Verordnung ueber die Berufsausbildung zum
Film- und Videolaboranten/zur Film- und
Videolaborantin (Film- und Videolaboranten-
Ausbildungsverordnung - FilmVAusbV)
FilmVAusbV
vom 07.12.1982
"Film- und Videolaboranten-Ausbildungsverordnung vom 7. Dezember 1982 (BGBl. I S.
1663)"
Fussnote
Textnachweis ab: 1. 8.1983
Massgaben aufgrund des EinigVtr vgl. FilmAusbV Anhang EV
Eingangsformel
Auf Grund des § 25 des Berufsbildungsgesetzes vom 14. August 1969 (BGBl. I S. 1112),
der zuletzt durch § 24 Nr. 1 des Gesetzes vom 24. August 1976 (BGBl. I S. 2525)
geaendert worden ist, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister fuer Bildung und
Wissenschaft verordnet:
§ 1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufs
Der Ausbildungsberuf Film- und Videolaborant/Film- und Videolaborantin wird staatlich
anerkannt.
§ 2 Ausbildungsdauer
Die Ausbildung dauert 3 Jahre.
§ 3 Ausbildungsberufsbild
Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und
Kenntnisse:
1. Kenntnisse des Ausbildungsbetriebs,
2. Arbeitsschutz, Unfallverhuetung, Umweltschutz und rationelle Energieverwendung,
3. Einsetzen, Pflegen und Instandhalten von Maschinen, Arbeitsgeraeten und
Einrichtungen,
4. Verwenden lichtempfindlicher Materialien,
5. Herstellen und Bearbeiten einfacher Bild- und Tonaufnahmen,
6. Verwenden von Geraeten zur elektronischen Aufzeichnung und Wiedergabe von Bild und
Ton,
7. Ansetzen und Ueberwachen fotochemischer Baeder und Loesungen,
8. Vorbereiten von Filmentwicklungs- und Kopierarbeiten,
9. Entwickeln in Schwarzweiss und in Farbe,
10. Lichtbestimmen und Kopieren in Schwarzweiss und in Farbe,
11. Herstellen von Titeln, Tricks und Duplikaten,
-1-
12. Durchfuehren von Qualitaetskontrollen.
§ 4 Ausbildungsrahmenplan
Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 3 sollen nach der in der Anlage enthaltenen
Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung
(Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine vom Ausbildungsrahmenplan abweichende
sachliche und zeitliche Gliederung des Ausbildungsinhalts ist insbesondere zulaessig,
soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.
§ 5 Ausbildungsplan
Der Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplans fuer den
Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen.
§ 6 Berichtsheft
Der Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines Ausbildungsnachweises zu fuehren.
Ihm ist Gelegenheit zu geben, das Berichtsheft waehrend der Ausbildungszeit zu fuehren.
Der Ausbildende hat das Berichtsheft regelmaessig durchzusehen.
§ 7 Zwischenpruefung
(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstands ist eine Zwischenpruefung durchzufuehren. Sie
soll vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahrs stattfinden.
(2) Die Zwischenpruefung erstreckt sich auf die in der Anlage fuer die ersten 3
Ausbildungshalbjahre aufgefuehrten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im
Berufsschulunterricht entsprechend den Rahmenlehrplaenen zu vermittelnden Lehrstoff,
soweit er fuer die Berufsausbildung wesentlich ist.
