Verordnung ueber die Erhebung von Gebuehren
und die Umlegung von Kosten nach dem
Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz
(FinDAGKostV)
FinDAGKostV
vom 29.04.2002
"Verordnung ueber die Erhebung von Gebuehren und die Umlegung von Kosten nach dem
Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz vom 29. April 2002 (BGBl. I S. 1504, 1847), die
zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 20. Maerz 2009 (BGBl. I S. 607) geaendert
worden ist"
Stand: Zuletzt geaendert durch Art. 10 G v. 20.3.2009 I 607;
Hinweis: Aenderung durch Art. 4 G v. 25.6.2009 I 1506 (Nr. 35) noch nicht beruecksichtigt
Aenderung durch Art. 4 G v. 25.6.2009 I 1528 (Nr. 35) noch nicht beruecksichtigt
Fussnote
Textnachweis ab: 1.5.2002 Zur Anwendung vgl. § 13 Abs. 4 u. § 13 Abs. 7 iVm Abs. 8 bis 10
Eingangsformel
Auf Grund
- des § 14 Abs. 2 Satz 1 und 3 und Abs. 3 des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes
vom 22. April 2002 (BGBl. I S. 1310) in Verbindung mit dem 2. Abschnitt des
Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821) und
- des § 16 Satz 2 und 3 des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes
verordnet das Bundesministerium der Finanzen:
Abschnitt 1
Gebuehrenerhebung
§ 1 Gebuehren
Die Bundesanstalt fuer Finanzdienstleistungsaufsicht (Bundesanstalt) erhebt fuer
Amtshandlungen im Rahmen der ihr gesetzlich zugewiesenen Aufgaben Gebuehren nach Massgabe
des § 14 und des § 17b des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes und den Bestimmungen
dieses Abschnitts.
§ 2 Gebuehrentatbestaende; Hoehe der Gebuehren
(1) Die gebuehrenpflichtigen Amtshandlungen und Gebuehrensaetze ergeben sich aus den
nachfolgenden Bestimmungen dieses Abschnitts und dem anliegenden Gebuehrenverzeichnis.
(2) Zur Abgeltung mehrfacher gleichartiger Amtshandlungen fuer denselben
Gebuehrenschuldner kann die Bundesanstalt auf Antrag des Gebuehrenschuldners eine
Pauschgebuehr, die den geringeren Umfang des Verwaltungsaufwandes beruecksichtigt, im
Voraus festsetzen.
§ 3 Gebuehrenerhebung in besonderen Faellen
-1-
(1) Fuer die Ablehnung einer Amtshandlung, in den Faellen der Ruecknahme eines Antrags auf
Vornahme einer Amtshandlung, fuer die Ruecknahme oder den Widerruf einer Amtshandlung
sowie fuer die Zurueckweisung eines Widerspruchs erhebt die Bundesanstalt Gebuehren nach
Massgabe der Absaetze 2 bis 5.
(2) Fuer die Ablehnung eines Antrags auf Vornahme einer gebuehrenpflichtigen Amtshandlung
aus anderen Gruenden als wegen Unzustaendigkeit wird eine Gebuehr bis zur Hoehe der fuer
die Vornahme der Amtshandlung festzusetzenden Gebuehr erhoben. Wird ein Antrag nach
Beginn der sachlichen Bearbeitung, jedoch vor deren Beendigung zurueckgenommen, betraegt
die Gebuehr hoechstens 50 Prozent der fuer die Vornahme der Amtshandlung festzusetzenden
Gebuehr.
(3) Fuer den Widerruf oder die Ruecknahme einer gebuehrenpflichtigen Amtshandlung wird,
sofern der Betroffene dies zu vertreten hat, eine Gebuehr bis zur Hoehe der fuer die
Amtshandlung im Zeitpunkt des Widerrufs oder der Ruecknahme festzusetzenden Gebuehr
erhoben.
(4) Fuer die vollstaendige oder teilweise Zurueckweisung eines Widerspruchs wird
eine Gebuehr bis zur Hoehe von 50 Prozent der fuer die angefochtene Amtshandlung
festgesetzten Gebuehr erhoben; dies gilt nicht, wenn der Widerspruch nur deshalb keinen
Erfolg hat, weil die Verletzung einer Verfahrens- oder Formvorschrift nach § 45 des
Verwaltungsverfahrensgesetzes unbeachtlich ist. War fuer die angefochtene Amtshandlung
eine Gebuehr nicht vorgesehen oder wurde eine Gebuehr nicht erhoben, wird eine Gebuehr bis
zu 1.500 Euro erhoben. Bei einem erfolglosen Widerspruch, der sich ausschliesslich gegen
1. eine Gebuehrenentscheidung,
2. die Festsetzung von gesondert zu erstattenden Kosten nach § 15 oder § 17c des
Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes,
3. die Festsetzung eines Umlagebetrages nach der auf Grund des § 16 Abs. 2 Satz 1 und
3 des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes oder der auf Grund des § 17d Abs. 3
Satz 1 und 2 des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes erlassenen Rechtsverordnung
oder
4. einen Beitragsbescheid nach § 8 Abs. 4 des Einlagensicherungs- und
Anlegerentschaedigungsgesetzes richtet, betraegt die Gebuehr bis zu 10 Prozent des
streitigen Betrages; Absatz 5 bleibt unberuehrt.
Wird ein Widerspruch nach Beginn seiner sachlichen Bearbeitung jedoch vor
deren Beendigung zurueckgenommen, ist keine Gebuehr zu erheben. Das Verfahren zur
Entscheidung ueber einen Widerspruch, der sich ausschliesslich gegen die festgesetzte
Widerspruchsgebuehr richtet, ist gebuehrenfrei.
(5) Die Gebuehr betraegt in den Faellen der Absaetze 2, 3 und 4 Satz 1 bis 3 mindestens 50
Euro.
§ 4 (weggefallen)
Abschnitt 2
Umlage
§ 5 Ermittlung der Kosten fuer ein Umlagejahr; Trennung nach
Aufsichtsbereichen und Gruppen; Umlagefaehige Kosten
(1) Die Bundesanstalt fuer Finanzdienstleistungsaufsicht (Bundesanstalt) hat als Kosten
im Sinne des § 16 des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes die Ausgaben eines
Haushaltsjahres zu ermitteln. Dieses Haushaltsjahr ist Umlagejahr im Sinne dieser
Verordnung. Zu den Kosten gehoeren auch die Zufuehrungen zu der Pensionsruecklage nach
§ 19 Abs. 2 des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes sowie die Zufuehrungen zu einer
Investitionsruecklage nach § 12 Abs. 4 des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes.
Umlagefaehige Kosten sind die Kosten, die nach Abzug der in § 16 Abs. 1 des
Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes aufgefuehrten Einnahmen und nach Beruecksichtigung
-2-
von Fehlbetraegen, nicht eingegangenen Betraegen und Ueberschuessen der Vorjahre
verbleiben. Zu den Einnahmen im Sinne des Satzes 4 gehoeren auch Entnahmen aus
der Pensionsruecklage sowie aus einer Investitionsruecklage. Bussgelder bleiben
unberuecksichtigt.
(2) Die Kosten sind fuer die folgenden Aufsichtsbereiche, die jeweils nach den
massgeblichen Aufsichtsgesetzen in die Zustaendigkeit der Bundesanstalt fallen, getrennt
zu ermitteln:
1. Kredit-, Finanzdienstleistungs-, inlaendisches Investment- und
Wagniskapitalbeteiligungswesen,
2. Versicherungswesen und
3. Wertpapierhandel.
Innerhalb der Aufsichtsbereiche hat eine gesonderte Ermittlung nach Gruppen zu
erfolgen, soweit die nachfolgenden Vorschriften dieses vorsehen.
(3) Kosten, die zwei Aufsichtsbereichen nach Absatz 2 Satz 1 gemeinsam zugerechnet
werden koennen, sind jeweils gesondert zu erfassen. Sie sind auf die betroffenen
Aufsichtsbereiche entsprechend dem Verhaeltnis aufzuteilen, das zwischen den Kosten
besteht, die den Aufsichtsbereichen unmittelbar zuzurechnen sind. Die so ermittelten
Kostenanteile sind jeweils den Kosten hinzuzurechnen, die auf die Aufsichtsbereiche
unmittelbar entfallen.
(4) Die uebrigen Kosten, die weder einem Aufsichtsbereich nach Absatz 2 Satz 1
unmittelbar noch nach Absatz 3 zwei Aufsichtsbereichen gemeinsam zugeordnet werden
koennen (Gemeinkosten), sind ebenfalls gesondert zu erfassen. Sie sind auf alle
Aufsichtsbereiche entsprechend dem Verhaeltnis aufzuteilen, das zwischen den Kosten
besteht, die den Aufsichtsbereichen nach Durchfuehrung der in Absatz 3 vorgegebenen
Verteilung zuzurechnen sind.
(5) Die Einnahmen im Sinne des § 16 Abs. 1 des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes
sind von den Kosten des Aufsichtsbereichs abzusetzen, dem sie jeweils unmittelbar
zuzurechnen sind. Einnahmen, die zwei Aufsichtsbereichen gemeinsam zugerechnet werden
koennen, sind entsprechend dem Verhaeltnis der Kosten, die den Aufsichtsbereichen
unmittelbar zuzurechnen sind, abzuziehen. Einnahmen, die keinem Aufsichtsbereich
unmittelbar zugerechnet werden koennen, sind vor Verteilung der Gemeinkosten nach Absatz
4 von diesen abzuziehen.
(6) Nach Ermittlung und Verteilung der Kosten fuer das Umlagejahr nach Massgabe der
Absaetze 2 bis 5 sind die zu beruecksichtigenden Fehlbetraege, nicht eingegangene Betraege
und Ueberschuesse den Aufsichtsbereichen zuzuordnen. Den Kosten der Aufsichtsbereiche
sind die Fehlbetraege und nicht eingegangene Betraege jeweils entsprechend ihrer
Zuordnung nach Satz 1 hinzuzurechnen; Ueberschuesse sind jeweils entsprechend ihrer
Zuordnung nach Satz 1 von diesen Kosten abzuziehen. Stichtag fuer die Beruecksichtigung
der in den Saetzen 1 und 2 genannten Betraege und Ueberschuesse ist der 30. Juni des
Jahres, das dem Umlagejahr folgt, fuer das die Kosten ermittelt wurden. Nach diesem
Stichtag anfallende Fehlbetraege, nicht eingegangene Betraege und Ueberschuesse werden
als Fehlbetraege, nicht eingegangene Betraege und Ueberschuesse bei der Festsetzung der
Umlagebetraege in den naechstfolgenden Jahren beruecksichtigt.
(7) Innerhalb des Aufsichtsbereichs Kredit-, Finanzdienstleistungs-, inlaendisches
Investment- und Wagniskapitalbeteiligungswesen hat eine gesonderte Ermittlung der
Kosten nach folgenden Gruppen zu erfolgen:
1. Kreditinstitute, Finanzdienstleistungsinstitute mit einer Erlaubnis nach § 1
Abs. 1a Satz 2 Nr. 1 bis 11 des Kreditwesengesetzes und die nach § 53 Abs. 1 Satz
1 des Kreditwesengesetzes taetigen Unternehmen, soweit sie nicht ausschliesslich
Finanzdienstleistungen nach § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 9 und 10 des Kreditwesengesetzes
erbringen,
2. Finanzdienstleistungsinstitute mit einer Erlaubnis nach § 1 Abs. 1a Satz 2
Nr. 9 und 10 des Kreditwesengesetzes sowie die nach § 53 Abs. 1 Satz 1 des
Kreditwesengesetzes taetigen Unternehmen, soweit sie nicht unter Nummer 1 fallen,
3. Kapitalanlage- und Investmentaktiengesellschaften,
-3-
4. Wagniskapitalbeteiligungsgesellschaften.
Die Kosten des Aufsichtsbereichs, die einer Gruppe nach Satz 1 nicht unmittelbar
zugeordnet werden koennen, sind gesondert zu erfassen. Sie sind auf die Gruppen
entsprechend dem Verhaeltnis aufzuteilen, das zwischen den Kosten besteht, die den
Gruppen unmittelbar zuzurechnen sind. Im Uebrigen sind Absatz 5 Satz 1 und 3 sowie
Absatz 6 entsprechend anzuwenden.
§ 6 Umlagebetrag, Verteilungsschluessel
(1) Umlagebetrag ist der Anteil an den umlagefaehigen Kosten, der innerhalb eines
Aufsichtsbereichs oder einer Gruppe fuer einen Umlagepflichtigen ermittelt wird.
Ein Umlagepflichtiger kann mehreren Aufsichtsbereichen oder Gruppen innerhalb eines
Aufsichtsbereichs zugeordnet sein.
(2) Die umlagefaehigen Kosten sind zu tragen
1. fuer den Aufsichtsbereich Kredit-, Finanzdienstleistungs-, inlaendisches Investment-
und Wagniskapitalbeteiligungswesen durch die in § 5 Abs. 7 genannten Gruppen,
2. fuer den Aufsichtsbereich Versicherungswesen von der Gesamtheit der inlaendischen
Versicherungsunternehmen und Pensionsfonds sowie der inlaendischen Niederlassungen
auslaendischer Versicherungsunternehmen und Pensionsfonds, welche ihren Sitz
ausserhalb der Mitgliedstaaten der Europaeischen Union oder eines anderen
Vertragsstaates des Abkommens ueber den Europaeischen Wirtschaftsraum haben,
3. fuer den Aufsichtsbereich Wertpapierhandel durch folgende Gruppen:
a) zu 76 Prozent durch Kreditinstitute und die nach § 53 Abs. 1 Satz 1 des
Kreditwesengesetzes taetigen Unternehmen, sofern diese Kreditinstitute oder
Unternehmen befugt sind, im Inland Wertpapierdienstleistungen im Sinne des § 2
Abs. 3 Satz 1 Nr. 1, 2 oder Nr. 5 des Wertpapierhandelsgesetzes zu erbringen;
dies gilt nicht fuer an einer inlaendischen Boerse zur Teilnahme am Handel
zugelassene Wertpapierhandelsbanken,
b) zu 5 Prozent durch Unternehmen, die an einer inlaendischen Boerse zur Teilnahme am
Handel zugelassen sind, sofern sie nicht unter Buchstabe a fallen,
c) zu 9 Prozent durch Finanzdienstleistungsinstitute im Sinne des § 1 Abs. 1a des
Kreditwesengesetzes und nach § 53 Abs. 1 Satz 1 des Kreditwesengesetzes taetige
Unternehmen, sofern diese Finanzdienstleistungsinstitute oder Unternehmen befugt
sind, im Inland Wertpapierdienstleistungen im Sinne des § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3,
4, 6 bis 9 oder Satz 2 des Wertpapierhandelsgesetzes zu erbringen oder sofern
auf sie § 2 Abs. 3 Satz 3 des Wertpapierhandelsgesetzes anzuwenden ist und sie
nicht unter Buchstabe a oder b fallen,
d) zu 10 Prozent durch Emittenten mit Sitz im Inland, deren Wertpapiere an einer
inlaendischen Boerse zum Handel zugelassen oder mit ihrer Zustimmung in den
Freiverkehr einbezogen sind.
Im Falle des Satzes 1 Nr. 3 sind die zu beruecksichtigenden Fehlbetraege, nicht
eingegangene Betraege und Ueberschuesse abweichend von § 5 Abs. 6 erst nach der quotalen
Aufteilung der Kosten nach Satz 1 gruppenbezogen zu beruecksichtigen.
