Verordnung ueber die Angemessenheit
der Eigenmittelausstattung von
Finanzkonglomeraten (Finanzkonglomerate-
Solvabilitaets-Verordnung - FkSolV)
FkSolV
vom 02.09.2005
"Finanzkonglomerate-Solvabilitaets-Verordnung vom 2. September 2005 (BGBl. I S. 2688),
die zuletzt durch die Verordnung vom 18. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2767) geaendert
worden ist"
Stand: Zuletzt geaendert durch V v. 18.12.2008 I 2767
Diese Verordnung dient der Umsetzung des Artikels 6 und des Anhangs I der Richtlinie
2002/87/EG des Europaeischen Parlamentsund des Rates vom 16. Dezember 2002 ueber
die zusaetzliche Beaufsichtigung der Kreditinstitute, Versicherungsunternehmen und
Wertpapierfirmen eines Finanzkonglomerats und zur Aenderung der Richtlinien 73/239/EWG,
79/267/EWG, 92/49/EWG, 92/96/EWG, 93/6/EWG und 93/22/EWG des Rates und der Richtlinien
98/78/EG und 2000/12/EG des Europaeischen Parlaments und des Rates (ABl. EU 2003 Nr. L
35 S. 1)
Fussnote
Textnachweis ab: 8.9.2005 Zur Anwendung vgl § 11 (F 2008-07-21) Amtlicher Hinweis des No
Umsetzung der
EGRL 87/2002 (CELEX Nr: 302L0087)
Eingangsformel
Auf Grund des § 10b Abs. 1 Satz 2 und 4, auch in Verbindung mit Satz 3 und Abs. 2
Satz 3 des Kreditwesengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1998
(BGBl. I S. 2776), der durch Artikel 1 Nr. 16 des Gesetzes vom 21. Dezember 2004 (BGBl.
I S. 3610) eingefuegt worden ist, sowie auf Grund des § 104q Abs. 1 Satz 2 und 4, auch
in Verbindung mit Satz 3 und Abs. 2 Satz 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes in der
Fassung der Bekanntmachung vom 17. Dezember 1992 (BGBl. 1993 I S. 2), der durch Artikel
2 Nr. 19 des Gesetzes vom 21. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3610) eingefuegt worden ist,
verordnet das Bundesministerium der Finanzen nach Anhoerung der Spitzenverbaende der
Institute und des Versicherungsbeirats im Benehmen mit der Deutschen Bundesbank:
§ 1 Anwendungsbereich; einzubeziehende Unternehmen
Ein Finanzkonglomerat muss jederzeit ueber Eigenmittel in einer Hoehe verfuegen, die
geeignet ist, die Solvabilitaetsanforderungen auf Konglomeratsebene (Finanzkonglomerate-
Solvabilitaet) ausreichend sicherzustellen. Ob die Finanzkonglomerate-Solvabilitaet
ausreichend ist, ist auf der Grundlage und nach Massgabe der in den §§ 5 bis 7
genannten zulaessigen Berechnungsmethoden unter Einbeziehung der dem Finanzkonglomerat
angehoerenden
1. Kreditinstitute im Sinne des § 1 Abs. 1 des Kreditwesengesetzes,
2. Finanzdienstleistungsinstitute im Sinne des § 1 Abs. 1a des Kreditwesengesetzes,
2a. Kapitalanlagegesellschaften und Investmentaktiengesellschaften,
3. Finanzunternehmen,
4. Anbieter von Nebendienstleistungen,
-1-
5. Erstversicherungsunternehmen,
6. Rueckversicherungsunternehmen,
7. Versicherungs-Holdinggesellschaften und
8. gemischten Finanzholding-Gesellschaften
zu ermitteln. Die Finanzkonglomerate-Solvabilitaet ist ausreichend, wenn der nach
Massgabe des § 5 Abs. 1, des § 5a Abs. 1, des § 6 Abs. 1 oder des § 7 Abs. 2 zu
ermittelnde Betrag groesser oder gleich null ist.
§ 2 Bestimmung und Wahl der Berechnungsmethode
(1) Steht an der Spitze des Finanzkonglomerats ein im Inland zugelassenes
beaufsichtigtes Finanzkonglomeratsunternehmen, bestimmt die Bundesanstalt fuer
Finanzdienstleistungsaufsicht (Bundesanstalt) nach Anhoerung des uebergeordneten
Finanzkonglomeratsunternehmens und unter Beruecksichtigung des § 4, welche der in den §§
5 bis 7 genannten Berechnungsmethoden anzuwenden ist.
(2) Steht an der Spitze des Finanzkonglomerats eine gemischte Finanzholding-
Gesellschaft, ist die Anwendung jeder der in den §§ 5 bis 7 genannten
Berechnungsmethoden zulaessig; das uebergeordnete Finanzkonglomeratsunternehmen hat
der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank die Wahl der Berechnungsmethode und
jeden Wechsel der Berechnungsmethode unverzueglich anzuzeigen und zu begruenden. Die
Bundesanstalt kann den missbraeuchlichen Wechsel der Berechnungsmethode untersagen.
Haben in Faellen nach Satz 1 alle beaufsichtigten Finanzkonglomeratsunternehmen
des Finanzkonglomerats ihren Sitz im Inland oder ist das uebergeordnete
Finanzkonglomeratsunternehmen ein Rueckversicherungsunternehmen, gilt Absatz 1
entsprechend.
§ 3 Technische Grundsaetze
(1) Weist ein in die Berechnung der Finanzkonglomerate-Solvabilitaet einzubeziehendes
Finanzkonglomeratsunternehmen, das Tochterunternehmen des uebergeordneten oder eines
nachgeordneten Finanzkonglomeratsunternehmens ist, eine unzureichende Solvabilitaet
auf, ist dies bei der Berechnung unabhaengig von der Berechnungsmethode in voller Hoehe
zu beruecksichtigen. Ist sichergestellt, dass sich die Haftung des Mutterunternehmens
oder des die Beteiligung haltenden nachgeordneten Finanzkonglomeratsunternehmens
ausschliesslich auf den an dem Tochter- beziehungsweise Beteiligungsunternehmen
gehaltenen Kapitalanteil beschraenkt, kann mit Genehmigung der Bundesanstalt auf Antrag
des uebergeordneten Finanzkonglomeratsunternehmens die unzureichende Solvabilitaet
des Tochterunternehmens anteilig beruecksichtigt werden. Die Saetze 1 und 2 gelten
entsprechend, wenn ein in die Berechnung einzubeziehendes Finanzkonglomeratsunternehmen
eine unzureichende fiktive Solvabilitaet im Sinne des Absatzes 7 aufweist.
(2) Weist ein in die Berechnung der Finanzkonglomerate-Solvabilitaet einzubeziehendes
Finanzkonglomeratsunternehmen, zu dem Kapitalbeziehungen anderer einzubeziehender
Finanzkonglomeratsunternehmen nicht bestehen, eine unzureichende Solvabilitaet auf,
bestimmt die Bundesanstalt, soweit erforderlich nach Konsultation der zustaendigen
Stellen der anderen betroffenen Mitgliedstaaten der Europaeischen Union und der
anderen Vertragsstaaten des Abkommens ueber den Europaeischen Wirtschaftsraum, den zu
beruecksichtigenden Anteil nach Massgabe der sich aus den bestehenden Beziehungen nach
Art und Umfang ergebenden Haftungsverhaeltnisse.
(3) Unabhaengig von der Berechnungsmethode ist ein Finanzkonglomeratsunternehmen, das
Teil einer horizontalen Unternehmensgruppe ist, mit einem Anteil von 100 Prozent der
Eigenmittel und Solvabilitaetsanforderungen in die Berechnung der Finanzkonglomerate-
Solvabilitaet einzubeziehen. Abweichend von Satz 1 kann die Bundesanstalt von sich aus
oder auf Antrag des uebergeordneten Finanzkonglomeratsunternehmens auch einen anderen
Anteil festlegen.
(4) Unabhaengig von der Berechnungsmethode ist auszuschliessen, dass die nach den jeweils
massgeblichen Branchenvorschriften zulaessigen Eigenmittel der verschiedenen in die
Berechnung einbezogenen Finanzkonglomeratsunternehmen mehrfach beruecksichtigt werden.
-2-
(5) Unabhaengig von der Berechnungsmethode ist jede konglomeratsinterne
Kapitalschoepfung, die aus einer Gegenfinanzierung zwischen den
Finanzkonglomeratsunternehmen stammt, auszuschliessen. Gegenfinanzierung liegt
insbesondere dann vor, wenn ein Finanzkonglomeratsunternehmen unmittelbar oder
mittelbar eine Beteiligung an einem anderen Finanzkonglomeratsunternehmen haelt
oder einem anderen Finanzkonglomeratsunternehmen, das seinerseits unmittelbar oder
mittelbar gemaess der jeweils massgeblichen Branchenvorschriften zulaessige Eigenmittel des
erstgenannten Finanzkonglomeratsunternehmens haelt, Darlehen gewaehrt. Die Saetze 1 und
2 gelten in Bezug auf konglomeratsangehoerige Unternehmen, die nicht der Finanzbranche
angehoeren oder in einer horizontalen Unternehmensgruppe zusammengefasst sind,
entsprechend.
(6) Ergibt die Berechnung der Finanzkonglomerate-Solvabilitaet, dass der nach Massgabe
des § 5 Abs. 1, des § 5a Abs. 1, des § 6 Abs. 1 oder des § 7 Abs. 2 ermittelte
Betrag negativ ist, hat das uebergeordnete Finanzkonglomeratsunternehmen dafuer Sorge
zu tragen, dass die negative Differenz unverzueglich durch Eigenmittelbestandteile
ausgeglichen wird, die nach allen massgeblichen Branchenvorschriften als zulaessige
Eigenmittelbestandteile anerkannt sind (branchenuebergreifende Eigenmittel); hiervon
sind die Bundesanstalt und die zustaendige Hauptverwaltung der Deutschen Bundesbank
jeweils unverzueglich zu unterrichten. Branchenuebergreifende Eigenmittelbestandteile im
Sinne des Satzes 1 sind insbesondere:
1. das Grundkapital beziehungsweise die ihm entsprechenden rechtsformspezifischen
Kapitalbestandteile und die Ruecklagen,
2. Genussrechtsverbindlichkeiten,
3. laengerfristige nachrangige Verbindlichkeiten.
Die branchenuebergreifenden Eigenmittelbestandteile nach Satz 2 sind nur dann
beruecksichtigungsfaehig, wenn
1. die nach den jeweiligen Branchenvorschriften massgeblichen Beschraenkungen erfuellt
sind,
2. gewaehrleistet ist, dass nicht Rechts- und Verwaltungsvorschriften ihre freie
Uebertragbarkeit auf andere Finanzkonglomeratsunternehmen behindern und
3. sichergestellt ist, dass sie in allen Teilen der Gruppe frei verfuegbar sind.
(7) Unabhaengig von der Berechnungsmethode ist fuer die in die Berechnung
der Finanzkonglomerate-Solvabilitaet einzubeziehenden unbeaufsichtigten
Finanzkonglomeratsunternehmen, die nicht bereits in die Berechnungen der jeweiligen
branchenbezogenen Solvabilitaetsanforderungen einbezogen werden, eine fiktive
Solvabilitaetsanforderung zu errechnen. Diese entspricht bei
1. Finanzunternehmen und Anbietern von Nebendienstleistungen der nach den §§ 10 und
10a des Kreditwesengesetzes in Verbindung mit der Solvabilitaetsverordnung vom 14.
Dezember 2006 (BGBl. I S. 2926) in der jeweils geltenden Fassung zu ermittelnden
Solvabilitaetsanforderung, die ein solches Unternehmen zu erfuellen haette, wenn es
ein beaufsichtigtes Unternehmen der Banken- und Wertpapierdienstleistungsbranche
waere,
2. Kapitalanlagegesellschaften den Kapitalanforderungen nach § 11 des
Investmentgesetzes, auch in Verbindung mit der Solvabilitaetsverordnung,
2a. Investmentaktiengesellschaften den Kapitalanforderungen nach § 96 Abs. 5 des
Investmentgesetzes,
3. Rueckversicherungsunternehmen, auch wenn sie gemischte Finanzholding-Gesellschaften
sind, der nach Massgabe der Rueckversicherungs-Kapitalausstattungs-Verordnung
vom 12. Oktober 2005 (BGBl. I S. 3018) in der jeweils geltenden Fassung zu
ermittelnden Solvabilitaetsspanne,
4. Versicherungs-Holdinggesellschaften einer Solvabilitaetsspanne von null.
Bei gemischten Finanzholding-Gesellschaften, die nicht zugleich das
Rueckversicherungsgeschaeft betreiben, wird die fiktive Solvabilitaetsanforderung nach
den branchenspezifischen Vorschriften der im Finanzkonglomerat am staerksten vertretenen
Finanzbranche errechnet.
-3-
§ 4 Berechnungsmethoden; Verantwortlichkeit
(1) Die Berechnung der Finanzkonglomerate-Solvabilitaet ist vom uebergeordneten
Finanzkonglomeratsunternehmen vorbehaltlich des § 2 Abs. 2 Satz 1 nach Massgabe der
in § 5 oder § 5a genannten Berechnungsmethoden unter Beruecksichtigung der in § 3
genannten Grundsaetze und unter Verwendung der Vordrucke nach § 9 unter Beruecksichtigung
der darin enthaltenen Anmerkungen durchzufuehren. Sofern bei der Berechnung der
Finanzkonglomerate-Solvabilitaet nach § 5 oder § 5a Ergaenzungsrechnungen notwendig sind,
weil auf Konglomeratsebene einzubeziehende Finanzkonglomeratsunternehmen nicht bereits
in die konsolidierte Berechnung einbezogen sind oder die gesetzlichen Bestimmungen oder
die Grundsaetze des § 3 bei der konsolidierten Berechnung nicht oder nicht vollstaendig
beruecksichtigt werden, sind diese Ergaenzungen auf der Grundlage der Einzelabschluesse
nach Massgabe der in § 6 genannten Berechnungsmethode (Abzugs- und Aggregationsmethode)
vorzunehmen.
(2) Auf Antrag des uebergeordneten Finanzkonglomeratsunternehmens kann die Bundesanstalt
abweichend von Absatz 1 bestimmen, dass die Berechnung der Finanzkonglomerate-
Solvabilitaet fuer die gesamte Gruppe vollstaendig nach Massgabe der Abzugs- und
Aggregationsmethode nach § 6 oder auf der Grundlage der Kombinationsmethode nach § 7
durchgefuehrt wird.
§ 5 Berechnung der Finanzkonglomerate-Solvabilitaet auf der Grundlage einer
konsolidierten Berechnung
(1) Wird die Finanzkonglomerate-Solvabilitaet auf der Grundlage der fuer die
Konsolidierung jeweils massgeblichen Branchenvorschriften berechnet (konsolidierte
Berechnung), muss die Differenz zwischen der Summe der nach Absatz 2 Nr. 1 in
Verbindung mit Absatz 3 ermittelten zulaessigen Eigenmittel des Finanzkonglomerats
und der Summe der nach Absatz 2 Nr. 2 ermittelten Solvabilitaetsanforderungen
groesser oder gleich null sein. Massgebliche Branchenvorschrift fuer die konsolidierte
Berechnung im Sinne des Satzes 1 ist fuer die in die Berechnung einzubeziehenden
Finanzkonglomeratsunternehmen
1. der Banken- und Wertpapierdienstleistungsbranche die Berechnung auf
zusammengefasster Basis nach § 10a Abs. 6 des Kreditwesengesetzes, die fuer die
Zwecke der konsolidierten Berechnung nach Satz 1 einem konsolidierten Abschluss
gleichgestellt wird, oder die Berechnung nach § 10a Abs. 7 des Kreditwesengesetzes
auf der Grundlage eines Konzernabschlusses,
2. der Versicherungsbranche der konsolidierte Abschluss nach § 1 der
Solvabilitaetsbereinigungs-Verordnung vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 4173) in der
jeweils geltenden Fassung.
(2) Zum Zweck der Berechnung nach Absatz 1 werden ermittelt:
1. die zulaessigen Eigenmittel
a) fuer die einzubeziehenden Finanzkonglomeratsunternehmen der Banken- und
Wertpapierdienstleistungsbranche nach Massgabe des § 10 in Verbindung mit § 10a
Abs. 6 oder Abs. 7 des Kreditwesengesetzes,
b) fuer die einzubeziehenden Finanzkonglomeratsunternehmen der Versicherungsbranche
nach Massgabe des § 53c des Versicherungsaufsichtsgesetzes und der fuer die
Berechnung ihrer bereinigten Solvabilitaet auf der Grundlage des konsolidierten
Abschlusses in Bezug auf die zulaessigen Eigenmittel geltenden Bestimmungen der
Solvabilitaetsbereinigungs-Verordnung und
2. die Solvabilitaetsanforderungen
a) an die einzubeziehenden Finanzkonglomeratsunternehmen der Banken- und
Wertpapierdienstleistungsbranche nach Massgabe des § 10 Abs. 1 Satz 1 des
Kreditwesengesetzes in Verbindung mit der Solvabilitaetsverordnung,
b) an die einzubeziehenden Unternehmen der Versicherungsbranche nach Massgabe
der fuer die Berechnung ihrer bereinigten Solvabilitaet auf der Grundlage des
konsolidierten Abschlusses in Bezug auf die Solvabilitaetsanforderungen geltenden
-4-
Bestimmungen der Solvabilitaetsbereinigungs-Verordnung, der Kapitalausstattungs-
Verordnung vom 13. Dezember 1983 (BGBl. I S. 1451) sowie der Rueckversicherungs-
Kapitalausstattungs-Verordnung in der jeweils geltenden Fassung,
c) jeweils unter Beruecksichtigung der fiktiven Solvabilitaetsanforderungen nach
Massgabe des § 3 Abs. 7.
