Gesetz ueber die Finanzverwaltung
(Finanzverwaltungsgesetz - FVG)
FVG
vom 30.08.1971
"Finanzverwaltungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. April 2006 (BGBl. I
S. 846, 1202), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 29. Mai 2009 (BGBl. I S.
1170) geaendert worden ist"
Stand: Neugefasst durch Bek. v. 4.4.2006 I 846, 1202;
zuletzt geaendert durch Art. 5 G v. 29.5.2009 I 1170
Fussnote
Textnachweis Geltung ab: 1.1.1980
Inkrafttreten d. Neufassung vgl. Art. 17 FAnpG 600-4
Das G wurde als Artikel 5 G 600-4 v. 30.8.1971 I 1426 (FAnpG) vom Bundestag mit
Zustimmung des Bundesrates beschlossen. Es ist gem. Art. 17 dieses G am 3.9.1971 in
Kraft getreten.
Abschnitt I
Allgemeine Vorschriften
§ 1 Bundesfinanzbehoerden
Bundesfinanzbehoerden sind
1. als oberste Behoerde:
das Bundesministerium der Finanzen;
2. als Oberbehoerden:
die Bundesmonopolverwaltung fuer Branntwein, das Bundesausgleichsamt, das
Bundeszentralamt fuer Steuern und das Bundesamt fuer zentrale Dienste und offene
Vermoegensfragen;
3. als Mittelbehoerden, soweit eingerichtet:
die Bundesfinanzdirektionen und das Zollkriminalamt;
4. als oertliche Behoerden:
die Hauptzollaemter einschliesslich ihrer Dienststellen (Zollaemter) und die
Zollfahndungsaemter.
§ 2 Landesfinanzbehoerden
(1) Landesfinanzbehoerden sind
1. als oberste Behoerde:
die fuer die Finanzverwaltung zustaendige oberste Landesbehoerde;
2. Oberbehoerden, soweit nach diesem Gesetz oder nach Landesrecht als
Landesfinanzbehoerden eingerichtet;
3. als Mittelbehoerden, soweit eingerichtet:
die Oberfinanzdirektionen; anstelle der Oberfinanzdirektionen koennen Oberbehoerden
nach Nummer 2 treten;
4. als oertliche Behoerden:
-1-
die Finanzaemter.
(2) Durch Rechtsverordnung der zustaendigen Landesregierung kann ein Rechenzentrum
der Landesfinanzverwaltung als Teil der fuer die Finanzverwaltung zustaendigen obersten
Landesbehoerde, als Oberbehoerde oder als Teil einer Oberbehoerde, die nach Landesrecht
als Landesfinanzbehoerde nach Absatz 1 Nr. 2 oder 3 eingerichtet ist, als Teil einer
Oberfinanzdirektion, als Finanzamt oder als Teil eines Finanzamtes eingerichtet werden.
Die Landesregierung kann die Ermaechtigung durch Rechtsverordnung auf die fuer die
Finanzverwaltung zustaendige oberste Landesbehoerde uebertragen. Soweit ein Rechenzentrum
der Finanzverwaltung eingerichtet ist, koennen ihm weitere Aufgaben, auch aus dem
Geschaeftsbereich einer anderen obersten Landesbehoerde, uebertragen werden.
(3) Durch Rechtsverordnung der zustaendigen Landesregierung koennen fuer Kassengeschaefte
andere oertliche Landesbehoerden zu Landesfinanzbehoerden bestimmt werden (besondere
Landesfinanzbehoerden). Absatz 2 Satz 2 ist anzuwenden.
§ 2a Verzicht auf Mittelbehoerden, Aufgabenwahrnehmung durch andere
Finanzbehoerden
(1) Durch Rechtsverordnung kann auf Mittelbehoerden verzichtet werden. Die
Rechtsverordnung erlaesst fuer den Bereich von Bundesaufgaben das Bundesministerium der
Finanzen und fuer den Bereich von Aufgaben des Landes die zustaendige Landesregierung.
Die Landesregierung kann die Ermaechtigung durch Rechtsverordnung auf die fuer die
Finanzverwaltung zustaendige oberste Landesbehoerde uebertragen. Die Rechtsverordnung des
Bundesministeriums der Finanzen bedarf nicht der Zustimmung des Bundesrates.
(2) Wird auf Mittelbehoerden verzichtet, gehen die den Bundesfinanzdirektionen und
die den Praesidenten oder Praesidentinnen der Bundesfinanzdirektionen zugewiesenen
Aufgaben der Bundesfinanzverwaltung auf die oberste Behoerde nach § 1 Nr. 1 und die den
Oberfinanzdirektionen zugewiesenen Aufgaben der Landesfinanzverwaltung auf die oberste
Behoerde nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 ueber. Durch Rechtsverordnung des Bundesministeriums der
Finanzen, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, koennen Bundesaufgaben nach
Satz 1 einer anderen Bundesfinanzbehoerde uebertragen werden. Durch Rechtsverordnung
der zustaendigen Landesregierung koennen Landesaufgaben nach Satz 1 einer anderen
Landesfinanzbehoerde uebertragen werden. Die Landesregierung kann die Ermaechtigung durch
Rechtsverordnung auf die fuer die Finanzverwaltung zustaendige oberste Landesbehoerde
uebertragen.
§ 2b (weggefallen)
-
§ 3 Leitung der Finanzverwaltung
(1) Das Bundesministerium der Finanzen leitet die Bundesfinanzverwaltung. Das
Bundesausgleichsamt unterliegt der Dienstaufsicht des Bundesministeriums der Finanzen.
Soweit die Bundesfinanzbehoerden Aufgaben aus dem Geschaeftsbereich eines anderen
Bundesministeriums zu erledigen haben, erteilt dieses die fachlichen Weisungen.
Fachliche Weisungen, die wesentliche organisatorische Auswirkungen haben, ergehen im
Benehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen.
(2) Die fuer die Finanzverwaltung zustaendige oberste Landesbehoerde leitet die
Landesfinanzverwaltung. Soweit Landesfinanzbehoerden Aufgaben aus dem Geschaeftsbereich
einer anderen obersten Landesbehoerde zu erledigen haben, erteilt diese die fachlichen
Weisungen. Fachliche Weisungen, die wesentliche organisatorische Auswirkungen
haben, ergehen im Benehmen mit der fuer die Finanzverwaltung zustaendigen obersten
Landesbehoerde.
Abschnitt II
Oberbehoerden
-2-
§ 4 Sitz und Aufgaben der Bundesoberbehoerden
(1) Das Bundesministerium der Finanzen bestimmt den Sitz der Bundesoberbehoerden, soweit
durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist.
(2) Die Bundesoberbehoerden erledigen in eigener Zustaendigkeit Aufgaben, die ihnen durch
dieses Gesetz oder durch andere Bundesgesetze zugewiesen werden.
(3) Die Bundesoberbehoerden erledigen als beauftragte Behoerden Aufgaben des Bundes, mit
deren Durchfuehrung sie vom Bundesministerium der Finanzen oder mit dessen Zustimmung
von dem fachlich zustaendigen Bundesministerium beauftragt werden.
