Verordnung ueber die Erhebung von Gebuehren
und die Umlegung von Kosten nach dem
Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz
(FinDAGKostV)
FinDAGKostV

vom  29.04.2002



"Verordnung ueber die Erhebung von Gebuehren und die Umlegung von Kosten nach dem
Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz vom 29. April 2002 (BGBl. I S. 1504, 1847), die
zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 20. Maerz 2009 (BGBl. I S. 607) geaendert
worden ist"

Stand:   Zuletzt geaendert durch Art. 10 G v. 20.3.2009 I 607;
Hinweis: Aenderung durch Art. 4 G v. 25.6.2009 I 1506 (Nr. 35) noch nicht beruecksichtigt
         Aenderung durch Art. 4 G v. 25.6.2009 I 1528 (Nr. 35) noch nicht beruecksichtigt

Fussnote

 Textnachweis ab: 1.5.2002   Zur Anwendung vgl. § 13 Abs. 4 u. § 13 Abs. 7 iVm Abs. 8 bis 10

Eingangsformel
Auf Grund
- des § 14 Abs. 2 Satz 1 und 3 und Abs. 3 des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes
  vom 22. April 2002 (BGBl. I S. 1310) in Verbindung mit dem 2. Abschnitt des
  Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821) und
- des § 16 Satz 2 und 3 des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes
verordnet das Bundesministerium der Finanzen:

Abschnitt 1
Gebuehrenerhebung

§ 1 Gebuehren
Die Bundesanstalt fuer Finanzdienstleistungsaufsicht (Bundesanstalt) erhebt fuer
Amtshandlungen im Rahmen der ihr gesetzlich zugewiesenen Aufgaben Gebuehren nach Massgabe
des § 14 und des § 17b des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes und den Bestimmungen
dieses Abschnitts.

§ 2 Gebuehrentatbestaende; Hoehe der Gebuehren
(1) Die gebuehrenpflichtigen Amtshandlungen und Gebuehrensaetze ergeben sich aus den
nachfolgenden Bestimmungen dieses Abschnitts und dem anliegenden Gebuehrenverzeichnis.

(2) Zur Abgeltung mehrfacher gleichartiger Amtshandlungen fuer denselben
Gebuehrenschuldner kann die Bundesanstalt auf Antrag des Gebuehrenschuldners eine
Pauschgebuehr, die den geringeren Umfang des Verwaltungsaufwandes beruecksichtigt, im
Voraus festsetzen.

§ 3 Gebuehrenerhebung in besonderen Faellen


                                            -1-
      
                                                                              

(1) Fuer die Ablehnung einer Amtshandlung, in den Faellen der Ruecknahme eines Antrags auf
Vornahme einer Amtshandlung, fuer die Ruecknahme oder den Widerruf einer Amtshandlung
sowie fuer die Zurueckweisung eines Widerspruchs erhebt die Bundesanstalt Gebuehren nach
Massgabe der Absaetze 2 bis 5.

(2) Fuer die Ablehnung eines Antrags auf Vornahme einer gebuehrenpflichtigen Amtshandlung
aus anderen Gruenden als wegen Unzustaendigkeit wird eine Gebuehr bis zur Hoehe der fuer
die Vornahme der Amtshandlung festzusetzenden Gebuehr erhoben. Wird ein Antrag nach
Beginn der sachlichen Bearbeitung, jedoch vor deren Beendigung zurueckgenommen, betraegt
die Gebuehr hoechstens 50 Prozent der fuer die Vornahme der Amtshandlung festzusetzenden
Gebuehr.

(3) Fuer den Widerruf oder die Ruecknahme einer gebuehrenpflichtigen Amtshandlung wird,
sofern der Betroffene dies zu vertreten hat, eine Gebuehr bis zur Hoehe der fuer die
Amtshandlung im Zeitpunkt des Widerrufs oder der Ruecknahme festzusetzenden Gebuehr
erhoben.

(4) Fuer die vollstaendige oder teilweise Zurueckweisung eines Widerspruchs wird
eine Gebuehr bis zur Hoehe von 50 Prozent der fuer die angefochtene Amtshandlung
festgesetzten Gebuehr erhoben; dies gilt nicht, wenn der Widerspruch nur deshalb keinen
Erfolg hat, weil die Verletzung einer Verfahrens- oder Formvorschrift nach § 45 des
Verwaltungsverfahrensgesetzes unbeachtlich ist. War fuer die angefochtene Amtshandlung
eine Gebuehr nicht vorgesehen oder wurde eine Gebuehr nicht erhoben, wird eine Gebuehr bis
zu 1.500 Euro erhoben. Bei einem erfolglosen Widerspruch, der sich ausschliesslich gegen
1. eine Gebuehrenentscheidung,
2. die Festsetzung von gesondert zu erstattenden Kosten nach § 15 oder § 17c des
   Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes,
3. die Festsetzung eines Umlagebetrages nach der auf Grund des § 16 Abs. 2 Satz 1 und
   3 des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes oder der auf Grund des § 17d Abs. 3
   Satz 1 und 2 des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes erlassenen Rechtsverordnung
   oder
4. einen Beitragsbescheid nach § 8 Abs. 4 des Einlagensicherungs- und
   Anlegerentschaedigungsgesetzes richtet, betraegt die Gebuehr bis zu 10 Prozent des
   streitigen Betrages; Absatz 5 bleibt unberuehrt.
Wird ein Widerspruch nach Beginn seiner sachlichen Bearbeitung jedoch vor
deren Beendigung zurueckgenommen, ist keine Gebuehr zu erheben. Das Verfahren zur
Entscheidung ueber einen Widerspruch, der sich ausschliesslich gegen die festgesetzte
Widerspruchsgebuehr richtet, ist gebuehrenfrei.

(5) Die Gebuehr betraegt in den Faellen der Absaetze 2, 3 und 4 Satz 1 bis 3 mindestens 50
Euro.

§ 4 (weggefallen)


Abschnitt 2
Umlage

§ 5 Ermittlung der Kosten fuer ein Umlagejahr; Trennung nach
Aufsichtsbereichen und Gruppen; Umlagefaehige Kosten
(1) Die Bundesanstalt fuer Finanzdienstleistungsaufsicht (Bundesanstalt) hat als Kosten
im Sinne des § 16 des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes die Ausgaben eines
Haushaltsjahres zu ermitteln. Dieses Haushaltsjahr ist Umlagejahr im Sinne dieser
Verordnung. Zu den Kosten gehoeren auch die Zufuehrungen zu der Pensionsruecklage nach
§ 19 Abs. 2 des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes sowie die Zufuehrungen zu einer
Investitionsruecklage nach § 12 Abs. 4 des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes.
Umlagefaehige Kosten sind die Kosten, die nach Abzug der in § 16 Abs. 1 des
Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes aufgefuehrten Einnahmen und nach Beruecksichtigung

                                            -2-
      
                                                                              

von Fehlbetraegen, nicht eingegangenen Betraegen und Ueberschuessen der Vorjahre
verbleiben. Zu den Einnahmen im Sinne des Satzes 4 gehoeren auch Entnahmen aus
der Pensionsruecklage sowie aus einer Investitionsruecklage. Bussgelder bleiben
unberuecksichtigt.

(2) Die Kosten sind fuer die folgenden Aufsichtsbereiche, die jeweils nach den
massgeblichen Aufsichtsgesetzen in die Zustaendigkeit der Bundesanstalt fallen, getrennt
zu ermitteln:
1. Kredit-, Finanzdienstleistungs-, inlaendisches Investment- und
   Wagniskapitalbeteiligungswesen,
2. Versicherungswesen und
3. Wertpapierhandel.
Innerhalb der Aufsichtsbereiche hat eine gesonderte Ermittlung nach Gruppen zu
erfolgen, soweit die nachfolgenden Vorschriften dieses vorsehen.

(3) Kosten, die zwei Aufsichtsbereichen nach Absatz 2 Satz 1 gemeinsam zugerechnet
werden koennen, sind jeweils gesondert zu erfassen. Sie sind auf die betroffenen
Aufsichtsbereiche entsprechend dem Verhaeltnis aufzuteilen, das zwischen den Kosten
besteht, die den Aufsichtsbereichen unmittelbar zuzurechnen sind. Die so ermittelten
Kostenanteile sind jeweils den Kosten hinzuzurechnen, die auf die Aufsichtsbereiche
unmittelbar entfallen.

(4) Die uebrigen Kosten, die weder einem Aufsichtsbereich nach Absatz 2 Satz 1
unmittelbar noch nach Absatz 3 zwei Aufsichtsbereichen gemeinsam zugeordnet werden
koennen (Gemeinkosten), sind ebenfalls gesondert zu erfassen. Sie sind auf alle
Aufsichtsbereiche entsprechend dem Verhaeltnis aufzuteilen, das zwischen den Kosten
besteht, die den Aufsichtsbereichen nach Durchfuehrung der in Absatz 3 vorgegebenen
Verteilung zuzurechnen sind.

(5) Die Einnahmen im Sinne des § 16 Abs. 1 des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes
sind von den Kosten des Aufsichtsbereichs abzusetzen, dem sie jeweils unmittelbar
zuzurechnen sind. Einnahmen, die zwei Aufsichtsbereichen gemeinsam zugerechnet werden
koennen, sind entsprechend dem Verhaeltnis der Kosten, die den Aufsichtsbereichen
unmittelbar zuzurechnen sind, abzuziehen. Einnahmen, die keinem Aufsichtsbereich
unmittelbar zugerechnet werden koennen, sind vor Verteilung der Gemeinkosten nach Absatz
4 von diesen abzuziehen.

(6) Nach Ermittlung und Verteilung der Kosten fuer das Umlagejahr nach Massgabe der
Absaetze 2 bis 5 sind die zu beruecksichtigenden Fehlbetraege, nicht eingegangene Betraege
und Ueberschuesse den Aufsichtsbereichen zuzuordnen. Den Kosten der Aufsichtsbereiche
sind die Fehlbetraege und nicht eingegangene Betraege jeweils entsprechend ihrer
Zuordnung nach Satz 1 hinzuzurechnen; Ueberschuesse sind jeweils entsprechend ihrer
Zuordnung nach Satz 1 von diesen Kosten abzuziehen. Stichtag fuer die Beruecksichtigung
der in den Saetzen 1 und 2 genannten Betraege und Ueberschuesse ist der 30. Juni des
Jahres, das dem Umlagejahr folgt, fuer das die Kosten ermittelt wurden. Nach diesem
Stichtag anfallende Fehlbetraege, nicht eingegangene Betraege und Ueberschuesse werden
als Fehlbetraege, nicht eingegangene Betraege und Ueberschuesse bei der Festsetzung der
Umlagebetraege in den naechstfolgenden Jahren beruecksichtigt.

(7) Innerhalb des Aufsichtsbereichs Kredit-, Finanzdienstleistungs-, inlaendisches
Investment- und Wagniskapitalbeteiligungswesen hat eine gesonderte Ermittlung der
Kosten nach folgenden Gruppen zu erfolgen:
1. Kreditinstitute, Finanzdienstleistungsinstitute mit einer Erlaubnis nach § 1
   Abs. 1a Satz 2 Nr. 1 bis 11 des Kreditwesengesetzes und die nach § 53 Abs. 1 Satz
   1 des Kreditwesengesetzes taetigen Unternehmen, soweit sie nicht ausschliesslich
   Finanzdienstleistungen nach § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 9 und 10 des Kreditwesengesetzes
   erbringen,
2. Finanzdienstleistungsinstitute mit einer Erlaubnis nach § 1 Abs. 1a Satz 2
   Nr. 9 und 10 des Kreditwesengesetzes sowie die nach § 53 Abs. 1 Satz 1 des
   Kreditwesengesetzes taetigen Unternehmen, soweit sie nicht unter Nummer 1 fallen,
3. Kapitalanlage- und Investmentaktiengesellschaften,
                                            -3-
      
                                                                              

4. Wagniskapitalbeteiligungsgesellschaften.
Die Kosten des Aufsichtsbereichs, die einer Gruppe nach Satz 1 nicht unmittelbar
zugeordnet werden koennen, sind gesondert zu erfassen. Sie sind auf die Gruppen
entsprechend dem Verhaeltnis aufzuteilen, das zwischen den Kosten besteht, die den
Gruppen unmittelbar zuzurechnen sind. Im Uebrigen sind Absatz 5 Satz 1 und 3 sowie
Absatz 6 entsprechend anzuwenden.

§ 6 Umlagebetrag, Verteilungsschluessel
(1) Umlagebetrag ist der Anteil an den umlagefaehigen Kosten, der innerhalb eines
Aufsichtsbereichs oder einer Gruppe fuer einen Umlagepflichtigen ermittelt wird.
Ein Umlagepflichtiger kann mehreren Aufsichtsbereichen oder Gruppen innerhalb eines
Aufsichtsbereichs zugeordnet sein.

(2) Die umlagefaehigen Kosten sind zu tragen
1. fuer den Aufsichtsbereich Kredit-, Finanzdienstleistungs-, inlaendisches Investment-
   und Wagniskapitalbeteiligungswesen durch die in § 5 Abs. 7 genannten Gruppen,
2. fuer den Aufsichtsbereich Versicherungswesen von der Gesamtheit der inlaendischen
   Versicherungsunternehmen und Pensionsfonds sowie der inlaendischen Niederlassungen
   auslaendischer Versicherungsunternehmen und Pensionsfonds, welche ihren Sitz
   ausserhalb der Mitgliedstaaten der Europaeischen Union oder eines anderen
   Vertragsstaates des Abkommens ueber den Europaeischen Wirtschaftsraum haben,
3. fuer den Aufsichtsbereich Wertpapierhandel durch folgende Gruppen:
   a) zu 76 Prozent durch Kreditinstitute und die nach § 53 Abs. 1 Satz 1 des
      Kreditwesengesetzes taetigen Unternehmen, sofern diese Kreditinstitute oder
      Unternehmen befugt sind, im Inland Wertpapierdienstleistungen im Sinne des § 2
      Abs. 3 Satz 1 Nr. 1, 2 oder Nr. 5 des Wertpapierhandelsgesetzes zu erbringen;
      dies gilt nicht fuer an einer inlaendischen Boerse zur Teilnahme am Handel
      zugelassene Wertpapierhandelsbanken,
   b) zu 5 Prozent durch Unternehmen, die an einer inlaendischen Boerse zur Teilnahme am
      Handel zugelassen sind, sofern sie nicht unter Buchstabe a fallen,
   c) zu 9 Prozent durch Finanzdienstleistungsinstitute im Sinne des § 1 Abs. 1a des
      Kreditwesengesetzes und nach § 53 Abs. 1 Satz 1 des Kreditwesengesetzes taetige
      Unternehmen, sofern diese Finanzdienstleistungsinstitute oder Unternehmen befugt
      sind, im Inland Wertpapierdienstleistungen im Sinne des § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3,
      4, 6 bis 9 oder Satz 2 des Wertpapierhandelsgesetzes zu erbringen oder sofern
      auf sie § 2 Abs. 3 Satz 3 des Wertpapierhandelsgesetzes anzuwenden ist und sie
      nicht unter Buchstabe a oder b fallen,
   d) zu 10 Prozent durch Emittenten mit Sitz im Inland, deren Wertpapiere an einer
      inlaendischen Boerse zum Handel zugelassen oder mit ihrer Zustimmung in den
      Freiverkehr einbezogen sind.

Im Falle des Satzes 1 Nr. 3 sind die zu beruecksichtigenden Fehlbetraege, nicht
eingegangene Betraege und Ueberschuesse abweichend von § 5 Abs. 6 erst nach der quotalen
Aufteilung der Kosten nach Satz 1 gruppenbezogen zu beruecksichtigen.

