Gesetz ueber den Finanzausgleich zwischen
Bund und Laendern (Finanzausgleichsgesetz -
FAG)
FAG
vom 20.12.2001
"Finanzausgleichsgesetz vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3955, 3956), das zuletzt
durch Artikel 7 des Gesetzes vom 29. Mai 2009 (BGBl. I S. 1170) geaendert worden ist"
Das G tritt gem. § 20 mit Ablauf des 31.12.2019 ausser Kraft
Stand: Zuletzt geaendert durch Art. 7 G v. 29.5.2009 I 1170
Fussnote
Textnachweis ab: 1.1.2005
Das G wurde als Artikel 5 G v. 20.12.2001 I 3955 (SFG) vom Bundestag mit Zustimmung des
Bundesrates beschlossen. Es tritt gem. Art. 12 Abs. 2 dieses G am 1.1.2005 in Kraft.
Gem. seinem § 20 tritt es mit Ablauf des 31. Dezember 2019 ausser Kraft.
Erster Abschnitt
Steuerverteilung zwischen Bund und Laendern sowie unter den
Laendern
§ 1 Anteile von Bund und Laendern an der Umsatzsteuer
Vom Aufkommen der Umsatzsteuer stehen dem Bund 2007 vorab 3,89 vom Hundert, 2008 4,42
vom Hundert und ab 2009 4,45 vom Hundert des Umsatzsteueraufkommens als Ausgleich fuer
die Belastungen aufgrund der Senkung des Beitragssatzes zur Arbeitslosenversicherung
um einen Vomhundertpunkt zu; bei einer Steuersatzerhoehung oder Steuersatzsenkung
wird in dem Jahr ihres Wirksamwerdens der Vomhundertsatz in dem der Erhoehung oder
Senkung entsprechenden Umfang verringert oder erhoeht. Vom Aufkommen der Umsatzsteuer
stehen dem Bund 1998 vorab 3,64 vom Hundert, 1999 bis 2006 5,63 vom Hundert sowie
vom verbleibenden Aufkommen 2007 5,15 vom Hundert und ab 2008 5,05 vom Hundert als
Ausgleich fuer die Belastungen aufgrund eines zusaetzlichen Bundeszuschusses an die
Rentenversicherung der Arbeiter und Angestellten zu; bei einer Steuersatzerhoehung
oder Steuersatzsenkung wird im Jahr ihres Wirksamwerdens der Vomhundertsatz in
entsprechendem Umfang verringert oder erhoeht. Vom verbleibenden Aufkommen der
Umsatzsteuer stehen den Gemeinden ab 1998 2,2 vom Hundert zu. Vom danach verbleibenden
Aufkommen der Umsatzsteuer stehen dem Bund 50,5 vom Hundert zuzueglich des in Satz 5
genannten Betrages und den Laendern 49,5 vom Hundert abzueglich des in Satz 5 genannten
Betrages zu. Der in Satz 4 genannte Betrag belaeuft sich auf:
in den Jahren 2005 und 2006 2 322 712 000 Euro,
in den Jahren 2007 und 2008 2 262 712 000 Euro,
im Jahr 2009 1 727 712 000 Euro,
im Jahr 2010 1 372 712 000 Euro,
im Jahr 2011 1 912 712 000 Euro,
im Jahr 2012 1 762 712 000 Euro,
im Jahr 2013 1 562 712 000 Euro,
ab dem Jahr 2014 1 492 712 000 Euro.
