Fischseuchenverordnung
FischSeuchV 2008
vom 24.11.2008
"Fischseuchenverordnung vom 24. November 2008 (BGBl. I S. 2315)"
*) Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2006/88/EG des Rates vom 24.
Oktober 2006 mit Gesundheits- und Hygienevorschriften fuer Tiere in Aquakultur und
Aquakulturerzeugnisse und zur Verhuetung und Bekaempfung bestimmter Wassertierkrankheiten
(ABl. EU Nr. L 328 S. 14, 2007 Nr. L 140 S. 59).
Fussnote
Textnachweis ab: 29.11.2008 Amtlicher Hinweis des Normgebers auf EG-Recht:
Umsetzung der
EGRL 88/2006 (CELEX Nr: 306L0088)
Die V wurde als Artikel 1 der V v. 24.11.2008 I 2315 vom Bundesministerium fuer
Ernaehrung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz mit Zustimmung des Bundesrates
erlassen. Sie ist gem. Art. 3 Satz 1 dieser V am 29.11.2008 in Kraft getreten.
Inhaltsuebersicht
Abschnitt 1
Allgemeines
§ 1 Anwendungsbereich
§ 2 Begriffsbestimmungen
Abschnitt 2
Genehmigung und Registrierung
§ 3 Genehmigungspflicht
§ 4 Genehmigung
§ 5 Genehmigungsantrag
§ 6 Registrierung
Abschnitt 3
Pflichten des Betreibers
und anderer Verantwortlicher
§ 7 Untersuchungen, Mitteilungspflicht
§ 8 Buchfuehrung
Abschnitt 4
Ueberwachung,
Schutzgebiet, Impfverbot
§ 9 Ueberwachung
§ 10 Schutzgebiet
§ 11 Impfverbot
-1-
Abschnitt 5
Besondere Vorschriften
fuer das Inverkehrbringen
und den Transport von Fischen
§ 12 Inverkehrbringen
§ 13 Tiergesundheitsbescheinigung
§ 14 Inverkehrbringen fuer die weitere Haltung oder den Besatz
§ 15 Inverkehrbringen zur Weiterverarbeitung
§ 16 Inverkehrbringen wildlebender Fische
§ 17 Inverkehrbringen von Fischen zu Zierzwecken
§ 18 Transport
Abschnitt 6
Besondere Schutzmassnahmen
§ 19 Schutzmassregeln vor amtlicher Feststellung einer exotischen Seuche
§ 20 Schutzmassregeln nach amtlicher Feststellung einer exotischen Seuche
§ 21 Sperrgebiet, Ueberwachungsgebiet nach amtlicher Feststellung einer exotischen
Seuche
§ 22 Schutzmassregeln nach amtlicher Feststellung des Ausbruchs oder Verdacht des
Ausbruchs einer nicht exotischen Seuche in einem Aquakulturbetrieb
§ 23 Schutzmassregeln bei Ansteckungsverdacht fuer eine nicht exotische Seuche
§ 24 Schutzmassregeln nach amtlicher Feststellung des Verdachts des Ausbruchs einer
nicht exotischen Seuche in einem Schutzgebiet
§ 25 Schutzmassregeln nach amtlicher Feststellung des Ausbruchs einer nicht
exotischen Seuche in einem Schutzgebiet
§ 26 Schutzmassregeln bei Ansteckungsverdacht fuer eine nicht exotische Seuche
ausgehend von einem Schutzgebiet
§ 27 Sperrgebiet, Ueberwachungsgebiet nach amtlicher Feststellung einer nicht
exotischen Seuche
§ 28 Aufhebung der Schutzmassregeln
Abschnitt 7
Ordnungswidrigkeiten,
Uebergangsbestimmungen
§ 29 Ordnungswidrigkeiten
§ 30 Uebergangsbestimmungen
Abschnitt 1
Allgemeines
§ 1 Anwendungsbereich
(1) Diese Verordnung dient der Bekaempfung von Seuchen, die bei Fischen auftreten.
(2) Diese Verordnung gilt nicht fuer
1. Fische, die ausschliesslich nicht gewerblich zu Zierzwecken in Aquarien gehalten
werden,
2. wildlebende Fische, die zur unmittelbaren Verwendung als Lebensmittel gefangen oder
geerntet werden.
-2-
(3) Auf Fische, die gewerblich zu Zierzwecken in Zoofachgeschaeften, Betrieben des
Einzelhandels oder des Grosshandels oder gewerblich betriebenen Aquarien sowie zu
Zierzwecken nicht gewerblich in Gartenteichen gehalten werden, finden die §§ 3 bis 10
und 13 bis 16 keine Anwendung, soweit
1. keine direkte Verbindung des Wassers dieser Haltungen zu natuerlichen Gewaessern
besteht oder
2. eine eigene Abwasseraufbereitungsanlage vorhanden ist, die das Risiko der
Uebertragung von Seuchenerregern in natuerliche Gewaesser dem Stand der Technik
entsprechend vermeidet.
§ 2 Begriffsbestimmungen
(1) Im Sinne dieser Verordnung sind
1. Fische aus Aquakultur:
Fische in allen Lebensstadien, einschliesslich der Eier und der Samen, die in einem
Aquakulturbetrieb aufgezogen, gehalten oder gehaeltert werden,
2. Aquakulturbetrieb:
jeder Betrieb, der einer Taetigkeit im Zusammenhang mit der Zucht, Haltung oder
Haelterung von Fischen nachgeht,
3. Angelteich:
Teich oder sonstige Anlage, in denen der Bestand ausschliesslich fuer die
Angelfischerei durch Besatz mit Fischen aus Aquakultur erhalten wird.
(2) Im Sinne dieser Verordnung liegt vor:
1. Ausbruch einer der in Anlage 1 genannten Seuchen, wenn diese durch die in Anlage 1
jeweils bezeichnete Untersuchung festgestellt ist;
2. Verdacht des Ausbruchs, wenn bei Fischen aus Aquakultur das Ergebnis der
a) klinischen und pathologisch-anatomischen Untersuchung,
b) klinischen und epidemiologischen Untersuchung oder
c) pathologisch-anatomischen und epidemiologischen Untersuchung
den Ausbruch einer der in Anlage 1 genannten Seuchen befuerchten laesst. Fuer die
Untersuchung auf die in Anlage 1 genannten Seuchen gelten die Verfahren, die die
Europaeische Kommission auf Grund des Artikels 57 Buchstabe b der Richtlinie 2006/88/
EG des Rates vom 24. Oktober 2006 mit Gesundheits- und Hygienevorschriften fuer Tiere
in Aquakultur und Aquakulturerzeugnisse und zur Verhuetung und Bekaempfung bestimmter
Wassertierkrankheiten (ABl. EU Nr. L 328 S. 14, 2007 Nr. L 140 S. 59) erlassen
und die das Bundesministerium fuer Ernaehrung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
(Bundesministerium) im Bundesanzeiger oder elektronischen Bundesanzeiger bekannt
gemacht hat.