§ 5 Aufgaben des Bundeszentralamtes fuer Steuern
(1) Das Bundeszentralamt fuer Steuern hat unbeschadet des § 4 Abs. 2 und 3 folgende
Aufgaben:
1. die Mitwirkung an Aussenpruefungen (§ 19);
2. die Entlastung von deutschen Abzugsteuern (Erstattungen und Freistellungen) in
den Faellen der §§ 43b und 50g des Einkommensteuergesetzes sowie auf Grund von
Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung;
3. die Entlastung bei deutschen Besitz- oder Verkehrsteuern gegenueber
internationalen Organisationen, amtlichen zwischenstaatlichen Einrichtungen,
auslaendischen Missionen, berufskonsularischen Vertretungen und deren Mitgliedern
auf Grund voelkerrechtlicher Vereinbarung oder besonderer gesetzlicher Regelung
nach naeherer Weisung des Bundesministeriums der Finanzen;
4. die Mitwirkung an der Ueberpruefung der Besteuerungsgrundlagen fuer auslaendische
Investmentanteile nach dem Investmentsteuergesetz; die Ueberpruefung erfolgt auf
Antrag einer Landesfinanzbehoerde oder im Wege von Stichproben;
5. die Ausuebung der Funktion der zustaendigen Behoerde auf dem Gebiet der steuerlichen
Rechts- und Amtshilfe und bei der Durchfuehrung von Verstaendigungs- und
Schiedsverfahren nach den Doppelbesteuerungsabkommen und dem Uebereinkommen
Nr. 90/436/EWG ueber die Beseitigung der Doppelbesteuerung im Falle von
Gewinnberichtigungen zwischen verbundenen Unternehmen vom 23. Juli 1990 (ABl.
EG Nr. L 225 S. 10) in der jeweils geltenden Fassung, soweit das zustaendige
Bundesministerium seine Befugnisse in diesem Bereich delegiert;
6. die zentrale Sammlung und Auswertung von Unterlagen ueber steuerliche
Auslandsbeziehungen nach naeherer Weisung des Bundesministeriums der Finanzen;
7. bei Personen, die nicht im Geltungsbereich dieses Gesetzes ansaessig sind, die
Bestimmung des fuer die Besteuerung oertlich zustaendigen Finanzamts, wenn sich
mehrere Finanzaemter fuer oertlich zustaendig oder fuer oertlich unzustaendig halten
oder wenn sonst Zweifel ueber die oertliche Zustaendigkeit bestehen;
8. die Verguetung der Vorsteuerbetraege in dem besonderen Verfahren nach § 18
Abs. 9 des Umsatzsteuergesetzes. Auf Antrag des Unternehmers uebertraegt das
Bundeszentralamt fuer Steuern die Verguetung der Vorsteuerbetraege auf eine andere
Finanzbehoerde, wenn diese zustimmt;
9. auf Grund der Verordnung (EG) Nr. 1798/2003 des Rates vom 7. Oktober 2003 ueber
die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehoerden auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer und
zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 218/92 (ABl. EU Nr. L 264 S. 1)
a) die Vergabe der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (§ 27a des
Umsatzsteuergesetzes),
b) die Entgegennahme der Zusammenfassenden Meldungen (§ 18a des
Umsatzsteuergesetzes) und Speicherung der Daten,
c) den Austausch von gespeicherten Informationen mit anderen Mitgliedstaaten;
10. die Erteilung von Bescheinigungen in Anwendung des Artikels 15 Nr. 10
der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 (ABl. EG
Nr. L 145 S. 1) in der ab 1. Januar 1993 geltenden Fassung zum Nachweis
der Umsatzsteuerbefreiung der Umsaetze, die in anderen Mitgliedstaaten der
-3-
Europaeischen Gemeinschaft an im Geltungsbereich dieses Gesetzes ansaessige
zwischenstaatliche Einrichtungen, staendige diplomatische Missionen und
berufskonsularische Vertretungen sowie deren Mitglieder ausgefuehrt werden;
11. die Durchfuehrung des Familienleistungsausgleichs nach Massgabe der §§ 31,
62 bis 78 des Einkommensteuergesetzes. Die Bundesagentur fuer Arbeit stellt
dem Bundeszentralamt fuer Steuern zur Durchfuehrung dieser Aufgaben ihre
Dienststellen als Familienkassen zur Verfuegung. Das Naehere, insbesondere
die Hoehe der Verwaltungskostenerstattung, wird durch Verwaltungsvereinbarung
geregelt. Der Vorstand der Bundesagentur fuer Arbeit kann innerhalb seines
Zustaendigkeitsbereichs abweichend von den Vorschriften der Abgabenordnung
ueber die oertliche Zustaendigkeit von Finanzbehoerden die Entscheidung ueber den
Anspruch auf Kindergeld fuer bestimmte Bezirke oder Gruppen von Berechtigten
einer anderen Familienkasse uebertragen. Das Bundesministerium der Finanzen wird
ermaechtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates
bedarf, Bundesfamilienkassen zur Wahrnehmung der Aufgaben der Familienkassen
nach § 72 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes einzurichten. Diese koennen auch
Aufgaben im Auftrag der mittelbaren Verwaltung wahrnehmen. Die Landesregierungen
werden ermaechtigt, durch Rechtsverordnung Landesfamilienkassen zur Wahrnehmung
der Aufgaben nach § 72 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes einzurichten. Diese
koennen auch Aufgaben der mittelbaren Verwaltung wahrnehmen. Die Ermaechtigung
kann durch Rechtsverordnung auf die fuer die Finanzverwaltung zustaendigen
obersten Landesbehoerden uebertragen werden. Die Familienkassen gelten als
Bundesfinanzbehoerden, soweit sie den Familienleistungsausgleich durchfuehren, und
unterliegen insoweit der Fachaufsicht des Bundeszentralamtes fuer Steuern;
12. (weggefallen)
13. die zentrale Sammlung und Auswertung der von den Finanzbehoerden der Laender
uebermittelten Informationen ueber Betrugsfaelle im Bereich der Umsatzsteuer;
14. die Sammlung, Auswertung und Weitergabe der Daten, die nach § 45d des
Einkommensteuergesetzes in den dort genannten Faellen zu uebermitteln sind;
15. die Koordinierung von Umsatzsteuerpruefungen der Landesfinanzbehoerden in grenz-
und laenderuebergreifenden Faellen;
16. das Zusammenfuehren und Auswerten von umsatzsteuerlich erheblichen Informationen
zur Identifizierung pruefungswuerdiger Sachverhalte;
17. die Beobachtung von elektronisch angebotenen Dienstleistungen zur Unterstuetzung
der Landesfinanzverwaltungen bei der Umsatzbesteuerung des elektronischen
Handels;
18. a) die Weiterleitung der Daten, die nach § 10 Abs. 2 Satz 3 des
Einkommensteuergesetzes in den dort genannten Faellen zu uebermitteln sind,
b) die Sammlung, Auswertung und Weitergabe der Daten, die nach § 10a Abs. 5 Satz
4 des Einkommensteuergesetzes in den dort genannten Faellen zu uebermitteln
sind,
c) die Sammlung, Auswertung und Weitergabe der Daten, die nach § 22a des
Einkommensteuergesetzes in den dort genannten Faellen zu uebermitteln sind,
d) die Pruefung, ob die Mitteilungspflichtigen ihre Pflichten nach § 22a Abs. 1
Satz 1 des Einkommensteuergesetzes erfuellt haben,
e) die Uebermittlung der Identifikationsnummer (§ 139b der Abgabenordnung) im
Anfrageverfahren nach § 22a Abs. 2 in Verbindung mit § 10 Abs. 2 Satz 4, §
10a Abs. 5 Satz 6, § 32b Abs. 3 Satz 1 und § 52 Abs. 24 Satz 2 Nr. 2, Abs.
24d Satz 3, Abs. 38a und 43a Satz 5 des Einkommensteuergesetzes und
f) die Gewaehrung der Altersvorsorgezulage nach Abschnitt XI des
Einkommensteuergesetzes.
Das Bundeszentralamt fuer Steuern bedient sich zur Durchfuehrung dieser Aufgaben
der Deutschen Rentenversicherung Bund, soweit diese zentrale Stelle im
Sinne des § 81 des Einkommensteuergesetzes ist, im Wege der Organleihe.
