Gesetz zur Durchfuehrung der
Rechtsakte der Europaeischen
Gemeinschaft ueber die Etikettierung
von Fischen und Fischereierzeugnissen
(Fischetikettierungsgesetz - FischEtikettG)
FischEtikettG
vom 01.08.2002
"Fischetikettierungsgesetz vom 1. August 2002 (BGBl. I S. 2980), das zuletzt durch
Artikel 207 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geaendert worden ist"
Stand: Zuletzt geaendert durch Art. 207 V v. 31.10.2006 I 2407
Fussnote
Textnachweis ab: 9.8.2002 Amtlicher Hinweis des Normgebers auf EG-Recht:
Durchfuehrung der
EGV 104/2000 (CELEX Nr: 300R0104) vgl. § 1
Eingangsformel
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
§ 1 Anwendungsbereich
(1) Dieses Gesetz dient der Durchfuehrung der Vorschriften zur Verbraucherinformation
und Etikettierung von Fischen und Fischereierzeugnissen nach Artikel 4 der Verordnung
(EG) Nr. 104/2000 ueber die gemeinsame Marktorganisation fuer Erzeugnisse der Fischerei
und der Aquakultur (ABl. EG Nr. L 17 S. 22) und der zu seiner Durchfuehrung erlassenen
Gemeinschaftsvorschriften in der jeweils geltenden Fassung.
(2) Sonstige Vorschriften ueber die Kennzeichnung oder Etikettierung von Fischen und
Fischereierzeugnissen bleiben unberuehrt.
§ 2 Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Gesetzes sind
1. Etikettierung:
a) die Anbringung eines Etiketts oder sonstigen Kennzeichnung an einen oder mehrere
Fische oder Fischereierzeugnisse oder Teile von ihnen oder an ihre Verpackung
oder ihre sonstigen Behaeltnisse oder
b) Verwenden eines Lieferscheines oder vergleichbarer Bescheinigungen fuer eine
Sendung von Fischen oder Fischereierzeugnissen auf jeder Handelsstufe -
ausgenommen im Falle der Abgabe an den Endverbraucher - oder
c) im Falle nicht vorverpackter Fische oder Fischereierzeugnisse auf der Stufe des
Einzelhandels schriftliche und deutlich sichtbare Angaben fuer den Verbraucher am
Ort der Abgabe;
2. Produktionsmethode:
Fang von Fischen in der See oder in Binnengewaessern oder Erzeugung von Fischen in
der Aquakultur.
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§ 3 Ermaechtigungen
(1) Das Bundesministerium fuer Ernaehrung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
(Bundesministerium) wird ermaechtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium fuer
Wirtschaft und Technologie durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates,
soweit es zur Durchfuehrung von Rechtsakten der Europaeischen Gemeinschaft im
Anwendungsbereich des § 1 Abs. 1 erforderlich ist,
1. vorzuschreiben, dass
a) Fische oder Fischereierzeugnisse nur mit einer Etikettierung, insbesondere
hinsichtlich der Angabe der Handelsbezeichnung der Fischart, der
Produktionsmethode und des Fanggebietes der See- und Binnenfischerei
sowie des Erzeugungsgebietes der Aquakultur, in den Verkehr gebracht,
innergemeinschaftlich verbracht, eingefuehrt oder ausgefuehrt werden duerfen,
b) bei der Etikettierung zusaetzlich der wissenschaftliche Name der Fischart bei der
Angabe der Handelsbezeichnung zu verwenden ist,
2. a) die Art und Weise der Etikettierung nach Nummer 1,
b) Ausnahmen von der Etikettierungspflicht fuer kleine Mengen von Fischen oder
Fischereierzeugnissen,
c) die Festlegung von Handelsbezeichnungen und die Aufstellung eines Verzeichnisses
der Handelsbezeichnungen der Fischarten unter Beruecksichtigung der
Leitsaetze des Deutschen Lebensmittelbuches nach § 33 des Lebensmittel- und
Bedarfsgegenstaendegesetzes sowie die Voraussetzungen ueber die Eintragung in das
Verzeichnis und das Verfahren der Aufstellung,
d) zum Zwecke der Ueberpruefung der Richtigkeit der bei der Etikettierung gemachten
Angaben die Rueckverfolgbarkeit und das Verfahren der Rueckverfolgung
zu regeln.
In einer Rechtsverordnung nach Satz 1 Nr. 2 Buchstabe c oder d kann die Bundesanstalt
fuer Landwirtschaft und Ernaehrung als zustaendige Behoerde bestimmt werden.
