Verordnung ueber die Berufsausbildung
zum Flachglasmechaniker/zur
Flachglasmechanikerin (Flachglasmechaniker-
Ausbildungsverordnung)
FlGlasMAusbV
vom 07.01.1991
"Flachglasmechaniker-Ausbildungsverordnung vom 7. Januar 1991 (BGBl. I S. 38)"
Fussnote
Ueberschrift: Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des § 25
des Berufsbildungsgesetzes. Die Ausbildungsordnung und der damit abgestimmte, von der
Staendigen Konferenz der Kultusminister der Laender in der Bundesrepublik Deutschland
beschlossene Rahmenlehrplan fuer die Berufsschule werden demnaechst als Beilage zum
Bundesanzeiger veroeffentlicht.
Textnachweis ab: 1. 8.1991
Eingangsformel
Auf Grund des § 25 des Berufsbildungsgesetzes vom 14. August 1969 (BGBl. I S. 1112),
der zuletzt durch § 24 Nr. 1 des Gesetzes vom 24. August 1976 (BGBl. I S. 2525)
geaendert worden ist, verordnet der Bundesminister fuer Wirtschaft im Einvernehmen mit
dem Bundesminister fuer Bildung und Wissenschaft:
§ 1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes
Der Ausbildungsberuf Flachglasmechaniker/Flachglasmechanikerin wird staatlich
anerkannt.
§ 2 Ausbildungsdauer
Die Ausbildung dauert drei Jahre.
§ 3 Ausbildungsberufsbild
Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und
Kenntnisse:
1. Berufsbildung,
2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
3. Arbeits- und Tarifrecht, Arbeitsschutz,
4. Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle Energieverwendung,
5. Handhaben von Werkzeugen und Betriebsmitteln,
6. Flachglasarten, Werkstoffe und Hilfsmittel,
7. Umgehen mit Produktionsunterlagen,
8. Vorbereiten von Materialien und Arbeitsgaengen,
9. Massgerechtes Be- und Verarbeiten von Flachglas,
10. Bauteile, Baugruppen und Maschinen,
11. Betreiben von Maschinen und Anlagen der Flachglasbearbeitung,
-1-
12. Betrieblicher Materialfluss,
13. Qualitaetssicherung.
§ 4 Ausbildungsrahmenplan
Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 3 sollen nach der in der Anlage enthaltenen
Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung
(Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine vom Ausbildungsrahmenplan abweichende
sachliche und zeitliche Gliederung des Ausbildungsinhaltes ist insbesondere zulaessig,
soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.
§ 5 Ausbildungsplan
Der Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplanes fuer den
Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen.
§ 6 Berichtsheft
Der Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines Ausbildungsnachweises zu fuehren.
Ihm ist Gelegenheit zu geben, das Berichtsheft waehrend der Ausbildungszeit zu fuehren.
Der Ausbildende hat das Berichtsheft regelmaessig durchzusehen.
§ 7 Zwischenpruefung
(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenpruefung durchzufuehren. Sie
soll vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.
(2) Die Zwischenpruefung erstreckt sich auf die in der Anlage fuer das erste
Ausbildungsjahr und unter laufender Nummer 9 Buchstaben d und f sowie i bis l fuer
das zweite Ausbildungsjahr aufgefuehrten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im
Berufsschulunterricht entsprechend den Rahmenlehrplaenen zu vermittelnden Lehrstoff,
soweit er fuer die Berufsausbildung wesentlich ist.
(3) Zum Nachweis der Fertigkeiten soll der Pruefling in insgesamt hoechstens sieben
Stunden zwei Pruefungsstuecke anfertigen.
Hierfuer kommen insbesondere in Betracht:
a) ein Spiegel, auf Mass zugeschnitten, mit geschliffenen Kanten, geschliffenen
Rundbogen oder Segmentbogen sowie mit Rundecken,
b) eine Glasscheibe, auf Mass zugeschnitten, mit Bohrungen, davon eine gesenkt, mit
geschliffenen und gesaeumten Kanten, mit Eckausbruch und Schraegecke,
c) eine Glasscheibe, als Kreisabschnitt auf Mass zugeschnitten, bei der die
Kreisbogenkante gesaeumt und die gerade Kante geschliffen ist, mit Bohrungen
unterschiedlicher Groesse mit oder ohne Senkung.
