Gesetz ueber Massnahmen zur Foerderung des
deutschen Films (Filmfoerderungsgesetz -
FFG)
FFG
vom 25.06.1979
"Filmfoerderungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. August 2004 (BGBl. I
S. 2277), das durch das Gesetz vom 22. Dezember 2008 (BGBl. I S. 3000) geaendert worden
ist"
Stand: Neugefasst durch Bek. v. 24.8.2004 I 2277
Geaendert durch G v. 22.12.2008 I 3000
Fussnote
Textnachweis ab: 1.7.1979 Massgaben aufgrund des EinigVtr vgl. FFG Anhang EV
Inhaltsuebersicht
1. Kapitel
Filmfoerderungsanstalt
1. Abschnitt
Errichtung, Aufgaben
§ 1 Filmfoerderungsanstalt
§ 2 Aufgaben der FFA
2. Abschnitt
Organe, staendige Kommissionen EUR
§ 3 Organe der FFA
§ 4 Vorstand
§ 5 Praesidium
§ 6 Verwaltungsrat
§ 7 Vergabekommission
§ 8 Zusammensetzung der Vergabekommission
§ 8a Unterkommissionen
§ 9 Befangenheit
3. Abschnitt
Satzung, Haushalt, Aufsicht
§ 10 Satzung, Geschaeftsordnungen
§ 11 Haushalts- und Wirtschaftsfuehrung
§ 12 Rechnungslegung
§ 13 Aufsicht
2. Kapitel
Filmfoerderung
1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
§ 14 Zweckbindung der Foerderungsmittel
§ 14a Begriffsbestimmungen
§ 15 Allgemeine Foerderungsvoraussetzungen
§ 16 Internationale Koproduktionen
§ 16a Internationale Kofinanzierung
§ 17 Bescheinigung des Bundesamtes fuer Wirtschaft
§ 17a Foerderungsfaehigkeit von internationalen Gemeinschaftsvorhaben
§ 18 Herstellung der Kopien
§ 19 Nichtfoerderungsfaehige Filme
§ 20 Sperrfristen
-1-
§ 21 Archivierung
2. Abschnitt
Foerderung der Filmproduktion
1. Unterabschnitt
Referenzfilmfoerderung
§ 22 Referenzfilmfoerderung
§ 23 Dokumentar-, Kinder-, Erstlingsfilme und Filme mit niedrigen
Herstellungskosten
§ 24 Antrag
§ 25 Zuerkennung
§ 26 Auszahlungsgrundsaetze
§ 27 (weggefallen)
§ 28 Verwendung
§ 29 Rueckzahlung
§ 30 Einbeziehung von Filmen aus Mitgliedstaaten der Europaeischen Union
§ 30a (weggefallen)
§ 31 Buergschaften
2. Unterabschnitt
Projektfilmfoerderung
§ 32 Foerderungshilfen
§ 33 Antrag
§ 34 Eigenanteil des Herstellers
§ 35 Bewilligungsbescheid
§ 36 Foerderungszusage
§ 37 Auszahlungsgrundsaetze
§ 38 Schlusspruefung
§ 39 Rueckzahlung
§ 40 (weggefallen)
3. Unterabschnitt
Foerderung von Kurzfilmen
§ 41 Referenzfoerderung
§ 42 Antrag
§ 43 (weggefallen)
§ 44 Zuerkennung, Auszahlung
§ 45 Verwendung
§ 46 Rueckzahlung
4. Unterabschnitt
Foerderung von Drehbuechern
§ 47 Foerderungshilfen
§ 48 Antrag
§ 49 Auszahlung
§ 50 Verwendung
§ 51 Schlusspruefung
§ 52 Rueckzahlung
3. Abschnitt
Foerderung des Absatzes
§ 53 Referenzfoerderung fuer Verleih- und Vertriebsunternehmen
§ 53a Projektfoerderung fuer Verleih- und Vertriebsunternehmen
§ 53b Projektfoerderung der Videowirtschaft
§ 54 Antrag
§ 55 Auszahlung und Rueckzahlung
4. Abschnitt
Foerderung des Filmabspiels
§ 56 Foerderungshilfen
§ 56a Foerderung von Videotheken
§ 57 Antrag
§ 58 Auszahlung, Rueckzahlung
5. Abschnitt
Sonstige Foerderungsmassnahmen
§ 59 Foerderung der Weiterbildung
§ 60 Foerderung von Forschung, Rationalisierung und Innovation
§ 61 Antrag
-2-
§ 62 Rueckzahlung
6. Abschnitt
Allgemeine Verfahrensvorschriften
§ 63 Verfahrensregelungen
§ 64 Entscheidungszustaendigkeiten
§ 65 Widerspruchsentscheidungen
3. Kapitel
Finanzierung, Verwendung der Mittel
1. Abschnitt
Finanzierung
§ 66 Filmabgabe der Filmtheater
§ 66a Filmabgabe der Videowirtschaft
§ 66b Rechtsbehelfe gegen Bescheide
§ 67 Beitraege der Rundfunkanstalten und der Fernsehveranstalter privaten
Rechts und sonstige Zuwendungen
2. Abschnitt
Verwendung der Einnahmen
§ 67a Verwendung der Filmabgabe der Videowirtschaft
§ 67b Verwendung der Beitraege der Rundfunkanstalten und der
Fernsehveranstalter privaten Rechts
§ 68 Aufteilung der Mittel auf die Foerderungsarten
§ 68a Verwendung fuer sonstige Aufgaben
§ 69 Ermaechtigung des Verwaltungsrates
4. Kapitel
Auskuenfte
§ 70 Auskuenfte
§ 71 Foerderungsbericht
§ 72 (weggefallen)
5. Kapitel
Uebergangs- und Schlussvorschriften
§ 73 Uebergangsregelungen
§ 74 (weggefallen)
§ 75 Beendigung der Filmfoerderung
§ 76 (weggefallen)
§ 77 (Inkrafttreten, Ausserkrafttreten von Vorschriften)
1. Kapitel
Filmfoerderungsanstalt
1. Abschnitt
Errichtung, Aufgaben
§ 1 Filmfoerderungsanstalt
(1) Die Filmfoerderungsanstalt (FFA) foerdert als bundesweite Filmfoerderungseinrichtung
die Struktur der deutschen Filmwirtschaft und die kreativ-kuenstlerische Qualitaet des
deutschen Films als Voraussetzung fuer seinen Erfolg im Inland und im Ausland. Sie ist
eine bundesunmittelbare rechtsfaehige Anstalt des oeffentlichen Rechts.
(2) Die FFA hat ihren Sitz in Berlin.
§ 2 Aufgaben der FFA
(1) Die FFA hat die Aufgabe,
1. Massnahmen zur Foerderung des deutschen Films sowie zur Verbesserung der Struktur der
deutschen Filmwirtschaft durchzufuehren;
2. die gesamtwirtschaftlichen Belange der Filmwirtschaft in Deutschland einschliesslich
ihrer Beschaeftigten zu unterstuetzen, insbesondere durch Massnahmen zur
-3-
Marktforschung und zur Bekaempfung der Verletzung von urheberrechtlich geschuetzten
Nutzungsrechten sowie zur Filmbildung junger Menschen;
3. die internationale Orientierung des deutschen Filmschaffens und die Grundlagen
fuer die Verbreitung und marktgerechte Auswertung des deutschen Films im Inland und
seine wirtschaftliche und kulturelle Ausstrahlung im Ausland zu verbessern;
4. deutsch-auslaendische Gemeinschaftsproduktionen zu unterstuetzen;
5. die Zusammenarbeit zwischen der Filmwirtschaft und den Fernsehveranstaltern zur
Staerkung des deutschen Kinofilms zu unterstuetzen;
6. die Bundesregierung in zentralen Fragen der Belange des deutschen Films zu
beraten, insbesondere im Hinblick auf die Unterstuetzung der Filmwirtschaft und
die Harmonisierung der Massnahmen auf dem Gebiet des Filmwesens innerhalb der
Europaeischen Union;
7. auf eine Abstimmung und Koordinierung der Filmfoerderung des Bundes und der Laender
hinzuwirken.
(2) Die FFA darf sich mit Zustimmung der fuer Kultur und Medien zustaendigen
obersten Bundesbehoerde zur Erfuellung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz an anderen
Einrichtungen beteiligen. Sie beteiligt sich insbesondere an der zentralen
Dienstleistungsorganisation der deutschen Filmwirtschaft fuer die Aussenvertretung des
deutschen Films sowie an dem Netzwerk fuer Film- und Medienkompetenz.
(3) Die FFA darf gegen Erstattung der Kosten Foerderungsmassnahmen fuer andere
Filmfoerderungseinrichtungen durchfuehren. Dies gilt auch fuer Massnahmen auf dem Gebiet
des Filmwesens, die sich aus der Mitgliedschaft der Bundesrepublik Deutschland in
internationalen und supranationalen Organisationen ergeben.
(4) Die FFA gewaehrt darueber hinaus Foerderungshilfen nach Massgabe des 2. Kapitels.
2. Abschnitt
Organe, staendige Kommissionen
§ 3 Organe der FFA
Organe der FFA sind
1. der Vorstand,
2. das Praesidium,
3. der Verwaltungsrat.
§ 4 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus einer Person. Er hat eine erste und eine zweite
Stellvertretung. Der Vorstand und seine Stellvertretungen werden auf Vorschlag des
Praesidiums vom Verwaltungsrat fuer fuenf Jahre bestellt. Wiederholte Bestellungen sind
zulaessig. Der Verwaltungsrat kann die Bestellung widerrufen, falls ein wichtiger Grund
vorliegt.
(2) Der Vorstand fuehrt die Geschaefte der FFA in eigener Verantwortung nach Massgabe
der Beschluesse des Praesidiums und des Verwaltungsrates. Der Vorstand und seine
Stellvertretungen sind berechtigt, ohne Stimmrecht an den Sitzungen der Gremien der
FFA teilzunehmen, und muessen auf ihr Verlangen jederzeit angehoert werden. Satz 2 gilt
nicht, wenn Angelegenheiten des Vorstandes oder seiner Stellvertretungen betroffen
sind.
(3) Der Vorstand vertritt die FFA gerichtlich und aussergerichtlich. Erklaerungen sind
fuer die FFA verbindlich, wenn sie vom Vorstand oder von seinen Stellvertretungen
gemeinschaftlich oder durch eine Stellvertretung mit einer bevollmaechtigten Vertretung
abgegeben werden. Der Vorstand darf Bevollmaechtigte nur mit Zustimmung des Praesidiums
bestellen.
-4-
(4) Der Vorstand, seine Stellvertretungen und die Angestellten der FFA duerfen nicht in
der Filmwirtschaft ein Handelsgewerbe betreiben oder Geschaefte fuer eigene oder fremde
Rechnung taetigen. Sie duerfen sich nicht an einer Handelsgesellschaft als Gesellschafter
beteiligen, die auf dem Gebiet der Filmwirtschaft taetig ist.
(5) Der Vorstand und seine Stellvertretungen geben sich eine Geschaeftsordnung. In der
Geschaeftsordnung kann vorgesehen werden, dass die FFA auch durch zwei vom Vorstand
Bevollmaechtigte gemeinsam vertreten werden kann.
§ 5 Praesidium
(1) Das Praesidium besteht aus neun Mitgliedern.
(2) Der Vorsitz des Praesidiums ist der jeweilige Vorsitz des Verwaltungsrates. Je
ein vom Deutschen Bundestag und von der fuer Kultur und Medien zustaendigen obersten
Bundesbehoerde benanntes Mitglied des Verwaltungsrates gehoeren dem Praesidium an. Je
ein Mitglied des Praesidiums waehlt der Verwaltungsrat mit der Mehrheit der Stimmen
aus dem Kreis der von den Verbaenden der Filmhersteller, der Filmverleiher, der
Filmtheater, der Videowirtschaft, der privaten Fernsehveranstalter und der oeffentlich-
rechtlichen Rundfunkanstalten in den Verwaltungsrat berufenen Vertreter fuer die Dauer
ihrer Mitgliedschaft im Verwaltungsrat. Das Praesidium waehlt aus seiner Mitte einen
stellvertretenden Vorsitz.
(3) Die Mitgliedschaft eines nach Absatz 2 Satz 3 gewaehlten Praesidiumsmitgliedes ruht,
wenn und solange die der FFA geschuldeten Leistungen der Gruppe, aus der ein Mitglied
gewaehlt wurde, nicht erbracht werden.
(4) Das Praesidium ueberwacht die Taetigkeit des Vorstandes. Dies gilt auch fuer
sein Handeln bei den Einrichtungen nach § 2 Abs. 2. Es kann die Einberufung des
Verwaltungsrates verlangen.
(5) Das Praesidium beschliesst ueber die Dienstvertraege mit dem Vorstand und seinen
Stellvertretungen. Der Vorsitz des Praesidiums vertritt die FFA beim Abschluss und bei
der Beendigung der Dienstvertraege, bei sonstigen Rechtsgeschaeften mit dem Vorstand und
bei Rechtsstreitigkeiten zwischen der FFA und dem Vorstand. Das Praesidium setzt die
Frist fuer die Vorlage der Jahresrechnung.
(6) Das Praesidium ist bei Anwesenheit von fuenf Mitgliedern beschlussfaehig. Es
beschliesst mit einfacher Mehrheit, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt
ist. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzes. Ein Mitglied, das
verhindert ist, an einer Sitzung teilzunehmen, kann ein anderes Mitglied des Praesidiums
schriftlich zur Stimmabgabe bevollmaechtigen.
(7) Das Praesidium gibt sich eine Geschaeftsordnung.
§ 6 Verwaltungsrat
(1) Der Verwaltungsrat besteht aus 36 Mitgliedern:
1. drei Mitglieder, benannt vom Deutschen Bundestag,
2. zwei Mitglieder, benannt vom Bundesrat,
3. zwei Mitglieder, benannt von der fuer Kultur und Medien zustaendigen obersten
Bundesbehoerde,
4. drei Mitglieder, benannt vom Hauptverband Deutscher Filmtheater e.V.,
5. zwei Mitglieder, gemeinsam benannt von der AG Kino - Gilde Deutscher
Filmkunsttheater e.V. und dem Bundesverband kommunale Filmarbeit,
6. zwei Mitglieder, benannt vom Verband der Filmverleiher e.V.,
7. zwei Mitglieder, benannt vom Bundesverband audiovisuelle Medien e.V.,
8. ein Mitglied, benannt vom Interessenverband des Video- und Medienfachhandels e.V.
– Bundesverband,
-5-
9. ein Mitglied, gemeinsam benannt vom Bundesverband digitale Wirtschaft e.V.,
vom Verband der deutschen Internetwirtschaft e.V. sowie vom Bundesverband
Informationswirtschaft, Telekommunikation und neue Medien e.V.,
10. je ein Mitglied, benannt von der Arbeitsgemeinschaft der oeffentlich-rechtlichen
Rundfunkanstalten der Bundesrepublik Deutschland (ARD) und der Anstalt des
oeffentlichen Rechts "Zweites Deutsches Fernsehen",
11. zwei Mitglieder, benannt vom Verband Privater Rundfunk und Telekommunikation e.
V.,
12. drei Mitglieder, benannt von der Allianz Deutscher Produzenten – Film Fernsehen
e.V.,
13. ein Mitglied, benannt von der Arbeitsgemeinschaft Dokumentarfilm e.V.,
14. zwei Mitglieder, benannt vom Verband Deutscher Filmproduzenten e.V.,
15. ein Mitglied, benannt vom Verband Technischer Betriebe fuer Film und Fernsehen
e.V.,
16. ein Mitglied, gemeinsam benannt von der Vereinigten Dienstleistungsgewerkschaft
Ver.di und dem deutschen Journalistenverband e.V.,
17. ein Mitglied, benannt vom Bundesverband der Fernseh- und Filmregisseure in
Deutschland e.V.,
18. ein Mitglied, benannt von der AG Kurzfilm e.V.,
19. ein Mitglied, benannt vom Verband Deutscher Drehbuchautoren e.V.,
20. je einem Mitglied, benannt von der evangelischen Kirche und der katholischen
Kirche,
21. ein Mitglied, benannt vom Verband Deutscher Filmexporteure e.V..
Frauen sollen bei der Benennung von Mitgliedern des Verwaltungsrates angemessen
beruecksichtigt werden. Loest sich eine entsendende Organisation auf, geht das Recht der
Benennung auf den Rechtsnachfolger oder die Rechtsnachfolgerin ueber.
(2) Fuer jedes Mitglied wird eine Stellvertretung benannt. Die zustaendigen
Organisationen koennen bei Vorliegen eines wichtigen Grundes die Benennung widerrufen
und erneut benennen. Die Benennung eines von mehreren Organisationen gemeinsam
benannten Mitgliedes des Verwaltungsrates kann nur von den zustaendigen Organisationen
gemeinsam widerrufen werden. Scheidet ein Mitglied oder eine Stellvertretung vorzeitig
aus, so wird fuer den Rest der Amtszeit eine Nachfolge benannt. Die Stellvertretungen
nehmen die Rechte und Pflichten eines Mitgliedes nur wahr, wenn dieses verhindert ist,
an den Sitzungen des Verwaltungsrates teilzunehmen.
(3) Die fuer Kultur und Medien zustaendige oberste Bundesbehoerde beruft die Mitglieder
des Verwaltungsrates und ihre Stellvertretung fuer fuenf Jahre. Die nach Satz 1 Berufenen
bestaetigen der fuer Kultur und Medien zustaendigen obersten Bundesbehoerde binnen 14
Tagen nach Zugang der Mitteilung ueber ihre Berufung schriftlich, ob sie die Berufung
annehmen.
(4) Der Verwaltungsrat waehlt aus seiner Mitte den Vorsitz und den stellvertretenden
Vorsitz. Er gibt sich eine Geschaeftsordnung.
(5) Der Verwaltungsrat beschliesst ueber alle grundsaetzlichen Fragen, die zum
Aufgabenbereich der FFA gehoeren, und verabschiedet den Haushalt der FFA. Er beschliesst
Richtlinien nach Massgabe des § 63. Die Mitglieder des Verwaltungsrates sind an Auftraege
und Weisungen nicht gebunden.
(6) Der Verwaltungsrat beschliesst in den ersten sechs Monaten jedes Wirtschaftsjahres
ueber die Entlastung des Vorstandes und des Praesidiums. Die Mitglieder des Praesidiums
sind bei der Abstimmung ueber die Entlastung des Praesidiums nicht stimmberechtigt.
(7) Der Verwaltungsrat ist bei Anwesenheit von 19 Mitgliedern beschlussfaehig. Er
beschliesst, soweit in diesem Gesetz nichts anderes vorgesehen ist, mit einfacher
Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzes.
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(8) Der Verwaltungsrat ist auf Verlangen von sieben seiner Mitglieder oder des
Praesidiums unverzueglich einzuberufen.
§ 7 Vergabekommission
(1) Als staendige Kommission wird eine Vergabekommission eingerichtet. Sie entscheidet
ueber Foerderungshilfen im Rahmen der Projektfilmfoerderung sowie ueber Foerderungsmassnahmen
gemaess den §§ 59 und 60, soweit dies nicht gemaess § 64 Abs. 2 in die Zustaendigkeit des
Vorstandes faellt.
(2) Die Vergabekommission besteht aus zwoelf Mitgliedern. Diese muessen auf dem
Gebiet des Filmwesens sachkundig sein und sollen ueber eine massgebliche und aktuelle
Praxiserfahrung verfuegen. Ein Mitglied muss zudem in Finanzierungsfragen sachverstaendig
sein. Die Mitglieder haben Stellvertretungen. Sie sind an Weisungen nicht gebunden.