(3) Der von jedem Umlagepflichtigen des Aufsichtsbereichs Kredit-,
Finanzdienstleistungs-, inlaendisches Investment- und Wagniskapitalbeteiligungswesen
(Absatz 2 Satz 1 Nr. 1) zu entrichtende Umlagebetrag betraegt in den Gruppen nach § 5
Abs. 7 Satz 1 Nr. 1 und 2 (Kreditinstitute, Finanzdienstleistungsinstitute) mindestens:
1. 4 000 Euro fuer Kreditinstitute mit Ausnahme der Wertpapierhandelsbanken, bei einer
   Bilanzsumme nach § 8 von 100 Millionen Euro oder weniger jedoch nur 3 500 Euro und
   bei Wohnungsunternehmen mit Spareinrichtung 2 500 Euro,
2. 3 500 Euro fuer Finanzdienstleistungsinstitute mit einer Erlaubnis nach § 1 Abs.
   1a Satz 2 Nr. 1, 1c, 2 oder Nr. 3 des Kreditwesengesetzes, wenn in den Faellen
   des § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 1c, 2 oder Nr. 3 des Kreditwesengesetzes die Erlaubnis
   die Befugnis umfasst, sich Eigentum oder Besitz an Geldern oder Wertpapieren von
   Kunden zu verschaffen, fuer Finanzdienstleistungsinstitute mit einer Erlaubnis

                                            -4-
      
                                                                              

   nach § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 1b, Nr. 4 oder Nr. 11 des Kreditwesengesetzes und fuer
   Wertpapierhandelsbanken im Sinne des § 1 Abs. 3d Satz 3 des Kreditwesengesetzes,
3. 2 500 Euro fuer Finanzdienstleistungsinstitute mit einer Erlaubnis nach § 1 Abs. 1a
   Satz 2 Nr. 1, 1c, 2 oder Nr. 3 des Kreditwesengesetzes, wenn die Erlaubnis nicht
   die Befugnis umfasst, sich Eigentum oder Besitz an Geldern oder Wertpapieren von
   Kunden zu verschaffen, und fuer Finanzdienstleistungsinstitute mit einer Erlaubnis
   nach § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 1a oder Satz 3 des Kreditwesengesetzes,
4. 1 300 Euro fuer Institute mit einer Erlaubnis nach § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 5 bis 8
   des Kreditwesengesetzes,
5. 1 300 Euro fuer Institute mit einer Erlaubnis nach § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 9 und 10
   des Kreditwesengesetzes;
6. soweit die Bilanzsumme eines Unternehmens in den Faellen der Nummern 2 bis 4 den
   Betrag von 100 000 Euro unterschreitet, reduziert sich der Mindestbetrag nach den
   Nummern 2 bis 4 fuer dieses Unternehmen um die Haelfte.
Der von jedem Umlagepflichtigen des Aufsichtsbereichs Kredit-, Finanzdienstleistungs-
, inlaendisches Investment- und Wagniskapitalbeteiligungswesen (Absatz 2 Satz
1 Nr. 1) zu entrichtende Umlagebetrag betraegt in der Gruppe Kapitalanlage- und
Investmentaktiengesellschaften mindestens 7 500 Euro. Der von jedem Umlagepflichtigen
des Aufsichtsbereichs Kredit-, Finanzdienstleistungs-, inlaendisches Investment- und
Wagniskapitalbeteiligungswesen (Absatz 2 Satz 1 Nr. 1) zu entrichtende Umlagebetrag
betraegt in der Gruppe Wagniskapitalbeteiligungsgesellschaften mindestens 1 300
Euro. Der von jedem Umlagepflichtigen der Aufsichtsbereiche Versicherungswesen und
Wertpapierhandel zu entrichtende Umlagebetrag betraegt mindestens 250 Euro.

(4) Die Mindestbetraege nach Absatz 3 Satz 1 Nr. 2 bis 4 erhoehen sich
– ab einer Bilanzsumme von 750 000 Euro auf 4 500 Euro,
– ab einer Bilanzsumme von 1 Million Euro auf 5 150 Euro,
– ab einer Bilanzsumme von 1,5 Millionen Euro auf 5 800 Euro,
– ab einer Bilanzsumme von 2 Millionen Euro auf 8 500 Euro,
– ab einer Bilanzsumme von 3 Millionen Euro auf 10 500 Euro,
– ab einer Bilanzsumme von 5 Millionen Euro auf 14 500 Euro,
– ab einer Bilanzsumme von 7,5 Millionen Euro auf 19 500 Euro,
– ab einer Bilanzsumme von 12,5 Millionen Euro auf 27 000 Euro,
– ab einer Bilanzsumme von 20 Millionen Euro auf 36 000 Euro,
– ab einer Bilanzsumme von 30 Millionen Euro auf 44 000 Euro,
– ab einer Bilanzsumme von 50 Millionen Euro auf 54 000 Euro,
– ab einer Bilanzsumme von 100 Millionen Euro auf 100 000 Euro.

§ 7 Umlagepflicht
(1) Umlagepflichtig fuer den Aufsichtsbereich Kredit-, Finanzdienstleistungs-,
inlaendisches Investment- und Wagniskapitalbeteiligungswesen ist, wer den in § 6 Abs. 2
Satz 1 Nr. 1 genannten Gruppen angehoert.

(2) Ausgenommen von der Umlagepflicht nach Absatz 1 sind
1. vorbehaltlich des § 2 Abs. 3 des Kreditwesengesetzes die nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis
   3a, 4 bis 6 und 7 bis 9 des Kreditwesengesetzes nicht als Kreditinstitute geltenden
   Einrichtungen und Unternehmen,
2. vorbehaltlich des § 2 Abs. 6 Satz 2 des Kreditwesengesetzes die nach § 2 Abs.
   6 Satz 1 Nr. 1 bis 5, 5b bis 18 und Abs. 10 des Kreditwesengesetzes nicht als
   Finanzdienstleistungsinstitute geltenden Einrichtungen und Unternehmen,
3. Institute oder Unternehmen, welche die Bundesanstalt nach § 2 Abs. 4, 5 oder Abs. 7
   Satz 3 des Kreditwesengesetzes freigestellt hat.


                                            -5-
       
                                                                               

(3) Die Umlagepflicht nach Absatz 1 besteht mit Erteilung der Erlaubnis. Sie endet
in dem Jahr der Rueckgabe, des Erloeschens oder der Aufhebung der Erlaubnis. Wer im
Laufe eines Umlagejahres seine bisherige Geschaeftstaetigkeit einstellt und von der
Bundesanstalt eine Erlaubnis zum Betreiben eines anderen Geschaefts erhaelt, wird nach
Massgabe der Regelungen zur Umlage herangezogen, die fuer das Geschaeft gelten, auf das
sich die zuletzt erteilte Erlaubnis bezieht.

(4) Umlagepflichtig fuer den Aufsichtsbereich Versicherungswesen ist, wer die
umlagefaehigen Kosten nach § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 zu tragen hat.

(5) Fuer die Umlagepflicht nach Absatz 4 gilt Absatz 3 Satz 1 und 2 entsprechend.

(6) Umlagepflichtig fuer den Aufsichtsbereich Wertpapierhandel sind die Institute
und Unternehmen, die den in § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 genannten Gruppen zuzuordnen
sind. Die Umlagepflicht nach Satz 1 erstreckt sich auf die Umlagejahre, in denen ein
Umlagepflichtiger die in § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 aufgefuehrten Voraussetzungen erfuellt.
Fuer die Zuordnung zu einer Gruppe nach § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchstabe a bis c
ist massgeblich, welcher Gruppe der Umlagepflichtige am letzten Tag des Umlagejahres
angehoert. Gehoert er zu diesem Zeitpunkt keiner Gruppe mehr an, ist die jeweils zuletzt
bestehende Erlaubnis oder Zulassung zur Teilnahme am Boersenhandel massgebend.

§ 8 Bemessungsgrundlagen
(1) Der Umlagebetrag ist zu bemessen:
1.    in den Faellen des § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 5 Abs. 7 Satz
      1 Nr. 1 und 2, vorbehaltlich des Absatzes 2, jeweils nach dem Verhaeltnis der
      Bilanzsumme des einzelnen Umlagepflichtigen zum Gesamtbetrag der Bilanzsummen
      aller Umlagepflichten der Gruppe. Massgebend ist die den jeweils massgeblichen
      Rechnungslegungsvorschriften genuegende festgestellte Bilanz fuer das Geschaeftsjahr,
      das dem Umlagejahr vorausgeht;
1a.   in den Faellen des § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 5 Abs. 7 Satz
      1 Nr. 3 nach dem Wert der von den Kapitalanlagegesellschaften verwalteten
      Sondervermoegen und den von Investmentaktiengesellschaften zur gemeinschaftlichen
      Kapitalanlage verwalteten und angelegten Mitteln. Dabei ist die Summe der
      Werte aller von einem Umlagepflichtigen verwalteten Sondervermoegen oder zur
      gemeinschaftlichen Kapitalanlage verwalteten oder angelegten Mittel in das
      Verhaeltnis zu dem Gesamtbetrag des Wertes zu setzen, den die Sondervermoegen
      und zur gemeinschaftlichen Kapitalanlage verwalteten oder angelegten Mittel
      aller Umlagepflichtigen haben. Massgebend ist jeweils der Wert, der nach
      § 44 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 Satz 6 oder nach § 99 Abs. 3 in Verbindung mit §
      44 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 Satz 6 des Investmentgesetzes in dem Jahresbericht
      fuer das Geschaeftsjahr angegeben wird, das dem Umlagejahr vorausgeht.
      Sondervermoegen, die keine Spezial-Sondervermoegen im Sinne des § 2 Abs. 3 Satz 1
      des Investmentgesetzes sind, oder Mittel von Investmentaktiengesellschaften, die
      keine Spezial-Investmentaktiengesellschaften im Sinne des § 2 Abs. 5 Satz 2 des
      Investmentgesetzes sind, werden bei der Berechnung nach Satz 2 doppelt gewichtet;
1b.   in den Faellen des § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 5 Abs. 7 Satz
      1 Nr. 4 nach dem Verhaeltnis, das besteht zwischen dem Wert des vom einzelnen
      Umlagepflichtigen verwalteten Vermoegens zum Gesamtwert der verwalteten Vermoegen
      aller Umlagepflichtigen der Gruppe zum Ende des Geschaeftsjahres, das dem
      Umlagejahr vorausgeht;
2.    in den Faellen des § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 fuer Versicherungsunternehmen,
      vorbehaltlich des Satzes 2, nach dem Verhaeltnis der verdienten Brutto-
      Beitragseinnahmen des einzelnen Umlagepflichtigen zum Gesamtbetrag der Brutto-
      Beitragseinnahmen, die allen Umlagepflichtigen dieses Aufsichtsbereichs in
      dem Geschaeftsjahr erwachsen sind, das dem Umlagejahr vorausgeht. Von den
      Brutto-Beitragseinnahmen sind die an die Versicherungsnehmer zurueckgewaehrten
      Ueberschuesse oder Gewinnanteile in voller Hoehe und die Provisionsaufwendungen
      aus der aktiven Rueckversicherung zu 50 Prozent abzuziehen. Fuer Pensionsfonds
      gilt dies entsprechend bezogen auf die Pensionsfondsbeitraege und die
      Versorgungsberechtigten;

                                             -6-
      
                                                                              

3.   in den Faellen des § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchstabe a und b nach dem Verhaeltnis
     der Anzahl der nach § 9 Abs. 1 des Wertpapierhandelsgesetzes im Umlagejahr
     gemeldeten Geschaefte des einzelnen Umlagepflichtigen zur Gesamtzahl der gemeldeten
     Geschaefte aller Umlagepflichtigen der Gruppe, wobei Schuldverschreibungen nur zu
     einem Drittel und Zwischenkommissionsgeschaefte, soweit sie in dem nach der Anlage
     zur Wertpapierhandel-Meldeverordnung fuer Zwischenkommissionsgeschaefte vorgesehenen
     Feld gemeldet wurden, nur zu einem Anteil von drei Vierteln zu beruecksichtigen
     sind;
4.   in den Faellen des § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchstabe c, vorbehaltlich des
     Absatzes 2, nach dem Verhaeltnis der Bilanzsumme des einzelnen Umlagepflichtigen
     zum Gesamtbetrag der Bilanzsummen aller Umlagepflichtigen der Gruppe,
     wobei die festgestellte Bilanz massgebend ist, die den jeweils massgeblichen
     Rechnungslegungsvorschriften fuer das Geschaeftsjahr genuegt, das in dem Umlagejahr
     beendet wurde, welches dem Umlagejahr vorausgeht;
5.   in den Faellen des § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchstabe d nach dem Verhaeltnis der nach
     § 9 Abs. 1 des Wertpapierhandelsgesetzes im Umlagejahr gemeldeten Umsaetze der zum
     Handel zugelassenen oder in den Freiverkehr einbezogenen Wertpapiere des einzelnen
     Umlagepflichtigen zum Gesamtbetrag der gemeldeten Umsaetze aller Umlagepflichtigen
     der Gruppe.

(2) Als Bilanzsumme gilt abweichend von Absatz 1 Nr. 1 und 4:
1.   bei Umlagepflichtigen nach § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 5 Abs. 7
     Satz 1 Nr. 1, die in ihrer Bilanz zu mehr als einem Fuenftel Treuhandgeschaefte im
     Sinne des § 6 der Kreditinstituts-Rechnungslegungsverordnung ausweisen, die um die
     Betraege dieser Kredite gekuerzte Bilanzsumme,
2.   bei Umlagepflichtigen nach § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 5
     Abs. 7 Satz 1 Nr. 1 und nach § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchstabe c, deren
     erlaubnispflichtige Taetigkeit sich nach § 2 Abs. 3 oder Abs. 6 Satz 2 des
     Kreditwesengesetzes beurteilt, der dem Verhaeltnis der von diesen Instituten
     oder Einrichtungen und Unternehmen betriebenen, ihnen nicht eigentuemlichen
     Bankgeschaefte oder Finanzdienstleistungen zum Gesamtgeschaeft entsprechende
     Bruchteil der Bilanzsumme,
3.   bei Umlagepflichtigen nach § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 5 Abs.
     7 Satz 1 Nr. 1 und nach § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchstabe c, die zu mehr als
     einem Fuenftel bank- oder finanzdienstleistungsfremde Geschaefte betreiben, der
     dem Verhaeltnis der erlaubnispflichtigen Geschaefte oder Finanzdienstleistungen zum
     Gesamtgeschaeft entsprechende Bruchteil der Bilanzsumme,
3a. bei Einzelkaufleuten, die nach § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 5 Abs.
    7 Satz 1 Nr. 1 oder nach § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchstabe c umlagepflichtig sind,
    die Bilanzsumme, vermindert um ein fiktives Geschaeftsfuehrergehalt, das auf die
    Hoehe des Jahresueberschusses begrenzt ist,
4.   bei Umlagepflichtigen nach § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 5 Abs.
     7 Satz 1 Nr. 1 und 2 sowie nach § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchstabe c, die ihre
     Geschaeftstaetigkeit im Umlagejahr aufnehmen, die in der nach § 32 Abs. 1 Satz 2
     Nr. 5 und Satz 3 des Kreditwesengesetzes in Verbindung mit § 14 Abs. 7 Nr. 1 der
     Anzeigenverordnung vor der Aufnahme der Geschaefte vorzulegenden Planbilanz fuer das
     erste Geschaeftsjahr ausgewiesene Bilanzsumme,
5.   bei Umlagepflichtigen nach § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 5 Abs.
     7 Satz 1 Nr. 1 und 2 sowie nach § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchstabe c, die nicht
     das ganze Jahr umlagepflichtig waren, ein Bruchteil der nach Absatz 1 Nr. 1
     und 4 sowie den Nummern 1 bis 4 dieses Satzes ermittelten Bilanzsumme, wobei
     der Bruchteil dem Verhaeltnis entspricht, das besteht zwischen der Anzahl der
     angefangenen Monate, in denen die Umlagepflicht vorlag, und der Anzahl der Monate
     des Umlagejahres.
Die Abweichungen nach Satz 1 Nr. 1 bis 3a sind von der Bundesanstalt nur zu
beruecksichtigen, wenn der Umlagepflichtige dies vor dem 1. Juni des auf das Umlagejahr
folgenden Jahres beantragt, die Voraussetzungen vorgetragen und diese durch Vorlage
geeigneter Nachweise belegt hat; Tatsachen, die verspaetet vorgetragen oder belegt

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werden, bleiben unberuecksichtigt. Die Hoehe des Geschaeftsfuehrergehalts im Sinne
des Satzes 1 Nr. 3a ist durch eine Bescheinigung eines Wirtschaftspruefers, eines
vereidigten Buchpruefers oder einer Buchpruefungsgesellschaft zu belegen.

(2a) Bei Umlagepflichtigen nach § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 5 Abs. 7
Satz 1 Nr. 3 oder Nr. 4, die nicht das ganze Jahr umlagepflichtig waren, ist abweichend
von Absatz 1 Nr. 1a oder Nr. 1b der Bruchteil der Bemessungsgrundlage nach Absatz 1 Nr.
1a oder Nr. 1b massgeblich, der dem Verhaeltnis entspricht, das zwischen der Anzahl der
angefangenen Monate, in denen die Umlagepflicht vorlag, und der Anzahl der Monate des
Umlagejahres besteht.

