Flaggenrechtsverordnung (FlRV)
FlRV

vom  04.07.1990



"Flaggenrechtsverordnung vom 4. Juli 1990 (BGBl. I S. 1389), die zuletzt durch Artikel
525 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geaendert worden ist"

Stand:     Zuletzt geaendert durch Art. 525 V v. 31.10.2006 I 2407

Fussnote

 Textnachweis ab: 15.7.1990

Eingangsformel
Auf Grund
- des § 22 Nr. 1, 4, 5 und 6 Buchstaben a bis f des Flaggenrechtsgesetzes in der
  Fassung der Bekanntmachung vom 4. Juli 1990 (BGBl. I S. 1342) verordnet der
  Bundesminister fuer Verkehr,
- des § 22 Nr. 3 des Flaggenrechtsgesetzes verordnet der Bundesminister fuer Verkehr im
  Einvernehmen mit dem Bundesminister der Justiz:


Erster Abschnitt
Grenzen der Seefahrt

§ 1
Als Grenzen der Seefahrt im Sinne des § 1 des Flaggenrechtsgesetzes werden bestimmt:
1. die Festland- und Inselkuestenlinie bei mittlerem Hochwasser,
2. die seewaertige Begrenzung der Binnenwasserstrassen,
3. bei an der Kueste gelegenen Haefen die Verbindungslinie der Molenkoepfe und
4. bei Muendungen von Fluessen, die keine Binnenwasserstrassen sind, die Verbindungslinie
   der aeusseren Uferauslaeufe.


Zweiter Abschnitt
Berechtigung zur Fuehrung der Bundesflagge

1.
Schiffsvorzertifikate

§ 2
(1) Fuer die Erteilung eines Schiffsvorzertifikats (§ 3 Buchstabe a, § 5 des
Flaggenrechtsgesetzes) ist das Konsulat zustaendig, in dessen Bezirk sich das Schiff in
dem Zeitpunkt befindet, in dem das Recht zur Fuehrung der Bundesflagge oder die Befugnis
zur Ausuebung dieses Rechts entsteht.

(2) Das ausstellende Konsulat ist fuer die Eintragung des Vermerks in das
Schiffsvorzertifikat nach § 7 Abs. 2 des Flaggenrechtsgesetzes zustaendig.

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§ 3
(1) Der Antrag auf Erteilung eines Schiffsvorzertifikats ist vom Eigentuemer des Schiffs
zu stellen. In dem Antrag sind anzugeben:
1.    der Name des Schiffes;
1a.   soweit erteilt, die in § 11 Abs. 1 Nr. 5 der Schiffsregisterordnung in
      der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1133) genannte
      Schiffsidentifikationsnummer (IMO-Nummer);
2.    gegebenenfalls das von einem Registergericht zugeteilte Unterscheidungssignal;
3.    der Fahrzeugtyp oder die Gattung und der Hauptbaustoff;
4.    der Bauort sowie das Datum des Stapellaufs, falls vorhanden, andernfalls das
      Datum der Kiellegung oder das Baujahr, es sei denn, dass dies nur mit besonderen
      Schwierigkeiten zu ermitteln ist;
5.    der Hafen im Sinne des § 9 des Flaggenrechtsgesetzes;
6.    die Ergebnisse der amtlichen Vermessung;
7.    der Name, die Staatsangehoerigkeit und der Wohnsitz oder Sitz des Antragstellers;
      bei einer Reederei: die Mitreeder, die Groesse der Schiffsparten und der
      Korrespondentreeder; bei einer offenen Handelsgesellschaft: die Gesellschafter;
      bei einer Kommanditgesellschaft oder Kommanditgesellschaft auf Aktien: die
      persoenlich haftenden Gesellschafter; in den Faellen des § 2 Abs. 1 Nr. 2 des
      Flaggenrechtsgesetzes: jede beauftragte Person;
8.    die den Erwerb des Eigentums begruendenden Tatsachen;
9.    die Nationalflagge, die das Schiff zuletzt gefuehrt hat;
10.   das Schiffsregister, in dem das Schiff eingetragen ist oder zuletzt eingetragen
      war; im zweiten Falle auch der Zeitpunkt der Loeschung;
11.   in den Faellen des § 7 des Flaggenrechtsgesetzes die verbindliche Erklaerung, dass
      das Recht zur Fuehrung der anderen Nationalflagge enden soll;
12.   die besonderen Gruende, aus denen das Schiffsvorzertifikat anstelle des
      Schiffszertifikats beantragt wird.

