Verordnung ueber die Berufsausbildung
zum Flachglasmechaniker/zur
Flachglasmechanikerin (Flachglasmechaniker-
Ausbildungsverordnung)
FlGlasMAusbV

vom  07.01.1991



"Flachglasmechaniker-Ausbildungsverordnung vom 7. Januar 1991 (BGBl. I S. 38)"


Fussnote

Ueberschrift: Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des § 25
des Berufsbildungsgesetzes. Die Ausbildungsordnung und der damit abgestimmte, von der
Staendigen Konferenz der Kultusminister der Laender in der Bundesrepublik Deutschland
beschlossene Rahmenlehrplan fuer die Berufsschule werden demnaechst als Beilage zum
Bundesanzeiger veroeffentlicht.

Textnachweis ab: 1. 8.1991

Eingangsformel
Auf Grund des § 25 des Berufsbildungsgesetzes vom 14. August 1969 (BGBl. I S. 1112),
der zuletzt durch § 24 Nr. 1 des Gesetzes vom 24. August 1976 (BGBl. I S. 2525)
geaendert worden ist, verordnet der Bundesminister fuer Wirtschaft im Einvernehmen mit
dem Bundesminister fuer Bildung und Wissenschaft:

§ 1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes
Der Ausbildungsberuf Flachglasmechaniker/Flachglasmechanikerin wird staatlich
anerkannt.

§ 2 Ausbildungsdauer
Die Ausbildung dauert drei Jahre.

§ 3 Ausbildungsberufsbild
Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und
Kenntnisse:
1.    Berufsbildung,
2.    Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
3.    Arbeits- und Tarifrecht, Arbeitsschutz,
4.    Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle Energieverwendung,
5.    Handhaben von Werkzeugen und Betriebsmitteln,
6.    Flachglasarten, Werkstoffe und Hilfsmittel,
7.    Umgehen mit Produktionsunterlagen,
8.    Vorbereiten von Materialien und Arbeitsgaengen,
9.    Massgerechtes Be- und Verarbeiten von Flachglas,
10.   Bauteile, Baugruppen und Maschinen,
11.   Betreiben von Maschinen und Anlagen der Flachglasbearbeitung,
                                           -1-
       
                                                                               

12.   Betrieblicher Materialfluss,
13.   Qualitaetssicherung.

§ 4 Ausbildungsrahmenplan
Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 3 sollen nach der in der Anlage enthaltenen
Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung
(Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine vom Ausbildungsrahmenplan abweichende
sachliche und zeitliche Gliederung des Ausbildungsinhaltes ist insbesondere zulaessig,
soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.

§ 5 Ausbildungsplan
Der Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplanes fuer den
Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen.

§ 6 Berichtsheft
Der Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines Ausbildungsnachweises zu fuehren.
Ihm ist Gelegenheit zu geben, das Berichtsheft waehrend der Ausbildungszeit zu fuehren.
Der Ausbildende hat das Berichtsheft regelmaessig durchzusehen.

§ 7 Zwischenpruefung
(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenpruefung durchzufuehren. Sie
soll vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.

(2) Die Zwischenpruefung erstreckt sich auf die in der Anlage fuer das erste
Ausbildungsjahr und unter laufender Nummer 9 Buchstaben d und f sowie i bis l fuer
das zweite Ausbildungsjahr aufgefuehrten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im
Berufsschulunterricht entsprechend den Rahmenlehrplaenen zu vermittelnden Lehrstoff,
soweit er fuer die Berufsausbildung wesentlich ist.

(3) Zum Nachweis der Fertigkeiten soll der Pruefling in insgesamt hoechstens sieben
Stunden zwei Pruefungsstuecke anfertigen.
Hierfuer kommen insbesondere in Betracht:
a) ein Spiegel, auf Mass zugeschnitten, mit geschliffenen Kanten, geschliffenen
   Rundbogen oder Segmentbogen sowie mit Rundecken,
b) eine Glasscheibe, auf Mass zugeschnitten, mit Bohrungen, davon eine gesenkt, mit
   geschliffenen und gesaeumten Kanten, mit Eckausbruch und Schraegecke,
c) eine Glasscheibe, als Kreisabschnitt auf Mass zugeschnitten, bei der die
   Kreisbogenkante gesaeumt und die gerade Kante geschliffen ist, mit Bohrungen
   unterschiedlicher Groesse mit oder ohne Senkung.

