Fleischgesetz
FlG

vom  09.04.2008



"Fleischgesetz vom 9. April 2008 (BGBl. I S. 714, (1025))"

*) Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34/EG des Europaeischen Parlaments
und des Rates vom 22. Juni 1998 ueber ein Informationsverfahren auf dem Gebiet
der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften fuer die Dienste der
Informationsgesellschaft (ABl. EG Nr. L 204 S. 37), zuletzt geaendert durch die
Richtlinie 2006/96/EG des Rates vom 20. November 2006 (ABl. EU Nr. L 363 S. 81), sind
beachtet worden.

Fussnote

 Textnachweis ab: 1.11.2008 Amtlicher Hinweis des Normgebers auf EG-Recht:
     Beachtung der EGRL 34/98 (CELEX Nr.: 398L0034)

Eingangsformel
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

§ 1 Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Gesetzes sind
1. Schlachttiere: zum Schlachten bestimmte Rinder, Schweine und Schafe;
2. Schlachtkoerper: ganze, halbe und viertel Tierkoerper von Schlachttieren;
3. Schlachtbetrieb: ein Unternehmen, das Schlachttiere gewerbsmaessig oder im Rahmen
   einer wirtschaftlichen Unternehmung schlachtet oder schlachten laesst;
4. Schlachtstaette: eine Einrichtung oder Anlage, in der Schlachttiere gewerbsmaessig
   oder im Rahmen einer wirtschaftlichen Unternehmung geschlachtet werden;
5. Klassifizierung: Einreihung von Schlachtkoerpern in gesetzliche Handelsklassen und
   Kategorien;
6. Klassifizierungsunternehmen: ein Unternehmen, das die Klassifizierung als
   Dienstleistung erbringt;
7. Klassifizierer: ein Mitarbeiter eines Klassifizierungsunternehmens, der die
   Klassifizierung durchfuehrt.

§ 2 Klassifizierung
Soweit nach den Vorschriften des Handelsklassenrechts eine Klassifizierung von
Schlachtkoerpern vorgeschrieben oder zulaessig ist, darf die Klassifizierung nur von
1. der zustaendigen Behoerde oder
2. einem hierfuer nach § 3 zugelassenen Klassifizierungsunternehmen durch nach § 4
   zugelassene und von ihm beschaeftigte Klassifizierer
vorgenommen werden.

§ 3 Zulassung von Klassifizierungsunternehmen
(1) Der Betrieb eines Klassifizierungsunternehmens bedarf der Zulassung
durch die zustaendige Behoerde. Die Zulassung wird auf Antrag erteilt, wenn das
Klassifizierungsunternehmen
1. die Voraussetzungen der Norm DIN EN ISO/IEC 17020:2004-11 Typ A*) erfuellt,

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2. die Gewaehr fuer die notwendige
   a) Unabhaengigkeit von den Beteiligten der gesamten Vermarktungskette fuer Fleisch,
   b) Zuverlaessigkeit und
   c) Sachkunde bietet,

3. eine Niederlassung oder zustellungsfaehige Anschrift im Inland hat und
4. eine fuer die ordnungsgemaesse Klassifizierung hinreichende Anzahl zugelassener
   Klassifizierer beschaeftigt.

(2) Die Zulassung ist auf fuenf Jahre befristet. Sie wird auf Antrag um jeweils fuenf
Jahre verlaengert, soweit die Zulassungsvoraussetzungen weiterhin erfuellt werden. Der
Antrag nach Satz 2 ist spaetestens sechs Monate vor Ablauf der Zulassung zu stellen.

(3) Die Zulassung erlischt, wenn das Klassifizierungsunternehmen seine Taetigkeit
1. nicht innerhalb eines Jahres nach Erteilung der ersten Zulassung aufgenommen oder
2. seit Aufnahme der Taetigkeit mehr als ein Jahr nicht mehr ausgeuebt
hat. Das Erloeschen der Zulassung wird durch Bescheid der zustaendigen Behoerde
festgestellt.

