Gesetz ueber die Bundesanstalt
fuer Finanzdienstleistungsaufsicht
(Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz -
FinDAG)
FinDAG
vom 22.04.2002
"Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz vom 22. April 2002 (BGBl. I S. 1310), das zuletzt
durch Artikel 9 des Gesetzes vom 20. Maerz 2009 (BGBl. I S. 607) geaendert worden ist"
Stand: Zuletzt geaendert durch Art. 9 G v. 20.3.2009 I 607;
Hinweis: Aenderung durch Art. 3 G v. 25.6.2009 I 1506 (Nr. 35) noch nicht beruecksichtigt
Aenderung durch Art. 3 G v. 25.6.2009 I 1528 (Nr. 35) noch nicht beruecksichtigt
Mittelbare Aenderung durch Art. 6a G v. 25.6.2009 I 1528 (Nr. 35) noch nicht
beruecksichtigt
Fussnote
Textnachweis ab: 26.4.2002
Das G wurde als Artikel 1 des G 7610-15/1 v. 22.4.2002 I 1310 vom Bundestag
beschlossen. Es ist gem. Art. 22 Satz 1 mWv 26.4.2002 in Kraft getreten.
Inhaltsuebersicht
Erster Abschnitt
Errichtung, Aufsicht, Aufgaben
§ 1 Errichtung
§ 2 Rechts- und Fachaufsicht
§ 3 Forum fuer Finanzmarktaufsicht
§ 4 Aufgaben und Zusammenarbeit
Zweiter Abschnitt
Organisation
§ 5 Organe, Satzung
§ 6 Leitung
§ 7 Verwaltungsrat
§ 8 Fachbeirat
Dritter Abschnitt
Personal
§ 9 Beamte
§ 10 Angestellte, Arbeiter und Auszubildende
§ 11 Verschwiegenheitspflicht
Vierter Abschnitt
Haushaltsplan, Rechnungslegung, Deckung des Verwaltungsaufwands
§ 12 Haushaltsplan, Rechnungslegung
§ 13 Deckung der Kosten der Aufsicht
Fuenfter Abschnitt
Gebuehren und Umlage, Zwangsmittel
§ 14 Gebuehren fuer Amtshandlungen
§ 15 Gesonderte Erstattung
§ 16 Umlage
§ 17 Zwangsmittel
Sechster Abschnitt
Finanzierung gesonderter Aufgaben
§ 17a Finanzierung gesonderter Aufgaben
-1-
§ 17b Gebuehren fuer gesonderte Amtshandlungen
§ 17c Gesonderte Erstattung bei gesonderten Pruefungen
§ 17d Gesonderte Umlage
Siebenter Abschnitt
Uebergangs- und Schlussbestimmungen
§ 18 Uebergangsbestimmungen
§ 19 Ueberleitung/Uebernahme von Beschaeftigten
§ 20 Verteilung der Versorgungskosten
§ 21 Uebergang von Rechten und Pflichten
§ 22 Berichtigung von Bezeichnungen
Erster Abschnitt
Errichtung, Aufsicht, Aufgaben
§ 1 Errichtung
(1) Im Geschaeftsbereich des Bundesministeriums der Finanzen wird durch Zusammenlegung
des Bundesaufsichtsamtes fuer das Kreditwesen, des Bundesaufsichtsamtes fuer
das Versicherungswesen und des Bundesaufsichtsamtes fuer den Wertpapierhandel
eine bundesunmittelbare, rechtsfaehige Anstalt des oeffentlichen Rechts
zum 1. Mai 2002 errichtet. Sie traegt die Bezeichnung "Bundesanstalt fuer
Finanzdienstleistungsaufsicht" (Bundesanstalt).
(2) Die Bundesanstalt hat ihren Sitz in Bonn und in Frankfurt am Main.
(3) Fuer Klagen gegen die Bundesanstalt gilt Frankfurt am Main als Sitz der Behoerde.
In Verfahren nach dem Gesetz ueber Ordnungswidrigkeiten gilt Frankfurt am Main als
Sitz der Verwaltungsbehoerde. Satz 1 ist auf Klagen aus dem Beamtenverhaeltnis und auf
Rechtsstreitigkeiten, fuer die die Gerichte fuer Arbeitssachen zustaendig sind, nicht
anzuwenden.
(4) Die Bundesanstalt ist in Verfahren vor den ordentlichen Gerichten von der Zahlung
der Gerichtskosten befreit.
§ 2 Rechts- und Fachaufsicht
Die Bundesanstalt untersteht der Rechts- und Fachaufsicht des Bundesministeriums der
Finanzen (Bundesministerium).
§ 3 Forum fuer Finanzmarktaufsicht
Bei der Bundesanstalt wird ein Forum fuer Finanzmarktaufsicht eingerichtet, dem die
Bundesanstalt und die Deutsche Bundesbank angehoeren. Das Bundesministerium kann
an den Sitzungen teilnehmen. Den Vorsitz fuehrt die Bundesanstalt. Das Forum fuer
Finanzmarktaufsicht koordiniert die Zusammenarbeit mit der Deutschen Bundesbank bei
der Aufsicht. Es beraet auch in Fragen der Allfinanzaufsicht, die fuer die Stabilitaet des
Finanzsystems von Bedeutung sind.