(3) Zum Nachweis der Fertigkeiten soll der Pruefling in insgesamt hoechstens 4 Stunden 2
Arbeitsproben durchfuehren. Hierfuer kommen insbesondere in Betracht:
1. einen Probefilm fuer die Entwicklung vorbereiten und maschinell entwickeln,
2. Fehler auf einem Positivprueffilm feststellen, insbesondere Oberflaechenschaeden,
Schleier und Fehlbelichtungen,
3. Anfertigen von Klebestellen nach dem Trocken- und Nassverfahren,
4. Ansetzen einer Probemenge eines fotochemischen Bades nach Rezept.
(4) Zum Nachweis der Kenntnisse soll der Pruefling in insgesamt hoechstens 180 Minuten
Aufgaben aus folgenden Gebieten schriftlich loesen:
1. Arbeitsschutz und Unfallverhuetung,
2. chemische und physikalische Grundlagen,
3. Aufbau und Eigenschaften fotografischer Negativ- und Positivmaterialien,
4. Grundlagen des fotografischen Prozesses,
5. Anwenden der Grundrechenarten,
6. Volumen- und Mischungsrechnen.
Die schriftlichen Aufgaben sollen auch praxisbezogene Faelle beruecksichtigen.
(5) Die in Absatz 4 genannte Pruefungsdauer kann insbesondere unterschritten werden,
soweit die schriftliche Pruefung in programmierter Form durchgefuehrt wird.
§ 8 Abschlusspruefung
(1) Die Abschlusspruefung erstreckt sich auf die in der Anlage aufgefuehrten Fertigkeiten
und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er
fuer die Berufsausbildung wesentlich ist.
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(2) Zum Nachweis der Fertigkeiten soll der Pruefling in insgesamt hoechstens 8 Stunden 3
Arbeitsproben durchfuehren. Hierfuer kommen insbesondere in Betracht:
1. Abziehen eines Aufnahmeoriginals im AB-Verfahren mit mindestens einer Ueberblendung
nach Vorlage einer Schnittkopie,
2. Herstellen einer einfachen Titelaufnahme nach Vorlage am Tricktisch,
3. Schwarzweisslichtbestimmen eines Aufnahmematerials,
4. Beurteilen eines Positivprueffilms mit mindestens zehn Fehlern,
5. Vorbereiten und Kopieren eines Aufnahmematerials,
6. Vorbereiten und Ueberspielen eines Films auf Videoband mit Hilfe eines einjustierten
Filmgebers.
(3) Zum Nachweis der Kenntnisse soll der Pruefling in den Pruefungsfaechern Technologie,
Technische Mathematik sowie Wirtschafts- und Sozialkunde schriftlich geprueft werden. Es
kommen Fragen und Aufgaben insbesondere aus folgenden Gebieten in Betracht:
1. im Pruefungsfach Technologie:
a) Arbeitsschutz und Unfallverhuetung,
b) Farbmetrik,
c) Optik,
d) Aufbau und Einsatz filmtechnischer Geraete,
e) Tricktechnik,
f) Sensitometrie, Fotochemie und Filmmaterial,
g) Grundlagen der Elektronik,
h) Grundlagen der elektronischen Bildtechnik,
i) Grundlagen der Tontechnik,
k) Regeneriertechnik und Befund,
l) Qualitaetskontrolle und Konfektionierung;
2. im Pruefungsfach Technische Mathematik:
a) Volumen- und Mischungsrechnen,
b) Berechnungen aus der Optik,
c) Berechnen von Filterwerten,
d) Berechnungen aus der Sensitometrie,
e) Berechnungen aus der Elektrizitaetslehre,
f) Berechnungen aus der Tontechnik,
g) Berechnungen aus der elektronischen Bildtechnik,
h) Kosten- und Verbrauchsberechnungen;
3. im Pruefungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde:
Wirtschafts- und Sozialkunde.
Die Fragen und Aufgaben sollen auch praxisbezogene Faelle beruecksichtigen.
(4) Fuer die schriftliche Kenntnispruefung ist von folgenden zeitlichen Hoechstwerten
auszugehen:
1. im Pruefungsfach Technologie 120 Minuten,
2. im Pruefungsfach Technische Mathematik 90 Minuten,
3. im Pruefungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde 60 Minuten.
(5) Die in Absatz 4 genannte Pruefungsdauer kann insbesondere unterschritten werden,
soweit die schriftliche Pruefung in programmierter Form durchgefuehrt wird.
