Gesetz zur Bereinigung von in der
ehemaligen Deutschen Demokratischen
Republik zwischen den oeffentlichen
Haushalten und volkseigenen Unternehmen,
Genossenschaften sowie Gewerbetreibenden
begruendeten Finanzbeziehungen
(Finanzbereinigungsgesetz-DDR)
FinBerG DDR
vom 22.04.1993
"Finanzbereinigungsgesetz-DDR vom 22. April 1993 (BGBl. I S. 463)"
Fussnote
Textnachweis ab: 29.4.1993
Eingangsformel
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
§ 1 Grundsaetze der Finanzbereinigung
(1) Die aus der Wirtschaftstaetigkeit bis zum 30. Juni 1990 nach den in § 2 genannten
Vorschriften in der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik begruendeten
Forderungen und Verbindlichkeiten zwischen den oeffentlichen Haushalten und den
volkseigenen Unternehmen, den Genossenschaften, den Gewerbetreibenden sowie den
vorgenannten Unternehmen gleichgestellten Unternehmen erloeschen einschliesslich aller
Nebenforderungen und -verbindlichkeiten nach Massgabe der folgenden Absaetze. Satz 1 gilt
auch fuer Forderungen und Verbindlichkeiten aus Vorauszahlungen und ueberhoehten Zahlungen
vor dem 3. Oktober 1990.
(2) Die Forderungen und Verbindlichkeiten der Treuhandanstalt und der Unternehmen,
an denen die Treuhandanstalt mittelbar oder unmittelbar zu 100 Prozent beteiligt ist,
erloeschen mit Inkrafttreten dieses Gesetzes. Dies gilt auch fuer die Forderungen und
Verbindlichkeiten der von der Treuhandanstalt veraeusserten Unternehmen, sofern fuer den
Fall eines Erloeschens der Forderungen und Verbindlichkeiten in dem Kaufvertrag mit der
Treuhandanstalt eine Anpassung dieses Vertrages oder eine Garantie vorgesehen ist.
(3) Die Forderungen und Verbindlichkeiten der uebrigen Unternehmen erloeschen sechs
Monate nach Inkrafttreten dieses Gesetzes, es sei denn, das Unternehmen stellt vor
Ablauf dieser Frist einen Antrag nach § 4 auf Einzelabwicklung. Antragsberechtigt sind
insbesondere folgende Unternehmen:
1. ehemals volkseigene und diesen gleichgestellte Unternehmen, die von der
Treuhandanstalt ganz oder teilweise veraeussert worden sind, sofern fuer den Fall des
Erloeschens der Forderungen und Verbindlichkeiten in dem Kaufvertrag eine Anpassung
dieses Vertrages oder eine Garantie nicht vorgesehen ist;
2. reprivatisierte Unternehmen nach den §§ 17, 18 des Gesetzes ueber die Gruendung
und Taetigkeit privater Unternehmen und ueber Unternehmensbeteiligungen vom 7. Maerz
1990 (GBl. I Nr. 17 S. 141) und nach § 6 des Vermoegensgesetzes in der Fassung der
Bekanntmachung vom 3. August 1992 (BGBl. I S. 1446);
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3. Genossenschaften und Gewerbetreibende im Sinne der in § 2 genannten Vorschriften
sowie der ihnen gleichgestellten Unternehmen;
4. Unternehmen, auf die § 1 Abs. 5 des Treuhandgesetzes vom 17. Juni 1990 (GBl. I Nr.
33 S. 300) Anwendung findet.
(4) Sind Forderungen und Verbindlichkeiten durch Erfuellung erloschen, koennen insoweit
erbrachte Leistungen nicht zurueckgefordert werden.
(5) Auf Grund dieses Gesetzes kann eine Anpassung oder Aufloesung von Vertraegen ueber den
Verkauf von Unternehmen oder Unternehmensteilen nicht verlangt werden. Entscheidungen
der Landesaemter fuer offene Vermoegensfragen ueber die Rueckgabe von Unternehmen oder
Unternehmensteilen oder die vorlaeufige Einweisung (§§ 6, 6a Vermoegensgesetz) bleiben
unberuehrt.
(6) Die Absaetze 1, 2, 4 und 5 gelten auch fuer und gegen die Rechtsnachfolger der
in Absatz 2 genannten Unternehmen, wenn die Rechtsnachfolge nach dem 24. Juni 1992
stattgefunden hat. In allen uebrigen Faellen der Rechtsnachfolge gelten die Absaetze 1 und
3 bis 5.