§ 4 Aufgaben und Zusammenarbeit
(1) Die Bundesanstalt uebernimmt die dem Bundesaufsichtsamt fuer das Kreditwesen,
dem Bundesaufsichtsamt fuer das Versicherungswesen und dem Bundesaufsichtsamt fuer
den Wertpapierhandel uebertragenen Aufgaben. Sie nimmt darueber hinaus die ihr nach
anderen Bestimmungen uebertragenen Aufgaben einschliesslich der Beratungstaetigkeit im
Zusammenhang mit dem Aufbau und der Unterstuetzung auslaendischer Aufsichtssysteme wahr.
(2) Die Bundesanstalt arbeitet mit anderen Stellen und Personen im In- und Ausland nach
Massgabe der in Absatz 1 genannten Gesetze und Bestimmungen zusammen.
(3) Bei der Durchfuehrung ihrer Aufgaben kann sich die Bundesanstalt anderer Personen
und Einrichtungen bedienen.
-2-
(4) Die Bundesanstalt nimmt ihre Aufgaben und Befugnisse nur im oeffentlichen Interesse
wahr.
Zweiter Abschnitt
Organisation
§ 5 Organe, Satzung
(1) Organe der Bundesanstalt sind das Direktorium, der Praesident oder die Praesidentin
und der Verwaltungsrat.
(2) Aufgaben und Befugnisse der Organe bestimmt die Satzung der Bundesanstalt, soweit
sie nicht durch dieses Gesetz geregelt sind.
(3) Das Bundesministerium wird ermaechtigt, die Satzung der Bundesanstalt durch
Rechtsverordnung zu erlassen. Die Satzung kann vom Bundesministerium durch
Rechtsverordnung im Benehmen mit dem Verwaltungsrat geaendert werden. In die Satzung
sind insbesondere Bestimmungen aufzunehmen ueber
1. den Aufbau und die Organisation der Bundesanstalt,
2. die Rechte und Pflichten der Organe der Bundesanstalt,
3. die Einzelheiten der Bestellung und Abberufung der Mitglieder des Verwaltungsrats
und des Vorschlagsrechts der Verbaende der Kredit- und Versicherungswirtschaft,
4. die Einzelheiten der Bestellung und Abberufung der Mitglieder des Fachbeirats,
5. die Haushaltsfuehrung sowie die Rechnungslegung der Bundesanstalt.
§ 6 Leitung
(1) Die Bundesanstalt wird durch das Direktorium gesamtverantwortlich geleitet und
verwaltet. Das Direktorium besteht aus einem Praesidenten oder einer Praesidentin sowie
vier Exekutivdirektoren oder Exekutivdirektorinnen, von denen einer oder eine als
Vizepraesident oder Vizepraesidentin staendiger Vertreter oder staendige Vertreterin
des Praesidenten oder der Praesidentin ist. Das Direktorium beschliesst einstimmig
ein Organisationsstatut, welches die Zustaendigkeiten und Aufgaben innerhalb des
Direktoriums festlegt. Das Organisationsstatut sowie deren Aenderungen sind dem
Bundesministerium zur Genehmigung vorzulegen.
(2) Das Direktorium beraet unter dem Vorsitz des Praesidenten oder der Praesidentin. Es
fasst seine Beschluesse – auch im Falle von Meinungsverschiedenheiten – mit einfacher
Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Praesidenten
oder der Praesidentin den Ausschlag. Das Direktorium regelt die innere Organisation
der Bundesanstalt durch eine Geschaeftsordnung. Ueber die Geschaeftsordnung und deren
Aenderungen, die der Genehmigung des Bundesministeriums beduerfen, beschliesst das
Direktorium einstimmig.
(3) Der Praesident oder die Praesidentin bestimmt die strategische Ausrichtung der
Bundesanstalt als Allfinanzaufsicht national und international. Im Rahmen dieser
Vorgaben obliegt den Exekutivdirektoren und Exekutivdirektorinnen die Verantwortung fuer
ihren Geschaeftsbereich.
(4) Zur Wahrnehmung der gesetzlichen Aufgaben der Bundesanstalt werden vier
Geschaeftsbereiche eingerichtet: Querschnittsaufgaben/Innere Verwaltung, Bankenaufsicht,
Versicherungsaufsicht und Wertpapieraufsicht.
(5) Der Praesident oder die Praesidentin vertritt die Bundesanstalt gerichtlich und
aussergerichtlich.
§ 7 Verwaltungsrat
(1) Bei der Bundesanstalt wird ein Verwaltungsrat gebildet. Der Verwaltungsrat
ueberwacht die Geschaeftsfuehrung der Bundesanstalt und unterstuetzt diese bei der
-3-
Erfuellung ihrer Aufgaben. Der Praesident oder die Praesidentin hat den Verwaltungsrat
regelmaessig ueber die Geschaeftsfuehrung der Bundesanstalt zu unterrichten. Die
Exekutivdirektoren und Exekutivdirektorinnen haben ueber ihre Aufgabenbereiche zu
berichten.
(2) Der Verwaltungsrat gibt sich eine Geschaeftsordnung.
(3) Der Verwaltungsrat besteht aus
1. dem Vorsitzenden und seinem Stellvertreter, die vom Bundesministerium entsandt
werden,
2. folgenden 19 weiteren Mitgliedern:
a) zwei weitere Vertreter des Bundesministeriums,
b) ein Vertreter des Bundesministeriums fuer Wirtschaft und Technologie,
c) ein Vertreter des Bundesministeriums der Justiz,
d) fuenf Mitglieder des Deutschen Bundestages,
e) fuenf Vertreter der Kreditinstitute,
f) vier Vertreter der Versicherungsunternehmen,
g) ein Vertreter der Kapitalanlagegesellschaften.