(6) Die schriftliche Pruefung ist auf Antrag des Prueflings oder nach Ermessen des
Pruefungsausschusses in einzelnen Faechern durch eine muendliche Pruefung zu ergaenzen, wenn
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diese fuer das Bestehen der Pruefung den Ausschlag geben kann. Die schriftliche Pruefung
hat gegenueber der muendlichen das doppelte Gewicht.
(7) Innerhalb der Kenntnispruefung hat das Pruefungsfach Technologie gegenueber jedem der
uebrigen Pruefungsfaecher das doppelte Gewicht.
(8) Die Pruefung ist bestanden, wenn jeweils in der Fertigkeits- und der Kenntnispruefung
sowie innerhalb der Kenntnispruefung im Pruefungsfach Technologie mindestens ausreichende
Leistungen erbracht sind.
§ 9 Aufhebung von Vorschriften
Die bisher festgelegten Berufsbilder, Berufsausbildungsplaene und Pruefungsanforderungen
fuer die Lehrberufe, Anlernberufe und vergleichbar geregelten Ausbildungsberufe,
die in dieser Rechtsverordnung geregelt sind, insbesondere fuer den Ausbildungsberuf
Filmkopienfertiger, sind vorbehaltlich des § 10 nicht mehr anzuwenden.
§ 10 Uebergangsregelung
Auf Berufsausbildungsverhaeltnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehen,
sind die bisherigen Vorschriften weiter anzuwenden, es sei denn, die Vertragsparteien
vereinbaren die Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung.
§ 11 Berlin-Klausel
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Ueberleitungsgesetzes in Verbindung mit §
112 des Berufsbildungsgesetzes auch im Land Berlin.
§ 12 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. August 1983 in Kraft.
Schlussformel
Der Bundesminister fuer Wirtschaft
Anlage (zu § 4)
Ausbildungsrahmenplan fuer die Berufsausbildung zum Film- und
Videolaboranten/zur Film- und Videolaborantin
Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 1982, 1666 - 1669
Lfd. Teil des zu vermittelnde zu vermitteln im
Nr. Ausbildungsberufsbilds Fertigkeiten und Kenntnisse Ausbildungshalbjahr
1 2 3 4 5 6
1 2 3 4
1Kenntnisse des a) Organisation und Aufgaben des
Ausbildungsbetriebs (§ 3 Ausbildungsbetriebs beschreiben
Nr. 1) b) die im Ausbildungsbetrieb
geltenden Regelungen ueber
Arbeitszeit, Verhalten am
Arbeitsplatz, Vollmachten und
Weisungsbefugnisse beschreiben
c) die Produkte des Betriebs waehrend der gesamten
nennen und ihre Herstellungswege Ausbildung zu
beschreiben vermitteln
d) die Stellung des
Ausbildungsbetriebs im
Wirtschaftsbereich Film und
Fernsehen beschreiben
e) Ausbildungsordnung und
betrieblichen Ausbildungsplan
erlaeutern
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Lfd. Teil des zu vermittelnde zu vermitteln im
Nr. Ausbildungsberufsbilds Fertigkeiten und Kenntnisse Ausbildungshalbjahr
1 2 3 4 5 6
1 2 3 4
f) Rechte und Pflichten aus dem
Ausbildungsvertrag erlaeutern
2Arbeitsschutz, a) die fuer den Ausbildungsbetrieb
Unfallverhuetung, wesentlichen Bestimmungen der
Umweltschutz gesetzlichen und betrieblichen
und rationelle Arbeitsschutzvorschriften
Energieverwendung (§ 3 erlaeutern
