Verordnung ueber die Analyse von
Finanzinstrumenten (Finanzanalyseverordnung
- FinAnV)
FinAnV

vom  17.12.2004



"Finanzanalyseverordnung vom 17. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3522), die durch die
Verordnung vom 20. Juli 2007 (BGBl. I S. 1430) geaendert worden ist"

Stand:     Geaendert durch V v. 20.7.2007 I 1430

Fussnote

 Textnachweis ab: 23.12.2004

( +++ Amtliche Hinweise des Normgebers auf EG-Recht:
      Umsetzung der
      EGRL 73/2004 (CELEX-Nr: 304L0073) vgl. V v. 20.7.2007 I 1430 +++)

Eingangsformel
Auf Grund des § 34b Abs. 8 Satz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes, der durch Artikel
1 Nr. 13 des Gesetzes vom 28. Oktober 2004 (BGBl. I S. 2630) eingefuegt worden ist,
verordnet das Bundesministerium der Finanzen:

§ 1 Anwendungsbereich
(1) Die Vorschriften dieser Verordnung sind anzuwenden auf
1. die sachgerechte Erstellung und Darbietung von Finanzanalysen nach § 34b Abs. 1
   Satz 2 des Wertpapierhandelsgesetzes,
2. die Bestimmung von Umstaenden oder Beziehungen nach § 34b Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 des
   Wertpapierhandelsgesetzes, die Interessenkonflikte begruenden koennen,
3. die ordnungsgemaesse Offenlegung von Umstaenden oder Beziehungen nach § 34b Abs. 1
   Satz 2 des Wertpapierhandelsgesetzes und
4. eine angemessene Organisation nach § 34b Abs. 5 des Wertpapierhandelsgesetzes.

(2) Fuer andere Personen als
1. Kreditinstitute, Finanzdienstleistungsinstitute, nach § 53 Abs. 1 Satz 1 des
   Kreditwesengesetzes taetige Unternehmen oder Zweigniederlassungen im Sinne des § 53b
   des Kreditwesengesetzes,
2. unabhaengige Finanzanalysten,
3. mit Unternehmen im Sinne der Nummer 1 oder der Nummer 2 verbundene Unternehmen,
4. Personen oder Unternehmen, deren Haupttaetigkeit in der Erstellung von
   Finanzanalysen besteht, oder
5. fuer Unternehmen im Sinne der Nummern 1 bis 4 aufgrund eines Arbeits-,
   Geschaeftsbesorgungs- oder Dienstverhaeltnisses taetige natuerliche Personen,
gelten die §§ 2 bis 5 und 6 nur, soweit sie fuer die Erstellung von Finanzanalysen
verantwortlich sind, die direkte Empfehlungen fuer Anlageentscheidungen zu bestimmten
Finanzinstrumenten enthalten.

§ 2 Angaben ueber Ersteller und Verantwortliche

                                               -1-
      
                                                                              

(1) Die Namen der Ersteller, die Bezeichnung ihrer Berufe, in deren Ausuebung sie die
Finanzanalyse erstellen, und die Bezeichnung des fuer die Erstellung verantwortlichen
Unternehmens sind bei der Darbietung einer Finanzanalyse anzugeben.

(2) Fuer die Erstellung oder die Weitergabe von Finanzanalysen verantwortliche
Kreditinstitute, Finanzdienstleistungsinstitute, nach § 53 Abs. 1 Satz 1 des
Kreditwesengesetzes taetige Unternehmen oder Zweigniederlassungen im Sinne des § 53b
des Kreditwesengesetzes muessen neben den erforderlichen Angaben nach § 34b Abs. 1 und
2 des Wertpapierhandelsgesetzes und den Bestimmungen dieser Verordnung die Bezeichnung
der oeffentlichen Stelle angeben, deren Aufsicht sie unterliegen. Sonstige fuer die
Erstellung von Finanzanalysen verantwortliche Unternehmen, die den Vorschriften
einer Selbstregulierung eines Berufsstandes unterliegen, haben auf diese Vorschriften
hinzuweisen.

