Gesetz ueber das Flaggenrecht der Seeschiffe
und die Flaggenfuehrung der Binnenschiffe
(Flaggenrechtsgesetz)
FlaggRG
vom 08.02.1951
"Flaggenrechtsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Oktober 1994 (BGBl. I S.
3140), das zuletzt durch Artikel 2 Abs. 6 des Gesetzes vom 25. Juni 2009 (BGBl. I S.
1574) geaendert worden ist"
Stand: Neugefasst durch Bek. v. 26.10.1994 I 3140;
zuletzt geaendert durch Art. 2 Abs. 6 G v. 25.6.2009 I 1574
Fussnote
Textnachweis Geltung ab: 19.5.1978 Massgaben aufgrund des EinigVtr vgl. FlaggRG Anhang EV
Ueberschrift: In Berlin am 4.6.1953 in Kraft getreten gem. Art. III G v. 26.5.1953 GVBl.
Berlin S. 334
Erster Abschnitt
Flaggenrecht der Seeschiffe
1.
Recht zur Fuehrung der Bundesflagge
§ 1
(1) Die Bundesflagge haben alle Kauffahrteischiffe und sonstigen zur Seefahrt
bestimmten Schiffe (Seeschiffe) zu fuehren, deren Eigentuemer Deutsche sind und ihren
Wohnsitz im Geltungsbereich des Grundgesetzes haben.
(2) Deutschen mit Wohnsitz im Geltungsbereich des Grundgesetzes werden gleichgeachtet
Offene Handelsgesellschaften, Kommanditgesellschaften und juristische Personen, die
ihren Sitz in diesem Bereich haben, und zwar
a) Offene Handelsgesellschaften und Kommanditgesellschaften, wenn die Mehrheit
sowohl der persoenlich haftenden als auch der zur Geschaeftsfuehrung und Vertretung
berechtigten Gesellschafter aus Deutschen besteht und ausserdem nach dem
Gesellschaftsvertrag die deutschen Gesellschafter die Mehrheit der Stimmen haben,
b) juristische Personen, wenn Deutsche im Vorstand oder in der Geschaeftsfuehrung die
Mehrheit haben.
(3) Beim Bestehen einer Partenreederei hat das Seeschiff die Bundesflagge zu fuehren,
wenn ein Mitreeder Deutscher mit Wohnsitz im Geltungsbereich des Grundgesetzes ist und
die Mehrheit der Schiffsparten, nach der Groesse berechnet, Deutschen zusteht.
(4) Befaehrt ein Binnenschiff, auf das die Schiffssicherheitsverordnung in der Fassung
der Bekanntmachung vom 21. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3281) in ihrer jeweils geltenden
Fassung Anwendung findet, Seegewaesser seewaerts der Grenze des deutschen Kuestenmeeres,
so wird es hinsichtlich der Vorschriften dieses Gesetzes insoweit einem Seeschiff
gleichgestellt.
-1-
§ 2
(1) Die Bundesflagge duerfen Seeschiffe fuehren, die nicht nach § 1 oder Absatz 2 zur
Fuehrung der Bundesflagge berechtigt sind,
1. in den Faellen des § 1 oder des Absatzes 2, wobei den dort genannten deutschen
Staatsangehoerigen die Staatsangehoerigen der Mitgliedstaaten der Europaeischen
Gemeinschaften gleichstehen, oder
2. wenn ihre Eigentuemer mehrheitlich Staatsangehoerige der Mitgliedstaaten der
Europaeischen Gemeinschaften ohne Wohnsitz oder Sitz im Geltungsbereich des
Grundgesetzes sind und eine oder mehrere verantwortliche Personen mit Wohnsitz
oder Sitz im Geltungsbereich des Grundgesetzes staendig beauftragt haben, dafuer
einzustehen,
a) dass in technischen, sozialen und verwaltungsmaessigen Angelegenheiten die in
der Bundesrepublik Deutschland fuer die Seeschiffe geltenden Rechtsvorschriften
eingehalten werden und,
b) sofern es sich um Fischereifahrzeuge handelt, dass der Einsatz der Schiffe zum
Fischfang durch eine oder mehrere solcher Personen geleitet, durchgefuehrt und
ueberwacht wird.