Abschnitt 2
Genehmigung und Registrierung
§ 3 Genehmigungspflicht
Wer in einem
1. Aquakulturbetrieb,
2. Verarbeitungsbetrieb, in dem Fische aus Aquakultur getoetet werden, oder
3. Weichtierzuchtgebiet gelegenen Versand- oder Reinigungszentrum
Fische haelt, verbringt oder abgibt oder tote Fische oder Teile davon verbringt, abgibt
oder verwertet, bedarf der Genehmigung durch die zustaendige Behoerde. Satz 1 gilt nicht,
soweit die Taetigkeit in einem Aquakulturbetrieb der Registrierung nach § 6 bedarf.
§ 4 Genehmigung
-3-
(1) Die zustaendige Behoerde erteilt die Genehmigung auf Antrag, soweit
1. sichergestellt ist, dass
a) durch geeignete Massnahmen keine Seuchenerreger uebertragen werden koennen und
b) die sonstigen Pflichten nach den §§ 7 und 8 erfuellt werden sowie
2. im Falle eines Betriebes im Sinne des § 3 Nr. 2 oder 3 dieser ueber eine eigene
Abwasseraufbereitungsanlage verfuegt, die die Abtoetung von Seuchenerregern
gewaehrleistet, oder die Abwaesser einer anderen Behandlung unterzogen werden, die
gewaehrleistet, dass keine Seuchenerreger uebertragen werden.
(2) Die Genehmigung wird unter Zuteilung einer zwoelfstelligen Nummer erteilt, die sich
aus der fuer die Sitzgemeinde des Betriebes vorgesehenen amtlichen Schluesselnummer des
vom Statistischen Bundesamt herausgegebenen Gemeindeschluesselverzeichnisses sowie der
vierstelligen Nummer fuer den Betrieb zusammensetzt. Die zustaendige Behoerde erfasst die
genehmigten Betriebe mit Angabe dieser Nummer in einem Register.
(3) Die Genehmigung kann – auch nachtraeglich – mit Auflagen verbunden werden,
soweit dies erforderlich ist, um das Einhalten oder das Fortbestehen der
Genehmigungsvoraussetzungen sicherzustellen. Durch Auflagen koennen insbesondere
bestimmte Verfahrensablaeufe oder Sicherheitsvorkehrungen oder eine bestimmte
Beschaffenheit oder Ausstattung des Betriebes angeordnet werden.
(4) Sind die Voraussetzungen fuer die Genehmigung des Betriebes nachtraeglich entfallen,
so kann die zustaendige Behoerde an Stelle eines Widerrufes das Ruhen der Genehmigung
anordnen, wenn zu erwarten ist, dass die Voraussetzungen fuer die Genehmigung alsbald
wieder eingehalten werden. Diese Anordnung ist aufzuheben, wenn der Betreiber
nachweist, dass die Voraussetzungen fuer die Genehmigung wieder vorliegen. Im Uebrigen
bleiben die Vorschriften der Verwaltungsverfahrensgesetze der Laender ueber Ruecknahme und
Widerruf unberuehrt.
§ 5 Genehmigungsantrag
In dem Antrag auf Genehmigung sind die Angaben zu machen und ihm sind die Unterlagen
beizufuegen, aus denen hervorgeht, dass die Genehmigungsvoraussetzungen erfuellt sind.
Insbesondere sind anzugeben Name und Anschrift des Betreibers, die Lage und Groesse der
Anlage, Teichzahl, Wasserversorgung, Zuflussmenge, die gehaltenen Tierarten und ihre
Verwendung sowie die Darlegung, mit welchen Massnahmen die Verschleppung von Seuchen
verhindert wird. Im Falle eines Betriebes im Sinne des § 3 Nr. 2 oder 3 sind darueber
hinaus Angaben zur Behandlung der Abwaesser zu machen.
§ 6 Registrierung
(1) Wer in
1. anderen Anlagen als Aquakulturbetrieben, in denen Fische gehalten werden, die nicht
in den Verkehr gebracht werden sollen,
2. Angelteichen oder
3. Aquakulturbetrieben, die Fische aus Aquakultur direkt in kleinen Mengen
ausschliesslich fuer den menschlichen Verzehr an den Endverbraucher oder an oertliche
Einzelhandelsunternehmen, die die Erzeugnisse direkt an den Endverbraucher abgeben,
in den Verkehr bringen,
eine in § 3 genannte Taetigkeit ausuebt, bedarf der Registrierung.
(2) Die Anzeige zur Registrierung nach Absatz 1 hat vor Aufnahme der Taetigkeit bei der
zustaendigen Behoerde zu erfolgen. In der Anzeige sind die Angaben zu machen und ihr
sind die Unterlagen beizufuegen, die den Namen und die Anschrift des Betreibers, die
Lage und Groesse der Anlage, Teichzahl, Wasserversorgung, Zuflussmenge und die gehaltenen
Fischarten und ihre Verwendung enthalten.
-4-
(3) Die zustaendige Behoerde erfasst die angezeigten Betriebe unter Erteilung einer
Registriernummer in einem Register. Fuer die Zusammensetzung der Registriernummer gilt §
4 Abs. 2 Satz 1 entsprechend.
Abschnitt 3
Pflichten des Betreibers und anderer Verantwortlicher
§ 7 Untersuchungen, Mitteilungspflicht
(1) Wer eine genehmigungspflichtige Taetigkeit nach § 3 ausuebt, hat Fische aus
Aquakultur, die fuer die in Anlage 1 genannten Seuchen empfaenglich sind, nach Massgabe
des Anhangs III Teil B der Richtlinie 2006/88/EG in geeigneter Weise untersuchen zu
lassen. Sofern eine Laboruntersuchung hierfuer erforderlich ist, ist diese von einem von
der zustaendigen Behoerde benannten Laboratorium durchzufuehren.