(4) Zum Nachweis der Kenntnisse soll der Pruefling in insgesamt hoechstens 180 Minuten
Aufgaben, die sich auf praxisbezogene Faelle beziehen sollen, aus folgenden Gebieten
schriftlich loesen:
1. Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle Energieverwendung,
2. Herstellung, Eigenschaften und Verwendung von Flachglas,
3. Be- und Verarbeitung von Flachglas sowie Einsatz zusaetzlicher Materialien,
4. Handhabung von Technischen Zeichnungen und sonstigen Produktionsunterlagen,
5. Einsatz und Pflege von Werkzeugen, Geraeten und Hilfsmitteln fuer die Flachglasbe-
und -verarbeitung.
(5) Die in Absatz 4 genannte Pruefungsdauer kann insbesondere unterschritten werden,
soweit die schriftliche Pruefung in programmierter Form durchgefuehrt wird.
§ 8 Abschlusspruefung
-2-
(1) Die Abschlusspruefung erstreckt sich auf die in der Anlage zu § 4 aufgefuehrten
Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten
Lehrstoff, soweit er fuer die Berufsausbildung wesentlich ist.
(2) Zum Nachweis der Fertigkeiten soll der Pruefling in insgesamt hoechstens 14 Stunden
zwei Arbeitsproben durchfuehren und drei Pruefungsstuecke anfertigen.
Als Arbeitsproben kommen insbesondere in Betracht:
a) Schleifen einer 45 Grad-Gehrung an zwei Glasscheiben und Verkleben der Glasscheiben
einschliesslich Ruesten und Inbetriebnehmen der Maschinen oder Anlagen,
b) Schneiden, Schleifen und Polieren eines Segment- oder Rundbogens aus einer
Glasscheibe einschliesslich Ruesten und Inbetriebnehmen der Maschinen oder Anlagen,
c) Zuschneiden einer eckigen Glasscheibe sowie Anschleifen und Polieren einer 10 mm-
Facette einschliesslich Ruesten und Inbetriebnehmen der Maschinen oder Anlagen,
d) Schneiden und Brechen eines Innenbogens aus einer Glasscheibe von maximal 4 mm
Glasdicke einschliesslich Ruesten und Inbetriebnehmen der Maschinen oder Anlagen,
e) Durchfuehren einer Qualitaetskontrolle und Beschreiben der festgestellten Fehler,
Aufzeigen von Material- und Arbeitsfehlern sowie Einleiten von Massnahmen zu deren
Vermeidung,
f) Eingrenzen und Bestimmen von Stoerungen an Produktionsanlagen oder Systemen.
Als Pruefungsstuecke kommen insbesondere in Betracht:
a) Ein auf Mass zugeschnittener Spiegel mit geschliffenen und polierten Kanten, einem
geschnittenen und geschliffenen Segment- oder Rundbogen sowie mit Eckausbruechen
oder Randausbruechen, die mit mindestens 10 cm Radius geschnitten und geschliffen
sind. Die Masse beinhalten die vorgegebenen Toleranzen,
b) eine auf Mass zugeschnittene Glasscheibe mit polierten Kanten, mit Randausbruechen
oder einem groesseren Innenausbruch sowie mit gebohrten Loechern mit oder ohne
Senkung. Die Masse beinhalten die vorgegebenen Toleranzen,
c) eine auf Mass zugeschnittene eckige Glasscheibe mit geschliffenen Kanten, mit
Facetten und polierten Kanten sowie mit Rillen- oder Sandstrahldekor. Die Masse
beinhalten die vorgesehenen Toleranzen,
d) eine auf Mass zugeschnittene runde Glasscheibe mit einer 10- oder 12 mm-Facette. Die
Masse beinhalten die vorgegebenen Toleranzen.
Dabei sollen die Arbeitsproben zusammen mit 40 vom Hundert und die Pruefungsstuecke
zusammen mit 60 vom Hundert gewichtet werden.