(4) Das Bundesministerium fuer Ernaehrung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
(Bundesministerium) wird ermaechtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des
Bundesrates die naeheren Anforderungen an die Zulassung nach Absatz 1 einschliesslich
des Verfahrens festzulegen. In der Rechtsverordnung nach Satz 1 kann insbesondere
vorgeschrieben werden, dass die Zulassung inhaltlich beschraenkt, mit Auflagen,
auch nachtraeglich, verbunden oder nur fuer das Gebiet eines oder mehrerer Laender
erteilt werden kann, soweit dies zur ordnungsgemaessen Durchfuehrung der Klassifizierung
erforderlich ist.

*) Amtlicher Hinweis: Diese DIN-Norm ist im Beuth Verlag GmbH, Berlin und Koeln
erschienen und beim Deutschen Patent- und Markenamt in Muenchen archivmaessig gesichert
und niedergelegt.

§ 4 Befaehigung und Zulassung von Klassifizierern
(1) Ein Klassifizierer darf Schlachtkoerper einer Tierart nur klassifizieren, wenn er
dazu von der zustaendigen Behoerde zugelassen ist. Die Zulassung wird auf Antrag erteilt,
wenn die antragstellende Person
1. sachkundig ist,
2. fuer einen Zeitraum von mindestens drei Monaten in einem Klassifizierungsunternehmen
   taetig gewesen und dort waehrend dieses Zeitraums fuer die Taetigkeit als
   Klassifizierer in der Praxis ausgebildet worden ist und
3. ueber die fuer die Taetigkeit erforderliche Zuverlaessigkeit sowie Unabhaengigkeit von
   den Beteiligten der gesamten Vermarktungskette fuer Fleisch verfuegt.
Die Zulassung erfolgt durch Aushaendigung einer Zulassungsurkunde und einen mit einem
Lichtbild versehenen Klassifiziererausweis. Fuer die Ausuebung seiner Taetigkeit erhaelt
der Klassifizierer einen auf seine Person bezogenen Stempel. Der Klassifizierer hat
den Klassifiziererausweis und den personenbezogenen Stempel waehrend der Ausuebung seiner
Taetigkeit stets bei sich zu fuehren.

(2) Die Sachkunde ist in einer staatlichen Pruefung (Sachkundepruefung) nachzuweisen.
Die Sachkundepruefung besteht aus einem praktischen und einem theoretischen Teil; sie
umfasst
1. die ausreichende Kenntnis der Handelsklassensysteme und der Klassifizierungs- und
   Verwiegungstechniken fuer die jeweilige Tierart,
2. die Bedienung und Behandlung der fuer die jeweilige Tierart zugelassenen
   Klassifizierungsgeraete und
3. die Kenntnisse der fuer die Klassifizierung massgeblichen Rechtsvorschriften.

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(3) Bevor eine antragstellende Person zur Pruefung nach Absatz 2 zugelassen wird,
muss sie an einem Ausbildungskurs teilgenommen haben. Der Ausbildungskurs wird von
der fuer die Durchfuehrung der Sachkundepruefung zustaendigen Behoerde oder von einer
von der zustaendigen Behoerde beauftragten Einrichtung durchgefuehrt. Die Dauer des
Ausbildungskurses betraegt fuer jede Tierart mindestens fuenf Tage.

(4) Jeder Klassifizierer ist verpflichtet, alle zwei Jahre an einem Fortbildungskurs
teilzunehmen und die sich anschliessende Pruefung (Fortbildungspruefung) erfolgreich
zu absolvieren. Die Verpflichtung zur Teilnahme an einem Fortbildungskurs oder
zur Teilnahme an einer Fortbildungspruefung entfaellt, soweit in der Person eines
Klassifizierers ein wichtiger Grund vorliegt; in diesem Fall sind der Fortbildungskurs
und die Fortbildungspruefung unverzueglich nachzuholen. Die Dauer des Fortbildungskurses
betraegt fuer jede Tierart mindestens einen Tag. Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend.

(5) Das Bundesministerium wird ermaechtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung
des Bundesrates die naeheren Anforderungen an die Zulassung von Klassifizierern
einschliesslich des Verfahrens, insbesondere
1. an die fuer die Taetigkeit als Klassifizierer erforderliche Zuverlaessigkeit und
   Unabhaengigkeit nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 3,
2. das Naehere ueber die Sachkundepruefung nach Absatz 2,
3. den Ausbildungskurs nach Absatz 3 und
4. den Fortbildungskurs einschliesslich der Pruefung nach Absatz 4 und der Folgen bei
   Nichtbestehen der Fortbildungspruefung
einschliesslich des jeweiligen Verfahrens zu regeln. In der Verordnung nach Satz
1 kann insbesondere bestimmt werden, dass Zulassung und Sachkundepruefung fuer die
Klassifizierung von Schweineschlachtkoerpern jeweils nur fuer bestimmte Geraete oder
Geraetetypen erfolgen.

