Gesetz zur Errichtung eines
Finanzmarktstabilisierungsfonds
(Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetz -
FMStFG)
FMStFG

vom  17.10.2008



"Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetz vom 17. Oktober 2008 (BGBl. I S. 1982)"

Hinweis: Aenderung durch Art. 1 G v. 7.4.2009 I 725 textlich nachgewiesen,
         dokumentarisch noch nicht abschliessend bearbeitet

Fussnote

 Textnachweis ab: 18.10.2008
Das G wurde als Artikel 1 des G v. 17.10.2008 I 1982 vom Bundestag mit Zustimmung des
Bundesrates beschlossen. Es ist gem. Art. 7 Abs. 1 dieses G am 18.10.2008 in Kraft
getreten.

Inhaltsuebersicht
§    1       Errichtung des Fonds
§    2       Zweck des Fonds
§    3       Stellung im Rechtsverkehr
§    3a      Finanzmarktstabilisierungsanstalt – Errichtung, Name, Rechtsform, Stellung im Rechtsverkehr
§    4       Entscheidung ueber Stabilisierungsmassnahmen; Verwaltung
§    5       Vermoegenstrennung, Bundeshaftung
§   5a       Anteilserwerb
§    6       Garantieermaechtigung
§    7       Rekapitalisierung
§    8       Risikouebernahme
§    9       Kreditermaechtigung
§   10       Bedingungen fuer Stabilisierungsmassnahmen
§   10a      Gremium zum Finanzmarktstabilisierungsfonds
§   11       Jahresrechnung und parlamentarische Unterrichtung
§   12       Verwaltungskosten
§   13       Befristung und Laenderbeteiligung
§   14       Steuern
§   15       Sofortige Vollziehbarkeit
§   16       Rechtsweg
§   17       Verkuendung von Rechtsverordnungen


§ 1 Errichtung des Fonds
Es wird ein Fonds des Bundes unter der Bezeichnung „Finanzmarktstabilisierungsfonds –
FMS“ errichtet.

§ 2 Zweck des Fonds
(1) Der Fonds dient der Stabilisierung des Finanzmarktes durch Ueberwindung von
Liquiditaetsengpaessen und durch Schaffung der Rahmenbedingungen fuer eine Staerkung der
Eigenkapitalbasis von Instituten im Sinne des § 1 Abs. 1b des Kreditwesengesetzes,
Versicherungsunternehmen und Pensionsfonds im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 und
2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes, Kapitalanlagegesellschaften im Sinne des
Investmentgesetzes sowie der Betreiber von Wertpapier- und Terminboersen und deren
jeweiligen Mutterunternehmen, soweit diese Finanzholding-Gesellschaften, gemischte
Finanzholding-Gesellschaften, Versicherungs-Holdinggesellschaften oder gemischte
Versicherungs-Holdinggesellschaften sind und die vorgenannten Unternehmen ihren Sitz
im Inland haben (Unternehmen des Finanzsektors). Als Unternehmen des Finanzsektors
im Sinne von Satz 1 gelten auch privatrechtliche, beliehene Traeger von oeffentlich-


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rechtlich organisierten Landesbanken, auch wenn die Traeger keine Finanzholding-
Gesellschaften sind.

(2) Der Fonds ist ein Sondervermoegen im Sinne von Artikel 110 Abs. 1 und Artikel 115
Abs. 2 des Grundgesetzes.

§ 3 Stellung im Rechtsverkehr
Der Fonds ist nicht rechtsfaehig. Er kann unter seinem Namen im rechtsgeschaeftlichen
Verkehr handeln, klagen und verklagt werden. Arrest oder andere Massnahmen der
Zwangsvollstreckung in den Fonds finden nicht statt. § 394 Satz 1 des Buergerlichen
Gesetzbuchs ist entsprechend anzuwenden. Der allgemeine Gerichtsstand des Fonds ist der
Sitz der Deutschen Bundesbank.

