Gesetz ueber die Statistiken der
oeffentlichen Finanzen und des Personals
im oeffentlichen Dienst (Finanz- und
Personalstatistikgesetz - FPStatG)
FPStatG

vom  21.12.1992



"Finanz- und Personalstatistikgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar
2006 (BGBl. I S. 438), das durch Artikel 15 Abs. 79 des Gesetzes vom 5. Februar 2009
(BGBl. I S. 160) geaendert worden ist"

Stand:     Neugefasst durch Bek. v. 22.2.2006 I 438;
           geaendert durch Art. 15 Abs. 79 G v. 5.2.2009 I 160

Fussnote

Textnachweis ab: 25.12.1992

§ 1 Anordnung als Bundesstatistik
Im Geltungsbereich dieses Gesetzes werden folgende Statistiken der oeffentlichen
Finanzwirtschaft und des Personals im oeffentlichen Dienst als Bundesstatistiken
durchgefuehrt:
1. die Statistik der Ausgaben und Einnahmen,
2. die Statistik des Steueraufkommens, der Hebesaetze und der Umlagen,
3. die Statistik ueber die Schulden, Buergschaften und Finanzaktiva,
4. die Statistik ueber das Personal im oeffentlichen Dienst (Personalstandstatistik),
5. die Statistik ueber die Empfaenger von Versorgungsbezuegen
   (Versorgungsempfaengerstatistik),
6. die Statistik ueber die Empfaenger von nicht in die gesetzliche Rentenversicherung
   ueberfuehrten Leistungen aus Sonderversorgungssystemen im Beitrittsgebiet
   (Sonderversorgungsempfaengerstatistik).

§ 2 Erhebungseinheiten
(1) Die Statistiken erstrecken sich auf die Finanzwirtschaft und das Personal
1.   des Bundes sowie die Finanzanteile an den Europaeischen Gemeinschaften,
2.   der Laender,
3.   der Gemeinden und Gemeindeverbaende,
4.   der Zweckverbaende und anderer juristischer Personen zwischengemeindlicher
     Zusammenarbeit, soweit sie an Stelle kommunaler Koerperschaften kommunale Aufgaben
     erfuellen,
5.   der Sozialversicherungstraeger und der Bundesagentur fuer Arbeit,
6.   (weggefallen)
7.   der rechtlich selbstaendigen Organisationen ohne Erwerbszweck fuer Wissenschaft,
     Forschung und Entwicklung, sofern die Zuwendungen von anderen in diesem
     Paragraphen bezeichneten juristischen Personen oder den Europaeischen
     Gemeinschaften den Betrag von 160.000 Euro jaehrlich uebersteigen, sowie der Bundes-
     , Landes- und anderen oeffentlichen Einrichtungen fuer Wissenschaft, Forschung und
                                               -1-
        
                                                                                

       Entwicklung und der Institute an Hochschulen, soweit nicht die Nummern 1 bis 3
       Anwendung finden,
8.     der Deutschen Bundesbank,
9.     (weggefallen)
10.    der staatlichen und kommunalen Fonds, Einrichtungen und Unternehmen, die in
       oeffentlicher oder privater Rechtsform gefuehrt werden, soweit nicht die Nummern 1
       bis 4, 7 und 8 Anwendung finden; erfasst werden auch solche Erhebungseinheiten,
       die in oeffentlicher Rechtsform gefuehrt werden und rechtlich unselbstaendig sind,
       wenn fuer sie Sonderrechnungen gefuehrt werden.

(2) Aemter, Samtgemeinden, Verbandsgemeinden und sonstige aehnliche gemeindliche
Zusammenschluesse sind Gemeindeverbaende im Sinne dieses Gesetzes.

