Verordnung ueber die Gewaehrung von Beihilfen
fuer die Verarbeitung von Flachs und
Hanf zur Faserherstellung (Flachs- und
Hanfbeihilfenverordnung)
FlachsBeihV 2001

vom  05.10.2001



"Flachs- und Hanfbeihilfenverordnung vom 5. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2607), die zuletzt
durch die Verordnung vom 1. April 2009 (BGBl. I S. 736) geaendert worden ist"

Stand:     Zuletzt geaendert durch V v. 1.4.2009 I 736

Fussnote

 Textnachweis ab: 13.10.2001

Eingangsformel
Auf Grund des § 6 Abs. 1 Nr. 7 und der §§ 15 und 16, jeweils in Verbindung mit § 6
Abs. 4 Satz 1, des § 8 Abs. 1 Satz 1 und des § 31 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 und Satz
2 des Gesetzes zur Durchfuehrung der Gemeinsamen Marktorganisationen in der Fassung der
Bekanntmachung vom 20. September 1995 (BGBl. I S. 1146) in Verbindung mit Artikel 56
Abs. 1 des Zustaendigkeitsanpassungs-Gesetzes vom 18. Maerz 1975 (BGBl. I S. 705) und
den Organisationserlassen vom 27. Oktober 1998 (BGBl. I S. 3288) und vom 22. Januar
2001 (BGBl. I S. 127) verordnet das Bundesministerium fuer Verbraucherschutz, Ernaehrung
und Landwirtschaft im Einvernehmen mit den Bundesministerien der Finanzen und fuer
Wirtschaft und Technologie:

§ 1 Anwendungsbereich
Die Vorschriften dieser Verordnung gelten fuer die Durchfuehrung der Rechtsakte des
Rates und der Kommission der Europaeischen Gemeinschaften hinsichtlich der Gewaehrung von
Beihilfen fuer die Verarbeitung von Flachs und Hanf zur Faserherstellung.

§ 2 Zustaendige Stelle
Zustaendig fuer die Durchfuehrung dieser Verordnung und der in § 1 genannten Rechtsakte
ist die Bundesanstalt fuer Landwirtschaft und Ernaehrung (Bundesanstalt).

§ 3 Reinigung kurzer Flachsfasern in Lohnarbeit
Auf Antrag eines zugelassenen Erstverarbeiters kann die Bundesanstalt nach Artikel
3 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 507/2008 der Kommission vom 6. Juni 2008 mit
Durchfuehrungsbestimmungen zu der Verordnung (EG) Nr. 1673/2000 des Rates ueber die
gemeinsame Marktorganisation fuer Faserflachs und -hanf (ABl. L 149 vom 7.6.2008, S. 38)
in der jeweils geltenden Fassung eine Reinigung der kurzen Flachsfasern in Lohnarbeit
zulassen.

§ 4 Allgemeine Bestimmungen
(1) Die zugelassenen Erstverarbeiter und die gleichgestellten Verarbeiter legen der
Bundesanstalt ab dem Wirtschaftsjahr 2002/2003 bis zum 15. Juni des vorhergehenden
Wirtschaftsjahres die in der Verordnung (EG) Nr. 507/2008 genannten Unterlagen
vor. Jedoch sind an Stelle der in Artikel 6 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a der


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Verordnung (EG) Nr. 507/2008 genannten Liste Kopien aller betreffenden Unterlagen
vorzulegen.

(2) Der zugelassene Erstverarbeiter ist verpflichtet, zur Feststellung des Gewichts des
Strohs und der Fasern eine geeichte Waage zu verwenden.

§ 5 Gehalt an Unreinheiten und Schaeben
(1) Die Beihilfe wird fuer die Wirtschaftsjahre 2001/2002 bis 2011/2012 auch fuer kurze
Flachsfasern mit einem Gehalt an Unreinheiten und Schaeben von ueber 7,5 bis 15 vom
Hundert und fuer Hanffasern mit einem Gehalt an Unreinheiten und Schaeben von ueber 7,5
bis 25 vom Hundert gewaehrt.

(2) Mit der Einreichung des Antrags auf Gewaehrung der Beihilfe fuer das betreffende
Wirtschaftsjahr teilt der zugelassene Erstverarbeiter oder der gleichgestellte
Verarbeiter, der von der Regelung nach Absatz 1 Gebrauch machen will, der Bundesanstalt
den Gehalt an Unreinheiten und Schaeben mit, auf dessen Basis die Beihilfe fuer das
betreffende Wirtschaftsjahr gewaehrt werden soll.

(3) Zum Zwecke der Kontrolle des Gehalts an Unreinheiten und Schaeben sind
Referenzproben nach Massgabe der Anlage erforderlich.

§ 6 Einheitsmenge
Die Einheitsmenge je Hektar betraegt fuer
1.     lange Flachsfasern                                    2,0 Tonnen,
2      kurze Flachsfasern                                    3,0 Tonnen und
3.     Hanffasern                                            3,0 Tonnen.

Eine Aenderung der Einheitsmenge ist fuer ein laufendes Wirtschaftsjahr im Rahmen der in
§ 1 genannten Rechtsakte moeglich.