Die Deutsche Rentenversicherung Bund unterliegt insoweit der Fachaufsicht
-4-
des Bundeszentralamtes fuer Steuern. Das Naehere, insbesondere die Hoehe der
Verwaltungskostenerstattung, wird durch Verwaltungsvereinbarung geregelt;
19. die zentrale Sammlung der von den Finanzbehoerden uebermittelten Angaben ueber
erteilte Freistellungsbescheinigungen nach § 48b des Einkommensteuergesetzes
und die Erteilung von Auskuenften im Wege einer elektronischen Abfrage an den
Leistungsempfaenger im Sinne des § 48 Abs. 1 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes
ueber die uebermittelten Freistellungsbescheinigungen;
20. den Einzug der einheitlichen Pauschsteuer nach § 40a Abs. 2 des
Einkommensteuergesetzes. Das Bundeszentralamt fuer Steuern bedient sich zur
Durchfuehrung dieser Aufgabe der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-
Bahn-See als Traeger der knappschaftlichen Rentenversicherung/Verwaltungsstelle
Cottbus im Wege der Organleihe. Das Naehere, insbesondere die Hoehe der
Verwaltungskostenerstattung, wird durch Verwaltungsvereinbarung geregelt. Die
Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See als Traeger der knappschaftlichen
Rentenversicherung/Verwaltungsstelle Cottbus gilt fuer die Durchfuehrung dieser
Aufgabe als Bundesfinanzbehoerde und unterliegt insoweit der Fachaufsicht des
Bundeszentralamtes fuer Steuern.
21. die Durchfuehrung des Besteuerungsverfahrens nach § 18 Abs. 4c des
Umsatzsteuergesetzes einschliesslich der damit im Zusammenhang stehenden
Taetigkeiten auf Grund Kapitel VI der Verordnung (EG) Nr. 1798/2003 des Rates vom
7. Oktober 2003 ueber die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehoerden auf dem Gebiet
der Mehrwertsteuer und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 218/92 (ABl. EU Nr.
L 264 S. 1);
22. die Vergabe und die Verwaltung des Identifikationsmerkmals nach den §§ 139a bis
139d der Abgabenordnung;
23. die Bestaetigungen nach § 18e des Umsatzsteuergesetzes 1999;
24. den Abruf von Daten aus den nach § 93b der Abgabenordnung in Verbindung mit § 24c
Abs. 1 Satz 1 des Kreditwesengesetzes von den Kreditinstituten gefuehrten Dateien
und die Weiterleitung der abgerufenen Daten an die zustaendigen Finanzbehoerden;
25. die zentrale Sammlung und Auswertung der von den Finanzbehoerden der Laender
uebermittelten Informationen fuer die Verwaltung der Versicherung- und
Feuerschutzsteuer;
26. Entgegennahme von Meldungen und Zahlungen von Zinsabschlag nach der
Zinsinformationsverordnung und deren Weiterleitung;
27. die Erteilung von verbindlichen Auskuenften nach § 89 Abs. 2 Satz 3 der
Abgabenordnung;
28. die Unterstuetzung der Finanzbehoerden der Laender bei der Verhuetung und Verfolgung
von Steuerstraftaten mit laenderuebergreifender, internationaler oder erheblicher
Bedeutung sowie bei Anzeigen nach § 116 Abs. 1 der Abgabenordnung. Das
Bundeszentralamt fuer Steuern hat zur Wahrnehmung dieser Aufgabe alle hierfuer
erforderlichen Informationen zu sammeln und auszuwerten und die Behoerden der
Laender ueber die sie betreffenden Informationen und die in Erfahrung gebrachten
Zusammenhaenge von Straftaten zu unterrichten;
28a. die Weiterleitung von Mitteilungen nach § 116 Abs. 1 der Abgabenordnung an die
zustaendigen Finanzbehoerden der Zollverwaltung;
29. die Durchfuehrung der gesonderten Feststellung und Erteilung der Bescheinigung
nach § 27 Abs. 8 des Koerperschaftsteuergesetzes;
30. die Bildung, Speicherung und Bereitstellung elektronischer
Lohnsteuerabzugsmerkmale;
31. die zentrale Sammlung der von den Finanzbehoerden der Laender uebermittelten Daten
zu Konzernuebersichten (Konzernverzeichnis) sowie die Erteilung von Auskuenften
daraus im Wege einer elektronischen Abfrage durch die Finanzbehoerden der Laender;
32. die zentrale Sammlung der von den Finanzbehoerden der Laender uebermittelten
branchenbezogenen Kennzahlen sowie die Erteilung von Auskuenften daraus im Wege
einer elektronischen Abfrage durch die Finanzbehoerden der Laender;
-5-
33. die Registrierung eines Vor-REIT nach § 2 des REIT-Gesetzes;
34. ab 1. Juli 2010 die Zertifizierung von Altersvorsorge- und Basisrentenvertraegen
nach dem Altersvorsorgevertraege-Zertifizierungsgesetz;
(2) Die vom Bundeszentralamt fuer Steuern auf Grund gesetzlicher Vorschriften gewaehrten
Steuererstattungen und Steuerverguetungen werden von den Laendern in dem Verhaeltnis
getragen, in dem sie an dem Aufkommen der betreffenden Steuern beteiligt sind.
Kapitalertragsteuer, die das Bundeszentralamt fuer Steuern anlaesslich der Verguetung von
Koerperschaftsteuer vereinnahmt hat, steht den Laendern in demselben Verhaeltnis zu. Fuer
die Aufteilung ist das Aufkommen an den betreffenden Steuern in den einzelnen Laendern
massgebend, das sich ohne Beruecksichtigung der in den Saetzen 1 und 2 bezeichneten
Steuerbetraege fuer das Vorjahr ergibt. Das Naehere bestimmt das Bundesministerium der
Finanzen durch Rechtsverordnung, die der Zustimmung des Bundesrates bedarf.
(3) Die von den Familienkassen bei der Durchfuehrung des Familienleistungsausgleichs
nach Absatz 1 Nr. 11 ausgezahlten Steuerverguetungen im Sinne des § 31 des
Einkommensteuergesetzes werden jeweils von den Laendern und Gemeinden, in denen
der Glaeubiger der Steuerverguetung seinen Wohnsitz hat, nach den fuer die Verteilung
des Aufkommens der Einkommensteuer massgebenden Vorschriften mitgetragen. Das
Bundeszentralamt fuer Steuern stellt nach Ablauf eines jeden Monats die Anteile der
einzelnen Laender einschliesslich ihrer Gemeinden an den gewaehrten Leistungen fest.
Die nach Satz 2 festgestellten Anteile sind dem Bund von den Laendern bis zum 15. des
dem Zahlungsmonat folgenden Monats zu erstatten. Fuer den Monat Dezember ist dem Bund
von den Laendern ein Abschlag auf der Basis der Abrechnung des Vormonats zu leisten.
Die Abrechnung fuer den Monat Dezember hat bis zum 15. Januar des Folgejahres zu
erfolgen. Das Bundesministerium der Finanzen wird ermaechtigt, durch Rechtsverordnung
mit Zustimmung des Bundesrates das Naehere zu bestimmen.
(4) Die von der zentralen Stelle (§ 81 des Einkommensteuergesetzes) veranlassten
Auszahlungen von Altersvorsorgezulagen (§ 83 des Einkommensteuergesetzes) werden
jeweils von den Laendern und Gemeinden, in denen der Glaeubiger der Steuerverguetung
seinen Wohnsitz hat, nach den fuer die Verteilung des Aufkommens der Einkommensteuer
massgebenden Vorschriften mit getragen. Die zentrale Stelle stellt nach Ablauf des dem
Kalendervierteljahr folgenden Monats die Anteile der einzelnen Laender einschliesslich
ihrer Gemeinden an den zu gewaehrenden Leistungen fest. Die nach Satz 2 festgestellten
Anteile sind dem Bund von den Laendern bis zum 15. des zweiten, dem Kalendervierteljahr
folgenden Monats zu erstatten. Das Bundesministerium der Finanzen wird ermaechtigt,
durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Naehere zu bestimmen.