(3) Fonds, Einrichtungen und Unternehmen, die in einer privatrechtlichen Form gefuehrt
werden, gehoeren zu den Erhebungseinheiten, wenn Erhebungseinheiten nach Absatz 1 Nr.
1 bis 5, 7 und 10 mit mehr als 50 vom Hundert des Nennkapitals oder des Stimmrechts
beteiligt sind. Privatrechtliche Stiftungen gehoeren zu den Erhebungseinheiten,
soweit sie oeffentliche Aufgaben mit hauptamtlichem Personal wahrnehmen und die
Erhebungseinheiten nach Absatz 1 Nr. 1 bis 5, 7 und 10 auf Grund der Stiftungssatzung
oder anderer Vorschriften beherrschenden Einfluss haben.

(4) Zur Klaerung des Kreises der Erhebungseinheiten nach § 2 Abs. 1 Nr. 10, die nach
den Definitionen im Anhang A der Verordnung (EG) Nr. 2223/96 des Rates vom 25. Juni
1996 zum Europaeischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen auf nationaler
und regionaler Ebene in der Europaeischen Gemeinschaft (ABl. EG Nr. L 310 S. 1) in
der jeweils geltenden Fassung dem Sektor Staat zugerechnet werden, werden bei den
in § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 genannten Stellen vierteljaehrlich folgende Angaben zu den
ausgegliederten und den eingegliederten Einheiten erfasst: Name, Anschrift, Zeitpunkt
der Ausgliederung oder Eingliederung, Finanzvolumen sowie die Angaben, die fuer die
Zurechnung zum Sektor Staat nach den Definitionen im Anhang A der Verordnung (EG) Nr.
2223/96 benoetigt werden.

§ 3 Statistik der Ausgaben und Einnahmen
(1) Die Statistik nach § 1 Nr. 1 erfasst bei den Erhebungseinheiten nach § 2 Abs. 1 Nr.
1 und 2 folgende Erhebungsmerkmale:
1. jaehrlich
      a) die Haushaltsansaetze in haushaltsrechtlicher Gliederung nach Einzelplan
         und Kapitel sowie in der Gliederung nach Einnahme- und Ausgabearten sowie
         Aufgabenbereichen entsprechend der Haushaltssystematik des Bundes und der
         Laender;
      b) (weggefallen)
      c) die Ist-Einnahmen und Ist-Ausgaben nach der Jahresrechnung in
         haushaltsrechtlicher Gliederung nach Einzelplan und Kapitel sowie in der
         Gliederung nach Einnahme- und Ausgabearten sowie Aufgabenbereichen entsprechend
         der Haushaltssystematik des Bundes und der Laender;
      d) bei Einrichtungen mit kameralistischem Rechnungswesen die Ist-Einnahmen
         und Ist-Ausgaben und bei Einrichtungen mit kaufmaennischem Rechnungswesen
         die Ertraege, Aufwendungen und Investitionsausgaben der Hochschulen und
         Hochschulkliniken, soweit sie nicht von der Hochschule oder Hochschulklinik
         bewirtschaftet werden, in der Gliederung, die in der jeweils geltenden Fassung
         des Hochschulstatistikgesetzes vom 2. November 1990 (BGBl. I S. 2414) festgelegt
         ist;

2. vierteljaehrlich
      a) die Ist-Einnahmen und Ist-Ausgaben nach dem Kassenergebnis entsprechend dem
         Gruppierungsplan des Bundes und der Laender;
      b) die Bauausgaben nach Aufgabenbereichen und die Erstattungen vom Bund fuer
         Ausgleichsforderungen;
                                            -2-
      
                                                                              

   c) bei Einrichtungen mit kameralistischem Rechnungswesen die Ist-Einnahmen
      und Ist-Ausgaben und bei Einrichtungen mit kaufmaennischem Rechnungswesen
      die Ertraege, Aufwendungen und Investitionsausgaben der Hochschulen und
      Hochschulkliniken, soweit sie nicht von der Hochschule oder Hochschulklinik
      bewirtschaftet werden, in der Gliederung, die in der jeweils geltenden Fassung
      des Hochschulstatistikgesetzes vom 2. November 1990 (BGBl. I S. 2414) festgelegt
      ist;