(3) Der von jedem Umlagepflichtigen des Aufsichtsbereichs Kredit-,
Finanzdienstleistungs-, inlaendisches Investment- und Wagniskapitalbeteiligungswesen
(Absatz 2 Satz 1 Nr. 1) zu entrichtende Umlagebetrag betraegt in den Gruppen nach § 5
Abs. 7 Satz 1 Nr. 1 und 2 (Kreditinstitute, Finanzdienstleistungsinstitute) mindestens:
1. 4 000 Euro fuer Kreditinstitute mit Ausnahme der Wertpapierhandelsbanken, bei einer
Bilanzsumme nach § 8 von 100 Millionen Euro oder weniger jedoch nur 3 500 Euro und
bei Wohnungsunternehmen mit Spareinrichtung 2 500 Euro,
2. 3 500 Euro fuer Finanzdienstleistungsinstitute mit einer Erlaubnis nach § 1 Abs.
1a Satz 2 Nr. 1, 1c, 2 oder Nr. 3 des Kreditwesengesetzes, wenn in den Faellen
des § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 1c, 2 oder Nr. 3 des Kreditwesengesetzes die Erlaubnis
die Befugnis umfasst, sich Eigentum oder Besitz an Geldern oder Wertpapieren von
Kunden zu verschaffen, fuer Finanzdienstleistungsinstitute mit einer Erlaubnis
-4-
nach § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 1b, Nr. 4 oder Nr. 11 des Kreditwesengesetzes und fuer
Wertpapierhandelsbanken im Sinne des § 1 Abs. 3d Satz 3 des Kreditwesengesetzes,
3. 2 500 Euro fuer Finanzdienstleistungsinstitute mit einer Erlaubnis nach § 1 Abs. 1a
Satz 2 Nr. 1, 1c, 2 oder Nr. 3 des Kreditwesengesetzes, wenn die Erlaubnis nicht
die Befugnis umfasst, sich Eigentum oder Besitz an Geldern oder Wertpapieren von
Kunden zu verschaffen, und fuer Finanzdienstleistungsinstitute mit einer Erlaubnis
nach § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 1a oder Satz 3 des Kreditwesengesetzes,
4. 1 300 Euro fuer Institute mit einer Erlaubnis nach § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 5 bis 8
des Kreditwesengesetzes,
5. 1 300 Euro fuer Institute mit einer Erlaubnis nach § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 9 und 10
des Kreditwesengesetzes;
6. soweit die Bilanzsumme eines Unternehmens in den Faellen der Nummern 2 bis 4 den
Betrag von 100 000 Euro unterschreitet, reduziert sich der Mindestbetrag nach den
Nummern 2 bis 4 fuer dieses Unternehmen um die Haelfte.
Der von jedem Umlagepflichtigen des Aufsichtsbereichs Kredit-, Finanzdienstleistungs-
, inlaendisches Investment- und Wagniskapitalbeteiligungswesen (Absatz 2 Satz
1 Nr. 1) zu entrichtende Umlagebetrag betraegt in der Gruppe Kapitalanlage- und
Investmentaktiengesellschaften mindestens 7 500 Euro. Der von jedem Umlagepflichtigen
des Aufsichtsbereichs Kredit-, Finanzdienstleistungs-, inlaendisches Investment- und
Wagniskapitalbeteiligungswesen (Absatz 2 Satz 1 Nr. 1) zu entrichtende Umlagebetrag
betraegt in der Gruppe Wagniskapitalbeteiligungsgesellschaften mindestens 1 300
Euro. Der von jedem Umlagepflichtigen der Aufsichtsbereiche Versicherungswesen und
Wertpapierhandel zu entrichtende Umlagebetrag betraegt mindestens 250 Euro.
(4) Die Mindestbetraege nach Absatz 3 Satz 1 Nr. 2 bis 4 erhoehen sich
– ab einer Bilanzsumme von 750 000 Euro auf 4 500 Euro,
– ab einer Bilanzsumme von 1 Million Euro auf 5 150 Euro,
– ab einer Bilanzsumme von 1,5 Millionen Euro auf 5 800 Euro,
– ab einer Bilanzsumme von 2 Millionen Euro auf 8 500 Euro,
– ab einer Bilanzsumme von 3 Millionen Euro auf 10 500 Euro,
– ab einer Bilanzsumme von 5 Millionen Euro auf 14 500 Euro,
– ab einer Bilanzsumme von 7,5 Millionen Euro auf 19 500 Euro,
– ab einer Bilanzsumme von 12,5 Millionen Euro auf 27 000 Euro,
– ab einer Bilanzsumme von 20 Millionen Euro auf 36 000 Euro,
– ab einer Bilanzsumme von 30 Millionen Euro auf 44 000 Euro,
– ab einer Bilanzsumme von 50 Millionen Euro auf 54 000 Euro,
– ab einer Bilanzsumme von 100 Millionen Euro auf 100 000 Euro.
§ 7 Umlagepflicht
(1) Umlagepflichtig fuer den Aufsichtsbereich Kredit-, Finanzdienstleistungs-,
inlaendisches Investment- und Wagniskapitalbeteiligungswesen ist, wer den in § 6 Abs. 2
Satz 1 Nr. 1 genannten Gruppen angehoert.
(2) Ausgenommen von der Umlagepflicht nach Absatz 1 sind
1. vorbehaltlich des § 2 Abs. 3 des Kreditwesengesetzes die nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis
3a, 4 bis 6 und 7 bis 9 des Kreditwesengesetzes nicht als Kreditinstitute geltenden
Einrichtungen und Unternehmen,
2. vorbehaltlich des § 2 Abs. 6 Satz 2 des Kreditwesengesetzes die nach § 2 Abs.
6 Satz 1 Nr. 1 bis 5, 5b bis 18 und Abs. 10 des Kreditwesengesetzes nicht als
Finanzdienstleistungsinstitute geltenden Einrichtungen und Unternehmen,
3. Institute oder Unternehmen, welche die Bundesanstalt nach § 2 Abs. 4, 5 oder Abs. 7
Satz 3 des Kreditwesengesetzes freigestellt hat.
-5-
(3) Die Umlagepflicht nach Absatz 1 besteht mit Erteilung der Erlaubnis. Sie endet
in dem Jahr der Rueckgabe, des Erloeschens oder der Aufhebung der Erlaubnis. Wer im
Laufe eines Umlagejahres seine bisherige Geschaeftstaetigkeit einstellt und von der
Bundesanstalt eine Erlaubnis zum Betreiben eines anderen Geschaefts erhaelt, wird nach
Massgabe der Regelungen zur Umlage herangezogen, die fuer das Geschaeft gelten, auf das
sich die zuletzt erteilte Erlaubnis bezieht.
(4) Umlagepflichtig fuer den Aufsichtsbereich Versicherungswesen ist, wer die
umlagefaehigen Kosten nach § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 zu tragen hat.
(5) Fuer die Umlagepflicht nach Absatz 4 gilt Absatz 3 Satz 1 und 2 entsprechend.
(6) Umlagepflichtig fuer den Aufsichtsbereich Wertpapierhandel sind die Institute
und Unternehmen, die den in § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 genannten Gruppen zuzuordnen
sind. Die Umlagepflicht nach Satz 1 erstreckt sich auf die Umlagejahre, in denen ein
Umlagepflichtiger die in § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 aufgefuehrten Voraussetzungen erfuellt.
Fuer die Zuordnung zu einer Gruppe nach § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchstabe a bis c
ist massgeblich, welcher Gruppe der Umlagepflichtige am letzten Tag des Umlagejahres
angehoert. Gehoert er zu diesem Zeitpunkt keiner Gruppe mehr an, ist die jeweils zuletzt
bestehende Erlaubnis oder Zulassung zur Teilnahme am Boersenhandel massgebend.
§ 8 Bemessungsgrundlagen
(1) Der Umlagebetrag ist zu bemessen:
1. in den Faellen des § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 5 Abs. 7 Satz
1 Nr. 1 und 2, vorbehaltlich des Absatzes 2, jeweils nach dem Verhaeltnis der
Bilanzsumme des einzelnen Umlagepflichtigen zum Gesamtbetrag der Bilanzsummen
aller Umlagepflichten der Gruppe. Massgebend ist die den jeweils massgeblichen
Rechnungslegungsvorschriften genuegende festgestellte Bilanz fuer das Geschaeftsjahr,
das dem Umlagejahr vorausgeht;
1a. in den Faellen des § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 5 Abs. 7 Satz
1 Nr. 3 nach dem Wert der von den Kapitalanlagegesellschaften verwalteten
Sondervermoegen und den von Investmentaktiengesellschaften zur gemeinschaftlichen
Kapitalanlage verwalteten und angelegten Mitteln. Dabei ist die Summe der
Werte aller von einem Umlagepflichtigen verwalteten Sondervermoegen oder zur
gemeinschaftlichen Kapitalanlage verwalteten oder angelegten Mittel in das
Verhaeltnis zu dem Gesamtbetrag des Wertes zu setzen, den die Sondervermoegen
und zur gemeinschaftlichen Kapitalanlage verwalteten oder angelegten Mittel
aller Umlagepflichtigen haben. Massgebend ist jeweils der Wert, der nach
§ 44 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 Satz 6 oder nach § 99 Abs. 3 in Verbindung mit §
44 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 Satz 6 des Investmentgesetzes in dem Jahresbericht
fuer das Geschaeftsjahr angegeben wird, das dem Umlagejahr vorausgeht.
Sondervermoegen, die keine Spezial-Sondervermoegen im Sinne des § 2 Abs. 3 Satz 1
des Investmentgesetzes sind, oder Mittel von Investmentaktiengesellschaften, die
keine Spezial-Investmentaktiengesellschaften im Sinne des § 2 Abs. 5 Satz 2 des
Investmentgesetzes sind, werden bei der Berechnung nach Satz 2 doppelt gewichtet;
1b. in den Faellen des § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 5 Abs. 7 Satz
1 Nr. 4 nach dem Verhaeltnis, das besteht zwischen dem Wert des vom einzelnen
Umlagepflichtigen verwalteten Vermoegens zum Gesamtwert der verwalteten Vermoegen
aller Umlagepflichtigen der Gruppe zum Ende des Geschaeftsjahres, das dem
Umlagejahr vorausgeht;
2. in den Faellen des § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 fuer Versicherungsunternehmen,
vorbehaltlich des Satzes 2, nach dem Verhaeltnis der verdienten Brutto-
Beitragseinnahmen des einzelnen Umlagepflichtigen zum Gesamtbetrag der Brutto-
Beitragseinnahmen, die allen Umlagepflichtigen dieses Aufsichtsbereichs in
dem Geschaeftsjahr erwachsen sind, das dem Umlagejahr vorausgeht. Von den
Brutto-Beitragseinnahmen sind die an die Versicherungsnehmer zurueckgewaehrten
Ueberschuesse oder Gewinnanteile in voller Hoehe und die Provisionsaufwendungen
aus der aktiven Rueckversicherung zu 50 Prozent abzuziehen. Fuer Pensionsfonds
gilt dies entsprechend bezogen auf die Pensionsfondsbeitraege und die
Versorgungsberechtigten;
-6-
3. in den Faellen des § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchstabe a und b nach dem Verhaeltnis
der Anzahl der nach § 9 Abs. 1 des Wertpapierhandelsgesetzes im Umlagejahr
gemeldeten Geschaefte des einzelnen Umlagepflichtigen zur Gesamtzahl der gemeldeten
Geschaefte aller Umlagepflichtigen der Gruppe, wobei Schuldverschreibungen nur zu
einem Drittel und Zwischenkommissionsgeschaefte, soweit sie in dem nach der Anlage
zur Wertpapierhandel-Meldeverordnung fuer Zwischenkommissionsgeschaefte vorgesehenen
Feld gemeldet wurden, nur zu einem Anteil von drei Vierteln zu beruecksichtigen
sind;
4. in den Faellen des § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchstabe c, vorbehaltlich des
Absatzes 2, nach dem Verhaeltnis der Bilanzsumme des einzelnen Umlagepflichtigen
zum Gesamtbetrag der Bilanzsummen aller Umlagepflichtigen der Gruppe,
wobei die festgestellte Bilanz massgebend ist, die den jeweils massgeblichen
Rechnungslegungsvorschriften fuer das Geschaeftsjahr genuegt, das in dem Umlagejahr
beendet wurde, welches dem Umlagejahr vorausgeht;
5. in den Faellen des § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchstabe d nach dem Verhaeltnis der nach
§ 9 Abs. 1 des Wertpapierhandelsgesetzes im Umlagejahr gemeldeten Umsaetze der zum
Handel zugelassenen oder in den Freiverkehr einbezogenen Wertpapiere des einzelnen
Umlagepflichtigen zum Gesamtbetrag der gemeldeten Umsaetze aller Umlagepflichtigen
der Gruppe.
(2) Als Bilanzsumme gilt abweichend von Absatz 1 Nr. 1 und 4:
1. bei Umlagepflichtigen nach § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 5 Abs. 7
Satz 1 Nr. 1, die in ihrer Bilanz zu mehr als einem Fuenftel Treuhandgeschaefte im
Sinne des § 6 der Kreditinstituts-Rechnungslegungsverordnung ausweisen, die um die
Betraege dieser Kredite gekuerzte Bilanzsumme,
2. bei Umlagepflichtigen nach § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 5
Abs. 7 Satz 1 Nr. 1 und nach § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchstabe c, deren
erlaubnispflichtige Taetigkeit sich nach § 2 Abs. 3 oder Abs. 6 Satz 2 des
Kreditwesengesetzes beurteilt, der dem Verhaeltnis der von diesen Instituten
oder Einrichtungen und Unternehmen betriebenen, ihnen nicht eigentuemlichen
Bankgeschaefte oder Finanzdienstleistungen zum Gesamtgeschaeft entsprechende
Bruchteil der Bilanzsumme,
3. bei Umlagepflichtigen nach § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 5 Abs.
7 Satz 1 Nr. 1 und nach § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchstabe c, die zu mehr als
einem Fuenftel bank- oder finanzdienstleistungsfremde Geschaefte betreiben, der
dem Verhaeltnis der erlaubnispflichtigen Geschaefte oder Finanzdienstleistungen zum
Gesamtgeschaeft entsprechende Bruchteil der Bilanzsumme,
3a. bei Einzelkaufleuten, die nach § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 5 Abs.
7 Satz 1 Nr. 1 oder nach § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchstabe c umlagepflichtig sind,
die Bilanzsumme, vermindert um ein fiktives Geschaeftsfuehrergehalt, das auf die
Hoehe des Jahresueberschusses begrenzt ist,
4. bei Umlagepflichtigen nach § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 5 Abs.
7 Satz 1 Nr. 1 und 2 sowie nach § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchstabe c, die ihre
Geschaeftstaetigkeit im Umlagejahr aufnehmen, die in der nach § 32 Abs. 1 Satz 2
Nr. 5 und Satz 3 des Kreditwesengesetzes in Verbindung mit § 14 Abs. 7 Nr. 1 der
Anzeigenverordnung vor der Aufnahme der Geschaefte vorzulegenden Planbilanz fuer das
erste Geschaeftsjahr ausgewiesene Bilanzsumme,
5. bei Umlagepflichtigen nach § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 5 Abs.
7 Satz 1 Nr. 1 und 2 sowie nach § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchstabe c, die nicht
das ganze Jahr umlagepflichtig waren, ein Bruchteil der nach Absatz 1 Nr. 1
und 4 sowie den Nummern 1 bis 4 dieses Satzes ermittelten Bilanzsumme, wobei
der Bruchteil dem Verhaeltnis entspricht, das besteht zwischen der Anzahl der
angefangenen Monate, in denen die Umlagepflicht vorlag, und der Anzahl der Monate
des Umlagejahres.