(2) Die in Absatz 1 bezeichneten Angaben von Tatsachen sind glaubhaft zu machen. Der
Schiffsmessbrief oder die entsprechende Urkunde einer auslaendischen Vermessungsbehoerde
(Absatz 1 Nr. 6) oder eine beglaubigte Abschrift oder Ablichtung dieser Urkunde, bei
Schiffsneubauten eine Bescheinigung ueber das vorlaeufige amtliche Messergebnis sind
vorzulegen. In den Faellen des § 2 Abs. 1 Nr. 2 des Flaggenrechtsgesetzes ist ferner
eine Bescheinigung nach § 5b Abs. 1 vorzulegen.

§ 4
Bei der Entscheidung ueber die Ausstellung des Schiffsvorzertifikats ist insbesondere zu
beruecksichtigen, ob ausreichende Gruende fuer die Erteilung dieses Ausweises anstelle des
Schiffszertifikats vorhanden sind. Hat der Eigentuemer des Schiffs keinen Wohnsitz im
Geltungsbereich des Grundgesetzes, so hat der Antragsteller nachzuweisen, dass ihm eine
rechtzeitige Eintragung des Schiffs in einem deutschen Schiffsregister nicht moeglich
war.

§ 5
(1) Das Schiffsvorzertifikat hat die aus dem Muster in der Anlage zu dieser Verordnung
ersichtliche Form.

(2) Das Konsulat uebersendet unverzueglich eine beglaubigte Abschrift oder Ablichtung
des erteilten Schiffsvorzertifikats der Flaggenbehoerde, der See-Berufsgenossenschaft in
Hamburg sowie dem fuer die Eintragung des Schiffes zustaendigen Schiffsregistergericht.




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(3) Wird fuer das Schiff ein Schiffszertifikat erteilt, so hat der Eigentuemer
das Schiffsvorzertifikat unverzueglich dem Schiffsregistergericht, welches das
Schiffszertifikat erteilt hat, abzugeben.

1a.
Beauftragte Personen nach § 2 Abs. 1 des
Flaggenrechtsgesetzes

§ 5a
In den Faellen des § 2 Abs. 1 Nr. 2 des Flaggenrechtsgesetzes hat der Eigentuemer des
Seeschiffs gegenueber der Flaggenbehoerde
1. eine schriftliche Erklaerung jeder beauftragten Person vorzulegen, in der sich diese
   zweifelsfrei verpflichtet, fuer die in dieser Bestimmung genannten Angelegenheiten
   nach Massgabe der in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften in
   vollem Umfang einzustehen,
2. glaubhaft darzulegen, dass die beauftragte Person persoenlich zuverlaessig und
   finanziell leistungsfaehig ist,
3. durch eine Bescheinigung des Staates, dessen Staatsangehoerigkeit er besitzt,
   und sofern er seinen Wohnsitz oder Sitz nicht in diesem Staat hat, zusaetzlich
   durch eine Bescheinigung des Wohnsitz- oder Sitzstaates nachzuweisen, dass die
   Rechtsvorschriften des jeweiligen Staates nicht dem Fuehren der Bundesflagge durch
   das Seeschiff entgegenstehen.

§ 5b
(1) Sind die Nachweise des § 5a gefuehrt, so bescheinigt die Flaggenbehoerde, dass
die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Nr. 2 des Flaggenrechtsgesetzes erfuellt sind.
In der Bescheinigung sind Name und Wohnsitz des Eigentuemers und der nach § 5a Nr. 1
beauftragten Person zu verzeichnen.

