Anordnung ueber Feuerungsanlagen,
Anlagen zur Verteilung von Waerme
und zur Warmwasserversorgung sowie
Brennstofflagerung (Feuerungsanordnung -
FeuAO)
FeuAO

vom  10.09.1990



"Feuerungsanordnung vom 10. September 1990 (GBl. DDR 1990 I S. 1557)"


Fussnote

Textnachweis Geltung ab: 3.10.1990


In den beigetretenen Laendern fortgeltendes Recht der ehem. Deutschen Demokratischen
Republik gem. Art. 3 Nr. 32 Buchst. b EinigVtrVbg v. 18.9.1990 II 1239 nach Massgabe d.
Art. 9 EinigVtr v. 31.8.1990 iVm Art. 1 G v. 23.9.1990 II 885, 889 mWv 3.10.1990.

Eingangsformel
Auf Grund § 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 20. Juli 1990 ueber die Bauordnung (BauO) (GBl.
I Nr. 50 S. 929) in Verbindung mit § 2 Abs. 2 des Gesetzes vom 20. Juli 1990 zur
Einfuehrung des Gesetzes vom 20. Juli 1990 ueber die Bauordnung (BauO) (GBl. I Nr. 50 S.
950) wird folgendes angeordnet:

Inhaltsverzeichnis
 § 1    Geltungsbereich, Begriffe
 § 2    Feuerstaetten, Anlagen zur Verteilung von Waerme und zur Warmwasserversorgung
 § 3    Verbindungsstuecke
 § 4    Schornsteine und andere Abgasanlagen
 § 5    Ableitung der Abgase
 § 6    Rohrleitungen
 § 7    Aufstellraeume von Feuerstaetten
 § 8    Feuerungsanlagen besonderer Art
 § 9    Inkrafttreten


§ 1 Geltungsbereich, Begriffe
(1) Diese Anordnung gilt fuer
1. Feuerstaetten, Verbindungsstuecke, Schornsteine oder andere Abgasanlagen
   (Feuerungsanlagen),
2. Anlagen zur Verteilung von Waerme,
3. Anlagen zur Warmwasserversorgung,
4. Leitungen fuer Brennstoffe,
5. Aufstellraeume von Feuerstaetten.
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(2) Diese Anordnung gilt nicht fuer Dampfkesselanlagen mit Dampfkesseln der Gruppe IV im
Sinne der Verordnung ueber Dampfkesselanlagen (Dampfkesselverordnung - DampfkV) vom 27.
Februar 1980 (BGBl. I S. 173) mit der Aenderung vom 16. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2441).

(3) Im Sinne dieser Anordnung sind
1. Nennwaermeleistung
   a) die auf dem Typenschild der Feuerstaette angegebene Leistung oder
   b) die in den Grenzen des auf dem Typenbild angegebenen Waermeleistungsbereiches
      fest eingestellte hoechste Leistung, im uebrigen
   c) die aus dem Brennstoffdurchsatz und einem Wirkungsgrad von 80 vom Hundert
      ermittelte Leistung,

2. hoechstmoegliche Waermeleistung in den Faellen der Nr. 1 Buchstabe a und c
   die Nennwaermeleistung, im Falle der Nr. 1 Buchstabe b die obere Grenze des
   Leistungsbereiches.

§ 2 Feuerstaetten, Anlagen zur Verteilung von Waerme und zur
Warmwasserversorgung
(1) Feuerstaetten sind mit Verbindungsstuecken und Schornsteinen oder anderen
Abgasanlagen so aufeinander abzustimmen, dass Gefahren und unzumutbare Belaestigungen
nicht entstehen.

(2) Feuerstaetten muessen der Bauart und den Baustoffen nach so beschaffen sein, dass
sie den beim bestimmungsgemaessen Betrieb auftretenden mechanischen, chemischen und
thermischen Beanspruchungen standhalten.