(2) Die zustaendige Behoerde kann die Untersuchung nach Absatz 1 anordnen, wenn in einem
Betrieb eine andere als in Absatz 1 genannte Taetigkeit ausgeuebt wird und das Risiko
einer Infektion mit einer Seuche in diesem Betrieb besteht oder von diesem ausgeht.
(3) Wird bei Fischen aus Aquakultur eine erhoehte Sterblichkeitsrate festgestellt,
die nicht eindeutig auf Haltungsbedingungen oder Transportbedingungen zurueckgefuehrt
werden kann, ohne dass ein Ausbruch oder ein Verdacht im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr.
1 oder 2 vorliegt, hat der Betreiber des Aquakulturbetriebes dies der zustaendigen
Behoerde unverzueglich mitzuteilen. Diese Verpflichtung obliegt auch den fuer die Fische
verantwortlichen Personen, die nicht Betreiber des Aquakulturbetriebes sind.
§ 8 Buchfuehrung
(1) Der Betreiber
1. eines Aquakulturbetriebes hat ueber
a) alle Zugaenge unter Angabe der Daten der Anlieferung, der Fischart, des
Durchschnittsgewichts der jeweiligen Fischart, deren Stueckzahl oder des
Gesamtgewichts, des Herkunftsbetriebes und des Transporteurs und
b) alle Abgaenge unter Angabe der Versanddaten, der Fischart, des
Durchschnittsgewichts der jeweiligen Fischart, deren Stueckzahl oder des
Gesamtgewichts und des Empfaengers von Fischen aus Aquakultur,
c) die Ergebnisse der Untersuchungen nach § 7 und
d) die erhoehte Sterblichkeit aufgeschluesselt nach den einzelnen, in sich
abgeschlossenen Teilen des Aquakulturbetriebes und nach der Produktionsrichtung,
2. eines Verarbeitungsbetriebes hat ueber das Verbringen von Fischen aus Aquakultur und
ihren Erzeugnissen in und aus dem Betrieb,
3. eines Transportbetriebes hat ueber
a) Name und Anschrift des bisherigen Besitzers, Ort und Datum der Uebernahme, Name
und Anschrift des Erwerbers, Ort und Datum der Abgabe, Art, Durchschnittsgewicht
der jeweiligen Fischart, deren Stueckzahl oder des Gesamtgewichts,
b) jeden Wasserwechsel waehrend des Transportes, mit Angaben ueber die Herkunft des
neuen und den Ort des Ablassens des verbrauchten Wassers,
c) die Sterblichkeit waehrend des Transportes, aufgeschluesselt nach Transportarten
und den transportierten Tierarten,
Buch zu fuehren.
(2) Als Buch nach Absatz 1 duerfen auch Loseblattdurchschreibesysteme oder andere
dauerhaft zuverlaessig nachpruefbare systematische Aufzeichnungen verwendet werden. Nach
Ablauf eines Kalenderjahres sind die Aufzeichnungen des betroffenen Kalenderjahres
mindestens drei Jahre lang aufzubewahren. Die Aufzeichnungen sind der zustaendigen
Behoerde auf Verlangen zur Einsicht vorzulegen. Ohne Genehmigung der zustaendigen Behoerde
duerfen sie aus dem Betrieb nicht entfernt werden.
-5-
(3) Die zustaendige Behoerde kann die Fuehrung eines Buches nach Absatz 1 fuer andere als
dort aufgefuehrte Betriebe anordnen, sofern das Risiko einer Infektion mit uebertragbaren
Seuchen in diesen Betrieben besteht oder von diesen ausgeht.
Abschnitt 4
Ueberwachung, Schutzgebiet, Impfverbot
§ 9 Ueberwachung
(1) Die zustaendige Behoerde fuehrt unter Beachtung des Artikels 3 der Verordnung (EG) Nr.
882/2004 des Europaeischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 ueber amtliche
Kontrollen zur Ueberpruefung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts
sowie der Bestimmungen ueber Tiergesundheit und Tierschutz (ABl. EU Nr. L 191 S. 1)
in Betrieben, in denen eine genehmigungspflichtige Taetigkeit nach § 3 ausgeuebt wird,
Untersuchungen nach Massgabe der in Anhang III Teil B Spalte 5 der Richtlinie 2006/88/
EG genannten Haeufigkeit auf die in Spalte 4 genannte Ueberwachungsart durch. Dabei
ist nach Massgabe des Anhangs III Teil B Spalte 3 der Richtlinie 2006/88/EG das von
dem Betrieb ausgehende Risiko in Bezug auf die Einschleppung und die Uebertragung von
Seuchenerregern zu beruecksichtigen.
(2) Die zustaendige Behoerde kann, soweit es aus Gruenden der Seuchenbekaempfung
erforderlich ist, fuer Fische aus Aquakultur bestimmter Betriebe eine amtstieraerztliche
Untersuchung einschliesslich der Entnahme von Probenmaterial anordnen.
§ 10 Schutzgebiet
(1) Die zustaendige Behoerde kann unter den Voraussetzungen des Artikels 50 der
Richtlinie 2006/88/EG ein Gebiet zum Schutzgebiet erklaeren, soweit dieses frei von
einer oder mehreren der in Anlage 1 Nr. 2 aufgefuehrten Seuchen ist. Sie teilt dem
Bundesministerium die Schutzgebiete mit. Die Mitteilung enthaelt die in Anhang II der
Richtlinie 2006/88/EG festgelegten Angaben entsprechend den Vorgaben der Entscheidung
2008/392/EG der Kommission vom 30. April 2008 zur Durchfuehrung der Richtlinie 2006/88/
EG des Rates hinsichtlich der Einrichtung einer Website fuer Informationen ueber
Aquakulturbetriebe und genehmigte Verarbeitungsbetriebe (ABl. EU Nr. L 138 S. 12).
(2) Das Bundesministerium macht die Schutzgebiete im Bundesanzeiger oder elektronischen
Bundesanzeiger bekannt.
§ 11 Impfverbot
(1) Impfungen gegen die in Anlage 1 Nr. 1 aufgefuehrten Seuchen (exotische Seuchen) sind
verboten. Dies gilt nicht, soweit die Europaeische Kommission Impfungen nach Artikel 42
oder Artikel 47 der Richtlinie 2006/88/EG genehmigt und das Bundesministerium dies im
Bundesanzeiger oder elektronischen Bundesanzeiger bekannt gemacht hat.
