Verordnung ueber die Berufsausbildung zum
Film- und Videolaboranten/zur Film- und
Videolaborantin (Film- und Videolaboranten-
Ausbildungsverordnung - FilmVAusbV)
FilmVAusbV

vom  07.12.1982



"Film- und Videolaboranten-Ausbildungsverordnung vom 7. Dezember 1982 (BGBl. I S.
1663)"


Fussnote

Textnachweis ab: 1. 8.1983

Massgaben aufgrund des EinigVtr vgl. FilmAusbV Anhang EV

Eingangsformel
Auf Grund des § 25 des Berufsbildungsgesetzes vom 14. August 1969 (BGBl. I S. 1112),
der zuletzt durch § 24 Nr. 1 des Gesetzes vom 24. August 1976 (BGBl. I S. 2525)
geaendert worden ist, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister fuer Bildung und
Wissenschaft verordnet:

§ 1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufs
Der Ausbildungsberuf Film- und Videolaborant/Film- und Videolaborantin wird staatlich
anerkannt.

§ 2 Ausbildungsdauer
Die Ausbildung dauert 3 Jahre.

§ 3 Ausbildungsberufsbild
Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und
Kenntnisse:
1.    Kenntnisse des Ausbildungsbetriebs,
2.    Arbeitsschutz, Unfallverhuetung, Umweltschutz und rationelle Energieverwendung,
3.    Einsetzen, Pflegen und Instandhalten von Maschinen, Arbeitsgeraeten und
      Einrichtungen,
4.    Verwenden lichtempfindlicher Materialien,
5.    Herstellen und Bearbeiten einfacher Bild- und Tonaufnahmen,
6.    Verwenden von Geraeten zur elektronischen Aufzeichnung und Wiedergabe von Bild und
      Ton,
7.    Ansetzen und Ueberwachen fotochemischer Baeder und Loesungen,
8.    Vorbereiten von Filmentwicklungs- und Kopierarbeiten,
9.    Entwickeln in Schwarzweiss und in Farbe,
10.   Lichtbestimmen und Kopieren in Schwarzweiss und in Farbe,
11.   Herstellen von Titeln, Tricks und Duplikaten,

                                             -1-
       
                                                                               

12.   Durchfuehren von Qualitaetskontrollen.

§ 4 Ausbildungsrahmenplan
Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 3 sollen nach der in der Anlage enthaltenen
Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung
(Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine vom Ausbildungsrahmenplan abweichende
sachliche und zeitliche Gliederung des Ausbildungsinhalts ist insbesondere zulaessig,
soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.

§ 5 Ausbildungsplan
Der Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplans fuer den
Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen.

§ 6 Berichtsheft
Der Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines Ausbildungsnachweises zu fuehren.
Ihm ist Gelegenheit zu geben, das Berichtsheft waehrend der Ausbildungszeit zu fuehren.
Der Ausbildende hat das Berichtsheft regelmaessig durchzusehen.

§ 7 Zwischenpruefung
(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstands ist eine Zwischenpruefung durchzufuehren. Sie
soll vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahrs stattfinden.

(2) Die Zwischenpruefung erstreckt sich auf die in der Anlage fuer die ersten 3
Ausbildungshalbjahre aufgefuehrten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im
Berufsschulunterricht entsprechend den Rahmenlehrplaenen zu vermittelnden Lehrstoff,
soweit er fuer die Berufsausbildung wesentlich ist.

(3) Zum Nachweis der Fertigkeiten soll der Pruefling in insgesamt hoechstens 4 Stunden 2
Arbeitsproben durchfuehren. Hierfuer kommen insbesondere in Betracht:
1. einen Probefilm fuer die Entwicklung vorbereiten und maschinell entwickeln,
2. Fehler auf einem Positivprueffilm feststellen, insbesondere Oberflaechenschaeden,
   Schleier und Fehlbelichtungen,
3. Anfertigen von Klebestellen nach dem Trocken- und Nassverfahren,
4. Ansetzen einer Probemenge eines fotochemischen Bades nach Rezept.

