Verordnung zur Durchfuehrung des
Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes
(Finanzmarktstabilisierungsfonds-Verordnung
- FMStFV)
FMStFV

vom  20.10.2008



"Finanzmarktstabilisierungsfonds-Verordnung vom 20. Oktober 2008 (eBAnz. 2008, AT123
V1)"

Hinweis: Aenderung durch Art. 5 G v. 7.4.2009 I 725 textlich nachgewiesen,
         dokumentarisch noch nicht abschliessend bearbeitet

Fussnote

 Textnachweis ab: 20.10.2008

Eingangsformel
Auf Grund des § 4 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 3a Abs. 5 Satz 1, des § 4 Abs.
4 Satz 1, des § 6 Abs. 4, des § 7 Abs. 3, des § 8 Abs. 2 und des § 10 Abs. 2 des
Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes vom 17. Oktober 2008 (BGBl. I S. 1982)
verordnet die Bundesregierung:

§ 1 Verwaltung des Finanzmarktstabilisierungsfonds
(1) Der Finanzmarktstabilisierungsanstalt (Anstalt) wird mit
Inkrafttreten dieser Verordnung die Entscheidung ueber Massnahmen nach dem
Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetz vom 17. Oktober 2008 (BGBl. I S. 1982) und die
Verwaltung des Finanzmarktstabilisierungsfonds (Fonds) uebertragen; § 4 Abs. 1 Satz 2
des Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes bleibt unberuehrt. Die Anstalt unterliegt
der Rechts- und Fachaufsicht des Bundesministeriums der Finanzen.

(2) Die Anstalt ist bei der Wahrnehmung der ihr nach Absatz 1 uebertragenen Aufgaben
an die Bestimmungen des Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes und dieser Verordnung
sowie die auf der Grundlage des Gesetzes oder dieser Verordnung ergehenden Weisungen
oder Entscheidungen des Bundesministeriums der Finanzen sowie des Lenkungsausschusses
gebunden. Sie legt gemaess § 4 Abs. 1 Satz 2 des Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes
dem Bundesministerium der Finanzen und dem Lenkungsausschuss insbesondere Antraege
einschliesslich Voranfragen nach den §§ 2 bis 4 mit einem begruendeten Vorschlag zur
weiteren Behandlung und Vorschlaege

– fuer allgemeine Massstaebe fuer Auflagen zur Geschaeftspolitik,
– zur naeheren Bestimmung der Angemessenheit von Verguetungen und Verguetungssystemen,
– zu Grundsaetzen der Ausgestaltung von vertraglichen Beziehungen oder von
  Verwaltungsakten,
– zur naeheren Bestimmung der Unterrichtungspflichten von Unternehmen,
– zu Ausnahmen von § 2 Abs. 2 Nr. 3 und § 4 Abs. 2 Nr. 3 und
– zu Entscheidungen nach § 3 Abs. 2 Nr. 3 und § 4 Abs. 2 Nr. 6
vor. Der Lenkungsausschuss kann sich im Rahmen des § 4 Abs. 1 Satz 2 des
Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes Entscheidungen vorbehalten.


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(3) Das Bundesministerium der Finanzen kann generell oder im Einzelfall

1. bestimmen, dass die Anstalt das Bundesministerium der Finanzen ueber Antraege
   auf Gewaehrung von Stabilisierungsmassnahmen, beabsichtigte oder getroffene
   Entscheidungen oder ueber sonstige Sachverhalte oder Taetigkeiten der Anstalt im
   Rahmen des Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes informiert,
2. der Anstalt fuer die Wahrnehmung der ihr nach Absatz 1 uebertragenen Aufgaben
   Weisungen erteilen,
3. Entscheidungen nach dem Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetz und dieser Verordnung
   selbst treffen,
4. Zustimmungserfordernisse des Bundesministeriums der Finanzen fuer bestimmte
   Entscheidungen nach dem Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetz und dieser Verordnung
   vorsehen,
5. sonstige Vorgaben fuer die Wahrnehmung der nach Absatz 1 uebertragenen Aufgaben
   festlegen.