(2) Impfungen gegen die in Anlage 1 Nr. 2 aufgefuehrten Seuchen (nicht exotische
Seuchen) sind in einem von dieser nicht exotischen Seuche freien Schutzgebiet und in
Betrieben, die einem Ueberwachungsprogramm nach Artikel 44 der Richtlinie 2006/88/EG
unterliegen, verboten.
(3) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 kann die zustaendige Behoerde Impfungen
fuer wissenschaftliche Studien zum Zwecke der Entwicklung und Testung von Impfstoffen
genehmigen.
Abschnitt 5
Besondere Vorschriften fuer das Inverkehrbringen und den
Transport von Fischen
§ 12 Inverkehrbringen
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(1) Fische aus Aquakultur oder ihre Erzeugnisse duerfen vorbehaltlich der §§ 13 bis 16
nur in den Verkehr gebracht werden, soweit sie die Fische am Bestimmungsort im Hinblick
auf die in Anlage 1 aufgefuehrten Seuchen nicht gefaehrden.
(2) Die zustaendige Behoerde kann das Inverkehrbringen von Fischen aus Aquakultur
oder ihren Erzeugnissen, die die Anforderungen des Absatzes 1 nicht erfuellen, zu
wissenschaftlichen Zwecken genehmigen.
§ 13 Tiergesundheitsbescheinigung
(1) Fische aus Aquakultur duerfen zum Zwecke der Zucht, Haltung und Haelterung, des
Besatzes oder der weiteren Verarbeitung fuer den menschlichen Verzehr in
1. ein Schutzgebiet oder
2. ein Gebiet, fuer das ein von der Europaeischen Kommission genehmigtes Ueberwachungs-
oder Tilgungsprogramm nach Artikel 44 der Richtlinie 2006/88/EG besteht, das das
Bundesministerium im Bundesanzeiger oder elektronischen Bundesanzeiger bekannt
gemacht hat,
nur verbracht werden, wenn sie von einer Tiergesundheitsbescheinigung nach dem Muster
der Anlage 2 begleitet sind.
(2) Absatz 1 gilt nicht fuer
1. Fische, die vor dem Versand getoetet und ausgenommen worden sind, oder
2. Weichtiere und Krebstiere, die zum Zwecke der weiteren Verarbeitung fuer den
menschlichen Verzehr unverarbeitet oder als Verarbeitungserzeugnis verbracht
werden.
§ 14 Inverkehrbringen fuer die weitere Haltung oder den Besatz
(1) Fische aus Aquakultur duerfen zum Zwecke der weiteren Haltung oder des Besatzes nur
in den Verkehr gebracht werden, soweit sie
1. klinisch gesund sind,
2. nicht aus einem Aquakulturbetrieb oder einem Weichtierzuchtgebiet stammen, in dem
eine ungeklaerte erhoehte Sterblichkeit besteht, und
3. nicht aus der Haelterung eines genehmigten Verarbeitungsbetriebes stammen.
(2) Fische aus Aquakultur duerfen zum Zwecke des Besatzes in freie Gewaesser oder in
Angelteiche nur ausgesetzt werden, soweit die Fische die Voraussetzungen des Absatzes 1
erfuellen.
(3) Fische aus Aquakultur duerfen zum Zwecke der weiteren Haltung oder des Besatzes in
Schutzgebiete nur verbracht werden, soweit sie aus Schutzgebieten stammen.
(4) Die zustaendige Behoerde kann anordnen, dass Fische aus Aquakultur in freie Gewaesser
oder in Angelteiche nur verbracht werden duerfen, soweit sie aus einem im Hinblick auf
die in Anlage 1 aufgefuehrten seuchenfreien Schutzgebiet stammen.
§ 15 Inverkehrbringen zur Weiterverarbeitung
Fische aus Aquakultur, die fuer eine der in Anlage 1 Nr. 2 aufgefuehrten Seuchen
empfaenglich sind, und ihre Erzeugnisse duerfen zur Weiterverarbeitung in Schutzgebiete,
die frei von diesen Seuchen sind, nur in den Verkehr gebracht werden, soweit
1. sie aus Schutzgebieten stammen, die frei von diesen Seuchen sind,
2. sie in einem zugelassenen Verarbeitungsbetrieb unter Bedingungen gehaeltert und
verarbeitet werden, die eine Uebertragung von Seuchenerregern verhindern,
3. Fische vor dem Versand getoetet und ausgenommen werden oder
4. Weichtiere oder Krebstiere unverarbeitet oder als Verarbeitungserzeugnisse versandt
werden.
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§ 16 Inverkehrbringen wildlebender Fische
Wildlebende Fische, die nicht aus einem Schutzgebiet stammen, das von einer in Anlage
1 aufgefuehrten Seuche frei ist, und die fuer diese Seuche empfaenglich sind, duerfen in
Aquakulturbetriebe oder Weichtierzuchtgebiete in Schutzgebieten, die frei von dieser
Seuche sind, nur in den Verkehr gebracht werden, soweit sie vor dem Inverkehrbringen
in einer geeigneten Station unter Ueberwachung der zustaendigen Behoerde fuer einen
ausreichend langen Zeitraum in Quarantaene gehalten worden sind.
§ 17 Inverkehrbringen von Fischen zu Zierzwecken
Fische zu Zierzwecken duerfen nur in den Verkehr gebracht werden, soweit sie andere
Fische im Hinblick auf Seuchen nicht gefaehrden.
§ 18 Transport
(1) Fische aus Aquakultur duerfen nur in Fahrzeugen oder Behaeltnissen transportiert
werden, die
1. wasserdicht und waehrend des Transportes so verschlossen sind, dass Wasser nicht
mehr als unvermeidlich auslaufen kann, und
2. leicht zu reinigen und zu desinfizieren sind.
(2) Wer das Wasser waehrend des Transportes wechselt, hat sicherzustellen, dass durch
den Wasserwechsel
1. die befoerderten Fische aus Aquakultur,
2. die Fische am Ort des Wasserwechsels und
3. die Fische am Bestimmungsort
im Hinblick auf Seuchen nicht gefaehrdet werden. Er darf anfallende Fluessigkeiten nicht
unmittelbar in Gewaesser einleiten.