(6) Eine Person, die ueber eine in einem anderen Mitgliedstaat der Europaeischen
Gemeinschaft oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens ueber den europaeischen
Wirtschaftsraum erworbene abgeschlossene Ausbildung oder eine dort erfolgte Zulassung
als Klassifizierer verfuegt, ist ohne erneute Teilnahme an einem Ausbildungskurs und
ohne Sachkundepruefung zuzulassen, wenn die Gleichwertigkeit der Sachkunde gegeben
ist. Liegt eine gleichwertige Sachkunde nicht vor oder ist sie nur mit unangemessenem
zeitlichen oder sachlichen Aufwand feststellbar, ist ein gleichwertiger Kenntnisstand
nachzuweisen. Der Nachweis nach Satz 2 wird durch das Ablegen einer Pruefung erbracht,
die sich auf den Inhalt der Sachkundepruefung nach Absatz 2 erstreckt. Die naeheren
Einzelheiten fuer die Pruefung nach Satz 3 einschliesslich des Verfahrens koennen in der
Rechtsverordnung nach Absatz 5 geregelt werden.

§ 5 Erloeschen der Zulassung eines Klassifizierers, Rueckgabe uebergebener
Gegenstaende
(1) Die Zulassung eines Klassifizierers erlischt, wenn der Klassifizierer seine
Taetigkeit
1. nicht innerhalb eines Jahres nach Erteilung der Zulassung aufgenommen oder
2. seit Aufnahme der Taetigkeit mehr als zwei Jahre nicht mehr ausgeuebt
hat. Das Erloeschen der Zulassung wird durch Bescheid der zustaendigen Behoerde
festgestellt.

(2) Ein Klassifizierer ist nach Beendigung seiner Taetigkeit sowie nach Widerruf,
Ruecknahme oder Erloeschen seiner Zulassung verpflichtet, der zustaendigen Behoerde
die Zulassungsurkunde, den Klassifiziererausweis und den personenbezogenen Stempel
zurueckzugeben.

§ 6 Widerruf und Ruecknahme der Zulassung von Klassifizierungsunternehmen
und Klassifizierern


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(1) Die Zulassung eines Klassifizierungsunternehmens ist zu widerrufen, wenn die Gewaehr
fuer eine ordnungsgemaesse Durchfuehrung der Klassifizierung nicht mehr gegeben ist. Dies
ist insbesondere dann der Fall, wenn
1. die Voraussetzungen der Norm DIN EN ISO/IEC 17020:2004-11 Typ A *)*) nicht mehr
   erfuellt sind,
2. die notwendige Zuverlaessigkeit, Unabhaengigkeit oder Sachkunde nicht mehr gegeben
   ist,
3. das Klassifizierungsunternehmen die Klassifizierungstaetigkeit eines oder
   mehrerer Klassifizierer in unzulaessiger Weise beeinflusst oder einen oder mehrere
   Klassifizierer zur Verfaelschung des Klassifizierungsergebnisses veranlasst hat oder
4. das Klassifizierungsunternehmen die Klassifizierung durch einen nicht zugelassenen
   Klassifizierer hat durchfuehren lassen.

(2) Die Zulassung eines Klassifizierers ist zu widerrufen, wenn er
1. nicht mehr ueber die fuer die Taetigkeit erforderliche Zuverlaessigkeit oder
   Unabhaengigkeit verfuegt oder
2. ohne Vorliegen eines wichtigen Grundes nicht erfolgreich an einem Fortbildungskurs
   nach § 4 Abs. 4 teilgenommen hat.

(3) Im Uebrigen bleiben die verwaltungsverfahrensrechtlichen Vorschriften ueber Ruecknahme
und Widerruf von Verwaltungsakten unberuehrt.

