Verordnung ueber Fertigpackungen
(Fertigpackungsverordnung)
FertigPackV 1981

vom  18.12.1981



"Fertigpackungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Maerz 1994 (BGBl.
I S. 451, 1307), die zuletzt durch die Verordnung vom 11. Juni 2008 (BGBl. I S. 1079)
geaendert worden ist"

Stand:     Neugefasst durch Bek. v. 8.3.1994 I 451, 1307;
           zuletzt geaendert durch V v. 11.6.2008 I 1079

Fussnote

 Textnachweis Geltung ab: 13.10.1985 Massgaben aufgrund des EinigVtr vgl. FertigPackV 1981
     Umsetzung der
       EGRL 58/95 (CELEX Nr: 395L0058) vgl. V v. 21.8.1996 I 1333

Erster Abschnitt
Verbindliche Standardisierung und Massbehaeltnisse

§ 1 Verbindliche Werte fuer Nennfuellmengen von Fertigpackungen mit
Lebensmitteln
(1) Fertigpackungen mit den in Anlage 1 unter        Nummer 2   aufgefuehrten Erzeugnissen
und einer Nennfuellmenge, die innerhalb der in        Anlage 1   unter Nummer 1 genannten
Fuellmengenbereiche liegt, duerfen gewerbsmaessig        nur dann   in Verkehr gebracht werden, wenn
die Nennfuellmenge einem der in Anlage 1 unter        Nummer 1   aufgefuehrten Werte entspricht.

(2) Bei Sammelpackungen ist Absatz 1 nur auf die einzelnen Fertigpackungen anzuwenden.

(3) Absatz 1 gilt nicht fuer Erzeugnisse, die in Duty-Free-Geschaeften fuer den Verzehr
ausserhalb der Europaeischen Union verkauft werden.

§ 2 Massbehaeltnisse
(1) Behaeltnisse aus formbestaendigem Material in Flaschenform (Flaschen) mit einem
Nennvolumen von nicht mehr als fuenf Liter sind Massbehaeltnisse, wenn sie die Angaben
nach Absatz 3 tragen und die Genauigkeitsanforderungen nach § 3 Abs. 1 bis 3
einhalten. Haben Flaschen ein in der nachstehenden Tabelle aufgefuehrtes Nennvolumen
und halten ihre Randvollvolumen die in der Tabelle festgelegten Groessenwerte und die
Genauigkeitsanforderungen des § 3 Abs. 1 bis 3 ein, so sind sie Massbehaeltnisse, auch
wenn sie die Angaben nach Absatz 3 Nr. 1 und 2 nicht tragen:
         Nennvolumen in Milliliter                 Randvollvolumen in Milliliter
                     20                                         21,5
                     25                                          27
                     30                                         32,5
                     40                                         42,5

(2) Bei Massbehaeltnissen ist
1. das Nennvolumen das auf der Flasche angegebene Volumen,
2. das Randvollvolumen das Fluessigkeitsvolumen, das die Flasche enthaelt, wenn sie bis
   zur oberen Randebene gefuellt ist.


                                               -1-
      
                                                                              

(3) Wer Massbehaeltnisse gewerbsmaessig herstellt oder in den Geltungsbereich dieser
Verordnung verbringt, muss folgende Angaben am Boden, an der Bodennaht oder am Mantel
der Flasche aufbringen oder aufbringen lassen:
1. das Nennvolumen in Milliliter, Zentiliter oder Liter unter Anfuegung der
   Volumeneinheit oder ihres Einheitenzeichens,
2. das Randvollvolumen in Zentiliter ohne Anfuegung der Volumeneinheit oder
   ihres Einheitenzeichens oder die Entfernung zwischen der dem Nennvolumen
   entsprechenden Fuellhoehe und der oberen Randebene in Millimeter unter Anfuegung des
   Einheitenzeichens,
3. das Herstellerzeichen nach § 4,
4. bei Flaschen mit einem Nennvolumen
   a) bis 50 Milliliter den Buchstaben M,
   b) von 50 Milliliter bis 5 Liter das Zeichen nach Anlage 8.


(4) Die Angaben nach Absatz 3 muessen unverwischbar, gut sichtbar und deutlich lesbar
sein und mindestens die in § 20 Abs. 1 festgelegte Schriftgroesse haben.