(3) Mitglieder werden nach § 8 fuer hoechstens drei Jahre benannt. Sie koennen einmal
wiederbenannt werden. Eine Person kann spaeter erneut als Mitglied benannt werden, wenn
seit Beendigung ihrer letzten Mitgliedschaft fuenf Jahre vergangen sind. Frauen sollen
bei der Benennung von Mitgliedern in der Vergabekommission angemessen beruecksichtigt
werden. Die Vorschriften des Bundesgremienbesetzungsgesetzes sind entsprechend
anzuwenden.
(4) Fuer die Benennung der stellvertretenden Mitglieder gilt Absatz 3 entsprechend.
Fuer ihre Wiederbenennung bleiben Amtsperioden, bei denen sie an nicht mehr als einem
Drittel der Sitzungen mitgewirkt haben, ausser Betracht.
(5) Die Vergabekommission waehlt aus ihrer Mitte den Vorsitz und seine Stellvertretung.
Sie gibt sich eine Geschaeftsordnung, die der Genehmigung des Verwaltungsrates bedarf.
(6) Die Vergabekommission ist bei Anwesenheit von sieben Mitgliedern beschlussfaehig.
Sie fasst ihre Beschluesse mit der Mehrheit ihrer Mitglieder.
§ 8 Zusammensetzung der Vergabekommission
Die Mitglieder der Vergabekommission und ihre Stellvertretungen werden von den
nachfolgenden Organisationen oder Gruppen benannt:
1. ein Mitglied, benannt vom Deutschen Bundestag,
2. ein Mitglied aus dem kreativ-kuenstlerischen Bereich, benannt von der fuer Kultur
und Medien zustaendigen obersten Bundesbehoerde,
3. ein Mitglied, gemeinsam benannt vom Hauptverband Deutscher Filmtheater e.V.,
von der AG Kino - Gilde Deutscher Filmkunsttheater e.V. und vom Bundesverband
kommunale Filmarbeit e.V.,
4. ein Mitglied, benannt von der Allianz Deutscher Produzenten – Film Fernsehen e.V.,
5. ein Mitglied, gemeinsam benannt vom Verband Deutscher Filmproduzenten e.V. und von
der Arbeitsgemeinschaft Dokumentarfilm e.V.,
6. zwei Mitglieder, benannt vom Bundesverband der Fernseh- und Filmregisseure in
Deutschland e.V., davon ein Mitglied benannt im Einvernehmen mit der AG Kurzfilm
e.V.,
7. ein Mitglied, benannt vom Verband Deutscher Drehbuchautoren e.V.,
8. ein Mitglied, gemeinsam benannt vom Verband der Filmverleiher e.V. und von der
Arbeitsgemeinschaft Verleih e.V.,
9. ein Mitglied, gemeinsam benannt vom Bundesverband Audiovisuelle Medien e.V. und
vom Interessenverband des Video- und Medienfachhandels e.V. - Bundesverband,
10. ein Mitglied, gemeinsam benannt von den oeffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten,
11. ein Mitglied, benannt vom Verband Privater Rundfunk und Telekommunikation.
Scheidet ein Mitglied oder eine Stellvertretung aus, ist die Nachfolge zu benennen. Das
Naehere regelt die Geschaeftsordnung. § 5 Abs. 3 ist entsprechend anzuwenden.
§ 8a Unterkommissionen
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(1) Die Vergabekommission kann Unterkommissionen insbesondere fuer folgende
Foerderbereiche einrichten:
1. die Foerderung des Filmabsatzes im Inland und Ausland (§ 53a),
2. die Foerderung des Absatzes von mit Filmen bespielten Bildtraegern (§ 53b Abs.
1), des Absatzes von Filmen mittels Videoabrufdiensten (§ 53b Abs. 2) und von
Videotheken (§ 56a),
3. die Foerderung des Filmabspiels (§ 56) und
4. die Drehbuchfoerderung (§ 47).
Eine Unterkommission besteht aus drei bis fuenf Mitgliedern. Die Mitglieder muessen
auf dem Gebiet des Filmwesens sachkundig sein, sollen ueber massgebliche und aktuelle
Praxiserfahrung verfuegen und sind an Weisungen nicht gebunden.
(2) Die Mitglieder und ihre Stellvertretungen werden jeweils fuer hoechstens drei Jahre
von der Vergabekommission gewaehlt. Einmalige Wiederwahl ist zulaessig. § 7 Abs. 3
Satz 3 und Abs. 4 Satz 2 gilt entsprechend. Die von den Foerderbereichen betroffenen
Fachverbaende schlagen mindestens jeweils zwei Personen fuer die Wahl vor und stellen
mindestens ein Mitglied in der jeweiligen Unterkommission. Die Vorsitzenden der
Unterkommissionen muessen der Vergabekommission angehoeren.
§ 9 Befangenheit
(1) Stehen Mitglieder der Organe und Kommissionen zu einem Dritten in vertraglichen
oder organschaftlichen Beziehungen, die geeignet sind, Misstrauen gegen eine
unparteiische Amtsausuebung zu rechtfertigen, duerfen sie an Beschluessen, insbesondere
Beschluessen ueber die Gewaehrung von Foerderungshilfen, die den Dritten beguenstigen
koennen, nicht mitwirken. § 20 des Verwaltungsverfahrensgesetzes bleibt unberuehrt.
(2) Beschluesse, an denen Mitglieder entgegen Absatz 1 mitgewirkt haben, sind unwirksam,
wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Stimme dieses Mitgliedes den Ausschlag
gegeben hat.
3. Abschnitt
Satzung, Haushalt, Aufsicht
§ 10 Satzung, Geschaeftsordnungen
(1) Die Satzung der FFA wird vom Verwaltungsrat beschlossen. Der Beschluss wird mit
einer Mehrheit von zwei Dritteln, mindestens aber der Mehrheit der Mitglieder, gefasst.
Die Satzung der FFA und die Geschaeftsordnungen ihrer Organe beduerfen der Genehmigung
der fuer Kultur und Medien zustaendigen obersten Bundesbehoerde.
(2) Die Satzung kann bestimmen, dass den Mitgliedern des Verwaltungsrates oder den
an ihrer Stelle erschienenen Stellvertretungen Tagegelder, Uebernachtungsgelder und
Fahrtkostenerstattung sowie eine monatliche Aufwandsentschaedigung gewaehrt werden. Die
Satzung kann ferner bestimmen, dass
1. den Mitgliedern der Kommissionen, die nicht Mitglieder des Verwaltungsrates
sind, oder den an ihrer Stelle erschienenen Stellvertretungen Tagegelder,
Uebernachtungsgelder und Fahrtkostenerstattung gewaehrt werden,
2. die Mitglieder der Vergabekommission oder die an ihrer Stelle taetig werdenden
Stellvertretungen fuer die Pruefung von Antraegen eine Verguetung erhalten.
(3) Die Satzung regelt, soweit dieses Gesetz keine Bestimmung trifft und die
haushaltsrechtlichen Vorschriften des Bundes nicht entgegenstehen, das Naehere
ueber die Aufstellung und Ausfuehrung des Wirtschaftsplanes, das Rechnungswesen, die
Rechnungslegung und die Pruefung der Rechnung der FFA.
§ 11 Haushalts- und Wirtschaftsfuehrung
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(1) Der Verwaltungsrat stellt jaehrlich vor Beginn des Wirtschaftsjahres einen
Wirtschaftsplan nach den Grundsaetzen einer sparsamen und wirtschaftlichen
Finanzgebarung fest. Darin sind, nach Zweckbestimmung und Ansatz getrennt, alle
voraussichtlichen Einnahmen und Ausgaben der FFA im kommenden Wirtschaftsjahr zu
veranschlagen. Der Wirtschaftsplan muss in Einnahmen und Ausgaben ausgeglichen sein.
Der Wirtschaftsplan bedarf der Genehmigung der fuer Kultur und Medien zustaendigen
obersten Bundesbehoerde. Der Vorstand hat dem Verwaltungsrat den Entwurf des
Wirtschaftsplanes rechtzeitig vorzulegen.
(2) Der Wirtschaftsplan ist sparsam und wirtschaftlich auszufuehren. Im Wirtschaftsplan
nicht veranschlagte Ausgaben beduerfen der Zustimmung des Verwaltungsrates. Die
Zustimmung darf nur dann erteilt werden, wenn die FFA zu den Ausgaben unmittelbar
kraft Gesetzes verpflichtet ist oder die Verpflichtung zur Erfuellung der gesetzlichen
Aufgaben der FFA begruendet worden ist und fuer die Ausgabe ein unvorhergesehenes
und unabweisbares Beduerfnis vorliegt. Bei Bedarf kann ein Nachtragshaushalt
aufgestellt werden; Absatz 1 findet entsprechende Anwendung. Ist bis zum Schluss eines
Wirtschaftsjahres der Wirtschaftsplan fuer das folgende Jahr noch nicht festgestellt, so
beduerfen Ausgaben der Zustimmung des Verwaltungsrates.
(3) Das Wirtschaftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 12 Rechnungslegung
(1) Der Vorstand hat ueber alle Einnahmen und Ausgaben sowie ueber das Vermoegen und die
Schulden der FFA und deren Veraenderungen im abgelaufenen Wirtschaftsjahr Rechnung zu
legen. Die Rechnung ist der fuer Kultur und Medien zustaendigen obersten Bundesbehoerde
vorzulegen.
(2) Das Rechnungswesen der FFA hat den Grundsaetzen ordnungsgemaesser Buchfuehrung
zu entsprechen. Die Rechnungslegung umfasst entsprechend den Regelungen
des Handelsgesetzbuches fuer grosse Kapitalgesellschaften Bilanz, Gewinn- und
Verlustrechnung, Anhang und Lagebericht.
(3) Die Rechnung wird durch Wirtschaftspruefer oder Wirtschaftspruefungsgesellschaften
geprueft. Die Pruefer werden von der fuer Kultur und Medien zustaendigen obersten
Bundesbehoerde auf Kosten und auf Vorschlag der FFA bestellt. Die Pruefung ist
nach Richtlinien durchzufuehren, die die fuer Kultur und Medien zustaendige oberste
Bundesbehoerde erlaesst. Der Pruefungsbericht ist dem Verwaltungsrat, der fuer Kultur und
Medien zustaendigen obersten Bundesbehoerde und dem Bundesrechnungshof vorzulegen.
§ 13 Aufsicht
(1) Die FFA untersteht der Rechtsaufsicht der fuer Kultur und Medien zustaendigen
obersten Bundesbehoerde. Die Aufsichtsbehoerde ist befugt, Anordnungen zu treffen, um den
Geschaeftsbetrieb der FFA mit dem geltenden Recht in Einklang zu halten.
(2) Die FFA ist verpflichtet, der Aufsichtsbehoerde jederzeit Auskunft ueber ihre
Taetigkeit zu erteilen.
(3) Kommt die FFA den ihr obliegenden Verpflichtungen nicht nach, so ist die
Aufsichtsbehoerde befugt, die Aufgaben durch einen besonderen Beauftragten durchfuehren
zu lassen oder sie selbst durchzufuehren.
2. Kapitel
Filmfoerderung
1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
§ 14 Zweckbindung der Foerderungsmittel
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Die Foerderungsmittel sind ausschliesslich fuer den bestimmten Foerderungszweck zu
verwenden. Ansprueche auf Gewaehrung oder Auszahlung von Foerderungsmitteln sind nur
zur Zwischenfinanzierung der jeweils gefoerderten Massnahme an Banken oder sonstige
Kreditinstitute abtretbar oder verpfaendbar.
§ 14a Begriffsbestimmungen
(1) Ein Film ist programmfuellend, wenn er eine Vorfuehrdauer von mindestens 79 Minuten,
bei Kinderfilmen von mindestens 59 Minuten hat.
(2) Ein Kinderfilm ist ein Film, der eine Freigabe und Kennzeichnung gemaess § 14 Abs.
2 Nr. 1 oder 2 des Jugendschutzgesetzes erhalten hat und sich insbesondere durch sein
Thema, seine Handlung und seine Gestaltung an Kinder richtet und fuer diese geeignet
ist.
(3) Ein Erstlingsfilm ist ein Film, bei dem die Regisseurin oder der Regisseur erstmals
die alleinige Regieverantwortung fuer einen programmfuellenden Film traegt, der nicht im
Rahmen einer Hochschul- oder Filmschulausbildung hergestellt wird.
(4) Ein Kurzfilm ist ein Film mit einer Vorfuehrdauer von mindestens einer und hoechstens
15 Minuten. Massgeblich ist die Vorfuehrdauer des Films einschliesslich Vor- und Abspann.
(5) Eine regulaere Erstauffuehrung ist gegeben, wenn der Film erstmalig an mindestens
sieben aufeinanderfolgenden Tagen in einem kinogeeigneten technischen Format in einem
Filmtheater mit regelmaessigem Spielbetrieb im Inland gegen ein marktuebliches Entgelt
vorgefuehrt wurde.
(6) Ein Videoabrufdienst ist ein elektronischer Informations- oder
Kommunikationsdienst, bei dem einzelne Filme fuer den Empfang zu einem vom Nutzer oder
von der Nutzerin gewaehlten Zeitpunkt auf dessen oder deren individuellen Abruf hin
bereitgestellt werden.
§ 15 Allgemeine Foerderungsvoraussetzungen
(1) Foerderungshilfen werden fuer programmfuellende Filme gewaehrt, wenn
1. der Hersteller seinen Wohnsitz oder Sitz oder, sofern der Hersteller seinen
Wohnsitz oder Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europaeischen Union oder in
einem anderen Vertragsstaat des Abkommens ueber den Europaeischen Wirtschaftsraum
hat, eine Niederlassung im Inland hat und die Verantwortung fuer die Durchfuehrung
des Filmvorhabens traegt,
2. wenigstens eine Endfassung des Films, abgesehen von Dialogstellen, fuer die nach
dem Drehbuch eine andere Sprache vorgesehen ist, in deutscher Sprache gedreht oder
synchronisiert hergestellt ist,
3. fuer Atelieraufnahmen Ateliers, Produktionstechnik und fuer die Postproduktion
technische Dienstleistungsfirmen benutzt worden sind, die ihren Sitz im Inland
oder in einem anderen Mitgliedstaat der Europaeischen Union oder in einem anderen
Vertragsstaat des Abkommens ueber den Europaeischen Wirtschaftsraum haben. Sind vom
Thema her Aussenaufnahmen in einem anderen Land erforderlich, so duerfen hoechstens
30 vom Hundert der Atelieraufnahmen im Gebiet dieses Landes gedreht werden. Wird
der groessere Teil eines Films an Originalschauplaetzen in einem anderen Land gedreht,
so koennen auch fuer mehr als 30 vom Hundert der Atelieraufnahmen Ateliers dieses
Landes benutzt werden, wenn und soweit der Vorstand dies aus Kostengruenden fuer
erforderlich haelt. Die Grundlage fuer die Bemessung nach den Saetzen 2 und 3 ist die
Drehzeit,
4. die Regisseurin oder der Regisseur Deutsche oder Deutscher im Sinne des Artikels
116 des Grundgesetzes ist oder dem deutschen Kulturbereich angehoert oder die
Staatsangehoerigkeit eines anderen Mitgliedstaates der Europaeischen Union oder
eines anderen Vertragsstaates des Abkommens ueber den Europaeischen Wirtschaftsraum
besitzt,
5. der Film kulturelle, historische oder gesellschaftliche Fragen zum Thema hat und
6. mindestens drei der folgenden Voraussetzungen erfuellt sind:
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a) der Film ist in deutscher Sprache im Inland oder auf einem Festival im Sinne des
§ 22 Abs. 3 als deutscher Beitrag uraufgefuehrt worden;
b) das Originaldrehbuch, auf dem der Film basiert, verwendet ueberwiegend deutsche
Drehorte oder Drehorte in einem anderen Mitgliedstaat der Europaeischen Union, in
einem anderen Vertragsstaat des Abkommens ueber den Europaeischen Wirtschaftsraum
oder in der Schweiz;
c) die Handlung oder die Stoffvorlage ist deutsch, aus einem anderen Mitgliedstaat
der Europaeischen Union, aus einem anderen Vertragsstaat des Abkommens ueber den
Europaeischen Wirtschaftsraum oder aus der Schweiz;
d) der Film verwendet deutsche Motive oder solche aus einem anderen Mitgliedstaat
der Europaeischen Union, aus einem anderen Vertragsstaat des Abkommens ueber den
Europaeischen Wirtschaftsraum oder aus der Schweiz;
e) die Handlung oder die Stoffvorlage beruht auf einer literarischen Vorlage;
f) die Handlung oder die Stoffvorlage befasst sich mit Lebensformen von
Minderheiten, wissenschaftlichen Themen oder natuerlichen Phaenomenen;
g) der Film setzt sich mit sozialen, politischen oder religioesen Fragen des
gesellschaftlichen Zusammenlebens auf dokumentarische Art und Weise auseinander;
h) wenigstens eine Endfassung des Films ist in einer Version mit deutscher
Audiodeskription und mit deutschen Untertiteln fuer Hoergeschaedigte hergestellt.
Das fuer Kultur und Medien zustaendige Mitglied der Bundesregierung wird ermaechtigt,
durch Rechtsverordnung zu bestimmen, dass, abweichend von Nummer 3 Satz 1 und bei
Vereinbarkeit mit Regelungen der Europaeischen Kommission, Foerderungshilfen unter der
Auflage gewaehrt werden, dass inlaendische Ateliers, Produktionstechnik und fuer die
Postproduktion technische Dienstleistungsfirmen bis zu einer Obergrenze von 80 vom
Hundert der jeweils hierfuer entstehenden Kosten genutzt werden.
(2) Sind die Regisseurin oder der Regisseur entgegen Absatz 1 Satz 1 Nr. 4 nicht
Deutsche oder kommen sie nicht aus dem deutschen Kulturbereich oder aus einem anderen
Mitgliedstaat der Europaeischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens
ueber den Europaeischen Wirtschaftsraum, so koennen Foerderungshilfen gewaehrt werden, wenn,
abgesehen von der Drehbuchautorin oder vom Drehbuchautor oder von bis zu zwei Personen
in einer Hauptrolle, alle uebrigen Filmschaffenden Deutsche sind oder dem deutschen
Kulturbereich oder einem anderen Mitgliedstaat der Europaeischen Union oder einem
anderen Vertragsstaat des Abkommens ueber den Europaeischen Wirtschaftsraum angehoeren.
(3) Der Vorstand kann Ausnahmen von der Voraussetzung, dass der Film programmfuellend
ist, sowie von den Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 zulassen, wenn die
Gesamtwuerdigung des Films dies rechtfertigt.
§ 16 Internationale Koproduktionen
(1) Foerderungshilfen werden auch fuer programmfuellende Filme gewaehrt, die unter den
Voraussetzungen des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 gemeinsam mit mindestens einem
Hersteller mit Sitz oder Wohnsitz ausserhalb des Geltungsbereiches dieses Gesetzes
hergestellt werden oder worden sind und
1. dem in Anhang II des Europaeischen Uebereinkommens ueber die Gemeinschaftsproduktion
von Kinofilmen vom 2. Oktober 1992 (BGBl. 1994 II S. 3566) vorgesehenen
Punktesystem entspricht,
2. den Vorschriften ueber die Gemeinschaftsproduktion von Filmen eines auf den
Film anwendbaren, von der Bundesrepublik Deutschland abgeschlossenen zwei- oder
mehrseitigen zwischenstaatlichen Abkommens entsprechen oder,
3. wenn ein solches Abkommen nicht vorliegt oder auf die Gemeinschaftsproduktion nicht
anwendbar ist, eine im Verhaeltnis zu der auslaendischen Beteiligung erhebliche
finanzielle Beteiligung des Herstellers im Sinne des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr.