Die Deutsche Bundesbank kann mit einem Vertreter ohne Stimmrecht an den Sitzungen
des Verwaltungsrats teilnehmen. Das gleiche Teilnahmerecht haben der Vorsitz des
Personalrats der Bundesanstalt und seine Stellvertreter.
(4) Die Beschluesse des Verwaltungsrats erfolgen mit einfacher Mehrheit. Bei
Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
(5) Die Mitglieder des Verwaltungsrats werden durch das Bundesministerium bestellt.
Fuer jedes Mitglied des Verwaltungsrats ist fuer den Fall seiner Verhinderung ein
Stellvertreter zu benennen und durch das Bundesministerium zu bestellen. Die Mitglieder
des Verwaltungsrats muessen die Voraussetzungen fuer die Waehlbarkeit zum Deutschen
Bundestag erfuellen.
(6) Die Abgeordneten des Deutschen Bundestages werden vom Deutschen Bundestag
vorgeschlagen und fuer die Dauer der Wahlperiode des Deutschen Bundestages berufen. Sie
bleiben nach Beendigung der Wahlperiode noch so lange im Amt, bis die neuen Mitglieder
ernannt worden sind.
(7) Die Wiederberufung ist moeglich. Die Mitglieder koennen durch schriftliche Erklaerung
gegenueber der Bundesregierung auf ihre Mitgliedschaft verzichten und ihr Amt
niederlegen. Eine Abberufung erfolgt, wenn die Voraussetzungen der Berufung nicht mehr
gegeben sind oder sonst ein wichtiger Grund in der Person des Mitglieds vorliegt, in
diesem Fall jedoch nur nach Anhoerung der entsendenden Institution.
(8) Scheidet ein Mitglied aus, so ist unverzueglich an seine Stelle ein neues Mitglied
zu berufen. Bis zur Ernennung eines neuen Mitglieds und bei einer voruebergehenden
Verhinderung des Mitglieds uebernimmt der ernannte Stellvertreter die Aufgaben. Die
Absaetze 1 bis 8 finden auf die stellvertretenden Mitglieder entsprechende Anwendung.
§ 8 Fachbeirat
(1) Bei der Bundesanstalt wird ein Fachbeirat gebildet. Er beraet die Bundesanstalt
bei der Erfuellung ihrer Aufgaben. Er kann auch Empfehlungen zur allgemeinen
Weiterentwicklung der Aufsichtspraxis einbringen.
(2) Der Fachbeirat besteht aus 24 Mitgliedern. Die Mitglieder des Fachbeirats werden
durch das Bundesministerium bestellt. Im Fachbeirat sollen die Finanzwissenschaft,
die Kredit- und Versicherungswirtschaft, die Deutsche Bundesbank und die
Verbraucherschutzvereinigungen angemessen vertreten sein.
(3) Der Fachbeirat waehlt aus seinem Kreis einen Vorsitzenden. Der Fachbeirat gibt sich
eine Geschaeftsordnung.
-4-
Dritter Abschnitt
Personal
§ 9 Beamte
(1) Der Bundesanstalt wird das Recht verliehen, Beamte zu haben.
(2) Die Mitglieder des Direktoriums der Bundesanstalt werden auf Vorschlag der
Bundesregierung durch den Bundespraesidenten ernannt. Der Praesident ernennt die Beamten
der Besoldungsgruppen A 2 bis A 16 der Besoldungsordnung A. Der Bundespraesident ernennt
die uebrigen Beamten.
(3) Oberste Dienstbehoerde fuer den Praesidenten oder die Praesidentin und die
Exekutivdirektoren und Exekutivdirektorinnen ist das Bundesministerium. Fuer die uebrigen
Beamten ist oberste Dienstbehoerde der Praesident.
§ 10 Angestellte, Arbeiter und Auszubildende
(1) Auf die Angestellten, Arbeiter und Auszubildenden der Bundesanstalt sind die fuer
Arbeitnehmer und Auszubildende des Bundes jeweils geltenden Tarifvertraege und sonstigen
Bestimmungen anzuwenden.
(2) Angestellte koennen mit Zustimmung des Verwaltungsrats auch oberhalb der hoechsten
tarifvertraglichen Verguetungsgruppe in einem aussertariflichen Angestelltenverhaeltnis
beschaeftigt werden, soweit dies fuer die Durchfuehrung der Aufgaben erforderlich ist.
Satz 1 gilt fuer die sonstige Gewaehrung von ueber- oder aussertariflichen Leistungen
entsprechend.
§ 11 Verschwiegenheitspflicht
Die Verschwiegenheitspflicht der Beschaeftigten der Bundesanstalt in Bezug auf
Tatsachen, die ihnen bei ihrer Taetigkeit bekannt geworden sind, bestimmt sich nach
den aufsichtsrechtlichen Bestimmungen, auf Grund deren der einzelne Beschaeftigte
taetig geworden ist. Satz 1 gilt fuer die Mitglieder des Verwaltungsrats und der Beiraete
hinsichtlich der ihnen bei Wahrnehmung ihrer Aufgaben bekannt gewordenen Tatsachen
entsprechend.