(4) Die Anstalt ist berechtigt, nach vorheriger Zustimmung des Bundesministeriums der
Finanzen sich Dritter bei der Erfuellung der ihr nach Absatz 1 uebertragenen Aufgaben zu
bedienen. Die Entscheidungsverantwortung der Anstalt sowie die Bindungen gemaess Absatz 2
bleiben unberuehrt. Die Beauftragung eines Dritten ist nur zulaessig, wenn sichergestellt
ist, dass dieser an die Bestimmungen des Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes,
dieser Verordnung und die nach dieser Verordnung ergangenen Weisungen oder sonstigen
Entscheidungen auf vertraglicher oder sonstiger Grundlage gebunden ist.

(5) Formvorgaben, Fristen und weitere Einzelheiten des Verfahrens der Gewaehrung von
Stabilisierungsmassnahmen werden von der Anstalt nach Zustimmung des Bundesministeriums
der Finanzen festgelegt.

§ 2 Garantieuebernahme
(1) Der Fonds kann auf Antrag eines Unternehmens des Finanzsektors oder einer
Zweckgesellschaft, die Risikopositionen eines solchen Unternehmens uebernommen hat,
Garantien oder sonstige Gewaehrleistungen in jeder geeigneten Form fuer ab Inkrafttreten
des Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes begebene Schuldtitel oder begruendete
sonstige Verbindlichkeiten uebernehmen, um Liquiditaetsengpaesse des beguenstigten
Unternehmens zu beheben und dessen Refinanzierung am Kapitalmarkt zu unterstuetzen.
Die Laufzeit der abzusichernden Verbindlichkeiten darf 60 Monate nicht und 36
Monate nur in begruendeten Ausnahmefaellen und bei maximal einem Drittel der einem
Unternehmen gewaehrten Garantien uebersteigen. In Abstimmung mit dem Unternehmen kann die
Garantiegewaehrung auch in anderer als der urspruenglich beantragten Form erfolgen.

(2) Bei der Auswahl der Stabilisierungsmassnahmen ist vorrangig zu pruefen, ob
Garantieuebernahmen ausreichend sind. Die naeheren Bedingungen der Garantiegewaehrung legt
der Fonds im Einzelfall fest. Hierbei gelten folgende Massgaben:

1. Der Fonds erhaelt eine marktgerechte Verguetung fuer die Garantie. Grundsaetzlich
   besteht die Verguetung aus einem individuellen Prozentsatz des Hoechstbetrags der zur
   Verfuegung gestellten Garantie, der das Ausfallrisiko abbildet, nebst einer Marge.
2. Die Garantie wird grundsaetzlich auf erstes Anfordern in bankueblicher Form gestellt.
   Sie erstreckt sich sowohl auf den Kapitalbetrag als auch auf die Zinsen und alle
   sonstigen, den Glaeubigern im Zusammenhang mit ihrer Forderung zustehenden Betraege
   und wird grundsaetzlich in Euro ausgestellt. Waehrungsrisiken aus Garantiegewaehrungen
   in anderer Waehrung hat der Fonds abzusichern. Die Kosten dieser Absicherung werden
   dem beguenstigten Unternehmen auferlegt.
3. Die Uebernahme einer Garantie setzt grundsaetzlich eine im Einzelfall angemessene
   Eigenmittelausstattung des beguenstigten Unternehmens voraus.
4. Die vom Fonds garantierten Verbindlichkeiten muessen spaetestens am 31. Dezember 2014
   auslaufen. Der Fonds legt in den Garantiebedingungen fest, dass Ansprueche aus der
   Garantie erloeschen, wenn der Garantiebeguenstigte seine Rechte nicht unverzueglich
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   nach Eintritt des Garantiefalles geltend macht, spaetestens aber nach Ablauf von
   zwoelf Monaten nach Eintritt des Garantiefalles.
5. Garantien fuer Verbindlichkeiten einer Zweckgesellschaft sollen grundsaetzlich
   nur uebernommen werden, wenn sie ganz oder ueberwiegend Risikopositionen von
   Unternehmen des Finanzsektors uebernommen hat und die betreffenden Unternehmen
   des Finanzsektors insoweit noch ein erhebliches Ausfall- oder Liquiditaetsrisiko
   tragen. Ausserdem muessen die Verbindlichkeiten und Risiken der Zweckgesellschaft
   transparent und objektiv nachvollziehbar sein. Bei der Uebernahme von Garantien fuer
   die Verbindlichkeiten von Zweckgesellschaften soll der Fonds sicherstellen, dass
   er im Falle der Inanspruchnahme in geeigneter Weise gegen die jeweiligen mittelbar
   beguenstigten Unternehmen des Finanzsektors Rueckgriff nehmen kann.
6. Die Obergrenze fuer die Garantieuebernahme bezogen auf ein einzelnes Unternehmen
   des Finanzsektors und seine verbundenen Unternehmen orientiert sich an dessen
   Eigenmittelausstattung.