(1a) Nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaates der Europaeischen Gemeinschaften
gegruendete Gesellschaften, die ihren satzungsmaessigen Sitz, ihre Hauptverwaltung oder
ihre Hauptniederlassung in einem Mitgliedstaat der Gemeinschaft haben, stehen bei der
Anwendung des Absatzes 1 den Staatsangehoerigen eines Mitgliedstaates der Europaeischen
Gemeinschaften gleich.
(2) Die Bundesflagge duerfen Seeschiffe fuehren, deren Eigentuemer Deutsche sind, im Falle
von Partenreedereien und Erbengemeinschaften, wenn
a) bei Partenreedereien, an denen mindestens ein deutscher Mitreeder beteiligt ist,
eine Pflicht zur Fuehrung der Bundesflagge nach § 1 nicht besteht,
b) bei Erbengemeinschaften Deutsche zu mehr als der Haelfte am Nachlass beteiligt sind
und zur Vertretung ausschliesslich Deutsche bevollmaechtigt sind, die ihren Wohnsitz
oder Sitz im Geltungsbereich des Grundgesetzes haben.
(3) Eine Veraenderung der Voraussetzungen fuer die Fuehrung der Bundesflagge in den Faellen
des Absatzes 1 Nr. 2, auch in Verbindung mit Absatz 1a, ist vom Eigentuemer unverzueglich
dem Bundesministerium fuer Verkehr, Bau und Stadtentwicklung anzuzeigen.
2.
Ausweis ueber die Berechtigung zur Fuehrung der Bundesflagge
§ 3
Die Berechtigung zur Fuehrung der Bundesflagge wird
a) in den Faellen der §§ 1 und 2 durch das Schiffszertifikat im Sinne der
Schiffsregisterordnung oder das Schiffsvorzertifikat (§ 5),
b) in den Faellen der §§ 10 und 11 durch den Flaggenschein,
c) fuer Seeschiffe im Eigentum und oeffentlichen Dienst des Bundes, eines Landes oder
einer oeffentlich-rechtlichen Koerperschaft oder Anstalt mit Sitz im Geltungsbereich
des Grundgesetzes wahlweise durch eine Flaggenbescheinigung,
d) fuer Seeschiffe, deren Rumpflaenge, gemessen zwischen den aeussersten Punkten des
Vorstevens und des Hinterstevens, 15 Meter nicht uebersteigt, wahlweise durch das
Flaggenzertifikat
nachgewiesen.
§ 4
-2-
(1) Vor der Erteilung der in § 3 genannten Ausweise darf die Berechtigung nicht
ausgeuebt werden; dies gilt nicht in den Faellen des § 1, wenn fuer das Seeschiff keine
Pflicht zur Anmeldung im Schiffsregister besteht.
(2) Der Ausweis gemaess § 3 Buchstabe a bis c oder ein von dem Registergericht
beglaubigter Auszug aus dem Schiffszertifikat ist waehrend der Reise stets an Bord des
Schiffes mitzufuehren.
§ 5
(1) Entsteht die Berechtigung zur Fuehrung der Bundesflagge bei einem Seeschiff,
das sich im Ausland befindet, so kann anstelle des Schiffszertifikats ein
Schiffsvorzertifikat erteilt werden. Dasselbe gilt in den Faellen des § 7 fuer das
Entstehen der Befugnis zur Ausuebung der in Satz 1 genannten Berechtigung, wenn
der Zeitpunkt dieses Entstehens im Schiffsregister eingetragen oder zur Eintragung
angemeldet ist.
(2) Das Schiffsvorzertifikat hat nur fuer die Dauer von 6 Monaten seit dem Tage der
Ausstellung Gueltigkeit.
3.
Verbot anderer Nationalflaggen, Ausnahmen
§ 6
(1) Seeschiffe, welche die Bundesflagge nach § 1 zu fuehren haben, duerfen als
Nationalflagge andere Flaggen nicht fuehren. Das gleiche gilt fuer Seeschiffe, welche
a) die Bundesflagge nach § 2 fuehren duerfen und fuer die ein Schiffszertifikat,
Schiffsvorzertifikat oder Flaggenzertifikat erteilt ist;
b) die Bundesflagge nach § 10 oder § 11 fuehren duerfen und fuer die ein Flaggenschein
oder ein Flaggenzertifikat erteilt ist.