(3) Feuerstaetten muessen aus nichtbrennbaren, formbestaendigen Baustoffen bestehen.
Brennbare Baustoffe sind zulaessig fuer
1. Brennstoffleitungen in Brennern,
2. bewegliche Brennstoffleitungen, die zum Anschluss von Feuerstaetten erforderlich und
   ausreichend widerstandsfaehig gegen Waerme sind,
3. Bauteile des Zubehoers, wenn die Bauteile ausserhalb des Waermeerzeugers angeordnet
   sind,
4. Bauteile im Innern von Steuer-, Regel- und Sicherheitseinrichtungen,
5. Bedienungsgriffe und elektrische Ausruestungen und
6. die Waermedaemmung, wenn die Daemmstoffe allseits mit nichtbrennbaren Baustoffen
   abgedeckt sind, keinen hoeheren Temperaturen als 85 Grad C ausgesetzt werden
   koennen und bis 120 Grad C ihre Waermedaemmeigenschaften und ihr Brandverhalten nicht
   nachteilig veraendern.
Fuer weitere Bau- und Zubehoerteile koennen brennbare Baustoffe zugelassen werden, wenn
wegen der Brandsicherheit der Feuerstaetten keine Bedenken bestehen.

(4) Feuerstaetten mit fluessigen Waermetraegern und Feuerstaetten zur Warmwasserversorgung,
deren Fluessigkeitsraeume nicht staendig mit der Atmosphaere in ausreichend grosser
offener Verbindung stehen, muessen Sicherheitseinrichtungen haben, die das Entstehen
gefaehrlicher Fluessigkeitsdruecke verhindern.

(5) Sicherheitseinrichtungen, aus denen Fluessigkeiten, Gase oder Daempfe austreten
koennen, muessen so ausgebildet und angeordnet sein, dass diese Stoffe gefahrlos abgefuehrt
werden.

(6) Feuerstaetten oder ihre Teile gelten als beschaffen nach den Absaetzen 2 und 3, wenn
sie
1. das Zeichen DIN, DIN-DVGW, das DIN-Pruef- und Ueberwachungszeichen jeweils mit
   Registriernummer oder Baumusternummer oder
2. das EG-Zeichen oder

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3. nach Technischen Guete- und Lieferbedingungen (TGL) hergestellt sind und das TGL-
   Zeichen sowie die Standardnummer tragen.
Ferner gelten als beschaffen nach den Absaetzen 2 und 3
1. Feuerstaetten oder ihre Teile, wenn sie nach den auf Grund der Gewerbeordnung
   erlassenen Vorschriften ueber Dampfkessel der Bauart nach geprueft und entsprechend
   gekennzeichnet sind,
2. Sicherheitseinrichtungen, wenn sie als Bauteil geprueft und entsprechend mit dem
   Bauteilkennzeichen TUeV versehen sind.

(7) Fuer Waermetauscher von Anlagen zur Verteilung von Waerme und Waermetauscher
von Anlagen zur Warmwasserversorgung, die mit Fluessigkeiten, Gasen oder Daempfen
beheizt werden, gelten die Absaetze 2 und 4 bis 6 entsprechend. Waermetauscher
von Anlagen zur Warmwasserversorgung, die durch Wasser oder Wasserdampf mit
gesundheitsgefaehrdenden Zusatzstoffen oder durch andere fluessige Waermetraeger oder
Kaeltemittel beheizt werden, muessen ausserdem so beschaffen sein, dass durch undichte
Waermetauscherwaende die Waermetraeger oder Kaeltemittel nicht in gefahrdrohender Menge in
die Warmwasserversorgungsanlage eindringen koennen.

§ 3 Verbindungsstuecke
(1) Abgasrohre und Abgaskanaele (Verbindungsstuecke) muessen aus form- und
hitzebestaendigen, nichtbrennbaren Baustoffen bestehen, einschliesslich der
Anschluesse und der Verschluesse der Reinigungsoeffnungen dicht und gegen die bei einer
bestimmungsgemaessen Abgaskondensation entstehenden Stoffe widerstandsfaehig sein.
Abgaskanaele muessen widerstandsfaehig gegen Abgas aller Brennstoffe sein.

(2) Fuer Abgasrohre, durch die nur Abgase mit niedrigen Temperaturen abgefuehrt werden,
duerfen brennbare Baustoffe verwendet werden, wenn der Brandschutz gewaehrleistet ist.