Nr. 2) b) fuer den Ausbildungsbereich
geltende Vorschriften der
Traeger der gesetzlichen
Unfallversicherung, insbesondere
Unfallverhuetungsvorschriften,
Richtlinien und Merkblaetter,
erlaeutern
c) unfallverursachendes Verhalten,
berufstypische Unfallquellen und
Unfallsituationen beschreiben
d) Gefahren, die von Chemikalien,
Gasen, Saeuren und Laugen, vom
elektrischen Strom und von
Pressluft ausgehen, erlaeutern und
Moeglichkeiten zu ihrer Vermeidung
nennen
e) Brandverhuetungs- und
Feuerschutzeinrichtungen
erlaeutern; Feuerloescher einsetzen
f) Sicherheitseinrichtungen am
Arbeitsplatz bedienen
g) Verhalten bei Unfaellen beschreiben
und Sofortmassnahmen zur Erste-
Hilfe-Leistung einleiten
h) arbeitsplatzbezogene Ursachen der
Umweltbelastung, -verschmutzung
und -vergiftung sowie
Moeglichkeiten zu ihrer Vermeidung
nennen und beruecksichtigen
i) die im Ausbildungsbetrieb
verwendeten Energiearten
nennen und Moeglichkeiten
rationeller Energieverwendung
im beruflichen Einwirkungs- und
Beobachtungsbereich anfuehren
k) Notwendigkeit und Bedeutung der
Arbeitshygiene erlaeutern
3Einsetzen, Pflegen a) die funktionale Ordnung der
und Instandhalten von Arbeitsplaetze beschreiben und ihre
Maschinen, Arbeitsgeraeten Notwendigkeit begruenden
und Einrichtungen (§ 3 b) Maschinen, Arbeitsgeraete und
Nr. 3) Einrichtungen sachgemaess und
energiesparend einsetzen, instand
halten und mit geeigneten Mitteln
pflegen
c) Fehler und Stoerungen an Maschinen,
Arbeitsgeraeten und Einrichtungen
feststellen und beschreiben
4Verwenden a) Aufbau und Eigenschaften
lichtempfindlicher lichtempfindlicher Materialien
Materialien (§ 3 Nr. 4) beschreiben X
-5-
Lfd. Teil des zu vermittelnde zu vermitteln im
Nr. Ausbildungsberufsbilds Fertigkeiten und Kenntnisse Ausbildungshalbjahr
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1 2 3 4
b) Unterschiede zwischen
lichtempfindlichen Materialien,
insbesondere nach Typ, Fabrikat
und Konfektionierung, erlaeutern X
c) lichtempfindliche Materialien,
insbesondere Aufnahme-, Kopier-
und Duplikatfilme, den jeweiligen
Verwendungszwecken zuordnen X
d) ueber die mechanische und
sensitometrische Haltbarkeit
lichtempfindlicher Materialien
Auskunft geben X
e) lichtempfindliche Materialien,
insbesondere Rohfilm, handhaben
und rationell einsetzen X
f) die Bedeutung einschlaegiger
Kinefilmnormen erlaeutern X
5Herstellen und Bearbeiten a) die Entstehung des fotografischen
einfacher Bild- und Bildes beschreiben X
Tonaufnahmen (§ 3 Nr. 5) b) Aufbau und Funktion einer
gebraeuchlichen Filmkamera
beschreiben X
c) ueber einfache
Bildaufnahmetechniken Auskunft
geben X
d) eine einfache Laufbildaufnahme
unter Anleitung herstellen X
e) ueber Grundzuege der
Aufzeichnungstechniken von Licht-
und Magnetton Auskunft geben X
f) Moeglichkeiten der synchronen
Tonaufzeichnung beschreiben X
g) ueber technische Grundlagen des
Filmschnitts Auskunft geben X
h) ueber Mischungs- und
Ueberspieltechniken Auskunft geben X
i) Filmkopienmagnetbespuren und