(4) Zum Nachweis der Kenntnisse soll der Pruefling in insgesamt hoechstens 180 Minuten
Aufgaben, die sich auf praxisbezogene Faelle beziehen sollen, aus folgenden Gebieten
schriftlich loesen:
1. Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle Energieverwendung,
2. Herstellung, Eigenschaften und Verwendung von Flachglas,
3. Be- und Verarbeitung von Flachglas sowie Einsatz zusaetzlicher Materialien,
4. Handhabung von Technischen Zeichnungen und sonstigen Produktionsunterlagen,
5. Einsatz und Pflege von Werkzeugen, Geraeten und Hilfsmitteln fuer die Flachglasbe-
   und -verarbeitung.

(5) Die in Absatz 4 genannte Pruefungsdauer kann insbesondere unterschritten werden,
soweit die schriftliche Pruefung in programmierter Form durchgefuehrt wird.

§ 8 Abschlusspruefung

                                             -2-
      
                                                                              

(1) Die Abschlusspruefung erstreckt sich auf die in der Anlage zu § 4 aufgefuehrten
Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten
Lehrstoff, soweit er fuer die Berufsausbildung wesentlich ist.

(2) Zum Nachweis der Fertigkeiten soll der Pruefling in insgesamt hoechstens 14 Stunden
zwei Arbeitsproben durchfuehren und drei Pruefungsstuecke anfertigen.
Als Arbeitsproben kommen insbesondere in Betracht:
a) Schleifen einer 45 Grad-Gehrung an zwei Glasscheiben und Verkleben der Glasscheiben
   einschliesslich Ruesten und Inbetriebnehmen der Maschinen oder Anlagen,
b) Schneiden, Schleifen und Polieren eines Segment- oder Rundbogens aus einer
   Glasscheibe einschliesslich Ruesten und Inbetriebnehmen der Maschinen oder Anlagen,
c) Zuschneiden einer eckigen Glasscheibe sowie Anschleifen und Polieren einer 10 mm-
   Facette einschliesslich Ruesten und Inbetriebnehmen der Maschinen oder Anlagen,
d) Schneiden und Brechen eines Innenbogens aus einer Glasscheibe von maximal 4 mm
   Glasdicke einschliesslich Ruesten und Inbetriebnehmen der Maschinen oder Anlagen,
e) Durchfuehren einer Qualitaetskontrolle und Beschreiben der festgestellten Fehler,
   Aufzeigen von Material- und Arbeitsfehlern sowie Einleiten von Massnahmen zu deren
   Vermeidung,
f) Eingrenzen und Bestimmen von Stoerungen an Produktionsanlagen oder Systemen.
Als Pruefungsstuecke kommen insbesondere in Betracht:
a) Ein auf Mass zugeschnittener Spiegel mit geschliffenen und polierten Kanten, einem
   geschnittenen und geschliffenen Segment- oder Rundbogen sowie mit Eckausbruechen
   oder Randausbruechen, die mit mindestens 10 cm Radius geschnitten und geschliffen
   sind. Die Masse beinhalten die vorgegebenen Toleranzen,
b) eine auf Mass zugeschnittene Glasscheibe mit polierten Kanten, mit Randausbruechen
   oder einem groesseren Innenausbruch sowie mit gebohrten Loechern mit oder ohne
   Senkung. Die Masse beinhalten die vorgegebenen Toleranzen,
c) eine auf Mass zugeschnittene eckige Glasscheibe mit geschliffenen Kanten, mit
   Facetten und polierten Kanten sowie mit Rillen- oder Sandstrahldekor. Die Masse
   beinhalten die vorgesehenen Toleranzen,
d) eine auf Mass zugeschnittene runde Glasscheibe mit einer 10- oder 12 mm-Facette. Die
   Masse beinhalten die vorgegebenen Toleranzen.
Dabei sollen die Arbeitsproben zusammen mit 40 vom Hundert und die Pruefungsstuecke
zusammen mit 60 vom Hundert gewichtet werden.