(3) Bei Umlagepflichtigen nach § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, bei denen die Voraussetzungen
nach § 7 Abs. 4 und 5 nicht das ganze Jahr vorlagen, ist abweichend von Absatz 1
Nr. 2 der Bruchteil der Bemessungsgrundlage nach Absatz 1 Nr. 2 massgeblich, der dem
Verhaeltnis entspricht, das zwischen der Anzahl der angefangenen Monate, in denen die
Voraussetzungen vorlagen, und der Anzahl der Monate des Umlagejahres besteht.

(4) Bei Umlagepflichtigen nach § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchstabe d, deren Wertpapiere
nicht an einer inlaendischen Boerse zum Handel zugelassen, sondern lediglich in den
Freiverkehr einbezogen sind, betraegt der Bemessungsbetrag Null Euro; ihr Umlagebetrag
entspricht dem Mindestumlagebetrag nach § 6 Abs. 3 Satz 3.

§ 9 Schaetzung
(1) In den Faellen des § 8 Abs. 1 Nr. 1 und 4 haben die Institute bis spaetestens zum
30. Juni des dem Umlagejahr folgenden Jahres die fuer die Bemessung des Umlagebetrages
notwendigen, von einem Wirtschaftspruefer oder einer Wirtschaftspruefungsgesellschaft
bestaetigten Daten mitzuteilen, sofern bis zu diesem Zeitpunkt noch keine festgestellte
und gepruefte Bilanz fuer das letzte Geschaeftsjahr eingereicht worden ist oder die
eingereichte Bilanz nicht den Anforderungen der §§ 340 bis 340k des Handelsgesetzbuches
und der Kreditinstituts-Rechnungslegungsverordnung genuegt.

(2) Liegen die Bilanz oder die Daten nach Absatz 1 am 1. Juli nicht vor, schaetzt
die Bundesanstalt die Bilanzsumme und setzt den Umlagebetrag anhand der geschaetzten
Daten fest. Die Bundesanstalt kann auf Antrag eine angemessene Nachfrist von bis zu
einem Monat zur Einreichung der in Absatz 1 genannten Unterlagen gewaehren. Bei der
Schaetzung legt die Bundesanstalt im Regelfall Bilanzdaten des Umlagepflichtigen aus
vorangegangenen Geschaeftsjahren zugrunde. Liegen keinerlei Daten im Sinne des Satzes 3
und auch keine entsprechenden Daten fuer die nachfolgenden Geschaeftsjahre vor, erfolgt
die Schaetzung auf der Grundlage des arithmetischen Mittels der vorliegenden Bilanzdaten
der anderen Umlagepflichtigen derselben nach § 6 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 bis 5 bestimmten
Gruppe.

(3) Bei Finanzdienstleistungsinstituten, deren Bilanzsumme des letzten Geschaeftsjahres
150 Millionen Euro nicht uebersteigt, koennen die Bestaetigungen nach Absatz 1 auch durch
vereidigte Buchpruefer oder Buchpruefungsgesellschaften vorgenommen werden.

§ 10 (weggefallen)

§ 11 Festsetzung des Umlagebetrages
(1) Nach Feststellung der Jahresrechnung ueber die Einnahmen und Ausgaben des jeweiligen
Umlagejahres durch den Verwaltungsrat hat die Bundesanstalt fuer jeden Umlagepflichtigen
den von diesem zu entrichtenden Umlagebetrag zu ermitteln.

(2) Die Bundesanstalt hat den Umlagebetrag schriftlich oder elektronisch festzusetzen,
sobald er nach Absatz 1 abschliessend ermittelt worden ist. Der Umlagebetrag ist
kaufmaennisch auf volle Euro zu runden.

(3) Die Bundesanstalt kann zulassen, dass ein Verband der Umlagepflichtigen die
Umlagebetraege der ihm angehoerenden Umlagepflichtigen gesammelt abfuehrt, wenn der
Verband sich hierzu schriftlich bereit erklaert. Die Festsetzungen gegenueber den
verbandsangehoerigen Umlagepflichtigen werden diesen ueber den Verband bekannt gegeben.

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Eine gesonderte Bekanntgabe der Festsetzungen an jeden einzelnen Umlagepflichtigen, der
dem Verband angehoert, ist entbehrlich.

§ 11a Festsetzung der Umlagevorauszahlung
(1) Die Bundesanstalt hat eine Vorauszahlung auf den Umlagebetrag des Umlagejahres
festzusetzen, sobald der fuer dieses Umlagejahr festgestellte Haushaltsplan vom
Bundesministerium der Finanzen genehmigt ist. Der Festsetzung sind die Ausgaben
zugrunde zu legen, die in dem Haushaltsplan fuer das Umlagejahr veranschlagt sind. § 11
Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.

(2) Vorauszahlungspflichtig ist, wer im letzten abgerechneten Umlagejahr
umlagepflichtig war und im Jahr der Festsetzung der Vorauszahlung umlagepflichtig ist,
es sei denn, er weist im Jahr der Vorauszahlungsfestsetzung vor dem 1. Dezember nach,
dass er im darauffolgenden Jahr nicht mehr umlagepflichtig sein wird.

(3) Die Verteilung der voraussichtlichen Kosten, die auf die Vorauszahlungspflichtigen
umzulegen sind, ist auf der Grundlage der Verhaeltnisse des letzten abgerechneten
Umlagejahres nach Massgabe der §§ 6 bis 8 zu ermitteln. Verhaeltnisse im Sinne des Satzes
1 sind die Verteilungsverhaeltnisse zwischen den Aufsichtsbereichen und Gruppen sowie
die Bemessungsgrundlagen fuer die einzelnen Umlagepflichtigen.

(4) Die nach Absatz 1 festgesetzte Umlagevorauszahlung wird nach der Bekanntgabe der
Festsetzung jeweils zu gleichen Teilen am 15. Januar und am 15. Juli faellig, wenn nicht
die Bundesanstalt im Einzelfall einen spaeteren Zeitpunkt bestimmt.

(5) Soweit der Umlagebetrag die Vorauszahlung voraussichtlich uebersteigen wird,
kann die Bundesanstalt fuer das laufende Umlagejahr eine weitere Umlagevorauszahlung
festsetzen. Die Vorauszahlungspflicht bestimmt sich nach Absatz 2. Die umzulegenden
Kosten sind nach Massgabe des Absatzes 3 zu verteilen. Der nach Satz 1 festgesetzte
Vorauszahlungsbetrag wird zu einem Zeitpunkt faellig, der von der Bundesanstalt zu
bestimmen ist.

§ 11b Differenz Umlagebetrag und Vorauszahlung
(1) Entsteht nach der Anrechnung des gezahlten Umlagevorauszahlungsbetrages auf den
festgesetzten Umlagebetrag ein Fehlbetrag, so ist dieser innerhalb eines Monats nach
Bekanntgabe des festgesetzten Umlagebetrages zu entrichten.

(2) Uebersteigt der gezahlte Umlagevorauszahlungsbetrag den festgesetzten Umlagebetrag,
so ist die Ueberzahlung zu erstatten.

§ 12 Entstehung und Faelligkeit der Umlageforderung, Saeumniszuschlaege,
Beitreibung
(1) Die Umlageforderung entsteht mit Ablauf des Umlagejahres, fuer das die Umlagepflicht
besteht.

(2) Die Umlageforderung wird mit der Bekanntgabe ihrer Festsetzung an den
Umlagepflichtigen faellig, wenn nicht die Bundesanstalt im Einzelfall einen spaeteren
Zeitpunkt bestimmt.

(3) Werden bis zum Ablauf eines Monats nach dem Faelligkeitstag Umlage- und
Umlagevorauszahlungsbetraege nicht entrichtet, so erhebt die Bundesanstalt
Saeumniszuschlaege; § 18 des Verwaltungskostengesetzes ist entsprechend anzuwenden.

(4) Nicht fristgerecht entrichtete Umlage- und Umlagevorauszahlungsbetraege werden
nach den Vorschriften des Verwaltungs-Vollstreckungsgesetzes durch die Bundesanstalt
beigetrieben. Vollstreckungsbehoerde ist das fuer den Sitz oder die Niederlassung des
Vollstreckungsschuldners zustaendige Hauptzollamt.

§ 12a Festsetzungsverjaehrung



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(1) Die Festsetzung des Umlagebetrages ist nicht mehr zulaessig, wenn die
Festsetzungsfrist abgelaufen ist (Festsetzungsverjaehrung). Die Festsetzungsfrist
betraegt vier Jahre; sie beginnt mit Ablauf des Umlagejahres.

(2) Die Festsetzungsfrist laeuft nicht ab, solange die Festsetzung wegen hoeherer Gewalt
innerhalb der letzten sechs Monate des Fristablaufs nicht erfolgen kann.

§ 12b Zahlungsverjaehrung
(1) Der Anspruch auf Zahlung des festgesetzten Umlagebetrages verjaehrt nach
fuenf Jahren (Zahlungsverjaehrung); mit der Verjaehrung erlischt die Forderung. Die
Zahlungsverjaehrungsfrist beginnt mit dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem die
Forderung erstmals faellig geworden ist.

(2) Die Zahlungsverjaehrung ist gehemmt, solange der Anspruch wegen hoeherer Gewalt
innerhalb der letzten sechs Monate der Verjaehrungsfrist nicht verfolgt werden kann.

(3) Die Zahlungsverjaehrung wird unterbrochen durch:
1.    schriftliche Geltendmachung des Anspruchs,
2.    Zahlungsaufschub,
3.    Stundung,
4.    Eintritt der aufschiebenden Wirkung,
5.    Aussetzung der Vollziehung,
6.    Sicherheitsleistung,
7.    Vollstreckungsaufschub,
8.    eine Vollstreckungsmassnahme,
9.    Anmeldung im Insolvenzverfahren,
10.   Aufnahme in einen Insolvenzplan oder gerichtlichen Schuldenbereinigungsplan,
11.   Einbeziehung in ein Verfahren, das die Restschuldbefreiung fuer den Kostenschuldner
      zum Ziel hat,
12.   Ermittlungen der Bundesanstalt nach dem Wohnsitz oder dem Aufenthaltsort des
      Umlagepflichtigen.

(4) Die Unterbrechung der Zahlungsverjaehrung durch eine der in Absatz 3 genannten
Massnahmen dauert fort, bis
1. der Zahlungsaufschub, die Stundung, die aufschiebende Wirkung, die Aussetzung der
   Vollziehung oder der Vollstreckungsaufschub beendet ist,
2. bei Sicherheitsleistung, Pfaendungspfandrecht, Zwangshypothek oder einem sonstigen
   Vorzugsrecht auf Befriedigung das entsprechende Recht erloschen ist,
3. das Insolvenzverfahren beendet ist,
4. der Insolvenzplan oder der gerichtliche Schuldenbereinigungsplan erfuellt ist oder
   hinfaellig wird,
5. die Restschuldbefreiung erteilt oder versagt wird oder das Verfahren, das die
   Restschuldbefreiung zum Ziel hat, vorzeitig beendet wird,
6. die Ermittlung der Bundesanstalt nach dem Wohnsitz oder dem Aufenthalt des
   Umlagepflichtigen beendet ist.

(5) Die Zahlungsverjaehrung wird nur in Hoehe des Betrages unterbrochen, auf den sich die
Unterbrechungshandlung bezieht. Mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Unterbrechung
geendet hat, beginnt eine neue Verjaehrungsfrist.

(6) Wird die Festsetzung eines Umlagebetrages angefochten, so erloeschen Ansprueche aus
ihr nicht vor Ablauf von sechs Monaten, nachdem die Festsetzung unanfechtbar geworden
ist oder sich das Verfahren auf andere Weise erledigt hat.


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Abschnitt 3
Uebergangs- und Schlussbestimmungen

§ 13 Uebergangsregelungen, Anwendungsbestimmungen
(1) Auf die Umlageerhebung fuer den Zeitraum vom 1. Mai 2002 bis zum 31. Dezember 2002
(Rumpfumlagejahr 2002) sowie das Umlagejahr 2003 sind die Bestimmungen des Abschnittes
2 mit folgenden Massgaben anzuwenden:
1. Fuer das Rumpfumlagejahr 2002 haben die am 1. Mai 2002 Umlagepflichtigen
   Vorauszahlungen in folgender Hoehe an die Bundesanstalt zu leisten:
   a) die Umlagepflichtigen nach § 6 Abs. 2 Nr. 1 in 1,25facher Hoehe des vom
      Bundesaufsichtsamt fuer das Kreditwesen nach den Bestimmungen der Umlage-
      Verordnung Kredit- und Finanzdienstleistungswesen vom 8. Maerz 1999 (BGBl. I S.
      314), zuletzt geaendert durch die Verordnung vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S.
      3911) fuer das Umlagejahr 1999 festgesetzten Umlagebetrages,
   b) die Umlagepflichtigen nach § 6 Abs. 2 Nr. 2 in 1,2facher Hoehe des
      vom Bundesaufsichtsamt fuer das Versicherungswesen nach § 101 des
      Versicherungsaufsichtsgesetzes fuer das Umlagejahr 1999 festgesetzten
      Umlagebetrages,
   c) die Umlagepflichtigen nach § 6 Abs. 2 Nr. 3 in 1,25facher Hoehe des vom
      Bundesaufsichtsamt fuer den Wertpapierhandel nach den Bestimmungen der Umlage-
      Verordnung-Wertpapierhandel vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 179), zuletzt
      geaendert durch die Verordnung vom 18. April 2001 (BGBl. I S. 611) fuer das
      Umlagejahr 1999 festgesetzten Umlagebetrages.
   Fuer im Umlagejahr 1999 nach § 6 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 Umlagepflichtige, mit denen
   nach dem 1. Januar 1999 ein anderer im Umlagejahr 1999 nach § 6 Abs. 2 Nr. 1
   bis 3 Umlagepflichtiger verschmolzen wurden oder die solche Umlagepflichtigen
   uebernommen haben, ist Satz 1 Buchstabe a bis c anzuwenden, wobei diese
   zusaetzlich die fuer das Umlagejahr 1999 festgesetzten Umlagebetraege der mit ihnen
   verschmolzenen oder von ihnen uebernommenen Umlagepflichtigen zu tragen haben.
   Bei Umlagepflichtigen, die fuer das Umlagejahr 1999 nach den Bestimmungen im
   Sinne des Satzes 1 nicht umlagepflichtig waren und die ihre aufsichtspflichtigen
   Taetigkeiten bis zum 30. April 2002 aufgenommen haben, setzt die Bundesanstalt die
   Vorauszahlungen nach pflichtgemaessem Ermessen unter Beachtung des bekannten und
   voraussichtlichen Geschaeftsumfangs fest, wobei jedoch ein Hoechstbetrag von 30 000
   Euro nicht ueberschritten werden darf; dies gilt entsprechend, sofern sich die
   Gruppenzuordnung in den Faellen des § 8 Abs. 1 Nr. 1 gegenueber der Zuordnung fuer
   das Umlagejahr 1999 geaendert hat. Soweit nach Satz 1, 2 oder 3 Umlagepflichtige
   ihre aufsichtspflichtige Taetigkeit bis zum 30. April 2002 einstellen, sind keine
   Vorauszahlungen zu entrichten, sofern die Einstellung der aufsichtspflichtigen
   Taetigkeit der Bundesanstalt spaetestens bis zum 15. Juni 2002 schriftlich mitgeteilt
   wird; bis zum 30. April 2002 nach den Bestimmungen im Sinne des Satzes 1 bestehende
   Umlagepflichten bleiben unberuehrt.
2. Die Vorauszahlungen nach Nummer 1 sind bis zum 15. August 2002 auf ein den
   Umlagepflichtigen von der Bundesanstalt bekannt zu machendes Konto zu leisten.
3. Fuer das Umlagejahr 2003 sind von den am 1. Mai 2002 Umlagepflichtigen
   Vorauszahlungen in Hoehe von 176,3 Prozent der fuer das Rumpfumlagejahr 2002
   festgesetzten Vorauszahlungsbetraege in gleichen Raten jeweils zu den Terminen
   15. Januar und 15. Juli 2003 an die Bundesanstalt zu leisten. Umlagepflichtige
   nach Satz 1, die ihre aufsichtspflichtige Taetigkeit bis zum 31. Dezember 2002
   einstellen, haben keine Vorauszahlungen nach Satz 1 zu entrichten, sofern die
   Einstellung der aufsichtspflichtigen Taetigkeit der Bundesanstalt spaetestens bis zum
   15. Januar 2003 schriftlich mitgeteilt wird.