§ 3 Grundsaetze sachgerechter Erstellung und Darbietung
(1) In der Finanzanalyse sind
1. Angaben ueber Tatsachen,
2. Angaben ueber Werturteile Dritter, insbesondere Interpretationen oder Schaetzungen
   und
3. eigene Werturteile, insbesondere Hochrechnungen, Vorhersagen und Preisziele
sorgfaeltig voneinander zu unterscheiden und kenntlich zu machen. Die wesentlichen
Grundlagen und Massstaebe eigener Werturteile sind anzugeben.

(2) Die Zuverlaessigkeit von Informationsquellen ist vor deren Verwendung so weit
als mit vertretbarem Aufwand moeglich sicherzustellen. Auf bestehende Zweifel ist
hinzuweisen.

(3) Fuer die Erstellung verantwortliche Unternehmen haben die notwendigen Vorkehrungen
zu treffen, um auf Verlangen der Bundesanstalt fuer Finanzdienstleistungsaufsicht die
sachgerechte Erstellung der Finanzanalyse nachvollziehbar darlegen zu koennen.

§ 4 Zusaetzliche Angaben
(1) Sind die in § 1 Abs. 2 Nr. 1 bis 5 genannten Personen oder Unternehmen fuer die
Erstellung einer Finanzanalyse verantwortlich, so sind zusaetzlich zu den Anforderungen
nach § 3 die in den Absaetzen 2 bis 4 bestimmten besonderen Anforderungen zu erfuellen.

(2) In der Finanzanalyse sind alle wesentlichen Informationsquellen, insbesondere die
betroffenen Emittenten, zu nennen. Es ist anzugeben, ob die Finanzanalysen vor deren
Weitergabe oder Veroeffentlichung dem Emittenten zugaenglich gemacht und danach geaendert
wurden.

(3) Finanzanalysen muessen eine ausreichende Zusammenfassung der bei ihrer Erstellung
genutzten Bewertungsgrundlagen und -methoden enthalten. Die Bedeutung der Empfehlungen
fuer bestimmte Anlageentscheidungen ist einschliesslich des empfohlenen Anlagezeitraums,
der Anlagerisiken und der Sensitivitaet der Bewertungsparameter hinreichend zu
erlaeutern.

(4) Deutlich hervorgehoben sind in jeder Finanzanalyse anzugeben
1. das Datum ihrer ersten Veroeffentlichung,
2. Datum und Uhrzeit der darin angegebenen Preise von Finanzinstrumenten,
3. die zeitlichen Bedingungen vorgesehener Aktualisierungen, die Aenderung bereits
   angekuendigter derartiger Bedingungen und
4. ein Hinweis auf den Zeitpunkt eigener Finanzanalysen aus den der Veroeffentlichung
   vorausgegangenen zwoelf Monaten, die sich auf dieselben Finanzinstrumente
   oder Emittenten beziehen und eine abweichende Empfehlung fuer eine bestimmte
   Anlageentscheidung enthalten.

§ 5 Angaben ueber Interessen und Interessenskonflikte
                                            -2-
      
                                                                              

(1) Finanzanalysen sind unvoreingenommen zu erstellen. In der Finanzanalyse sind
Umstaende oder Beziehungen, die Interessenkonflikte begruenden koennen, weil sie die
Unvoreingenommenheit
1. der Ersteller,
2. der fuer die Erstellung verantwortlichen oder mit diesen verbundenen Unternehmen
   oder
3. der sonstigen fuer Unternehmen im Sinne der Nummer 2 taetigen und an der Erstellung
   mitwirkenden Personen oder Unternehmen
gefaehrden koennten, anzugeben. Dies gilt insbesondere fuer nennenswerte finanzielle
Interessen oder erhebliche Interessenkonflikte in Bezug auf solche Finanzinstrumente
oder Emittenten, die Gegenstand der Finanzanalyse sind.