§ 7 Verarbeitung in anderen Mitgliedsstaaten
Wenn Fasern aus Stroh, das im Inland geerntet worden ist, in einem anderen
Mitgliedstaat gewonnen werden, so uebermittelt die Bundesanstalt dem Mitgliedstaat des
zugelassenen Erstverarbeiters eine Kopie des Beihilfeantrags.

§ 8 Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten
Zugelassene Erstverarbeiter und gleichgestellte Verarbeiter sind verpflichtet,
1. ordnungsgemaess kaufmaennische Buecher zu fuehren,
2. die Beihilfeunterlagen einschliesslich der zugehoerigen Vertraege und sonstigen
   geschaeftlichen Schriftstuecke und Belege sowie die sonstigen nach dieser
   Verordnung und den in § 1 genannten Rechtsakten vorgesehenen Unterlagen sechs
   Jahre ab dem Beginn des Wirtschaftsjahres, auf das sich die Antragstellung
   bezieht, aufzubewahren, soweit nicht laengere Aufbewahrungspflichten nach anderen
   Rechtsvorschriften bestehen.

§ 9 Duldungs- und Mitwirkungspflichten
Zum Zwecke der Ueberwachung und Pruefung haben die zugelassenen Erstverarbeiter, die
gleichgestellten Verarbeiter und Betriebe, die eine Reinigung gemaess § 3 durchfuehren,
der Bundesanstalt das Betreten der Geschaefts-, Betriebs- und Lagerraeume sowie der
Betriebsflaechen waehrend der Geschaefts- und Betriebszeiten zu gestatten, auf Verlangen
die in Betracht kommenden Buecher, Aufzeichnungen, Unterlagen, Belege, Schriftstuecke
und sonstigen Unterlagen zur Einsicht vorzulegen, Auskunft zu erteilen und die
erforderliche Unterstuetzung zu gewaehren. Bei automatischer Buchfuehrung sind die nach
§ 1 Auskunftspflichtigen verpflichtet, auf ihre Kosten Listen mit den erforderlichen
Angaben auszudrucken, soweit die Bundesanstalt dies verlangt.

§ 10 Muster, Vordrucke

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(1) Fuer die nach den in § 1 genannten Rechtsakten oder dieser Verordnung
vorgeschriebenen Antraege und Meldungen kann die Bundesanstalt Muster im Bundesanzeiger
bekannt geben oder Vordrucke bereithalten.

(2) Soweit Muster bekannt gegeben oder Vordrucke bereitgehalten werden, sind diese zu
verwenden.

§ 11 Aufheben von Vorschriften
Die Flachs- und Hanfbeihilfenverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 9.
Oktober 1996 (BGBl. I S. 1506), zuletzt geaendert durch die Verordnung vom 21. Juli 1999
(BGBl. I S. 1668), wird aufgehoben. Sie ist auf Antraege, die bis einschliesslich fuer das
Wirtschaftsjahr 2000/2001 (Ernte 2000) gestellt wurden, weiter anzuwenden.

§ 12 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkuendung in Kraft.

Schlussformel
Der Bundesrat hat zugestimmt.

Anlage (zu § 5 Abs. 3)
Referenzproben
Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2001, 2609

Der zugelassene Erstverarbeiter sendet zu Beginn des Zeitraums der Verarbeitung
des Strohs zu Fasern im Wirtschaftsjahr 2001/2002 oder in dem Wirtschaftsjahr
(Kampagne der Faserproduktion), in dem er an der Beihilfemassnahme erstmals teilnimmt,
eine repraesentative Faserprobe mit einem Gewicht von mindestens 700 Gramm an die
Bundesanstalt zur Durchfuehrung der Analyse und der Anfertigung von vier verschlossenen
und gekennzeichneten Referenzproben.
Drei Referenzproben verbleiben in der Bundesanstalt. Eine verschlossene Referenzprobe
wird dem betreffenden zugelassenen Erstverarbeiter zum Verbleib zugesandt.
Wird bei einer Kontrolle im Betrieb des zugelassenen Erstverarbeiters oder im Betrieb
des gleichgestellten Verarbeiters durch die Bundesanstalt im Verhaeltnis zu der
verschlossenen Referenzprobe ein erhoehter Gehalt an Unreinheiten und Schaeben bei den
produzierten oder eingelagerten Fasern vermutet, ist eine repraesentative Probe durch
die Bundesanstalt zu entnehmen, unbeschadet der Moeglichkeit der Probennahme aus anderen
Gruenden.
Der zugelassene Erstverarbeiter ist verpflichtet, eine erneute Faserprobe zur Analyse
und zur Anfertigung neuer verschlossener und gekennzeichneter Referenzproben an die
Bundesanstalt einzusenden, wenn diese ihm mitteilt, dass die Qualitaet der bereits
vorhandenen Referenzproben nachgelassen hat und fuer weitere Kontrollen ungeeignet sei,
oder wenn der zugelassene Erstverarbeiter den Gehalt an Unreinheiten und Schaeben seiner
Faserproduktion gemaess § 5 Abs. 2 geaendert hat oder er den Gehalt an Unreinheiten und
Schaeben nach Auslaufen der Regelung gemaess § 5 Abs. 1 geaendert hat.




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