Verordnung ueber den Erwerb land-
und forstwirtschaftlicher Flaechen,
das Verfahren sowie den Beirat
nach dem Ausgleichsleistungsgesetz
(Flaechenerwerbsverordnung - FlErwV)
FlErwV
vom 20.12.1995
"Flaechenerwerbsverordnung vom 20. Dezember 1995 (BGBl. I S. 2072), die zuletzt durch
Artikel 538 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geaendert worden ist"
Stand: Zuletzt geaendert durch Art. 538 V v. 31.10.2006 I 2407
Fussnote
Textnachweis ab: 30.12.1995
Eingangsformel
Auf Grund des § 4 Abs. 3 des Ausgleichsleistungsgesetzes vom 27. September 1994 (BGBl.
I S. 2624, 2628) verordnet die Bundesregierung:
Abschnitt 1
Inhalt und Umfang der Berechtigung
§ 1 Allgemeines
(1) Berechtigter ist, wer auf Grund des § 3 des Ausgleichsleistungsgesetzes oder des
§ 1 Abs. 1 Satz 6 des Entschaedigungsgesetzes in Verbindung mit dieser Rechtsverordnung
land- und forst-*wirtschaftliche Flaechen erwerben kann.
(2) Flaechen im Sinne des § 3 Abs. 1, 4, 5, 8 und 9 des Ausgleichsleistungsgesetzes
sind land- und forstwirtschaftliche Flaechen einschliesslich Oed- und Unland, die
der Treuhandanstalt nach der 3. Durchfuehrungsverordnung zum Treuhandgesetz vom 29.
August 1990 (GBl. I S. 1333) zugewiesen worden sind, einschliesslich der Flaechen
der ehemals volkseigenen Gueter, deren Vermoegen der Treuhandanstalt nach § 1 der
3. Durchfuehrungsverordnung zum Treuhandgesetz zur treuhaenderischen Verwaltung
uebertragen worden ist. Ausgenommen sind Flaechen, die der Restitution nach §
3 oder 6 des Vermoegensgesetzes oder nach § 11 des Vermoegenszuordnungsgesetzes
unterliegen oder unterliegen koennen, es sei denn, der Antrag erscheint offensichtlich
unbegruendet oder der Restitutionsberechtigte erwirbt die Flaechen gemaess § 3
des Ausgleichsleistungsgesetzes. Als landwirtschaftliche Flaechen gelten auch
Gartenbauflaechen, Weinbauflaechen und Flaechen der Binnenfischerei. Flaechen, die
fuer andere als land- oder forstwirtschaftliche Zwecke genutzt werden oder die fuer
eine andere Nutzung vorgesehen sind, stehen fuer den Flaechenerwerb nach § 3 des
Ausgleichsleistungsgesetzes nicht zur Verfuegung. Flaechen sind fuer eine andere Nutzung
vorgesehen, wenn vor Abschluss des Kaufvertrages fuer sie nach dem Flaechennutzungsplan
eine andere als land- oder forstwirtschaftliche Nutzung dargestellt ist oder sie
nach § 30, 33 oder 34 des Baugesetzbuchs oder nach § 7 des Massnahmengesetzes zum
Baugesetzbuch anders als land- oder forstwirtschaftlich genutzt werden koennen; das
gleiche gilt, wenn die Gemeinde beschlossen hat, einen Bauleitplan, eine Satzung
ueber den Vorhaben- und Erschliessungsplan oder eine sonstige staedtebauliche Satzung
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aufzustellen und der kuenftige Bauleitplan, die Satzung ueber den Vorhaben- und
Erschliessungsplan oder die kuenftige sonstige staedtebauliche Satzung eine andere als
land- oder forstwirtschaftliche Nutzung darstellt, festsetzt oder bezweckt. Ebenso
stehen Flaechen fuer einen Erwerb nicht zur Verfuegung, die sonstigen ausserland- oder
ausserforstwirtschaftlichen Zwecken dienen, soweit vor Abschluss des Kaufvertrages eine
Umwidmung erfolgt ist oder ein Planungs- oder Zulassungsverfahren mit dem Ziel einer
Umwidmung eingeleitet worden ist. Ausserland- und ausserforstwirtschaftliche Zwecke im
Sinne dieser Vorschrift sind auch gegeben, wenn Flaechen als Naturschutzflaechen
a) festgesetzt oder einstweilig gesichert sind oder das Unterschutzstellungsverfahren
foermlich eingeleitet ist und
b) ihre land- und forstwirtschaftliche Nutzung ausgeschlossen ist oder ausgeschlossen
werden soll.
(3) Hauptwohnsitz im Sinne dieser Verordnung ist der Lebensmittelpunkt des
Berechtigten, bei Verheirateten der Lebensmittelpunkt der Familie.
(4) Wiedereinrichter ist auch der Erbe und Erbeserbe des urspruenglichen
Betriebsinhabers. Diese koennen die Flaechenerwerbsmoeglichkeit an den Ehegatten, den
Lebenspartner, Verwandten in gerader Linie oder Verwandten zweiten Grades in der
Seitenlinie des Berechtigten uebertragen. Die Uebertragung ist unter Bezugnahme auf diese
Vorschrift unwiderruflich und oeffentlich beglaubigt zu erklaeren. Satz 3 gilt auch fuer
die Uebertragung nach § 3 Abs. 5 Satz 9 und 10 des Ausgleichsleistungsgesetzes.
(5) Als juristische Person des Privatrechts im Sinne des § 3 des
Ausgleichsleistungsgesetzes gilt auch eine Kommanditgesellschaft, bei der kein
persoenlich haftender Gesellschafter eine natuerliche Person ist.
§ 2 Erwerbsmoeglichkeit des Paechters landwirtschaftlicher Flaechen
(1) Ein Pachtverhaeltnis im Sinne des § 3 Abs. 1 des Ausgleichsleistungsgesetzes
liegt vor, wenn zum Zeitpunkt des Kaufvertrages ein fuer mindestens sechs Jahre
abgeschlossener Pachtvertrag ueber von der Treuhandanstalt zu privatisierende
landwirtschaftliche Flaechen ungekuendigt besteht. Berechtigt ist nicht, wer Flaechen
auf Grund eines Unterpachtvertrages bewirtschaftet. Ueber Kaufantraege von Berechtigten,
die Flaechen unterverpachtet haben, kann erst entschieden werden, wenn der Paechter
die Selbstbewirtschaftung aufgenommen hat. Selbstbewirtschaftung liegt insbesondere
vor, wenn dem Paechter das wirtschaftliche Ergebnis des landwirtschaftlichen Betriebes
unmittelbar zum Vor- oder Nachteil gereicht und er die fuer die Fuehrung des Betriebes
wesentlichen Entscheidungen selbst trifft. Der Vorrang des Paechters gemaess § 3 Abs. 5
Satz 8 des Ausgleichsleistungsgesetzes bleibt bestehen, solange er wegen zulaessiger
Unterverpachtung die Selbstbewirtschaftung im Sinne des Satzes 4 noch nicht aufgenommen
hat.
