Verordnung zur Durchfuehrung
des Fischetikettierungsgesetzes
(Fischetikettierungsverordnung -
FischEtikettV)
FischEtikettV
vom 15.08.2002
"Fischetikettierungsverordnung vom 15. August 2002 (BGBl. I S. 3363), die durch Artikel
3 § 16 des Gesetzes vom 13. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2930) geaendert worden ist"
Stand: Geaendert durch Art. 3 § 16 G v. 13.12.2007 I 2930
Fussnote
Textnachweis ab: 28. 8.2002
Eingangsformel
Das Bundesministerium fuer Verbraucherschutz, Ernaehrung und Landwirtschaft verordnet
- auf Grund des § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a, Nr. 2 Buchstabe b und c, auch
in Verbindung mit Satz 2, und des § 5 Abs. 5 Nr. 2 des Fischetikettierungsgesetzes
vom 1. August 2002 (BGBl. I S. 2980) im Einvernehmen mit dem Bundesministerium fuer
Wirtschaft und Technologie,
- auf Grund des § 8 Abs. 3 des Fischetikettierungsgesetzes vom 1. August 2002 (BGBl. I
S. 2980) sowie
- auf Grund des § 36 Abs. 3 des Gesetzes ueber Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der
Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), der durch Artikel 1 Nr. 5 des
Gesetzes vom 26. Januar 1998 (BGBl. I S. 165) geaendert worden ist:
§ 1 Anwendungsbereich
Die Vorschriften dieser Verordnung gelten fuer die Durchfuehrung der Verordnungen
des Rates und der Kommission der Europaeischen Gemeinschaft ueber die gemeinsame
Marktorganisation fuer Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur hinsichtlich der
Etikettierung von Fischen und Fischereierzeugnissen.
§ 2 Begriffsbestimmung
Im Sinne dieser Verordnung sind Fische oder Fischereierzeugnisse die von Artikel 4 Abs.
1 der Verordnung (EG) Nr. 104/2000 des Rates ueber die gemeinsame Marktorganisation fuer
Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur (ABl. EG Nr. L 17 S. 22) in der jeweils
geltenden Fassung erfassten Fische, Krebs- und Weichtiere sowie die daraus gewonnenen
Erzeugnisse.
§ 3 Handelsbezeichnungen
(1) Die Bundesanstalt fuer Landwirtschaft und Ernaehrung (Bundesanstalt) ist zustaendig
fuer die Aufstellung eines Verzeichnisses der Handelsbezeichnungen der Fischarten
(Verzeichnis), einschliesslich der Aenderung des Verzeichnisses, sowie fuer die Festlegung
vorlaeufiger Handelsbezeichnungen. Die Bundesanstalt wird von Amts wegen oder auf Antrag
taetig.
(2) Die Bundesanstalt beruecksichtigt bei der Aufstellung oder der Festlegung
nach Absatz 1 Satz 1 die Verkehrsbezeichnungen, die in den von der Deutschen
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Lebensmittelbuch-Kommission beschlossenen Leitsaetzen des Deutschen Lebensmittelbuches
nach § 33 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenstaendegesetzes enthalten sind. Soweit fuer
eine bestimmte Fischart im Rahmen der Leitsaetze keine Verkehrsbezeichnung besteht,
legt die Bundesanstalt die Handelsbezeichnung insbesondere unter Beruecksichtigung der
Merkmale und der Herkunft der Fischart fest.
(3) Vor der Aufstellung oder einer Festlegung nach Absatz 1 Satz 1 hat die
Bundesanstalt
1. die obersten Fischereibehoerden der Bundeslaender,
2. den Bundesmarktverband der Fischwirtschaft e. V.,
3. die Verbraucherzentrale Bundesverband e. V. sowie
4. das Johann Heinrich von Thuenen-Institut, Bundesforschungsinstitut fuer Laendliche
Raeume, Wald und Fischerei,
anzuhoeren.
(4) Wer Fisch oder Fischereierzeugnisse in den Verkehr bringt, innergemeinschaftlich
verbringt, einfuehrt oder ausfuehrt (Marktbeteiligter), kann bei der Bundesanstalt
schriftlich beantragen, eine Handelsbezeichnung in das Verzeichnis aufzunehmen,
zu aendern oder eine vorlaeufige Handelsbezeichnung festzulegen. In dem Antrag sind
anzugeben
1. Name und Anschrift des Antragstellers,
2. ein Formulierungsvorschlag fuer die beantragte Handelsbezeichnung und
3. eine Begruendung fuer den Vorschlag nach Nummer 2.
Die Bundesanstalt kann innerhalb von drei Wochen nach Eingang des Antrages ueber die im
Antrag gemachten Angaben hinaus vom Antragsteller weitere Angaben fordern, soweit dies
zur Entscheidung ueber den Antrag erforderlich ist.
