Verordnung ueber Fleisch und
Fleischerzeugnisse (Fleisch-Verordnung)
FlV
vom 19.12.1959
"Fleisch-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Januar 1982 (BGBl. I S.
89), die zuletzt durch Artikel 6 der Verordnung vom 8. August 2007 (BGBl. I S. 1816)
geaendert worden ist"
Stand: Neugefasst durch Bek. v. 21.1.1982 I 89;
zuletzt geaendert durch Art. 6 V v. 8.8.2007 I 1816
Fussnote
Textnachweis Geltung ab: 19.7.1984
Massgaben aufgrund des EinigVtr vgl. FlV Anhang EV
Ueberschrift: Diese V wurde auf Grund des § 5 Nr. 3, 4, 5 und 7 und des § 5a Abs. 1 Nr.
1 und 2, Abs. 2 und 3 des Lebensmittelgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III,
Gliederungsnummer 2125-4, veroeffentlichten bereinigten Fassung und auf Grund des § 12
Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 Nr. 1, des § 16 Abs. 1 Satz 2 und des § 19 Nr. 1, 2 Buchstabe
a und Nr. 4 Buchstabe b und c des Lebensmittel- und Bedarfsgegenstaendegesetzes vom 15.
August 1974 (BGBl. I S. 1945, 1946) mit Zustimmung d. Bundesrates v. Bundesminister fuer
Jugend, Familie u. Gesundheit erlassen.
§ 1
(weggefallen)
§ 2
(weggefallen)
§ 3
(weggefallen)
§ 4
(1) Fleischerzeugnisse duerfen vorbehaltlich des Absatzes 2 und des § 5 gewerbsmaessig
nicht in den Verkehr gebracht werden, wenn bei ihrer Herstellung nachstehende Stoffe
verwendet worden sind:
1. Emulgierter Talg, emulgiertes Knochenfett, Blutplasma, Blutserum,
2. aus Tierteilen gewonnene Trockenprodukte wie Fleischpulver, Schwartenpulver,
Trockenblutplasma, Gelatine und Fischeiweiss, ausgenommen gefriergetrocknetes
Fleisch, das unter Erhaltung der Faserstruktur den Zerkleinerungsgrad von
Hackfleisch nicht ueberschreitet,
3. Milch und Milcherzeugnisse, ausgenommen Milchzucker,
4. Eier und Eiprodukte,
5. eiweiss-, staerke- oder dextrinhaltige Stoffe pflanzlicher Herkunft sowie
Eiweisshydrolysate einschliesslich eiweissfreier Extrakte und Wuerzen, ausgenommen
a) durch Hydrolyse von Staerke gewonnene Gemische aus Glukose, Oligosacchariden und
hoehermolekularen Sacchariden mit einem Dextroseaequivalent von mindestens 20
-1-
vom Hundert (Staerkeverzuckerungserzeugnisse), sofern sie keine Staerke und kein
hochmolekulares Saccharid enthalten;
b) Gewuerze, Auszuege oder Destillate aus Gewuerzen (Essenzen) einschliesslich der
Zubereitungen nach Anlage 1 Nr. 16;
c) Wuerzen, die zum unmittelbaren Verzehr bestimmt sind (gebrauchsfertige
Speisewuerzen), sofern sie nicht mehr als 4,5 vom Hundert Gesamtstickstoff, davon
mindestens die Haelfte Aminosaeurestickstoff, enthalten.
(2) Absatz 1 gilt nicht fuer Fleischerzeugnisse, bei deren Herstellung in Anlage 2
aufgefuehrte Stoffe unter den dort genannten Voraussetzungen verwendet worden sind.
