Verordnung ueber die Gewaehrung von
Verguenstigungen im Rahmen der gemeinsamen
Marktorganisation fuer Fischereierzeugnisse
(Fischereierzeugnisse-Verguenstigungs-
Verordnung)
FischVerguenstV

vom  13.01.1983



"Fischereierzeugnisse-Verguenstigungs-Verordnung vom 13. Januar 1983 (BGBl. I S. 26),
die zuletzt durch Artikel 55 des Gesetzes vom 2. August 1994 (BGBl. I S. 2018) geaendert
worden ist"

Stand:     Zuletzt geaendert durch Art. 55 G v. 2.8.1994 I 2018

Fussnote

Textnachweis ab: 23.1.1983

Eingangsformel
Auf Grund des § 6 Abs. 1 Nr. 9 und 16 und des § 9 des Gesetzes zur Durchfuehrung der
gemeinsamen Marktorganisationen vom 31. August 1972 (BGBl. I S. 1617), die durch
Artikel 38 Nr. 1 des Gesetzes vom 18. Maerz 1975 (BGBl. I S. 705) geaendert worden sind,
auf Grund des § 10 Abs. 1 und des § 12 des Gesetzes zur Durchfuehrung der gemeinsamen
Marktorganisationen sowie auf Grund des § 26 Abs. 2 des Gesetzes zur Durchfuehrung der
gemeinsamen Marktorganisationen, der durch § 23 Nr. 4 des Gesetzes vom 23. Juni 1976
(BGBl. I S. 1608) geaendert worden ist, wird im Einvernehmen mit den Bundesministern der
Finanzen und fuer Wirtschaft verordnet:

§ 1 Anwendungsbereich
Die Vorschriften dieser Verordnung gelten fuer die Durchfuehrung der Rechtsakte des Rates
und der Kommission der Europaeischen Gemeinschaften ueber die Gewaehrung einer Verguetung
an Erzeugerorganisationen zum Ausgleich von Kosten fuer die Entnahme von Erzeugnissen
aus dem Handel (finanzieller Ausgleich) und einer Uebertragungspraemie im Rahmen der
gemeinsamen Marktorganisation fuer Fischereierzeugnisse.

§ 2 Zustaendige Stellen
(1) Zustaendig fuer die Durchfuehrung dieser Verordnung und der in § 1 genannten
Rechtsakte ist vorbehaltlich des Absatzes 2 die Bundesanstalt fuer Landwirtschaft und
Ernaehrung (Bundesanstalt).

(2) Zustaendig fuer die Ueberwachung der Entnahme von Marktordnungswaren aus dem Handel,
insbesondere die Feststellung von Menge, Beschaffenheit und Bestimmungszweck der
Erzeugnisse sowie ihrer Verwendung, sind die nach Landesrecht zustaendigen Stellen.

§ 3 Voraussetzungen fuer die Gewaehrung der Verguenstigungen
(1) Finanzieller Ausgleich und Uebertragungspraemie werden nur gewaehrt, wenn die
Erzeugerorganisation, die Ruecknahmepreise anwenden will, der Bundesanstalt schriftlich
angezeigt hat
1. die Absicht, die Ruecknahmepreise waehrend ihrer gesamten Geltungsdauer anzuwenden,


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2. die Erzeugnisse oder Erzeugnisklassen, die sie aus dem Handel nehmen will, wenn der
   Ruecknahmepreis unterschritten wird,
3. den Ort, wo sie die Erzeugnisse oder Erzeugnisklassen aus dem Handel nehmen will,
4. Name und Anschrift der Personen, die sie mit der Klassifizierung der Erzeugnisse
   beauftragt hat,
5. ihr Taetigkeitsgebiet
und die Einhaltung der Verpflichtungen nach § 6 nachweist.

(2) Eine gegenueber der Bundesanstalt muendlich oder fernmuendlich abgegebene
Erklaerung ueber die Anwendung einer nach den in § 1 genannten Rechtsakten zulaessigen
Toleranzspanne ist unverzueglich schriftlich zu bestaetigen.

(3) Will die Erzeugerorganisation, die Ruecknahmepreise anwendet, von deren Anwendung
vor Ablauf ihrer Geltungsdauer wieder absehen, so hat sie dies der Bundesanstalt
unverzueglich anzuzeigen.

(4) Dem Antrag auf Gewaehrung einer Uebertragungspraemie ist neben den Unterlagen,
die nach den in § 1 genannten Rechtsakten vorzulegen sind, der Vertrag ueber die
Verarbeitung der aus dem Handel genommenen Fischereierzeugnisse beizufuegen, soweit die
Verarbeitung durch einen anderen erfolgt.

