Bergverordnung fuer den Festlandsockel
(Festlandsockel-Bergverordnung - FlsBergV)
FlsBergV

vom  21.03.1989



"Festlandsockel-Bergverordnung vom 21. Maerz 1989 (BGBl. I S. 554), die zuletzt durch
Artikel 396 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geaendert worden ist"

Stand:     Zuletzt geaendert durch Art. 396 V v. 31.10.2006 I 2407

Fussnote

 Textnachweis ab: 1.7.1989 Amtliche Hinweise des Normgebers auf EG-Recht:
     Umsetzung der
       EGRL 63/95 (CELEX Nr: 395L0063)
       EGRL 11/97 (CELEX Nr: 397L0011) vgl. V v. 10.8.1998 I 2093 Die V ist im Beitrittsge
     Abschn. III Nr. 6 am 1.1.1994 in Kraft getreten

Inhaltsuebersicht
1. Abschnitt
Anwendungsbereich

§    1   Raeumliche und sachliche Anwendung

2. Abschnitt
Arbeitsschutz, Plattformen

§    2   Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen,
         Beschaeftigungseinschraenkungen
§    3   Betriebsaufsicht, Anweisungen
§    4   Sicherheitstechnischer und arbeitsmedizinischer Dienst
§    5   Vorkehrungen zur Ersten Hilfe
§    6   Belehrung, sprachliche Verstaendigung
§    7   Persoenliche Schutzausruestungen, Wetterschutzkleidung
§    8   Arbeitsplaetze und Arbeitsraeume, technische
         Arbeitseinrichtungen
§    9   Unterkuenfte, sanitaere Einrichtungen
§   10   Verwendung von Plattformen
§   11   Sprech- und Sprechfunkverbindungen
§   12   Alarm bei Gefahr
§   13   Rettungsmittel
§   14   Brand-, Explosions- und Gasschutz
§   15   Umgang mit brennbaren und wassergefaehrdenden Stoffen
§   16   Umgang mit Sprengstoffen und Zuendmitteln
§   17   Umgang mit Gefahrstoffen, radioaktiven Stoffen und
         ionisierenden Strahlen
§ 18     Taucherarbeiten, Arbeiten in Unterwasserdruckkammern

3. Abschnitt
Aufsuchung und Gewinnung durch Bohrungen

§   19   Niederbringen von Bohrungen
§   20   Ueberwachung des Bohrlochverlaufs, Bohrbericht
§   21   Bohrungen zur Gewinnung von Erdoel und Erdgas
§   22   Hilfsbohrungen

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§ 23     Verhuetung und Bekaempfung von Ausbruechen
§ 24     Rohrleitungen
§ 25     Zusaetzliche sicherheitliche Ueberwachungsmassnahmen

4. Abschnitt
Besondere Massnahmen zum Schutz des Meeres
einschliesslich des Meeresgrundes

§   26   Grundsaetzliche Anforderungen
§   27   Abwasser, Abfall
§   28   Bohrspuelung, Bohrklein
§   29   Entledigung und Bergung von Gegenstaenden
§   30   Sonstige Vorsorge- und Schutzmassnahmen
§   31   Verfuellen nicht mehr genutzter Bohrungen
§   32   Stoerfallplaene
§   33   Ueberwachung der Schutzmassnahmen
§   34   Massnahmen bei der Gewinnung von Lockersedimenten

5. Abschnitt
Massnahmen zur Abwehr von Gefahren fuer die Sicherheit und
Leichtigkeit des Schiffsverkehrs, des Luftverkehrs und zum
Schutz von Unterwasserkabeln

§   35   Schiffahrtszeichen, Kennzeichnung fuer Luftfahrt
§   36   Verbot der Beeintraechtigung von Schiffahrtszeichen
§   37   Schiffe im Nahbereich, Sicherheitszonen
§   38   Sicherung des Hubschrauberverkehrs
§   39   Schutz von Unterwasserkabeln

6. Abschnitt
Schlussvorschriften

§   40   Pruefung von Betriebsanlagen und -einrichtungen
§   41   Betriebsanweisungen
§   42   Sicherheitliche Unterlagen
§   43   Anzeige von besonderen Ereignissen und Unfaellen
§   44   Ausnahmebewilligungen
§   45   Bekanntmachung der Verordnung
§   46   Uebertragung der Verantwortlichkeit
§   47   Ordnungswidrigkeiten
§   48   Berlin-Klausel
§   49   Inkrafttreten

Eingangsformel
Auf Grund der §§ 65, 66 und 67 Nr. 1 und 8 sowie des § 68 Abs. 2 Nr. 2 und Abs. 3
des Bundesberggesetzes vom 13. August 1980 (BGBl. I S. 1310), wovon § 68 Abs. 3 gemaess
Artikel 13 der Zustaendigkeitsanpassungs-Verordnung vom 26. November 1986 (BGBl. I S.
2089) geaendert worden ist, wird im Einvernehmen mit
- dem Bundesminister fuer Verkehr, soweit Vorschriften auf § 66 Satz 1 Nr. 3
  des Bundesberggesetzes beruhen oder Taetigkeiten im Sinne des § 2 Abs. 1 des
  Bundesberggesetzes betreffen,
- dem Bundesminister fuer Arbeit und Sozialordnung, soweit auf den §§ 65 und 66 Satz 1
  Nr. 2, 4 bis 7, 9 und 10 des Bundesberggesetzes beruhende Vorschriften Fragen des
  Arbeitsschutzes betreffen,
- den Bundesministern fuer Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit und fuer
  Raumordnung, Bauwesen und Staedtebau, soweit Vorschriften auf § 66 Satz 1 Nr. 1
  Buchstabe a und Nr. 8 des Bundesberggesetzes beruhen,
verordnet.


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1. Abschnitt
Anwendungsbereich

§ 1 Raeumliche und sachliche Anwendung
Diese Verordnung gilt fuer die Aufsuchung, Gewinnung und Aufbereitung von Bodenschaetzen
im Bereich des Festlandsockels.

2. Abschnitt
Arbeitsschutz, Plattformen

§ 2 Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen,
Beschaeftigungseinschraenkungen
(1) Der Unternehmer darf in Betrieben des Festlandsockels nur Personen beschaeftigen,
soweit nach dem Ergebnis arbeitsmedizinischer Vorsorgeuntersuchungen gesundheitliche
Bedenken gegen die Art der vorgesehenen Taetigkeiten nicht bestehen und hierueber
eine aerztliche Bescheinigung vorliegt. Die Beschaeftigten sind in Zeitabstaenden von
laengstens zwei Jahren und, wenn sie mit der Zubereitung oder Ausgabe von Speisen zur
Gemeinschaftsverpflegung beschaeftigt sind, von laengstens einem Jahr nachzuuntersuchen.
Bei den Vorsorgeuntersuchungen sind Beschaeftigte, an deren Arbeitsplaetzen der
Laermbeurteilungspegel 85 dB(A) erreicht oder ueberschreitet, einer Gehoerpruefung
zu unterziehen. Das Ergebnis der Vorsorgeuntersuchungen hat der Unternehmer den
Untersuchten mitzuteilen.

(2) Die arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen hat der Unternehmer zu veranlassen
und ihre Aufwendungen zu tragen, soweit diese nicht von Traegern der Sozialversicherung
uebernommen werden. Sie duerfen nur von Aerzten vorgenommen werden, die mit den
Arbeitsbedingungen in Betrieben des Festlandsockels vertraut und durch die zustaendige
Behoerde ermaechtigt sind. Ueber die Untersuchungen der im Betrieb Beschaeftigten und das
Untersuchungsergebnis hat der Unternehmer einen Nachweis zu fuehren.

(3) Auf Grund anderer Vorschriften durchgefuehrte und nach Art, Umfang und Haeufigkeit
den Absaetzen 1 und 2 vergleichbare Untersuchungen gelten als arbeitsmedizinische
Vorsorgeuntersuchungen im Sinne des Absatzes 1.

(4) Jugendliche duerfen vom Unternehmer nicht beschaeftigt werden.

§ 3 Betriebsaufsicht, Anweisungen
(1) Der Unternehmer hat dafuer zu sorgen, dass in den Betriebsanlagen wenigstens eine
verantwortliche Person anwesend ist und Aufsicht fuehrt, solange dort gearbeitet
wird. Diese darf die Betriebsanlagen erst verlassen, nachdem sie sich vergewissert
hat, dass eine andere verantwortliche Person anwesend ist und die Aufsicht uebernommen
hat. Alle Arbeitsplaetze muessen von der die Aufsicht fuehrenden verantwortlichen
Person mindestens einmal in jeder Schicht befahren werden. Die Saetze 1 bis 3 finden
keine Anwendung, wenn nur einzelne Beschaeftigte ausschliesslich mit Wartungs- oder
einfachen Instandhaltungsarbeiten oder mit Ueberwachungsaufgaben betraut sind und
eine verantwortliche Person ueber Funk oder Fernsprecher staendig erreichbar ist. In
derartigen Faellen hat sich die verantwortliche Person mindestens einmal in der Schicht
mit den Beschaeftigten in Verbindung zu setzen.

(2) Werden Arbeiten von zwei oder mehr Beschaeftigten gemeinsam und ohne staendige
Anwesenheit der verantwortlichen Person ausgefuehrt, hat diese einen der Beschaeftigten
damit zu betrauen, auf die sichere Ausfuehrung der Arbeiten hinzuwirken. Bei Arbeiten,
die mit besonderen Gefahren verbunden sind, muss eine verantwortliche Person an der
Arbeitsstelle anwesend sein und die Arbeiten ueberwachen.

(3) Die Beschaeftigten haben bei den ihnen uebertragenen Taetigkeiten und Aufgaben
die zur Sicherheit und Ordnung im Betrieb gegebenen Anweisungen des Unternehmers
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und der verantwortlichen Personen sowie die sie jeweils betreffenden Teile der
Betriebsanweisungen (§ 18 Abs. 3 Satz 2 und § 41) zu befolgen. Beschaeftigte, die im
Betrieb eine Gefahr fuer Leben oder Gesundheit von Personen oder fuer Betriebsanlagen
und -einrichtungen erkennen, muessen, wenn sie die Gefahr nicht abwenden koennen,
gefaehrdete Personen warnen und unverzueglich die naechsterreichbare verantwortliche
Person benachrichtigen.

(4) In den Betriebsanlagen und der zugehoerigen Landbasis hat der Unternehmer Listen
zu fuehren, in denen Anzahl und Namen der in jeder Betriebsanlage anwesenden Personen
enthalten sind.

§ 4 Sicherheitstechnischer und arbeitsmedizinischer Dienst
(1) Der Unternehmer hat zu seiner Unterstuetzung bei der Wahrnehmung von Massnahmen zur
Aufrechterhaltung und Verbesserung des Arbeitsschutzes, des Gesundheitsschutzes und
der Unfallverhuetung im Betrieb sowie der ergonomischen Ausgestaltung der Arbeitsplaetze
einen sicherheitstechnischen und einen arbeitsmedizinischen Dienst einzurichten. Diese
bestehen
1. beim sicherheitstechnischen Dienst aus Fachkraeften fuer Arbeitssicherheit
   (Sicherheitsingenieuren, -technikern und -meistern),
2. beim arbeitsmedizinischen Dienst aus Betriebsaerzten sowie
3. dem jeweiligen Hilfspersonal und
4. der jeweiligen raeumlichen und sonstigen sachlichen Ausstattung.

(2) Dem Unternehmer muessen Fachkraefte fuer Arbeitssicherheit und Betriebsaerzte in einer
solchen Anzahl zur Verfuegung stehen, dass
1. bei den Fachkraeften fuer Arbeitssicherheit mindestens eine Anzahl von Einsatztagen
   je Jahr entsprechend der Formel 10 x a + 0,25 x b (a = Anzahl der Plattformen oder
   vergleichbarer Betriebsanlagen, b = Anzahl der dort regelmaessig anwesenden Personen)
   und
2. bei den Betriebsaerzten eine Einsatzdauer von 25 Minuten je Beschaeftigten und
   Jahr, mindestens aber 480 Einsatzminuten jaehrlich je Plattform oder vergleichbarer
   Betriebsanlage
sichergestellt sind. Mindestens 25% der Einsatztage nach Satz 1 Nr. 1 muessen auf
Sicherheitsingenieure entfallen. Fuer Art und Anzahl des innerhalb der Dienste
bereitzustellenden Hilfspersonals sowie fuer den Umfang der raeumlichen und sonstigen
sachlichen Ausstattung sind insbesondere der Grad der Gesundheits- und Unfallgefahren
des Betriebes und die Anzahl der Beschaeftigten massgebend.

(3) Fachkraefte fuer Arbeitssicherheit und Betriebsaerzte muessen mit den
Betriebsverhaeltnissen vertraut sein und ueber die zur Erfuellung ihrer
Aufgaben erforderliche Fachkunde verfuegen. Sie sind bei der Anwendung ihrer
arbeitssicherheitlichen oder arbeitsmedizinischen Fachkunde weisungsfrei. Bei
der Erfuellung der ihnen uebertragenen Aufgaben haben sie untereinander und mit dem
Betriebsrat zusammenzuarbeiten, diesen ueber wichtige Angelegenheiten zu unterrichten
und auf Verlangen zu beraten; falls ein Betriebsrat nicht vorhanden ist, gilt dies fuer
andere gewaehlte Vertreter der Beschaeftigten. Den Fachkraeften fuer Arbeitssicherheit und
den Betriebsaerzten hat der Unternehmer unter Beruecksichtigung der betrieblichen Belange
die zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderliche Fortbildung zu ermoeglichen.

§ 5 Vorkehrungen zur Ersten Hilfe
Der Unternehmer hat in den Betriebsanlagen dafuer zu sorgen, dass
1. die verantwortlichen Personen und mindestens 10% der uebrigen Beschaeftigten in der
   Ersten Hilfe theoretisch und praktisch unterwiesen sind und die Unterweisungen in
   Abstaenden von hoechstens drei Jahren wiederholt werden,
2. an Arbeitsplaetzen, an denen regelmaessig drei oder mehr Personen auf einer Schicht
   beschaeftigt sind, mindestens eine in Erster Hilfe unterwiesene Person anwesend ist,


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3. ein Verbandsraum eingerichtet ist und staendig eine in der Unfall- und Krankenhilfe
   fachkundige Person zur Verfuegung steht, wenn in der Betriebsanlage in der Regel
   mehr als 20 Personen staendig anwesend sind,
4. verletzte oder erkrankte Personen zur Behandlung an Land gebracht werden koennen und
   bei schweren Unfaellen oder Erkrankungen ein Arzt hinzugezogen werden kann.

§ 6 Belehrung, sprachliche Verstaendigung
(1) Der Unternehmer hat die Beschaeftigten vor Aufnahme ihrer Taetigkeit ueber die
Unfall- und Gesundheitsgefahren, denen sie ausgesetzt sein koennen, sowie ueber die
Schutzeinrichtungen und Massnahmen zur Abwendung solcher Gefahren zu belehren. Art und
Umfang der Belehrung und, soweit erforderlich, deren Wiederholung hat er festzulegen
und ueber die Durchfuehrung Nachweise zu fuehren.