(2) Unternehmen muessen Umstaende und Beziehungen nach Absatz 1 Satz 2 zumindest insoweit
angeben, wie Informationen ueber die Interessen oder Interessenkonflikte
1. den Personen im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1 oder 3 zugaenglich sind oder
   vermutlich zugaenglich sein koennten oder
2. solchen Personen zugaenglich sind, die vor der Veroeffentlichung oder Weitergabe
   Zugang zur Finanzanalyse haben oder vermutlich haben koennten.

(3) Sind Personen oder Unternehmen im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 fuer die
Erstellung der Finanzanalyse verantwortlich oder wirken sie im Sinne des Absatzes 1
Satz 2 Nr. 3 an der Erstellung mit, so liegen offenlegungspflichtige Informationen ueber
Interessen oder Interessenkonflikte insbesondere vor, wenn
1. wesentliche Beteiligungen zwischen Personen oder Unternehmen im Sinne des Absatzes
   1 Satz 2 Nr. 1 bis 3 und den Emittenten, die selbst oder deren Finanzinstrumente
   Gegenstand der Finanzanalyse sind, bestehen oder
2. die Personen oder Unternehmen im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1 bis 3
   a) Finanzinstrumente, die selbst oder deren Emittenten Gegenstand der Finanzanalyse
      sind, an einem Markt durch das Einstellen von Kauf- oder Verkaufsauftraegen
      betreuen,
   b) innerhalb der vorangegangenen zwoelf Monate an der Fuehrung eines Konsortiums fuer
      eine Emission im Wege eines oeffentlichen Angebots von solchen Finanzinstrumenten
      beteiligt waren, die selbst oder deren Emittenten Gegenstand der Finanzanalyse
      sind,
   c) innerhalb der vorangegangenen zwoelf Monate gegenueber Emittenten, die selbst oder
      deren Finanzinstrumente Gegenstand der Finanzanalyse sind, an eine Vereinbarung
      ueber Dienstleistungen im Zusammenhang mit Investmentbanking-Geschaeften gebunden
      waren oder in diesem Zeitraum aus einer solchen Vereinbarung eine Leistung
      oder ein Leistungsversprechen erhielten, soweit von der Offenlegung dieser
      Informationen keine vertraulichen Geschaeftsinformationen betroffen sind,
   d) mit Emittenten, die selbst oder deren Finanzinstrumente Gegenstand der
      Finanzanalyse sind, eine Vereinbarung zu der Erstellung der Finanzanalyse
      getroffen haben oder
   e) sonstige bedeutende finanzielle Interessen in Bezug auf die Emittenten haben,
      die selbst oder deren Finanzinstrumente Gegenstand der Finanzanalyse sind.

Als wesentlich im Sinne des Satzes 1 Nr. 1 gilt eine Beteiligung in Hoehe von mehr
als 5 Prozent des Grundkapitals einer Aktiengesellschaft. Der Offenlegung kann ein
niedrigerer Schwellenwert von nicht weniger als 0,5 Prozent des Grundkapitals einer
Aktiengesellschaft zugrunde gelegt werden, sofern dieser Schwellenwert angegeben wird.

(4) Fuer die Erstellung von Finanzanalysen verantwortliche Kreditinstitute,
Finanzdienstleistungsinstitute, nach § 53 Abs. 1 Satz 1 des Kreditwesengesetzes taetige
Unternehmen oder Zweigniederlassungen im Sinne des § 53b des Kreditwesengesetzes haben
zusaetzlich
1. interne organisatorische und regulative Vorkehrungen zur Praevention oder Behandlung
   von Interessenkonflikten in allgemeiner Weise anzugeben,
                                            -3-
      
                                                                              