3. monatlich
   a) die Summe der Ist-Einnahmen und Ist-Ausgaben im Sinne des § 39 Nr. 2 des
      Haushaltsgrundsaetzegesetzes vom 19. August 1969 (BGBl. I S. 1273);
   b) die Personalausgaben;
   c) die Bauausgaben;
   d) die Steuereinnahmen;
   e) die Aufnahme und die Tilgung von Kreditmarktmitteln;
   f) die Einnahmen und Ausgaben im Laenderfinanzausgleich;
   g) die Kassenlage des Bundes und der Laender.


(2) Die Statistik nach § 1 Nr. 1 erfasst bei den Erhebungseinheiten nach § 2 Abs. 1 Nr.
3 folgende Erhebungsmerkmale:
1. jaehrlich
   bei Anwendung des kameralistischen Rechnungswesens die Ist-Einnahmen und Ist-
   Ausgaben, bei Anwendung des kommunal doppischen Rechnungswesens die Ein- und
   Auszahlungen, jeweils nach Arten sowie Aufgabenbereichen oder Produktgruppen
   entsprechend der fuer die Finanzstatistik massgeblichen Systematik;
2. vierteljaehrlich
   a) die Ist-Einnahmen und Ist-Ausgaben oder die Ein- und Auszahlungen, jeweils nach
      Arten entsprechend der fuer die Finanzstatistik massgeblichen Systematik;
   b) die Ausgaben oder Auszahlungen fuer soziale Sicherung sowie die Ausgaben und
      Auszahlungen fuer Baumassnahmen nach Aufgabenbereichen oder Produktgruppen
      entsprechend der fuer die Finanzstatistik massgeblichen Systematik.


(3) Die Statistik nach § 1 Nr. 1 erfasst bei den Erhebungseinheiten nach § 2 Abs.
1 Nr. 4 jaehrlich die Ist-Einnahmen und Ist-Ausgaben nach der Jahresrechnung in der
Gliederung nach Einnahme- und Ausgabearten sowie Aufgabenbereichen entsprechend der fuer
die Finanzstatistik massgeblichen Systematik oder die Daten der Bilanz, der Gewinn- und
Verlustrechnung, des Anlagennachweises sowie der Behandlung des Jahresergebnisses, auch
soweit sie sich aus dem Anhang ergeben.

(4) Die Statistik nach § 1 Nr. 1 erfasst bei Erhebungseinheiten nach § 2 Abs. 1 Nr. 5
folgende Erhebungsmerkmale:
1. jaehrlich
   die Einnahmen und Ausgaben auf der Grundlage der fuer eigene Zwecke dieser
   Koerperschaften erstellten Rechnungsunterlagen in einer Gliederung, die eine
   Zuordnung zu den Gruppen des Gruppierungsplanes von Bund und Laendern gewaehrleistet;
2. vierteljaehrlich
   die Einnahmen und Ausgaben auf der Grundlage der fuer eigene Zwecke dieser
   Koerperschaften erstellten Rechnungsunterlagen in einer Gliederung, die eine
   Zuordnung zu den Gruppen des Gruppierungsplanes von Bund und Laendern gewaehrleistet;
   dies gilt nicht fuer die Traeger der gesetzlichen Unfallversicherung.

(5) Die Statistik nach § 1 Nr. 1 erfasst bei den Einrichtungen fuer Wissenschaft,
Forschung und Entwicklung der Erhebungseinheiten nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 und 7
folgende Erhebungsmerkmale:


                                            -3-
      
                                                                              

Bei Einrichtungen mit kameralistischem Rechnungswesen die Ist-Einnahmen und Ist-
Ausgaben, bei Einrichtungen mit kaufmaennischem Rechnungswesen die Aufwendungen, Ertraege
und Investitionsausgaben
1. jaehrlich
   a) nach Arten;
   b) in fachlicher Gliederung;

2. alle vier Jahre
   a) die Ist-Einnahmen oder Ertraege nach Mittelgebern;
   b) die Ist-Ausgaben oder Aufwendungen und Investitionsausgaben nach
      soziooekonomischen Forschungszielen, Technologiebereichen und Art der
      Forschungstaetigkeit.


