Feuerschutzsteuergesetz (FeuerschStG)
FeuerschStG
vom 21.12.1979
"Feuerschutzsteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Januar 1996 (BGBl. I
S. 18), das zuletzt durch Artikel 4 Abs. 34 des Gesetzes vom 22. September 2005 (BGBl.
I S. 2809) geaendert worden ist"
Stand: Neugefasst durch Bek. v. 10.1.1996 I 18;
zuletzt geaendert durch Art. 4 Abs. 34 G v. 22.9.2005 I 2809
Fussnote
Textnachweis ab: 1.1.1980
Inhaltsuebersicht
Gegenstand der Steuer § 1
Versicherungsentgelt § 2
Bemessungsgrundlage § 3
Steuersatz § 4
Steuerschuldner § 5
Rueckversicherung § 6
Entstehung der Steuer § 7
Anmeldung, Faelligkeit § 8
Aufzeichnungspflichten und Aussenpruefung § 9
Zustaendigkeit § 10
Zerlegung § 11
Mitteilungspflicht § 12
Anwendungsvorschrift § 13
§ 1 Gegenstand der Steuer
(1) Der Feuerschutzsteuer unterliegt die Entgegennahme des Versicherungsentgelts
aus den folgenden Versicherungen, wenn die versicherten Gegenstaende sich bei der
Entgegennahme des Versicherungsentgelts im Geltungsbereich dieses Gesetzes befinden:
1. Feuerversicherungen einschliesslich Feuer-Betriebsunterbrechungsversicherungen,
2. Versicherungen von Gebaeuden und von Hausrat, wenn das Versicherungsentgelt
teilweise auf Gefahren entfaellt, die Gegenstand einer Feuerversicherung
sein koennen. Dies gilt unabhaengig davon, ob das Versicherungsentgelt dem
Versicherungsnehmer in einem Gesamtbetrag oder in Teilbetraegen in Rechnung gestellt
wird.
(2) Eine Versicherung im Sinne des Absatzes 1 wird auch begruendet, wenn zwischen
mehreren Personen oder Personenvereinigungen vereinbart wird, solche Schaeden gemeinsam
zu tragen, die den Gegenstand einer Versicherung im Sinne des Absatzes 1 bilden koennen.
(3) Fuer die Steuerpflicht gelten die Vorschriften des § 1 Abs. 2 und 3 des
Versicherungsteuergesetzes entsprechend.
§ 2 Versicherungsentgelt
(1) Versicherungsentgelt im Sinne dieses Gesetzes ist jede Leistung, die fuer die
Begruendung und zur Durchfuehrung des Versicherungsverhaeltnisses an den Versicherer zu
bewirken ist. Darunter fallen insbesondere Praemien, Beitraege, Vorbeitraege, Vorschuesse,
Nachschuesse, Umlagen, ausserdem Eintrittsgelder, Gebuehren fuer die Ausfertigung des
Versicherungsscheins und sonstige Nebenkosten. Zum Versicherungsentgelt gehoert nicht,
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was zur Abgeltung einer Sonderleistung des Versicherers oder aus einem sonstigen in der
Person des einzelnen Versicherungsnehmers liegenden Grund gezahlt wird, wie Kosten fuer
die Ausstellung einer Ersatzurkunde oder Mahnkosten.
(2) Wird auf die Praemie ein Gewinnanteil verrechnet und nur der Unterschied zwischen
Praemie und Gewinnanteil an den Versicherer gezahlt, so ist dieser Unterschiedsbetrag
Versicherungsentgelt. Das gleiche gilt, wenn eine Verrechnung zwischen Praemie und
Gewinnanteil nicht moeglich ist und die Gutschriftanzeige ueber den Gewinnanteil dem
Versicherungsnehmer mit der Praemienrechnung vorgelegt wird.
§ 3 Bemessungsgrundlage
(1) Bemessungsgrundlage ist
1. bei Feuerversicherungen (§ 1 Abs. 1 Nr. 1) das Versicherungsentgelt,
2. bei Gebaeudeversicherungen, bei denen das Versicherungsentgelt teilweise auf
Gefahren entfaellt, die Gegenstand einer Feuerversicherung sein koennen (§ 1 Abs. 1
Nr. 2), ein Anteil von 25 vom Hundert des Gesamtbetrages des Versicherungsentgelts
als Feueranteil und
3. bei Hausratversicherungen, bei denen das Versicherungsentgelt teilweise auf
Gefahren entfaellt, die Gegenstand einer Feuerversicherung sein koennen (§ 1 Abs. 1
Nr. 2), ein Anteil von 20 vom Hundert des Gesamtbetrages des Versicherungsentgelts
als Feueranteil.