(2) Unberuehrt bleiben Vorschriften ueber die Fuehrung von Dienstflaggen anstelle oder
neben der Bundesflagge durch Seeschiffe im oeffentlichen Dienst.
§ 7
(1) Wird in den Faellen des § 1 ein Seeschiff einem Ausruester, der nicht Deutscher
ist oder seinen Wohnsitz oder Sitz nicht im Geltungsbereich des Grundgesetzes hat,
auf mindestens ein Jahr zur Bereederung in eigenem Namen ueberlassen, so kann auf
Antrag des Eigentuemers das Bundesministerium fuer Verkehr, Bau und Stadtentwicklung
fuer bestimmte Zeit, hoechstens jedoch jeweils fuer die Dauer von zwei Jahren unter dem
Vorbehalt des Widerrufs gestatten, dass das Schiff anstelle der Bundesflagge eine andere
Nationalflagge fuehrt, deren Fuehrung nach dem massgeblichen auslaendischen Recht erlaubt
ist. Die Rechte und Pflichten aus dem Recht der Europaeischen Gemeinschaften bleiben
unberuehrt.
(2) Bei Seeschiffen, fuer die ein Schiffszertifikat oder ein Schiffsvorzertifikat
erteilt ist, wird die Genehmigung erst mit der Eintragung eines entsprechenden Vermerks
in das Zertifikat wirksam.
(3) Eine Veraenderung der Voraussetzungen fuer die Erteilung der Genehmigung ist vom
Eigentuemer unverzueglich der Genehmigungsbehoerde anzuzeigen.
(4) Solange die Genehmigung wirksam ist, darf das Recht zur Fuehrung der Bundesflagge
nicht ausgeuebt werden.
4.
Flaggenfuehrung, Schiffsname und IMO-
Schiffsidentifikationsnummer
-3-
§ 8
(1) Die Bundesflagge darf auf Seeschiffen nur gefuehrt werden, wenn diese hierzu nach §
1, 2, 10 oder § 11 berechtigt sind. Eine Dienstflagge darf auf Seeschiffen nur gefuehrt
werden, wenn dies nach den Vorschriften ueber die Fuehrung von Dienstflaggen anstelle
oder neben der Bundesflagge durch Seeschiffe im oeffentlichen Dienst erlaubt ist.
(2) Die Bundesflagge ist in der im Seeverkehr fuer Seeschiffe der betreffenden Gattung
ueblichen Art und Weise zu fuehren. An der Stelle, wo die Bundesflagge gesetzt ist oder
regelmaessig gesetzt wird, duerfen andere Flaggen nur zum Signalgeben gesetzt werden.
(3) Die Bundesflagge ist beim Einlaufen in einen Hafen und beim Auslaufen zu zeigen.
§ 9
(1) Ein Seeschiff, fuer das ein Schiffszertifikat, Schiffsvorzertifikat oder
Flaggenschein erteilt ist, muss seinen Namen an jeder Seite des Bugs und seinen Namen
sowie den Namen des Heimathafens am Heck in gut sichtbaren und fest angebrachten
Schriftzeichen fuehren. Hat es keinen oder keinen Heimathafen im Geltungsbereich des
Grundgesetzes, so ist statt dessen ausser in den Faellen des § 7 Abs. 1 und der §§ 10 und
11 Abs. 1 in gleicher Weise der Registerhafen zu fuehren.
(2) Ein Seeschiff, fuer das ein Flaggenzertifikat erteilt und gueltig ist, muss den
darin angegebenen Hafen am Heck sowie den Schiffsnamen in gut sichtbaren und fest
angebrachten Schriftzeichen fuehren.
(3) Der Name eines Seeschiffes, fuer das die Ausstellung eines Schiffszertifikats
oder Schiffsvorzertifikats beantragt wird, ist rechtzeitig vor der Namensfuehrung
vom Eigentuemer oder Korrespondentreeder dem Bundesministerium fuer Verkehr, Bau und
Stadtentwicklung anzuzeigen; dieses kann zur Wahrung des oeffentlichen Interesses die
Fuehrung von bestimmten Schiffsnamen untersagen. Satz 1 gilt auch fuer die Aenderung des
Namens.