(6) (weggefallen)

(7) Die Statistik nach § 1 Nr. 1 erfasst bei den Erhebungseinheiten nach § 2 Abs. 1 Nr.
10 jaehrlich folgende Erhebungsmerkmale:
1. wenn das kaufmaennische Rechnungswesen angewendet wird, die Daten der Bilanz,
   der Gewinn- und Verlustrechnung, des Anlagenachweises sowie der Behandlung des
   Jahresergebnisses, auch soweit sie sich aus dem Anhang ergeben, oder
2. wenn die Haushaltssystematik des Bundes und der Laender angewendet wird, die Ist-
   Einnahmen und Ist-Ausgaben nach Arten sowie nach Aufgabenbereichen oder
3. die Ist-Einnahmen und Ist-Ausgaben nach Arten sowie nach Aufgabenbereichen oder
   Produktgruppen entsprechend der fuer die Gemeinden und Gemeindeverbaende massgeblichen
   finanzstatistischen Systematik.

(8) Die Statistik nach § 1 Nr. 1 erfasst bei den Erhebungseinheiten nach § 2 Abs. 1
Nr. 10, die nach den Definitionen im Anhang A der Verordnung (EG) Nr. 2223/96 in der
jeweils geltenden Fassung dem Sektor Staat zugerechnet werden, vierteljaehrlich folgende
Erhebungsmerkmale:
1. die Ist-Einnahmen und Ist-Ausgaben nach Arten oder
2. die Ertraege und Aufwendungen sowie die Ausgaben fuer Investitionen nach Arten.
Bei den Hochschulen kann von einer Erhebung abgesehen werden.

§ 4 Statistik des Steueraufkommens, der Hebesaetze und der Umlagen
Die Statistik nach § 1 Nr. 2 erfasst
1. bei den Erhebungseinheiten nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 und 2 folgende Erhebungsmerkmale:
   a) jaehrlich
      den Gemeindeanteil an der Einkommen- und Umsatzsteuer und die
      Gewerbesteuerumlage nach dem Ergebnis der Schlussabrechnung;
   b) monatlich
      das Aufkommen aus Steuern nach Steuerarten und Zoellen;

2. bei den Erhebungseinheiten nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 folgende Erhebungsmerkmale:
   a) jaehrlich
      die Hebesaetze der Realsteuern nach der Festlegung in der Haushaltssatzung, die
      bis zum 30. Juni beschlossenen Aenderungen der Hebesaetze sowie die Umlagesaetze
      der allgemeinen Umlagen und der Sonderumlagen;
   b) vierteljaehrlich
      das Aufkommen aus Steuern nach Steuerarten.


§ 5 Statistik ueber die Schulden, Buergschaften und Finanzaktiva
Die Statistik nach § 1 Nr. 3 erfasst
                                            -4-
      
                                                                              

1. bei den Erhebungseinheiten nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 und 10 folgende
   Erhebungsmerkmale:
   jaehrlich zum 31. Dezember
   a) den Stand der Schulden und die Berichtigung des Standes der Schulden nach
      Schuldarten;
   b) den Stand der Schulden am Kreditmarkt nach dem Jahr der Faelligkeit;
   c) die Summe der Buergschaften;
   d) die Schuldenaufnahmen im Laufe des Jahres nach Laufzeiten und Schuldarten;
   e) die Schuldentilgung im Laufe des Jahres nach Schuldarten;
   f) die sonstigen Zu- und Abgaenge im Laufe des Jahres nach Schuldarten;