§ 3a Finanzmarktstabilisierungsanstalt – Errichtung, Name, Rechtsform,
Stellung im Rechtsverkehr
(1) Es wird mit Inkrafttreten des Gesetzes eine „Finanzmarktstabilisierungsanstalt
– FMSA“ (Anstalt) als rechtlich unselbstaendige Anstalt des oeffentlichen Rechts bei
der Deutschen Bundesbank errichtet, die organisatorisch von der Deutschen Bundesbank
getrennt ist. Die Anstalt kann unter ihrem Namen im rechtsgeschaeftlichen Verkehr
handeln, klagen und verklagt werden. Der allgemeine Gerichtsstand der Anstalt ist der
Sitz der Deutschen Bundesbank.

(2) Die Anstalt nimmt die ihr auf der Grundlage dieses Gesetzes uebertragenen
Aufgaben im Namen des Fonds wahr. Sie untersteht der Rechts- und Fachaufsicht des
Bundesministeriums der Finanzen.

(3) Die Anstalt wird von einem Leitungsausschuss geleitet, der aus drei Mitgliedern
besteht, die vom Bundesministerium der Finanzen im Benehmen mit der Deutschen
Bundesbank ernannt werden. Werden Beamte zur Anstalt abgeordnet, ist der
Leitungsausschuss Dienstvorgesetzter und Vorgesetzter.

(4) Die Anstalt ist von dem uebrigen Vermoegen der Deutschen Bundesbank, ihren Rechten
und Verbindlichkeiten getrennt zu halten.

(5) Die Anstalt kann sich nach Massgabe einer gemaess § 4 Abs. 2 zu erlassenden
Rechtsverordnung bei der Erfuellung ihrer Aufgaben geeigneter Dritter bedienen. Die
Anstalt kann bei der Abwicklung ihrer Geschaefte die Deutsche Bundesbank im Rahmen
von § 20 des Bundesbankgesetzes in Anspruch nehmen. Die Kosten der Anstalt traegt
der Bund. Die Anstalt ist berechtigt, von Unternehmen des Finanzsektors, die eine
Stabilisierungsmassnahme nach den §§ 6 bis 8 beantragen, die Erstattung von Kosten auf
der Grundlage einer Verpflichtungserklaerung oder eines Vertrages zu verlangen oder
diese durch Verwaltungsakt festzusetzen. Zu den Kosten gehoeren auch Kosten Dritter,
derer sich die Anstalt gemaess Satz 1 bedient.

(6) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermaechtigt, im Einvernehmen mit der
Deutschen Bundesbank, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates
bedarf, die Satzung der Anstalt zu erlassen. Die Satzung kann vom Bundesministerium der
Finanzen durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit der Deutschen Bundesbank geaendert
werden. In der Satzung sind, soweit erforderlich, insbesondere Bestimmungen ueber die
Organisation der Anstalt, ihre Vertretung, die Erstattung von Kosten sowie ueber die
Haushaltsfuehrung, Wirtschaftsfuehrung und Rechnungslegung des Fonds und der Anstalt
aufzunehmen.

(7) Der Haushaltsausschuss und der Finanzausschuss des Deutschen Bundestages sind
ueber Erlass und Aenderungen der Rechtsverordnungen nach Absatz 6 unverzueglich zu
unterrichten.

§ 4 Entscheidung ueber Stabilisierungsmassnahmen; Verwaltung
(1) Ueber vom Fonds gemaess den §§ 5a bis 8 vorzunehmende Stabilisierungsmassnahmen
entscheidet das Bundesministerium der Finanzen in den Faellen der §§ 6 bis 8 auf
Antrag des Unternehmens des Finanzsektors, nach pflichtgemaessem Ermessen unter

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Beruecksichtigung der Bedeutung des jeweils von der Stabilisierungsmassnahme erfassten
Unternehmens des Finanzsektors fuer die Finanzmarktstabilitaet, der Dringlichkeit und
des Grundsatzes des moeglichst effektiven und wirtschaftlichen Einsatzes der Mittel
des Fonds. Soweit es sich um Grundsatzfragen, Angelegenheiten von besonderer Bedeutung
sowie um Entscheidungen ueber wesentliche Auflagen nach Massgabe einer zu § 10 dieses
Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung handelt, entscheidet ein interministerieller
Ausschuss (Lenkungsausschuss) auf Vorschlag der Finanzmarktstabilisierungsanstalt. Ein
Rechtsanspruch auf Leistungen des Fonds besteht nicht. Die Verwaltung des Fonds obliegt
dem Bundesministerium der Finanzen. Die Leistungen sollen von Bedingungen und Auflagen
abhaengig gemacht werden.

