachttieruntersuchung oder entgegen einem Schlachtverbot nach Kapitel I
          Nr. 5 oder 5a geschlachtet worden ist oder dass im Falle einer Krank- oder
          Notschlachtung ausserhalb des Schlachtbetriebes das Tier nicht innerhalb von
          drei Stunden nach der Schlachtung zur Fleischuntersuchung hergerichtet worden
          ist;
7.11      im Falle einer Toetung, ausgenommen einer Notschlachtung, ausserhalb des
          Schlachtbetriebes das Fehlen einer Bescheinigung nach § 8 Abs. 2 Satz 8 oder
          nach Kapitel I Nr. 9 oder 10.



                                             - 15 -
       
                                                                               

8.        Tierkoerper und Nebenprodukte der Schlachtung duerfen auch als untauglich
          beurteilt werden, wenn der Besitzer mit der unschaedlichen Beseitigung
          einverstanden ist.
9.        Als untauglich sind, soweit nicht die Voraussetzungen nach Nummer 11.12
          vorliegen, nur die veraenderten Teile des Tierkoerpers oder der Nebenprodukte
          der Schlachtung zu beurteilen, wenn es sich bei diesen Teilen um herdfoermige
          oder oertlich begrenzte Veraenderungen handelt, die gruendlich entfernbar sind.
10.       Als untauglich zu beurteilen sind:
10.1      (weggefallen)
10.2      bei herdfoermigen Veraenderungen, die bei Rindern oder Schweinen durch
          Mycobakterien verursacht sein koennen,
10.2.1    in Kehlgangslymphknoten: Kehlkopf, Luftroehre, Lunge,
10.2.2    in Gekroeselymphknoten: der gesamte Darm einschliesslich des Gekroesefettes;
10.3      (weggefallen)
10.4      die Organe bei Nachweis von obligat anaerob wachsenden grampositiven
          Staebchen;
10.5      die Nebenprodukte der Schlachtung, wenn die Untersuchung auf Hemmstoffe in
          der Niere ein positives Ergebnis hatte;
10.6      die Nebenprodukte der Schlachtung, wenn durch eine Rueckstandsuntersuchung
          nachgewiesen worden ist, dass Rueckstaende
10.6.1    festgesetzte Hoechstmengen,
10.6.2    (weggefallen)
10.6.3    die Werte, die nach wissenschaftlichen Erkenntnissen gesundheitlich
          unbedenklich sind,
          in einem Organ oder mehreren Organen, jedoch nicht im Tierkoerper
          ueberschreiten;
10.7      Nebenprodukte der Schlachtung, soweit sie zu den Eingeweiden von
          Schlachttieren gehoeren, wenn das Ausweiden ausserhalb des Schlachtbetriebes
          oder nicht innerhalb von drei Stunden nach der Schlachtung erfolgt ist;
10.8      nicht entleerte Maegen, Daerme, Schluende und Harnblasen;
10.9      Maegen und Daerme von fleischfressendem Haarwild;
10.9a     (weggefallen)
10.10     das Blut geschlachteter Tiere, die untauglich beurteilt worden sind oder bei
          denen Proben zur bakteriologischen Fleischuntersuchung entnommen werden.
11.       Als nicht geeignet zum Genuss fuer Menschen sind zu erklaeren und nach
          Abschluss der Fleischuntersuchung bis zur Beseitigung nach den Vorschriften
          des Tierkoerperbeseitigungsgesetzes zu beschlagnahmen, sofern sie nicht nach
          den Nummern 7 bis 10 als untauglich zu beurteilen sind:
11.1      Geschlechtsorgane, ausser Gebaermuttern, die aus dem Inland verbracht werden
          sollen, und ausser Hoden; Foeten und Eihaeute,
11.2      Augen, Ohrenausschnitte (die inneren knorpeligen Teile des aeusseren
          Gehoerganges), Mandeln (Tonsillen),
11.3      bei Schweinen die Stichstelle und der Nabelbeutel sowie das Gesaeuge bei
          Sauen,
11.4      verunreinigte Lungen, verunreinigtes Blut, verunreinigtes oder durch
          Aufblasen veraendertes sonstiges Fleisch,
11.5      Dickdaerme von Einhufern,
11.6      nicht gereinigte Maegen, Daerme, Schluende und Harnblasen,
11.7      Injektionsstellen,
11.8      Unterfuesse, die nicht gereinigt, enthaeutet, enthornt oder enthaart
          (entborstet) sind,
                                             - 16 -
        