(3) Wer Fische aus Aquakultur transportiert, hat sicherzustellen, dass Fahrzeuge oder
Behaeltnisse, in denen Fische aus Aquakultur transportiert worden sind, sowie Geraete,
die zum Fang, Verladen, Entladen oder Umladen verwendet worden sind, mit Ausnahme
grosser Fanggeraete der Fluss- und Seenfischerei, vor erneuter Benutzung gereinigt und
desinfiziert werden. Anfallende Fluessigkeiten duerfen nicht unmittelbar in Gewaesser
eingeleitet werden.
Abschnitt 6
Besondere Schutzmassnahmen
§ 19 Schutzmassregeln vor amtlicher Feststellung einer exotischen Seuche
(1) Im Falle des Ausbruchs oder des Verdachts des Ausbruchs einer exotischen Seuche in
einem Aquakulturbetrieb gilt vor der amtlichen Feststellung Folgendes:
1. Die zustaendige Behoerde erfasst alle Fische aus Aquakultur sowie die geschaetzte
Anzahl seuchenkranker und verdaechtiger Fische aus Aquakultur.
2. Der Betreiber hat der zustaendigen Behoerde taeglich den neuesten Stand der
geschaetzten Anzahl seuchenkranker und verdaechtiger Fische aus Aquakultur
mitzuteilen.
3. Fische aus Aquakultur duerfen nur mit Genehmigung der zustaendigen Behoerde in oder
aus dem Aquakulturbetrieb verbracht werden.
4. Verendete Fische aus Aquakultur duerfen nur zur unschaedlichen Beseitigung oder zu
diagnostischen Zwecken aus dem Aquakulturbetrieb verbracht werden.
5. Von Fischen aus Aquakultur stammende Teile, Rohstoffe, Erzeugnisse sowie
Futtermittel und sonstige Gegenstaende, die Traeger des Seuchenerregers sein koennen,
duerfen nur mit Genehmigung der zustaendigen Behoerde verbracht werden.
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6. Personen duerfen den Aquakulturbetrieb nur mit Genehmigung der zustaendigen Behoerde
betreten und muessen vor jedem Verlassen der Anlage ihr Schuhwerk reinigen und
desinfizieren.
7. Transportmittel, mit denen Fische aus Aquakultur transportiert werden, muessen vor
dem Verlassen des Aquakulturbetriebes gereinigt und desinfiziert werden.
(2) Alle Aquakulturbetriebe eines Wassereinzugsgebietes, in dem der Verdacht des
Ausbruchs einer exotischen Seuche besteht, unterliegen der amtlichen Beobachtung.
Aus den amtlicher Beobachtung unterliegenden Anlagen duerfen Fische aus Aquakultur
nur mit Genehmigung der zustaendigen Behoerde verbracht werden. Die zustaendige Behoerde
kann die Massnahmen nach Satz 1 auf einen Teil des Wassereinzugsgebietes um den
betroffenen Aquakulturbetrieb beschraenken, sofern Belange der Seuchenbekaempfung nicht
entgegenstehen.
(3) Die zustaendige Behoerde fuehrt epidemiologische Untersuchungen durch. Diese
Nachforschungen erstrecken sich auf
1. den Zeitraum, in dem der Seuchenerreger bereits im Aquakulturbetrieb gewesen sein
kann, bevor der Verdacht angezeigt worden ist,
2. die moegliche Eintragsquelle sowie
3. die Ermittlung anderer Aquakulturbetriebe, aus denen Fische aus Aquakultur in den
Aquakulturbetrieb, in dem der Verdacht besteht, oder in die Fische aus Aquakultur
aus dem Aquakulturbetrieb, in dem der Verdacht besteht, verbracht worden sind.
(4) Ergibt die epidemiologische Untersuchung nach Absatz 3, dass der Seuchenerreger in
einen anderen Aquakulturbetrieb oder ein Weichtierzuchtgebiet oder fliessende Gewaesser
eingeschleppt worden ist, gilt fuer diese Absatz 1 entsprechend.
(5) Die zustaendige Behoerde kann die Massnahmen nach den Absaetzen 1 bis 4 auch fuer die in
§ 6 Abs. 1 genannten Betriebe anordnen.
§ 20 Schutzmassregeln nach amtlicher Feststellung einer exotischen Seuche
(1) Ist der Ausbruch oder der Verdacht des Ausbruchs einer exotischen Seuche in einem
Aquakulturbetrieb amtlich festgestellt, so unterliegt der Aquakulturbetrieb nach
Massgabe folgender Vorschriften der Sperre:
1. Der Betreiber des Aquakulturbetriebes hat verendete Fische aus Aquakultur
unverzueglich unschaedlich zu beseitigen oder beseitigen zu lassen.
2. Fuer die lebenden Fische aus Aquakultur ordnet die zustaendige Behoerde die sofortige
Toetung und unschaedliche Beseitigung an.
3. Die zustaendige Behoerde kann fuer ansteckungsverdaechtige Fische aus Aquakultur von
einer Anordnung nach Nummer 2 absehen, sofern sichergestellt ist, dass die Fische
aus Aquakultur unverzueglich unter amtlicher Aufsicht geschlachtet und die Innereien
unschaedlich beseitigt werden.
4. Transportmittel, mit denen lebende und verendete Fische aus Aquakultur
transportiert werden, muessen vor dem Verlassen des Aquakulturbetriebes gereinigt
und desinfiziert werden.
5. Nach Entfernung der Fische aus Aquakultur sind der Aquakulturbetrieb sowie
Gegenstaende, die Traeger des Seuchenerregers sein koennen, nach naeherer Anweisung der
zustaendigen Behoerde zu reinigen und zu desinfizieren.
6. Von Fischen aus Aquakultur stammende Teile, Rohstoffe, Erzeugnisse sowie
Futtermittel und sonstige Gegenstaende, die Traeger des Seuchenerregers sein koennen,
duerfen nur mit Genehmigung der zustaendigen Behoerde verbracht werden.
7. Personen duerfen den Aquakulturbetrieb nur mit Genehmigung der zustaendigen Behoerde
betreten und muessen vor jedem Verlassen der Anlage ihr Schuhwerk reinigen und
desinfizieren.