In den Umsatzsteueranteilen der Laender ist jeweils ein Anteil von 5,5 Vomhundertpunkten
fuer Umschichtungen zugunsten der Laender zum Ausgleich ihrer zusaetzlichen Belastungen
aus der Neuregelung des Familienleistungsausgleichs enthalten. Dieser Anteil wird ab
1998 auf der Grundlage der Geschaeftsstatistik des Bundeszentralamtes fuer Steuern so
-1-
an die Entwicklung der Leistungen nach den §§ 62 bis 78 des Einkommensteuergesetzes in
der jeweils geltenden Fassung angepasst, dass diese zu 74 vom Hundert vom Bund und zu
26 vom Hundert von den Laendern getragen werden. Zum Ausgleich der Kindergelderhoehung
zum 1. Januar 2000 verringert sich ab 1. Januar 2000 der Anteil des Bundes nach
Satz 4 um 0,25 Vomhundertpunkte und erhoeht sich der Anteil der Laender nach Satz 4 um
0,25 Vomhundertpunkte. Der in Satz 6 genannte Anteil wird ab 1. Januar 2000 um 0,25
Vomhundertpunkte erhoeht. Zum Ausgleich der Belastungen aus dem Zweiten Gesetz zur
Familienfoerderung vom 16. August 2001 (BGBl. I S. 2074) verringert sich ab 1. Januar
2002 der Anteil des Bundes nach Satz 4 um weitere 0,65 Vomhundertpunkte und erhoeht
sich der Anteil der Laender nach Satz 4 um weitere 0,65 Vomhundertpunkte. Der in Satz
6 genannte Anteil wird ab 1. Januar 2002 um weitere 0,65 Vomhundertpunkte erhoeht.Zum
Ausgleich der Kindergelderhoehung zum 1. Januar 2009 veraendern sich die in Satz 5
genannten Betraege
im Jahr 2009 um minus 794 000 000 Euro,
im Jahr 2010 um minus 281 000 000 Euro und
im Jahr 2011 um plus 152 000 000 Euro.
Der in Satz 6 genannte Anteil wird
im Jahr 2009 um
einen Betrag von plus 794 000 000 Euro,
im Jahr 2010 um
einen Betrag von plus 281 000 000 Euro und
im Jahr 2011 um
einen Betrag von minus 152 000 000 Euro
veraendert. Zum Ausgleich der Steuersatzerhoehung ab dem 1. Januar 2007 erhoeht sich der
Anteil des Bundes nach Satz 4 im Jahr 2007 um 0,08 Vomhundertpunkte und verringert
sich der Anteil der Laender nach Satz 4 um 0,08 Vomhundertpunkte; ab dem Jahr 2008
erhoeht sich der Anteil des Bundes nach Satz 4 um 0,1 Vomhundertpunkte und verringert
sich der Anteil der Laender nach Satz 4 um 0,1 Vomhundertpunkte. Zum Ausgleich der
Steuersatzerhoehung ab dem 1. Januar 2007 wird der in Satz 6 genannte Anteil im Jahr
2007 um 0,08 Vomhundertpunkte und ab dem Jahr 2008 um 0,1 Vomhundertpunkte verringert.
Bei einer Steuersatzerhoehung oder Steuersatzsenkung wird im Jahr ihres Wirksamwerdens
der in den Saetzen 8 bis 11 und 14 bis 15 genannte Vomhundertpunktesatz in dem der
Erhoehung oder Senkung entsprechenden Umfang verringert oder erhoeht. Diese Aufteilung
der Umsatzsteuer gilt jeweils fuer alle Betraege, die waehrend der Geltungsdauer des
Beteiligungsverhaeltnisses vereinnahmt oder erstattet werden.
§ 2 Verteilung der Umsatzsteuer unter den Laendern
(1) Die Laender, deren Einnahmen aus der Einkommensteuer, der Koerperschaftsteuer,
der Gewerbesteuerumlage und aus den nach § 7 Abs. 1 ermittelten Landessteuern je
Einwohner unter denen der Laendergesamtheit liegen, erhalten Ergaenzungsanteile aus dem
Laenderanteil an der Umsatzsteuer. Die Ergaenzungsanteile eines Landes werden ermittelt
durch Multiplikation der Steuereinnahmen der Laendergesamtheit nach Satz 1 je Einwohner
mit seiner Einwohnerzahl sowie einem der folgenden Faktoren F:
19 21
1. F = -- x X - -----,
20 4.000
wenn die Steuereinnahmen des Landes nach Satz 1 je Einwohner unter 97
vom Hundert der Laendergesamtheit liegen,
( 35 3 )
2. F = X x ( -- x X + - ),
( 6 5 )
wenn die Steuereinnahmen des Landes nach Satz 1 je Einwohner mindestens
97 vom Hundert der Laendergesamtheit betragen;
dabei ist fuer X jeweils 1 vermindert um das Verhaeltnis der Steuereinnahmen des Landes
nach Satz 1 je Einwohner zu den Steuereinnahmen der Laendergesamtheit nach Satz 1
je Einwohner anzusetzen. Betragen die Ergaenzungsanteile nach den Saetzen 1 und 2
insgesamt mehr als ein Viertel des Laenderanteils an der Umsatzsteuer, so sind die
Ergaenzungsanteile im Verhaeltnis der nach den Saetzen 1 und 2 ermittelten Betraege
herabzusetzen.