(2) Ein Kaufvertrag kann erst abgeschlossen werden, wenn der Hauptwohnsitz des
Berechtigten, bei juristischen Personen des Privatrechts der Betriebssitz, in der
Naehe der Betriebsstaette nachgewiesen ist. Berechtigte im Sinne des § 3 Abs. 2 des
Ausgleichsleistungsgesetzes muessen, soweit dies nicht bereits gegeben ist, ihren
Hauptwohnsitz oder Betriebssitz bis spaetestens zwei Jahre nach Pachtbeginn, jedoch
nicht vor dem 30. September 1998 in die Naehe der Betriebsstaette verlegen und dort
fuer die Dauer von 20 Jahren beibehalten. Bis zur fristgerechten Begruendung des
Hauptwohnsitzes oder Betriebssitzes bleibt der Vorrang des Paechters gemaess § 3 Abs. 5
Satz 8 des Ausgleichsleistungsgesetzes gewahrt.
(3) Soweit Landwirtschaftliche Produktionsgenossenschaften, die nach formwechselnder
Umwandlung in neuer Rechtsform fortbestehen, oder ihre Rechtsnachfolger
die Erwerbsmoeglichkeit wahrnehmen wollen, koennen sie dies nur, wenn die
zustaendige Landesbehoerde der Privatisierungsstelle ihre Feststellung ueber
die ordnungsgemaesse Durchfuehrung der Vermoegenszuordnung gemaess den §§ 44ff.
des Landwirtschaftsanpassungsgesetzes mitgeteilt hat. Das gleiche gilt fuer
Unternehmen, die aus oder im Zusammenhang mit der Liquidation eines in Satz 1
genannten Unternehmens gegruendet worden sind, hinsichtlich der ordnungsgemaessen
Durchfuehrung des Liquidationsverfahrens. Bei der Feststellung nach Satz 2 kann die
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Landesbehoerde auf tatsaechliche Erkenntnisse zurueckgreifen, die an der Ueberpruefung der
Liquidationseroeffnungsbilanzen beteiligte Stellen gewonnen haben. Eine ordnungsgemaesse
Durchfuehrung der Vermoegenszuordnung kann nicht festgestellt werden, solange
gerichtliche Verfahren ueber Antraege nach § 28 Abs. 2, § 37 Abs. 2 und den §§ 42, 44,
45, 47, 49 oder 51a des Landwirtschaftsanpassungsgesetzes oder Rechtsstreitigkeiten
ueber Ansprueche nach § 48 des Landwirtschaftsanpassungsgesetzes anhaengig sind. Bis zum
Eingang der Mitteilung nach Satz 1 bleibt der Vorrang des Paechters gemaess § 3 Abs. 5
Satz 8 des Ausgleichsleistungsgesetzes bestehen.
(4) Sofern sich die Treuhandanstalt gegenueber einem Paechter bereit erklaert hat, die
verpachteten Flaechen an ihn nach Massgabe noch zu erlassender Programme zu veraeussern,
kann der Paechter auf Grund dieser Erklaerung Flaechen nur in dem sich aus § 3 Abs. 3 des
Ausgleichsleistungsgesetzes ergebenden Umfang nach Massgabe dieser Verordnung erwerben.
(5) Fuer die Feststellung des nach § 3 Abs. 3 Satz 4 des Ausgleichsleistungsgesetzes
massgeblichen Eigentumsanteils kommt es auf das Eigentum an landwirtschaftlich genutzter
Flaeche an, das in dem in § 3 Abs. 2 dieses Gesetzes genannten Betrieb des Berechtigten
am 1. Oktober 1994 vorhanden war und auf die zum Zeitpunkt des Kaufantrages von diesem
Betrieb bewirtschaftete landwirtschaftlich genutzte Flaeche. Eigentumsflaechen, die in
der Naehe des Betriebes liegen und am 1. Oktober 1994 von Dritten genutzt worden sind,
werden bei der Berechnung des Eigentumsanteils mit beruecksichtigt.
(6) Umwandlungen landwirtschaftlicher Unternehmen, die nach dem Abschluss eines
langfristigen Pachtvertrages vorgenommen werden, lassen Grund und Hoehe des
Erwerbsanspruchs unberuehrt. Im Fall der Umwandlung zur Aufnahme sind die durch
die Umwandlung uebertragenen Vermoegensteile fuer die Zwecke des Flaechenerwerbs dem
uebertragenden Rechtstraeger zuzurechnen. Das uebernehmende Unternehmen erhaelt jedoch
nicht mehr, als ihm vor der Umwandlung zustand. Die bewirtschaftete landwirtschaftlich
genutzte Flaeche wird nach den Verhaeltnissen vor der Umwandlung ermittelt.
§ 3 Erwerb landwirtschaftlicher Flaechen durch den nicht
selbstbewirtschaftenden frueheren Eigentuemer
Ein Berechtigter nach § 3 Abs. 5 Satz 1 des Ausgleichsleistungsgesetzes kann
landwirtschaftliche Flaechen nach § 3 Abs. 5 Satz 2 des Ausgleichsleistungsgesetzes
nur fuer den Teil seiner Ausgleichsleistung erwerben, den er fuer den Verlust land- und
forstwirtschaftlichen Vermoegens erhalten hat. Soweit der Berechtigte ausschliesslich fuer
den Verlust forstwirtschaftlichen Vermoegens Ausgleichsleistungen erhalten hat, ist der
Erwerb landwirtschaftlicher Flaechen ausgeschlossen.
§ 4 Erwerbsmoeglichkeit von Waldflaechen
(1) Wiedereinrichter im Sinne des § 3 Abs. 8 Satz 1 Buchstabe a des
Ausgleichsleistungsgesetzes sind natuerliche Personen oder deren Erben und Erbeserben,
die ihre urspruenglichen forstwirtschaftlichen Flaechen nach dem Vermoegensgesetz
zurueckerhalten haben oder nach Durchfuehrung der Vermoegensauseinandersetzung nach
dem 5. und 6. Abschnitt sowie §§ 64a des Landwirtschaftsanpassungsgesetzes wieder
eigenbetrieblich bewirtschaften und durch Zuerwerb von Waldflaechen nach § 3 Abs. 8
des Ausgleichsleistungsgesetzes erweitern wollen. Als Wiedereinrichter gelten auch
andere ortsansaessige natuerliche Personen, die ihre urspruenglichen forstwirtschaftlichen
Flaechen wieder eigenbetrieblich bewirtschaften und durch Zuerwerb von Waldflaechen nach
§ 3 Abs. 8 des Ausgleichsleistungsgesetzes ihr Waldeigentum erweitern wollen.
(2) Natuerliche Personen sind oder werden ortsansaessig im Sinne des § 3 Abs. 8 Satz
1 Buchstabe a und b des Ausgleichsleistungsgesetzes, wenn ihr Hauptwohnsitz in der
Naehe der Betriebsstaette liegt oder im Zusammenhang mit der Wieder- oder Neueinrichtung
dorthin verlegt wird. Der Hauptwohnsitz muss spaetestens innerhalb von zwei Jahren nach
Erwerb der Waldflaechen in der Naehe der Betriebsstaette genommen und dort fuer die Dauer
von 20 Jahren nach Abschluss des Kaufvertrages beibehalten werden.
(3) Berechtigte nach § 3 Abs. 8 Satz 1 Buchstabe c des Ausgleichsleistungsgesetzes sind
natuerliche Personen, die land- und forstwirtschaftliches Vermoegen durch Zwangsmassnahmen
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nach § 1 Abs. 1, 3, 6, 7 oder 8 Buchstabe a des Vermoegensgesetzes verloren haben und
diese nicht zurueckerhalten koennen, oder deren Erben und Erbeserben.