§ 9a
(1) Der Eigentuemer hat dafuer zu sorgen, dass an einem Seeschiff im Sinne des § 9 neben
dem Namen entweder am Heck oder auf beiden Seiten des Schiffsrumpfes in Uebereinstimmung
mit Kapitel XI-1 Regel 3 der Anlage des Internationalen Uebereinkommens von 1974
zum Schutz des menschlichen Lebens auf See (BGBl. 1979 II S. 141), das zuletzt nach
Massgabe des Gesetzes vom 22. Dezember 2003 (BGBl. 2003 II S. 2018) geaendert worden
ist, deutlich sichtbar die IMO-Schiffsidentifikationsnummer angebracht ist, sofern eine
derartige Nummer vergeben ist.
(2) Der Eigentuemer hat ausserdem dafuer zu sorgen, dass die zusaetzliche Markierung
entsprechend Kapitel XI-1 Regel 3 Absatz 4.2 der Anlage des Internationalen
Uebereinkommens von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See angebracht ist.
(3) Das Verfahren zum Anbringen der IMO-Schiffsidentifikationsnummer an Seeschiffen,
die aus einem anderen Werkstoff als Holz oder Metall hergestellt sind, muss von der
Flaggenbehoerde genehmigt werden.
5.
Verleihung der Befugnis zur Fuehrung der Bundesflagge
§ 10
Seeschiffen, die im Geltungsbereich des Grundgesetzes erbaut worden sind und die nicht
bereits nach den Vorschriften der §§ 1 und 2 zur Fuehrung der Bundesflagge berechtigt
sind, kann das Bundesministerium fuer Verkehr, Bau und Stadtentwicklung die Befugnis
hierzu fuer die erste Ueberfuehrungsreise in einen anderen Hafen einschliesslich der
hierfuer erforderlichen vorausgehenden Fahrten verleihen.
-4-
§ 11
(1) Fuer Seeschiffe, die nicht nach den Vorschriften der §§ 1, 2 und 10 zur Fuehrung
der Bundesflagge berechtigt sind, kann das Bundesministerium fuer Verkehr, Bau
und Stadtentwicklung einem auslaendischen Eigentuemer auf Grund internationaler
Vereinbarungen die Befugnis zur Fuehrung der Bundesflagge verleihen. Dasselbe gilt auch
ohne das Vorliegen internationaler Vereinbarungen bei einem Ausruester fuer die Dauer
der Ueberlassung des Schiffes zur Bereederung in eigenem Namen unter dem Vorbehalt des
Widerrufs, wenn
a) der Ausruester zu dem Personenkreis des § 1 oder des § 2 Abs. 1, auch in Verbindung
mit § 2 Abs. 1a, gehoert,
b) ihm das Schiff zur Bereederung in eigenem Namen fuer mindestens ein Jahr ueberlassen
ist,
c) das Schiff gemaess den Vorschriften des Bundesrechts besetzt wird,
d) der Eigentuemer dem Flaggenwechsel zustimmt,
e) nicht fremdes Recht der Fuehrung der Bundesflagge entgegensteht.
(2) Eine Veraenderung der Voraussetzungen fuer die Verleihung ist vom Ausruester
unverzueglich dem Bundesministerium fuer Verkehr, Bau und Stadtentwicklung anzuzeigen.
6.
Internationales Seeschiffahrtsregister
§ 12
(1) Zur Fuehrung der Bundesflagge berechtigte Kauffahrteischiffe, die im Sinne des
Einkommensteuergesetzes im internationalen Verkehr betrieben werden, sind auf Antrag
des Eigentuemers in das Internationale Seeschiffahrtsregister einzutragen.
(2) Das Internationale Seeschiffahrtsregister wird vom Bundesministerium fuer Verkehr,
Bau und Stadtentwicklung eingerichtet und gefuehrt.
7.