-2-
(2) Der verbleibende Laenderanteil an der Umsatzsteuer wird nach dem Verhaeltnis der
Einwohnerzahlen der Laender verteilt.
(3) Fuer die Berechnung der Anteile der einzelnen Laender an der Umsatzsteuer ist
die Einwohnerzahl massgebend, die das Statistische Bundesamt zum 30. Juni des
Ausgleichsjahres festgestellt hat.
§ 3 Verteilung der Gewerbesteuerumlage unter den Laendern
Die Gewerbesteuerumlage steht den Laendern insoweit zu, als die Gewerbesteuer in dem
Gebiet des einzelnen Landes vereinnahmt wird.
Zweiter Abschnitt
Finanzausgleich unter den Laendern
§ 4 Ausgleichsleistungen
Zur Durchfuehrung des Finanzausgleichs unter den Laendern werden aus Beitraegen
der ausgleichspflichtigen Laender (Ausgleichsbeitraege) Zuschuesse an die
ausgleichsberechtigten Laender (Ausgleichszuweisungen) geleistet.
§ 5 Ausgleichspflichtige und ausgleichsberechtigte Laender
(1) Ausgleichspflichtig sind die Laender, deren Finanzkraftmesszahl in dem Kalenderjahr,
fuer das der Ausgleich durchgefuehrt wird (Ausgleichsjahr), ihre Ausgleichsmesszahl
uebersteigt.
(2) Ausgleichsberechtigt sind die Laender, deren Finanzkraftmesszahl im Ausgleichsjahr
ihre Ausgleichsmesszahl nicht erreicht.
§ 6 Finanzkraftmesszahl, Ausgleichsmesszahl
(1) Die Finanzkraftmesszahl eines Landes ist die Summe der Einnahmen des Landes nach §
7 und der Steuereinnahmen seiner Gemeinden nach § 8.
(2) Die Ausgleichsmesszahl eines Landes ist die Summe der beiden Messzahlen, die zum
Ausgleich der Einnahmen der Laender nach § 7 und zum Ausgleich der Steuereinnahmen der
Gemeinden nach § 8 getrennt festgestellt werden. Die Messzahlen ergeben sich aus den
auszugleichenden Einnahmen je Einwohner der Laendergesamtheit, vervielfacht mit der
Einwohnerzahl des Landes; hierbei sind die nach § 9 gewerteten Einwohnerzahlen zugrunde
zu legen.
§ 7 Einnahmen der Laender aus Steuern und Foerderabgabe
(1) Als Steuereinnahmen eines Landes gelten die ihm im Ausgleichsjahr zugeflossenen
Einnahmen
1. aus seinem Anteil an der Einkommensteuer und der Koerperschaftsteuer;
2. aus seinem Anteil an der Gewerbesteuerumlage nach § 6 des
Gemeindefinanzreformgesetzes;
3. aus der Vermoegensteuer, der Erbschaftsteuer, der Kraftfahrzeugsteuer, der
Biersteuer, der Rennwett- und Lotteriesteuer mit Ausnahme der Totalisatorsteuer,
der Feuerschutzsteuer und der Spielbankabgabe mit Ausnahme der Sonderabgabe und der
Troncabgabe;
4. nach dem Gesetz zur Regelung der finanziellen Kompensation zugunsten der Laender
infolge der Uebertragung der Ertragshoheit der Kraftfahrzeugsteuer auf den Bund.
Als Steuereinnahme eines Landes gilt ebenfalls seine Steuerkraftzahl der
Grunderwerbsteuer im Ausgleichsjahr. Als Steuerkraftzahlen werden fuer die einzelnen
Laender die Betraege angesetzt, die sich ergeben, wenn die im Bundesgebiet insgesamt
im Ausgleichsjahr aufgekommene Grunderwerbsteuer im Verhaeltnis der dem Aufkommen zu
Grunde liegenden laenderweisen Steuerbemessungsgrundlagen der Grunderwerbsteuer verteilt
-3-
wird. Fuer Faelle der Pauschalbesteuerung nach § 12 des Grunderwerbsteuergesetzes ist
zur Ermittlung der Steuerbemessungsgrundlage der Pauschalbetrag durch den Steuersatz
zu dividieren, der zum Zeitpunkt des pauschaliert besteuerten Rechtsvorgangs gueltig
war. Als Steuereinnahmen eines Landes gelten ferner die nach § 2 fuer das Ausgleichsjahr
festgestellten Anteile an der Umsatzsteuer.