(2) Die Flaggenbehoerde uebersendet der See-Berufsgenossenschaft eine Ablichtung der nach
Absatz 1 erteilten Bescheinigung.

(3) Die Anzeige nach § 2 Abs. 3 des Flaggenrechtsgesetzes ist an die Flaggenbehoerde zu
richten; diese nimmt die entsprechenden Aufgaben des Bundesministeriums fuer Verkehr,
Bau und Stadtentwicklung wahr.

(4) Beim Wegfall der einem Nachweis zugrundeliegenden Tatsachen widerruft die
Flaggenbehoerde die nach Absatz 1 erteilte Bescheinigung und teilt dies dem fuer die
Fuehrung des Schiffsregisters zustaendigen Gericht sowie der See-Berufsgenossenschaft
mit.

§ 5c
Die See-Berufsgenossenschaft ist im Rahmen ihrer Befugnisse nach der
Schiffssicherheitsverordnung berechtigt, bei Fehlen oder Wegfall der in § 2 Abs. 1 Nr.
2 des Flaggenrechtsgesetzes genannten Voraussetzungen die Weiterfahrt des Seeschiffs
im deutschen Hoheitsgebiet zu verbieten oder nur unter Bedingungen oder Auflagen
zuzulassen, die sicherstellen, dass die Hoheitsgewalt und Kontrolle des Flaggenstaates
ueber das Schiff wirksam ausgeuebt werden kann.

2.
Befugnisse nach den §§ 10, 11 des Flaggenrechtsgesetzes,
Flaggenscheine

§ 6
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Fuer die Verleihung der Befugnisse zur Fuehrung der Bundesflagge (§§ 10 und 11 FlRG) und
die Erteilung der Flaggenscheine (§ 3 Buchstabe b des Flaggenrechtsgesetzes), verbunden
mit der Zuteilung der Unterscheidungssignale der Schiffe, ist die Flaggenbehoerde
zustaendig.

§ 7
(1) Der Antrag auf Verleihung der Befugnis zur Fuehrung der Bundesflagge und auf
Erteilung eines Flaggenscheins ist
1. fuer ein Seeschiff, dem diese Befugnis nach § 10 des Flaggenrechtsgesetzes verliehen
   werden soll, von dem Inhaber der Schiffswerft oder vom Eigentuemer des Seeschiffs,
2. fuer ein Seeschiff, dem diese Befugnis nach § 11 Abs. 1 Satz 1 des
   Flaggenrechtsgesetzes verliehen werden soll, von dessen auslaendischem Eigentuemer,
3. fuer ein Seeschiff, dem diese Befugnis nach § 11 Abs. 1 Satz 2 des
   Flaggenrechtsgesetzes verliehen werden soll, vom Ausruester
zu stellen.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend fuer den Verzicht des Berechtigten auf die Befugnis.

(3)

§ 8
(1) In dem Antrag sind der Name, in den Faellen des § 10 des Flaggenrechtsgesetzes
die Baunummer des Schiffes sowie die in § 3 Abs. 1 Nr. 3, 4, 6 und 7 genannten Daten
anzugeben.

(2) Ferner sind anzugeben:
1. in den Faellen des § 7 Abs. 1 Nr. 1 der Hafen, in den das Schiff uebergefuehrt werden
   soll;
2. in den Faellen des § 7 Abs. 1 Nr. 2:
      a) der Heimathafen;
      b) das Schiffsregister, in dem das Schiff eingetragen ist oder zuletzt eingetragen
         war, und die bisherige Nationalflagge des Schiffes;
      c) soweit erteilt, die IMO-Nummer sowie
      d) die Staatsangehoerigkeit des Eigentuemers.