(2) Die Bestimmungen des § 5 Satz 2 in der ab dem 9. Juli 2003 geltenden Fassung und
des § 6 in der ab dem 24. Dezember 2003 geltenden Fassung finden fuer die Umlagejahre
2003 bis 2007 Anwendung. Die nach Massgabe des Absatzes 1 geleisteten Vorauszahlungen

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werden angerechnet. Fuer die Abrechnung des Rumpfumlagejahres 2002 sind die §§ 5 und 6
in der vor dem 9. Juli 2003 geltenden Fassung anzuwenden.

(3) Die Hoehe der Vorauszahlungen fuer das Umlagejahr 2004 ist unter Beruecksichtigung der
zu erwartenden Zahlungsausfaelle so festzusetzen, dass eine den Ausgabenansaetzen des
Haushalts 2004 abzueglich der Einnahmesaetze des Haushalts 2004 entsprechende Liquiditaet
bereitgestellt wird. Die Summe der Vorauszahlungen ist auf die Aufsichtsbereiche so
aufzuteilen, dass unter Beruecksichtigung der aufsichtsbereichsbezogenen zu erwartenden
Zahlungsausfaelle die Verhaeltnisse der Umlageabrechnung 2002 erhalten bleiben.
Vorauszahlungspflichtig sind diejenigen Unternehmen, die fuer das Umlagejahr 2002
umlagepflichtig waren und am 1. Januar 2004 noch unter der Aufsicht stehen. Fuer die
Verteilung innerhalb der Aufsichtsbereiche Versicherungswesen und Wertpapierwesen auf
die Unternehmen sind die Verhaeltnisse der Umlageabrechnung 2002 zugrunde zu legen. Die
Vorauszahlung der Umlage fuer das Haushaltsjahr 2004 fuer den Aufsichtsbereich Kredit-
und Finanzdienstleistungswesen wird abweichend von § 11 Abs. 1 Satz 3 nach Massgabe
der Regelungen des § 6 Abs. 4 und 5 sowie § 8 Abs. 1 in der fuer das Umlagejahr 2004
geltenden Fassung berechnet; dabei wird fuer die Festsetzung der Vorauszahlung die zur
Berechnung der Umlageabrechnung 2002 festgestellte Bilanzsumme zugrunde gelegt.

(4) § 6 Abs. 2 Nr. 2 und § 8 Abs. 1 Nr. 2 in der ab dem 7. Dezember 2007 geltenden
Fassung finden erstmals auf das Umlagejahr 2007 Anwendung. Die uebrigen Bestimmungen des
Abschnitts 2 in der ab dem 7. Dezember 2007 geltenden Fassung finden erstmals auf das
Umlagejahr 2008 Anwendung.

(5) Die §§ 5 und 6 in der ab dem 28. Dezember 2007 geltenden Fassung finden erstmals
auf das Umlagejahr 2008 Anwendung.

(6) Die §§ 6, 7 und 8 in der ab dem 25. Dezember 2008 geltenden Fassung finden erstmals
auf das Umlagejahr 2009 Anwendung.

(7) Die §§ 5 bis 12b in der ab dem 26. Maerz 2009 geltenden Fassung sind vorbehaltlich
der Absaetze 8 bis 10 ab dem 26. Maerz 2009 anzuwenden.

(8) Fuer die in § 5 Abs. 7 Satz 1 Nr. 4 genannten Umlagepflichtigen sind die §§ 5 bis
12b in der 26. Maerz 2009 geltenden Fassung ab dem 1. Januar 2009 anzuwenden.

(9) Auf Fehlbetraege, nicht eingegangene Betraege und Ueberschuesse, die den Umlagejahren
2002 bis 2008 zuzuordnen sind, findet § 6 Abs. 1 Satz 6 in der bis zum 25. Maerz
2009 geltenden Fassung Anwendung. Sofern diese Fehlbetraege, nicht eingegangene
Betraege oder Ueberschuesse nicht nach § 6 Abs. 1 Satz 6 in der bis zum 25. Maerz 2009
geltenden Fassung umgelegt wurden oder werden, gilt § 16 Abs. 4 Satz 2 und 3 des
Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes.

(10) Die Verteilung der voraussichtlichen Kosten nach § 11a Abs. 3 fuer das Umlagejahr
2009 erfolgt nach Massgabe der §§ 6 bis 8 in der bis zum 25. Maerz 2009 geltenden
Fassung.

§ 14 Aufhebung von Rechtsvorschriften
Die Umlage-Verordnung Kredit- und Finanzdienstleistungswesen vom 8. Maerz 1999 (BGBl.
I S. 314), zuletzt geaendert durch die Verordnung vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I
S. 3911), und die Umlage-Verordnung-Wertpapierhandel vom 22. Februar 1999 (BGBl.
I S. 179), zuletzt geaendert durch die Verordnung vom 18. April 2001 (BGBl. I S.
611), werden aufgehoben. Sie sind in der bis zum Tag vor dem Inkrafttreten dieser
Verordnung geltenden Fassung auf die Umlegung der Kosten der Bundesaufsichtsaemter fuer
das Kreditwesen und den Wertpapierhandel fuer die Umlagejahre 1998, 1999, 2000, 2001
und des bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung verbleibenden Abrechnungszeitraums des
Jahres 2002 weiter anzuwenden.

§ 15 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Mai 2002 in Kraft.

Anlage (zu § 2 Abs. 1)

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Gebuehrenverzeichnis
(Fundstelle des Originaltextes: BGBl I 2006, 312 - 323;
bzgl. der einzelnen Aenderungen vgl. Fussnote)

                                            Gliederung
1.    Amtshandlungen auf der Grundlage des Kreditwesengesetzes (KWG), der Solvabilitaetsverordnung
      (SolvV), der Liquiditaetsverordnung (LiqV) und der Grosskredit- und Millionenkreditverordnung
      (GroMiKV)
      1.1 Amtshandlungen auf der Grundlage des Kreditwesengesetzes (KWG)
      1.2 Amtshandlungen auf der Grundlage der Solvabilitaetsverordnung (SolvV), der
          Liquiditaetsverordnung (LiqV) und der Grosskredit- und Millionenkreditverordnung
          (GroMiKV)
2.    Amtshandlungen auf der Grundlage des Pfandbriefgesetzes (PfandBG)
3.    Amtshandlungen auf der Grundlage des Gesetzes ueber Bausparkassen und der Bausparkassen-
      Verordnung
      3.1 Amtshandlungen auf der Grundlage des Gesetzes ueber Bausparkassen
      3.2 Amtshandlungen auf der Grundlage der Bausparkassen-Verordnung
4.    Amtshandlungen auf der Grundlage des Investmentgesetzes (InvG) und der Derivateverordnung
      (DerivateV)
      4.1 Amtshandlungen auf der Grundlage des Investmentgesetzes (InvG)
      4.2 Amtshandlungen auf der Grundlage der Derivateverordnung (DerivateV)
5.    Amtshandlungen auf der Grundlage des Wertpapierhandelsgesetzes (WpHG)
6.    Amtshandlungen auf der Grundlage des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG)
7.    Amtshandlungen auf der Grundlage des Geldwaeschegesetzes (GwG)
8.    Amtshandlungen auf der Grundlage des Wagniskapitalbeteiligungsgesetzes (WKBG)


          Nr.                          Gebuehrentatbestand                          Gebuehr in Euro
1.               Amtshandlungen auf der Grundlage des Kreditwesengesetzes
                 (KWG),    der     Solvabilitaetsverordnung    (SolvV),     der
                 Liquiditaetsverordnung   (LiqV)   und   der  Grosskredit-   und
                 Millionenkreditverordnung (GroMiKV)
1.1              Amtshandlungen auf der Grundlage des Kreditwesengesetzes
                 (KWG)
1.1.1            Freistellungen nach § 2 Abs. 4, 5 und 7 KWG
1.1.1.1          Freistellung eines Instituts nach § 2 Abs. 4 Satz 1 KWG               5 000
1.1.1.2          Freistellung eines Instituts nach § 2 Abs. 5 Satz 1 KWG               5 000
1.1.1.3          Freistellung eines Instituts nach § 2 Abs. 7 Satz 3 KWG               5 000
1.1.2            Anordnung der Wiederanwendung der §§ 10, 13 und 13a KWG          1 000 bis 20 000
                 sowie des § 25a Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 KWG zur Errichtung eines
                 internen Kontrollsystems auf Einzelebene
                 (§ 2a Abs. 4 Satz 2 KWG)
1.1.3            Amtshandlungen in Bezug auf den Erwerb bedeutender
                 Beteiligungen und die Leitungsorgane von Finanzholding-
                 Gesellschaften und gemischten Finanzholding-Gesellschaften
                 (§ 2c KWG; § 2d KWG)
1.1.3.1          Untersagung des beabsichtigten Erwerbs einer bedeutenden        5 000 bis 100 000
                 Beteiligung oder ihrer Erhoehung
                 (§ 2c Abs. 1b Satz 1 oder Satz 2 KWG)
1.1.3.2          Untersagung der Ausuebung von Stimmrechten;                      5 000 bis 100 000
                 Anordnung, dass ueber die Anteile nur mit Zustimmung der
                 Bundesanstalt verfuegt werden darf
                 (§ 2c Abs. 2 Satz 1 KWG)
1.1.3.3          (weggefallen)
1.1.3.4          Beauftragung des Treuhaenders mit der Veraeusserung der                  1 500
                 Anteile, soweit sie eine bedeutende Beteiligung begruenden
                 (§ 2c Abs. 2 Satz 4 KWG)
1.1.3.5          Massnahmen gegen Personen im Sinne des § 2d Abs. 1 KWG
                 (§ 2d Abs. 2 KWG)
1.1.3.5.1        Verlangen                                                     25 % der zum Zeitpunkt
                 auf Abberufung                                                  des Verlangens auf
                                                                                  Abberufung einer
                                                                                  Person im Sinne
                                                                                des § 2d Abs. 1 KWG
                                                                                 fuer die Bestimmung
                                                                                einer Finanzholding-
                                                                                 Gesellschaft oder
                                                                                  einer gemischten

                                               - 13 -
        
                                                                                

          Nr.                         Gebuehrentatbestand                            Gebuehr in Euro
                                                                                    Finanzholding-
                                                                                     Gesellschaft
                                                                                 massgeblichen Gebuehr
                                                                                 nach Nummer 1.1.5.1
                                                                                 oder Nummer 1.1.5.3
1.1.3.5.2        Untersagung der Ausuebung ihrer Taetigkeit                       12,5 % der nach Nummer
                                                                                 1.1.5.1 oder Nummer
                                                                                 1.1.5.3 ermittelten
                                                                                  Gebuehr, hoechstens
                                                                                 jedoch 3 000 Euro in
                                                                                den Faellen der Nummer
                                                                                  1.1.5.1 und 1 500
                                                                                  Euro in den Faellen
                                                                                  der Nummer 1.1.5.3
1.1.4            Ermittlung und Festsetzung der Eigenmittel
                 (§ 10 KWG)
1.1.4.1          Ausnahmen von der Abzugspflicht
1.1.4.1.1        Zulassung von Ausnahmen in Bezug auf die Abzugspositionen          500 bis 1 500
                 nach § 10 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 bis 6 KWG
                 (§ 10 Abs. 6 Satz 2 KWG)
1.1.4.1.2        Zustimmung zur Berechnung der Eigenkapitalausstattung              500 bis 1 500
                 (§ 10 Abs. 6 Satz 5 KWG)
1.1.4.2          Festsetzung eines Korrekturpostens
1.1.4.2.1        auf das haftende Eigenkapital                                           750
                 (§ 10 Abs. 3b Satz 1 KWG)
1.1.4.2.2        auf die Eigenmittel                                                     750
                 (§ 10b Abs. 5 Satz 1 KWG)
1.1.4.3          Festsetzung erhoehter oder verminderter                                  500
                 Eigenmittelanforderungen an ein Wertpapierhandelsunternehmen
                 (§ 10 Abs. 9 Satz 3 und 4 KWG)
1.1.4.4          Zustimmung zur Einbeziehung von Eigenkapitalpositionen von         500 bis 1 500
                 Tochterunternehmen in die Ermittlung eines Instituts
                 (§ 10 Abs. 11 KWG)
1.1.5            Amtshandlungen in Bezug auf Institutsgruppen und
                 Finanzholding-Gruppen sowie gemischte Finanzholding-
                 Gesellschaften
1.1.5.1          Bestimmung einer Finanzholding-Gesellschaft als                  5 000 bis 30 000
                 uebergeordnetes Unternehmen
                 (§ 10a Abs. 3 Satz 6 oder Satz 7 KWG)
1.1.5.2          Zustimmung zur weiteren Nutzung des Verfahrens nach                500 bis 1 500
                 § 10a Abs. 6 KWG zur Ermittlung der zusammengefassten
                 Eigenmittelausstattung einer Institutsgruppe oder
                 Finanzholding-Gruppe
                 (§ 10a Abs. 8 KWG)
1.1.5.3          Bestimmung einer gemischten Finanzholding-Gesellschaft als       5 000 bis 15 000
                 uebergeordnetes Finanzkonglomeratsunternehmen
                 (§ 10b Abs. 3 Satz 8 KWG)
1.1.6            Ueberschreitung der Beteiligungsobergrenzen
1.1.6.1          Zustimmung nach § 12 Abs. 1 Satz 3 KWG                                  750
1.1.6.2          Zustimmung nach § 12 Abs. 2 Satz 3 KWG                                  750
1.1.7            Untersagung der Fortfuehrung einer Beteiligung oder                 750 bis 1 500
                 Unternehmensbeziehung
                 (§ 12a Abs. 2, auch in Verbindung mit Abs. 3, KWG)
1.1.8            Amtshandlungen in Bezug auf Grosskreditvorschriften
1.1.8.1          Zustimmung zur Ueberschreitung einer Grosskreditobergrenze
                 (§ 13 Abs. 3 Satz 1, 3 und 5 KWG; § 13a Abs. 3 Satz 1, 3 und
                 5 und Abs. 4 Satz 1 und 5 KWG; § 13b Abs. 1 in Verbindung
                 mit § 13 Abs. 3 Satz 1, 3 und 5 sowie § 13a Abs. 3 Satz 1, 3
                 und 5 und Abs. 4 Satz 1 und 5 KWG; § 13c Abs. 3 Satz 1 KWG;
                 § 13d Abs. 4 Satz 1 KWG)
                 im Hinblick auf
1.1.8.1.1        Finanzdienstleistungsinstitute mit einer Erlaubnis nach §        75 je Tatbestand
                 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 1, 1a, 1b, 1c, 2 und/oder 3 KWG, die
                 nicht befugt sind, sich Eigentum oder Besitz an Geldern und
                 Wertpapieren von Kunden zu verschaffen und die nicht auf
                 eigene Rechnung mit Finanzinstrumenten handeln
1.1.8.1.2        Kredit- und Finanzdienstleistungsinstitute, auf die Nummer       750 je Tatbestand
                 1.1.8.1.1 nicht anwendbar ist
1.1.8.2          Gestattung der Befreiung von den Verpflichtungen nach § 13       750 je Tatbestand
                 Abs. 3, § 13a Abs. 3 bis 5 und § 13b Abs. 1 KWG

                                               - 14 -
         
                                                                                 