*) Amtlicher Hinweis: Diese DIN-Norm ist im Beuth Verlag GmbH, Berlin und Koeln
erschienen und beim Deutschen Patent- und Markenamt in Muenchen archivmaessig gesichert
und niedergelegt.

§ 7 Zustaendigkeit
(1) Die Durchfuehrung dieses Gesetzes und die Ueberwachung der Einhaltung der
Bestimmungen dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen
Rechtsverordnungen obliegt den nach Landesrecht zustaendigen Behoerden, soweit in diesem
Gesetz nichts anderes bestimmt ist.

(2) Zustaendig fuer
1. die Zulassung und Ueberwachung der Einhaltung der Zulassungsvoraussetzungen eines
   Klassifizierungsunternehmens nach § 3 Abs. 1,
2. die Verlaengerung der Zulassung eines Klassifizierungsunternehmens nach § 3 Abs. 2,
3. das Feststellen des Erloeschens der Zulassung eines Klassifizierungsunternehmens
   nach § 3 Abs. 3 sowie
4. den Widerruf und die Ruecknahme der Zulassung eines Klassifizierungsunternehmens
   nach § 6 Abs. 1 und 3
ist die Bundesanstalt fuer Landwirtschaft und Ernaehrung (Bundesanstalt).

(3) Zustaendig fuer die Zulassung der Klassifizierer nach § 4 Abs. 1 und die Durchfuehrung
der Pruefungen nach § 4 Abs. 2, 4 und 6 Satz 3 ist die zustaendige Behoerde des Landes,
in dem der Antragsteller oder Klassifizierer seine Hauptwohnung oder, soweit er ueber
keine Wohnung im Inland verfuegt, seine zustellungsfaehige Anschrift hat. Aendert sich
waehrend des Verfahrens die Wohnung oder die zustellungsfaehige Anschrift, so kann die
bisher zustaendige Behoerde das Verfahren fortsetzen, wenn die nunmehr zustaendige Behoerde
zustimmt.

(4) Stellt die nach Absatz 2 oder Absatz 3 zustaendige Behoerde Tatsachen fest, die fuer
das Vorliegen der Voraussetzungen der Zulassung eines Klassifizierungsunternehmens oder
eines Klassifizierers von Bedeutung sein koennen und ist sie nicht selbst die fuer die
Entscheidung zustaendige Behoerde, so teilt sie diese Tatsachen der fuer die Entscheidung
zustaendigen Behoerde unverzueglich mit.

§ 8 Mitteilungspflichten
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(1) Das Klassifizierungsunternehmen ist verpflichtet, zum Zweck der Durchfuehrung dieses
Gesetzes der Bundesanstalt sowie den fuer die Zulassung und Ueberwachung der Taetigkeit
der Klassifizierer zustaendigen Landesbehoerden vor Aufnahme seiner Taetigkeit Namen und
Anschriften der bei ihm beschaeftigten Klassifizierer sowie die vorgesehenen Einsatzorte
der Klassifizierer mitzuteilen. Aenderungen sind unverzueglich mitzuteilen.

(2) Beabsichtigt ein Klassifizierungsunternehmen, seine Taetigkeit einzustellen oder
beantragt es die Eroeffnung eines Insolvenzverfahrens, so teilt es dies zum Zweck der
Durchfuehrung dieses Gesetzes
1. spaetestens drei Monate vor dem voraussichtlichen Ende seiner Taetigkeit oder
2. im Falle eines Antrags auf Eroeffnung eines Insolvenzverfahrens unverzueglich nach
   dem Antrag auf Eroeffnung des Insolvenzverfahrens
den in Absatz 1 Satz 1 genannten Behoerden mit.

(3) Beendet ein Klassifizierer seine Taetigkeit, so teilt er dies zum Zweck der
Durchfuehrung dieses Gesetzes der fuer seine Zulassung zustaendigen Behoerde unverzueglich
mit. Die Taetigkeit als Klassifizierer gilt als beendet, wenn er die Taetigkeit fuer einen
Zeitraum von mehr als zwei Jahren nicht mehr ausgeuebt hat.

(4) Das Bundesministerium wird ermaechtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des
Bundesrates die naeheren Anforderungen an die Mitteilungspflichten nach den Absaetzen 1
bis 3 und das Verfahren zu regeln.