1 sowie eine dieser angemessene kuenstlerische und technische Beteiligung von
jeweils 30 vom Hundert von Mitwirkenden aufweisen, die Deutsche im Sinne des
Artikels 116 des Grundgesetzes sind oder dem deutschen Kulturkreis angehoeren oder
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Staatsangehoerige eines anderen Mitgliedstaates der Europaeischen Union oder eines
anderen Vertragsstaates des Abkommens ueber den Europaeischen Wirtschaftsraum sind,
und ferner bei majoritaeren deutschen Beteiligungen der Film in deutscher Sprache
im Inland oder auf einem Festival im Sinne des § 22 Abs. 3 als deutscher Beitrag
uraufgefuehrt worden ist (internationale Koproduktion).
(2) Bei der kuenstlerischen und technischen Beteiligung sollen mindestens folgende
Personen Deutsche im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes sein oder dem deutschen
Kulturbereich angehoeren oder Staatsangehoerige eines anderen Mitgliedstaates der
Europaeischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens ueber den
Europaeischen Wirtschaftsraum sein:
1. eine Person in einer Hauptrolle und eine Person in einer Nebenrolle oder, wenn dies
nicht moeglich ist, zwei Personen in wichtigen Rollen,
2. eine Regieassistenz oder eine andere kuenstlerische oder technische Stabskraft und
3. entweder eine Drehbuchautorin oder ein -autor oder eine Dialogbearbeiterin oder ein
-bearbeiter.
(3) Foerderungshilfen fuer programmfuellende Filme nach Absatz 1 Nr. 2 und 3 werden nur
gewaehrt, wenn die Voraussetzung des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 vorliegt und der Film:
1. den Anforderungen des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 entspricht oder
2. mindestens zwei der folgenden Voraussetzungen erfuellt:
a) die Handlung oder die Stoffvorlage vermittelt Eindruecke von anderen Kulturen;
b) die Handlung oder die Stoffvorlage bezieht sich auf Kuenstler oder Kuenstlerinnen
oder auf eine Kunstgattung;
c) an dem Film wirkt ein zeitgenoessischer Kuenstler oder eine zeitgenoessische
Kuenstlerin aus anderen Bereichen als dem der Filmkunst massgeblich mit;
d) die Handlung oder die Stoffvorlage bezieht sich auf eine Persoenlichkeit der
Zeit- oder Weltgeschichte oder eine fiktionale Figur der Kulturgeschichte;
e) die Handlung oder die Stoffvorlage bezieht sich auf ein historisches Ereignis
der Weltgeschichte oder ein vergleichbares fiktionales Ereignis;
f) die Handlung oder die Stoffvorlage befasst sich mit Fragen religioeser oder
philosophischer Weltanschauung;
g) die Handlung oder die Stoffvorlage befasst sich mit wissenschaftlichen Themen
oder natuerlichen Phaenomenen.
§ 16a Internationale Kofinanzierung
Foerderungshilfen werden auch fuer programmfuellende Filme gewaehrt, die unter den
Voraussetzungen des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 und den Voraussetzungen des §
16 Abs. 1 Nr. 1 oder Abs. 3 mit mindestens einem Hersteller mit Wohnsitz oder Sitz
ausserhalb des Inlands hergestellt werden oder worden sind und zu deren Herstellung
der Hersteller im Sinne des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 nur einen finanziellen Beitrag
geleistet hat, sofern ein zwei- oder mehrseitiges mit der Bundesrepublik Deutschland
abgeschlossenes Abkommen eine solche Beteiligung vorsieht und sofern der Beitrag des
Herstellers im Sinne des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 dem in dem Abkommen festgelegten
Mindestanteil entspricht (internationale Kofinanzierung).
§ 17 Bescheinigung des Bundesamtes fuer Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle
(BAFA)
(1) Auf Antrag des Herstellers im Sinne des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 stellt das
Bundesamt fuer Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) eine Bescheinigung darueber
aus, dass ein Film den Vorschriften des § 15 Abs. 1 oder 2, der §§ 16, 16a, 17a
entspricht oder eine Ausnahmeentscheidung nach § 15 Abs. 3 vorliegt. Zur Pruefung der
Voraussetzungen nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 und 6 sowie § 16 Abs. 1 Nr. 1 und Abs.
3 hat die FFA gegenueber der BAFA auf Anforderung eine gutachterliche Stellungnahme
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zu erstellen. Der Antrag ist bei internationalen Koproduktionen (§ 16) oder bei
internationalen Kofinanzierungen (§ 16a) spaetestens zwei Monate vor Drehbeginn
zu stellen. Legt die antragstellende Person im Falle eines ablehnenden Bescheids
Widerspruch ein, ist vor Erlass des Widerspruchbescheids die Zustimmung der FFA
einzuholen. Wird die Zustimmung verweigert, ist die abschliessende Entscheidung der fuer
Kultur und Medien zustaendigen obersten Bundesbehoerde einzuholen.
(2) Das Bundesamt fuer Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) kann auf Antrag des
Herstellers durch eine vorlaeufige Projektbescheinigung bestaetigen, dass ein Film den
Vorschriften des § 15 Abs. 1 oder 2, des § 16 oder des § 16a entsprechen wird, wenn die
bei Antragstellung eingereichten Unterlagen erkennen lassen, dass bei entsprechender
Durchfuehrung des Vorhabens die genannten Voraussetzungen erfuellt sein werden.
(3) Eine Aussage ueber die Foerderungsfaehigkeit des Films enthaelt die Bescheinigung nach
Absatz 1 oder 2 nicht.
§ 17a Foerderungsfaehigkeit von internationalen Gemeinschaftsvorhaben
(1) Fuer Filme im Sinne des § 16 oder des § 16a werden Foerderungshilfen nur gewaehrt,
wenn der Hersteller im Sinne des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1
1. bei einer internationalen Koproduktion mit einer Beteiligung eines Herstellers aus
einem aussereuropaeischen Land innerhalb von fuenf Jahren vor Antragstellung allein
oder als Koproduzent mit Mehrheitsbeteiligung einen programmfuellenden Spielfilm
im Inland, in einem anderen Mitgliedstaat der Europaeischen Union, in einem anderen
Vertragsstaat des Abkommens ueber den Europaeischen Wirtschaftsraum oder in der
Schweiz hergestellt hat,
2. zu den gesamten Herstellungskosten des Films
a) in Faellen des § 16 Abs. 1 Nr. 1 und des § 16a mindestens 20 vom Hundert,
b) in Faellen des § 16 Abs. 1 Nr. 2 mindestens 30 vom Hundert
beitraegt.
(2) Der Vorstand kann in Ausnahmefaellen von der Voraussetzung des Absatzes 1 Nr. 1
absehen, wenn die fachliche Eignung des Antragstellers als Hersteller ausser Zweifel
steht und wenn die Gesamtwuerdigung des Films die Ausnahme rechtfertigt.
(3) Abweichend von Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe a kann die FFA in Ausnahmefaellen
Foerderungshilfen fuer Filme im Sinne des § 16 Abs. 1 Nr. 1 oder des § 16a gewaehren, wenn
1. der Hersteller im Sinne des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 zu den gesamten
Herstellungskosten des Films mindestens 10 vom Hundert beitraegt und
2. ein zwei- oder mehrseitiges Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und
einem anderen Mitgliedstaat der Europaeischen Union, einem anderen Vertragsstaat
des Abkommens ueber den Europaeischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz die
Moeglichkeit der Foerderung von internationalen Koproduktionen oder internationalen
Kofinanzierungen eroeffnet und sicherstellt, dass die finanziellen, kuenstlerischen
und technischen Beitraege in einem gegenseitigen und ausgewogenen Verhaeltnis
zueinander stehen.
Artikel 10 des Europaeischen Uebereinkommens vom 2. Oktober 1992 ueber die
Gemeinschaftsproduktion von Kinofilmen gilt entsprechend. Eine Foerderung nach den §§
22, 23, 41 und 53 ist fuer Filme nach Satz 1 ausgeschlossen.
(4) Filme im Sinne des § 16a nehmen an der Foerderung nach diesem Gesetz nur teil, wenn
ein zwei- oder mehrseitiges von der Bundesrepublik Deutschland abgeschlossenes Abkommen
die Foerderung internationaler Kofinanzierungen ausdruecklich vorsieht und soweit und
solange die Gegenseitigkeit mit den Staaten, in denen die anderen Beteiligten ihren
Wohnsitz oder Sitz haben, verbuergt ist. Eine Foerderung nach den §§ 22, 23, 41 und 53
ist fuer Filme im Sinne des § 16a ausgeschlossen.
(5) Soweit im Falle des § 16a der finanzielle Beitrag der Herstellers im Sinne des § 15
Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 25 vom Hundert der gesamten Herstellungskosten uebersteigt, bleibt
der uebersteigende Teil bei der Bemessung der Foerderung unberuecksichtigt.
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(6) Die Foerderungshilfe darf in keinem Fall den finanziellen Beitrag des Herstellers im
Sinne des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ueberschreiten.
§ 18 Herstellung der Kopien
Foerderungshilfen duerfen nur gewaehrt werden, wenn die Kopien, die fuer die Auswertung
im Inland oder in einem anderen Mitgliedstaat der Europaeischen Union oder in einem
anderen Vertragsstaat des Abkommens ueber den Europaeischen Wirtschaftsraum bestimmt
sind, in einer Kopieranstalt im Inland oder in einem anderen Mitgliedstaat der
Europaeischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens ueber den
Europaeischen Wirtschaftsraum gezogen werden, es sei denn, dass hierfuer die technischen
Voraussetzungen nicht gegeben sind. Das fuer Angelegenheiten der Kultur und der Medien
zustaendige Mitglied der Bundesregierung wird ermaechtigt, durch Rechtsverordnung
zu bestimmen, dass, abweichend von Satz 1 und bei Vereinbarkeit mit Regelungen der
Europaeischen Kommission, Foerderungshilfen bei einer Benutzung inlaendischer Kopierwerke
bis zu einer Obergrenze von 80 vom Hundert der fuer den Film zu ziehenden Kopien gewaehrt
werden.
§ 19 Nicht foerderungsfaehige Filme
Foerderungshilfen duerfen nicht gewaehrt werden, wenn der Referenzfilm, der neue Film
oder das Filmvorhaben gegen die Verfassung oder gegen die Gesetze verstossen oder
das sittliche oder religioese Gefuehl verletzen. Gleiches gilt fuer Referenzfilme, neue
Filme oder Filmvorhaben, die unter Beruecksichtigung des dramaturgischen Aufbaus, des
Drehbuchs, der Gestaltung, der schauspielerischen Leistungen, der Kamerafuehrung oder
des Bildschnitts nach dem Gesamteindruck von geringer Qualitaet sind. Nicht zu foerdern
sind ferner Referenzfilme, neue Filme und Filmvorhaben, die sexuelle Vorgaenge oder
Brutalitaeten in aufdringlich vergroebernder spekulativer Form darstellen.
§ 20 Sperrfristen
(1) Wer Referenzfilm-, Projektfilm- oder Absatzfoerderungsmittel nach diesem Gesetz in
Anspruch nimmt, darf den gefoerderten Film oder Teile desselben zum Schutz der einzelnen
Verwertungsstufen vor Ablauf der folgenden Sperrfristen weder durch Bildtraeger im
Inland oder in deutscher Sprachfassung im Ausland noch im Fernsehen oder in sonstiger
Weise auswerten lassen oder auswerten. Die Sperrfristen betragen jeweils:
1. fuer die Bildtraegerauswertung sechs Monate nach Beginn der regulaeren Erstauffuehrung;
2. fuer die Auswertung durch entgeltliche Videoabrufdienste und individuelle
Zugriffsdienste im Sinne des § 67 Abs. 2 neun Monate nach Beginn der regulaeren
Erstauffuehrung oder, wenn gegenueber der FFA schriftlich eine entsprechende
Zustimmung des betroffenen Programmanbieters im Sinne des § 66a Abs. 1 Satz 1
nachgewiesen wird, sechs Monate ab regulaerer Erstauffuehrung;
3. fuer die Auswertung durch Bezahlfernsehen zwoelf Monate nach regulaerer
Erstauffuehrung;
4. fuer die Auswertung durch frei empfangbares Fernsehen und unentgeltliche
Videoabrufdienste 18 Monate nach regulaerer Erstauffuehrung.
(2) Sofern filmwirtschaftliche Belange nicht entgegenstehen, kann das Praesidium auf
Antrag des Herstellers die in Absatz 1 aufgefuehrten Sperrfristen durch Beschluss
folgendermassen verkuerzen:
1. fuer die Bildtraegerauswertung und die Auswertung durch entgeltliche
Videoabrufdienste und individuelle Zugriffsdienste im Sinne des § 67 Abs. 2 bis auf
fuenf Monate nach regulaerer Erstauffuehrung;
2. fuer die Auswertung durch Bezahlfernsehen bis auf neun Monate nach regulaerer
Erstauffuehrung;
3. fuer die Auswertung durch frei empfangbares Fernsehen und unentgeltliche
Videoabrufdienste bis auf zwoelf Monate nach regulaerer Erstauffuehrung.
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(3) Sofern filmwirtschaftliche Belange nicht entgegenstehen, kann das Praesidium in
Ausnahmefaellen auf Antrag des Herstellers durch einstimmigen Beschluss die in Absatz 1
aufgefuehrten Sperrfristen folgendermassen verkuerzen:
1. fuer die Bildtraegerauswertung und die Auswertung durch entgeltliche
Videoabrufdienste und individuelle Zugriffsdienste im Sinne des § 67 Abs. 2 bis auf
vier Monate nach regulaerer Erstauffuehrung;
2. fuer die Fernsehauswertung und die Auswertung durch unentgeltliche Videoabrufdienste
bis auf sechs Monate nach regulaerer Erstauffuehrung; fuer Filme, die unter Mitwirkung
einer oeffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalt oder eines Fernsehveranstalters des
privaten Rechts hergestellt worden sind, kann in Ausnahmefaellen die Sperrfrist auf
sechs Monate nach Abnahme durch den Fernsehveranstalter verkuerzt werden.
(4) Der Antrag auf Sperrfristverkuerzung nach den Absaetzen 2 und 3 kann erst nach Beginn
der regulaeren Filmtheaterauswertung gestellt werden. Die Sperrfristen duerfen nicht mehr
verkuerzt werden, wenn bereits vor der Entscheidung des Praesidiums mit der Auswertung
des Films in der beantragten Verwertungsstufe begonnen wurde.
(5) Der Antrag auf Verkuerzung der Sperrfrist fuer frei empfangbares Fernsehen
kann bei Filmen, deren Herstellungskosten das Zweifache des Durchschnitts der
Herstellungskosten aller im Vorjahr nach § 32 gefoerderten Filmvorhaben uebersteigen,
und bei ueberdurchschnittlich hoher Finanzierungsbeteiligung eines Fernsehveranstalters
bereits vor Drehbeginn gestellt werden. Die Verkuerzung der Sperrfrist vor Beginn der
regulaeren Erstauffuehrung setzt voraus, dass die Filmtheaterauswertung durch eine im
Verhaeltnis zu den Herstellungskosten angemessene Kopienzahl sichergestellt ist und der
Film im besonderen filmwirtschaftlichen Interesse liegt. Die Verkuerzung der Sperrfrist
auf zwoelf Monate bedarf eines Praesidiumsbeschlusses mit Zweidrittelmehrheit. Naeheres
wird durch eine Richtlinie des Verwaltungsrates bestimmt.
(6) Werden die Sperrfristen verletzt, ist der Foerderungsbescheid zu widerrufen oder
zurueckzunehmen. Bereits ausgezahlte Foerderungsmittel sind zurueckzufordern.
(7) Das Praesidium kann im Einzelfall auf Antrag des Foerderungsberechtigten durch
einstimmigen Beschluss von den Massnahmen nach Absatz 6 ganz oder teilweise absehen,
wenn dies unter Beruecksichtigung des Schutzzwecks der Sperrfristen im Hinblick auf Art
und Zeitpunkt der Auswertung sowie die zu ihrer Einhaltung getroffenen Vorkehrungen
gerechtfertigt erscheint. Dies gilt entsprechend, wenn die Foerderungsmittel noch nicht
bewilligt oder ausgezahlt wurden. Einzelheiten kann der Verwaltungsrat durch eine
Richtlinie regeln.
(8) § 29 Abs. 2 ist entsprechend anzuwenden.
(9) Eine geringfuegige ausschnittsweise Nutzung, insbesondere zu Werbezwecken, gilt
nicht als Sperrfristverletzung.
§ 21 Archivierung
(1) Der Hersteller eines nach den Vorschriften dieses Gesetzes gefoerderten Films
ist verpflichtet, der Bundesrepublik Deutschland eine technisch einwandfreie Kopie
des Films in einem archivfaehigen Format unentgeltlich zu uebereignen, sofern diese
Verpflichtung nicht schon anderweitig begruendet ist. Naeheres regeln Bestimmungen des
Bundesarchivs.
(2) Die Kopien werden vom Bundesarchiv fuer Zwecke der Filmfoerderung im Sinne dieses
Gesetzes verwahrt. Sie koennen fuer die filmkundliche Auswertung zur Verfuegung gestellt
werden.
2. Abschnitt
Foerderung der Filmproduktion
1. Unterabschnitt
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Referenzfilmfoerderung
§ 22 Referenzfilmfoerderung
(1) Referenzfilmfoerderung wird dem Hersteller eines programmfuellenden Films als
Zuschuss gewaehrt, wenn der Film mindestens 150 000 Referenzpunkte erreicht hat
(Referenzfilm). Die Referenzpunkte werden aus dem Zuschauererfolg sowie dem Erfolg bei
international bedeutsamen Festivals und Preisen ermittelt. Hat der Referenzfilm das
Praedikat „besonders wertvoll“ der Filmbewertungsstelle Wiesbaden erhalten, betraegt die
nach Satz 1 massgebliche Referenzpunktzahl 100 000.
(2) Die Referenzpunktzahl aus dem Zuschauererfolg entspricht der Besucherzahl im
Zeitraum eines Jahres nach der Erstauffuehrung in einem Filmtheater im Inland gegen
Entgelt. Es sind nur solche Besucherinnen und Besucher zu beruecksichtigen, die
den marktueblichen Eintrittspreis bezahlt haben. Besucherinnen und Besucher von
Veranstaltungen, bei denen die Eintrittskarte fuer die Filmauffuehrung nur gemeinsam mit
einer Eintrittskarte fuer eine andere Veranstaltung erworben werden kann, werden nur
dann beruecksichtigt, wenn die Filmauffuehrung den Schwerpunkt der Auffuehrung darstellt.
Die Beruecksichtigung des Erfolges bei Festivals und Preisen setzt voraus, dass der Film
im Inland eine Besucherzahl von mindestens 50 000 erreicht hat.