(5) An dem Aufkommen der von der vereinnahmten pauschalen Lohnsteuer (§ 40a Abs. 6 des
Einkommensteuergesetzes) sind die Laender und Gemeinden, in denen die Steuerpflichtigen
ihren Wohnsitz haben, nach den fuer die Verteilung des Aufkommens der Einkommensteuer
massgebenden Vorschriften zu beteiligen. Nach Ablauf eines jeden Monats werden die
Anteile der einzelnen Laender einschliesslich ihrer Gemeinden an der vereinnahmten
pauschalen Lohnsteuer festgestellt. Die nach Satz 2 festgestellten Anteile sind an die
Laender bis zum 15. des darauf folgenden Monats auszuzahlen. Das Bundesministerium der
Finanzen wird ermaechtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das
Naehere zur Verwaltung und Auszahlung der einheitlichen Pauschsteuer zu bestimmen.
(6) An dem Aufkommen der nach der Richtlinie 2003/48/EG des Rates vom 3. Juni 2003
im Bereich der Besteuerung von Zinsertraegen (ABl. EU Nr. L 157 S. 38, 2005 Nr. L 103
S. 41), zuletzt geaendert durch die Richtlinie 2006/98/EG des Rates vom 20. November
2006 (ABl. EU Nr. L 363 S. 129), in der jeweils geltenden Fassung von den berechtigten
Mitgliedstaaten sowie von den in Artikel 17 dieser Richtlinie genannten Staaten und
abhaengigen Gebieten erhobenen Quellensteuer sind die Laender und Gemeinden entsprechend
ihrem Anteil an der Kapitalertragsteuer nach § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6, 7 und 8
bis 12 sowie Satz 2 des Einkommensteuergesetzes zu beteiligen. Die Verteilung des
Laender- und Gemeindeanteils auf die einzelnen Laender erfolgt nach den Anteilen an
der Kapitalertragsteuer nach § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6, 7 und 8 bis 12 sowie Satz 2
des Einkommensteuergesetzes vom Vorjahr, die den Laendern und Gemeinden nach Zerlegung
(§ 8 des Zerlegungsgesetzes) zustehen; fuer 2009 sind die Anteile der Laender und
Gemeinden am Zinsabschlagsaufkommen des Jahres 2008 nach Zerlegung massgeblich. Das
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Bundeszentralamt fuer Steuern stellt jeweils nach Ablauf eines Monats die Anteile der
Laender einschliesslich ihrer Gemeinden fest und zahlt sie an die Laender bis zum 15.
des dem Abrechnungsmonat folgenden Monats aus. Das Bundesministerium der Finanzen
wird ermaechtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Naehere zur
Verwaltung und Auszahlung dieser Quellensteuer zu bestimmen.
§ 5a (weggefallen)
-
§ 6 Sitz und Aufgaben der Landesoberbehoerde
(1) Die fuer die Finanzverwaltung zustaendige oberste Landesbehoerde bestimmt den Sitz der
Landesoberbehoerde, soweit durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist.
(2) Die Landesoberbehoerde erledigt Aufgaben, die ihr nach Massgabe des § 17 Abs. 3 Satz
1 zugewiesen werden und die ihr sonst uebertragenen Aufgaben.
(3) Fuer die Ernennung und Entlassung des Leiters einer Oberbehoerde, die nach § 2 Abs. 1
Nr. 3 anstelle einer Oberfinanzdirektion tritt, gilt § 9a Satz 3 entsprechend.
Abschnitt III
Mittelbehoerden
§ 7 Bezirk und Sitz
(1) Das Bundesministerium der Finanzen bestimmt den Bezirk (Bundesfinanzbezirk) und
Sitz der Bundesfinanzdirektionen sowie den Sitz des Zollkriminalamtes.
(2) Die obersten Landesbehoerden bestimmen den Bezirk (Oberfinanzbezirk) und Sitz der
Oberfinanzdirektion, die ihnen jeweils untersteht.
§ 8 Aufgaben und Gliederung der Bundesfinanzdirektionen
(1) Die Bundesfinanzdirektionen leiten jeweils in ihrem Bezirk die Finanzverwaltung
des Bundes mit Ausnahme des Zollfahndungsdienstes. Einer Bundesfinanzdirektion
kann auch die Leitung fuer mehrere Bundesfinanzbezirke uebertragen werden. Die
Bundesfinanzdirektionen koennen weitere Aufgaben erledigen. § 1 Abs. 2 des
Zollfahndungsdienstgesetzes bleibt unberuehrt.
(2) Die Bundesfinanzdirektionen gliedern sich in eine Abteilung Zentrale
Facheinheit und eine Abteilung Rechts- und Fachaufsicht. Andere Abteilungen und
Organisationseinheiten koennen eingerichtet werden.
(3) Die Bundesfinanzdirektionen leiten die Durchfuehrung der Aufgaben, fuer deren
Erledigung die Hauptzollaemter zustaendig sind. Das Bundesministerium der Finanzen
kann den Bundesfinanzdirektionen Aufgaben zur bundesweiten Bearbeitung zuweisen.
Insoweit sind die Bundesfinanzdirektionen befugt, den anderen Mittelbehoerden der
Bundesfinanzverwaltung fachliche Weisungen zu erteilen. Ausserdem erledigt die
Bundesfinanzdirektion die ihr sonst uebertragenen Aufgaben.
(4) Durch Rechtsverordnung koennen Aufgaben einer Bundesfinanzdirektion fuer den ganzen
Bezirk oder einen Teil davon auf andere Bundesfinanzdirektionen uebertragen werden, wenn
dadurch der Vollzug der Aufgaben verbessert oder erleichtert wird. Die Rechtsverordnung
erlaesst das Bundesministerium der Finanzen. Sie bedarf nicht der Zustimmung des
Bundesrates.
(5) Durch Verwaltungsvereinbarung mit dem jeweiligen Land kann der Bund die Leitung
und Erledigung seiner Bauaufgaben im Wege der Organleihe Landesbehoerden sowie
Landesbetrieben, Sondervermoegen des Landes und landesunmittelbaren juristischen
Personen des oeffentlichen Rechts uebertragen. Die Verwaltungsvereinbarung muss vorsehen,
dass die Landesbehoerden die Anordnungen des fachlich zustaendigen Bundesministeriums zu
befolgen haben.
-7-
§ 8a Aufgaben und Gliederung der Oberfinanzdirektionen
(1) Die Oberfinanzdirektionen leiten die Finanzverwaltung des jeweiligen Landes in
ihrem Bezirk. Einer Oberfinanzdirektion kann auch die Leitung der Finanzverwaltung
eines Landes fuer mehrere Oberfinanzbezirke uebertragen werden. Die Oberfinanzdirektionen
koennen weitere Aufgaben erledigen.
(2) Die Oberfinanzdirektionen koennen sich in eine Besitz- und Verkehrsteuerabteilung
und eine Landesbauabteilung oder Landesvermoegens- und Bauabteilung gliedern. Ausserdem
koennen weitere Landesabteilungen oder andere Organisationseinheiten des Landes
eingerichtet werden.
(3) Durch Rechtsverordnung koennen Aufgaben einer Oberfinanzdirektion fuer den ganzen
Bezirk oder einen Teil davon auf andere Oberfinanzdirektionen uebertragen werden, wenn
dadurch der Vollzug der Aufgaben verbessert oder erleichtert wird. Die Rechtsverordnung
erlaesst die zustaendige Landesregierung. Die Landesregierung kann die Ermaechtigung auf
die fuer die Finanzverwaltung zustaendige oberste Landesbehoerde uebertragen.