(5) Die Bundesanstalt entscheidet binnen sechs Wochen nach Eingang eines vollstaendigen
Antrages ueber die vorlaeufige Festlegung einer Handelsbezeichnung fuer Fischarten,
die nicht im Verzeichnis aufgefuehrt sind. Soweit die Bundesanstalt nach Absatz 4
Satz 3 weitere Angaben verlangt, beginnt die Frist des Satzes 1 erst mit Eingang der
ergaenzenden Angaben. Die Bundesanstalt veroeffentlicht die vorlaeufige Festlegung einer
Handelsbezeichnung im Bundesanzeiger.
(6) Die Bundesanstalt entscheidet binnen fuenf Monaten nach Festlegung einer
vorlaeufigen Handelsbezeichnung ueber die Aufnahme in das Verzeichnis. Die Bundesanstalt
veroeffentlicht das Verzeichnis sowie jede Neuaufnahme oder Aenderung des Verzeichnisses
im Bundesanzeiger.
(7) Die Bundesanstalt teilt der Kommission der Europaeischen Gemeinschaft unverzueglich
die Aufstellung des Verzeichnisses, jede Neuaufnahme in das Verzeichnis oder Aenderung
des Verzeichnisses mit.
§ 4 Mittelbare Angabe der Produktionsmethode
Bei der Etikettierung von Fischen oder Fischereierzeugnissen aus der Seefischerei ist
bei Abgabe an den Endverbraucher die Angabe der Produktionsmethode im Sinne von Artikel
4 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 2065/2001 der Kommission vom 22. Oktober 2001 mit
Durchfuehrungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 104/2000 des Rates hinsichtlich der
Verbraucherinformation bei Erzeugnissen der Fischerei und der Aquakultur (ABl. EG Nr.
L 278 S. 6) in der jeweils geltenden Fassung entbehrlich, wenn sich aus der Angabe der
Handelsbezeichnung im Zusammenhang mit der Angabe des Fanggebietes ergibt, dass es sich
um eine im Meer gefangene Fischart handelt.
§ 5 Angabe mehrerer Fanggebiete bei Erzeugnissen der Aquakultur
Jeder Marktbeteiligte kann, wenn die Entwicklung von Erzeugnissen der Aquakultur in
mehreren Fanggebieten im Sinne von Artikel 5 Abs. 1 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr.
2065/2001 stattgefunden hat, bei der Etikettierung entsprechende Angaben machen.
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§ 6 Ausnahme von der Etikettierungspflicht
Eine kleine Menge von Fischen oder Fischereierzeugnissen im Sinne von Artikel 7 Satz
1 der Verordnung (EG) Nr. 2065/2001 ist gegeben, wenn der Wert des Gegenstandes des
Veraeusserungsgeschaeftes den dort genannten Betrag nicht uebersteigt.
§ 7 Aufbewahrung von Belegen
Jeder Marktbeteiligte ist verpflichtet, die Belege, aus denen sich eine Bestaetigung
der nach den in § 1 genannten Rechtsakten fuer die Etikettierung vorgeschriebenen
Angaben ergibt, zwei Jahre aufzubewahren. Die Pflicht zur Aufbewahrung beginnt mit dem
Zeitpunkt der Erstellung des jeweiligen Belegs. Andere Vorschriften, nach denen eine
laengere Aufbewahrungsfrist besteht, bleiben unberuehrt.
§ 8 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 8 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b des
Fischetikettierungsgesetzes handelt, wer vorsaetzlich oder fahrlaessig entgegen § 7 Satz
1 einen Beleg nicht oder nicht mindestens zwei Jahre aufbewahrt.
(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 8 Abs. 1 Nr. 4 des Fischetikettierungsgesetzes
handelt, wer als Marktbeteiligter vorsaetzlich oder fahrlaessig entgegen Artikel 8
Satz 2 in Verbindung mit Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2065/2001 der Kommission
vom 22. Oktober 2001 mit Durchfuehrungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 104/2000
des Rates hinsichtlich der Verbraucherinformation bei Erzeugnissen der Fischerei
und der Aquakultur (ABl. EG Nr. L 278 S. 6) eine vorgeschriebene Angabe ueber die
Handelsbezeichnung, die Produktionsmethode oder das Fanggebiet auf einer Stufe der
Vermarktung nicht, nicht richtig, nicht vollstaendig oder nicht in der vorgeschriebenen
Weise macht oder den wissenschaftlichen Namen der betreffenden Art nicht, nicht
richtig, nicht vollstaendig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise angibt.
§ 9 Zustaendige Verwaltungsbehoerde
Die Zustaendigkeit fuer die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 8 des
Fischetikettierungsgesetzes und nach § 8 dieser Verordnung wird auf die Bundesanstalt
uebertragen, soweit sie nach § 4 Satz 1 Nr. 1 des Fischetikettierungsgesetzes fuer die
Ueberwachung zustaendig ist.
§ 10 Inkrafttreten
Die Verordnung tritt am Tage nach der Verkuendung in Kraft.
Schlussformel
Der Bundesrat hat zugestimmt.
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