                                                                                

 11.9      nicht enthaeutete Euter von Rindern,
 11.10     die Lebern und Nieren von Schweinen, die zur Zucht benutzt wurden, und von
           Pferden, ferner die Nieren von ueber 24 Monate alten Rindern,
 11.11     der Tierkoerper und die Nebenprodukte der Schlachtung, ausgenommen Blut, wenn
           keine gesundheitlich bedenklichen Veraenderungen, aber maessige Abweichungen
           hinsichtlich Konsistenz, Farbe, Geruch, Geschmack, Zusammensetzung,
           Haltbarkeit oder Fleischreifung vorliegen; zur Feststellung dieser
           Abweichungen sind, sofern erforderlich, weitere Untersuchungen nach Kapitel
           III Nr. 4 durchzufuehren; bei Abweichungen hinsichtlich Farbe, Geruch,
           Geschmack oder Zusammensetzung ist fruehestens 24 Stunden nach der Schlachtung
           zu beurteilen; wenn lediglich einzelne Fleischteile die oben genannten
           Abweichungen aufweisen, sind nur diese als nicht geeignet zum Genuss fuer
           Menschen zu erklaeren;
 11.12     veraenderte Teile des Tierkoerpers oder der Nebenprodukte der Schlachtung, wenn
           es sich um Veraenderungen handelt, die lediglich aus bindegewebiger Vernarbung
           abgeheilter Entzuendungen oder Verletzungen bestehen, durch die Krankheiten
           auf Mensch oder Tier nicht uebertragen werden koennen.


Kapitel V
Kennzeichnung
 1.        (weggefallen)
 bis 3.2 (weggefallen)
 3.3       Tierkoerper nach Nummer 3.2 sind wie folgt zu kennzeichnen:
 3.3.1     bei einem Gewicht von mehr als 65 kg jede Haelfte mindestens an der Aussenseite
           von Keule, Lende, Ruecken, Bauch und Schulter;
 3.3.2     bei einem Gewicht von weniger als 65 kg jede Schulter und jede Aussenseite
           der Keule; bei Schaf- und Ziegenlaemmern und Ferkeln jede Schulter
           oder jede Aussenseite der Keule, wobei die Kennzeichnung abweichend von
           Nummer 3.2 durch anderes hygienisch geeignetes, nicht wiederverwendbares
           Kennzeichnungsmaterial erfolgen darf;
 3.3.3     bei erlegten Hasen, Wildkaninchen oder Hauskaninchen auf dem Tierkoerper.
 3.4       (weggefallen)
 bis 5     (weggefallen)
 6.        Die Kennzeichnung von frischem Fleisch, das ausserhalb zugelassener Betriebe
           gewonnen wird, ist gemaess den Nummern 3.2 bis 3.4 mit folgenden Abweichungen
           vorzunehmen:
 6.1       Die verwendeten Stempel muessen den nachstehend abgedruckten Mustern in Form
           und Inhalt entsprechen. Der Stempel hat zusaetzlich einen Hinweis auf den
           Untersucher zu enthalten.

Stempelformen fuer frisches Fleisch, das ausserhalb zugelassener Betriebe gewonnen wird
(Inhalt: nicht darstellbare Stempelformen Nr. 6.1.1 bis 6.1.7;
Fundstelle: BGBl. I 2001, 1395 - 1397)
 6.1.1       (weggefallen)
 bis 6.1.5 (weggefallen)
 6.1.6       Stempel fuer erlegtes Haarwild nach § 1 Abs. 1 Satz 3 in Verbindung mit Abs.
             3 des Fleischhygienegesetzes ...
 6.1.7       Stempel fuer taugliches Fleisch aus Hausschlachtungen im Sinne des § 3 des
             Fleischhygienegesetzes
             ... (nicht darstellbares Muster, Fundstelle: BGBl. I 1997, 2838)
 6.2         Die Nummer 6.1 gilt entsprechend fuer die Kennzeichnung von Wild- und
             Kaninchenfleisch. Fleisch von Haarwild - ausgenommen von erlegtem
             europaeischen Schalenwild, Hasen und Kaninchen - ist zusaetzlich so zu