§ 9 Preis- und Gewichtsfeststellung, Kennzeichnung von Schlachtkoerpern
(1) Zur Foerderung der Marktuebersicht koennen nach Massgabe der folgenden Vorschriften von
den zustaendigen Behoerden
1. die Preise und Gewichte fuer Schlachtkoerper festgestellt und
2. die festgestellten Preise als amtliche Preisfeststellungen veroeffentlicht
werden.

(2) Das Bundesministerium wird ermaechtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium
fuer Wirtschaft und Technologie durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
Vorschriften ueber
1. die Preis- und Gewichtsfeststellung fuer Schlachtkoerper und
2. die Kennzeichnung von Schlachtkoerpern mit einer Schlachtnummer zur Sicherung der
   Naemlichkeit
zu erlassen.

(3) In der Rechtsverordnung nach Absatz 2 Nr. 1 koennen die naeheren Voraussetzungen
ueber das Verfahren der Preismeldung sowie ihren Inhalt und ihre Bekanntgabe festgelegt
werden, insbesondere
1. dass Inhaber von Schlacht- oder Zerlegebetrieben der zustaendigen Behoerde Meldungen
   zu erstatten haben ueber
   a) die angelieferten und abgegebenen Mengen und die hierfuer gezahlten Preise unter
      Angabe der Art und Kategorie,
   b) das Ergebnis der Klassifizierungen und das Gewicht der einzelnen Schlachtkoerper
      sowie
   c) andere Beurteilungsmerkmale, soweit der Kaufpreis unter Beruecksichtigung dieser
      Merkmale berechnet wird,

2. dass Inhaber von Schlacht- oder Zerlegebetrieben, deren Meldungen unter
   Beruecksichtigung der von ihnen umgesetzten Mengen fuer die Preisbildung keine
   Bedeutung haben, von der Meldepflicht ausgenommen sind oder von ihr befreit werden
   koennen,
3. dass Preise auf Grund der Meldungen nach Nummer 1 von der zustaendigen Behoerde
   festgestellt und als amtliche Preisfeststellungen veroeffentlicht werden,

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4. dass das Schlachtgewicht nur von den in § 2 genannten Einrichtungen festgestellt
   werden darf sowie
5. Vorgaben zur
   a) Errechnung der zu meldenden und der zu veroeffentlichenden Preise und zu den
      Meldungen, insbesondere zu Form, Inhalt und Zeitpunkt sowie den Zeitraum, fuer
      den die Meldungen zu erstatten sind,
   b) Ermittlung des Schlachtgewichts und der Schnittfuehrung,
   c) Dauer der Aufbewahrung der Preismelde- und der Wiegeunterlagen sowie zum Inhalt
      der von den nach Landesrecht zustaendigen Behoerden an das Bundesministerium oder
      die von ihm bestimmte Stelle weiterzuleitenden Aufstellungen.


§ 10 Auskunftspflichten
(1) Ein Klassifizierungsunternehmen ist verpflichtet, dem Lieferanten eines
Schlachttieres auf Antrag, der innerhalb von drei Monaten nach der Schlachtung des
gelieferten Tieres zu stellen ist, eine schriftliche oder elektronische Auskunft
ueber die Schlachtnummer, das Schlachtgewicht und das Klassifizierungsergebnis des
Schlachttieres zu geben. Die Verpflichtung nach Satz 1 erstreckt sich bei Schweinen
auch auf den Muskelfleischanteil.

(2) Die Schlachtbetriebe sind verpflichtet,
1. den Klassifizierungsunternehmen die fuer die Zuordnung der Schlachttiere zu den
   Lieferanten erforderlichen Informationen zur Verfuegung zu stellen und
2. den Lieferanten der Schlachttiere hinsichtlich der von diesen gelieferten Tiere
   Auskunft ueber die Schlachtnummer, das Schlachtgewicht und den gemeldeten Preis zu
   geben.

(3) Das Bundesministerium wird ermaechtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung
des Bundesrates die naeheren Anforderungen an die Informationen nach Absatz 1 oder 2
einschliesslich der Art und Weise ihrer Erteilung zu regeln.