(4) Soweit Erbengemeinschaften nach § 3 Abs. 8 Satz 1 Buchstabe a und c des
Ausgleichsleistungsgesetzes berechtigt sind, kann die Erwerbsmoeglichkeit auf ein
Mitglied uebertragen oder auf mehrere Mitglieder aufgeteilt werden. § 1 Abs. 4 gilt
entsprechend.
(5) Sofern sich Berechtigte um dieselbe Waldflaeche bewerben, wird der Kaufantrag
desjenigen, der das bessere Betriebskonzept vorlegt, vorrangig beruecksichtigt.
Berechtigte haben Vorrang vor sonstigen Bewerbern. Berechtigte, die Waldflaechen
nach § 3 Abs. 5 des Ausgleichsleistungsgesetzes erwerben wollen, sind, vorbehaltlich
der Regelung des Absatzes 6, gegenueber Berechtigten nach § 3 Abs. 8 des
Ausgleichsleistungsgesetzes vorrangig zu beruecksichtigen. Bewerben sich mehrere
Berechtigte mit im wesentlichen gleichwertigen Betriebskonzepten um dieselbe Flaeche,
trifft die Privatisierungsstelle, unbeschadet der Moeglichkeit nach § 16 Abs. 1, ihre
Entscheidung nach billigem Ermessen.
(6) Es kann weder die Bildung bestimmter Verkaufseinheiten noch die Zerteilung
forstbetrieblich sinnvoll zusammengehoerender Waldflaechen verlangt werden.
§ 5 Kaufpreis fuer landwirtschaftliche Flaechen
(1) Der Verkehrswert fuer landwirtschaftliche Flaechen nach § 3 Abs. 7 Satz 1, Satz 6
und § 3a Abs. 2 des Ausgleichsleistungsgesetzes wird ermittelt nach den Vorgaben der
Wertermittlungsverordnung vom 6. Dezember 1988 (BGBl. I S. 2209), zuletzt geaendert
durch Gesetz vom 18. August 1997 (BGBl. I S. 2081, 2110). Soweit fuer Acker- und
Gruenland regionale Wertansaetze vorliegen, soll der Wert hiernach bestimmt werden.
Die regionalen Wertansaetze werden vom Bundesminister der Finanzen im Bundesanzeiger
veroeffentlicht. Der Kaufbewerber oder die Privatisierungsstelle koennen eine davon
abweichende Bestimmung des Verkehrswertes durch ein Verkehrswertgutachten des nach §
192 des Baugesetzbuches eingerichteten und oertlich zustaendigen Gutachterausschusses
verlangen, wenn tatsaechliche Anhaltspunkte dafuer vorliegen, dass die regionalen
Wertansaetze als Ermittlungsgrundlage ungeeignet sind.
(2) Die Privatisierungsstelle kann verlangen, dass unbebaute Flaechen sowie Wohn- und
Wirtschaftsgebaeude miterworben werden, die aufgrund des raeumlichen Zusammenhangs mit
den nach § 3 des Ausgleichsleistungsgesetzes zu erwerbenden Flaechen nicht anderweitig
verwertet werden koennen.
§ 6 Kaufpreis fuer Waldflaechen
(1) Der Kaufpreis fuer Waldflaechen, mit einem Anteil hiebsreifer Bestaende von weniger
als zehn vom Hundert ist auf der Grundlage der 10. Verordnung zur Durchfuehrung des
Feststellungsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 622-1-
DV 10, veroeffentlichten bereinigten Fassung unter Beruecksichtigung der nachfolgenden
Massgaben zu ermitteln. Die Daten fuer den gegenwaertigen Waldbestand werden dem jaehrlich
aktualisierten Datenspeicher Waldfonds entnommen. Holzartengruppen sind nach § 3 der
10. Verordnung zur Durchfuehrung des Feststellungsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt
Teil III, Gliederungsnummer 622-1-DV 10, veroeffentlichten bereinigten Fassung zu
bilden; fuer Hochwald werden die Werte nach § 5, fuer Niederwald und Nichtwirtschaftswald
nach § 6 sowie fuer Mittelwald nach § 7 der 10. Verordnung zur Durchfuehrung des
Feststellungsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 622-
1-DV 10, veroeffentlichten bereinigten Fassung ermittelt. Die Wertgruppen nach §
2 Abs. 3 Nr. 3 der 10. Verordnung zur Durchfuehrung des Feststellungsgesetzes in
der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 622-1-DV 10, veroeffentlichten
bereinigten Fassung sind ausser bei der Holzartengruppe Kiefer der Spalte 4 der Anlage
2 (Kreisverzeichnis mit Angabe der Wertgruppen) zur 2. Verordnung zur Durchfuehrung
des Beweissicherungs- und Feststellungsgesetzes vom 13. Mai 1967 (BGBl. I S. 291) zu
entnehmen. Bei der Holzartengruppe Kiefer ist die Wertgruppe aus dem Kreisverzeichnis
auf die der naechsthoeheren folgende volle Stufe heraufzusetzen. Abschlaege fuer
etwaige Bestandsschaeden zum Beispiel Schaelschaeden sind nicht zulaessig. Kaufpreis
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ist vorbehaltlich der Absatz 3 bis 5 das Dreifache des nach Satz 1 bis 6 ermittelten
Wertes.
(2) Hiebsreife Bestaende sind alle Waldbestaende, die aelter als Umtriebszeit abzueglich 10
Jahre sind. Umtriebszeiten im Sinne von Satz 1 sind fuer die Holzartengruppe Fichte 100
Jahre, fuer Kiefer 130 Jahre, fuer Buche und Laubhoelzer mit hohem Umtrieb 140 Jahre, fuer
Eiche 180 Jahre, fuer Laubhoelzer mit niedrigem Umtrieb 80 Jahre.
(3) Von dem nach Absatz 1 errechneten Kaufpreis ist ein Abschlag von 200 DM pro Hektar
vorzunehmen, wenn bis zum 31. Dezember 1996 der Kaufvertrag abgeschlossen und die
Bewirtschaftung der erworbenen Flaeche uebernommen worden ist.
(4) Der nach Absatz 1 und Absatz 3 ermittelte Kaufpreis darf 600 DM pro Hektar, bezogen
auf die gesamte, nach Absatz 1 bewertete Waldflaeche, nicht unterschreiten.
(5) Fuer Waldflaechen bis zu zehn Hektar Groesse koennen anstelle der Ausgangshektarsaetze
der Anlage 2 zur 10. Verordnung zur Durchfuehrung des Feststellungsgesetzes in der im
Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 622-1-DV 10, veroeffentlichten bereinigten
Fassung die Pauschhektarsaetze bis zehn Hektar der Anlage 3 der 2. Verordnung zur
Durchfuehrung des Beweissicherungs- und Feststellungsgesetzes vom 13. Maerz 1967 (BGBl.
I S. 291) angesetzt werden; sie sind mit den Flaechenrichtzahlen der Anlage 3 zur 10.