(4) Zum Nachweis der Kenntnisse soll der Pruefling in insgesamt hoechstens 180 Minuten
Aufgaben aus folgenden Gebieten schriftlich loesen:
1. Arbeitsschutz und Unfallverhuetung,
2. chemische und physikalische Grundlagen,
3. Aufbau und Eigenschaften fotografischer Negativ- und Positivmaterialien,
4. Grundlagen des fotografischen Prozesses,
5. Anwenden der Grundrechenarten,
6. Volumen- und Mischungsrechnen.
Die schriftlichen Aufgaben sollen auch praxisbezogene Faelle beruecksichtigen.

(5) Die in Absatz 4 genannte Pruefungsdauer kann insbesondere unterschritten werden,
soweit die schriftliche Pruefung in programmierter Form durchgefuehrt wird.

§ 8 Abschlusspruefung
(1) Die Abschlusspruefung erstreckt sich auf die in der Anlage aufgefuehrten Fertigkeiten
und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er
fuer die Berufsausbildung wesentlich ist.


                                             -2-
      
                                                                              

(2) Zum Nachweis der Fertigkeiten soll der Pruefling in insgesamt hoechstens 8 Stunden 3
Arbeitsproben durchfuehren. Hierfuer kommen insbesondere in Betracht:
1. Abziehen eines Aufnahmeoriginals im AB-Verfahren mit mindestens einer Ueberblendung
   nach Vorlage einer Schnittkopie,
2. Herstellen einer einfachen Titelaufnahme nach Vorlage am Tricktisch,
3. Schwarzweisslichtbestimmen eines Aufnahmematerials,
4. Beurteilen eines Positivprueffilms mit mindestens zehn Fehlern,
5. Vorbereiten und Kopieren eines Aufnahmematerials,
6. Vorbereiten und Ueberspielen eines Films auf Videoband mit Hilfe eines einjustierten
   Filmgebers.

(3) Zum Nachweis der Kenntnisse soll der Pruefling in den Pruefungsfaechern Technologie,
Technische Mathematik sowie Wirtschafts- und Sozialkunde schriftlich geprueft werden. Es
kommen Fragen und Aufgaben insbesondere aus folgenden Gebieten in Betracht:
1. im Pruefungsfach Technologie:
   a) Arbeitsschutz und Unfallverhuetung,
   b) Farbmetrik,
   c) Optik,
   d) Aufbau und Einsatz filmtechnischer Geraete,
   e) Tricktechnik,
   f) Sensitometrie, Fotochemie und Filmmaterial,
   g) Grundlagen der Elektronik,
   h) Grundlagen der elektronischen Bildtechnik,
   i) Grundlagen der Tontechnik,
   k) Regeneriertechnik und Befund,
   l) Qualitaetskontrolle und Konfektionierung;

2. im Pruefungsfach Technische Mathematik:
   a) Volumen- und Mischungsrechnen,
   b) Berechnungen aus der Optik,
   c) Berechnen von Filterwerten,
   d) Berechnungen aus der Sensitometrie,
   e) Berechnungen aus der Elektrizitaetslehre,
   f) Berechnungen aus der Tontechnik,
   g) Berechnungen aus der elektronischen Bildtechnik,
   h) Kosten- und Verbrauchsberechnungen;

3. im Pruefungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde:
   Wirtschafts- und Sozialkunde.
Die Fragen und Aufgaben sollen auch praxisbezogene Faelle beruecksichtigen.

(4) Fuer die schriftliche Kenntnispruefung ist von folgenden zeitlichen Hoechstwerten
auszugehen:
1. im Pruefungsfach Technologie                                              120 Minuten,
2. im Pruefungsfach Technische Mathematik                                     90 Minuten,
3. im Pruefungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde                              60 Minuten.

(5) Die in Absatz 4 genannte Pruefungsdauer kann insbesondere unterschritten werden,
soweit die schriftliche Pruefung in programmierter Form durchgefuehrt wird.

(6) Die schriftliche Pruefung ist auf Antrag des Prueflings oder nach Ermessen des
Pruefungsausschusses in einzelnen Faechern durch eine muendliche Pruefung zu ergaenzen, wenn
                                            -3-
        
                                                                                

diese fuer das Bestehen der Pruefung den Ausschlag geben kann. Die schriftliche Pruefung
hat gegenueber der muendlichen das doppelte Gewicht.

(7) Innerhalb der Kenntnispruefung hat das Pruefungsfach Technologie gegenueber jedem der
uebrigen Pruefungsfaecher das doppelte Gewicht.