§ 11 Befugnisse der zustaendigen Behoerde
(1) Die zustaendige Behoerde kann die zur Beseitigung festgestellter Verstoesse und die zur
Verhuetung kuenftiger Verstoesse notwendigen Anordnungen treffen. Insbesondere kann sie
1. anordnen, dass ein Klassifizierungsunternehmen oder ein Klassifizierer wegen
   fehlender Unabhaengigkeit nicht mehr bei einem bestimmten Schlachtbetrieb oder in
   einer bestimmten Schlachtstaette oder bei Tieren eines bestimmten Lieferanten von
   Schlachttieren taetig werden darf und
2. einem Klassifizierer wegen fehlender Sachkunde, Unabhaengigkeit oder Zuverlaessigkeit
   die weitere Ausuebung seiner Taetigkeit ganz oder teilweise untersagen.

(2) Personen, die von der zustaendigen Behoerde beauftragt sind, sowie in ihrer
Begleitung befindliche Beschaeftigte des Bundesministeriums, der Bundesanstalt oder der
Laender und Sachverstaendige der Kommission der Europaeischen Gemeinschaft und anderer
Mitgliedstaaten der Europaeischen Union, duerfen, soweit es zur Durchfuehrung dieses
Gesetzes und zur Ueberwachung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes und der
auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen erforderlich ist,
1. waehrend der Geschaefts- oder Betriebszeit Grundstuecke sowie Geschaefts-, Betriebs-
   und Lagerraeume sowie Transportmittel betreten,
2. Besichtigungen vornehmen,
3. Proben entnehmen,
4. alle schriftlich oder elektronisch vorliegenden Geschaeftsunterlagen einsehen,
   pruefen und hieraus Abschriften, Auszuege, Ausdrucke oder Kopien anfertigen und
5. die erforderlichen Auskuenfte verlangen.


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(3) Inhaber von Unternehmen der Fleischwirtschaft und von Klassifizierungsunternehmen
sind verpflichtet,
1. das Betreten der Grundstuecke sowie der Geschaefts-, Betriebs- und Lagerraeume
   und Transportmittel nach Absatz 2 Nr. 1, die dort vorzunehmenden Besichtigungen
   nach Absatz 2 Nr. 2, die Probenahme nach Absatz 2 Nr. 3 und die Pruefung der
   Geschaeftsunterlagen nach Absatz 2 Nr. 4 zu dulden und
2. bei Massnahmen nach Absatz 2 mitzuwirken, insbesondere auf Verlangen die Raeume zu
   bezeichnen und zu oeffnen, schriftliche oder elektronische geschaeftliche Unterlagen
   vorzulegen, Abschriften, Auszuege, Ausdrucke oder Kopien der Unterlagen auf eigene
   Kosten anzufertigen, die Entnahme von Proben zu ermoeglichen und die erforderlichen
   Auskuenfte zu erteilen.

(4) Wer zur Erteilung einer Auskunft verpflichtet ist, kann die Auskunft auf solche
Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1
bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehoerigen der Gefahr strafgerichtlicher
Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz ueber Ordnungswidrigkeiten aussetzen
wuerde.

§ 12 Registerfuehrung, Datenuebermittlung
(1) Soweit dies zur Erfuellung von Rechtsakten der Europaeischen Gemeinschaft ueber
die Preismeldungen fuer Schlachtkoerper oder zur Durchfuehrung von Rechtsverordnungen
nach § 9 Abs. 2 erforderlich ist, darf die zustaendige Behoerde erhobene Informationen
einschliesslich personenbezogener Daten uebermitteln
1. an das Bundesministerium,
2. an die Bundesanstalt,
3. an die zustaendigen Behoerden anderer Laender und anderer Mitgliedstaaten der
   Europaeischen Union und
4. an die Organe und Einrichtungen der Europaeischen Gemeinschaft.

(2) Die Bundesanstalt fuehrt ein Register der nach § 3 Abs. 1 zugelassenen
Klassifizierungsunternehmen. In dem Register werden nur die Namen und Anschriften
der Unternehmen und der in den Unternehmen beschaeftigten Klassifizierer, das Datum
der Zulassung des Klassifizierungsunternehmens und der Klassifizierer sowie die fuer
die Zulassung der Klassifizierer zustaendige Landesbehoerde gespeichert. Zum Zwecke
der Ueberwachung der Klassifizierung ist den dafuer zustaendigen Behoerden der Laender auf
Ersuchen Auskunft aus dem Register zu erteilen.