(2) Die Steuer ist vom Gesamtbetrag der Versicherungsentgelte (Absatz 1 Nr. 1) und der
Feueranteile (Absatz 1 Nr. 2 und 3) zu berechnen, die im Anmeldungszeitraum (§ 8 Abs.
2) vereinnahmt worden sind (Isteinnahmen). Wird das Versicherungsentgelt ganz oder
zum Teil zurueckgezahlt, weil das Versicherungsverhaeltnis vorzeitig beendet oder das
Versicherungsentgelt herabgesetzt worden ist, so mindert sich die Bemessungsgrundlage
in den Faellen
1. des § 1 Abs. 1 Nr. 1 um die zurueckgezahlten Versicherungsentgelte und
2. des § 1 Abs. 1 Nr. 2 um die auf die Feueranteile (Absatz 1 Nr. 2 und 3)
entfallenden zurueckgezahlten Entgelte.
(3) Das Finanzamt kann auf Antrag gestatten, dass die Steuer nicht nach
den Isteinnahmen, sondern nach den im Anmeldungszeitraum angeforderten
Versicherungsentgelten (Absatz 1 Nr. 1) und Feueranteilen (Absatz 1 Nr. 2 und 3)
(Solleinnahmen) berechnet wird. Im Falle der Berechnung nach Solleinnahmen ist die
auf nicht eingegangene Versicherungsentgelte und Feueranteile bereits entrichtete
Steuer bei der Anmeldung in dem Anmeldungszeitraum (§ 8 Abs. 2) abzusetzen, in dem der
Versicherer die Versicherung ganz oder teilweise in Abgang gestellt hat.
(4) Das der Steuerberechnung zugrunde zu legende Entgelt darf nicht um die fuer die
Rueckversicherungen gezahlten Versicherungsentgelte gekuerzt werden.
(5) In anderer Waehrung ausgedrueckte Betraege sind nach den fuer die Umsatzsteuer
geltenden Vorschriften umzurechnen.
§ 4 Steuersatz
(1) Der Steuersatz betraegt 8 vom Hundert.
(2) Die Versicherungsteuer gehoert nicht zum Versicherungsentgelt.
§ 5 Steuerschuldner
(1) Steuerschuldner ist der Versicherer.
(2) Hat der Versicherer in keinem Mitgliedstaat der Europaeischen Gemeinschaften und
in keinem anderen Vertragsstaat des Abkommens ueber den Europaeischen Wirtschaftsraum
seine Geschaeftsleitung, seinen Sitz, seinen Wohnsitz oder eine Betriebsstaette,
ist aber im Geltungsbereich dieses Gesetzes ein Bevollmaechtigter zur Entgegennahme
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des Versicherungsentgelts bestellt, so ist dieser Steuerschuldner; ist kein
Bevollmaechtigter bestellt, so ist der Versicherungsnehmer Steuerschuldner.
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§ 6 Rueckversicherung
Nimmt der Versicherer Rueckversicherung, so ist er berechtigt, das Versicherungsentgelt,
das er an den Rueckversicherer zu entrichten hat, um den der Steuer entsprechenden
Hundertsatz zu kuerzen. Dies gilt auch fuer den Rueckversicherer, der seinerseits
Rueckversicherung nimmt.
§ 7 Entstehung der Steuer
Die Steuer entsteht mit Ablauf des Monats, in dem das Versicherungsentgelt
entgegengenommen (§ 3 Abs. 2), angefordert (§ 3 Abs. 3) oder gezahlt (§ 5 Abs. 2 in
Verbindung mit § 8 Abs. 4 Satz 3) worden ist.
§ 8 Anmeldung, Faelligkeit
(1) Der Versicherer (§ 5 Abs. 1) oder der Bevollmaechtigte (§ 5 Abs. 2) hat spaetestens
am fuenfzehnten Tag nach Ablauf eines jeden Anmeldungszeitraums (Absatz 2)
1. eine Steuererklaerung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben, in
der er die im Anmeldungszeitraum entstandene Steuer selbst zu berechnen hat
(Steueranmeldung), und
2. die im Anmeldungszeitraum entstandene Steuer zu entrichten.
(2) Anmeldungszeitraum ist grundsaetzlich der Kalendermonat. Hat die Steuer fuer das
vorangegangene Kalenderjahr insgesamt nicht mehr als 1.200 Euro betragen, so ist
Anmeldungszeitraum das Kalendervierteljahr.