(3) Von den nach Absatz 2 Nr. 1 ermittelten Eigenmitteln sind abzuziehen:
1. in den Faellen des Buchstaben a
a) die Buchwerte der Beteiligungen, die die in die Berechnung einzubeziehenden
Finanzkonglomeratsunternehmen der Banken- und Wertpapierdienstleistungsbranche
an den in die Berechnung einzubeziehenden Finanzkonglomeratsunternehmen der
Versicherungsbranche halten,
b) die von den in die Berechnung einzubeziehenden Finanzkonglomeratsunternehmen der
Versicherungsbranche gehaltenen nachrangigen Verbindlichkeiten und Genussrechte,
die bei den in die Berechnung einzubeziehenden Finanzkonglomeratsunternehmen der
Banken- und Wertpapierdienstleistungsbranche als zulaessige Eigenmittel im Sinne
der massgeblichen Branchenvorschriften ausgewiesen werden, und
2. in den Faellen des Buchstaben b
a) die Buchwerte der Beteiligungen, die die in die Berechnung einzubeziehenden
Finanzkonglomeratsunternehmen der Versicherungsbranche an den in die
Berechnung einzubeziehenden Finanzkonglomeratsunternehmen der Banken- und
Wertpapierdienstleistungsbranche halten,
b) die von den in die Berechnung einzubeziehenden Finanzkonglomeratsunternehmen
der Banken- und Wertpapierdienstleistungsbranche gehaltenen nachrangigen
Verbindlichkeiten und Genussrechte, die bei den in die Berechnung
einzubeziehenden Finanzkonglomeratsunternehmen der Versicherungsbranche als
zulaessige Eigenmittel im Sinne der massgeblichen Branchenvorschriften ausgewiesen
werden.
§ 5a Berechnung der Finanzkonglomerate-Solvabilitaet auf der Grundlage
eines Konzernabschlusses
(1) Wird die Finanzkonglomerate-Solvabilitaet auf der Grundlage eines Konzernabschlusses
berechnet, muss die Differenz zwischen der Summe der nach Absatz 2 Nr. 1 in Verbindung
mit Absatz 3 zu ermittelnden zulaessigen Eigenmittel des Finanzkonglomerats und der
Summe der nach Absatz 2 Nr. 2 ermittelten Solvabilitaetsanforderungen groesser oder gleich
null sein.
(2) Zum Zweck der Berechnung nach Absatz 1 werden ermittelt:
1. die zulaessigen Eigenmittel der einzubeziehenden Finanzkonglomeratsunternehmen auf
der Grundlage des nach dem Handelsgesetzbuch oder nach Artikel 4 der Verordnung
(EG) Nr. 1606/2002 aufgestellten Konzernabschlusses nach Massgabe der §§ 10 und 10a
des Kreditwesengesetzes in Verbindung mit der Solvabilitaetsverordnung und des § 53c
des Versicherungsaufsichtsgesetzes in Verbindung mit der Solvabilitaetsbereinigungs-
Verordnung,
2. die Solvabilitaetsanforderungen
a) an die einzubeziehenden Finanzkonglomeratsunternehmen der Banken-
und Wertpapierdienstleistungsbranche, berechnet auf der Grundlage des
Konzernabschlusses, nach Massgabe der §§ 10 und 10a des Kreditwesengesetzes in
Verbindung mit der Solvabilitaetsverordnung,
b) an die einzubeziehenden Unternehmen der Versicherungsbranche nach Massgabe
der fuer die Berechnung ihrer bereinigten Solvabilitaet auf der Grundlage des
konsolidierten Abschlusses in Bezug auf die Solvabilitaetsanforderungen geltenden
Bestimmungen der Solvabilitaetsbereinigungs-Verordnung, der Kapitalausstattungs-
Verordnung sowie der Rueckversicherungs-Kapitalausstattungs-Verordnung,
-5-
c) jeweils unter Beruecksichtigung der fiktiven Solvabilitaetsanforderungen nach
Massgabe des § 3 Abs. 7.
(3) Von den nach Absatz 2 Nr. 1 ermittelten Eigenmitteln sind abzuziehen:
1. die Buchwerte von im Konzernabschluss ausgewiesenen Beteiligungen
an Finanzkonglomeratsunternehmen der Versicherungs-, der Banken- und
Wertpapierdienstleistungsbranche, die weder voll noch anteilmaessig konsolidiert noch
als assoziiertes Unternehmen in den Konzernabschluss einbezogen werden, sowie
2. die von den Finanzkonglomeratsunternehmen, die weder voll noch anteilsmaessig
konsolidiert noch als assoziiertes Unternehmen in den Konzernabschluss einbezogen
werden, gehaltenen nachrangigen Verbindlichkeiten und Genussrechte, die bei den
in die Berechnung einzubeziehenden Finanzkonglomeratsunternehmen als zulaessige
Eigenmittel im Sinne der massgeblichen Branchenvorschriften ausgewiesen werden.
§ 6 Berechnung der Finanzkonglomerate-Solvabilitaet auf der Grundlage der
Einzelabschluesse (Abzugs- und Aggregationsmethode)
(1) Wird die Finanzkonglomerate-Solvabilitaet auf der Grundlage der Einzelabschluesse
aller in die Berechnung einzubeziehenden Finanzkonglomeratsunternehmen nach der Abzugs-
und Aggregationsmethode berechnet, muss die Differenz zwischen der Summe der fuer jedes
einzelne in die Berechnung einzubeziehende Finanzkonglomeratsunternehmen nach Absatz 2
Nr. 1 und Absatz 3 zu ermittelnden zulaessigen Eigenmittel und der Summe der fuer jedes
in die Berechnung einzubeziehenden Finanzkonglomeratsunternehmen nach Absatz 2 Nr. 2
zu ermittelnden Solvabilitaetsanforderung und dem Buchwert der Beteiligungen an anderen
Finanzkonglomeratsunternehmen groesser oder gleich null sein.
(2) Zum Zweck der Berechnung nach Absatz 1 werden ermittelt:
1. die zulaessigen Eigenmittel
a) fuer die einzubeziehenden Finanzkonglomeratsunternehmen der Banken- und
Wertpapierdienstleistungsbranche nach § 10 des Kreditwesengesetzes,
b) fuer die einzubeziehenden Finanzkonglomeratsunternehmen der Versicherungsbranche
nach § 53c des Versicherungsaufsichtsgesetzes und der Solvabilitaetsbereinigungs-
Verordnung und
2. die Solvabilitaetsanforderungen
a) an die einzubeziehenden Finanzkonglomeratsunternehmen der Banken- und
Wertpapierdienstleistungsbranche nach Massgabe der Solvabilitaetsverordnung,
b) an die einzubeziehenden Unternehmen der Versicherungsbranche nach Massgabe der
Solvabilitaetsbereinigungs-Verordnung, der Kapitalausstattungs-Verordnung sowie
der Rueckversicherungs-Kapitalausstattungs-Verordnung,
c) jeweils unter Beruecksichtigung der fiktiven Solvabilitaetsanforderungen nach
Massgabe des § 3 Abs. 7.
(3) Von den nach Absatz 2 Nr. 1 ermittelten Eigenmitteln sind abzuziehen:
1. in den Faellen des Buchstaben a die von den in die Berechnung einzubeziehenden
Finanzkonglomeratsunternehmen der Versicherungsbranche gehaltenen nachrangigen
Verbindlichkeiten und Genussrechte, die bei den in die Berechnung einzubeziehenden
Finanzkonglomeratsunternehmen der Banken- und Wertpapierdienstleistungsbranche als
zulaessige Eigenmittel im Sinne der massgeblichen Branchenvorschriften ausgewiesen
werden,
2. in den Faellen des Buchstaben b die von den in die Berechnung einzubeziehenden
Finanzkonglomeratsunternehmen der Banken- und Wertpapierdienstleistungsbranche
gehaltenen nachrangigen Verbindlichkeiten und Genussrechte, die bei den in die
Berechnung einzubeziehenden Finanzkonglomeratsunternehmen der Versicherungsbranche
als zulaessige Eigenmittel im Sinne der massgeblichen Branchenvorschriften
ausgewiesen werden.
-6-
(4) Die zulaessigen Eigenmittel und die jeweiligen Solvabilitaetsanforderungen sind
jeweils quotal in Hoehe des Anteils, der direkt oder indirekt am gezeichneten Kapital
eines in die Berechnung einzubeziehenden Finanzkonglomeratsunternehmens gehalten wird,
anzusetzen.
§ 7 Berechnung der Finanzkonglomerate-Solvabilitaet auf der Grundlage einer
Kombination der Berechnungsmethoden nach den §§ 5 und 6
(1) Abweichend von den §§ 5 und 6 wird die Finanzkonglomerate-Solvabilitaet auf der
Grundlage einer Kombination beider Berechnungsmethoden (Kombinationsmethode) in der
Weise berechnet, dass die zulaessigen Eigenmittel und die Solvabilitaetsanforderungen
jeweils fuer eine Finanzbranche nach § 5 und fuer die jeweils andere Finanzbranche nach
§ 6 zu ermitteln sind; § 3 Abs. 7 gilt jeweils entsprechend. Sind innerhalb derselben
Finanzbranche mehrere Teilgruppen in die Berechnung einzubeziehen, kann jede Teilgruppe
jeweils gesondert nach § 5 oder § 6 bei der Berechnung beruecksichtigt werden, je
nachdem, auf welcher Grundlage die jeweilige Gruppenberechnung erfolgt.
(2) Wird die Finanzkonglomerate-Solvabilitaet nach der Kombinationsmethode berechnet,
muss die Differenz zwischen den nach Absatz 1 ermittelten zulaessigen Eigenmitteln und
der Summe der nach Absatz 1 ermittelten Solvabilitaetsanforderungen und dem Buchwert der
Beteiligungen groesser oder gleich null sein.
§ 8 Berichtszeitraum
Die Berechnung der Finanzkonglomerate-Solvabilitaet ist der Bundesanstalt
und der Deutschen Bundesbank einmal jaehrlich unverzueglich nach Erteilung des
Bestaetigungsvermerks fuer den letzten der in die Berechnung jeweils einzubeziehenden und
zu pruefenden Abschluesse durch den Abschlusspruefer, spaetestens jedoch neun Monate nach
Ende des Geschaeftsjahres einzureichen.
§ 9 Einreichungsverfahren
(1) Das uebergeordnete Finanzkonglomeratsunternehmen im Sinne des § 10b Abs. 3 Satz 6
bis 8 und Abs. 4 des Kreditwesengesetzes beziehungsweise im Sinne des § 104q Abs. 3
Satz 6 bis 8 und Abs. 4 des Versicherungsaufsichtsgesetzes hat die Berechnungen mit
folgenden in den Anlagen zu dieser Verordnung vorgegebenen Vordrucken einzureichen:
1. Uebersichtsbogen zur Berechnung der Finanzkonglomerate-Solvabilitaet
– Gesamtuebersicht (FSG) –
(Anlage 1),
1a. Meldevordruck zur Ermittlung der Eigenmittel und Solvabilitaetsanforderungen des
Finanzkonglomerats auf der Grundlage eines Konzernabschlusses
– Konsolidierte Berechnung Finanzkonglomerat (FSKFK) –
(Anlage 1a),
2. Meldevordruck zur Erfassung der Eigenmittel und Solvabilitaetsanforderungen einer
Institutsgruppe oder Finanzholding-Gruppe als Teilgruppe des Finanzkonglomerats,
fuer die eine Berechnung nach § 10a Abs. 6 oder Abs. 7 des Kreditwesengesetzes in
Verbindung mit der Solvabilitaetsverordnung vorliegt
– Konsolidierte Berechnung Banken (FSKBB) –
(Anlage 2),
3. Meldevordruck zur Erfassung der Eigenmittel und Solvabilitaetsanforderungen einer
Versicherungsgruppe als Teilgruppe des Finanzkonglomerats, fuer die eine Berechnung
der Versicherungsgruppen-Solvabilitaet auf der Grundlage des konsolidierten
Abschlusses vorliegt
– Konsolidierte Berechnung Versicherungsunternehmen (FSKBV) –
(Anlage 3),
4. Meldevordruck zur Erfassung der Eigenmittel und Solvabilitaetsanforderungen
einzelner Finanzkonglomeratsunternehmen der Banken- und
Wertpapierdienstleistungsbranche auf der Grundlage der Einzelabschluesse, soweit
sie nicht bereits in der Berechnung nach § 10a des Kreditwesengesetzes (Anlage 1a
oder 2) erfasst wurden
– Einzelabschluss Banken (FSEAB) –
-7-
(Anlage 4),
5. Meldevordruck zur Erfassung der Eigenmittel und Solvabilitaetsanforderungen
a) einer Versicherungsgruppe als Teilgruppe des Finanzkonglomerats, sofern die
Versicherungsgruppen-Solvabilitaet auf der Grundlage der Einzelabschluesse zu
berechnen war, oder
b) einzelner Finanzkonglomeratsunternehmen der Versicherungsbranche, sofern
keine Berechnung nach Buchstabe a vorzunehmen war und eine Berechnung ihrer
Solvabilitaet auf der Grundlage der Einzelabschluesse vorliegt oder vorzunehmen
ist
– Einzelabschluss Versicherungsunternehmen (FSEAV) –
(Anlage 5),
6. Meldevordruck zur Erfassung der in die Berechnung der Finanzkonglomerate-
Solvabilitaet einbezogenen Finanzkonglomeratsunternehmen der Banken- und
Wertpapierdienstleistungsbranche sowie der Versicherungsbranche
– Unternehmen (FSU) –
(Anlage 6),
7. Meldevordruck zur Erfassung der Anteile an den in die Berechnung einbezogenen
Finanzkonglomeratsunternehmen der Banken- und Wertpapierdienstleistungsbranche
sowie der Versicherungsbranche
– Anteile (FSA) –
(Anlage 7),
8. Meldevordruck zur Erfassung der finanzkonglomeratsangehoerigen Unternehmen und
Gruppen, fuer die vom Abzug branchenuebergreifender Beteiligungen abgesehen werden
kann
– Abzug branchenuebergreifender Beteiligungen (FSABB) –
(Anlage 8).
(2) Die Vordrucke nach Absatz 1 sind der Bundesanstalt und der zustaendigen
Hauptverwaltung der Deutschen Bundesbank jeweils in einfacher Ausfertigung
einzureichen. Wahlweise kann die Einreichung auch unter Verwendung automatisiert
verarbeitbarer Datentraeger oder im Wege der Datenfernuebertragung erfolgen.
§ 10 Subdelegation
Die in § 10b Abs. 1 Satz 2 und 4 des Kreditwesengesetzes und in § 104q Abs. 1 Satz
2 und 4 des Versicherungsaufsichtsgesetzes enthaltenen Ermaechtigungen werden auf die
Bundesanstalt fuer Finanzdienstleistungsaufsicht mit der Massgabe uebertragen, dass die
Rechtsverordnungen im Einvernehmen mit der Deutschen Bundesbank zu erlassen sind.
§ 11 Anwendungsregelung
Die §§ 1, 3 bis 6 und 9 Abs. 1 in der ab dem 30. Juli 2008 geltenden Fassung sind
erstmals auf das nach dem 31. Dezember 2007 beginnende Geschaeftsjahr anzuwenden. Fuer
die bis zum 31. Dezember 2007 begonnenen Geschaeftsjahre sind die §§ 1, 3 bis 6 und 9
Abs. 1 in der vor dem 30. Juli 2008 geltenden Fassung weiter anzuwenden; auf ein nach
dem 31. Dezember 2006 begonnenes Geschaeftsjahr koennen die §§ 1, 3 bis 6 und 9 Abs. 1
jedoch bereits in der ab dem 30. Juli 2008 geltenden Fassung angewendet werden.
§ 12 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkuendung in Kraft.
Schlussformel
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Anlage 1 (zu § 9 Abs. 1 Nr. 1)
Uebersichtsbogen zur Berechnung der Finanzkonglomerate-Solvabilitaet -
Gesamtuebersicht (FSG) -
-8-
(Fundstelle: BGBl. I 2008, 1380 - 1382)
Pos.-
Nr. FSG1) , 2)
001 Name des Unternehmens, auf dessen Ebene die
Berechnung der Finanzkonglomerate-Solvabilitaet
durchgefuehrt wird:3) lfd. Nr.:4)
002 Name des uebergeordneten Finanzkonglomeratsunternehmens:5) lfd. Nr.:4)
003 Stichtag der Berechnung: / /
004 Ansprechpartner: Telefon-Nr.: /E-Mail-Adresse:
I. Eigenmittel Vergleichspositionen/ Betrag6)
Berechnung
99 I.1 Eigenmittel auf Basis eines Konzernabschlusses (FSKFK/003 x FSKFK/151)
I.2 Eigenmittel der Banken- und Wertpapierdienstleistungsbranche des
Finanzkonglomerats
100 a) Ergebnis konsolidierte Berechnung7) # (FSKBB/005 x FSKBB/147)
101 b) Ergebnis Einzelabschluesse8) # (FSEAB/004 x FSEAB/146)
I.3 Eigenmittel der Versicherungsbranche des
Finanzkonglomerats
102 a) Ergebnis konsolidierte Berechnung9) # (FSKBV/006 x FSKBV/122)
103 b) Ergebnis Einzelabschluesse10) # (FSEAV/006 x FSEAV/108)
104 I.4 abzueglich Eigenmittel, die aus konglomerateinterner
Kapitalschoepfung stammen und bislang noch nicht erfasst wurden11)
105 I.5 gesamte bereinigte Eigenmittel des Finanzkonglomerats # (99, 100, 101, 102, 103)
– 104
II. Solvabilitaetsanforderungen
199 II.1 Solvabilitaetsanforderungen auf Basis eines Konzernabschlusses (FSKFK/003 x FSKFK/211)
II.2 Solvabilitaetsanforderungen der Banken- und
Wertpapierdienstleistungsbranche des Finanzkonglomerats
200 a) Ergebnis konsolidierte Berechnung12) # (FSKBB/005 x FSKBB/205)
201 b) Ergebnis Einzelabschluesse13) # (FSEAB/004 x FSEAB/205)
II.3 Solvabilitaetsanforderungen der Versicherungsbranche
des Finanzkonglomerats
202 a) Ergebnis konsolidierte Berechnung14) # (FSKBV/006 x FSKBV/206)
203 b) Ergebnis Einzelabschluesse15) # (FSEAV/006 x FSEAV/200)
204 II.4 gesamte Solvabilitaetsanforderungen des # (199, 200, 201, 202, 203)
Finanzkonglomerats
300 III. Betrag der Finanzkonglomerate-Solvabilitaet16) 105 – 204
400 IV. Bedeckungssatz (in %) (105/204) x 100
500 Datum und Unterschrift17)
/ /
Fussnoten:
1)
In dem Uebersichtsbogen FSG werden die Teilergebnisse der Meldevordrucke FSKFK, FSKBB,
FSKBV, FSEAB und FSEAV zusammengefuehrt. Zu dem Satz an Meldevordrucken zaehlen auch die
Vordrucke FSU, FSA sowie FSABB.