2. bei den Erhebungseinheiten nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 und 10, soweit sie nach den
   Definitionen im Anhang A der Verordnung (EG) Nr. 2223/96 in der jeweils geltenden
   Fassung dem Sektor Staat zugerechnet werden, vierteljaehrlich zum Quartalsende den
   Schuldenstand nach Schuldarten;
3. bei den Erhebungseinheiten nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 und 2 folgende Erhebungsmerkmale:
   jaehrlich zum 31. Dezember die Garantien und sonstigen Gewaehrleistungen;
4. bei den Erhebungseinheiten nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 und 10, soweit sie nach
   den Definitionen im Anhang A der Verordnung (EG) Nr. 2223/96 dem Sektor Staat
   zugerechnet werden, jaehrlich zum 31. Dezember den Stand der Finanzaktiva und die
   finanziellen Transaktionen, wie sie im Anhang A der Verordnung (EG) Nr. 2223/96
   definiert sind, nach Arten.

§ 6 Personalstandstatistik
(1) Die Statistik nach § 1 Nr. 4 erfasst bei den Erhebungseinheiten nach § 2 Abs. 1
jaehrlich zum 30. Juni die in einem unmittelbaren Dienst- oder Arbeitsvertragsverhaeltnis
stehenden Beschaeftigten nach folgenden Erhebungsmerkmalen:
1. Geburtsmonat und -jahr,
2. Geschlecht,
3. Art, Umfang und Dauer des Dienst- oder Arbeitsvertragsverhaeltnisses,
4. Laufbahngruppe, Einstufung, Dienst- oder Lebensaltersstufe oder Stufe der
   Bezuegetabelle, Ortszuschlagsstufe oder Stufe des Familienzuschlags, Bruttobezuege im
   Berichtsmonat, gegliedert nach Bezuegebestandteilen,
5. Dienst- oder Arbeitsort sowie bei den in einem Dienstverhaeltnis stehenden Personen
   der Wohnort,
6. bei den Erhebungseinheiten nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 und 2 auch Einzelplan, Kapitel und
   Aufgabenbereich,
7. bei den Erhebungseinheiten nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 auch den Aufgabenbereich oder die
   Produktgruppe,
8. bei den Erhebungseinheiten nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 auch den Aufgabenbereich,
9. bei den Einrichtungen fuer Wissenschaft, Forschung und Entwicklung der
   Erhebungseinheiten nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 und 7 auch den Bildungsabschluss und
   die Staatsangehoerigkeit.

(2) Die Auskunftspflichtigen nach § 11 Abs. 2 Nr. 3 liefern die Erhebungsmerkmale nach
Absatz 1 in Form von Einzeldaten. Abweichend von Satz 1 werden bei den in § 2 Abs.
1 Nr. 10 genannten Erhebungseinheiten in privater Rechtsform die Angaben in Form von
Summendaten erfasst.

(3) Abweichend von Absatz 1 werden bei den in § 2 Abs. 1 Nr. 10 genannten
Erhebungseinheiten in privater Rechtsform nur Art, Umfang und Dauer des
Arbeitsvertragsverhaeltnisses, Geschlecht und Arbeitsort erfasst.



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(4) Abweichend von Absatz 1 werden bei den in § 2 Abs. 1 Nr. 7 genannten
Erhebungseinheiten nur Geburtsmonat und -jahr, Geschlecht, Art, Umfang und Dauer des
Dienst- oder Arbeitsvertragsverhaeltnisses, Laufbahngruppe, Dienst- oder Arbeitsort,
Bildungsabschluss und Staatsangehoerigkeit erfasst.