(3) Verbindungsstuecke duerfen nicht in andere Geschosse gefuehrt werden; das gilt nicht
bei einem Anschluss an freistehende Schornsteine. Abgasrohre duerfen nicht durch Raeume
fuehren, in denen nach § 7 Abs. 2 das Aufstellen von Feuerstaetten unzulaessig ist.

(4) Abgasrohre muessen von brennbaren Baustoffen so weit entfernt sein, dass eine
Brandgefahr nicht entsteht. Fuehren Abgasrohre durch Bauteile mit brennbaren Baustoffen,
so sind diese Bauteile durch geeignete Vorkehrungen zu schuetzen.

§ 4 Schornsteine und andere Abgasanlagen
(1) Lichter Querschnitt, Hoehe, Waermedurchlasswiderstand, Dichtheit, innere Oberflaeche
und Anordnung der Schornsteine sowie der Anschluss der Feuerstaetten nach Zahl, Art und
Nennwaermeleistung muessen so beschaffen sein, dass
1. die Abgase ueber Dach gefoerdert werden,
2. genuegend Verbrennungsluft nachstroemt,
3. im Schornstein und im Verbindungsstueck kein Ueberdruck gegenueber Raeumen entsteht,
4. die Schornsteine und andere Abgasanlagen nicht gefaehrlich durchfeuchten und
5. die abgefuehrten Abgase nicht zu Gefahren oder unzumutbaren Belaestigungen fuehren.
Abgasventilatoren, die die Abgasfoerderung unterstuetzen, sind zulaessig, wenn bei Ausfall
der Ventilatoren Gefahren nicht entstehen koennen. Abweichend von Satz 1 Nr. 3 darf
Ueberdruck auftreten in
1. Verbindungsstuecken mit Schalldaempfern oder Abgasfiltern bei Anordnung in einem
   Heizraum nach § 7 Abs. 9 und
2. Schornsteinen und Verbindungsstuecken in gewerblichen Betriebsgebaeuden,
   freistehenden Kesselhaeusern und Dachheizzentralen, wenn diese Bauteile so dicht
   sind, dass Abgase nicht austreten. Die Saetze 1 bis 3 gelten fuer andere, ueber Dach
   fuehrende Abgasanlagen entsprechend.



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(2) Schornsteine muessen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen. Sie muessen
widerstandsfaehig gegen Abgas aller Brennstoffe und gegen die bei einer
bestimmungsgemaessen Abgaskondensation entstehenden Stoffe sein. Sie muessen so
hergestellt und angeordnet sein, dass
1. durch den Betrieb der Feuerstaetten, mindestens aber durch Abgas mit einer
   Temperatur von 500 Grad C, die freien Aussenseiten der Schornsteine in Raeumen nicht
   auf mehr als 100 Grad C erwaermt werden,
2. durch Schornsteinbraende Gefahren nicht entstehen und
3. durch Brandbelastung von aussen waehrend einer Branddauer von 90 Minuten Feuer und
   Rauch durch sie nicht in andere Geschosse uebertragen werden.
Fuer Schornsteine, an die nur Gasfeuerstaetten mit Feuerungseinrichtung ohne Geblaese
und einer hoechstmoeglichen Waermeleistung von nicht mehr als 30 kW angeschlossen werden
sollen, gelten lediglich die Anforderungen nach den Saetzen 1, 2 und 3 Nr. 1 und 3 mit
der Massgabe, dass nur von Abgasen von Gasfeuerstaetten mit einer Temperatur von 350 Grad
C auszugehen ist (Schornsteine mit begrenzter Temperaturbestaendigkeit).

(3) Fuer andere Abgasanlagen, durch die nur Abgase mit niedrigen Temperaturen abgefuehrt
werden, duerfen brennbare Baustoffe verwendet werden, wenn die Baustoffe gegen die
Abgase und die bei einer bestimmungsgemaessen Abgaskondensation entstehenden Stoffe
widerstandsfaehig sind und der Brandschutz gewaehrleistet ist.

(4) Schornsteine sind unmittelbar auf dem Baugrund oder auf einem feuerbestaendigen
Unterbau aus nichtbrennbaren Baustoffen zu errichten. Ein Unterbau aus nichtbrennbaren
Baustoffen genuegt
1. in Gebaeuden geringer Hoehe,
2. fuer Schornsteine, die oberhalb der obersten Geschossdecke eines Gebaeudes beginnen.