(8) Die Pruefung ist bestanden, wenn jeweils in der Fertigkeits- und der Kenntnispruefung
sowie innerhalb der Kenntnispruefung im Pruefungsfach Technologie mindestens ausreichende
Leistungen erbracht sind.

§ 9 Aufhebung von Vorschriften
Die bisher festgelegten Berufsbilder, Berufsausbildungsplaene und Pruefungsanforderungen
fuer die Lehrberufe, Anlernberufe und vergleichbar geregelten Ausbildungsberufe,
die in dieser Rechtsverordnung geregelt sind, insbesondere fuer den Ausbildungsberuf
Filmkopienfertiger, sind vorbehaltlich des § 10 nicht mehr anzuwenden.

§ 10 Uebergangsregelung
Auf Berufsausbildungsverhaeltnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehen,
sind die bisherigen Vorschriften weiter anzuwenden, es sei denn, die Vertragsparteien
vereinbaren die Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung.

§ 11 Berlin-Klausel
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Ueberleitungsgesetzes in Verbindung mit §
112 des Berufsbildungsgesetzes auch im Land Berlin.

§ 12 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. August 1983 in Kraft.

Schlussformel
Der    Bundesminister       fuer   Wirtschaft

Anlage (zu § 4)
Ausbildungsrahmenplan fuer die Berufsausbildung zum Film- und
Videolaboranten/zur Film- und Videolaborantin
Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 1982, 1666 - 1669

Lfd.           Teil des                      zu vermittelnde                zu vermitteln im
Nr.     Ausbildungsberufsbilds         Fertigkeiten und Kenntnisse        Ausbildungshalbjahr
                                                                          1   2   3   4  5   6
 1                 2                               3                                4
      1Kenntnisse des           a) Organisation und Aufgaben des
       Ausbildungsbetriebs (§ 3    Ausbildungsbetriebs beschreiben
       Nr. 1)                   b) die im Ausbildungsbetrieb
                                   geltenden Regelungen ueber
                                   Arbeitszeit, Verhalten am
                                   Arbeitsplatz, Vollmachten und
                                   Weisungsbefugnisse beschreiben
                                c) die Produkte des Betriebs             waehrend der gesamten
                                   nennen und ihre Herstellungswege      Ausbildung zu
                                   beschreiben                           vermitteln
                                d) die Stellung des
                                   Ausbildungsbetriebs im
                                   Wirtschaftsbereich Film und
                                   Fernsehen beschreiben
                                e) Ausbildungsordnung und
                                   betrieblichen Ausbildungsplan
                                   erlaeutern

                                              -4-
       
                                                                               

Lfd.          Teil des                      zu vermittelnde                 zu vermitteln im
Nr.    Ausbildungsberufsbilds         Fertigkeiten und Kenntnisse         Ausbildungshalbjahr
                                                                          1   2   3   4  5   6
 1                2                                3                                4
                                f) Rechte und Pflichten aus dem
                                   Ausbildungsvertrag erlaeutern
     2Arbeitsschutz,            a) die fuer den Ausbildungsbetrieb
      Unfallverhuetung,             wesentlichen Bestimmungen der
      Umweltschutz                 gesetzlichen und betrieblichen
      und rationelle               Arbeitsschutzvorschriften
      Energieverwendung (§ 3       erlaeutern
      Nr. 2)                    b) fuer den Ausbildungsbereich
                                   geltende Vorschriften der
                                   Traeger der gesetzlichen
                                   Unfallversicherung, insbesondere
                                   Unfallverhuetungsvorschriften,
                                   Richtlinien und Merkblaetter,
                                   erlaeutern
                                c) unfallverursachendes Verhalten,
                                   berufstypische Unfallquellen und
                                   Unfallsituationen beschreiben
                                d) Gefahren, die von Chemikalien,
                                   Gasen, Saeuren und Laugen, vom
                                   elektrischen Strom und von
                                   Pressluft ausgehen, erlaeutern und
                                   Moeglichkeiten zu ihrer Vermeidung
                                   nennen
                                e) Brandverhuetungs- und
                                   Feuerschutzeinrichtungen
                                   erlaeutern; Feuerloescher einsetzen
                                f) Sicherheitseinrichtungen am
                                   Arbeitsplatz bedienen
                                g) Verhalten bei Unfaellen beschreiben
                                   und Sofortmassnahmen zur Erste-
                                   Hilfe-Leistung einleiten
                                h) arbeitsplatzbezogene Ursachen der
                                   Umweltbelastung, -verschmutzung
                                   und -vergiftung sowie
                                   Moeglichkeiten zu ihrer Vermeidung
                                   nennen und beruecksichtigen
                                i) die im Ausbildungsbetrieb
                                   verwendeten Energiearten
                                   nennen und Moeglichkeiten
                                   rationeller Energieverwendung
                                   im beruflichen Einwirkungs- und
                                   Beobachtungsbereich anfuehren
                                k) Notwendigkeit und Bedeutung der
                                   Arbeitshygiene erlaeutern
     3Einsetzen, Pflegen        a) die funktionale Ordnung der
      und Instandhalten von        Arbeitsplaetze beschreiben und ihre
      Maschinen, Arbeitsgeraeten    Notwendigkeit begruenden
      und Einrichtungen (§ 3    b) Maschinen, Arbeitsgeraete und
      Nr. 3)                       Einrichtungen sachgemaess und
                                   energiesparend einsetzen, instand
                                   halten und mit geeigneten Mitteln
                                   pflegen
                                c) Fehler und Stoerungen an Maschinen,
                                   Arbeitsgeraeten und Einrichtungen
                                   feststellen und beschreiben
     4Verwenden                 a) Aufbau und Eigenschaften
      lichtempfindlicher           lichtempfindlicher Materialien
      Materialien (§ 3 Nr. 4)      beschreiben                        X