Die Abweichungen nach Satz 1 Nr. 1 bis 3a sind von der Bundesanstalt nur zu
beruecksichtigen, wenn der Umlagepflichtige dies vor dem 1. Juni des auf das Umlagejahr
folgenden Jahres beantragt, die Voraussetzungen vorgetragen und diese durch Vorlage
geeigneter Nachweise belegt hat; Tatsachen, die verspaetet vorgetragen oder belegt
-7-
werden, bleiben unberuecksichtigt. Die Hoehe des Geschaeftsfuehrergehalts im Sinne
des Satzes 1 Nr. 3a ist durch eine Bescheinigung eines Wirtschaftspruefers, eines
vereidigten Buchpruefers oder einer Buchpruefungsgesellschaft zu belegen.
(2a) Bei Umlagepflichtigen nach § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 5 Abs. 7
Satz 1 Nr. 3 oder Nr. 4, die nicht das ganze Jahr umlagepflichtig waren, ist abweichend
von Absatz 1 Nr. 1a oder Nr. 1b der Bruchteil der Bemessungsgrundlage nach Absatz 1 Nr.
1a oder Nr. 1b massgeblich, der dem Verhaeltnis entspricht, das zwischen der Anzahl der
angefangenen Monate, in denen die Umlagepflicht vorlag, und der Anzahl der Monate des
Umlagejahres besteht.
(3) Bei Umlagepflichtigen nach § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, bei denen die Voraussetzungen
nach § 7 Abs. 4 und 5 nicht das ganze Jahr vorlagen, ist abweichend von Absatz 1
Nr. 2 der Bruchteil der Bemessungsgrundlage nach Absatz 1 Nr. 2 massgeblich, der dem
Verhaeltnis entspricht, das zwischen der Anzahl der angefangenen Monate, in denen die
Voraussetzungen vorlagen, und der Anzahl der Monate des Umlagejahres besteht.
(4) Bei Umlagepflichtigen nach § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchstabe d, deren Wertpapiere
nicht an einer inlaendischen Boerse zum Handel zugelassen, sondern lediglich in den
Freiverkehr einbezogen sind, betraegt der Bemessungsbetrag Null Euro; ihr Umlagebetrag
entspricht dem Mindestumlagebetrag nach § 6 Abs. 3 Satz 3.
§ 9 Schaetzung
(1) In den Faellen des § 8 Abs. 1 Nr. 1 und 4 haben die Institute bis spaetestens zum
30. Juni des dem Umlagejahr folgenden Jahres die fuer die Bemessung des Umlagebetrages
notwendigen, von einem Wirtschaftspruefer oder einer Wirtschaftspruefungsgesellschaft
bestaetigten Daten mitzuteilen, sofern bis zu diesem Zeitpunkt noch keine festgestellte
und gepruefte Bilanz fuer das letzte Geschaeftsjahr eingereicht worden ist oder die
eingereichte Bilanz nicht den Anforderungen der §§ 340 bis 340k des Handelsgesetzbuches
und der Kreditinstituts-Rechnungslegungsverordnung genuegt.
(2) Liegen die Bilanz oder die Daten nach Absatz 1 am 1. Juli nicht vor, schaetzt
die Bundesanstalt die Bilanzsumme und setzt den Umlagebetrag anhand der geschaetzten
Daten fest. Die Bundesanstalt kann auf Antrag eine angemessene Nachfrist von bis zu
einem Monat zur Einreichung der in Absatz 1 genannten Unterlagen gewaehren. Bei der
Schaetzung legt die Bundesanstalt im Regelfall Bilanzdaten des Umlagepflichtigen aus
vorangegangenen Geschaeftsjahren zugrunde. Liegen keinerlei Daten im Sinne des Satzes 3
und auch keine entsprechenden Daten fuer die nachfolgenden Geschaeftsjahre vor, erfolgt
die Schaetzung auf der Grundlage des arithmetischen Mittels der vorliegenden Bilanzdaten
der anderen Umlagepflichtigen derselben nach § 6 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 bis 5 bestimmten
Gruppe.
(3) Bei Finanzdienstleistungsinstituten, deren Bilanzsumme des letzten Geschaeftsjahres
150 Millionen Euro nicht uebersteigt, koennen die Bestaetigungen nach Absatz 1 auch durch
vereidigte Buchpruefer oder Buchpruefungsgesellschaften vorgenommen werden.
§ 10 (weggefallen)
§ 11 Festsetzung des Umlagebetrages
(1) Nach Feststellung der Jahresrechnung ueber die Einnahmen und Ausgaben des jeweiligen
Umlagejahres durch den Verwaltungsrat hat die Bundesanstalt fuer jeden Umlagepflichtigen
den von diesem zu entrichtenden Umlagebetrag zu ermitteln.
(2) Die Bundesanstalt hat den Umlagebetrag schriftlich oder elektronisch festzusetzen,
sobald er nach Absatz 1 abschliessend ermittelt worden ist. Der Umlagebetrag ist
kaufmaennisch auf volle Euro zu runden.
(3) Die Bundesanstalt kann zulassen, dass ein Verband der Umlagepflichtigen die
Umlagebetraege der ihm angehoerenden Umlagepflichtigen gesammelt abfuehrt, wenn der
Verband sich hierzu schriftlich bereit erklaert. Die Festsetzungen gegenueber den
verbandsangehoerigen Umlagepflichtigen werden diesen ueber den Verband bekannt gegeben.
-8-
Eine gesonderte Bekanntgabe der Festsetzungen an jeden einzelnen Umlagepflichtigen, der
dem Verband angehoert, ist entbehrlich.
§ 11a Festsetzung der Umlagevorauszahlung
(1) Die Bundesanstalt hat eine Vorauszahlung auf den Umlagebetrag des Umlagejahres
festzusetzen, sobald der fuer dieses Umlagejahr festgestellte Haushaltsplan vom
Bundesministerium der Finanzen genehmigt ist. Der Festsetzung sind die Ausgaben
zugrunde zu legen, die in dem Haushaltsplan fuer das Umlagejahr veranschlagt sind. § 11
Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.
(2) Vorauszahlungspflichtig ist, wer im letzten abgerechneten Umlagejahr
umlagepflichtig war und im Jahr der Festsetzung der Vorauszahlung umlagepflichtig ist,
es sei denn, er weist im Jahr der Vorauszahlungsfestsetzung vor dem 1. Dezember nach,
dass er im darauffolgenden Jahr nicht mehr umlagepflichtig sein wird.
(3) Die Verteilung der voraussichtlichen Kosten, die auf die Vorauszahlungspflichtigen
umzulegen sind, ist auf der Grundlage der Verhaeltnisse des letzten abgerechneten
Umlagejahres nach Massgabe der §§ 6 bis 8 zu ermitteln. Verhaeltnisse im Sinne des Satzes
1 sind die Verteilungsverhaeltnisse zwischen den Aufsichtsbereichen und Gruppen sowie
die Bemessungsgrundlagen fuer die einzelnen Umlagepflichtigen.
(4) Die nach Absatz 1 festgesetzte Umlagevorauszahlung wird nach der Bekanntgabe der
Festsetzung jeweils zu gleichen Teilen am 15. Januar und am 15. Juli faellig, wenn nicht
die Bundesanstalt im Einzelfall einen spaeteren Zeitpunkt bestimmt.
(5) Soweit der Umlagebetrag die Vorauszahlung voraussichtlich uebersteigen wird,
kann die Bundesanstalt fuer das laufende Umlagejahr eine weitere Umlagevorauszahlung
festsetzen. Die Vorauszahlungspflicht bestimmt sich nach Absatz 2. Die umzulegenden
Kosten sind nach Massgabe des Absatzes 3 zu verteilen. Der nach Satz 1 festgesetzte
Vorauszahlungsbetrag wird zu einem Zeitpunkt faellig, der von der Bundesanstalt zu
bestimmen ist.
§ 11b Differenz Umlagebetrag und Vorauszahlung
(1) Entsteht nach der Anrechnung des gezahlten Umlagevorauszahlungsbetrages auf den
festgesetzten Umlagebetrag ein Fehlbetrag, so ist dieser innerhalb eines Monats nach
Bekanntgabe des festgesetzten Umlagebetrages zu entrichten.
(2) Uebersteigt der gezahlte Umlagevorauszahlungsbetrag den festgesetzten Umlagebetrag,
so ist die Ueberzahlung zu erstatten.
§ 12 Entstehung und Faelligkeit der Umlageforderung, Saeumniszuschlaege,
Beitreibung
(1) Die Umlageforderung entsteht mit Ablauf des Umlagejahres, fuer das die Umlagepflicht
besteht.
(2) Die Umlageforderung wird mit der Bekanntgabe ihrer Festsetzung an den
Umlagepflichtigen faellig, wenn nicht die Bundesanstalt im Einzelfall einen spaeteren
Zeitpunkt bestimmt.
(3) Werden bis zum Ablauf eines Monats nach dem Faelligkeitstag Umlage- und
Umlagevorauszahlungsbetraege nicht entrichtet, so erhebt die Bundesanstalt
Saeumniszuschlaege; § 18 des Verwaltungskostengesetzes ist entsprechend anzuwenden.
(4) Nicht fristgerecht entrichtete Umlage- und Umlagevorauszahlungsbetraege werden
nach den Vorschriften des Verwaltungs-Vollstreckungsgesetzes durch die Bundesanstalt
beigetrieben. Vollstreckungsbehoerde ist das fuer den Sitz oder die Niederlassung des
Vollstreckungsschuldners zustaendige Hauptzollamt.
§ 12a Festsetzungsverjaehrung
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(1) Die Festsetzung des Umlagebetrages ist nicht mehr zulaessig, wenn die
Festsetzungsfrist abgelaufen ist (Festsetzungsverjaehrung). Die Festsetzungsfrist
betraegt vier Jahre; sie beginnt mit Ablauf des Umlagejahres.
(2) Die Festsetzungsfrist laeuft nicht ab, solange die Festsetzung wegen hoeherer Gewalt
innerhalb der letzten sechs Monate des Fristablaufs nicht erfolgen kann.
§ 12b Zahlungsverjaehrung
(1) Der Anspruch auf Zahlung des festgesetzten Umlagebetrages verjaehrt nach
fuenf Jahren (Zahlungsverjaehrung); mit der Verjaehrung erlischt die Forderung. Die
Zahlungsverjaehrungsfrist beginnt mit dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem die
Forderung erstmals faellig geworden ist.
(2) Die Zahlungsverjaehrung ist gehemmt, solange der Anspruch wegen hoeherer Gewalt
innerhalb der letzten sechs Monate der Verjaehrungsfrist nicht verfolgt werden kann.
(3) Die Zahlungsverjaehrung wird unterbrochen durch:
1. schriftliche Geltendmachung des Anspruchs,
2. Zahlungsaufschub,
3. Stundung,
4. Eintritt der aufschiebenden Wirkung,
5. Aussetzung der Vollziehung,
6. Sicherheitsleistung,
7. Vollstreckungsaufschub,
8. eine Vollstreckungsmassnahme,
9. Anmeldung im Insolvenzverfahren,
10. Aufnahme in einen Insolvenzplan oder gerichtlichen Schuldenbereinigungsplan,
11. Einbeziehung in ein Verfahren, das die Restschuldbefreiung fuer den Kostenschuldner
zum Ziel hat,
12. Ermittlungen der Bundesanstalt nach dem Wohnsitz oder dem Aufenthaltsort des
Umlagepflichtigen.
(4) Die Unterbrechung der Zahlungsverjaehrung durch eine der in Absatz 3 genannten
Massnahmen dauert fort, bis
1. der Zahlungsaufschub, die Stundung, die aufschiebende Wirkung, die Aussetzung der
Vollziehung oder der Vollstreckungsaufschub beendet ist,
2. bei Sicherheitsleistung, Pfaendungspfandrecht, Zwangshypothek oder einem sonstigen
Vorzugsrecht auf Befriedigung das entsprechende Recht erloschen ist,
3. das Insolvenzverfahren beendet ist,
4. der Insolvenzplan oder der gerichtliche Schuldenbereinigungsplan erfuellt ist oder
hinfaellig wird,
5. die Restschuldbefreiung erteilt oder versagt wird oder das Verfahren, das die
Restschuldbefreiung zum Ziel hat, vorzeitig beendet wird,
6. die Ermittlung der Bundesanstalt nach dem Wohnsitz oder dem Aufenthalt des
Umlagepflichtigen beendet ist.
(5) Die Zahlungsverjaehrung wird nur in Hoehe des Betrages unterbrochen, auf den sich die
Unterbrechungshandlung bezieht. Mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Unterbrechung
geendet hat, beginnt eine neue Verjaehrungsfrist.
(6) Wird die Festsetzung eines Umlagebetrages angefochten, so erloeschen Ansprueche aus
ihr nicht vor Ablauf von sechs Monaten, nachdem die Festsetzung unanfechtbar geworden
ist oder sich das Verfahren auf andere Weise erledigt hat.
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Abschnitt 3
Uebergangs- und Schlussbestimmungen
§ 13 Uebergangsregelungen, Anwendungsbestimmungen
(1) Auf die Umlageerhebung fuer den Zeitraum vom 1. Mai 2002 bis zum 31. Dezember 2002
(Rumpfumlagejahr 2002) sowie das Umlagejahr 2003 sind die Bestimmungen des Abschnittes
2 mit folgenden Massgaben anzuwenden:
1. Fuer das Rumpfumlagejahr 2002 haben die am 1. Mai 2002 Umlagepflichtigen
Vorauszahlungen in folgender Hoehe an die Bundesanstalt zu leisten:
a) die Umlagepflichtigen nach § 6 Abs. 2 Nr. 1 in 1,25facher Hoehe des vom
Bundesaufsichtsamt fuer das Kreditwesen nach den Bestimmungen der Umlage-
Verordnung Kredit- und Finanzdienstleistungswesen vom 8. Maerz 1999 (BGBl. I S.
314), zuletzt geaendert durch die Verordnung vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S.
3911) fuer das Umlagejahr 1999 festgesetzten Umlagebetrages,
b) die Umlagepflichtigen nach § 6 Abs. 2 Nr. 2 in 1,2facher Hoehe des
vom Bundesaufsichtsamt fuer das Versicherungswesen nach § 101 des
Versicherungsaufsichtsgesetzes fuer das Umlagejahr 1999 festgesetzten
Umlagebetrages,
c) die Umlagepflichtigen nach § 6 Abs. 2 Nr. 3 in 1,25facher Hoehe des vom
Bundesaufsichtsamt fuer den Wertpapierhandel nach den Bestimmungen der Umlage-
Verordnung-Wertpapierhandel vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 179), zuletzt
geaendert durch die Verordnung vom 18. April 2001 (BGBl. I S. 611) fuer das
Umlagejahr 1999 festgesetzten Umlagebetrages.
Fuer im Umlagejahr 1999 nach § 6 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 Umlagepflichtige, mit denen
nach dem 1. Januar 1999 ein anderer im Umlagejahr 1999 nach § 6 Abs. 2 Nr. 1
bis 3 Umlagepflichtiger verschmolzen wurden oder die solche Umlagepflichtigen
uebernommen haben, ist Satz 1 Buchstabe a bis c anzuwenden, wobei diese
zusaetzlich die fuer das Umlagejahr 1999 festgesetzten Umlagebetraege der mit ihnen
verschmolzenen oder von ihnen uebernommenen Umlagepflichtigen zu tragen haben.
Bei Umlagepflichtigen, die fuer das Umlagejahr 1999 nach den Bestimmungen im
Sinne des Satzes 1 nicht umlagepflichtig waren und die ihre aufsichtspflichtigen
Taetigkeiten bis zum 30. April 2002 aufgenommen haben, setzt die Bundesanstalt die
Vorauszahlungen nach pflichtgemaessem Ermessen unter Beachtung des bekannten und
voraussichtlichen Geschaeftsumfangs fest, wobei jedoch ein Hoechstbetrag von 30 000
Euro nicht ueberschritten werden darf; dies gilt entsprechend, sofern sich die
Gruppenzuordnung in den Faellen des § 8 Abs. 1 Nr. 1 gegenueber der Zuordnung fuer
das Umlagejahr 1999 geaendert hat. Soweit nach Satz 1, 2 oder 3 Umlagepflichtige
ihre aufsichtspflichtige Taetigkeit bis zum 30. April 2002 einstellen, sind keine
Vorauszahlungen zu entrichten, sofern die Einstellung der aufsichtspflichtigen
Taetigkeit der Bundesanstalt spaetestens bis zum 15. Juni 2002 schriftlich mitgeteilt
wird; bis zum 30. April 2002 nach den Bestimmungen im Sinne des Satzes 1 bestehende
Umlagepflichten bleiben unberuehrt.