Stammdatendokumentation
§ 13
(1) Fuer jedes Seeschiff im Sinne von Kapitel XI-1 Regel 5 Absatz 1 der Anlage des
Internationalen Uebereinkommens von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See,
das zur Fuehrung der Bundesflagge berechtigt ist, wird bei der Flaggenbehoerde eine
lueckenlose Stammdatendokumentation gefuehrt, welche die nach Kapitel XI-1 Regel 5
Absatz 3 bis 5.2 der Anlage des Internationalen Uebereinkommens von 1974 zum Schutz des
menschlichen Lebens auf See erforderlichen Angaben enthaelt.
(2) Ueber die lueckenlose Stammdatendokumentation wird von der Flaggenbehoerde eine
Bescheinigung ausgestellt. Diese ist an Bord des Seeschiffes mitzufuehren.
Zweiter Abschnitt
Flaggenfuehrung der Binnenschiffe
§ 14
(1) Binnenschiffe duerfen als deutsche Nationalflagge nur die Bundesflagge fuehren.
Flaggen deutscher Laender oder andere deutsche Heimatflaggen duerfen nur neben der
Bundesflagge gesetzt werden.
-5-
(2) § 6 Abs. 2 und § 8 Abs. 2 finden entsprechende Anwendung.
Dritter Abschnitt
Straf- und Bussgeldvorschriften
§ 15
(1) Wer als Fuehrer eines Seeschiffes oder sonst fuer das Seeschiff Verantwortlicher
vorsaetzlich oder fahrlaessig einer Vorschrift des § 6 Abs. 1 ueber das Fuehren einer
anderen Nationalflagge als der Bundesflagge zuwiderhandelt, wird mit Freiheitsstrafe
bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu einhundertachtzig Tagessaetzen bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer als Fuehrer eines Seeschiffes oder sonst fuer das Seeschiff
Verantwortlicher entgegen § 8 Abs. 1 Satz 1 die Bundesflagge oder entgegen § 8 Abs. 1
Satz 2 oder sonst unbefugt eine Dienstflagge fuehrt.
§ 16
(1) Ordnungswidrig handelt, wer als Fuehrer eines Seeschiffes oder sonst fuer das
Seeschiff Verantwortlicher vorsaetzlich oder fahrlaessig
1. die nach § 4 Abs. 2 vorgeschriebenen Urkunden waehrend der Reise nicht an Bord
mitfuehrt,
2. einer Vorschrift des § 8 Abs. 3 ueber das Zeigen der Bundesflagge zuwiderhandelt,
3. einer Vorschrift des § 9 Abs. 1 oder 2 ueber die Bezeichnung eines Seeschiffes
zuwiderhandelt oder
4. entgegen § 13 Abs. 2 Satz 2 die dort genannte Bescheinigung nicht mitfuehrt.
(2) Ordnungswidrig handelt auch, wer vorsaetzlich oder fahrlaessig
1. als Fuehrer eines Seeschiffes oder sonst fuer das Seeschiff Verantwortlicher
oder Schiffsfuehrer eines Binnenschiffes einer Vorschrift des § 8 Abs. 2,
auch in Verbindung mit § 14 Abs. 2, ueber die Art und Weise der Flaggenfuehrung
zuwiderhandelt,
1a. entgegen § 9a Abs. 1 oder 2 nicht dafuer sorgt, dass die IMO-
Schiffsidentifikationsnummer oder die zusaetzliche Markierung angebracht ist,
2. als Schiffsfuehrer eines Binnenschiffes der Vorschrift des § 14 Abs. 1 ueber die
Flaggenfuehrung der Binnenschiffe zuwiderhandelt,
3. die in § 2 Abs. 3, § 7 Abs. 3 oder § 11 Abs. 2 vorgeschriebene Anzeige nicht oder
nicht rechtzeitig erstattet oder
4. einer Rechtsverordnung nach § 22 Abs. 1 Nr. 2 zuwiderhandelt, soweit sie fuer einen
bestimmten Tatbestand auf diese Bussgeldvorschrift verweist.
(3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbusse bis zu fuenftausend Euro geahndet
werden.
(4) Verwaltungsbehoerde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes ueber
Ordnungswidrigkeiten ist die Flaggenbehoerde.