                                              - 17 -
        
                                                                                

             kennzeichnen, dass die Tierart feststellbar ist. Fuer frisches Fleisch von
             Einhufern aus Isolierschlachtbetrieben gilt Satz 2 entsprechend.
 6.3         Bei Tierkoerpern von Hasen und Kaninchen sowie Tierkoerpern etwa gleicher
             Groesse genuegt ein Stempelabdruck auf dem Tierkoerper. Bei den genannten
             Tierkoerpern kann der Stempelabdruck "tauglich" ersetzt werden durch anderes
             hygienisch geeignetes Kennzeichnungsmaterial, das diesem Abdruck nach Form
             und Inhalt entspricht. Die Massangaben des abgedruckten Musters gelten
             hierfuer nicht.
 6.4         Bei Schalenwild aus Gehegen, auf das Anlage 2 Kapitel III Nr. 2.2.4
             Anwendung findet, genuegt je ein Stempelabdruck auf den freiliegenden
             Fleischteilen oder dem Brustfell. Dies gilt auch fuer erlegtes Schwarzwild
             nach durchgefuehrter Trichinenuntersuchung, ausgenommen im Falle der
             Entnahme von Proben nach § 22a Abs. 1 Satz 2 des Fleischhygienegesetzes; in
             diesen Faellen erfolgt die Kennzeichnung mit dem Stempel gemaess Nummer 6.1.6,
             sofern die Untersuchung auf die Trichinenuntersuchung beschraenkt ist.
 6.5         (weggefallen)
 7.          (weggefallen)


Anlage 2 (zu § 4 Abs. 2 Satz 4 und den §§ 10a bis 10c und 11c)
Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2001, 1398 - 1405;
bzgl. der einzelnen Aenderungen vgl. Fussnote

Kapitel I bis V
(weggefallen)

Kapitel VI
Besondere Hygienevorschriften fuer erlegtes Haarwild
Ueber die Hygienevorschriften nach Kapitel I und II hinaus gilt fuer Fleisch von erlegtem
Haarwild Folgendes:
   1.        Beim Gewinnen des Fleisches ist Folgendes zu beachten:
   1.1       (weggefallen)
   u. 1.2    (weggefallen)
   1.3       Beim Erlegen, Aufbrechen, Zerwirken und weiteren Behandeln ist auf Merkmale
             zu achten, die das Fleisch als gesundheitlich bedenklich erscheinen lassen.
             Diese liegen insbesondere vor bei:
   1.3.1     abnormen Verhaltensweisen und Stoerungen des Allgemeinbefindens;
   1.3.2     Fehlen von Anzeichen aeusserer Gewalteinwirkung als Todesursache (Fallwild);
   1.3.3     Geschwuelsten oder Abszessen, wenn sie zahlreich oder verteilt in inneren
             Organen oder in der Muskulatur vorkommen;
   1.3.4     Schwellungen der Gelenke oder Hoden, Hodenvereiterung, Leber- oder
             Milzschwellung, Darm- oder Nabelentzuendung;
   1.3.5     fremdem Inhalt in den Koerperhoehlen, insbesondere Magen- und Darminhalt oder
             Harn, wenn Brust- oder Bauchfell verfaerbt sind;
   1.3.6     erheblicher Gasbildung im Magen- und Darmkanal mit Verfaerbung der inneren
             Organe;
   1.3.7     erheblichen Abweichungen der Muskulatur oder der Organe in Farbe,
             Konsistenz oder Geruch;
   1.3.8     offenen Knochenbruechen, soweit sie nicht unmittelbar mit dem Erlegen in
             Zusammenhang stehen;
   1.3.9     erheblicher Abmagerung oder Schwund einzelner Muskelpartien;
   1.3.10    frischen Verklebungen oder Verwachsungen von Organen mit Brust- oder
             Bauchfell;