(4) Die Besitz- und Verkehrsteuerabteilung leitet die Durchfuehrung der Aufgaben, fuer
deren Erledigung die Finanzaemter zustaendig sind. Ausserdem erledigt sie die ihr sonst
uebertragenen Aufgaben.
§ 9 Leitung der Bundesfinanzdirektionen
Der Praesident oder die Praesidentin der jeweiligen Bundesfinanzdirektion leitet die
Bundesfinanzdirektion. Ihm oder ihr kann auch die Leitung einer Abteilung uebertragen
werden. Er oder sie wird auf Vorschlag des Bundesministeriums der Finanzen im Benehmen
mit der zustaendigen Landesregierung ernannt und entlassen.
§ 9a Leitung der Oberfinanzdirektionen
Der Oberfinanzpraesident oder die Oberfinanzpraesidentin leitet die jeweilige
Oberfinanzdirektion. Ihm oder ihr kann auch die Leitung einer Abteilung uebertragen
werden. Er oder sie wird auf Vorschlag der fuer die Finanzverwaltung zustaendigen
obersten Landesbehoerde im Einvernehmen mit der Bundesregierung durch die zustaendige
Stelle des Landes ernannt und entlassen.
§ 10 Bundeskassen
Werden oder sind bei einer Bundesfinanzdirektion eine oder mehrere Bundeskassen
errichtet, so kann eine Bundeskasse Kassengeschaefte fuer mehrere Bundesfinanzbezirke
oder fuer Teile davon wahrnehmen. Die Bundeskassen unterstehen unmittelbar dem
Praesidenten oder der Praesidentin der zustaendigen Bundesfinanzdirektion.
§ 10a Landeskassen
Werden oder sind bei einer Oberfinanzdirektion eine oder mehrere Landeskassen
errichtet, so kann eine Landeskasse Kassengeschaefte fuer mehrere Oberfinanzbezirke
oder fuer Teile davon wahrnehmen. Die Landeskassen koennen unmittelbar dem zustaendigen
Oberfinanzpraesidenten oder der zustaendigen Oberfinanzpraesidentin unterstellt werden.
§ 11 (weggefallen)
-
Abschnitt IV
Oertliche Behoerden
§ 12 Bezirk und Sitz der Hauptzollaemter und Zollfahndungsaemter sowie
Aufgaben der Hauptzollaemter
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(1) Das Bundesministerium der Finanzen bestimmt den Bezirk und den Sitz der
Hauptzollaemter und der Zollfahndungsaemter.
(2) Die Hauptzollaemter sind als oertliche Bundesbehoerden fuer die Verwaltung der Zoelle,
der bundesgesetzlich geregelten Verbrauchsteuern einschliesslich der Einfuhrumsatzsteuer
und der Biersteuer, der Abgaben im Rahmen der Europaeischen Gemeinschaften, fuer die
zollamtliche Ueberwachung des Warenverkehrs ueber die Grenze, fuer die Grenzaufsicht,
fuer die Bekaempfung der Schwarzarbeit und der illegalen Beschaeftigung und fuer die ihnen
sonst uebertragenen Aufgaben zustaendig.
(3) Das Bundesministerium der Finanzen kann durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des
Bundesrates die Zustaendigkeit eines Hauptzollamts nach Absatz 2 auf einzelne Aufgaben
beschraenken oder Zustaendigkeiten nach Absatz 2 einem Hauptzollamt fuer den Bereich
mehrerer Hauptzollaemter uebertragen, wenn dadurch der Vollzug der Aufgaben verbessert
oder erleichtert wird.
§ 12a (weggefallen)
-
§ 12b (weggefallen)
-
§ 12c (weggefallen)
-
§ 12d (weggefallen)
-
§ 13 Beistandspflicht der Ortsbehoerden
(1) Die Gemeindebehoerden, die Ortspolizeibehoerden und die sonstigen Ortsbehoerden
haben den Hauptzollaemtern auch neben der in § 111 der Abgabenordnung vorgesehenen
Beistandspflicht Hilfe zu leisten, soweit dies wegen ihrer Kenntnis der oertlichen
Verhaeltnisse oder zur Ersparung von Kosten oder Zeit zweckmaessig ist.
(2) Fuer Hilfeleistungen nach Absatz 1 werden Entschaedigungen nicht gewaehrt.
§ 14 (weggefallen)
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§ 15 (weggefallen)
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§ 16 (weggefallen)
-
§ 17 Bezirk, Sitz und Aufgaben der Finanzaemter
(1) Die fuer die Finanzverwaltung zustaendige oberste Landesbehoerde bestimmt den Bezirk
und den Sitz der Finanzaemter.
(2) Die Finanzaemter sind als oertliche Landesbehoerden fuer die Verwaltung der
Steuern mit Ausnahme der Kraftfahrzeugsteuer, der sonstigen auf motorisierte
Verkehrsmittel bezogenen Verkehrsteuern, der Zoelle und der bundesgesetzlich geregelten
Verbrauchsteuern (§ 12) zustaendig, soweit die Verwaltung nicht auf Grund des Artikels
108 Absatz 4 Satz 1 des Grundgesetzes den Bundesfinanzbehoerden oder auf Grund des
Artikels 108 Absatz 4 Satz 2 des Grundgesetzes den Gemeinden (Gemeindeverbaenden)
uebertragen worden ist. Sie sind ferner fuer die ihnen sonst uebertragenen Aufgaben
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zustaendig. Soweit es sich um Aufgaben der Finanzverwaltung handelt und der Vollzug
der Aufgaben verbessert oder erleichtert wird, kann die zustaendige Landesregierung
durch Rechtsverordnung die Zustaendigkeit eines Finanzamts oder einer besonderen
Landesfinanzbehoerde auf einzelne Aufgaben beschraenken sowie einem Finanzamt oder einer
besonderen Landesfinanzbehoerde Zustaendigkeiten fuer die Bezirke mehrerer Finanzaemter
uebertragen. Die Landesregierung kann die Ermaechtigung durch Rechtsverordnung auf die
fuer die Finanzverwaltung zustaendige oberste Landesbehoerde uebertragen.
(3) Wenn im Besteuerungsverfahren automatische Einrichtungen eingesetzt werden,
koennen durch Rechtsverordnung der zustaendigen Landesregierung damit zusammenhaengende
Steuerverwaltungstaetigkeiten auf ein nach § 2 Abs. 2 eingerichtetes Rechenzentrum
uebertragen werden. Dieses handelt insoweit fuer das jeweils oertlich zustaendige
Finanzamt. Absatz 2 Satz 4 gilt entsprechend.
(4) Auf Grund eines Staatsvertrages zwischen mehreren Laendern koennen Zustaendigkeiten
nach Absatz 2 Satz 1 und 2 auf ein Finanzamt, ein nach § 2 Abs. 2 eingerichtetes
Rechenzentrum der Landesfinanzverwaltung oder eine besondere Landesfinanzbehoerde (§ 2
Abs. 3) ausserhalb des Landes uebertragen werden.
Abschnitt V
Zusammenwirken von Bundes- und Landesfinanzbehoerden
§ 18 Verwaltung der Umsatzsteuer und der Kraftfahrzeugsteuer
Die Hauptzollaemter und ihre Dienststellen wirken bei der Verwaltung der Umsatzsteuer
und der Kraftfahrzeugsteuer nach Massgabe der fuer diese Steuern geltenden Vorschriften
mit. Sie handeln hierbei fuer die Finanzbehoerde, die fuer die Besteuerung jeweils oertlich
zustaendig ist.