(2) Fuer Betriebsanlagen, in denen Personen mit unterschiedlicher Muttersprache
beschaeftigt werden, hat der Unternehmer eine einheitliche Verkehrssprache festzulegen.
Beschaeftigte darf er mit selbstaendigen Arbeiten nur betrauen, wenn sie in der
Verkehrssprache gegebene Weisungen richtig auffassen und sich in dieser Sprache
eindeutig verstaendlich machen koennen. Weisungsbefugnisse darf er nur solchen Personen
uebertragen, die die festgelegte Verkehrssprache in Wort und Schrift hinreichend
beherrschen.

§ 7 Persoenliche Schutzausruestungen, Wetterschutzkleidung
(1) Ueber technische Vorkehrungen und organisatorische Massnahmen hinaus hat der
Unternehmer den Beschaeftigten persoenliche Schutzausruestungen zur Verfuegung zu stellen,
wenn durch diese der Gefahr von Gesundheitsschaeden oder Verletzungen entgegengewirkt
werden kann. Die Verpflichtung nach Satz 1 gilt auch fuer Gehoerschutzmittel, soweit
sich die persoenliche Laermexposition am Arbeitsplatz nicht auf weniger als 85 db(A)
beschraenken laesst. Die Beschaeftigten muessen die zur Verfuegung gestellten persoenlichen
Schutzausruestungen verwenden. Die Saetze 1 bis 3 gelten auch fuer Dritte, soweit sie im
Betrieb der Gefahr von Gesundheitsschaeden oder Verletzungen ausgesetzt sind.

(2) Der Unternehmer hat den Beschaeftigten
1. fuer Arbeiten, bei denen eine Durchnaessung von Kleidung und Schuhwerk nicht auf
   andere Weise vermieden werden kann, wasserdichte Kleidung und wasserdichtes
   Schuhwerk,
2. fuer Arbeiten, die ueberwiegend einen Aufenthalt im Freien erfordern, bei kaltem
   Wetter warme Zusatzkleidung
zur Verfuegung zu stellen.

§ 8 Arbeitsplaetze und Arbeitsraeume, technische Arbeitseinrichtungen
(1) Der Unternehmer hat Arbeitsplaetze und Arbeitsraeume so einzurichten, auszustatten
und zu unterhalten, dass von ihnen keine gefaehrdenden Einwirkungen durch Fallen,
Ausgleiten und Absturz sowie durch fallende, abrollende oder umstuerzende Gegenstaende,
mechanische Einrichtungen, Gefahrstoffe, Laerm, Erschuetterung, unzutraegliche
Temperaturen, unzureichende Beleuchtung, Feuchtigkeit oder sonstige klimatisch
schaedliche Einfluesse, Sauerstoffmangel, Gase, Daempfe, Schwebstoffe, elektrischen
Strom, elektrostatische Aufladung oder ionisierende Strahlen ausgehen. Flucht- und
Rettungswege hat er freizuhalten und als solche zu kennzeichnen. In der Naehe der
Arbeitsplaetze muss er fuer die Arbeitspausen Aufenthaltsraeume zur Verfuegung stellen. In
diesen sind fuer Nichtraucher gesonderte Plaetze zu schaffen.

(2) Der Unternehmer darf nur maschinelle und elektrische Anlagen und technische
Arbeitsmittel einsetzen, die fuer den vorgesehenen Zweck nach den allgemein anerkannten
Regeln der Sicherheitstechnik geeignet sind. Sie muessen gefahrlos und in leicht
zugaenglicher Weise bedient, gewartet und instandgehalten werden koennen. In Bewegung
befindliche maschinelle und elektrische Anlagen muessen an ihrem Aufstellungsort
stillgesetzt werden koennen, auch wenn sich der Bedienungsstand nicht am Aufstellungsort
befindet. Bei Fernsteuerung muessen sie sich sofort selbsttaetig stillsetzen, wenn diese

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unterbrochen wird. Vor ihrem Einschalten oder Wiedereinschalten haben die beteiligten
Personen sicherzustellen, dass durch das Anlaufen niemand gefaehrdet wird.

(3) Der Unternehmer hat dafuer zu sorgen, dass elektrische Anlagen und elektrische
Betriebsmittel
1. nur durch eine Elektrofachkraft oder unter Leitung und Aufsicht einer solchen
   nach den allgemein anerkannten Regeln der Elektrotechnik errichtet, geaendert und
   instandgehalten werden und
2. entsprechend den vorstehend aufgefuehrten Regeln betrieben werden.

§ 9 Unterkuenfte, sanitaere Einrichtungen
(1) Der Unternehmer hat Unterkuenfte nach Art, Umfang und Dauer der jeweiligen
betrieblichen Taetigkeiten bereitzustellen. Er hat dafuer zu sorgen, dass die Unterkuenfte
1. Schutz gegen Witterungseinfluesse sowie gegen Geraeusch- oder Geruchsbelaestigungen
   aus anderen Bereichen gewaehrleisten,
2. gegen das Entstehen und Ausbreiten von Braenden geschuetzt sind,
3. in allen Raeumen eine lichte Hoehe von mindestens 2 m aufweisen,
4. mit Wasser- und Energieversorgungsanschluessen versehen sind und
5. be- und entlueftet sowie beleuchtet und beheizt werden koennen.
Unterkuenfte sollen so angeordnet werden, dass eine eindeutige Trennung von den
Arbeitsbereichen gegeben ist.

(2) Der Unternehmer hat ferner dafuer zu sorgen, dass
1.   Unterkuenfte in jeder Ebene zwei voneinander unabhaengige, in entgegengesetzte
     Richtung fuehrende Ausgaenge haben, die von jedem Raum, der dem Aufenthalt von
     Personen dient, erreichbar sind,
2.   alle Ausgaenge der Unterkuenfte mit dicht schliessenden und feuerbestaendigen Tueren
     versehen sind, die nach aussen aufschlagen und von beiden Seiten aus ver- und
     entriegelt werden koennen,
3.   toxische und brennbare Stoffe in der Naehe von Unterkuenften nicht gelagert werden,
4.   Rohrleitungen, die beim Auftreten von Undichtheiten Gefahren fuer Leben oder
     Gesundheit von Personen darstellen, im Bereich der Unterkuenfte nicht vorhanden
     sind,
5.   in Unterkuenften, die der staendigen Unterbringung von Beschaeftigten dienen, Speise-
     und Aufenthaltsraeume eingerichtet sind, die jeweils fuer die halbe Anzahl der in
     den Unterkuenften unterzubringenden Personen Platz bieten, wobei fuer Nichtraucher
     gesonderte Plaetze zu schaffen sind,
6.   Raeume und Sacheinrichtungen fuer die Zubereitung, die Aufbewahrung und die
     Aushaendigung von Speisen
     a) in einem Zustand gehalten werden, der die Speisen nicht nachteilig beeinflusst,
     b) nicht fuer andere Zwecke benutzt werden sowie
     c) in diesen Raeumen See- und Brauchwasseranschluesse nicht eingebaut sind,

7.   in Schlafraeumen
     a) nur jeweils zwei Personen untergebracht werden und
     b) jeder Person eine Bodenflaeche, einschliesslich der moeblierten, von mindestens 6
        qm zur Verfuegung steht, worauf die Flaeche einer mit dem Schlafraum verbundenen
        Sanitaerzelle angerechnet werden darf,

8.   im Bereich der Arbeitsplaetze und Unterkuenfte einschliesslich der Speise- und
     Aufenthaltsraeume Toiletten mit Waschgelegenheiten vorhanden sind,




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9.    den Beschaeftigten Raeume und Vorrichtungen zum Umkleiden, Waschen und Duschen
      sowie zur Reinigung, Trocknung und Aufbewahrung der Arbeitskleidung zur Verfuegung
      stehen,
10.   Wasch- und Duscheinrichtungen mit Trinkwasser versorgt werden und Zapfstellen fuer
      Wasser, das keine Trinkwasserqualitaet besitzt, gekennzeichnet sind.
Nummer 4 gilt nicht fuer Rohrleitungen, die zur Versorgung der Unterkuenfte mit
Dampf oder heissem Wasser dienen. Abweichend von Nummer 7 darf der Unternehmer mit
Zustimmung der zustaendigen Behoerde fuer Arbeiten von kurzer Dauer je Schlafraum bis
zu vier Personen unterbringen. Die Laenge toter Gaenge in Unterkuenften soll 7 m nicht
ueberschreiten.

§ 10 Verwendung von Plattformen
(1) Der Unternehmer darf Plattformen fuer die dieser Verordnung unterliegenden
Taetigkeiten nur verwenden, wenn die zustaendige Behoerde zu deren Errichtung, zur
Vornahme wesentlicher Aenderungen und zum Betrieb eine Genehmigung oder eine allgemeine
Zulassung nach Absatz 2 erteilt hat.

(2) Bewegliche Plattformen koennen auf Antrag des Unternehmers oder dessen, der
massgeblichen Einfluss auf die Herstellung ausuebt, nach dem Ergebnis einer Bauartpruefung,
vorgenommen durch Germanischen Lloyd, Lloyd's Register of Shipping, Det Norske Veritas,
Bureau Veritas oder American Bureau of Shipping, von der zustaendigen Behoerde ganz oder
in Teilen allgemein zugelassen werden.

(3) Die Genehmigung nach Absatz 1 und die allgemeine Zulassung nach Absatz 2 sind
insbesondere zu versagen, wenn die Plattform insgesamt oder in wesentlichen Teilen
1. hinsichtlich der zu erwartenden Ueberfuehrungs- oder Einsatzbedingungen nicht den an
   sie zu stellenden Anforderungen entspricht oder
2. die Betriebs- oder Arbeitssicherheit nicht gewaehrleistet.
Massgeblich fuer die zu stellenden Anforderungen sind neben den Vorschriften dieser
Verordnung insbesondere der von der Internationalen Seeschiffahrts-Organisation
(IMO) durch Entschliessung Nr. A 649 (16) vom 19. Oktober 1989 angenommene "Code fuer
den Bau und die Ausruestung beweglicher Offshore-Bohrplattformen; 1989 (MODU-Code
89)" in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Januar 1997 (BAnz. Nr. 121a vom 4.
Juli 1997) einschliesslich der ihn ergaenzenden gemeinsamen Empfehlungen der Nordsee-
Anliegerstaaten zum Bau und Betrieb von Plattformen im Rahmen von "Conference on Safety
and Pollution Safeguards in the Development of N-W European Offshore Mineral Resources"
oder "North Sea Offshore Authorities Forum", archivmaessig gesichert niedergelegt beim
Bundesministerium fuer Wirtschaft und Technologie.

(4) Hat ein anderer Nordsee-Anliegerstaat, ein anderer Mitgliedstaat der Europaeischen
Gemeinschaften oder ein anderer Vertragsstaat des Abkommens ueber den Europaeischen
Wirtschaftsraum auf der Grundlage der nach Absatz 3 Satz 2 zu stellenden Anforderungen
die Eignung und Verwendungsfaehigkeit einer Plattform festgestellt, gilt die
Bescheinigung hierueber als Genehmigung im Sinne des Absatzes 1 oder als allgemeine
Zulassung im Sinne des Absatzes 2.

(5) Bewegliche Plattformen, die sich auf dem Meeresgrund abstuetzen, darf der
Unternehmer nur an einer Stelle absetzen, wo die Tragfaehigkeit des Untergrundes gegeben
ist. Einen Nachweis hierueber hat er der zustaendigen Behoerde vorher zu erbringen. Den
Meeresgrund hat er waehrend der Einsatzzeit der Plattformen auf Bodenverlagerungen zu
ueberwachen. Werden solche festgestellt oder ist mit ihnen in einem solchen Umfang zu
rechnen, dass sie die Standsicherheit der Plattformen beeintraechtigen koennen, hat er
Massnahmen zur Verhinderung oder zum Ausgleich zu treffen. Fuer ortsfeste Plattformen
gelten die Saetze 1 bis 4 entsprechend. Schwimmende Plattformen hat der Unternehmer vor
der Inbetriebnahme zu verankern.

(6) Beim Hochfahren oder Absenken einer Hubinsel hat der Unternehmer dafuer zu sorgen,
dass in der Naehe ein Begleitschiff anwesend ist, das die auf ihr Beschaeftigten bei
Gefahr uebernehmen kann. Erfordert die Standsicherheit einer Hubinsel, dass die Beine


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um einen Mindestbetrag in den Meeresgrund eindringen, hat der Unternehmer vor ihrer
Inbetriebnahme festzustellen, dass die Mindesteindringtiefe erreicht ist.

(7) Plattform ist jede Einrichtung zur Durchfuehrung bergbaulicher Taetigkeiten nach § 1
und zur Unterbringung der Beschaeftigten mit einem schwimmenden oder auf dem Meeresgrund
abgestuetzten Tragwerk; hierzu zaehlen nicht Betriebseinrichtungen, die Bestandteil der
Bohrung sind.

§ 11 Sprech- und Sprechfunkverbindungen
(1) Der Unternehmer hat auf jeder Plattform eine Sprechverbindung zwischen
dem Dienstraum der fuer die Plattform verantwortlichen Person, dem Funkraum,
den Kontrollraeumen, Arbeitsraeumen, Aufenthaltsraeumen, Bereitschaftsraeumen und
anderen wichtigen Punkten der Plattform einzurichten. Von dem in Satz 1 genannten
Dienstraum oder von einer anderen geeigneten Stelle aus muessen Nachrichten in die
Kontrollraeume, Arbeitsraeume, Aufenthaltsraeume und Bereitschaftsraeume unabhaengig
von der Sprechverbindung nach Satz 1 durch Lautsprecher uebermittelt werden koennen.
Die Saetze 1 und 2 gelten fuer unbemannte Plattformen nur fuer die Dauer voruebergehend
durchgefuehrter Arbeiten, wenn eine ausreichende muendliche Verstaendigung nicht
anderweitig gewaehrleistet ist.

(2) Jede Plattform, auf der Personen staendig beschaeftigt sind, hat der Unternehmer mit
einer UKW-Sprechfunkanlage auszuruesten. Diese muss sicherstellen, dass jederzeit eine
Sprechverbindung mit der Landbasis der Plattform ueber die oertlichen Kuestenfunkstellen
sowie mit Versorgungsschiffen und -hubschraubern und umgekehrt hergestellt werden kann.
Sofern eine Sprechverbindung zu den Kuestenfunkstellen mit der UKW-Sprechfunkanlage
nicht jederzeit sichergestellt ist, muss er zusaetzlich eine Grenzwellen-Sprechfunkanlage
einrichten. Die Sprechfunkanlagen muessen den Anforderungen des Kapitels IV der Anlage
zum Internationalen Uebereinkommen von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf
See - Verordnung vom 11. Januar 1979 (BGBl. II S. 141), zuletzt geaendert durch die
Verordnung vom 25. Juni 1986 (BGBl. II S. 734) - entsprechen und auch bei Ausfall
der Hauptenergieversorgung betriebsbereit bleiben. Ihre Errichtung und ihr Betrieb
beduerfen der Erteilung einer Lizenz durch die Bundesnetzagentur fuer Elektrizitaet,
Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen. Auf den internationalen Sprechfunk-
Notfrequenzen ist eine ununterbrochene Hoerbereitschaft sicherzustellen.