(2) Den Steuereinnahmen der Laender nach Absatz 1 wird das Aufkommen aus der
Foerderabgabe nach § 31 des Bundesberggesetzes hinzugesetzt.
(3) Die Einnahmen nach den Absaetzen 1 und 2 werden in den Laendern gekuerzt, in denen
die Veraenderungsrate der Steuereinnahmen nach Absatz 1 Satz 1 bis 4 je Einwohner
im Ausgleichsjahr gegenueber dem dem Ausgleichsjahr vorausgehenden Kalenderjahr
die entsprechende Veraenderungsrate der Laendergesamtheit uebersteigt. Dabei sind die
Einwohnerzahlen massgebend, die das Statistische Bundesamt jeweils zum 30. Juni des
Ausgleichsjahres und des dem Ausgleichsjahr vorausgehenden Kalenderjahres festgestellt
hat. Der Kuerzungsbetrag wird auf 12 vom Hundert des Betrages festgesetzt, der sich
ergibt, wenn die Veraenderungsrate der Steuereinnahmen eines Landes nach Absatz 1 Satz 1
bis 4 je Einwohner im Ausgleichsjahr, soweit sie die entsprechende Veraenderungsrate der
Laendergesamtheit uebersteigt, vervielfacht wird mit den Steuereinnahmen des Landes nach
Absatz 1 Satz 1 bis 4 je Einwohner des dem Ausgleichsjahr vorausgehenden Kalenderjahres
sowie mit der Einwohnerzahl des Ausgleichsjahres.
§ 8 Steuereinnahmen der Gemeinden
(1) Als Steuereinnahmen der Gemeinden eines Landes gelten nach Massgabe des Absatzes 3
1. die Gemeindeanteile an der Umsatzsteuer und an der Einkommensteuer im
Ausgleichsjahr,
2. die Steuerkraftzahlen der Grundsteuern und der Gewerbesteuer nach Absatz 2,
vermindert um die im Ausgleichsjahr geleistete Gewerbesteuerumlage.
Fuer die von den Gemeinden geleistete Gewerbesteuerumlage sind die Feststellungen der
Laender massgebend.
(2) Als Steuerkraftzahlen der Grundsteuer von den land- und forstwirtschaftlichen
Betrieben, der Grundsteuer von den Grundstuecken und der Gewerbesteuer werden jeweils
fuer die einzelnen Laender die Betraege angesetzt, die sich ergeben, wenn die im
Bundesgebiet insgesamt im Ausgleichsjahr aufgekommenen einzelnen Realsteuern im
Verhaeltnis der laenderweisen Grundbetraege dieser Steuern in dem dem Ausgleichsjahr
vorausgehenden Kalenderjahr verteilt werden. Dabei sind die Grundbetraege massgebend, die
das Statistische Bundesamt nach dem Ergebnis der Gemeindefinanzstatistik festgestellt
hat.
(3) Die Steuereinnahmen der Gemeinden eines Landes nach Absatz 1 werden je fuer sich auf
64 vom Hundert herabgesetzt.
§ 9 Einwohnerzahl
(1) Der Ausgleichsmesszahl eines Landes wird die Einwohnerzahl (Wohnbevoelkerung)
zugrunde gelegt, die das Statistische Bundesamt zum 30. Juni des Ausgleichsjahres
festgestellt hat.
(2) Bei der Ermittlung der Messzahlen zum Ausgleich der Einnahmen der Laender nach § 7
werden die Einwohnerzahlen der Laender Berlin, Bremen und Hamburg mit 135 vom Hundert
und die Einwohnerzahlen der uebrigen Laender mit 100 vom Hundert gewertet.
(3) Bei der Ermittlung der Messzahlen zum Ausgleich der Steuereinnahmen der Gemeinden
nach § 8 werden die Einwohnerzahlen der Laender Berlin, Bremen und Hamburg mit 135 vom
Hundert, die Einwohnerzahl des Landes Mecklenburg-Vorpommern mit 105 vom Hundert, die
Einwohnerzahl des Landes Brandenburg mit 103 vom Hundert, die Einwohnerzahl des Landes
Sachsen-Anhalt mit 102 vom Hundert und die Einwohnerzahlen der uebrigen Laender mit 100
vom Hundert gewertet.