(3) Zum Nachweis der Kenntnisse soll der Pruefling in den Pruefungsfaechern Technologie,
Technische Mathematik, Technisches Zeichnen sowie Wirtschafts- und Sozialkunde
schriftlich geprueft werden. Es kommen Fragen und Aufgaben, die sich auf praxisbezogene
Faelle beziehen sollen, insbesondere aus folgenden Gebieten in Betracht:
1. im Pruefungsfach Technologie:
a) Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle Energieverwendung,
b) Herstellung, Eigenschaften und Verwendung berufstypischer Produkte,
c) Arbeitsplanung unter Verwendung von Produktionsunterlagen,
d) Fertigungstechniken komplexer Flachglasprodukte,
e) Maschinen und Anlagen fuer die Flachglasbe- und -verarbeitung,
f) Qualitaetssicherung;
2. im Pruefungsfach Technische Mathematik:
a) Laengen-, Winkel-, Flaechen-, Volumen- und Massenberechnungen,
b) Prozentrechnen und Proportionsberechnungen,
c) Material- und Kostenberechnungen,
d) produktionstechnische Berechnungen;
-3-
3. im Pruefungsfach Technisches Zeichnen:
a) Erstellen und Lesen oder Ergaenzen von Technischen Zeichnungen und Skizzen,
b) Lesen und Ergaenzen von Schaltplaenen,
c) Handhaben von Tabellen, Statistiken und Diagrammen;
4. im Pruefungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde:
allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhaenge der Berufs- und
Arbeitswelt.
(4) Fuer die schriftliche Kenntnispruefung ist von folgenden zeitlichen Hoechstwerten
auszugehen:
1. im Pruefungsfach Technologie 120 Minuten,
2. im Pruefungsfach Technische Mathematik 90 Minuten,
3. im Pruefungsfach Technisches Zeichnen 90 Minuten,
4. im Pruefungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde 60 Minuten.
(5) Soweit die schriftliche Pruefung in programmierter Form durchgefuehrt wird, kann die
in Absatz 4 genannte Pruefungsdauer unterschritten werden.
(6) Die schriftliche Pruefung ist auf Antrag des Prueflings oder nach Ermessen des
Pruefungsausschusses in einzelnen Faechern durch eine muendliche Pruefung zu ergaenzen, wenn
diese fuer das Bestehen der Pruefung den Ausschlag geben kann. Die schriftliche Pruefung
hat gegenueber der muendlichen das doppelte Gewicht.
(7) Innerhalb der Kenntnispruefung hat das Pruefungsfach Technologie gegenueber jedem der
uebrigen Pruefungsfaecher das doppelte Gewicht.
(8) Die Pruefung ist bestanden, wenn jeweils in der Fertigkeits- und der Kenntnispruefung
sowie innerhalb der Kenntnispruefung im Pruefungsfach Technologie mindestens ausreichende
Leistungen erbracht sind.
§ 9 Aufhebung von Vorschriften
Die bisher festgelegten Berufsbilder, Berufsbildungsplaene und Pruefungsanforderungen
fuer Lehrberufe, Anlernberufe und vergleichbar geregelte Ausbildungsberufe, die
in dieser Rechtsverordnung geregelt sind, insbesondere fuer den Ausbildungsberuf
Flachglasveredler, sind vorbehaltlich des § 10 nicht mehr anzuwenden.
§ 10 Uebergangsregelung
Auf Berufsausbildungsverhaeltnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehen,
sind die bisherigen Vorschriften weiter anzuwenden, es sei denn, die Vertragsparteien
vereinbaren die Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung.
§ 11 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. August 1991 in Kraft.