§ 7 Versorgungsempfaengerstatistik
(1) Die Statistik nach § 1 Nr. 5 erfasst bei den Erhebungseinheiten nach § 2 Abs. 1
jaehrlich zum Stichtag 1. Januar die Empfaenger von Versorgungsbezuegen nach Beamten-
und Soldatenversorgungsrecht sowie beamtenrechtlichen Grundsaetzen nach folgenden
Erhebungsmerkmalen:
1.    Geburtsmonat und -jahr,
2.    Geschlecht, Familienstand,
3.    Art des frueheren Dienstverhaeltnisses,
4.    Rechtsgrundlage der Versorgung,
5.    Art des Versorgungsanspruchs,
6.    Laufbahngruppe, Besoldungsgruppe,
7.    Wohnort,
8.    Ruhegehaltssatz,
9.    Bestandsveraenderungen im Vorjahr, Grund fuer den Eintritt des Versorgungsfalls,
      letzter Aufgabenbereich,
10.   Bruttoversorgungsbezuege des Vorjahres,
11.   Bruttoversorgungsbezuege im Berichtsmonat gegliedert nach Bezuegebestandteilen,
12.   Versorgungsabschlaege bei vorzeitiger Versetzung in den Ruhestand.

(2) Die Auskunftspflichtigen nach § 11 Abs. 2 Nr. 3 liefern die Erhebungsmerkmale nach
Absatz 1 in Form von Einzeldaten. Abweichend von Satz 1 werden bei den in § 2 Abs. 1
Nr. 7 genannten Erhebungseinheiten und den in Nummer 10 genannten Erhebungseinheiten in
privater Rechtsform die Angaben in Form von Summendaten erfasst.

(3) Abweichend von Absatz 1 werden fuer die Empfaenger von Versorgungsbezuegen bei
den in § 2 Abs. 1 Nr. 7 genannten Erhebungseinheiten und den in Nummer 10 genannten
Erhebungseinheiten in privater Rechtsform nur die Art des frueheren Dienstverhaeltnisses,
die Art der Versorgung und die Besoldungsgruppe erfasst.

§ 8 Sonderversorgungsempfaengerstatistik
Die Statistik nach § 1 Nr. 6 erfasst bei den Erhebungseinheiten nach § 2 Abs.
1 Nr. 1 und 2 jaehrlich zum Stichtag 1. Januar die Empfaenger von Leistungen aus
Sonderversorgungssystemen im Beitrittsgebiet nach den §§ 9 und 11 des Anspruchs-
und Anwartschaftsueberfuehrungsgesetzes vom 25. Juli 1991 (BGBl. I S. 1606, 1677) nach
folgenden Erhebungsmerkmalen:
1. Geburtsmonat und -jahr,
2. Art des Versorgungsanspruchs,
3. Bestandsveraenderungen im Vorjahr,
4. Bruttobezuege des Vorjahres, Beitraege zur gesetzlichen Rentenversicherung,
   anrechenbare Einkuenfte einschliesslich Renten, durchschnittliche Zahlbetraege der
   jeweiligen Versorgungsleistungen,
5. Einzelplan, Kapitel und Titel.

§ 9 Zusaetzliche Erhebungsmerkmale
Zusaetzliche Erhebungsmerkmale sind
1. bei den Erhebungseinheiten nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 und 4 Name und Einwohnerzahl
   sowie Regierungsbezirk, Kreis und die Zugehoerigkeit zu sonstigen Gemeindeverbaenden
                                              -6-
      
                                                                              

   und die Art des Rechnungswesens; bei den Erhebungseinheiten nach § 2 Abs. 1 Nr.
   4 zusaetzlich die Sitzgemeinde, die Mitgliedsgemeinden, die Rechtsform sowie der
   Aufgabenbereich und die Art des Rechnungswesens,
2. bei den Erhebungseinheiten nach § 2 Abs. 1 Nr. 7 die Art der Einrichtung, die
   Sitzgemeinde der Einrichtung, der Anteil von Forschung und Entwicklung an der
   Gesamttaetigkeit und der Aufgabenbereich der Einrichtung,
3. bei den Erhebungseinheiten nach § 2 Abs. 1 Nr. 10 der Name und die Sitzgemeinde
   der Erhebungseinheit, der Name und die Sitzgemeinde der Traeger, die Rechtsform, die
   Umsatzsteuerpflicht, der Aufgabenbereich und die Art des Rechnungswesens,
4. bei den Erhebungseinheiten nach § 2 Abs. 1 Nr. 10, die in rechtlich selbstaendiger
   Form gefuehrt werden, Name und Anschrift der unmittelbaren und mittelbaren
   oeffentlichen Anteilseigner und deren Anteil am Nennkapital oder Stimmrecht,
5. bei den Erhebungseinheiten nach § 2 Abs. 1 fuer die Erhebungen nach den §§ 6, 7 und
   8 der Beschaeftigungsbereich.