                                             -5-
       
                                                                               

Lfd.          Teil des                      zu vermittelnde                   zu vermitteln im
Nr.    Ausbildungsberufsbilds         Fertigkeiten und Kenntnisse           Ausbildungshalbjahr
                                                                            1   2   3   4  5   6
 1                2                                3                                  4
                                b) Unterschiede zwischen
                                   lichtempfindlichen Materialien,
                                   insbesondere nach Typ, Fabrikat
                                   und Konfektionierung, erlaeutern      X
                                c) lichtempfindliche Materialien,
                                   insbesondere Aufnahme-, Kopier-
                                   und Duplikatfilme, den jeweiligen
                                   Verwendungszwecken zuordnen          X
                                d) ueber die mechanische und
                                   sensitometrische Haltbarkeit
                                   lichtempfindlicher Materialien
                                   Auskunft geben                             X
                                e) lichtempfindliche Materialien,
                                   insbesondere Rohfilm, handhaben
                                   und rationell einsetzen                    X
                                f) die Bedeutung einschlaegiger
                                   Kinefilmnormen erlaeutern                                   X
     5Herstellen und Bearbeiten a) die Entstehung des fotografischen
      einfacher Bild- und          Bildes beschreiben                   X
      Tonaufnahmen (§ 3 Nr. 5) b) Aufbau und Funktion einer
                                   gebraeuchlichen Filmkamera
                                   beschreiben                          X
                                c) ueber einfache
                                   Bildaufnahmetechniken Auskunft
                                   geben                                X
                                d) eine einfache Laufbildaufnahme
                                   unter Anleitung herstellen           X
                                e) ueber Grundzuege der
                                   Aufzeichnungstechniken von Licht-
                                   und Magnetton Auskunft geben               X
                                f) Moeglichkeiten der synchronen
                                   Tonaufzeichnung beschreiben                X
                                g) ueber technische Grundlagen des
                                   Filmschnitts Auskunft geben                X
                                h) ueber Mischungs- und
                                   Ueberspieltechniken Auskunft geben          X
                                i) Filmkopienmagnetbespuren und
                                   tonueberspielen                             X
     6Verwenden von Geraeten     a) ueber Grundlagen der elektronischen
      zur elektronischen           Bildtechnik Auskunft geben,
      Aufzeichnung und             insbesondere der Bildzerlegung,
      Wiedergabe von Bild und      des Bildaufbaus und der
      Ton (§ 3 Nr. 6)              Bildspeicherung                                       X
                                b) ueber Aufbau und Funktion
                                   elektronischer Kameras sowie
                                   Bild- und Tonaufzeichnungsgeraete
                                   Auskunft geben                                        X
                                c) Eigenschaften und Besonderheiten
                                   gebraeuchlicher Geraetestandards und
                                   Normen beschreiben                                    X
                                d) mindestens eine Anlage zur
                                   elektronischen Aufzeichnung
                                   und Wiedergabe von Bild und Ton
                                   handhaben                                             X
                                e) Grundzuege des elektronischen
                                   Schnitts beschreiben                                       X
                                f) Filmmaterial auf Eignung zum
                                   Ueberspielen auf Videoband
                                   ueberpruefen                                                 X