(5) Wer Flaschen, die keine Massbehaeltnisse sind, gewerbsmaessig herstellt oder in den
Geltungsbereich dieser Verordnung verbringt, darf die Bezeichnungen des Absatzes 3 Nr.
2 und 4 nicht aufbringen oder aufbringen lassen.

§ 3 Genauigkeitsanforderungen an Massbehaeltnisse
(1) Bei Massbehaeltnissen muessen der Unterschied zwischen dem Nennvolumen und dem
Randvollvolumen und die Entfernung zwischen der dem Nennvolumen entsprechenden Fuellhoehe
und der oberen Randebene fuer alle Flaschen desselben Musters hinreichend konstant sein.

(2) Wird gemaess § 2 Abs. 3 Nr. 2 das Randvollvolumen angegeben, darf das Randvollvolumen
vom angegebenen Randvollvolumen um die nachstehenden Werte abweichen:
     Nennvolumen in Milliliter              % des Nennvolumens            Milliliter
               bis 50                                6                         -
             50 bis 100                              -                         3
            100 bis 200                              3                         -
            200 bis 300                              -                         6
            300 bis 500                              2                         -
           500 bis 1.000                             -                        10
          1.000 bis 5.000                            1                         -

(3) Wird gemaess § 2 Abs. 3 Nr. 2 die Entfernung angegebenen, darf das durch die
angegebene Entfernung begrenzte Volumen vom Nennvolumen um die in Absatz 2 festgelegten
Werte abweichen.

(4) Die zulaessigen Abweichungen duerfen nicht planmaessig ausgenutzt werden.

(5) Die Randvollvolumen von Massbehaeltnissen sollen den Groessenwerten nach den allgemein
anerkannten Regeln der Technik entsprechen.

§ 4 Herstellerzeichen
(1) Wer Massbehaeltnisse herstellt, kann die Erteilung eines Herstellerzeichens
beantragen.

(2) Der Antrag ist schriftlich bei der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt zu
stellen.

(3) Die Physikalisch-Technische Bundesanstalt kann vom Antragsteller verlangen,
1. das beantragte Herstellerzeichen zu aendern, wenn Verwechslungen mit bereits
   erteilten Herstellerzeichen zu befuerchten sind,
2. zusaetzliche Zahlen und Buchstaben im Herstellerzeichen anzubringen.


                                            -2-
      
                                                                              

(4) Die Physikalisch-Technische Bundesanstalt hat das Herstellerzeichen in dem fuer
amtliche Bekanntmachungen vorgesehenen Veroeffentlichungsblatt bekanntzugeben.

(5) Einem von der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt erteilten Herstellerzeichen
steht ein Herstellerzeichen gleich, das von einem anderen Mitgliedstaat der
Europaeischen Gemeinschaften oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens ueber den
Europaeischen Wirtschaftsraum erteilt worden ist.

§ 5 (weggefallen)
-

Zweiter Abschnitt
Fuellmengenkennzeichnung von Fertigpackungen

§ 6 Kennzeichnung der Fuellmenge
(1) Fertigpackungen duerfen gewerbsmaessig nur in den Verkehr gebracht werden, wenn
die Fuellmenge nach Gewicht, Volumen oder Stueckzahl oder in einer anderen Groesse
angegeben ist. Sofern nicht nach den §§ 7 bis 9 die Angabe in einer bestimmten Groesse
vorgeschrieben ist, hat die Angabe der allgemeinen Verkehrsauffassung zu entsprechen.

(2) Unbestimmte Fuellmengenangaben, die Angabe eines Fuellmengenbereichs oder die
zusaetzliche Angabe des Bruttogewichts sind unzulaessig.

(3) Besteht eine Fertigpackung aus mehreren, nicht zum Einzelverkauf bestimmten
Packungen desselben Erzeugnisses, so ist die gesamte Fuellmenge und die Anzahl der
einzelnen Packungen anzugeben. Die Angabe der Anzahl der Packungen darf entfallen, wenn
alle Packungen sichtbar und leicht zaehlbar sind.

(4) Besteht eine Fertigpackung aus mehreren, nicht zum Einzelverkauf bestimmten
Packungen mit verschiedenartigen Erzeugnissen oder sind in eine Fertigpackung
verschiedenartige Erzeugnisse gesondert abgefuellt, so sind die Mengen der einzelnen
Erzeugnisse anzugeben.