2. Die Vorauszahlungen nach Nummer 1 sind bis zum 15. August 2002 auf ein den
Umlagepflichtigen von der Bundesanstalt bekannt zu machendes Konto zu leisten.
3. Fuer das Umlagejahr 2003 sind von den am 1. Mai 2002 Umlagepflichtigen
Vorauszahlungen in Hoehe von 176,3 Prozent der fuer das Rumpfumlagejahr 2002
festgesetzten Vorauszahlungsbetraege in gleichen Raten jeweils zu den Terminen
15. Januar und 15. Juli 2003 an die Bundesanstalt zu leisten. Umlagepflichtige
nach Satz 1, die ihre aufsichtspflichtige Taetigkeit bis zum 31. Dezember 2002
einstellen, haben keine Vorauszahlungen nach Satz 1 zu entrichten, sofern die
Einstellung der aufsichtspflichtigen Taetigkeit der Bundesanstalt spaetestens bis zum
15. Januar 2003 schriftlich mitgeteilt wird.
(2) Die Bestimmungen des § 5 Satz 2 in der ab dem 9. Juli 2003 geltenden Fassung und
des § 6 in der ab dem 24. Dezember 2003 geltenden Fassung finden fuer die Umlagejahre
2003 bis 2007 Anwendung. Die nach Massgabe des Absatzes 1 geleisteten Vorauszahlungen
- 11 -
werden angerechnet. Fuer die Abrechnung des Rumpfumlagejahres 2002 sind die §§ 5 und 6
in der vor dem 9. Juli 2003 geltenden Fassung anzuwenden.
(3) Die Hoehe der Vorauszahlungen fuer das Umlagejahr 2004 ist unter Beruecksichtigung der
zu erwartenden Zahlungsausfaelle so festzusetzen, dass eine den Ausgabenansaetzen des
Haushalts 2004 abzueglich der Einnahmesaetze des Haushalts 2004 entsprechende Liquiditaet
bereitgestellt wird. Die Summe der Vorauszahlungen ist auf die Aufsichtsbereiche so
aufzuteilen, dass unter Beruecksichtigung der aufsichtsbereichsbezogenen zu erwartenden
Zahlungsausfaelle die Verhaeltnisse der Umlageabrechnung 2002 erhalten bleiben.
Vorauszahlungspflichtig sind diejenigen Unternehmen, die fuer das Umlagejahr 2002
umlagepflichtig waren und am 1. Januar 2004 noch unter der Aufsicht stehen. Fuer die
Verteilung innerhalb der Aufsichtsbereiche Versicherungswesen und Wertpapierwesen auf
die Unternehmen sind die Verhaeltnisse der Umlageabrechnung 2002 zugrunde zu legen. Die
Vorauszahlung der Umlage fuer das Haushaltsjahr 2004 fuer den Aufsichtsbereich Kredit-
und Finanzdienstleistungswesen wird abweichend von § 11 Abs. 1 Satz 3 nach Massgabe
der Regelungen des § 6 Abs. 4 und 5 sowie § 8 Abs. 1 in der fuer das Umlagejahr 2004
geltenden Fassung berechnet; dabei wird fuer die Festsetzung der Vorauszahlung die zur
Berechnung der Umlageabrechnung 2002 festgestellte Bilanzsumme zugrunde gelegt.
(4) § 6 Abs. 2 Nr. 2 und § 8 Abs. 1 Nr. 2 in der ab dem 7. Dezember 2007 geltenden
Fassung finden erstmals auf das Umlagejahr 2007 Anwendung. Die uebrigen Bestimmungen des
Abschnitts 2 in der ab dem 7. Dezember 2007 geltenden Fassung finden erstmals auf das
Umlagejahr 2008 Anwendung.
(5) Die §§ 5 und 6 in der ab dem 28. Dezember 2007 geltenden Fassung finden erstmals
auf das Umlagejahr 2008 Anwendung.
(6) Die §§ 6, 7 und 8 in der ab dem 25. Dezember 2008 geltenden Fassung finden erstmals
auf das Umlagejahr 2009 Anwendung.
(7) Die §§ 5 bis 12b in der ab dem 26. Maerz 2009 geltenden Fassung sind vorbehaltlich
der Absaetze 8 bis 10 ab dem 26. Maerz 2009 anzuwenden.
(8) Fuer die in § 5 Abs. 7 Satz 1 Nr. 4 genannten Umlagepflichtigen sind die §§ 5 bis
12b in der 26. Maerz 2009 geltenden Fassung ab dem 1. Januar 2009 anzuwenden.
(9) Auf Fehlbetraege, nicht eingegangene Betraege und Ueberschuesse, die den Umlagejahren
2002 bis 2008 zuzuordnen sind, findet § 6 Abs. 1 Satz 6 in der bis zum 25. Maerz
2009 geltenden Fassung Anwendung. Sofern diese Fehlbetraege, nicht eingegangene
Betraege oder Ueberschuesse nicht nach § 6 Abs. 1 Satz 6 in der bis zum 25. Maerz 2009
geltenden Fassung umgelegt wurden oder werden, gilt § 16 Abs. 4 Satz 2 und 3 des
Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes.
(10) Die Verteilung der voraussichtlichen Kosten nach § 11a Abs. 3 fuer das Umlagejahr
2009 erfolgt nach Massgabe der §§ 6 bis 8 in der bis zum 25. Maerz 2009 geltenden
Fassung.
§ 14 Aufhebung von Rechtsvorschriften
Die Umlage-Verordnung Kredit- und Finanzdienstleistungswesen vom 8. Maerz 1999 (BGBl.
I S. 314), zuletzt geaendert durch die Verordnung vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I
S. 3911), und die Umlage-Verordnung-Wertpapierhandel vom 22. Februar 1999 (BGBl.
I S. 179), zuletzt geaendert durch die Verordnung vom 18. April 2001 (BGBl. I S.
611), werden aufgehoben. Sie sind in der bis zum Tag vor dem Inkrafttreten dieser
Verordnung geltenden Fassung auf die Umlegung der Kosten der Bundesaufsichtsaemter fuer
das Kreditwesen und den Wertpapierhandel fuer die Umlagejahre 1998, 1999, 2000, 2001
und des bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung verbleibenden Abrechnungszeitraums des
Jahres 2002 weiter anzuwenden.
§ 15 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Mai 2002 in Kraft.
Anlage (zu § 2 Abs. 1)
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Gebuehrenverzeichnis
(Fundstelle des Originaltextes: BGBl I 2006, 312 - 323;
bzgl. der einzelnen Aenderungen vgl. Fussnote)
Gliederung
1. Amtshandlungen auf der Grundlage des Kreditwesengesetzes (KWG), der Solvabilitaetsverordnung
(SolvV), der Liquiditaetsverordnung (LiqV) und der Grosskredit- und Millionenkreditverordnung
(GroMiKV)
1.1 Amtshandlungen auf der Grundlage des Kreditwesengesetzes (KWG)
1.2 Amtshandlungen auf der Grundlage der Solvabilitaetsverordnung (SolvV), der
Liquiditaetsverordnung (LiqV) und der Grosskredit- und Millionenkreditverordnung
(GroMiKV)
2. Amtshandlungen auf der Grundlage des Pfandbriefgesetzes (PfandBG)
3. Amtshandlungen auf der Grundlage des Gesetzes ueber Bausparkassen und der Bausparkassen-
Verordnung
3.1 Amtshandlungen auf der Grundlage des Gesetzes ueber Bausparkassen
3.2 Amtshandlungen auf der Grundlage der Bausparkassen-Verordnung
4. Amtshandlungen auf der Grundlage des Investmentgesetzes (InvG) und der Derivateverordnung
(DerivateV)
4.1 Amtshandlungen auf der Grundlage des Investmentgesetzes (InvG)
4.2 Amtshandlungen auf der Grundlage der Derivateverordnung (DerivateV)
5. Amtshandlungen auf der Grundlage des Wertpapierhandelsgesetzes (WpHG)
6. Amtshandlungen auf der Grundlage des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG)
7. Amtshandlungen auf der Grundlage des Geldwaeschegesetzes (GwG)
8. Amtshandlungen auf der Grundlage des Wagniskapitalbeteiligungsgesetzes (WKBG)
Nr. Gebuehrentatbestand Gebuehr in Euro
1. Amtshandlungen auf der Grundlage des Kreditwesengesetzes
(KWG), der Solvabilitaetsverordnung (SolvV), der
Liquiditaetsverordnung (LiqV) und der Grosskredit- und
Millionenkreditverordnung (GroMiKV)
1.1 Amtshandlungen auf der Grundlage des Kreditwesengesetzes
(KWG)
1.1.1 Freistellungen nach § 2 Abs. 4, 5 und 7 KWG
1.1.1.1 Freistellung eines Instituts nach § 2 Abs. 4 Satz 1 KWG 5 000
1.1.1.2 Freistellung eines Instituts nach § 2 Abs. 5 Satz 1 KWG 5 000
1.1.1.3 Freistellung eines Instituts nach § 2 Abs. 7 Satz 3 KWG 5 000
1.1.2 Anordnung der Wiederanwendung der §§ 10, 13 und 13a KWG 1 000 bis 20 000
sowie des § 25a Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 KWG zur Errichtung eines
internen Kontrollsystems auf Einzelebene
(§ 2a Abs. 4 Satz 2 KWG)
1.1.3 Amtshandlungen in Bezug auf den Erwerb bedeutender
Beteiligungen und die Leitungsorgane von Finanzholding-
Gesellschaften und gemischten Finanzholding-Gesellschaften
(§ 2c KWG; § 2d KWG)
1.1.3.1 Untersagung des beabsichtigten Erwerbs einer bedeutenden 5 000 bis 100 000
Beteiligung oder ihrer Erhoehung
(§ 2c Abs. 1b Satz 1 oder Satz 2 KWG)
1.1.3.2 Untersagung der Ausuebung von Stimmrechten; 5 000 bis 100 000
Anordnung, dass ueber die Anteile nur mit Zustimmung der
Bundesanstalt verfuegt werden darf
(§ 2c Abs. 2 Satz 1 KWG)
1.1.3.3 (weggefallen)
1.1.3.4 Beauftragung des Treuhaenders mit der Veraeusserung der 1 500
Anteile, soweit sie eine bedeutende Beteiligung begruenden
(§ 2c Abs. 2 Satz 4 KWG)
1.1.3.5 Massnahmen gegen Personen im Sinne des § 2d Abs. 1 KWG
(§ 2d Abs. 2 KWG)
1.1.3.5.1 Verlangen 25 % der zum Zeitpunkt
auf Abberufung des Verlangens auf
Abberufung einer
Person im Sinne
des § 2d Abs. 1 KWG
fuer die Bestimmung
einer Finanzholding-
Gesellschaft oder
einer gemischten
- 13 -
Nr. Gebuehrentatbestand Gebuehr in Euro
Finanzholding-
Gesellschaft
massgeblichen Gebuehr
nach Nummer 1.1.5.1
oder Nummer 1.1.5.3
1.1.3.5.2 Untersagung der Ausuebung ihrer Taetigkeit 12,5 % der nach Nummer
1.1.5.1 oder Nummer
1.1.5.3 ermittelten
Gebuehr, hoechstens
jedoch 3 000 Euro in
den Faellen der Nummer
1.1.5.1 und 1 500
Euro in den Faellen
der Nummer 1.1.5.3
1.1.4 Ermittlung und Festsetzung der Eigenmittel
(§ 10 KWG)
1.1.4.1 Ausnahmen von der Abzugspflicht
1.1.4.1.1 Zulassung von Ausnahmen in Bezug auf die Abzugspositionen 500 bis 1 500
nach § 10 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 bis 6 KWG
(§ 10 Abs. 6 Satz 2 KWG)
1.1.4.1.2 Zustimmung zur Berechnung der Eigenkapitalausstattung 500 bis 1 500
(§ 10 Abs. 6 Satz 5 KWG)
1.1.4.2 Festsetzung eines Korrekturpostens
1.1.4.2.1 auf das haftende Eigenkapital 750
(§ 10 Abs. 3b Satz 1 KWG)
1.1.4.2.2 auf die Eigenmittel 750
(§ 10b Abs. 5 Satz 1 KWG)
1.1.4.3 Festsetzung erhoehter oder verminderter 500
Eigenmittelanforderungen an ein Wertpapierhandelsunternehmen
(§ 10 Abs. 9 Satz 3 und 4 KWG)
1.1.4.4 Zustimmung zur Einbeziehung von Eigenkapitalpositionen von 500 bis 1 500
Tochterunternehmen in die Ermittlung eines Instituts
(§ 10 Abs. 11 KWG)
1.1.5 Amtshandlungen in Bezug auf Institutsgruppen und
Finanzholding-Gruppen sowie gemischte Finanzholding-
Gesellschaften
1.1.5.1 Bestimmung einer Finanzholding-Gesellschaft als 5 000 bis 30 000
uebergeordnetes Unternehmen
(§ 10a Abs. 3 Satz 6 oder Satz 7 KWG)
1.1.5.2 Zustimmung zur weiteren Nutzung des Verfahrens nach 500 bis 1 500
§ 10a Abs. 6 KWG zur Ermittlung der zusammengefassten
Eigenmittelausstattung einer Institutsgruppe oder
Finanzholding-Gruppe
(§ 10a Abs. 8 KWG)
1.1.5.3 Bestimmung einer gemischten Finanzholding-Gesellschaft als 5 000 bis 15 000
uebergeordnetes Finanzkonglomeratsunternehmen
(§ 10b Abs. 3 Satz 8 KWG)
1.1.6 Ueberschreitung der Beteiligungsobergrenzen
1.1.6.1 Zustimmung nach § 12 Abs. 1 Satz 3 KWG 750
1.1.6.2 Zustimmung nach § 12 Abs. 2 Satz 3 KWG 750
1.1.7 Untersagung der Fortfuehrung einer Beteiligung oder 750 bis 1 500
Unternehmensbeziehung
(§ 12a Abs. 2, auch in Verbindung mit Abs. 3, KWG)
1.1.8 Amtshandlungen in Bezug auf Grosskreditvorschriften
1.1.8.1 Zustimmung zur Ueberschreitung einer Grosskreditobergrenze
(§ 13 Abs. 3 Satz 1, 3 und 5 KWG; § 13a Abs. 3 Satz 1, 3 und
5 und Abs. 4 Satz 1 und 5 KWG; § 13b Abs. 1 in Verbindung
mit § 13 Abs. 3 Satz 1, 3 und 5 sowie § 13a Abs. 3 Satz 1, 3
und 5 und Abs. 4 Satz 1 und 5 KWG; § 13c Abs. 3 Satz 1 KWG;
§ 13d Abs. 4 Satz 1 KWG)
im Hinblick auf
1.1.8.1.1 Finanzdienstleistungsinstitute mit einer Erlaubnis nach § 75 je Tatbestand
1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 1, 1a, 1b, 1c, 2 und/oder 3 KWG, die
nicht befugt sind, sich Eigentum oder Besitz an Geldern und
Wertpapieren von Kunden zu verschaffen und die nicht auf
eigene Rechnung mit Finanzinstrumenten handeln
1.1.8.1.2 Kredit- und Finanzdienstleistungsinstitute, auf die Nummer 750 je Tatbestand
1.1.8.1.1 nicht anwendbar ist
1.1.8.2 Gestattung der Befreiung von den Verpflichtungen nach § 13 750 je Tatbestand
Abs. 3, § 13a Abs. 3 bis 5 und § 13b Abs. 1 KWG
- 14 -
Nr. Gebuehrentatbestand Gebuehr in Euro
(§ 20c Abs. 1 KWG)
1.1.9 Amtshandlungen in Bezug auf Organkredite
1.1.9.1 Anordnung der Unterlegung mit haftendem Eigenkapital 500 bis 1 500
(§ 15 Abs. 1 Satz 5 KWG)
1.1.9.2 Anordnung von Obergrenzen 500 bis 1 500
(§ 15 Abs. 2 Satz 1 KWG)
1.1.9.3 Anordnung der Rueckfuehrung auf die angeordneten Obergrenzen 500 bis 1 500
(§ 15 Abs. 2 Satz 2 KWG)
1.1.10 Amtshandlungen in Bezug auf organisatorische Anforderungen
1.1.10.1 Anordnungen zur ordnungsgemaessen Geschaeftsorganisation 750 bis 3 000
(§ 25a Abs. 1 Satz 8 KWG)
1.1.10.2 Anordnungen zur Auslagerung von Geschaeftsbereichen 750 bis 3 000
(§ 25a Abs. 3 KWG)
1.1.11 Anordnung zur Offenlegung durch die Institute 500 bis 1 500
(§ 26a Abs. 3 KWG)
1.1.12 Befreiungen
(§§ 8c und 31 KWG)
1.1.12.1 Befreiung von den Verpflichtungen der Vorschriften ueber die 500
Beaufsichtigung auf zusammengefasster Basis
(§ 8c Abs. 1 Satz 2 KWG)
1.1.12.2 Befreiung von den Verpflichtungen nach § 13 Abs. 1 und 2, § 500 bis 1 500
13a Abs. 1 und 2, § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 bis 11 und Abs.
