Gesetz zur Anpassung verschiedener
Vorschriften ueber die Finanzbeziehungen
zwischen dem Bund und den Laendern an
die Neuregelung der Finanzverfassung
(Finanzanpassungsgesetz - FAnpG)
FAnpG

vom  30.08.1971



"Finanzanpassungsgesetz vom 30. August 1971 (BGBl. I S. 1426), das durch Artikel der
Verordnung § 6 des Gesetzes vom 23. Mai 1975 (BGBl. I S. 1173) geaendert worden ist"

Stand:     Geaendert durch Art. V § 6 G v. 23.5.1975 I 1173

Fussnote

Textnachweis Geltung ab: 1.7.1975


Art. 5: FVG 1971 600-1

Teil I
Kosten des Aufgabenvollzugs

Art 1 Verwaltungsausgaben
(1) Der Bund und die Laender tragen gesondert die Verwaltungsausgaben, die sich aus
der Wahrnehmung der ihnen obliegenden Verwaltungsaufgaben ergeben. Die Erstattung von
Verwaltungskosten bei Amtshilfe bleibt unberuehrt.

(2) Erledigen die Laender oder der Bund auf Grund von Verwaltungsvereinbarungen
Verwaltungsaufgaben, die dem anderen Teil obliegen, richtet sich die Erstattung von
Verwaltungsausgaben nach den getroffenen Vereinbarungen.

Art 2 bis 4
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Teil II
Neuordnung der Finanzverwaltung

Art 5 bis 11
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Teil III
Anpassung des Gesetzes zur Foerderung der Stabilitaet und
des Wachstums der Wirtschaft


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Art 12
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Teil IV
Uebergangs- und Schlussbestimmungen

Art 13 Ueberleitung bestimmter Beamter und Versorgungsberechtigter
(1) Bleibt das nach § 9 Abs. 2 Satz 3 des Gesetzes ueber die Finanzverwaltung in der
Fassung des Artikels 5 einem Oberfinanzpraesidenten zustehende Grundgehalt hinter dem
Grundgehalt zurueck, das ihm am Tage vor dem Inkrafttreten dieser Vorschrift zustand, so
erhaelt er eine Ausgleichszulage entsprechend Artikel IX § 11 des Zweiten Gesetzes zur
Vereinheitlichung und Neuregelung des Besoldungsrechts in Bund und Laendern vom 23. Mai
1975 (Bundesgesetzbl. I S. 1173).

(2) § 9 Abs. 2 Satz 3 des Gesetzes ueber die Finanzverwaltung in der Fassung des
Artikels 5 ist auch auf Oberfinanzpraesidenten im Ruhestand und auf Hinterbliebene
von Oberfinanzpraesidenten anzuwenden. Bleiben die sich hiernach ergebenden
Versorgungsbezuege hinter den am Tage vor dem Inkrafttreten dieser Vorschrift
zustehenden Versorgungsbezuegen zurueck, wird den Versorgungsempfaengern eine
Ausgleichszahlung entsprechend Artikel IX § 11 des Zweiten Gesetzes zur
Vereinheitlichung und Neuregelung des Besoldungsrechts in Bund und Laendern vom 23. Mai
1975 (Bundesgesetzblatt I S. 1173) gewaehrt.

(3) Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes verlieren die Leiter der Oberfinanzkassen, soweit
sie vor ihrer Bestellung Landesbeamte waren, die Eigenschaft eines Bundesbeamten,
und soweit sie vor ihrer Bestellung Bundesbeamte waren, die Eigenschaft eines
Landesbeamten. Die Rechtsstellung der bei Inkrafttreten dieses Gesetzes vorhandenen
Ruhestandsbeamten und Hinterbliebenen bleibt unberuehrt.

(4) Absatz 3 gilt im Land Berlin nach Massgabe des Gesetzes zur Regelung der
Rechtsverhaeltnisse der in einzelnen Verwaltungszweigen des Landes Berlin beschaeftigten
Personen vom 26. April 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 397), zuletzt geaendert durch das
Gesetz zur Neuordnung des Bundesdisziplinarrechts vom 20. Juli 1967 (Bundesgesetzbl. I
S. 725).

Art 14 Ueberleitung von Ausgaben
(1) Soweit auf Grund dieses Gesetzes Ausgaben vom Bund auf die Laender uebergehen, ist
Stichtag der 1. Januar 1972. Alle bis zum 31. Dezember 1971 geleisteten Ausgaben werden
in der Haushaltsrechnung des Bundes, alle ab 1. Januar 1972 geleisteten Ausgaben werden
in den Haushaltsrechnungen der Laender nachgewiesen.

(2) Wenn vom Bund vor dem 1. Januar 1972 faellige Ausgaben bis zum 31. Dezember
1971 nicht geleistet worden sind, so hat er den Laendern die hierdurch entstehenden
Mehrausgaben zu erstatten. Entsprechendes gilt fuer die Laender, wenn der Bund vor dem 1.
Januar 1972 Mittel aufgewendet hat, um die fristgerechte Leistung von Zahlungen fuer den
auf den 31. Dezember 1971 folgenden Zeitraum sicherzustellen oder von ihm geleistete
Vorschuesse und Abschlagszahlungen an die auszahlenden Stellen fuer die Zeit bis zum 31.
Dezember 1971 nicht verwendet worden sind.

(3) Gehen auf Grund dieses Gesetzes Ausgaben von den Laendern auf den Bund ueber, so
gelten die Absaetze 1 und 2 sinngemaess.

Art 15 Auskunftspflicht
Die zustaendigen Bundesbehoerden und Landesbehoerden sind verpflichtet, sich gegenseitig
die nach diesem Gesetz fuer die Ueberleitung von Ausgaben erforderlichen Auskuenfte
zu erteilen und auf Verlangen die sachliche Richtigkeit der Auskuenfte von ihren
Rechnungshoefen bestaetigen zu lassen.


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Art 16 Berlin-Klausel
Dieses Gesetz gilt nach Massgabe des § 12 Abs. 1 und des § 13 Abs. 1 des Dritten
Ueberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.
Rechtsverordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes erlassen werden, gelten im Land
Berlin nach § 14 des Dritten Ueberleitungsgesetzes.

Art 17 Inkrafttreten
(1) Artikel 1, Artikel 2 mit Ausnahme der Absaetze 2 und 3, Artikel 3 sowie § 5 Abs. 1
Nr. 2 bis 7 des Gesetzes ueber die Finanzverwaltung in der Fassung des Artikels 5 treten
am 1. Januar 1972 in Kraft; die Absaetze 2 und 3 des Artikels 2 treten am 1. Januar
1974 in Kraft. § 5 Abs. 1 Nr. 3 des Gesetzes ueber die Finanzverwaltung in der Fassung
des Artikels 5 tritt am Tage nach der Verkuendung in Kraft, soweit Aufgaben nach der
Verordnung ueber die Erstattung von Umsatzsteuer an auslaendische staendige diplomatische
Missionen und ihre auslaendischen Mitglieder vom 3. April 1970 (Bundesgesetzblatt I
S. 316) wahrzunehmen sind. Im uebrigen tritt das Gesetz am Tage nach der Verkuendung in
Kraft.




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