Bekanntmachung ueber die Auspraegung von
Bundesmuenzen im Nennwert von 5 Deutschen
Mark (Fichte-Gedenkmuenze)
Muenz5DMBek 1966
vom 07.03.1966
"Bekanntmachung ueber die Auspraegung von Bundesmuenzen im Nennwert von 5 Deutschen Mark
(Fichte-Gedenkmuenze) vom 7. Maerz 1966 (BGBl. I S. 143)"
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(1) Auf Grund des Gesetzes ueber die Auspraegung von Scheidemuenzen vom 8. Juli 1950
(Bundesgesetzbl. S. 323) und des Aenderungsgesetzes vom 18. Januar 1963 (Bundesgesetzbl.
I S. 55) werden zur Erinnerung an den deutschen Philosophen Johann Gottlieb Fichte
(geb. 1762 Rammenau/Oberlausitz gest. 1814 Berlin) und sein Werk 500.000 Stueck
Bundesmuenzen im Nennwert von je 5 Deutschen Mark gepraegt und demnaechst in den Verkehr
gebracht.
(2) Die Muenzen bestehen aus einer Legierung von 625 Tausendteilen Feinsilber und 375
Tausendteilen Kupfer. Sie haben einen Durchmesser von 29 Millimetern und ein Gewicht
von 11,2 Gramm.
(3) Das Gepraege auf beiden Seiten ist erhaben und von einem ebenfalls erhabenen glatten
Rand umrahmt.
(4) Die eine Seite (Wertseite) zeigt in der Mitte den Bundesadler. Aussen neben den
Faengen des Adlers steht die in zwei Haelften geteilte Jahreszahl 1964 und schraeg links
unter der Teilzahl 64 der grosse Buchstabe J, das Muenzzeichen der Hamburgischen Muenze.
Die Umschrift lautet: "BUNDESREPUBLIK - DEUTSCHLAND - 5 DEUTSCHE MARK".
(5) Die andere Seite (Bildseite) zeigt das Kopfbild des Philosophen, das von der
Umschrift "JOHANN GOTTLIEB FICHTE - 1762-1814 -" umschlossen wird.
(6) Der glatte, durch die Dicke der Muenzen gebildete Rand ist mit der vertieften
Inschrift "NUR DAS MACHT GLUeCKSELIG WAS GUT IST" versehen. Anfang und Ende dieses
Ausspruchs des Philosophen sind durch eine Arabeske gekennzeichnet; die Raeume zwischen
den einzelnen Woertern sind mit je einem Punkt ausgefuellt.
(7) Der Entwurf der Muenze stammt von Professor Robert Lippl, Muenchen.
(8) Dies wird namens der Bundesregierung bekanntgemacht.
Schlussformel
Der Bundesminister der Finanzen
Abbildung der Muenze
(Inhalt: nicht darstellbare Abbildung)
Fundstelle: BGBl I 1966, 143
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