(3) Preise und Erfolge bei Festivals werden wie folgt beruecksichtigt:
1. Auszeichnung eines Films mit dem Deutschen Filmpreis oder dem Golden Globe oder dem
Academy Award ("Oscar") oder dem Wettbewerbshauptpreis auf den Festivals in Cannes,
Berlin oder Venedig mit jeweils 300 000 Referenzpunkten,
2. Auszeichnung eines Films mit dem Europaeischen Filmpreis, Wettbewerbshauptpreis
auf sonstigen international bedeutsamen Festivals, Nominierung eines Films fuer den
Deutschen Filmpreis oder den Golden Globe oder den Academy Award ("Oscar") sowie
eine Teilnahme am Hauptwettbewerb der Festivals in Cannes, Berlin oder Venedig mit
jeweils 150 000 Referenzpunkten,
3. Teilnahme am Hauptwettbewerb von sonstigen international bedeutsamen Festivals oder
die Nominierung fuer den Europaeischen Filmpreis mit jeweils 50 000 Referenzpunkten.
Bei Berechnung der Referenzpunktzahl werden die Nominierungen fuer den mit einem
Preis auf demselben Festival ausgezeichneten Film nicht beruecksichtigt. Die nach
den Nummern 2 und 3 zu beruecksichtigenden Festivals werden durch Richtlinie des
Verwaltungsrates festgelegt. Bei der Festlegung ist neben der kulturellen Bedeutung
des Festivals auch seiner Werbewirkung fuer den Zuschauererfolg im Inland und fuer
den Auslandsabsatz angemessen Rechnung zu tragen. Es werden nur Auszeichnungen oder
Teilnahmen an Festivals und sonstige Preise beruecksichtigt, die innerhalb eines Jahres
vor der regulaeren Erstauffuehrung und innerhalb von zwei Jahren nach der regulaeren
Erstauffuehrung des Films in einem Kino im Inland erreicht wurden. Hat der Film nach
regulaerer Erstauffuehrung in einem Kino im Inland an einem Festival teilgenommen oder
einen Erfolg bei Festivals oder Preisen erhalten, so wird ergaenzend zu Absatz 2 Satz 1
auch die Besucherzahl innerhalb von zwei Jahren ab Teilnahme oder Eintritt des Erfolges
beruecksichtigt.
(4) Die Hoechstfoerderungssumme nach Absatz 1 betraegt 2 000 000 Euro.
(5) Bei internationalen Gemeinschaftsproduktionen duerfen Foerderungshilfen nur bis zur
Hoehe der Beteiligung nach § 16 oder § 16a gewaehrt werden.
(6) Die fuer die Referenzfilmfoerderung zur Verfuegung stehenden Mittel werden auf die
berechtigten Hersteller nach dem Verhaeltnis verteilt, in dem die Referenzpunkte der
einzelnen Filme zueinander stehen. Erreicht ein Film in einem Kalenderjahr weniger
als 10 000 Referenzpunkte, werden diese nur dann beruecksichtigt, wenn sie zusammen mit
noch nicht beruecksichtigten Referenzpunkten aus anderen Kalenderjahren, die nach Absatz
2 Satz 1, Absatz 3 Satz 5 oder § 23 Abs. 1 Satz 2 massgeblich sind, mindestens 10 000
Referenzpunkte ergeben.
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§ 23 Dokumentar-, Kinder-, Erstlingsfilme und Filme mit niedrigen
Herstellungskosten
(1) Bei Kinder- und Erstlingsfilmen sowie Filmen mit Herstellungskosten unter 1 000 000
Euro betraegt die nach § 22 Abs. 1 massgebliche Referenzpunktzahl 50 000 oder, wenn der
Film das Praedikat „besonders wertvoll“ der Filmbewertungsstelle Wiesbaden erhalten hat,
25 000, bei Dokumentarfilmen 25 000. Bei Dokumentar- und Kinderfilmen entspricht die
Referenzpunktzahl des Zuschauererfolgs der Besucherzahl im Zeitraum der ersten beiden
Jahre nach Erstauffuehrung in einem Filmtheater im Inland. Sofern ein Dokumentarfilm,
ein Kinderfilm, ein Erstlingsfilm oder ein Film mit Herstellungskosten unter 1 000 000
Euro die nach Satz 1 in Verbindung mit § 22 Abs. 1 massgebliche Referenzpunktzahl
ueberschreitet, aber insgesamt 150 000 Referenzpunkte nicht erreicht, wird er mit
150 000 Referenzpunkten gewertet.
(2) Die Beruecksichtigung des Erfolges bei Festivals und Preisen setzt voraus, dass der
Dokumentar-, Kinder- oder Erstlingsfilm oder Film mit niedrigen Herstellungskosten im
Inland zumindest eine Besucherzahl von 25 000 erreicht hat. Der Verwaltungsrat kann
durch Richtlinie bestimmen, welche weiteren Festivalteilnahmen auf international und
ueberregional bedeutsamen Festivals ergaenzend zu den gemaess § 22 Abs. 3 festgelegten
Erfolgen zu beruecksichtigen sind. Dabei ist der Festivalpraxis bei Kinder- und
Dokumentarfilmen ausreichend Rechnung zu tragen.
§ 24 Antrag
(1) Referenzfilmfoerderung wird auf Antrag gewaehrt. Antragsberechtigt ist der Hersteller
im Sinne des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1.
(2) Der Antrag ist spaetestens drei Monate nach Verstreichen der Zeitraeume gemaess § 22
Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 5 und § 23 Abs. 1 Satz 2 zu stellen.
(3) Der Antragsteller oder die Antragstellerin hat nachzuweisen, dass der Referenzfilm
die Voraussetzungen des § 15 und der §§ 18 und 19 oder der §§ 16, 17a, 18 und 19
erfuellt.
§ 25 Zuerkennung
(1) Die Foerderungshilfen werden in den ersten drei Monaten nach dem Schluss eines
Kalenderjahres den Herstellern der Referenzfilme durch Bescheid zuerkannt, die im
abgelaufenen Kalenderjahr die Voraussetzungen fuer die Zuerkennung nachgewiesen haben.
Dem Grunde nach kann die Zuerkennung schon vorher erfolgen.
(2) Steht dem Grunde nach fest, dass ein Film eine hinreichende Referenzpunktzahl
erreicht hat, kann der Vorstand der FFA nach Massgabe der Haushaltslage der FFA bis zu
70 vom Hundert des Referenzwertes des Vorjahres vorab zuerkennen.
(3) Der Bescheid ueber die Zuerkennung der Foerderungshilfen ist mit Auflagen, die bis
zur Auszahlung nachgeholt werden koennen, zu verbinden, um sicherzustellen, dass
1. der neue Film zu der bei Inkrafttreten dieses Gesetzes fuer deutsche Filme ueblichen
Filmmiete vermietet wird,
2. die Vermietung des neuen Films an ein Filmtheater nicht von der Miete eines oder
mehrerer auslaendischer Filme oder Reprisen, die nicht aus einem Mitgliedstaat der
Europaeischen Wirtschaftsgemeinschaft sind, abhaengig gemacht wird,
3. bei der Aufbringung der Herstellungskosten des neuen Films das Risiko des erheblich
mitfinanzierenden Verleihers angemessen vermindert wird,
4. der Hersteller im Rahmen der Durchfuehrung des neuen Filmvorhabens in angemessenem
Umfang technische und kaufmaennische Nachwuchskraefte beschaeftigt,
5. der Hersteller eines neuen Films nachweist, dass in dem Auswertungsvertrag
mit einer oeffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalt oder einem privaten
Fernsehveranstalter ein Rueckfall der Fernsehnutzungsrechte an ihn spaetestens
nach fuenf Jahren vereinbart ist. Im Einzelfall kann im Auswertungsvertrag
fuer den Rueckfall der Fernsehnutzungsrechte eine Frist von bis zu sieben
- 17 -
Jahren vereinbart werden, insbesondere wenn der Hersteller fuer den Film eine
ueberdurchschnittlich hohe Finanzierungsbeteiligung der Rundfunkanstalt oder des
privaten Fernsehveranstalters erhalten hat,
6. der Hersteller fuer den neuen Film nachweist, dass die Fernsehnutzungsrechte
fuer das deutschsprachige Lizenzgebiet, sofern sie einem Verleih oder Vertrieb
eingeraeumt wurden, spaetestens nach fuenf Jahren an den Hersteller zurueckfallen. Der
Verwaltungsrat kann durch Richtlinie abweichende Bestimmungen zulassen,
7. der Hersteller fuer den neuen Film nachweist, dass in dem Auswertungsvertrag
mit einem Fernsehveranstalter nicht zu Ungunsten des Herstellers von den in den
Vereinbarungen nach § 67 Abs. 1 Satz 1 vorgesehenen oder dort in Bezug genommenen
Vertragsbedingungen zwischen Herstellern und Fernsehveranstaltern abgewichen wird;
dies gilt insbesondere fuer eine angemessene Aufteilung der Verwertungsrechte,
8. der Hersteller versichert, dass kein Auslandsverkauf der Rechte an dem Referenzfilm
oder dem neuen Film stattfindet, oder der Hersteller nachweist, dass er bei einem
solchen Auslandsverkauf einen Beitrag an die zentrale Dienstleistungsorganisation
der deutschen Filmwirtschaft fuer die Aussenvertretung des deutschen Films leistet;
der Beitrag betraegt 1,5 vom Hundert der Nettoerloese.
§ 26 Auszahlungsgrundsaetze
(1) Die FFA zahlt die Foerderungshilfen bedarfsgerecht aus, sobald nachgewiesen
ist, dass die Foerderungshilfen eine den Bestimmungen dieses Gesetzes entsprechende
Verwendung finden. Bei Zweifeln ueber die Person des Auszahlungsempfaengers kann die
FFA den Betrag der Foerderungshilfe in entsprechender Anwendung der §§ 372 bis 386 des
Buergerlichen Gesetzbuchs hinterlegen.
(2) Die FFA hat die Auszahlung der Foerderungshilfen zu versagen,
1. wenn die ordnungsgemaesse Finanzierung der Herstellung eines neuen Films nicht
gewaehrleistet ist;
2. wenn bei der Finanzierung, der Herstellung, bei dem Verleih, Vertrieb oder dem
Videovertrieb eines bereits mit Foerderungshilfen nach diesem Gesetz finanzierten
Referenzfilms oder Filmvorhabens des Antragstellers die Grundsaetze sparsamer
Wirtschaftsfuehrung verletzt worden sind;
3. wenn es sich im Falle der Foerderung eines programmfuellenden Films bei
dem Hersteller um eine Gesellschaft mit beschraenkter Haftung oder um eine
Personenhandelsgesellschaft, deren einzige persoenlich haftende Gesellschafterin
eine Gesellschaft mit beschraenkter Haftung ist, handelt und das eingezahlte
Stammkapital nicht mindestens 25 000 Euro betraegt;
4. soweit die von einzelstaatlichen, mit oeffentlichen Mitteln finanzierten
Einrichtungen gewaehrten Foerderungshilfen insgesamt 50 vom Hundert der
Herstellungskosten des neuen Films oder bei Gemeinschaftsproduktionen des
Finanzierungsanteils des deutschen Herstellers uebersteigen. Auf Antrag kann der
Vorstand bei Filmen mit Herstellungskosten, die unter dem Median (Zentralwert) der
Herstellungskosten der von der FFA im Vorjahr gefoerderten Filme liegen, und bei
Filmen, die einen schwierigen Absatz erwarten lassen, Ausnahmen zulassen;
5. wenn der Hersteller, der zugleich Foerderungshilfe nach § 32 oder von anderen
Filmfoerderungseinrichtungen erhaelt, nicht den nach § 34 erforderlichen Eigenanteil
an den Herstellungskosten des neuen Films nachweist;
6. solange bei einem anderen Filmvorhaben des Herstellers die Auflage nach § 25 Abs. 3
Nr. 8 nicht erfuellt wurde;
7. wenn der Hersteller bei einem Antrag auf Foerderung nach diesem Gesetz fuer ein
anderes Filmvorhaben vorsaetzlich oder grob fahrlaessig unrichtige Angaben ueber
wesentliche Auszahlungsvoraussetzungen gemacht hat.
(3) Absatz 2 Nr. 2 und 7 ist nicht anzuwenden, wenn mehr als fuenf Jahre seit Eintritt
des Versagungsgrundes vergangen sind.
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(4) Die Auszahlung erfolgt in bis zu drei Raten. Die Auszahlung der Schlussrate
erfolgt nach Vorlage des Verwendungsnachweises und Pruefung der Schlusskosten. Der
Foerderungsempfaenger hat der FFA die Auslagen fuer die Schlusskostenpruefung zu erstatten.
§ 27
(weggefallen)
§ 28 Verwendung
(1) Der Hersteller hat die Foerderungshilfen spaetestens bis zum Ablauf von zwei Jahren
nach Erlass des jeweiligen Foerderungsbescheides vorrangig fuer die Herstellung neuer
programmfuellender Filme im Sinne der §§ 15, 18 und 19 oder der §§ 16, 17a, 18 und 19 zu
verwenden.
(2) Beteiligt sich ein Hersteller mit Foerderungshilfen nach § 22 oder § 23 an
dem Filmvorhaben eines anderen Herstellers, so hat er dabei grundsaetzlich seine
Foerderungshilfen in voller Hoehe einzusetzen. Die FFA kann Ausnahmen zulassen. Ausserdem
hat er einen angemessenen Eigenanteil an den Herstellungskosten nachzuweisen.
(3) Ist der Betrag fuer eine Gemeinschaftsproduktion zuerkannt worden, bei der die
Beteiligung nach § 16 oder § 16a weniger als 50 vom Hundert betragen hat, so darf der
Betrag nur fuer die Finanzierung eines Films verwendet werden, an dem die Beteiligung
nach § 16 mindestens 50 vom Hundert betraegt oder groesser ist als die Beteiligung jedes
anderen Gemeinschaftsproduzenten.
(4) Der Vorstand kann auf Antrag gestatten, dass die Betraege bis zu 75 vom Hundert, in
jedem Fall aber bis zu 100 000 Euro, fuer folgende Zwecke verwendet werden:
1. besonders aufwendige Massnahmen der Stoffbeschaffung, der Drehbuchbeschaffung
oder -entwicklung oder in sonstiger Weise fuer die Vorbereitung eines neuen
programmfuellenden Films;
2. im Interesse der Strukturverbesserung des Unternehmens fuer eine nicht nur
kurzfristige Aufstockung des Eigenkapitals.
Sofern Mittel zur Kapitalaufstockung verwendet werden sollen, muss der Hersteller
mit Antragstellung nachpruefbare Unterlagen ueber den wirtschaftlichen Zustand seines
Unternehmens vorlegen.
§ 29 Rueckzahlung
(1) Der Hersteller ist zur Rueckzahlung der Foerderungshilfen verpflichtet,
1. wenn diese zur Finanzierung eines Films verwendet worden sind, der des § 28 Abs. 1
nicht entspricht,
2. wenn die Auszahlung auf Grund unrichtiger Angaben ueber wesentliche
Auszahlungsvoraussetzungen erfolgt ist,
3. wenn die nach § 25 Abs. 3 erteilten Auflagen nicht eingehalten worden oder
Auszahlungshindernisse nach § 26 Abs. 2 nachtraeglich eingetreten sind,
4. wenn der Hersteller den Nachweis der zweckentsprechenden Verwendung der
Foerderungshilfe nicht erbracht hat,
5. wenn die Voraussetzungen des § 26 Abs. 2 Nr. 4 Satz 1 vorliegen oder der durch
eine Ausnahmeentscheidung nach § 26 Abs. 2 Nr. 4 Satz 2 festgelegte Anteil des
Herstellers nicht nachgewiesen wird.
Ist der Film sowohl von der FFA als auch von anderen mit oeffentlichen Mitteln
finanzierten Foerderungseinrichtungen gefoerdert worden, erfolgt die Rueckzahlung nach
Nummer 5 entsprechend dem Verhaeltnis der einzelnen Foerderbetraege.
(2) Die FFA darf den Rueckzahlungsanspruch nur
1. stunden, wenn die sofortige Einziehung mit erheblichen Haerten fuer den
Anspruchsgegner verbunden waere und der Anspruch durch die Stundung nicht gefaehrdet
- 19 -
wird. Die Stundung soll gegen angemessene Verzinsung und in der Regel nur gegen
Sicherheitsleistung gewaehrt werden;
2. niederschlagen, wenn feststeht, dass die Einziehung keinen Erfolg haben wird, oder
wenn die Kosten der Einziehung ausser Verhaeltnis zur Hoehe des Anspruchs stehen;
3. erlassen, wenn die Einziehung nach Lage des einzelnen Falles fuer den
Anspruchsgegner eine besondere Haerte bedeuten wuerde. Das Gleiche gilt fuer die
Erstattung oder Anrechnung von geleisteten Betraegen und fuer die Freigabe von
Sicherheiten.
§ 30 Einbeziehung von Filmen aus Mitgliedstaaten der Europaeischen Union
Ist die Gegenseitigkeit verbuergt, so koennen in die Foerderung nach den §§ 22 und
23 jaehrlich bis zu drei Filme aus anderen Mitgliedstaaten der Europaeischen Union
einbezogen werden. Dabei ist nur die im Inland erreichte Besucherzahl massgebend.
§ 31 Buergschaften
(1) Auf Antrag des Herstellers kann der Vorstand der FFA fuer einen nach den §§
22 ff. gefoerderten Film Buergschaften zur Besicherung der vertraglich vereinbarten
Rueckzahlungsverpflichtung des Herstellers wegen Nichtfertigstellung des Films gegenueber
den Fernsehveranstaltern uebernehmen.
(2) Die Buergschaftsuebernahme setzt voraus, dass eine Beteiligungsvereinbarung zwischen
dem Hersteller und dem Fernsehveranstalter nachgewiesen wird.
(3) Eine Buergschaft darf nicht uebernommen werden, wenn Anhaltspunkte vorliegen,
dass ein ueberdurchschnittlich hohes Risiko fuer die Inanspruchnahme der FFA aus der
Buergschaft gegeben waere.
(4) Die Rueckstellungen fuer die Buergschaften sind im Wirtschaftsplan der FFA
einzuplanen.
(5) Die Einzelheiten der Rueckerstattungspflicht des Herstellers an die FFA werden durch
Richtlinie des Verwaltungsrates geregelt.
2. Unterabschnitt
Projektfilmfoerderung
§ 32 Foerderungshilfen
(1) Projektfilmfoerderung kann gewaehrt werden, wenn ein Filmvorhaben einen
programmfuellenden Film erwarten laesst, der geeignet erscheint, die Qualitaet und die
Wirtschaftlichkeit des deutschen Films zu verbessern. Es sollen Filmvorhaben aller
Art gefoerdert werden, darunter in angemessenem Umfang auch Projekte von talentierten
Nachwuchskraeften und Projekte, die auch zur Ausstrahlung im Fernsehen geeignet sind.
(2) Als Foerderungshilfen fuer die Herstellung eines Films werden bedingt rueckzahlbare
zinslose Darlehen von bis zu 1 000 000 Euro gewaehrt. Die Hoehe der Foerderungshilfe soll
in angemessenem Verhaeltnis zur Hoehe der voraussichtlichen Herstellungskosten stehen und
im Rahmen einer Gesamtwuerdigung als gerechtfertigt erscheinen.
(3) Als Foerderungshilfen fuer die Fortentwicklung eines Drehbuchs koennen Zuschuesse von
bis zu 30 000 Euro gewaehrt werden. § 50 Abs. 1, die §§ 51 und 52 Abs. 1 Nr. 2 bis 5 und
Abs. 2 gelten entsprechend.