(2) Alle der amtlichen Beobachtung nach § 19 Abs. 2 unterliegenden Aquakulturbetriebe
sind nach naeherer Anweisung der zustaendigen Behoerde auf die in Anlage 1 aufgefuehrte
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exotische Seuche zu untersuchen. Die zustaendige Behoerde kann die Massnahmen nach Satz 1
auch fuer die in § 6 Abs. 1 genannten Betriebe anordnen.
(3) § 19 Abs. 3 gilt entsprechend.
§ 21 Sperrgebiet, Ueberwachungsgebiet nach amtlicher Feststellung einer
exotischen Seuche
(1) Ist der Ausbruch einer exotischen Seuche in einem Aquakulturbetrieb
amtlich festgestellt, so legt die zustaendige Behoerde in Abhaengigkeit von der
Uebertragbarkeit der Seuche sowie der geographischen Gegebenheiten, insbesondere
des Wassereinzugsgebietes, ein Gebiet, das fuer die Vermeidung der Verschleppung
der exotischen Seuche angemessen gross ist, um den betroffenen Aquakulturbetrieb als
Sperrgebiet fest. Die in dem Sperrgebiet gelegenen Betriebe
1. sind nach naeherer Anweisung der zustaendigen Behoerde auf die exotische Seuche zu
untersuchen und
2. unterliegen der behoerdlichen Beobachtung.
Wer Fische aus Aquakultur aus einem in dem Sperrgebiet gelegenen Betrieb verbringen
will, bedarf der Genehmigung der zustaendigen Behoerde.
(2) Die zustaendige Behoerde legt ferner ein Gebiet ausserhalb des Sperrgebietes
nach Absatz 1, das fuer die Vermeidung der Verschleppung der exotischen Seuche
angemessen gross ist, als Ueberwachungsgebiet fest. Die zustaendige Behoerde kann in
dem Ueberwachungsgebiet ueber die Untersuchungen nach § 7 Abs. 1 hinaus zusaetzliche
Untersuchungen durchfuehren.
§ 22 Schutzmassregeln nach amtlicher Feststellung des Ausbruchs
oder Verdacht des Ausbruchs einer nicht exotischen Seuche in einem
Aquakulturbetrieb
(1) Ist der Ausbruch oder der Verdacht des Ausbruchs einer nicht exotischen Seuche in
einem Aquakulturbetrieb amtlich festgestellt, so gilt Folgendes:
1. Der Betreiber des Aquakulturbetriebes hat seuchenkranke oder seuchenverdaechtige
Fische aus Aquakultur nach naeherer Weisung der zustaendigen Behoerde unverzueglich zu
toeten oder toeten zu lassen und unschaedlich zu beseitigen oder beseitigen zu lassen.
2. Nicht unter Nummer 1 fallende Fische aus Aquakultur duerfen nur mit Genehmigung der
zustaendigen Behoerde und nur in einen anderen von der derselben nicht exotischen
Seuche betroffenen Aquakulturbetrieb oder zu diagnostischen Zwecken verbracht oder
zur unmittelbaren Schlachtung abgegeben werden.
3. Bei der Schlachtung nach Nummer 2 anfallende Innereien sind unschaedlich zu
beseitigen.
4. Der Betreiber eines Aquakulturbetriebes hat verendete Fische aus Aquakultur
unverzueglich unschaedlich zu beseitigen oder beseitigen zu lassen.
(2) Die zustaendige Behoerde kann, sofern es aus Gruenden der Seuchenbekaempfung
erforderlich ist, anordnen, dass
1. Personen den Aquakulturbetrieb nur mit Genehmigung der zustaendigen Behoerde betreten
duerfen,
2. Personen vor jedem Verlassen des Aquakulturbetriebes ihr Schuhwerk reinigen und
desinfizieren muessen,
3. Fahrzeuge, Behaeltnisse und Geraetschaften, die zum Verbringen von Fischen aus
Aquakultur in den Betrieb oder aus dem Betrieb verwendet werden, unmittelbar nach
dem Entladen gereinigt und desinfiziert werden muessen,
4. Geraetschaften und sonstige Gegenstaende, die Traeger des Seuchenerregers sein koennen,
nur nach Reinigung und Desinfektion aus dem Aquakulturbetrieb verbracht werden
duerfen.
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(3) Die zustaendige Behoerde kann die Massnahmen nach den Absaetzen 1 und 2 auch fuer die in
§ 6 Abs. 1 genannten Betriebe anordnen.
§ 23 Schutzmassregeln bei Ansteckungsverdacht fuer eine nicht exotische
Seuche
(1) Ist in einem Aquakulturbetrieb der Ausbruch oder der Verdacht des Ausbruchs
einer nicht exotischen Seuche amtlich festgestellt, so stellt die zustaendige
Behoerde epidemiologische Nachforschungen im Sinne des § 19 Abs. 3 an und ordnet fuer
Aquakulturbetriebe,
1. aus denen die nicht exotische Seuche eingeschleppt oder
2. in welche die nicht exotische Seuche weiterverschleppt worden sein kann,
die behoerdliche Beobachtung an. § 19 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend. Die zustaendige
Behoerde kann histologische, molekularbiologische, mykologische, parasitologische oder
virologische Untersuchungen anordnen.
(2) Die zustaendige Behoerde kann die Massnahmen nach Absatz 1 auch fuer die in § 6 Abs. 1
genannten Betriebe anordnen.
§ 24 Schutzmassregeln nach amtlicher Feststellung des Verdachts des
Ausbruchs einer nicht exotischen Seuche in einem Schutzgebiet
(1) Ist der Verdacht des Ausbruchs einer nicht exotischen Seuche in einem Schutzgebiet
amtlich festgestellt, so gilt Folgendes:
1. Die zustaendige Behoerde setzt das Schutzgebiet aus und ordnet histologische,
molekularbiologische, mykologische, parasitologische oder virologische
Untersuchungen an.
2. Bis zum Vorliegen der Ergebnisse duerfen Fische aus Aquakultur, die nicht
seuchenkrank oder seuchenverdaechtig sind, nur mit Genehmigung der zustaendigen
Behoerde und nur in einen anderen von derselben nicht exotischen Seuche betroffenen
Aquakulturbetrieb verbracht oder zur unmittelbaren Schlachtung abgegeben werden.
3. Bei der Schlachtung nach Nummer 2 anfallende Innereien sind unschaedlich zu
beseitigen.
4. Verendete oder getoetete Tiere aus Aquakultur duerfen nur mit Genehmigung der
zustaendigen Behoerde und nur zu diagnostischen Zwecken oder unschaedlichen
Beseitigung verbracht werden.