3. in den Faellen des § 7 Abs. 1 Nr. 3 neben den in Nummer 2 genannten Angaben:
      a) der Name und der Wohnsitz oder Sitz des Eigentuemers;
      b) die das Nutzungsrecht des Ausruesters begruendenden Tatsachen und die Dauer dieses
         Rechts;
      c) die Tatsachen, aus denen sich ergibt, dass der Ausruester zu dem Personenkreis des
         § 1 oder des § 2 Abs. 1 des Flaggenrechtsgesetzes gehoert, sowie
      d) die Tatsache, aus denen sich ergibt, dass das Schiff gemaess den Vorschriften des
         Bundesrechts besetzt wird.


(3) § 3 Abs. 2 Satz 1 und 2 gilt fuer die in den Absaetzen 1 und 2 bezeichneten Angaben
entsprechend. Ferner sind vorzulegen:
1. der Messbrief oder die entsprechende Urkunde einer auslaendischen Vermessungsbehoerde
   oder eine oeffentlich beglaubigte Abschrift oder Ablichtung dieser Urkunde,
2. in den Faellen des § 7 Abs. 1 Nr. 2 und 3 die amtliche Bestaetigung der zustaendigen
   auslaendischen Behoerde oder eines Konsulates des in Betracht kommenden auslaendischen
   Staates, dass dessen Recht der Fuehrung der Bundesflagge nicht entgegensteht, sowie
3. in den Faellen des § 7 Abs. 1 Nr. 3 die oeffentlich beglaubigte Erklaerung des
   Eigentuemers, dass er dem Flaggenwechsel fuer die Dauer des Nutzungsrechts des
   Ausruesters zustimmt.
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§ 9
Der Flaggenschein wird
1. in den Faellen des § 7 Abs. 1 Nr. 1 fuer die Dauer der Ueberfuehrung in einen anderen
   Hafen einschliesslich der erforderlichen vorausgehenden Fahrten,
2. in den Faellen des § 7 Abs. 1 Nr. 2 fuer die Dauer der Befugnis zur Fuehrung der
   Bundesflagge,
3. in den Faellen des § 7 Abs. 1 Nr. 3 unter dem Vorbehalt des Widerrufs fuer die Dauer
   der Ueberlassung des Schiffes zur Bereederung in eigenem Namen
erteilt. Wird die Befugnis zur Fuehrung der Bundesflagge vor Ablauf der in Satz 1
genannten Fristen auf spaeteren Antrag fuer einen weiteren Zeitraum verliehen, so kann
dies auf dem Flaggenschein vermerkt werden; der Erteilung eines neuen Flaggenscheins
bedarf es in diesem Fall nicht.

§ 10
Die Flaggenbehoerde uebersendet der See-Berufsgenossenschaft in Hamburg eine beglaubigte
Abschrift oder Ablichtung des Flaggenscheins.

§ 11
Der Antragsteller hat unverzueglich alle Veraenderungen der in § 8 bezeichneten Angaben
anzuzeigen. Die Anzeige ist an die Flaggenbehoerde zu richten. Auf Verlangen der
Flaggenbehoerde ist der Flaggenschein zur Berichtigung vorzulegen.

3.
Flaggenbescheinigungen

§ 12
Flaggenbescheinigungen (§ 3 Buchstabe c des Flaggenrechtsgesetzes) werden ausgestellt:
1. fuer Seeschiffe der Bundeswehr vom Bundesministerium der Verteidigung;
2. fuer die anderen in § 3 Buchstabe c des Flaggenrechtsgesetzes genannten Seeschiffe
   von der Flaggenbehoerde.

§ 13
Die Flaggenbescheinigung beruehrt nicht die Vorschriften darueber, ob und wie anstelle
oder neben der Bundesflagge eine Dienstflagge gesetzt werden darf.

4.
Flaggenzertifikate

§ 14
Fuer die Erteilung der Flaggenzertifikate (§ 3 Buchstabe d des Flaggenrechtsgesetzes)
ist die Flaggenbehoerde zustaendig.