(4) Koennen nicht alle geeigneten Filmvorhaben angemessen gefoerdert werden, so waehlt
die Vergabekommission die ihr am besten erscheinenden Vorhaben aus. Im Rahmen der
Gesamtwuerdigung koennen dabei insbesondere die Hoehe der geleisteten Rueckzahlungen des
Antragstellers sowie die Zugangsmoeglichkeit zu anderen Foerderungsmitteln nach diesem
Gesetz beruecksichtigt werden.
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(5) § 31 gilt entsprechend fuer nach Absatz 2 gefoerderte Filme.
(6) Filmvorhaben, die als Gemeinschaftsproduktion mit Herstellern verwirklicht
werden sollen, die ihren Wohnsitz oder Sitz in einem Staat haben, mit dem ein
filmwirtschaftliches Abkommen besteht, koennen bei Verbuergung der Gegenseitigkeit
im Rahmen der hierfuer zur Verfuegung stehenden Mittel gesondert eine Foerderungshilfe
erhalten, die auch als Zuschuss zusaetzlich zu einer Foerderungshilfe gewaehrt werden
kann. Das fuer Kultur und Medien zustaendige Mitglied der Bundesregierung wird
ermaechtigt, nach Anhoerung der FFA durch Rechtsverordnung die Art und Zahl der
Filmvorhaben sowie die Art und Hoehe der Foerderungshilfe zu bestimmen.
§ 33 Antrag
(1) Projektfilmfoerderung wird auf Antrag gewaehrt. Antragsberechtigt ist der Hersteller.
(2) Der Antrag muss eine Beschreibung des Filmvorhabens sowie eine Darlegung der in §
15, den §§ 16 und 17a oder den §§ 16a und 17a geregelten Voraussetzungen enthalten. Dem
Antrag auf Foerderung nach § 32 Abs. 2 sind insbesondere das Drehbuch, eine Stab- und
Besetzungsliste, ein Kosten- und Finanzierungsplan sowie ein Verleihvertrag oder eine
konkrete Darlegung ueber die Verleihplaene beizufuegen. Dem Antrag auf Foerderung nach § 32
Abs. 3 ist insbesondere das zu ueberarbeitende Drehbuch beizufuegen.
(3) (weggefallen)
§ 34 Eigenanteil des Herstellers
(1) Projektfoerderung nach § 32 Abs. 2 wird nur gewaehrt, wenn der Hersteller an
den im Kostenplan angegebenen und von der FFA anerkannten Kosten einen nach dem
Produktionsumfang, der Kapitalausstattung und bisherigen Produktionstaetigkeit des
Herstellers angemessenen Eigenanteil, mindestens jedoch 5 vom Hundert, traegt.
Bei internationalen Koproduktionen ist bei der Berechnung des Eigenanteils der
Finanzierungsanteil des deutschen Herstellers zugrunde zu legen; dies gilt entsprechend
fuer Filme, die unter Mitwirkung einer Rundfunkanstalt hergestellt werden.
(2) Der Eigenanteil kann finanziert werden durch Eigenmittel, durch Fremdmittel, die
dem Hersteller darlehensweise mit unbedingter Verpflichtung zur Rueckzahlung ueberlassen
worden sind, oder durch Eigenleistungen des Herstellers. Der durch Eigenmittel oder
Fremdmittel im Sinne von Satz 1 finanzierte Anteil muss mindestens 2 vom Hundert der im
Kostenplan angegebenen und von der FFA anerkannten Kosten entsprechen.
(3) Eigenleistungen sind Leistungen, die der Hersteller als kreative Produzentin oder
kreativer Produzent, Herstellungsleitung, Regisseurin oder Regisseur, Person in einer
Hauptrolle oder als Kamerafrau oder Kameramann zur Herstellung des Films erbringt.
Als Eigenleistung gelten auch Verwertungsrechte des Herstellers an eigenen Werken wie
Roman, Drehbuch oder Filmmusik, die er zur Herstellung des Films benutzt.
(4) Der Eigenanteil kann nicht finanziert werden durch Foerderungshilfen nach diesem
Gesetz oder auf Grund oeffentlicher Foerderungsprogramme sowie durch sonstige Mittel, die
von einer juristischen Person des oeffentlichen Rechts oder einer juristischen Person
des privaten Rechts, an der eine oder mehrere juristische Personen des oeffentlichen
Rechts direkt oder indirekt beteiligt sind, gewaehrt werden, es sei denn, dass diese
Mittel marktuebliches Entgelt fuer eine vom Hersteller erbrachte Leistung sind oder als
Fremdmittel im Sinne des Absatzes 2 gewaehrt werden.
(5) Die FFA kann auf Antrag fuer die ersten zwei programmfuellenden Filme eines
Herstellers Ausnahmen von Absatz 1 Satz 1 zulassen.
(6) Die FFA kann auf Antrag Ausnahmen von Absatz 1 Satz 1 zulassen, wenn die Hoehe der
Herstellungskosten das Zweifache des Durchschnitts der Herstellungskosten aller im
Vorjahr nach § 32 gefoerderten Filmvorhaben uebersteigt.
§ 35 Bewilligungsbescheid
Fuer den Bescheid ueber die Bewilligung von Foerderungshilfen nach § 32 Abs. 2 gilt § 25
Abs. 3 entsprechend.
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§ 36 Foerderungszusage
(1) Die FFA kann auf Grund des Drehbuches, der Stab- und Besetzungsliste sowie des
Kosten- und Finanzierungsplans die Gewaehrung von Foerderungshilfen nach § 32 Abs. 2
auch fuer solche Filmvorhaben zusagen, deren Finanzierung noch nicht gesichert ist
(Foerderungszusage).
(2) Die Foerderungszusage erlischt, wenn der Nachweis, dass die Finanzierung gesichert
ist, nicht innerhalb von sechs Monaten nach Erteilung der Foerderungszusage erbracht
worden ist oder die Voraussetzungen, unter denen die Foerderungszusage erteilt worden
ist, nicht oder nicht mehr gegeben sind. Der Vorstand der FFA kann auf Antrag des
Herstellers die Frist um jeweils sechs Monate verlaengern.
(3) Die FFA kann auf Antrag des Herstellers fuer ein Filmvorhaben, fuer das
Projektfilmfoerderung nach § 32 Abs. 2 beantragt wird, bereits zum Zeitpunkt der
Entscheidung ueber die Projektfilmfoerderung eine Zusage ueber die Foerderung des
Absatzes nach § 53a bis zu 150 000 Euro geben, wenn fuer das Projekt zum Zeitpunkt der
Antragstellung eine angemessene Beteiligung des Verleihers nachgewiesen wird.
(4) Die Foerderungszusage bedarf der Schriftform.
§ 37 Auszahlungsgrundsaetze
(1) Die FFA hat die Auszahlung der Foerderungshilfe nach § 32 Abs. 2 zu versagen,
1. wenn die ordnungsgemaesse Finanzierung des Filmvorhabens nicht gewaehrleistet ist,
2. wenn bei der Finanzierung, der Herstellung, bei dem Verleih, Vertrieb oder dem
Videovertrieb eines bereits nach diesem Gesetz gefoerderten Referenzfilms oder
Filmvorhabens des Antragstellers die Grundsaetze sparsamer Wirtschaftsfuehrung
verletzt worden sind,
3. wenn es sich bei dem Hersteller um eine Gesellschaft mit beschraenkter Haftung
oder um eine Personenhandelsgesellschaft, deren einzige persoenlich haftende
Gesellschafterin eine Gesellschaft mit beschraenkter Haftung ist, handelt und das
eingezahlte Stammkapital nicht mindestens 25 000 Euro betraegt;
4. soweit die von einzelstaatlichen, mit oeffentlichen Mitteln finanzierten
Einrichtungen gewaehrten Foerderungshilfen insgesamt 50 vom Hundert der
Herstellungskosten des neuen Films oder bei Gemeinschaftsproduktionen des
Finanzierungsanteils des deutschen Herstellers uebersteigen; auf Antrag kann der
Vorstand bei Filmen mit Herstellungskosten, die unter dem Median (Zentralwert) der
Herstellungskosten der von der FFA im Vorjahr gefoerderten Filme liegen, und bei
Filmen, die einen schwierigen Absatz erwarten lassen, Ausnahmen zulassen;
5. solange bei einem anderen Filmvorhaben des Herstellers die Auflage nach § 25 Abs. 3
Nr. 8 nicht erfuellt wurde;
6. wenn der Hersteller bei einem Antrag auf Foerderung nach diesem Gesetz fuer ein
anderes Filmvorhaben vorsaetzlich oder grob fahrlaessig unrichtige Angaben ueber
wesentliche Auszahlungsvoraussetzungen gemacht hat.
(2) Absatz 1 Nr. 2 und 6 ist nicht anzuwenden, wenn mehr als fuenf Jahre seit Eintritt
des Versagungsgrundes vergangen sind.
(3) Die Auszahlung der Foerderungsmittel nach § 32 Abs. 2 erfolgt in bis zu vier Raten.
Die Auszahlung der Schlussrate erfolgt nach Vorlage des Verwendungsnachweises und
Pruefung der Schlusskosten. Der Foerderungsempfaenger hat der FFA die Auslagen fuer die
Schlusskostenpruefung zu erstatten.
(4) Die Auszahlung der Foerderungshilfe nach § 32 Abs. 3 erfolgt zur Haelfte nach ihrer
Zuerkennung, im Uebrigen nach Pruefung und Abnahme des fortentwickelten Drehbuchs.
§ 38 Schlusspruefung
(1) Die FFA prueft, ob
1. der Film seinem Inhalt nach dem vorgelegten Drehbuch im wesentlichen entspricht,
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2. der Stab und die Besetzung des Films mit der vorgelegten Liste im wesentlichen
uebereinstimmen,
3. der Film nicht § 19 widerspricht,
4. der Film den Anforderungen der §§ 15 und 18, der §§ 16, 17a und 18 oder der §§ 16a,
17a und 18 entspricht.
(2) Der Hersteller ist verpflichtet, innerhalb eines Jahres nach Auszahlung des
Darlehens nach § 32 Abs. 2 oder eines Teilbetrages davon der FFA 13 Kopien des Films
auf digitalen Bildtraegern zur Pruefung vorzulegen. Die FFA kann die Frist um hoechstens
ein Jahr verlaengern, wenn der Hersteller nachweist, dass er die Frist aus von ihm nicht
zu vertretenden Gruenden nicht einhalten kann.
§ 39 Rueckzahlung
(1) Das Darlehen ist zurueckzuzahlen, sobald und soweit die Ertraege des Herstellers
aus der Verwertung des Films mehr als 5 vom Hundert der im Kostenplan angegebenen
und von der FFA anerkannten Kosten betragen. Die FFA kann bei einem Eigenanteil
des Herstellers, der 5 vom Hundert uebersteigt, guenstigere Rueckzahlungsbedingungen
festlegen. Fuer die Tilgung der Darlehen sind 50 vom Hundert der dem Hersteller
aus der Verwertung des Films zufliessenden Erloese zu verwenden, soweit nicht durch
Vereinbarung zwischen der FFA und den Filmfoerderungseinrichtungen der Laender etwas
anderes vereinbart ist. Wurde der Film von mehreren Foerderungseinrichtungen gefoerdert,
erfolgt die Rueckzahlung entsprechend den jeweiligen Foerderungsanteilen. In diesem
Fall kann die FFA die Anerkennung von Kosten an die Bedingungen der beteiligten
Foerderungseinrichtungen der Laender anpassen.
(2) Das Darlehen ist ferner zurueckzuzahlen, wenn
1. der Film nicht den Anforderungen des § 38 Abs. 1 entspricht,
2. der Hersteller seiner Verpflichtung nach § 38 Abs. 2 nicht nachgekommen ist,
3. der Hersteller den Nachweis der zweckentsprechenden Verwendung der Foerderungshilfe
nicht erbracht hat,
4. die Auszahlung auf Grund unrichtiger Angaben ueber wesentliche
Auszahlungsvoraussetzungen erfolgt ist,
5. die Auflagen nach § 35 in Verbindung mit § 25 Abs. 3 nicht erfuellt wurden.
(3) § 29 Abs. 2 ist entsprechend anzuwenden.
(4) Der Hersteller kann bis zum Ablauf von zwei Jahren nach Rueckzahlung der
Foerderungsmittel verlangen, dass die nach Absatz 1 zurueckgezahlten Mittel fuer die
Herstellung eines neuen programmfuellenden Films an ihn rueckgewaehrt werden. Auf die
Verwendung der Mittel sind die fuer die Referenzfilmfoerderung geltenden Vorschriften,
insbesondere § 28 Abs. 4, entsprechend anzuwenden.
(5) Zehn Jahre nach der Erstauffuehrung des Films erlischt die Verpflichtung zur
Rueckzahlung.
§ 40
(weggefallen)
3. Unterabschnitt
Foerderung von Kurzfilmen
§ 41 Referenzfoerderung
(1) Die FFA gewaehrt dem Hersteller eines Kurzfilms (§ 14a Abs. 4) sowie eines nicht
programmfuellenden Kinderfilms (§ 14a Abs. 2) Foerderungshilfen, wenn der Film nach
Massgabe der Absaetze 2, 3 und 4 mindestens zehn Referenzpunkte erreicht. Bei Filmen
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mit mindestens 30 Referenzpunkten werden die Referenzpunkte verdoppelt. Die Saetze 1
und 2 gelten entsprechend bei Filmen mit einer Vorfuehrdauer von mehr als 15 Minuten
und hoechstens 45 Minuten, wenn es sich um einen Erstlingsfilm (§ 14a Abs. 3) handelt
oder der Film an einer Hochschule entstanden ist. Die §§ 15, 16, 17a und 19 gelten
entsprechend.
(2) Die Referenzpunkte werden aus dem Erfolg bei international und national bedeutsamen
Festivals und Preisen ermittelt. Fuer die Auszeichnung mit dem Praedikat „besonders
wertvoll“ der Filmbewertungsstelle Wiesbaden erhaelt ein Film zehn Referenzpunkte.
(3) Preise und Erfolge bei Festivals im Sinne von Absatz 2 werden wie folgt
beruecksichtigt:
1. Auszeichnung eines Films mit dem Deutschen Kurzfilmpreis, mit einem anderen
national oder einem international bedeutsamen Preis oder im Wettbewerb bei einem
national oder international bedeutsamen Festival mit jeweils zehn Punkten,
2. Nominierung beim Deutschen Kurzfilmpreis, bei einem anderen national oder einem
international bedeutsamen Preis oder Wettbewerbsteilnahme bei einem national
oder international bedeutsamen Festival sowie Auszeichnung mit dem Deutschen
Wirtschaftsfilmpreis oder dem Friedrich-Wilhelm-Murnau-Kurzfilmpreis mit jeweils
fuenf Punkten.
(4) Bei der Berechnung der Referenzpunktzahl nach Absatz 3 werden nur solche Erfolge
beruecksichtigt, die innerhalb von zwei Jahren nach Fertigstellung des Films erreicht
wurden. Wird ein Film auf einem Festival mit einem Preis ausgezeichnet, bleiben
Teilnahme und Nominierung unberuecksichtigt. Die nach Absatz 3 zu beruecksichtigenden
Preise und Festivals legt der Verwaltungsrat durch Richtlinie fest.
(5) Die Foerderungshilfen werden als Zuschuss gewaehrt. Die hierfuer zur Verfuegung
stehenden Haushaltsmittel werden nach dem Verhaeltnis verteilt, in dem die
Referenzpunkte der einzelnen Filme zueinander stehen.
§ 42 Antrag
(1) Die Foerderungshilfe wird auf Antrag gewaehrt. Antragsberechtigt ist der Hersteller.
Ist dieser juristische Person des oeffentlichen Rechts oder juristische Person des
privaten Rechts, an der eine oder mehrere juristische Personen des oeffentlichen Rechts
direkt oder indirekt beteiligt sind, so ist er nicht antragsberechtigt.
(2) Der Antrag ist bis zum 31. Dezember des Kalenderjahres zu stellen, in dem die
zweijaehrige Frist nach § 41 Abs. 4 Satz 1 ablaeuft. Antraege, die nach dem 31. Januar
des der Auszeichnung folgenden Jahres gestellt werden, koennen erst in dem darauf
folgenden Jahr beschieden werden. Dem Antrag ist der Nachweis beizufuegen, dass die
Voraussetzungen des § 41 erfuellt sind.
§ 43
(weggefallen)
§ 44 Zuerkennung, Auszahlung
(1) Die Foerderungshilfe wird spaetestens drei Monate nach dem Schluss jedes
Wirtschaftsjahres zuerkannt. Dem Grunde nach kann die Zuerkennung schon vorher
erfolgen.
(2) Auf die Auszahlung ist § 26 Abs. 1 entsprechend anzuwenden.
(3) Die FFA hat die Auszahlung der Foerderungshilfen zu verweigern, wenn die
Antragstellerin oder der Antragsteller bei einem anderen Antrag auf Foerderung nach
diesem Gesetz vorsaetzlich oder grob fahrlaessig unrichtige Angaben ueber wesentliche
Auszahlungsvoraussetzungen gemacht hat. Satz 1 gilt nicht, wenn mehr als fuenf Jahre
seit Eintritt des Versagungsgrundes vergangen sind.
§ 45 Verwendung
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Die Foerderungshilfe ist spaetestens bis zum Ablauf von zwei Jahren seit der
Zuerkennung in vollem Umfang zur Herstellung neuer Kurzfilme (§ 14a Abs. 4)
oder neuer programmfuellender Filme im Sinne des § 15 oder der §§ 16 und 17a zu
verwenden. Der Vorstand kann auf Antrag gestatten, dass die Betraege fuer Massnahmen der
Stoffbeschaffung, der Drehbuchbeschaffung oder -entwicklung oder in sonstiger Weise fuer
die Vorbereitung eines neuen Films nach Satz 1 verwendet werden.
§ 46 Rueckzahlung
(1) Die Foerderungshilfen sind zurueckzuzahlen, wenn
1. der Hersteller den Nachweis der zweckentsprechenden Verwendung der Foerderungshilfe
nicht erbracht hat,
2. die Foerderungshilfen zur Finanzierung eines Films verwendet worden sind, der den
Anforderungen des § 19 widerspricht, oder
3. die Zuerkennung oder Auszahlung der Foerderungshilfen auf Grund unrichtiger Angaben
ueber wesentliche Voraussetzungen erfolgt ist.
(2) § 29 Abs. 2 ist entsprechend anzuwenden.
4. Unterabschnitt
Foerderung von Drehbuechern
§ 47 Foerderungshilfen
(1) Die FFA kann zur Herstellung von Drehbuechern fuer programmfuellende Filme
Foerderungshilfen bis zu 30 000 Euro an die Drehbuchautorin oder den Drehbuchautor
gewaehren, wenn ein Film zu erwarten ist, der geeignet erscheint, die Qualitaet und
Wirtschaftlichkeit des deutschen Films zu verbessern. In besonderen Faellen koennen
Foerderungshilfen bis zu 50 000 Euro gewaehrt werden.
(2) Zur Herstellung eines Konzepts, das die Geschichte eines Films umfassend und
dramaturgisch schluessig beschreibt (Treatment), einer vergleichbaren Darstellung oder
einer ersten Drehbuchfassung kann die FFA der Drehbuchautorin oder dem Drehbuchautor
fuer einen programmfuellenden Film Foerderungshilfen bis zu 10 000 Euro gewaehren, wenn ein
Film zu erwarten ist, der geeignet erscheint, die Qualitaet und die Wirtschaftlichkeit
des deutschen Films zu verbessern. Eine zusaetzliche Foerderung nach Absatz 1 ist
zulaessig.