                                              - 18 -
        
                                                                                

   1.3.11    sonstigen erheblichen sinnfaelligen Veraenderungen ausser Schussverletzungen,
             wie z.B. stickige Reifung.
   1.4       (weggefallen)
   2.        (weggefallen)
   bis 4     (weggefallen)

5. Im Falle der Entnahme von Proben nach § 22a Abs. 1 Satz 2 des
   Fleischhygienegesetzes hat der Jagdausuebungsberechtigte an jedem Tierkoerper
   der Wildschweine eine ihm von der zustaendigen Behoerde ausgegebene, nicht wieder
   verwendbare, laenderspezifisch gekennzeichnete, nummerierte Wildmarke anzubringen.
   Die Nummer der Wildmarke ist von dem Jagdausuebungsberechtigten auf dem ihm
   von der zustaendigen Behoerde ausgegebenen Wildursprungsschein einzutragen. Der
   Wildursprungsschein besteht aus einem fuer die zustaendige Behoerde bestimmten
   Original und zwei Durchschriften. Der Jagdausuebungsberechtigte darf Tierkoerper
   von Wildschweinen nach Satz 1 erst nach Abschluss der amtlichen Untersuchung
   nach § 1 Abs. 2 Satz 2 des Fleischhygienegesetzes und nur unter Beifuegung einer
   ihm von der zustaendigen Behoerde, auch elektronisch, uebermittelten Durchschrift
   des Wildursprungsscheins abgeben. Der Jagdausuebungsberechtigte hat die zweite
   Durchschrift des Wildursprungsscheins zwei Jahre lang aufzubewahren. Der
   Wildursprungsschein hat unbeschadet landesrechtlicher Vorschriften ueber bestimmte
   zusaetzliche Angaben folgendem Muster in Inhalt und Form zu entsprechen:

Wildursprungsschein
Land ...
 ( ) ( ) ( ) ( ) ( ) ( ) ( )
 Nummer der Wildmarke
 ------------------------------
Jagdbezirk, Erlegungsort ................... I Jagdausuebungsberechtigter: I
 I Name, Adresse, (Tel.), Fax I
Erleger ................... I I
(soweit nicht der I I
Jagdausuebungsberechtigte I I
Jagdausuebungsberechtigter ................... I I
Erlegungsdatum: ....... Zeitpunkt: ....... Uhr I I
 I I
 ------------------------------
Feststellungen des Jagdausuebungsberechtigten:
Wild (Geschlecht *)/Gewicht/Altersklasse): m( )/w( )/ ... kg/ca. ... Jahre
(Todesursache *) Erlegung ( ) Unfallwild ( ) sonstiges Fallwild ( )
( ) Vor dem Erlegen wurden von mir keine Verhaltsstoerungen des
 Tieres beobachtet. *)
( ) Es wurden bei der Untersuchung des Tieres von mir keine auffaelligen
 Merkmale beobachtet, die darauf schliessen lassen, dass das Fleisch
 gesundheitlich bedenklich sein koennte. *)
Besonderheiten:
Nachsuche ( ) Ansitz/Pirsch ( ) Treib-/Drueckjagd ( ) Sonstiges:
.............................................................................
Datum Unterschrift des Jagdausuebungsberechtigten
Amtliche Untersuchung nach § 1 Abs. 3 Satz 2 des Fleischhygienegesetzes:
--------------------------------- ---------------------------------
I Antragsteller I I Untersucher I
I Name, Adresse, (Tel.), Fax I I Name, Adresse, (Tel.), Fax I
I I I I
--------------------------------- ---------------------------------
.............................................................................
Ergebnis
 Unterschrift Untersucher
 amtlicher Stempel
-----
*) Zutreffendes bitte ankreuzen.

                                              - 19 -
      
                                                                              

Kapitel VII bis X
(weggefallen)

Anlage 2a bis 6 (weggefallen)
-




                                            - 20 -