2. zu offenbaren, wenn die Verguetung der Personen oder Unternehmen im Sinne des
   Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1 oder 3 von Investmentbanking-Geschaeften des eigenen oder
   mit diesem verbundener Unternehmen abhaengt und zu welchen Zeitpunkten und Preisen
   diese Personen Anteile des Emittenten, der selbst oder dessen Finanzinstrumente
   Gegenstand der Finanzanalyse sind, vor deren Emission erhalten oder erwerben, und
3. vierteljaehrlich eine Uebersicht ueber die in ihren Finanzanalysen enthaltenen
   Empfehlungen zu veroeffentlichen, in der sie die Anteile der auf "Kaufen", "Halten",
   "Verkaufen" oder vergleichbare Anlageentscheidungen gerichteten Empfehlungen den
   Anteilen der von diesen Kategorien jeweils betroffenen Emittenten gegenueberstellen,
   fuer die sie in den vorangegangenen zwoelf Monaten wesentliche Investmentbanking-
   Dienstleistungen erbracht haben.

(5) Die fuer die Erstellung verantwortlichen Unternehmen koennen offen zu legende
Interessen oder Interessenkonflikte der Personen oder Unternehmen im Sinne des Absatzes
1 Satz 2 Nr. 3 als eigene oder als fremde Interessen oder Interessenkonflikte angeben.

(6) (weggefallen)

§ 5a Organisationspflichten
(1) Wertpapierdienstleistungsunternehmen, die auf eigene Verantwortung oder
auf Verantwortung eines Mitglieds ihrer Unternehmensgruppe Finanzanalysen ueber
Finanzinstrumente im Sinne des § 2 Abs. 2b des Wertpapierhandelsgesetzes oder ueber
deren Emittenten erstellen oder erstellen lassen, die unter ihren Kunden oder in der
Oeffentlichkeit verbreitet werden sollen oder deren Verbreitung wahrscheinlich ist,
muessen sicherstellen, dass ihre Mitarbeiter, die an der Erstellung der Finanzanalyse
beteiligt sind oder deren bestimmungsgemaesse Aufgaben oder wirtschaftliche Interessen
mit den Interessen der voraussichtlichen Empfaenger der Finanzanalyse in Konflikt treten
koennen, ihrer Taetigkeit mit einem Grad an Unabhaengigkeit nachkommen, der der Hoehe
des Risikos fuer eine Beeintraechtigung von Interessen der Empfehlungsempfaenger sowie
der Groesse und dem Gegenstand des Wertpapierdienstleistungsunternehmens und seiner
Unternehmensgruppe angemessen ist. Hierzu muessen Wertpapierdienstleistungsunternehmen
die erforderlichen Vorkehrungen treffen fuer
1. die wirksame Verhinderung oder Kontrolle eines Informationsaustauschs zwischen
   Mitarbeitern nach Satz 1 und anderen Mitarbeitern, deren Taetigkeiten einen
   Interessenskonflikt nach sich ziehen koennten, sofern der Informationsaustausch die
   Interessen von Empfaengern der Finanzanalyse beeintraechtigen koennte,
2. die Unabhaengigkeit der Verguetung von Mitarbeitern nach Satz 1 von der Verguetung
   anderer Mitarbeiter oder den von diesen erwirtschafteten Unternehmenserloesen oder
   Praemien, sofern die Verknuepfung einen Interessenskonflikt ausloesen koennte,
3. die Verhinderung einer unsachgemaessen Einflussnahme anderer Personen auf die
   Taetigkeit der Mitarbeiter nach Satz 1,
4. die Verhinderung oder Kontrolle einer Beteiligung eines Mitarbeiters nach Satz
   1 an anderen Wertpapierdienstleistungen oder Wertpapiernebendienstleistungen in
   engem zeitlichen Zusammenhang mit der Erstellung einer Finanzanalyse im Sinne des
   Satzes 1, sofern die Beteiligung ein ordnungsgemaesses Interessenskonfliktmanagement
   beeintraechtigen koennte, und
5. eine gesonderte Ueberwachung der Mitarbeiter nach Satz 1 im Hinblick auf ihre
   Unabhaengigkeit und Unvoreingenommenheit.
Soweit mit diesen Vorkehrungen der nach Satz 1 geforderte Grad an Unabhaengigkeit nicht
erzielt wird, sind weitere erforderliche Massnahmen zu treffen.