§ 15
(1) Wird der Antrag auf Erteilung eines Flaggenzertifikats fuer ein Seeschiff gestellt,
das nicht nach den Vorschriften der §§ 1 oder 2 des Flaggenrechtsgesetzes zur Fuehrung
der Bundesflagge berechtigt ist, so ist er mit dem Antrag auf Verleihung der Befugnis
hierzu zu verbinden.



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(2) Fuer Fahrzeuge, die nach ihrer Bauart nicht zur Seefahrt im Sinne des § 1
des Flaggenrechtsgesetzes bestimmt sind, kann ein Antrag auf Erteilung eines
Flaggenzertifikats nicht gestellt werden.

§ 16
(1) Der Antrag auf Erteilung eines Flaggenzertifikats ist vom Eigentuemer des Seeschiffs
zu stellen.

(2) In dem Antrag sind die in § 3 Abs. 1 Nr. 1, 3 bis 5, 7 bis 9 genannten Daten sowie
folgende Identitaetsmerkmale des Schiffes anzugeben:
1. die Rumpflaenge, gemessen zwischen den aeussersten Punkten des Vorstevens und des
   Hinterstevens,
2. die Baunummer oder Bootsnummer, falls diese am Rumpf fest angebracht sind,
3. die Motornummer,
4. sonstige fuer die Identitaet wesentliche Merkmale.

(3) § 3 Abs. 2 Satz 1 gilt entsprechend.

§ 17
Ist der Antragsteller nicht Deutscher im Sinne der §§ 1 und 2 des Flaggenrechtsgesetzes
oder einem Deutschen nach dessen § 2 oder 23 gleichgestellt, wird das Flaggenzertifikat
unter dem Vorbehalt des Widerrufs nach Massgabe der Verleihung der Befugnis zur
Fuehrung der Bundesflagge ausgestellt. In den Faellen des § 2 Abs. 1 Nr. 2 des
Flaggenrechtsgesetzes ist bei der Ausstellung eines Flaggenzertifikats eine gesonderte
Bescheinigung nach § 5b Abs. 1 nicht erforderlich.

§ 18
(1) Flaggenzertifikate sind spaetestens nach Ablauf von 8 Jahren seit ihrer Ausstellung
ungueltig, es sei denn, die Gueltigkeitsdauer wird fuer jeweils hoechstens den gleichen
Zeitraum verlaengert.

(2) § 11 gilt fuer die in § 16 bezeichneten Angaben entsprechend.

Dritter Abschnitt
Gestattung der Fuehrung einer anderen Nationalflagge (§ 7
des Flaggenrechtsgesetzes)

§ 19
Fuer die Gestattung der Fuehrung einer anderen Nationalflagge ist die Flaggenbehoerde als
Genehmigungsbehoerde zustaendig.

§ 20
(1) Der Antrag hat die in § 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 7, 9 und 10 bezeichneten Angaben zu
enthalten.

(2) Ferner sind anzugeben:
1. die Gruende fuer den Antrag;
2. Datum und Dauer des Vertrages zur Bereederung in eigenem Namen;
3. die in Abteilung III des Schiffsregisters eingetragenen Glaeubigerrechte;
4. die Zustimmung der eingetragenen Glaeubiger zur Fuehrung der anderen Flagge;
5. die kuenftig zu fuehrende Flagge;
6. die Zustimmung des kuenftigen Flaggenstaats zur Flaggenfuehrung.

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(3) Die Angaben sind nachzuweisen:
1. zu Absatz 1 und Absatz 2 Nr. 3 durch Vorlage einer amtlich beglaubigten Abschrift
   oder Ablichtung des Schiffsregisterblatts nach dem neuesten Stand und hinsichtlich
   der Staatsangehoerigkeit des Antragstellers durch Glaubhaftmachung;
2. zu Absatz 2 Nr. 2 durch Vorlage einer Urschrift oder amtlich beglaubigten Abschrift
   oder Ablichtung des Vertrages zur Bereederung in eigenem Namen;
3. zu Absatz 2 Nr. 4 durch eine schriftliche Erklaerung der Glaeubiger;
4. zu Absatz 2 Nr.   6 durch eine Bescheinigung, die den Namen des Schiffes und des
   Ausruesters, die   Dauer der Gestattung der Fuehrung der auslaendischen Flagge sowie
   die Bestaetigung   enthaelt, dass das Schiff einschliesslich der Hypotheken im deutschen
   Schiffsregister   eingetragen bleiben kann.