(5) Die Schornsteinmuendungen muessen ungeschuetzte Bauteile mit brennbaren Baustoffen,
ausgenommen harte Bedachung (§ 31 Abs. 1 BauO), mindestens 1 m ueberragen oder von
ihnen, waagerecht gemessen, mindestens 1,50 m entfernt sein. Bei weicher Bedachung (§
31 Abs. 4 BauO) muessen die Schornsteine am First austreten und diesen mindestens um 80
cm ueberragen.

(6) Schornsteine duerfen die Standsicherheit tragender Bauteile durch grossflaechige
Erwaermung nicht gefaehrden.

(7) Fuer Schornsteine aus Metall koennen Ausnahmen von den Absaetzen 2 und 4 zugelassen
werden, wenn wegen der Stand- oder Betriebssicherheit und des Brandschutzes Bedenken
nicht bestehen.

§ 5 Ableitung der Abgase
(1) Die Ableitung der Abgase der Feuerstaetten ueber Dach muss so erfolgen, dass ihr
Abtransport mit der Luftstroemung gewaehrleistet ist.

(2) Die Anforderungen nach Absatz 1 gelten bei Feuerstaetten mit einer
Gesamtnennwaermeleistung bis 1 MW als erfuellt, wenn die Muendungen der Schornsteine und
der anderen ueber Dach fuehrenden Abgasanlagen
1. die hoechste Kante des Daches mit einer Neigung von mehr als 20 Grad um mindestens
   40 cm
2. die Flaechen des Daches mit einer Neigung von 20 Grad oder weniger um mindestens 1 m
   und
3. Aufbauten des Daches, die den Schornsteinen oder anderen Abgasanlagen naeher liegen,
   als deren 1,5fache Hoehe ueber Dach betraegt, um mindestens 1 m
ueberragen. Bei Daechern mit Bruestungen ist durch Hoeherfuehrung der Muendungen und durch
Bruestungsoeffnungen sicherzustellen, dass ein gefaehrliches Ansammeln von Abgasen nicht
eintritt.



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(3) Abweichend von Absatz 2 genuegt bei raumluftunabhaengigen Gasfeuerstaetten mit einer
Nennwaermeleistung bis 30 kW, deren Abgase mit Hilfe eines Ventilators abgefuehrt werden,
ein Abstand der Muendung von der Dachflaeche von mindestens 40 cm.

(4) Die Anforderungen nach Absatz 1 gelten bei Feuerstaetten mit einer
Gesamtnennwaermeleistung von mehr als 1 MW als erfuellt, wenn die Muendungen der
Schornsteine und der anderen ueber Dach fuehrenden Abgasanlagen die hoechste Kante
des Daches mit einer Neigung von 20 Grad oder mehr um mindestens 3 m ueberragen und
mindestens 10 m ueber der Gelaendeoberflaeche liegen. Bei einer Dachneigung von weniger
als 20 Grad ist die Hoehe der Muendung auf einen fiktiven Dachfirst zu beziehen, dessen
Hoehe unter Zugrundelegung einer Dachneigung von 20 Grad berechnet wird.

(5) Die Muendungen von Schornsteinen und anderen Abgasanlagen muessen zu
Lueftungsoeffnungen und Fenstern so angeordnet sein, dass Gefahren oder unzumutbare
Belaestigungen, auch fuer Nachbarn, nicht entstehen.

§ 6 Rohrleitungen
Rohrleitungen in Gebaeuden einschliesslich der Formstuecke und Armaturen sowie der
Steuer-, Regel-, Sicherheits- und Messeinrichtungen muessen dicht und so beschaffen
und eingebaut sein, dass sie den beim bestimmungsgemaessen Gebrauch auftretenden
Beanspruchungen standhalten. Sie duerfen einschliesslich ihrer Waermedaemmung oder
sonstigen Ummantelungen nicht die Brandsicherheit gefaehrden und bei aeusserer
Brandeinwirkung nicht zu einer Explosionsgefahr fuehren.

§ 7 Aufstellraeume von Feuerstaetten
(1) Aufstellraeume muessen so bemessen sein, dass Feuerstaetten ordnungsgemaess errichtet,
betrieben und unterhalten werden koennen.