§ 18a Sonderregelung zur Verwaltung der Kraftfahrzeugsteuer durch
Organleihe
(1) Im Zeitraum vom 1. Juli 2009 bis zum 30. Juni 2014 bedient sich das fuer die
Verwaltung der Kraftfahrzeugsteuer zustaendige Bundesministerium der Finanzen bei
der Verwaltung der Kraftfahrzeugsteuer der Landesfinanzbehoerden einschliesslich der
Zulassungsbehoerden, soweit diese gemaess § 12 Absatz 5 Satz 2, § 13 Absatz 1a Satz 5
und Absatz 2 Satz 2 des Kraftfahrzeugsteuergesetzes als Landesfinanzbehoerden taetig
werden, im Wege der Organleihe. Diese gelten als Bundesfinanzbehoerden, soweit sie
die Kraftfahrzeugsteuer verwalten, und unterliegen insoweit der Fachaufsicht des
Bundesministeriums der Finanzen. Die obersten Finanzbehoerden der Laender haben den
Vollzug der Anordnungen des Bundesministeriums der Finanzen zu gewaehrleisten.
(2) Die Laender erhalten im Zeitraum der Organleihe zur pauschalen Erstattung der
Verwaltungskosten vom Bund in den Jahren 2010 bis 2013 einen Betrag von jeweils
jaehrlich 170 Millionen Euro; fuer die Jahre 2009 und 2014 ist die Haelfte dieses Betrages
zu Grunde zu legen. Die Aufteilung auf die einzelnen Laender erfolgt entsprechend
den Prozentsaetzen nach § 2 des Gesetzes zur Regelung der finanziellen Kompensation
zugunsten der Laender infolge der Uebertragung der Ertragshoheit der Kraftfahrzeugsteuer
auf den Bund vom 29. Mai 2009 (BGBl. I S. 1170). Die sich danach ergebenden jeweiligen
Jahresbetraege werden den Laendern zu jeweils einem Viertel am 15. Februar, 15. Mai,
15. August und 15. November ueberwiesen; fuer das Jahr 2009 werden jeweils die Haelfte
der jeweiligen Jahresbetraege am 15. August und 15. November, fuer das Jahr 2014 am 15.
Februar und 15. Mai ueberwiesen.
(3) Die Bundesregierung wird ermaechtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des
Bundesrates einen frueheren Zeitpunkt fuer die Beendigung der Organleihe zu bestimmen.
§ 19 Mitwirkung des Bundeszentralamtes fuer Steuern an Aussenpruefungen
(1) Das Bundeszentralamt fuer Steuern ist zur Mitwirkung an Aussenpruefungen berechtigt,
die durch Landesfinanzbehoerden durchgefuehrt werden. Es kann verlangen, dass bestimmte
von ihm namhaft gemachte Betriebe zu einem bestimmten Zeitpunkt geprueft werden.
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(2) Art und Umfang der Mitwirkung des Bundeszentralamtes fuer Steuern an Aussenpruefungen
werden von den beteiligten Behoerden im gegenseitigen Einvernehmen festgelegt. Die
Landesfinanzbehoerden machen dem Bundeszentralamt fuer Steuern auf Anforderung alle
den Pruefungsfall betreffenden Unterlagen zugaenglich und erteilen die erforderlichen
Auskuenfte.
(3) Im Einvernehmen mit den zustaendigen Landesfinanzbehoerden kann das Bundeszentralamt
fuer Steuern im Auftrag des zustaendigen Finanzamtes Aussenpruefungen durchfuehren. Das gilt
insbesondere bei Pruefungen von Auslandsbeziehungen und bei Pruefungen, die sich ueber das
Gebiet eines Landes hinaus erstrecken.
(4) Ist bei der Auswertung des Pruefungsberichts oder im Rechtsbehelfsverfahren
beabsichtigt, von den Feststellungen des Bundeszentralamtes fuer Steuern abzuweichen, so
ist diesem Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
(5) Das Bundeszentralamt fuer Steuern kann verlangen, dass bestimmte von ihm namhaft
gemachte Betriebe geprueft werden und Regelungen zur Durchfuehrung und zu Inhalten der
Aussenpruefung dieser Betriebe festlegen. Es wirkt in diesen Faellen an der jeweiligen
Aussenpruefung mit. Dies gilt insbesondere in Faellen, in denen die Gleichmaessigkeit der
Rechtsanwendung in mehreren Betrieben sicherzustellen ist, sowie in den Faellen des
Absatzes 3 Satz 2.
§ 20 Einsatz von automatischen Einrichtungen
(1) Die fuer die Finanzverwaltung zustaendigen obersten Landesbehoerden bestimmen
Art, Umfang und Organisation des Einsatzes der automatischen Einrichtungen
fuer die Festsetzung und Erhebung von Steuern, die von den Landesfinanzbehoerden
verwaltet werden; zur Gewaehrleistung gleicher Programmergebnisse und eines
ausgewogenen Leistungsstandes ist Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen
herbeizufuehren. Das Bundesministerium der Finanzen kann zur Verbesserung oder
Erleichterung des gleichmaessigen Vollzugs der Steuergesetze den bundeseinheitlichen
Einsatz eines bestimmten Programms fuer die automatisierte Datenverarbeitung anweisen,
wenn nicht die Mehrzahl der Laender dagegen Einwendungen erhebt. Im Falle einer
Anweisung sind die Laender verpflichtet, die technischen und organisatorischen
Einsatzvoraussetzungen dafuer zu schaffen.
(2) Die fuer die Finanzverwaltung zustaendigen obersten Landesbehoerden koennen technische
Hilfstaetigkeiten durch automatische Einrichtungen der Finanzbehoerden des Bundes, eines
anderen Landes oder anderer Verwaltungstraeger verrichten lassen. Das Bundesministerium
der Finanzen kann technische Hilfstaetigkeiten durch automatische Einrichtungen der
Finanzbehoerden eines Landes oder anderer Verwaltungstraeger verrichten lassen. In diesen
Faellen ist sicherzustellen, dass die technischen Hilfstaetigkeiten entsprechend den
fachlichen Weisungen der fuer die Finanzverwaltung zustaendigen obersten Behoerde oder
der von ihr bestimmten Finanzbehoerde der Gebietskoerperschaft verrichtet werden, die die
Aufgabenwahrnehmung uebertragen hat.
§ 21 Auskunfts- und Teilnahmerechte
(1) Soweit die den Laendern zustehenden Steuern von Bundesfinanzbehoerden verwaltet
werden, haben die fuer die Finanzverwaltung zustaendigen obersten Landesbehoerden das
Recht, sich ueber die fuer diese Steuern erheblichen Vorgaenge bei den zustaendigen
Bundesfinanzbehoerden zu unterrichten. Zu diesem Zweck steht ihnen das Recht auf
Akteneinsicht und auf muendliche und schriftliche Auskunft zu.
(2) Die fuer die Finanzverwaltung zustaendigen obersten Landesbehoerden sind berechtigt,
durch Landesbedienstete an Aussenpruefungen teilzunehmen, die durch Bundesfinanzbehoerden
durchgefuehrt werden und die in Absatz 1 genannten Steuern betreffen.
(3) Die in den Absaetzen 1 und 2 genannten Rechte stehen den Gemeinden hinsichtlich
der Realsteuern insoweit zu, als diese von den Landesfinanzbehoerden verwaltet
werden. Die Gemeinden sind jedoch abweichend von Absatz 2 nur dann berechtigt, durch
Gemeindebedienstete an Aussenpruefungen bei Steuerpflichtigen teilzunehmen, wenn
diese in der Gemeinde eine Betriebsstaette unterhalten oder Grundbesitz haben und die
Aussenpruefungen im Gemeindebezirk erfolgen.
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(4) Das Bundeszentralamt fuer Steuern, die Familienkassen, soweit sie
den Familienleistungsausgleich nach Massgabe der §§ 31 und 62 bis 78 des
Einkommensteuergesetzes durchfuehren, und die Landesfinanzbehoerden stellen
sich gegenseitig die fuer die Durchfuehrung des § 31 des Einkommensteuergesetzes
erforderlichen Daten und Auskuenfte zur Verfuegung.