§ 3 Rekapitalisierung
(1) Der Fonds kann sich auf Antrag eines Unternehmens des Finanzsektors in jeder
geeigneten Form an dessen Rekapitalisierung beteiligen. In Abstimmung mit dem
Unternehmen kann die Rekapitalisierung auch in anderer als der urspruenglich
beantragten Form erfolgen. Der Fonds kann Leistungen vorab erbringen und diese
anschliessend einer uebernommenen Einlagepflicht zuordnen. Die Rekapitalisierung erfolgt
bei Instituten im Sinne des § 1 Abs. 1b des Kreditwesengesetzes vorrangig durch
Staerkung des Kernkapitals, bei Versicherungsunternehmen vorrangig durch Staerkung der
Eigenmittel nach § 53c Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes,
auch in Verbindung mit § 121a Abs. 1 Satz 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes
und bei Pensionsfonds vorrangig durch Staerkung der Eigenmittel nach § 114 Abs. 2
des Versicherungsaufsichtsgesetzes in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Nr. 1 und 2 der
Pensionsfonds-Kapitalausstattungsverordnung.

(2) Die naeheren Bedingungen der Rekapitalisierung legt der Fonds im Einzelfall fest.
Hierbei gelten folgende Massgaben:

1. Der Fonds erhaelt eine marktgerechte Verguetung. In der Regel soll der Fonds eine
   Form der Verguetung anstreben, die den Gewinnbeteiligungsrechten der uebrigen
   Gesellschafter des beguenstigten Unternehmens vorgeht, insbesondere in Form eines
   Gewinnvorzugs oder einer Verzinsung.
2. Eine Rekapitalisierung unter Beteiligung des Fonds soll eine auf absehbare Zeit
   angemessene Eigenmittelausstattung zum Ziel haben. Die Rekapitalisierung kann von
   Eigenleistungen der Anteilseigner des beguenstigten Unternehmens abhaengig gemacht
   werden.
3. Die Obergrenze fuer die Rekapitalisierung, bezogen auf ein einzelnes Unternehmen
   des Finanzsektors und seine verbundenen Unternehmen, liegt vorbehaltlich einer
   Entscheidung des Lenkungsausschusses im Einzelfall bei 10 Milliarden Euro.

(3) Eine Wiederveraeusserung von erworbenen Anteilen, stillen Beteiligungen und anderen
Rechten am Markt soll marktschonend erfolgen.

§ 4 Risikouebernahme
(1) Der Fonds kann auf Antrag eines Unternehmens des Finanzsektors oder einer
Zweckgesellschaft, die Risikopositionen eines solchen Unternehmens uebernommen hat,
in jeder geeigneten Form vor dem 13. Oktober 2008 erworbene Risikopositionen nebst
zugehoeriger Sicherheiten erwerben. In Abstimmung mit dem Unternehmen kann die
Risikouebernahme auch in anderer als der beantragten Form erfolgen.

