Verordnung ueber
Finanzrueckversicherungsvertraege und
Vertraege ohne hinreichenden Risikotransfer
(Finanzrueckversicherungsverordnung -
FinRVV)
FinRVV

vom  14.07.2008



"Finanzrueckversicherungsverordnung vom 14. Juli 2008 (BGBl. I S. 1291)"

Fussnote

 Textnachweis ab: 26.7.2008

Eingangsformel
Auf Grund des § 121e Abs. 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes, der durch Artikel 1 Nr.
46 des Gesetzes vom 28. Mai 2007 (BGBl. I S. 923) neu gefasst worden ist, verordnet das
Bundesministerium der Finanzen:

§ 1 Anwendungsbereich
Diese Verordnung ist auf Versicherungsunternehmen mit Sitz im Inland und auf
Niederlassungen von Erst- und Rueckversicherungsunternehmen eines Drittstaates im Sinne
von § 105 Abs. 1 und § 121i Abs. 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes anzuwenden. Auf
Pensionsfonds sind die Vorschriften dieser Verordnung entsprechend anzuwenden. Kleinere
Vereine im Sinne des § 53 Abs. 1 Satz 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes sind von der
Anwendung der Verordnung ausgenommen.

§ 2 Begriffsbestimmungen
(1) Im Sinne dieser Verordnung ist
1. der Verlust des Rueckversicherers die Differenz der Barwerte der Zahlungsstroeme
   zwischen Vorversicherer und Rueckversicherer unter einem Rueckversicherungsvertrag,
   sofern diese fuer den Rueckversicherer negativ ist. Bei der Berechnung der Differenz
   ist der Barwert der Schadenzahlungen, Rueckversicherungsprovisionen beziehungsweise
   Kostenerstattungen und sonstigen Zahlungen, die der Rueckversicherer an den
   Vorversicherer auf Grund des Vertrages zu leisten hat, vom Barwert der an
   den Rueckversicherer zu leistenden Beitraege und sonstigen Leistungen in Abzug
   zu bringen. Zahlungsstroeme, die der Begleichung von Kosten dienen, die den
   Vertragsparteien durch Zahlungen an Dritte, die nicht Vertragspartei sind,
   entstehen, bleiben bei der Ermittlung der Barwerte ebenso ausser Betracht wie die
   Verwaltungskosten des Rueckversicherers. Dies gilt insbesondere auch fuer Zahlungen,
   die der Rueckversicherer aus Leistungen des Vorversicherers, insbesondere aus den
   Rueckversicherungsbeitraegen, finanziert. Die Rueckversicherungsbeitraege sind daher
   entsprechend anteilig zu kuerzen. Soweit die Kosten dem Unternehmen der Hoehe nach
   nicht bekannt sind, sind diese gewissenhaft zu schaetzen;
2. der erwartete Verlust des Rueckversicherers die Summe der mit den jeweiligen
   Eintrittswahrscheinlichkeiten gewichteten moeglichen Verluste im Sinne von Nummer 1
   unter einem Rueckversicherungsvertrag;
3. der erwartete Beitrag die Summe der mit den jeweiligen
   Eintrittswahrscheinlichkeiten gewichteten erwarteten Barwerte der an den

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   Rueckversicherer zu leistenden Beitraege und sonstigen Leistungen im Sinne von Nummer
   1 unter einem Rueckversicherungsvertrag.

(2) Das uebernommene wirtschaftliche Gesamtrisiko gemaess § 121e Abs. 1 Satz 1 des
Versicherungsaufsichtsgesetzes ist das Risiko, dass fuer den Rueckversicherer ein Verlust
im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 entsteht.

(3) Das versicherungstechnische Risiko gemaess § 121e Abs. 1 Satz 1 des
Versicherungsaufsichtsgesetzes ist das Risiko, dass fuer den Rueckversicherer ohne
Beruecksichtigung des Zeitpunktrisikos ein Verlust im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1
entsteht.

(4) Das Risiko hinsichtlich der Abwicklungsdauer (Zeitpunktrisiko) gemaess § 121e
Abs. 1 Satz 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes ist das Risiko, dass sich die fuer
das versicherungstechnische Risiko massgeblichen Zahlungsstroeme hinsichtlich der
Abwicklungsgeschwindigkeit einschliesslich des Zeitpunkts der Rueckversicherungsleistung
anders als vom Rueckversicherer angenommen und fuer diesen unter Beruecksichtigung des
Zeitwerts des Geldes wirtschaftlich nachteilig entwickeln.