(2) Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des
Bundesrates bedarf, der Finanzmarktstabilisierungsanstalt die Entscheidung ueber
Massnahmen nach den §§ 6 bis 8 und die Verwaltung des Fonds uebertragen; Absatz 1 Satz
2 bleibt unberuehrt. Der Haushaltsausschuss und der Finanzausschuss des Deutschen
Bundestages sind ueber Erlass und Aenderungen der Rechtsverordnung unverzueglich zu
unterrichten.

(3) Der Lenkungsausschuss ist besetzt mit je einem Vertreter des Bundeskanzleramts,
des Bundesministeriums der Finanzen, des Bundesministeriums der Justiz, des
Bundesministeriums fuer Wirtschaft und Technologie sowie einem Mitglied auf Vorschlag
der Laender. Dem Lenkungsausschuss gehoert als weiteres Mitglied ein Vertreter der
Deutschen Bundesbank beratend an. Dem Lenkungsausschuss koennen weitere Mitglieder
beratend angehoeren. Das Bundesministerium der Finanzen kann dem Lenkungsausschuss eine
Geschaeftsordnung geben.

(4) Die Richtlinien fuer die Verwaltung des Fonds bestimmt die Bundesregierung
durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf. Der
Haushaltsausschuss und der Finanzausschuss des Deutschen Bundestages sind ueber
Erlass und Aenderungen der Rechtsverordnungen nach Satz 1 und Absatz 2 unverzueglich zu
unterrichten.

§ 5 Vermoegenstrennung, Bundeshaftung
Der Fonds ist von dem uebrigen Vermoegen des Bundes, seinen Rechten und Verbindlichkeiten
zu trennen. Der Bund haftet unmittelbar fuer die Verbindlichkeiten des Fonds; dieser
haftet nicht fuer die sonstigen Verbindlichkeiten des Bundes.

§ 5a Anteilserwerb
Der Fonds ist berechtigt, im Zusammenhang mit der Stabilisierung eines Unternehmens
des Finanzsektors Anteile an dem betroffenen Unternehmen von diesem oder von Dritten zu
erwerben. Ein solcher Anteilserwerb soll nur erfolgen, wenn ein wichtiges Interesse des
Bundes vorliegt und der vom Bund erstrebte Zweck sich nicht besser und wirtschaftlicher
auf andere Weise erreichen laesst. Die §§ 65 bis 69 der Bundeshaushaltsordnung finden
keine Anwendung.

§ 6 Garantieermaechtigung
(1) Der Fonds wird ermaechtigt, fuer den Fonds Garantien bis zur Hoehe von 400
Milliarden Euro fuer ab Inkrafttreten dieses Gesetzes und bis zum 31. Dezember
2009 begebene Schuldtitel und begruendete Verbindlichkeiten von Unternehmen des
Finanzsektors, die eine Laufzeit von bis zu 60 Monaten haben, zu uebernehmen, um
Liquiditaetsengpaesse zu beheben und die Refinanzierung am Kapitalmarkt zu unterstuetzen.
Satz 1 gilt entsprechend fuer die Uebernahme von Garantien fuer Verbindlichkeiten
von Zweckgesellschaften, die Risikopositionen eines Unternehmens des Finanzsektors
uebernommen haben. Fuer die Uebernahme von Garantien ist ein Entgelt in angemessener Hoehe
zu erheben; die Laufzeit der abzusichernden Verbindlichkeiten darf 60 Monate nicht
und 36 Monate nur in begruendeten Ausnahmefaellen und fuer maximal ein Drittel der einem
Unternehmen gewaehrten Garantien uebersteigen.

(1a) Soweit Schuldtitel und sonstige Forderungen vom Fonds garantiert sind,


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1. ist die vorzeitige Geltendmachung der Forderungen, auch auf Grund einer Kuendigung,
   ausgeschlossen,
2. duerfen die Inhaber ihre Forderungen nicht durch Arrest oder Zwangsvollstreckung
   gegenueber dem Emittenten geltend machen. § 394 Satz 1 des Buergerlichen Gesetzbuchs
   ist entsprechend anzuwenden,
3. nehmen die Inhaber am Insolvenzverfahren ueber das Vermoegen des Schuldners nicht
   teil.
In einem Insolvenzverfahren ueber das Vermoegen des Schuldners der Forderungen kann der
Fonds seine Rueckgriffsforderungen gegen den Schuldner als Insolvenzforderung anmelden.
§ 41 Absatz 2 der Insolvenzordnung findet insoweit keine Anwendung.