2, § 24 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 sowie den §§ 25 und 26 KWG
(§ 31 Abs. 2 Satz 1 KWG)
1.1.12.3 Befreiung von den Verpflichtungen nach § 29 Abs. 2 Satz 2
KWG
(§ 31 Abs. 2 Satz 1 KWG)
1.1.12.3.1 bei bis zu fuenf verwalteten Depots 500
1.1.12.3.2 fuer jedes weitere Depot 10,
insgesamt jedoch
hoechstens 1 000
1.1.12.4 Befreiung von der Verpflichtung nach § 15 Abs. 1 Satz 1 KWG, 500
Kredite nur zu marktmaessigen Bedingungen zu gewaehren
(§ 31 Abs. 2 Satz 1 KWG)
1.1.12.5 Anordnung der Wiedereinbeziehung einzelner nachgeordneter 50
Unternehmen in die Zusammenfassung nach § 10a Abs. 6 bis 12, je nachgeordnetem
§ 12a Abs. 1 Satz 1, § 13b Abs. 3 und 4 und § 25 Abs. 2 KWG Unternehmen,
(§ 31 Abs. 3 Satz 3 KWG) mindestens jedoch 500
1.1.12.6 Befreiung uebergeordneter Unternehmen von den Verpflichtungen 50
nach § 10a Abs. 6 bis 12, § 12a Abs. 1 Satz 1, § 13b je nachgeordnetem
Abs. 3 und 4 und § 25 Abs. 2 KWG hinsichtlich einzelner Unternehmen,
nachgeordneter Unternehmen mindestens jedoch 500
(§ 31 Abs. 3 Satz 4 KWG)
1.1.12.7 Befreiung von Institutsgruppen und Finanzholding-Gruppen von 50
der Anforderung des § 10 Abs. 1 Satz 1 KWG je nachgeordnetem
(§ 31 Abs. 4 KWG) Unternehmen,
mindestens jedoch 500
1.1.12.8 Befreiung uebergeordneter Finanzkonglomeratsunternehmen von 500 bis 1 500
den Verpflichtungen nach § 10b KWG
(§ 31 Abs. 5 Satz 1 KWG)
1.1.13 Erlaubnis zur Erbringung von Finanzdienstleistungen und zum
Betreiben von Bankgeschaeften
(§ 32 Abs. 1 Satz 1 KWG, auch in Verbindung mit § 53 KWG)
1.1.13.1 Erlaubnis zur Erbringung von Finanzdienstleistungen
1.1.13.1.1 Drittstaateneinlagenvermittlung, Finanztransfer-, Sorten-, 1 000
Kreditkartengeschaeft, Factoring und Finanzierungsleasing
Erteilung der Erlaubnis zur Erbringung von
Finanzdienstleistungen im Sinne von § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 5
bis 10 KWG
1.1.13.1.2 Anlageberatung 2 000
Erteilung der Erlaubnis zur Erbringung von
Finanzdienstleistungen im Sinne von § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr.
1a KWG
1.1.13.1.3 Anlage- und Abschlussvermittlung,
Finanzportfolioverwaltung , Platzierungsgeschaeft
Erteilung der Erlaubnis zur Erbringung von
Finanzdienstleistungen im Sinne von § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr.
1, 1c, 2 und 3 KWG,
1.1.13.1.3.1 wenn die Anlage- und Abschlussvermittlung, die 2 000
Finanzportfolioverwaltung oder das Platzierungsgeschaeft
- 15 -
Nr. Gebuehrentatbestand Gebuehr in Euro
nicht die Befugnis umfasst, sich Eigentum oder Besitz an
Geldern oder Wertpapieren von Kunden zu verschaffen, und
sofern im Rahmen der Geschaeftstaetigkeit nicht auf eigene
Rechnung mit Finanzinstrumenten gehandelt wird,
1.1.13.1.3.2 wenn die Anlage- und Abschlussvermittlung, die 3 000
Finanzportfolioverwaltung oder das Platzierungsgeschaeft
die Befugnis umfasst, sich Eigentum oder Besitz an Geldern
oder Wertpapieren von Kunden zu verschaffen, und sofern im
Rahmen der Geschaeftstaetigkeit nicht auf eigene Rechnung mit
Finanzinstrumenten gehandelt wird,
1.1.13.1.3.3 wenn in den Faellen der Nummern 1.1.13.1.3.1 und 1.1.13.1.3.2 4 000
im Rahmen der Geschaeftstaetigkeit auf eigene Rechnung mit
Finanzinstrumenten gehandelt wird.
1.1.13.1.4 Eigenhandel und Anlageverwaltung 4 000
Erteilung der Erlaubnis zur Erbringung von
Finanzdienstleistungen im Sinne von § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 4
und 11 KWG
1.1.13.1.5 Mehrere Finanzdienstleistungen im Sinne von § 1 Abs. 1a Satz 2 000 bis 4 500
2 Nr. 1, 1a, 1c, 2 bis 11 KWG
Erteilung der Erlaubnis zur Erbringung von mehreren
Finanzdienstleistungen im Sinne von § 1 Abs. 1a Satz 2
Nr. 1, 1a, 1c, 2 bis 11 KWG, sofern nicht die Nummern
1.1.13.1.1, 1.1.13.1.2, 1.1.13.1.3, 1.1.13.1.4 oder
1.1.13.1.6 anwendbar sind.
1.1.13.1.6 Saemtliche Finanzdienstleistungen im Sinne von § 1 Abs. 1a 5 000
Satz 2 Nr. 1, 1a, 1c, 2 bis 11 KWG
Erteilung der Erlaubnis zur Erbringung von saemtlichen
Finanzdienstleistungen im Sinne von § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr.
1, 1a, 1c, 2 bis 11 KWG
1.1.13.1.7 Betrieb eines multilateralen Handelssystems 2 500 bis 25 000
Erteilung der Erlaubnis zur Erbringung von
Finanzdienstleistungen im Sinne von § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr.
1b KWG
1.1.13.2 Erlaubnis zum Betreiben von Bankgeschaeften
1.1.13.2.1 Bankgeschaefte im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 KWG
1.1.13.2.1.1 Finanzkommissionsgeschaeft/Emissionsgeschaeft 5 000
Erteilung der Erlaubnis zum Betreiben von Bankgeschaeften im
Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 oder 10 KWG, soweit die
Erlaubniserteilung im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 KWG auf
diese Tatbestaende beschraenkt ist.
1.1.13.2.1.2 Einzelne oder mehrere Bankgeschaefte mit Ausnahme des 10 000
Pfandbriefgeschaefts und der Kombination von Einlagen- und
Kreditgeschaeft
Erteilung der Erlaubnis zum Betreiben von einzelnen oder
mehreren Bankgeschaeften im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2
Nr. 1, 2 bis 5 und 7 bis 12 KWG, wenn das Institut infolge
dieser Erlaubniserteilung nicht gleichzeitig das Einlagen-
und das Kreditgeschaeft (§ 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 2 KWG)
betreiben darf und Nummer 1.1.13.2.1.1 nicht anwendbar ist.
1.1.13.2.1.3 Einzelne oder mehrere Bankgeschaefte einschliesslich des 15 000
Pfandbriefgeschaefts und ausschliesslich der Kombination von
Einlagen- und Kreditgeschaeft
Erteilung der Erlaubnis zum Betreiben von einzelnen oder
mehreren Bankgeschaeften im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr.
1 bis 5 und 7 bis 12 KWG, wenn das Institut infolge dieser
Erlaubniserteilung Pfandbriefbank im Sinne des § 1 Abs. 1
Satz 1 PfandBG wird und Nummer 1.1.13.2.1.4 nicht anwendbar
ist.
1.1.13.2.1.4 Einzelne oder mehrere Bankgeschaefte einschliesslich der 30 000
Kombination von Einlagen- und Kreditgeschaeft
Erteilung der Erlaubnis zum Betreiben von einzelnen oder
mehreren Bankgeschaeften im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 1
Nr. 1 bis 5 und 7 bis 12 KWG, wenn das Institut infolge
dieser Erlaubniserteilung gleichzeitig das Einlagen- und das
Kreditgeschaeft (§ 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 2 KWG) betreiben
darf.
1.1.13.2.1.5 Bauspargeschaeft 30 000
Erteilung der Erlaubnis zum Betreiben von Bankgeschaeften als
Bausparkasse im Sinne des Gesetzes ueber Bausparkassen
1.1.13.2.2 (weggefallen)
- 16 -
Nr. Gebuehrentatbestand Gebuehr in Euro
1.1.13.2.2.1 (weggefallen)
1.1.13.2.2.2 (weggefallen)
1.1.13.3 Erteilung einer Erlaubnis zur Erbringung von Gebuehr nach
Finanzdienstleistungen und zum Betreiben von Bankgeschaeften Nummer 1.1.13.2
zuzueglich einer Gebuehr
in Hoehe von 50 % bis
100 %
nach Nummer 1.1.13.1
1.1.13.4 Erlaubniserweiterung
Nachtraegliche Erweiterung des Umfangs einer bestehenden
Erlaubnis
1.1.13.4.1 Erlaubniserweiterung, sofern sie sich nur auf die Erbringung 50 % bis 100 %
von Finanzdienstleistungen bezieht der Gebuehr nach
Nummer 1.1.13.1 unter
Beruecksichtigung des
insgesamt bestehenden
Erlaubnisumfangs fuer
die Erbringung von
Finanzdienstleistungen
nach Erteilung der
erweiterten Erlaubnis
1.1.13.4.2 Erlaubniserweiterung, sofern sie sich nur auf das Betreiben 50 % bis 100 %
von Bankgeschaeften bezieht der Gebuehr nach
Nummer 1.1.13.2 unter
Beruecksichtigung des
insgesamt bestehenden
Erlaubnisumfangs fuer
das Betreiben von
Bankgeschaeften
nach Erteilung der
erweiterten Erlaubnis
1.1.13.4.3 Erlaubniserweiterung, sofern sie sich sowohl auf die 50 % bis 100 %
Erbringung von Finanzdienstleistungen als auch das Betreiben der Gebuehr nach
von Bankgeschaeften bezieht Nummer 1.1.13.3 unter
Beruecksichtigung des
insgesamt bestehenden
Erlaubnisumfangs fuer
die Erbringung von
Finanzdienstleistungen
und das Betreiben
von Bankgeschaeften
nach Erteilung der
erweiterten Erlaubnis
1.1.13.5 Erlaubnis zur Erbringung von Finanzdienstleistungen und/oder
zum Betreiben von Bankgeschaeften sowie Erlaubniserweiterung
fuer eine Personenhandelsgesellschaft
1.1.13.5.1 bei erstmaliger Erteilung der Erlaubnis oder Erlaubnisgebuehr nach
Erlaubniserweiterung den Nummern 1.1.13
bis 1.1.13.4.3,
die bei mehreren
persoenlich haftenden
Gesellschaftern
nach dem Verhaeltnis
ihrer jeweiligen
Kapitaleinlagen
zueinander aufgeteilt
wird, mindestens
jedoch 250 Euro je
persoenlich haftendem
Gesellschafter
1.1.13.5.2 im Fall des Eintritts eines neuen persoenlich haftenden Bruchteil der Gebuehr,
Gesellschafters der dem Verhaeltnis
der Kapitaleinlage
des neuen
persoenlich haftenden
Gesellschafters zu den
Kapitaleinlagen aller
persoenlich haftenden
Gesellschafter
einschliesslich
seines eigenen im
- 17 -
Nr. Gebuehrentatbestand Gebuehr in Euro
Zeitpunkt des Eintritts
entspricht, mindestens
jedoch 250 Euro je
neu eintretendem
persoenlich haftenden
Gesellschafter
1.1.14 Untersagung der Fortfuehrung der Geschaefte durch zwei 25 % der zum Zeitpunkt
Stellvertreter nach dem Tode des Erlaubnisinhabers der Untersagung fuer
(§ 34 Abs. 2 Satz 3 KWG) die Neuerteilung einer
Erlaubnis gleichen
Umfangs massgeblichen
Gebuehr nach
Nummer 1.1.13
1.1.15 Massnahmen gegen Geschaeftsleiter
(§ 36 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 KWG)
1.1.15.1 Verlangen auf Abberufung 25 % der zum Zeitpunkt
des Verlangens auf
Abberufung eines
Geschaeftsleiters fuer
die Neuerteilung einer
Erlaubnis gleichen
Umfangs massgeblichen
Gebuehr nach
Nummer 1.1.13
1.1.15.2 Untersagung der Ausuebung ihrer Taetigkeit 12,5 % der nach
Nummer 1.1.13
ermittelten Gebuehr,
hoechstens jedoch
3 000 Euro
1.1.16 Einschreiten gegen ungesetzliche Geschaefte
1.1.16.1 Anordnung der sofortigen Einstellung des Geschaeftsbetriebs
und/oder
Anordnung der unverzueglichen Abwicklung der Geschaefte,
jeweils mit oder ohne den Erlass von Weisungen fuer die
Abwicklung und/oder
Bestellung eines Abwicklers
(§ 37 Abs. 1 Satz 1 und 2 KWG; § 37 Abs. 1 Satz 4 KWG, auch
in Verbindung mit § 37 Abs. 1 Satz 1 und 2 KWG)
im Hinblick auf
1.1.16.1.1 das Einlagen- und/oder das Finanzkommissionsgeschaeft 10 000
1.1.16.1.2 sonstige Bankgeschaefte oder Finanzdienstleistungen, sofern 4 000
nicht Nummer 1.1.16.1.3 anwendbar ist
1.1.16.1.3 das Finanztransfer-, das Sorten- und das 2 000
Kreditkartengeschaeft