(2) Feuerstaetten duerfen nicht aufgestellt oder errichtet werden
1. in Treppenraeumen, ausser in Wohngebaeuden geringer Hoehe mit nicht mehr als zwei
   Wohnungen und in allgemein zugaenglichen Fluren,
2. in Raeumen, in denen leicht entzuendliche Stoffe in solcher Menge verarbeitet,
   gelagert oder hergestellt werden, dass durch eine Entzuendung Gefahren entstehen,
   oder in denen solche Stoffe entstehen koennen, und
3. in Raeumen, in denen explosionsfaehige Stoffe verarbeitet, gelagert oder hergestellt
   werden oder in denen solche Stoffe entstehen koennen.
Ausnahmen von Satz 1 Nr. 2 und 3 koennen gestattet werden, wenn es der Betrieb erfordert
und sichergestellt ist, dass die Stoffe durch die Feuerstaette nicht entzuendet oder zur
Explosion gebracht werden koennen.

(3) In Wohnungen und vergleichbaren Nutzungseinheiten duerfen Feuerstaetten mit einer
Nennwaermeleistung von mehr als 11 kW nur aufgestellt werden, wenn durch die Bauart
der Feuerstaetten, wie bei raumluftunabhaengigen Feuerstaetten (entsprechend § 39 Abs.
4 Satz 2 BauO) oder durch besondere Einrichtungen an den Feuerstaetten sichergestellt
ist, dass Abgase in gefahrdrohender Menge nicht in den Aufstellraum eintreten koennen.
Das gilt nicht fuer Feuerstaetten, deren Aufstellraeume durch dichte Bauteile und dicht-
und selbstschliessende Tueren von den anderen Raeumen der Wohnung oder Nutzungseinheit
getrennt oder ausreichend gelueftet sind, sowie nicht fuer offene Kamine.

(4) Feuerstaetten muessen von Bauteilen und Einrichtungen mit brennbaren Baustoffen so
weit entfernt oder ihnen gegenueber so geschuetzt sein, dass der Brandschutz gewaehrleistet
ist.

(5) Feuerstaetten fuer Fluessiggas duerfen in Raeumen nur aufgestellt werden, wenn sie ueber
starre Leitungen versorgt werden. Satz 1 gilt nicht fuer nur voruebergehend benutzte
Feuerstaetten mit einer Nennwaermeleistung von nicht mehr als 11 kW in freistehenden
Gebaeuden mit nicht mehr als zwei Geschossen ueber der Gelaendeoberflaeche, die nur fuer
einen voruebergehenden Aufenthalt bestimmt sind, wie Wochenendhaeuser, Unterkunftshuetten,
Baubuden und Unterkuenfte auf Baustellen.


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(6) Feuerstaetten fuer Fluessiggas duerfen in Raeumen, deren Fussboden allseitig mehr als 1 m
unter der umgebenden Gelaendeoberflaeche liegt, nur aufgestellt werden, wenn
1. sichergestellt ist, dass bei abgeschalteter Feuerungseinrichtung die Zufuhr von
   Fluessiggas in die Brennstoffleitungen im Aufstellraum verhindert wird und die unter
   dem Ueberdruck in diesen Leitungen aus einer Leckstelle noch ausstroemende Gasmenge
   0,2 v.H. des Rauminhaltes des Aufstellraumes nicht ueberschreiten kann oder
2. wenn der Raum Lueftungsanlagen wie fuer Heizraeume (Abs. 11) hat, bezogen auf eine
   Gesamtnennwaermeleistung von 50 kW.
Die Lueftungsanlagen nach Satz 1 Nr. 2 muessen mindestens fuer einen eineinhalbfachen
Luftwechsel je Stunde bemessen und staendig wirksam sein.