(2) Die naeheren Bedingungen der Risikouebernahme legt der Fonds im Einzelfall fest.
Hierbei gelten folgende Massgaben:



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1. Die Risikouebernahme erfolgt zu dem vom Verkaeufer im letzten Zwischenbericht
   oder Jahresabschluss bilanzierten oder einem geringeren Wert der Risikoposition
   gegen Uebertragung von Schuldtiteln der Bundesrepublik Deutschland. Der Fonds
   soll sicherstellen, dass er insgesamt eine dem uebernommenen Risiko angemessene
   Verzinsung erzielt, die mindestens die Refinanzierungskosten des Fonds deckt.
2. Der Fonds kann ein Vor- und Rueckkaufsrecht zugunsten und eine Rueckkaufverpflichtung
   zu Lasten des beguenstigten Unternehmens oder andere geeignete Formen der
   Beteiligung des beguenstigten Unternehmens an den von dem Fonds uebernommenen
   Risiken vereinbaren. Das beguenstigte Unternehmen kann verpflichtet werden, eine
   Ausgleichszahlung zu leisten, falls der Fonds bei Faelligkeit oder Verwertung der
   Risikoposition einen Ausfall erleidet. Rueckkaufverpflichtung und Risikobeteiligung
   sollen so ausgestaltet werden, dass das beguenstigte Unternehmen die betreffende
   Risikoposition nicht weiterhin bilanzieren muss.
3. Die Inanspruchnahme einer Risikouebernahme setzt grundsaetzlich eine angemessene
   Eigenmittelausstattung des beguenstigten Unternehmens voraus.
4. In den Bedingungen fuer die Risikouebernahme ist vorzusehen, dass der Fonds die
   erworbene Risikoposition jederzeit veraeussern kann, es sei denn, das beguenstigte
   Unternehmen uebt ein ihm eingeraeumtes Vorkaufsrecht aus oder ist sonst bereit
   und in der Lage, die Risikoposition ohne Verlust und unter Gewaehrleistung
   einer angemessenen Verzinsung fuer den Fonds im Sinne der Nummer 1 Satz 2
   zurueckzuerwerben. Eine Veraeusserung am Markt soll marktschonend erfolgen.
5. Risikopositionen einer Zweckgesellschaft sollen nur uebernommen werden, wenn
   sie ganz oder ueberwiegend Risikopositionen von Unternehmen des Finanzsektors
   uebernommen hat und die betreffenden Unternehmen des Finanzsektors insoweit
   noch ein erhebliches Ausfall- oder Liquiditaetsrisiko tragen. Ausserdem muessen
   die Verbindlichkeiten und Risiken der Zweckgesellschaft transparent und
   objektiv nachvollziehbar sein. Bei der Uebernahme von Risikopositionen einer
   Zweckgesellschaft soll der Fonds sicherstellen, dass die jeweiligen mittelbar
   beguenstigten Unternehmen des Finanzsektors in angemessener Weise am Risiko
   beteiligt werden.
6. Die Obergrenze fuer die Risikouebernahme, bezogen auf ein einzelnes Unternehmen
   des Finanzsektors und seine verbundenen Unternehmen, liegt vorbehaltlich einer
   Entscheidung des Lenkungsausschusses im Einzelfall bei 5 Milliarden Euro.

§ 5 Bedingungen fuer Stabilisierungsmassnahmen
(1) An Unternehmen des Finanzsektors, die Stabilisierungsmassnahmen des Fonds in
Anspruch nehmen, sollen Anforderungen gestellt werden, um eine solide und umsichtige
Geschaeftspolitik zu gewaehrleisten. Dasselbe gilt fuer Unternehmen des Finanzsektors, die
von einer Garantie- oder Risikouebernahme zugunsten von Zweckgesellschaften mittelbar
beguenstigt werden. Bedingungen fuer Stabilisierungsmassnahmen muessen dem Grundsatz
der Verhaeltnismaessigkeit entsprechen und haben sich insbesondere an der Art, der
Hoehe und der Dauer der in Anspruch genommenen Stabilisierungsmassnahme sowie an der
wirtschaftlichen Situation des Unternehmens auszurichten.