Typen von Meldevordrucken
FSKFK: Meldevordruck zur Ermittlung der Eigenmittel und Solvabilitaetsanforderungen des
Finanzkonglomerats auf Grundlage des Konzernabschlusses.
FSKBB: Meldevordruck zur Erfassung der Eigenmittel und Solvabilitaetsanforderungen
einer Institutsgruppe oder Finanzholding-Gruppe als Teilgruppe des Finanzkonglomerats,
fuer die eine Berechnung nach § 10a Abs. 6 oder Abs. 7 KWG in Verbindung mit der
Solvabilitaetsverordnung vorliegt. Fuer jede Gruppe ist dieser Meldevordruck gesondert
auszufuellen.
FSKBV: Meldevordruck zur Erfassung der Eigenmittel und Solvabilitaetsanforderungen einer
Versicherungsgruppe als Teilgruppe des Finanzkonglomerats, fuer die eine Berechnung
der Versicherungsgruppen-Solvabilitaet auf der Grundlage des konsolidierten Abschlusses
vorliegt. Fuer jede Gruppe ist dieser Meldevordruck gesondert auszufuellen.
FSEAB: Meldevordruck zur Erfassung der Eigenmittel und Solvabilitaetsanforderungen
einzelner Finanzkonglomeratsunternehmen der Banken- und
Wertpapierdienstleistungsbranche auf der Grundlage der Einzelabschluesse, die nicht
bereits in der Berechnung nach § 10a Abs. 6 oder Abs. 7 KWG in Verbindung mit der
Solvabilitaetsverordnung bzw. dem Meldevordruck FSKBB oder bei der Berechnung auf
Grundlage des Konzernabschlusses bzw. dem Meldevordruck FSKFK fuer die Ermittlung der
Finanzkonglomerate-Solvabilitaet erfasst wurden, und zwar
a) Berechnung auf Grundlage der Solvabilitaetsverordnung,
b) sonstige Berechnungen/Ergebnisse (z. B. fuer Kapitalanlagegesellschaften).
FSEAV: Meldevordruck zur Erfassung der Eigenmittel und der Solvabilitaetsanforderungen
fuer Versicherungsgruppen, sofern eine Berechnung der Versicherungsgruppen-
-9-
Solvabilitaet auf Grundlage der Einzelabschluesse vorliegt, sowie fuer einzelne
Finanzkonglomeratsunternehmen der Versicherungsbranche.
FSU: Meldevordruck zur Erfassung der in die Berechnung der Finanzkonglomerate-
Solvabilitaet einbezogenen Unternehmen.
FSA: Meldevordruck zur Erfassung der mittelbaren und unmittelbaren Anteile des
Unternehmens, auf dessen Ebene die Finanzkonglomerate-Solvabilitaet errechnet wird.
FSABB: Meldevordruck zur Erfassung von Beteiligungen sowie nachrangigen
Verbindlichkeiten und Genussrechten, die branchenuebergreifenden Charakter haben und fuer
die aufgrund der Berechnung der Finanzkonglomerate-Solvabilitaet davon abgesehen werden
kann, dass auf der Ebene des einzelnen Unternehmens oder auf der Ebene der Gruppe ein
Abzug vorgenommen werden muss.
Verwendung der Meldevordrucke
1. Methode gemaess § 5 FkSolV (Methode auf Grundlage einer konsolidierten Berechnung)
Bei der Berechnung gemaess § 5 FkSolV sind die Meldevordrucke FSKBB (gesondert
fuer jede Gruppe der Banken- und Wertpapierdienstleistungsbranche, fuer die
eine Berechnung nach § 10a i. V. m. § 10 KWG vorliegt) sowie FSKBV (gesondert
fuer jede Gruppe der Versicherungsbranche, fuer die eine Berechnung nach der
Solvabilitaetsbereinigungs-Verordnung auf der Grundlage des konsolidierten
Abschlusses vorliegt) zu verwenden.
1a. Methode gemaess § 5a FkSolV (Methode auf Grundlage des Konzernabschlusses)
Bei der Berechnung gemaess § 5a FkSolV ist der Meldevordruck FSKFK zu verwenden.
Ausgangsbasis sind die Zahlen, die sich aus dem Konzernabschluss ergeben.
2. Methode gemaess § 6 FkSolV (Abzugs- und Aggregationsmethode)
Bei der Berechnung gemaess § 6 FkSolV sind die Meldevordrucke FSEAB (gesondert
fuer jedes Unternehmen der Banken- und Wertpapierdienstleistungsbranche) sowie
FSEAV (gesondert fuer jedes Unternehmen der Versicherungsbranche) zu verwenden.
Ausgangsbasis sind die Zahlen, die sich aus dem handelsrechtlichen Einzelabschluss
ergeben.
3. Methode gemaess § 7 FkSolV (Kombination der Methoden nach den §§ 5 und 6 FkSolV)
Sofern die Methode gemaess § 7 FkSolV verwendet wird, sind je nach Notwendigkeit die
Meldevordrucke FSKBB, FSKBV, FSEAB und/oder FSEAV zu verwenden.
4. Der Uebersichtsbogen FSG und die Meldevordrucke FSU, FSA sowie FSABB sind
unabhaengig von der Methode immer auszufuellen.
5. Erstes Beispiel:
Ein Finanzkonglomerat ist wie folgt aufgebaut: An der Spitze steht ein
beaufsichtigtes Unternehmen der Banken- und Wertpapierdienstleistungsbranche,
auf dessen Ebene zugleich eine Berechnung nach § 10a Abs. 6 KWG i. V.
m. der Solvabilitaetsverordnung vorzunehmen ist. Dieses Unternehmen haelt
zugleich die Mehrheit an der Muttergesellschaft einer Versicherungsgruppe
sowie die Mehrheit an einem einzelnen Versicherungsunternehmen. Fuer die
Versicherungsgruppe liegt auf der Ebene des Mutterunternehmens eine Berechnung
nach der Solvabilitaetsbereinigungs-Verordnung (Berechnung auf der Grundlage des
konsolidierten Abschlusses) vor. Fuer das einzelne Versicherungsunternehmen liegt
eine Berechnung der Solo-Solvabilitaet (s. § 53c VAG) vor. Die Vorgehensweise
ist wie folgt: Die Bankengruppe wird mit dem Meldevordruck FSKBB erfasst.
Die Versicherungsgruppe wird mit dem Meldevordruck FSKBV erfasst. Mit dem
Meldevordruck FSEAV wird das einzelne Versicherungsunternehmen erfasst. Die
Berechnungsergebnisse werden unter Beruecksichtigung der Beteiligungsprozentsaetze
in den Uebersichtsbogen uebertragen. Als Ergebnis der Berechnung wird der Betrag der
Finanzkonglomerate-Solvabilitaet ermittelt (Uebersichtsbogen FSG, Position 300). Die
Finanzkonglomerate-Solvabilitaet ist zum Berechnungsstichtag ausreichend, wenn der
ermittelte Betrag groesser oder gleich null ist.
6. Zweites Beispiel:
An der Spitze eines Finanzkonglomerats steht eine gemischte Finanzholding-
Gesellschaft, die zugleich Rueckversicherungsunternehmen ist, wobei letzteres
Unternehmen zugleich Mutterunternehmen einer Versicherungsgruppe ist. Fuer das
Rueckversicherungsunternehmen ist eine Berechnung der Versicherungsgruppen-
Solvabilitaet auf Basis der Solvabilitaetsbereinigungs-Verordnung vorzunehmen.
Sofern diese Berechnung auf Grundlage des konsolidierten Abschlusses erfolgte
- 10 -
und z. B. Unternehmen der Banken- und Wertpapierdienstleistungsbranche voll oder
anteilig konsolidiert wurden, sind diese Unternehmen im Rahmen der Berechnung
der Finanzkonglomerate-Solvabilitaet zu dekonsolidieren und in den entsprechenden
Meldevordrucken fuer diese Branche zu erfassen (s. a. Fussnote 1 zu Meldevordruck
FSKBV). Alternativ kann das Unternehmen eine Neuberechnung der Eigenmittel im
Meldevordruck FSKFK auf Grundlage des Konzernabschlusses vornehmen.
2)
Die Werte sind in dem Uebersichtsbogen FSG sowie in saemtlichen zugehoerigen
Meldevordrucken, sofern nicht anders angegeben, in Mio. Euro auf drei Nachkommastellen
gerundet anzugeben (Beispiel: 167,3 Mio. Euro = 167,300). Die Prozentsaetze sind
entsprechend auf zwei Nachkommastellen gerundet anzugeben (7,1 % = 7,10 %).
3)
Das Unternehmen, auf dessen Ebene die Berechnung der Finanzkonglomerate-Solvabilitaet
durchgefuehrt wird, ist das Unternehmen an der Spitze des Finanzkonglomerats.
4)
Als lfd. Nr. ist die Nummer des jeweiligen in derselben Zeile benannten Unternehmens
einzutragen, die in dem Meldevordruck FSU in Spalte 1 als eindeutiger Schluessel
vergeben wurde.
5)
Das uebergeordnete Finanzkonglomeratsunternehmen ist das Unternehmen, das fuer die
Berechnung der Finanzkonglomerate-Solvabilitaet der BaFin gegenueber verantwortlich ist.
6)
Einzutragen sind die jeweiligen Berechnungsergebnisse.
7)
Hier sind die aufaddierten Teilsummen, die sich in dem Meldevordruck FSKBB jeweils
aus der Multiplikation des Beteiligungsprozentsatzes (FSKBB, Position 005) mit den
Eigenmitteln (FSKBB, Position 147) ergeben, einzutragen.
8)
Hier sind die aufaddierten Teilsummen, die sich in dem Meldevordruck FSEAB jeweils
aus der Multiplikation des Beteiligungsprozentsatzes (FSEAB, Position 004) mit den
Eigenmitteln (FSEAB, Position 146) ergeben, einzutragen.
9)
Hier sind die aufaddierten Teilsummen, die sich in dem Meldevordruck FSKBV jeweils
aus der Multiplikation des Beteiligungsprozentsatzes (FSKBV, Position 006) mit den
in diesem Meldevordruck ermittelten Eigenmitteln (FSKBV, Position 122) ergeben,
einzutragen.
10)
Einzutragen sind die aufaddierten Teilsummen, die sich in dem Meldevordruck FSEAV
jeweils aus der Multiplikation des Beteiligungsprozentsatzes (FSEAV, Position 006) mit
den Eigenmitteln (FSEAV, Position 108) ergeben.
11)
Hierunter fallen bislang nicht beruecksichtigte Abzugspositionen aus
konglomerateinterner Kapitalschoepfung z. B. in Bezug auf solche Unternehmen, die zum
Finanzkonglomerat gehoeren, jedoch nicht einer Aufsicht unterliegen (s. § 3 Abs. 5
FkSolV). Der Posten ist in einer Anlage zu erlaeutern.
12)
Hier sind die aufaddierten Teilsummen, die sich in dem Meldevordruck FSKBB jeweils
aus der Multiplikation des Beteiligungsprozentsatzes (FSKBB, Position 005) mit den
Solvabilitaetsanforderungen (FSKBB, Position 205) ergeben, einzutragen.
13)
Hier sind die aufaddierten Teilsummen, die sich in dem Meldevordruck FSEAB jeweils
aus der Multiplikation des Beteiligungsprozentsatzes (FSEAB, Position 004) mit den
Solvabilitaetsanforderungen (FSEAB, Position 205) ergeben, einzutragen.
14)
Einzutragen sind die aufaddierten Teilsummen, die sich in dem Meldevordruck FSKBV
jeweils aus der Multiplikation des Beteiligungsprozentsatzes (FSKBV, Position 006) mit
den in diesem Meldevordruck ermittelten Solvabilitaetsanforderungen (FSKBV, Position
206) ergeben.
- 11 -
15)
Hier sind die aufaddierten Teilsummen, die sich in dem Meldevordruck FSEAV jeweils
aus der Multiplikation des Beteiligungsprozentsatzes (FSEAV, Position 006) mit den
Solvabilitaetsanforderungen (FSEAV, Position 200) ergeben, einzutragen.
16)
Eine ausreichende Eigenmittelausstattung des Finanzkonglomerats ist zu dem
Berechnungsstichtag dann gegeben, wenn der Betrag der Finanzkonglomerate-Solvabilitaet
groesser oder gleich null ist (s. § 1 Satz 3 FkSolV).
17)
Der Meldevordruck ist mit dem Datum zu versehen und von mindestens zwei
Mitgliedern des Vorstands oder anderen Zeichnungsberechtigten des uebergeordneten
Finanzkonglomeratsunternehmens zu unterschreiben.
Anlage 1a (zu § 9 Abs. 1 Nr. 1a)
Meldevordruck zur Ermittlung der Eigenmittel und
Solvabilitaetsanforderungen des Finanzkonglomerats auf der Grundlage eines
Konzernabschlusses
– Konsolidierte Berechnung Finanzkonglomerat (FSKFK) –
(Fundstelle: BGBl. I 2008, 1383 - 1386)
Pos.-
Nr. FSKFK1)
001 Name des Unternehmens, auf dessen Ebene die
Berechnung der Finanzkonglomerate-Solvabilitaet
durchgefuehrt wird: lfd. Nr.:
002 Name des Unternehmens (Konzernabschluss
aufstellendes Unternehmen), auf dessen Ebene
die Berechnung fuer das Finanzkonglomerat
(Methode auf Grundlage des Konzernabschlusses)
vorgenommen wurde: lfd. Nr.:
Stichtag der Berechnung: / /
003 Beteiligungsprozentsatz, der dem Unternehmen an der Spitze des Finanzkonglomerats
mittelbar oder unmittelbar in Bezug auf das Unternehmen, das den Konzernabschluss aufstellt und auf
dessen Ebene die Berechnung bei Verwendung der Methode auf Grundlage des Konzernabschlusses erfolgt,
zusteht2)
I. Zulaessige Eigenmittel fuer das Finanzkonglomerat Vergleichs- Betrag
positionen
Sektoruebergreifende zulaessige Eigenmittel ohne Limit3)
101 Eingezahltes Kapital (Geschaefts-, Grund-, Stamm-, Dotationskapital)4)
102 Ruecklagen5)
103 Zu beruecksichtigende Effekte aus bestimmten Bewertungsvorschriften (Prudential
Filters)6)
abzueglich:7)
104 Immaterielle Vermoegenswerte8)
105 Eigene Anteile oder Geschaeftsanteile9)
106 Ueberhang aktive latente Steuern10)
107 negativer Verrechnungssaldo11)
108 Zwischensumme12)
abzueglich:
109 Grosskreditueberschreitungen des Handels- und Gesamtbuches13) Q UEB 1100
110 Positionen nach § 5a Abs. 3 FkSolV (mind. 50 %)
111 Abzugspositionen14) Q UEB 0810
112 Summe sektoruebergreifende zulaessige Eigenmittel ohne Limit
Sektoruebergreifende zulaessige Eigenmittel mit Limit15)
113 Nicht realisierte Reserven16)
114 Genussrechtsverbindlichkeiten (abzueglich Marktpflegepositionen)17)19)
115 Nachrangige Verbindlichkeiten (abzueglich Marktpflegepositionen)18)19)
abzueglich:
116 Grosskreditueberschreitungen des Handels- und Gesamtbuches13) Q UEB 1100
117 Positionen nach § 5a Abs. 3 FkSolV (max. 50 %)
118 Abzugspositionen20) Q UEB 0810
119 Summe sektoruebergreifender zulaessiger Eigenmittel mit Limit
Sektorale zulaessige Eigenmittel21)
Sektorale zulaessige Eigenmittel der Banken- und Wertpapierdienstleistungsbranche
ohne Limit
120 Vermoegenseinlagen stiller Gesellschafter Q UEB 0090
121 Sonderposten fuer allgemeine Bankrisiken nach § 340g HGB22) Q UEB 0420
122 Anteile im Fremdbesitz23) Q UEB 0120
123 Gesamtbetrag aktivischer Unterschiedsbetrag gemaess § 10a Abs. 6 Satz 9 und 10 KWG Q UEB 0470
abzueglich mindestens 50 % des Teilbetrages, der nicht wie eine Beteiligung an einem
fremden Unternehmen behandelt wird
abzueglich:
124 Entnahmen der Gesellschafter/Kredite an Gesellschafter Q UEB 0540
125 Nettogewinne aus der Kapitalisierung kuenftiger Ertraege verbriefter Forderungen Q UEB 0240
- 12 -
Pos.-
Nr. FSKFK1)
126 Zwischensumme24)
abzueglich:
127 Grosskreditueberschreitungen des Handels- und Gesamtbuches13) Q UEB 1100
128 Abzugspositionen14) Q UEB 0810
129 Zwischensumme: Sektorale zulaessige Eigenmittel der Banken- und
Wertpapierdienstleistungsbranche ohne Limit
Sektorale zulaessige Eigenmittel der Banken- und Wertpapierdienstleistungsbranche mit
Limit
130 Vorsorgereserven nach § 340f HGB22) Q UEB 0650
131 Kumulative Vorzugsaktien im Sinne des § 10 Abs. 2b Satz 1 Nr. 2 KWG25) Q UEB 0690
132 Beruecksichtigungsfaehiger Wertberichtigungsueberschuss fuer Q UEB 0680
IRBA-Positionen gemaess § 10 Abs. 2b Satz 1 Nr. 9 KWG
133 Haftsummenzuschlag Q UEB 0710
134 Ruecklagen nach § 6b EStG22) Q UEB 0660
abzueglich:
135 Maximal 50 % des aktivischen Unterschiedsbetrags gemaess § 10a Abs. 6 Satz 9 und Q UEB 0800
10 KWG, der nicht wie eine Beteiligung an einem fremden Unternehmen behandelt
wird
136 Zwischensumme
137 Grosskreditueberschreitungen des Handels- und Gesamtbuches13)
138 Abzugspositionen20)
139 Genussrechtsverbindlichkeiten (abzueglich Marktpflegepositionen)26)
140 Laengerfristige nachrangige Verbindlichkeiten
(abzueglich Marktpflegepositionen)26)
141 Genutzte, verfuegbare Drittrangmittel27)
142 Zwischensumme: Sektorale zulaessige Eigenmittel der Banken- und
Wertpapierdienstleistungsbranche mit Limit
143 Summe zulaessige sektorale Eigenmittel Banken- und Wertpapierdienstleistungsbranche
Sektorale zulaessige Eigenmittel der Versicherungsbranche
144 Haelfte des nicht eingezahlten Teils des Grundkapitals BerS1, I.(2)
145 Haelfte zulaessiger Nachschuesse BerS1, I.(7)
146 Genussrechtsverbindlichkeiten (abzueglich Marktpflegepositionen)26)
147 Nachrangverbindlichkeiten (abzueglich Marktpflegepositionen)26)
148 freie Teile der RfB BerS1, I.(9)
149 Nicht realisierte Reserven28)
150 Summe zulaessige sektorale Eigenmittel Versicherungsbranche
151 Summe zulaessige Eigenmittel auf Basis des Konzernabschlusses29)
II. (fiktive) Solvabilitaetsanforderung
Solvabilitaetsanforderungen der Banken- und Wertpapierdienstleistungsbranche
201 a) Ergebnis Konsolidierte Berechnung30)
202 b) Ergebnis Einzelabschluesse30)
abzueglich:
203 Solvabilitaetsanforderungen aus Beteiligungen an Unternehmen
der Versicherungsbranche31) 32)
204 Solvabilitaetsanforderungen aus Forderungen aus nachrangigen
Verbindlichkeiten und Genussrechten gegenueber Unternehmen der
Versicherungsbranche32)
Zwischensumme
Solvabilitaetsanforderungen der Versicherungsbranche
a) Ergebnis Konsolidierte Berechnung
205 Solvabilitaetsspanne von Lebens-VU BerS1, II.(1.7)
206 Solvabilitaetsspanne von Kranken-VU BerS1, II.(2.4)
207 Solvabilitaetsspanne von Schaden- und Unfall-VU BerS1, II.(3.4)
208 Solvabilitaetsspanne von Rueck-VU BerS1, II.(4.4)
209 b) Ergebnis Einzelabschluesse BerS1, III.(7)
210 c) Ergebnis Ergaenzungsrechnung BerS1, III.(8)
Zwischensumme
211 Summe Solvabilitaetsanforderungen auf Basis des Konzernabschlusses33)
Fussnoten:
1)
Dieser Meldevordruck dient der Erfassung der Eigenmittel und
Solvabilitaetsanforderungen eines Finanzkonglomerats auf Grundlage eines
Konzernabschlusses.