(4) § 11 Satz 1 und 2 gilt fuer die in den Absaetzen 1 und 2 bezeichneten Angaben
entsprechend.

Vierter Abschnitt
Register

1.
Flaggenregister

§ 21
(1) Die Flaggenbehoerde fuehrt ein Register aller Seeschiffe, denen ein amtlicher Ausweis
ueber die Berechtigung zur Fuehrung der Bundesflagge (§ 3 des Flaggenrechtsgesetzes)
erteilt worden ist (§ 22 Nr. 6 Buchstabe d des Flaggenrechtsgesetzes).

(2) In das Register werden neben einer fortlaufenden Nummer und dem Datum der
Eintragung aufgenommen:
1.   die Art des Ausweises, das Datum seiner Erteilung und im Falle der Befristung die
     Gueltigkeitsdauer,
2.   bei Schiffen, die in einem deutschen Schiffsregister eingetragen sind, der aus
     den Abteilungen I und II des Schiffsregisters ersichtliche Inhalt sowie die in §
     3 Abs. 1 Nr. 9 und 10 bezeichneten Daten, in den Faellen des § 2 Abs. 1 Nr. 2 des
     Flaggenrechtsgesetzes ferner die in der Bescheinigung nach § 5b Abs. 1 genannte
     beauftragte Person,
3.   bei Schiffen, fuer die ein Flaggenzertifikat erteilt worden ist, die in § 3 Abs.
     1 Nr. 1 und 3 bis 5 enthaltenen Tatsachen sowie der Name des Eigentuemers, die
     Rumpflaenge des Schiffes und die Nummer des Flaggenzertifikats,
4.   bei sonstigen Schiffen die in § 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 6, 9 und 10 bezeichneten Daten
     sowie der Name des Eigentuemers,
4a. bei Plattformen, die zeitweilig schwimmen und zeitweilig fest mit dem Boden
    verankert sind, der Ort der Verankerung,
5.   in den Faellen der §§ 10 und 11 des Flaggenrechtsgesetzes zusaetzlich zu den unter
     Nummer 4 bezeichneten Daten der Inhalt der verliehenen Berechtigung,
6.   in den Faellen des § 7 des Flaggenrechtsgesetzes der Ausruester, der neue
     Flaggenstaat und der Zeitraum, waehrend dessen das Recht zur Fuehrung der
     Bundesflagge nicht ausgeuebt werden darf,
7.   alle Veraenderungen der unter den Nummern 1 bis 6 bezeichneten Daten.

§ 22


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Die Eintragung wird zehn Jahre nach Beendigung der Berechtigung zur Fuehrung der
Bundesflagge geloescht.

2.
Internationales Seeschiffahrtsregister

§ 23
Das internationale Seeschiffahrtsregister (§ 12 des Flaggenrechtsgesetzes) wird
von der Flaggenbehoerde als Anhang zum Flaggenregister gefuehrt. Es enthaelt ueber die
Angaben im Flaggenregister hinaus nur den Vermerk, dass das Schiff im internationalen
Seeschiffahrtsregister eingetragen ist.

§ 24
Mit dem Antrag auf Eintragung in das internationale Seeschiffahrtsregister hat der
Eigentuemer glaubhaft die Tatsachen anzugeben, aus denen sich der Betrieb des Schiffs
im internationalen Verkehr im Sinne des § 34c Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes in der
jeweils geltenden Fassung ergibt.

§ 25
(1) Ein im Internationalen Seeschiffahrtsregister eingetragenes Seeschiff wird
ausgetragen
1. auf Antrag oder
2. von Amts wegen, wenn der Flaggenbehoerde bekannt wird, dass die gesetzlichen
   Eintragungsvoraussetzungen nicht erfuellt sind.
Ein Schiff wird nicht ausgetragen, wenn nur der eingetragene Name geaendert wird.