Verordnung zur Durchfuehrung des Feststellungsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt
Teil III, Gliederungsnummer 622-1-DV 10, veroeffentlichten bereinigten Fassung zu
multiplizieren. Flaechen im Sinne des Satzes 1 sind nur Kleinparzellen, die mit weniger
als drei Seiten an in der Verfuegungsmacht der Bundesanstalt fuer vereinigungsbedingte
Sonderaufgaben stehende Flaechen angrenzen.
(6) § 5 Abs. 1 Nr. 2 gilt entsprechend.
Abschnitt 2
Verfahren
§ 7 Inhalt des Kaufantrages
Kaufantraege sind schriftlich bei der von der Bundesanstalt fuer vereinigungsbedingte
Sonderaufgaben beauftragten Stelle fuer die Privatisierung land- und
forstwirtschaftlicher Flaechen (Privatisierungsstelle) einzureichen. Dabei sind
Nachweise, soweit sie der Privatisierungsstelle nicht bereits vorliegen, gemaess
den Anlagen zu erbringen. Sie sind subventionserheblich im Sinne des § 264 des
Strafgesetzbuches.
§ 8 Antragsfrist
Kaufantraege nach § 3 Abs. 1 bis 4 des Ausgleichsleistungsgesetzes sind bis spaetestens
31. August 2001 einzureichen (Ausschlussfrist), soweit sich nicht aus § 9 Abs. 2
ein frueherer Fristablauf ergibt. Kaufinteressenten, die nach Ablauf der in Satz 1
genannten Frist einen langfristigen Pachtvertrag nach § 2 Abs. 1 Satz 1 ueber nach
§ 3 Abs. 1 des Ausgleichsleistungsgesetzes zu privatisierende landwirtschaftliche
Flaechen abschliessen, koennen den Kaufantrag innerhalb eines Jahres nach Beschluss des
langfristigen Pachtvertrages stellen.
§ 9 Vorbereitung des Flaechenerwerbs
(1) Die Privatisierungsstelle ueberprueft die Berechtigung des Kaufbewerbers und den
Umfang seiner Berechtigung. Sie schlaegt die zu erwerbenden Flaechen vor und ermittelt
den Kaufpreis nach Massgabe der §§ 5 und 6.
(2) In den Faellen des § 3 Abs. 5 des Ausgleichsleistungsgesetzes teilt die
Privatisierungsstelle dem betroffenen Paechter die fuer den Erwerb benannten Flaechen
mit und setzt ihm die Frist nach § 3 Abs. 5 Satz 8 des Ausgleichsleistungsgesetzes.
Diese Frist gilt auch fuer die Erklaerung des Paechters nach § 3 Abs. 6 Satz 2 des
Ausgleichsleistungsgesetzes. Der Paechter ist darauf hinzuweisen, dass seine Erklaerung
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nach § 3 Abs. 5 Satz 8 des Ausgleichsleistungsgesetzes sowie eine Verweigerung der
Zustimmung nach § 3 Abs. 6 Satz 2 des Ausgleichsleistungsgesetzes nur beruecksichtigt
werden, wenn er vor Fristablauf den Kauf ihm zustehender Flaechen beantragt.
(3) Die Privatisierungsstelle leitet ihr begruendetes Pruefungsergebnis der zustaendigen
Landesbehoerde zu. Diese kann sich innerhalb von zwei Monaten hierzu aeussern. Im
Anschluss daran leitet die Privatisierungsstelle ihren Entscheidungsvorschlag
sowie gegebenenfalls die Stellungnahme der oertlich zustaendigen Landesbehoerde der
Bundesanstalt fuer vereinigungsbedingte Sonderaufgaben zur Erteilung des Einvernehmens
zu. Will die Privatisierungsstelle Waldflaechen an einen Kaufbewerber veraeussern,
der nicht im Sinne des § 1 Abs. 1 berechtigt ist, und gibt die Landesbehoerde
hierzu eine abweichende Stellungnahme ab, so leitet die Privatisierungsstelle ihren
Entscheidungsvorschlag der Bundesanstalt fuer vereinigungsbedingte Sonderaufgaben erst
zu, nachdem der Beirat hierzu Stellung genommen hat; § 10 Abs. 4 gilt entsprechend.
§ 10 Verkaufsangebot
(1) Erteilt die Bundesanstalt fuer vereinigungsbedingte Sonderaufgaben ihr
Einvernehmen, uebermittelt die Privatisierungsstelle dem allein oder vorrangig
zu beruecksichtigenden Bewerber ein Vertragsangebot. Kaufbewerber nach § 3 Abs.
5 des Ausgleichsleistungsgesetzes werden aufgefordert, den Entschaedigungs- oder
Ausgleichsleistungsbescheid als Voraussetzung fuer den Abschluss des Kaufvertrages
vorzulegen. Nicht beruecksichtigten Bewerbern teilt sie die Ablehnung sowie den
vorgesehenen Termin fuer den Abschluss des Kaufvertrages mit dem beruecksichtigten
Bewerber mit. Dieser Termin soll fruehestens auf einen Monat festgesetzt werden. Ist
der nicht beruecksichtigte Bewerber Berechtigter, soll die Ablehnung mit der Einladung
zur Fortsetzung der Kaufverhandlungen ueber andere der Privatisierungsstelle verfuegbare
Flaechen verbunden werden.
(2) Gleichzeitig unterrichtet die Privatisierungsstelle die oertlich zustaendige
Landesbehoerde ueber ihre Entscheidung und den vorgesehenen Termin fuer den
Vertragsabschluss.
(3) Die Betroffenen und die oertlich zustaendige Landesbehoerde koennen innerhalb eines
Monats ab Zugang der Mitteilungen nach den Absaetzen 1 und 2 den Beirat nach § 4
Abs. 1 des Ausgleichsleistungsgesetzes anrufen. Die Anrufung des Beirats bedarf der
Schriftform und ist zu begruenden. Sie ist durchschriftlich der Privatisierungsstelle zu
uebersenden.
(4) Bestaetigt der Beirat die Entscheidung der Privatisierungsstelle oder aeussert er sich
nicht innerhalb einer Frist von drei Monaten oder will die Privatisierungsstelle mit
Zustimmung der Bundesanstalt fuer vereinigungsbedingte Sonderaufgaben von der Empfehlung
des Beirats abweichen, teilt die Privatisierungsstelle dies einschliesslich Begruendung
dem Betroffenen, der den Beirat angerufen hat, durch Einschreiben mit Rueckschein
mit. Der Beirat erhaelt eine Durchschrift dieser Mitteilung. Der Kaufvertrag mit dem
bevorzugten Bewerber darf nicht vor Ablauf eines Monats nach Zusendung der Mitteilung
abgeschlossen werden.
Abschnitt 3
Kaufvertragliche Regelungen
§ 11 Abschluss des Kaufvertrages
Die Privatisierungsstelle kann den Abschluss eines Kaufvertrages ueber Flaechen nach § 3
Abs. 1 des Ausgleichsleistungsgesetzes nur anbieten oder ein solches Angebot annehmen,
wenn das Einvernehmen nach § 10 Abs. 1 Satz 1 vorliegt. Im uebrigen gelten fuer den
Abschluss des Vertrages die Vorschriften des Buergerlichen Rechts. Das Einvernehmen
(§ 10) soll nur erteilt werden, wenn der Vertragsinhalt den Anforderungen des § 12
Abs. 1 bis 5 und 10 entspricht. Der Erwerber soll zur Uebernahme der Erwerbskosten,
insbesondere auch der Grunderwerbsteuer, verpflichtet werden.