(2) § 39 Abs. 2 und 3 der Bundeshaushaltsordnung findet keine Anwendung.

(3) Eine Garantie ist auf den Hoechstbetrag der entsprechenden Ermaechtigung in der
Hoehe anzurechnen, in der der Fonds daraus in Anspruch genommen werden kann. Zinsen
und Kosten sind auf den jeweiligen Ermaechtigungsrahmen nur anzurechnen, soweit dies
gesetzlich bestimmt ist oder bei der Uebernahme ein gemeinsamer Haftungsbetrag fuer
Hauptverpflichtung, Zinsen und Kosten festgelegt wird. Soweit der Fonds in den Faellen
der Garantieuebernahme nach Absatz 1 ohne Inanspruchnahme von seiner Haftung frei
wird oder Ersatz fuer erbrachte Leistungen erlangt hat, ist eine Garantie auf den
Hoechstbetrag nicht mehr anzurechnen.

(4) Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des
Bundesrates bedarf, naehere Bestimmungen erlassen ueber
1. die Art der Garantie und der Risiken, die durch sie abgedeckt werden koennen,
2. die Eigenmittelausstattung, die durch Massnahmen nach Absatz 1 beguenstigte
   Unternehmen des Finanzsektors mindestens aufweisen muessen,
3. die Berechnung und Anrechnung von Garantiebetraegen,
4. die Gegenleistung und die sonstigen Bedingungen der Garantie,
5. Obergrenzen fuer die Uebernahme von Garantien fuer Verbindlichkeiten einzelner
   Unternehmen des Finanzsektors sowie fuer bestimmte Arten von Garantien und
6. sonstige Bedingungen, die zur Sicherstellung des Zweckes dieses Gesetzes im Rahmen
   der Garantieuebernahme nach Absatz 1 erforderlich sind.

(5) Der Haushaltsausschuss und der Finanzausschuss des Deutschen Bundestages sind ueber
Erlass und Aenderungen der Rechtsverordnung nach Absatz 4 unverzueglich zu unterrichten.

§ 7 Rekapitalisierung
(1) Der Fonds kann sich an der Rekapitalisierung von Unternehmen des Finanzsektors
beteiligen, insbesondere gegen Leistung einer Einlage Anteile oder stille Beteiligungen
erwerben und sonstige Bestandteile der Eigenmittel dieser Unternehmen, einschliesslich
solcher, die durch Landesrecht geschaffen werden, uebernehmen.

(2) Das Bundesministerium der Finanzen entscheidet ueber die Uebernahme und Veraeusserung
von Beteiligungen nach Absatz 1. Eine Beteiligung durch den Fonds soll nur dann
erfolgen, wenn ein wichtiges Interesse des Bundes vorliegt und der vom Bund angestrebte
Zweck sich nicht besser und wirtschaftlicher auf andere Weise erreichen laesst. Die §§
65 bis 69 der Bundeshaushaltsordnung finden keine Anwendung.

(3) Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des
Bundesrates bedarf, naehere Bestimmungen erlassen ueber
1. die Gegenleistung und die sonstigen Bedingungen der Rekapitalisierung,
2. Obergrenzen fuer die Beteiligung an Eigenmittelbestandteilen von
   einzelnen Unternehmen des Finanzsektors sowie fuer bestimmte Arten von
   Eigenmittelbestandteilen,
3. die Bedingungen, unter denen der Fonds seine Beteiligung an den
   Eigenmittelbestandteilen wieder veraeussern kann, und

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4. sonstige Bedingungen, die zur Sicherstellung des Zweckes dieses Gesetzes im Rahmen
   der Rekapitalisierung nach Absatz 1 erforderlich sind.

(4) Der Haushaltsausschuss und der Finanzausschuss des Deutschen Bundestages sind ueber
Erlass und Aenderungen der Rechtsverordnung nach Absatz 3 unverzueglich zu unterrichten.