Anlage (zu § 4)
Ausbildungsrahmenplan fuer die Berufsausbildung zum Flachglasmechaniker/
zur Flachglasmechanikerin
Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 1991, 41 - 44
zeitliche
zu vermittelnde Richtwerte
Lfd. Teil des
Fertigkeiten in Wochen im
Nr. Ausbildungsberufsbildes
und Kenntnisse Ausbildungsjahr
1 2 3
1 2 3 4
1 Berufsbildung (§ 3 Nr. a) Bedeutung des waehrend der
1) Ausbildungsvertrages,
gesamten
-4-
zeitliche
zu vermittelnde Richtwerte
Lfd. Teil des
Fertigkeiten in Wochen im
Nr. Ausbildungsberufsbildes
und Kenntnisse Ausbildungsjahr
1 2 3
1 2 3 4
insbesondere
Abschluss, Dauer
und Beendigung,
erklaeren
b) gegenseitige
Rechte und
Pflichten aus dem
Ausbildungsvertrag
nennen
c) Moeglichkeiten
der beruflichen
Fortbildung nennen
2 Aufbau und Organisation a) Aufbau und Aufgaben
des Ausbildungsbetriebes des ausbildenden
(§ 3 Nr. 2) Betriebes erlaeutern
b) Grundfunktionen
des ausbildenden
Betriebes, wie
Beschaffung,
Fertigung, Absatz
und Verwaltung,
erklaeren
c) Beziehungen des
ausbildenden
Betriebes
und seiner
Belegschaft zu
Ausbildung zu
Wirtschaftsorganisationen,
Berufsvertretungen vermitteln
und Gewerkschaften
nennen
d) Grundlagen,
Aufgaben und
Arbeitsweise der
betriebsverfassungsrechtlichen
Organe des
ausbildenden
Betriebes
beschreiben
3 Arbeits- und Tarifrecht, a) wesentliche
Arbeitsschutz (§ 3 Nr. Teile des
3) Arbeitsvertrages
nennen
b) wesentliche
Bestimmungen
der fuer den
ausbildenden
Betrieb geltenden
Tarifvertraege
nennen
c) Aufgaben des
betrieblichen
Arbeitsschutzes
sowie der
zustaendigen
Berufsgenossenschaft
-5-
zeitliche
zu vermittelnde Richtwerte
Lfd. Teil des
Fertigkeiten in Wochen im
Nr. Ausbildungsberufsbildes
und Kenntnisse Ausbildungsjahr
1 2 3
1 2 3 4
und der
Gewerbeaufsicht
erlaeutern
d) wesentliche
Bestimmungen
der fuer den
ausbildenden
Betrieb geltenden
Arbeitsschutzgesetze
nennen
4 Arbeitssicherheit, a) berufsbezogene
Umweltschutz Vorschriften
und rationelle der Traeger der
Energieverwendung (§ 3 gesetzlichen
Nr. 4) Unfallversicherung,
insbesondere
Unfallverhuetungsvorschriften,
Richtlinien und
Merkblaetter, nennen
b) berufsbezogene
Arbeitsschutzvorschriften
bei den
Arbeitsablaeufen
anwenden
c) Verhaltensweisen
bei Unfaellen und
Braenden beschreiben
und Massnahmen
der Ersten Hilfe
einleiten
d) wesentliche
Vorschriften der
Feuerverhuetung
nennen und
Brandschutzeinrichtungen
sowie
Brandbekaempfungsgeraete
bedienen
e) Gefahren, die von
Giften, Daempfen,
Gasen, Saeuren und
Laugen sowie von
elektrischem Strom
ausgehen, beachten
f) fuer den
ausbildenden
Betrieb geltende
wesentliche
Vorschriften ueber
den Immissions-
und Gewaesserschutz
sowie ueber die
Reinhaltung der
Luft nennen und
zur Vermeidung von
-6-
zeitliche
zu vermittelnde Richtwerte
Lfd. Teil des
Fertigkeiten in Wochen im
Nr. Ausbildungsberufsbildes
und Kenntnisse Ausbildungsjahr
1 2 3
1 2 3 4
Umweltbelastungen
beitragen
g) arbeitsplatzbedingte
Umweltbelastungen
nennen und zu
ihrer Verringerung
beitragen
h) die im
Ausbildungsbetrieb
verwendeten
Energiearten nennen
und Moeglichkeiten
rationeller
Energieverwendung
im beruflichen
Einwirkungs- und
Beobachtungsbereich
anfuehren
5 Handhaben von Werkzeugen a) Glasbearbeitungswerkzeuge
und Betriebsmitteln (§ 3 auswaehlen,
Nr. 5) handhaben, pflegen
und instandhalten
b) Schleif- und
Poliermitteltraeger
sowie Schleif-
und Poliermittel
bereitstellen,
anwenden und
aufbewahren
c) Kuehlmittel
aufbewahren und
anwenden