(3) Wird auf einer unbemannten Plattform nur voruebergehend gearbeitet, reicht fuer
diesen Zeitraum die Aufrechterhaltung einer Sprechverbindung mit einer benachbarten
Plattform oder mit einem in der Naehe der Plattform befindlichen Versorgungsschiff aus.
Ist auf der Plattform ein Hubschrauber einsatzbereit, ist eine Sprechverbindung nicht
erforderlich.

(4) Bei der Uebernahme von Lasten zwischen Schiffen und Plattformen hat der Unternehmer,
soweit zu einer unmissverstaendlichen Signalgabe zwischen Kranfuehrer und dem
Beschaeftigten an den Lastaufnahmeeinrichtungen erforderlich, fuer eine Sprechverbindung
zu sorgen.

§ 12 Alarm bei Gefahr
(1) Der Unternehmer hat jede Plattform mit einem akustischen Warnsystem auszustatten,
mit dem die Beschaeftigten bei Gefahr gewarnt und erforderlichenfalls zum sofortigen
Verlassen der Plattform aufgefordert werden koennen. In Raeumen und Bereichen, in denen
die Beschaeftigten starker Geraeuscheinwirkung ausgesetzt sind, muss zusaetzlich eine
Warnung mit optischen Hilfsmitteln gewaehrleistet sein. Die Saetze 1 und 2 gelten fuer
unbemannte Plattformen nur fuer die Dauer voruebergehend durchgefuehrter Arbeiten, wenn
eine schnelle und zuverlaessige Warnung der Beschaeftigten ohne technische Hilfsmittel
nicht gewaehrleistet ist.

(2) Fuer jede Plattform, auf der Personen beschaeftigt sind, hat der Unternehmer
einen Alarmplan aufzustellen, in dem die Ausloesung des Alarms, die festgesetzten
Alarmsignale, das Verhalten der Beschaeftigten bei Alarm und alle im Alarmfall
zu treffenden Massnahmen festgelegt sind. Fuer eine notwendige Hilfeleistung
durch Aussenstehende sind in den Alarmplan auch die Massnahmen zur Alarmierung
und Inanspruchnahme der Seenotleitung Bremen mit deren Rettungsmitteln und
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Einsatzmoeglichkeiten aufzunehmen. Den Alarmplan hat er auf der Plattform an
geeigneter Stelle zur Einsichtnahme auszuhaengen und in Kurzfassung allen Beschaeftigten
auszuhaendigen.

§ 13 Rettungsmittel
(1) Der Unternehmer hat dafuer zu sorgen, dass bei Gefahr alle auf einer Plattform
anwesenden Personen diese sofort verlassen und Verunglueckte aus dem Wasser geborgen
werden koennen. Hierfuer hat er dem Stand der Technik entsprechende Rettungsmittel
bereitzustellen. Ueberlebensfahrzeuge muessen in einer solchen Anzahl vorhanden sein, dass
sie alle auf der Plattform anwesenden Personen auch dann noch aufnehmen koennen, wenn
die Haelfte dieser Fahrzeuge bei Stoerfaellen unbrauchbar wird oder nicht erreichbar ist;
auf der Plattform vorhandene Rettungsfloesse duerfen dabei nicht beruecksichtigt werden.

(2) Die Rettungsmittel hat der Unternehmer so anzubringen und zu verteilen, dass sie bei
Gefahr schnell und sicher zu erreichen sind und bestimmungsgemaess benutzt werden koennen.
Er hat sie zu warten und mindestens monatlich auf Vollzaehligkeit und Funktionsfaehigkeit
zu pruefen.

(3) Auf staendig belegten Plattformen hat der Unternehmer jeweils in monatlichen
Abstaenden mit den Beschaeftigten Uebungen durchzufuehren, wie sie sich im Seenot- und
Gefahrenfall richtig zu verhalten haben. Rettungsboote und Rettungskapseln muessen
bei den Uebungen mindestens einmal vierteljaehrlich mit der ihnen zugeteilten Besatzung
ausgesetzt und im Wasser manoevriert werden.

§ 14 Brand-, Explosions- und Gasschutz
(1) Gegen das Entstehen und Ausbreiten von Braenden und das Auftreten explosionsfaehiger
Atmosphaere hat der Unternehmer die nach der Art der Taetigkeiten sowie der
Betriebsanlagen und -einrichtungen erforderlichen Massnahmen und Vorkehrungen zu
treffen, die solche Gefahren verhindern oder zumindest auf das nach dem Stand der
Technik und den betrieblichen Gegebenheiten unvermeidbare Ausmass begrenzen. Die
brand- und explosionsgefaehrdeten Bereiche hat er festzulegen und zu kennzeichnen. Die
explosionsgefaehrdeten Bereiche sind dabei nach der Wahrscheinlichkeit des Auftretens
gefaehrlicher explosionsfaehiger Atmosphaere in Zonen zu unterteilen. Ist die Festlegung
sowohl explosionsgefaehrdeter als auch brandgefaehrdeter Bereiche erforderlich, muss
der brandgefaehrdete Bereich zumindest den festgelegten explosionsgefaehrdeten Bereich
umfassen.

(2) In explosionsgefaehrdeten Bereichen darf der Unternehmer nur maschinelle und
elektrische Anlagen und andere technische Arbeitsmittel und Arbeitsstoffe verwenden
und nur Arbeitsverfahren anwenden, die den Sicherheitserfordernissen der einzelnen
Zonen genuegen und nicht zur Zuendung explosionsfaehiger Atmosphaere fuehren koennen.
Explosionsgeschuetzte elektrische Betriebsmittel und eigensichere elektrische Anlagen,
die den Anforderungen des § 5 Abs. 1 und des § 6 der Elektrozulassungs-Bergverordnung
vom 21. Dezember 1983 (BGBl. I S. 1598) nicht entsprechen, gelten dann als zugelassen
im Sinne des § 11 Abs. 1 der Elektrozulassungs-Bergverordnung und duerfen verwendet
werden, wenn ein von der zustaendigen Behoerde anerkannter Sachverstaendiger bestaetigt,
dass sie nach einem technischen Regelwerk gebaut und gekennzeichnet sind, das den nach
der Elektrozulassungs-Bergverordnung massgebenden Normen mindestens gleichwertig ist.
Das Auftreten und Vorhandensein von explosionsfaehiger Atmosphaere hat der Unternehmer
durch Messgeraete zu ueberwachen. Rauchen und jeglicher Umgang mit offenem Feuer sind fuer
jeden verboten.

(3) Abweichend von Absatz 2 Satz 1 und 4 darf der Unternehmer in explosionsgefaehrdeten
Bereichen zu Instandsetzungs-, Wartungs- oder anderen notwendigen Arbeiten Schweiss-
, Schneid- und Loetarbeiten sowie aehnliche Arbeiten mit offenem Feuer durchfuehren
und andere technische Arbeitsmittel als nach Absatz 2 Satz 1 verwenden, wenn
explosionsfaehige Atmosphaere nach dem Ergebnis von Kontrollmessungen nicht vorhanden ist
und er die Arbeiten sowie die zu treffenden Sicherheitsvorkehrungen nach Art und Umfang
zuvor schriftlich festgelegt hat und staendig ueberwacht.

(4) Besteht bei aussergewoehnlichen Stoer- oder Schadensfaellen die Gefahr, dass
explosionsfaehige Atmosphaere auch ausserhalb der festgelegten explosionsgefaehrdeten
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Bereiche entsteht oder sich dorthin ausbreitet, haben die Beschaeftigten im gefaehrdeten
Bereich alle Betriebsanlagen und -einrichtungen, von denen Zuendgefahren ausgehen
koennen, unverzueglich ausser Betrieb zu nehmen oder zu entfernen. Das Rauchen und
jeglicher Umgang mit offenem Feuer sind sofort einzustellen. Zur Ueberwachung auf
explosionsfaehige Atmosphaere muss der Unternehmer Handmessgeraete zur Verfuegung stellen.

(5) Fuer Betriebsanlagen, in denen die Gefahr besteht, dass Personen durch das Einatmen
von schaedlichen Gasen, Daempfen oder Nebeln oder durch Sauerstoffmangel geschaedigt
werden, hat der Unternehmer Atemschutzgeraete und Wiederbelebungsgeraete bereitzuhalten.
Mit Arbeiten unter Benutzung von Atemschutzgeraeten darf er nur Personen betrauen, die
mit dem Umgang der Geraete vertraut sind und bei denen nach aerztlicher Bescheinigung
gesundheitliche Bedenken nicht bestehen. Er hat sicherzustellen, dass Personen zur
Verfuegung stehen, die Wiederbelebungsgeraete anwenden koennen.

(6) Arbeiten, bei denen die Beschaeftigten durch schaedliche Gase, Daempfe oder Nebel oder
durch Sauerstoffmangel geschaedigt werden koennen, darf der Unternehmer nur von Personen,
die mit derartigen Arbeiten vertraut sind, und nur auf ausdrueckliche Anweisung von
zur Leitung des Betriebes bestellten verantwortlichen Personen sowie unter staendiger
Anwesenheit einer verantwortlichen Person durchfuehren lassen.

(7) Koennen in Betriebsanlagen oder in Teilen von Betriebsanlagen
schwefelwasserstoffhaltige Gase in einer gesundheitsgefaehrdenden Konzentration
auftreten, muessen die Beschaeftigten Atemschutzgeraete bei sich fuehren, die im
Gefahrenfall eine Flucht ermoeglichen; sind die Fluchtwege von den Arbeitsplaetzen
schwierig, muessen die Atemschutzgeraete von der Umgebungsatmosphaere unabhaengig sein.
Sie duerfen an der Arbeitsstelle abgelegt werden, muessen aber jederzeit griff- und
einsatzbereit sein.

(8) Fuer den Brandschutz und fuer den Gasschutz hat der Unternehmer Plaene aufzustellen,
in denen insbesondere festzulegen sind:
1. Art und Anzahl der einsatzbereit zu haltenden Feuerloescheinrichtungen sowie der
   Atemschutz- und Wiederbelebungsgeraete,
2. Einzelheiten ueber deren Wartung, Pruefung, Instandhaltung und Aufbewahrung,
3. die erforderliche Anzahl der fuer die Brandbekaempfung sowie den Umgang mit
   Atemschutz- und Wiederbelebungsgeraeten und deren Wartung verfuegbar zu haltenden
   Personen und die Art und den Umfang der diesen zu vermittelnden Fachkunde,
4. die im einzelnen beim Ausbruch eines Brandes oder beim Auftreten von schaedlichen
   Gasen zu treffenden Massnahmen.

§ 15 Umgang mit brennbaren und wassergefaehrdenden Stoffen
(1) Der Unternehmer hat Behaelter und Behaeltnisse zur Lagerung von brennbaren
Fluessigkeiten so auszuwaehlen, aufzustellen und zu befestigen, dass sie den im Betrieb
auftretenden Beanspruchungen standhalten. Lagerbehaelter, die nicht in das Tragwerk oder
in die Aufbauten einer Plattform einbezogen sind, oder ortsbewegliche Behaeltnisse darf
er im Innern einer Plattform nur in den dafuer bestimmten Lagerraeumen, im Freien nur an
den dafuer bestimmten Lagerplaetzen aufstellen. Lagerraeume und Lagerplaetze hat er so zu
gestalten, dass auftretende Undichtheiten erkennbar sind und auslaufende Fluessigkeiten
aufgefangen werden. Bei einwandigen Lagerbehaeltern sind die Auffangvorrichtungen so
zu bemessen, dass die Inhalte der Lagerbehaelter voll aufgenommen werden. Ortsbewegliche
Behaeltnisse muessen im uebrigen den verkehrsrechtlichen Vorschriften ueber die Befoerderung
gefaehrlicher Gueter entsprechen.

(2) Werden brennbare Fluessigkeiten unterschiedlicher Art und Gefaehrlichkeit
zusammengelagert, hat der Unternehmer dafuer zu sorgen, dass sich die Fluessigkeiten
und ihre Daempfe nicht vermischen koennen. Die weiteren Sicherheitsmassnahmen hat er auf
die Erfordernisse abzustellen, die sich aus dem jeweils unguenstigsten Gefahrengrad
der fuer die Zusammenlagerung vorgesehenen Fluessigkeiten ergeben. Leichtes Heizoel oder
Dieselkraftstoff darf mit anderen brennbaren Fluessigkeiten, die nach dem Grad ihrer
Gefaehrlichkeit den des Heizoels uebertreffen, in benachbarten Kammern eines unterteilten
Lagerbehaelters nicht zusammengelagert werden.

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(3) Der Unternehmer hat dafuer zu sorgen, dass beim Befuellen und Entleeren ortsfester
oder ortsbeweglicher Behaelter oder Gefaesse mit brennbaren Fluessigkeiten ein Auslaufen
oder Ueberlaufen vermieden wird und der Fuell- oder Entleervorgang jederzeit schnell
und gefahrlos unterbrochen werden kann. Die Absperreinrichtungen muessen von einem
Ort aus betaetigt werden koennen, der auch im Fall eines Brandes oder einer Explosion
schnell und ungehindert erreichbar ist. Das Befuellen und Entleeren sind von den damit
betrauten Personen staendig zu ueberwachen, soweit nicht durch selbsttaetig wirksame
Regelvorrichtungen ein Auslaufen oder Ueberlaufen verhindert wird. Fuer die Uebernahme von
Treibstoffen aus Wasserfahrzeugen gelten die Saetze 1 bis 3 entsprechend.

(4) Auf beweglichen Plattformen hat der Unternehmer hinsichtlich der Lagerung,
Verteilung und Verwendung von fluessigen Brenn- und Treibstoffen, Schmieroelen und
sonstigen entzuendbaren Oelen mindestens die Anforderungen einzuhalten, die nach
internationalen Regeln an Schiffe vergleichbarer Groesse gestellt werden.

(5) Die Absaetze 1 bis 3 gelten entsprechend fuer die Lagerung von Erdoel und von nicht
brennbaren wassergefaehrdenden Fluessigkeiten, soweit diese das Meer gefaehrden koennen.

§ 16 Umgang mit Sprengstoffen und Zuendmitteln
(1) Der Umgang mit Sprengstoffen und Zuendmitteln ist nur gestattet
1. einer im Sprengwesen fachkundigen und hierfuer bestellten verantwortlichen Person,
2. sonstigen Personen nach vollendetem 21. Lebensjahr, soweit sie an einem Lehrgang
   auf dem Gebiet des Sprengwesens mit Erfolg teilgenommen haben und mit diesen
   Aufgaben betraut worden sind.
Die Personen nach Satz 1 duerfen sich beim Umgang mit Sprengstoffen und Zuendmitteln
von anderen helfen lassen. Sie muessen aber staendig anwesend sein und die Arbeiten
ueberwachen.