(2) Bei Stabilisierungsmassnahmen nach § 7 des Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes
soll den Unternehmen insbesondere aufgegeben werden,

1. ihre Geschaeftspolitik und deren Nachhaltigkeit zu ueberpruefen. Dabei kann der Fonds
   darauf hinwirken, dass mit besonderen Risiken, einschliesslich der in Anhang V der
   Richtlinie 2006/48/EG des Europaeischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006
   ueber die Aufnahme und Ausuebung der Taetigkeit der Kreditinstitute (ABl. EU Nr. L
   177 S. 1) bezeichneten Risiken, verbundene Geschaefte oder Geschaefte in bestimmten
   Produkten oder Maerkten reduziert oder aufgegeben werden;
2. im Rahmen ihrer Kreditvergabe oder Kapitalanlagen dem Kreditbedarf der inlaendischen
   Wirtschaft, insbesondere kleiner und mittlerer Unternehmen, durch marktuebliche
   Konditionen Rechnung zu tragen;
3. ihre Verguetungssysteme und die Verguetungssysteme der von ihnen beherrschten
   Unternehmen auf ihre Anreizwirkung und die Angemessenheit zu ueberpruefen und darauf
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   hinzuwirken, dass diese nicht zur Eingehung unangemessener Risiken verleiten
   sowie an langfristigen und nachhaltigen Zielen ausgerichtet und transparent
   sind. Hierbei ist darauf zu achten, dass unangemessene Verguetungssysteme oder
   Verguetungsbestandteile im Rahmen des zivilrechtlich Moeglichen beendet werden;
4. die Verguetung ihrer Organmitglieder und Geschaeftsleiter auf ein angemessenes Mass zu
   begrenzen. Dabei soll der Fonds darauf hinwirken, dass
   a) Organmitglieder und Geschaeftsleiter unter Einbeziehung von etwaigen
      Konzernbezuegen keine unangemessene Gesamtverguetung erhalten. Die Gesamtverguetung
      umfasst die monetaere Verguetung, die Versorgungszusagen und alle sonstigen im
      Hinblick auf die Taetigkeit fuer den Konzern erteilten Zusagen und gewaehrten
      Leistungen. Sie schliesst auch Leistungen und Zusagen von Unternehmen ein,
      mit denen der Konzern bedeutende geschaeftliche Verbindungen unterhaelt.
      Die Kriterien fuer die Angemessenheit bilden insbesondere die Aufgabe,
      die persoenliche Leistung, die wirtschaftliche Lage, der Erfolg und die
      Zukunftsaussichten des Konzerns unter Beruecksichtigung seines Vergleichsumfelds.
      Bei Organmitgliedern und Geschaeftsleitern gilt eine monetaere Verguetung, die
      500 000 Euro pro Jahr uebersteigt, grundsaetzlich als unangemessen. Der Fonds
      hat darauf hinzuwirken, dass eine Herabsetzung der Organverguetung im Rahmen
      der zivilrechtlichen Moeglichkeiten unter Einbeziehung des § 87 Abs. 2 des
      Aktiengesetzes vorgenommen wird. Der Fonds kann verlangen, dass die Verguetung
      der Geschaeftsleiter individualisiert und aufgeteilt nach erfolgsunabhaengigen und
      erfolgsbezogenen Komponenten sowie Komponenten mit langfristiger Anreizwirkung
      in einem Verguetungsbericht veroeffentlicht wird; die Veroeffentlichung hat im
      elektronischen Bundesanzeiger zu erfolgen, soweit die Angaben nicht im Anhang
      des Jahresabschlusses oder im Lagebericht enthalten sind;
   b) keine rechtlich nicht gebotenen Abfindungen bezahlt werden. Bei Neuvertraegen von
      Organmitgliedern und Geschaeftsleitern sollen keine Leistungen aus Anlass eines
      Kontrollwechsels und keine Leistungen bei vorzeitiger Beendigung der Taetigkeit
      vereinbart werden;
   c) Bonifikationen und andere in das freie Ermessen des Unternehmens gestellte
      Verguetungsbestandteile nicht gezahlt werden, solange das Unternehmen
      Stabilisierungsmassnahmen des Fonds in Anspruch nimmt. Dies schliesst
      Bonifikationen, die ein niedriges Festgehalt kompensieren, nicht aus, solange
      die Gesamtverguetung angemessen ist;
   d) Erfolgsziele, Ausuebungspreise fuer Aktienoptionsprogramme und andere Parameter
      fuer erfolgsabhaengige Verguetungen nicht nachtraeglich zu Lasten des Unternehmens
      geaendert werden;