                                             -6-
       
                                                                               

Lfd.          Teil des                      zu vermittelnde                zu vermitteln im
Nr.    Ausbildungsberufsbilds         Fertigkeiten und Kenntnisse        Ausbildungshalbjahr
                                                                         1   2   3   4  5   6
 1                2                               3                                4
                               g) Filme mit Hilfe eines
                                  einjustierten Filmgebers auf
                                  Videoband ueberspielen                                       X
                               h) professionelle und
                                  semiprofessionelle Videokopien
                                  herstellen                                                  X
     7Ansetzen und Ueberwachen a) den Einsatz von Chemikalien planen         X
      fotochemischer Baeder und b) Chemikalien handhaben und lagern          X
      Loesungen (§ 3 Nr. 7)     c) Gefaesse und Behaelter fuellen,
                                  entleeren, kennzeichnen und
                                  reinigen                                  X
                               d) Baeder und Loesungen ansetzen,
                                  regenerieren und kontrollieren            X
                               e) Wiederverwendungsmoeglichkeiten
                                  fotografischer Baeder, insbesondere
                                  unter Beruecksichtigung des
                                  Umweltschutzes, beschreiben               X
     8Vorbereiten von          a) die Zusammenhaenge der einzelnen
      Filmentwicklungs- und       Arbeitsablaeufe im Kopierwerk
      Kopierarbeiten (§ 3 Nr.     beschreiben                        X
      8)                       b) den Weg der Auftraege vom Eingang
                                  bis zur Auslieferung erlaeutern     X
                               c) belichtete Filme fuer die
                                  Entwicklung vorbereiten,
                                  insbesondere vorsortieren und
                                  kennzeichnen                       X
                               d) gebraeuchliche Verfahren zur
                                  Regenerierung von Filmen
                                  beschreiben                                   X
                               e) Filme reinigen und regenerieren               X
                               f) ueber branchenuebliche Methoden
                                  der Lagerung und Verwaltung
                                  bearbeiteter Filmmaterialien
                                  Auskunft geben                                X
                               g) Aufnahmeoriginale sortieren und
                                  abziehen                                          X
                               h) Aufnahme- und Duplikatmaterialien
                                  zum Kopieren pruefen und
                                  Materialbefunde erstellen                         X
     9Entwickeln in Schwarz-   a) chemische Vorgaenge bei
      weiss und in Farbe (§ 3      der Negativ-, Positiv- und
      Nr. 9)                      Umkehrentwicklung beschreiben                 X
                               b) ueber gebraeuchliche
                                  Entwicklungsprozesse Auskunft
                                  geben                                         X
                               c) Arbeitsweisen gebraeuchlicher
                                  Entwicklungsmaschinentypen und der
                                  Entwicklungssysteme erlaeutern                 X
                               d) die Bedeutung der
                                  Entwicklungsfaktoren,
                                  insbesondere Zeit, Temperatur und
                                  Baederkonzentration, erlaeutern                 X
                               e) Negativ- und Umkehrfilme sowie
                                  Kopien entwickeln                             X
                               f) Ablaeufe automatischer
                                  Entwicklungsprozesse ueberwachen               X
                               g) Fehler und Stoerungsmoeglichkeiten
                                  bei der Filmentwicklung nennen                X


                                             -7-
        
                                                                                