§ 4 Antraege, Forderungen
(1) Verguenstigungen nach § 1 werden auf schriftlichen Antrag gewaehrt.

(2) Die Verguenstigungen werden durch schriftlichen Bescheid festgesetzt.

(3) Forderungen auf Zahlung der Verguenstigungen sind unverzinslich.

§ 5 Muster fuer Antraege
Die Bundesanstalt kann fuer Antraege, Meldungen und Erklaerungen, die zur Durchfuehrung
dieser Verordnung und der in § 1 genannten Rechtsakte notwendig sind, Muster im
Bundesanzeiger bekanntmachen und Vordrucke bereitstellen. Soweit die Bundesanstalt
Muster bekanntgemacht hat oder Vordrucke bereitstellt, sind diese zu verwenden.

§ 6 Anzeigepflicht gegenueber der Landesstelle
(1) Nimmt die Erzeugerorganisation Erzeugnisse aus dem Handel, so hat sie vorab
unverzueglich muendlich oder fernmuendlich der zustaendigen Landesstelle innerhalb der von
dieser festgelegten Zeiten anzuzeigen:
1. Fischart, Merkmale (Frischeklasse, Groessenklasse, Aufmachung) und Menge in Kilogramm
   Eigengewicht,
2. Ort und Zeit der Klassifizierung,
3. Ort und Zeit des erfolglosen Anbietens,
4. Preis je Kilogramm Eigengewicht, zu dem die Erzeugnisse angeboten worden sind,
5. Lagerort der Erzeugnisse,
6. Art der vorgesehenen Verwendung,
7. Ort und Zeit der Uebergabe zur vorgesehenen Verwendung.
Die Angaben sind der zustaendigen Landesstelle spaetestens am folgenden Tage schriftlich
zu bestaetigen.

(2) Die Uebergabe zur vorgesehenen Verwendung darf erst erfolgen, wenn die zustaendige
Landesstelle die Erzeugnisse hierzu freigegeben hat. Die Freigabe gilt als erteilt,
wenn die zustaendige Landesstelle zwei Stunden nach Abgabe der muendlichen oder
fernmuendlichen Anzeige nach Absatz 1 keine Entscheidung getroffen hat.

§ 7 Kennzeichnungspflicht bei der Uebertragungspraemie

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Soweit in den in § 1 genannten Rechtsakten zur Gewaehrung einer Uebertragungspraemie
die Identifizierung von Fischereierzeugnissen vorgeschrieben ist, ist diese
durch unterscheidungsfaehige, nicht austauschbare Kennzeichnung der Gebinde und
Packstuecke vorzunehmen. Diese Kennzeichnung muss auch die Losbezeichnung, die in der
Bestandsbuchfuehrung aufgezeichnet ist, enthalten.

§ 8 Bestandsbuchfuehrung durch Lohnverarbeiter
Wer als Lohnverarbeiter aus dem Handel genommene Fischereierzeugnisse verarbeitet, ist
zu einer Bestandsbuchfuehrung verpflichtet, die den Anforderungen der in § 1 genannten
Rechtsakte an die Bestandsbuchfuehrung der Erzeugerorganisationen entspricht.

§ 9
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§ 10 Aufbewahrungs- und Duldungspflichten
(1) Der Empfaenger einer Verguenstigung hat die fuer die Gewaehrung der Verguenstigung
erforderlichen Unterlagen sieben Jahre nach Gewaehrung der Verguenstigung aufzubewahren,
soweit nicht nach anderen Vorschriften eine laengere Aufbewahrungspflicht besteht.

(2) Der Empfaenger einer Verguenstigung hat den nach Landesrecht zustaendigen Stellen das
Betreten der Geschaefts- und Betriebsraeume waehrend der Geschaefts- oder Betriebszeit zu
gestatten und auf Verlangen die in Betracht kommenden kaufmaennischen Buecher, besonderen
Aufzeichnungen, Belege und sonstigen Schriftstuecke zur Einsicht vorzulegen, Auskunft
zu erteilen und die erforderliche Unterstuetzung zu gewaehren. Im Falle automatischer
Buchfuehrung hat er auf Verlangen auf seine Kosten Listen mit den erforderlichen Angaben
auszudrucken.

§ 11 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkuendung in Kraft.

Schlussformel
Der   Bundesminister      fuer   Ernaehrung,        Landwirtschaft      und   Forsten




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