(5) Das Bundeszentralamt fuer Steuern, die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-
Bahn-See als Traeger der knappschaftlichen Rentenversicherung/Verwaltungsstelle
Cottbus, soweit sie den Einzug der einheitlichen Pauschalsteuer nach § 40a Abs. 2
des Einkommensteuergesetzes durchfuehrt, und die Landesfinanzbehoerden stellen sich
gegenseitig die fuer die Durchfuehrung des § 40a Abs. 6 des Einkommensteuergesetzes
erforderlichen Daten und Auskuenfte zur Verfuegung.
§ 21a Allgemeine Verfahrensgrundsaetze
(1) Zur Verbesserung und Erleichterung des Vollzugs von Steuergesetzen und im Interesse
des Zieles der Gleichmaessigkeit der Besteuerung bestimmt das Bundesministerium
der Finanzen mit Zustimmung der obersten Finanzbehoerden der Laender einheitliche
Verwaltungsgrundsaetze, gemeinsame Vollzugsziele, Regelungen zur Zusammenarbeit des
Bundes mit den Laendern und erteilt allgemeine fachliche Weisungen. Die Zustimmung
gilt als erteilt, wenn eine Mehrheit der Laender nicht widerspricht. Initiativen zur
Festlegung der Angelegenheiten des Satzes 1 kann das Bundesministerium der Finanzen
allein oder auf gemeinsame Veranlassung von mindestens vier Laendern ergreifen.
(2) Die obersten Finanzbehoerden des Bundes und der Laender ueberpruefen regelmaessig die
Erfuellung der gemeinsam festgelegten Vollzugsziele. Hierzu uebermitteln die obersten
Finanzbehoerden der Laender dem Bundesministerium der Finanzen die erforderlichen Daten.
(3) Vereinbarungen nach Absatz 1 Satz 1 sind fuer die obersten Finanzbehoerden des Bundes
und der Laender verbindlich.
Abschnitt VI
Uebergangsregelungen aus Anlass des Zweiten Gesetzes zur
Aenderung des Finanzverwaltungsgesetzes und anderer Gesetze
vom 13. Dezember 2007
Unterabschnitt I
Dienstrechtliche Regelungen
§ 22 Dienstrechtliche Folgen und Regelung der Versorgungslasten
(1) Fuer die am 31. Dezember 2007 vorhandenen Oberfinanzpraesidenten und
Oberfinanzpraesidentinnen der Oberfinanzdirektionen Chemnitz, Hannover, Karlsruhe und
Koblenz endet das Beamtenverhaeltnis zur Bundesrepublik Deutschland mit Ablauf dieses
Tages. § 107b des Beamtenversorgungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 16.
Maerz 1999 (BGBl. I S. 322, 847, 2033), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 19.
Juli 2006 (BGBl. I S. 1652) geaendert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung gilt
entsprechend mit der Massgabe, dass der in § 107b Abs. 1 des Beamtenversorgungsgesetzes
genannte Dienstherrenwechsel sowie der dort genannte Zeitraum von mindestens fuenf
Jahren unberuecksichtigt bleiben und dass abgeleistete ruhegehaltfaehige Dienstzeiten,
in denen die Oberfinanzpraesidenten oder Oberfinanzpraesidentinnen sowohl beim Bund als
auch beim Land beamtet waren, vom Bund und vom Land je zur Haelfte getragen werden.
Fuer die Zeit ab 1. Januar 2008 traegt das jeweilige Bundesland, dem die genannte
Oberfinanzdirektion untersteht, die vollen Versorgungslasten.
(2) Fuer die uebrigen Oberfinanzpraesidenten und Oberfinanzpraesidentinnen gilt Absatz 1
Satz 2 entsprechend.
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Unterabschnitt II
Ueberleitung von Beschaeftigten und Uebergangsregelungen
§ 23 Ueberleitung von Verwaltungsangehoerigen des Bundes bei den
Oberfinanzdirektionen
(1) Aufgrund der mit Inkrafttreten des Zweiten Gesetzes zur Aenderung des
Finanzverwaltungsgesetzes und anderer Gesetze vom 13. Dezember 2007 vollzogenen
Aufloesung der Bundesabteilungen bei den Oberfinanzdirektionen Chemnitz, Cottbus,
Hannover, Hamburg, Karlsruhe, Koblenz, Koeln und Nuernberg sind die Beamtinnen und
Beamten sowie die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bei diesen Oberfinanzdirektionen,
die zum 31. Dezember 2007 mit der Wahrnehmung von Bundesaufgaben nach § 8 Abs. 1
betraut sind, mit Wirkung vom 1. Januar 2008 unmittelbare Beschaeftigte des Bundes bei
den Bundesfinanzdirektionen, und zwar
1. die Beschaeftigten des Bundes bei der Oberfinanzdirektion Hamburg bei der
Bundesfinanzdirektion Nord,
2. die Beschaeftigten des Bundes bei den Oberfinanzdirektionen Chemnitz, Cottbus und
Hannover bei der Bundesfinanzdirektion Mitte,
3. die Beschaeftigten des Bundes bei der Oberfinanzdirektion Koeln bei der
Bundesfinanzdirektion West,
4. die Beschaeftigten des Bundes bei den Oberfinanzdirektionen Karlsruhe und Koblenz
bei der Bundesfinanzdirektion Suedwest und
5. die Beschaeftigten des Bundes bei der Oberfinanzdirektion Nuernberg bei der
Bundesfinanzdirektion Suedost.
Satz 1 gilt fuer die Auszubildenden des Bundes bei den Oberfinanzdirektionen
entsprechend. § 22 Abs. 1 Satz 1 bleibt unberuehrt.
(2) Die ersten Amtsinhaber oder Amtsinhaberinnen im Sinne des Artikels 2 Nr. 2
Buchstabe e Doppelbuchstabe dd des Gesetzes vom 13. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2897)
erhalten nach einer Ueberleitung nach Absatz 1 Satz 1 ihre Bezuege weiterhin aus
der Besoldungsgruppe B 7, sofern sie am 31. Dezember 2007 ein entsprechendes Amt
innehatten.
§ 24 Uebergangsregelung Personalvertretung
(1) Spaetestens bis zum 31. Mai 2008 finden bei den neu eingerichteten
Bundesfinanzdirektionen die Wahlen zu den Personalvertretungen statt. Bis zur
Neuwahl werden die Personalratsaufgaben durch Uebergangspersonalraete bei den
Bundesfinanzdirektionen wahrgenommen. Die bisherigen Vorsitzenden der Personalraete
oder der Stufenvertretungen bei den Oberfinanzdirektionen Chemnitz, Cottbus, Hannover,
Hamburg, Karlsruhe, Koblenz, Koeln und Nuernberg berufen die Mitglieder unter Uebersendung
der Tagesordnung zur ersten Sitzung ein und leiten diese. Die Uebergangspersonalraete
bestellen aus ihrer Mitte unverzueglich eine Wahlleiterin oder einen Wahlleiter fuer die
Wahl des Vorstands sowie einen Wahlvorstand fuer die erstmaligen Wahlen nach Satz 1.