(3) Die Foerderungshilfen nach den Absaetzen 1 und 2 werden nicht gewaehrt, wenn das
Vorhaben in der betreffenden Entwicklungsstufe bereits von anderer Stelle gefoerdert
wird. Foerderungen der Projektentwicklung oder Produktionsvorbereitung von anderer
Stelle sind unbeachtlich, soweit sie nicht ausschliesslich ein Vorhaben nach Absatz 1
oder 2 betreffen.
(4) Die Foerderungshilfen nach den Absaetzen 1 und 2 werden als Zuschuss gewaehrt.
(5) § 32 Abs. 4 Satz 1 gilt entsprechend.
§ 48 Antrag
(1) Die Foerderungshilfen werden auf Antrag gewaehrt.
(2) Antragsberechtigt fuer eine Foerderung nach § 47 Abs. 1 oder 2 sind
Drehbuchautorinnen und Drehbuchautoren, wenn sie ihre Autorenschaft an mindestens
zwei verfilmten Drehbuechern zu programmfuellenden Filmen nachweisen koennen, die
in europaeischen Filmtheatern ausgewertet worden sind. Drehbuchautorinnen oder
Drehbuchautoren, die nicht die Voraussetzungen von Satz 1 erfuellen, sind nur gemeinsam
mit einem Hersteller im Sinne von § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 antragsberechtigt, wenn der
Hersteller mindestens einen programmfuellenden Film hergestellt hat und dieser Film in
deutschen Filmtheatern ausgewertet wurde.
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(3) Dem Antrag ist eine Beschreibung des nach § 47 Abs. 1 oder 2 zu foerdernden
Vorhabens beizufuegen.
§ 49 Auszahlung
(1) Die Auszahlung der Foerderungshilfe nach § 47 Abs. 1 und 2 erfolgt in bis zu
vier Raten ab ihrer Zuerkennung entsprechend dem Fortschritt der Konzept- oder
Drehbuchentwicklung.
(2) Die FFA hat die Auszahlung der Foerderungshilfen zu verweigern, wenn die
Antragstellerin oder der Antragsteller bei einem anderen Antrag auf Foerderung nach
diesem Gesetz vorsaetzlich oder grob fahrlaessig unrichtige Angaben ueber wesentliche
Auszahlungsvoraussetzungen gemacht hat. Satz 1 gilt nicht, wenn mehr als fuenf Jahre
seit Eintritt des Versagungsgrundes vergangen sind.
§ 50 Verwendung
(1) Die Inanspruchnahme der Foerderungshilfe nach § 47 Abs. 1 verpflichtet die
Antragstellerin oder den Antragsteller, das Drehbuch im Falle der Verfilmung nur zur
Herstellung eines programmfuellenden Films im Sinne des § 15, der §§ 16 und 17a oder der
§§ 16a und 17a zu verwerten. Das Recht der Antragstellerin oder des Antragstellers, das
Drehbuch zu anderen Zwecken als dem der Verfilmung zu verwerten, bleibt unberuehrt.
(2) Die Inanspruchnahme der Foerderungshilfe nach § 47 Abs. 2 verpflichtet die
Antragstellerin oder den Antragsteller, das Treatment, die vergleichbare Darstellung
oder die erste Drehbuchfassung im Falle der Weiterentwicklung nur zur Herstellung eines
Drehbuchs fuer einen programmfuellenden Film im Sinne des § 15, der §§ 16 und 17a oder
der §§ 16a und 17a zu verwerten. Das Recht der Antragstellerin oder des Antragstellers,
das Treatment, die vergleichbare Darstellung oder die erste Drehbuchfassung zu anderen
Zwecken zu verwerten, bleibt unberuehrt.
§ 51 Schlusspruefung
(1) Die FFA prueft, ob das Drehbuch, das Treatment, die vergleichbare Darstellung
oder die erste Drehbuchfassung im Wesentlichen dem im Antrag beschriebenen Vorhaben
entspricht.
(2) Der Antragsteller oder die Antragstellerin ist verpflichtet, das Drehbuch, das
Treatment, die vergleichbare Darstellung oder die erste Drehbuchfassung nach Ablauf von
zwei Jahren nach Erlass des Foerderungsbescheids zur Pruefung vorzulegen. Der Vorstand
der FFA kann auf Antrag die Frist verlaengern.
§ 52 Rueckzahlung
(1) Die Foerderungshilfen sind zurueckzuzahlen, wenn
1. die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 nicht gegeben sind,
2. der Antragsteller oder die Antragstellerin der Verpflichtung nach § 51 Abs. 2 nicht
nachgekommen ist,
3. die Zuerkennung oder Auszahlung der Foerderungshilfe auf Grund unrichtiger Angaben
ueber wesentliche Voraussetzungen erfolgt ist,
4. das Drehbuch entgegen § 50 verwertet worden ist.
(2) § 29 Abs. 2 ist entsprechend anzuwenden.
3. Abschnitt
Foerderung des Absatzes
§ 53 Referenzfoerderung fuer Verleih- und Vertriebsunternehmen
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(1) Dem Verleiher eines programmfuellenden Films im Sinne der §§ 15, 18 und 19, der
§§ 16, 17a, 18 und 19 oder der §§ 16a, 17a, 18 und 19, der innerhalb eines Zeitraumes
von einem Jahr nach Erstauffuehrung in einem deutschen Kino 100 000 Referenzpunkte
erreicht hat, wird eine Foerderungshilfe als Zuschuss fuer den Verleih eines neuen Films
im Sinne der §§ 15, 18 und 19, der §§ 16, 17a, 18 und 19 oder der §§ 16a, 17a, 18 und
19 gewaehrt. Die Referenzpunkte werden nach Massgabe der in § 22 Abs. 1 Satz 2 genannten
Kriterien ermittelt.
(2) Bei Beruecksichtigung des Erfolges bei Festivals und von Preisen gelten die §§ 22
und 23 entsprechend.
(3) Die Foerderungshilfen duerfen eingesetzt werden
1. zur Finanzierung von Garantiezahlungen fuer den Erwerb von Auswertungsrechten an
nach diesem Gesetz gefoerderten Filmen,
2. zur Abdeckung von Vorkosten, wie der Kosten der Herstellung von Kopien und von
Werbemassnahmen,
3. fuer aussergewoehnliche oder beispielhafte filmwirtschaftliche Werbemassnahmen,
4. fuer besonderen Aufwand beim Absatz von Kinderfilmen,
5. fuer Massnahmen zur Erweiterung bestehender und Erschliessung neuer Absatzmaerkte,
6. fuer Massnahmen der vertraglich vereinbarten Zusammenarbeit, die darauf gerichtet
sind, den Absatz zu verbessern.
(4) Der Vorstand kann auf Antrag gestatten, dass zusaetzlich zu den
Verwendungsmoeglichkeiten nach Absatz 3 bis zu 75 vom Hundert der Foerderungshilfen,
in jedem Fall aber bis zu 100 000 Euro, im Interesse der Strukturverbesserung des
Unternehmens fuer eine nicht nur kurzfristige Aufstockung des Eigenkapitals verwendet
werden koennen.
(5) § 22 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend.
(6) Bei der Berechnung der Foerderungshilfe werden hoechstens 600 000 Besucherinnen
und Besucher sowie hoechstens 1 200 000 Referenzpunkte beruecksichtigt. Die fuer die
Referenzabsatzfoerderung zur Verfuegung stehenden Mittel werden auf die berechtigten
Verleiher nach dem Verhaeltnis verteilt, in dem die Referenzpunkte der einzelnen Filme
zueinander stehen.
§ 53a Projektfoerderung fuer Verleih- und Vertriebsunternehmen
(1) Die FFA kann Foerderungshilfen fuer den Verleih oder Vertrieb von programmfuellenden
Filmen im Sinne der §§ 15, 18 und 19, der §§ 16, 17a, 18 und 19 oder der §§ 16a, 17a,
18 und 19 gewaehren, und zwar
1. zur Abdeckung von Vorkosten, wie der Kosten der Herstellung von Kopien und von
Werbemassnahmen im Inland,
2. zur Herstellung von Kopien, zur Untertitelung von Kopien oder zur Herstellung von
Fremdsprachenfassungen sowie fuer Werbemassnahmen fuer den Auslandsvertrieb,
3. fuer aussergewoehnliche oder beispielhafte Werbemassnahmen,
4. fuer besonderen Aufwand beim Absatz von Kinderfilmen,
5. fuer Massnahmen zur Erweiterung bestehender und Erschliessung neuer Absatzmaerkte fuer
Filme,
6. fuer Massnahmen der vertraglich vereinbarten Zusammenarbeit, die darauf gerichtet
sind, den Absatz zu verbessern.
(2) Die Foerderungshilfen nach Absatz 1 werden als zinslose Darlehen, die auch bedingt
rueckzahlbar sein koennen, gewaehrt. Die Hoechstbetraege fuer Darlehen nach Absatz 1 Nr.
1 betragen 600 000 Euro, fuer Darlehen nach Absatz 1 Nr. 2 bis 4 150 000 Euro. Die
Laufzeit des Darlehens betraegt bis zu zehn Jahre. Fuer Massnahmen nach Absatz 1 Nr.
5 und 6 betragen die Hoechstbetraege fuer Darlehen 300 000 Euro. Im Ausnahmefall kann
fuer Massnahmen nach Absatz 1 Nr. 5 und 6 statt eines Darlehens durch Beschluss der
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zustaendigen Unterkommission mit einfacher Mehrheit ein Zuschuss von bis zu 100 000 Euro
und durch einstimmigen Beschluss der zustaendigen Unterkommission ein Zuschuss von bis
zu 300 000 Euro gewaehrt werden.
(3) Die FFA kann Foerderungshilfen nach Absatz 1 Nr. 5 auch fuer den Verleih und Vertrieb
von Kurzfilmen (§ 14a Abs. 4) als Zuschuss bis zu 100 000 Euro gewaehren.
(4) Die Eigenbeteiligung soll bei Foerderungshilfen nach Absatz 1 Nr. 1 bis 4 nach der
Leistungsfaehigkeit des Antragstellers bemessen werden, muss aber mindestens 30 vom
Hundert betragen.
(5) § 32 Abs. 4 Satz 1 ist entsprechend anzuwenden.
(6) Eine Foerderung des Absatzes koennen im Rahmen der hierfuer zur Verfuegung stehenden
Mittel auch solche Filme erhalten, die nach § 32 Abs. 6 gefoerdert worden sind, sowie
nach Massgabe von zwischenstaatlichen Verleih-Abkommen auch andere Filme, die in einem
anderen Mitgliedstaat der Europaeischen Union oder in einem anderen Staat hergestellt
worden sind, sofern die Gegenseitigkeit verbuergt ist.
(7) Fuer Massnahmen im Sinne des Absatzes 1 Nr. 5 und 6 koennen bis zu 25 vom Hundert der
nach § 68 Abs. 1 Nr. 7 vorgesehenen Mittel eingesetzt werden. Bei Interessenkonflikten
zwischen den Verbaenden der Verleih-, Video- oder Kinowirtschaft kann der Vorstand der
FFA im Einzelfall der Entscheidung der zustaendigen Unterkommission widersprechen und
eine Entscheidung des Praesidiums herbeifuehren.
§ 53b Projektfoerderung der Videowirtschaft
(1) Die FFA kann Foerderungshilfen fuer den Absatz von mit programmfuellenden Filmen im
Sinne der §§ 15, 18 und 19, der §§ 16, 17a, 18 und 19 oder der §§ 16a, 17a, 18 und 19
bespielten Bildtraegern gewaehren, die in einem Filmtheater mit regelmaessigem Spielbetrieb
vorgefuehrt wurden, und zwar
1. zur Abdeckung von Herausbringungskosten,
2. fuer aussergewoehnliche oder beispielhafte Werbemassnahmen,
3. zur Herstellung von Fremdsprachenfassungen,
4. fuer besonderen Aufwand beim Absatz von Kinderfilmen,
5. fuer Massnahmen zur Erweiterung bestehender und Erschliessung neuer Absatzmaerkte,
6. fuer Massnahmen der vertraglich vereinbarten Zusammenarbeit, die darauf gerichtet
sind, den Absatz zu verbessern.
Bei Massnahmen nach den Nummern 5 und 6 koennen auch deutsche Filmklassiker und in
begrenztem Umfang auch auslaendische Filme beruecksichtigt werden. Dabei muss die Werbung
mit aktuellen deutschen Filmen im Mittelpunkt der Massnahme stehen.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend fuer den Absatz von programmfuellenden Filmen im Sinne
der §§ 15, 18 und 19, der §§ 16, 17a, 18 und 19 oder der §§ 16a, 17a, 18 und 19
mittels entgeltlicher Videoabrufdienste. Die Kosten nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 umfassen
hierbei nur die Kosten fuer die Herausbringung einzelner Filme, nicht die Kosten fuer die
technische Infrastruktur zur Bereitstellung der Filme zum Abruf.
(3) § 32 Abs. 4 Satz 1 und § 53a Abs. 2 und 4 gelten entsprechend. Fuer Massnahmen gemaess
Absatz 1 Satz 1 Nr. 5 und 6 koennen bis zu 25 vom Hundert der nach § 67a Abs. 1 Nr. 1
vorgesehenen Mittel eingesetzt werden. Bei Interessenkonflikten zwischen den Verbaenden
der Verleih-, Video- oder Kinowirtschaft kann der Vorstand der FFA im Einzelfall der
Entscheidung der zustaendigen Unterkommission widersprechen und eine Entscheidung des
Praesidiums herbeifuehren.
(4) Im Rahmen der Darlehenstilgung zurueckgezahlte Foerderungsmittel werden
auf Antrag als Zuschuesse zur Abdeckung der Herausbringungskosten eines neuen
programmfuellenden Films im Sinne der §§ 15, 18 und 19, der §§ 16, 17a, 18 und 19
oder der §§ 16a, 17a, 18 und 19 oder zur Finanzierung von Garantiezahlungen fuer
den Erwerb von Auswertungsrechten an nach diesem Gesetz gefoerderten Filmen an die
Foerderungsempfaengerin oder den Foerderungsempfaenger rueckgewaehrt. Der Antrag kann nur
- 28 -
bis zum Ablauf von zwei Jahren nach Rueckzahlung der Foerderungsmittel gestellt werden.
Naeheres regelt eine Richtlinie des Verwaltungsrates.
§ 54 Antrag
(1) Die Foerderungshilfen werden auf Antrag gewaehrt. Antragsberechtigt sind
1. bei Foerderungshilfen nach den §§ 53 und 53a Verleih- oder Vertriebsunternehmen
sowie die zentrale Dienstleistungsorganisation der deutschen Filmwirtschaft zur
Bewerbung des Films und der deutschen Filmtheater im Inland;
2. bei Foerderungshilfen nach § 53b Abs. 1 Videovertriebsunternehmen von mit Filmen im
Sinne des § 66a bespielten Bildtraegern;
3. bei Foerderungshilfen nach § 53b Abs. 2 Anbieter von Videoabrufdiensten mit Sitz
oder Niederlassung im Inland.
(2) Der Antrag muss die Beschreibung der geplanten Massnahmen unter Beifuegung eines
Kosten- und Finanzierungsplanes enthalten. Verleih- oder Vertriebsunternehmen, die
Foerderungsmittel zur Kapitalaufstockung nach § 53 Abs. 4 Satz 1 verwenden wollen,
muessen mit dem Antrag nachpruefbare Unterlagen ueber den wirtschaftlichen Zustand des
Unternehmens vorlegen.
§ 55 Auszahlung und Rueckzahlung
(1) Fuer die Zuerkennung und Auszahlung der Foerderungshilfen nach § 53 gelten § 25 Abs.
1 und 2 sowie § 26 Abs. 1 entsprechend.
(2) Die FFA hat die Auszahlung der Foerderungshilfen zu versagen, wenn die
Antragstellerin oder der Antragsteller
1. die gesetzliche Verpflichtung zur Zahlung einer Abgabe nach § 66a nicht erfuellt
hat,
2. bei einem Antrag auf Foerderung nach diesem Gesetz fuer ein anderes
Filmvorhaben vorsaetzlich oder grob fahrlaessig falsche Angaben ueber wesentliche
Auszahlungsvoraussetzungen gemacht hat.
Satz 1 Nr. 2 gilt nicht, wenn seit Eintritt des Versagungsgrundes mehr als fuenf Jahre
vergangen sind.
(3) Die Foerderungshilfen sind zurueckzuzahlen, wenn
1. die Antragstellerin oder der Antragsteller den Nachweis der zweckentsprechenden
Verwendung der Foerderungshilfe nicht erbracht hat,
2. die Zuerkennung oder Auszahlung der Foerderungshilfe auf Grund unrichtiger Angaben
ueber wesentliche Voraussetzungen erfolgt ist,
(4) § 29 Abs. 2 und § 39 Abs. 5 ist entsprechend anzuwenden.
4. Abschnitt
Foerderung des Filmabspiels
§ 56 Foerderungshilfen
(1) Die FFA gewaehrt Foerderungshilfen
1. zur Modernisierung und Verbesserung von Filmtheatern sowie zur Neuerrichtung, wenn
sie der Strukturverbesserung dient und keine Massnahme nach Satz 2 darstellt;
2. zur Verwirklichung beispielhafter und Erprobung neuartiger Massnahmen im Bereich der
Filmtheater;
3. fuer Massnahmen der vertraglich vereinbarten Zusammenarbeit von Filmtheatern;
4. fuer aussergewoehnliche oder beispielhafte Werbe- oder Marketingmassnahmen sowie
fuer sonstige Massnahmen, wenn sie im Rahmen einer Gesamtwuerdigung geeignet
- 29 -
erscheinen, die Wettbewerbsfaehigkeit der Filmtheater insgesamt zu staerken und ihre
flaechendeckende Erhaltung zu sichern;
5. zur Beratung von Filmtheatern;
6. zur Auffuehrung von Kurzfilmen (§ 14a Nr. 4) als Vorfilm im Kino;
7. fuer die Herstellung von Filmkopien, die zum Einsatz in Orten oder raeumlich
selbstaendigen Ortsteilen mit in der Regel bis zu 20 000 Einwohnern bestimmt sind.
Das fuer Kultur und Medien zustaendige Mitglied der Bundesregierung kann bei
Vereinbarkeit mit Regelungen der Europaeischen Kommission durch Rechtsverordnung, die
nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, bestimmen, dass die FFA fuer die erstmalige
technische Umstellung eines Filmtheaters auf digitales Filmabspiel (Digitalisierung)
zusaetzlich zur Foerderung nach Satz 1 Nr. 1 Foerderungshilfen im Rahmen der nach § 68
Abs. 1 Nr. 5 zur Verfuegung stehenden Mittel als Darlehen oder Zuschuss gewaehren kann.
Voraussetzung fuer den Erlass der Rechtsverordnung nach Satz 1 ist, dass ein offener
technischer Standard gewaehrleistet und der Erlass der Rechtsverordnung notwendig ist,
um eine flaechendeckende Digitalisierung in Deutschland sicherzustellen.