6 Flachglasarten, a) Flachglas
Werkstoffe und nach Arten und
Hilfsmittel (§ 3 Nr. 6) Verwendungszweck
unterscheiden
b) wichtige
Flachglasarten
nennen
c) Werkstoffe und
Hilfsmittel, 6
insbesondere
Dichtungen,
Beschlaege,
Einfassungen
und Kleber,
bereitstellen,
anwenden und
aufbewahren
7 Umgehen mit a) die wichtigsten
Produktionsunterlagen (§ Flachglasnormen und
3 Nr. 7) -richtlinien nennen
4
b) Technische
Zeichnungen lesen,
Skizzen anfertigen
-7-
zeitliche
zu vermittelnde Richtwerte
Lfd. Teil des
Fertigkeiten in Wochen im
Nr. Ausbildungsberufsbildes
und Kenntnisse Ausbildungsjahr
1 2 3
1 2 3 4
c) Bedienungsanleitungen,
Funktionsablaufplaene,
Wartungsplaene,
Typenschilder
und einfache
Schaltplaene lesen
8 4
d) Maschinendaten
eingeben
e) Fertigungsnormen
beachten
f) Fertigungsunterlagen
verwenden
8 Vorbereiten von a) Werkstuecke
Materialien und reinigen, trocknen,
Arbeitsgaengen (§ 3 Nr. visitieren und
8) sortieren
b) Werkstuecke nach
Vorlage markieren, 8
einteilen und
anzeichnen
c) Deckmassen
oder Schablonen
verwenden
9 Massgerechtes Be- a) Flachglaeser
und Verarbeiten von unterschiedlicher
Flachglas (§ 3 Nr. 9) Staerken eckig
schneiden und
10
brechen
b) Modellglaeser
schneiden und
brechen
c) Kanten saeumen,
schleifen und 7
polieren
d) Steil- und
Flachfacetten
16
schleifen und
polieren
e) Flachglaeser saegen 5
f) Flachglaeser bohren
7
und senken
g) Ausschnitte
5
herstellen
h) komplexe
Flachglaskonstruktionen,
insbesondere
Spiegel, 12
industriell
fertigen und
montieren
i) Verspiegeln,
Bedampfen sowie
direkten und 3
indirekten Druck
erlaeutern
-8-
zeitliche
zu vermittelnde Richtwerte
Lfd. Teil des
Fertigkeiten in Wochen im
Nr. Ausbildungsberufsbildes
und Kenntnisse Ausbildungsjahr
1 2 3
1 2 3 4
k) Sandstrahlen, Aetzen
und Gravieren
erlaeutern
l) Biegen, Woelben und
chemischthermisches
Vorspannen
erlaeutern
10 Bauteile, Baugruppen und a) Funktion
Maschinen (§ 3 Nr. 10) pneumatischer,
hydraulischer,
elektrotechnischer
und elektronischer
Steuer- und
Antriebselemente
erlaeutern
b) Funktionsablaeufe
12 5
und
Wirkungsweise der
Maschinensteuerungen
darstellen
c) Funktion von
Maschinenelementen,
Steuerungselementen
und Anlagenteilen
ueberwachen
11 Betreiben von Maschinen a) Fertigungsverfahren
und Anlagen der und Funktionsweisen
Flachglasbearbeitung (§ von technischen
3 Nr. 11) Einrichtungen
erlaeutern
b) Anlagen der
Flachglasbearbeitung
inspizieren
c) fehlerhafte
Produktionsbedingungen
erkennen und 6 14
beurteilen sowie
Abhilfemassnahmen
ergreifen oder
veranlassen
d) Wartungs- und
Instandhaltungsarbeiten
durchfuehren
e) Produktions- und
Stoerungsdaten
dokumentieren
12 Betrieblicher a) Vorschriften
Materialfluss (§ 3 Nr. beim Umgang mit
12) Flachglas beachten
b) betrieblichen
Materialfluss
12
erlaeutern
c) Flachglasprodukte
sortieren
d) Flachglas
foerdern, lagern,
-9-
zeitliche
zu vermittelnde Richtwerte
Lfd. Teil des
Fertigkeiten in Wochen im
Nr. Ausbildungsberufsbildes
und Kenntnisse Ausbildungsjahr
1 2 3
1 2 3 4
transportieren und
verpacken
13 Qualitaetssicherung (§ 3 a) Qualitaetsmerkmale
Nr. 13) nennen
b) Wareneingangs- und
-ausgangskontrollen
anhand
auftragsbezogener
Vorgaben
durchfuehren
c) Qualitaetskontrollen
in der Fertigung
vornehmen
d) Fehlerursachen
nennen und
12
entsprechende
Vorbeugungsmassnahmen
aufzeigen
e) Fertigungsfehler
gegebenenfalls
ausbessern
f) technische Mittel
zur Einhaltung
vorgegebener
Fertigungsbedingungen
handhaben
g) Qualitaetsdaten
dokumentieren
- 10 -