§ 10 Bemessung der Ausgleichszuweisungen und der Ausgleichsbeitraege
-4-
(1) Die Ausgleichszuweisungen eines ausgleichsberechtigten Landes werden ermittelt
durch Multiplikation seiner Ausgleichsmesszahl mit einem der folgenden Faktoren F:
3 317
1. F = - x X - ------,
4 20.000
wenn die Finanzkraftmesszahl des Landes unter 80 vom Hundert seiner
Ausgleichsmesszahl liegt,
( 5 35 ) 2.121
2. F = X x ( -- x X + -- ) - -------,
( 26 52 ) 260.000
wenn die Finanzkraftmesszahl eines Landes mindestens 80 vom Hundert
seiner Ausgleichsmesszahl betraegt, aber unter 93 vom Hundert seiner
Ausgleichsmesszahl liegt,
( 13 11 )
3. F = X x ( -- x X + -- ),
( 7 25 )
wenn die Finanzkraftmesszahl eines Landes mindestens 93 vom Hundert
seiner Ausgleichsmesszahl betraegt;
dabei ist fuer X jeweils 1 vermindert um das Verhaeltnis von Finanzkraftmesszahl zu
Ausgleichsmesszahl des Landes anzusetzen.
(2) Die Ausgleichsbeitraege eines ausgleichspflichtigen Landes werden nach Massgabe von
Satz 2 ermittelt durch Multiplikation seiner Ausgleichsmesszahl mit einem der folgenden
Faktoren:
1. mit dem Faktor nach Absatz 1 Nr. 3, wenn die Finanzkraftmesszahl des Landes unter
107 vom Hundert seiner Ausgleichsmesszahl liegt,
2. mit dem Faktor nach Absatz 1 Nr. 2, wenn die Finanzkraftmesszahl des Landes
mindestens 107 vom Hundert seiner Ausgleichsmesszahl betraegt, aber unter 120 vom
Hundert seiner Ausgleichsmesszahl liegt,
3. mit dem Faktor nach Absatz 1 Nr. 1, wenn die Finanzkraftmesszahl des Landes
mindestens 120 vom Hundert seiner Ausgleichsmesszahl betraegt;
dabei ist fuer X jeweils das Verhaeltnis von Finanzkraftmesszahl zu Ausgleichsmesszahl
des Landes vermindert um 1 anzusetzen. Die nach Satz 1 ermittelten Betraege werden
mit dem Vomhundertsatz zur Aufbringung der Ausgleichszuweisungen angesetzt,
der erforderlich ist, damit die Summe der Ausgleichsbeitraege mit der Summe der
Ausgleichszuweisungen uebereinstimmt.
(3) Uebersteigen die nach Absatz 2 ermittelten Ausgleichsbeitraege eines
ausgleichspflichtigen Landes 72,5 vom Hundert der Differenz zwischen seiner
Finanzkraft- und Ausgleichsmesszahl, so ist der uebersteigende Betrag jeweils
haelftig von allen ausgleichspflichtigen und allen ausgleichsberechtigten Laendern zu
uebernehmen. Die ausgleichspflichtigen Laender erbringen ihren Anteil im Verhaeltnis ihrer
Ausgleichsbeitraege nach Absatz 2, die ausgleichsberechtigten Laender erbringen ihren
Anteil im Verhaeltnis ihrer Ausgleichszuweisungen nach Absatz 1.
Dritter Abschnitt
Bundesergaenzungszuweisungen
§ 11 Bundesergaenzungszuweisungen
(1) Der Bund gewaehrt aus seinen Mitteln leistungsschwachen Laendern
Bundesergaenzungszuweisungen zur ergaenzenden Deckung ihres allgemeinen Finanzbedarfs
sowie zum Ausgleich von Sonderlasten nach Massgabe der Absaetze 2 bis 4.
(2) Zur ergaenzenden Deckung ihres allgemeinen Finanzbedarfs erhalten leistungsschwache
Laender allgemeine Bundesergaenzungszuweisungen. Leistungsschwach im Sinne von Satz 1
ist ein Land, dessen Summe aus Finanzkraftmesszahl und Ausgleichszuweisungen nach § 10
Fehlbetraege an 99,5 vom Hundert der Ausgleichsmesszahl des Ausgleichsjahres aufweist.
-5-
Ein leistungsschwaches Land erhaelt 77,5 vom Hundert dieser Fehlbetraege als allgemeine
Bundesergaenzungszuweisungen.