(2) Die FFA gewaehrt Foerderungshilfen an Filmtheater, die mindestens 5 000
Referenzpunkte erreichen. Die Referenzpunkte fuer die Foerderung nach Satz 1 setzen sich
folgendermassen zusammen:
1. Filmtheater, die mit dem Kinoprogrammpreis der fuer Kultur und Medien
zustaendigen obersten Bundesbehoerde ausgezeichnet wurden oder bei denen das
entgeltliche Abspiel von Filmen gemaess § 15 oder den §§ 16 und 17a und sonstigen
Filmen aus Mitgliedstaaten der Europaeischen Union den 1,5-fachen Wert des
Zuschauermarktanteils fuer den deutschen Film und Filme aus Mitgliedstaaten der
Europaeischen Union erreicht hat, erhalten einen Referenzpunkt pro Besucher oder
Besucherin,
2. Filmtheater, in denen das entgeltliche Abspiel von Filmen gemaess § 15 oder den §§
16 und 17a den doppelten Wert des Zuschauermarktanteils des deutschen Films im
vergangenen Kalenderjahr erreicht hat, erhalten zwei Referenzpunkte pro Besucher
oder Besucherin.
Die Foerderungshilfen nach Satz 1 werden als Zuschuss fuer Massnahmen nach Absatz 1
sowie fuer Werbemassnahmen fuer deutsche und europaeische Filme gewaehrt. Die hierfuer
zur Verfuegung stehenden Mittel werden nach dem Verhaeltnis verteilt, in dem die
Referenzpunkte der einzelnen Filmtheater zueinander stehen. Die Foerderungshilfe wird
fruehestens drei Monate nach Ablauf eines Wirtschaftsjahres ausgezahlt.
(3) Die FFA kann fuer Massnahmen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 Foerderungshilfen zu
mindestens 70 vom Hundert als zinsloses Darlehen und zu hoechstens 30 vom Hundert als
Zuschuss gewaehren. Die Foerderungshilfen nach Satz 1 koennen bis zu 200 000 Euro und,
sofern eine Gesamtwuerdigung des Vorhabens und die Hoehe der voraussichtlichen Kosten
dies rechtfertigen, bis zu 350 000 Euro mit einer Laufzeit bis zu zehn Jahren gewaehrt
werden. Foerderungshilfen fuer Massnahmen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 bis 6 werden als
Zuschuss gewaehrt. Die Zuschuesse fuer Massnahmen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 und 4 duerfen
hoechstens 200 000 Euro und nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 5 hoechstens 5 000 Euro betragen.
(4) Die Zuschuesse fuer Massnahmen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 6 koennen bis zu 1 500 Euro
betragen. Dabei duerfen nicht mehr als 12,5 vom Hundert der nach § 68 Abs. 1 Nr. 5 zur
Verfuegung stehenden Mittel verwendet werden.
(5) Die FFA kann fuer Massnahmen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 7 Foerderungshilfen als
Zuschuesse gewaehren. Sie regelt die naeheren Einzelheiten ueber die Auswahl der Filme und
der Filmtheater sowie ueber die Anzahl der Kopien durch Richtlinie.
(6) Statt einer Foerderungshilfe nach Absatz 3 Satz 1 kann die FFA einem Filmtheater fuer
Massnahmen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 einmalig bis zu 50 vom Hundert einer zum 1. Januar
2009 bei der FFA bestehenden Restschuld aus einem laufenden Darlehen fuer eine fruehere
Foerderung erlassen, wenn das Filmtheater
1. bis zur Antragstellung das laufende Darlehen bisher regelmaessig getilgt hat,
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2. bei Antragstellung bereits 50 vom Hundert der laufenden Darlehensforderung bei der
FFA getilgt hat,
3. mit der Zahlung seiner Abgabe nach § 66 nicht im Rueckstand ist und
4. spaetestens zwoelf Monate nach Zustellung des Vorbescheids nach Satz 3 die gefoerderte
Massnahme nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 durchfuehrt.
Die Hoehe des Forderungserlasses nach Satz 1 darf die foerderungsfaehigen Kosten der
Massnahme nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 nicht uebersteigen. Die FFA entscheidet durch
Vorbescheid ueber den Forderungserlass nach Satz 1 dem Grunde nach und kann dabei
festlegen, dass das Filmtheater bis zum Nachweis der Massnahme nach Satz 1 Nr. 4
das laufende Darlehen mit reduzierter Rate tilgt. Der Vorbescheid nach Satz 3 wird
unwirksam, wenn das Filmtheater den Nachweis fuer die Massnahmen nach Absatz 1 Satz 1 Nr.
1 nicht spaetestens zwoelf Monate nach Zustellung des Vorbescheids erbringt.
(7) § 32 Abs. 4 Satz 1 gilt entsprechend.
§ 56a Foerderung von Videotheken
(1) Die FFA gewaehrt Foerderungshilfen
1. zur Modernisierung und Verbesserung von Videotheken sowie zur Neuerrichtung, wenn
sie der Strukturverbesserung dient, sofern die Videotheken nach § 184 Abs. 1 Nr.
3a des Strafgesetzbuches und § 15 Abs. 1 Nr. 4 des Jugendschutzgesetzes nicht
ausschliesslich Erwachsenen zugaenglich sind,
2. zur Verwirklichung eines fuer Kinder und Jugendliche besonders geeigneten Angebots
in Videotheken,
3. zur Verwirklichung beispielhafter und Erprobung neuartiger Massnahmen im Bereich der
in Nummer 1 bezeichneten Videotheken,
4. fuer Massnahmen der vertraglich vereinbarten Zusammenarbeit der in Nummer 1
bezeichneten Videotheken,
5. zur Beratung von Videotheken.
(2) Die FFA kann fuer Massnahmen nach Absatz 1 Nr. 1 bis 3 Foerderungshilfen als zinsloses
Darlehen und fuer Massnahmen nach Absatz 1 Nr. 4 und 5 als Zuschuss gewaehren. Darlehen
koennen bis zu 50 000 Euro und, sofern eine Gesamtwuerdigung des Vorhabens und die
Hoehe der voraussichtlichen Kosten dies rechtfertigen, bis zu 100 000 Euro, mit einer
Laufzeit bis zu zehn Jahren gewaehrt werden. Die Zuschuesse fuer Massnahmen nach Absatz
1 Nr. 4 duerfen hoechstens 200 000 Euro und nach Absatz 1 Nr. 5 hoechstens 2 500 Euro
betragen. § 32 Abs. 4 Satz 1 ist entsprechend anzuwenden.
§ 57 Antrag
(1) Die Foerderungshilfen werden auf Antrag gewaehrt. Antragsberechtigt ist, wer in
der Bundesrepublik Deutschland ein Filmtheater oder eine Videothek betreibt. Im
Falle des § 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und des § 56a Abs. 1 Nr. 4 sind die beteiligten
Betreiber gemeinsam antragsberechtigt. Antragsberechtigt fuer Massnahmen nach § 56 Abs.
1 Satz 1 Nr. 4 ist ausserdem die zentrale Dienstleistungsorganisation der deutschen
Filmwirtschaft zur Bewerbung des Films und der deutschen Filmtheater im Inland.
(2) Der Antrag muss eine Beschreibung des Vorhabens enthalten. Ein Kosten- und
Finanzierungsplan ist beizufuegen.
(3) (weggefallen)
§ 58 Auszahlung, Rueckzahlung
(1) Foerderungshilfen werden bedarfsgerecht ausgezahlt, wenn der Antragsteller die
Gesamtkosten fuer die gefoerderte Massnahme nachgewiesen hat.
(2) Die FFA hat die Auszahlung der Foerderungshilfen zu versagen, wenn der Antragsteller
1. im Falle der Foerderung nach § 56 die gesetzliche Verpflichtung zur Zahlung einer
Abgabe nach § 66 nicht erfuellt hat,
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2. bei einem Antrag auf Foerderung nach diesem Gesetz vorsaetzlich oder grob fahrlaessig
falsche Angaben ueber wesentliche Auszahlungsvoraussetzungen gemacht hat.
Satz 1 Nr. 2 gilt nicht, wenn seit Eintritt des Versagungsgrundes mehr als fuenf Jahre
vergangen sind.
(3) Die Foerderungshilfen sind zurueckzuzahlen, wenn
1. der Antragsteller den Nachweis der zweckentsprechenden Verwendung der
Foerderungshilfe nicht erbracht hat,
2. die Zuerkennung oder Auszahlung der Foerderungshilfe auf Grund unrichtiger Angaben
ueber wesentliche Voraussetzungen erfolgt ist.
(4) § 29 Abs. 2 ist entsprechend anzuwenden.
5. Abschnitt
Sonstige Foerderungsmassnahmen
§ 59 Foerderung der Weiterbildung
(1) Die FFA kann Foerderungshilfen fuer Massnahmen der filmberuflichen Weiterbildung
gewaehren.
(2) Die Foerderungshilfen koennen an Traeger von Schulungsmassnahmen als Zuschuesse
vergeben werden; sie koennen an sonstige Antragsteller als Zuschuesse oder, wenn die
Weiterbildungsmassnahme von erheblichem wirtschaftlichen Nutzen fuer sie ist, ganz oder
teilweise als Darlehen gewaehrt werden.
(3) Die FFA regelt die naeheren Einzelheiten ueber Art und Inhalt der Foerderungshilfen
durch Richtlinie. § 63 Abs. 2 ist entsprechend anzuwenden.
(4) § 32 Abs. 4 Satz 1 ist entsprechend anzuwenden.
§ 60 Foerderung von Forschung, Rationalisierung und Innovation
(1) Die FFA kann Foerderungshilfen fuer die Forschung, Rationalisierung und Innovation
auf filmwirtschaftlichem Gebiet gewaehren. Foerderungshilfen auf Grund dieser Vorschrift
duerfen nur gewaehrt werden, wenn eine Foerderung weder auf Grund einer anderen Vorschrift
dieses Gesetzes noch anderweitig aus oeffentlichen Mitteln moeglich ist.
(2) Die FFA regelt die naeheren Einzelheiten ueber Art und Inhalt der Foerderungshilfen
durch Richtlinie. § 63 Abs. 2 ist entsprechend anzuwenden.
(3) § 32 Abs. 4 Satz 1 ist entsprechend anzuwenden.
§ 61 Antrag
(1) Foerderungshilfen nach §§ 59 und 60 werden auf Antrag gewaehrt. Antragsberechtigt
ist, wer die Massnahme durchzufuehren beabsichtigt und hierzu geeignet ist.
(2) Der Antrag muss eine Beschreibung der Massnahme unter Darlegung ihres
Inhalts, Zwecks sowie Art und Dauer ihrer Durchfuehrung enthalten. Ein Kosten- und
Finanzierungsplan ist beizufuegen, sofern er nicht nach Art und Umfang der Massnahme
entbehrlich ist.
§ 62 Rueckzahlung
(1) Die Foerderungshilfen sind zurueckzuzahlen, wenn
1. der Antragsteller den Nachweis der zweckentsprechenden Verwendung der
Foerderungshilfe nicht erbracht hat,
2. die Zuerkennung oder Auszahlung auf Grund unrichtiger Angaben ueber wesentliche
Voraussetzungen erfolgt ist.
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(2) § 29 Abs. 2 ist entsprechend anzuwenden.
6. Abschnitt
Allgemeine Verfahrensvorschriften
§ 63 Verfahrensregelungen
(1) Die FFA kann die Anforderungen an die Antraege und die ihnen beizufuegenden
Unterlagen, an im Gesetz nicht bestimmte Antragsfristen, an die Auszahlung von
Foerderungshilfen sowie an Zeitpunkt, Art und Form der Verwendungsnachweise durch
Richtlinien regeln. Dabei ist sicherzustellen, dass den Grundsaetzen sparsamer
Wirtschaftsfuehrung Rechnung getragen wird.
(2) Richtlinien nach diesem Gesetz werden vom Verwaltungsrat mit einer Mehrheit von
zwei Dritteln, mindestens aber der Mehrheit seiner Mitglieder beschlossen. Sie beduerfen
der Genehmigung der fuer Kultur und Medien zustaendigen obersten Bundesbehoerde.
§ 64 Entscheidungszustaendigkeiten
(1) Die Vergabekommission trifft alle Entscheidungen im Rahmen der Projektfilmfoerderung
(§§ 32 bis 40), der Foerderung von Drehbuechern (§§ 47 bis 52), der Foerderung des
Filmabsatzes (§§ 53a bis 55), der Foerderung des Filmabspiels (§§ 56 bis 58) und der
sonstigen Foerderungsmassnahmen (§§ 59 bis 62), soweit die Entscheidung nicht nach Absatz
2 der Vorstand trifft.
(2) Der Vorstand entscheidet in den Faellen der §§ 22 bis 31, 37, 39, 41 bis 46, 52,
53, 55, 56 Abs. 2, der §§ 58 und 62 sowie in den Faellen des Absatzes 1, soweit es sich
um keine bewertenden Entscheidungen handelt. Der Vorstand entscheidet ferner ueber
Projektfoerderungsmassnahmen bis zur Hoehe von 25 000 Euro sowie ueber Foerderungsmassnahmen
nach § 32 Abs. 2 bis zu einem Gesamtbetrag von jaehrlich 600 000 Euro, die im Rahmen
internationaler Vereinbarungen zur Erfuellung der Gegenseitigkeit erforderlich sind.
Vor einer Entscheidung auf Zuerkennung der Foerderungsmittel nach den §§ 22, 23 und
25 Abs. 2 ist das Praesidium zu unterrichten; verlangen wenigstens drei Mitglieder
des Praesidiums innerhalb von zwei Wochen nach Eingang der Mitteilung des Vorstandes
schriftlich die Entscheidung des Verwaltungsrates bei dessen Vorsitz, entscheidet der
Verwaltungsrat an Stelle des Vorstandes.
§ 65 Widerspruchsentscheidungen
(1) Ueber Widersprueche gegen seine eigenen Entscheidungen sowie gegen Entscheidungen des
Vorstandes nach den §§ 22 und 23, soweit diese auf § 19 gestuetzt werden, entscheidet
der Verwaltungsrat. Ueber Widersprueche gegen Entscheidungen des Vorstandes nach den §§
22 und 23, soweit diese auf die Einstufung als Kinderfilm im Sinne des § 14a Abs. 2
gestuetzt werden, entscheidet die Vergabekommission. Im Uebrigen entscheidet der Vorstand
ueber Widersprueche gegen seine Entscheidungen.
(2) Die Vergabekommission entscheidet ueber Widersprueche gegen ihre Entscheidungen und
Entscheidungen ihrer Unterkommissionen.
(3) Entscheidungen ueber Widersprueche, mit denen die angegriffene Entscheidung ganz oder
teilweise abgeaendert wird, ergehen mit derselben Mehrheit, mit der die angegriffene
Entscheidung zu treffen ist. Kommt diese Mehrheit nicht zustande, gilt der Widerspruch
als abgelehnt.
3. Kapitel
Finanzierung, Verwendung der Mittel
1. Abschnitt
Finanzierung
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§ 66 Filmabgabe der Filmtheater
(1) Wer entgeltliche Vorfuehrungen von Filmen mit einer Laufzeit von mehr als 58
Minuten veranstaltet, hat fuer jede Spielstelle vom Nettoumsatz aus dem Verkauf von
Eintrittskarten eine Filmabgabe zu entrichten, wenn dieser je Spielstelle im Jahr
75 000 Euro uebersteigt.
(2) Die Filmabgabe betraegt bei einem Jahresumsatz bis zu 125 000 Euro 1,8 vom
Hundert, bei einem Jahresumsatz von bis zu 200 000 Euro 2,4 vom Hundert und bei einem
Jahresumsatz von ueber 200 000 Euro 3 vom Hundert.
(3) Fuer die Bestimmung der Umsatzgrenzen ist der Umsatz des Vorjahres zugrunde zu
legen. Ist der Umsatz nur waehrend eines Teils des Vorjahres erzielt worden, wird der
Jahresumsatz errechnet, indem der durchschnittliche monatliche Umsatz des Vorjahres
mit der Zahl zwoelf multipliziert wird. Liegen keine Vorjahresumsaetze vor, koennen die
Umsatzgrenzen entsprechend Satz 2 anhand der Monatsumsaetze im Abgabejahr errechnet
werden.
(4) Die Abgabe ist monatlich jeweils bis zum Zehnten des folgenden Monats an die FFA zu
zahlen.
(5) Fuer die Berechnung der Filmmieten und, falls der Veranstalter Mieter oder Paechter
eines Filmtheaters und die Hoehe seines Umsatzes Grundlage fuer die Berechnung der Miete
oder Pacht ist, fuer die Berechnung der Miete oder Pacht ist die Berechnungsgrundlage um
die Filmabgabe zu vermindern.
§ 66a Filmabgabe der Videowirtschaft
(1) Wer als Inhaber der Lizenzrechte Bildtraeger, die mit Filmen mit einer Laufzeit von
mehr als 58 Minuten bespielt sind, in der Bundesrepublik Deutschland zur Vermietung
oder zum Weiterverkauf in den Verkehr bringt oder unmittelbar an Letztverbraucher
verkauft (Programmanbieter), hat vom Nettoumsatz mit abgabepflichtigen Bildtraegern
eine Filmabgabe zu entrichten, wenn dieser 50 000 Euro im Jahr uebersteigt. Von der
Abgabepflicht sind Special-Interest-Programme aus dem Bildungs-, Hobby-, Ausbildungs-
und Tourismusbereich sowie Bildtraeger ausgenommen, die mit aneinander gereihten und
bebilderten Auszuegen von Musikstuecken bespielt sind.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend fuer Inhaber von Lizenzrechten mit Sitz oder
Niederlassung im Inland, die entgeltlich einzelne Filme mit einer Laufzeit von mehr als
58 Minuten mittels Videoabrufdiensten verwerten.
(3) Die Filmabgabe betraegt bei einem Nettoumsatz bis zu 30 000 000 Euro 1,8 vom
Hundert, bei einem Nettoumsatz von bis zu 60 000 000 Euro 2 vom Hundert und bei einem
Nettoumsatz von ueber 60 000 000 Euro 2,3 vom Hundert.
(4) Fuer die Bestimmung der Umsatzgrenzen ist der Umsatz des Vorjahres zugrunde zu
legen. Ist der Umsatz nur waehrend eines Teils des Vorjahres erzielt worden, wird der
Jahresumsatz errechnet, indem der durchschnittliche monatliche Umsatz des Vorjahres
mit der Zahl zwoelf multipliziert wird. Liegen keine Vorjahresumsaetze vor, koennen die
Umsatzgrenzen entsprechend Satz 2 anhand der Monatsumsaetze im Abgabejahr errechnet
werden.
(5) Die Abgabe ist monatlich jeweils bis zum Zehnten des folgenden Monats an die FFA zu
zahlen.
(6) Die Abgabepflicht nach den Absaetzen 1 und 2 besteht unbeschadet von Beitraegen und
sonstigen Leistungen des Abgabepflichtigen nach § 67.
§ 66b Rechtsbehelfe gegen Bescheide
Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Bescheide zur Erhebung der Abgabe nach §§ 66 und
66a haben keine aufschiebende Wirkung.
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§ 67 Beitraege der Rundfunkanstalten und der Fernsehveranstalter privaten
Rechts und sonstige Zuwendungen
(1) Die Beitraege und sonstigen Leistungen der oeffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten
und der Fernsehveranstalter privaten Rechts werden mit der FFA vereinbart. Die Beitraege
sind nach Massgabe des § 67b zu verwenden.
(2) Die Beitraege und sonstigen Leistungen von Anbietern, die Filme mit einer Laufzeit
von mehr als 58 Minuten innerhalb eines festgelegten Programmangebots im Wege
individueller Zugriffsdienste gegen Entgelt bereitstellen, werden durch Vereinbarung
mit der FFA geregelt.