tonueberspielen X
6Verwenden von Geraeten a) ueber Grundlagen der elektronischen
zur elektronischen Bildtechnik Auskunft geben,
Aufzeichnung und insbesondere der Bildzerlegung,
Wiedergabe von Bild und des Bildaufbaus und der
Ton (§ 3 Nr. 6) Bildspeicherung X
b) ueber Aufbau und Funktion
elektronischer Kameras sowie
Bild- und Tonaufzeichnungsgeraete
Auskunft geben X
c) Eigenschaften und Besonderheiten
gebraeuchlicher Geraetestandards und
Normen beschreiben X
d) mindestens eine Anlage zur
elektronischen Aufzeichnung
und Wiedergabe von Bild und Ton
handhaben X
e) Grundzuege des elektronischen
Schnitts beschreiben X
f) Filmmaterial auf Eignung zum
Ueberspielen auf Videoband
ueberpruefen X
-6-
Lfd. Teil des zu vermittelnde zu vermitteln im
Nr. Ausbildungsberufsbilds Fertigkeiten und Kenntnisse Ausbildungshalbjahr
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1 2 3 4
g) Filme mit Hilfe eines
einjustierten Filmgebers auf
Videoband ueberspielen X
h) professionelle und
semiprofessionelle Videokopien
herstellen X
7Ansetzen und Ueberwachen a) den Einsatz von Chemikalien planen X
fotochemischer Baeder und b) Chemikalien handhaben und lagern X
Loesungen (§ 3 Nr. 7) c) Gefaesse und Behaelter fuellen,
entleeren, kennzeichnen und
reinigen X
d) Baeder und Loesungen ansetzen,
regenerieren und kontrollieren X
e) Wiederverwendungsmoeglichkeiten
fotografischer Baeder, insbesondere
unter Beruecksichtigung des
Umweltschutzes, beschreiben X
8Vorbereiten von a) die Zusammenhaenge der einzelnen
Filmentwicklungs- und Arbeitsablaeufe im Kopierwerk
Kopierarbeiten (§ 3 Nr. beschreiben X
8) b) den Weg der Auftraege vom Eingang
bis zur Auslieferung erlaeutern X
c) belichtete Filme fuer die
Entwicklung vorbereiten,
insbesondere vorsortieren und
kennzeichnen X
d) gebraeuchliche Verfahren zur
Regenerierung von Filmen
beschreiben X
e) Filme reinigen und regenerieren X
f) ueber branchenuebliche Methoden
der Lagerung und Verwaltung
bearbeiteter Filmmaterialien
Auskunft geben X
g) Aufnahmeoriginale sortieren und
abziehen X
h) Aufnahme- und Duplikatmaterialien
zum Kopieren pruefen und
Materialbefunde erstellen X
9Entwickeln in Schwarz- a) chemische Vorgaenge bei
weiss und in Farbe (§ 3 der Negativ-, Positiv- und
Nr. 9) Umkehrentwicklung beschreiben X
b) ueber gebraeuchliche
Entwicklungsprozesse Auskunft
geben X
c) Arbeitsweisen gebraeuchlicher
Entwicklungsmaschinentypen und der
Entwicklungssysteme erlaeutern X
d) die Bedeutung der
Entwicklungsfaktoren,
insbesondere Zeit, Temperatur und
Baederkonzentration, erlaeutern X
e) Negativ- und Umkehrfilme sowie
Kopien entwickeln X
f) Ablaeufe automatischer
Entwicklungsprozesse ueberwachen X
g) Fehler und Stoerungsmoeglichkeiten
bei der Filmentwicklung nennen X
-7-
Lfd. Teil des zu vermittelnde zu vermitteln im
Nr. Ausbildungsberufsbilds Fertigkeiten und Kenntnisse Ausbildungshalbjahr
1 2 3 4 5 6
1 2 3 4
h) Fehler und Stoerungen bei der
Filmentwicklung feststellen
und Massnahmen zu ihrer Behebung
einleiten X