§ 12 Sicherung der Zweckbindung
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(1) Die Privatisierungsstelle soll in dem Vertrag vereinbaren, dass der Veraeusserer von
dem Vertrag zuruecktreten kann, wenn
a) vor Ablauf von 20 Jahren nach Abschluss des Kaufvertrages
aa) sich die Zusammensetzung der Gesellschafter einer juristischen Person in
der Weise aendert, dass 25 vom Hundert der Anteilswerte oder mehr von nicht
ortsansaessigen Personen oder nicht nach § 1 Berechtigten gehalten werden, oder
bb) die land- und forstwirtschaftliche Nutzung fuer die erworbene Flaeche oder
wesentliche Teile davon aufgegeben wird oder der Kaeufer ohne wichtigen Grund
von dem fuer die Verpachtung oder fuer den Verkauf massgeblichen Betriebskonzept
erheblich abgewichen ist oder
cc) der Erwerber Gesellschafterwechsel nach Doppelbuchstabe aa oder
Nutzungsaenderungen nach Doppelbuchstabe bb oder die Veraeusserung nach § 3 des
Ausgleichsleistungsgesetzes erworbener Flaechen der Privatisierungsstelle nicht
anzeigt oder
dd) der Erwerber den fuer den Erwerb massgeblichen Hauptwohnsitz oder die
Selbstbewirtschaftung im Sinne des § 2 Abs. 1 aufgibt oder
b) sich aus dem im 10. und 20. Jahr nach Betriebsuebernahme erstellten
Forsteinrichtungswerk oder forstlichen Betriebsgutachten ergibt, dass der Kaeufer
ohne wichtigen Grund von dem zugesagten Betriebskonzept erheblich abgewichen ist,
oder
c) der Erwerb auf falschen Angaben des Erwerbers beruht oder
d) sonstige Gruende vorliegen, die vergleichbar schwerwiegen. Solche Gruende sind
insbesondere Verstoesse gegen die Regeln fuer die Durchfuehrung eines ordnungsgemaessen
Liquidationsverfahrens.
(2) Zur Ueberpruefung des Anspruchs nach Absatz 1 ist zu vereinbaren:
a) Erwerber in der Rechtsform einer Gesellschaft mit beschraenkter Haftung muessen auf
die Dauer von 20 Jahren bei Veraenderungen, spaetestens nach jeweils fuenf Jahren,
zum 1. Maerz die Gesellschafterlisten gemaess § 40 des Gesetzes betreffend die
Gesellschaften mit beschraenkter Haftung vorlegen.
b) Erwerber in der Rechtsform der Genossenschaft muessen auf die Dauer von 20
Jahren bei Veraenderungen, spaetestens nach jeweils fuenf Jahren, zum 1. Maerz
die Mitgliederlisten nach § 30 des Gesetzes betreffend die Erwerbs- und
Wirtschaftsgenossenschaften vorlegen.
c) Erwerber in der Rechtsform einer Aktiengesellschaft muessen auf die Dauer von
20 Jahren bei Veraenderungen, spaetestens nach jeweils fuenf Jahren, zum 1. Maerz
einen Auszug des Aktienbuchs gemaess § 67 des Aktiengesetzes vorlegen oder auf
sonstige Weise nachweisen, dass die Anteilswerte zu mehr als 75 vom Hundert in
Haenden natuerlicher Personen sind, die ortsansaessig sind.
(3) In dem Vertrag soll zur Ergaenzung des Veraeusserungsverbots nach § 3 Abs. 10 des
Ausgleichsleistungsgesetzes und fuer dessen Dauer ferner vereinbart werden, dass auch
jede andere Verfuegung nur zulaessig ist, wenn ihr zugestimmt worden ist. Die Zustimmung
ist zu erteilen, wenn die Zweckbindung nicht gefaehrdet ist.
(4) In dem Vertrag soll auch vereinbart werden, dass die Flaechen zum Verkaufspreis
vom Veraeusserer zurueckgekauft werden koennen, wenn die verkauften Flaechen vor Ablauf
von 20 Jahren nach Abschluss des Vertrages fuer einen der in § 1 Abs. 2 Satz 4 bis 6
genannten Zwecke nutzbar werden. Fuer den Rueckkaufsfall ist dem Erwerber Gelegenheit zur
Beschaffung anderer Flaechen einzuraeumen und ein Ausgleich fuer einen dabei entstehenden
angemessenen Mehraufwand vorzusehen. Die Zweckbindung der erworbenen Flaechen ist
sicherzustellen.
(5) Die Erwerber sollen verpflichtet werden,
a) Nutzungsaenderungen, Betriebsaufgaben (Absatz 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb)
oder die Verpachtung von Flaechen vor Ablauf von 20 Jahren nach Abschluss des
Kaufvertrages,
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b) die Veraeusserung von Flaechen vor Ablauf von 20 Jahren nach dem Erwerb der Flaechen
der Privatisierungsstelle innerhalb eines Monats anzuzeigen.
(6) Die nach § 6 des Landpachtverkehrsgesetzes zustaendige Behoerde ist verpflichtet, die
Privatisierungsstelle zu unterrichten, wenn ihr die Verpachtung ehemals volkseigener
landwirtschaftlicher Flaechen angezeigt wird.
(7) Die Privatisierungsstelle kann von der Rueckabwicklung absehen, wenn der Erwerber
die Differenz zwischen dem gezahlten Kaufpreis und dem zum Zeitpunkt des moeglichen
Ruecktritts ermittelten Verkehrswert entrichtet.
(8) Unter Beruecksichtigung einer Stellungnahme der zustaendigen Landesbehoerde
kann von einem Ruecktritt auch aus agrarstrukturellen Gruenden und in Haertefaellen
abgesehen werden. Dies ist insbesondere moeglich, wenn die erworbene Flaeche im Wege
einer (vorweggenommenen) Erbfolge uebertragen wird, oder die von einer juristischen
Person erworbenen Flaechen auf deren Gesellschafter uebertragen werden, sofern diese
ortsansaessig sind oder Berechtigte im Sinne des § 1 sind.
(9) Massnahmen zur Durchfuehrung einer Umwandlung nach den Vorschriften des
Umwandlungsgesetzes oder aufgrund des § 38a des Landwirtschaftsanpassungsgesetzes
begruenden fuer sich allein kein Ruecktrittsrecht.
(10) Im Fall des Ruecktritts soll jeder Teil verpflichtet werden, dem anderen Teil
die empfangenen Leistungen zurueckzugewaehren; die Ausuebung des Ruecktrittsrechts kann
auf Teile der empfangenen Leistung begrenzt werden. Den Wert der Nutzungen soll
der Erwerber nur insoweit ersetzen muessen, als im Uebermass Fruechte gezogen sind. Der
Erwerber soll Anspruch auf Verwendungsersatz gemaess den §§ 994 bis 996 des Buergerlichen
Gesetzbuchs haben.
§ 13 Grundbuchvollzug
(1) Fuer die Feststellung, ob die in § 10 oder § 14 Abs. 1 bezeichneten Voraussetzungen
vorliegen, genuegt die Versicherung der Privatisierungsstelle im Kaufvertrag.