Vierter Abschnitt
Haushaltsplan, Rechnungslegung, Deckung des
Verwaltungsaufwands
§ 12 Haushaltsplan, Rechnungslegung
(1) Die Bundesanstalt weist die in ihrem Verwaltungsbereich voraussichtlich zu
erwartenden Einnahmen und zu leistenden Ausgaben in einem Haushaltsplan einschliesslich
eines Stellenplans aus. Haushaltsjahr ist das Kalenderjahr. Auf Zahlungen, die
Buchfuehrung und die Rechnungslegung sind die fuer die bundesunmittelbaren juristischen
Personen geltenden Bestimmungen der Bundeshaushaltsordnung anzuwenden.
(2) Der Haushaltsplan wird vom Direktorium aufgestellt. Das Direktorium hat
dem Verwaltungsrat den Entwurf des Haushaltsplans unverzueglich vorzulegen. Der
Haushaltsplan wird durch den Verwaltungsrat festgestellt.
(3) Nach Ende des Haushaltsjahres hat das Direktorium eine Rechnung ueber die Einnahmen
und Ausgaben der Bundesanstalt aufzustellen. Die Entlastung erteilt der Verwaltungsrat
mit Zustimmung des Bundesministeriums.
(4) Ergibt die Rechnung einen Ueberschuss, kann dieser mit Zustimmung des
Verwaltungsrats auf das folgende Haushaltsjahr uebertragen werden. Anstelle
der Uebertragung kann in Hoehe des Ueberschusses eine Ruecklage fuer zukuenftige
-5-
Investitionsvorhaben gebildet werden. Die Bildung der Ruecklage bedarf zu ihrer
Wirksamkeit der Zustimmung des Verwaltungsrats.
(5) Die Pruefung der Rechnung und der Haushalts- und Wirtschaftsfuehrung ist unbeschadet
einer Pruefung des Bundesrechnungshofs nach § 111 der Bundeshaushaltsordnung von der
in der Satzung bestimmten Stelle vorzunehmen. Die Ergebnisse der Pruefung sind dem
Direktorium, dem Verwaltungsrat und dem Bundesministerium sowie dem Bundesrechnungshof
zuzuleiten.
§ 13 Deckung der Kosten der Aufsicht
(1) Die Bundesanstalt deckt ihre Kosten, einschliesslich der Kosten, mit denen die
Deutsche Bundesbank die Bundesanstalt nach § 15 Abs. 2 belastet, aus eigenen Einnahmen
nach Massgabe der §§ 14 bis 16 und den sonstigen eigenen Einnahmen, soweit in den §§ 17a
bis 17d nichts anderes bestimmt ist. Bussgelder bleiben unberuecksichtigt.
(2) Der Bund leistet die zur Aufrechterhaltung einer ordnungsgemaessen Kassenwirtschaft
notwendigen Liquiditaetshilfen als verzinsliches Darlehen nach Massgabe des
Haushaltsgesetzes. Die Hoehe des Zinssatzes wird durch Vereinbarung zwischen dem Bund
und der Bundesanstalt festgelegt. Das Darlehen ist so bald wie moeglich zurueckzuzahlen,
spaetestens jedoch mit dem Ende des Haushaltsjahres.
Fuenfter Abschnitt
Gebuehren und Umlage, Zwangsmittel
§ 14 Gebuehren fuer Amtshandlungen
(1) Die Bundesanstalt kann fuer Amtshandlungen im Rahmen der ihr zugewiesenen
Aufgaben Gebuehren in Hoehe von bis zu 500.000 Euro erheben, soweit nicht die fuer die
Bundesanstalt geltenden Gesetze besondere Gebuehrenregelungen enthalten, nach § 15 eine
gesonderte Erstattung von Kosten vorgesehen ist oder eine gesonderte Finanzierung nach
Massgabe der §§ 17a bis 17d stattfindet.
(2) Das Bundesministerium wird ermaechtigt, durch Rechtsverordnung die
gebuehrenpflichtigen Tatbestaende und die Gebuehren nach Massgabe des Absatzes 1 durch
feste Saetze oder Rahmensaetze und durch Regelungen ueber Erhoehungen, Ermaessigungen und
Befreiungen fuer bestimmte Arten von Amtshandlungen naeher zu bestimmen. Dabei kann
von § 15 des Verwaltungskostengesetzes abgewichen werden. Die Gebuehrensaetze sind so
zu bemessen, dass zwischen der den Verwaltungsaufwand beruecksichtigenden Hoehe und
der Bedeutung, dem wirtschaftlichen Wert oder dem sonstigen Nutzen der Amtshandlung
ein angemessenes Verhaeltnis besteht. Das Bundesministerium kann die Ermaechtigung zum
Erlass der Rechtsverordnung nach Satz 1 durch Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt
uebertragen.
(3) In der Rechtsverordnung nach Absatz 2 kann bestimmt werden, dass sie auch auf
die bei ihrem Inkrafttreten anhaengigen Verwaltungsverfahren anzuwenden ist, soweit in
diesem Zeitpunkt die Gebuehr nicht bereits festgesetzt ist.
§ 15 Gesonderte Erstattung
(1) Die Kosten, die der Bundesanstalt entstehen
1. durch die Bestellung eines Abwicklers nach § 37 Abs. 1 Satz 2, § 38 Abs. 2 Satz 2
oder 4 des Kreditwesengesetzes oder einer Aufsichtsperson nach § 46 Abs. 1 Satz 2
des Kreditwesengesetzes, durch eine Bekanntmachung nach § 32 Abs. 4, § 37 Abs. 1
Satz 3 oder § 38 Abs. 3 des Kreditwesengesetzes, durch eine auf Grund des § 44 Abs.