§ 17
§ 15 Abs. 2 gilt, unabhaengig vom Recht des Tatorts, auch fuer die Taten, die ausserhalb
des Geltungsbereichs dieses Gesetzes begangen werden.
§ 18
Bei Verstoessen gegen Strafvorschriften zur Verhuetung von Meeresverschmutzungen
durch Schiffe uebermitteln im Falle der Erhebung der oeffentlichen Klage die
Strafverfolgungsbehoerde die Anklageschrift oder eine an deren Stelle tretende
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Antragsschrift und die Strafvollstreckungsbehoerde die das Verfahren abschliessende
gerichtliche Entscheidung mit Begruendung dem Bundesamt fuer Seeschiffahrt
und Hydrographie zur Erfuellung seiner Aufgaben nach diesem Gesetz und dem
Seeaufgabengesetz. Zu diesem Zweck ist eine Mitteilung der das Verfahren abschliessenden
Entscheidung an dieses Bundesamt auch in sonstigen den Seeverkehr und Seetransport
beruehrenden Strafsachen, zu deren Begehung ein Schiff eingesetzt wurde, zulaessig. In
den Mitteilungen sind die Bezeichnung des Schiffes, seine Flagge und seine IMO-Nummer,
soweit erteilt, anzugeben.
Vierter Abschnitt
Uebergangs- und Schlussbestimmungen
§ 19
§ 1 Abs. 3 gilt nicht fuer Seeschiffe, die am 31. Dezember 1988 eine andere
Nationalflagge als die Bundesflagge gefuehrt haben, solange sie diese Flagge
weiterfuehren.
§ 20
(Aufhebung anderer Vorschriften)
§ 21
(1) Soweit in anderen Rechtsvorschriften auf die in § 20 bezeichneten Vorschriften
verwiesen ist, treten die entsprechenden Vorschriften dieses Gesetzes an deren Stelle.
(2) Auf Seeschiffe im Sinne des § 3 Buchstabe c finden die Vorschriften des
oeffentlichen Rechts des Bundes, die fuer Kauffahrteischiffe erlassen sind, keine
Anwendung; das gleiche gilt fuer Seeschiffe im oeffentlichen Dienst, fuer welche die
Befugnis zur Fuehrung der Bundesflagge nach § 11 verliehen ist. Das Bundesministerium
fuer Verkehr, Bau und Stadtentwicklung kann jedoch anordnen, dass solche Seeschiffe
den Vorschriften des Bundesrechts ueber die Rechtsverhaeltnisse der Schiffsbesatzung
auf Kauffahrteischiffen unterliegen, wenn sie regelmaessig die Grenzen der Seefahrt um
mehr als 50 Seemeilen ueberschreiten oder fuer laengere Zeitraeume als eine Woche auf See
bleiben.
(3) Auf Kauffahrteischiffen, fuer welche die Befugnis zur Fuehrung der Bundesflagge
nach § 11 verliehen ist, finden die in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Vorschriften des
oeffentlichen Rechts des Bundes nur insoweit Anwendung, als sie betreffen:
a) die Rechtsverhaeltnisse der Schiffsbesatzung,
b) die Besetzung des Schiffes mit Kapitaen, Schiffsoffizieren und Mannschaften,
c) die Sicherung der Seefahrt, die Schiffssicherheit einschliesslich der
Seeunfalluntersuchung sowie die Verhuetung von der Schiffahrt ausgehender Gefahren,
soweit nicht das Recht des Heimatstaates strengere Anforderungen enthaelt,
d) die Verpflichtung zur Mitnahme heimzuschaffender Seeleute,
e) die Rechte und Verpflichtungen gegenueber den konsularischen Vertretungen der
Bundesrepublik Deutschland im Ausland,
f) die Stellung des Kapitaens,
g) die Fuehrung der Flagge,
h) bei Fischereifahrzeugen die Vorschriften im Zusammenhang mit der
Fischereitaetigkeit,
i) die sich aus Rechtsakten der Europaeischen Gemeinschaften und Verpflichtungen aus
zwischenstaatlichen Vereinbarungen ergebenden Anforderungen.