(5) Bei Packungen, die aus mehreren Fertigpackungen bestehen (Sammelpackungen), ist
zusaetzlich zur Angabe der Fuellmenge auf den einzelnen Fertigpackungen auf der Umhuellung
der Sammelpackung die Anzahl und die Nennfuellmenge der einzelnen Fertigpackungen
anzugeben. Diese zusaetzlichen Angaben sind nicht erforderlich, wenn die einzelnen
Fertigpackungen sichtbar und leicht zaehlbar sind und die Angabe der Fuellmenge auf
allen Fertigpackungen, bei Fertigpackungen gleicher Nennfuellmenge wenigstens auf einer
Fertigpackung, erkennbar ist.

(6) Die Absaetze 1 bis 5 gelten nicht, soweit andere Rechtsvorschriften Bestimmungen
ueber die Fuellmengenkennzeichnung enthalten.

§ 7 Kennzeichnung der Fuellmenge bei Fertigpackungen mit bestimmten
Erzeugnissen
(1) Fertigpackungen mit Erzeugnissen in Aerosolform sind nach Volumen zu kennzeichnen,
auch wenn fuer das Erzeugnis sonst eine Kennzeichnung nach Gewicht vorgeschrieben
ist. Als Volumen ist das Volumen der Fluessigphase anzugeben. Darueber hinaus ist das
Gesamtfassungsvermoegen der Packung anzugeben. Die Angabe ist so zu gestalten, dass sie
nicht mit der Angabe des Nennvolumens des Inhalts verwechselt werden kann.

(2) Fertigpackungen mit fluessigen Lebensmitteln sind nach Volumen zu kennzeichnen,
Fertigpackungen mit anderen Lebensmitteln nach Gewicht. Abweichend davon sind zu
kennzeichnen:
1. nach Gewicht Fertigpackungen mit
    a) Honig, Pektin, Malzextrakt und zur Verwendung als Brotaufstrich bestimmtem
       Sirup,

                                            -3-
      
                                                                              

   b) Milcherzeugnissen mit Ausnahme der Milchmischgetraenke; bei ungezuckerten
      Kondensmilcherzeugnissen, die in anderen Behaeltnissen als Metalldosen
      oder Tuben abgefuellt sind, ist das Gewicht und das Volumen anzugeben, bei
      Buttermilcherzeugnissen das Gewicht oder das Volumen,
   c) Essigessenz,
   d) Wuerzen,

2. nach Volumen Fertigpackungen mit
   a) Feinkostsossen und Senf,
   b) Speiseeis,

3. Fertigpackungen mit konzentrierten Suppen, Bruehen, Braten-, Wuerz- und Salatsossen
   mit dem Volumen der verzehrfertigen Zubereitung nach Liter oder Milliliter,
4. Fertigpackungen mit Backpulver und Backhefe mit dem Gewicht des Mehls, zu dessen
   Verarbeitung die Fuellmenge auch noch nach der im Verkehr vorauszusehenden Lagerzeit
   ausreicht,
5. Fertigpackungen mit Puddingpulver und verwandten Erzeugnissen sowie
   Trockenerzeugnissen fuer Puerees, Kloesse und aehnliche Beilagen mit der Menge der
   Fluessigkeit, die zur Zubereitung der Fuellmenge erforderlich ist.
Bei Fertigpackungen, die ausschliesslich fuer Letztverbraucher bestimmt sind, die das
Erzeugnis in ihrer selbstaendigen beruflichen oder gewerblichen Taetigkeit verwenden,
kann von den Saetzen 1 und 2 abgewichen werden.

(3) Fertigpackungen mit kosmetischen Mitteln, Wasch- und Reinigungsmitteln sowie Putz-
und Pflegemitteln in fluessiger oder pastoeser Form sind nach Volumen zu kennzeichnen.
Fertigpackungen mit diesen Erzeugnissen in fester oder pulveriger Form sind nach
Gewicht zu kennzeichnen. Abweichend davon sind weiche Seifen nach Gewicht, feste
Deodorants und Erfrischungsstifte nach Volumen zu kennzeichnen.

(4) Fertigpackungen mit Klebstoffen sind nach Gewicht zu kennzeichnen.

(5) Fertigpackungen gleicher Nennfuellmenge mit Lacken und Anstrichfarben sind nach
Volumen zu kennzeichnen.

(6) Fertigpackungen mit Futtermitteln fuer Heimtiere und freilebende Voegel sind nach
Gewicht oder Volumen zu kennzeichnen.