(3) Zur Deckung von teilungsbedingten Sonderlasten aus dem bestehenden starken
infrastrukturellen Nachholbedarf und zum Ausgleich unterproportionaler kommunaler
Finanzkraft erhalten die Laender Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern,
Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thueringen insgesamt in den Jahren 2005 bis 2019 folgende
Sonderbedarfs-Bundesergaenzungszuweisungen:
im Jahr 2005 10.532.613.000 Euro,
im Jahr 2006 10.481.484.000 Euro,
im Jahr 2007 10.379.225.000 Euro,
im Jahr 2008 10.225.838.000 Euro,
im Jahr 2009 9.510.029.000 Euro,
im Jahr 2010 8.743.091.000 Euro,
im Jahr 2011 8.027.283.000 Euro,
im Jahr 2012 7.260.345.000 Euro,
im Jahr 2013 6.544.536.000 Euro,
im Jahr 2014 5.777.598.000 Euro,
im Jahr 2015 5.061.790.000 Euro,
im Jahr 2016 4.294.852.000 Euro,
im Jahr 2017 3.579.043.000 Euro,
im Jahr 2018 2.812.105.000 Euro,
und im Jahr 2019 2.096.297.000 Euro.
Die Betraege nach Satz 1 werden auf die genannten Laender mit den folgenden
Vomhundertsaetzen unter Rundung auf Tausend Euro verteilt:
Berlin 19,020610 vom Hundert,
Brandenburg 14,326911 vom Hundert,
Mecklenburg-Vorpommern 10,536374 vom Hundert,
Sachsen 26,075481 vom Hundert,
Sachsen-Anhalt 15,733214 vom Hundert,
Thueringen 14,307410 vom Hundert.
Die Laender Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-
Anhalt und Thueringen berichten dem Finanzplanungsrat jaehrlich im Rahmen von
Fortschrittsberichten "Aufbau Ost" ueber ihre jeweiligen Fortschritte bei der
Schliessung der Infrastrukturluecke, die Verwendung der erhaltenen Mittel zum Abbau
teilungsbedingter Sonderlasten und die finanzwirtschaftliche Entwicklung der Laender-
und Kommunalhaushalte einschliesslich der Begrenzung der Nettoneuverschuldung. Die
Berichte werden bis Ende September des dem Berichtsjahr folgenden Jahres vorgelegt und
mit einer Stellungnahme der Bundesregierung im Finanzplanungsrat eroertert.
(3a) Zum Ausgleich von Sonderlasten durch die strukturelle Arbeitslosigkeit und
der daraus entstehenden ueberproportionalen Lasten bei der Zusammenfuehrung von
Arbeitslosenhilfe und Sozialhilfe fuer Erwerbsfaehige erhalten nachstehende Laender
jaehrlich folgende Sonderbedarfs-Bundesergaenzungszuweisungen:
Brandenburg 190.000.000 Euro,
Mecklenburg-Vorpommern 128.000.000 Euro,
Sachsen 319.000.000 Euro,
Sachsen-Anhalt 187.000.000 Euro,
Thueringen 176.000.000 Euro.
Die Betraege gelten fuer die Jahre ab 2005. Bund und Laender ueberpruefen gemeinsam in
einem Abstand von drei Jahren, erstmals im Jahr 2010, in welcher Hoehe die Sonderlasten
dieser Laender ab dem jeweils folgenden Jahr auszugleichen sind. Die Sonderlasten
sind entsprechend den im Jahr der Ueberpruefung gegebenen Verhaeltnissen und der
Kostenentwicklung in diesen Laendern zu ermitteln.
(4) Wegen ueberdurchschnittlich hoher Kosten politischer Fuehrung erhalten nachstehende
Laender jaehrlich folgende Sonderbedarfs-Bundesergaenzungszuweisungen:
Berlin 43.460.000 Euro,
Brandenburg 55.220.000 Euro,
Bremen 60.332.000 Euro,
Mecklenburg-Vorpommern 61.355.000 Euro,
Rheinland-Pfalz 46.016.000 Euro,
Saarland 63.400.000 Euro,
-6-
Sachsen 25.565.000 Euro,
Sachsen-Anhalt 52.663.000 Euro,
Schleswig-Holstein 53.174.000 Euro,
Thueringen 55.731.000 Euro.
Bund und Laender ueberpruefen gemeinsam die Voraussetzungen der Vergabe in einem Abstand
von fuenf Jahren, erstmals im Jahr 2008, im Hinblick auf die Vergabe im jeweils
uebernaechsten Jahr.