1 oder 2, § 44b Abs. 2 oder § 44c Abs. 2 auch in Verbindung mit Massnahmen nach §
44c Abs. 3 oder 4 des Kreditwesengesetzes vorgenommene Pruefung,
2. durch eine auf Grund des § 35 Abs. 1 oder § 36 Abs. 4 des Wertpapierhandelsgesetzes
vorgenommene Pruefung,
-6-
3. auf Grund einer nach § 44 Abs. 3 des Kreditwesengesetzes vorgenommenen Pruefung der
Richtigkeit der fuer die Zusammenfassung nach § 10a Abs. 6, 7 und 11, § 13b Abs. 3
und § 25 Abs. 2 des Kreditwesengesetzes uebermittelten Daten,
4. durch die Bestellung eines Abwicklers nach § 81f Abs. 1 Satz 2, durch eine auf
Grund des § 83b Abs. 2 auch in Verbindung mit Massnahmen nach § 83b Abs. 3 oder
des § 83 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, 3 oder 4, auch in Verbindung mit Abs. 5a, jeweils
auch in Verbindung mit § 1a Abs. 1, § 105 Abs. 3, § 110d Abs. 2 Satz 1 und Abs.
3, § 113 Abs. 1, § 121a Abs. 1 Satz 1, § 128 Satz 3 oder § 159 Abs. 1 Satz 2 des
Versicherungsaufsichtsgesetzes vorgenommene Pruefung,
5. durch die Bestellung oder Abberufung eines Verwalters nach § 22e des
Kreditwesengesetzes,
6. durch die Beantragung der Bestellung oder Abberufung eines Sachwalters nach § 22l
oder § 22o des Kreditwesengesetzes, oder
7. durch
a) die Bestellung eines Abwicklers nach § 17b des Investmentgesetzes in Verbindung
mit § 38 Abs. 2 Satz 2 oder 4 des Kreditwesengesetzes,
b) eine Bekanntmachung nach § 7a Abs. 4 des Investmentgesetzes oder § 17b des
Investmentgesetzes in Verbindung mit § 38 Abs. 3 des Kreditwesengesetzes,
c) eine Pruefung, die auf Grund des § 19g des Investmentgesetzes in Verbindung mit §
44 Abs. 1 oder § 44b Abs. 2 des Kreditwesengesetzes vorgenommen wird,
sind in den Faellen der Nummern 1, 2, 4 und 7 von dem betroffenen Unternehmen, in den
Faellen der Nummer 3 von dem zur Zusammenfassung verpflichteten Unternehmen, in den
Faellen der Nummer 5 von dem registerfuehrenden Unternehmen und in den Faellen der Nummer
6 von den in § 22n Abs. 4 Satz 2 und 3 des Kreditwesengesetzes genannten Unternehmen
der Bundesanstalt gesondert zu erstatten und ihr auf Verlangen vorzuschiessen. Zu
den Kosten nach Satz 1 gehoeren auch die Kosten, mit denen die Bundesanstalt von der
Deutschen Bundesbank und anderen Behoerden, die im Rahmen solcher Massnahmen fuer die
Bundesanstalt taetig werden, belastet wird, sowie die Kosten fuer den Einsatz eigener
Mitarbeiter.
(2) Die Bundesanstalt hat der Deutschen Bundesbank und den anderen Behoerden, die im
Rahmen des Absatzes 1 fuer sie taetig werden, den Personal- und Sachaufwand zu ersetzen.
Die Hoehe des Erstattungsbetrags, insbesondere die Stundensaetze fuer den Einsatz von
Mitarbeitern dieser Behoerden, bestimmen sich nach Erstattungsrichtlinien, die das
Bundesministerium erlaesst.
§ 16 Umlage
(1) Soweit die Kosten der Bundesanstalt nicht durch Gebuehren, gesonderte
Erstattung nach § 15 oder sonstige Einnahmen gedeckt werden, sind sie unter
Beruecksichtigung von Fehlbetraegen, nicht eingegangenen Betraegen und Ueberschuessen
der Vorjahre anteilig auf die Kreditinstitute, Versicherungsunternehmen,
Finanzdienstleistungsinstitute, Wagniskapitalbeteiligungsgesellschaften,
Kapitalanlagegesellschaften, Investmentaktiengesellschaften, Unternehmen, die an einer
inlaendischen Boerse zur Teilnahme am Handel zugelassen sind, sowie Emittenten mit Sitz
im Inland, deren Wertpapiere an einer inlaendischen Boerse zum Handel zugelassen oder
mit ihrer Zustimmung in den Freiverkehr einbezogen sind, nach Massgabe eines geeigneten
Verteilungsschluessels umzulegen und von der Bundesanstalt nach den Vorschriften des
Verwaltungs-Vollstreckungsgesetzes beizutreiben.