(4) Arbeitsverhaeltnisse von Besatzungsmitgliedern eines im Internationalen
Seeschiffahrtsregister eingetragenen Kauffahrteischiffes, die im Inland keinen Wohnsitz
-7-
oder staendigen Aufenthalt haben, unterliegen bei der Anwendung des Artikels 30 des
Einfuehrungsgesetzes zum Buergerlichen Gesetzbuche vorbehaltlich der Rechtsvorschriften
der Europaeischen Gemeinschaft nicht schon auf Grund der Tatsache, dass das Schiff
die Bundesflagge fuehrt, dem deutschen Recht. Werden fuer die in Satz 1 genannten
Arbeitsverhaeltnisse von auslaendischen Gewerkschaften Tarifvertraege abgeschlossen,
so haben diese nur dann die im Tarifvertragsgesetz genannten Wirkungen, wenn fuer sie
die Anwendung des im Geltungsbereich des Grundgesetzes geltenden Tarifrechts sowie
die Zustaendigkeit der deutschen Gerichte vereinbart worden ist. Nach Inkrafttreten
dieses Absatzes abgeschlossene Tarifvertraege beziehen sich auf die in Satz 1
genannten Arbeitsverhaeltnisse im Zweifel nur, wenn sie dies ausdruecklich vorsehen. Die
Vorschriften des deutschen Sozialversicherungsrechts bleiben unberuehrt.
Fussnote
§ 21 Abs. 4 Satz 1 und 2: Mit dem GG vereinbar gem. BVerfGE v. 10.1.1995 I 137 - 1 BvF
1/90 u. a. -
§ 21 Abs. 4 Satz 3: Mit dem GG unvereinbar und nichtig gem. BVerfGE v. 10.1.1995 I 137
- 1 BvF 1/90 u. a. -
§ 22
(1) Das Bundesministerium fuer Verkehr, Bau und Stadtentwicklung wird ermaechtigt,
1. die Grenzen der Seefahrt im Sinne dieses Gesetzes und die Art und Weise zu
bestimmen, wie die Anbringung der Namen und der IMO-Schiffsidentifikationsnummer
am Schiff auszufuehren ist,
1a. zur Durchfuehrung des § 2 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 1a den Nachweis der
Verantwortlichkeit, des Einstehens, der Leitung, Durchfuehrung und Ueberwachung
und die hierfuer erforderlichen Anzeigepflicht zu regeln sowie die sich bei
Wegfall dieses Nachweises ergebenden Folgen fuer die Berechtigung zur Fuehrung der
Bundesflagge zu bestimmen,
1b. zur Durchfuehrung von Rechtsakten der Europaeischen Gemeinschaften und von
Verpflichtungen aus zwischenstaatlichen Vereinbarungen die Fuehrung einer anderen
Nationalflagge im Sinne des § 7 zu regeln,
2. im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern die Art und Weise der
Flaggenfuehrung im Sinne von § 8 Abs. 2 und § 14 Abs. 2 zu bestimmen,
3. die Form, Ausstellung, Gueltigkeitsdauer, Einziehung und Registrierung des
Flaggenscheins, der Flaggenbescheinigung und des Flaggenzertifikats sowie im
Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz die Form und Ausstellung des
Schiffsvorzertifikats zu regeln,
4. die Registrierung der Schiffe zu regeln, fuer die die in § 3 genannten Ausweise
ausgestellt werden,
5. das Verfahren bei Verleihung und Widerruf der Befugnis zur Fuehrung der
Bundesflagge nach den §§ 10 und 11 sowie die Durchfuehrung von Rechtsvorschriften
der Europaeischen Gemeinschaft ueber die Flaggenfuehrung des Schiffes zu regeln,
6. folgende Aufgaben auf eine nachgeordnete Bundesbehoerde zu uebertragen:
a) die Gestattung der Fuehrung einer anderen Nationalflagge und ihren Widerruf (§
7),
b) die Verleihung der Befugnis zur Fuehrung der Bundesflagge nach den §§ 10 und 11,
c) die Ausstellung, Einziehung und Registrierung der Flaggenscheine,
Flaggenbescheinigungen und Flaggenzertifikate,
d) die Registrierung der in Nummer 4 genannten Schiffe,
e) die Einrichtung und Fuehrung des Internationalen Seeschiffahrtsregisters nach §
12,
f) die Registrierung und Untersagung von Schiffsnamen (§ 9),
g) Aufgaben, die sich nach § 2 Abs. 3 sowie auf Grund von Rechtsvorschriften nach
Nummer 1a ergeben,
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h) das Fuehren der Stammdatendokumentation nach § 13 Abs. 1,
7. die Einzelheiten zur Erhebung, Einrichtung und Fuehrung der Stammdatendokumentation
nach § 13 Abs. 1 und die dabei sich ergebenden Verpflichtungen.