(2) Die Wertpapierdienstleistungsunternehmen muessen unbeschadet der Massnahmen
nach Absatz 1 und § 33b Abs. 5 des Wertpapierhandelsgesetzes mit organisatorischen
Vorkehrungen gewaehrleisten, dass
1. Mitarbeiter, die an der Erstellung der Finanzanalyse beteiligt sind, die Vorgaben
   des § 33b Abs. 5 Nr. 1 und 2 des Wertpapierhandelsgesetzes einhalten,



                                            -4-
      
                                                                              

2. sie selbst und ihre Mitarbeiter, die an der Erstellung der Finanzanalyse im Sinne
   des Absatzes 1 Satz 1 beteiligt sind, keine Zuwendungen im Sinne des § 31d Abs. 2
   des Wertpapierhandelsgesetzes von Personen annehmen, die ein wesentliches Interesse
   am Inhalt der Finanzanalyse haben,
3. Emittenten keine fuer sie guenstige Empfehlung versprochen wird,
4. Entwuerfe fuer Finanzanalysen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1, die bereits
   eine Empfehlung oder einen Zielpreis enthalten, vor deren Weitergabe oder
   Veroeffentlichung dem Emittenten, Mitarbeitern, die nicht an der Erstellung der
   Analyse beteiligt sind, oder Dritten nicht zugaenglich gemacht werden, soweit
   dies nicht der Ueberwachung der Einhaltung gesetzlicher Anforderungen durch das
   Wertpapierdienstleistungsunternehmen dient.

(3) Die Pflichten der Absaetze 1 und 2 gelten auch fuer
Wertpapierdienstleistungsunternehmen, die eine von einem Dritten erstellte
Finanzanalyse im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 oeffentlich verbreiten oder an ihre Kunden
weitergeben, es sei denn,
1. der Dritte, der die Analyse erstellt, gehoert nicht zur selben Unternehmensgruppe,
   und
2. das Wertpapierdienstleistungsunternehmen
   a) aendert die in der Finanzanalyse enthaltenen Empfehlungen nicht wesentlich ab,
   b) stellt die Finanzanalyse nicht als von ihm erstellt dar und
   c) vergewissert sich, dass fuer den Ersteller der Finanzanalyse Bestimmungen
      gelten, die den Anforderungen der Absaetze 1 und 2 gleichwertig sind, oder dieser
      Grundsaetze im Sinne dieser Anforderungen festgelegt hat.


(4) Die Absaetze 1 bis 3 und § 5 Abs. 1 Satz 1 gelten nicht fuer eine Finanzanalyse im
Sinne des Absatzes 1 Satz 1, die zwar als Finanzanalyse oder Aehnliches beschrieben oder
als objektive oder unabhaengige Erlaeuterung der in der Empfehlung enthaltenen Punkte
dargestellt wird, aber eindeutig als Werbemitteilung gekennzeichnet und mit einem
Hinweis nach § 31 Abs. 2 Satz 4 Nr. 2 des Wertpapierhandelsgesetzes versehen ist.

§ 6 Deutlichkeitsgebot und Verweisungen
(1) Alle Angaben nach § 34b Abs. 1 und 2 des Wertpapierhandelsgesetzes, auch
in Verbindung mit dieser Verordnung, haben deutlich und unmissverstaendlich in
der Finanzanalyse selbst zu erfolgen. Angaben nach § 34b Abs. 1 Satz 2 Nr. 1
des Wertpapierhandelsgesetzes und nach § 2 Abs. 1, § 4 Abs. 4 Nr. 1 und 4 sowie
§ 5 Abs. 3 sind drucktechnisch hervorzuheben. Alle nach § 34b Abs. 1 und 2 des
Wertpapierhandelsgesetzes, auch in Verbindung mit dieser Verordnung, offen zu legenden
Angaben muessen zeitnah erhoben werden.