(2) Das Naehere ueber die Erhebung der Umlage, insbesondere den Verteilungsschluessel, den
Stichtag, die Mindestveranlagung, das Umlageverfahren einschliesslich eines geeigneten
Schaetzverfahrens bei nicht zweifelsfreier Datenlage, die Ausschlussfristen fuer die
Vorlage von Nachweisen, Zahlungsfristen, die Hoehe der Saeumniszuschlaege, die Festsetzung
von Vorauszahlungen, die Verjaehrung und die Beitreibung bestimmt das Bundesministerium
durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates. Die in den §§ 5, 6, 8 und
13 der Verordnung ueber die Erhebung von Gebuehren und die Umlegung von Kosten nach
dem Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz vom 29. April 2002 (BGBl. I S. 1504, 1847),
zuletzt geaendert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 20. Maerz 2009 (BGBl. I S. 607),
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enthaltenen Regelungen gelten mit Wirkung vom 1. Mai 2002 mit Gesetzeskraft. Die
Rechtsverordnung kann auch Regelungen zur naeheren Bestimmung der Kosten und ueber die
vorlaeufige Festsetzung des Umlagebetrages vorsehen. Das Bundesministerium kann die
Ermaechtigung durch Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt uebertragen.
(3) Einnahmen aus rechtskraeftig festgesetzten Zwangsgeldern, aus Erstattungen fuer
Aufwendungen in Zusammenhang mit Geldstrafen, Geldbussen und Gerichtskosten, aus
Veroeffentlichungen, vermischte Einnahmen sowie Zinsen aus der Anlage ueberschuessiger
Liquiditaet, die bei der Umlageerhebung fuer die Jahre 2002 und 2003 nicht beruecksichtigt
wurden, sind von den Kosten des Umlagejahres 2007 abzuziehen.
(4) Absatz 1 in der ab dem 26. Maerz 2009 geltenden Fassung ist anzuwenden auf
Fehlbetraege, nicht eingegangene Betraege und Ueberschuesse, die dem Umlagejahr 2009
und spaeteren Umlagejahren zuzuordnen sind. Fehlbetraege und nicht eingegangene
Betraege, die den Jahren 2002 bis 2008 zuzuordnen sind und nicht nach Absatz 1
in der bis zum 25. Maerz 2009 geltenden Fassung umgelegt wurden oder werden, sind
mit Ueberschuessen, die den Jahren 2002 bis 2008 zuzuordnen sind und nicht nach § 6
Abs. 1 Satz 6 der Verordnung ueber die Erhebung von Gebuehren und die Umlegung von
Kosten nach dem Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz in der bis zum 25. Maerz 2009
geltenden Fassung umgelegt wurden oder werden, zu verrechnen. Uebersteigen die nach
Satz 2 zu verrechnenden Ueberschuesse die zu verrechnenden Fehlbetraege und nicht
eingegangenen Betraege, ist der uebersteigende Betrag bei der Festsetzung der Umlage fuer
das Umlagejahr 2009 oder fuer spaetere Umlagejahre vor Verteilung der Gemeinkosten von
diesen abzuziehen.
§ 17 Zwangsmittel
Die Bundesanstalt kann ihre Verfuegungen, die sie innerhalb ihrer gesetzlichen
Befugnisse trifft, mit Zwangsmitteln nach den Bestimmungen des Verwaltungs-
Vollstreckungsgesetzes durchsetzen. Dabei kann sie die Zwangsmittel fuer jeden Fall
der Nichtbefolgung androhen. Sie kann auch Zwangsmittel gegen juristische Personen des
oeffentlichen Rechts anwenden. Die Hoehe des Zwangsgelds betraegt bis zu 250.000 Euro.
Sechster Abschnitt
Finanzierung gesonderter Aufgaben
§ 17a Finanzierung gesonderter Aufgaben
Die Bundesanstalt weist die in ihrem Verwaltungsbereich voraussichtlich zu
erwartenden Einnahmen und zu leistenden Ausgaben fuer Aufgaben nach Abschnitt 11
des Wertpapierhandelsgesetzes und nach diesem Abschnitt in einem gesonderten Teil
des Haushaltsplans einschliesslich eines gesonderten Stellenplans aus. Die Summe
der Einnahmen und Ausgaben der Pruefstelle sind in diesem Teil des Haushaltsplans zu
beruecksichtigen und ebenfalls gesondert auszuweisen. Dieser Teil des Haushaltsplans
wird unter Beruecksichtigung des nach § 342d Satz 2 des Handelsgesetzbuchs genehmigten
Wirtschaftsplans der Pruefstelle vom Verwaltungsrat gesondert festgestellt. Die Kosten
fuer die in Satz 1 genannten Aufgaben werden entsprechend gesondert erfasst und einem
eigenen Buchungskreislauf zugeordnet. Im Uebrigen sind § 12 Abs. 1, 3 bis 5 und § 13
Abs. 2 Satz 1 und 2 entsprechend anzuwenden.
§ 17b Gebuehren fuer gesonderte Amtshandlungen
(1) Die Bundesanstalt kann fuer Amtshandlungen im Rahmen der ihr zugewiesenen Aufgaben
nach Abschnitt 11 des Wertpapierhandelsgesetzes Gebuehren in Hoehe von bis zu 500 000
Euro erheben, soweit nicht nach § 17c eine gesonderte Erstattung von Kosten vorgesehen
ist. Ergibt die Pruefung durch die Bundesanstalt, dass die Rechnungslegung nicht
fehlerhaft ist, sieht sie von der Erhebung der Gebuehr ab.
(2) Das Bundesministerium wird ermaechtigt, durch Rechtsverordnung die
gebuehrenpflichtigen Tatbestaende und die Gebuehren nach Massgabe des Absatzes 1 durch
feste Saetze oder Rahmensaetze oder durch Regelungen ueber Erhoehungen, Ermaessigungen
-8-
und Befreiungen fuer bestimmte Arten von Amtshandlungen naeher zu bestimmen. § 14 Abs.