§ 2 Vorschriften im Sinne des § 1
Vorschriften im Sinne des § 1 Abs. 1 sind die folgenden Bestimmungen der ehemaligen
Deutschen Demokratischen Republik:
1. Anordnung Nr. 1 ueber die Finanzierungsrichtlinie fuer die volkseigene
Wirtschaft vom 14. April 1983 (GBl. I Nr. 11 S. 110), Anordnung Nr. 2 ueber die
Finanzierungsrichtlinie fuer die volkseigene Wirtschaft vom 30. November 1988
(GBl. I Nr. 26 S. 285), Anordnung ueber die Finanzierungsrichtlinie fuer die
volkseigene Industrie und das Bauwesen vom 27. Februar 1987 (GBl. I Nr. 9 S. 107),
Anordnung Nr. 2 ueber die Finanzierungsrichtlinie fuer die volkseigene Industrie
und das Bauwesen vom 30. November 1988 (GBl. I Nr. 26 S. 286), Verfuegung ueber
die Finanzierung der volkseigenen Kombinate, Betriebe und VVB der Land-, Forst-
und Nahrungsgueterwirtschaft vom 8. Dezember 1983 (Verfuegungen und Mitteilungen
des Ministeriums fuer Land-, Forst- und Nahrungsgueterwirtschaft 1984), Verfuegung
ueber die Finanzierung der VEG, die ihren Reproduktionsprozess im Rahmen von
Kooperationen der LPG und VEG organisieren, vom 25. September 1985 (Verfuegungen
und Mitteilungen des Ministeriums fuer Land-, Forst- und Nahrungsgueterwirtschaft,
1985, Nr. 4 S. 36), Verfuegung Nr. 2 ueber die Finanzierung der VEG, die ihren
Reproduktionsprozess im Rahmen von Kooperationen der LPG und VEG organisieren,
vom 17. November 1987 (Verfuegungen und Mitteilungen des Ministeriums fuer Land-
, Forst- und Nahrungsgueterwirtschaft, 1988, Nr. 1 S. 1), Anordnung ueber die
Erhebung einer oekonomischen Abgabe von den Genossenschaften und Betrieben
der sozialistischen Landwirtschaft sowie ueber die Gewaehrung standortbezogener
Zuschlaege - Abgabenordnung fuer Betriebe der sozialistischen Landwirtschaft - vom
10. Mai 1985 (Sonderdruck Nr. 1111/6 des Gesetzblattes), Anordnung Nr. 2 ueber
die Erhebung einer oekonomischen Abgabe von den Genossenschaften und Betrieben
der sozialistischen Landwirtschaft sowie ueber die Gewaehrung standortbezogener
Zuschlaege - Abgabenordnung fuer Betriebe der sozialistischen Landwirtschaft - vom
21. September 1987 (Sonderdruck Nr. 1111/7 des Gesetzblattes);
2. Verordnung ueber die Produktionsfondsabgabe vom 9. Mai 1985 (GBl. I Nr. 13 S.
157), Erste Durchfuehrungsbestimmung vom 9. Mai 1985 zur Verordnung ueber die
Produktionsfondsabgabe (GBl. I Nr. 13 S. 159), Zweite Durchfuehrungsbestimmung
vom 17. Oktober 1985 zur Verordnung ueber die Produktionsfondsabgabe (GBl. I Nr.
28 S. 319), Dritte Durchfuehrungsbestimmung vom 19. Oktober 1988 zur Verordnung
ueber die Produktionsfondsabgabe (GBl. I Nr. 23 S. 254), Verfuegung ueber die
Produktionsfondsabgabe der volkseigenen Kombinate, Betriebe und VVB der Land-
, Forst- und Nahrungsgueterwirtschaft vom 12. August 1985 (Verfuegungen und
Mitteilungen des Ministeriums fuer Land-, Forst- und Nahrungsgueterwirtschaft,
1985, Nr. 4 S. 33), Anordnung vom 20. Dezember 1985 ueber die Handelsfondsabgabe
(Sonderdruck 1221 des Gesetzblattes);
3. Erste Verordnung ueber den Beitrag fuer gesellschaftliche Fonds vom 14. April 1983
(GBl. I Nr. 11 S. 105), Erste Durchfuehrungsbestimmung zur Verordnung ueber den
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Beitrag fuer gesellschaftliche Fonds vom 14. April 1983 (GBl. I Nr. 11 S. 106),
Zweite Verordnung ueber den Beitrag fuer gesellschaftliche Fonds vom 14. Juni 1984
(GBl. I Nr. 18 S. 238), Dritte Verordnung ueber den Beitrag fuer gesellschaftliche
Fonds vom 24. Mai 1985 (GBl. I Nr. 14 S. 178), Vierte Verordnung vom 22. September
1986 ueber den Beitrag fuer gesellschaftliche Fonds (GBl. I Nr. 30 S. 416);
4. Verordnung ueber produktgebundene Abgaben und Preisstuetzungen vom 1. Juli 1982
(GBl. I Nr. 30 S. 547), Erste Durchfuehrungsbestimmung zur Verordnung ueber
produktgebundene Abgaben und Preisstuetzungen vom 1. Juli 1982 (GBl. I Nr. 30 S.