(3) Gibt der Versicherer oder der Bevollmaechtigte bis zum Ablauf der Anmeldungsfrist
die Steueranmeldung nicht ab, setzt das Finanzamt die Steuer fest. Als Zeitpunkt ihrer
Faelligkeit gilt der fuenfzehnte Tag nach Ablauf des Anmeldungszeitraums.
(4) Ist der Versicherungsnehmer Steuerschuldner (§ 5 Abs. 2), so hat er den Abschluss
der Versicherung dem Finanzamt unverzueglich anzuzeigen. Die gleiche Pflicht hat auch
der Vermittler, der den Abschluss einer solchen Versicherung vermittelt hat, wenn er
seine Geschaeftsleitung, seinen Sitz oder seinen Wohnsitz im Geltungsbereich dieses
Gesetzes hat. Der Versicherungsnehmer hat spaetestens am 15. Tag nach Ablauf des Monats,
in dem das Versicherungsentgelt gezahlt worden ist, eine Steueranmeldung nach amtlich
vorgeschriebenem Vordruck abzugeben und die selbst berechnete Steuer zu entrichten.
§ 9 Aufzeichnungspflichten und Aussenpruefung
(1) Der Versicherer (§ 5 Abs. 1) oder der Bevollmaechtigte (§ 5 Abs. 2) ist
verpflichtet, zur Feststellung der Steuer und der Grundlagen ihrer Berechnung
Aufzeichnungen zu fuehren. Diese muessen alle Angaben enthalten, die fuer die Besteuerung
von Bedeutung sind, insbesondere
1. den Namen und die Anschrift des Versicherungsnehmers,
2. die Nummer des Versicherungsscheins,
3. die Versicherungssumme,
4. das Versicherungsentgelt,
5. den Steuerbetrag.
Ist das im Geltungsbereich dieses Gesetzes belegene Risiko von einem nicht in
dessen Geltungsbereich niedergelassenen Versicherer gedeckt, so hat dieser dem
Bundeszentralamt fuer Steuern auf Anforderung ein vollstaendiges Verzeichnis der sich
auf diese Risiken beziehenden Versicherungsverhaeltnisse mit den in Satz 2 genannten
Angaben schriftlich zu uebermitteln. Diese Verpflichtung besteht auch dann, wenn der
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Versicherer die Voraussetzungen fuer die Steuerpflicht oder fuer die Steuerentrichtung
nicht fuer gegeben haelt.
(2) Bei Personen und Personenvereinigungen, die Versicherungen vermitteln oder
ermaechtigt sind, fuer einen Versicherer Zahlungen entgegenzunehmen, ist zur Ermittlung
oder Aufklaerung von Vorgaengen, die nach diesem Gesetz der Steuer unterliegen, eine
Aussenpruefung (§§ 193 bis 203 der Abgabenordnung) auch insoweit zulaessig, als sie
der Feststellung der steuerlichen Verhaeltnisse anderer Personen dient, die als
Versicherungsnehmer nach § 5 Abs. 2 zur Entrichtung der Steuer verpflichtet sind.
(3) Eine Aussenpruefung ist auch bei Personen und Personenvereinigungen zulaessig, die
eine Versicherung im Sinne des § 1 Abs. 2 vereinbart haben.
(4) Steuerbetraege, die auf Grund einer Aussenpruefung nachzuentrichten oder zu erstatten
sind, sind zusammen mit der Steuer fuer den laufenden Anmeldungszeitraum festzusetzen.
§ 10 Zustaendigkeit
(1) Oertlich zustaendig ist das Finanzamt, in dessen Bezirk der Versicherer seine
Geschaeftsleitung, seinen Sitz, seinen Wohnsitz oder eine Betriebsstaette - bei mehreren
Betriebstaetten die wirtschaftlich bedeutendste - hat. Hat der Versicherer weder
Geschaeftsleitung, Sitz, Wohnsitz oder Betriebsstaette im Geltungsbereich dieses
Gesetzes, so bestimmt das Bundeszentralamt fuer Steuern das zustaendige Finanzamt gemaess §
5 Abs. 1 Nr. 7 des Finanzverwaltungsgesetzes.
(2) Im Falle des § 5 Abs. 2 ist das Finanzamt zustaendig, in dessen Bezirk der
Bevollmaechtigte seine Geschaeftsleitung, seinen Sitz oder seinen Wohnsitz hat.