2)
Sofern das Unternehmen, das den Konzernabschluss aufstellt, identisch ist mit dem
Unternehmen an der Spitze des Finanzkonglomerats, ist hier 100,00 % einzutragen.
3)
Sektoruebergreifende zulaessige Eigenmittel (ohne Limit) sind Eigenmittel,
die sowohl in der Banken- und Wertpapierdienstleistungsbranche als auch bei
Versicherungsunternehmen als Eigenmittel anerkannt sind und nach den sektoralen
Bestimmungen keinen Begrenzungen unterliegen.
- 13 -
4)
Diese Position umfasst den in der Konzernbilanz ausgewiesenen Gruendungsstock, das
Geschaefts-, Grund-, Stamm-, Dotationskapital (ohne kumulierte Vorzugsaktien). Anteile
anderer Gesellschafter bleiben unberuecksichtigt.
5)
Diese Position umfasst die in der Konzernbilanz ausgewiesenen Kapital- und
Gewinnruecklagen. Der Ausweis erfolgt unter Beruecksichtigung des Bilanzgewinns, soweit
eine Zuweisung zum Geschaeftskapital, zu den Ruecklagen oder den Geschaeftsguthaben
beschlossen ist, bzw. unter Beruecksichtigung des Bilanzverlustes. Waehrungsaenderungen
sind ebenfalls zu beruecksichtigen. Anteile anderer Gesellschafter sowie eine Ruecklage
fuer eigene Anteile nach § 272 Abs. 4 Satz 1 HGB bleiben unberuecksichtigt.
6)
Dieser Posten erfasst die in der Konzernabschlussueberleitungsverordnung (KonUeV)
vom 12. Februar 2007 (BGBl. I S. 150) in der jeweils geltenden Fassung geregelten
Sachverhalte fuer den konsolidierten Abschluss, die sich ueber die Gewinn- und
Verlustrechnung ergebniswirksam im Eigenkapital ausgewirkt haben:
– Bewertungseffekte aus der Anwendung der Fair value Option auf finanzielle
Verbindlichkeiten (eigenes Kreditrisiko) (§ 6 KonUeV),
– Gewinne aus als Finanzinvestitionen gehaltenen Grundstuecken und Gebaeuden (§ 3 Abs. 2
KonUeV),
sowie bislang nicht ergebniswirksam verbuchte Verluste aus:
– als Eigenkapital- oder Fremdkapitalinstrumenten von zur Veraeusserung verfuegbaren
finanziellen Vermoegenswerten (§ 2 Abs. 2 KonUeV) und
– selbst genutzten Grundstuecken und Gebaeuden (§ 3 Abs. 2 KonUeV),
bezogen auf den zur Berechnung verwendeten Konzernabschluss. Die Berechnung ist in
einer Anlage darzulegen.
7)
Aufzufuehren sind Abzugspositionen, die in der Banken- und
Wertpapierdienstleistungsbranche oder bei Versicherungsunternehmen vor der Zurechnung
von begrenzt anrechenbaren Eigenmittelbestandteilen abzuziehen sind.
8)
Diese Position ergibt sich zunaechst aus der Konzernbilanz. Werden hierin nicht
alle in § 53c Abs. 3 Satz 3 VAG genannten Abzugspositionen beruecksichtigt, sind diese
nach Bereinigung latenter Steuerwirkungen hinzuzurechnen. Anteile, die auf andere
Gesellschafter entfallen, bleiben unberuecksichtigt. Sofern einem immateriellen Wert
aus der Buchung eines Geschaeftsvorfalls eine entsprechende Rueckstellung gegenuebersteht,
die nicht zu einer Erhoehung der Eigenmittel fuehrt, entfaellt hierfuer der Abzug. Die
Berechnung ist in einer Anlage darzulegen.
9)
Aufzufuehren sind eigene Aktien und Geschaeftsanteile sowie gekuendigte Anteile von
Mitgliedern einer eingetragenen Genossenschaft, die zu einem spaeteren Zeitpunkt
ausscheiden, und Geschaeftsguthaben ausscheidender Mitglieder einer eingetragenen
Genossenschaft.
10)
Diese Position erfasst einen Ueberhang an in der Konzernbilanz ausgewiesenen aktiven
latenten Steuern gegenueber passiven latenten Steuern.
11)
Ist der Saldo der Positionen 120 bis 123 abzueglich der Positionen 124 und 125
negativ, ist dieser hier einzutragen.
12)
Bemessungsgrundlage fuer die Zurechenbarkeit zulaessiger sektoruebergreifender
Eigenmittel mit Limit.
13)
Die Positionen 109, 116, 127 und 137 erfassen Grosskreditueberschreitungen aus
kreditnehmerbezogenen Handelsbuch- oder Gesamtbuchpositionen gemaess § 13a Abs. 4
und 5 KWG, soweit sie nicht schon bei der Berechnung der genutzten, verfuegbaren
Drittrangmitteln von den anrechenbaren Drittrangmitteln nach § 10 Abs. 2c Satz 3 KWG
abgezogen worden sind. Diese Betraege sind unter Beachtung der folgenden Bedingungen zu
erfassen:
- 14 -
Pos. 109 + Pos. 110 + Pos. 111 # Pos. 108
Pos. 116 + Pos. 117 + Pos. 118 # Summe aus Pos. 113 bis Pos. 115
Pos. 127 + Pos. 128 # Pos. 126
Pos. 137 + Pos. 138 # Pos. 136
14)
Die Positionen 111 und 128 muessen zusammen mindestens 50 % der Abzugspositionen
gemaess § 10 Abs. 6 Satz 1 KWG, § 10 Abs. 6a KWG sowie mindestens 50 % der
Unterlegungsbetraege nach § 12 KWG, § 13 oder § 13a Abs. 3 KWG, § 15 KWG abdecken. Dabei
ist zu beachten, dass Pos. 127 + Pos. 128 # Pos. 126 ist.
15)
Sektoruebergreifende zulaessige Eigenmittel mit Limit sind Eigenmittel, die sowohl in
der Banken- und Wertpapierdienstleistungsbranche als auch bei Versicherungsunternehmen
als Eigenmittel anerkannt sind und nach den sektoralen Bestimmungen Begrenzungen
unterliegen (s. § 3 Abs. 6 FkSolV).
16)
Diese Position ist bezogen auf den zur Berechnung verwendeten Konzernabschluss und
setzt sich zusammen aus je 45 % der Reserven aus Eigen- und Fremdkapitalinstrumenten
von zur Veraeusserung verfuegbaren finanziellen Vermoegenswerten (§ 2 Absatz 1 KonUeV), aus
selbst genutzten und aus als Finanzinvestitionen gehaltenen Grundstuecken und Gebaeuden
(§ 3 Absatz 2 KonUeV) und aus bis zur Endfaelligkeit gehaltenen Finanzinvestitionen (§
4 KonUeV). Allerdings bleiben dabei durch Aenderung des Zinsniveaus entstandene Reserven
von festverzinslichen Wertpapieren aus der Position Eigen- und Fremdkapitalinstrumente
von zur Veraeusserung verfuegbaren finanziellen Vermoegensgegenstaenden aus der
Versicherungsbranche unberuecksichtigt, wenn die in den Saetzen 2 und 3 der Fussnote 28
genannte Methodik angewandt wird. Ebenfalls koennen hier nicht realisierte Reserven
gemaess § 10 Absatz 2b Satz 1 Nummer 6 und 7 KWG beruecksichtigt werden. Die Berechnung
ist in einer Anlage darzulegen.
17)
Diese Position enthaelt in der Konzernbilanz ausgewiesene
Genussrechtsverbindlichkeiten, die eigenmittelfaehig im Sinne des § 10 Abs. 5 KWG und §
53c Abs. 3a VAG sind.
18)
Diese Position enthaelt in der Konzernbilanz ausgewiesene nachrangige
Verbindlichkeiten, die eigenmittelfaehig im Sinne des § 10 Abs. 5a KWG und § 53c Abs. 3b
VAG sind.
19)
Folgende Limite sind zu beruecksichtigen:
Pos. 114 + Pos. 115 # min. {Pos. 108; 50 % der geforderten Solvabilitaetsspanne des
Finanzkonglomerats}
Pos. 114 + Pos. 115 darf maximal zur Haelfte zeitlich befristet sein.
20)
Abzugspositionen gemaess § 10 Abs. 6 Satz 1 KWG, § 10 Abs. 6a KWG sowie die
Unterlegungsbetraege nach § 12 KWG, § 13 oder § 13a Abs. 3 KWG, § 15 KWG duerfen maximal
zu 50 % in Pos. 118 und 138 beruecksichtigt werden. Dabei ist zu beachten, dass Pos. 137
+ Pos. 138 # Pos. 136 ist.
21)
Sektorale zulaessige Eigenmittel sind zum einen sektoruebergreifende Eigenmittel,
bei denen das sektorale Limit ueber dem Limit auf Basis des konsolidierten Abschlusses
liegt, und zum anderen Eigenmittelbestandteile, die branchenspezifisch sind. Sie werden
unter Beachtung der entsprechenden Branchenlimite angerechnet.
22)
Die Positionen 121, 130 und 134 sind nur bei Berechnung auf Grundlage eines HGB-
Konzernabschlusses relevant.
23)
Diese Position umfasst die Anteile anderer Gesellschafter am Gruendungsstock,
Geschaefts-, Grund-, Stamm- und Dotationskapital sowie Kapital- und Gewinnruecklagen
unter Beruecksichtigung des Bilanzgewinns, soweit eine Zuweisung zum Geschaeftskapital,
zu den Ruecklagen oder den Geschaeftsguthaben beschlossen ist, bzw. unter
Beruecksichtigung des Bilanzverlustes, die in Position 101 unberuecksichtigt bleiben.
- 15 -
24)
Ist der Saldo der Positionen 120 bis 123 abzueglich der Positionen 124 und 125
negativ, ist dieser unter Position 107 einzutragen und diese Position Null zu setzen.
Ist der Saldo positiv, ist er hier einzutragen.
25)
Eigene kumulative Vorzugsaktien bleiben unberuecksichtigt.
26)
Die Positionen erfassen im Konzernabschluss ausgewiesene
Genussrechtsverbindlichkeiten bzw. nachrangige Verbindlichkeiten, die nicht als
sektoruebergreifende Eigenmittel mit Limit angesetzt werden konnten, nach den sektoralen
Bestimmungen jedoch anrechenbar sind. Es gelten die sektoralen Bestimmungen; d. h.,
sind im Banken- und Wertpapierbereich oder Versicherungsbereich nach den Regeln des
KWG bzw. VAG eine groessere Summe an Genussrechten oder nachrangigen Verbindlichkeiten
als unter den Positionen 114 oder 115 als Eigenmittel anrechenbar, dann kann der
Differenzbetrag als sektorale zulaessige Eigenmittel bei der jeweiligen Branche erfasst
werden.
27)
Diese Position beruecksichtigt maximal die unter Position Q UEB 0980 ausgewiesenen
Drittrangmittel. Darin enthaltene Betraege, die durch die Berechnung auf
Finanzkonglomeratsebene bereits unter einer anderen Position als Eigenmittel
angerechnet wurden, sind abzuziehen.
28)
Diese Position umfasst die Teile der im Konzernabschluss ausgewiesenen
Neubewertungsruecklagen, die auf die Versicherungsbranche entfallen und unter Position
113 noch nicht beruecksichtigt sind. Durch Aenderung des Zinsniveaus entstandene, nicht
ergebniswirksam verbuchte Verluste aus festverzinslichen Wertpapieren aus der Position
Eigen- und Fremdkapitalinstrumente von zur Veraeusserung verfuegbaren finanziellen
Vermoegensgegenstaenden aus der Versicherungsbranche, die unter Position 103 abgezogen
wurden, duerfen hier den Eigenmitteln zugerechnet werden, wenn der Bundesanstalt
vor Inanspruchnahme dieser Massnahme nachgewiesen wird, dass eine Veraeusserung dieser
Wertpapiere aus Liquiditaetsgruenden nicht erforderlich werden wird. Werden Verluste
nach Satz 2 hinzugerechnet, duerfen durch Aenderung des Zinsniveaus entstandene Reserven
aus festverzinslichen Wertpapieren aus der Position Eigen- und Fremdkapitalinstrumente
von zur Veraeusserung verfuegbaren finanziellen Vermoegensgegenstaenden aus der
Versicherungsbranche nicht beruecksichtigt werden. Ein Unternehmen darf jederzeit
von der Methodik nach Satz 1 zu der Methodik nach den Saetzen 2 und 3 uebergehen. Im
Konzernabschluss nicht ausgewiesene stille Nettoreserven i. S. d. § 53c VAG i. V. m.
dem Rundschreiben 4/2005 zur Solo-Solvabilitaet von Versicherungsunternehmen in der
jeweils geltenden Fassung koennen unter dieser Position beruecksichtigt werden.
29)
Diese Position ist die Summe der Positionen 112, 119, 143 und 150.
30)
Solvabilitaetsanforderungen fuer Positionen innerhalb der Banken- und
Wertpapierdienstleistungsbranche, die gemaess § 5a Abs. 3 FkSolV von den
sektoruebergreifenden Eigenmitteln abzuziehen sind, koennen unberuecksichtigt bleiben.
31)
Einzutragen sind die Solvabilitaetsanforderungen, die sich aus Beteiligungen
an Unternehmen der Versicherungsbranche (Lebens-, Kranken-, Schaden- und Unfall-
Versicherungsunternehmen, Rueckversicherungsunternehmen, Versicherungsholding-
Gesellschaften) ergeben.
32)
Fussnote 30 gilt fuer Solvabilitaetsanforderungen fuer Positionen gegenueber Unternehmen
der Versicherungsbranche entsprechend.
33)
Diese Position ist die Summe der Positionen 201 und 202 sowie 205 bis 210 abzueglich
der Positionen 203 und 204.
Anlage 2 (zu § 9 Abs. 1 Nr. 2)
Meldevordruck zur Erfassung der Eigenmittel und Solvabilitaetsanforderungen
einer Institutsgruppe oder Finanzholding-Gruppe als Teilgruppe des
Finanzkonglomerats, fuer die eine Berechnung nach § 10a Abs. 6 oder Abs.
- 16 -
7 des Kreditwesengesetzes in Verbindung mit der Solvabilitaetsverordnung
vorliegt
- Konsolidierte Berechnung Banken (FSKBB) -
(Fundstelle: BGBl. I 2008, 1387 - 1389)
Pos.-
Nr. FSKBB1)
001 Name des Unternehmens, auf dessen Ebene die
Berechnung der Finanzkonglomerate-Solvabilitaet
durchgefuehrt wird: lfd. Nr.:
002 Name des Unternehmens, auf dessen Ebene die Berechnung
fuer die Instituts- bzw. Finanzholding-Gruppe (Methode auf
Grundlage des § 10a KWG) vorgenommen wurde: lfd. Nr.:
003 Name der Instituts- oder Finanzholding-Gruppe:2)
004 Lfd. Nr.:3)
Stichtag der Berechnung: / /
005 Beteiligungsprozentsatz, der dem Unternehmen an der Spitze des Finanzkonglomerats
in Bezug auf das Unternehmen an der Spitze der Instituts- bzw. Finanzholding-Gruppe
mittelbar und unmittelbar zusteht4)
I. Eigenmittel Vergleichs- Betrag
positionen
Kernkapital
101 Eingezahltes Kapital (Geschaefts-, Grund-, Stamm-, Dotationskapital) Q UEB 0060
ohne kumulative Vorzugsaktien, sowie von der BaFin anerkanntes freies Vermoegen (Der Q UEB 0120
Ausweis erfolgt einschliesslich der Anteile im Fremdbesitz.)