550), Zweite Durchfuehrungsbestimmung zur Verordnung ueber produktgebundene Abgaben
und Preisstuetzungen vom 20. Mai 1983 (GBl. I Nr. 15 S. 165), Verordnung ueber die
Aufhebung von Rechtsvorschriften auf dem Gebiet der produktgebundenen Abgaben und
Preisstuetzungen vom 27. August 1990 (GBl. I Nr. 57 S. 1330);
5. Anordnung ueber die Bildung eines einheitlichen Betriebsergebnisses und die
Gewaehrung von Exportstuetzungen des Ministers der Finanzen und des Ministers
fuer Aussenhandel vom 10. Februar 1982 (herausgegeben vom Sekretariat des
Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik im Februar 1982), soweit sie
Exportstuetzungen fuer Exporte im ersten Halbjahr 1990 in das nichtsozialistische
Wirtschaftsgebiet regelt;
6. Verordnung ueber die Leitung, Planung, Finanzierung und Refinanzierung geologischer
Untersuchungsarbeiten vom 13. November 1980 (GBl. I Nr. 35 S. 365), Anordnung ueber
die Bestimmung von Abfuehrungsnormativen zur Refinanzierung von Aufwendungen fuer
geologische Such- und Vorerkundungsarbeiten vom 16. Februar 1981 (GBl. I Nr. 8 S.
94);
7. Anordnung ueber weitere oekonomische Massnahmen zur Reduzierung des
volkswirtschaftlichen Transportaufwandes vom 14. November 1983 (GBl. I Nr. 34 S.
336);
8. Anweisung des Ministers fuer Verkehrswesen vom 15. Oktober 1981 ueber die Zahlung
von Wagenstandsgeldern (Tarif- und Verkehrsanzeiger Nr. 39/81);
9. Verordnung ueber die Planung, Bildung und Verwendung des Investitionsfonds vom 30.
November 1988 (GBl. I Nr. 26 S. 279);
10. Verordnung ueber den Erneuerungspass und das Pflichtenheft vom 11. September
1986 (GBl. I Nr. 30 S. 409), Anordnung ueber das Pflichtenheft fuer Aufgaben
der Forschung und Entwicklung vom 29. Dezember 1989 (GBl. 1990 I Nr. 2 S. 5),
Anordnung ueber die Ordnung der Planung der Volkswirtschaft der DDR 1986-1990 vom
7. Dezember 1984 (Sonderdruck Nr. 1190 a-r des Gesetzblattes) in der Fassung der
Anordnung Nr. 1 vom 18. April 1985 ueber die Ergaenzung der Ordnung der Planung der
Volkswirtschaft der DDR 1986-1990 (GBl. I Nr. 11 S. 177) und der Anordnung Nr. 2
vom 8. April 1986 (GBl. I Nr. 14 S. 185);
11. Anordnung ueber die Gewaehrung von Exportsonderzufuehrungen fuer Exporte in das
nichtsozialistische Wirtschaftsgebiet fuer Kombinate und volkseigene Betriebe
der Industrie, der oertlichen Versorgungswirtschaft und des oertlich geleiteten
Bauwesens vom 11. Dezember 1985, (herausgegeben vom Sekretariat des Ministerrats
der DDR 1985), Anordnung Nr. 2 ueber die Gewaehrung von Exportsonderzufuehrungen fuer
Exporte in das nichtsozialistische Wirtschaftsgebiet fuer Kombinate und volkseigene
Betriebe der Industrie, der oertlichen Versorgungswirtschaft und des oertlich
geleiteten Bauwesens vom 28. Januar 1987 (herausgegeben vom Sekretariat des
Ministerrats der DDR 1987).
§ 3 Bilanzrechtliche Folgen
Sind Forderungen und Verbindlichkeiten im Sinne des § 1 in einer gemaess § 1
D-Markbilanzgesetz aufzustellenden Eroeffnungsbilanz ausgewiesen, gilt die
Eroeffnungsbilanz entsprechend § 36 Abs. 1, 2 und 4 Satz 1 und 2 D-Markbilanzgesetz
insoweit als geaendert, als diese Forderungen und Verbindlichkeiten auf Grund dieses
Gesetzes erloeschen. § 50 Abs. 3 D-Markbilanzgesetz ist entsprechend anzuwenden.