5. waehrend der Dauer der Stabilisierungsmassnahme grundsaetzlich keine Dividenden oder
   sonstige, vertraglich oder gesetzlich nicht geschuldete Gewinnausschuettungen an
   andere Gesellschafter als den Fonds zu leisten, ausser zu Sanierungszwecken das
   Gesellschaftskapital nicht herabzusetzen, Aktien oder sonstige Bestandteile der
   haftenden Eigenmittel des Unternehmens nicht zurueckzukaufen oder keine sonstigen,
   vertraglich oder gesetzlich nicht geschuldeten Leistungen an Gesellschafter oder
   deren Mutterunternehmen zu leisten.

(3) Bei Stabilisierungsmassnahmen nach § 6 des Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes
gilt Absatz 2 Nr. 1 entsprechend.

(4) Bei Stabilisierungsmassnahmen nach § 8 des Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes
gilt Absatz 2 Nr. 1 und 3 bis 5 entsprechend.

(5) Sofern durch die Stabilisierungsmassnahmen Wettbewerbsverzerrungen zu besorgen sind,
soll der Fonds dem beguenstigten Unternehmen Bedingungen fuer die Geschaeftstaetigkeit
auferlegen, um derartige Wettbewerbsverzerrungen zu vermeiden.

(6) Der Fonds hat sich im Rahmen von Stabilisierungsmassnahmen von dem beguenstigten
Unternehmen angemessene vertragliche Informationsrechte, insbesondere zur Bewertung
der Stabilisierungsmassnahme sechs Monate nach deren Durchfuehrung, und ein Pruefungsrecht
zugunsten des Bundesrechnungshofes einraeumen zu lassen. Der Fonds soll von dem

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beguenstigten Unternehmen verlangen, die Erfuellung der Anforderungen durch den
Abschlusspruefer ueberpruefen und in den Pruefbericht aufnehmen zu lassen.

(7) Insbesondere im Rahmen von Stabilisierungsmassnahmen nach den §§ 7 und 8 des
Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes soll der Fonds von dem beguenstigten Unternehmen
die Abgabe einer Verpflichtungserklaerung verlangen, in welche die nach den Absaetzen
1 bis 6 festgelegten Bedingungen aufzunehmen sind. Werden die Bedingungen vertraglich
vereinbart, kann sich die Verpflichtungserklaerung auf den wesentlichen Inhalt der
Bedingungen beschraenken. Diese Verpflichtungserklaerung ist von allen Mitgliedern der
geschaeftsfuehrungsberechtigten Organe des Unternehmens zu unterzeichnen. Die Bedingungen
koennen, auch wenn sie vertraglich vereinbart wurden, auch durch Verwaltungsakt und
Nebenbestimmungen festgelegt oder geaendert werden.

(8) Soweit die Bedingungen vertraglich vereinbart werden, sind auch die Rechtsfolgen
eines Verstosses durch das beguenstigte Unternehmen vertraglich zu regeln. Als
vertragliche Rechtsfolgen koennen insbesondere Kuendigungsrechte, Schadensersatzansprueche
und Vertragsstrafen vorgesehen werden. In den Vertragsbedingungen ist
weiter vorzusehen, dass der Fonds berechtigt ist, die Bundesanstalt fuer
Finanzdienstleistungsaufsicht von Verstoessen gegen die Vertragsbedingungen in Kenntnis
zu setzen.

(9) Laufzeit, Art und Umfang der konkreten Massnahme sollen unter Beruecksichtigung des
Andauerns der Finanzmarktkrise gestaltet werden.

§ 6 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt unmittelbar mit ihrer Verkuendung in Kraft.




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