          Nr.                          Gebuehrentatbestand                           Gebuehr in Euro
                  (§ 20c Abs. 1 KWG)
1.1.9             Amtshandlungen in Bezug auf Organkredite
1.1.9.1           Anordnung der Unterlegung mit haftendem Eigenkapital              500 bis 1 500
                  (§ 15 Abs. 1 Satz 5 KWG)
1.1.9.2           Anordnung von Obergrenzen                                         500 bis 1 500
                  (§ 15 Abs. 2 Satz 1 KWG)
1.1.9.3           Anordnung der Rueckfuehrung auf die angeordneten Obergrenzen        500 bis 1 500
                  (§ 15 Abs. 2 Satz 2 KWG)
1.1.10            Amtshandlungen in Bezug auf organisatorische Anforderungen
1.1.10.1          Anordnungen zur ordnungsgemaessen Geschaeftsorganisation             750 bis 3 000
                  (§ 25a Abs. 1 Satz 8 KWG)
1.1.10.2          Anordnungen zur Auslagerung von Geschaeftsbereichen                750 bis 3 000
                  (§ 25a Abs. 3 KWG)
1.1.11            Anordnung zur Offenlegung durch die Institute                     500 bis 1 500
                  (§ 26a Abs. 3 KWG)
1.1.12            Befreiungen
                  (§§ 8c und 31 KWG)
1.1.12.1          Befreiung von den Verpflichtungen der Vorschriften ueber die            500
                  Beaufsichtigung auf zusammengefasster Basis
                  (§ 8c Abs. 1 Satz 2 KWG)
1.1.12.2          Befreiung von den Verpflichtungen nach § 13 Abs. 1 und 2, §       500 bis 1 500
                  13a Abs. 1 und 2, § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 bis 11 und Abs.
                  2, § 24 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 sowie den §§ 25 und 26 KWG
                  (§ 31 Abs. 2 Satz 1 KWG)
1.1.12.3          Befreiung von den Verpflichtungen nach § 29 Abs. 2 Satz 2
                  KWG
                  (§ 31 Abs. 2 Satz 1 KWG)
1.1.12.3.1        bei bis zu fuenf verwalteten Depots                                     500
1.1.12.3.2        fuer jedes weitere Depot                                                10,
                                                                                   insgesamt jedoch
                                                                                   hoechstens 1 000
1.1.12.4          Befreiung von der Verpflichtung nach § 15 Abs. 1 Satz 1 KWG,           500
                  Kredite nur zu marktmaessigen Bedingungen zu gewaehren
                  (§ 31 Abs. 2 Satz 1 KWG)
1.1.12.5          Anordnung der Wiedereinbeziehung einzelner nachgeordneter               50
                  Unternehmen in die Zusammenfassung nach § 10a Abs. 6 bis 12,     je nachgeordnetem
                  § 12a Abs. 1 Satz 1, § 13b Abs. 3 und 4 und § 25 Abs. 2 KWG        Unternehmen,
                  (§ 31 Abs. 3 Satz 3 KWG)                                       mindestens jedoch 500
1.1.12.6          Befreiung uebergeordneter Unternehmen von den Verpflichtungen            50
                  nach § 10a Abs. 6 bis 12, § 12a Abs. 1 Satz 1, § 13b             je nachgeordnetem
                  Abs. 3 und 4 und § 25 Abs. 2 KWG hinsichtlich einzelner            Unternehmen,
                  nachgeordneter Unternehmen                                     mindestens jedoch 500
                  (§ 31 Abs. 3 Satz 4 KWG)
1.1.12.7          Befreiung von Institutsgruppen und Finanzholding-Gruppen von            50
                  der Anforderung des § 10 Abs. 1 Satz 1 KWG                       je nachgeordnetem
                  (§ 31 Abs. 4 KWG)                                                  Unternehmen,
                                                                                 mindestens jedoch 500
1.1.12.8          Befreiung uebergeordneter Finanzkonglomeratsunternehmen von         500 bis 1 500
                  den Verpflichtungen nach § 10b KWG
                  (§ 31 Abs. 5 Satz 1 KWG)
1.1.13            Erlaubnis zur Erbringung von Finanzdienstleistungen und zum
                  Betreiben von Bankgeschaeften
                  (§ 32 Abs. 1 Satz 1 KWG, auch in Verbindung mit § 53 KWG)
1.1.13.1          Erlaubnis zur Erbringung von Finanzdienstleistungen
1.1.13.1.1        Drittstaateneinlagenvermittlung, Finanztransfer-, Sorten-,            1 000
                  Kreditkartengeschaeft, Factoring und Finanzierungsleasing
                  Erteilung der Erlaubnis zur Erbringung von
                  Finanzdienstleistungen im Sinne von § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 5
                  bis 10 KWG
1.1.13.1.2        Anlageberatung                                                        2 000
                  Erteilung der Erlaubnis zur Erbringung von
                  Finanzdienstleistungen im Sinne von § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr.
                  1a KWG
1.1.13.1.3        Anlage- und Abschlussvermittlung,
                  Finanzportfolioverwaltung , Platzierungsgeschaeft
                  Erteilung der Erlaubnis zur Erbringung von
                  Finanzdienstleistungen im Sinne von § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr.
                  1, 1c, 2 und 3 KWG,
1.1.13.1.3.1      wenn die Anlage- und Abschlussvermittlung, die                        2 000
                  Finanzportfolioverwaltung oder das Platzierungsgeschaeft

                                                - 15 -
      
                                                                              

       Nr.                          Gebuehrentatbestand                        Gebuehr in Euro
               nicht die Befugnis umfasst, sich Eigentum oder Besitz an
               Geldern oder Wertpapieren von Kunden zu verschaffen, und
               sofern im Rahmen der Geschaeftstaetigkeit nicht auf eigene
               Rechnung mit Finanzinstrumenten gehandelt wird,
1.1.13.1.3.2   wenn die Anlage- und Abschlussvermittlung, die                      3 000
               Finanzportfolioverwaltung oder das Platzierungsgeschaeft
               die Befugnis umfasst, sich Eigentum oder Besitz an Geldern
               oder Wertpapieren von Kunden zu verschaffen, und sofern im
               Rahmen der Geschaeftstaetigkeit nicht auf eigene Rechnung mit
               Finanzinstrumenten gehandelt wird,
1.1.13.1.3.3   wenn in den Faellen der Nummern 1.1.13.1.3.1 und 1.1.13.1.3.2        4 000
               im Rahmen der Geschaeftstaetigkeit auf eigene Rechnung mit
               Finanzinstrumenten gehandelt wird.
1.1.13.1.4     Eigenhandel und Anlageverwaltung                                    4 000
               Erteilung der Erlaubnis zur Erbringung von
               Finanzdienstleistungen im Sinne von § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 4
               und 11 KWG
1.1.13.1.5     Mehrere Finanzdienstleistungen im Sinne von § 1 Abs. 1a Satz   2 000 bis 4 500
               2 Nr. 1, 1a, 1c, 2 bis 11 KWG
               Erteilung der Erlaubnis zur Erbringung von mehreren
               Finanzdienstleistungen im Sinne von § 1 Abs. 1a Satz 2
               Nr. 1, 1a, 1c, 2 bis 11 KWG, sofern nicht die Nummern
               1.1.13.1.1, 1.1.13.1.2, 1.1.13.1.3, 1.1.13.1.4 oder
               1.1.13.1.6 anwendbar sind.
1.1.13.1.6     Saemtliche Finanzdienstleistungen im Sinne von § 1 Abs. 1a           5 000
               Satz 2 Nr. 1, 1a, 1c, 2 bis 11 KWG
               Erteilung der Erlaubnis zur Erbringung von saemtlichen
               Finanzdienstleistungen im Sinne von § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr.
               1, 1a, 1c, 2 bis 11 KWG
1.1.13.1.7     Betrieb eines multilateralen Handelssystems                    2 500 bis 25 000
               Erteilung der Erlaubnis zur Erbringung von
               Finanzdienstleistungen im Sinne von § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr.
               1b KWG
1.1.13.2       Erlaubnis zum Betreiben von Bankgeschaeften
1.1.13.2.1     Bankgeschaefte im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 KWG
1.1.13.2.1.1   Finanzkommissionsgeschaeft/Emissionsgeschaeft                         5 000
               Erteilung der Erlaubnis zum Betreiben von Bankgeschaeften im
               Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 oder 10 KWG, soweit die
               Erlaubniserteilung im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 KWG auf
               diese Tatbestaende beschraenkt ist.
1.1.13.2.1.2   Einzelne oder mehrere Bankgeschaefte mit Ausnahme des               10 000
               Pfandbriefgeschaefts und der Kombination von Einlagen- und
               Kreditgeschaeft
               Erteilung der Erlaubnis zum Betreiben von einzelnen oder
               mehreren Bankgeschaeften im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2
               Nr. 1, 2 bis 5 und 7 bis 12 KWG, wenn das Institut infolge
               dieser Erlaubniserteilung nicht gleichzeitig das Einlagen-
               und das Kreditgeschaeft (§ 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 2 KWG)
               betreiben darf und Nummer 1.1.13.2.1.1 nicht anwendbar ist.
1.1.13.2.1.3   Einzelne oder mehrere Bankgeschaefte einschliesslich des             15 000
               Pfandbriefgeschaefts und ausschliesslich der Kombination von
               Einlagen- und Kreditgeschaeft
               Erteilung der Erlaubnis zum Betreiben von einzelnen oder
               mehreren Bankgeschaeften im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr.
               1 bis 5 und 7 bis 12 KWG, wenn das Institut infolge dieser
               Erlaubniserteilung Pfandbriefbank im Sinne des § 1 Abs. 1
               Satz 1 PfandBG wird und Nummer 1.1.13.2.1.4 nicht anwendbar
               ist.
1.1.13.2.1.4   Einzelne oder mehrere Bankgeschaefte einschliesslich der             30 000
               Kombination von Einlagen- und Kreditgeschaeft
               Erteilung der Erlaubnis zum Betreiben von einzelnen oder
               mehreren Bankgeschaeften im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 1
               Nr. 1 bis 5 und 7 bis 12 KWG, wenn das Institut infolge
               dieser Erlaubniserteilung gleichzeitig das Einlagen- und das
               Kreditgeschaeft (§ 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 2 KWG) betreiben
               darf.
1.1.13.2.1.5   Bauspargeschaeft                                                    30 000
               Erteilung der Erlaubnis zum Betreiben von Bankgeschaeften als
               Bausparkasse im Sinne des Gesetzes ueber Bausparkassen
1.1.13.2.2     (weggefallen)

                                             - 16 -
      
                                                                              

       Nr.                          Gebuehrentatbestand                           Gebuehr in Euro
1.1.13.2.2.1   (weggefallen)
1.1.13.2.2.2   (weggefallen)
1.1.13.3       Erteilung einer Erlaubnis zur Erbringung von                  Gebuehr nach
               Finanzdienstleistungen und zum Betreiben von Bankgeschaeften   Nummer 1.1.13.2
                                                                             zuzueglich einer Gebuehr
                                                                             in Hoehe von 50 % bis
                                                                             100 %
                                                                             nach Nummer 1.1.13.1
1.1.13.4       Erlaubniserweiterung
               Nachtraegliche Erweiterung des Umfangs einer bestehenden
               Erlaubnis
1.1.13.4.1     Erlaubniserweiterung, sofern sie sich nur auf die Erbringung 50 % bis 100 %
               von Finanzdienstleistungen bezieht                           der Gebuehr nach
                                                                            Nummer 1.1.13.1 unter
                                                                            Beruecksichtigung des
                                                                            insgesamt bestehenden
                                                                            Erlaubnisumfangs fuer
                                                                            die Erbringung von
                                                                            Finanzdienstleistungen
                                                                            nach Erteilung der
                                                                            erweiterten Erlaubnis
1.1.13.4.2     Erlaubniserweiterung, sofern sie sich nur auf das Betreiben 50 % bis 100 %
               von Bankgeschaeften bezieht                                   der Gebuehr nach
                                                                            Nummer 1.1.13.2 unter
                                                                            Beruecksichtigung des
                                                                            insgesamt bestehenden
                                                                            Erlaubnisumfangs fuer
                                                                            das Betreiben von
                                                                            Bankgeschaeften
                                                                            nach Erteilung der
                                                                            erweiterten Erlaubnis
1.1.13.4.3     Erlaubniserweiterung, sofern sie sich sowohl auf die         50 % bis 100 %
               Erbringung von Finanzdienstleistungen als auch das Betreiben der Gebuehr nach
               von Bankgeschaeften bezieht                                   Nummer 1.1.13.3 unter
                                                                            Beruecksichtigung des
                                                                            insgesamt bestehenden
                                                                            Erlaubnisumfangs fuer
                                                                            die Erbringung von
                                                                            Finanzdienstleistungen
                                                                            und das Betreiben
                                                                            von Bankgeschaeften
                                                                            nach Erteilung der
                                                                            erweiterten Erlaubnis
1.1.13.5       Erlaubnis zur Erbringung von Finanzdienstleistungen und/oder
               zum Betreiben von Bankgeschaeften sowie Erlaubniserweiterung
               fuer eine Personenhandelsgesellschaft
1.1.13.5.1     bei erstmaliger Erteilung der Erlaubnis oder                 Erlaubnisgebuehr nach
               Erlaubniserweiterung                                         den Nummern 1.1.13
                                                                            bis 1.1.13.4.3,
                                                                            die bei mehreren
                                                                            persoenlich haftenden
                                                                            Gesellschaftern
                                                                            nach dem Verhaeltnis
                                                                            ihrer jeweiligen
                                                                            Kapitaleinlagen
                                                                            zueinander aufgeteilt
                                                                            wird, mindestens
                                                                            jedoch 250 Euro je
                                                                            persoenlich haftendem
                                                                            Gesellschafter
1.1.13.5.2     im Fall des Eintritts eines neuen persoenlich haftenden       Bruchteil der Gebuehr,
               Gesellschafters                                              der dem Verhaeltnis
                                                                            der Kapitaleinlage
                                                                            des neuen
                                                                            persoenlich haftenden
                                                                            Gesellschafters zu den
                                                                            Kapitaleinlagen aller
                                                                            persoenlich haftenden
                                                                            Gesellschafter
                                                                            einschliesslich
                                                                            seines eigenen im
                                             - 17 -
         
                                                                                 

         Nr.                           Gebuehrentatbestand                             Gebuehr in Euro
                                                                                 Zeitpunkt des Eintritts
                                                                                 entspricht, mindestens
                                                                                 jedoch 250 Euro je
                                                                                 neu eintretendem
                                                                                 persoenlich haftenden
                                                                                 Gesellschafter
1.1.14            Untersagung der Fortfuehrung der Geschaefte durch zwei           25 % der zum Zeitpunkt
                  Stellvertreter nach dem Tode des Erlaubnisinhabers             der Untersagung fuer
                  (§ 34 Abs. 2 Satz 3 KWG)                                       die Neuerteilung einer
                                                                                 Erlaubnis gleichen
                                                                                 Umfangs massgeblichen
                                                                                 Gebuehr nach
                                                                                 Nummer 1.1.13
1.1.15            Massnahmen gegen Geschaeftsleiter
                  (§ 36 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 KWG)
1.1.15.1          Verlangen auf Abberufung                                       25 % der zum Zeitpunkt
                                                                                 des Verlangens auf
                                                                                 Abberufung eines
                                                                                 Geschaeftsleiters fuer
                                                                                 die Neuerteilung einer
                                                                                 Erlaubnis gleichen
                                                                                 Umfangs massgeblichen
                                                                                 Gebuehr nach
                                                                                 Nummer 1.1.13
1.1.15.2          Untersagung der Ausuebung ihrer Taetigkeit                       12,5 % der nach
                                                                                 Nummer 1.1.13
                                                                                 ermittelten Gebuehr,
                                                                                 hoechstens jedoch
                                                                                 3 000 Euro
1.1.16            Einschreiten gegen ungesetzliche Geschaefte
1.1.16.1          Anordnung der sofortigen Einstellung des Geschaeftsbetriebs
                  und/oder
                  Anordnung der unverzueglichen Abwicklung der Geschaefte,
                  jeweils mit oder ohne den Erlass von Weisungen fuer die
                  Abwicklung und/oder
                  Bestellung eines Abwicklers
                  (§ 37 Abs. 1 Satz 1 und 2 KWG; § 37 Abs. 1 Satz 4 KWG, auch
                  in Verbindung mit § 37 Abs. 1 Satz 1 und 2 KWG)
                  im Hinblick auf
1.1.16.1.1        das Einlagen- und/oder das Finanzkommissionsgeschaeft                   10 000
1.1.16.1.2        sonstige Bankgeschaefte oder Finanzdienstleistungen, sofern             4 000
                  nicht Nummer 1.1.16.1.3 anwendbar ist
1.1.16.1.3        das Finanztransfer-, das Sorten- und das                                2 000
                  Kreditkartengeschaeft
1.1.16.2          Jeder Folgebescheid zu einem Verwaltungsakt im Sinne von
                  Nummer 1.1.16.1,
                  mit dem die unverzuegliche Abwicklung der Geschaefte
                  angeordnet wird und/oder
                  Weisungen fuer die Abwicklung erlassen werden und/oder
                  ein Abwickler bestellt wird
                  (§ 37 Abs. 1 Satz 1 und 2 KWG; § 37 Abs. 1 Satz 4 KWG, auch
                  in Verbindung mit § 37 Abs. 1 Satz 1 und/oder 2 KWG)
                  im Hinblick auf
1.1.16.2.1        das Einlagen- und/oder das Finanzkommissionsgeschaeft                    2 000
1.1.16.2.2        sonstige Bankgeschaefte oder Finanzdienstleistungen, sofern              1 000
                  nicht Nummer 1.1.16.2.3 anwendbar ist
1.1.16.2.3        das Finanztransfer-, das Sorten- und das                                 500
                  Kreditkartengeschaeft
1.1.17            Massnahmen nach Aufhebung und Erloeschen der Erlaubnis
1.1.17.1          Anordnung der Abwicklung des Instituts, jeweils mit oder
                  ohne den Erlass von Weisungen fuer die Abwicklung und/oder
                  Bestellung eines Abwicklers
                  (§ 38 Abs. 1 Satz 1 und 2 KWG; § 38 Abs. 2 Satz 1 und 4 KWG)
                  im Hinblick auf
1.1.17.1.1        das Einlagen- und/oder das Finanzkommissionsgeschaeft                   10 000
1.1.17.1.2        sonstige Bankgeschaefte oder Finanzdienstleistungen, sofern             4 000
                  nicht Nummer 1.1.17.1.3 anwendbar ist
1.1.17.1.3        das Finanztransfer-, das Sorten- und das                                2 000
                  Kreditkartengeschaeft