§ 3 Unternehmensinterne Kriterien fuer Finanzrueckversicherungsvertraege
Die Versicherungsunternehmen haben geeignete Kriterien zu entwickeln, nach
denen sie zusaetzlich zu den gesetzlichen Kriterien Rueckversicherungsvertraege
als Finanzrueckversicherungsvertraege einordnen. Die Kriterien muessen sich in
die internen Prozesse des Unternehmens einfuegen und so beschaffen sein, dass
eine einheitliche Anwendung im Unternehmen gewaehrleistet ist. Im Falle von
Versicherungsunternehmen im Sinne des § 1, die entweder nach § 104a Abs. 1 des
Versicherungsaufsichtsgesetzes einer zusaetzlichen Aufsicht unterliegen oder nach
§ 104b Abs. 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes bei der zusaetzlichen Aufsicht
beruecksichtigt werden, sollen sich die Kriterien auch in die gruppenbezogenen
internen Prozesse einfuegen und eine gruppenweit einheitliche Anwendung ermoeglichen.
Die Aufsichtsbehoerde kann die Anwendung anderer oder zusaetzlicher Kriterien
anordnen, wenn die vom Unternehmen verwendeten Kriterien nicht geeignet sind,
Rueckversicherungsvertraege zu identifizieren, die die Merkmale des § 121e Abs. 1 Satz 1
des Versicherungsaufsichtsgesetzes erfuellen.

§ 4 Allgemeine Anforderungen an den hinreichenden Risikotransfer
(1) Der hinreichende Risikotransfer eines Finanzrueckversicherungsvertrages ist durch
eine Risikopruefung (Risikotransfertest) zu belegen, soweit der Vertrag nicht fuer
beide Vertragsparteien eine nur unwesentliche wirtschaftliche Bedeutung hat. Im
Rahmen des Risikotransfertests sind Vertraege, die eine wirtschaftliche Verbindung zu
anderen Vertraegen zwischen denselben Vertragsparteien besitzen, als wirtschaftliche
Einheit zu betrachten. Die Gruende, die zu der Einschaetzung gefuehrt haben, dass
eine nur unwesentliche Bedeutung vorliegt, sowie das Ergebnis der Pruefung, ob eine
wirtschaftliche Verbindung zu anderen Vertraegen besteht, sind von der jeweiligen
Vertragspartei zu dokumentieren.

(2) Sind Risiken aus der Nichtlebensversicherung mit Ausnahme der in Absatz 4 genannten
Risiken Vertragsgegenstand, liegt ein hinreichender Risikotransfer dann vor, wenn
der Rueckversicherer durch eine Uebernahme von versicherungstechnischem Risiko und von
Zeitpunktrisiko mit einer Mindestwahrscheinlichkeit einen nicht unerheblichen Verlust
erleiden wird. Dies ist in zwei Schritten zu ermitteln:
1. Der absolute Betrag des erwarteten Verlusts muss sich fuer den Rueckversicherer auf
   mindestens 1 vom Hundert des erwarteten Beitrags belaufen;
2. liegt der ermittelte Wert unterhalb der in Nummer 1 genannten Schwelle, ist
   ein hinreichender Risikotransfer regelmaessig dann anzunehmen, wenn zum einen
   der rueckversicherte Anteil den Originalbedingungen des Vorversicherers folgt
   oder diese fuer den Rueckversicherer nachteilig veraendert werden und wenn die
   Originalbedingungen zum anderen einen versicherungstechnischen Risikotransfer
   beinhalten.


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Ein hinreichender Risikotransfer im Sinne von Satz 2 Nr. 2 liegt insbesondere dann
nicht vor, wenn der rueckversicherte Anteil die Originalbedingungen so veraendert,
dass ein Verlust des Rueckversicherers waehrend der Vertragslaufzeit in keinem Fall
eintreten kann, oder wenn der Vorversicherer auf Grund des Rueckversicherungsvertrages
verpflichtet ist, einen eventuell auftretenden Verlust des Rueckversicherers vollstaendig
auszugleichen.