(2) Rechtsverordnungen nach Absatz 1 Nr. 1a und 1b sind, soweit sie Fischereifahrzeuge
betreffen, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium fuer Ernaehrung, Landwirtschaft und
Verbraucherschutz zu erlassen.
§ 22a
(1) Fuer Amtshandlungen nach diesem Gesetz koennen Kosten (Gebuehren und Auslagen) erhoben
werden.
(2) Das Bundesministerium fuer Verkehr, Bau und Stadtentwicklung wird ermaechtigt,
im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung die
Gebuehren fuer die einzelnen Amtshandlungen im Sinne des Absatzes 1 zu bestimmen und
dabei feste Saetze oder Rahmensaetze vorzusehen. Die Gebuehrensaetze sind so zu bemessen,
dass der mit den Amtshandlungen verbundene Personal- und Sachaufwand gedeckt wird; bei
beguenstigenden Amtshandlungen kann daneben die Bedeutung, der wirtschaftliche Wert oder
der sonstige Nutzen fuer den Gebuehrenschuldner angemessen beruecksichtigt werden.
§ 22b
Ausserhalb des Geltungsbereichs des Grundgesetzes haben die Konsularbeamten die
Einhaltung der ueber das Flaggenrecht der Seeschiffe und die Flaggenfuehrung der
Binnenschiffe bestehenden Vorschriften zu ueberwachen.
§ 22c
Soweit durch dieses Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes erlassener Rechtsverordnungen
Schriftform einschliesslich fuer Pruefungen angeordnet ist, eine Zweitschrift, Urschrift,
Abschrift oder Niederschrift anzufertigen ist oder Zeugnisse, Bescheinigungen oder
andere Dokumente ausgestellt werden, deren Ausstellung schriftlich zu beantragen
ist, sie auszuhaendigen, vorzulegen oder mitzufuehren sind, ist die elektronische Form
ausgeschlossen, wenn nicht durch Rechtsvorschrift eine abweichende Regelung getroffen
ist.
§ 23
Bei Anwendung dieses Gesetzes und der auf Grund des § 22 erlassenen Verordnungen auf
Kauffahrteischiffe werden
1. die Staatsangehoerigen eines Mitgliedstaates der Europaeischen Gemeinschaft und
die Staatsangehoerigen eines Vertragsstaates des Abkommens ueber den Europaeischen
Wirtschaftsraum sowie
2. die Gesellschaften im Sinne des Artikels 58 des Vertrages zur Gruendung der
Europaeischen Wirtschaftsgemeinschaft und die Gesellschaften im Sinne des Artikels
34 des Abkommens ueber den Europaeischen Wirtschaftsraum
gleichbehandelt.
Anhang EV Auszug aus EinigVtr Anlage I Kapitel XI Sachgebiet D Abschnitt
III
(BGBl. II 1990, 889, 1107)
Bundesrecht tritt in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet mit folgenden
Massgaben in Kraft:
1. Flaggenrechtsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. Juli 1990 (BGBl. I S.
1342)
mit folgender Massgabe:
Die nach den bisherigen Vorschriften der Deutschen Demokratischen Republik
ausgestellten Ausweise ueber das Recht zur Fuehrung der Staatsflagge der Deutschen
-9-
Demokratischen Republik gelten laengstens fuer die Dauer von sechs Monaten nach
Wirksamwerden des Beitritts als Ausweise ueber die Berechtigung zur Fuehrung der
Bundesflagge; das Bundesamt fuer Seeschiffahrt und Hydrographie kann auf Antrag auf
dem Ausweis oder einer beglaubigten Abschrift oder Ablichtung des Ausweises einen
entsprechenden Vermerk anbringen.
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