Gesetz zur Verwirklichung der mehrjaehrigen
Finanzplanung des Bundes, II. Teil
(Finanzaenderungsgesetz 1967)
FinAendG 1967
vom 21.12.1967
"Finanzaenderungsgesetz 1967 vom 21. Dezember 1967 (BGBl. I S. 1259, (1968, 49, 253)),
das zuletzt durch Artikel 4 Abs. 15 des Gesetzes vom 8. Juni 1989 (BGBl. I S. 1026)
geaendert worden ist"
Stand: Zuletzt geaendert durch Art. 4 Abs. 15 G v. 8. 6.1989 I 1026
Fussnote
Textnachweis Geltung ab: 1. 1.1976
Art 1
Reichsversicherungsordnung,
Angestelltenversicherungsgesetz, Reichsknappschaftsgesetz
Art 2
Arbeiterrentenversicherungs-Neuregelungsgesetz,
Angestelltenversicherungs-Neuregelungsgesetz,
Knappschaftsrentenversicherungs-Neuregelungsgesetz,
Unfallversicherungs-Neuregelungsgesetz
Art 3
Uebergangsvorschriften zu Art 1
§ 1
Leistungen im Falle der Mutterschaft werden nach dem bisherigen Recht gewaehrt, wenn
die Schutzfrist nach § 3 Abs. 2 in Verbindung mit § 5 Abs. 2 des Mutterschutzgesetzes
vor Inkrafttreten dieses Gesetzes begonnen hat. Fuer diese Faelle richtet sich die
Erstattungspflicht des Bundes nach bisherigem Recht.
§ 2
Fuer die in § 165 Abs. 1 Nr. 3 der Reichsversicherungsordnung bezeichneten Personen,
die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes eine Rente aus der Rentenversicherung der
Arbeiter oder der Rentenversicherung der Angestellten beziehen und durch dieses Gesetz
versicherungspflichtig werden, beginnt die Mitgliedschaft mit dem Tage, an dem die
zustaendige Kasse von der Versicherungspflicht Kenntnis erhaelt und die Mitgliedschaft
feststellt. Dies gilt auch fuer die in § 165 Abs. 1 Nr. 3 der Reichsversicherungsordnung
bezeichneten Personen, ueber deren Rentenantrag im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses
Gesetzes noch nicht endgueltig entschieden ist.
§ 3
-1-
Wer bei Inkrafttreten dieses Gesetzes einen Betrag nach § 381 Abs. 4 der
Reichsversicherungsordnung erhaelt, weil er bei einem Krankenversicherungsunternehmen
versichert ist, gilt von der Versicherungspflicht nach § 165 Abs. 1 Nr. 3 der
Reichsversicherungsordnung als befreit, es sei denn, er erklaert bis 30. Juni 1968, dass
die Versicherungspflicht wirksam werden soll. Die Mitgliedschaft beginnt in diesem Fall
am Ersten des auf die Erklaerung folgenden Monats.
§ 4
(1) Sind seit dem 1. August 1956 bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes Land- oder
Innungskrankenkassen neu errichtet worden, koennen die in § 165 Abs. 1 Nr. 3 der
Reichsversicherungsordnung bezeichneten Versicherten, die waehrend ihres letzten
Beschaeftigungsverhaeltnisses Mitglieder dieser Kassen gewesen waeren, wenn diese
bereits bestanden haetten, beantragen, Mitglieder dieser Kassen zu werden; dies gilt
auch fuer ihre nach § 165 Abs. 1 Nr. 3 der Reichsversicherungsordnung versicherten
Hinterbliebenen.
(2) Der Antrag ist innerhalb von sechs Monaten bei der Kasse zu stellen, bei der die
Mitgliedschaft erworben wird. Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Ersten des Monats, der
auf die Antragstellung folgt. Die aufnehmende Kasse hat den Uebertritt des Mitgliedes
unverzueglich der Kasse anzuzeigen, bei der die Mitgliedschaft erlischt.
