Verordnung zur Bekaempfung der
Feuerbrandkrankheit (Feuerbrandverordnung)
FeuerbrandV 1985
vom 20.12.1985
"Feuerbrandverordnung vom 20. Dezember 1985 (BGBl. I S. 2551), die zuletzt durch
Artikel 3 § 5 des Gesetzes vom 13. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2930) geaendert worden ist"
Stand: Zuletzt geaendert durch Art. 3 § 5 G v. 13.12.2007 I 2930
Fussnote
Textnachweis Geltung ab: 1.6.1988
Eingangsformel
Auf Grund des § 3 Abs. 1 Nr. 1, 3, 8 bis 11, 14 und 15 des Pflanzenschutzgesetzes in
der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Oktober 1975 (BGBl. I S. 2591; 1976 I S. 1059)
wird vom Bundesminister fuer Ernaehrung, Landwirtschaft und Forsten und auf Grund des
§ 3 Abs. 1 Nr. 5 und 6 des Pflanzenschutzgesetzes vom Bundesminister fuer Ernaehrung,
Landwirtschaft und Forsten im Einvernehmen mit dem Bundesminister fuer Jugend, Familie
und Gesundheit mit Zustimmung des Bundesrates verordnet:
§ 1
Im Sinne dieser Verordnung sind
1. Feuerbrand: die durch den Erreger Erwinia amylovora (Burrill) Winslow et al.
hervorgerufene Krankheit der Pflanzen folgender Gattungen (Wirtspflanzen):
Amelanchier Medik. Felsenbirne
Chaenomeles Lindl. Zier- oder Scheinquitte
Cotoneaster Ehrh. Zwergmispel
Crataegus L. Weiss- und Rotdorn
Cydonia Mill. Quitte
Malus Mill. Apfel
Pyracantha M. Roem. Feuerdorn
Pyrus L. Birne
Sorbus L. Eberesche
Stranvaesia Lindl. Stranvaesie;
2. hochanfaellige Wirtspflanzen: Wirtspflanzen, deren Arten oder Sorten
besonders anfaellig fuer den Feuerbrand sind; das Julius Kuehn-Institut,
Bundesforschungsinstitut fuer Kulturpflanzen, gibt Wirtspflanzen im Bundesanzeiger
bekannt, die sie als hochanfaellig ansieht.
§ 2
(1) Verfuegungsberechtigte und Besitzer von Wirtspflanzen sind verpflichtet, der
zustaendigen Behoerde das Auftreten und den Verdacht des Auftretens des Feuerbrandes
unverzueglich zu melden. In der Meldung sind die Pflanzenart, der Standort und der
Umfang des Bestandes sowie die Herkunft von Pflanzen, die hoechstens zwei Jahre lang an
ihrem Standort stehen, anzugeben.
(2) Wer Wirtspflanzen zum Verpflanzen, zur Vermehrung oder zum Vertreiben als
bewurzelte Pflanzen anzieht oder in den Verkehr bringt, ist verpflichtet, diese
Wirtspflanzen unter Angabe der Art, der Sorte, der Herkunft und des Standorts oder
Lagerorts der zustaendigen Behoerde auf deren Anordnung zu melden.
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§ 3
(1) Wird das Auftreten des Feuerbrandes festgestellt, so kann die zustaendige Behoerde
die befallenen, befallsverdaechtigen und in einem Umkreis bis zu 5 km gelegenen
befallsgefaehrdeten Grundstuecke oder Anbauflaechen abgrenzen (abgegrenztes Gebiet).
(2) Die zustaendige Behoerde hebt die Abgrenzung des Gebietes auf, wenn sie bei erneuter
Untersuchung keinen Befall feststellt und seit dem letzten Auftreten des Feuerbrandes
zwei Jahre vergangen sind.
§ 4
(1) Wirtspflanzen oder Teile von diesen, die befallen oder befallsverdaechtig sind,
duerfen von ihrem Standort nicht entfernt werden.
(2) Die in einem abgegrenzten Gebiet wachsenden Wirtspflanzen oder Teile von diesen
duerfen nur mit Genehmigung der zustaendigen Behoerde aus dem Gebiet verbracht werden.