(2) Im Kaufvertrag soll auch festgestellt werden, dass die erworbenen Flaechen dem
in § 3 Abs. 10 Satz 1 des Ausgleichsleistungsgesetzes bestimmten Veraeusserungsverbot
(Veraeusserungsverbot) unterliegen. Soweit das der Fall ist, stellt die Bundesanstalt fuer
vereinigungsbedingte Sonderaufgaben oder eine von ihr ermaechtigte Person oder Stelle
dies in einer mit Dienstsiegel und Unterschrift versehenen Bescheinigung fest. Enthaelt
der Kaufvertrag die Feststellung nach Satz 1 nicht, gilt das Grundstueck als von dem
Veraeusserungsverbot nicht erfasst.
(3) Das Veraeusserungsverbot besteht fuer die Dauer von 20 Jahren seit seiner
Eintragung in das Grundbuch. Es wird auf Antrag der Privatisierungsstelle bei
Eintragung des Erwerbers in das Grundbuch eingetragen. Zum Nachweis der gesetzlichen
Voraussetzung ist die Bescheinigung nach Absatz 2 Satz 2 erforderlich und genuegend.
Das Veraeusserungsverbot ist in der zweiten Abteilung des Grundbuchblatts des betroffenen
Grundstuecks einzutragen und wie folgt zu bezeichnen: "Veraeusserungsverbot mit
Genehmigungsvorbehalt gemaess § 3 Abs. 10 des Ausgleichsleistungsgesetzes bis (einsetzen:
Datum nach Satz 1)". Der Eintragung eines Beguenstigten und der Zustimmung des
Eigentuemers bedarf es nicht. & (4) Ist das Veraeusserungsverbot im Grundbuch eingetragen,
erhaelt die Privatisierungsstelle eine Mitteilung ueber
1. die Eintragung jeder Veraeusserung des Grundstuecks oder von Teilen desselben durch
den Erwerber,
2. jede Eintragung einer Vormerkung zur Sicherung von Anspruechen auf eine Veraeusserung.
Die Begruendung von Miteigentum, auch im Zusammenhang mit der Begruendung von Teil- und
Wohnungseigentum steht der Veraeusserung gleich.
(5) Wird eine Veraeusserung nach § 3 Abs. 10 Satz 2 des Ausgleichsleistungsgesetzes
genehmigt, bewilligt die Bundesanstalt fuer vereinigungsbedingte Sonderaufgaben
oder die von ihr ermaechtigte Person oder Stelle die Loeschung eines eingetragenen
-8-
Veraeusserungsverbots. Diese Bewilligung ist fuer die Loeschung, die auf Antrag des
Eigentuemers oder der Privatisierungsstelle erfolgt, erforderlich und genuegend.
(6) Wird der Berechtigte eines dem Veraeusserungsverbot unterliegenden Grundstuecks
im Grundbuch eingetragen, ohne dass ein Antrag nach Absatz 3 gestellt wird, so wird
das Veraeusserungsverbot auf Antrag der Privatisierungsstelle an rangbereiter Stelle
eingetragen. Dem Antrag ist eine Bescheinigung nach Absatz 2 Satz 2 beizufuegen. Der
Zustimmung des Eigentuemers bedarf es nicht.
(7) Die der Privatisierungsstelle obliegenden oder moeglichen Handlungen kann auch die
Bundesanstalt fuer vereinigungsbedingte Sonderaufgaben wahrnehmen.
(8) Bei einem Ruecktritt des Kaeufers nach § 3a Abs. 4 des Ausgleichsleistungsgesetzes
traegt die Privatisierungsstelle die Notar- und Grundbuchkosten.
§ 14
(1) Die Bundesanstalt fuer vereinigungsbedingte Sonderaufgaben kann auf die ihr nach
dieser Verordnung zustehenden Beteiligungsrechte verzichten.
(2) Besteht eine Privatisierungsstelle nicht mehr, tritt an deren Stelle die
Bundesanstalt fuer vereinigungsbedingte Sonderaufgaben.
Abschnitt 4
Beirat
§ 15 Einrichtung der Beiraete
(1) Entsprechend § 4 Abs. 1 und 2 des Ausgleichsleistungsgesetzes werden bei der
Privatisierungsstelle fuenf Beiraete gebildet. Je ein Beirat ist zustaendig fuer die Laender
Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen-Anhalt, Thueringen, Sachsen sowie Brandenburg. Der
fuer Brandenburg zustaendige Beirat kann auch in Berlin betreffenden Verpachtungs- und
Flaechenerwerbsfaellen angerufen werden. Entsprechendes gilt fuer den fuer Mecklenburg-
Vorpommern zustaendigen Beirat, soweit Flaechen des ehemaligen Amtes Neuhaus und anderer
Gebiete des Landes Niedersachsen betroffen sind.
(2) Jeder Beirat besteht aus einem Vorsitzenden und zwei Beisitzern. Fuer die
Beisitzer sind Stellvertreter zu benennen. Je ein Beisitzer und ein Stellvertreter
sollen ueber forstfachlichen Sachverstand verfuegen. § 4 Abs. 2 Satz 1 des
Ausgleichsleistungsgesetzes gilt entsprechend. Der Vorsitzende wird durch das vom Bund
benannte Mitglied vertreten, das in diesem Fall seinerseits vertreten werden soll.
(3) Das Bundesministerium der Finanzen ernennt
a) die Vorsitzenden der Beiraete und ihre Stellvertreter im Einvernehmen mit dem
Bundesministerium fuer Ernaehrung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz und mit dem
jeweiligen Land,
b) die vom Bund zu benennenden Beisitzer im Einvernehmen mit dem Bundesministerium fuer
Ernaehrung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz,
c) die vom Land zu benennenden Beisitzer auf Vorschlag des jeweiligen Landes.
Die Ernennung erfolgt fuer jeweils fuenf Jahre. Sie kann unter den fuer die Ernennung
geltenden Voraussetzungen widerrufen werden.
§ 16 Verfahren und Sitzungsentschaedigung
(1) Der oertlich zustaendige Beirat kann von den am Flaechenerwerb Interessierten und
Betroffenen, vom Land auch in Verpachtungsfaellen, angerufen werden.
(2) Der jeweilige Beirat gibt sich eine Geschaeftsordnung, die vom Bundesministerium der
Finanzen genehmigt werden muss.
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(3) Aufwandsentschaedigungen fuer die Mitglieder des Beirates und deren Stellvertreter
werden nach den "Richtlinien fuer die Abfindung der Mitglieder von Beiraeten,
Ausschuessen, Kommissionen und aehnlichen Einrichtungen im Bereich des Bundes" in der
jeweiligen Fassung gezahlt.