(2) Die Uebergangspersonalraete fuer den Aufgabenbereich der oertlichen Personalraete der
Bundesfinanzdirektionen setzen sich wie folgt zusammen:
1. fuer die Bundesfinanzdirektion Nord aus den bisherigen Mitgliedern des oertlichen
Personalrats der Oberfinanzdirektion Hamburg,
2. fuer die Bundesfinanzdirektion Mitte aus den bisherigen Mitgliedern der
oertlichen Personalraete der Oberfinanzdirektion Cottbus sowie der Zoll- und
Verbrauchsteuerabteilungen der Oberfinanzdirektionen Hannover und Chemnitz,
3. fuer die Bundesfinanzdirektion West aus den bisherigen Mitgliedern des oertlichen
Personalrats der Oberfinanzdirektion Koeln,
4. fuer die Bundesfinanzdirektion Suedwest aus den bisherigen Mitgliedern der oertlichen
Personalraete der Zoll- und Verbrauchsteuerabteilungen der Oberfinanzdirektionen
Karlsruhe und Koblenz,
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5. fuer die Bundesfinanzdirektion Suedost aus den bisherigen Mitgliedern des oertlichen
Personalrats der Oberfinanzdirektion Nuernberg.
(3) Die Uebergangspersonalraete fuer den Aufgabenbereich der Bezirkspersonalraete (Bund)
setzen sich wie folgt zusammen:
1. fuer die Bundesfinanzdirektion Nord aus den bisherigen Mitgliedern des
Bezirkspersonalrats der Oberfinanzdirektion Hamburg,
2. fuer die Bundesfinanzdirektion Mitte aus den bisherigen Mitgliedern der
Bezirkspersonalraete der Oberfinanzdirektion Cottbus sowie der Zoll- und
Verbrauchsteuerabteilungen der Oberfinanzdirektionen Hannover und Chemnitz,
3. fuer die Bundesfinanzdirektion West aus den bisherigen Mitgliedern des
Bezirkspersonalrats der Oberfinanzdirektion Koeln,
4. fuer die Bundesfinanzdirektion Suedwest aus den bisherigen Mitgliedern
der Bezirkspersonalraete der Zoll- und Verbrauchsteuerabteilungen der
Oberfinanzdirektionen Karlsruhe und Koblenz,
5. fuer die Bundesfinanzdirektion Suedost aus den bisherigen Mitgliedern des
Bezirkspersonalrats der Oberfinanzdirektion Nuernberg.
Soweit Belange von Hauptzollaemtern beruehrt sind, deren oertliche Personalraete nach Satz
1 dem Uebergangspersonalrat einer anderen Bundesfinanzdirektion zugeordnet sind als
derjenigen, der sie nach Neuzuschnitt der Bezirke der Bundesfinanzdirektionen an sich
angehoeren wuerden, ist ein Vertreter oder eine Vertreterin der betroffenen oertlichen
Personalraete Mitglied der in ihrem Bezirk zustaendigen Uebergangspersonalraete.
(4) Die am 31. Dezember 2007 bestehenden Dienstvereinbarungen gelten bis zu einer
Neuregelung fort, laengstens aber fuer die Dauer von 18 Monaten.
§ 25 Uebergangsregelung Schwerbehindertenvertretung
(1) Die erstmaligen Wahlen zur Schwerbehindertenvertretung nach
dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch finden in den neu errichteten
Bundesfinanzdirektionen spaetestens bis zum 30. Juni 2008 statt. Bis die
Schwerbehindertenvertretungen ihre Taetigkeit aufnehmen, werden ihre Aufgaben von
Uebergangsschwerbehindertenvertretungen wahrgenommen. Die Vertrauenspersonen der
jeweiligen Uebergangsschwerbehindertenvertretung bestellen unverzueglich den Wahlvorstand
fuer die erstmaligen Wahlen nach Satz 1.
(2) Die Uebergangsschwerbehindertenvertretungen fuer den Aufgabenbereich der
Schwerbehindertenvertretungen der Bundesfinanzdirektionen setzen sich wie folgt
zusammen:
1. fuer die Bundesfinanzdirektion Nord aus der bisherigen Vertrauensperson und deren
stellvertretenden Mitgliedern der Oberfinanzdirektion Hamburg,
2. fuer die Bundesfinanzdirektion Mitte aus den bisherigen Vertrauenspersonen und deren
stellvertretenden Mitgliedern der Oberfinanzdirektion Cottbus sowie der Zoll- und
Verbrauchsteuerabteilungen der Oberfinanzdirektionen Hannover und Chemnitz,
3. fuer die Bundesfinanzdirektion West aus der bisherigen Vertrauensperson und deren
stellvertretenden Mitgliedern der Oberfinanzdirektion Koeln,
4. fuer die Bundesfinanzdirektion Suedwest aus den bisherigen Vertrauenspersonen und
deren stellvertretenden Mitgliedern der Zoll- und Verbrauchsteuerabteilungen der
Oberfinanzdirektionen Karlsruhe und Koblenz,
5. fuer die Bundesfinanzdirektion Suedost aus der bisherigen Vertrauensperson und deren
stellvertretenden Mitgliedern der Oberfinanzdirektion Nuernberg.
(3) Die Uebergangsschwerbehindertenvertretungen fuer den Aufgabenbereich der
Bezirksschwerbehindertenvertretung setzen sich wie folgt zusammen:
1. fuer die Bundesfinanzdirektion Nord aus den bisherigen Mitgliedern der
Bezirksschwerbehindertenvertretung der Oberfinanzdirektion Hamburg,
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2. fuer die Bundesfinanzdirektion Mitte aus den bisherigen Mitgliedern der
Bezirksschwerbehindertenvertretungen der Oberfinanzdirektion Cottbus sowie der
Zoll- und Verbrauchsteuerabteilungen der Oberfinanzdirektionen Hannover und
Chemnitz,
3. fuer die Bundesfinanzdirektion West aus den bisherigen Mitgliedern der
Bezirksschwerbehindertenvertretung der Oberfinanzdirektion Koeln,
4. fuer die Bundesfinanzdirektion Suedwest aus den bisherigen Mitgliedern der
Bezirksschwerbehindertenvertretungen der Zoll- und Verbrauchsteuerabteilungen der
Oberfinanzdirektionen Karlsruhe und Koblenz,
5. fuer die Bundesfinanzdirektion Suedost aus den bisherigen Mitgliedern der
Bezirksschwerbehindertenvertretung der Oberfinanzdirektion Nuernberg.
Soweit Belange von Hauptzollaemtern beruehrt sind, deren oertliche
Schwerbehindertenvertretung nach Satz 1 der Uebergangsschwerbehindertenvertretung einer
anderen Bundesfinanzdirektion zugeordnet ist als derjenigen, der sie nach Neuzuschnitt
der Bezirke der Bundesfinanzdirektionen an sich angehoeren wuerden, ist ein Vertreter
oder eine Vertreterin der betroffenen oertlichen Schwerbehindertenvertretung Mitglied
der in ihrem Bezirk zustaendigen Uebergangsschwerbehindertenvertretung.
(4) Die Aufgaben der Vertrauensperson der Uebergangsschwerbehindertenvertretungen werden
von den Vertrauenspersonen der bisherigen Schwerbehindertenvertretungen wahrgenommen.
Kommen mehrere Vertrauenspersonen in Betracht, so nehmen sie diese Funktion gemeinsam
wahr.
§ 26 Uebergangsregelung Gleichstellungsbeauftragte
(1) Die Wahl der Gleichstellungsbeauftragten erfolgt spaetestens bis zum 31. Mai 2008.
(2) Die bisherigen Gleichstellungsbeauftragten der Zoll- und Verbrauchsteuerabteilungen
der Oberfinanzdirektionen nehmen bis zur Neuwahl das Uebergangsmandat bei den
Bundesfinanzdirektionen wahr, zu denen sie nach § 23 Abs. 1 uebergeleitet wurden. Kommen
danach mehrere Gleichstellungsbeauftragte fuer eine Bundesfinanzdirektion in Betracht,
so nehmen diese das Uebergangsmandat gemeinsam wahr.
§ 27 Uebergangsregelung Kosten der Oberfinanzdirektion
Die Kosten der Oberfinanzdirektion werden vom Bund getragen, soweit sie auf den Bund
entfallen.
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