(2) Rauchen, offenes Feuer und offenes Licht sind beim Umgang mit Sprengstoffen und
Zuendmitteln fuer jeden verboten. Der Unternehmer hat sicherzustellen, dass diese nicht
unbeabsichtigt gezuendet werden koennen. Sind bei Sprengarbeiten Massnahmen zur Sicherheit
des Schiffsverkehrs erforderlich, hat er Ort und Zeit der Sprengung mindestens 24
Stunden vorher der zustaendigen Behoerde und dem zustaendigen Wasser- und Schiffahrtsamt
anzuzeigen.

(3) Der Unternehmer hat dafuer zu sorgen, dass Sprengladungen im Bohrloch nur elektrisch
gezuendet werden; andere Verfahren beduerfen der Genehmigung durch die zustaendige
Behoerde. In einem Bohrloch, in dem Sprengladungen gezuendet worden sind, darf nach dem
Auftreten von Versagern nur weitergebohrt werden, wenn dies gefahrlos ist.

(4) Bei Sprengungen unter Wasser ausserhalb des Bohrlochs haben die Personen nach Absatz
1 Satz 1 Sprengladungen und Zuendleitungen gegen Losreissen und Aufschwimmen zu sichern.
Die Lage der Sprengladung haben sie an der Wasseroberflaeche kenntlich zu machen. Die
Zuendleitung duerfen sie erst dann an die Zuendmaschine anschliessen, wenn alle Taucher das
Wasser verlassen haben.

(5) Sprengladungen, die fuer seismische Untersuchungen im Wasser gezuendet werden, haben
die Personen nach Absatz 1 Satz 1 mit gut sichtbaren Schwimmkoerpern zu verbinden. Die
Verbindungen muessen sie so herstellen, dass sie sich nicht selbsttaetig loesen koennen.
Als Zuender duerfen sie nur Selbstzerstoerungszuender verwenden. Die Zuendleitung duerfen
sie erst dann an die Zuendmaschine anschliessen, wenn die zu zuendende Sprengladung ins
Wasser gelassen worden ist und das hierfuer eingesetzte Boot sich von der Sprengladung
soweit entfernt hat, dass es beim Zuenden nicht gefaehrdet ist. Seismische Sprengungen
darf der Unternehmer nur am Tage und bei ausreichender Sicht durchfuehren. Er hat sie
unverzueglich einzustellen, wenn Schiffe oder Boote gefaehrdet werden koennen. Zwischen
den fuer seismische Arbeiten eingesetzten Schiffen und Booten hat er eine dauernde
Sprechfunkverbindung sicherzustellen.

(6) Der Unternehmer hat dafuer zu sorgen, dass Sprengstoffe und sprengkraeftige
Zuendmittel, die nicht zur unmittelbaren Verwendung vorgesehen sind, in einem besonderen
Sprengstoff- und Zuendmittellager aufbewahrt und unter Verschluss gehalten werden. Das
Lager bedarf zur Errichtung, wesentlichen Aenderung und zum Betrieb der Genehmigung
                                            - 11 -
      
                                                                              

durch die zustaendige Behoerde. Ausserhalb des Lagers duerfen die Personen nach Absatz 1
Satz 1 Sprengstoffe und sprengkraeftige Zuendmittel nicht ohne Beaufsichtigung lassen.
Sie duerfen an der Arbeitsstelle nur in verschliessbaren Behaeltern, die gegen Stoss und
Schlag widerstandsfaehig sind, aufbewahrt werden.

(7) Der Unternehmer darf nur Sprengstoffe und Zuendmittel verwenden, die nach den
Vorschriften des Sprengstoffgesetzes in der jeweils geltenden Fassung von der
Bundesanstalt fuer Materialforschung und -pruefung zugelassen sind oder als zugelassen
gelten oder in anderen Staaten im Sinne des § 10 Abs. 4 nach deren Vorschriften
fuer den vorgesehenen Anwendungsbereich verwendet werden duerfen. Sprengstoffe und
Zuendmittel, die Maengel aufweisen, duerfen nicht benutzt werden. Sie sind an den
Hersteller zurueckzugeben oder sachgemaess zu vernichten.

(8) Die Beschaeftigten haben den Verlust von Sprengstoffen oder sprengkraeftigen
Zuendmitteln der verantwortlichen Person nach Absatz 1 Nr. 1 unverzueglich zu melden.
Gefundene Sprengstoffe oder sprengkraeftige Zuendmittel sind der naechsterreichbaren
verantwortlichen Person abzuliefern.

§ 17 Umgang mit Gefahrstoffen, radioaktiven Stoffen und ionisierenden
Strahlen
(1) Der Unternehmer hat dafuer zu sorgen, dass Behaeltnisse oder Verpackungen von sehr
giftigen, giftigen, mindergiftigen, aetzenden, reizenden, explosionsgefaehrlichen,
brandfoerdernden, hochentzuendlichen, leicht entzuendlichen, entzuendlichen,
krebserzeugenden, erbgutveraendernden, fruchtschaedigenden oder sonstigen Stoffen mit
chronisch schaedigenden Eigenschaften - Gefahrstoffen - bei der Lagerung und Verwendung
im Betrieb entsprechend ihrem Gefahrengrad mit den hierfuer nach den verkehrsrechtlichen
Vorschriften ueber die Befoerderung gefaehrlicher Gueter geltenden Gefahrensymbolen und
Gefahrenbezeichnungen gekennzeichnet sind. Ein Umfuellen von Gefahrstoffen in andere
als die vom Hersteller gelieferten und gekennzeichneten Behaeltnisse oder Verpackungen
ist nur zulaessig, wenn diese der Ursprungsverpackung mindestens gleichwertig und
entsprechend gekennzeichnet sind. Beim Umgang mit den Gefahrstoffen haben die
Beschaeftigten die vom Hersteller gegebenen Gefahrenhinweise und Sicherheitsratschlaege
zu befolgen.

(2) Den Umgang mit radioaktiven Stoffen und den Betrieb von Anlagen zur Erzeugung
ionisierender Strahlen hat der Unternehmer der zustaendigen Behoerde vorher anzuzeigen.
Der Anzeige hat er Unterlagen beizufuegen, die es ermoeglichen zu pruefen, ob der
Anzeigende oder Personen, die Taetigkeiten nach Satz 1 leiten oder beaufsichtigen, die
erforderliche Fachkunde besitzen, solche Personen in der notwendigen Anzahl vorhanden
und die erforderlichen Strahlenschutzmassnahmen getroffen sind. Die zustaendige Behoerde
kann die Taetigkeit nach Satz 1 untersagen, wenn Tatsachen vorliegen, aus denen sich
Bedenken gegen die Zuverlaessigkeit der zur Anzeige Verpflichteten ergeben, ein Nachweis
nach Satz 2 nicht erbracht wird oder die erforderlichen Schutzmassnahmen waehrend
des Umgangs mit radioaktiven Stoffen oder des Betriebs von Anlagen zur Erzeugung
ionisierender Strahlen nicht eingehalten werden.

§ 18 Taucherarbeiten, Arbeiten in Unterwasserdruckkammern
(1) Der Unternehmer darf als Taucher oder fuer Arbeiten in Unterwasserdruckkammern nur
Personen beschaeftigen, die
1. das 21. Lebensjahr vollendet haben und gegen deren Einsatz keine gesundheitlichen
   Bedenken bestehen,
2. an einem Lehrgang fuer das anzuwendende Tauchverfahren und die unter Wasser
   auszufuehrenden Arbeiten einschliesslich der Massnahmen zur Ersten Hilfe bei
   Taucherunfaellen mit Erfolg teilgenommen haben (Taucherausbildung).
Das Vorliegen der gesundheitlichen Voraussetzungen nach Satz 1 Nr. 1 muss durch einen
Arzt bescheinigt sein, der von der zustaendigen Behoerde oder der zustaendigen Behoerde
eines anderen Nordsee-Anliegerstaates, eines anderen Mitgliedstaates der Europaeischen
Gemeinschaften, oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens ueber den Europaeischen
Wirtschaftsraum hierzu ermaechtigt ist. Die jeweilige aerztliche Untersuchung darf nicht
laenger als ein Jahr zurueckliegen. Mit dem Fuehren einer Sicherheitsleine oder mit der
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Bedienung und Wartung der fuer das Tauchen erforderlichen Ausruestung an der Tauchstelle
(Tauchhelfer) darf der Unternehmer nur Personen betrauen, die mindestens das 18.
Lebensjahr vollendet haben, gegen deren Einsatz nach aerztlicher Bescheinigung keine
gesundheitlichen Bedenken bestehen und die theoretisch und praktisch in den Aufgaben
unterwiesen sind, die ihnen uebertragen werden.

(2) Der Unternehmer hat bei Taucherarbeiten und Arbeiten in Unterwasserdruckkammern
dafuer zu sorgen, dass
1. durch andere Betriebsvorgaenge oder -einrichtungen keine Behinderung eintritt,
2. nur Ausruestungen und Atemgase verwendet werden, die fuer die Art der auszufuehrenden
   Arbeiten und fuer die jeweiligen Einsatzbedingungen nach dem Stand der Tauchtechnik
   geeignet und so beschaffen sind, dass sie bei bestimmungsgemaesser Verwendung die
   Taucher oder die in Unterwasserdruckkammern beschaeftigten Personen nicht gefaehrden,
   sowie eine beheizbare Umkleidekabine zur Verfuegung steht,
3. zwischen dem Taucher im Wasser sowie dem in einer Tauchglocke und dem mit
   der Fuehrung der Sicherheitsleine beauftragten Tauchhelfer eine gegenseitige
   Sprechverbindung besteht und an der Tauchstelle staendig ein Taucheinsatzleiter
   anwesend ist, der selbst die Anforderungen nach Absatz 1 Satz 1 erfuellt und mit dem
   angewandten Tauchverfahren vertraut ist,
4. die Taucher nach jedem Tauchgang oder beim Saettigungstauchen nach jeder
   Isopressionsperiode gefahrlos vom Ueberdruck entlastet werden und die jeweilige
   Druckentlastung oder eine erforderliche Druckkammerbehandlung nur nach Tauch- oder
   Behandlungstabellen erfolgt, die nach dem Stand der Tauchtechnik unbedenklich sind,
5. mit autonomen Tauchgeraeten nur so tief und so lange getaucht wird, dass Haltezeiten
   beim Austauchen, auch bei Wiederholungstauchgaengen, nicht erforderlich werden, und
   die Austauchgeschwindigkeit von 18 m/min nicht ueberschritten wird,
6. beim Tauchen mit schlauchversorgten Tauchgeraeten eine geschlossene Tauchglocke
   verwendet wird, wenn die nach Tauchzeit und Tauchtiefe erforderliche
   Druckentlastungszeit 75 Minuten ueberschreitet, in Wassertiefen ueber 50 Meter
   getaucht oder das Saettigungstauchverfahren angewandt wird, und wenigstens eine
   Tauchbuehne zum Einsatz kommt, wenn mit schwerer Tauchausruestung getaucht wird,
   nach Tauchzeit und Tauchtiefe Haltezeiten beim Austauchen erforderlich sind, die
   Tauchtiefe 30 Meter ueberschreitet oder besondere Erschwernisse beim Einstieg oder
   Ausstieg der Taucher vorliegen,
7. bei Verwendung einer Tauchglocke ein Taucher staendig in dieser verbleibt und diese
   nur im Ausnahmefall verlaesst, um Tauchern bei Gefahr zu helfen,
8. an jeder Tauchstelle Nachrichtenmittel zur Verfuegung stehen, mit denen bei Gefahr
   jederzeit Hilfe angefordert und eine unmittelbare Sprechverbindung mit einem
   Taucherarzt hergestellt werden kann,
9. beim Tauchen in Wassertiefen ueber 10 Meter an der Tauchstelle eine
   Druckkammer bereitgehalten wird, in der erkrankte oder verletzte Taucher einer
   Druckkammerbehandlung und Notversorgung unterzogen werden koennen, sowie derartige
   Personen erforderlichenfalls in einer Transportkammer unter Ueberdruck unverzueglich
   einer taucheraerztlichen Behandlung zugefuehrt werden koennen.
Tauchgeraete, Druckkammern und Atemgasversorgungsanlagen muessen innerhalb des letzten
Jahres vor ihrem jeweiligen Einsatz von einem Sachverstaendigen geprueft worden sein.
Als Atemgas darf reiner Sauerstoff nicht verwendet werden. Das gleiche gilt fuer
Luft bei Tauchtiefen ueber 50 Meter und beim Saettigungstauchen. Das Arbeiten in
Unterwasserdruckkammern und der Einsatz solcher Kammern als Unterwasserbasen bei
Taucherarbeiten beduerfen der Genehmigung der zustaendigen Behoerde.

(3) Fuer die Durchfuehrung von Taucherarbeiten und Arbeiten in Unterwasserdruckkammern
hat der Unternehmer einen Plan aufzustellen, in dem festzulegen sind
1. die nach Art und Umfang der Arbeiten sowie nach den oertlichen Verhaeltnissen an
   der Tauchstelle zu verwendende Tauch-, Hilfs- und Sicherungsausruestung sowie die
   sonstigen zu treffenden Sicherheitsvorkehrungen und die bereitzuhaltenden Rettungs-
   und Versorgungseinrichtungen,


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2. die Regeln fuer die Durchfuehrung und Ueberwachung von Taucherarbeiten und Arbeiten
   in Unterwasserdruckkammern, insbesondere fuer den Gebrauch der jeweiligen
   Tauchausruestung, die Ueberwachung der Atemgasversorgung, die Anwendung der
   Tauch- und Behandlungstabellen, die zeitliche Bemessung der Tauchgaenge, der
   Tauchereinsaetze, der Isopressionsperioden und der einzuhaltenden Ruhezeiten, sowie
   die Regeln fuer das Verhalten bei Tauchererkrankungen und Ungluecksfaellen,
3. die Wartung, Pruefung und Instandhaltung der Tauchausruestung sowie deren
   Aufbewahrung,
4. die besonderen Pflichten des Taucheinsatzleiters, insbesondere im Hinblick auf
   die Belehrung der Taucher und Tauchhelfer und ihre Einweisung in die jeweiligen
   Einsatzbedingungen, sowie die erforderliche Abstimmung der Taucherarbeiten mit
   anderen Betriebsvorgaengen an der jeweiligen Tauchstelle,
5. Art und Umfang der ueber die Ausfuehrung von Taucherarbeiten an jeder Tauchstelle zu
   fuehrenden Aufzeichnungen, insbesondere ueber Ort, Zeit, Zweck, Dauer und Ausruestung
   der Tauchereinsaetze, die Tauchtiefen, das Auftreten von Tauchererkrankungen und
   Ungluecksfaellen, Schaeden oder Maengel an der Ausruestung und ueber sonstige besondere
   Vorkommnisse.
Die sich aus dem Plan fuer Taucheinsatzleiter, Taucher, Tauchhelfer, Geraetewarte
oder die Beschaeftigten in Unterwasserdruckkammern ergebenden Pflichten hat der
Unternehmer fuer die genannten Personen in Betriebsanweisungen zusammenzufassen und
diesen auszuhaendigen.