(2) Soweit Angaben nach § 4 Abs. 2 und 3 und § 5 gemessen am Gesamtumfang der
Finanzanalyse unverhaeltnismaessig waeren, koennen diese in der Finanzanalyse durch die
unmissverstaendliche und drucktechnisch hervorgehobene Nennung einer Internetseite oder
eines anderen Ortes, an dem die Angaben fuer jedermann unmittelbar und leicht zugaenglich
sind, ersetzt werden.

(3) Wird eine Finanzanalyse nicht in Textform erstellt, so koennen die Angaben nach § 2
Abs. 1 und 2, § 3 Abs. 1 und 2, § 4 Abs. 2 bis 4 und § 5 erfolgen, indem unmittelbar
im sachlichen und zeitlichen Zusammenhang mit der Finanzanalyse fuer die Empfaenger
leicht nachvollziehbar eine Internetseite oder ein anderer Ort, an dem die Angaben fuer
jedermann unmittelbar und leicht zugaenglich sind, genannt wird.

§ 7 Darbietung bei Weitergabe von Finanzanalysen
(1) Kreditinstitute, Finanzdienstleistungsinstitute, nach § 53 Abs. 1 Satz 1 des
Kreditwesengesetzes taetige Unternehmen oder Zweigniederlassungen im Sinne des § 53b des
Kreditwesengesetzes, die fuer die Weitergabe von Finanzanalysen Dritter verantwortlich
sind, und fuer diese jeweils taetige natuerliche Personen, die Finanzanalysen weitergeben,

                                            -5-
      
                                                                              

muessen zusaetzlich zu den Pflichten nach § 34b Abs. 1 des Wertpapierhandelsgesetzes und
den nachfolgenden Absaetzen 2 und 3
1. die sie betreffenden Informationen im Sinne des § 5 Abs. 3 und 4 angeben, es
   sei denn, die Finanzanalyse ist bereits vom fuer die Erstellung verantwortlichen
   Unternehmen veroeffentlicht worden;
2. soweit sie die Finanzanalyse wesentlich veraendert weitergeben, in Ansehung der
   wesentlichen Veraenderung die Angaben im Sinne der §§ 2 bis 5 der Finanzanalyse
   beifuegen.
§ 6 ist entsprechend anzuwenden.

(2) Wer eine Finanzanalyse Dritter wesentlich veraendert weitergibt, hat die Aenderungen
genau zu kennzeichnen. Besteht die Aenderung in der Empfehlung fuer eine abweichende
Anlageentscheidung, so haben die Personen, die fuer die Weitergabe verantwortlich
sind, die sie betreffenden Angaben nach den §§ 2 bis 4, 5 Abs. 1 und 2 und § 6 der
Finanzanalyse beizufuegen.

(3) Unternehmen, die fuer die Weitergabe einer wesentlich veraenderten Finanzanalyse
verantwortlich sind, muessen so organisiert sein, dass die Empfaenger unmittelbar mit
der Weitergabe an einen Ort verwiesen werden, an dem die unveraenderte Finanzanalyse,
die Angaben zur Identitaet der Ersteller und des fuer die Erstellung verantwortlichen
Unternehmens und zu den von ihnen offen gelegten Interessenkonflikten unmittelbar und
leicht zugaenglich sind, soweit diese Angaben oeffentlich verfuegbar sind. Sie muessen
insbesondere die fuer diese Organisation notwendigen internen Regelungen schriftlich
niederlegen.

(4) Die Absaetze 1 bis 3 gelten fuer die Weitergabe von Finanzanalysen anderer als der
unter § 1 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 genannten Personen nur, soweit diese Finanzanalysen direkt
Empfehlungen fuer Anlageentscheidungen zu bestimmten Finanzinstrumenten enthalten.

(5) (weggefallen)

§ 8 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkuendung in Kraft.




                                            -6-