(2) Rechtsverordnungen nach Absatz 1 koennen ohne Zustimmung des Bundesrates erlassen
werden, wenn ihr unverzuegliches Inkrafttreten zur Durchfuehrung von Regelungen im Sinne
des § 1 Abs. 1 erforderlich ist und ihre Geltungsdauer auf einen bestimmten Zeitraum
von hoechstens sechs Monaten begrenzt wird. Ihre Geltungsdauer kann nur mit Zustimmung
des Bundesrates verlaengert werden.
§ 4 Zustaendigkeit fuer die Ueberwachung
Die Ueberwachung der Einhaltung der Rechtsakte der Europaeischen Gemeinschaft im
Anwendungsbereich des § 1 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie die Einhaltung der Ueberwachung
dieses Gesetzes und der nach diesem Gesetz erlassenen Rechtsverordnungen obliegt
1. der Bundesanstalt fuer Landwirtschaft und Ernaehrung ausserhalb der verbindlichen
Anlandeorte nach Anlage 3 der Seefischereiverordnung, solange die Fische oder
Fischereierzeugnisse unter zollamtlicher Ueberwachung sind,
2. im Uebrigen den nach Landesrecht zustaendigen Behoerden.
§ 3 Abs. 1 Satz 2 bleibt unberuehrt.
§ 5 Befugnisse
(1) Die fuer die Ueberwachung nach § 4 zustaendigen Behoerden koennen fuer den Fall,
dass die Etikettierung den Vorgaben der Rechtsakte der Europaeischen Gemeinschaft
im Anwendungsbereich dieses Gesetzes oder den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen
Rechtsverordnungen nicht entspricht, die Massnahmen anordnen, die erforderlich
sind, um Verstoessen zu begegnen. Insbesondere kann gegenueber jedem, der Fische oder
Fischereierzeugnisse erzeugt, gewinnt, be- oder verarbeitet, in den Verkehr bringt,
innergemeinschaftlich verbringt, einfuehrt oder ausfuehrt, besitzt oder unmittelbar
oder mittelbar am Geschaeftsverkehr mit solchen Waren teilnimmt, angeordnet werden,
dass nicht oder fehlerhaft etikettierte Fische oder Fischereierzeugnisse nicht in den
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Verkehr gebracht, innergemeinschaftlich verbracht, eingefuehrt oder ausgefuehrt werden
duerfen, bis sie ordnungsgemaess etikettiert worden sind.
(2) Soweit es zur Ueberwachung erforderlich ist, duerfen die zustaendigen Behoerden bei
den Betrieben, in denen Taetigkeiten nach Absatz 1 Satz 2 ausgeuebt werden, waehrend der
Geschaefts- oder Betriebszeit
1. Geschaeftsraeume oder Grundstuecke, Verkaufseinrichtungen oder Transportmittel
betreten und dort Besichtigungen vornehmen,
2. Proben ohne Entschaedigung gegen Empfangsbescheinigung entnehmen; auf Verlangen des
Betroffenen ist ein Teil der Probe oder, falls diese unteilbar ist, eine zweite
Probe amtlich verschlossen und versiegelt zurueckzulassen,
3. Geschaeftsunterlagen einsehen und pruefen oder
4. die erforderlichen Auskuenfte verlangen.
(3) Inhaber und Leiter der Betriebe, die Taetigkeiten nach Absatz 1 Satz 2 ausueben,
haben
1. das Betreten der Geschaeftsraeume oder Grundstuecke, Verkaufseinrichtungen oder
Transportmittel sowie die dort vorzunehmenden Besichtigungen nach Absatz 2 Satz
1 Nr. 1, das Entnehmen der Proben nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 und die Pruefung der
Geschaeftsunterlagen nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 zu dulden,
2. bei Besichtigungen mitzuwirken, insbesondere auf Verlangen die zu besichtigenden
Fische oder Fischereierzeugnisse selbst oder durch andere so vorzulegen, dass die
Besichtigung ordnungsgemaess vorgenommen werden kann, sowie geschaeftliche Unterlagen
vorzulegen und die erforderlichen Auskuenfte zu erteilen.
(4) Der zur Erteilung einer Auskunft Verpflichtete kann die Auskunft auf solche Fragen
verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis
3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehoerigen der Gefahr strafgerichtlicher
Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz ueber Ordnungswidrigkeiten aussetzen
wuerde.