§ 10 Hilfsmerkmale
Hilfsmerkmale sind
1. Name und Anschrift der Erhebungseinheit sowie Berichts- und Dienststellennummer,
2. Name, Anschrift und Telekommunikationsanschlussnummern der fuer eventuelle
   Rueckfragen zur Verfuegung stehenden Person,
3. bei den Erhebungseinheiten nach § 2 Abs. 1 Nr. 7 und 10 auch die fuer den
   entsprechenden Haushalt zustaendige oberste Bundes- oder Landesbehoerde.

§ 11 Auskunftspflicht
(1) Fuer alle Statistiken nach diesem Gesetz besteht Auskunftspflicht. Die Angaben
zu den Merkmalen nach § 10 Nr. 2 sind freiwillig. Die Daten sollen nach Vorgaben der
statistischen Aemter elektronisch uebermittelt werden.

(2) Auskunftspflichtig sind
1. fuer die Erhebung nach den §§ 3 und 5
   a) bei den Erhebungseinheiten nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 und 2 die Finanzminister und
      Finanzsenatoren; fuer die Mittel der Hochschulen auch die Leiter der oeffentlichen
      Besoldungsstellen, der Amtskassen, der Bauaemter oder anderer Stellen, sofern
      diese Mittel fuer die Hochschule bewirtschaften;
   b) bei den Erhebungseinheiten nach § 2 Abs. 1 Nr. 3, 4 und 7 die Leiter dieser
      Erhebungseinheiten oder der fuer das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen
      zustaendigen Stellen;
   c) bei den Erhebungseinheiten nach § 2 Abs. 1 Nr. 5 die Leiter dieser
      Erhebungseinheiten;
   d) bei den Erhebungseinheiten nach § 2 Abs. 1 Nr. 10 die Leiter oder die fuer das
      Rechnungswesen zustaendigen Stellen oder, soweit die Angaben hier nicht erlangt
      werden koennen, die Traeger dieser Erhebungseinheiten;

2. fuer die Erhebung nach § 4
   a) bei den Erhebungseinheiten nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 und 2 die Finanzminister
      und Finanzsenatoren; fuer die Erhebung nach § 4 Nr. 1 Buchstabe a der fuer den
      Finanzausgleich unter den Laendern zustaendige Minister des jeweiligen Landes;
   b) bei den Erhebungseinheiten nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 die Leiter dieser
      Erhebungseinheiten oder der fuer das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen
      zustaendigen Stellen;

3. fuer die Erhebungen nach den §§ 6, 7 und 8



                                            -7-
      
                                                                              

   a) bei den Erhebungseinheiten nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 und 2 die zustaendigen
      Bundesminister, Landesminister und -senatoren oder die Leiter der fuer die
      Zahlbarmachung der Bezuege zustaendigen Stellen;
   b) bei den Erhebungseinheiten nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 bis 5, 7, 8 und 10 die Leiter
      dieser Erhebungseinheiten oder der fuer die Zahlbarmachung der Bezuege zustaendigen
      Stellen.


(3) Fuer die Erhebungsmerkmale nach § 9 gilt Absatz 2 entsprechend.