§ 8 Risikouebernahme
(1) Der Fonds kann von Unternehmen des Finanzsektors vor dem 13. Oktober 2008 erworbene
Risikopositionen, insbesondere Forderungen, Wertpapiere, derivative Finanzinstrumente,
Rechte und Pflichten aus Kreditzusagen oder Gewaehrleistungen und Beteiligungen, jeweils
nebst zugehoeriger Sicherheiten, erwerben oder auf andere Weise absichern. Dasselbe
gilt gegenueber Zweckgesellschaften, die Risikopositionen eines Unternehmens des
Finanzsektors uebernommen haben.

(2) Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des
Bundesrates bedarf, naehere Bestimmungen erlassen ueber
1. die Art der Risikopositionen, die erworben oder deren Risiken abgesichert werden
   koennen,
2. die Art des Erwerbs oder der Absicherung, einschliesslich der dafuer geltenden
   Bedingungen, Zusicherungen und Gegenleistungen,
3. Obergrenzen fuer die Risikouebernahmen bezogen auf einzelne Unternehmen des
   Finanzsektors und ihre verbundenen Unternehmen sowie fuer bestimmte Arten von
   Risikopositionen,
4. Rueckkaufrechte zugunsten und Rueckkaufverpflichtungen zulasten der beguenstigten
   Unternehmen des Finanzsektors und andere geeignete Formen ihrer Beteiligung an den
   von dem Fonds uebernommenen Risiken und
5. sonstige Bedingungen, die zur Sicherstellung des Zweckes dieses Gesetzes im Rahmen
   der Risikouebernahme nach Absatz 1 erforderlich sind.

(3) Der Haushaltsausschuss und der Finanzausschuss des Deutschen Bundestages sind ueber
Erlass und Aenderungen der Rechtsverordnung nach Absatz 2 unverzueglich zu unterrichten.

§ 9 Kreditermaechtigung
(1) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermaechtigt, fuer den Fonds zur Deckung
von Aufwendungen und von Massnahmen nach den §§ 5a, 7 und 8 dieses Gesetzes und von
Massnahmen nach den §§ 1 und 4 des Rettungsuebernahmegesetzes Kredite bis zur Hoehe von 70
Milliarden Euro aufzunehmen.

(2) Dem Kreditrahmen nach Absatz 1 wachsen die Betraege aus getilgten Krediten wieder
zu.

(3) Auf die Kreditermaechtigung ist bei Diskontpapieren der Nettobetrag anzurechnen.

(4) Unter den Voraussetzungen des § 37 Abs. 1 Satz 2 der Bundeshaushaltsordnung
kann der in Absatz 1 festgelegte Ermaechtigungsrahmen mit Einwilligung des
Haushaltsausschusses des Deutschen Bundestages um bis zu 10 Milliarden Euro
ueberschritten werden.

(5) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermaechtigt, fuer den Fonds im Falle der
Inanspruchnahme aus einer Garantie nach § 6 dieses Gesetzes weitere Kredite in Hoehe von
bis zu 20 Milliarden Euro aufzunehmen.

§ 10 Bedingungen fuer Stabilisierungsmassnahmen
(1) Unternehmen des Finanzsektors, die Stabilisierungsmassnahmen des Fonds nach den
§§ 6 bis 8 dieses Gesetzes in Anspruch nehmen, muessen die Gewaehr fuer eine solide und
umsichtige Geschaeftspolitik bieten.