(3) Sind Risiken aus der Lebensversicherung Vertragsgegenstand, liegt hinreichender
Risikotransfer vor, wenn
1. der Rueckversicherer im Rahmen einer realistischen Betrachtung durch eine
   Uebertragung von versicherungstechnischem Risiko und von Zeitpunktrisiko ueber
   die Gesamtlaufzeit des Vertrages mit einer Mindestwahrscheinlichkeit einen nicht
   unerheblichen Verlust erleiden wird,
2. der Rueckversicherer vom Vorversicherer Geschaeft uebernimmt, das nach den im
   Herkunftsstaat des Vorversicherers geltenden Vorschriften als Versicherungsgeschaeft
   anerkannt ist, und
3. saemtliche Forderungen und Verbindlichkeiten des Vorversicherers und des
   Rueckversicherers sowie alle aus einer Verrechnung herruehrenden Salden aus dem
   Vertrag in einem sachlichen Zusammenhang mit dem Verlauf des zugrunde liegenden
   Versicherungsgeschaefts stehen.
Das Kriterium des Satzes 1 Nr. 1 ist insbesondere dann erfuellt, wenn der
rueckversicherte Anteil den Originalbedingungen des Vorversicherers folgt oder diese
fuer den Rueckversicherer nachteilig veraendert. Ein sachlicher Zusammenhang im Sinne
des Satzes 1 Nr. 3 ist vor allem dann anzunehmen, wenn etwaige Verpflichtungen des
Vorversicherers mit dem Risikotransfer nicht nur willkuerlich verbunden sind und
wenn der Rueckversicherer aus dem Vertrag keinen unabdingbaren Rueckzahlungsanspruch,
sondern nur die Chance auf kuenftige Risiko-, Zins- und Kostengewinne erhaelt. Alle
Verpflichtungen der Vertragspartner unter dem Vertrag sind unabhaengig davon, ob
ein solcher sachlicher Zusammenhang besteht, in die Ermittlung des Risikotransfers
einzubeziehen; jedoch duerfen Vertragsstrafen fuer den Fall einer ausserordentlichen
Beendigung des Vertrages bei dem Risikotransfertest nicht beruecksichtigt werden.
Ist eine der in Satz 1 Nr. 2 und 3 genannten Voraussetzungen nicht erfuellt,
liegt nur dann ein hinreichender Risikotransfer vor, wenn das Unternehmen diesen
mit Hilfe nachpruefbarer Berechnungen auf der Grundlage geeigneter realistischer
Szenarien nachweist und dokumentiert. Absatz 2 Satz 3 gilt fuer die Risiken aus der
Lebensversicherung entsprechend. Zusatzrisiken zur Lebensversicherung im Sinne von §
6 Abs. 4 des Versicherungsaufsichtsgesetzes sind in die Ermittlung des Risikotransfers
unter dem Lebensrueckversicherungsvertrag einzubeziehen.

(4) Sind Risiken aus der Krankenversicherung, die nach Art der Lebensversicherung
betrieben wird, Vertragsgegenstand, ist Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(5) Sind sowohl Risiken aus dem Bereich der Lebensversicherung oder der
Krankenversicherung im Sinne des Absatzes 4 als auch Risiken aus dem Bereich
der Nichtlebensversicherung mit Ausnahme der Krankenversicherung im Sinne des
Absatzes 4 Vertragsgegenstand, sind die Absaetze 2 und 3 jeweils auf den auf ihren
Anwendungsbereich entfallenden Teil der Risiken anzuwenden, soweit eine eindeutige
Trennung moeglich ist. Die Pruefung und Feststellung, ob ein hinreichender Risikotransfer
vorliegt, erfolgt in diesem Fall fuer beide Teile gesondert. Kommt es dabei fuer
beide Teile zu unterschiedlichen Feststellungen darueber, ob der Risikotransfer
hinreichend ist, sind beide Teile des Vertrages insoweit wie unterschiedliche Vertraege
zu behandeln. Kommt dabei entweder den Risiken nach Absatz 2 oder den Risiken nach
Absatz 3, auch in Verbindung mit Absatz 4, eine im Verhaeltnis zu dem anderen Teil der
Risiken nur unwesentliche Bedeutung zu, richtet sich die Feststellung des hinreichenden
Risikotransfers unter dem Vertrag allein nach dem anderen Teil. In allen anderen Faellen
richtet sich die Pruefung des hinreichenden Risikotransfers nach Absatz 3.

§ 5 Durchfuehrung des Risikotransfertests
(1) Ein nach § 4 Abs. 1 erforderlicher Risikotransfertest ist zum Zeitpunkt des
Vertragsschlusses sowie anlaesslich und zum Zeitpunkt jeder nachfolgenden Aenderung des

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Vertragsinhalts, soweit diese den Risikotransfer beeinflussen kann, durchzufuehren.
Der Risikotransfertest ist schriftlich oder mittels elektronischer Speichermedien,
die nachtraegliche Veraenderungen erkennen lassen, so zu dokumentieren, dass die Art
und der gemessene Umfang des Risikotransfers fuer einen sachverstaendigen Dritten
nachvollziehbar sind. Dies umfasst auch die dem Risikotransfertest zugrunde liegenden
Daten, Schaetzungen und Szenarien.