102 Offene Ruecklagen (einschliesslich Kapitalruecklagen) unter Beruecksichtigung des Q UEB 0080
Bilanzgewinns nach § 10 Abs. 2a Satz 1 Nr. 9 KWG bzw. des Bilanzverlustes nach § 10 Q UEB 0110
Abs. 2a Satz 2 Nr. 1 KWG
103 Vermoegenseinlagen stiller Gesellschafter Q UEB 0090
104 Sonderposten fuer allgemeine Bankrisiken nach § 340g HGB Q UEB 0420
abzueglich:
105 Eigene Anteile oder Geschaeftsanteile (ohne eigene kumulative Q UEB 0070
Vorzugsaktien) sowie gekuendigte Anteile von Mitgliedern einer
eingetragenen Genossenschaft, die zu einem spaeteren Zeitpunkt ausscheiden, und
Geschaeftsguthaben ausscheidender Mitglieder
einer eingetragenen Genossenschaft
106 Entnahmen der Gesellschafter/Kredite an Gesellschafter Q UEB 0540
107 Immaterielle Vermoegensgegenstaende Q UEB 0490
108 Nettogewinne aus der Kapitalisierung kuenftiger Ertraege verbriefter Forderungen Q UEB 0240
109 Im Kernkapital zu beruecksichtigende Effekte aus bestimmten Q UEB 0250
Bewertungsvorschriften (Prudential filter)
110 Gesamtbetrag des aktivischen Unterschiedsbetrages gemaess § 10a Q UEB 0470
Abs. 6 Satz 9 und 10 KWG abzueglich 50 % des Teilbetrages der
nicht wie eine Beteiligung an einem gruppenfremden Unternehmen
behandelt wird
111 Kernkapital Q UEB 0020
Ergaenzungskapital
112 Vorsorgereserven nach § 340f HGB Q UEB 0650
113 kumulative Vorzugsaktien im Sinne des § 10 Abs. 2b Satz 1 Nr. 2 KWG (abzgl. eigener Q UEB 0690
kumulativer Vorzugsaktien)
114 Nicht realisierte Reserven in Grundstuecken, grundstuecksgleichen Q UEB 0640
Rechten und Gebaeuden sowie in notierten Wertpapieren, in Verbundunternehmen und
Investmentanteilen
115 Beruecksichtigungsfaehiger Wertberichtigungsueberschuss fuer Q UEB 0680
IRBA-Positionen gemaess § 10 Abs. 2b Satz 1 Nr. 9 KWG
116 Ruecklagen nach § 6b EStG aus der Veraeusserung von Grundstuecken, grundstuecksgleichen Q UEB 0660
Rechten und Gebaeuden
117 Genussrechtsverbindlichkeiten (abzgl. Marktpflegepositionen) Q UEB 0670
abzueglich:
118 Korrekturposten fuer aus dem Kernkapital uebertragene Bewertungseffekte Q UEB 0580
119 Laengerfristige nachrangige Verbindlichkeiten (abzgl. Marktpflegepositionen) Q UEB 0730
120 Haftsummenzuschlag Q UEB 0710
abzueglich:
121 Korrekturposten gemaess § 10 Abs. 2b Satz 1 KWG i. V. m. § 10 Q UEB 0790
Abs. 3b KWG auf das Ergaenzungskapital
122 50 % des aktivischen Unterschiedsbetrages gemaess § 10a Abs. 6 Satz 9 und Q UEB 0800
10 KWG, der nicht wie eine Beteiligung an einem gruppenfremden Unternehmen
behandelt wird
123 Korrekturposten gemaess § 10 Abs. 2 Satz 4 KWG Q UEB 0750
124 Korrekturposten gemaess § 10 Abs. 2 Satz 3 KWG Q UEB 0770
125 Ergaenzungskapital Q UEB 0550
abzueglich (von der Summe aus Kern- und Ergaenzungskapital):
126 Beteiligungen gemaess § 10 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 KWG Q UEB 0840
127 Forderungen aus nachrangigen Verbindlichkeiten und Q UEB 0850
Genussrechten sowie Vermoegenseinlagen stiller Gesellschafter Q UEB 0860
gemaess § 10 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 bis 4 KWG
128 Zusammengefasstes haftendes Eigenkapital insgesamt Q UEB 0900
abzueglich:
129 Qualifizierte Beteiligungen gemaess § 12 Abs. 1 Satz 4 KWG Q UEB 0930
130 Grosskreditueberschreitungen des Anlagebuches sowie Q UEB 0950
Unterlegungsbetraege fuer Organkredite nach § 15 KWG
131 Abzugspositionen gemaess § 10 Abs. 6a KWG Q UEB 0910
Q UEB 0920
Q UEB 0940
132 Kernkapital (gesamt) fuer Solvenzzwecke Q UEB 0960
133 Ergaenzungskapital (gesamt) fuer Solvenzzwecke Q UEB 0970
- 17 -
Pos.-
Nr. FSKBB1)
Drittrangmittel
134 Nettogewinn Q UEB 1000
135 Kurzfristige nachrangige Verbindlichkeiten (abzgl. Marktpflegepositionen) Q UEB 1010
136 Positionen gemaess § 10 Abs. 2c Satz 1 Nr. 3 KWG Q UEB 0990
abzueglich:
137 Schwer realisierbare Aktiva sowie Verluste von Tochterunternehmen gemaess § 10 Q UEB 1020
Abs. 2c Satz 4 KWG
138 Korrekturposten gemaess § 10 Abs. 2c Satz 2 und 3 KWG Q UEB 1030
139 Anrechenbare Drittrangmittel Q UEB 0990 bis
Q UEB 1030
140 Nachrichtlich: Eigenmittel fuer die Grosskreditgrenze im Gesamtbuch Q UEB 1040
abzueglich:
141 Ungenutzte, aber anrechenbare Drittrangmittel Q UEB 1080
142 Unterlegung von Ueberschreitungen im Grosskreditbereich Q UEB 1060
Q UEB 1100
143 Anrechenbare Eigenmittel Q UEB 0010
abzueglich:
144 Buchwerte der Beteiligungen an Unternehmen der Versicherungsbranche5) Q UEB 0870
145 konglomerateintern finanziertes Genussrechtskapital und Q UEB 0880
nachrangige Verbindlichkeiten6)
146 sonstige von den Eigenmitteln abzuziehende Positionen7)
147 anrechenbare Eigenmittel der Instituts- bzw. Finanzholding-Gruppe8)
II. (fiktive) Solvabilitaetsanforderung
201 Solvabilitaetsanforderung an die Instituts- bzw. Finanzholding-Gruppe Q UEB 1200
abzueglich:
202 Solvabilitaetsanforderungen, die sich aus Beteiligungen an
Unternehmen der Versicherungsbranche ergeben9)
203 Solvabilitaetsanforderungen, die sich aus Forderungen aus nachrangigen
Verbindlichkeiten und Genussrechten ergeben, die gegenueber Unternehmen der
Versicherungsbranche bestehen10)
204 zuzueglich (fiktiver) Solvabilitaetsanforderungen11)
205 anzurechnende Solvabilitaetsanforderung an die Instituts- bzw.
Finanzholding-Gruppe12)
III. Eigenmittelausstattung
301 Eigenmittelausstattung der Instituts- bzw. Finanzholding-Gruppe13)
Fussnoten:
1)
Dieser Meldevordruck dient der Erfassung der Eigenmittel und
Solvabilitaetsanforderungen einer Instituts- bzw. Finanzholding-Gruppe auf Grundlage des
§ 10a KWG. Fuer jede (Teil-)Gruppe der Banken- und Wertpapierdienstleistungsbranche ist
der Meldevordruck gesondert auszufuellen.
2)
Einzutragen ist der Name der Instituts- oder Finanzholding-Gruppe i. S. d. §
10a Abs. 1 bis 5 KWG. Die Vorschriften fuer die Berechnungsgrundlagen sowie fuer die
Ermittlung der Eigenmittel und der Solvabilitaetsanforderungen richten sich nach § 10
i. V. m. § 10a Abs. 6 bis 14 und § 10a Abs. 6 oder Abs. 7 KWG in Verbindung mit der
Solvabilitaetsverordnung.
3)
Einzutragen ist die laufende Nummer, die der vorgenannten Instituts- bzw.
Finanzholding-Gruppe im Rahmen der Erfassung der in die Berechnung einzubeziehenden
Unternehmen (Meldevordruck FSU) zugeordnet wurde.
4)
Sofern das Unternehmen an der Spitze der Instituts- bzw. Finanzholding-Gruppe
identisch ist mit dem Unternehmen an der Spitze des Finanzkonglomerats, ist hier 100,00
% einzutragen.
5)
Einzutragen ist die Summe aller Beteiligungsbuchwerte, die in der Gruppe an
Unternehmen der Versicherungsbranche gehalten werden (s. § 5 Abs. 3 Nr. 1 Buchstabe a
FkSolV).
6)
Einzutragen sind Genussrechte und nachrangige Verbindlichkeiten, die in der Gruppe
als Eigenmittel ausgewiesen werden, jedoch von einem Finanzkonglomeratsunternehmen
finanziert werden (s. § 5 Abs. 3 Nr. 1 Buchstabe b FkSolV).
7)
Einzutragen sind sonstige von den Eigenmitteln abzuziehende Positionen (s. § 3 Abs. 4
und 5 FkSolV), die noch nicht erfasst wurden.
- 18 -
8)
Dieser Wert ergibt sich wie folgt: Pos. 143 abzgl. Pos. 144 abzgl. Pos. 145 abzgl.
Pos. 146.
9)
Einzutragen sind die Solvabilitaetsanforderungen, die sich aus Beteiligungen
an Unternehmen der Versicherungsbranche (Lebens-, Kranken-, Schaden- und Unfall-
Versicherungsunternehmen, Rueckversicherungsunternehmen, Versicherungsholding-
Gesellschaften) ergeben.
10)
Fussnote 9 gilt fuer Solvabilitaetsanforderungen aus Forderungen aus nachrangigen
Verbindlichkeiten und Genussrechten sowie Anforderungen aus Krediten, Termingeschaeften
etc. gegenueber Unternehmen der Versicherungsbranche entsprechend.
11)
Einzutragen sind Solvabilitaetsanforderungen an Unternehmen der Banken- und
Wertpapierdienstleistungsbranche, die bislang nicht beruecksichtigt wurden
(Ausnahmefaelle).
12)
Der Betrag ergibt sich wie folgt: Pos. 201 abzgl. Pos. 202 abzgl. Pos. 203 zzgl.
Pos. 204.
13)
Der Betrag ergibt sich wie folgt: Pos. 147 abzgl. Pos. 205.
Anlage 3 (zu § 9 Abs. 1 Nr. 3)
Meldevordruck zur Erfassung der Eigenmittel und Solvabilitaetsanforderungen
einer Versicherungsgruppe als Teilgruppe des Finanzkonglomerats, fuer die
eine Berechnung der Versicherungsgruppen-Solvabilitaet auf der Grundlage
des konsolidierten Abschlusses vorliegt
- Konsolidierte Berechnung Versicherungsunternehmen (FSKBV) -
(Fundstelle: BGBl. I 2008, 1390 - 1391)
Pos.-
Nr. FSKBV1)
001 Name des Unternehmens, auf dessen Ebene die
Berechnung der Finanzkonglomerate-Solvabilitaet
durchgefuehrt wird: lfd. Nr.:
002 Name des Unternehmens, auf dessen Ebene die Berechnung
fuer die Versicherungsgruppe (Methode auf Grundlage des
konsolidierten Abschlusses) vorgenommen wurde: lfd. Nr.:
003 Name der Versicherungsgruppe:
004 Berechnungsgrundlage Konzernabschluss
a) nach deutschem Recht (HGB, ausgenommen § 315a HGB) #
b) nach internationalen Rechnungslegungsstandards (§ 315a HGB) #(bitte entspr. ankreuzen)
005 Stichtag der Berechnung: / /
006 Beteiligungsprozentsatz, der dem Unternehmen an der Spitze des Finanzkonglomerats
in Bezug auf das Unternehmen an der Spitze der Versicherungsgruppe mittelbar und unmittelbar zusteht2)
I. Eigenmittel der Versicherungsgruppe3) Vergleichs- Betrag
positionen
101 Eingezahltes Grundkapital oder Gruendungsstock BerS1, I.(1)
102 Haelfte des nicht eingezahlten Teils des Grundkapitals BerS1, I.(2)
103 Kapitalruecklagen ohne Anteile, die auf andere Gesellschafter entfallen BerS1, I.(3)
104 Gewinnruecklagen ohne Anteile, die auf andere Gesellschafter entfallen BerS1, I.(4)
105 Teile des im Konzern verbleibenden Konzernergebnisses ohne Anteile anderer BerS1, I.(5)
Gesellschafter
106 Haelfte zulaessiger Nachschuesse des Mutterunternehmens, die in BerS1, I.(6)
deren Solo-Solvabilitaetsuebersicht als Eigenmittel anerkannt wurden
107 Genussrechtskapital BerS1, I.(7)
108 Nachrangige Verbindlichkeiten BerS1, I.(8)
109 Freie Teile der RfB BerS1, I.(9)
110 spezielle Eigenmittel: Genussrechtskapital und nachrangige Verbindlichkeiten BerS1, I.(10) a
111 spezielle Eigenmittel: andere begrenzt anrechenbare Eigenmittel BerS1, I.(10) b
112 sonstige Betraege (inkl. Kuenftige Gewinne) BerS1, I.(11)
abzueglich:
113 in der Konzernbilanz ausgewiesene immaterielle Werte BerS1, I.(12)
114 Buchwerte der Beteiligungen an Unternehmen der Banken- und BerS1, I.(13)
Wertpapierdienstleistungsbranche4)
115 konglomerateintern finanziertes Genussrechtskapital und BerS1, I.(14)
nachrangige Verbindlichkeiten5)
116 Zwischensumme BerS1, III.(1)
117 Eigenmittel gemaess Ergaenzungsrechnung BerS1, III.(2)
118 Teile stiller Reserven bestimmter Aktiva BerS1, III.(3)
119 abzueglich sonstige Betraege BerS1, III.(4)
120 Zwischensumme (Gesamte Eigenmittel) BerS1, III.(5)
abzueglich:
121 sonstige von den Eigenmitteln abzuziehende Positionen6)
- 19 -
Pos.-
Nr. FSKBV1)
122 Summe bereinigte Eigenmittel der Versicherungsgruppe Pos.120 – Pos.121
II. Solvabilitaetsanforderungen fuer die Versicherungsgruppe7)
II.1 Berechnung auf Basis des konsolidierten Abschlusses
200 Solvabilitaetsspanne von Lebens-VU BerS1, II.(1.7)
201 Solvabilitaetsspanne von Kranken-VU BerS1, II.(2.4)
202 Solvabilitaetsspanne von Schaden- und Unfall-VU BerS1, II.(3.4)
203 Solvabilitaetsspanne von Rueck-VU BerS1, II.(4.4)
204 II.2 Berechnung der Solvabilitaetsspanne auf Grundlage der Einzelabschluesse BerS1, III.(7)
205 II.3 Solvabilitaetsspanne gemaess Ergaenzungsrechnung BerS1, III.(8)
206 Ergebnis Solvabilitaetsanforderung8)
207 III. (nachrichtlich) Ergebnis anteilige Eigenmittel9)
208 IV. (nachrichtlich) Ergebnis anteilige Solvabilitaetsanforderungen10)
Fussnoten:
1)
Grundlage fuer die in diesen Meldevordruck einzutragenden Werte sind die
Berechnungsergebnisse auf Grundlage des konsolidierten Abschlusses fuer eine
Versicherungsgruppe gemaess Solvabilitaetsbereinigungs-Verordnung, die eine
Teilgruppe des Finanzkonglomerats bildet. Sofern Unternehmen der Banken- und
Wertpapierdienstleistungsbranche voll oder anteilig konsolidiert wurden, sind diese
Unternehmen zu dekonsolidieren, in den entsprechenden Meldevordrucken fuer diese Branche
zu erfassen und z. B. die Beteiligungsbuchwerte als Abzugsposten (s. Fussnote 4) zu
erfassen.
2)
Sofern das Unternehmen an der Spitze der Versicherungsgruppe identisch ist mit dem
Unternehmen an der Spitze des Finanzkonglomerats, ist hier 100,00 % einzutragen.
3)
Sofern die Eigenmittelelemente (Position 101 bis 120) aufgrund der Dekonsolidierung
(s. Fussnote 1) von den entsprechenden Werten der Berechnung der Versicherungsgruppen-
Solvabilitaet abweichen, sind Berechnungsunterschiede in einer Anlage zu erlaeutern.
4)
Einzutragen ist die Summe aller Beteiligungsbuchwerte, die in der Gruppe an
Unternehmen der Banken- und Wertpapierdienstleistungsbranche gehalten werden (s. § 5
Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe a FkSolV).
5)
Einzutragen sind Genussrechte und nachrangige Verbindlichkeiten, die in der Gruppe
als Eigenmittel ausgewiesen werden, jedoch von einem Finanzkonglomeratsunternehmen
finanziert werden (s. § 5 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe b FkSolV).
6)
Einzutragen sind sonstige von den Eigenmitteln abzuziehende Positionen (§ 3 Abs.
4 und 5 FkSolV), die noch nicht erfasst wurden, z. B. Vermoegenseinlagen als stiller
Gesellschafter von konglomeratsangehoerigen Unternehmen der Versicherungsbranche bei
konglomeratsangehoerigen Unternehmen der Banken- und Wertpapierdienstleistungsbranche,
die bei diesen Unternehmen aufgrund der branchenspezifischen Vorschriften (insbesondere
§ 10 Abs. 4 KWG) dem haftenden Eigenkapital zugerechnet werden.