§§ 5 bis 14
-
§ 15
-
Art 4
Betriebsverfassungsgesetz
Art 5
Gesetz ueber Arbeitsvermittlung und
Arbeitslosenversicherung
Art 6
Bundessozialhilfegesetz
Art 7
Bundesversorgungsgesetz
Art 8
Gesetz ueber eine Altershilfe fuer Landwirte
Art 9
Leistungsfoerderungsgesetz
§ 1
-2-
Das Gesetz ueber Bildung und Verwaltung eines Sondervermoegens fuer berufliche
Leistungsfoerderung in der Wirtschaft (Leistungsfoerderungsgesetz) vom 22. April 1965
(Bundesgesetzbl. I S. 341), zuletzt geaendert durch das Finanzplanungsgesetz vom 23.
Dezember 1966 (Bundesgesetzbl. I S. 697), wird aufgehoben.
§ 2
Das Sondervermoegen fuer berufliche Leistungsfoerderung wird aufgeloest.
§ 3
Ausgabereste sowie Rueckfluesse aus gewaehrten Zuwendungen fliessen dem Bundeshaushalt zu.
§ 4
Die Rechte und Pflichten aus dem Sondervermoegen gehen auf den Bund ueber.
Art 10
Kindergeldrecht
Art 11
Bundesbesoldungsgesetz, Soldatenversorgungsgesetz,
Unterhaltssicherungsgesetz, Wehrpflichtgesetz,
Schutzbereichgesetz, Bundespolizeibeamtengesetz
§ 1
-
§ 2
(1)
(2) Fuer Soldaten auf Zeit, die auf Grund einer vor dem 1. Januar 1968 abgegebenen
Verpflichtungserklaerung in das Dienstverhaeltnis eines Soldaten auf Zeit
berufen worden sind oder die auf Grund einer vor diesem Zeitpunkt abgegebenen
Weiterverpflichtungserklaerung im Dienstverhaeltnis eines Soldaten auf Zeit verblieben
sind, ist § 12 Abs. 2 und 5 des Soldatenversorgungsgesetzes in der Fassung der
Bekanntmachung vom 20. Februar 1967 (Bundesgesetzbl. I S. 201) weiterhin anzuwenden.
§§ 3 bis 5
-
§ 6
(1)
(2) Auf die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes vorhandenen
Polizeivollzugsbeamten auf Widerruf sind bei Bemessung der Uebergangsbeihilfe nach §
18 Abs. 1 des Bundespolizeibeamtengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 10.
Juli 1967 (Bundesgesetzbl. I S. 701), § 12 Abs. 2 des Soldatenversorgungsgesetzes
in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Februar 1967 (Bundesgesetzbl. I S. 201)
und Artikel VII Abs. 4 des Gesetzes zur Aenderung des Bundespolizeibeamtengesetzes
vom 8. Mai 1967 (Bundesgesetzbl. I S. 518) weiterhin anzuwenden. Das gilt nicht
fuer Polizeivollzugsbeamte auf Widerruf, deren Dienstzeit (§ 8 Abs. 1 Satz 1 des
Bundespolizeibeamtengesetzes) nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes gekuerzt
oder mindestens um 1 Jahr verlaengert wird oder die in den Faellen des § 8 Abs.
4 des Bundespolizeibeamtengesetzes nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes
-3-
in die Rechtsstellung eines Beamten auf Widerruf nach § 8 Abs. 1 oder 3 des
Bundespolizeibeamtengesetzes uebernommen werden.
Art 12
Bundesrueckerstattungsgesetz
Das Bundesgesetz zur Regelung der rueckerstattungsrechtlichen Geldverbindlichkeiten des
Deutschen Reichs und gleichgestellter Rechtstraeger (Bundesrueckerstattungsgesetz - BRueG)
vom 19. Juli 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 734), zuletzt geaendert durch das Bundesgesetz
zur Einfuehrung des Bundesrueckerstattungsgesetzes im Saarland (BRueG-Saar) vom 12. Januar
1967 (Bundesgesetzbl. I S. 133), gilt mit folgender Massgabe:
1. Die Aufwendungen fuer die durch Geldleistungen zu erfuellenden Ansprueche nach dem
Bundesrueckerstattungsgesetz und fuer Haerteleistungen nach den §§ 44 und 44a dieses
Gesetzes werden fuer die Rechnungsjahre 1968 bis 1971 auf jeweils 200.000.000
Deutsche Mark festgesetzt.