(3) Zum Nachweis der Kenntnisse soll der Pruefling in den Pruefungsfaechern Technologie,
Technische Mathematik, Technisches Zeichnen sowie Wirtschafts- und Sozialkunde
schriftlich geprueft werden. Es kommen Fragen und Aufgaben, die sich auf praxisbezogene
Faelle beziehen sollen, insbesondere aus folgenden Gebieten in Betracht:
1. im Pruefungsfach Technologie:
   a) Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle Energieverwendung,
   b) Herstellung, Eigenschaften und Verwendung berufstypischer Produkte,
   c) Arbeitsplanung unter Verwendung von Produktionsunterlagen,
   d) Fertigungstechniken komplexer Flachglasprodukte,
   e) Maschinen und Anlagen fuer die Flachglasbe- und -verarbeitung,
   f) Qualitaetssicherung;

2. im Pruefungsfach Technische Mathematik:
   a) Laengen-, Winkel-, Flaechen-, Volumen- und Massenberechnungen,
   b) Prozentrechnen und Proportionsberechnungen,
   c) Material- und Kostenberechnungen,
   d) produktionstechnische Berechnungen;


                                            -3-
      
                                                                              

3. im Pruefungsfach Technisches Zeichnen:
   a) Erstellen und Lesen oder Ergaenzen von Technischen Zeichnungen und Skizzen,
   b) Lesen und Ergaenzen von Schaltplaenen,
   c) Handhaben von Tabellen, Statistiken und Diagrammen;

4. im Pruefungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde:
   allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhaenge der Berufs- und
   Arbeitswelt.

(4) Fuer die schriftliche Kenntnispruefung ist von folgenden zeitlichen Hoechstwerten
auszugehen:
1.    im Pruefungsfach Technologie                                         120 Minuten,
2.    im Pruefungsfach Technische Mathematik                                90 Minuten,
3.    im Pruefungsfach Technisches Zeichnen                                 90 Minuten,
4.    im Pruefungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde                         60 Minuten.

(5) Soweit die schriftliche Pruefung in programmierter Form durchgefuehrt wird, kann die
in Absatz 4 genannte Pruefungsdauer unterschritten werden.

(6) Die schriftliche Pruefung ist auf Antrag des Prueflings oder nach Ermessen des
Pruefungsausschusses in einzelnen Faechern durch eine muendliche Pruefung zu ergaenzen, wenn
diese fuer das Bestehen der Pruefung den Ausschlag geben kann. Die schriftliche Pruefung
hat gegenueber der muendlichen das doppelte Gewicht.

(7) Innerhalb der Kenntnispruefung hat das Pruefungsfach Technologie gegenueber jedem der
uebrigen Pruefungsfaecher das doppelte Gewicht.

(8) Die Pruefung ist bestanden, wenn jeweils in der Fertigkeits- und der Kenntnispruefung
sowie innerhalb der Kenntnispruefung im Pruefungsfach Technologie mindestens ausreichende
Leistungen erbracht sind.

§ 9 Aufhebung von Vorschriften
Die bisher festgelegten Berufsbilder, Berufsbildungsplaene und Pruefungsanforderungen
fuer Lehrberufe, Anlernberufe und vergleichbar geregelte Ausbildungsberufe, die
in dieser Rechtsverordnung geregelt sind, insbesondere fuer den Ausbildungsberuf
Flachglasveredler, sind vorbehaltlich des § 10 nicht mehr anzuwenden.

§ 10 Uebergangsregelung
Auf Berufsausbildungsverhaeltnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehen,
sind die bisherigen Vorschriften weiter anzuwenden, es sei denn, die Vertragsparteien
vereinbaren die Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung.

§ 11 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. August 1991 in Kraft.