(4) Jeder Taucher hat ein Taucherdienstbuch zu fuehren, in dem die Art und Dauer seiner
Taucherausbildung, seine abgeleisteten Tauchgaenge und die Bescheinigungen ueber seine
jaehrlichen aerztlichen Untersuchungen einzutragen sind.

3. Abschnitt
Aufsuchung und Gewinnung durch Bohrungen

§ 19 Niederbringen von Bohrungen
(1) Bohrungen, mit denen Erdoel- oder Erdgaslagerstaetten erschlossen werden sollen
oder andere ausbruchsgefaehrdete Gebirgsschichten angebohrt werden koennen, hat der
Unternehmer durch Verrohrung zu sichern. Die erste Rohrfahrt (Ankerrohrfahrt) ist
einzubauen, bevor die Bohrung moegliche Gebirgsschichten nach Satz 1 erreicht. Sie ist
so abzusetzen, dass einer Verankerung der Absperreinrichtungen und der nachfolgenden
Rohrfahrten gewaehrleistet ist. Die Absetzteufen der einzelnen Rohrfahrten sind unter
Beruecksichtigung der Gebirgsfestigkeit und des zu erwartenden Lagerstaettendruckes
so zu bemessen, dass ein Aufbrechen des Gebirges in dem jeweils unverrohrten Teil des
Bohrloches beim Auftreten von Erdoel oder Erdgas vermieden wird.

(2) Der Unternehmer hat die Verrohrung durch Zementation im Gebirge zu verankern.
Die einzelnen Rohrfahrten sind soweit aufzuzementieren, dass ein dichter Abschluss
des Bohrlochs gegen den nicht zementierten Teil des Ringraumes erreicht wird.
Die Ankerrohrfahrt ist mindestens bis zum Meeresgrund zu zementieren. Die
Zementationsstrecken sind jeweils so zu bemessen, dass nutzbare Wasserstockwerke, nicht
genutzte Erdoel- und Erdgaslagerstaetten und laugenfuehrende Gebirgsschichten abgedichtet
werden und ein Eindringen von Wasser in nutzbare Salzlagerstaetten vermieden wird. Nach
der Zementation hat der Unternehmer die Lage der Zementationsstrecken durch Messung
zu ermitteln und durch eine Druckprobe festzustellen, ob die Zementation und die
Verrohrung dicht sind.

(3) Beim Niederbringen der Bohrungen hat der Unternehmer dafuer zu sorgen, dass
1. der Bohrlochkopf
   a) mit Absperreinrichtungen, die im Falle eines Ausbruchs den Abschluss des
      Bohrlochs bei eingebautem und ausgebautem Bohrstrang gewaehrleisten,
   b) mit absperrbaren Anschluessen, durch die Gase oder Fluessigkeiten aus der Bohrung
      abgelassen oder in die Bohrung eingepumpt werden koennen,

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   ausgeruestet ist,
2. in sicherer Entfernung vom Bohrloch an gut zugaenglicher Stelle eine mit dem
   Bohrlochkopf verbundene und nach dem hoechsten zu erwartenden Kopfdruck auszulegende
   Druckentlastungseinrichtung vorhanden ist, mit der Gase und Fluessigkeiten aus dem
   Bohrloch gefahrlos abgeleitet werden koennen.
Die Absperreinrichtungen nach Nummer 1 Buchstabe a muessen eingebaut sein, bevor die
Bohrung nach Einbau der Ankerrohrfahrt und der nachfolgenden Rohrfahrten jeweils
weiter vertieft wird. Ist mit einem Anbohren oberflaechennahen Erdgases zu rechnen,
bevor die Ankerrohrfahrt und die Absperreinrichtungen eingebaut werden koennen, ist der
Bohrlochkopf mit einer Vorrichtung zu versehen, mit der das Bohrloch geschlossen und
gleichzeitig gefahrlos entlastet werden kann. Absperreinrichtungen duerfen nur abgebaut
oder unwirksam gemacht werden, wenn das Bohrloch gegen Ausbrueche sicher ist.

(4) Zum Verschliessen des eingebauten Bohrstranges darf der Unternehmer nur
Mitnehmerstangen verwenden, die an beiden Enden mit einem Absperrhahn versehen sind.
Auf der Arbeitsbuehne muss er zum Verschliessen des von der Mitnehmerstange geloesten
Bohrstranges eine Absperreinrichtung bereit halten.

(5) Der Unternehmer hat dafuer zu sorgen, dass waehrend des Bohrbetriebes Menge und
Beschaffenheit der umlaufenden Bohrspuelung die Sicherung des Bohrloches gewaehrleisten.
Zu diesem Zweck hat er Stoffe zur Herstellung und Beschwerung von Bohrspuelung an jeder
Bohrung vorraetig zu halten. Beim Ziehen des Bohrgestaenges hat er durch rechtzeitiges
Nachfuellen von Spuelung den erforderlichen Mindestdruck der Spuelung im Bohrloch
aufrechtzuerhalten. Den Spuelungsumlauf und die Beschaffenheit der Spuelung hat er durch
Messgeraete staendig zu ueberwachen. Die Ueberwachung muss sich auch auf Anzeichen von Oel
und Gas erstrecken. Vergaste Spuelung ist durch einen Abscheider zu fuehren, der ein
gefahrloses Ableiten der aus der Spuelung ausgeschiedenen Gase ermoeglicht.

(6) Fuer das Aufwaeltigen von Bohrungen, bei denen die Gefahr eines Ausbruches
nicht auszuschliessen ist, gelten die Absaetze 3 und 4 entsprechend; Absatz 5 findet
entsprechende Anwendung, soweit das Bohrloch bei der Aufwaeltigung zur Verhuetung von
Ausbruechen mit Spuelung gesichert wird.

§ 20 Ueberwachung des Bohrlochverlaufs, Bohrbericht
(1) Bei den Bohrungen nach § 19 Abs. 1 hat der Unternehmer den Bohrlochverlauf
rechtzeitig vor dem Erreichen moeglicher Erdoel- oder Erdgaslagerstaetten sowie nach dem
Erreichen der Endteufe zu vermessen. Darueber hinaus hat er den planmaessigen Verlauf
der Bohrungen durch Richtungs- und Neigungsmessungen zu ueberwachen. Art, Haeufigkeit
und Abstand der hierfuer durchzufuehrenden Messungen hat er nach der Art der Bohrung,
der geplanten Ablenkung sowie unter Beruecksichtigung der jeweiligen geologischen und
sonstigen betrieblichen Verhaeltnisse festzulegen.

(2) Die durchbohrten Gebirgsschichten hat der Unternehmer geologisch zu bestimmen;
dabei sind wasserfuehrende Schichten als solche zu erfassen. Proben der erschlossenen
Gebirgsschichten hat er mindestens bis zur Beendigung der Bohrarbeiten aufzubewahren.

(3) Der Unternehmer hat dafuer zu sorgen, dass Bohrungen nutzbare Lagerstaetten und
Wasserhorizonte nicht nachteilig beeinflussen. Wenn Gruende der Sicherheit oder des
Lagerstaettenschutzes es erfordern, hat er angebohrte nutzbare Lagerstaetten oder
Wasserhorizonte sowie deren hangende und liegende Schichten zu erkunden. Die Ergebnisse
nach Satz 2 hat er der zustaendigen Behoerde mitzuteilen.

(4) Beim Niederbringen einer jeden Bohrung hat der Unternehmer ueber deren Verlauf
sowie ueber alle fuer die Fortfuehrung der Bohrarbeiten oder fuer eine spaetere Verwendung
der Bohrung sicherheitlich bedeutsamen Betriebsvorgaenge und -massnahmen arbeitstaeglich
Aufzeichnungen (Bohrberichte) zu fuehren. Diese hat er bei den fuer die Gewinnung
von Erdoel oder Erdgas genutzten Bohrungen mindestens ein Jahr ueber den Zeitpunkt
ihrer Inbetriebnahme als Gewinnungs- oder Hilfsbohrung, bei allen anderen Bohrungen
mindestens ein Jahr ueber den Zeitpunkt ihrer Verfuellung hinaus aufzubewahren.

§ 21 Bohrungen zur Gewinnung von Erdoel und Erdgas

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(1) Bei Bohrungen zur Gewinnung von Erdoel und Erdgas hat der Unternehmer den
Bohrlochkopf
1. mit Absperreinrichtungen, durch die der Foerderstrom jederzeit unterbrochen werden
   kann, und
2. mit Messeinrichtungen, die den Druck im Foerderstrang und Foerderringraum staendig
   anzeigen,
auszuruesten. Absperreinrichtungen nach Satz 1 Nr. 1 muessen auch fuer den Ringraum
vorhanden sein, wenn dieser neben dem Foerderstrang zum Foerdern oder Einleiten benutzt
wird. Bei druckschwachen Bohrungen genuegt es, wenn die Moeglichkeit zum Anschluss
geeigneter Messeinrichtungen nach Satz 1 Nr. 2 besteht. Der Bohrlochkopf und seine
Einrichtungen muessen so beschaffen sein, dass sie dem hoechsten zu erwartenden Kopfdruck
standhalten.

(2) Foerderstrang und Foerderringraum der Erdoel- und Erdgasgewinnungsbohrungen hat der
Unternehmer neben den Einrichtungen nach Absatz 1 mit Anschluessen zur Druckentlastung
und zum Totpumpen auszuruesten. Die Bohrlochverflanschung hat er mit Vorrichtungen
zum Anschluss von Messeinrichtungen zu versehen, mit denen der Druck in den Ringraeumen
zwischen den fest eingebauten Rohrfahrten ermittelt werden kann; dies gilt nicht fuer
die Verflanschung druckschwacher Erdoelbohrungen sowie fuer die Faelle, in denen Ringraeume
auf ihrer gesamten Laenge zementiert sind.

(3) Bei Erdgasgewinnungsbohrungen und bei Bohrungen, in denen Erdoel eruptiv gefoerdert
wird, hat der Unternehmer zusaetzlich zu den Absperreinrichtungen nach Absatz 1
Nr. 1 hinter dem Bohrlochkopf eine Absperreinrichtung einzubauen, die das Bohrloch
selbsttaetig schliesst, wenn der betriebliche Mindest- oder Hoechstdruck in den
dem Bohrloch nachgeschalteten Betriebseinrichtungen an einer Stelle unter- oder
ueberschritten wird. Bei einer Foerderung von Erdoel mit Tiefpumpen oder bei Anwendung
anderer Foerderverfahren hat er fuer die Faelle, in denen der jeweils einzuhaltende Druck
in den nachgeschalteten Betriebseinrichtungen unter- oder ueberschritten wird, das
selbstaetige Abschalten der Antriebsmittel sicherzustellen.

(4) Im Foerderstrang der Bohrungen nach Absatz 3 Satz 1 hat der Unternehmer im
Bereich des Rohrschuhs und des Bohrlochkopfes jeweils Vorrichtungen zum Einbau von
Rueckschlagventilen oder Stopfen anzubringen. Ausserdem hat er eine Absperreinrichtung
einzubauen, die den Foerderstrom im Bohrloch bei Bruch der Bohrlochverschluesse
selbsttaetig unterbricht.

(5) Beim Testen und Freifoerdern von Erdoel- und Erdgasbohrungen, die nicht in ein
vorhandenes Rohrleitungssystem foerdern, hat der Unternehmer anfallendes Erdgas sowie
Erdoel, das nicht in geeigneten Behaeltern aufgefangen wird, ueber eine Fackelanlage
gefahrlos zu verbrennen.

§ 22 Hilfsbohrungen
(1) Bei Bohrungen, die sekundaeren oder tertiaeren Foerdermassnahmen dienen oder die zur
sonstigen Einleitung von bei der Gewinnung oder Aufbereitung anfallenden Stoffen in
den Untergrund bestimmt sind (Hilfsbohrungen), hat der Unternehmer dafuer zu sorgen,
dass die durch die Bohrung eingeleiteten Stoffe nicht in andere als die dafuer bestimmten
Gebirgsschichten gelangen koennen.

(2) Fuer die in Absatz 1 bezeichneten Bohrungen gilt § 21 Abs. 1 entsprechend.
Stehen diese Bohrungen unter innerem Druck, hat der Unternehmer am Bohrlochkopf eine
Vorrichtung einzubauen, die ein Zurueckfliessen der in die Bohrung eingeleiteten Stoffe
verhindert oder die Bohrung selbsttaetig schliesst, wenn der betriebliche Mindestdruck
in der ankommenden Rohrleitung oder in der der Bohrung unmittelbar vorgeschalteten
Betriebsanlage unterschritten wird. Er hat dafuer zu sorgen, dass der Foerderstrang der
Bohrungen nach Satz 2 durch Einbau eines Stopfens oder einer anderen Vorrichtung
abgesperrt werden kann. Werden einer solchen Bohrung im Zusammenhang mit der Gewinnung
in groesserem Umfang Stoffe zugefuehrt, durch die die Beschaeftigten gefaehrdet werden
koennen, muss er den Foerderstrang darueber hinaus mit einem Rueckschlagventil oder mit
einer selbsttaetig wirkenden Absperreinrichtung ausruesten, die der Anforderung nach § 21
Abs. 4 Satz 2 genuegt.

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(3) Bei Anwendung von Waermeverfahren zur Erdoelgewinnung oder bei sonstigen Verfahren
zur thermischen Behandlung von Lagerstaetten hat der Unternehmer dafuer zu sorgen, dass
Waermespannungen im Foerderstrang und am Bohrlochkopf beherrscht werden.

(4) Werden durch Bohrungen nach Absatz 1 Stoffe eingeleitet, die besonders korrosiv
sind, hat der Unternehmer den Foerderringraum gegen den Foerderstrang abzusperren und mit
einem geeigneten Schutzmedium voll aufzufuellen.

§ 23 Verhuetung und Bekaempfung von Ausbruechen
(1) Die Beaufsichtigung von Bohrungen, bei denen ein Ausbruch nicht ausgeschlossen
werden kann, darf der Unternehmer nur Personen uebertragen, die an einem Lehrgang ueber
die Verhuetung von Ausbruechen erfolgreich teilgenommen und in Abstaenden von laengstens 2
Jahren Wiederholungskurse besucht haben. Er hat dafuer zu sorgen, dass die sonstigen an
solchen Bohrungen beschaeftigten Personen ueber das Verhalten bei Ausbruechen unterwiesen
werden und in regelmaessigen Zeitabstaenden Uebungen zur Bohrlochsicherung durchfuehren.

(2) Deuten Anzeichen auf einen Ausbruch aus dem Bohrloch hin oder ereignet sich ein
Ausbruch, sind unverzueglich Massnahmen zur Verhuetung oder Bekaempfung des Ausbruchs sowie
zur Warnung und zum Schutz gefaehrdeter Personen zu treffen.