7)
Die Eintraege in den Positionen 200 bis 203 und 204 richten sich danach, wie das
Wahlrecht zur Ermittlung des Solvabilitaets-Solls bei der Berechnung auf Grundlage des
konsolidierten Abschlusses in der Versicherungsgruppen-Berechnung ausgeuebt wurde.
Bei der Berechnung des Solls auf Grundlage des konsolidierten Abschlusses sind die
Positionen 200 bis 203 auszufuellen, bei Berechnung des Solls auf der Grundlage der
Einzelabschluesse ist die Position 204 zu ergaenzen.
8)
Der Eintrag in diesem Feld entspricht in Abhaengigkeit von dem Wahlrecht auf
Versicherungsgruppenebene entweder der Summe der Positionen 200 bis 203 oder der
Position 204 zuzueglich jeweils des Ergebnisses unter Position 205.
9)
Der Wert dieses Feldes ergibt sich aus der Multiplikation des
Beteiligungsprozentsatzes (Position 006) mit den gesamten bereinigten Eigenmitteln
(Position 122).
- 20 -
10)
Der Wert dieses Feldes ergibt sich aus der Multiplikation des
Beteiligungsprozentsatzes (Position 006) mit der Summe der Solvabilitaetsanforderungen
(Position 206).
Anlage 4 (zu § 9 Abs. 1 Nr. 4)
Meldevordruck zur Erfassung der Eigenmittel und Solvabilitaetsanforderungen
einzelner Finanzkonglomeratsunternehmen der Banken- und
Wertpapierdienstleistungsbranche auf der Grundlage der Einzelabschluesse,
soweit sie nicht bereits in der Berechnung nach § 10a des
Kreditwesengesetzes (Anlage 1a oder 2) erfasst wurden
- Einzelabschluss Banken (FSEAB) -
(Fundstelle: BGBl. I 2008, 1392 - 1394)
Pos.-
Nr. FSEAB1)
001 Name des Unternehmens:
002 Lfd. Nr.:2) Sitzstaat (sofern nicht D):
003 Stichtag der Berechnung: / /
004 Beteiligungsprozentsatz, der dem Unternehmen mittelbar und unmittelbar zusteht, auf dessen Ebene die
Berechnung der Finanzkonglomerate-Solvabilitaet erfolgt3)
I. Eigenmittel Vergleichs- Betrag
positionen
Kernkapital
101 Eingezahltes Kapital (Geschaefts-, Grund-, Stamm-, Dotationskapital) E UEB 0060
ohne kumulative Vorzugsaktien sowie von der BaFin anerkanntes freies Vermoegen
102 Offene Ruecklagen (einschliesslich Kapitalruecklagen) unter Beruecksichtigung des E UEB 0080
Bilanzgewinns nach § 10 Abs. 2a Satz 1 Nr. 9 KWG bzw. des Bilanzverlustes nach § 10 E UEB 0110
Abs. 2a Satz 2 Nr. 1 KWG
103 Zwischengewinn E UEB 0150
104 Vermoegenseinlagen stiller Gesellschafter E UEB 0090
105 Sonderposten fuer allgemeine Bankrisiken nach § 340g HGB E UEB 0420
abzueglich:
106 Eigene Anteile oder Geschaeftsanteile (ohne eigene kumulative E UEB 0070
Vorzugsaktien) sowie gekuendigte Anteile von Mitgliedern einer
eingetragenen Genossenschaft, die zu einem spaeteren Zeitpunkt ausscheiden, und
Geschaeftsguthaben ausscheidender Mitglieder einer eingetragenen Genossenschaft
107 Entnahmen der Gesellschafter/Kredite an Gesellschafter sowie der Ueberschuss E UEB 0540
der Aktivposten ueber die Passivposten bei Zweigstellen von Unternehmen mit
Sitz im Ausland
108 Zwischenverlust E UEB 0210
109 Immaterielle Vermoegensgegenstaende E UEB 0490
110 Nettogewinne aus der Kapitalisierung kuenftiger Ertraege verbriefter Forderungen E UEB 0240
abzueglich:
111 Wesentliche Verluste des laufenden Geschaeftsjahres, Korrekturposten gemaess § 10 E UEB 0180
Abs. 3b KWG auf das Kernkapital
112 Kernkapital E UEB 0020
Ergaenzungskapital
113 Vorsorgereserven nach § 340f HGB E UEB 0650
114 Kumulative Vorzugsaktien im Sinne des § 10 Abs. 2b Satz 1 Nr. 2 KWG (abzgl. eigener E UEB 0690
kumulativer Vorzugsaktien)
115 Nicht realisierte Reserven in Grundstuecken, grundstuecksgleichen Rechten und Gebaeuden E UEB 0640
sowie in notierten Wertpapieren, in Verbundunternehmen und Investmentanteilen
116 Beruecksichtigungsfaehiger Wertberichtigungsueberschuss fuer IRBA- E UEB 0680
Positionen gemaess § 10 Abs. 2b Satz 1 Nr. 9 KWG
117 Ruecklagen nach § 6b EStG aus der Veraeusserung von Grundstuecken, grundstuecksgleichen E UEB 0660
Rechten und Gebaeuden
118 Genussrechtsverbindlichkeiten (abzgl. Marktpflegepositionen) E UEB 0670
119 Laengerfristige nachrangige Verbindlichkeiten (abzgl. Marktpflegepositionen) E UEB 0730
120 Haftsummenzuschlag E UEB 0710
abzueglich:
121 Korrekturposten gemaess § 10 Abs. 2b Satz 1 KWG i. V. m. § 10 E UEB 0790
Abs. 3b KWG auf das Ergaenzungskapital
122 Korrekturposten gemaess § 10 Abs. 2 Satz 4 KWG E UEB 0750
123 Korrekturposten gemaess § 10 Abs. 2 Satz 3 KWG E UEB 0770
124 Ergaenzungskapital E UEB 0550
abzueglich (von der Summe aus Kern- und Ergaenzungskapital):
125 Beteiligungen gemaess § 10 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 KWG E UEB 0840
126 Forderungen aus nachrangigen Verbindlichkeiten und Genussrechten sowie E UEB 0850
Vermoegenseinlagen stiller Gesellschafter gemaess § 10 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 bis 4 E UEB 0860
KWG
127 Haftendes Eigenkapital nach § 10 Abs. 1d Satz 3 KWG E UEB 0900
abzueglich:
128 Qualifizierte Beteiligungen gemaess § 12 Abs. 1 Satz 4 KWG E UEB 0930
129 Grosskreditueberschreitungen des Anlagebuches sowie Unterlegungsbetraege fuer E UEB 0950
Organkredite nach § 15 KWG
130 Abzugspositionen gemaess § 10 Abs. 6a KWG E UEB 0910
E UEB 0920
E UEB 0940
131 Kernkapital (gesamt) fuer Solvenzzwecke E UEB 0960
132 Ergaenzungskapital (gesamt) fuer Solvenzzwecke E UEB 0970
Drittrangmittel
- 21 -
Pos.-
Nr. FSEAB1)
133 Nettogewinn E UEB 1000
134 Kurzfristige nachrangige Verbindlichkeiten (abzueglich Marktpflegepositionen) E UEB 1010
135 Positionen gemaess § 10 Abs. 2c Satz 1 Nr. 3 KWG E UEB 0990
abzueglich:
136 Schwer realisierbare Aktiva sowie Verluste von Tochterunternehmen gemaess § 10 E UEB 1020
Abs. 2c Satz 4 KWG
137 Korrekturposten gemaess § 10 Abs. 2c Satz 2 und 3 KWG E UEB 1030
138 Anrechenbare Drittrangmittel E UEB 0990
bis
E UEB 1030
139 Nachrichtlich: Eigenmittel fuer die Grosskreditgrenze im Gesamtbuch E UEB 1040
abzueglich:
140 Ungenutzte, aber anrechenbare Drittrangmittel E UEB 1080
141 Unterlegung von Ueberschreitungen im Grosskreditbereich E UEB 1060
E UEB 1100
142 Anrechenbare Eigenmittel E UEB 0010
abzueglich:
143 Buchwerte der Beteiligungen an Unternehmen der Versicherungsbranche4) E UEB 0870
144 konglomerateintern finanziertes Genussrechtskapital und E UEB 0880
nachrangige Verbindlichkeiten5)
145 sonstige von den Eigenmitteln abzuziehende Positionen6)
146 anrechenbare Eigenmittel des einzelnen Unternehmens7)
200 II. (fiktive) Solvabilitaetsanforderung
201 Solvabilitaetsanforderung an das Unternehmen E UEB 1200
abzueglich:
202 Solvabilitaetsanforderungen, die aus Beteiligungen an Unternehmen der
Versicherungsbranche stammen8)
203 Solvabilitaetsanforderungen, die sich aus Forderungen aus
nachrangigen Verbindlichkeiten und Genussrechten ergeben, die gegenueber
Unternehmen der Versicherungsbranche bestehen9)
204 zuzueglich (fiktiver) Solvabilitaetsanforderungen10)
205 anzurechnende Solvabilitaetsanforderung an das einzelne Unternehmen11)
300 III. Eigenmittelausstattung
301 Eigenmittelausstattung des einzelnen Unternehmens12)
Fussnoten:
1)
Dieser Meldevordruck dient der Erfassung der Eigenmittel und
Solvabilitaetsanforderungen einzelner Unternehmen der Banken- und
Wertpapierdienstleistungsbranche auf Grundlage der Einzelabschluesse.
Hierzu werden mehrere Sachverhalte gesondert erfasst:
a) Berechnung nach § 10 KWG,
b) Eigenmittel und fiktive Solvabilitaetsanforderungen fuer gemischte Finanzholding-
Gesellschaften, die nicht zugleich Rueckversicherungsunternehmen sind, fuer
Finanzunternehmen sowie Anbieter von Nebendienstleistungen,
c) sonstige Berechnungen/Ergebnisse (z. B. fuer Kapitalanlagegesellschaften, sofern
diese nicht bereits ueber die konsolidierte Berechnung Banken oder auf Grundlage eines
Konzernabschlusses, s. Meldevordrucke FSKBB und FSKFK, erfasst wurden).
Fuer jedes Unternehmen der Banken- und Wertpapierdienstleistungsbranche ist der
Meldevordruck gesondert auszufuellen, sofern dieses nicht bereits in der Berechnung auf
Ebene einer Instituts- oder Finanzholding-Gruppe oder bei der Berechnung auf Grundlage
eines Konzernabschlusses (s. Meldevordrucke FSKBB oder FSKFK) erfasst wird.
2)
Einzutragen ist die laufende Nummer, die dem einzelnen Unternehmen im Rahmen der
Erfassung der in die Berechnung einzubeziehenden Unternehmen (Meldevordruck FSU)
zugeordnet wurde.
3)
Sofern das Unternehmen, das als Einzelunternehmen hier erfasst wird,
identisch ist mit dem Unternehmen an der Spitze des Finanzkonglomerats, ist
als Beteiligungsprozentsatz 100,00 % einzutragen. Sofern bei einem erfassten
Tochterunternehmen die Eigenmittel (Position 146) niedriger sind als die
Solvabilitaetsanforderungen (Position 205), ist hier gleichfalls 100,00 % einzutragen. §
3 Abs. 3 FkSolV (Unternehmen horizontaler Unternehmensgruppen) ist zu beachten.
4)
Einzutragen ist die Summe aller Buchwerte der Beteiligungen, die das Unternehmen an
Unternehmen der Versicherungsbranche haelt.
- 22 -
5)
Einzutragen sind Genussrechte und nachrangige Verbindlichkeiten, die bei
dem Unternehmen als Eigenmittel ausgewiesen werden, jedoch von einem anderen
Finanzkonglomeratsunternehmen finanziert werden (s. § 6 Abs. 3 Nr. 1 FkSolV).
6)
Einzutragen sind sonstige von den Eigenmitteln abzuziehende Positionen (s. § 3 Abs. 4
und 5 FkSolV), die noch nicht erfasst wurden.
7)
Der Wert ergibt sich wie folgt: Pos. 142 abzgl. Pos. 143 abzgl. Pos. 144 abzgl. Pos.
145. Bei Unternehmen mit Sitz im EU-/EWR-Ausland oder einem Drittstaat richtet sich
die Anerkennung nach den jeweiligen Branchenvorschriften in D. In allen Faellen sind die
Abzuege gemaess den Fussnoten 4 bis 6 vorzunehmen.
8)
Einzutragen sind die Solvabilitaetsanforderungen, die sich aus Beteiligungen
an Unternehmen der Versicherungsbranche (Lebens-, Kranken-, Schaden- und Unfall-
Versicherungsunternehmen, Rueckversicherungsunternehmen, Versicherungsholding-
Gesellschaften) ergeben.
9)
Fussnote 8 gilt fuer Solvabilitaetsanforderungen aus Forderungen aus nachrangigen
Verbindlichkeiten und Genussrechten sowie Anforderungen aus Krediten, Termingeschaeften
etc. gegenueber Unternehmen der Versicherungsbranche entsprechend.
10)
Einzutragen sind Solvabilitaetsanforderungen an Unternehmen der Banken- und
Wertpapierdienstleistungsbranche, die bislang nicht beruecksichtigt wurden
(Ausnahmefaelle). Hierzu zaehlen u. a. folgende Faelle: Bei gemischten Finanzholding-
Gesellschaften, die nicht zugleich Rueckversicherungsunternehmen sind, sowie
bei Finanzunternehmen und Anbietern von Nebendienstleistungen richten sich die
Solvabilitaetsanforderungen nach der Solvabiliaetsverordnung in der jeweils geltenden
Fassung, sofern fuer diese Unternehmen weder eine Berechnung nach § 10a Abs. 6 KWG
noch nach § 10a Abs. 7 KWG, jeweils i. V. m. der Solvabilitaetsverordnung, vorliegt.
Bei Unternehmen mit Sitz im EU-/EWR-Ausland oder einem Drittstaat richtet sich die
Anerkennung nach den jeweiligen Branchenvorschriften in D.
11)
Die anrechenbare Solvabilitaetsanforderung an das einzelne Unternehmen ergibt sich
aus: Pos. 201 abzgl. Pos. 202 abzgl. Pos. 203 zzgl. Pos. 204.
12)
Die Eigenmittelausstattung des einzelnen Unternehmens ergibt sich aus: Pos. 146
abzgl. Pos. 205.
Anlage 5 (zu § 9 Abs. 1 Nr. 5)
Meldevordruck zur Erfassung der Eigenmittel und Solvabilitaetsanforderungen
a) einer Versicherungsgruppe als Teilgruppe des Finanzkonglomerats,
sofern die Versicherungsgruppen-Solvabilitaet auf der Grundlage der
Einzelabschluesse zu berechnen war, oder
b) einzelner Finanzkonglomeratsunternehmen der Versicherungsbranche,
sofern keine Berechnung nach Buchstabe a vorzunehmen war und eine
Berechnung ihrer Solvabilitaet auf der Grundlage der Einzelabschluesse
vorliegt oder vorzunehmen ist
- Einzelabschluss Versicherungsunternehmen (FSEAV) -
(Fundstelle: BGBl. I 2008, 1395 - 1396)
Pos.-
Nr. FSEAV1)
001 Name des Unternehmens:2)
002 lfd. Nr.:3) Sitzstaat (sofern nicht D):
003 Kurzname:4)
004 Berechnungsgrundlage5)
a) Versicherungsgruppen-Berechnung auf Basis der Einzelabschluesse #
b) Einzelberechnung # (bitte entspr. ankreuzen)
005 Stichtag der Berechnung: / /
006 Beteiligungsprozentsatz, der dem Unternehmen mittelbar und unmittelbar zusteht, auf dessen Ebene die
Berechnung der Finanzkonglomerate-Solvabilitaet erfolgt6)
I. Eigenmittel Vergleichs- Betrag
positionen
- 23 -
Pos.-
Nr. FSEAV1)
100 Eigenmittel gemaess aufsichtsbehoerdlich anerkannter oder fiktiver Solo-
Solvabilitaetsuebersicht7)
101 Teile stiller Reserven bestimmter Aktiva8)
102 abzueglich Beteiligungsbuchwerte, die an Unternehmen der Versicherungsbranche
gehalten werden9)
103 abzueglich freie Teile der RfB und sonstige Eigenmittel, die nicht anrechenbar
sind10)
104 gesamte Eigenmittel11)
105 abzueglich Buchwerte der Beteiligungen an Unternehmen der
Banken-/Wertpapierdienstleistungsbranche12)
106 konglomerateintern finanziertes Genussrechtskapital und nachrangige
Verbindlichkeiten13)
107 sonstige von den Eigenmitteln abzuziehende Positionen14)
108 bereinigte Eigenmittel15) 104 –
105 –
106 –
107
200 II. (fiktive) Solvabilitaetsanforderung16)
300 III. (nachrichtlich) Ergebnis anteilige Eigenmittel17)
400 IV. (nachrichtlich) Ergebnis anteilige Solvabilitaetsanforderungen18)
Fussnoten:
1)
In diesem Meldevordruck werden jeweils gesondert erfasst:
a) die Berechnungsergebnisse auf Basis einer Berechnung auf Grundlage der
Einzelabschluesse im Rahmen der Vorschriften zur Versicherungsgruppen-Solvabilitaet
(Versicherungsgruppen-Berechnung),
b) Werte fuer einzelne Unternehmen der Versicherungsbranche, die nicht bereits mit den
Meldevordrucken FSKBV, FSKFK oder ueber a) einbezogen wurden (Einzelberechnung).
Die Berechnungsgrundlagen sowie die Ermittlung der Eigenmittel und der
Solvabilitaetsanforderungen richten sich nach den Vorschriften fuer die Berechnung der
bereinigten Solvabilitaet von Versicherungsgruppen auf Grundlage der Einzelabschluesse
(s. Solvabilitaetsbereinigungs-Verordnung i. V. m. Rundschreiben 2/2006 (VA)). Dies
gilt auch, wenn einzelne andere Unternehmen der Versicherungsbranche (s. b) oben)
erfasst werden, die nicht zu einer Versicherungsgruppe zaehlen. In diesem Fall ist die
Berechnung der Positionen 100 bis 103 in einer Anlage zu erlaeutern.