2 Satz 2, 3 und Abs. 3 ist entsprechend anzuwenden. Das Bundesministerium kann die
Ermaechtigung durch Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt uebertragen.
§ 17c Gesonderte Erstattung bei gesonderten Pruefungen
Die Kosten, die der Bundesanstalt durch die Wahrnehmung der Aufgaben nach § 37p Abs.
1 Satz 2 Nr. 1 des Wertpapierhandelsgesetzes entstehen, sind ihr von den Unternehmen
im Sinne des § 37n des Wertpapierhandelsgesetzes gesondert zu erstatten und ihr
auf Verlangen vorzuschiessen. Eine gesonderte Erstattung von Kosten, die durch die
Wahrnehmung der Aufgaben nach § 37p Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 des Wertpapierhandelsgesetzes
entstehen, findet nicht statt, wenn das Pruefungsergebnis der Bundesanstalt vom
Pruefungsergebnis der Pruefstelle zu Gunsten des betroffenen Unternehmens abweicht. Zu
den Kosten nach Satz 1 gehoeren auch die Kosten, mit denen die Bundesanstalt von der
Pruefstelle im Rahmen ihrer Taetigkeit nach § 37o Abs. 3 des Wertpapierhandelsgesetzes
oder von anderen Stellen, die im Rahmen solcher Massnahmen fuer die Bundesanstalt taetig
werden, belastet wird, sowie die Kosten fuer den Einsatz eigener Mitarbeiter. Das
Bundesministerium wird ermaechtigt, Einzelheiten der gesonderten Erstattung durch
eine Rechtsverordnung zu bestimmen. Das Bundesministerium kann die Ermaechtigung durch
Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt uebertragen.
§ 17d Gesonderte Umlage
(1) Soweit die nach § 17a Satz 4 gesondert erfassten Kosten und die Kosten, die zur
Erfuellung der Aufgaben der Pruefstelle nach § 342b des Handelsgesetzbuchs erforderlich
waren, nicht durch Gebuehren, gesonderte Erstattung oder sonstige Einnahmen gedeckt
werden, sind sie von der Bundesanstalt einschliesslich der Fehlbetraege und der nicht
eingegangenen Betraege des Vorjahres auf alle Unternehmen, deren Wertpapiere im
Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes zum Stichtag an einer
inlaendischen Boerse zum Handel im regulierten Markt zugelassen sind, nach einem
geeigneten Verteilungsschluessel unter Zugrundelegung ihrer inlaendischen Boersenumsaetze
anteilig umzulegen und nach den Vorschriften des Verwaltungs-Vollstreckungsgesetzes
beizutreiben. Fuer die Umlage koennen Mindest- und Hoechstbetraege festgelegt werden. Im
Hinblick auf die Umlage nach Satz 1 kann die Bundesanstalt Vorauszahlungen auf der
Grundlage der Kosten festsetzen, die nach dem Haushaltsplan voraussichtlich fuer das
Umlagejahr zu erwarten sind.
(2) Die inlaendischen Boersen haben der Bundesanstalt zur Festsetzung der Umlage
und der Umlagevorauszahlung ueber die Boersenumsaetze Auskuenfte zu erteilen und
Unterlagen vorzulegen. Die Bundesanstalt kann von den Unternehmen Auskuenfte und die
Vorlage von Unterlagen verlangen, soweit dies zur Festsetzung der Umlage und der
Umlagevorauszahlung erforderlich ist.
(3) Das Naehere ueber die Erhebung der Umlage und der Umlagevorauszahlung, insbesondere
ueber die Kostenermittlung und den Verteilungsschluessel, den Stichtag, die Mindest- und
Hoechstveranlagung, das Umlageverfahren einschliesslich eines geeigneten Schaetzverfahrens
bei nicht zweifelsfreier Datenlage, die Ausschlussfristen fuer die Erbringung von
Nachweisen, Zahlungsfristen, die Hoehe der Saeumniszuschlaege und die Beitreibung sowie
den Differenzausgleich zwischen Umlagevorauszahlung und Umlagefestsetzung, auch
in Bezug auf Vorschusszahlungen gemaess § 342d Abs. 1 Satz 3 des Handelsgesetzbuchs,
bestimmt das Bundesministerium einvernehmlich mit dem Bundesministerium der Justiz
durch Rechtsverordnung. Die Rechtsverordnung kann auch Regelungen ueber die vorlaeufige
Festsetzung des Umlagebetrags vorsehen. Das Bundesministerium kann die Ermaechtigung
mit Zustimmung des Bundesministeriums der Justiz durch Rechtsverordnung auf die
Bundesanstalt uebertragen.
(4) Bei erstmaliger Erhebung der Umlage sind auch die Kosten zu beruecksichtigen, die
zur Errichtung der Pruefstelle erforderlich waren, auch wenn sie bereits vor Anerkennung
der Pruefstelle nach § 342b des Handelsgesetzbuchs entstanden sind.
Siebenter Abschnitt
Uebergangs- und Schlussbestimmungen
-9-
§ 18 Uebergangsbestimmungen
(1) Bei dem Bundesaufsichtsamt fuer das Kreditwesen, dem Bundesaufsichtsamt fuer das
Versicherungswesen und dem Bundesaufsichtsamt fuer den Wertpapierhandel anhaengige
Verwaltungsverfahren werden ab dem 1. Mai 2002 von der Bundesanstalt fortgefuehrt. In
anhaengigen Gerichtsverfahren, in denen die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch
den Praesidenten des jeweiligen Bundesaufsichtsamtes, Partei oder Beteiligte ist, ist
die Bundesanstalt mit Inkrafttreten dieses Gesetzes Partei oder Beteiligte.