§ 24 Rohrleitungen
(1) Zur Befoerderung von Erdoel, Erdgas und von weiteren im Zusammenhang mit der
Aufsuchung, Gewinnung oder Aufbereitung von Erdoel oder Erdgas benutzten Stoffen darf
der Unternehmer nur Rohrleitungen verwenden, die
1. den zu erwartenden mechanischen, thermischen und chemischen Beanspruchungen
   standhalten,
2. gegen Aussen- und Innenkorrosion sowie gegen elektrostatische Aufladungen geschuetzt
   sind,
3. am Anfang und am Ende mit Absperreinrichtungen sowie mit einem
   Leckueberwachungssystem, soweit sie der Befoerderung von fluessigen Stoffen dienen,
   versehen sind,
4. mit Vorrichtungen ausgeruestet sind, die
   a) den Betriebsdruck in den Rohrleitungen messen und anzeigen sowie ein
      Ueberschreiten des zulaessigen Betriebsdruckes verhindern, wenn die Rohrleitungen
      unter innerem Ueberdruck stehen,
   b) verhindern, dass sich der Druck in den Rohrleitungen beim Uebergang auf Behaelter
      oder andere Rohrleitungen mit niedrigerem Druck auswirken kann,
   c) oelhaltige, brennbare oder wassergefaehrdende Fluessigkeiten auffangen, die aus
      Molchschleusen oder anderen Betriebseinrichtungen austreten koennen,
   und
5. mit Rueckschlagventilen oder anderen Absperreinrichtungen ausgeruestet sind, die
   den Rueckfluss oder den Zufluss aus unmittelbar mit Bohrungen nach § 21 oder § 22
   verbundenen Leitungen bei Bruch der Bohrlochverschluesse oder der mit solchen
   Bohrungen unmittelbar verbundenen Betriebseinrichtungen selbsttaetig unterbrechen.

(2) Rohrleitungen hat der Unternehmer so zu fuehren, dass ihre Beschaedigung vermieden
wird. Er hat dafuer zu sorgen, dass die Verlegung der Rohrleitungen im Meer so erfolgt,
dass ihre Lagestabilitaet auch in leerem Zustand dauernd gewahrt bleibt. Bei einer
Gewichtsummantelung der Rohre aus Beton hat er diese so zu waehlen, dass sie den zu
erwartenden Beanspruchungen widersteht. In Gebieten, in denen Bodenbewegungen auftreten
koennen, hat er Massnahmen zur Sicherung der Rohrleitungen gegen Auswirkungen dieser
Bewegungen zu treffen. Bei nichttragfaehigem Untergrund hat er Ausgleichsmoeglichkeiten
zu schaffen, die eine Gefaehrdung der Rohrleitungen durch Absinken oder Auftrieb
verhindern. Bei felsigem Untergrund hat er zur Vermeidung von mechanischen Einwirkungen
Rohrumhuellungen oder Bettungen vorzusehen.



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(3) Bei im Meer zu verlegenden Erdoel- und Erdgasleitungen darf der Unternehmer nur
Schweissverfahren anwenden, deren Eignung durch einen Sachverstaendigen bescheinigt
worden ist. Sowohl die im Herstellerwerk als auch die bei der Verlegung dieser
Rohrleitungen hergestellten Schweissnaehte hat er zerstoerungsfrei durch einen
Sachverstaendigen pruefen zu lassen. Bei anderen Rohrleitungen richtet sich der Umfang
der zerstoerungsfrei zu pruefenden Schweissnaehte nach der Guete und Schweissbarkeit des fuer
die Rohre verwendeten Stahls und nach der Art der zu befoerdernden Stoffe.

(4) Der Unternehmer hat die zwischen dem Meeresgrund und einer Plattform liegenden
Teile von Rohrleitungen (Steigleitungen) in der Spritzwasserzone, wenn ihre Werkstoffe
nicht korrosionsbestaendig sind, gegen Korrosion und in Meeresbereichen, in denen
sich Eis bilden kann, gegen Eisgefaehrdung zu schuetzen. Die Steigleitungen hat er so
zu gestalten, dass sie keine Kraefte uebertragen, die die Plattform oder die auf dem
Meeresgrund verlegten Rohrleitungen gefaehrden.

(5) Gasaufbereitungs- oder Gastrocknungsanlagen nachgeschaltete Rohrleitungen,
die zur Befoerderung von schwefelwasserstoffhaltigem Erdgas bestimmt sind, hat der
Unternehmer vor der Einleitung des Gases wasserfrei zu trocknen. Das zu befoerdernde
schwefelwasserstoffhaltige Erdgas hat er soweit zu trocknen, dass der Wassertaupunkt
nicht unterschritten wird.

§ 25 Zusaetzliche sicherheitliche Ueberwachungsmassnahmen
(1) In Erdoel- und Erdgasgewinnungsbetrieben sowie in Aufbereitungsbetrieben hat
der Unternehmer Vorrichtungen einzubauen, die eine staendige Ueberwachung der fuer die
Sicherheit bedeutsamen Betriebszustaende ermoeglichen. Die zu erfassenden Betriebsdaten
hat er festzulegen. Sie sind durch Fernueberwachungseinrichtungen an eine staendig
besetzte Stelle zu uebermitteln, muessen dort staendig ablesbar oder abrufbar sein und
sicherheitlich bedeutsame Unregelmaessigkeiten oder moegliche Gefahrenzustaende jederzeit
erkennen lassen. Ueber sicherheitlich bedeutsame Betriebsstoerungen und die hierzu
getroffenen Massnahmen hat der Unternehmer Aufzeichnungen zu fuehren und mindestens 2
Jahre aufzubewahren.

(2) Der Unternehmer hat dafuer zu sorgen, dass bei Gefahr von der staendig besetzten
Stelle aus die fernueberwachten Betriebsanlagen abgeschaltet, die fernueberwachten
Bohrungen geschlossen sowie alle weiteren Sicherungsmassnahmen unverzueglich eingeleitet
werden. Wirken die Ueberwachungseinrichtungen auf einen Sicherheitsstromkreis, durch
den bei Gefahr eine fernueberwachte Betriebsanlage selbsttaetig abgeschaltet oder
eine fernueberwachte Bohrung selbsttaetig geschlossen wird, muss das Ansprechen der
Sicherheitsschaltung an die staendig besetzte Stelle uebermittelt werden.

(3) Stilliegende Bohrungen hat der Unternehmer zu verschliessen und gegen unbefugte
Eingriffe zu sichern. Stehen diese Bohrungen unter Druck oder kann sich in ihnen ein
Druck aufbauen, hat er die Dichtheit des Bohrlochverschlusses und das Druckverhalten zu
ueberwachen.

4. Abschnitt
Besondere Massnahmen zum Schutz des Meeres einschliesslich
des Meeresgrundes

§ 26 Grundsaetzliche Anforderungen
(1) Der Unternehmer hat bei der Wahl der Aufsuchungs-, Gewinnungs- und
Aufbereitungsverfahren, der Betriebsanlagen und -einrichtungen und der Stellen, an
denen Taetigkeiten nach § 1 durchgefuehrt werden sollen, dafuer zu sorgen, dass nachteilige
Einwirkungen auf das Meer einschliesslich des Meeresgrundes sowie der Tiere und Pflanzen
unterbleiben, jedenfalls so gering wie moeglich gehalten werden. Diese Pflicht obliegt
zur Leitung des Betriebes bestellten verantwortlichen Personen bei der Durchfuehrung der
Taetigkeiten nach § 1.



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(2) Der Unternehmer hat die Beschaeftigten vor Aufnahme ihrer Taetigkeit ueber alle
Massnahmen zur Vermeidung oder Verringerung von schaedigenden Einwirkungen auf das Meer
zu belehren und anzuhalten, die Verhaltensregeln zu befolgen; fuer die Belehrung gilt §
6 Abs. 1 Satz 2 entsprechend. Bei Arbeiten, die besondere Vorkehrungen zum Schutze des
Meeres erfordern, muss eine verantwortliche Person an der Arbeitsstelle anwesend sein
und die Arbeiten ueberwachen. Fuer die Massnahmen zum Schutze des Meeres gilt § 3 Abs. 3
entsprechend.

(3) Beschaeftigte und Dritte im Betrieb sind verpflichtet, bei Taetigkeiten nach § 1, mit
denen Einwirkungen auf das Meer einschliesslich des Meeresgrundes verbunden sein koennen,
die nach den Umstaenden erforderliche Sorgfalt anzuwenden, um eine Verunreinigung
des Meeres und des Meeresgrundes oder eine sonstige nachteilige Veraenderung ihrer
Eigenschaften zu verhueten.

§ 27 Abwasser, Abfall
(1) Der Unternehmer hat oelhaltiges Abwasser, das im Zusammenhang mit der Aufsuchung,
Gewinnung und Aufbereitung von Bodenschaetzen einschliesslich von oelhaltigem
Niederschlagswasser anfaellt, zu sammeln und vor einer Einleitung in das Meer zu
behandeln. Der Oelgehalt des behandelten Abwassers darf bei Einleitung in das Meer nicht
mehr als 30 mg/l betragen. Moeglichkeiten zur Verminderung von Schadstoffeinleitungen
durch weitergehende Abwasserreinigungsmassnahmen sind zu nutzen.

(2) Der Unternehmer darf Abwasser aus sanitaeren Einrichtungen, Kuechen und Speiseraeumen
nur in das Meer einleiten, wenn es entsprechend dem Stand der Technik gereinigt wird
und dabei ein Abbau von mindestens 90% der organischen Inhaltsstoffe erzielt wird
(biologische Vollreinigung). Zurueckgehaltene Feststoffe muessen an Land entsorgt werden.
Einzuleitendes Abwasser darf nicht gechlort werden.

(3) Es ist verboten, Abfall in das Meer einzubringen.

§ 28 Bohrspuelung, Bohrklein
(1) Durch Sicherheits- und Ueberwachungseinrichtungen an der Bohrung und durch die
Gestaltung des Bohrbetriebes hat der Unternehmer sicherzustellen, dass der Verlust oder
der Austritt von Bohrspuelung so gering wie moeglich gehalten wird.

(2) Die Verwendung von Spuelungen mit Oel oder anderen wassergefaehrdenden Inhaltsstoffen
bedarf der Genehmigung der zustaendigen Behoerde. Die Genehmigung darf nur erteilt
werden, wenn keine andere Spuelung verwendet werden kann. Auf Oel oder wassergefaehrdenden
Stoffen (mit Ausnahme Wassergefaehrdungsklasse O) basierende Bohrspuelungen duerfen nicht
in das Meer eingebracht werden.

(3) Beim Einbringen von Bohrklein ins Meer, das bei Verwendung von Bohrspuelung
auf Wasserbasis anfaellt, hat der Unternehmer die natuerlichen Gegebenheiten des
jeweiligen Meeresbereiches zu beruecksichtigen. Das Einbringen von Bohrklein, das
bei Verwendung von Bohrspuelung, die auf Oel oder anderen wassergefaehrdenden Stoffen
basiert, anfaellt, bedarf der Genehmigung der zustaendigen Behoerde. Die Genehmigung darf
nur erteilt werden, wenn eine Verbringung des Bohrkleins an Land unverhaeltnismaessig
ist und wenn das Bohrklein entsprechend dem Stand der Technik von Oel oder anderen
wassergefaehrdenden Stoffen gereinigt ist. Ferner duerfen internationale Vereinbarungen
dem nicht entgegenstehen. Der Oelgehalt des nach der Reinigung eingebrachten Bohrkleins
soll, gemessen ueber die jeweils mit oelhaltiger Spuelung niedergebrachte Bohrlochlaenge,
im Durchschnitt und bezogen auf trockene Substanz nicht mehr als 10 g/kg betragen. Die
stoerungsfreie Betriebsweise der Reinigungsanlage hat der Unternehmer sicherzustellen.

§ 29 Entledigung und Bergung von Gegenstaenden
Arbeitsgeraete, Kabel, Trossen oder sonstige Gegenstaende, die ein Hindernis fuer die
Schiffahrt oder den Fischfang oder eine Stoerung des Meeresgrundes als natuerlicher
Lebensraum darstellen, duerfen nicht in das Meer geworfen oder auf dem Meeresgrund
zurueckgelassen werden. Unkontrolliert treibende, festgekommene oder gesunkene
Gegenstaende nach Satz 1 hat der Unternehmer unverzueglich zu bergen. Bei Einstellung


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des Betriebes hat er nachzuweisen, dass der Meeresgrund in den genutzten Bereichen von
Gegenstaenden nach Satz 1 frei ist.

§ 30 Sonstige Vorsorge- und Schutzmassnahmen
Fuer den Fall eines Austritts von Treibstoffen bei der Uebernahme von den zur Versorgung
der Plattform bestimmten Wasserfahrzeugen hat der Unternehmer ungiftige Mittel
und technische Vorrichtungen zur unverzueglichen Bekaempfung und Beseitigung der
ausgetretenen Mengen bereitzuhalten. Dispergatoren duerfen zur Oelschadensbekaempfung
nicht verwendet werden. Ferner hat der Unternehmer dafuer zu sorgen, dass im Fall
eines Oelaustritts aus der Bohrung die zur Eingrenzung, Bekaempfung und Beseitigung
des Oels erforderlichen Geraete und Mittel, wie Oelsperren mit zugehoerigen Aussetz- und
Befestigungseinrichtungen, unverzueglich eingesetzt werden koennen.

§ 31 Verfuellen nicht mehr genutzter Bohrungen
Bohrungen, die fuer eine Nutzung nicht in Betracht kommen oder nicht mehr genutzt
werden, hat der Unternehmer so zu verfuellen, dass ein fluessigkeits- und gasdichter
Abschluss erreicht wird; dabei hat er schutzwuerdige oder solche Horizonte, von denen
Beeintraechtigungen ausgehen koennen, besonders abzudichten. Die Bohrungen hat er,
unbeschadet der sich aus § 55 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 des Bundesberggesetzes ergebenden
Verpflichtung, so herzurichten, dass der Meeresgrund wieder als natuerlicher Lebensraum
zur Verfuegung steht.

§ 32 Stoerfallplaene
Der Unternehmer hat fuer jede Plattform einen Stoerfallplan aufzustellen und veraenderten
betrieblichen Verhaeltnissen umgehend anzupassen. Der Plan muss mindestens folgende
Angaben enthalten:
1. ein Verzeichnis ueber
   a) die fuer die Reinhaltung des Meeres einschliesslich des Meeresgrundes wichtigen
      betrieblichen Einrichtungen, Geraete und Mittel sowie die Fristen fuer ihre
      Zustands- und Funktionspruefungen,
   b) die fuer die einzelnen Einsatzfaelle zu verwendenden technischen Geraete und Mittel
      sowie die bei unterschiedlichen Stoerfaellen zu treffenden Massnahmen,
   c) die zur Behebung von Stoerfaellen bereitstehenden Personen, deren fachliche
      Qualifikation und deren Rufbereitschaft,
   d) die Moeglichkeiten zur Lagerung, Beseitigung und Verwendung von aufgenommenem Oel
      oder von Rueckstaenden,

2. Einzelheiten ueber Art, Umfang und zeitliche Abstaende von Stoerfalluebungen,
3. Anweisungen ueber die Hinzuziehung betrieblicher und anderer Stellen bei Stoerfaellen
   und die Zusammenarbeit mit diesen Stellen,
4. ein Verzeichnis der Stellen, die innerhalb und ausserhalb des Unternehmens ueber
   Stoerfaelle zu unterrichten sind, sowie eine Anweisung ueber die Art der Unterrichtung
   und die fuer eine Meldung wesentlichen Daten,
5. Nachweise ueber die Vornahme und den Befund der Pruefungen nach Nummer 1 Buchstabe a
   und ueber die Durchfuehrung der Stoerfalluebungen nach Nummer 2.