Anlage (zu § 4)
Ausbildungsrahmenplan fuer die Berufsausbildung zum Flachglasmechaniker/
zur Flachglasmechanikerin
Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 1991, 41 - 44

                                                        zeitliche
                                   zu vermittelnde     Richtwerte
Lfd.         Teil des
                                     Fertigkeiten     in Wochen im
 Nr. Ausbildungsberufsbildes
                                    und Kenntnisse  Ausbildungsjahr
                                                      1     2     3
  1              2                      3                   4
  1 Berufsbildung (§ 3 Nr.   a) Bedeutung des       waehrend der
     1)                         Ausbildungsvertrages,
                                                    gesamten

                                            -4-
     
                                                                             

                                                           zeitliche
                                  zu vermittelnde         Richtwerte
Lfd.         Teil des
                                    Fertigkeiten         in Wochen im
 Nr. Ausbildungsberufsbildes
                                   und Kenntnisse      Ausbildungsjahr
                                                         1     2     3
 1               2                        3                    4
                                 insbesondere
                                 Abschluss, Dauer
                                 und Beendigung,
                                 erklaeren
                              b) gegenseitige
                                 Rechte und
                                 Pflichten aus dem
                                 Ausbildungsvertrag
                                 nennen
                              c) Moeglichkeiten
                                 der beruflichen
                                 Fortbildung nennen
 2   Aufbau und Organisation a) Aufbau und Aufgaben
     des Ausbildungsbetriebes    des ausbildenden
     (§ 3 Nr. 2)                 Betriebes erlaeutern
                              b) Grundfunktionen
                                 des ausbildenden
                                 Betriebes, wie
                                 Beschaffung,
                                 Fertigung, Absatz
                                 und Verwaltung,
                                 erklaeren
                              c) Beziehungen des
                                 ausbildenden
                                 Betriebes
                                 und seiner
                                 Belegschaft zu
                                                     Ausbildung zu
                                 Wirtschaftsorganisationen,
                                 Berufsvertretungen vermitteln
                                 und Gewerkschaften
                                 nennen
                              d) Grundlagen,
                                 Aufgaben und
                                 Arbeitsweise der
                                 betriebsverfassungsrechtlichen
                                 Organe des
                                 ausbildenden
                                 Betriebes
                                 beschreiben
 3   Arbeits- und Tarifrecht, a) wesentliche
     Arbeitsschutz (§ 3 Nr.      Teile des
     3)                          Arbeitsvertrages
                                 nennen
                              b) wesentliche
                                 Bestimmungen
                                 der fuer den
                                 ausbildenden
                                 Betrieb geltenden
                                 Tarifvertraege
                                 nennen
                              c) Aufgaben des
                                 betrieblichen
                                 Arbeitsschutzes
                                 sowie der
                                 zustaendigen
                                 Berufsgenossenschaft
                                           -5-
     
                                                                             

                                                           zeitliche
                                  zu vermittelnde         Richtwerte
Lfd.         Teil des
                                    Fertigkeiten         in Wochen im
 Nr. Ausbildungsberufsbildes
                                   und Kenntnisse      Ausbildungsjahr
                                                         1     2     3
 1              2                          3                   4
                                  und der
                                  Gewerbeaufsicht
                                  erlaeutern
                               d) wesentliche
                                  Bestimmungen
                                  der fuer den
                                  ausbildenden
                                  Betrieb geltenden
                                  Arbeitsschutzgesetze
                                  nennen
 4   Arbeitssicherheit,        a) berufsbezogene
     Umweltschutz                 Vorschriften
     und rationelle               der Traeger der
     Energieverwendung (§ 3       gesetzlichen
     Nr. 4)                       Unfallversicherung,
                                  insbesondere
                                  Unfallverhuetungsvorschriften,
                                  Richtlinien und
                                  Merkblaetter, nennen
                               b) berufsbezogene
                                  Arbeitsschutzvorschriften
                                  bei den
                                  Arbeitsablaeufen
                                  anwenden
                               c) Verhaltensweisen
                                  bei Unfaellen und
                                  Braenden beschreiben
                                  und Massnahmen
                                  der Ersten Hilfe
                                  einleiten
                               d) wesentliche
                                  Vorschriften der
                                  Feuerverhuetung
                                  nennen und
                                  Brandschutzeinrichtungen
                                  sowie
                                  Brandbekaempfungsgeraete
                                  bedienen
                               e) Gefahren, die von
                                  Giften, Daempfen,
                                  Gasen, Saeuren und
                                  Laugen sowie von
                                  elektrischem Strom
                                  ausgehen, beachten
                               f) fuer den
                                  ausbildenden
                                  Betrieb geltende
                                  wesentliche
                                  Vorschriften ueber
                                  den Immissions-
                                  und Gewaesserschutz
                                  sowie ueber die
                                  Reinhaltung der
                                  Luft nennen und
                                  zur Vermeidung von