(4) Fuer die Erhebung nach § 2 Abs. 4 sind auskunftspflichtig
1. bei den Erhebungseinheiten nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 und 2 die Finanzminister und -
   senatoren;
2. bei den Erhebungseinheiten nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 und 4 die Leiter dieser
   Erhebungseinheiten oder der fuer das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen
   zustaendigen Stellen;
3. bei den Erhebungseinheiten nach § 2 Abs. 1 Nr. 5 die Leiter dieser
   Erhebungseinheiten.

§ 12 Zentrale Erhebungen
(1) Die Statistiken nach den §§ 3 bis 5 werden bei den Erhebungseinheiten nach § 2
Abs. 1 Nr. 1, 5 und 7 und bei den Erhebungseinheiten nach § 2 Abs. 1 Nr. 10, an denen
der Bund unmittelbar oder mittelbar mit mehr als 50 vom Hundert des Nennkapitals oder
des Stimmrechts beteiligt ist, sowie bei den rechtlich unselbstaendigen Fonds und
Einrichtungen des Bundes vom Statistischen Bundesamt erhoben und aufbereitet.

(2) Die Statistiken nach den §§ 6 bis 8 werden bei den Erhebungseinheiten nach § 2 Abs.
1 Nr. 1 und 7 sowie bei den Erhebungseinheiten nach § 2 Abs. 1 Nr. 5 und 8, soweit sie
der Aufsicht des Bundes unterstehen, und bei den Erhebungseinheiten nach § 2 Abs. 1
Nr. 10, an denen der Bund unmittelbar oder mittelbar mit mehr als 50 vom Hundert des
Nennkapitals oder des Stimmrechts beteiligt ist, vom Statistischen Bundesamt erhoben
und aufbereitet.

§ 13 Zusammenfuehrung
Zur Gewinnung statistischer Ergebnisse auf der Ebene der Hochschulen duerfen von
den statistischen Aemtern der Laender die Erhebungsmerkmale Ist-Ausgaben und Ist-
Einnahmen oder die Erhebungsmerkmale Ertraege, Aufwendungen und Investitionsausgaben
der Hochschulen nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe d und Nr. 2 Buchstabe c, soweit sie
nicht von den Hochschulen selbst bewirtschaftet werden, sowie die Namen der Hochschulen
mit den Erhebungsmerkmalen nach § 3 Abs. 1 Nr. 6 des Hochschulstatistikgesetzes vom
2. November 1990 (BGBl. I S. 2414) in der jeweils geltenden Fassung zusammengefuehrt
werden.

§ 14 Uebermittlung
(1) An oberste Bundes- oder Landesbehoerden duerfen fuer die Verwendung gegenueber den
gesetzgebenden Koerperschaften und fuer Zwecke der Planung, jedoch nicht fuer die Regelung
von Einzelfaellen, vom Statistischen Bundesamt und den statistischen Aemtern der Laender
Tabellen mit statistischen Ergebnissen uebermittelt werden, auch soweit Tabellenfelder
nur einen einzigen Fall ausweisen. Tabellen, deren Tabellenfelder nur einen einzigen
Fall ausweisen, duerfen, soweit die Erhebungseinheiten nach § 2 Abs. 1 Nr. 7 betroffen
sind, nur dann uebermittelt werden, wenn sie nicht in tieferer regionaler Gliederung
als auf Regierungsbezirksebene, im Fall der Stadtstaaten auf Bezirksebene, aufbereitet
sind.

(2) Die Angaben nach § 2 Abs. 4 duerfen zum Aufbau und zur Fuehrung des
Statistikregisters nach § 1 Abs. 1 des Statistikregistergesetzes vom 16. Juni 1998
(BGBl. I S. 1300, 2903) in der jeweils geltenden Fassung verwendet werden.



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§ 15 Veroeffentlichung
Die statistischen Ergebnisse duerfen auf der Ebene der Erhebungseinheit veroeffentlicht
werden, soweit nicht Erhebungseinheiten nach § 2 Abs. 1 Nr. 7 betroffen sind.

§ 16 (Inkrafttreten, Ausserkrafttreten)
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