§ 5
Die zustaendige Behoerde kann, soweit es zur Bekaempfung des Feuerbrandes erforderlich
ist, fuer die Dauer von hoechstens fuenf Jahren verbieten,
1. hochanfaellige Wirtspflanzen anzupflanzen,
2. hochanfaellige oder befallsverdaechtige Wirtspflanzen als Anbaumaterial gewerbsmaessig
zu vertreiben.
Das Verbot kann wiederholt werden.
§ 6
(1) Verfuegungsberechtigte und Besitzer sind verpflichtet, soweit es zur Bekaempfung des
Feuerbrandes erforderlich ist, auf Anordnung der zustaendigen Behoerde
1. hochanfaellige und befallene Wirtspflanzen an ihrem Standort oder in dessen
unmittelbarer Naehe zu vernichten,
2. in einem abgegrenzten Gebiet in Bestaenden mit Wirtspflanzen den Feuerbrand zu
bekaempfen,
3. in einem abgegrenzten Gebiet Grundstuecke oder Anbauflaechen von Wirtspflanzen
freizumachen oder freizuhalten,
4. befallene, befallsverdaechtige und befallsgefaehrdete Grundstuecke im Umkreis bis zu
500 m von Baumschulbestaenden, Vermehrungsanlagen oder Anbauflaechen mit Kernobst von
hochanfaelligen Wirtspflanzen freizumachen und freizuhalten.
(2) Die zustaendige Behoerde kann im Falle des Absatzes 1 Nr. 1 genehmigen, dass die
Wirtspflanzen an anderer Stelle vernichtet werden, soweit hierdurch keine Gefahr einer
Ausbreitung des Feuerbrandes entsteht.
§ 7
Die zustaendige Behoerde kann, soweit es zur Bekaempfung des Feuerbrandes erforderlich
ist, anordnen, dass
1. Bienen in einem abgegrenzten Gebiet nicht gehalten und
2. Bienenvoelker nicht in ein abgegrenztes oder aus einem abgegrenzten Gebiet verlegt
werden duerfen.
§ 8
(1) Das Zuechten und das Halten des Erregers des Feuerbrandes sowie das Arbeiten mit
diesem Schadorganismus sind verboten.
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(2) Die zustaendige Behoerde kann im Einzelfall fuer Untersuchungen, Versuche und
Zuechtungsvorhaben Ausnahmen von diesem Verbot genehmigen, soweit hierdurch die
Bekaempfung des Feuerbrandes nicht beeintraechtigt wird und keine Gefahr einer
Ausbreitung der Krankheit entsteht.
§ 9
Unberuehrt bleibt die Befugnis der Landesregierungen, durch Rechtsverordnung auf Grund
des § 3 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 1 Nr. 5 des Pflanzenschutzgesetzes anzuordnen,
dass die zustaendige Behoerde den Feuerbrand bekaempft.
§ 10
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 40 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a des
Pflanzenschutzgesetzes vom 15. September 1986 (BGBl. I S. 1505) handelt, wer
vorsaetzlich oder fahrlaessig
1. entgegen § 2 Abs. 1 die Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollstaendig oder nicht
rechtzeitig erstattet,
2. entgegen § 4 Abs. 1 Wirtspflanzen oder Teile von diesen von ihrem Standort
entfernt,
3. entgegen § 4 Abs. 2 Wirtspflanzen oder Teile von diesen ohne Genehmigung aus einem
abgegrenzten Gebiet verbringt oder
4. entgegen § 8 Abs. 1 den Erreger des Feuerbrandes zuechtet oder haelt oder mit ihm
arbeitet.
5.
(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 40 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe c des
Pflanzenschutzgesetzes vom 15. September 1986 handelt, wer vorsaetzlich oder fahrlaessig
1. einer vollziehbaren Anordnung nach § 2 Abs. 2, §§ 5, 6 Abs. 1 oder § 7 oder
2. einer mit einer Genehmigung nach § 6 Abs. 2 oder § 8 Abs. 2 verbundenen
vollziehbaren Auflage
zuwiderhandelt.
§ 11
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1986 in Kraft.
Schlussformel
Der Bundesminister fuer Ernaehrung, Landwirtschaft und Forsten
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