Abschnitt 5
Schlussvorschriften
§ 17 Verkauf an Nichtberechtigte
(1) Bis zum Abschluss des Flaechenerwerbs nach § 3 Abs. 9 des Ausgleichsleistungsgesetzes
sollen langfristig verpachtete landwirtschaftliche Flaechen an Nichtberechtigte
zu landwirtschaftlichen Zwecken nicht verkauft werden. Ausnahmsweise kann vom
Bundesministerium der Finanzen zugelassen werden, dass schon vor dem in Satz 1
genannten Zeitpunkt in begrenztem Umfang Flaechen, die fuer Naturschutzprojekte von
gesamtstaatlicher Bedeutung benoetigt werden, an deren Traeger veraeussert werden; §
3 Abs. 5 Satz 8 des Ausgleichsleistungsgesetzes gilt entsprechend. Ueber weitere
Ausnahmen entscheidet das Bundesministerium der Finanzen auf Vorschlag der zustaendigen
Landesbehoerde. Im Kaufvertrag ist vorzusehen, dass der Veraeusserer bis zum 31. Dezember
2006 vom Vertrag zuruecktreten kann, wenn die Flaechen zur Erfuellung von Erwerbsantraegen
nach § 3 Abs. 5 des Ausgleichsleistungsgesetzes benoetigt werden. § 12 Abs. 10 gilt
entsprechend. Ein Ausgleich fuer naturschutzrechtliche Nutzungsbeschraenkungen ist
ausgeschlossen, soweit die Flaechen im Rahmen eines Naturschutzprojektes von dessen
Traeger erworben worden waren.
(2) Nach Massgabe von § 4 Abs. 5 Satz 2 koennen Waldflaechen an Nichtberechtigte bis zu
einem Umfang von 40.000 Hektar pro Jahr verkauft werden. Verkaeufe von Waldflaechen an
Traeger von Naturschutzprojekten im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 erster Halbsatz werden
auf den in Satz 1 genannten Hoechstbetrag nicht angerechnet.
§ 18 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkuendung in Kraft.
Schlussformel
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Anlage 1 (zu § 7)
Erwerb land- und forstwirtschaftlicher Flaechen nach § 3 Abs. 1 bis 4 des
Ausgleichsleistungsgesetzes durch natuerliche Personen
1. Ungekuendigter, auf mindestens sechs Jahre abgeschlossener Pachtvertrag
2. Unterlagen, aus denen die Selbstbewirtschaftung hervorgeht, z.B. ein die
Selbstbewirtschaftung voraussetzender Foerderungsbescheid
3. Unterlagen, aus denen sich die Wiedereinrichtung des urspruenglichen Betriebes oder
die Neueinrichtung eines Betriebes ergibt
4. Meldebescheinigung ueber einen Hauptwohnsitz in der Naehe der Betriebsstelle
5. Benennung der Flurstuecke, die der Kaufbewerber erwerben will
6. Erklaerung, der Kaufantrag werde zu den Bedingungen der §§ 3 und 4 des
Ausgleichsleistungsgesetzes sowie dieser Rechtsverordnung gestellt
7. Benennung der am 1. Oktober 1994 im Eigentum des Berechtigten stehenden
landwirtschaftlich genutzten Flaechen
8. Benennung der bei Kaufantrag vom Betrieb bewirtschafteten landwirtschaftlich
genutzten Flaechen
9. Sofern Gesellschafter einer Personengesellschaft, die selbst Paechter der Flaechen
gemaess § 3 Abs. 1 und 2 des Ausgleichsleistungsgesetzes ist, zusaetzlich
- 10 -
- Nachweis der zum Zeitpunkt des Kaufantrags geltenden Beteiligungsregelung
- Nachweis ueber die unbeschraenkte Haftung des Bewerbers als Gesellschafter
- Nachweis ueber die Einigung mit den unbeschraenkt haftenden Mitgesellschaftern
betreffend die Ausuebung der Erwerbsmoeglichkeit nach § 3 des
Ausgleichsleistungsgesetzes
- Benennung aller im Beitrittsgebiet im Eigentum der Gesellschaft und der
Gesellschafter stehenden Flaechen
- Angaben ueber eine etwaige Umwandlung des Unternehmens nach den Vorschriften
des Umwandlungsgesetzes oder § 38a des Landwirtschaftsanpassungsgesetzes in der
Fassung der Bekanntmachung vom 3. Juli 1991 (BGBl. I S. 1418), zuletzt geaendert
durch Artikel 19 des Gesetzes vom 28. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3210)
Bei zusaetzlichem Erwerb von Waldflaechen
10. Vorlage eines Betriebskonzeptes, aus dem sich ergibt, dass der Zuerwerb von
Waldflaechen eine sinnvolle Ergaenzung des landwirtschaftlichen Betriebsteils
darstellt. Dies ist gegeben, wenn zwischen dem zu erwerbenden Wald und dem
landwirtschaftlichen Betrieb ein enger raeumlicher Zusammenhang besteht und der
zu erwerbende Wald mit den vorhandenen Arbeitskraeften vom landwirtschaftlichen
Hauptbetrieb aus mitbewirtschaftet werden kann
11. Nachweise, dass der landwirtschaftliche Betrieb im wesentlichen auf eigenen oder
fuer mindestens zwoelf Jahre gepachteten Flaechen wirtschaftet
Bei Erwerb nur von Waldflaechen
12. Wie Nummern 2 bis 6, 10 und 11
Anlage 2 (zu § 7)
Erwerb land- und forstwirtschaftlicher Flaechen nach § 3 Abs. 1 bis 4 des
Ausgleichsleistungsgesetzes durch juristische Personen des Privatrechts
1. Ungekuendigter, auf mindestens sechs Jahre abgeschlossener Pachtvertrag
2. Unterlagen, aus denen die Selbstbewirtschaftung hervorgeht, z.B. ein die
Selbstbewirtschaftung voraussetzender Foerderungsbescheid
3. Benennung der Flurstuecke, die der Kaufbewerber erwerben will
4. Erklaerung, der Kaufantrag werde zu den Bedingungen der §§ 3 und 4 des
Ausgleichsleistungsgesetzes sowie dieser Rechtsverordnung gestellt
5. Benennung der am 1. Oktober 1994 im Eigentum der juristischen Person und ihrer
Gesellschafter stehenden landwirtschaftlich genutzten Flaechen
6. Benennung der bei Kaufantrag vom Betrieb bewirtschafteten landwirtschaftlich
genutzten Flaechen
7. Angaben ueber eine etwaige Umwandlung des Unternehmens
8. Nachweis, dass die Anteilswerte zu mehr als 75 vom Hundert in Haenden natuerlicher
Personen sind, die ortsansaessig sind. Sind die Beteiligung am Kapital oder
am Gewinn oder die Stimmrechte unterschiedlich geregelt, ist fuer den Nachweis
nach Satz 1 jeweils der geringste Wert massgeblich. Der Nachweis kann bei
Aktiengesellschaften, deren Inhaber im Aktienbuch gemaess § 67 des Aktiengesetzes
eingetragen werden, durch Vorlage des Aktienbuchs gefuehrt werden. Die
Privatisierungsstelle kann von der Richtigkeit des Aktienbuchs ausgehen. Der
Vorstand der Gesellschaft muss versichern, dass ihm keine Anhaltspunkte gegen die
Richtigkeit des Aktienbuchs bekannt sind