§ 33 Ueberwachung der Schutzmassnahmen
Der Unternehmer hat die Ueberwachung der zum Schutze des Meeres erforderlichen
betrieblichen Einrichtungen und Massnahmen fuer jede Bohr- oder Gewinnungsplattform
und darueber hinaus fuer groessere Betriebseinheiten mit deren Leitung beauftragten
verantwortlichen Personen zu uebertragen. Diese Personen muessen die hierfuer
erforderliche Fachkunde und berufliche Erfahrung besitzen. Sie sind bei der Wahrnehmung
ihrer Aufgaben nach Satz 1 weisungsfrei. Das Vorliegen der Voraussetzungen nach Satz 2
hat der Unternehmer der zustaendigen Behoerde nachzuweisen.


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§ 34 Massnahmen bei der Gewinnung von Lockersedimenten
(1) Bei der Gewinnung von Lockersedimenten hat der Unternehmer dafuer zu sorgen, dass
der Meeresgrund sich oekologisch regenerieren kann und Geschiebemergel und Tone nicht
freigelegt werden.

(2) Die Boeschungswinkel zwischen dem Gewinnungsgebiet und dem natuerlichen Meeresgrund
hat der Unternehmer flach zu halten. Groessere Unebenheiten des Meeresgrundes hat
er zu vermeiden. Bei der Gewinnung freiwerdende groessere Steine, die den Fischfang
beeintraechtigen koennen, darf er nicht zuruecklassen.

5. Abschnitt
Massnahmen zur Abwehr von Gefahren fuer die Sicherheit und
Leichtigkeit des Schiffsverkehrs, des Luftverkehrs und zum
Schutz von Unterwasserkabeln

§ 35 Schiffahrtszeichen, Kennzeichnung fuer Luftfahrt
(1) Der Unternehmer hat Plattformen mit den erforderlichen Schiffahrtszeichen
zu bezeichnen und deren ordnungsgemaessen Betrieb sicherzustellen. Massgebend
fuer die Bezeichnung sind die Empfehlungen des Internationalen Verbandes der
Seezeichenverwaltungen (AISM/IALA) in der jeweils geltenden Fassung, archivmaessig
gesichert niedergelegt beim Bundesministerium fuer Verkehr, Bau und Stadtentwicklung.

(2) Der Unternehmer hat dafuer zu sorgen, dass Ankertonnen, die im Zusammenhang mit einer
Plattform ausgebracht sind und die im Fall ihres Vertreibens wegen ihrer Groesse und
Bauart eine Gefahr fuer die Schiffahrt darstellen, bei Tag und Nacht gekennzeichnet
sind. Gesunkene oder unkontrolliert treibende Gegenstaende, die eine Beeintraechtigung
oder Gefaehrdung fuer die Sicherheit und Leichtigkeit des Schiffsverkehrs darstellen, hat
er unverzueglich zu kennzeichnen.

(3) Bohrungen ausserhalb von Plattformen hat der Unternehmer so herzurichten und so zu
bezeichnen, dass die Sicherheit des Schiffsverkehrs gewaehrleistet ist. Massgebend fuer die
Bezeichnung ist die Seeschiffahrtsstrassen-Ordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom
15. April 1987 (BGBl. I S. 1266).

(4) Betriebsanlagen, die mehr als 50 Meter ueber die Wasserflaeche aufragen,
hat der Unternehmer als Luftfahrthindernisse durch eine aus jeder Richtung
sichtbare Hindernisbefeuerung zu kennzeichnen. Sie ist an den hoechsten Punkten der
Betriebsanlagen anzubringen. Bei grossen Betriebsanlagen sind mehrere Hindernisfeuer
zur Kennzeichnung ihrer Konturen, bei schlanken Betriebsanlagen mindestens zwei
Hindernisfeuer in einer Ebene erforderlich. Der Unternehmer hat dafuer zu sorgen,
dass die Hindernisbefeuerung 24 Stunden in Betrieb ist und in roter Farbe mit
einer mittleren Staerke des roten Lichtanteils von mindestens 10 cd im horizontalen
Strahlenbereich leuchtet. Der Unternehmer hat der Bundesanstalt fuer Flugsicherung die
geographische Position von Betriebsanlagen im Sinne des Satzes 1, ihre Verlegung, ihre
Beseitigung oder einen Ausfall der Hindernisbefeuerung unverzueglich anzuzeigen.

(5) Schiffahrtszeichen und die Hinderniskennzeichnung fuer die Luftfahrt hat der
Unternehmer in betriebssicherem Zustand zu halten. Fuer die Aufrechterhaltung ihrer
Energieversorgung hat er eine unabhaengige Not-Energiequelle zur Verfuegung zu stellen,
die selbsttaetig die Versorgung bei Ausfall der fuer den Normalbetrieb benutzten
Energiequelle uebernimmt. Bei regelmaessig belegten Plattformen hat der Unternehmer dafuer
zu sorgen, dass Stoerungen in der Funktion und Stromversorgung der Schiffahrts- und
Hinderniskennzeichnung in den Kontrollraeumen der Plattform akustisch oder optisch
angezeigt werden.

§ 36 Verbot der Beeintraechtigung von Schiffahrtszeichen
(1) Es ist verboten, Schiffahrtszeichen im Zusammenhang mit Taetigkeiten nach § 1 zu
beseitigen, zu beschaedigen oder anderweitig in ihrer Erkennbarkeit zu beeintraechtigen.
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(2) Auf den Plattformen duerfen keine Zeichen, Lichter, Scheinwerfer oder
Arbeitsbeleuchtungen benutzt werden, die mit Schiffahrtszeichen verwechselt werden, die
Sichtbarkeit solcher Schiffahrtszeichen beeintraechtigen oder durch Blendwirkung oder
Spiegelung Schiffsfuehrer irrefuehren oder behindern koennen.

§ 37 Schiffe im Nahbereich, Sicherheitszonen
(1) Der Unternehmer hat dafuer zu sorgen, dass von Plattformen, auf denen regelmaessig
Personen beschaeftigt sind, sich naehernde Schiffe optisch und bei verminderter Sicht
ueber Radar beobachtet, erforderlichenfalls ueber die Lage der Plattform unterrichtet und
vor einer weiteren Annaeherung gewarnt werden. Die Beobachtung und Unterrichtung sich
naehernder Schiffe kann auch von Bord eines eigens fuer diesen Zweck bereitgestellten
Fahrzeugs erfolgen.

(2) Sicherheitszonen nach § 7 der Verordnung zu den Internationalen Regeln von 1972
zur Verhuetung von Zusammenstoessen auf See vom 13. Juni 1977 (BGBl. I S. 813), zuletzt
geaendert durch Artikel 4 der Verordnung vom 7. Dezember 1994 (BGBl. I S. 3744), in
der jeweils geltenden Fassung hat der Unternehmer dem Bundesamt fuer Seeschiffahrt und
Hydrographie zur Eintragung in die Seekarten rechtzeitig mitzuteilen.

§ 38 Sicherung des Hubschrauberverkehrs
Der Unternehmer darf Geraete zur Flugsicherung, insbesondere
Funknavigationseinrichtungen, nur verwenden, wenn die Bundesanstalt fuer Flugsicherung
ihrer Errichtung und ihrem Betrieb zugestimmt hat. Zur Sicherung des Flugbetriebes
zu und von Plattformen sowie zur Gewaehrleistung eines sicheren Startens und Landens
auf den Plattformen hat der Unternehmer Wetterbeobachtungen entsprechend den vom
Deutschen Wetterdienst angewendeten Beobachtungsverfahren durch dafuer qualifizierte
Personen durchfuehren zu lassen. Auf unbemannten Plattformen, die von Hubschraubern
angeflogen werden, ist fuer die notwendigen Wetterbeobachtungen der Einsatz von
automatischen Wetterstationen zulaessig. Die Ergebnisse der Wetterbeobachtungen nach
Satz 2 mit zugehoeriger Zeitangabe hat der Unternehmer moeglichst umgehend der Landbasis
zu uebermitteln und von dieser dem Deutschen Wetterdienst auf Anforderung zur Verfuegung
zu stellen.

§ 39 Schutz von Unterwasserkabeln
(1) Der Unternehmer hat dafuer zu sorgen, dass durch Taetigkeiten nach § 1 und
damit im Zusammenhang stehende Betriebsanlagen und -einrichtungen Unterwasser-
Fernmeldekabel nicht beschaedigt oder gefaehrdet werden. Die Durchfuehrung notwendiger
Instandsetzungsarbeiten an diesen muss gewaehrleistet sein. In einem Schutzbereich von
einer Seemeile beiderseits einer auf den Seekarten eingetragenen oder anderweitig
bekannten Trasse eines Unterwasser-Fernmeldekabels duerfen Taetigkeiten oder
Betriebsanlagen und -einrichtungen nach Satz 1 nur im Benehmen mit dem Betreiber des
Unterwasser-Fernmeldekabels zugelassen werden; fuer die Errichtung von Plattformen gilt
ein Schutzbereich von zwei Seemeilen. Satz 3 gilt nicht fuer Taetigkeiten, die ihrer
Natur nach nicht zu Gefaehrdungen von Unterwasser-Fernmeldekabeln fuehren koennen.

(2) Soll ein vorhandenes Unterwasser-Fernmeldekabel von einer neu zu verlegenden
Rohrleitung oder einem Kabel gekreuzt werden, hat der Unternehmer unabhaengig von der
vorgesehenen Verlegetechnik vor Aufnahme der Arbeiten das Einverstaendnis der Eigentuemer
des bereits vorhandenen Unterwasser-Fernmeldekabels herbeizufuehren.

6. Abschnitt
Schlussvorschriften

§ 40 Pruefung von Betriebsanlagen und -einrichtungen
(1) Der Unternehmer hat Plattformen vor der erstmaligen Inbetriebnahme, nach jeder
wesentlichen Aenderung oder Instandsetzung sowie regelmaessig entsprechend den in der
Genehmigung oder allgemeinen Zulassung festgelegten Fristen und Massgaben pruefen

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zu lassen. Bewegliche Plattformen hat er ueber die Pruefungen nach Satz 1 hinaus vor
ihrer Wiederinbetriebnahme nach einem Ortswechsel oder einem Umsetzen auf ihren
ordnungsgemaessen Aufbau und ihre Funktionssicherheit pruefen zu lassen.

(2) Absatz 1 Satz 1 gilt entsprechend fuer
1.    elektrische Anlagen und Betriebsmittel in explosionsgefaehrdeten Bereichen,
2.    Dampfkesselanlagen, Verdichter und Druckbehaelter,
3.    Rettungsmittel, Feuerloescheinrichtungen, Atemschutz- und Wiederbelebungsgeraete,
      Ausruestungen fuer Taucherarbeiten und Arbeiten in Unterwasserdruckkammern,
4.    Bohranlagen, Krane und andere kraftbetriebene Hebezeuge,
5.    Betriebsanlagen und -einrichtungen zur Lagerung brennbarer oder wassergefaehrdender
      Fluessigkeiten und zur Reinigung von Bohrklein sowie von Abwaessern aus sanitaeren
      Einrichtungen und Speiseraeumen,
6.    Rohrleitungen fuer gefaehrliche Gase oder Fluessigkeiten,
7.    Werkzeuge und Vorrichtungen zum Verschrauben und Abfangen von Gestaenge und Rohren,
8.    Absperreinrichtungen sowie Druckentlastungseinrichtungen an niederzubringenden
      Bohrungen,
9.    Bohrlochverschluesse, Einrichtungen zur Druckbehandlung sowie die uebrigen
      Sicherheitseinrichtungen an Gewinnungsbohrungen oder Hilfsbohrungen sowie
10.   andere Betriebsanlagen und -einrichtungen, die den unter den Nummern 1 bis 9
      aufgefuehrten nach Art und sicherheitlicher Bedeutung vergleichbar sind,
soweit sie nicht in der Genehmigung oder allgemeinen Zulassung der Plattform erfasst
sind.

(3) Unter Beruecksichtigung der jeweiligen oertlichen und betrieblichen
Einsatzverhaeltnisse der zu pruefenden Betriebsanlagen und -einrichtungen und ihrer
jeweiligen Bedeutung fuer die ordnungsgemaesse und sichere Fuehrung des Betriebes hat der
Unternehmer, soweit hierzu nicht in einer Genehmigung oder allgemeinen Zulassung nach
§ 10 Abs. 1, 2 oder 4 oder in den Plaenen nach § 14 Abs. 8 oder § 18 Abs. 3 Einzelheiten
geregelt sind, in einem Plan festzulegen
1. Art und Umfang der Pruefungen fuer die Betriebsanlagen und -einrichtungen nach den
   Absaetzen 1 und 2,
2. die jeweiligen Fristen fuer regelmaessig durchzufuehrende Pruefungen einschliesslich der
   Druckproben und
3. von welchen von der zustaendigen Behoerde anerkannten Sachverstaendigen oder besonders
   zu bestimmenden verantwortlichen Personen die jeweiligen Pruefungen vorzunehmen
   sind.

(4) Der Lauf der Fristen fuer wiederkehrende Pruefungen wird durch zeitweilige
Ausserbetriebnahme einer Betriebsanlage oder -einrichtung nur unterbrochen, wenn eine
faellige Pruefung waehrend der Ausserbetriebnahme vorgenommen werden muesste. In diesen
Faellen ist die Pruefung vor der Wiederinbetriebnahme durchzufuehren. Der Zeitpunkt der
Pruefung nach Satz 2 ist massgebend fuer den Lauf der weiteren Fristen.

(5) Ueber die Durchfuehrung und die Ergebnisse der Pruefungen nach den Absaetzen 1 bis
3 hat der Unternehmer schriftliche Nachweise zu fuehren und mindestens drei Jahre
aufzubewahren. Die Pruefberichte von Sachverstaendigen hat er der zustaendigen Behoerde auf
Verlangen vorzulegen.