                                                - 18 -
        
                                                                                

       Nr.                             Gebuehrentatbestand                       Gebuehr in Euro
1.1.17.2         Jeder Folgebescheid zu einem Verwaltungsakt im Sinne von
                 Nummer 1.1.17.1,
                 mit dem die Abwicklung des Instituts angeordnet wird und/
                 oder
                 Weisungen fuer die Abwicklung erlassen werden und/oder
                 ein Abwickler bestellt wird
                 (§ 38 Abs. 1 Satz 1 und 2 KWG; § 38 Abs. 2 Satz 1 und 4 KWG)
                 im Hinblick auf
1.1.17.2.1       das Einlagen- und/oder das Finanzkommissionsgeschaeft                2 000
1.1.17.2.2       sonstige Bankgeschaefte oder Finanzdienstleistungen, sofern          1 000
                 nicht Nummer 1.1.17.2.3 anwendbar ist
1.1.17.2.3       das Finanztransfer-, das Sorten- und das                             500
                 Kreditkartengeschaeft
1.1.18           Massnahmen in besonderen Faellen
1.1.18.1         Massnahmen gegenueber Finanzholding-Gesellschaften und
                 gemischten Finanzholding-Gesellschaften
1.1.18.1.1       Untersagung der Ausuebung der Stimmrechte                        500 bis 1 500
                 (§ 45a Abs. 1 KWG)
1.1.18.1.2       Anordnung nach § 45a Abs. 1a KWG                                500 bis 1 500
1.1.18.2         Massnahmen bei organisatorischen Maengeln
1.1.18.2.1       Anordnung, zusaetzliche Eigenmittel vorzuhalten                  500 bis 1 500
                 (§ 45b Abs. 1 Nr. 1, auch in Verbindung mit Abs. 2, KWG)
1.1.18.2.2       Anordnung, Massnahmen zur Reduzierung von Risiken zu             500 bis 1 500
                 ergreifen
                 (§ 45b Abs. 1 Nr. 2, auch in Verbindung mit Abs. 2, KWG)
1.1.18.2.3       Anordnung, weitere Zweigstellen nur mit Zustimmung der          500 bis 1 500
                 Bundesanstalt zu errichten
                 (§ 45b Abs. 1 Nr. 3, auch in Verbindung mit Abs. 2, KWG)
1.1.18.2.4       Untersagung oder Beschraenkung des Betreibens einzelner          500 bis 1 500
                 Geschaeftsarten
                 (§ 45b Abs. 1 Nr. 4, auch in Verbindung mit Abs. 2, KWG)
1.1.18.2.5       Sonstige Massnahmen nach § 45b Abs. 1, jeweils auch in           500 bis 1 500
                 Verbindung mit Abs. 2 KWG
1.1.18.3         Massnahmen bei Gefahr
1.1.18.3.1       Erlass von Anweisungen fuer die Geschaeftsfuehrung                 500 bis 1 500
                 (§ 46 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 KWG)
1.1.18.3.2       Verbot, von Kunden Einlagen, Gelder oder Wertpapiere            500 bis 1 500
                 anzunehmen und Kredite zu gewaehren
                 (§ 46 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 KWG)
1.1.18.3.3       Untersagung oder Beschraenkung der Ausuebung der Taetigkeit von    500 bis 1 500
                 Inhabern und Geschaeftsleitern
                 (§ 46 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 KWG)
1.1.18.3.4       Bestellung von Aufsichtspersonen                                500 bis 1 500
                 (§ 46 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 KWG)
1.2              Amtshandlungen auf der Grundlage der Solvabilitaetsverordnung
                 (SolvV), der Liquiditaetsverordnung (LiqV) und der
                 Grosskredit- und Millionenkreditverordnung (GroMiKV)
1.2.1            Amtshandlungen auf der Grundlage der Solvabilitaetsverordnung
                 (SolvV)
1.2.1.1          Verwendung interner Risikomessverfahren
1.2.1.1.1        Erteilung einer IRBA-Zulassung                                 1 000 bis 20 000
                 (§ 58 Abs. 1 Satz 1 SolvV)
1.2.1.1.2        Bestaetigung der Eignung eines Risikomodells nach § 200 Abs.    1 000 bis 20 000
                 2 Satz 2 SolvV
1.2.1.1.3        Zustimmung zur Verwendung der IMM                              1 000 bis 20 000
                 (§ 222 Abs. 1 Satz 1 SolvV)
1.2.1.1.4        Zulassung zur Verwendung eines internen                        1 000 bis 20 000
                 Einstufungsverfahrens
                 (§ 259 Abs. 2 Satz 2 SolvV)
1.2.1.1.5        Zulassung eines fortgeschrittenen Messansatzes                 1 000 bis 20 000
                 (§ 278 Abs. 1 SolvV)
1.2.1.1.6        Zulassung der teilweisen Anwendung eines fortgeschrittenen     1 000 bis 20 000
                 Messansatzes in Kombination mit dem Basisindikator- oder
                 Standardansatz
                 (§ 293 Abs. 1 SolvV; § 278 Abs. 5 in Verbindung mit § 293
                 Abs. 1 SolvV)
1.2.1.1.7        Zustimmung zur Verwendung eigener Risikomodelle fuer die        1 000 bis 20 000
                 Ermittlung von Anrechnungs- und Teilanrechnungsbetraegen
                 (§ 313 Abs. 1 Satz 1 SolvV)
1.2.1.2          Anerkennung einer Ratingagentur

                                               - 19 -
        
                                                                                

       Nr.                             Gebuehrentatbestand                        Gebuehr in Euro
1.2.1.2.1        fuer Risikogewichtungszwecke                                    5 000 bis 10 000
                 (§ 52 Abs. 1 Satz 1 SolvV)
1.2.1.2.2        fuer Verbriefungszwecke                                         5 000 bis 10 000
                 (§ 235 Satz 2 in Verbindung mit § 52 Abs. 1 Satz 1 SolvV)
1.2.1.3          Beantragte Wechsel zu anderen Ansaetzen fuer Risiken
1.2.1.3.1        Zustimmung zum beantragten Wechsel zu einem einfacheren        500 bis 10 000
                 Ansatz fuer das Adressenausfallrisiko
                 (§ 56 Abs. 3 Satz 2 SolvV)
1.2.1.3.2        Zustimmung zum beantragten Wechsel zu einem einfacheren        500 bis 10 000
                 Ansatz fuer das operationelle Risiko
                 (§ 269 Abs. 5 Satz 1 SolvV)
1.2.1.3.3        Zustimmung zur beantragten Ermittlung der Anrechnungsbetraege   500 bis 10 000
                 oder Teilanrechnungsbetraege fuer die Marktrisikopositionen
                 nach den §§ 294 bis 312 nach erteilter Zustimmung zur
                 Verwendung eigener Risikomodelle
                 (§ 313 Abs. 4 Satz 1 SolvV)
1.2.1.4          Untersagung der Nutzung des Standardansatzes fuer das           500 bis 10 000
                 operationelle Risiko
                 (§ 272 Abs. 3 SolvV)
1.2.1.5          Zustimmung zur Verwendung eines alternativen Indikators im      500 bis 5 000
                 Standardansatz fuer das operationelle Risiko
                 (§ 274 Abs. 1 SolvV)
1.2.1.6          Anordnung der Umstellung von der Delta-Plus-Methode auf die     500 bis 5 000
                 Szenario-Matrix-Methode fuer Optionsgeschaefte
                 (§ 308 Abs. 3 Satz 6 SolvV)
1.2.1.7          Untersagung der Verwendung eines ungeeigneten                  500 bis 10 000
                 Optionspreismodells
                 (§ 308 Abs. 5 Satz 4 SolvV)
1.2.2            Amtshandlungen auf der Grundlage der Liquiditaetsverordnung
                 (LiqV)
1.2.2.1          Zustimmung zur Verwendung interner Liquiditaetsrisikomess-      1 000 bis 20 000
                 und -steuerungsverfahren
                 (§ 10 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 Satz 1 LiqV)
1.2.2.2          Zustimmung zu einem beantragten Wechsel zum Verfahren          500 bis 10 000
                 nach den §§ 2 bis 8 LiqV zur Feststellung ausreichender
                 Liquiditaet
                 (§ 10 Abs. 1 Satz 1 LiqV)
1.2.3            Amtshandlungen auf der Grundlage der Grosskredit- und
                 Millionenkreditverordnung (GroMiKV)
1.2.3.1          Zustimmung zur Verwendung der Interne Modelle-Methode          1 000 bis 20 000
                 (§ 14 Abs. 1 Satz 3 und 5 GroMiKV)
1.2.3.2          Ausnahmen von § 20 KWG und von den §§ 2, 9 und 28 GroMiKV      500 bis 10 000
                 (§ 29 Abs. 1 und 2 GroMiKV)
2.               Amtshandlungen auf der Grundlage des Pfandbriefgesetzes
                 (PfandBG)
2.1              (weggefallen)
2.2              Treuhaender und Stellvertreter (§ 7 Abs. 3 Satz 1 PfandBG)
2.2.1            Bestellung                                                           500
2.2.2            Verlaengerung der Bestellung                                          250
2.3              Tilgungsbeginn, Zulassung des Hinausschiebens (§ 17 Abs. 2           500
                 PfandBG)
2.4              Begrenzungen des § 19 Abs. 1 Nr. 2 und 3 PfandBG, Zulassung          500
                 von Ausnahmen (§ 19 Abs. 2 PfandBG)
2.5              Begrenzungen des § 20 Abs. 2 PfandBG, Zulassung von                  500
                 Ausnahmen (§ 20 Abs. 3 PfandBG)
2.6              Vorschriften des § 22 Abs. 2 Satz 1 bis 3 PfandBG, Zulassung         750
                 weiterer Ausnahmen (§ 22 Abs. 2 Satz 4 PfandBG)
2.7              Zulassung weiterer Ausnahmen (§ 22 Abs. 4 Satz 2 PfandBG)            750
2.8              Zulassung weiterer Ausnahmen von den Beleihungsvorschriften         1 000
                 des § 22 Abs. 5 PfandBG (§ 22 Abs. 5 Satz 4 in Verbindung
                 mit § 22 Abs. 2 Satz 4 PfandBG)
2.9              Genehmigung zum Hinausschieben des Abzahlungsbeginns (§ 25           500
                 Satz 1 PfandBG)
2.10             Begrenzungen des § 26 Abs. 1 Nr. 3 und 4 PfandBG, Zulassung          500
                 von Ausnahmen (§ 26 Abs. 2 PfandBG)
2.11             Zustimmung zur teilweisen oder vollstaendigen Uebertragung der   1 500 bis 15 000
                 im Deckungsregister eingetragenen Werte
                 (§ 32 Abs. 1 PfandBG)
                 Erhebung der Gebuehr anteilig aus den betroffenen
                 Deckungsmassen, wobei das Verhaeltnis des Nennwertes der

                                               - 20 -
        
                                                                                

          Nr.                         Gebuehrentatbestand                           Gebuehr in Euro
                 einzelnen Deckungsmassen zum Nennwert aller betroffenen
                 Deckungsmassen der Pfandbriefbank massgeblich ist
3.               Amtshandlungen auf der Grundlage des Gesetzes ueber
                 Bausparkassen und der Bausparkassen-Verordnung
3.1              Amtshandlungen auf der Grundlage des Gesetzes ueber
                 Bausparkassen
3.1.1            Befreiung von der Pflicht zur Bildung getrennter                        500
                 Zuteilungsmassen
                 (§ 6a Satz 3 des Gesetzes ueber Bausparkassen)
3.1.2            Entscheidung ueber die Beleihung von Pfandobjekten                       500
                 (§ 7 Abs. 6 des Gesetzes ueber Bausparkassen)
3.1.3            Genehmigung von Aenderungen und Ergaenzungen der Allgemeinen
                 Geschaeftsgrundsaetze und der Allgemeinen Bedingungen fuer
                 Bausparvertraege, welche die in § 5 Abs. 2 und 3 Nr. 1,
                 2, 4 bis 9 aufgefuehrten Bestimmungen des Gesetzes ueber
                 Bausparkassen betreffen
                 (§ 9 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes ueber Bausparkassen)
3.1.3.1          im Regelfall                                                          3 000
                                                                                   je Genehmigung
3.1.3.2          in den Faellen, in denen gleichartige Aenderungen in mehreren           4 000
                 Tarifen genehmigt werden                                       fuer alle genehmigten
                                                                                   gleichartigen
                                                                                     Aenderungen
3.1.4            Genehmigung der Allgemeinen Geschaeftsgrundsaetze und der               6 000
                 Allgemeinen Bedingungen fuer Bausparvertraege, die neuen
                 Bauspartarifen zugrunde gelegt werden sollen
                 (§ 9 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes ueber Bausparkassen)
3.1.5            Bestellung eines Vertrauensmanns                                        500
                 (§ 12 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes ueber Bausparkassen)
3.1.6            Genehmigung der Uebertragung eines Bestandes an                         2 500
                 Bausparvertraegen
                 (§ 14 Satz 1 des Gesetzes ueber Bausparkassen)
3.1.7            Einstweiliges Zahlungsverbot, Zustimmung zur vereinfachten             2 500
                 Abwicklung
                 (§ 15 des Gesetzes ueber Bausparkassen)
3.2              Amtshandlungen auf der Grundlage der Bausparkassen-
                 Verordnung
3.2.1            Zulassung von Ausnahmen von § 1 Abs. 1 bis 3 der                   500 bis 3 000 Die
                 Bausparkassen-Verordnung                                      Hoechstgebuehr faellt in
                 (§ 1 Abs. 4 der Bausparkassen-Verordnung)                     der Regel an, wenn die
                                                                               Ausnahmegenehmigung auf
                                                                               der Grundlage eines
                                                                               bauspartechnischen
                                                                               Simulationsmodells
                                                                               erteilt wird.
3.2.2            Zulassung von Ausnahmen von der Obergrenze des kollektiven             2 500
                 Sparer-Kassen-Leistungsverhaeltnisses
                 (§ 7 Abs. 5 der Bausparkassen-Verordnung)
3.2.3            Zustimmung zum Einsatz von Mitteln des Fonds zur                       2 500
                 bauspartechnischen Absicherung
                 ( § 9 Abs. 3 der Bausparkassen-Verordnung)
4.               Amtshandlungen auf der Grundlage des Investmentgesetzes
                 (InvG)
4.1              in Bezug auf Kapitalanlagegesellschaften
4.1.1            Amtshandlungen in Bezug auf den Erwerb bedeutender
                 Beteiligungen
                 (§ 2a InvG)
4.1.1.1          Untersagung des beabsichtigten Erwerbs einer bedeutenden         5 000 bis 100 000
                 Beteiligung oder ihrer Erhoehung
                 (§ 2a Abs. 2 InvG)
4.1.1.2          Untersagung der Ausuebung von Stimmrechten;                       5 000 bis 100 000
                 Nichtigerklaerung einer bereits vollzogenen
                 Stimmrechtsausuebung
                 (§ 2a Abs. 4 Satz 1 InvG)
4.1.2            Erteilung der Erlaubnis zum Geschaeftsbetrieb (§ 7 Abs. 1
                 InvG)
4.1.2.1          sofern die Kapitalanlagegesellschaft keine Altersvorsorge-            10 000
                 , Infrastruktur- oder Immobilien-Sondervermoegen,
                 Sondervermoegen oder Dach-Sondervermoegen mit zusaetzlichen
                 Risiken oder Sonstige Sondervermoegen vertreibt

                                               - 21 -
        
                                                                                