2. Die Bundesregierung wird ermaechtigt, jeweils fuer ein Rechnungsjahr durch
Rechtsverordnung die Faelligkeit von Leistungen nach dem Bundesrueckerstattungsgesetz
ganz oder teilweise hinauszuschieben. Dabei sollen von dem Hinausschieben der
Faelligkeit ausgenommen werden
Rechtsansprueche bis zu einer bestimmten Hoehe,
Rechtsansprueche von Berechtigten oder Haerteausgleichszahlungen an Antragsteller,
die ein bestimmtes Alter erreicht haben.
Rechtsansprueche, deren Faelligkeit ganz oder teilweise hinausgeschoben wird, sind
im folgenden Rechnungsjahr im Rahmen des nach Ziffer 1 zur Verfuegung stehenden
Betrages vorrangig zu befriedigen.
Art 13
EWG-Anpassungsgesetz
Art 14
Bundesvertriebenengesetz
Art 15
-
-
Art 16
Strassenbaufinanzierungsgesetz
Art 17
Selbstschutzgesetz, Schutzbaugesetz,
Haushaltssicherungsgesetz
Art 18
Zweites Wohnungsbaugesetz
Art 19
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Wohnungsbaugesetz fuer das Saarland
1. Das Wohnungsbaugesetz fuer das Saarland in der Fassung vom 26. Oktober 1965
(Amtsblatt des Saarlandes S. 889) wird entsprechend den in Artikel 18 dieses
Gesetzes enthaltenen Aenderungen des Zweiten Wohnungsbaugesetzes geaendert, und zwar
mit folgenden Massgaben:
a) § 14 wird entsprechend § 25 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes gemaess Artikel 18 Nr.
2 geaendert.
b) § 15 Abs. 2 ist bis zum 31. Dezember 1971 in der Fassung entsprechend § 26 Abs.
2 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes gemaess Artikel 18 Nr. 3 anzuwenden.
c) § 27 wird entsprechend § 45 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes gemaess Artikel 18 Nr.
5 geaendert.
d) Im Vierten Titel des Teils V wird die Ueberschrift entsprechend dem Ersten
Abschnitt des Teils V des Zweiten Wohnungsbaugesetzes geaendert. § 51a wird
entsprechend § 88 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes geaendert. Es wird ein § 51b
entsprechend § 88a Abs. 1 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes neu eingefuegt.
Es wird ein neuer § 51c entsprechend § 88b Abs. 1 und 2 des Zweiten
Wohnungsbaugesetzes eingefuegt; § 51c Abs. 2 Satz 4 erhaelt jedoch folgende
Fassung:
"Fuer die Ermittlung der Kostenmiete und ihre Aenderung gelten im uebrigen
die Durchfuehrungsvorschriften, die die fuer das Wohnungs- und Siedlungswesen
zustaendige oberste Landesbehoerde auf Grund dieses Gesetzes fuer oeffentlich
gefoerderte Wohnungen erlassen hat, entsprechend."
e) § 53b wird entsprechend § 115 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes gemaess Artikel 18
Nr. 7 geaendert.
f) Soweit in den unter Buchstaben a bis e bezeichneten Vorschriften des Zweiten
Wohnungsbaugesetzes auf andere Vorschriften des Zweiten Wohnungsbaugesetzes
verwiesen ist, treten an deren Stelle in den geaenderten Vorschriften des
Wohnungsbaugesetzes fuer das Saarland Verweisungen auf die entsprechenden
Vorschriften des Wohnungsbaugesetzes fuer das Saarland.
2. Die Regierung des Saarlandes wird ermaechtigt, das Wohnungsbaugesetz fuer das
Saarland in der nach diesem Gesetz geltenden Fassung bekanntzumachen und dabei
Unstimmigkeiten des Wortlauts zu beseitigen.
Art 20
Soweit in anderen Vorschriften auf Bestimmungen verwiesen wird oder Bezeichnungen
verwendet werden, die durch dieses Gesetz geaendert werden, treten an ihre Stelle die
entsprechenden Bestimmungen und Bezeichnungen dieses Gesetzes.
Art 21
Berlin-Klausel
Dieses Gesetz gilt nach Massgabe des § 12 Abs. 1 und des § 13 Abs. 1 des Dritten
Ueberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.
Rechtsverordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes erlassen werden, gelten im Land
Berlin nach § 14 des Dritten Ueberleitungsgesetzes.
Art 22
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1968 in Kraft.
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