Lfd.           Teil des                      zu vermittelnde                zu vermitteln im
Nr.     Ausbildungsberufsbilds         Fertigkeiten und Kenntnisse        Ausbildungshalbjahr
                                                                          1   2   3   4  5   6
 1                 2                                3                               4
                                 h) Fehler und Stoerungen bei der
                                    Filmentwicklung feststellen
                                    und Massnahmen zu ihrer Behebung
                                    einleiten                                    X
     10Lichtbestimmen und        a) Aufbau und Funktion von
       Kopieren in Schwarz-weiss     Kopiermaschinen aller Filmformate
       und in Farbe (§ 3 Nr. 10)    beschreiben                                      X
                                 b) Nasskopierverfahren beschreiben                   X
                                 c) Kopiermaschinen einrichten                       X
                                 d) Kopiermaschinen zweier
                                    verschiedener Formattypen
                                    handhaben                                        X
                                 e) Zusammenhaenge zwischen
                                    Schwarzweissnegativeigenschaften
                                    und Kopierlichtern erlaeutern                               X
                                 f) Kopierlichter bestimmen                                    X
                                 g) Lichtsteuerungen bei Additiven und
                                    subtraktiven Farbkopierverfahren
                                    beschreiben                                                X
                                 h) Veraenderungen von Farbe und
                                    Intensitaet bei Additiven und
                                    subtraktiven Kopierverfahren unter
                                    Anleitung ausfuehren                                        X
     11Herstellen von Titeln,    a) Aufbau und Anordnung der Geraete
       Tricks und Duplikaten (§     fuer die Aufnahme von Titeln,
       3 Nr. 11)                    Masken- und Effektvorlagen
                                    beschreiben                                          X
                                 b) einfache Titel unter Anleitung am
                                    Tricktisch aufnehmen                                 X
                                 c) Aufbau und Funktion von
                                    Trickkopiermaschinen beschreiben                     X
                                 d) Verwendungsmoeglichkeiten von
                                    Trickkopiermaschinen nennen                          X
                                 e) gebraeuchliche Duplizierprozesse
                                    unter Beruecksichtigung
                                    einschlaegiger Normen erlaeutern                       X
     12Durchfuehren von           a) Stumm-, Lichtton- und
       Qualitaetskontrollen (§ 3     Magnettonprojektoren
       Nr. 12)                      unterschiedlicher Formate
                                    handhaben                                    X
                                 b) auszuliefernde Kopien mechanisch
                                    kontrollieren und konfektionieren            X
                                 c) Farbdichte- und
                                    Farbschwaerzungsmessung durchfuehren                   X
                                 d) grafische Darstellungen von
                                    Messwerten zur Ueberwachung
                                    von Filmentwicklungsprozessen
                                    erstellen und auswerten                              X
                                 e) fertige Kopien durch Projektion
                                    und im Betrachtungsgeraet
                                    kontrollieren                                              X
                                 f) Fehler und Maengel an bearbeitetem
                                    und hergestelltem Filmmaterial
                                    feststellen und beurteilen                                 X

Anhang EV Auszug aus EinigVtr Anlage I Kapitel XVI Sachgebiet C Abschnitt
III
(BGBl. II 1990, 889, 1135)