(2) § 22 Abs. 2 gilt entsprechend.
§ 25 Schutzmassregeln nach amtlicher Feststellung des Ausbruchs einer nicht
exotischen Seuche in einem Schutzgebiet
Ist eine nicht exotische Seuche in einem Schutzgebiet amtlich festgestellt, so
unterliegt das Schutzgebiet nach Massgabe folgender Vorschriften der Sperre:
1. Die zustaendige Behoerde widerruft die Festlegung als Schutzgebiet.
2. § 22 ist entsprechend anzuwenden.
§ 26 Schutzmassregeln bei Ansteckungsverdacht fuer eine nicht exotische
Seuche ausgehend von einem Schutzgebiet
(1) Ist in einem Schutzgebiet der Verdacht des Ausbruchs oder der Ausbruch
einer nicht exotischen Seuche amtlich festgestellt, so stellt die zustaendige
Behoerde epidemiologische Nachforschungen gemaess § 19 Abs. 3 an und ordnet fuer
Aquakulturbetriebe,
1. aus denen die nicht exotische Seuche eingeschleppt oder
2. in welche die nicht exotische Seuche bereits weiter verschleppt worden sein kann,
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die behoerdliche Beobachtung an; § 19 Abs. 2 gilt entsprechend. Die zustaendige
Behoerde kann histologische, molekularbiologische, mykologische, parasitologische oder
virologische Untersuchungen anordnen.
(2) Die zustaendige Behoerde kann die Massnahmen nach Absatz 1 auch fuer die in § 6 Abs. 1
genannten Betriebe anordnen.
§ 27 Sperrgebiet, Ueberwachungsgebiet nach amtlicher Feststellung einer
nicht exotischen Seuche
Ist der Ausbruch einer nicht exotischen Seuche in einem Aquakulturbetrieb amtlich
festgestellt, legt die zustaendige Behoerde in Abhaengigkeit von der Uebertragbarkeit der
Seuche sowie den geographischen Gegebenheiten, insbesondere des Wassereinzugsgebietes,
ein Gebiet, das fuer die Vermeidung der Verschleppung der nicht exotischen Seuche
angemessen gross ist, um den betroffenen Aquakulturbetrieb als Sperrgebiet und ausserhalb
des Sperrgebietes als Ueberwachungsgebiet fest. Fuer das Sperrgebiet gilt § 21 Abs. 1
Satz 2 und 3, fuer das Ueberwachungsgebiet § 21 Abs. 2 Satz 2 entsprechend.
§ 28 Aufhebung der Schutzmassregeln
(1) Angeordnete Schutzmassregeln nach den §§ 19 bis 27 sind aufzuheben, soweit die
Seuche erloschen ist oder der Verdacht des Ausbruchs der Seuche beseitigt ist oder sich
als unbegruendet erwiesen hat.
(2) Die Seuche gilt als erloschen, soweit
1. alle Fische aus Aquakultur des Betriebes oder einzelner in sich abgeschlossener
Teile des Aquakulturbetriebes verendet, getoetet oder entfernt worden sind und
2. die Desinfektion des Betriebes oder einzelner in sich abgeschlossener Teile des
Aquakulturbetriebes nach naeherer Anweisung der zustaendigen Behoerde durchgefuehrt
worden ist.
(3) Die zustaendige Behoerde hebt die Festlegung als Sperrgebiet nach den §§ 21 und 27
auf, soweit die Untersuchungen in dem Sperrgebiet mit negativem Ergebnis abgeschlossen
worden sind.
(4) Die zustaendige Behoerde hebt die Festlegung als Ueberwachungsgebiet nach den §§ 21
und 27 auf, soweit die Untersuchungen in dem Ueberwachungsgebiet mit negativem Ergebnis
abgeschlossen worden sind.
(5) Nach Aufhebung der Schutzmassregeln wegen einer in Anlage 1 aufgefuehrten exotischen
Seuche kann die zustaendige Behoerde den Wiederbesatz eines Aquakulturbetriebes von dem
Ergebnis der Untersuchung nach § 20 Abs. 2 Satz 1 abhaengig machen.
Abschnitt 7
Ordnungswidrigkeiten, Uebergangsbestimmungen
§ 29 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b des Tierseuchengesetzes
handelt, wer vorsaetzlich oder fahrlaessig
1. einer mit einer Genehmigung nach § 19 Abs. 1 Nr. 3, 5 oder 6, § 20 Abs. 1 Nr. 6
oder 7, § 21 Abs. 1 Satz 3, § 22 Abs. 1 Nr. 2 oder § 24 Abs. 1 Nr. 2 verbundenen
vollziehbaren Auflage oder
2. einer vollziehbaren Auflage nach § 4 Abs. 3 Satz 1 oder einer vollziehbaren
Anordnung nach § 7 Abs. 2, § 8 Abs. 3, § 9 Abs. 2, § 20 Abs. 1 Nr. 2, § 21 Abs.
1 Satz 2 Nr. 1, auch in Verbindung mit § 27 Satz 2, § 22 Abs. 1 Nr. 1, auch in
Verbindung mit § 25 Nr. 2, § 22 Abs. 2, auch in Verbindung mit § 24 Abs. 2 oder §
25 Nr. 2, § 23 Abs. 1 Satz 3 oder § 26 Abs. 1 Satz 2, auch in Verbindung mit § 26
Abs. 2,
zuwiderhandelt.