§ 5
(1) Abweichend von § 4 Abs. 1 sind Fleischerzeugnisse, denen nach Massgabe der Anlage
3 dort aufgefuehrte Stoffe unter den dort genannten Verwendungsbedingungen zugesetzt
worden sind, nicht vom Verkehr ausgeschlossen
1. bei Abgabe in Fertigpackungen, die nach der Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung
zu kennzeichnen sind, wenn die Stoffe im Verzeichnis der Zutaten genannt und bei
Abgabe im Versandhandel ausserdem die in Anlage 3 vorgeschriebenen Angaben und
Hinweise in den Angebotslisten gemacht werden,
2. bei loser Abgabe oder Abgabe in Fertigpackungen im Sinne des § 1 Abs. 2
der Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung, wenn sie durch die in Anlage 3
vorgeschriebenen Angaben oder Hinweise kenntlich gemacht sind.
(2) Die Kenntlichmachung nach Absatz 1 Nr. 2 ist deutlich sichtbar und in leicht
lesbarer Schrift auf einem Schild auf oder neben der Ware anzubringen. Bei Abgabe in
Gaststaetten oder Einrichtungen zur Gemeinschaftsverpflegung ist die Kenntlichmachung
auf den Speisekarten oder in Preisverzeichnissen oder, soweit keine solchen
ausgelegt oder ausgehaengt sind, in einem sonstigen Aushang oder einer schriftlichen
Mitteilung vorzunehmen. Bei der Abgabe der Erzeugnisse in Einrichtungen, in denen die
Verpflegung aerztlicher Ueberwachung unterliegt, sowie bei der Abgabe als Truppen- oder
Lazarettverpflegung der Bundeswehr oder als Gemeinschaftsverpflegung der Bundespolizei
genuegt die Kenntlichmachung in Aufzeichnungen, in die der verantwortliche Arzt und auf
Verlangen auch der Verpflegungsteilnehmer Einblick nehmen kann.
§ 6
(weggefallen)
§ 7
-
§ 8
(1) Trockenmilch-, Molken- oder Milcheiweisserzeugnisse sowie Blutplasma, Blutserum und
aus Blutplasma gewonnene Trockenprodukte duerfen zur Verwendung bei der Herstellung von
Fleischerzeugnissen nur in Packungen oder Behaeltnissen in den Verkehr gebracht werden.
(2) Die Packungen oder Behaeltnisse, die Trockenmilch-, Molken- oder
Milcheiweisserzeugnisse enthalten, muessen nach den Vorschriften der Verordnung ueber
Milcherzeugnisse gekennzeichnet sein; ausserdem ist der Verwendungszweck anzugeben.
(3) Auf den Packungen oder Behaeltnissen, die Blutplasma, Blutserum oder aus Blutplasma
gewonnene Trockenprodukte enthalten, ist deutlich sichtbar und in leicht lesbarer
Schrift anzugeben:
1. Die Bezeichnung des Inhalts nach allgemeiner Verkehrsauffassung;
2. der Name oder die Firma und die Anschrift des Herstellers oder desjenigen, unter
dessen Namen oder Firma das Erzeugnis in den Verkehr gebracht wird;
-2-
3. der Verwendungszweck.
§ 9
Es ist verboten, die in § 4 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 bezeichneten Stoffe fuer eine nach den
Vorschriften der §§ 4 und 5 Abs. 1 unzulaessige Verwendung in den Verkehr zu bringen.
§ 10
(Ausserkrafttreten von Runderlassen)
§ 11
(weggefallen)
§ 12
(weggefallen)
§ 13
(1) (weggefallen)
(2) (weggefallen)
(3) Nach § 59 Abs. 1 Nr. 21 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches
wird bestraft, wer
1. entgegen § 4 Abs. 1 Fleischerzeugnisse oder
2. entgegen § 9 einen dort bezeichneten Stoff
gewerbsmaessig in den Verkehr bringt.
(4) Wer eine in Absatz 3 bezeichnete Handlung fahrlaessig begeht, handelt nach § 60 Abs.
1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches ordnungswidrig.