                                           -6-
     
                                                                             

                                                           zeitliche
                                  zu vermittelnde         Richtwerte
Lfd.         Teil des
                                    Fertigkeiten         in Wochen im
 Nr. Ausbildungsberufsbildes
                                   und Kenntnisse      Ausbildungsjahr
                                                         1     2     3
 1               2                        3                    4
                                 Umweltbelastungen
                                 beitragen
                              g) arbeitsplatzbedingte
                                 Umweltbelastungen
                                 nennen und zu
                                 ihrer Verringerung
                                 beitragen
                              h) die im
                                 Ausbildungsbetrieb
                                 verwendeten
                                 Energiearten nennen
                                 und Moeglichkeiten
                                 rationeller
                                 Energieverwendung
                                 im beruflichen
                                 Einwirkungs- und
                                 Beobachtungsbereich
                                 anfuehren
 5   Handhaben von Werkzeugen a) Glasbearbeitungswerkzeuge
     und Betriebsmitteln (§ 3    auswaehlen,
     Nr. 5)                      handhaben, pflegen
                                 und instandhalten
                              b) Schleif- und
                                 Poliermitteltraeger
                                 sowie Schleif-
                                 und Poliermittel
                                 bereitstellen,
                                 anwenden und
                                 aufbewahren
                              c) Kuehlmittel
                                 aufbewahren und
                                 anwenden
 6   Flachglasarten,          a) Flachglas
     Werkstoffe und              nach Arten und
     Hilfsmittel (§ 3 Nr. 6)     Verwendungszweck
                                 unterscheiden
                              b) wichtige
                                 Flachglasarten
                                 nennen
                              c) Werkstoffe und
                                 Hilfsmittel,          6
                                 insbesondere
                                 Dichtungen,
                                 Beschlaege,
                                 Einfassungen
                                 und Kleber,
                                 bereitstellen,
                                 anwenden und
                                 aufbewahren
 7   Umgehen mit              a) die wichtigsten
     Produktionsunterlagen (§    Flachglasnormen und
     3 Nr. 7)                    -richtlinien nennen
                                                       4
                              b) Technische
                                 Zeichnungen lesen,
                                 Skizzen anfertigen

                                           -7-
     
                                                                             

                                                         zeitliche
                                  zu vermittelnde       Richtwerte
Lfd.         Teil des
                                    Fertigkeiten       in Wochen im
 Nr. Ausbildungsberufsbildes
                                   und Kenntnisse    Ausbildungsjahr
                                                       1     2     3
  1              2                       3                   4
                             c) Bedienungsanleitungen,
                                Funktionsablaufplaene,
                                Wartungsplaene,
                                Typenschilder
                                und einfache
                                Schaltplaene lesen
                                                             8     4
                             d) Maschinendaten
                                eingeben
                             e) Fertigungsnormen
                                beachten
                             f) Fertigungsunterlagen
                                verwenden
  8 Vorbereiten von          a) Werkstuecke
     Materialien und            reinigen, trocknen,
     Arbeitsgaengen (§ 3 Nr.     visitieren und
     8)                         sortieren
                             b) Werkstuecke nach
                                Vorlage markieren,     8
                                einteilen und
                                anzeichnen
                             c) Deckmassen
                                oder Schablonen
                                verwenden
  9 Massgerechtes Be-         a) Flachglaeser
     und Verarbeiten von        unterschiedlicher
     Flachglas (§ 3 Nr. 9)      Staerken eckig
                                schneiden und
                                                      10
                                brechen
                             b) Modellglaeser
                                schneiden und
                                brechen
                             c) Kanten saeumen,
                                schleifen und          7
                                polieren
                             d) Steil- und
                                Flachfacetten
                                                            16
                                schleifen und
                                polieren
                             e) Flachglaeser saegen      5
                             f) Flachglaeser bohren
                                                             7
                                und senken
                             g) Ausschnitte
                                                                   5
                                herstellen
                             h) komplexe
                                Flachglaskonstruktionen,
                                insbesondere
                                Spiegel,                          12
                                industriell
                                fertigen und
                                montieren
                             i) Verspiegeln,
                                Bedampfen sowie
                                direkten und                 3
                                indirekten Druck
                                erlaeutern