(3) Die zustaendige Landesbehoerde fuehrt ein Register aller von ihr zugelassenen
Klassifizierer. In dem Register werden nur die Namen und Anschriften der
Klassifizierer, das Datum der Zulassung und der letzten bestandenen Fortbildungspruefung
sowie Name und Anschrift des Klassifizierungsunternehmens, bei dem der Klassifizierer
beschaeftigt ist, gespeichert. Die zustaendige Landesbehoerde erteilt Auskunft aus dem
Register
1. der Bundesanstalt zum Zweck der Zulassung und Ueberwachung der Einhaltung der
   Zulassungsvoraussetzungen von Klassifizierungsunternehmen und
2. den zustaendigen Behoerden der Laender zum Zweck der Ueberwachung der Klassifizierung.

(4) Die Einrichtung von automatisierten Verfahren, die die Uebermittlung der Daten aus
den Registern nach den Absaetzen 2 und 3 durch Abruf ermoeglichen, ist nach Massgabe von §
10 des Bundesdatenschutzgesetzes zulaessig. Landesrechtliche Regelungen zur Vorabpruefung
und zur Unterrichtung des Landesbeauftragten fuer den Datenschutz bleiben unberuehrt.

(5) Nach der Einstellung der Taetigkeit eines Klassifizierungsunternehmens oder
eines Klassifizierers oder dem Ausscheiden eines Klassifizierers aus einem
Klassifizierungsunternehmen sind die dieses Klassifizierungsunternehmen oder diesen
Klassifizierer betreffenden Daten noch fuer die Dauer von drei Jahren aufzubewahren.
Die Frist beginnt mit Ablauf des 31. Dezember desjenigen Jahres, in dem die
Unternehmensaufgabe, das Ausscheiden aus dem Unternehmen oder die Beendigung der
                                            -7-
      
                                                                              

Taetigkeit erfolgt ist. Nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist sind die Daten zu loeschen.
Vorschriften, die eine laengere Aufbewahrung vorschreiben, bleiben unberuehrt.

§ 13 Rechtsverordnungen in bestimmten Faellen
(1) Das Bundesministerium wird ermaechtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung
des Bundesrates naehere Bestimmungen ueber die fuer die Durchfuehrung dieses Gesetzes
erforderlichen Erhebungen und Verwendungen personenbezogener Daten zu treffen.

(2) Rechtsverordnungen nach Absatz 1, § 3 Abs. 4, § 4 Abs. 5, § 8 Abs. 4,      § 9 Abs. 2,
auch in Verbindung mit Abs. 3, und § 10 Abs. 3 koennen ohne Zustimmung des      Bundesrates
erlassen werden, wenn ihr unverzuegliches Inkrafttreten zur Umsetzung oder      Durchfuehrung
von Rechtsakten der Europaeischen Gemeinschaft im Anwendungsbereich dieses      Gesetzes
erforderlich ist und ihre Geltungsdauer auf einen bestimmten Zeitraum von      hoechstens
sechs Monaten begrenzt wird.

(3) Das Bundesministerium kann die ihm in diesem Gesetz erteilten Ermaechtigungen zum
Erlass von Rechtsverordnungen durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates auf
die Landesregierungen uebertragen. Die Landesregierungen koennen die Ermaechtigung durch
Rechtsverordnung auf oberste Landesbehoerden uebertragen.

§ 14 Gebuehren und Auslagen
(1) Fuer Amtshandlungen, die nach diesem Gesetz und den auf Grund dieses Gesetzes
erlassenen Rechtsverordnungen vorgenommen werden, werden Gebuehren und Auslagen erhoben.

(2) Die nach Absatz 1 kostenpflichtigen Tatbestaende und die Gebuehrenhoehe werden
durch Landesrecht bestimmt, soweit die Amtshandlungen nicht durch die Bundesanstalt
vorgenommen werden. Das Bundesministerium wird ermaechtigt, im Einvernehmen mit
dem Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des
Bundesrates fuer Amtshandlungen der Bundesanstalt nach den §§ 3 und 6 Abs. 1 und 3 die
gebuehrenpflichtigen Tatbestaende und die Gebuehrenhoehe zu bestimmen und dabei feste Saetze
oder Rahmensaetze vorzusehen.