(7) Feuerstaetten, die nicht in einem Heizraum nach Abs. 9 aufgestellt werden muessen und
die die Verbrennungsluft dem Aufstellraum entnehmen, duerfen nicht in Raeumen, Wohnungen
oder aehnlichen Nutzungseinheiten aufgestellt werden, aus denen Lueftungsanlagen oder
Warmluftheizungsanlagen Luft mit Hilfe von Ventilatoren absaugen. Dies gilt nicht fuer
Gasfeuerstaetten, deren Abgase in Lueftungsanlagen mit Ventilatoren eingeleitet werden.
Im uebrigen koennen Ausnahmen von Satz 1 gestattet werden, wenn ein gefahrloser Betrieb
gesichert ist. Die Saetze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden in den Faellen, in denen nach §
39 Abs. 4 Saetze 4 und 5 BauO ein Anschluss an eine Abgasanlage nicht erforderlich und
auch nicht vorhanden ist.

(8) Aufstellraeume von Feuerstaetten mit einer Gesamtnennwaermeleistung bis 50 kW muessen
so gross und so beschaffen sein oder derart mit anderen geeigneten Raeumen in Verbindung
stehen oder mit besonderen Einrichtungen versehen sein, dass den Feuerstaetten die fuer
einen gefahrlosen Betrieb notwendige Verbrennungsluft zustroemen kann; dies gilt nicht
fuer Aufstellraeume raumluftunabhaengiger Feuerstaetten.

(9) Feuerstaetten mit einer Gesamtnennwaermeleistung von mehr als 50 kW duerfen nur
in besonderen Aufstellraeumen (Heizraeumen) aufgestellt werden. Massgeblich ist die
Gesamtnennwaermeleistung der Feuerstaetten, die gleichzeitig betrieben werden koennen;
soweit Feuerstaetten fuer feste Brennstoffe nur bei einer verminderten Leistung den
Betrieb anderer Feuerstaetten zulassen, braucht nur diese verminderte Leistung auf die
Gesamtnennwaermeleistung angerechnet zu werden.

(10) Absatz 9 Satz 1 gilt nicht fuer Feuerstaetten, die ihrer Zweckbestimmung nach in
anderen Raeumen aufgestellt werden muessen; an deren Aufstellung und den Aufstellraum
koennen besondere Anforderungen gestellt werden. Bei gewerblichen Betrieben oder
freistehenden Kesselhaeusern koennen Ausnahmen von Absatz 9 Satz 1 gestattet werden, wenn
wegen der Art des Betriebes und der Beschaffenheit der Aufstellraeume Bedenken nicht
bestehen.

(11) Heizraeume muessen Be- und Entlueftungsanlagen haben, die die Heizraeume waehrend
des Betriebs staendig lueften und den Feuerstaetten die erforderliche Verbrennungsluft
zufuehren. Die Lueftungsanlagen sind so anzuordnen, dass der sichere Betrieb der
Feuerstaetten nicht beeintraechtigt wird. Bei Feuerstaetten fuer Fluessiggas muessen die
Lueftungsanlagen mindestens fuer einen eineinhalbfachen Luftwechsel je Stunde bemessen
und staendig wirksam sein.

§ 8 Feuerungsanlagen besonderer Art
(1) Andere Anforderungen als nach den §§ 2 bis 7 koennen an Feuerstaetten besonderer
Art, an ihre Verbindungsstuecke und Schornsteine oder sonstige Abgasanlagen, an
ihre Aufstellraeume und an ihren Betrieb gestellt werden. Verlangt werden koennen
Nachpruefungen, die von Zeit zu Zeit zu wiederholen sind, und Bescheinigungen ueber deren
Ergebnis.

(2) Zu den Feuerstaetten besonderer Art gehoeren insbesondere
1. Feuerstaetten zur Erwaermung oder sonstigen Behandlung brennbarer Stoffe, wie
   Raeucher- und Trockenanlagen und Backoefen,
2. Feuerstaetten mit organischem Waermetraeger,
3. offene Kamine fuer andere feste Brennstoffe als Holz in Stuecken,

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4. Feuerstaetten mit niedriger Abgastemperatur, wie Brennwertkessel und andere
   Feuerstaetten mit nachgeschalteten Heizflaechen zur Waermegewinnung durch Verminderung
   der Abgastemperatur.

§ 9 Inkrafttreten
Diese Anordnung tritt am 1. Maerz 1991 in Kraft. § 7 Abs. 3 tritt am Tage nach der
Veroeffentlichung im Gesetzblatt in Kraft.

Schlussformel
Der Minister fuer Bauwesen, Staedtebau und Wohnungswirtschaft




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