(5) Die Bundesergaenzungszuweisungen nach § 11 sind abweichend von § 10 Abs. 3, § 12
Abs. 1 und 4 des Haushaltsgrundsaetzegesetzes sowie von § 13 Abs. 3, § 15 Abs. 1 und §
17 Abs. 1 der Bundeshaushaltsordnung bei den Einnahmen darzustellen.
Fussnote
§ 11: Nach Massgabe der Entscheidungsformel mit Art. 107 Abs. 2 Satz 3 GG vereinbar gem.
BVerfGE v. 19.10.2006 I 2652 - 2 BvF 3/03 -
Vierter Abschnitt
Vollzug und Abrechnung der Umsatzsteuerverteilung, des
Finanzausgleichs und der Bundesergaenzungszuweisungen
§ 12 Feststellung der Ausgleichszahlungen
Das Bundesministerium der Finanzen stellt nach Ablauf des Ausgleichsjahres die
endgueltige Hoehe der Laenderanteile an der Umsatzsteuer nach § 2 und die endgueltige Hoehe
der Ausgleichszuweisungen und der Ausgleichsbeitraege nach § 10 durch Rechtsverordnung
fest, die der Zustimmung des Bundesrates bedarf.
§ 13 Vollzug des Finanzausgleichs waehrend des Ausgleichsjahres
Der Finanzausgleich wird waehrend des Ausgleichsjahres aufgrund vorlaeufiger
Bemessungsgrundlagen vollzogen. Die vorlaeufigen Ergaenzungsanteile werden nach § 2, die
vorlaeufigen Ausgleichszuweisungen und Ausgleichsbeitraege werden nach den §§ 4 bis 10
ermittelt; jedoch werden zugrunde gelegt
1. die Einnahmen der Laender nach § 7 Abs. 1 und 2 sowie die Gemeindeanteile an der
Umsatzsteuer und an der Einkommensteuer und die Gewerbesteuerumlage nach § 8 in dem
Jahreszeitraum, der am 30. September des vorausgehenden Jahres endet;
2. die Steuerkraftzahlen der Grundsteuern und der Gewerbesteuer der Gemeinden gemaess §
8 nach den Grundbetraegen, die das Statistische Bundesamt zuletzt festgestellt hat,
und nach ihren Aufkommen in dem Jahreszeitraum, der am 30. Juni des vorausgehenden
Jahres endet;
3. die Einwohnerzahlen nach § 9 Abs. 1, die das Statistische Bundesamt zum 30. Juni
des Jahres festgestellt hat, das dem Ausgleichsjahr vorausgeht; sind diese nicht
rechtzeitig verfuegbar, die vom Statistischen Bundesamt zuletzt festgestellten
Einwohnerzahlen.
§ 14 Zahlungsverkehr zum Vollzug des Finanzausgleichs
(1) Der Zahlungsverkehr wird waehrend des Ausgleichsjahres in der Weise abgewickelt,
dass die Ablieferung des Bundesanteils an der durch Landesfinanzbehoerden verwalteten
Umsatzsteuer um die Betraege erhoeht oder ermaessigt wird, die nach der vorlaeufigen
Bemessung der Laenderanteile an der Umsatzsteuer nach § 2 und nach der vorlaeufigen
Bemessung der Ausgleichsbeitraege und der Ausgleichszuweisungen im Finanzausgleich nach
§ 10 unter den Laendern zu verrechnen sind. Soweit der Anspruch eines Landes aus diesen
Verrechnungen durch den Bundesanteil an der Umsatzsteuer nicht voll gedeckt wird,
ueberweist das Bundesministerium der Finanzen diesem Land den nicht gedeckten Teil des
vorlaeufigen Ausgleichsanspruchs in monatlichen Teilbetraegen. Soweit die Verpflichtung
eines Landes aus diesen Verrechnungen ueber dem Aufkommen der von Landesfinanzbehoerden
-7-
verwalteten Umsatzsteuer liegt, ist der darueber liegende Teil von dem Land dem
Bundesministerium der Finanzen in monatlichen Teilbetraegen zu ueberweisen.
(2) Der Laenderanteil an der durch Bundesfinanzbehoerden verwalteten Einfuhrumsatzsteuer
wird auf die Laender nach der Einwohnerzahl verteilt und in monatlichen Teilbetraegen
ueberwiesen.