(2) Soweit sich die Pruefung des Risikotransfers nach § 4 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1, auch
in Verbindung mit § 4 Abs. 5, richtet, ist der hinreichende Risikotransfer fuer einen
Rueckversicherungsvertrag grundsaetzlich anhand des erwarteten Verlusts nachzuweisen.
Sofern im Rahmen einer Bilanzierung nach internationalen Rechnungslegungsstandards
im Sinne des Artikels 2 der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europaeischen
Parlaments und des Rates vom 19. Juli 2002 betreffend die Anwendung internationaler
Rechnungslegungsstandards (ABl. EG Nr. L 243 S. 1) eine Pruefung des Risikotransfers
mittels anderer geeigneter quantitativer Verfahren durchgefuehrt und hierbei ein
hinreichender Risikotransfer im Sinne dieser Standards festgestellt wird, gilt der
hinreichende Risikotransfer abweichend von Satz 1 als nachgewiesen, wenn sowohl
versicherungstechnisches als auch Zeitpunktrisiko uebertragen werden.

(3) Fuer die Berechnung des erwarteten Verlusts und des erwarteten Beitrags sind die zum
Zeitpunkt des Vertragsschlusses angemessenen Rechnungsgrundlagen zu verwenden. Fuer die
Barwertberechnung sind zu diesem Zeitpunkt geeignete waehrungskongruente Zinssaetze fuer
risikofreie Kapitalanlagen anzuwenden, die sich an der Laufzeit der zugrunde gelegten
Zahlungsstroeme orientieren muessen.

(4) Sofern sich der erwartete Verlust oder der erwartete Beitrag mangels ausreichender
oder verlaesslicher auf Erfahrungsbasis beruhender Daten nicht berechnen lassen,
ist der Risikotransfertest anhand von Schaetzungen und auf der Grundlage geeigneter
realistischer Szenarien durchzufuehren.

§ 6 Mindestbestimmungen in Finanzrueckversicherungsvertraegen
(1) Das Versicherungsunternehmen hat eine Bestimmung in den Vertrag aufzunehmen, wonach
1. keine muendlichen Vereinbarungen bestehen, die auf den Vertragsinhalt sowie auf Art
   oder Umfang des Risikotransfers Einfluss haben koennen, und
2. alle schriftlichen Vereinbarungen koerperlich oder, im Falle einer ausschliesslich
   elektronischen Bestandsverwaltung, datentechnisch mit dem Vertragsdokument
   verbunden oder diesem als Anlage beigefuegt sind oder durch eine ausdrueckliche
   Verweisung im Vertrag kenntlich gemacht sind; fuer den Fall einer elektronischen
   Bestandsverwaltung muss vereinbart werden, dass nachtraegliche Veraenderungen
   erkennbar sind.
Die Bestimmung hat ferner vorzusehen, dass Nachtraege nur schriftlich erfolgen und dass
diese koerperlich oder, im Falle einer ausschliesslich elektronischen Bestandsverwaltung,
datentechnisch mit dem Vertragsdokument zu verbinden, diesem als Anlage beizufuegen oder
durch einen Hinweis im Vertrag ausdruecklich zu kennzeichnen sind.

(2) Ist der Vertrag wirtschaftlich mit einem anderen bereits bestehenden Vertrag
mit dem Vertragspartner oder einem mit diesem in einer engen Verbindung stehenden
Unternehmen verbunden, ist in geeigneter Weise auf den anderen Vertrag hinzuweisen.
Eine wirtschaftliche Verbindung mit einem anderen Vertrag ist insbesondere dann
anzunehmen, wenn der Vertrag die Wirkungsweise des anderen Vertrages gezielt steuert
oder veraendert.

(3) Soweit eine oder mehrere der in Absatz 1 genannten Mindestbestimmungen in
Widerspruch zu zwingenden rechtlichen Vorschriften des Herkunftsstaates des
Vertragspartners stehen, findet Absatz 1 insoweit keine Anwendung, als ein Verstoss
gegen diese Vorschriften droht. Das Versicherungsunternehmen hat in diesem Fall
gesondert zu dokumentieren, wie es die Einhaltung der in Absatz 1 genannten Inhalte der
Mindestbestimmung sicherstellt; § 7 bleibt unberuehrt.