(3) Die Beitraege von Programmvermarktern, die auf digitalen Uebertragungskapazitaeten
oder digitalen Datenstroemen entgeltliche Programmangebote nach den Absaetzen 1 und 2
mit dem Ziel zusammenfassen, diese Angebote als Gesamtangebot zugaenglich zu machen, und
ueber die Auswahl fuer die Zusammenfassung entscheiden, werden durch Vereinbarung mit der
FFA geregelt.
(4) Die FFA kann Zuwendungen von dritter Seite entgegennehmen, sofern der
Zuwendungszweck mit den Aufgaben nach § 2 in Einklang steht. Die Zuwendungen sind den
Einnahmen der FFA zuzufuehren und nach Massgabe des § 68 zu verwenden, es sei denn, dass
der Zuwendungsgeber etwas anderes bestimmt.
2. Abschnitt
Verwendung der Einnahmen
§ 67a Verwendung der Filmabgabe der Videowirtschaft
(1) Die Einnahmen der FFA aus der Filmabgabe der Videowirtschaft sind nach anteiligem
Abzug der Verwaltungskosten und der Aufwendungen zur Wahrnehmung der Aufgaben nach § 2
Abs. 1 und 2 wie folgt zu verwenden:
1. 30 vom Hundert fuer die Foerderung des Absatzes von mit Filmen bespielten Bildtraegern
(§ 53b Abs. 1), die Foerderung des Absatzes von Filmen mittels Videoabrufdiensten (§
53b Abs. 2) und von Videotheken (§ 56a),
2. 7,5 vom Hundert fuer die Foerderung gemaess § 53, davon mindestens ein Viertel fuer die
Foerderung des Auslandsvertriebs,
3. 12,5 vom Hundert fuer die Foerderung gemaess § 53a, davon mindestens ein Viertel fuer
die Foerderung des Auslandsvertriebs.
(2) Die uebrigen Einnahmen sind nach Massgabe von § 68 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 und 8 zu
verwenden.
§ 67b Verwendung der Beitraege der Rundfunkanstalten und der
Fernsehveranstalter privaten Rechts
(1) Die Beitraege nach § 67 Abs. 1, 2 und 3 sind nach anteiligem Abzug der
Verwaltungskosten und der Aufwendungen zur Wahrnehmung der Aufgaben nach § 2 Abs. 1 und
2 nach Massgabe der mit der FFA abzuschliessenden Abkommen fuer die Projektfilmfoerderung
(§ 32) zu verwenden.
(2) Die Rundfunkanstalten und Fernsehveranstalter privaten Rechts koennen in dem
Abkommen mit der FFA vereinbaren, dass bis zu 25 vom Hundert ihrer Beitraege nach Absatz
1 fuer hochqualifizierte fernsehgeeignete Filmprojekte, Dokumentationen und Kinderfilme
eingesetzt werden koennen, wenn das Vorhaben einen Film erwarten laesst, der geeignet
erscheint, die Qualitaet und Publikumsattraktivitaet von deutschen Fernsehprogrammen zu
verbessern. Diese Mittel koennen fuer die Projektfilmfoerderung und die Drehbuchfoerderung
verwendet werden.
§ 68 Aufteilung der Mittel auf die Foerderungsarten
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(1) Die Einnahmen der FFA sind unter Beruecksichtigung des Vorwegabzuges gemaess den §§
67a und 67b nach anteiligem Abzug der Verwaltungskosten und der Aufwendungen nach § 2
Abs. 1 und 2 wie folgt zu verwenden:
1. 37 vom Hundert fuer die Referenzfilmfoerderung (§ 22),
2. 8,5 vom Hundert fuer die Projektfilmfoerderung (§ 32),
3. 2 vom Hundert fuer die Foerderung des Kurzfilms (§ 41),
4. 3 vom Hundert fuer die Foerderung von Drehbuechern (§ 47),
5. 8 vom Hundert fuer die Foerderung gemaess § 56 Abs. 2, 17,5 vom Hundert fuer die
Foerderung gemaess § 56 Abs. 3, 4 und 5,
6. 10 vom Hundert fuer die Foerderung gemaess § 53, davon mindestens ein Viertel fuer die
Foerderung des Auslandsvertriebs,
7. 12,5 vom Hundert fuer die Foerderung gemaess § 53a, davon mindestens ein Viertel fuer
die Foerderung des Auslandsvertriebs,
8. 1,5 vom Hundert fuer die Foerderung der Weiterbildung und sonstige Massnahmen (§§ 59
und 60).
(2) Alle nicht im Wirtschaftsplan vorgesehenen Einnahmen sowie durch Minderausgaben
frei werdende Mittel sind zu zwei Dritteln entsprechend der prozentualen Aufteilung in
Absatz 1 und zu einem Drittel entsprechend der prozentualen Aufteilung in § 67a Abs. 1
zu verwenden.
(3) Die aus revolvierenden Krediten zurueckfliessenden Mittel sind grundsaetzlich dem
gleichen Verwendungszweck zuzufuehren. Ueber Ausnahmen entscheidet der Verwaltungsrat im
Rahmen des Abweichungsspielraums gemaess § 69.
(4) Fuer die Foerderung gemaess § 32 Abs. 6 duerfen nicht mehr als 25 vom Hundert der Mittel
nach Absatz 1 Nr. 2 verwendet werden. Nicht in Anspruch genommene Mittel sind den
Mitteln nach Absatz 1 Nr. 2 zuzufuehren.
(5) Fuer die Foerderung gemaess § 53a Abs. 6 duerfen nicht mehr als 10 vom Hundert der
Mittel nach Absatz 1 Nr. 6 verwendet werden. Nicht in Anspruch genommene Mittel sind
den Mitteln nach Absatz 1 Nr. 6 zuzufuehren.
§ 68a Verwendung fuer sonstige Aufgaben
Von den Einnahmen der FFA duerfen nicht mehr als 10 vom Hundert fuer die Aufgaben nach §
2 Abs. 1 und 2 verwendet werden. Ueber die konkrete Aufteilung der Mittel entscheidet
das Praesidium auf Vorschlag des Vorstandes.
§ 69 Ermaechtigung des Verwaltungsrates
(1) Soweit dieses Gesetz keine Bestimmung trifft, obliegt die Entscheidung ueber die
Ausgestaltung der Foerderungshilfen sowie die Verteilung der Mittel auf die einzelnen
Foerderungshilfen dem Verwaltungsrat. Fuer die Foerderung aus Mitteln nach § 67 gilt dies
nur, sofern und soweit der Zuwendungszweck dies ausdruecklich zulaesst.
(2) Im Rahmen der insgesamt zur Verfuegung stehenden Mittel nach den §§ 67a, 67b
und 68 kann der Verwaltungsrat bei der Beschlussfassung ueber den Wirtschaftsplan
die Vomhundertsaetze des § 68 Abs. 1 bis zu 25 vom Hundert ueber- oder unterschreiten
(Abweichungsspielraum). Stehen der FFA fuer denselben Foerderungszweck Mittel aus dem
Bundeshaushalt zur Verfuegung, koennen die Vomhundertsaetze des § 68 Abs. 1 bis zu 20 vom
Hundert unterschritten werden. Jede Abweichung ist im Rahmen des Abweichungsspielraumes
anderer Ansaetze auszugleichen.
(3) Nicht verbrauchte Haushaltsmittel kann der Verwaltungsrat fuer denselben
Foerderungszweck auf das naechste Wirtschaftsjahr uebertragen. Die Uebertragung ist
nur soweit zulaessig, als dadurch die nach den §§ 67a, 67b und 68 fuer den jeweiligen
Foerderungszweck zur Verfuegung stehenden Mittel um nicht mehr als 30 vom Hundert erhoeht
werden. Im Uebrigen sind nicht verbrauchte Mittel den Einnahmen der FFA zuzufuehren
und nach Massgabe der §§ 67a, 67b und 68 zu verwenden. Abweichend von Satz 3 koennen
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zur Finanzierung von Foerderungsmassnahmen im Zusammenhang mit der Digitalisierung von
Filmtheatern durch Beschluss des Verwaltungsrates von den nach § 68 Abs. 1 Nr. 5 zur
Verfuegung stehenden Mitteln Ruecklagen gebildet werden. Abweichend von den Saetzen 1,
2 und 3 kann der Verwaltungsrat nicht verbrauchte Haushaltsmittel den Mitteln fuer
einen anderen Foerderungszweck zufuehren, wenn Markt- und Nachfrageaenderungen dies
rechtfertigen. Auf die in den Saetzen 4 und 5 genannten Faelle findet die Beschraenkung
nach Satz 2 keine Anwendung.
(4) Die Beschluesse des Verwaltungsrates nach den Absaetzen 2 und 3 ergehen mit einer
Mehrheit von zwei Dritteln, mindestens aber der Mehrheit der Mitglieder.
4. Kapitel
Auskuenfte
§ 70 Auskuenfte
(1) Wer nach diesem Gesetz eine Filmabgabe zu leisten oder Foerderungshilfen
erhalten hat, muss der FFA, wer eine Bescheinigung des Bundesamtes fuer Wirtschaft
und Ausfuhrkontrolle (BAFA) beantragt, muss dem Bundesamt fuer Wirtschaft und
Ausfuhrkontrolle (BAFA) die fuer die Durchfuehrung dieses Gesetzes erforderlichen
Auskuenfte erteilen und Unterlagen vorlegen. Dies gilt auch fuer Personen, die eine
Filmabgabe nur deshalb nicht zu leisten haben, weil die in § 66 Abs. 1 und § 66a Abs.
1 Satz 1 genannten Umsatzschwellenwerte nicht erreicht werden oder die Ausnahme nach §
66a Abs. 1 Satz 2 greift.
(2) Die Auskunftspflicht erstreckt sich insbesondere
1. auf die Errichtung, die Verlegung und die Aufgabe des Geschaefts- oder Wohnsitzes,
2. auf den Umsatz der abgabepflichtigen Taetigkeiten; dabei sind die Umsaetze hieraus
gesondert von anderen Umsaetzen auszuweisen,
3. auf die Zahl der Besucher jedes einzelnen im Inland entgeltlich vorgefuehrten Films,
die den marktueblichen Eintrittspreis gezahlt haben,
4. auf die bei einem Auslandsverkauf der Rechte an einem nach diesem Gesetz
gefoerderten Film oder dem Referenzfilm erzielten Nettoerloese sowie die an
die zentrale Dienstleistungsorganisation der deutschen Filmwirtschaft fuer die
Aussenvertretung des deutschen Films gezahlten Beitraege,
5. auf die Kosten und Erloese der nach diesem Gesetz gefoerderten Filme.
Im Uebrigen erfolgt die Auskunftserteilung auf Grund und nach Massgabe der Anforderung
der FFA oder des Bundesamtes fuer Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA).
(3) Die Auskuenfte nach Absatz 2 Nr. 2 und 3 sind monatlich, jeweils bis zum Zehnten
des darauffolgenden Monats, nach Auswertungsart getrennt schriftlich und kostenfrei zu
erteilen. Die Auskuenfte ueber die Erloese nach Absatz 2 Nr. 5 sind halbjaehrlich, jeweils
zum Ende des uebernaechsten Monats, zu erteilen. Abweichend von der in Satz 1 bestimmten
Schriftform, kann die FFA bestimmen, dass die Auskuenfte der Filmtheater, die ueber
elektronische Kassensysteme verfuegen, elektronisch zuzuliefern sind.
(4) Die von der FFA mit der Ueberwachung des Betriebs beauftragten Personen sind
zur Ueberpruefung der nach Absatz 2 gemachten Angaben befugt, waehrend der Betriebs-
oder Geschaeftszeit Grundstuecke, Betriebsanlagen und Geschaeftsraeume der zur Auskunft
verpflichteten Person zu betreten, dort Besichtigungen und Pruefungen vorzunehmen und
die geschaeftlichen Unterlagen der zur Auskunft verpflichteten Person einzusehen.
(5) Bei juristischen Personen und Personenhandelsgesellschaften haben die nach Gesetz,
Gesellschaftsvertrag oder Satzung zur Vertretung berechtigten Personen oder deren
Beauftragte die Pflichten nach Absatz 1 oder 2 zu erfuellen und Massnahmen nach Absatz 4
zu dulden.
(6) Die zur Auskunft verpflichtete Person kann die Auskunft auf solche Fragen
verweigern, deren Beantwortung sie selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis
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3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehoerigen der Gefahr strafgerichtlicher
Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz ueber Ordnungswidrigkeiten aussetzen
wuerde.
(7) Weigert sich eine zur Auskunft verpflichtete Person, eine Auskunft nach den
Absaetzen 1 bis 3 zu erteilen oder entsprechende Unterlagen vorzulegen, so kann die FFA
die fuer die Festsetzung der Filmabgabe erforderlichen Feststellungen auch im Wege der
Schaetzung treffen oder gewaehrte Foerderungshilfen zurueckverlangen.
(8) Auf Anforderung ist die Weiterleitung von Einzelangaben an die fuer Kultur
und Medien zustaendige oberste Bundesbehoerde ohne Nennung des Namens der
auskunftspflichtigen Person zulaessig. Einzelangaben ueber die Besucherzahlen von Filmen
im Inland oder einem Land duerfen veroeffentlicht werden.
§ 71 Foerderungsbericht
Die FFA erstellt anhand der Angaben nach § 70 jaehrlich einen Foerderungsbericht und
leitet diesen der fuer Kultur und Medien zustaendigen obersten Bundesbehoerde zu.
§ 72
(weggefallen)
5. Kapitel
Uebergangs- und Schlussvorschriften
§ 73 Uebergangsregelungen
(1) Ansprueche nach diesem Gesetz, die vor dem 1. Januar 2009 entstanden sind,
werden nach den bis zum 31. Dezember 2008 geltenden Vorschriften abgewickelt.
Foerderungsmittel, die nach § 39 Abs. 1 bis zum 31. Dezember 2008 zurueckgezahlt worden
sind, koennen nur bis zum 31. Dezember 2010 nach § 39 Abs. 4 abgerufen werden.
(2) Laufende Verwaltungsverfahren werden ebenfalls nach den bis zum 31. Dezember 2008
geltenden Vorschriften durchgefuehrt.
(3) Die Amtszeit des am 31. Dezember 2008 im Amt befindlichen Verwaltungsrates
endet mit dem ersten Zusammentreten des nach den Vorschriften dieses Gesetzes
nach dem 1. Januar 2009 berufenen Verwaltungsrates. Dies gilt entsprechend fuer die
Vergabekommission und ihre Unterkommissionen.
(4) Antraege auf Referenzfilmfoerderung koennen auch gestellt werden, wenn der
Referenzfilm zwischen dem 1. Januar 2008 und dem 1. Januar 2009 erstaufgefuehrt wurde
oder eine Kennzeichnung nach § 14 des Jugendschutzgesetzes erhalten hat.
(5) Eine am 1. Januar 2009 bestehende Mitgliedschaft in der Vergabekommission oder
einer Unterkommission wird bei der Wiederbenennung gemaess § 7 Abs. 3 oder § 8a Abs. 2
Satz 2 beruecksichtigt.
(6) Die nach § 25 Abs. 3 Nr. 8 an die zentrale Dienstleistungsorganisation der
deutschen Filmwirtschaft fuer die Aussenvertretung des deutschen Films zu leistende
Abgabe bemisst sich nach den bis zum 31. Dezember 2008 geltenden Vorschriften, wenn der
Film vor dem 1. Januar 2009 erstmals zum Vertrieb im Ausland angeboten wurde.
§ 74 (weggefallen)
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§ 75 Beendigung der Filmfoerderung
(1) Die Erhebung der Filmabgabe endet am 31. Dezember 2013.
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(2) Foerderungshilfen gemaess den §§ 22, 23, 41 und 53 werden nur gewaehrt, wenn der
Referenzfilm bis zum 31. Dezember 2012 erstaufgefuehrt worden ist. Foerderungshilfen
gemaess den §§ 32, 47, 53a, 53b, 56, 56a und 59 werden letztmalig fuer das Wirtschaftsjahr
2013 gewaehrt.
(3) Antraege auf Foerderungshilfen gemaess den §§ 22, 23, 41 und 53 muessen bis zum
31. Maerz 2014 gestellt werden. Fuer programmfuellende Dokumentar- und Kinderfilme
muessen die Antraege bis zum 31. Maerz 2015 gestellt werden. Antraege auf Gewaehrung von
Foerderungshilfen gemaess den §§ 32, 47, 53a, 53b, 56, 56a und 59 muessen bis zum 30.
September 2013 gestellt werden.
(4) Ist ueber den letzten Antrag auf Gewaehrung von Foerderungshilfen fuer programmfuellende
Filme entschieden worden, so gehen das Vermoegen und die Verbindlichkeiten der FFA auf
die Bundesrepublik Deutschland ueber. Der Zeitpunkt wird von der fuer Kultur und Medien
zustaendigen obersten Bundesbehoerde im Bundesanzeiger bekannt gemacht. Das Bundesamt fuer
Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) nimmt die verbleibenden Aufgaben der FFA wahr.
Das verbleibende Vermoegen ist fuer die Foerderung der Filmwirtschaft zu verwenden.
§ 76
(weggefallen)
§ 77
(Inkrafttreten)
Anhang EV Auszug aus EinigVtr Anlage I Kapitel V Sachgebiet C Abschnitt
III
(BGBl. II 1990, 889, 1002)
- Massgaben fuer das beigetretene Gebiet (Art. 3 EinigVtr) -
Abschnitt III
Bundesrecht tritt in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet mit folgenden
Massgaben in Kraft:
...
Filmfoerderungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. November 1986 (BGBl. I
S. 2047)
mit folgenden Massgaben:
a) Einem von seiten der Bundesrepublik Deutschland abgeschlossenen
zwischenstaatlichen Abkommen im Sinne des § 16 Abs. 1 Nr. 1 steht ein
zwischenstaatliches Abkommen der Deutschen Demokratischen Republik ueber die
Gemeinschaftsproduktion von Filmen gleich.
b) Antragsberechtigt nach § 24 Abs. 1 Satz 2 sind Hersteller in dem in Artikel
3 des Vertrages genannten Gebiet fuer Filme, die nach dem 1. Januar 1991 im
Geltungsbereich dieses Gesetzes erstaufgefuehrt werden.
c) Antragsteller nach § 57 Abs. 1 in Verbindung mit § 56 Abs. 2 aus dem in Artikel
3 des Vertrages genannten Gebiet koennen Antraege erstmals nach Ablauf des
Haushaltsjahres 1991 stellen, wenn sie bis spaetestens zum 31. Januar 1992
mitgeteilt haben, dass sie Foerderungshilfe in Anspruch nehmen wollen.
d) Fuer die Bestimmung der Umsatzgrenzen nach § 66 Abs. 3 ist bei Veranstaltern in dem
in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet im Jahre 1991 statt des Umsatzes des
Vorjahres der Umsatz des Jahres 1991 massgeblich.
e) Fuer Gewerbebetreibende im Sinne des § 66a in dem in Artikel 3 des Vertrages
genannten Gebiet erstreckt sich die Auskunftspflicht nach § 70 Abs. 2 auch auf die
Aufnahme, Verlegung oder Aufgabe ihres Gewerbes.
f) Die Beteiligung von Vertretern aus dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet
im Praesidium, im Verwaltungsrat und in den Kommissionen der Filmfoerderungsanstalt
(§§ 5 bis 8) werden durch einen Beschluss des Verwaltungsrates nach § 6 Abs. 5
geregelt.
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