(3) Die Differenzen der vorlaeufigen Ergaenzungsanteile, Ausgleichszuweisungen und
Ausgleichsbeitraege nach § 13 zu den auf der Grundlage der tatsaechlichen Entwicklung
der Bemessungsgrundlagen bestimmten Ergaenzungsanteilen, Ausgleichszuweisungen und
Ausgleichsbeitraegen des Ausgleichsjahres werden vierteljaehrlich vorlaeufig abgerechnet.
(4) Das Naehere bestimmt das Bundesministerium der Finanzen jaehrlich in einer
Rechtsverordnung, die der Zustimmung des Bundesrates bedarf.
§ 15 Endgueltige Abrechnung des Finanzausgleichs
Unterschiede zwischen den vorlaeufig gezahlten und den endgueltig festgestellten
Ausgleichszahlungen werden durch Ueberweisungen ausgeglichen, die mit dem Inkrafttreten
der in § 12 vorgesehenen Rechtsverordnung faellig werden. Das Bundesministerium der
Finanzen trifft die fuer den Ueberweisungsverkehr erforderlichen Anordnungen.
§ 16 Zahlungsverkehr zum Vollzug der Bundesergaenzungszuweisungen
(1) Auf die Bundesergaenzungszuweisungen nach § 11 Abs. 2 werden am 15. Maerz,
15. Juni, 15. September und 15. Dezember Abschlagszahlungen nach Massgabe der
Finanzkraftverhaeltnisse des jeweils vorhergehenden Abrechnungszeitraums entrichtet.
Gleichzeitig werden die mit der Abschlagszahlung des vorausgegangenen Zahlungstermins
zu viel oder zu wenig gezahlten Betraege verrechnet. Fuer die endgueltige Abrechnung der
Bundesergaenzungszuweisungen gilt § 15 entsprechend.
(2) Die Bundesergaenzungszuweisungen nach § 11 Abs. 3 und 4 sind mit je einem Viertel
ihres Betrages am 15. Maerz, 15. Juni, 15. September und 15. Dezember faellig.
§ 17 Vollzug der Verteilung des Gemeindeanteils an der Umsatzsteuer
(1) Die Hoehe des Gemeindeanteils am Aufkommen der durch Bundesfinanzbehoerden und
Landesfinanzbehoerden verwalteten Umsatzsteuer und seine Verteilung nach Laendern
nach § 5c des Gemeindefinanzreformgesetzes werden beim Bundesministerium der
Finanzen jeweils nach Ablauf eines Monats berechnet. Der Gemeindeanteil an der durch
Bundesfinanzbehoerden verwalteten Einfuhrumsatzsteuer wird den Laendern zusammen mit dem
Laenderanteil an der Einfuhrumsatzsteuer nach § 14 Abs. 2 in monatlichen Teilbetraegen
ueberwiesen. Dabei wird er dergestalt laenderweise verteilt, dass bei dem einzelnen
Land zusammen mit dem Gemeindeanteil an der durch Landesfinanzbehoerden verwalteten
Umsatzsteuer der insgesamt seinen Gemeinden zustehende Anteil erreicht wird. Ist
der Gemeindeanteil an der durch Landesfinanzbehoerden verwalteten Umsatzsteuer bei
dem einzelnen Land hoeher als der seinen Gemeinden insgesamt zustehende Anteil an der
Umsatzsteuer, wird der darueber hinausgehende Betrag mit dem Anteil des Landes an der
Einfuhrumsatzsteuer verrechnet.
(2) Naeheres kann das Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung bestimmen,
die der Zustimmung des Bundesrates bedarf.
§ 18 Auskunftspflicht
Die zustaendigen Landesbehoerden sind verpflichtet, dem Bundesministerium der Finanzen
die zur Durchfuehrung dieses Gesetzes erforderlichen Auskuenfte zu erteilen und ihre
sachliche Richtigkeit von der obersten Rechnungspruefungsbehoerde des Landes bestaetigen
zu lassen.
§ 19 Vollzug und Abrechnung der Ausgleichsjahre vor dem 1. Januar 2005
Fuer den Vollzug und die Abrechnung der Umsatzsteuerverteilung, des Finanzausgleichs
und der Bundesergaenzungszuweisungen fuer die vor dem 1. Januar 2005 liegenden
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Ausgleichsjahre findet das Gesetz ueber den Finanzausgleich zwischen Bund und Laendern
vom 23. Juni 1993 (BGBl. I S. 944, 977) in der am 31. Dezember des jeweiligen
Ausgleichsjahres geltenden Fassung weiterhin Anwendung.
§ 20 Geltungsdauer
Dieses Gesetz tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2019 ausser Kraft.
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