9. Verpflichtungserklaerung des Kaufbewerbers, jede Veraenderung der Zusammensetzung der
Gesellschaft im Sinne der Nummer 7 auf die Dauer von 20 Jahren unverzueglich der
Privatisierungsstelle mitzuteilen
Bei zusaetzlichem Erwerb von Waldflaechen
10. Vorlage eines Betriebskonzeptes, aus dem sich ergibt, dass der Zuerwerb von
Waldflaechen eine sinnvolle Ergaenzung des landwirtschaftlichen Betriebsteils
- 11 -
darstellt. Dies ist gegeben, wenn zwischen dem zu erwerbenden Wald und dem
landwirtschaftlichen Betrieb ein enger raeumlicher Zusammenhang besteht und der
zu erwerbende Wald mit den vorhandenen Arbeitskraeften vom landwirtschaftlichen
Hauptbetrieb aus mitbewirtschaftet werden kann
11. Nachweise, dass der landwirtschaftliche Betrieb im wesentlichen auf eigenen oder
fuer mindestens zwoelf Jahre gepachteten Flaechen wirtschaftet
Bei Erwerb nur von Waldflaechen
12. Wie Nummern 2 bis 4 und 7 bis 11
Anlage 3 (zu § 7)
Erwerb landwirtschaftlicher Flaechen nach § 3 Abs. 1 bis 4 des
Ausgleichsleistungsgesetzes durch Gesellschafter juristischer Personen des Privatrechts
1. Ungekuendigter, auf mindestens sechs Jahre abgeschlossener Pachtvertrag, bezogen
auf die Gesellschaft
2. Benennung der Flurstuecke, die der Kaufbewerber erwerben will
3. Erklaerung, der Kaufantrag werde zu den Bedingungen der §§ 3 und 4 des
Ausgleichsleistungsgesetzes sowie dieser Rechtsverordnung gestellt
4. Benennung der am 1. Oktober 1994 im Eigentum der juristischen Person und ihrer
Gesellschafter stehenden landwirtschaftlich genutzten Flaechen
5. Benennung der bei Kaufantrag vom Betrieb bewirtschafteten landwirtschaftlich
genutzten Flaechen
6. -
Nachweis der zum Zeitpunkt des Kaufantrages geltenden Beteiligungsregelung
- Nachweis ueber die Einigung mit der Gesellschaft betreffend die gegebenenfalls
anteilige Ausuebung der Erwerbsmoeglichkeit nach § 3 Abs. 2 Satz 4 des
Ausgleichsleistungsgesetzes
7. Bestaetigung der Gesellschaft ueber die Stellung des Kaufbewerbers als
Gesellschafter
8. Meldebestaetigung ueber den Hauptwohnsitz in der Naehe der Betriebsstaette
9. Nachweise ueber die hauptberufliche Taetigkeit des Kaufbewerbers in der Gesellschaft
10. Verpflichtungserklaerung zur Verlaengerung des zwischen der juristischen Person und
der Privatisierungsstelle geschlossenen Pachtvertrages bis zu einer Gesamtlaufzeit
von 18 Jahren
11. Verpflichtungserklaerung, 20 Jahre fuer Verbindlichkeiten der Gesellschaft mit den
erworbenen Flaechen zu haften
Anlage 4 (zu § 7)
Erwerb land- und forstwirtschaftlicher Flaechen durch fruehere Eigentuemer (§ 3 Abs. 5 des
Ausgleichsleistungsgesetzes)
1. Vorlage einer Berechtigungsbescheinigung des fuer die Entscheidung ueber die
Entschaedigung oder Ausgleichsleistung zustaendigen Amtes oder Landesamtes zur
Regelung offener Vermoegensfragen, aus der der Verlust landwirtschaftlicher Flaechen
ersichtlich ist und
- der nach § 3 Abs. 1 des Entschaedigungsgesetzes zugrunde zu legende Einheitswert
oder
- der im Verfahren nach dem Beweissicherungs- und Feststellungsgesetz ermittelte
Ersatzeinheitswert oder
- der Umfang der Flaechen, fuer die Entschaedigung oder Ausgleichsleistung zu gewaehren
ist,
hervorgeht
- 12 -
2. Gegebenenfalls Nachweise ueber die Uebertragung der Erwerbsmoeglichkeiten nach § 3
Abs. 5 Satz 9 des Ausgleichsleistungsgesetzes (Ehegatten, Lebenspartner, Kinder,
Enkel, Geschwister)
3. Sofern Mitglied einer Erbengemeinschaft:
Nachweis der zustehenden beziehungsweise uebertragenen Erbanteile
4. Benennung der Flaechen, die der Kaufbewerber erwerben will
5. Erklaerung, der Kaufantrag werde zu den Bedingungen der §§ 3 und 4 des
Ausgleichsleistungsgesetzes sowie dieser Rechtsverordnung gestellt
6. Erklaerung, dass der Kaufbewerber nicht die Erwerbsvoraussetzungen des § 3 Abs. 1 bis
4 des Ausgleichsleistungsgesetzes erfuellt
Bei Erwerb landwirtschaftlicher Flaechen zusaetzlich
7. Verpflichtungserklaerung, bestehende Pachtvertraege ueber die zu erwerbenden Flaechen
bis zu einer Gesamtlaufzeit von 18 Jahren zu verlaengern
Anlage 5 (zu § 7)
Erwerb forstwirtschaftlicher Flaechen nach § 3 Abs. 8 des Ausgleichsleistungsgesetzes
durch
- Wiedereinrichter (Buchstabe a)
1. Unterlagen ueber die Voraussetzungen der Wiedereinrichtung und der
Berechtigung nach § 1 Abs. 1, 3, 6 oder 7 des Vermoegensgesetzes sowie § 1 des
Ausgleichsleistungsgesetzes
2. Meldebestaetigung ueber die Ortsansaessigkeit in der Naehe der Betriebsstaette
oder Verpflichtungserklaerung zur Verlegung des Hauptwohnsitzes in die Naehe der
Betriebsstaette gemaess § 4 Abs. 2 Satz 2
3. Sofern Gesellschafter einer Personengesellschaft:
Bestaetigung der Gesellschaft ueber die Stellung des Kaufbewerbers als unbeschraenkt
haftender Gesellschafter
4. Sofern Mitglied einer Erbengemeinschaft:
Nachweis der zustehenden beziehungsweise uebertragenen Erbanteile
5. Benennung der Flaechen, die der Kaufbewerber erwerben will
6. Vorlage eines Betriebskonzeptes, aus dem sich ergeben soll:
- Leitung des Betriebes
- vorgesehene Wirtschaftsziele (Oberziele)
- Einschaetzung der erforderlichen Wirtschaftsmassnahmen und Vorschlaege fuer deren
Durchfuehrung nach Arbeitsvolumen und Investitionen
7. Bei Erwerb von Flaechen ueber 30 Hektar Verpflichtungserklaerung, zum Zeitpunkt der
Betriebsuebernahme sowie nach Ablauf je von zehn Jahren ein Forsteinrichtungswerk
beziehungsweise forstliches Betriebsgutachten erstellen zu lassen
8. Erklaerung, der Kaufantrag werde zu den Bedingungen der §§ 3 und 4 des
Ausgleichsleistungsgesetzes sowie dieser Rechtsverordnung gestellt
9. Erklaerung, noch keine landwirtschaftlichen Treuhandflaechen nach § 3 des
Ausgleichsleistungsgesetzes verguenstigt erworben zu haben und auf diesen Erwerb
unwiderruflich zu verzichten
- Neueinrichter (Buchstabe b)
10. Wie Nummern 2 bis 3 und 5 bis 9
11. Wie Nummer 1 hinsichtlich § 1 des Ausgleichsleistungsgesetzes und Nummern 3 bis 9
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