(2) Die Eintragung wird zehn Jahre nach Austragung des Seeschiffs geloescht.

Fuenfter Abschnitt
Ergaenzende Vorschriften

§ 26
(1) Bei der Anwendung dieser Verordnung ist den voelkerrechtlichen Verantwortlichkeiten
der Bundesrepublik Deutschland als Flaggen- und als Registerstaat Rechnung zu tragen.

(2) Diese Verordnung laesst die Verpflichtungen des Antragstellers, Kontrollen in
technischen, sozialen und Verwaltungsangelegenheiten ueber das Schiff zuzulassen und es
insbesondere den vorgeschriebenen Besichtigungen und Pruefungen zu stellen, unberuehrt.

§ 27
Flaggenbehoerde ist das Bundesamt fuer Seeschiffahrt und Hydrographie.

§ 28
(1) Die Antraege im Sinne dieser Verordnung sollen rechtzeitig fuer jedes Schiff
gesondert gestellt werden. Die Flaggenbehoerde gibt Muster der Antraege im Verkehrsblatt
bekannt.

(2) Die Flaggenbehoerde kann bei der Ermittlung von Tatsachen, die glaubhaft zu machen
sind, vom Antragsteller oder von Dritten eine Versicherung an Eides Statt verlangen und
abnehmen.

§ 29

                                             -8-
        
                                                                                

Das Bundesministerium fuer Verkehr, Bau und Stadtentwicklung gibt die Muster der
amtlichen Ausweise ueber die Berechtigung zur Fuehrung der Bundesflagge und die Muster
der Formblaetter zur lueckenlosen Stammdatendokumentation im Sinne des § 13 Abs. 2 Satz 1
des Flaggenrechtsgesetzes im Verkehrsblatt bekannt.

§ 30
(1) Die Anzeige des Schiffsnamens und dessen Aenderung ist an die Flaggenbehoerde zu
richten; diese ist auch fuer die Untersagung der Fuehrung von Schiffsnamen (§ 9 Abs. 3
des Flaggenrechtsgesetzes) zustaendig.

(2) Namen und Hafen sind am Schiff in lateinischer Schrift unter Beruecksichtigung
der Groesse des Schiffs so anzubringen, dass in Fahrt eine ausreichende Lesbarkeit durch
andere Verkehrsteilnehmer bei guten Sichtverhaeltnissen gewaehrleistet ist.

(3) Die IMO-Schiffsidentifikationsnummer im Sinne des § 9a Abs. 1 des
Flaggenrechtsgesetzes muss deutlich und vollstaendig sichtbar, von anderen Markierungen
am Schiffskoerper abgesetzt, mindestens 200 Millimeter hoch und in einer mit der
Umgebung kontrastierenden Farbe angebracht sein. Sie ist in Form eines erhabenen
oder eines vertieften Reliefs, durch Aufnieten oder in einem sonstigen gleichwertigen
Markierungsverfahren auszufuehren, durch das sichergestellt ist, dass die IMO-
Schiffsidentifikationsnummer nicht leicht unkenntlich gemacht werden kann.

§ 30a
(1) Die Bescheinigung ueber die lueckenlose Stammdatendokumentation im Sinne des
§ 13 Abs. 2 Satz 1 des Flaggenrechtsgesetzes ist vom Eigentuemer des Seeschiffes
bei der Flaggenbehoerde zu beantragen. Dem Antrag sind die fuer die lueckenlose
Stammdatendokumentation erforderlichen Informationen beizufuegen. Aenderungen sind der
Flaggenbehoerde unverzueglich mitzuteilen.