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(2) Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des
Bundesrates bedarf, naehere Bestimmungen erlassen ueber die von den beguenstigten
Unternehmen des Finanzsektors zu erfuellenden Anforderungen an
1.    die geschaeftspolitische Ausrichtung, bei Kreditinstituten insbesondere die
      Versorgung kleiner und mittlerer Unternehmen mit Krediten, und die Nachhaltigkeit
      des verfolgten Geschaeftsmodells,
2.    die Verwendung der aufgenommenen Mittel,
3.    die Verguetung ihrer Organe, Angestellten und wesentlichen Erfuellungsgehilfen,
4.    die Eigenmittelausstattung,
5.    die Ausschuettung von Dividenden,
6.    den Zeitraum, innerhalb dessen diese Anforderungen zu erfuellen sind,
7.    Massnahmen zur Vermeidung von Wettbewerbsverzerrungen,
8.    die Art und Weise, wie dem Fonds Rechenschaft zu legen ist,
9.    eine von dem vertretungsberechtigten Organ mit Zustimmung des Aufsichtsorgans
      abzugebende und zu veroeffentlichende Verpflichtungserklaerung zur Einhaltung der in
      den Nummern 1 bis 8 einzuhaltenden Anforderungen,
10.   sonstige Bedingungen, die zur Sicherstellung des Zweckes dieses Gesetzes nach
      Absatz 1 erforderlich sind.
Die Anforderungen koennen sich nach Art und Adressaten der Stabilisierungsmassnahme
unterscheiden. Sie werden auf der Grundlage dieses Gesetzes und der hierzu ergangenen
Rechtsverordnung durch Vertrag, Selbstverpflichtung oder Verwaltungsakt festgelegt.
In der nach Satz 1 zu erlassenden Rechtsverordnung koennen auch Rechtsfolgen einer
Nichtbeachtung der vorgenannten Anforderungen geregelt werden.

(3) Der Haushaltsausschuss und der Finanzausschuss des Deutschen Bundestages sind ueber
Erlass und Aenderungen der Rechtsverordnung nach Absatz 2 unverzueglich zu unterrichten.

§ 10a Gremium zum Finanzmarktstabilisierungsfonds
(1) Der Deutsche Bundestag waehlt fuer die Dauer einer Legislaturperiode ein
Gremium, das aus Mitgliedern des Haushaltsausschusses besteht. Das Gremium wird dem
Haushaltsausschuss zugeordnet und hat neun Mitglieder. Der Deutsche Bundestag bestimmt
die Zusammensetzung und die Arbeitsweise. Das Gremium beendet seine Taetigkeit mit der
Aufloesung des Fonds.

(2) Das Gremium wird vom Bundesministerium der Finanzen ueber alle den Fonds
betreffenden Fragen unterrichtet. Es ist befugt, Mitglieder des Lenkungsausschusses
und Leitungsausschusses zu laden. Das Gremium beraet ferner ueber grundsaetzliche und
strategische Fragen und langfristige Entwicklungen der Finanzmarktpolitik.

(3) Das Gremium tagt geheim. Die Mitglieder des Gremiums sind zur Geheimhaltung aller
Angelegenheiten verpflichtet, die ihnen bei ihrer Taetigkeit bekannt geworden sind. Dies
gilt fuer alle Teilnehmerinnen und Teilnehmer der Sitzungen.

§ 11 Jahresrechnung und parlamentarische Unterrichtung
(1) Das Bundesministerium der Finanzen stellt am Schluss eines jeden Rechnungsjahres
die Jahresrechnung fuer den Fonds auf. Sie ist als Anhang der Haushaltsrechnung des
Bundes beizufuegen.

(2) Die Jahresrechnung muss in uebersichtlicher Weise den Bestand des Fonds
einschliesslich der Forderungen und Verbindlichkeiten erkennen lassen sowie die
Einnahmen und Ausgaben nachweisen.

(3) Ein Haushalts- oder Wirtschaftsplan wird nicht aufgestellt. Der Haushaltsausschuss
und der Finanzausschuss des Deutschen Bundstages sind regelmaessig ueber den aktuellen
Sachstand zu unterrichten. Das Gremium nach § 10a dieses Gesetzes ist in allen Faellen
von wesentlicher Bedeutung unverzueglich zu unterrichten.


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§ 12 Verwaltungskosten
Die Kosten fuer die Verwaltung des Fonds traegt der Bund.

§ 13 Befristung und Laenderbeteiligung
(1) Stabilisierungsmassnahmen des Fonds sind bis zum 31. Dezember 2009 moeglich.
Anschliessend ist der Fonds abzuwickeln und aufzuloesen.

(1a) Der Fonds kann sich auch nach dem 31. Dezember 2009 an Unternehmen des
Finanzsektors beteiligen, an denen er auf Grund von Massnahmen nach § 7 bereits
beteiligt ist, soweit dies erforderlich ist, um den Anteil seiner Kapitalbeteiligung an
dem Unternehmen aufrechtzuerhalten oder gewaehrte Stabilisierungsmassnahmen abzusichern.