10Lichtbestimmen und a) Aufbau und Funktion von
Kopieren in Schwarz-weiss Kopiermaschinen aller Filmformate
und in Farbe (§ 3 Nr. 10) beschreiben X
b) Nasskopierverfahren beschreiben X
c) Kopiermaschinen einrichten X
d) Kopiermaschinen zweier
verschiedener Formattypen
handhaben X
e) Zusammenhaenge zwischen
Schwarzweissnegativeigenschaften
und Kopierlichtern erlaeutern X
f) Kopierlichter bestimmen X
g) Lichtsteuerungen bei Additiven und
subtraktiven Farbkopierverfahren
beschreiben X
h) Veraenderungen von Farbe und
Intensitaet bei Additiven und
subtraktiven Kopierverfahren unter
Anleitung ausfuehren X
11Herstellen von Titeln, a) Aufbau und Anordnung der Geraete
Tricks und Duplikaten (§ fuer die Aufnahme von Titeln,
3 Nr. 11) Masken- und Effektvorlagen
beschreiben X
b) einfache Titel unter Anleitung am
Tricktisch aufnehmen X
c) Aufbau und Funktion von
Trickkopiermaschinen beschreiben X
d) Verwendungsmoeglichkeiten von
Trickkopiermaschinen nennen X
e) gebraeuchliche Duplizierprozesse
unter Beruecksichtigung
einschlaegiger Normen erlaeutern X
12Durchfuehren von a) Stumm-, Lichtton- und
Qualitaetskontrollen (§ 3 Magnettonprojektoren
Nr. 12) unterschiedlicher Formate
handhaben X
b) auszuliefernde Kopien mechanisch
kontrollieren und konfektionieren X
c) Farbdichte- und
Farbschwaerzungsmessung durchfuehren X
d) grafische Darstellungen von
Messwerten zur Ueberwachung
von Filmentwicklungsprozessen
erstellen und auswerten X
e) fertige Kopien durch Projektion
und im Betrachtungsgeraet
kontrollieren X
f) Fehler und Maengel an bearbeitetem
und hergestelltem Filmmaterial
feststellen und beurteilen X
Anhang EV Auszug aus EinigVtr Anlage I Kapitel XVI Sachgebiet C Abschnitt
III
(BGBl. II 1990, 889, 1135)
-8-
Bundesrecht tritt in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet mit folgenden
Massgaben in Kraft:
1. Berufsbildungsgesetz vom 14. August 1969 (BGBl. I S. 1112), zuletzt geaendert durch
§ 19 des Gesetzes vom 23. Dezember 1981 (BGBl. I S. 1692), und auf Grund § 21 Abs.
1 und 2, §§ 25, 29 Abs. 1, § 43 Abs. 1 und 2, § 46 Abs. 2, § 47 Abs. 3, § 76 Abs.
2, § 77 Abs. 5, § 80 Abs. 2, § 81 Abs. 4, § 82 Abs. 2, §§ 93, 95 Abs. 4, § 96 Abs.
2 erlassene Rechtsverordnungen
mit folgenden Massgaben:
a) Rechtsverordnungen nach § 21 Abs. 1 des Gesetzes beduerfen der gesonderten
Inkraftsetzung durch den Bundesminister fuer Bildung und Wissenschaft
durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf.
Rechtsverordnungen nach § 29 Abs. 1 und § 43 des Gesetzes beduerfen der
gesonderten Inkraftsetzung durch den Bundesminister fuer Wirtschaft oder den
sonst zustaendigen Fachminister im Einvernehmen mit dem Bundesminister fuer
Bildung und Wissenschaft durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des
Bundesrates bedarf.
b) Die zustaendige Stelle kann bis zum 31. Dezember 1995 Ausnahmen von den
Ausbildungsverordnungen nach § 25 des Gesetzes zulassen, wenn die durch
technische Regeln gesetzten Anforderungen noch nicht erfuellt werden koennen.