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(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Abs. 2 Nr. 2 des Tierseuchengesetzes handelt, wer
vorsaetzlich oder fahrlaessig
1. ohne Genehmigung nach § 3 Satz 1 oder ohne Registrierung nach § 6 Abs. 1 Fische
haelt, verbringt oder abgibt oder tote Fische oder Teile davon verbringt, abgibt
oder verwertet,
2. entgegen § 6 Abs. 2 eine Anzeige nicht richtig, nicht vollstaendig oder nicht
rechtzeitig erstattet,
3. entgegen § 7 Abs. 3 eine Mitteilung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig
macht,
4. entgegen § 8 Abs. 1 ein Buch nicht, nicht richtig oder nicht vollstaendig fuehrt,
5. entgegen § 8 Abs. 2 Satz 2 ein Buch nicht oder nicht mindestens drei Jahre
aufbewahrt,
6. entgegen § 11 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 impft,
7. entgegen § 13 Abs. 1 Fische aus Aquakultur verbringt,
8. entgegen § 18 Abs. 2 Satz 2 oder Abs. 3 Satz 2 Fluessigkeiten einleitet,
9. entgegen § 19 Abs. 1 Nr. 3, 4 oder 5, § 20 Abs. 1 Nr. 6, § 21 Abs. 1 Satz 3, § 22
Abs. 1 Nr. 2 oder § 24 Abs. 1 Nr. 2 Fische aus Aquakultur oder von ihnen stammende
Teile, Rohstoffe, Erzeugnisse, Futtermittel oder sonstige Gegenstaende verbringt
oder abgibt,
10. entgegen § 19 Abs. 1 Nr. 6 oder § 20 Abs. 1 Nr. 7 einen Aquakulturbetrieb betritt,
11. entgegen § 19 Abs. 1 Nr. 7 oder § 20 Abs. 1 Nr. 4 ein Transportmittel nicht oder
nicht rechtzeitig reinigt oder nicht oder nicht rechtzeitig desinfiziert oder
12. entgegen § 20 Abs. 1 Nr. 1 verendete Fische aus Aquakultur nicht, nicht richtig
oder nicht rechtzeitig beseitigt und nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig
beseitigen laesst.
§ 30 Uebergangsbestimmungen
(1) Aquakulturbetriebe, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung nach §
2 Abs. 1 der Fischseuchenverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Dezember
2005 (BGBl. I S. 3563) angezeigt sind, gelten,
1. soweit sie in den Anwendungsbereich des § 3 Abs. 1 fallen, als vorlaeufig genehmigt
oder
2. soweit sie in den Anwendungsbereich des § 6 Abs. 1 fallen, als vorlaeufig
registriert.
Die vorlaeufige Genehmigung erlischt, wenn nicht innerhalb von sechs Monaten nach
dem 29. November 2008 die Genehmigung beantragt wird oder im Fall rechtzeitiger
Antragstellung mit Eintritt der Unanfechtbarkeit der Entscheidung ueber den Antrag. Die
vorlaeufige Registrierung erlischt, wenn die Anzeige nach § 6 Abs. 2 zur Registrierung
nicht innerhalb von sechs Monaten nach dem 29. November 2008 erfolgt ist.
(2) Die nach § 13 oder § 14 der Fischseuchenverordnung in der Fassung der
Bekanntmachung vom 20. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3563) zugelassenen Gebiete oder
Betriebe gelten als Schutzgebiete nach § 10.
Anlage 1 (zu den §§ 2, 7, 10, 11, 12, 15, 16)
Liste der Seuchen
(Fundstelle: BGBl. I 2008, 2324)
Untersuchungsart
histologisch molekularbiologisch mykologisch parasito- virologisch
logisch
1. Exotische Seuchen
Fische: Epizootische X X
Haematopoetische Nekrose
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histologisch molekularbiologisch mykologisch parasito- virologisch
logisch
Epizootisches X X
Ulzeratives Syndrom
Weichtiere: Infektion mit Bonamia X X
exitiosa
Infektion mit Perkinsus X X
marinus
Infektion mit X X
Microcytos mackini
Krebstiere: Taura-Syndrom X X
Yellowhead Disease X X
2. Nicht exotische Seuchen
Fische: Virale haemorrhagische X X
Septikaemie
Infektioese X X
haematopoetische Nekrose
Koi-Herpes- X X
Viruserkrankung
Infektioese Anaemie der X X
Lachse
Weichtiere: Infektion mit Marteilia X X
refringens
Infektion mit Bonamia X X
ostreae
Krebstiere: Weisspuenktchenkrankheit X
Anlage 2 (zu § 13)
(Fundstelle: BGBl. I 2008, 2325)
A. Tiergesundheitsbescheinigung fuer Tiere aus Aquakultur – Anlagenpass –
Der (Name) ....................
Aquakulturbetrieb:
(Anschrift) ....................
(Anlagenbezeichnung) ....................
(Kreis) ................... (Land) ....................
# Zucht-*) und/oder # Handelsbetrieb*)
Aufzuchtbetrieb*)
ist auch Teil einer # Zone*) oder eines # Kompartiments*)
und ist bzgl. nachstehender Seuchen folgenden Kategorien
zugeordnet: ....................
*) Zutreffendes bitte ankreuzen.
Seuche empfaengliche Kategorie 1 Kategorie 2 Kategorie 3 Kategorie Kategorie 5
Arten im (seuchenfrei) (Ueberwachungsprogramm) (unverdaechtig) 4 (infiziert)
Betrieb (Tilgungs-
programm)
VHS
IHN
KHV
ISA
Die letzte Kontrolle des Bestandes nach § 7 der Fischseuchenverordnung erfolgte
am: ....................
Diese Bescheinigung verliert ihre Gueltigkeit neun Monate nach der letzten Kontrolle,
spaetestens jedoch
am: ....................
- 14 -
Sie darf vor Ablauf dieser Frist nicht weiterverwendet werden, wenn die Tiere im
Betrieb mit Tieren eines zumindest nicht gleichwertigen Gesundheitsstatus in Beruehrung
gekommen sind.
....................
....................
....................
(Stempel der (Datum) (Name in (Unterschrift)
amtlichen Grossbuchstaben)
Stelle)
B. Transportbescheinigung (fuer eine Lieferung aus oben genanntem Betrieb; vom
Transporteur bzw. Lieferanten selbst auszufuellen und zu unterschreiben)
Tiere oder Erzeugnisse lebende Tiere Eier/Sperma
aus Aquakultur
Gattung (allgemeine und wissenschaftliche
Bezeichnung)
Art (allgemeine und wissenschaftliche
Bezeichnung)
Menge/Anzahl
Gesamtgewicht
mittleres Gewicht
Empfaenger: (Name, Anschrift) ....................
(Kreis) .................... (Land) ....................
Befoerderungsmittel: (Art/Kennzeichen) ....................
Lieferdatum: ....................
Ich versichere, dass oben genannte Tiere/Erzeugnisse in der angegebenen Menge aus oben
genannter Anlage stammen. Die Tiere sind klinisch gesund und im Betrieb tritt keine
ungeklaerte Sterblichkeit auf.
.................... .................... ....................
(Datum) (Name in Grossbuchstaben) (Unterschrift)
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