2)
Fuer Versicherungsgruppen ist der Name des Unternehmens einzutragen, auf dessen Ebene
die Berechnung der Versicherungsgruppen-Solvabilitaet erfolgt. Fuer einzelne Unternehmen
der Versicherungsbranche ist der Name des Unternehmens einzutragen, dessen Daten in
diesem Meldevordruck erfasst werden.
3)
Einzutragen ist die laufende Nummer, die dem vorgenannten Unternehmen im Rahmen
der Erfassung der in die Berechnung einzubeziehenden Unternehmen (Meldevordruck FSU)
zugeordnet wurde.
4)
Einzutragen ist der Kurzname, der dem vorgenannten Unternehmen im Rahmen der
Erfassung der in die Berechnung einzubeziehenden Unternehmen (Meldevordruck FSU)
zugeordnet wurde.
5)
In Abhaengigkeit vom Sachverhalt ist entweder „Versicherungsgruppen-Berechnung“ oder
„Einzelberechnung“ einzutragen (s. a. Fussnote 1).
6)
Sofern die Daten einer Versicherungsgruppe erfasst werden, ist der
Beteiligungsprozentsatz einzutragen, der dem Unternehmen an der Spitze des
Finanzkonglomerats an dem Unternehmen mittelbar und unmittelbar zusteht, auf
dessen Ebene die Berechnung der Versicherungsgruppen-Solvabilitaet erfolgt.
Ansonsten bezieht sich der Beteiligungsprozentsatz entsprechend auf das
Einzelunternehmen. Sofern das Unternehmen, auf dessen Ebene die Berechnung der
Versicherungsgruppen-Solvabilitaet erfolgt oder das als Einzelunternehmen hier erfasst
wird, identisch ist mit dem Unternehmen an der Spitze des Finanzkonglomerats, ist als
Beteiligungsprozentsatz 100,00 % einzutragen. Sofern bei einem als Einzelunternehmen
erfassten Tochterunternehmen die Eigenmittel (Position 100) niedriger sind als die
- 24 -
Solvabilitaetsanforderungen (Position 200), ist hier gleichfalls 100,00 % einzutragen. §
3 Abs. 3 FkSolV (Unternehmen horizontaler Unternehmensgruppen) ist zu beachten.
7)
Sofern die Ergebnisse der Berechnung der Versicherungsgruppen-Solvabilitaet
(Berechnung auf Basis der Einzelabschluesse) erfasst werden, ist kein Eintrag
vorzunehmen (s. Fussnote 11 Absatz 2).
Sofern die Daten eines Einzelunternehmens erfasst werden, ist der auf Grundlage der
Fussnote 4 Absatz 1 zu Formular BerSU4 des Rundschreibens 2/2006 (VA) ermittelte Wert
einzutragen.
8)
Fussnote 7 gilt entsprechend. Die Anrechnung von Teilen stiller Reserven bestimmter
Kapitalanlagen richtet sich nach A. III. Nr. 4 des Rundschreibens 4/2005 (VA).
9)
Fussnote 7 gilt entsprechend. Einzutragen sind die Beteiligungsbuchwerte, die das
Unternehmen an Unternehmen der Versicherungsbranche unmittelbar haelt.
10)
Fussnote 7 gilt entsprechend. Einzutragen sind die Abzugsbetraege, die auf Grundlage
der Fussnote 7 zu Formular BerSU4 des Rundschreibens 2/2006 (VA) ermittelt wurden.
11)
Sofern ein Einzelunternehmen vorliegt, ist folgender Wert einzutragen: Pos. 100
zzgl. Pos. 101 abzgl. Pos. 102 abzgl. Pos. 103.
Sofern die Ergebnisse der Berechnung der Versicherungsgruppen-Solvabilitaet (Berechnung
auf Basis der Einzelabschluesse) erfasst werden, ist als Wert der Betrag einzutragen,
der in Feld (3) des Formulars BerS2 des Rundschreibens 2/2006 (VA) aufgefuehrt ist.
12)
Einzutragen ist die Summe aller Buchwerte der Beteiligungen, die das Unternehmen an
Unternehmen der Banken-/Wertpapierdienstleistungsbranche haelt.
13)
Einzutragen sind Genussrechte und nachrangige Verbindlichkeiten, die bei
dem Unternehmen als Eigenmittel ausgewiesen werden, jedoch von einem anderen
Finanzkonglomeratsunternehmen finanziert werden (s. § 6 Abs. 3 Nr. 2 FkSolV).
14)
Einzutragen sind sonstige von den Eigenmitteln abzuziehende Positionen (§ 3 Abs.
4 und 5 FkSolV), die noch nicht erfasst wurden, z. B. Vermoegenseinlagen als stiller
Gesellschafter von konglomeratsangehoerigen Unternehmen der Versicherungsbranche bei
konglomeratsangehoerigen Unternehmen der Banken- und Wertpapierdienstleistungsbranche,
die bei diesen Unternehmen aufgrund der branchenspezifischen Vorschriften (insbesondere
§ 10 Abs. 4 KWG) dem haftenden Eigenkapital zugerechnet werden.
15)
Die Position 108 ergibt sich, indem von der Position 104 die Positionen 105, 106 und
107 abgezogen werden.
Bei Unternehmen mit Sitz im EU-/EWR-Ausland oder einem Drittstaat richtet sich die
Anerkennung nach den Branchenvorschriften in D. In allen Faellen sind die Abzuege gemaess
den Fussnoten 10 und 12 bis 14 vorzunehmen.
16)
Sofern ein Einzelunternehmen vorliegt, ist diejenige (fiktive) Solvabilitaetsspanne
einzutragen, die sich ergeben wuerde, wenn man die Vorschriften zur
Versicherungsgruppen-Solvabilitaet (Berechnung auf Grundlage der Einzelabschluesse)
anwenden wuerde (s. a. Rundschreiben 2/2006 (VA) mit Anmerkungen zu Formular BerSU4).
Sofern die Ergebnisse der Berechnung der Versicherungsgruppen-Solvabilitaet (Berechnung
auf Basis der Einzelabschluesse) erfasst werden, ist als Wert der Betrag einzutragen,
der in Feld (4) des Formulars BerS2 des Rundschreibens 2/2006 (VA) aufgefuehrt ist.
Bei Unternehmen mit Sitz im EU-/EWR-Ausland oder einem Drittstaat richtet sich die
Anerkennung nach den jeweiligen Branchenvorschriften in D.
17)
Der Wert dieses Feldes ergibt sich aus der Multiplikation des
Beteiligungsprozentsatzes (Position 006) mit der Summe der Eigenmittel (Position 108).
- 25 -
18)
Der Wert dieses Feldes ergibt sich aus der Multiplikation des
Beteiligungsprozentsatzes (Position 006) mit der Summe der Solvabilitaetsanforderungen
(Position 200).
Anlage 6 (zu § 9 Abs. 1 Nr. 6)
Meldevordruck zur Erfassung der in die Berechnung der Finanzkonglomerate-
Solvabilitaet einbezogenen Finanzkonglomeratsunternehmen der Banken- und
Wertpapierdienstleistungsbranche sowie der Versicherungsbranche
- Unternehmen (FSU) -
(Fundstelle: BGBl. I 2008, 1397 - 1398)
FSU1)
Name des Unternehmens, auf dessen Ebene die Berechnung
der Finanzkonglomerate-Solvabilitaet durchgefuehrt wird:
Stichtag der Berechnung: / /
beaufsichtigtes gebuchte
lfd. voller Name des Kurz- Bilanz-
Sitzstaat5) Unternehmen Brutto-
2) 3) 4) 7)
Nr. Unternehmens/Sitz name summe
(J/N)6) Beitraege8)
(1) (2) (3) (4) (5) (6) (7)
1. Lebens-VU
1.1
1.2...
2. Kranken-VU
3. Schaden-/Unfall-VU
4. Rueck-VU
5. Versicherungs-Holding-
gesellschaften
6. Einlagenkreditinstitute9)
7. E-Geld-Institute10)
8. sonstige Kreditinstitute11)
9. Finanzdienstleistungs-
institute12)
10. Finanzholding-
Gesellschaften13)
11. sonstige Finanz-
unternehmen14)
12. Anbieter von Nebendienst-
leistungen15)
13. Kapitalanlagegesell-
schaften16)
14. gemischte Finanzholding-
Gesellschaften17)
15. sonstige Unternehmen18)
Fussnoten:
1)
Fuer jedes Unternehmen der Banken- und Wertpapierdienstleistungsbranche sowie der
Versicherungsbranche, das in die Berechnung der Finanzkonglomerate-Solvabilitaet
einzubeziehen ist, ist in diesem Meldevordruck ein einzeiliger Eintrag vorzunehmen (s.
a. § 1 FkSolV, § 1 Abs. 20 KWG bzw. § 104k Nr. 4 VAG). Die Erfassung erfolgt in der
jeweils entsprechenden Kategorie sortiert nach Sitzstaat.
2)
In Spalte 1 ist fuer jedes Unternehmen eine eindeutige laufende Nummer (lfd. Nr.) zu
vergeben und im gesamten Meldevordruck-Satz entsprechend zu verwenden. Die erste Stelle
der laufenden Nummer ergibt sich aus dem Unternehmenstyp. Die zweite Stelle ist ein
Punkt. Die nachfolgenden Stellen ergeben sich, indem fuer jedes Unternehmen innerhalb
des entsprechenden Unternehmenstyps eine fortlaufende Nummer zu vergeben ist. Innerhalb
eines Typs ist folgende Reihenfolge einzuhalten: Unternehmen mit Sitz in Deutschland,
Unternehmen mit Sitz in einem anderen EU-Staat, Unternehmen mit Sitz in einem anderen
Vertragsstaat, Unternehmen mit Sitz in einem Drittstaat. Innerhalb dieser Reihenfolge
ist fuer auslaendische Unternehmen eine Sortierung nach dem Sitzstaat vorzunehmen.
3)
Massgeblich fuer den Ausweis eines Unternehmens in einer Kategorie ist, nach welchen
Vorschriften es in die Berechnung der Finanzkonglomerate-Solvabilitaet einbezogen
wurde. Betreibt z. B. eine Versicherungs-Holdinggesellschaft oder eine gemischte
Finanzholding-Gesellschaft zugleich das Rueckversicherungsgeschaeft, ist das Unternehmen
als Rueckversicherungsunternehmen zu klassifizieren und entsprechend in die Berechnung
einzubeziehen (s. a. Fussnote 15).
- 26 -
4)
Der Kurzname besteht aus zwei Teilen. Teil 1 ist eine eindeutige
Kurzbezeichnung („sprechender Schluessel“). Teil 2 ist die fuer Versicherungs- und
Rueckversicherungsunternehmen von der Aufsichtsbehoerde vergebene und im Rahmen der
Berichterstattungspflichten gemaess BerVersV zu verwendende vierstellige Registernummer;
sie ist mit Hilfe eines Schraegstrichs von Teil 1 zu trennen. Liegt keine Registernummer
vor, ist eine andere geeignete Kennzeichnung zu verwenden.
5)
Einzutragen ist der Staat, in dem das Unternehmen seinen Sitz hat. Sofern das
Unternehmen seinen Sitz im Inland hat, entfaellt der Eintrag.
6)
In Abhaengigkeit vom Sachverhalt ist entweder ein „J“ oder ein „N“ einzutragen.
7)
Die Bilanzsumme ist unabhaengig vom Unternehmenstyp fuer jedes Unternehmen anzugeben.
Zur Vorgehensweise bei Leasing-Teilkonzernen s. a. Fussnote 14.
8)
Die gebuchten Brutto-Beitraege sind fuer alle Lebens-, Kranken-, Schaden- und Unfall-
sowie Rueckversicherungsunternehmen anzugeben.
9)
Hier zu erfassen sind Unternehmen gemaess § 1 Abs. 3d Satz 1 KWG.
10)
Hier zu erfassen sind Unternehmen gemaess § 1 Abs. 3d Satz 4 KWG.
11)
Hier zu erfassen sind Kreditinstitute, die weder Einlagenkredit- noch E-Geld-
Institute sind und Bankgeschaefte i. S. d. § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 5 und 7 bis 10
sowie 12 KWG betreiben.
12)
Hier zu erfassen sind Finanzdienstleistungsinstitute gemaess § 1 Abs. 1a KWG.
13)
Hier zu erfassen sind Unternehmen gemaess § 1 Abs. 3a Satz 1 KWG (s. a. Fussnote 17).
14)
Hier zu erfassen sind Unternehmen gemaess § 1 Abs. 3 Satz 1 KWG ohne Finanzholding-
Gesellschaften i. S. d. § 1 Abs. 3a KWG. Sofern Teilkonzerne bestehen, die
ausschliesslich das Leasing-Geschaeft mit einer Vielzahl von Objektgesellschaften
betreiben, koennen aus Vereinfachungsgruenden anstelle der Daten fuer jede einzelne
Objektgesellschaft die Daten auf Grundlage des Teilkonzernabschlusses (insbesondere
die Bilanzsumme) bzw. in Bezug auf die Mutter des Teilkonzerns eingetragen werden. In
diesem Fall ist in Spalte 2 zusaetzlich zum Namen des Teilkonzerns der Klammerzusatz
„TKA“ einzutragen.
15)
Hier zu erfassen sind Unternehmen gemaess § 1 Abs. 3c KWG.
16)
Hier zu erfassen sind Kapitalanlagegesellschaften gemaess § 6 Abs. 1 InvG.
17)
Hier zu erfassen sind gemischte Finanzholding-Gesellschaften i. S. d. § 1 Abs. 3a
Satz 2 KWG bzw. § 104k Satz 1 Nr. 3 VAG, die weder ein Rueckversicherungsunternehmen
noch eine Versicherungs-Holdinggesellschaft sind. Gemischte Finanzholding-
Gesellschaften werden wie Rueckversicherungsunternehmen behandelt, wenn sie das
Rueckversicherungsgeschaeft betreiben. Betreibt die gemischte Finanzholding-Gesellschaft
kein Rueckversicherungsgeschaeft, wird sie wie eine Versicherungs-Holdinggesellschaft
behandelt, wenn die Versicherungsbranche im Finanzkonglomerat staerker vertreten ist als
die Banken-/Wertpapierdienstleistungsbranche; andernfalls gilt sie als Finanzholding-
Gesellschaft.
18)
Zu erfassen sind solche konglomeratszugehoerigen Unternehmen, die nicht zu den
Kategorien 1 bis 14 zaehlen und fuer die korrekte Erfassung der Daten im Meldevordruck
FSABB benoetigt werden (Beispiel: Ein Versicherungsunternehmen haelt die Mehrheit
an einem unbeaufsichtigten Unternehmen, das Darlehen aufnimmt und damit eine
Beteiligung an einem Kreditinstitut finanziert, wobei alle drei Unternehmen zu dem
Finanzkonglomerat zaehlen: in diesem Fall ist das unbeaufsichtigte Unternehmen hier zu
erfassen).
- 27 -
Anlage 7 (zu § 9 Abs. 1 Nr. 7)
Meldevordruck zur Erfassung der Anteile an den in die Berechnung
einbezogenen Finanzkonglomeratsunternehmen der Banken- und
Wertpapierdienstleistungsbranche sowie der Versicherungsbranche
- Anteile (FSA) -
(Fundstelle: BGBl. I 2008, 1399 - 1400)
FSA1)
Name des Unternehmens, auf dessen Ebene die Berechnung
der Finanzkonglomerate-Solvabilitaet durchgefuehrt wird:
Stichtag der Berechnung: / /
Art der
Prozentsatz, mit Einbeziehung5) :
durchgerechneter
dem das Unternehmen (moegliche Eintraege:
lfd. voller Name des Beteiligungs-
in der Berechnung BV KA, IGS, IE,
Nr. Unternehmens/Sitz2) prozentsatz3)
beruecksichtigt wurde4) VGS KA, VGS EA, E,
in %
in % KAG IGS, KAG,
Sonstige)
(1) (2) (3) (4) (5)
1. Lebens-VU
2. Kranken-VU
3. Schaden-/Unfall-VU
4. Rueck-VU
5. Versicherungs-Holding-
gesellschaften
6. Einlagenkreditinstitute
7. E-Geld-Institute
8. sonstige Kreditinstitute
9. Finanzdienstleistungsinstitute
10. Finanzholding-Gesellschaften
11. sonstige Finanzunternehmen6)
12. Anbieter von Nebendienst-
leistungen
13. Kapitalanlagegesellschaften
14. gemischte Finanzholding-
Gesellschaften
15. sonstige Unternehmen
Fussnoten:
1)
Fuer jedes Unternehmen der Banken- und Wertpapierdienstleistungsbranche sowie der
Versicherungsbranche, das in die Berechnung der Finanzkonglomerate-Solvabilitaet
einbezogen wurde, ist in diesem Meldevordruck ein einzeiliger Eintrag vorzunehmen.
2)
Die Zuordnung der einzelnen Unternehmen zu Unternehmenstypen richtet sich nach der
Zuordnung gemaess dem Meldevordruck FSU.
3)
Einzutragen ist derjenige Beteiligungsprozentsatz, der dem Unternehmen an der Spitze
des Finanzkonglomerats mittelbar und unmittelbar an dem Unternehmen zusteht. Fuer das
Unternehmen an der Spitze des Finanzkonglomerats ist 100,00 % einzutragen.
4)
Einzutragen ist derjenige Prozentsatz, mit dem das Unternehmen in die Berechnung
der Finanzkonglomerate-Solvabilitaet einbezogen wurde. Dieser Prozentsatz kann von
dem Prozentsatz in Spalte 3 abweichen, da z. B. bei der Berechnung auf Grundlage
einer Zusammenfassung ihrer Eigenmittel (Berechnung nach § 10a Abs. 6 Satz 1 KWG
i. V. m. § 10 Abs. 1 Satz 9 KWG und der Solvabilitaetsverordnung) Tochterunternehmen
unabhaengig von den Anteilen, die auf andere Gesellschafter entfallen, zu 100 % in die
Berechnung einbezogen werden. Unternehmen, die als horizontale Unternehmensgruppe einem
Finanzkonglomerat angehoeren, sind zu 100 % in die Berechnung einzubeziehen, es sei
denn, dass die BaFin anderes bestimmt. Entsprechende Unternehmensverbindungen sind in
einer Anlage zu erlaeutern. Fuer das Unternehmen an der Spitze des Finanzkonglomerats ist
100,00 % einzutragen.