Die Ausnahmen sind zu befristen. Der Bundesminister fuer Wirtschaft oder der
sonst zustaendige Fachminister kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister fuer
Bildung und Wissenschaft durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des
Bundesrates bedarf, die Befugnis nach Satz 1 einschraenken oder aufheben.
c) Die Regelungen in Ausbildungsverordnungen nach § 25 des Gesetzes ueber die
Ausbildung in ueberbetrieblichen Ausbildungsstaetten (§ 27 des Gesetzes) werden
nicht angewendet, wenn die zustaendige Stelle feststellt, dass eine solche
Ausbildung nicht moeglich ist.
d) Bei Inkrafttreten des Gesetzes ueber die Inkraftsetzung des
Berufsbildungsgesetzes der Bundesrepublik Deutschland in der Deutschen
Demokratischen Republik - IGBBiG - vom 19. Juli 1990 (GBl. I Nr. 50 S. 907)
bestehende Ausbildungsverhaeltnisse werden nach den neuen Vorschriften zu Ende
gefuehrt, es sei denn, dass eine Ausbildung nach den neuen Vorschriften nicht
moeglich ist oder der Lehrling eine Fortsetzung nach den bisherigen Vorschriften
ausdruecklich wuenscht. Sofern die Beendigung des Lehrverhaeltnisses nach den
neuen Ausbildungsverordnungen im bisherigen Betrieb nicht moeglich ist, sind das
zustaendige Arbeitsamt und die zustaendige Stelle verpflichtet, den Lehrling zu
unterstuetzen, einen neuen Ausbildungsbetrieb zu finden, der die Ausbildung nach
den neuen Ausbildungsverordnungen fortsetzt.
e) Die Ausbildungszeit soll nach § 29 Abs. 3 des Gesetzes verlaengert werden, soweit
eine Berufsausbildung mit Abitur durchgefuehrt wird.
f) Die Anwendung der §§ 76, 77, 80 bis 82, 86, 88, 90, 92 bis 96 des Gesetzes
und der auf Grund dieser Bestimmungen erlassenen Verordnungen bestimmt
der Bundesminister fuer Wirtschaft oder der sonst zustaendige Fachminister
im Einvernehmen mit dem Bundesminister fuer Bildung und Wissenschaft durch
Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf.
g) Die Betriebe sind verpflichtet, die praktische Berufsausbildung
zweckentsprechend aufrecht zu erhalten, soweit dies zur Erfuellung von
Lehrvertraegen erforderlich ist, die vor Inkrafttreten des Gesetzes ueber die
Inkraftsetzung des Berufsbildungsgesetzes der Bundesrepublik Deutschland in der
Deutschen Demokratischen Republik - JGBBiG - vom 19. Juli 1990 (GBl. I Nr. 50 S.
907) abgeschlossen worden sind. Fuer Betriebsakademien und andere der beruflichen
Bildung dienende Einrichtungen ist dies mindestens bis zum 31. Dezember
1990 zu gewaehrleisten. Auf Antrag der Handwerkskammern und der Industrie-
und Handelskammern ist durch die Betriebe zu pruefen, inwieweit vorhandene
Kapazitaeten der praktischen Berufsausbildung (insbesondere Lehrwerkstaetten) als
ueberbetriebliche Ausbildungsstaetten genutzt werden oder als Treuhandvermoegen an
die vorgenannten Kammern zur Nutzung uebertragen werden koennen.
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h) Solange die in §§ 79, 87, 89 und 91 des Gesetzes genannten zustaendigen Stellen
nicht bestehen, bestimmt das Land die zustaendige Stelle.
i) Lehrlinge, die gemaess der Systematik der Facharbeiterberufe ausgebildet
werden, werden nach den bisherigen Rechtsvorschriften geprueft, soweit nicht
der Bundesminister fuer Wirtschaft oder der sonst zustaendige Fachminister
im Einvernehmen mit dem Bundesminister fuer Bildung und Wissenschaft
durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf,
Uebergangsvorschriften fuer Verfahren und Zustaendigkeiten erlaesst.
k) Die am Tage des Wirksamwerdens des Beitritts laufenden Pruefungsverfahren in der
beruflichen Fortbildung und beruflichen Umschulung werden nach den bisherigen
Vorschriften zu Ende gefuehrt.
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