§ 15 Aussenverkehr
Der Verkehr mit den zustaendigen Behoerden anderer Mitgliedstaaten und dritter Staaten
sowie den Organen der Europaeischen Gemeinschaft obliegt dem Bundesministerium. Es kann
die damit verbundenen Aufgaben auf die Bundesanstalt oder durch Rechtsverordnung mit
Zustimmung des Bundesrates auf die zustaendigen obersten Landesbehoerden uebertragen.

§ 16 Bussgeldvorschriften
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsaetzlich oder fahrlaessig
1. entgegen § 2 eine Klassifizierung vornimmt,
2. entgegen § 8 Abs. 1, 2 oder 3 Satz 1, jeweils auch in Verbindung mit einer
   Rechtsverordnung nach § 8 Abs. 4, eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht
   vollstaendig oder nicht rechtzeitig macht,
3. einer Rechtsverordnung nach § 9 Abs. 2 oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund
   einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung fuer
   einen bestimmten Tatbestand auf diese Bussgeldvorschrift verweist,
4. einer vollziehbaren Anordnung oder Untersagung nach § 11 Abs. 1 Satz 2
   zuwiderhandelt oder
5. entgegen § 11 Abs. 3 eine dort genannte Massnahme nicht duldet oder bei der
   Besichtigung nicht mitwirkt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Faellen des Absatzes 1 Nr. 2 und 5 mit einer
Geldbusse bis zu zehntausend Euro, in den uebrigen Faellen mit einer Geldbusse bis zu
dreissigtausend Euro geahndet werden.

§ 17 Einziehung

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Ist eine Ordnungswidrigkeit nach § 16 Abs. 1 begangen worden, so koennen Gegenstaende,
auf die sich die Ordnungswidrigkeit bezieht, und Gegenstaende, die zu ihrer Begehung
oder Vorbereitung gebraucht worden oder bestimmt gewesen sind, eingezogen werden. § 23
des Gesetzes ueber Ordnungswidrigkeiten ist anzuwenden.

§ 18 Uebergangsbestimmungen
(1) Ein Klassifizierungsunternehmen, das zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses
Gesetzes bereits taetig ist, ist von dem Erfordernis der Zulassung nach § 3 bis zum 1.
November 2009 befreit.

(2) Abweichend von § 2 duerfen zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes
oeffentlich bestellte Sachverstaendige bis zum 1. November 2010 selbstaendig oder fuer
ein Klassifizierungsunternehmen Schlachtkoerper klassifizieren. Eine im Zeitpunkt
des Inkrafttretens dieses Gesetzes wirksame Bestellung als oeffentlich bestellter
Sachverstaendiger fuer Vieh und Fleisch erlischt mit Ablauf der in der Bestellung
vorgesehenen Gueltigkeitsdauer, spaetestens aber am 1. November 2010.

(3) Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes oeffentlich bestellte
Sachverstaendige fuer Vieh und Fleisch, die einen Antrag auf Zulassung als Klassifizierer
stellen, sind vom Erfordernis des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 und Abs. 3 befreit.

(4) Oeffentlich bestellte Sachverstaendige fuer Vieh und Fleisch sind verpflichtet,
der zustaendigen Behoerde nach dem Erloeschen der Bestellung alle ihnen zur Ausuebung
ihrer Taetigkeit ueberlassenen Gegenstaende, insbesondere Bestellungsurkunden,
Sachverstaendigenausweise und Sachverstaendigenstempel, zurueckzugeben.

(5) Das Bundesministerium wird ermaechtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des
Bundesrates, Rechtsverordnungen aufzuheben, die auf Grund des Vieh- und Fleischgesetzes
in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Maerz 1977 (BGBl. I S. 477), zuletzt geaendert
durch Art. 200 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407), erlassen worden
sind.

§ 19 Aufhebung des Vieh- und Fleischgesetzes
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§ 20 Aenderung von Rechtsvorschriften
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§ 21 Inkrafttreten
Das Gesetz tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am 1. November 2008 in Kraft. Vorschriften,
die zum Erlass von Rechtsverordnungen ermaechtigen, treten am Tage nach der Verkuendung
in Kraft.




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