1.1.16.2 Jeder Folgebescheid zu einem Verwaltungsakt im Sinne von
Nummer 1.1.16.1,
mit dem die unverzuegliche Abwicklung der Geschaefte
angeordnet wird und/oder
Weisungen fuer die Abwicklung erlassen werden und/oder
ein Abwickler bestellt wird
(§ 37 Abs. 1 Satz 1 und 2 KWG; § 37 Abs. 1 Satz 4 KWG, auch
in Verbindung mit § 37 Abs. 1 Satz 1 und/oder 2 KWG)
im Hinblick auf
1.1.16.2.1 das Einlagen- und/oder das Finanzkommissionsgeschaeft 2 000
1.1.16.2.2 sonstige Bankgeschaefte oder Finanzdienstleistungen, sofern 1 000
nicht Nummer 1.1.16.2.3 anwendbar ist
1.1.16.2.3 das Finanztransfer-, das Sorten- und das 500
Kreditkartengeschaeft
1.1.17 Massnahmen nach Aufhebung und Erloeschen der Erlaubnis
1.1.17.1 Anordnung der Abwicklung des Instituts, jeweils mit oder
ohne den Erlass von Weisungen fuer die Abwicklung und/oder
Bestellung eines Abwicklers
(§ 38 Abs. 1 Satz 1 und 2 KWG; § 38 Abs. 2 Satz 1 und 4 KWG)
im Hinblick auf
1.1.17.1.1 das Einlagen- und/oder das Finanzkommissionsgeschaeft 10 000
1.1.17.1.2 sonstige Bankgeschaefte oder Finanzdienstleistungen, sofern 4 000
nicht Nummer 1.1.17.1.3 anwendbar ist
1.1.17.1.3 das Finanztransfer-, das Sorten- und das 2 000
Kreditkartengeschaeft
- 18 -
Nr. Gebuehrentatbestand Gebuehr in Euro
1.1.17.2 Jeder Folgebescheid zu einem Verwaltungsakt im Sinne von
Nummer 1.1.17.1,
mit dem die Abwicklung des Instituts angeordnet wird und/
oder
Weisungen fuer die Abwicklung erlassen werden und/oder
ein Abwickler bestellt wird
(§ 38 Abs. 1 Satz 1 und 2 KWG; § 38 Abs. 2 Satz 1 und 4 KWG)
im Hinblick auf
1.1.17.2.1 das Einlagen- und/oder das Finanzkommissionsgeschaeft 2 000
1.1.17.2.2 sonstige Bankgeschaefte oder Finanzdienstleistungen, sofern 1 000
nicht Nummer 1.1.17.2.3 anwendbar ist
1.1.17.2.3 das Finanztransfer-, das Sorten- und das 500
Kreditkartengeschaeft
1.1.18 Massnahmen in besonderen Faellen
1.1.18.1 Massnahmen gegenueber Finanzholding-Gesellschaften und
gemischten Finanzholding-Gesellschaften
1.1.18.1.1 Untersagung der Ausuebung der Stimmrechte 500 bis 1 500
(§ 45a Abs. 1 KWG)
1.1.18.1.2 Anordnung nach § 45a Abs. 1a KWG 500 bis 1 500
1.1.18.2 Massnahmen bei organisatorischen Maengeln
1.1.18.2.1 Anordnung, zusaetzliche Eigenmittel vorzuhalten 500 bis 1 500
(§ 45b Abs. 1 Nr. 1, auch in Verbindung mit Abs. 2, KWG)
1.1.18.2.2 Anordnung, Massnahmen zur Reduzierung von Risiken zu 500 bis 1 500
ergreifen
(§ 45b Abs. 1 Nr. 2, auch in Verbindung mit Abs. 2, KWG)
1.1.18.2.3 Anordnung, weitere Zweigstellen nur mit Zustimmung der 500 bis 1 500
Bundesanstalt zu errichten
(§ 45b Abs. 1 Nr. 3, auch in Verbindung mit Abs. 2, KWG)
1.1.18.2.4 Untersagung oder Beschraenkung des Betreibens einzelner 500 bis 1 500
Geschaeftsarten
(§ 45b Abs. 1 Nr. 4, auch in Verbindung mit Abs. 2, KWG)
1.1.18.2.5 Sonstige Massnahmen nach § 45b Abs. 1, jeweils auch in 500 bis 1 500
Verbindung mit Abs. 2 KWG
1.1.18.3 Massnahmen bei Gefahr
1.1.18.3.1 Erlass von Anweisungen fuer die Geschaeftsfuehrung 500 bis 1 500
(§ 46 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 KWG)
1.1.18.3.2 Verbot, von Kunden Einlagen, Gelder oder Wertpapiere 500 bis 1 500
anzunehmen und Kredite zu gewaehren
(§ 46 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 KWG)
1.1.18.3.3 Untersagung oder Beschraenkung der Ausuebung der Taetigkeit von 500 bis 1 500
Inhabern und Geschaeftsleitern
(§ 46 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 KWG)
1.1.18.3.4 Bestellung von Aufsichtspersonen 500 bis 1 500
(§ 46 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 KWG)
1.2 Amtshandlungen auf der Grundlage der Solvabilitaetsverordnung
(SolvV), der Liquiditaetsverordnung (LiqV) und der
Grosskredit- und Millionenkreditverordnung (GroMiKV)
1.2.1 Amtshandlungen auf der Grundlage der Solvabilitaetsverordnung
(SolvV)
1.2.1.1 Verwendung interner Risikomessverfahren
1.2.1.1.1 Erteilung einer IRBA-Zulassung 1 000 bis 20 000
(§ 58 Abs. 1 Satz 1 SolvV)
1.2.1.1.2 Bestaetigung der Eignung eines Risikomodells nach § 200 Abs. 1 000 bis 20 000
2 Satz 2 SolvV
1.2.1.1.3 Zustimmung zur Verwendung der IMM 1 000 bis 20 000
(§ 222 Abs. 1 Satz 1 SolvV)
1.2.1.1.4 Zulassung zur Verwendung eines internen 1 000 bis 20 000
Einstufungsverfahrens
(§ 259 Abs. 2 Satz 2 SolvV)
1.2.1.1.5 Zulassung eines fortgeschrittenen Messansatzes 1 000 bis 20 000
(§ 278 Abs. 1 SolvV)
1.2.1.1.6 Zulassung der teilweisen Anwendung eines fortgeschrittenen 1 000 bis 20 000
Messansatzes in Kombination mit dem Basisindikator- oder
Standardansatz
(§ 293 Abs. 1 SolvV; § 278 Abs. 5 in Verbindung mit § 293
Abs. 1 SolvV)
1.2.1.1.7 Zustimmung zur Verwendung eigener Risikomodelle fuer die 1 000 bis 20 000
Ermittlung von Anrechnungs- und Teilanrechnungsbetraegen
(§ 313 Abs. 1 Satz 1 SolvV)
1.2.1.2 Anerkennung einer Ratingagentur
- 19 -
Nr. Gebuehrentatbestand Gebuehr in Euro
1.2.1.2.1 fuer Risikogewichtungszwecke 5 000 bis 10 000
(§ 52 Abs. 1 Satz 1 SolvV)
1.2.1.2.2 fuer Verbriefungszwecke 5 000 bis 10 000
(§ 235 Satz 2 in Verbindung mit § 52 Abs. 1 Satz 1 SolvV)
1.2.1.3 Beantragte Wechsel zu anderen Ansaetzen fuer Risiken
1.2.1.3.1 Zustimmung zum beantragten Wechsel zu einem einfacheren 500 bis 10 000
Ansatz fuer das Adressenausfallrisiko
(§ 56 Abs. 3 Satz 2 SolvV)
1.2.1.3.2 Zustimmung zum beantragten Wechsel zu einem einfacheren 500 bis 10 000
Ansatz fuer das operationelle Risiko
(§ 269 Abs. 5 Satz 1 SolvV)
1.2.1.3.3 Zustimmung zur beantragten Ermittlung der Anrechnungsbetraege 500 bis 10 000
oder Teilanrechnungsbetraege fuer die Marktrisikopositionen
nach den §§ 294 bis 312 nach erteilter Zustimmung zur
Verwendung eigener Risikomodelle
(§ 313 Abs. 4 Satz 1 SolvV)
1.2.1.4 Untersagung der Nutzung des Standardansatzes fuer das 500 bis 10 000
operationelle Risiko
(§ 272 Abs. 3 SolvV)
1.2.1.5 Zustimmung zur Verwendung eines alternativen Indikators im 500 bis 5 000
Standardansatz fuer das operationelle Risiko
(§ 274 Abs. 1 SolvV)
1.2.1.6 Anordnung der Umstellung von der Delta-Plus-Methode auf die 500 bis 5 000
Szenario-Matrix-Methode fuer Optionsgeschaefte
(§ 308 Abs. 3 Satz 6 SolvV)
1.2.1.7 Untersagung der Verwendung eines ungeeigneten 500 bis 10 000
Optionspreismodells
(§ 308 Abs. 5 Satz 4 SolvV)
1.2.2 Amtshandlungen auf der Grundlage der Liquiditaetsverordnung
(LiqV)
1.2.2.1 Zustimmung zur Verwendung interner Liquiditaetsrisikomess- 1 000 bis 20 000
und -steuerungsverfahren
(§ 10 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 Satz 1 LiqV)
1.2.2.2 Zustimmung zu einem beantragten Wechsel zum Verfahren 500 bis 10 000
nach den §§ 2 bis 8 LiqV zur Feststellung ausreichender
Liquiditaet
(§ 10 Abs. 1 Satz 1 LiqV)
1.2.3 Amtshandlungen auf der Grundlage der Grosskredit- und
Millionenkreditverordnung (GroMiKV)
1.2.3.1 Zustimmung zur Verwendung der Interne Modelle-Methode 1 000 bis 20 000
(§ 14 Abs. 1 Satz 3 und 5 GroMiKV)
1.2.3.2 Ausnahmen von § 20 KWG und von den §§ 2, 9 und 28 GroMiKV 500 bis 10 000
(§ 29 Abs. 1 und 2 GroMiKV)
2. Amtshandlungen auf der Grundlage des Pfandbriefgesetzes
(PfandBG)
2.1 (weggefallen)
2.2 Treuhaender und Stellvertreter (§ 7 Abs. 3 Satz 1 PfandBG)
2.2.1 Bestellung 500
2.2.2 Verlaengerung der Bestellung 250
2.3 Tilgungsbeginn, Zulassung des Hinausschiebens (§ 17 Abs. 2 500
PfandBG)
2.4 Begrenzungen des § 19 Abs. 1 Nr. 2 und 3 PfandBG, Zulassung 500
von Ausnahmen (§ 19 Abs. 2 PfandBG)
2.5 Begrenzungen des § 20 Abs. 2 PfandBG, Zulassung von 500
Ausnahmen (§ 20 Abs. 3 PfandBG)
2.6 Vorschriften des § 22 Abs. 2 Satz 1 bis 3 PfandBG, Zulassung 750
weiterer Ausnahmen (§ 22 Abs. 2 Satz 4 PfandBG)
2.7 Zulassung weiterer Ausnahmen (§ 22 Abs. 4 Satz 2 PfandBG) 750
2.8 Zulassung weiterer Ausnahmen von den Beleihungsvorschriften 1 000
des § 22 Abs. 5 PfandBG (§ 22 Abs. 5 Satz 4 in Verbindung
mit § 22 Abs. 2 Satz 4 PfandBG)
2.9 Genehmigung zum Hinausschieben des Abzahlungsbeginns (§ 25 500
Satz 1 PfandBG)
2.10 Begrenzungen des § 26 Abs. 1 Nr. 3 und 4 PfandBG, Zulassung 500
von Ausnahmen (§ 26 Abs. 2 PfandBG)
2.11 Zustimmung zur teilweisen oder vollstaendigen Uebertragung der 1 500 bis 15 000
im Deckungsregister eingetragenen Werte
(§ 32 Abs. 1 PfandBG)
Erhebung der Gebuehr anteilig aus den betroffenen
Deckungsmassen, wobei das Verhaeltnis des Nennwertes der
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Nr. Gebuehrentatbestand Gebuehr in Euro
einzelnen Deckungsmassen zum Nennwert aller betroffenen
Deckungsmassen der Pfandbriefbank massgeblich ist
3. Amtshandlungen auf der Grundlage des Gesetzes ueber
Bausparkassen und der Bausparkassen-Verordnung
3.1 Amtshandlungen auf der Grundlage des Gesetzes ueber
Bausparkassen
3.1.1 Befreiung von der Pflicht zur Bildung getrennter 500
Zuteilungsmassen
(§ 6a Satz 3 des Gesetzes ueber Bausparkassen)
3.1.2 Entscheidung ueber die Beleihung von Pfandobjekten 500
(§ 7 Abs. 6 des Gesetzes ueber Bausparkassen)
3.1.3 Genehmigung von Aenderungen und Ergaenzungen der Allgemeinen
Geschaeftsgrundsaetze und der Allgemeinen Bedingungen fuer
Bausparvertraege, welche die in § 5 Abs. 2 und 3 Nr. 1,
2, 4 bis 9 aufgefuehrten Bestimmungen des Gesetzes ueber
Bausparkassen betreffen
(§ 9 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes ueber Bausparkassen)
3.1.3.1 im Regelfall 3 000
je Genehmigung
3.1.3.2 in den Faellen, in denen gleichartige Aenderungen in mehreren 4 000
Tarifen genehmigt werden fuer alle genehmigten
gleichartigen
Aenderungen
3.1.4 Genehmigung der Allgemeinen Geschaeftsgrundsaetze und der 6 000
Allgemeinen Bedingungen fuer Bausparvertraege, die neuen
Bauspartarifen zugrunde gelegt werden sollen
(§ 9 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes ueber Bausparkassen)
3.1.5 Bestellung eines Vertrauensmanns 500
(§ 12 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes ueber Bausparkassen)
3.1.6 Genehmigung der Uebertragung eines Bestandes an 2 500
Bausparvertraegen
(§ 14 Satz 1 des Gesetzes ueber Bausparkassen)
3.1.7 Einstweiliges Zahlungsverbot, Zustimmung zur vereinfachten 2 500
Abwicklung
(§ 15 des Gesetzes ueber Bausparkassen)
3.2 Amtshandlungen auf der Grundlage der Bausparkassen-
Verordnung
3.2.1 Zulassung von Ausnahmen von § 1 Abs. 1 bis 3 der 500 bis 3 000 Die
Bausparkassen-Verordnung Hoechstgebuehr faellt in
(§ 1 Abs. 4 der Bausparkassen-Verordnung) der Regel an, wenn die
Ausnahmegenehmigung auf
der Grundlage eines
bauspartechnischen
Simulationsmodells
erteilt wird.