(5) Ordnungswidrig im Sinne des § 60 Abs. 2 Nr. 26 Buchstabe b des Lebensmittel- und
Futtermittelgesetzbuches handelt, wer vorsaetzlich oder fahrlaessig entgegen § 8 Abs. 1
einen dort bezeichneten Stoff gewerbsmaessig in den Verkehr bringt.
§ 14
(1) Lebensmittel, die den Vorschriften dieser Verordnung in der vom 30. Oktober 1999
an geltenden Fassung nicht entsprechen, duerfen noch bis zum 31. Dezember 2000 nach den
bis zum 29. Oktober 1999 geltenden Vorschriften gekennzeichnet und auch nach dem 31.
Dezember 2000 noch bis zum Aufbrauchen der Bestaende in den Verkehr gebracht werden.
(2) Lebensmittel, die den Vorschriften dieser Verordnung in der seit dem 13. November
2004 geltenden Fassung nicht entsprechen, duerfen noch bis zum Ablauf des 24. November
2005 nach den bis zum 12. November 2004 geltenden Vorschriften gekennzeichnet und
auch nach dem 24. November 2005 noch bis zum Aufbrauchen der Bestaende in den Verkehr
gebracht werden.
Anlage 1
(weggefallen)
Anlage 2 (zu § 4 Abs. 2)
Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 1982, 98 - 99;
bzgl. der einzelnen Aenderungen vgl. Fussnote
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Nr. Stoff Verwendungsbereich
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-3-
1 Speisegelatine a) bei Suelzen, Suelzwurst, Fleischerzeugnissen in
oder mit Gelee oder Aspik, Corned Beef mit Gelee
b) bei in luftdicht verschlossenen Packungen oder
Behaeltnissen erhitzten Fleischerzeugnissen wie
Kochschinken und Zunge zum Gelieren des
austretenden Fleischsaftes
c) zum Glasieren oder Garnieren von Fleisch-
erzeugnissen
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2 Milcheiweiss- Braet fuer die Herstellung von Fleischsalatgrundlage,
erzeugnisse jedoch nur in einer Menge von jeweils hoechstens
2 vom Hundert, bezogen auf die verwendete Fleisch-
und Fettmenge
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3 Fluessigei a) Leberwurst, Leberpasteten, Leberparfaits,
(Eiauslauf), Leberpasten, Lebercremes, Wild- und Gefluegel-
fluessiges Eigelb, pasteten
gefrorenes Vollei bis zu 5 vom Hundert, bezogen auf die verwendete
(Gefriervollei), Fleisch- und Fettmenge
gefrorenes Eigelb b) Pasteten und Rouladen nach Art der Bruehwurst,
(Gefriereigelb) sofern sie bei ihrer Herstellung einem
Erhitzungsprozess durch Bruehen, Braten,
Pasteurisieren oder Sterilisieren unterzogen
werden,
bis zu 3 vom Hundert, bezogen auf die
verwendete Fleisch- und Fettmenge
c) grobe Bratwurst, Rheinische Bratwurst
bis zu 3 vom Hundert, bezogen auf die
verwendete Fleisch- und Fettmenge
werden die bezeichneten Eiprodukte in eingedickter
Form verwendet, so verringern sich die unter
Buchstabe a, b und c genannten Vomhundertteile
entsprechend der Menge des den Eiprodukten
entzogenen Wasseranteils
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4*) Trockenblutplasma bis zu 2 vom Hundert, bezogen auf die verwendete
Fleisch- und Fettmenge, fuer die nachstehend
bezeichneten Erzeugnisse, die durch Erhitzen auf
eine Kerntemperatur von mindestens 80 Grad C in
luftdicht verschlossenen Packungen und Behaeltnissen
haltbar gemacht werden:
a) Bruehwuerste und bruehwurstartige Erzeugnisse
einschliesslich Pasteten und Rouladen nach
Art der Bruehwurst