(3) Ist der Versicherungsnehmer Steuerschuldner (§ 5 Abs. 2), so ist das Finanzamt
zustaendig, in dessen Bezirk der Versicherungsnehmer seinen Wohnsitz oder seinen
gewoehnlichen Aufenthalt, seine Geschaeftsleitung oder seinen Sitz hat. Dieses Finanzamt
ist auch fuer die Entgegennahme der Anzeigen eines Vermittlers (§ 8 Abs. 4 Satz 2)
zustaendig.
(4) In den Faellen, in denen die Zustaendigkeit sich nicht aus den Absaetzen 1 bis 3
ergibt, ist das Finanzamt zustaendig, in dessen Bezirk die versicherten Gegenstaende (§
1 Abs. 1 Satz 1) belegen sind. Trifft dies fuer mehrere Finanzaemter zu, so ist oertlich
zustaendig das Finanzamt, in dessen Bezirk sich der wertvollste Teil des versicherten
Gegenstands oder der versicherten Gegenstaende befindet.
(5) (weggefallen)
§ 11 Zerlegung
(1) Das Gesamtaufkommen der entrichteten Feuerschutzsteuer wird bis zum 31. Dezember
2009 nach den Absaetzen 2 und 3 zerlegt.
(2) Die Zerlegungsanteile der einzelnen Laender am Gesamtaufkommen der Feuerschutzsteuer
sind nach den folgenden Zerlegungsmassstaeben zu ermitteln:
a) zu 50 vom Hundert entsprechend den Anteilen an der Bruttowertschoepfung aller
Wirtschaftsbereiche abzueglich der Wertschoepfung der Wirtschaftsbereiche Land- und
Forstwirtschaft, Fischerei sowie oeffentliche und private Dienstleister;
b) zu 10 vom Hundert entsprechend den Anteilen an der Bruttowertschoepfung des
Wirtschaftsbereiches Land- und Forstwirtschaft, Fischerei;
c) zu 25 vom Hundert entsprechend den Anteilen an der Wohnbevoelkerung zu 40 vom
Hundert und den Anteilen am Bestand an Wohngebaeuden zu 60 vom Hundert;
d) zu 15 vom Hundert entsprechend den Anteilen an den Privathaushalten.
Dabei sind jeweils die am 1. Mai des dem Zerlegungsjahr folgenden Jahres beim
Statistischen Bundesamt verfuegbaren neuesten Daten zugrunde zu legen.
(3) Die Zerlegung wird von der Finanzbehoerde der Freien und Hansestadt Hamburg
durchgefuehrt. Dabei sind unter Beruecksichtigung des jeweiligen Vorjahresergebnisses
Abschlagszahlungen festzulegen, die am 15. Maerz, 15. Juni, 15. September und 15.
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Dezember jeden Jahres zu leisten sind. Bis zur Ermittlung der Zerlegungsanteile fuer das
Vorjahr sind die Abschlagszahlungen vorlaeufig in bisheriger Hoehe zu zahlen.
§ 12 Mitteilungspflicht
(1) Die mit der Aufsicht ueber die Versicherungsunternehmen betrauten Behoerden teilen
dem Finanzamt die zu ihrer Kenntnis gelangenden Versicherer mit.
(2) Das Registergericht teilt Eintragungen von Vereinen oder Genossenschaften, die
sich mit dem Abschluss von Versicherungen befassen, dem Finanzamt mit; das gilt auch
dann, wenn die Vereine oder Genossenschaften ihre Leistungen als Unterstuetzungen ohne
Rechtsanspruch bezeichnen.
§ 12a
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§ 13 Anwendungsvorschrift
Wird ein Steuersatz geaendert, ist der neue Steuersatz auf Versicherungsentgelte
anzuwenden, die ab dem Inkrafttreten der Aenderung des Steuersatzes faellig werden.
Wird die Faelligkeit des Versicherungsentgelts auf einen Zeitpunkt vor oder nach
Inkrafttreten eines geaenderten Steuersatzes geaendert und wuerde die Aenderung zur
Anwendung eines niedrigeren Steuersatzes fuehren, ist die Aenderung insoweit nicht zu
beruecksichtigen. Dies gilt entsprechend, wenn ein Versicherungsvertrag zur Aenderung
der Faelligkeit des Versicherungsentgelts gekuendigt und alsbald neu abgeschlossen
oder wenn die Faelligkeit des Versicherungsentgelts fuer einen Zeitpunkt vor Abschluss
des Versicherungsvertrags festgelegt wird. Die Saetze 2 und 3 gelten fuer ab dem
1. August 1993 vorgenommene Aenderungen oder Festlegungen der Faelligkeit des
Versicherungsentgelts.
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