          Nr.                         Gebuehrentatbestand                          Gebuehr in Euro
4.1.2.2          sofern die Kapitalanlagegesellschaft auch Altersvorsorge-            30 000
                 , Infrastruktur- oder Immobilien-Sondervermoegen,
                 Sondervermoegen oder Dach-Sondervermoegen mit zusaetzlichen
                 Risiken oder Sonstige Sondervermoegen vertreibt
4.1.3            Erlaubniserweiterung                                        50 % bis 100 %
                 Nachtraegliche Erweiterung des Umfangs einer bestehenden     der Gebuehr nach
                 Erlaubnis                                                   Nummer 4.1.2 unter
                                                                             Beruecksichtigung des
                                                                             insgesamt bestehenden
                                                                             Erlaubnisumfangs
                                                                             nach Erteilung der
                                                                             erweiterten Erlaubnis
4.1.4            Massnahmen gegen Geschaeftsleiter (§ 17a Abs. 1 InvG)
4.1.4.1          Verlangen auf Abberufung                                    25 % der zum Zeitpunkt
                                                                             des Verlangens auf
                                                                             Abberufung eines
                                                                             Geschaeftsleiters
                                                                             fuer die Neuerteilung
                                                                             einer Erlaubnis zum
                                                                             Geschaeftsbetrieb
                                                                             massgeblichen Gebuehr
                                                                             nach Nummer 4.1.2
4.1.4.2          Untersagung der Ausuebung ihrer Taetigkeit                    12,5 % der nach Nummer
                                                                             4.1.2 ermittelten
                                                                             Gebuehr, hoechstens
                                                                             jedoch 3 000 Euro
4.1.5            Auswahl und Wechsel der Depotbank (§ 21 Abs. 1 Satz 1 InvG)
4.1.5.1          Genehmigung der Auswahl der Depotbank                                  750
4.1.5.2          Genehmigung des Wechsels der Depotbank                                 750
4.1.5.3          Vorausgenehmigung der Auswahl der Depotbank                            750
4.1.6            Genehmigung der Uebertragung der Verwaltung eines                       750
                 Sondervermoegens (§ 39 Abs. 3 Satz 1 InvG)
4.1.7            Uebertragung aller Vermoegensgegenstaende eines Sondervermoegens
                 in ein anderes Sondervermoegen (§ 40 Satz 1 Nr. 4 InvG)
4.1.7.1          Genehmigung fuer Sondervermoegen, die keine Sondervermoegen              1 500
                 oder Dach-Sondervermoegen mit zusaetzlichen Risiken sind
4.1.7.2          Genehmigung fuer Sondervermoegen oder Dach-Sondervermoegen mit      3 000 bis 5 000
                 zusaetzlichen Risiken
4.1.7.3          Genehmigung fuer Teilfonds eines Umbrellafonds im Sinne des §    wie Nummer 4.1.7.1
                 34 Abs. 2 InvG                                                     und 4.1.7.2
4.1.8            Vertragsbedingungen (§ 43 Abs. 2 Satz 1 InvG)
4.1.8.1          Genehmigung fuer Sondervermoegen, die keine Sondervermoegen              1 500
                 oder Dach-Sondervermoegen mit zusaetzlichen Risiken oder
                 Sonstige Sondervermoegen sind
4.1.8.2          Genehmigung fuer Sondervermoegen oder Dach-Sondervermoegen mit      3 000 bis 5 000
                 zusaetzlichen Risiken oder Sonstige Sondervermoegen
4.1.8.3          Genehmigung fuer Teilfonds eines Umbrellafonds im Sinne des §    wie Nummer 4.1.8.1
                 34 Abs. 2 InvG                                                     und 4.1.8.2
4.1.8.4          Aenderung von Vertragsbedingungen                             50% der Gebuehr nach den
                                                                              Nummern 4.1.8.1 bis
                                                                              4.1.8.3
4.1.9            Vorausgenehmigung (§ 43a InvG)
4.1.9.1          Genehmigung der Musterklauseln (§ 43a Abs. 1 Satz 1 InvG)        5 000 bis 7 000
4.1.9.2          Bearbeitung der Anzeige des aufgelegten Sondervermoegens       500 je Sondervermoegen
                 (§ 43a Abs. 1 Satz 2 InvG)
4.1.9.3          Aenderung der Musterklauseln (§ 43a Abs. 3 Satz 1 InvG)           2 500 bis 3 500
4.1.9.4          Aenderung der Vertragsbedingungen (§ 43a Abs. 3 Satz 3 InvG)            750
4.2              in Bezug auf Investmentaktiengesellschaften
4.2.1            Erteilung der Erlaubnis zum Geschaeftsbetrieb (§ 97 Abs. 1        5 000 bis 20 000
                 Satz 1 InvG)
4.2.2            Massnahmen gegen Geschaeftsleiter
                 (§ 97 Abs. 3 Satz 2 in Verbindung mit § 17a Abs. 1 InvG)
4.2.2.1          Verlangen auf Abberufung                                     25 % der zum Zeitpunkt
                                                                              des Verlangens auf
                                                                              Abberufung eines
                                                                              Geschaeftsleiters
                                                                              fuer die Neuerteilung
                                                                              einer Erlaubnis zum
                                                                              Geschaeftsbetrieb


                                               - 22 -
        
                                                                                

          Nr.                         Gebuehrentatbestand                             Gebuehr in Euro
                                                                                massgeblichen Gebuehr
                                                                                nach Nummer 4.2.1
4.2.2.2          Untersagung der Ausuebung ihrer Taetigkeit                       12,5 % der nach Nummer
                                                                                4.2.1 ermittelten
                                                                                Gebuehr, hoechstens
                                                                                jedoch 3 000 Euro
4.2.3            Amtshandlungen in Bezug auf den Erwerb bedeutender
                 Beteiligungen
                 (§ 99 Abs. 2 in Verbindung mit § 2a InvG)
4.2.3.1          Untersagung des beabsichtigten Erwerbs einer bedeutenden         wie Nummer 4.1.1.1
                 Beteiligung oder ihrer Erhoehung
                 (§ 99 Abs. 2 in Verbindung mit § 2a Abs. 2 InvG)
4.2.3.2          Untersagung der Ausuebung von Stimmrechten;                       wie Nummer 4.1.1.2
                 Nichtigerklaerung einer bereits vollzogenen
                 Stimmrechtsausuebung
                 (§ 99 Abs. 2 in Verbindung mit § 2a Abs. 4 Satz 1 InvG)
4.2.4            Genehmigung der Auswahl und des Wechsels der Depotbank            wie Nummer 4.1.5
                 (§ 99 Abs. 3 in Verbindung mit § 21 Abs. 1 Satz 1 oder § 21a
                 InvG)
4.2.5            Genehmigung der Uebertragung aller Vermoegensgegenstaende           wie Nummer 4.1.7.3
                 eines Teilgesellschaftsvermoegens auf ein anderes
                 Teilgesellschaftsvermoegen der gleichen Umbrella-Konstruktion
                 (§ 100 Abs. 5 in Verbindung mit § 40 Satz 1 Nr. 4 InvG)
4.2.6            Satzung und Anlagebedingungen
4.2.6.1          Genehmigung der Anlagebedingungen, auch fuer einzelne                 wie Nummern
                 Teilgesellschaftsvermoegen einer Umbrella-Konstruktion            4.1.8.1 bis 4.1.8.3
                 (§ 96 Abs. 1d Satz 3 in Verbindung mit § 43 Abs. 2 Satz 1
                 InvG; § 97 Abs. 4 Satz 1 in Verbindung mit § 34 Abs. 2 Satz
                 3 und § 43 Abs. 2 Satz 1 InvG)
4.2.6.2          Genehmigung einer Aenderung
4.2.6.2.1        der Satzung einer Investmentaktiengesellschaft                   wie Nummer 4.1.8.4
                 (§ 99 Abs. 3 in Verbindung mit § 43 Abs. 2 Satz 1 InvG)
4.2.6.2.2        der Anlagebedingungen, auch fuer einzelne                         wie Nummer 4.1.8.4
                 Teilgesellschaftsvermoegen einer Umbrella-Konstruktion
                 (§ 96 Abs. 1d Satz 3 in Verbindung mit § 43 Abs. 2 Satz 1
                 InvG; § 97 Abs. 4 Satz 1 in Verbindung mit § 34 Abs. 2 Satz
                 3 und § 43 Abs. 2 Satz 1 InvG)
4.2.7            Vorausgenehmigung fuer die Anlagebedingungen eines                 wie Nummer 4.1.9
                 Teilgesellschaftsvermoegens
                 (§ 97 Abs. 4 Satz 1 und 4 in Verbindung mit § 34 Abs. 2 Satz
                 3 und § 3a InvG)
4.3              in Bezug auf den Vertrieb von Investmentanteilen
4.3.1            Ausstellen einer Bescheinigung, dass Anteile eines                       250
                 Sondervermoegens die Vorschriften der Richtlinie 85/611/EWG
                 erfuellen
                 (§ 128 Abs. 1 Satz 2 InvG)
4.3.2            Ueberwachung der Einhaltung der Vorschriften der §§ 121 bis          500 fuer jedes
                 124, 126, 130, 131 sowie 133 Abs. 1 bis 8 InvG in Verbindung         angefangene
                 mit § 141 Abs. 1 InvG; bei Umbrellafonds je Teilfonds               Kalenderjahr
                 gesondert
4.3.3            Bearbeitung der Anzeige nach § 132 Abs. 1 InvG; bei                     1 500
                 Umbrellafonds je Teilfonds gesondert
4.3.4            Bearbeitung der Anzeige nach § 139 Abs. 1 InvG; bei                     7 500
                 Umbrellafonds je Teilfonds gesondert
4.3.5            Pruefung der nach § 139 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 InvG                    2 500 fuer jedes
                 vorgeschriebenen Angaben und Unterlagen; bei Umbrellafonds           angefangene
                 je Teilfonds gesondert                                              Kalenderjahr
4.3.6            Bearbeitung der Anzeigen nach § 133 Abs. 9 und § 140 Abs. 9              750
                 InvG; je Teilfonds gesondert
5.               Amtshandlungen auf der Grundlage des
                 Wertpapierhandelsgesetzes (WpHG)
5.1              Befreiung von der jaehrlichen Pruefung
                 (§ 36 Abs. 1 Satz 3 WpHG)
5.1.1            der Meldepflichten und Verhaltensregeln                                  250
5.1.2            des Depotgeschaefts                                               wie Nummer 1.1.12.3
5.2              Erlaubnis fuer auslaendische Maerkte oder ihre Betreiber,            2 000 bis 20 000
                 die Handelsteilnehmern mit Sitz im Inland ueber ein
                 elektronisches Handelssystem einen unmittelbaren Marktzugang
                 gewaehren
                 (§ 37i Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 und 3 WpHG)

                                               - 23 -
        
                                                                                

          Nr.                         Gebuehrentatbestand                           Gebuehr in Euro
5.3              Bekanntmachung nach § 37q Abs. 2 WpHG
5.3.1            Anordnung der Bekanntmachung                                      500 bis 5 000
                 (§ 37q Abs. 2 Satz 1 WpHG)
5.3.2            Entscheidung ueber den Antrag, von der Anordnung der               500 bis 2 500
                 Bekanntmachung abzusehen
                 (§ 37q Abs. 2 Satz 3 WpHG)
5.4              Befreiung von den Anforderungen der §§ 37v bis 37y WpHG           500 bis 10 000
                 (§ 37z Abs. 4 Satz 1 WpHG)
6.               Amtshandlungen auf der Grundlage des
                 Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG)
6.1              Erlaubnis zum Geschaeftsbetrieb, gutachterliche Aeusserung
                 im Rahmen eines Erlaubnisverfahrens und Genehmigung von
                 Beschluessen der Vertreterversammlung (§ 5 Abs. 1 VAG; § 110d
                 Abs. 1, auch in Verbindung mit Abs. 3, § 112 Abs. 2, § 119
                 Abs. 1 VAG; § 106b Abs. 4 Nr. 1, auch in Verbindung mit §
                 1211i Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 VAG; § 121g Abs. 1 Satz 2 VAG; §
                 159 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 VAG)
6.1.1            Tatbestaende, die einer Grundgebuehr unterliegen
                 Eine Grundgebuehr wird erhoben fuer die Erteilung der
                 Ersterlaubnis
6.1.1.1          zum Geschaeftsbetrieb einer substitutiven Krankenversicherung          20 000
                 (Anlage zum VAG Teil A Sparte Nr. 2 Risikoarten Buchstabe a
                 und b)
6.1.1.2          zum Geschaeftsbetrieb einer Versicherungssparte der                    15 000
                 Lebensversicherung (Anlagen zum VAG Teil A Sparten Nr. 19,
                 20, 21, 22, 23 oder 24)
6.1.1.3          zum Geschaeftsbetrieb an einen Pensionsfonds (Anlage zum VAG           15 000
                 Teil A, Sparte Nr. 25)
6.1.1.4          zum Geschaeftsbetrieb der Rueckversicherung                             10 000
6.1.1.5          zum Geschaeftsbetrieb einer Versicherungs-Zweckgesellschaft            5 000
6.1.1.6          zum Geschaeftsbetrieb in anderen Faellen                                10 000
6.1.2            Tatbestaende, die einer Zusatzgebuehrunterliegen
                 Neben der Grundgebuehr nach Nummer 6.1.1 wir deine
                 Zusatzgebuehr erhoben fuer
6.1.2.1          jede von der Erlaubnis umfasste Sparte (Nummern der                   2 500
                 Anlage zum VAG Teil A), wenn die Sparte der Anlage A keine
                 Untergliederungen nach Risikoarten enthaelt
6.1.2.2          jede von der Erlaubnis umfasste Risikoart einer Sparte der             500
                 Anlage A zum VAG, soweit eine Sparte der Anlage A zum VAG
                 Untergliederungen nach Buchstaben enthaelt
6.1.2.3          jede von den in § 120 Abs. 3 VAG genannten Arten des                  3 500
                 Rueckversicherungsgeschaefts
6.1.3            Erstellung eines Gutachtens nach § 106b Abs. 4 Nr. 1, auch   100% der nach den
                 in Verbindung mit § 121i Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 VAG             Nummern 6.1.1 und 6.1.2
                                                                              ermittelten Gebuehr
6.1.4            Genehmigung von Beschluessen der Vertreterversammlung nach § 100% der nach den
                 159 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 VAG           Nummern 6.1.1 und 6.1.2
                                                                              ermittelten Gebuehr
6.2              Pruefung der Qualifikation von Verantwortlichen Aktuaren und
                 Treuhaendern im Rahmen der laufenden Aufsicht
6.2.1            Pruefung eines Verantwortlichen Aktuars (§ 11a Abs. 2 Satz 1            500
                 bis 4 VAG; § 11c Satz 3, § 11d, § 11e, § 12 Abs. 2, § 12f in
                 Verbindung mit § 12 Abs. 2, § 105 Abs. 3, § 110d Abs. 2 Satz
                 1 und § 113 Abs. 1, jeweils in Verbindung mit § 11a Abs. 2
                 Satz 1 bis 4 VAG)
6.2.2            Pruefung eines Treuhaenders (§ 12b Abs. 4 oder Abs. 5 Satz 1             500
                 VAG; § 11b Satz 2, § 12f, § 105 Abs. 3, § 110d Abs. 2 Satz
                 1 und § 113 Abs. 1, jeweils in Verbindung mit § 12b Abs. 4
                 oder Abs. 5 Satz 1 VAG)
6.2.3            Pruefung eines Treuhaenders fuer das Sicherungsvermoegen (§ 71             500
                 Abs. 2 VAG; § 76, § 79, § 110d Abs. 2 Satz 1 und § 113 Abs.
                 1, jeweils in Verbindung mit § 71 Abs. 2 VAG)
6.3              Aenderungen des Geschaeftsplans und des Pensionsplans sowie
                 Geschaeftsbetriebserweiterungen
6.3.1            Genehmigung von Aenderungen des Geschaeftsplans,                    500 bis 5 000
                 sofern die Satzung geaendert wird, einschliesslich der
                 Satzungsaenderungen, die sich auf die in der jeweiligen
                 Satzung enthaltenen Versicherungsbedingungen beziehen, und
                 einschliesslich der Satzungsaenderungen bei Sterbekassen im
                 Hinblick auf die Verwendung des Ueberschusses (§ 13 Abs. 1

                                               - 24 -
        
                                                                                