(2) Fuer Gerichtsverfahren, die gemaess § 10a des Gesetzes ueber die Errichtung
eines Bundesaufsichtsamtes fuer das Versicherungswesen anhaengig sind, bleibt das
Bundesverwaltungsgericht zustaendig. Der Lauf von Fristen wird nicht unterbrochen.
(3) (weggefallen)
(4) (weggefallen)
(5) Auf die am 30. April 2002 im Amt befindlichen Praesidenten und Vizepraesidenten
der Bundesaufsichtsaemter fuer das Versicherungswesen, fuer das Kreditwesen
und den Wertpapierhandel sind die Vorschriften des Bundesbesoldungsgesetzes
in der vor Inkrafttreten des Artikels 14 des Gesetzes ueber die integrierte
Finanzdienstleistungsaufsicht vom 22. April 2002 (BGBl. I S. 1310) geltenden Fassung
bis zur Uebertragung eines anderen Amtes anzuwenden.
(6) Die von den beaufsichtigten Unternehmen zu erstattenden Kosten des
Bundesaufsichtsamtes fuer das Kreditwesen, des Bundesaufsichtsamtes fuer das
Versicherungswesen und des Bundesaufsichtsamtes fuer den Wertpapierhandel fuer das Jahr
2002 bis zum 30. April 2002 und fuer die Vorjahre, soweit sie noch nicht erstattet
wurden, sind an die Bundesanstalt zu entrichten. Die Bundesanstalt fuehrt diese Betraege
an den Bund ab.
§ 19 Ueberleitung/Uebernahme von Beschaeftigten
(1) Die Beamten der Bundesaufsichtsaemter fuer das Kreditwesen, fuer das
Versicherungswesen und fuer den Wertpapierhandel sind mit Wirkung zum 1. Mai 2002 Beamte
der Bundesanstalt. § 130 Abs. 1 des Beamtenrechtsrahmengesetzes in der Fassung der
Bekanntmachung vom 31. Maerz 1999 (BGBl. I S. 654) findet entsprechend Anwendung.
(2) Soweit die Versorgungslast fuer die Beamten der Bundesanstalt nicht nach § 20 vom
Bund zu tragen ist, sind bei der Bundesanstalt Pensionsruecklage zu bilden.
(3) Die bei den in Absatz 1 genannten Bundesaufsichtsaemtern beschaeftigten Angestellten,
Arbeiter und Auszubildenden sind mit Wirkung zum 1. Mai 2002 in den Dienst der
Bundesanstalt uebernommen. Die Bundesanstalt tritt unbeschadet des § 10 Abs. 1 in
die Rechte und Pflichten aus den im Zeitpunkt der Uebernahme bestehenden Arbeits- und
Ausbildungsverhaeltnisse ein.
§ 20 Verteilung der Versorgungskosten
(1) Die Bundesanstalt traegt die Versorgungsbezuege fuer die bei ihr zurueckgelegten
Dienstzeiten der uebernommenen Beamten der Bundesaufsichtsaemter fuer das Kreditwesen, fuer
das Versicherungswesen und fuer den Wertpapierhandel.
(2) Der Bund traegt die Versorgungsbezuege fuer die Dienstzeiten der Beamten nach
ihrer Anstellung bei den Bundesaufsichtsaemtern fuer das Kreditwesen, fuer das
Versicherungswesen und fuer den Wertpapierhandel bis zu ihrer Uebernahme in die
Bundesanstalt. Im Uebrigen gilt § 107b des Beamtenversorgungsgesetzes entsprechend.
(3) Fuer die vorhandenen Versorgungsempfaenger der Bundesaufsichtsaemter fuer das
Kreditwesen, fuer das Versicherungswesen und fuer den Wertpapierhandel werden die
Versorgungsbezuege vom Bund getragen.
§ 21 Uebergang von Rechten und Pflichten
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(1) Rechte und Pflichten, die die Bundesaufsichtsaemter fuer das Kreditwesen, fuer
das Versicherungswesen und fuer den Wertpapierhandel mit Wirkung fuer und gegen die
Bundesrepublik Deutschland begruendet haben, gehen auf die Bundesanstalt ueber.
(2) Das von den Bundesaufsichtsaemtern zum Zeitpunkt der Errichtung der Bundesanstalt
genutzte bewegliche Verwaltungsvermoegen der Bundesrepublik Deutschland wird der
Bundesanstalt zur unentgeltlichen Nutzung ueberlassen.
§ 22 Berichtigung von Bezeichnungen
Das Bundesministerium kann durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung
des Bundesrates bedarf, in Gesetzen und Rechtsverordnungen, die im Gesetz
ueber die integrierte Finanzdienstleistungsaufsicht vom 22. April 2002
(BGBl. I S. 1310) nicht erfasst sind, die Bezeichnungen "Bundesaufsichtsamt
fuer das Kreditwesen", "Bundesaufsichtsamt fuer das Versicherungswesen" und
"Bundesaufsichtsamt fuer den Wertpapierhandel" durch die Bezeichnung "Bundesanstalt
fuer Finanzdienstleistungsaufsicht" ersetzen und die hierdurch bedingten sprachlichen
Anpassungen vornehmen.
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