3.2.2 Zulassung von Ausnahmen von der Obergrenze des kollektiven 2 500
Sparer-Kassen-Leistungsverhaeltnisses
(§ 7 Abs. 5 der Bausparkassen-Verordnung)
3.2.3 Zustimmung zum Einsatz von Mitteln des Fonds zur 2 500
bauspartechnischen Absicherung
( § 9 Abs. 3 der Bausparkassen-Verordnung)
4. Amtshandlungen auf der Grundlage des Investmentgesetzes
(InvG)
4.1 in Bezug auf Kapitalanlagegesellschaften
4.1.1 Amtshandlungen in Bezug auf den Erwerb bedeutender
Beteiligungen
(§ 2a InvG)
4.1.1.1 Untersagung des beabsichtigten Erwerbs einer bedeutenden 5 000 bis 100 000
Beteiligung oder ihrer Erhoehung
(§ 2a Abs. 2 InvG)
4.1.1.2 Untersagung der Ausuebung von Stimmrechten; 5 000 bis 100 000
Nichtigerklaerung einer bereits vollzogenen
Stimmrechtsausuebung
(§ 2a Abs. 4 Satz 1 InvG)
4.1.2 Erteilung der Erlaubnis zum Geschaeftsbetrieb (§ 7 Abs. 1
InvG)
4.1.2.1 sofern die Kapitalanlagegesellschaft keine Altersvorsorge- 10 000
, Infrastruktur- oder Immobilien-Sondervermoegen,
Sondervermoegen oder Dach-Sondervermoegen mit zusaetzlichen
Risiken oder Sonstige Sondervermoegen vertreibt
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Nr. Gebuehrentatbestand Gebuehr in Euro
4.1.2.2 sofern die Kapitalanlagegesellschaft auch Altersvorsorge- 30 000
, Infrastruktur- oder Immobilien-Sondervermoegen,
Sondervermoegen oder Dach-Sondervermoegen mit zusaetzlichen
Risiken oder Sonstige Sondervermoegen vertreibt
4.1.3 Erlaubniserweiterung 50 % bis 100 %
Nachtraegliche Erweiterung des Umfangs einer bestehenden der Gebuehr nach
Erlaubnis Nummer 4.1.2 unter
Beruecksichtigung des
insgesamt bestehenden
Erlaubnisumfangs
nach Erteilung der
erweiterten Erlaubnis
4.1.4 Massnahmen gegen Geschaeftsleiter (§ 17a Abs. 1 InvG)
4.1.4.1 Verlangen auf Abberufung 25 % der zum Zeitpunkt
des Verlangens auf
Abberufung eines
Geschaeftsleiters
fuer die Neuerteilung
einer Erlaubnis zum
Geschaeftsbetrieb
massgeblichen Gebuehr
nach Nummer 4.1.2
4.1.4.2 Untersagung der Ausuebung ihrer Taetigkeit 12,5 % der nach Nummer
4.1.2 ermittelten
Gebuehr, hoechstens
jedoch 3 000 Euro
4.1.5 Auswahl und Wechsel der Depotbank (§ 21 Abs. 1 Satz 1 InvG)
4.1.5.1 Genehmigung der Auswahl der Depotbank 750
4.1.5.2 Genehmigung des Wechsels der Depotbank 750
4.1.5.3 Vorausgenehmigung der Auswahl der Depotbank 750
4.1.6 Genehmigung der Uebertragung der Verwaltung eines 750
Sondervermoegens (§ 39 Abs. 3 Satz 1 InvG)
4.1.7 Uebertragung aller Vermoegensgegenstaende eines Sondervermoegens
in ein anderes Sondervermoegen (§ 40 Satz 1 Nr. 4 InvG)
4.1.7.1 Genehmigung fuer Sondervermoegen, die keine Sondervermoegen 1 500
oder Dach-Sondervermoegen mit zusaetzlichen Risiken sind
4.1.7.2 Genehmigung fuer Sondervermoegen oder Dach-Sondervermoegen mit 3 000 bis 5 000
zusaetzlichen Risiken
4.1.7.3 Genehmigung fuer Teilfonds eines Umbrellafonds im Sinne des § wie Nummer 4.1.7.1
34 Abs. 2 InvG und 4.1.7.2
4.1.8 Vertragsbedingungen (§ 43 Abs. 2 Satz 1 InvG)
4.1.8.1 Genehmigung fuer Sondervermoegen, die keine Sondervermoegen 1 500
oder Dach-Sondervermoegen mit zusaetzlichen Risiken oder
Sonstige Sondervermoegen sind
4.1.8.2 Genehmigung fuer Sondervermoegen oder Dach-Sondervermoegen mit 3 000 bis 5 000
zusaetzlichen Risiken oder Sonstige Sondervermoegen
4.1.8.3 Genehmigung fuer Teilfonds eines Umbrellafonds im Sinne des § wie Nummer 4.1.8.1
34 Abs. 2 InvG und 4.1.8.2
4.1.8.4 Aenderung von Vertragsbedingungen 50% der Gebuehr nach den
Nummern 4.1.8.1 bis
4.1.8.3
4.1.9 Vorausgenehmigung (§ 43a InvG)
4.1.9.1 Genehmigung der Musterklauseln (§ 43a Abs. 1 Satz 1 InvG) 5 000 bis 7 000
4.1.9.2 Bearbeitung der Anzeige des aufgelegten Sondervermoegens 500 je Sondervermoegen
(§ 43a Abs. 1 Satz 2 InvG)
4.1.9.3 Aenderung der Musterklauseln (§ 43a Abs. 3 Satz 1 InvG) 2 500 bis 3 500
4.1.9.4 Aenderung der Vertragsbedingungen (§ 43a Abs. 3 Satz 3 InvG) 750
4.2 in Bezug auf Investmentaktiengesellschaften
4.2.1 Erteilung der Erlaubnis zum Geschaeftsbetrieb (§ 97 Abs. 1 5 000 bis 20 000
Satz 1 InvG)
4.2.2 Massnahmen gegen Geschaeftsleiter
(§ 97 Abs. 3 Satz 2 in Verbindung mit § 17a Abs. 1 InvG)
4.2.2.1 Verlangen auf Abberufung 25 % der zum Zeitpunkt
des Verlangens auf
Abberufung eines
Geschaeftsleiters
fuer die Neuerteilung
einer Erlaubnis zum
Geschaeftsbetrieb
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Nr. Gebuehrentatbestand Gebuehr in Euro
massgeblichen Gebuehr
nach Nummer 4.2.1
4.2.2.2 Untersagung der Ausuebung ihrer Taetigkeit 12,5 % der nach Nummer
4.2.1 ermittelten
Gebuehr, hoechstens
jedoch 3 000 Euro
4.2.3 Amtshandlungen in Bezug auf den Erwerb bedeutender
Beteiligungen
(§ 99 Abs. 2 in Verbindung mit § 2a InvG)
4.2.3.1 Untersagung des beabsichtigten Erwerbs einer bedeutenden wie Nummer 4.1.1.1
Beteiligung oder ihrer Erhoehung
(§ 99 Abs. 2 in Verbindung mit § 2a Abs. 2 InvG)
4.2.3.2 Untersagung der Ausuebung von Stimmrechten; wie Nummer 4.1.1.2
Nichtigerklaerung einer bereits vollzogenen
Stimmrechtsausuebung
(§ 99 Abs. 2 in Verbindung mit § 2a Abs. 4 Satz 1 InvG)
4.2.4 Genehmigung der Auswahl und des Wechsels der Depotbank wie Nummer 4.1.5
(§ 99 Abs. 3 in Verbindung mit § 21 Abs. 1 Satz 1 oder § 21a
InvG)
4.2.5 Genehmigung der Uebertragung aller Vermoegensgegenstaende wie Nummer 4.1.7.3
eines Teilgesellschaftsvermoegens auf ein anderes
Teilgesellschaftsvermoegen der gleichen Umbrella-Konstruktion
(§ 100 Abs. 5 in Verbindung mit § 40 Satz 1 Nr. 4 InvG)
4.2.6 Satzung und Anlagebedingungen
4.2.6.1 Genehmigung der Anlagebedingungen, auch fuer einzelne wie Nummern
Teilgesellschaftsvermoegen einer Umbrella-Konstruktion 4.1.8.1 bis 4.1.8.3
(§ 96 Abs. 1d Satz 3 in Verbindung mit § 43 Abs. 2 Satz 1
InvG; § 97 Abs. 4 Satz 1 in Verbindung mit § 34 Abs. 2 Satz
3 und § 43 Abs. 2 Satz 1 InvG)
4.2.6.2 Genehmigung einer Aenderung
4.2.6.2.1 der Satzung einer Investmentaktiengesellschaft wie Nummer 4.1.8.4
(§ 99 Abs. 3 in Verbindung mit § 43 Abs. 2 Satz 1 InvG)
4.2.6.2.2 der Anlagebedingungen, auch fuer einzelne wie Nummer 4.1.8.4
Teilgesellschaftsvermoegen einer Umbrella-Konstruktion
(§ 96 Abs. 1d Satz 3 in Verbindung mit § 43 Abs. 2 Satz 1
InvG; § 97 Abs. 4 Satz 1 in Verbindung mit § 34 Abs. 2 Satz
3 und § 43 Abs. 2 Satz 1 InvG)
4.2.7 Vorausgenehmigung fuer die Anlagebedingungen eines wie Nummer 4.1.9
Teilgesellschaftsvermoegens
(§ 97 Abs. 4 Satz 1 und 4 in Verbindung mit § 34 Abs. 2 Satz
3 und § 3a InvG)
4.3 in Bezug auf den Vertrieb von Investmentanteilen
4.3.1 Ausstellen einer Bescheinigung, dass Anteile eines 250
Sondervermoegens die Vorschriften der Richtlinie 85/611/EWG
erfuellen
(§ 128 Abs. 1 Satz 2 InvG)
4.3.2 Ueberwachung der Einhaltung der Vorschriften der §§ 121 bis 500 fuer jedes
124, 126, 130, 131 sowie 133 Abs. 1 bis 8 InvG in Verbindung angefangene
mit § 141 Abs. 1 InvG; bei Umbrellafonds je Teilfonds Kalenderjahr
gesondert
4.3.3 Bearbeitung der Anzeige nach § 132 Abs. 1 InvG; bei 1 500
Umbrellafonds je Teilfonds gesondert
4.3.4 Bearbeitung der Anzeige nach § 139 Abs. 1 InvG; bei 7 500
Umbrellafonds je Teilfonds gesondert
4.3.5 Pruefung der nach § 139 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 InvG 2 500 fuer jedes
vorgeschriebenen Angaben und Unterlagen; bei Umbrellafonds angefangene
je Teilfonds gesondert Kalenderjahr
4.3.6 Bearbeitung der Anzeigen nach § 133 Abs. 9 und § 140 Abs. 9 750
InvG; je Teilfonds gesondert
5. Amtshandlungen auf der Grundlage des
Wertpapierhandelsgesetzes (WpHG)
5.1 Befreiung von der jaehrlichen Pruefung
(§ 36 Abs. 1 Satz 3 WpHG)
5.1.1 der Meldepflichten und Verhaltensregeln 250
5.1.2 des Depotgeschaefts wie Nummer 1.1.12.3
5.2 Erlaubnis fuer auslaendische Maerkte oder ihre Betreiber, 2 000 bis 20 000
die Handelsteilnehmern mit Sitz im Inland ueber ein
elektronisches Handelssystem einen unmittelbaren Marktzugang
gewaehren
(§ 37i Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 und 3 WpHG)
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Nr. Gebuehrentatbestand Gebuehr in Euro
5.3 Bekanntmachung nach § 37q Abs. 2 WpHG
5.3.1 Anordnung der Bekanntmachung 500 bis 5 000
(§ 37q Abs. 2 Satz 1 WpHG)
5.3.2 Entscheidung ueber den Antrag, von der Anordnung der 500 bis 2 500
Bekanntmachung abzusehen
(§ 37q Abs. 2 Satz 3 WpHG)
5.4 Befreiung von den Anforderungen der §§ 37v bis 37y WpHG 500 bis 10 000
(§ 37z Abs. 4 Satz 1 WpHG)
6. Amtshandlungen auf der Grundlage des
Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG)
6.1 Erlaubnis zum Geschaeftsbetrieb, gutachterliche Aeusserung
im Rahmen eines Erlaubnisverfahrens und Genehmigung von
Beschluessen der Vertreterversammlung (§ 5 Abs. 1 VAG; § 110d
Abs. 1, auch in Verbindung mit Abs. 3, § 112 Abs. 2, § 119
Abs. 1 VAG; § 106b Abs. 4 Nr. 1, auch in Verbindung mit §
1211i Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 VAG; § 121g Abs. 1 Satz 2 VAG; §
159 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 VAG)
6.1.1 Tatbestaende, die einer Grundgebuehr unterliegen
Eine Grundgebuehr wird erhoben fuer die Erteilung der
Ersterlaubnis
6.1.1.1 zum Geschaeftsbetrieb einer substitutiven Krankenversicherung 20 000
(Anlage zum VAG Teil A Sparte Nr. 2 Risikoarten Buchstabe a
und b)
6.1.1.2 zum Geschaeftsbetrieb einer Versicherungssparte der 15 000
Lebensversicherung (Anlagen zum VAG Teil A Sparten Nr. 19,
20, 21, 22, 23 oder 24)
6.1.1.3 zum Geschaeftsbetrieb an einen Pensionsfonds (Anlage zum VAG 15 000
Teil A, Sparte Nr. 25)
6.1.1.4 zum Geschaeftsbetrieb der Rueckversicherung 10 000
6.1.1.5 zum Geschaeftsbetrieb einer Versicherungs-Zweckgesellschaft 5 000
6.1.1.6 zum Geschaeftsbetrieb in anderen Faellen 10 000
6.1.2 Tatbestaende, die einer Zusatzgebuehrunterliegen
Neben der Grundgebuehr nach Nummer 6.1.1 wir deine
Zusatzgebuehr erhoben fuer
6.1.2.1 jede von der Erlaubnis umfasste Sparte (Nummern der 2 500
Anlage zum VAG Teil A), wenn die Sparte der Anlage A keine
Untergliederungen nach Risikoarten enthaelt
6.1.2.2 jede von der Erlaubnis umfasste Risikoart einer Sparte der 500
Anlage A zum VAG, soweit eine Sparte der Anlage A zum VAG
Untergliederungen nach Buchstaben enthaelt
6.1.2.3 jede von den in § 120 Abs. 3 VAG genannten Arten des 3 500
Rueckversicherungsgeschaefts
6.1.3 Erstellung eines Gutachtens nach § 106b Abs. 4 Nr. 1, auch 100% der nach den
in Verbindung mit § 121i Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 VAG Nummern 6.1.1 und 6.1.2
ermittelten Gebuehr
6.1.4 Genehmigung von Beschluessen der Vertreterversammlung nach § 100% der nach den
159 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 VAG Nummern 6.1.1 und 6.1.2
ermittelten Gebuehr
6.2 Pruefung der Qualifikation von Verantwortlichen Aktuaren und
Treuhaendern im Rahmen der laufenden Aufsicht
6.2.1 Pruefung eines Verantwortlichen Aktuars (§ 11a Abs. 2 Satz 1 500
bis 4 VAG; § 11c Satz 3, § 11d, § 11e, § 12 Abs. 2, § 12f in
Verbindung mit § 12 Abs. 2, § 105 Abs. 3, § 110d Abs. 2 Satz
1 und § 113 Abs. 1, jeweils in Verbindung mit § 11a Abs. 2
Satz 1 bis 4 VAG)
6.2.2 Pruefung eines Treuhaenders (§ 12b Abs. 4 oder Abs. 5 Satz 1 500
VAG; § 11b Satz 2, § 12f, § 105 Abs. 3, § 110d Abs. 2 Satz
1 und § 113 Abs. 1, jeweils in Verbindung mit § 12b Abs. 4
oder Abs. 5 Satz 1 VAG)
6.2.3 Pruefung eines Treuhaenders fuer das Sicherungsvermoegen (§ 71 500
Abs. 2 VAG; § 76, § 79, § 110d Abs. 2 Satz 1 und § 113 Abs.