                                           -8-
     
                                                                             

                                                           zeitliche
                                  zu vermittelnde         Richtwerte
Lfd.         Teil des
                                    Fertigkeiten         in Wochen im
 Nr. Ausbildungsberufsbildes
                                   und Kenntnisse      Ausbildungsjahr
                                                         1     2     3
 1              2                       3                      4
                            k) Sandstrahlen, Aetzen
                               und Gravieren
                               erlaeutern
                            l) Biegen, Woelben und
                               chemischthermisches
                               Vorspannen
                               erlaeutern
10 Bauteile, Baugruppen und a) Funktion
   Maschinen (§ 3 Nr. 10)      pneumatischer,
                               hydraulischer,
                               elektrotechnischer
                               und elektronischer
                               Steuer- und
                               Antriebselemente
                               erlaeutern
                            b) Funktionsablaeufe
                                                              12    5
                               und
                               Wirkungsweise der
                               Maschinensteuerungen
                               darstellen
                            c) Funktion von
                               Maschinenelementen,
                               Steuerungselementen
                               und Anlagenteilen
                               ueberwachen
11 Betreiben von Maschinen a) Fertigungsverfahren
   und Anlagen der             und Funktionsweisen
   Flachglasbearbeitung (§     von technischen
   3 Nr. 11)                   Einrichtungen
                               erlaeutern
                            b) Anlagen der
                               Flachglasbearbeitung
                               inspizieren
                            c) fehlerhafte
                               Produktionsbedingungen
                               erkennen und                   6     14
                               beurteilen sowie
                               Abhilfemassnahmen
                               ergreifen oder
                               veranlassen
                            d) Wartungs- und
                               Instandhaltungsarbeiten
                               durchfuehren
                            e) Produktions- und
                               Stoerungsdaten
                               dokumentieren
12 Betrieblicher            a) Vorschriften
   Materialfluss (§ 3 Nr.       beim Umgang mit
   12)                         Flachglas beachten
                            b) betrieblichen
                               Materialfluss
                                                    12
                               erlaeutern
                            c) Flachglasprodukte
                               sortieren
                            d) Flachglas
                               foerdern, lagern,
                                           -9-
     
                                                                             

                                                           zeitliche
                                  zu vermittelnde         Richtwerte
Lfd.         Teil des
                                    Fertigkeiten         in Wochen im
 Nr. Ausbildungsberufsbildes
                                   und Kenntnisse      Ausbildungsjahr
                                                         1     2     3
 1              2                          3                   4
                                  transportieren und
                                  verpacken
13 Qualitaetssicherung (§ 3     a) Qualitaetsmerkmale
   Nr. 13)                        nennen
                               b) Wareneingangs- und
                                  -ausgangskontrollen
                                  anhand
                                  auftragsbezogener
                                  Vorgaben
                                  durchfuehren
                               c) Qualitaetskontrollen
                                  in der Fertigung
                                  vornehmen
                               d) Fehlerursachen
                                  nennen und
                                                                    12
                                  entsprechende
                                  Vorbeugungsmassnahmen
                                  aufzeigen
                               e) Fertigungsfehler
                                  gegebenenfalls
                                  ausbessern
                               f) technische Mittel
                                  zur Einhaltung
                                  vorgegebener
                                  Fertigungsbedingungen
                                  handhaben
                               g) Qualitaetsdaten
                                  dokumentieren




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