b) Leberwurst, Leberpasteten, Leberparfaits,
Leberpasten, Lebercremes, Wild- und
Gefluegelpasteten
c) tafelfertig zubereitete Fleischerzeugnisse wie
Gulasch, Fleischrouladen, Fleischklopse,
Fuellungen aus zerkleinertem Fleisch, Frikassee,
Ragout fin, Schmalzfleisch, ausgenommen
Kochschinken, Fleisch im eigenen Saft,
Corned Beef, Corned Beef mit Gelee
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5*) Blutplasma, Bruehwuerste und bruehwurstartige Erzeugnisse
Blutserum, im einschliesslich Pasteten und Rouladen nach Art der
Verhaeltnis 1:10 Bruehwurst
aufgeloestes bis zu 10 vom Hundert, bezogen auf die verwendete
Trockenblutplasma Fleisch- und Fettmenge
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6 Spezielle Zutaten:
Pistazienkerne Bruehwuerste und bruehwurstartige Erzeugnisse
-4-
einschliesslich Pasteten und Rouladen nach Art der
Bruehwurst, Galantinen, Leberwurst, Leberpasteten,
Leberparfaits, Leberpasten, Lebercremes
Trueffeln Leberwurst, Leberpasteten, Leberparfaits,
Leberpasten, Lebercremes, Wild- und Gefluegel-
pasteten, Pasteten und Rouladen nach Art der
Bruehwurst, Galantinen
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*) Die sich aus der Fussnote zur Anlage 3 ergebenden
Verwendungsbeschraenkungen sind zu beachten.
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Nr. Stoff Verwendungsbereich
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Gurken, Karotten, Suelzwurst, Suelzen
Erbsen, Bohnen,
Paprikaschoten,
Peperoni, Tomaten,
Oliven, Edelpilze,
Mais, Spargel,
Blumenkohl,
hartgekochte Eier
Kartoffeln Pfaelzer Saumagen, Kartoffelwurst
Gekochtes Weisskraut Fraenkische Krautleberwurst
ausser den vorstehend kuechenfertig vorbereitete Fleischerzeugnisse
genannten Zutaten oder tafelfertig zubereitete Fleischerzeugnisse,
auch Zutaten wie ausgenommen Kochschinken, Fleisch im eigenen
Milch, Sahne, Saft, Schmalzfleisch, Corned Beef, Corned Beef
Butter, Butter- mit Gelee
schmalz, Kaese, Eier,
Eiprodukte, Staerke,
Semmel, Getreide-
erzeugnisse,
Teigwaren, Obst und
Gemuese
Anlage 3 (zu § 5 Abs. 1)
(Inhalt: nicht darstellbare Anlage,
Fundstelle: BGBl. I 1982, 100 - 101;
bzgl. der einzelnen Aenderungen vgl. Fussnote)
Anhang EV Auszug aus EinigVtr Anlage I Kap. X Sachgebiet E Abschnitt III
(BGBl. II 1990, 889, 1090)
Bundesrecht tritt in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet mit folgenden
Massgaben in Kraft:
...
6. Fleisch-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Januar 1982 (BGBl. I
S. 89), zuletzt geaendert durch Verordnung vom 25. Maerz 1988 (BGBl. I S. 482),
mit folgenden Massgaben:
a) In dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet duerfen Erzeugnisse abweichend
von den Vorschriften der Verordnung noch bis zum 31. Dezember 1992 hergestellt
und in den Verkehr gebracht werden, sofern sie dem dort bisher geltenden Recht
entsprechen.
b) Die in den in Artikel 1 Abs. 1 des Vertrages genannten Laendern und in dem
Teil des Landes Berlin, in dem das Grundgesetz bisher nicht galt, zustaendigen
-5-
Stellen der Lebensmittelueberwachung stellen durch besondere Massnahmen sicher,
dass Erzeugnisse nach Buchstabe a nur in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten
Gebiet in den Verkehr gebracht werden.
...
-6-