1, jeweils in Verbindung mit § 71 Abs. 2 VAG)
6.3 Aenderungen des Geschaeftsplans und des Pensionsplans sowie
Geschaeftsbetriebserweiterungen
6.3.1 Genehmigung von Aenderungen des Geschaeftsplans, 500 bis 5 000
sofern die Satzung geaendert wird, einschliesslich der
Satzungsaenderungen, die sich auf die in der jeweiligen
Satzung enthaltenen Versicherungsbedingungen beziehen, und
einschliesslich der Satzungsaenderungen bei Sterbekassen im
Hinblick auf die Verwendung des Ueberschusses (§ 13 Abs. 1
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Nr. Gebuehrentatbestand Gebuehr in Euro
Satz 1 VAG; § 105 Abs. 3, § 110d Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3,
§ 113 Abs. 1 und 2 sowie § 159 Abs. 1 Satz 2, jeweils in
Verbindung mit § 13 Abs. 1 Satz 1 VAG; § 106b Abs. 3 VAG)
6.3.2 Genehmigung von Aenderungen des technischen 500 bis 2 500
Geschaeftsplans fuer vor dem 29. Juli 1994 abgeschlossene
Lebensversicherungsvertraege sowie Aenderungen des technischen
Geschaeftsplans von Sterbekassen (§ 13 Abs. 1 Satz 1 VAG; §
11c, § 105 Abs. 3, § 110d Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 und § 159
Abs. 1 Satz 2, jeweils in Verbindung mit § 13 Abs. 1 Satz 1
VAG; § 106b Abs. 3 VAG)
6.3.3 Erteilung der Erlaubnis zum Geschaeftsbetrieb einer weiteren 2 500
Sparte (Nummern der Anlage A zum VAG, wenn die Sparte der
Anlage A keine Untergliederungen nach Risikoarten enthaelt)
(§ 13 Abs. 1 Satz 1 sowie Abs. 2 VAG; § 105 Abs. 3, § 110d
Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3, § 113 Abs. 1 und 2, § 159 Abs. 1
Satz 2, jeweils in Verbindung mit § 13 Abs. 1 Satz 1 VAG; §
106b Abs. 3 VAG)
6.3.4 Erteilung der Erlaubnis zum Geschaeftsbetrieb einer weiteren 500
Risikoart einer Sparte, soweit die Sparte der Anlage Teil
A zum VAG Untergliederungen nach Buchstaben enthaelt (§ 13
Abs. 1 Satz 1 sowie Abs. 2 VAG; § 105 Abs. 3, § 110d Abs.
2 Satz 1 und Abs. 3, § 113 Abs. 1 und 2, § 159 Abs. 1 Satz
2, jeweils in Verbindung mit § 13 Abs. 1 Satz 1 VAG; § 106b
Abs. 3 VAG)
6.3.5 Erweiterung des Rueckversicherungsgeschaefts
6.3.5.1 Erteilung der Erlaubnis zur Erweiterung des 3 500
Rueckversicherungsgeschaefts nach § 119 Abs. 1 VAG
6.3.5.2 Erstellung eines Gutachtens nach § 106b Abs. 4 Nr. 1 in 3 500
Verbindung mit § 121i Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 VAG bei Erteilung
der Erlaubnis zur Erweiterung des Rueckversicherungsgeschaefts
6.3.6 Genehmigung der raeumlichen Ausdehnung des Geschaeftsbetriebes 500
durch Mittelspersonen im Dienstleistungsverkehr oder durch
eine Niederlassung je Gebiet (Drittstaat im Sinne des
§ 105 Abs. 1 Satz 2 und 3 VAG) in den Faellen des § 13
Abs. 3 VAG; sofern eine Genehmigung fuer das Teilgebiet
eines Drittstaates erteilt wird, wird eine Gebuehr je
Teilgenehmigung erhoben (§ 13 Abs. 1 Satz 1 VAG; § 105 Abs.
3, § 110d Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3, § 113 Abs. 1 und 2, §
159 Abs. 1 Satz 2, jeweils in Verbindung mit § 13 Abs. 1
Satz 1 VAG; § 106b Abs. 3 VAG)
6.3.7 Feststellung der Unbedenklichkeit eines Pensionsplans
(§ 113 Abs. 2 Nr. 5 in Verbindung mit Abs. 1 und § 13 Abs. 1
Satz 1 VAG)
6.3.7.1 bei Einfuehrung eines neuen Pensionsplans 500 bis 5 000
6.3.7.2 bei Aenderung eines bestehenden Pensionsplans 500 bis 5 000
6.3.8 Genehmigung von Unternehmensvertraegen der in § 291 und § 292 1 000 bis 2 500
AktG bezeichneten Art
(§ 13 Abs. 1 Satz 1 VAG; § 105 Abs. 3, § 110d Abs. 2 Satz 1
und Abs. 3, § 113 Abs. 1 und 2 sowie § 159 Abs. 1 Satz 2,
jeweils in Verbindung mit § 13 Abs. 1 Satz 1 VAG; § 106b
Abs. 3 VAG)
6.3.9 Genehmigung der Versicherungsbedingungen von Pensionskassen,
sofern Nummer 6.3.1 keine Anwendung findet,
(§ 118b Abs. 3 Satz 4 in Verbindung mit § 5 Abs. 3 Nr. 2 und
§ 13 Abs. 1 Satz 1 VAG; § 118b Abs. 5 und 6 in Verbindung
mit § 11c VAG)
6.3.9.1 bei Einfuehrung neuer Versicherungsbedingungen 500 bis 5 000
6.3.9.2 bei Aenderung bestehender Versicherungsbedingungen 500 bis 5 000
6.3.10 Feststellung der Unbedenklichkeit von
Versicherungsbedingungen von Pensionskassen
(§ 118b Abs. 1 in Verbindung mit § 113 Abs. 2 Nr. 5 VAG)
6.3.10.1 bei Einfuehrung neuer Versicherungsbedingungen 500 bis 5 000
6.3.10.2 bei Aenderung bestehender Versicherungsbedingungen 500 bis 5 000
6.3.11 Genehmigung eines technischen Geschaeftsplans von
Pensionskassen
(§ 118b Abs. 1 in Verbindung mit § 113 Abs. 2 Nr. 5 und § 13
Abs. 1 Satz 1 VAG)
6.3.11.1 bei Einfuehrung eines neuen technischen Geschaeftsplans 500 bis 5 000
6.3.11.2 bei Aenderung eines bestehenden technischen Geschaeftsplans 500 bis 5 000
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Nr. Gebuehrentatbestand Gebuehr in Euro
6.3.12 Feststellung der Unbedenklichkeit/Fristverlaengerung bei der 1 000 bis 2 500
Pruefung von Funktionsausgliederungsvertraegen im Sinne des §
5 Abs. 3 Nr. 4 VAG
(§ 13 Abs. 1a Satz 4 und 5 VAG; § 8a Abs. 1 Satz 2, § 105
Abs. 3, § 110d Abs. 2 Satz 1, § 113 Abs. 1, jeweils in
Verbindung mit § 13 Abs. 1a Satz 4 und 5 VAG)
6.4 Genehmigung der vollstaendigen oder teilweisen Uebertragung
eines Bestandes (§ 14 Abs. 1 Satz 1 VAG; § 110d Abs. 2 Satz
1, § 159 Abs. 1 Satz 2 und § 160 Abs. 5 Satz 2, jeweils
in Verbindung mit § 14 Abs. 1 Satz 1 VAG; § 108 Abs. 2
Satz 1 VAG; § 105 Abs. 3 und § 113 Abs. 1 VAG, jeweils in
Verbindung mit § 14 Abs. 1 Satz 1 sowie § 108 Abs. 2 Satz 1
VAG; § 121f VAG; § 121i Abs. 4 VAG)
6.4.1 fuer jede betroffene Sparte, soweit die Sparte der Anlage 2 500
Teil A zum VAG keine Untergliederungen nach Buchstaben
enthaelt,
6.4.2 fuer jede Uebertragung eines Bestandes je betroffener 500
Risikoart einer Sparte, soweit die Sparte der Anlage A zum
VAG Untergliederungen nach Buchstaben enthaelt,
6.4.3 fuer jede der in § 120 Abs. 3 VAG genannten Arten des 2 500
Rueckversicherungsgeschaefts
6.4.4 fuer jede Uebertragung eines Bestandes je betroffener Art des 500 bis 2 000
Rueckversicherungsgeschaefts nach § 120 Abs. 3 VAG
6.5 Genehmigung einer Umwandlung (§ 14a Satz 1 und 2 VAG; § 113 10 000
Abs. 1 in Verbindung mit § 14a Satz 1 und 2 VAG)
6.6 Gebundenes Vermoegen, einschliesslich Sicherungsvermoegen
6.6.1 Genehmigung fuer die Anlage des gebundenen Vermoegens (§ 54 3 000
Abs. 2 Satz 2 VAG; § 54 Abs. 3 VAG in Verbindung mit § 1
Abs. 3 oder § 2 Abs. 2 Buchstabe h der Anlageverordnung; §
110 Abs. 1 in Verbindung mit § 105 Abs. 3 sowie § 110d Abs.
2 Satz 1, jeweils in Verbindung mit § 54 Abs. 2 Satz 2, Abs.
3 VAG; § 115 Abs. 2 Satz 1 und 2 VAG in Verbindung mit § 2
Abs. 3 der Pensionsfonds-Kapitalanlagen-Verordnung)
6.6.2 Erteilung einer Ausnahmegenehmigung von den Regelungen ueber 1 000
die Belegenheit des gebundenen Vermoegens (§ 54 Abs. 3 VAG
in Verbindung mit § 5 Abs. 2 Anlageverordnung; § 110 Abs. 1
in Verbindung mit § 105 Abs. 3 sowie § 110d Abs. 2 Satz 1,
jeweils in Verbindung mit § 54 Abs. 3 VAG; § 115 Abs. 2 Satz
1 und 2 VAG in Verbindung mit § 6 Abs. 2 der Pensionsfonds-
Kapitalanlagenverordnung)
6.6.3 Festsetzung eines erhoehten Anrechnungswertes bei 750
unbelasteten Grundstuecken und grundstuecksgleichen Rechten
des Sicherungsvermoegens (§ 66 Abs. 3a Satz 3 VAG; § 110 Abs.
1 in Verbindung mit § 105 Abs. 3, § 110d Abs. 2 Satz 1 und
2 und § 113 Abs. 1, jeweils in Verbindung mit § 66 Abs. 3a
Satz 3 VAG)
6.6.4 Festsetzung des Anrechnungswertes belasteter Grundstuecke 750
und grundstuecksgleicher Rechte des Sicherungsvermoegens (§
66 Abs. 3a Satz 4 VAG; § 110 Abs. 1 in Verbindung mit § 105
Abs. 3, § 110d Abs. 2 Satz 1 und 2 und § 113 Abs. 1, jeweils
in Verbindung mit § 66 Abs. 3a Satz 4 VAG)
6.6.5 Genehmigung, dass die Werte des Sicherungsvermoegens an einem 500
Ort ausserhalb der Mitgliedstaaten der Europaeischen Union
und der anderen Vertragsstaaten des Abkommens ueber den
Europaeischen Wirtschaftsraum aufbewahrt werden (§ 66 Abs. 5
Satz 3 VAG; § 110 Abs. 1 in Verbindung mit § 105 Abs. 3, §
110d Abs. 2 Satz 1 und § 113 Abs. 1, jeweils in Verbindung
mit § 66 Abs. 5 Satz 3 VAG)
6.6.6 Genehmigung zur Bildung selbstaendiger Abteilungen des 1 000
Sicherungsvermoegens (§ 66 Abs. 7 VAG; § 110 Abs. 1 in
Verbindung mit § 105 Abs. 3, § 110d Abs. 2 Satz 1 und 2,
jeweils in Verbindung mit § 66 Abs. 7 VAG)
6.7 Einschreiten gegen unerlaubte Versicherungsgeschaefte
6.7.1 Anordnung der sofortigen Einstellung des Geschaeftsbetriebs 10 000
und/oder
Anordnung der unverzueglichen Abwicklung der Geschaefte,
jeweils mit oder ohne den Erlass von Weisungen fuer die
Abwicklung und/oder
Bestellung eines Abwicklers
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Nr. Gebuehrentatbestand Gebuehr in Euro
(§ 81f Abs. 1 Satz 1 und 2 VAG; § 81f Abs. 1 Satz 4 VAG in
Verbindung mit § 81f Abs. 1 Satz 1 und 2 VAG; § 81f Abs. 1
Satz 5 VAG in Verbindung mit § 81f Abs. 1 Satz 1 und 2 VAG)
6.7.2 Jeder Folgebescheid zu einem Verwaltungsakt im Sinne von 4 000
Nummer 6.7.1,
mit dem die unverzuegliche Abwicklung der Geschaefte
angeordnet wird und/oder
Weisungen fuer die Abwicklung erlassen werden und/oder
ein Abwickler bestellt wird
(§ 81f Abs. 1 Satz 1 und 2 VAG; § 81f Abs. 1 Satz 4 VAG in
Verbindung mit § 81f Abs. 1 Satz 1 und 2 VAG; § 81f Abs. 1
Satz 5 VAG in Verbindung mit § 81f Abs. 1 Satz 1 und 2 VAG)
6.8 Massnahmen gegen Geschaeftsleiter Verlangen auf Abberufung 25% der zum Zeitpunkt
und Untersagung ihrer Taetigkeit (§ 1b Abs. 5 VAG; § 87 Abs. des Verlangens,
6 VAG; § 105 Abs. 3, § 110d Abs. 2 Satz 1, § 113 Abs. 1, einen Geschaeftsleiter
jeweils in Verbindung mit § 87 Abs. 6 VAG; § 121c Abs. 5 abzuberufen,
VAG) einschliesslich der
Untersagung seiner
Taetigkeit, in Nummer
6.1.1 bestimmten Gebuehr
6.9 Amtshandlungen in Bezug auf den Erwerb bedeutender
Beteiligungen
(§ 104 VAG)
6.9.1 Untersagung des beabsichtigten Erwerbs einer bedeutenden 5 000 bis 100 000
Beteiligung oder ihrer Erhoehung
(§ 104 Abs. 1b Satz 1 oder 2 VAG)
6.9.2 Untersagung der Ausuebung von Stimmrechten; 5 000 bis 100 000
Anordnung, dass ueber die Anteile nur mit Zustimmung der
Bundesanstalt verfuegt werden darf
(§ 104 Abs. 2 Satz 2 VAG)
6.9.3 Beauftragung des Treuhaenders mit der Veraeusserung der 1 500
Anteile, soweit sie eine bedeutende Beteiligung begruenden
(§ 104 Abs. 2 Satz 5 VAG)
6.10 Genehmigung in den Faellen des § 106b Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 500
2 sowie in den Faellen des § 118f und des § 121i Abs. 2 Satz
3, jeweils in Verbindung mit § 106b Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2
VAG
6.11 Genehmigung eines zwischen Arbeitgeber und Pensionsfonds 3 000
vereinbarten Sanierungsplans (§ 115 Abs. 2a Satz 2 VAG)
6.12 Grenzueberschreitende Taetigkeit von Pensionsfonds und 500 bis 2 500
Pensionskassen Pruefung in den Faellen des § 117 Abs. 3 sowie
in den Faellen des § 118c in Verbindung mit § 117 Abs. 3 VAG
6.13 Freistellung eines Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit 500
(§ 157a Abs. 1 Satz 1 VAG)
7. Amtshandlungen auf der Grundlage des Geldwaeschegesetzes
(GwG)
7.1 Anordnung zur Schaffung von internen Sicherungsmassnahmen im 250
Sinne des § 9 Abs. 2 Nr. 2 GwG (§ 9 Abs. 4 Satz 1 GwG)
7.2 Anordnung von Sicherungsmassnahmen, die auf Grund der 500
institutsinternen Risikosituation erforderlich sind (§ 9
Abs. 4 Satz 2 GwG)
8. Amtshandlungen auf der Grundlage des
Wagniskapitalbeteiligungsgesetzes (WKBG)
8.1 Anerkennung als Wagniskapitalbeteiligungsgesellschaft 1 000 bis 10 000
(§ 14 Abs. 1 und 3 WKBG)
8.2 Verlangen auf Abberufung eines Geschaeftsleiters 25 % der zum Zeitpunkt
(§ 17 Abs. 4 WKBG) des Verlangens auf
Abberufung eines
Geschaeftsleiters
fuer die Neuerteilung
einer Anerkennung
massgeblichen Gebuehr
nach Nummer 8.1
8.3 Bearbeitung der Anzeige
8.3.1 einer Aenderung der Satzung oder des Gesellschaftsvertrages 750 bis 5 000
(§ 16 Nr. 1 WKBG)
8.3.2 der Einstellung des Geschaeftsbetriebs 250
(§ 16 Nr. 4 WKBG)
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