5)
In Anhaengigkeit von der Art der Einbeziehung ist jeweils ein Kennzeichen einzutragen:
bei Einbeziehung auf Grundlage der Berechnung
• nach dem Konzernabschluss BV KA,
• nach den Vorschriften zur Ermittlung der
Eigenmittelausstattung von Institutsgruppen
und Finanzholding-Gruppen (§ 10 i. V. m. § 10a KWG) IGS,
- 28 -
• nach den Vorschriften zur Ermittlung der
bankaufsichtlichen Eigenmittel auf Einzel-
ebene (§ 10 KWG) IE,
• nach den Vorschriften zur Versicherungs-
gruppen-Solvabilitaet (Konzernabschluss) VGS KA,
• nach den Vorschriften zur Versicherungs-
gruppen-Solvabilitaet (Einzelabschluesse) VGS EA,
• nach den Vorschriften der Solo-Solva-
bilitaet fuer Versicherungsunternehmen E,
• nach den Vorschriften fuer Kapitalanlage-
gesellschaften und gleichzeitiger Erfassung
auf Basis der Ermittlung der Eigenmittel-
ausstattung von Institutsgruppen und
Finanzholding-Gruppen (§ 10 i. V. m. § 10a KWG) KAG IGS,
• nach den Vorschriften fuer Kapitalanlage-
gesellschaften, wobei keine Einbeziehung ueber
die Vorschriften der Solvabilitaetsverordnung
erfolgte KAG,
• Sonstige Sonstige
6)
Die Saetze 1 und 2 der Fussnote 14 zum Meldevordruck FSU gelten entsprechend.
Anlage 8 (zu § 9 Abs. 1 Nr. 8)
Meldevordruck zur Erfassung der finanzkonglomeratsangehoerigen Unternehmen
und Gruppen, fuer die vom Abzug branchenuebergreifender Beteiligungen
abgesehen werden kann
- Abzug branchenuebergreifender Beteiligungen (FSABB) -
(Fundstelle: BGBl. I 2008, 1401 - 1403)
FSABB1) , 9)
Name des Unternehmens, auf dessen Ebene die Berechnung
der Finanzkonglomerate-Solvabilitaet durchgefuehrt wird:
Stichtag der Berechnung: / /
Kurzname des
beteiligten Unternehmens,
Art der Art der
fuer das vom Abzug Kurzname des
Einbeziehung: Einbeziehung:
branchenuebergreifender Unternehmens, Beteiligungen bzw.
(moegliche Eintraege: (moegliche Eintraege:
lfd. Beteiligungen bzw. lfd. an dem die nachrangige Ver-
BV KA, IGS, IE, BV KA, IGS, IE,
Nr.2) nachrangiger
VGS KA, VGS EA, Nr.5) Beteiligung
VGS KA, VGS EA,
bindlichkeiten und
Verbindlichkeiten gehalten wird/ Genussrechte8)
E, KAG IGS, E, KAG IGS,
und Genussrechte Gruppe6)
abgesehen werden KAG, Sonstige)4) KAG, Sonstige)7)
kann/Gruppe3)
(1) (2) (3) (4) (5) (6) (7)
1)
Erfasst werden branchenuebergreifende Beteiligungen in dem Finanzkonglomerat, die
dazu fuehren, dass in den Berechnungen nach § 10 Abs. 6 Satz 7 KWG, nach § 10a Abs.
6 oder Abs. 7 KWG i. V. m. § 10 Abs. 6 Satz 7 KWG, nach § 53c Abs. 3d Satz 3 VAG
sowie nach § 5 Abs. 6 SolBerV Beteiligungen sowie Forderungen aus Genussrechten und
nachrangiger Verbindlichkeiten deshalb nicht in der branchenbezogenen Berechnung von
den Eigenmitteln abgezogen werden, weil das beteiligte Unternehmen in die Berechnung
der Finanzkonglomerate-Solvabilitaet einbezogen wird. Die Werte, die somit auf Einzel-
bzw. Gruppenebene nicht von den Eigenmitteln abzuziehen sind, werden in Spalte 7
erfasst.
Sofern ein beaufsichtigtes Unternehmen z. B. eine branchenuebergreifende Beteiligung
haelt und dieses Unternehmen zu einer branchenbezogenen Gruppe (Gruppe der Banken-
/Wertpapierdienstleistungsbranche, fuer die eine Berechnung nach § 10a Abs. 6 oder
Abs. 7 KWG i. V. m. der Solvabilitaetsverordnung vorzunehmen ist, oder Gruppe der
- 29 -
Versicherungsbranche, fuer die eine Berechnung nach der Solvabilitaetsbereinigungs-
Verordnung vorzunehmen ist) gehoert, ergeben sich zwei Eintraege, einer aus Sicht
des einzelnen beaufsichtigten Unternehmens sowie ein weiterer aus Sicht des in die
branchenbezogene Gruppenberechnung einbezogenen Unternehmens (s. a. Fall 1 der Fussnote
9, die Beispiele enthaelt). Dies gilt auch fuer Rueckversicherungsunternehmen.
Sofern lediglich eine Solo-Solvabilitaetsberechnung vorzunehmen ist oder auch
fuer den Fall eines unbeaufsichtigten Unternehmens, das in die Berechnung der
Finanzkonglomerate-Solvabilitaet und einer branchenbezogenen Gruppenberechnung
einzubeziehen ist, ergibt sich lediglich ein Eintrag.
2)
Einzutragen ist die laufende Nummer des Unternehmens, das die Beteiligung an einem
Unternehmen der anderen Branche haelt, in die Berechnung der Finanzkonglomerate-
Solvabilitaet einzubeziehen ist und fuer das vom Abzug der unter Fussnote 1 genannten
Positionen an dem Unternehmen der anderen Branche auf Ebene der Solo-Solvabilitaet oder
Gruppen-Solvabilitaet abgesehen werden kann.
3)
Einzutragen ist der Kurzname des unter Fussnote 2 bezeichneten Unternehmens.
Sofern dieses Unternehmen in eine branchenbezogene Gruppenberechnung (Bankengruppe
oder Versicherungsgruppe) einbezogen wird, ist der Name der Gruppe (in Klammern)
hinzuzufuegen. Sofern das Unternehmen ein uebergeordnetes Unternehmen i. S. d. § 10a Abs.
1 und 2 KWG ist, ist als Kennung „ueU“ hinzuzufuegen.
4)
Einzutragen ist die Art der Einbeziehung des unter Fussnote 2 bezeichneten
Unternehmens in die Berechnung der Finanzkonglomerate-Solvabilitaet (s. a. Fussnote 5 zum
Meldevordruck FSA, in der die zu verwendenden Abkuerzungen erlaeutert werden).
5)
Einzutragen ist die laufende Nummer des Unternehmens der anderen Branche, an dem
die Beteiligung gehalten wird und das zusammen mit dem unter Fussnote 2 bezeichneten
Unternehmen in die Berechnung der Finanzkonglomerate-Solvabilitaet einzubeziehen ist.
6)
Einzutragen ist der Kurzname des unter Fussnote 5 bezeichneten Unternehmens.
Sofern der Eintrag in Bezug auf das branchenbezogene Gruppenunternehmen (Banken-
/Wertpapierdienstleistungsgruppe oder Versicherungsgruppe) erfolgt, ist der Name
der Gruppe (in Klammern) hinzuzufuegen. Sofern das Unternehmen ein uebergeordnetes
Unternehmen i. S. d. § 10a Abs. 1 und 2 KWG ist, ist als Kennung „ueU“ hinzuzufuegen (s.
Beispiel 5 unter Fussnote 9).
7)
Einzutragen ist die Art der Einbeziehung des unter Fussnote 5 bezeichneten
Unternehmens in die Berechnung der Finanzkonglomerate-Solvabilitaet (s. a. Fussnote 5 zum
Meldevordruck FSA, in der die zu verwendenden Abkuerzungen erlaeutert werden).
8)
Hier einzutragen ist jeweils der einzelne Beteiligungsbuchwert sowie getrennt
davon jeweils der einzelne Wert der nachrangigen Verbindlichkeiten oder Genussrechte.
Als Beteiligungsbuchwert ist der Wert gemeint, den das unter Fussnote 2 bezeichnete
Unternehmen an dem unter Fussnote 5 bezeichneten Unternehmen haelt. Der Betrag fuer
einen Beteiligungsbuchwert ist mit der Abkuerzung „(B)“ zu kennzeichnen. In Bezug auf
nachrangige Verbindlichkeiten und Genussrechte ist derjenige Wert gemeint, der bei
einem unter Fussnote 5 genannten Unternehmen oder im Rahmen der branchenorientierten
Gruppenberechnung als Eigenmittel angerechnet wurde, ohne dass ein Abzug auf der Ebene
des einzelnen Unternehmens oder der Unternehmensgruppe erforderlich ist (s. a. Fussnote
1).
9)
Beispiele
In einem Finanzkonglomerat steht ein Rueckversicherungsunternehmen (Kurzname Top Rueck-
VU/6000, lfd. Nr. 4.1) an der Spitze. Das Rueckversicherungsunternehmen haelt jeweils
unmittelbar 100 % an einem Lebensversicherungsunternehmen (Top Lebens-VU/1111, lfd. Nr.
1.1) und an einem Schaden- und Unfallversicherungsunternehmen (Top SU VU 1/5000, lfd.
Nr. 3.1).
Beispiel 1: Das konglomeratsangehoerige Lebensversicherungsunternehmen (Top Lebens-
VU/1111, lfd. Nr. 1.1) haelt 100 % an einem einzelnen Kreditinstitut (Top KI 1, lfd.
Nr. 6.1). Das Erstversicherungsunternehmen kann in der Solvabilitaetsberechnung nach
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§ 53c VAG von dem Abzug des Buchwertes der Beteiligung (= 100 Mio. Euro), die an dem
Kreditinstitut gehalten wird, absehen, da beide Unternehmen zu einem Finanzkonglomerat
gehoeren und in die Berechnung der Finanzkonglomerate-Solvabilitaet einbezogen werden.
Das konglomeratsangehoerige Lebensversicherungsunternehmen unterliegt einer
zusaetzlichen Beaufsichtigung nach § 104a Abs. 1 Nr. 2 VAG. Somit ist auf der Ebene des
Rueckversicherungsunternehmens eine Berechnung der Versicherungsgruppen-Solvabilitaet
nach der Solvabilitaetsbereinigungs-Verordnung vorzunehmen. Sofern die Berechnung
auf Basis eines konsolidierten Abschlusses (Konzernabschluss) erfolgt, sind bei der
Berechnung der Versicherungsgruppen-Solvabilitaet voll und anteilig konsolidierte
Unternehmen der Banken- und Wertpapierdienstleistungsbranche zu dekonsolidieren, d. h.
saemtliche Einfluesse auf die Eigenmittel der Versicherungsgruppe herauszurechnen. Von
dem Abzug des Buchwertes der Beteiligung, die an dem Kreditinstitut gehalten wird, kann
auf Gruppenebene abgesehen werden.
Bei der Berechnung der Finanzkonglomerate-Solvabilitaet sind sowohl Unternehmen
der Banken- und Wertpapierdienstleistungsbranche als auch Unternehmen der
Versicherungsbranche sowie andere finanzkonglomeratszugehoerige Unternehmen zu
beruecksichtigen. Fuer das Lebensversicherungsunternehmen sind im vorliegenden
Fall im Meldevordruck FSABB zwei Eintraege vorzunehmen, ein Eintrag aus Sicht des
Einzelunternehmens und ein Eintrag aus Sicht des Einzelunternehmens, das zu einer
Versicherungsgruppe gehoert. Im letztgenannten Fall ist der Name der Versicherungsgruppe
in Spalte 2 zu erfassen. In beiden Faellen ist hinter dem Wert in Spalte 7 die Abkuerzung
„(B)“ fuer Beteiligungsbuchwert einzutragen.
Beispiel 2: Das Rueckversicherungsunternehmen an der Spitze des Finanzkonglomerats
haelt 100 % an einem Kreditinstitut (Top KI 2, lfd. Nr. 6.2, Beteiligungsbuchwert
30 Mio. Euro). Das Rueckversicherungsunternehmen hat eine Forderung aus nachrangigen
Verbindlichkeiten in Hoehe von 60 Mio. Euro gegenueber dem Kreditinstitut, die dort in
Hoehe von 40 Mio. Euro als Eigenmittel anerkannt wurden.
Beispiel 3: Das Rueckversicherungsunternehmen an der Spitze des Finanzkonglomerats
haelt ueber eine Beteiligungsgesellschaft (Top Bet 1/0001, lfd. Nr. 13.1) 100 % an einem
Kreditinstitut (Top KI 3, lfd. Nr. 6.3, Beteiligungsbuchwert 50 Mio. Euro).
Beispiel 4: Das Schaden- und Unfallversicherungsunternehmen (Top SU VU 1/5000, lfd. Nr.
3.1) haelt 100 % (Beteiligungsbuchwert 35 Mio. Euro) an einem Kreditinstitut (Top KI 4,
lfd. Nr. 6.4), das in eine Berechnung gemaess § 10a Abs. 6 oder Abs. 7 KWG i. V. m. der
Solvabilitaetsverordnung einbezogen wird. Der Name der Bankengruppe ist „KI-Gruppe 1“.
Beispiel 5: Das Schaden- und Unfallversicherungsunternehmen (Top SU-VU 1/5000, lfd. Nr.
3.1) haelt 60 % (Beteiligungsbuchwert 48 Mio. Euro) an einem Kreditinstitut (Top KI 5,
lfd. Nr. 6.5), das als uebergeordnetes Unternehmen einer Bankengruppe eine Berechnung
gemaess § 10a Abs. 6 oder Abs. 7 KWG i. V. m. der Solvabilitaetsverordnung vorzulegen
hat, wobei die Berechnung auf der Ebene der Finanzholding-Gesellschaft stattfindet.
Das Kreditinstitut gehoert zur Bankengruppe „KI-Gruppe 1“. Die Kennzeichnung als
uebergeordnetes Unternehmen erfolgt in Spalte 5 mit Hilfe der Abkuerzung „ueU“.
Beispiel 6: Wie Beispiel 4, wobei ein Kreditinstitut (Top KI 6, lfd. Nr. 6.6) der
Bankengruppe „KI-Gruppe 1“ eine 70 %-Beteiligung (Beteiligungsbuchwert 89 Mio. Euro)
an einem einzelnen Krankenversicherungsunternehmen (Top Kranken-VU/2000, lfd. Nr. 2.1)
haelt.
Beispiele fuer Eintraege in den Meldevordruck FSABB:
Kurzname des
beteiligten
Unternehmens, Art der Kurzname des Art der Beteiligungen (B)
fuer das vom Abzug Einbeziehung: Unternehmens, Einbeziehung: bzw. als Eigenmittel
lfd. branchenuebergreifender (moegliche Eintraege: lfd. an dem die (moegliche Eintraege: angerechnete
Nr. Beteiligungen bzw. BV KA, IGS, IE, Nr. Beteiligung BV KA, IGS, EI, nachrangige Ver-
nachrangiger VGS KA, VGS EA, E, KAG gehalten wird/ VGS KA, VGS EA, E, KAG bindlichkeiten und
Verbindlichkeiten und IGS, KAG, Sonstige) Gruppe IGS, KAG, Sonstige) Genussrechte
Genussrechte abgesehen
werden kann/Gruppe
(1) (2) (3) (4) (5) (6) (7)
Eintraege fuer Beispiel 1:
1.1 Top Lebens-VU/1111 VGS KA 6.1 Top KI 1 EI 100,000 (B)
1.1 Top Lebens-VU/1111 VGS KA 6.1 Top KI 1 EI 100,000 (B)
(Vers-Gruppe 1)
Eintraege fuer Beispiel 2:
4.1 Top Rueck-VU/6000 VGS KA 6.2 Top KI 2 EI 30,000 (B)
40,000
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Kurzname des
beteiligten
Unternehmens, Art der Kurzname des Art der Beteiligungen (B)
fuer das vom Abzug Einbeziehung: Unternehmens, Einbeziehung: bzw. als Eigenmittel
lfd. branchenuebergreifender (moegliche Eintraege: lfd. an dem die (moegliche Eintraege: angerechnete
Nr. Beteiligungen bzw. BV KA, IGS, IE, Nr. Beteiligung BV KA, IGS, EI, nachrangige Ver-
nachrangiger VGS KA, VGS EA, E, KAG gehalten wird/ VGS KA, VGS EA, E, KAG bindlichkeiten und
Verbindlichkeiten und IGS, KAG, Sonstige) Gruppe IGS, KAG, Sonstige) Genussrechte
Genussrechte abgesehen
werden kann/Gruppe
(1) (2) (3) (4) (5) (6) (7)
4.1 Top Rueck-VU/6000 VGS KA 6.2 Top KI 2 EI 30,000 (B)
(Vers-Gruppe 1) 40,000
Eintrag fuer Beispiel 3:
13.1 Top Bet 1/0001 VGS KA 6.3 Top KI 3 EI 50,000 (B)
(Vers-Gruppe 1)
Eintrag fuer Beispiel 4:
3.1 Top SU VU 1/5000 VGS KA 6.4 Top KI 4 IGS 35,000 (B)
(KI-Gruppe 1)
Eintrag fuer Beispiel 5:
3.1 Top SU VU 1/5000 VGS KA 6.5 Top KI 5 IGS 48,000 (B)
(Vers-Gruppe 1) (KI-Gruppe 1, ueU)
Eintraege fuer Beispiel 6:
6.6 Top KI 6 IGS 2.1 Top Kranken-VU/2000 E 89,000 (B)
6.6 Top KI 6 IGS 2.1 Top Kranken-VU/2000 E 89,000 (B)
(KI-Gruppe 1)
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