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Bundesrecht tritt in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet mit folgenden
Massgaben in Kraft:
1. Berufsbildungsgesetz vom 14. August 1969 (BGBl. I S. 1112), zuletzt geaendert durch
   § 19 des Gesetzes vom 23. Dezember 1981 (BGBl. I S. 1692), und auf Grund § 21 Abs.
   1 und 2, §§ 25, 29 Abs. 1, § 43 Abs. 1 und 2, § 46 Abs. 2, § 47 Abs. 3, § 76 Abs.
   2, § 77 Abs. 5, § 80 Abs. 2, § 81 Abs. 4, § 82 Abs. 2, §§ 93, 95 Abs. 4, § 96 Abs.
   2 erlassene Rechtsverordnungen
   mit folgenden Massgaben:
   a) Rechtsverordnungen nach § 21 Abs. 1 des Gesetzes beduerfen der gesonderten
      Inkraftsetzung durch den Bundesminister fuer Bildung und Wissenschaft
      durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf.
      Rechtsverordnungen nach § 29 Abs. 1 und § 43 des Gesetzes beduerfen der
      gesonderten Inkraftsetzung durch den Bundesminister fuer Wirtschaft oder den
      sonst zustaendigen Fachminister im Einvernehmen mit dem Bundesminister fuer
      Bildung und Wissenschaft durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des
      Bundesrates bedarf.
   b) Die zustaendige Stelle kann bis zum 31. Dezember 1995 Ausnahmen von den
      Ausbildungsverordnungen nach § 25 des Gesetzes zulassen, wenn die durch
      technische Regeln gesetzten Anforderungen noch nicht erfuellt werden koennen.
      Die Ausnahmen sind zu befristen. Der Bundesminister fuer Wirtschaft oder der
      sonst zustaendige Fachminister kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister fuer
      Bildung und Wissenschaft durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des
      Bundesrates bedarf, die Befugnis nach Satz 1 einschraenken oder aufheben.
   c) Die Regelungen in Ausbildungsverordnungen nach § 25 des Gesetzes ueber die
      Ausbildung in ueberbetrieblichen Ausbildungsstaetten (§ 27 des Gesetzes) werden
      nicht angewendet, wenn die zustaendige Stelle feststellt, dass eine solche
      Ausbildung nicht moeglich ist.
   d) Bei Inkrafttreten des Gesetzes ueber die Inkraftsetzung des
      Berufsbildungsgesetzes der Bundesrepublik Deutschland in der Deutschen
      Demokratischen Republik - IGBBiG - vom 19. Juli 1990 (GBl. I Nr. 50 S. 907)
      bestehende Ausbildungsverhaeltnisse werden nach den neuen Vorschriften zu Ende
      gefuehrt, es sei denn, dass eine Ausbildung nach den neuen Vorschriften nicht
      moeglich ist oder der Lehrling eine Fortsetzung nach den bisherigen Vorschriften
      ausdruecklich wuenscht. Sofern die Beendigung des Lehrverhaeltnisses nach den
      neuen Ausbildungsverordnungen im bisherigen Betrieb nicht moeglich ist, sind das
      zustaendige Arbeitsamt und die zustaendige Stelle verpflichtet, den Lehrling zu
      unterstuetzen, einen neuen Ausbildungsbetrieb zu finden, der die Ausbildung nach
      den neuen Ausbildungsverordnungen fortsetzt.
   e) Die Ausbildungszeit soll nach § 29 Abs. 3 des Gesetzes verlaengert werden, soweit
      eine Berufsausbildung mit Abitur durchgefuehrt wird.
   f) Die Anwendung der §§ 76, 77, 80 bis 82, 86, 88, 90, 92 bis 96 des Gesetzes
      und der auf Grund dieser Bestimmungen erlassenen Verordnungen bestimmt
      der Bundesminister fuer Wirtschaft oder der sonst zustaendige Fachminister
      im Einvernehmen mit dem Bundesminister fuer Bildung und Wissenschaft durch
      Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf.
   g) Die Betriebe sind verpflichtet, die praktische Berufsausbildung
      zweckentsprechend aufrecht zu erhalten, soweit dies zur Erfuellung von
      Lehrvertraegen erforderlich ist, die vor Inkrafttreten des Gesetzes ueber die
      Inkraftsetzung des Berufsbildungsgesetzes der Bundesrepublik Deutschland in der
      Deutschen Demokratischen Republik - JGBBiG - vom 19. Juli 1990 (GBl. I Nr. 50 S.
      907) abgeschlossen worden sind. Fuer Betriebsakademien und andere der beruflichen
      Bildung dienende Einrichtungen ist dies mindestens bis zum 31. Dezember
      1990 zu gewaehrleisten. Auf Antrag der Handwerkskammern und der Industrie-
      und Handelskammern ist durch die Betriebe zu pruefen, inwieweit vorhandene
      Kapazitaeten der praktischen Berufsausbildung (insbesondere Lehrwerkstaetten) als
      ueberbetriebliche Ausbildungsstaetten genutzt werden oder als Treuhandvermoegen an
      die vorgenannten Kammern zur Nutzung uebertragen werden koennen.



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h) Solange die in §§ 79, 87, 89 und 91 des Gesetzes genannten zustaendigen Stellen
   nicht bestehen, bestimmt das Land die zustaendige Stelle.
i) Lehrlinge, die gemaess der Systematik der Facharbeiterberufe ausgebildet
   werden, werden nach den bisherigen Rechtsvorschriften geprueft, soweit nicht
   der Bundesminister fuer Wirtschaft oder der sonst zustaendige Fachminister
   im Einvernehmen mit dem Bundesminister fuer Bildung und Wissenschaft
   durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf,
   Uebergangsvorschriften fuer Verfahren und Zustaendigkeiten erlaesst.
k) Die am Tage des Wirksamwerdens des Beitritts laufenden Pruefungsverfahren in der
   beruflichen Fortbildung und beruflichen Umschulung werden nach den bisherigen
   Vorschriften zu Ende gefuehrt.




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