          Nr.                          Gebuehrentatbestand                       Gebuehr in Euro
                 Satz 1 VAG; § 105 Abs. 3, § 110d Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3,
                 § 113 Abs. 1 und 2 sowie § 159 Abs. 1 Satz 2, jeweils in
                 Verbindung mit § 13 Abs. 1 Satz 1 VAG; § 106b Abs. 3 VAG)
6.3.2            Genehmigung von Aenderungen des technischen                     500 bis 2 500
                 Geschaeftsplans fuer vor dem 29. Juli 1994 abgeschlossene
                 Lebensversicherungsvertraege sowie Aenderungen des technischen
                 Geschaeftsplans von Sterbekassen (§ 13 Abs. 1 Satz 1 VAG; §
                 11c, § 105 Abs. 3, § 110d Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 und § 159
                 Abs. 1 Satz 2, jeweils in Verbindung mit § 13 Abs. 1 Satz 1
                 VAG; § 106b Abs. 3 VAG)
6.3.3            Erteilung der Erlaubnis zum Geschaeftsbetrieb einer weiteren        2 500
                 Sparte (Nummern der Anlage A zum VAG, wenn die Sparte der
                 Anlage A keine Untergliederungen nach Risikoarten enthaelt)
                 (§ 13 Abs. 1 Satz 1 sowie Abs. 2 VAG; § 105 Abs. 3, § 110d
                 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3, § 113 Abs. 1 und 2, § 159 Abs. 1
                 Satz 2, jeweils in Verbindung mit § 13 Abs. 1 Satz 1 VAG; §
                 106b Abs. 3 VAG)
6.3.4            Erteilung der Erlaubnis zum Geschaeftsbetrieb einer weiteren         500
                 Risikoart einer Sparte, soweit die Sparte der Anlage Teil
                 A zum VAG Untergliederungen nach Buchstaben enthaelt (§ 13
                 Abs. 1 Satz 1 sowie Abs. 2 VAG; § 105 Abs. 3, § 110d Abs.
                 2 Satz 1 und Abs. 3, § 113 Abs. 1 und 2, § 159 Abs. 1 Satz
                 2, jeweils in Verbindung mit § 13 Abs. 1 Satz 1 VAG; § 106b
                 Abs. 3 VAG)
6.3.5            Erweiterung des Rueckversicherungsgeschaefts
6.3.5.1          Erteilung der Erlaubnis zur Erweiterung des                        3 500
                 Rueckversicherungsgeschaefts nach § 119 Abs. 1 VAG
6.3.5.2          Erstellung eines Gutachtens nach § 106b Abs. 4 Nr. 1 in            3 500
                 Verbindung mit § 121i Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 VAG bei Erteilung
                 der Erlaubnis zur Erweiterung des Rueckversicherungsgeschaefts
6.3.6            Genehmigung der raeumlichen Ausdehnung des Geschaeftsbetriebes        500
                 durch Mittelspersonen im Dienstleistungsverkehr oder durch
                 eine Niederlassung je Gebiet (Drittstaat im Sinne des
                 § 105 Abs. 1 Satz 2 und 3 VAG) in den Faellen des § 13
                 Abs. 3 VAG; sofern eine Genehmigung fuer das Teilgebiet
                 eines Drittstaates erteilt wird, wird eine Gebuehr je
                 Teilgenehmigung erhoben (§ 13 Abs. 1 Satz 1 VAG; § 105 Abs.
                 3, § 110d Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3, § 113 Abs. 1 und 2, §
                 159 Abs. 1 Satz 2, jeweils in Verbindung mit § 13 Abs. 1
                 Satz 1 VAG; § 106b Abs. 3 VAG)
6.3.7            Feststellung der Unbedenklichkeit eines Pensionsplans
                 (§ 113 Abs. 2 Nr. 5 in Verbindung mit Abs. 1 und § 13 Abs. 1
                 Satz 1 VAG)
6.3.7.1          bei Einfuehrung eines neuen Pensionsplans                        500 bis 5 000
6.3.7.2          bei Aenderung eines bestehenden Pensionsplans                    500 bis 5 000
6.3.8            Genehmigung von Unternehmensvertraegen der in § 291 und § 292   1 000 bis 2 500
                 AktG bezeichneten Art
                 (§ 13 Abs. 1 Satz 1 VAG; § 105 Abs. 3, § 110d Abs. 2 Satz 1
                 und Abs. 3, § 113 Abs. 1 und 2 sowie § 159 Abs. 1 Satz 2,
                 jeweils in Verbindung mit § 13 Abs. 1 Satz 1 VAG; § 106b
                 Abs. 3 VAG)
6.3.9            Genehmigung der Versicherungsbedingungen von Pensionskassen,
                 sofern Nummer 6.3.1 keine Anwendung findet,
                 (§ 118b Abs. 3 Satz 4 in Verbindung mit § 5 Abs. 3 Nr. 2 und
                 § 13 Abs. 1 Satz 1 VAG; § 118b Abs. 5 und 6 in Verbindung
                 mit § 11c VAG)
6.3.9.1          bei Einfuehrung neuer Versicherungsbedingungen                  500 bis 5 000
6.3.9.2          bei Aenderung bestehender Versicherungsbedingungen              500 bis 5 000
6.3.10           Feststellung der Unbedenklichkeit von
                 Versicherungsbedingungen von Pensionskassen
                 (§ 118b Abs. 1 in Verbindung mit § 113 Abs. 2 Nr. 5 VAG)
6.3.10.1         bei Einfuehrung neuer Versicherungsbedingungen                  500 bis 5 000
6.3.10.2         bei Aenderung bestehender Versicherungsbedingungen              500 bis 5 000
6.3.11           Genehmigung eines technischen Geschaeftsplans von
                 Pensionskassen
                 (§ 118b Abs. 1 in Verbindung mit § 113 Abs. 2 Nr. 5 und § 13
                 Abs. 1 Satz 1 VAG)
6.3.11.1         bei Einfuehrung eines neuen technischen Geschaeftsplans          500 bis 5 000
6.3.11.2         bei Aenderung eines bestehenden technischen Geschaeftsplans      500 bis 5 000


                                               - 25 -
         
                                                                                 

         Nr.                           Gebuehrentatbestand                        Gebuehr in Euro
6.3.12            Feststellung der Unbedenklichkeit/Fristverlaengerung bei der    1 000 bis 2 500
                  Pruefung von Funktionsausgliederungsvertraegen im Sinne des §
                  5 Abs. 3 Nr. 4 VAG
                  (§ 13 Abs. 1a Satz 4 und 5 VAG; § 8a Abs. 1 Satz 2, § 105
                  Abs. 3, § 110d Abs. 2 Satz 1, § 113 Abs. 1, jeweils in
                  Verbindung mit § 13 Abs. 1a Satz 4 und 5 VAG)
6.4               Genehmigung der vollstaendigen oder teilweisen Uebertragung
                  eines Bestandes (§ 14 Abs. 1 Satz 1 VAG; § 110d Abs. 2 Satz
                  1, § 159 Abs. 1 Satz 2 und § 160 Abs. 5 Satz 2, jeweils
                  in Verbindung mit § 14 Abs. 1 Satz 1 VAG; § 108 Abs. 2
                  Satz 1 VAG; § 105 Abs. 3 und § 113 Abs. 1 VAG, jeweils in
                  Verbindung mit § 14 Abs. 1 Satz 1 sowie § 108 Abs. 2 Satz 1
                  VAG; § 121f VAG; § 121i Abs. 4 VAG)
6.4.1             fuer jede betroffene Sparte, soweit die Sparte der Anlage           2 500
                  Teil A zum VAG keine Untergliederungen nach Buchstaben
                  enthaelt,
6.4.2             fuer jede Uebertragung eines Bestandes je betroffener                 500
                  Risikoart einer Sparte, soweit die Sparte der Anlage A zum
                  VAG Untergliederungen nach Buchstaben enthaelt,
6.4.3             fuer jede der in § 120 Abs. 3 VAG genannten Arten des               2 500
                  Rueckversicherungsgeschaefts
6.4.4             fuer jede Uebertragung eines Bestandes je betroffener Art des    500 bis 2 000
                  Rueckversicherungsgeschaefts nach § 120 Abs. 3 VAG
6.5               Genehmigung einer Umwandlung (§ 14a Satz 1 und 2 VAG; § 113        10 000
                  Abs. 1 in Verbindung mit § 14a Satz 1 und 2 VAG)
6.6               Gebundenes Vermoegen, einschliesslich Sicherungsvermoegen
6.6.1             Genehmigung fuer die Anlage des gebundenen Vermoegens (§ 54          3 000
                  Abs. 2 Satz 2 VAG; § 54 Abs. 3 VAG in Verbindung mit § 1
                  Abs. 3 oder § 2 Abs. 2 Buchstabe h der Anlageverordnung; §
                  110 Abs. 1 in Verbindung mit § 105 Abs. 3 sowie § 110d Abs.
                  2 Satz 1, jeweils in Verbindung mit § 54 Abs. 2 Satz 2, Abs.
                  3 VAG; § 115 Abs. 2 Satz 1 und 2 VAG in Verbindung mit § 2
                  Abs. 3 der Pensionsfonds-Kapitalanlagen-Verordnung)
6.6.2             Erteilung einer Ausnahmegenehmigung von den Regelungen ueber        1 000
                  die Belegenheit des gebundenen Vermoegens (§ 54 Abs. 3 VAG
                  in Verbindung mit § 5 Abs. 2 Anlageverordnung; § 110 Abs. 1
                  in Verbindung mit § 105 Abs. 3 sowie § 110d Abs. 2 Satz 1,
                  jeweils in Verbindung mit § 54 Abs. 3 VAG; § 115 Abs. 2 Satz
                  1 und 2 VAG in Verbindung mit § 6 Abs. 2 der Pensionsfonds-
                  Kapitalanlagenverordnung)
6.6.3             Festsetzung eines erhoehten Anrechnungswertes bei                    750
                  unbelasteten Grundstuecken und grundstuecksgleichen Rechten
                  des Sicherungsvermoegens (§ 66 Abs. 3a Satz 3 VAG; § 110 Abs.
                  1 in Verbindung mit § 105 Abs. 3, § 110d Abs. 2 Satz 1 und
                  2 und § 113 Abs. 1, jeweils in Verbindung mit § 66 Abs. 3a
                  Satz 3 VAG)
6.6.4             Festsetzung des Anrechnungswertes belasteter Grundstuecke            750
                  und grundstuecksgleicher Rechte des Sicherungsvermoegens (§
                  66 Abs. 3a Satz 4 VAG; § 110 Abs. 1 in Verbindung mit § 105
                  Abs. 3, § 110d Abs. 2 Satz 1 und 2 und § 113 Abs. 1, jeweils
                  in Verbindung mit § 66 Abs. 3a Satz 4 VAG)
6.6.5             Genehmigung, dass die Werte des Sicherungsvermoegens an einem        500
                  Ort ausserhalb der Mitgliedstaaten der Europaeischen Union
                  und der anderen Vertragsstaaten des Abkommens ueber den
                  Europaeischen Wirtschaftsraum aufbewahrt werden (§ 66 Abs. 5
                  Satz 3 VAG; § 110 Abs. 1 in Verbindung mit § 105 Abs. 3, §
                  110d Abs. 2 Satz 1 und § 113 Abs. 1, jeweils in Verbindung
                  mit § 66 Abs. 5 Satz 3 VAG)
6.6.6             Genehmigung zur Bildung selbstaendiger Abteilungen des              1 000
                  Sicherungsvermoegens (§ 66 Abs. 7 VAG; § 110 Abs. 1 in
                  Verbindung mit § 105 Abs. 3, § 110d Abs. 2 Satz 1 und 2,
                  jeweils in Verbindung mit § 66 Abs. 7 VAG)
6.7               Einschreiten gegen unerlaubte Versicherungsgeschaefte
6.7.1             Anordnung der sofortigen Einstellung des Geschaeftsbetriebs         10 000
                  und/oder
                  Anordnung der unverzueglichen Abwicklung der Geschaefte,
                  jeweils mit oder ohne den Erlass von Weisungen fuer die
                  Abwicklung und/oder
                  Bestellung eines Abwicklers


                                                - 26 -
        
                                                                                

        Nr.                           Gebuehrentatbestand                           Gebuehr in Euro
                 (§ 81f Abs. 1 Satz 1 und 2 VAG; § 81f Abs. 1 Satz 4 VAG in
                 Verbindung mit § 81f Abs. 1 Satz 1 und 2 VAG; § 81f Abs. 1
                 Satz 5 VAG in Verbindung mit § 81f Abs. 1 Satz 1 und 2 VAG)
6.7.2            Jeder Folgebescheid zu einem Verwaltungsakt im Sinne von               4 000
                 Nummer 6.7.1,
                 mit dem die unverzuegliche Abwicklung der Geschaefte
                 angeordnet wird und/oder
                 Weisungen fuer die Abwicklung erlassen werden und/oder
                 ein Abwickler bestellt wird
                 (§ 81f Abs. 1 Satz 1 und 2 VAG; § 81f Abs. 1 Satz 4 VAG in
                 Verbindung mit § 81f Abs. 1 Satz 1 und 2 VAG; § 81f Abs. 1
                 Satz 5 VAG in Verbindung mit § 81f Abs. 1 Satz 1 und 2 VAG)
6.8              Massnahmen gegen Geschaeftsleiter Verlangen auf Abberufung      25% der zum Zeitpunkt
                 und Untersagung ihrer Taetigkeit (§ 1b Abs. 5 VAG; § 87 Abs.   des Verlangens,
                 6 VAG; § 105 Abs. 3, § 110d Abs. 2 Satz 1, § 113 Abs. 1,      einen Geschaeftsleiter
                 jeweils in Verbindung mit § 87 Abs. 6 VAG; § 121c Abs. 5      abzuberufen,
                 VAG)                                                          einschliesslich der
                                                                               Untersagung seiner
                                                                               Taetigkeit, in Nummer
                                                                               6.1.1 bestimmten Gebuehr
6.9              Amtshandlungen in Bezug auf den Erwerb bedeutender
                 Beteiligungen
                 (§ 104 VAG)
6.9.1            Untersagung des beabsichtigten Erwerbs einer bedeutenden       5 000 bis 100 000
                 Beteiligung oder ihrer Erhoehung
                 (§ 104 Abs. 1b Satz 1 oder 2 VAG)
6.9.2            Untersagung der Ausuebung von Stimmrechten;                     5 000 bis 100 000
                 Anordnung, dass ueber die Anteile nur mit Zustimmung der
                 Bundesanstalt verfuegt werden darf
                 (§ 104 Abs. 2 Satz 2 VAG)
6.9.3            Beauftragung des Treuhaenders mit der Veraeusserung der                 1 500
                 Anteile, soweit sie eine bedeutende Beteiligung begruenden
                 (§ 104 Abs. 2 Satz 5 VAG)
6.10             Genehmigung in den Faellen des § 106b Abs. 5 Satz 2 Halbsatz           500
                 2 sowie in den Faellen des § 118f und des § 121i Abs. 2 Satz
                 3, jeweils in Verbindung mit § 106b Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2
                 VAG
6.11             Genehmigung eines zwischen Arbeitgeber und Pensionsfonds             3 000
                 vereinbarten Sanierungsplans (§ 115 Abs. 2a Satz 2 VAG)
6.12             Grenzueberschreitende Taetigkeit von Pensionsfonds und             500 bis 2 500
                 Pensionskassen Pruefung in den Faellen des § 117 Abs. 3 sowie
                 in den Faellen des § 118c in Verbindung mit § 117 Abs. 3 VAG
6.13             Freistellung eines Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit            500
                 (§ 157a Abs. 1 Satz 1 VAG)
7.               Amtshandlungen auf der Grundlage des Geldwaeschegesetzes
                 (GwG)
7.1              Anordnung zur Schaffung von internen Sicherungsmassnahmen im           250
                 Sinne des § 9 Abs. 2 Nr. 2 GwG (§ 9 Abs. 4 Satz 1 GwG)
7.2              Anordnung von Sicherungsmassnahmen, die auf Grund der                  500
                 institutsinternen Risikosituation erforderlich sind (§ 9
                 Abs. 4 Satz 2 GwG)
8.               Amtshandlungen auf der Grundlage des
                 Wagniskapitalbeteiligungsgesetzes (WKBG)
8.1              Anerkennung als Wagniskapitalbeteiligungsgesellschaft           1 000 bis 10 000
                 (§ 14 Abs. 1 und 3 WKBG)
8.2              Verlangen auf Abberufung eines Geschaeftsleiters              25 % der zum Zeitpunkt
                 (§ 17 Abs. 4 WKBG)                                             des Verlangens auf
                                                                                 Abberufung eines
                                                                                 Geschaeftsleiters
                                                                               fuer die Neuerteilung
                                                                                einer Anerkennung
                                                                               massgeblichen Gebuehr
                                                                                 nach Nummer 8.1
8.3              Bearbeitung der Anzeige
8.3.1            einer Aenderung der Satzung oder des Gesellschaftsvertrages       750 bis 5 000
                 (§ 16 Nr. 1 WKBG)
8.3.2            der Einstellung des Geschaeftsbetriebs                                 250
                 (§ 16 Nr. 4 WKBG)




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