(7) Auf Fertigpackungen mit photochemischen Erzeugnissen und mit chemischen und
technischen Standard- und Reagenzmaterialien darf anstelle der Fuellmenge das Volumen
der gebrauchsfertigen Zubereitung oder die Anzahl der Anwendungen oder Untersuchungen
angegeben werden.

§ 8 Kennzeichnung der Stueckzahl bei Fertigpackungen mit Lebensmitteln
(1) Abweichend von § 7 Abs. 2 darf bei Fertigpackungen mit Obst und Gemuese, Backoblaten
und Gewuerzen die Stueckzahl angegeben werden, wenn die Erzeugnisse der allgemeinen
Verkehrsauffassung entsprechend nur nach Stueckzahl gehandelt werden.

(2) Die Stueckzahl darf ferner bei folgenden Lebensmitteln angegeben werden, sofern sie
in Fertigpackungen mit mehr als einem Stueck abgegeben werden und die Fuellmenge weniger
als 100 Gramm betraegt:
1. bei figuerlichen Zuckerwaren, figuerlichen Schokoladenwaren, ausgenommen Pralinen,
   und Dauerbackwaren mit einem Einzelgewicht von mehr als 5 Gramm,
2. bei Kaugummi, Kaubonbons und Schaumzuckerwaren.

(3) Bei Fertigpackungen mit Suessstofftabletten ist die Stueckzahl anzugeben.

§ 9 Kennzeichnung der Stueckzahl bei Fertigpackungen mit anderen
Erzeugnissen

                                            -4-
      
                                                                              

Abweichend von § 7 Abs. 3 bis 6 darf die Stueckzahl angegeben werden bei
1. Fertigpackungen mit kosmetischen Mitteln, deren Fuellmenge fuer eine einmalige
   Anwendung oder einen einmaligen Gebrauch vorgesehen ist (Portionspackungen), sowie
   Fertigpackungen mit kosmetischen Mitteln, fuer die die Angaben des Gewichts oder
   Volumens nicht von Bedeutung ist,
2. Duft- und Spuelreinigern in Stueckform mit einem Gewicht von weniger als 50 Gramm,
3. Mitteln fuer die Kraftfahrzeugpflege im Portionspackungen,
4. Futtermitteln fuer Heimtiere und freilebende Voegel, wenn die Futtermittel der
   allgemeinen Verkehrsauffassung entsprechend nur nach Stueckzahl gehandelt werden,
5. Klebstiften,
6. Lackstiften mit einer Fuellmenge von weniger als 50 Milliliter.

§ 10 Befreiung von der Fuellmengenkennzeichnung
(1) Bei Fertigpackungen mit Erzeugnissen, die der allgemeinen Verkehrsauffassung
entsprechend nach Stueckzahl gehandelt werden duerfen oder bei denen nach den §§ 8 und 9
die Stueckzahl angegeben werden darf, ist die Angabe der Stueckzahl nicht erforderlich,
wenn alle Stuecke sichtbar und leicht zaehlbar sind oder wenn das Erzeugnis handelsueblich
nur als einzelnes Stueck oder Paar in den Verkehr gebracht wird.

(2) Die Angabe der Fuellmenge ist ferner nicht erforderlich bei Fertigpackungen mit
1. Aromen mit einer Fuellmenge von weniger als 10 Gramm oder Milliliter,
2. Essig sowie Zubereitungen aus Meerrettich oder Senf mit einer Fuellmenge von weniger
   als 25 Gramm oder Milliliter,
3. Zuckerwaren, aus Mandeln, Nuessen und sonstigen Oelsamen hergestellten Erzeugnissen,
   Dauerbackwaren und Knabbererzeugnissen mit einer Fuellmenge von weniger als 50 Gramm
   oder mit Zucker mit einer Fuellmenge von weniger als 20 Gramm,
4. Feinen Backwaren mit Ausnahme der Dauerbackwaren, Knaeckebrot und in Scheiben
   geschnittenem Brot mit einer Fuellmenge von 100 Gramm oder weniger,
5. Speiseeis mit einer Fuellmenge von 200 Milliliter oder weniger,
6. Brot in Form von Kleingebaeck mit einem Gewicht des Einzelstuecks von 250 Gramm oder
   weniger,
7. Brot, das zu den in § 68 Abs. 2 Nr. 2 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuchs
   bezeichneten Zwecken abgegeben wird.
Werden mehrere einzelne Fertigpackungen, die nach Satz 1 Nr. 3 von der Kennzeichnung
der Fuellmenge befreit sind, zusaetzlich verpackt und betraegt die gesamte Fuellmenge mehr
als 100 Gramm, so ist auf dieser Verpackung die Anzahl und die Fuellmenge der einzelnen
Fertigpackungen anzugeben.