(2) Die Flaggenbehoerde fasst die lueckenlose Stammdatendokumentation nach Massgabe der
von der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation auf ihrer 23. Tagung am 5. Dezember
2003 angenommenen Entschliessung A.959(23) ueber das Format und die Richtlinien zur
Fuehrung der lueckenlosen Stammdatendokumentation (VkBl. 2004 S. 414) unter Verwendung
des Formblattes 1 der Entschliessung in deutscher und englischer Sprache ab.

(3) Aenderungen der in der lueckenlosen Stammdatendokumentation eingetragenen
Angaben sind vom Eigentuemer des Seeschiffes oder einer von ihm beauftragten Person,
insbesondere dem Schiffsfuehrer, unverzueglich unter Verwendung der Formblaetter nach § 29
zu erfassen und der lueckenlosen Stammdatendokumentation beizufuegen. Die Aenderungen sind
der Flaggenbehoerde unverzueglich mitzuteilen.

(4) Die Flaggenbehoerde stellt innerhalb von drei Monaten ab dem Datum der ersten
Aenderung dem Seeschiff eine aktualisierte lueckenlose Stammdatendokumentation aus. Der
Schiffsfuehrer ist verpflichtet, nach Erhalt der aktualisierten Stammdatendokumentation
die Massnahmen nach den Nummern 10 und 11 der Anlage zur Entschliessung A.959(23) zu
ergreifen.

§ 31
(1) Fuer jedes Schiff wird ueber die Berechtigung zur Fuehrung der Bundesflagge nur ein
Ausweis erteilt.

(2) Der Berechtigte hat, soweit moeglich, den Ausweis unverzueglich der Flaggenbehoerde
zuzuleiten, wenn seine Berechtigung zur Fuehrung der Bundesflagge vor Ablauf der
in dem Ausweis angegebenen Gueltigkeitsdauer endet oder das Schiff untergeht oder
ausbesserungsunfaehig wird. Die Flaggenbehoerde hat den Ausweis in diesen Faellen
unbrauchbar zu machen.

(3) Die Absaetze 1 und 2 gelten nicht fuer das Schiffszertifikat.

Sechster Abschnitt

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Schlussbestimmungen

§ 32
-

§ 33
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkuendung in Kraft.

Anlage (zu § 5 Abs. 1)
Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 1990, 1394;
bzgl. der einzelnen Aenderungen vgl. Fussnote.

     (Bundesadler)                        Bundesrepublik Deutschland
                                          Federal Republic of Germany

                          Schiffsvorzertifikat
                      Provisional Ship Certificate

Hiermit wird bescheinigt, dass das nachstehend bezeichnete
Schiff nach § ... des Flaggenrechtsgesetzes berechtigt ist,
die Flagge der Bundesrepublik Deutschland zu fuehren, und
dass ihm alle Rechte, Eigenschaften und Privilegien eines
deutschen Schiffes zustehen.
This is to certify that, under the provisions of Section ...
of the Flag Act, the ship described below ist entitled to fly
the flag of the Federal Republic of Germany and that all the
properties, rights and privileges inherent in a German ship
are lawfully due to her.



1. Name des Schiffes: ........................................

Name of Ship


2. IMO-Nummer und Unterscheidungssignal: .....................

IMO-Number and Distinctive Number or Letters


3. Fahrzeugtyp, Gattung, Hauptbaustoff: .......................

Type and Category of Ship, Main building material


4. Heimathafen: ..............................................

Domestic Port


5. Laenge: ....................................................

Length


6. Messbrief: .................................................

Tonnage Certificate



Dieses Schiffsvorzertifikat ist gueltig bis ...................
The present Certificate ist valid until



Wird fuer das Schiff ein Schiffszertifikat erteilt, ist dieses
Schiffsvorzertifikat dem Schiffsregistergericht abzugeben
(§ 5 Abs. 3 Flaggenrechtsverordnung).

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................................, den ...................
(Ort und Datum der Ausstellung)
(Place and Date of issue)


                                        Ausstellende Behoerde

Issuing Authority


                                    .............................
               (Siegel)                     (Unterschrift)

(Seal)
 (Signature)




                                              - 11 -

                                                                        




                                      - 12 -

                                                                        




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