§ 41 Betriebsanweisungen
(1) Der Unternehmer hat zur Regelung wiederkehrender und sicherheitlich bedeutsamer
Betriebs- und Arbeitsvorgaenge die fuer ihren sicheren und ordnungsgemaessen Ablauf
erforderlichen Bedienungsanleitungen, Verhaltensregeln und Sicherheitsvorkehrungen
durch innerbetriebliche Anordnung in Betriebsanweisungen schriftlich festzulegen. Dies
gilt insbesondere fuer


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1. das Hochfahren und Absenken von beweglichen Plattformen an der Stelle ihres
   Einsatzes, das Bedienen, Warten und Ueberwachen der Hub- und Flutsysteme,
   der Verankerung und der sonstigen Vorrichtungen zur Gewaehrleistung ihrer
   Standsicherheit und Lagestabilitaet,
2. das Begrenzen und Verteilen von Lasten auf den Plattformen, das Anlegen und
   Festmachen von Wasserfahrzeugen sowie die Uebernahme von Personen und Guetern auf die
   Plattformen,
3. das Landen und Starten von Hubschraubern, deren Sicherung waehrend des Aufenthaltes
   auf Plattformen und das Betanken,
4. das Bedienen, Warten und Instandhalten von Kranen, Hebewerken der Bohranlagen,
   anderen kraftbetriebenen Hebezeugen, Flurfoerderzeugen, Lagerbehaeltern fuer brennbare
   oder wassergefaehrdende Fluessigkeiten, Dampfkesseln, Verdichtern und Druckbehaeltern,
5. das Warten und Instandsetzen von elektrischen Anlagen und elektrischen
   Betriebsmitteln sowie von Atemschutz- und Wiederbelebungsgeraeten,
6. Gestaenge- und Verrohrungsarbeiten sowie Zementierarbeiten an Bohrungen,
7. Arbeiten zur Druckbehandlung sowie zum Testen und Freifoerdern von Bohrungen,
8. den Umgang mit Sprengstoffen und Zuendmitteln, mit Gefahrstoffen sowie radioaktiven
   Stoffen und ionisierenden Strahlen,
9. den Umgang mit Sammelbehaeltern fuer oelhaltige Abwaesser.

(2) Die Betriebsanweisungen hat der Unternehmer den mit Taetigkeiten und Aufgaben nach
Absatz 1 betrauten Beschaeftigten in einer ihnen verstaendlichen Sprache auszuhaendigen
und die Beschaeftigten erforderlichenfalls auf ihre Aufgaben hin zu unterweisen. Die
Betriebsanweisungen hat er darueber hinaus an geeigneter Stelle im Betrieb auszuhaengen
oder zur Einsicht auszulegen.

§ 42 Sicherheitliche Unterlagen
Die fuer den Betrieb und die Ueberwachung der Betriebsanlagen und -einrichtungen
erforderlichen Unterlagen und Aufzeichnungen hat der Unternehmer auf dem jeweils
neuesten Stand uebersichtlich bereitzuhalten und den verantwortlichen Personen sowie
den mit der Bedienung, Ueberwachung oder Pruefung betrauten Personen im jeweils
erforderlichen Umfang zugaenglich zu machen. Zu den erforderlichen Unterlagen und
Aufzeichnungen nach Satz 1 zaehlen insbesondere:
1. die Genehmigungen, allgemeinen Zulassungen oder sonstigen Eignungsbescheinigungen
   von Plattformen, Bohranlagen und Kranen sowie die diesen Genehmigungen,
   Zulassungen oder Eignungsbescheinigungen zugrunde liegenden Uebersichtszeichnungen,
   Beschreibungen, rechnerischen Nachweise, Ausruestungsverzeichnisse und
   Montageanleitungen, bei beweglichen Plattformen und umsetzbaren Bohranlagen auch
   Angaben ueber Ort und Zeit eines jeden Einsatzes,
2. die Uebersichtsschaltplaene von elektrischen Starkstromanlagen und die erforderlichen
   Nachweise der Kurzschlussfestigkeit, die Schaltplaene von Sicherheitsstromkreisen
   und von sonstigen fuer Sicherheitsfunktionen wichtigen Stromkreisen sowie
   Verzeichnisse ueber die in explosionsgefaehrdeten Bereichen eingesetzten elektrischen
   Anlagen und Betriebsmittel einschliesslich deren Baumusterpruefbescheinigungen,
   Herstellerbescheinigungen und Instandsetzungsbescheinigungen,
3. die Bohrlochbilder von Gewinnungs- und Hilfsbohrungen, deren Ausruestungsplaene
   und die Verzeichnisse aller wesentlichen Ausruestungsteile mit zugehoerigen
   Werkstoffangaben sowie Angaben ueber Zeitpunkt, Art und Umfang der an den Bohrungen
   durchgefuehrten Arbeiten,
4. die Verlegeplaene von Rohrleitungen mit Verzeichnissen der fuer ihren Bau verwendeten
   Rohre, Formstuecke, Armaturen und Sicherheitseinrichtungen einschliesslich
   der zugehoerigen Werkstoffangaben, Lieferbescheinigungen und Ergebnisse der
   Schweissnahtpruefungen,
5. die Berichte und Nachweise ueber die Ergebnisse der nach § 40 durchzufuehrenden
   Pruefungen,

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6. die Aufzeichnungen ueber die Beseitigung der bei den Pruefungen oder aus anderem
   Anlass festgestellten Schaeden oder Maengel, insbesondere ueber Schweiss- und sonstige
   Instandsetzungsarbeiten an tragenden Teilen von Plattformen und Bohranlagen,
7. die Aufzeichnungen ueber die beim Betrieb der jeweiligen Betriebsanlagen und -
   einrichtungen aufgetretenen besonderen Vorkommnisse und damit im Zusammenhang
   getroffene Massnahmen.

§ 43 Anzeige von besonderen Ereignissen und Unfaellen
Der Unternehmer hat der zustaendigen Behoerde und in den Faellen der Nummer 1 und
der Nummer 2 Buchstaben b und c auch dem Zentralen Meldekopf beim Wasser- und
Schiffahrtsamt Cuxhaven unverzueglich anzuzeigen:
1. Explosionen, Braende, Oel- oder Gasausbrueche, Bohrlocheinbrueche, das Freiwerden
   groesserer Mengen gefaehrlicher - insbesondere wassergefaehrdender - Stoffe und
   vergleichbare Ereignisse,
2. Stoerungen oder Schaeden, die
   a) die Sicherheit der Betriebsanlagen und -einrichtungen,
   b) die Reinhaltung des Meeres,
   c) die eine Plattform bezeichnenden Schiffahrtszeichen oder
   d) die Sicherheit von Tauchgeraeten, Druckkammern und Atemgasversorgungsanlagen
   gefaehrden,
3. Unfaelle und Gesundheitsgefaehrdungen bei Taucherarbeiten, Auftreten von
   Tauchererkrankungen und notwendige Druckkammerbehandlungen,
4. Unfaelle und Gefahren fuer Personen und Sachen beim Umgang mit explosionsgefaehrlichen
   und radioaktiven Stoffen sowie den Verlust oder den Fund solcher Stoffe.

§ 44 Ausnahmebewilligungen
Die zustaendige Behoerde kann im Einzelfall Ausnahmen von den Vorschriften des § 13 Abs.
1 Satz 3, des § 18 Abs. 2 Nr. 9, des § 19 Abs. 3 und 4, des § 21 Abs. 1 bis 4, des §
22 Abs. 2 Satz 2, des § 24 Abs. 1 und 3 Satz 2 und Abs. 5, des § 28 Abs. 3 Satz 3 sowie
des § 31 Satz 1 zulassen, wenn der mit den Vorschriften bezweckte Schutz von Leben oder
Gesundheit von Personen sowie von Sachguetern durch neue technische Entwicklungen oder
auf eine andere Weise mindestens gleichwertig sichergestellt ist.

§ 45 Bekanntmachung der Verordnung
Der Unternehmer hat allen Beschaeftigten die Vorschriften dieser Verordnung, soweit
sie davon betroffen sind, zur Kenntnis zu bringen. Einen vollstaendigen Abdruck
der Verordnung hat er den verantwortlichen Personen auszuhaendigen und in jeder
Betriebsanlage an geeigneter Stelle zur Einsichtnahme fuer jedermann bereitzuhalten.

§ 46 Uebertragung der Verantwortlichkeit
Der Unternehmer kann die sich fuer ihn aus dieser Verordnung ergebenden Pflichten in den
Faellen
des § 2 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 3 und Abs. 4,
des § 3 Abs. 1 Satz 1,
der §§ 5 und 6 Abs. 2 Satz 1,
des § 7 Abs. 1 Satz 1 und 2, auch in Verbindung mit Satz 4, und Abs. 2,
des § 8 Abs. 1 Satz 3 und 4, Abs. 2 Satz 1 bis 4 und Abs. 3 Nr. 1,
des § 9 Abs. 1 und 2 Satz 1 Nr. 1, 2, 4, 5 und 6 Buchstabe b, Nr. 7 Buchstabe b, Nr. 8
bis 10 und Satz 4,
des § 10 Abs. 5 und 6,
der §§ 11 und 12 Abs. 1 und 2 Satz 1 und 2,
des § 13 Abs. 1 und 2 Satz 1 und Abs. 3,
des § 14 Abs. 1, 3 und 4 Satz 3, Abs. 5 Satz 1 und Abs. 8,


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des § 15 Abs. 1 Satz 1, 3 bis 5, Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 und 2, auch jeweils in
Verbindung mit Abs. 5, und Abs. 4,
des § 16 Abs. 2 Satz 2 und 3, Abs. 3 Satz 1, Abs. 5 Satz 5 bis 7, Abs. 6 Satz 1 und 2
und Abs. 7,
des § 17 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 und 2,
des § 18 Abs. 1 bis 3,
des § 19 Abs. 1 bis 4 und Abs. 5 Satz 1 und 2, Abs. 3, 4 und 5 auch jeweils in
Verbindung mit Abs. 6,
der §§ 20 und 21 Abs. 1 bis 4,
der §§ 22 und 23 Abs. 1,
des § 24 Abs. 1 bis 4,
des § 25 Abs. 1 Satz 1 bis 3, Abs. 2 und 3,
des § 27 Abs. 1 Satz 2 und 3 und Abs. 2,
des § 28 Abs. 1 und 2 Satz 1 und Abs. 3 Satz 2 und 6,
des § 29 Satz 2 und 3,
der §§ 30 bis 32, 34, 35, 37 und 38 Satz 1 bis 3 und
der §§ 39 bis 43 und 45
ganz oder teilweise auf zur Leitung des Betriebes bestellte verantwortliche Personen,
im uebrigen, mit Ausnahme der Pflichten aus § 2 Abs. 2 Satz 1 und 2, § 4 Abs. 1, 2 und 3
Satz 1 und 4, § 10 Abs. 1 und 2, § 26 Abs. 1 Satz 1 und § 33 Satz 1, 2 und 4, auch auf
zur Beaufsichtigung des Betriebes bestellte verantwortliche Personen uebertragen.

§ 47 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 145 Abs. 3 Nr. 2 des Bundesberggesetzes handelt, wer
vorsaetzlich oder fahrlaessig
1.    einer Vorschrift des § 2 Abs. 1 Satz 1 oder 2 ueber arbeitsmedizinische
      Vorsorgeuntersuchungen,
2.    der Vorschrift des § 2 Abs. 4 ueber die Beschaeftigung von Jugendlichen,
3.    einer Vorschrift des § 4 Abs. 2 Satz 1 oder 2 ueber den sicherheitstechnischen und
      arbeitsmedizinischen Dienst oder des § 5 ueber Vorkehrungen zur Ersten Hilfe,
4.    einer Vorschrift des § 6 Abs. 1 Satz 1 oder des § 26 Abs. 2 Satz 1 ueber die
      Belehrung der Beschaeftigten,
5.    einer Vorschrift des § 8 Abs. 1 Satz 2 bis 4 oder Abs. 3 Nr. 1 ueber Arbeitsplaetze,
      Arbeitsraeume und technische Arbeitseinrichtungen oder des § 9 Abs. 1 Satz 2
      oder Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 4 oder 6 bis 10 ueber Unterkuenfte und sanitaere
      Einrichtungen,
6.    einer Vorschrift des § 10 Abs. 1, 5 oder 6 ueber die Verwendung von Plattformen
      oder des § 13 Abs. 1 oder 2 ueber Rettungsmittel,
7.    einer Vorschrift des § 14 Abs. 1 Satz 2 bis 4, Abs. 2 Satz 1, 3 oder 4 oder Abs. 3
      bis 7 ueber Massnahmen des Brand-, Explosions- und Gasschutzes,
8.    einer Vorschrift des § 15 Abs. 1 Satz 1 bis 4, Abs. 2 Satz 1 oder 3 oder
      Abs. 3, auch in Verbindung mit Abs. 5, ueber den Umgang mit brennbaren und
      wassergefaehrdenden Stoffen,
9.    einer Vorschrift des § 16 Abs. 1 bis 6 oder 8 ueber den Umgang mit Sprengstoffen
      und Zuendmitteln oder des § 17 Abs. 2 Satz 1 ueber den Umgang mit radioaktiven
      Stoffen und ionisierenden Strahlen,
10.   einer Vorschrift des § 18 Abs. 1 oder 2 ueber Taucherarbeiten und Arbeiten in
      Unterwasserdruckkammern,
11.   einer Vorschrift des § 19, § 21, § 22 Abs. 1 bis 3 oder des § 23 ueber Bohrungen
      und Massnahmen zur Verhuetung und Bekaempfung von Ausbruechen,
12.   einer Vorschrift des § 24 Abs. 1, 2, 3 Satz 1 oder 2 oder Abs. 4 ueber die
      Verwendung und Verlegung von Rohrleitungen,
13.   einer Vorschrift des § 25 Abs. 2 ueber sicherheitliche Ueberwachungsmassnahmen,
14.   einer Vorschrift des § 27 Abs. 1 Satz 1 oder 2, Abs. 2 oder 3 ueber Abwasser und
      Abfall, des § 28 Abs. 2 Satz 1 oder 3 oder Abs. 3 Satz 2 oder 6 ueber Bohrspuelung

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      und Bohrklein, des § 29 Satz 1 oder 2 ueber die Entledigung und Bergung von
      Gegenstaenden oder des § 30 ueber Vorsorge- und Schutzmassnahmen oder
15.   einer Vorschrift des § 35 Abs. 4 oder 5 oder des § 36 Abs. 1 ueber
      Schiffahrtszeichen und die Kennzeichnung fuer Luftfahrt
zuwiderhandelt.

(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 145 Abs. 3 Nr. 1 des Bundesberggesetzes handelt, wer
vorsaetzlich oder fahrlaessig
1. einer Vorschrift des § 2 Abs. 2 Satz 3 ueber Nachweise arbeitsmedizinischer
   Vorsorgeuntersuchungen oder des § 3 Abs. 4 ueber Aufzeichnungen anwesender Personen
   oder
2. einer Vorschrift des § 43 ueber die Anzeige von besonderen Ereignissen und Unfaellen
zuwiderhandelt.

(3) Soweit Pflichten gemaess § 46 uebertragen worden sind, gelten die Absaetze 1 und 2
auch fuer zur Leitung oder zur Beaufsichtigung des Betriebes bestellte verantwortliche
Personen.

§ 48
(weggefallen)

§ 49 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1989 in Kraft.

Schlussformel
Der Bundesrat hat zugestimmt.

Der    Bundesminister      fuer   Wirtschaft




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