§ 7 Interne Verwaltungs- und Rechnungslegungsverfahren


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(1) Das Versicherungsunternehmen hat im Rahmen des internen Kontrollsystems geeignete
Verfahren festzulegen, die eine Risikoidentifikation, -analyse, -bewertung, -
steuerung und -ueberwachung der auf der Risikostrategie basierenden Prozesse zum
Abschluss von Finanzrueckversicherungsvertraegen und von Vertraegen ohne hinreichenden
Risikotransfer sicherstellen. Dies umfasst auch die Ueberwachung der Einhaltung
rechtlicher Rahmenbedingungen, insbesondere einer angemessenen Rechnungslegung
und einer zutreffenden Datierung dieser Vertraege. Die entsprechenden Verfahren
muessen mindestens die Festlegung von Zeichnungsbefugnissen einschliesslich der
Zeichnungshoechstgrenzen, Kontrollfunktionen einschliesslich der Einbindung geeigneter
Personen und Funktionen innerhalb des Unternehmens und der internen Revision sowie
Berichtspflichten an den Vorstand umfassen.

(2) Die Vertraege einschliesslich etwaiger ergaenzender Vereinbarungen und Nachtraege, die
Bezugnahme auf wirtschaftlich verbundene Vertraege, die wirtschaftliche Zielsetzung
und Wirkungsweise sowie die beabsichtigte Bilanzierung sind in geeigneter Form und
nachpruefbar zu dokumentieren. Etwaige ergaenzende Vereinbarungen und Nachtraege muessen
mit dem Vertragsdokument entweder koerperlich oder, im Falle einer ausschliesslich
elektronischen Bestandsverwaltung, datentechnisch verbunden sein oder diesem
als Anlage beigefuegt sein. Im Falle eines blossen Verweises im Vertrag auf ein
anderes Vertragsdokument muss Letzteres dem Vertrag entweder als Abschrift oder als
beglaubigte Ablichtung beigefuegt oder, im Falle einer ausschliesslich elektronischen
Bestandsverwaltung, datentechnisch mit dem Vertrag verbunden sein. Im Falle eines
Nachtrags ist es ausreichend, wenn dieser in einer solchen Weise zusammen mit dem
Hauptvertrag aufbewahrt oder mit diesem datentechnisch verknuepft wird, dass er auch
fuer einen nicht mit dem Vertrag vertrauten Dritten als Nachtrag zum betreffenden
Hauptvertrag erkennbar ist. Auch im Falle einer ausschliesslich elektronischen
Bestandsverwaltung muessen nachtraegliche Veraenderungen in jedem Fall erkennbar sein.

§ 8 Berichtspflichten
Das Versicherungsunternehmen hat der Aufsichtsbehoerde jaehrlich zusammen mit den
Rechnungslegungsunterlagen nach § 16 Abs. 1 Nr. 1 der Versicherungsberichterstattungs-
Verordnung jeweils in Schriftform oder in elektronischer Form eine Uebersicht ueber
die jeweils bestehenden Finanzrueckversicherungsvertraege und ueber die Vertraege
ohne hinreichenden Risikotransfer zu uebermitteln. Die Uebersichten muessen den
Vertragspartner, eine zumindest stichwortartige Beschreibung des Vertragstyps
sowie die Bilanzierung im Einzelabschluss erkennen lassen. Die Uebersicht ueber
Finanzrueckversicherungsvertraege muss ferner die Hoehe der maximalen Haftung des
uebernehmenden Versicherungsunternehmens und die Laufzeit des Vertrages erkennen lassen.
Die Uebersicht ueber Vertraege ohne hinreichenden Risikotransfer muss den Umfang und die
zu erwartende Laufzeit der Finanzierung erkennen lassen.

§ 9 Uebergangsregelungen
Die §§ 4 bis 6, 7 Abs. 2 finden nur auf solche Finanzrueckversicherungsvertraege und
Vertraege ohne hinreichenden Risikotransfer Anwendung, die am Tag des Inkrafttretens der
Verordnung oder spaeter abgeschlossen werden. § 8 findet keine Anwendung auf Vertraege,
bei denen die vertraglich vereinbarte Risikotragungsdauer am Tag des Inkrafttretens der
Verordnung abgelaufen ist. Der Bericht nach § 8 fuer das erste Geschaeftsjahr, das nach
dem Inkrafttreten der Verordnung endet, ist fruehestens am 1. Juli 2009 einzureichen.

§ 10 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkuendung in Kraft.




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