Verordnung ueber die Voraussetzungen fuer
die Stillegung von Flaechen bei Bezug einer
Rente aus der Alterssicherung der Landwirte
oder einer Produktionsaufgaberente
(Flaechenstillegungsverordnung - FSV)
FSV
vom 25.11.1994
"Flaechenstillegungsverordnung vom 25. November 1994 (BGBl. I S. 3524)"
Fussnote
Textnachweis ab: 1. 1.1995
Eingangsformel
Auf Grund
- des § 22 des Gesetzes ueber die Alterssicherung der Landwirte (Artikel 1 des Gesetzes
vom 29. Juli 1994, BGBl. I S. 1890),
- des § 2 Abs. 4 des Gesetzes zur Foerderung der Einstellung der landwirtschaftlichen
Erwerbstaetigkeit vom 21. Februar 1989 (BGBl. I S. 233), zuletzt geaendert durch
Artikel 12 des Gesetzes vom 29. Juli 1994 (BGBl. I S. 1890),
verordnet das Bundesministerium fuer Arbeit und Sozialordnung im Einvernehmen mit dem
Bundesministerium fuer Ernaehrung, Landwirtschaft und Forsten:
§ 1 Stillegung bei Bezug einer Rente aus der Alterssicherung der Landwirte
(1) Eine landwirtschaftlich genutzte Flaeche ist nur stillgelegt, wenn jede
landwirtschaftliche Nutzung und jeglicher Anbau von Kulturpflanzen nicht nur
voruebergehend eingestellt wird (nachhaltiges Brachlegen).
(2) Als Stillegung einer landwirtschaftlich genutzten Flaeche gilt die Nutzung zu
nichtlandwirtschaftlichen Zwecken, insbesondere zu Zwecken des Naturschutzes und der
Landschaftspflege, wenn
1. die landwirtschaftliche Nutzung ruht, indem die Flaeche insbesondere nicht zur
Gewinnung pflanzlicher oder tierischer Erzeugnisse genutzt wird und
2. bei der Verwendung fuer Zwecke des Naturschutzes und der Landschaftspflege neben den
Verpflichtungen nach § 3 Abs. 2 die besonderen Verpflichtungen erfuellt werden, die
den Zielen des Naturschutzes und der Landschaftspflege dienen und die gegenueber der
nach Landesrecht hierfuer zustaendigen Behoerde uebernommen worden sind.
Werden auf der stillgelegten Flaeche Taetigkeiten verrichtet, die auf oeffentlich-
rechtlichen Pflichten, insbesondere nach Rechtsvorschriften der Europaeischen
Gemeinschaft, nach § 3 oder nach Landesrecht, beruhen, gilt dies nicht als
landwirtschaftliche Nutzung.
(3) Eine landwirtschaftlich genutzte Flaeche gilt auch als stillgelegt, wenn
1. unmittelbar vor dem Beginn einer Rente nach dem Gesetz ueber die Alterssicherung
der Landwirte eine Produktionsaufgaberente nach dem Gesetz zur Foerderung der
Einstellung der landwirtschaftlichen Erwerbstaetigkeit bezogen wurde und
-1-
2. die waehrend der Gewaehrung der Produktionsaufgaberente stillgelegten Flaechen
weiterhin entsprechend den Vorschriften des Gesetzes zur Foerderung der Einstellung
der landwirtschaftlichen Erwerbstaetigkeit stillgelegt oder der landwirtschaftlichen
Nutzung dauernd entzogen werden.
(4) Eine landwirtschaftliche Nutzung ruht nicht, wenn
1. es sich um Geringstland im Sinne des Bewertungsgesetzes handelt und dieses zum
Betrieb der Land- und Forstwirtschaft gehoert oder
2. die Flaechen in extensiv zu nutzendes Gruenland umgewandelt werden.
§ 2 Stillegung bei Bezug einer Produktionsaufgaberente
Ein Leistungsempfaenger nach dem Gesetz zur Foerderung der Einstellung der
landwirtschaftlichen Erwerbstaetigkeit kann eine Flaeche nur
1. nach § 1 Abs. 1 oder
2. durch erstmalige Aufforstung fuer den gesamten in § 2 Abs. 3 des Gesetzes zur
Foerderung der Einstellung der landwirtschaftlichen Erwerbstaetigkeit genannten
Zeitraum
stillegen.
§ 3 Pflichten bei Flaechenstillegung
(1) Legt der Empfaenger einer Rente aus der Alterssicherung der Landwirte oder einer
Produktionsaufgaberente eine Flaeche nach § 1 Abs. 1 still, ist er verpflichtet,
1. die Flaeche zur Verhinderung der Erosion oder der Auswaschung von Nitrat zu begruenen
oder auf ihr eine Selbstbegruenung zuzulassen,
2. fuer einen Mindestunterhalt der vorhandenen Baumreihen und Hecken entlang den
Parzellen, Wasserlaeufen und Wasserflaechen zu sorgen,
3. die Flaeche nicht zu duengen und darauf kein Abwasser, keinen Klaerschlamm, keine
Faekalien und keine aehnlichen Stoffe im Sinne des § 15 Abs. 1 des Abfallgesetzes vom
27. August 1986 (BGBl. I S. 1410) auszubringen,
4. auf der Flaeche keine Pflanzenschutzmittel anzuwenden,
5. den Aufwuchs der Flaechen dort zu belassen und
6. auf der Flaeche keine Meliorationsmassnahmen vorzunehmen.
Soweit Gruenland brachgelegt wird, gilt Satz 1 Nr. 2 bis 6; Satz 1 Nr. 5 gilt nur dann
nicht, wenn
1. der Schnitt und die Entfernung des Aufwuchses aus Gruenden des Natur- oder
Gewaesserschutzes nach Abstimmung mit der nach Landesrecht fuer Natur- oder
Gewaesserschutz zustaendigen Stelle notwendig ist und
2. bei einem Bezieher einer Produktionsaufgaberente ein Verkaufserloes die entstandenen
Aufwendungen nicht mehr als geringfuegig ueberschreitet.
(2) Bei Nutzung der Flaechen zu nichtlandwirtschaftlichen Zwecken, insbesondere einer
Verwendung zu Zwecken des Naturschutzes und der Landschaftspflege, ist Absatz 1
entsprechend anzuwenden.
(3) Bei einer erstmaligen Aufforstung nach § 2 Nr. 2 ist der Leistungsempfaenger
verpflichtet, die erstmals aufgeforstete Flaeche fachgerecht zu pflegen.
§ 4
-
§ 5 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1995 in Kraft.
-2-
Schlussformel
Der Bundesrat hat zugestimmt.
-3-