(5) Das Bundesministerium wird ermaechtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium
fuer Wirtschaft und Technologie durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
1. Massnahmen, die erforderlich sind, um Verstoessen gegen Rechtsakte der Europaeischen
Gemeinschaft im Anwendungsbereich des § 1 Abs. 1 zu begegnen,
2. die Ueberwachung, einschliesslich der Pflicht zur Fuehrung von Buechern oder sonstigen
Aufzeichnungen und Aufbewahrung von Buechern und Unterlagen, und das Verfahren der
Ueberwachung von etikettiertem Fisch oder etikettierten Fischereierzeugnissen beim
innerstaatlichen Handel, innergemeinschaftlichen Verbringen oder bei der Einfuhr
oder Ausfuhr
zu regeln.
§ 6 Mitwirkung der Zollstellen
(1) Das Bundesministerium der Finanzen und die von ihm bestimmten Zollstellen wirken
bei der Ueberwachung der Einfuhr oder Ausfuhr von Fischen und Fischereierzeugnissen
mit. Die genannten Behoerden koennen Sendungen einschliesslich deren Transportmittel
zur Ueberwachung anhalten und den Verdacht von Verstoessen gegen Vorschriften in
Rechtsakten der Europaeischen Gemeinschaft im Anwendungsbereich dieses Gesetzes oder
gegen Vorschriften dieses Gesetzes oder der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen
Rechtsverordnungen den zustaendigen Behoerden mitteilen.
(2) Das Bundesministerium der Finanzen kann durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung
des Bundesrates die Einzelheiten des Verfahrens nach Absatz 1 regeln. Es kann dabei
insbesondere Pflichten zu Anzeigen, Anmeldungen, Auskuenften und zur Leistung von
Hilfsdiensten sowie zur Duldung der Einsichtnahme in Unterlagen und zur Duldung von
Besichtigungen vorsehen.
§ 7 Aussenverkehr
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Der Verkehr mit den zustaendigen Behoerden anderer Mitgliedstaaten und dritter Staaten
sowie der Europaeischen Kommission obliegt dem Bundesministerium. Es kann diese Befugnis
auf die Bundesanstalt fuer Landwirtschaft und Ernaehrung uebertragen. Es kann diese
Befugnis durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates auf die zustaendigen
obersten Landesbehoerden uebertragen. Die obersten Landesbehoerden koennen diese Befugnis
nach Satz 3 auf andere Behoerden uebertragen.
§ 8 Bussgeldvorschriften
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsaetzlich oder fahrlaessig
1. einer Rechtsverordnung nach
a) § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a,
b) § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe b oder Nr. 2 Buchstabe a oder d oder § 5 Abs.
5 oder
c) § 6 Abs. 2 Satz 1
oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen Rechtsverordnung
zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung fuer einen bestimmten Tatbestand auf
diese Bussgeldvorschrift verweist,
2. einer vollziehbaren Anordnung nach § 5 Abs. 1 zuwiderhandelt,
3. entgegen § 5 Abs. 3 eine dort genannte Massnahme nicht duldet oder bei der
Besichtigung nicht mitwirkt oder
4. einer unmittelbar geltenden Vorschrift in Rechtsakten der Europaeischen Gemeinschaft
im Anwendungsbereich des § 1 Abs. 1 zuwiderhandelt, soweit eine Rechtsverordnung
nach Absatz 3 fuer einen bestimmten Tatbestand auf diese Bussgeldvorschrift verweist.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Faellen des Absatzes 1 Nr. 1 Buchstabe a und Nr.
4 mit einer Geldbusse bis zu dreissigtausend Euro, in den Faellen des Absatzes 1 Nr. 1
Buchstabe b mit einer Geldbusse bis zu zehntausend Euro und in den Faellen des Absatzes
1 Nr. 1 Buchstabe c und Nr. 2 und 3 mit einer Geldbusse bis zu fuenftausend Euro geahndet
werden.
(3) Das Bundesministerium wird ermaechtigt, soweit dies zur Durchsetzung der Rechtsakte
der Europaeischen Gemeinschaft erforderlich ist, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung
des Bundesrates die Tatbestaende zu bezeichnen, die als Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1
Nr. 4 geahndet werden koennen.
§ 9 Einziehung
Ist eine Ordnungswidrigkeit nach § 8 Abs. 1 begangen worden, so koennen Gegenstaende, auf
die sich die Ordnungswidrigkeit bezieht, und Gegenstaende, die zu ihrer Begehung oder
Vorbereitung gebraucht worden oder bestimmt gewesen sind, eingezogen werden. § 23 des
Gesetzes ueber Ordnungswidrigkeiten ist anzuwenden.
§ 10 Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkuendung in Kraft.
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