(2) Nach Abwicklung des Fonds wird das verbleibende Schlussergebnis zwischen Bund und
Laendern im Verhaeltnis 65 : 35 aufgeteilt. Die Beteiligung der Laender ist auf einen
Hoechstbetrag von 7,7 Milliarden Euro begrenzt. Die Aufteilung auf die einzelnen Laender
erfolgt zur Haelfte nach Einwohnern (Stand 30. Juni 2008) und zur Haelfte nach dem
Bruttoinlandsprodukt 2007 in jeweiligen Preisen.

(3) Soweit Landesbanken oder Zweckgesellschaften, die deren Risikopositionen uebernommen
haben, durch Massnahmen des Fonds unterstuetzt werden, tragen hieraus resultierende
finanzielle Lasten die Laender entsprechend ihren Anteilen an den Landesbanken oder
Zweckgesellschaften zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes. Der Bund traegt
gemaess seinem Anteil zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes die Lasten der
Finanzinstitutionen nach § 2, an denen er beteiligt ist.

(4) Die Einzelheiten der Abwicklung und Aufloesung des Fonds bestimmt die
Bundesregierung jeweils durch Rechtsverordnung, die der Zustimmung des Gremiums nach §
10a und des Bundesrates bedarf.

(5) Der Haushaltsausschuss und der Finanzausschuss des Deutschen Bundestages sind
ueber Erlass und Aenderungen der Rechtsverordnungen nach Absatz 4 unverzueglich zu
unterrichten.

§ 14 Steuern
(1) Der Fonds unterliegt nicht der Gewerbesteuer oder der Koerperschaftsteuer. Er ist
kein Unternehmer im Sinne des Umsatzsteuergesetzes.

(2) Auf Kapitalertraege des Fonds ist ein Steuerabzug nicht vorzunehmen; ist
Kapitalertragsteuer einbehalten und abgefuehrt worden, obwohl eine Verpflichtung hierzu
nicht bestand, hat der zum Steuerabzug Verpflichtete die Steueranmeldung insoweit zu
aendern. Zahlungen des Fonds unterliegen keinem Kapitalertragsteuerabzug. Fuer Zwecke der
Doppelbesteuerungsabkommen gilt der Fonds als in Deutschland ansaessige Person, die der
deutschen Besteuerung unterliegt.

(3) § 8c des Koerperschaftsteuergesetzes und § 10a letzter Satz des
Gewerbesteuergesetzes sind bei Erwerb von Stabilisierungselementen durch den Fonds oder
deren Rueckuebertragung durch den Fonds nicht anzuwenden.

(4) Die zur Wahrnehmung der dem Fonds zugewiesenen Aufgaben als Erwerber vorgenommenen
Rechtsakte sind von der Grunderwerbsteuer befreit. Bei der Ermittlung des
Vomhundertsatzes des § 1 Abs. 2a des Grunderwerbsteuergesetzes bleiben Erwerbe von
Anteilen durch den Fonds ausser Betracht.

§ 15 Sofortige Vollziehbarkeit
Ein Widerspruch ist ausgeschlossen. Die Anfechtungsklage gegen Massnahmen nach diesem
Gesetz und den auf diesem Gesetz beruhenden Rechtsverordnungen hat keine aufschiebende
Wirkung.

§ 16 Rechtsweg


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Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet im ersten und letzten Rechtszug ueber
oeffentlich-rechtliche Streitigkeiten nicht verfassungsrechtlicher Art nach diesem
Gesetz. Im Uebrigen bleibt die Zustaendigkeit der ordentlichen Gerichte unberuehrt. Dabei
entscheidet der Bundesgerichtshof in erster und letzter Instanz.

§ 17 Verkuendung von Rechtsverordnungen
Rechtsverordnungen nach diesem Gesetz koennen abweichend von § 1 des Gesetzes ueber die
Verkuendung von Rechtsverordnungen auch im elektronischen Bundesanzeiger*) verkuendet
werden. Auf Rechtsverordnungen, die im elektronischen Bundesanzeiger verkuendet werden,
ist unter Angabe der Stelle ihrer Veroeffentlichung und des Tages ihres Inkrafttretens
nachrichtlich im Bundesgesetzblatt hinzuweisen.

*) http://www.ebundesanzeiger.de




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