§ 4 Verfahrensvorschriften
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(1) Der Antrag gemaess § 1 Abs. 3 darf nicht mit Bedingungen versehen werden. Er kann
nicht zurueckgenommen werden. Er ist an den Bundesminister der Finanzen zu richten.
Dieser entscheidet nach den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes.
(2) Mit dem Antrag sind einzureichen:
1. die Mark-Schlussbilanz zum 30. Juni 1990 mit Gewinn- und Verlustrechnung, die D-
Markeroeffnungsbilanz zum 1. Juli 1990 und Nachweise ueber die nach dem 30. Juni 1990
bis zur Antragstellung erhaltenen und geleisteten Zahlungen aus den in § 1 Abs. 1
genannten Forderungen und Verbindlichkeiten,
2. von den vor dem 30. Juni 1990 in Kapitalgesellschaften umgewandelten Unternehmen
zusaetzlich die Mark-Schlussbilanz mit Gewinn- und Verlustrechnung und die Mark-
Eroeffnungsbilanz bezogen auf den Zeitpunkt der Umwandlung,
3. der Vertrag ueber die Veraeusserung des Unternehmens.
Der Bundesminister der Finanzen kann weitere sachdienliche Erklaerungen und Unterlagen
sowie die Versicherung von Angaben an Eides Statt verlangen. § 162 der Abgabenordnung
findet entsprechende Anwendung.
(3) Ueber den Antrag des Unternehmens entscheidet der Bundesminister der Finanzen unter
Anrechnung der Verbindlichkeiten des Unternehmens im Sinne des § 1 Abs. 1. Ueberwiegen
die Verbindlichkeiten, bleibt das Unternehmen zu ihrer Erfuellung verpflichtet.
§ 5 Kosten
(1) Die aus Einzelabwicklungen nach § 1 Abs. 3 und § 4 entstehenden Ausgaben leistet
der Bund vorbehaltlich des Ausgleichs nach den Absaetzen 2 bis 4. Einnahmen aus
Einzelabwicklungen sind zur Leistung der Ausgaben zu verwenden.
(2) Die Einnahmen und Ausgaben, die sich aus Einzelabwicklungen bis zum 31. Dezember
1994 ergeben, sind zwischen dem Bund und den Laendern Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-
Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thueringen zum 31. Maerz 1995 so auszugleichen,
dass der Bund und die Gesamtheit der vorgenannten Laender an den Einnahmen und
Ausgaben jeweils zur Haelfte beteiligt sind. Bei der Berechnung nach Satz 1 sind
auch die Einnahmen und Ausgaben zu beruecksichtigen, die sich beim Bund auf Grund
der in § 2 genannten Vorschriften nach dem 3. Oktober 1990 ergeben haben. Die
entsprechenden Einnahmen und Ausgaben der oertlichen Haushalte des in Artikel 3 Abs.
1 des Einigungsvertrages genannten Gebiets und der in Satz 1 genannten Laender bleiben
ausser Betracht.
(3) Die Anteile der in Absatz 2 Satz 1 genannten Laender an den Gesamteinnahmen und -
ausgaben betragen fuer
Berlin 3,96 Prozent,
Brandenburg 8,04 Prozent,
Mecklenburg-Vorpommern 6,00 Prozent,
Sachsen 14,88 Prozent,
Sachsen-Anhalt 8,97 Prozent,
Thueringen 8,15 Prozent.
(4) An den sich nach dem 31. Dezember 1994 ergebenden Einnahmen und Ausgaben sind der
Bund und die Laender entsprechend Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 beteiligt. Die in Absatz
2 Satz 1 genannten Laender erstatten die von ihnen zu tragenden Anteile an den Ausgaben
auf Anforderung des Bundes. Einnahmen sind zur Leistung der Ausgaben zu verwenden;
soweit die Einnahmen fuer diesen Zweck nicht benoetigt werden, erhalten die in Absatz 2
Satz 1 genannten Laender davon einen Anteil nach dem in Absatz 3 genannten Verhaeltnis.
§ 6 Von der Anwendung des Gesetzes ausgeschlossene Unternehmen
Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf Geldinstitute, Aussenhandelsbetriebe und
Versicherungsunternehmen im Sinne des § 38 Abs. 2, 3 Satz 1 und § 44 Abs. 2 D-
Markbilanzgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. April 1991 (BGBl. I S. 971,
1951), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 21. Dezember 1992 (BGBl. I S. 2133)
geaendert worden ist, auf Unternehmen der Parteien und der Massenorganisationen der
ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik sowie auf Unternehmen, die bis zum 31.
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Maerz 1990 oder zu einem frueheren Zeitpunkt zum Bereich "Kommerzielle Koordinierung"
gehoert haben.
§ 7 Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkuendung in Kraft.
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