§ 11 Abtropfgewicht
(1) Befindet sich ein festes Lebensmittel in einer Aufgussfluessigkeit, so ist auf der
Fertigpackung neben der gesamten Fuellmenge auch das Abtropfgewicht dieses Lebensmittels
anzugeben. Als Aufgussfluessigkeiten gelten folgende Erzeugnisse - einschliesslich ihrer
Mischungen -, auch gefroren oder tiefgefroren, sofern sie gegenueber den wesentlichen
Bestandteilen der betreffenden Zubereitung nur eine untergeordnete Rolle spielen
und folglich fuer den Kauf nicht ausschlaggebend sind: Wasser, waessrige Salzloesungen,
Salzlake, Genusssaeure in waessriger Loesung, Essig, waessrige Zuckerloesungen, waessrige
Loesungen von anderen Suessungsstoffen oder -mitteln, Frucht- oder Gemuesesaefte bei Obst
und Gemuese.

(2) Das Abtropfgewicht ist leicht erkennbar und deutlich lesbar in unmittelbarer Naehe
der gesamten Fuellmenge und mindestens in gleicher Schriftgroesse wie diese anzugeben.

§§ 12 bis 17
(weggefallen)
                                            -5-
       
                                                                               

§ 18 Art und Weise der Fuellmengenangabe
(1) Wer Fertigpackungen gewerbsmaessig in den Verkehr bringt, hat die Fuellmenge auf
der Fertigpackung leicht erkennbar, deutlich lesbar und unverwischbar anzugeben. Bei
Fertigpackungen mit kosmetischen Mitteln, deren Verpackung aus einer Innenverpackung
und einer Aussenverpackung besteht, ist die Fuellmenge auf beiden Verpackungen anzugeben.

(2) Wer Fertigpackungen zum alsbaldigen Verkauf ueberwiegend von Hand herstellt und sie
feilhaelt, darf die Fuellmenge durch ein Schild auf oder neben der Fertigpackung angeben.

(3) Bei Grosspackungen mit frischem Obst und Gemuese, die
1. auf einer der Abgabe an den Letztverbraucher vorausgehenden Handelsstufe in den
   Verkehr gebracht werden oder
2. ausschliesslich an Letztverbraucher abgegeben werden, die das Erzeugnis in ihrer
   selbstaendigen beruflichen oder gewerblichen oder in ihrer behoerdlichen oder
   dienstlichen Taetigkeit verwenden,
braucht die Fuellmenge nur in den Begleitpapieren angegeben zu sein. Grosspackungen im
Sinne dieser Vorschrift sind Fertigpackungen, die nach ihrer Fuellmenge ueblicherweise
nicht an andere als die in Satz 1 Nr. 2 genannten Letztverbraucher abgegeben werden.

(4) Wer Fertigpackungen gewerbsmaessig in den Verkehr bringt, hat die Fuellmenge anzugeben
- bei Abgabe nach Gewicht in Gramm oder Kilogramm,
- bei Abgabe nach Volumen in Milliliter, Zentiliter oder Liter
- bei Abgabe nach Laenge in Zentimeter oder Meter
- bei Abgabe nach Flaeche in Quadratzentimeter oder Quadratmeter.

(5) Name der Einheit oder das Einheitszeichen ist anzufuegen.

§ 19
(weggefallen)

§ 20 Schriftgroesse
(1) Die Zahlenangaben nach § 2 Abs. 3, § 6 Abs. 3 und 4 und §§ 11 und 18 muessen
mindestens folgende Schriftgroessen haben:
         Nennfuellmenge in g oder ml                      Schriftgroesse in mm
                   5 bis 50                                       2
             mehr als 50 bis 200                                  3
           mehr als 200 bis 1.000                                 4
                mehr als 1.000                                    6

(2) Die nach § 6 Abs. 5 vorgeschriebenen Zahlenangaben auf Sammelpackungen muessen
mindestens folgende Schriftgroessen haben:
              Nennfuellmenge der                          Schriftgroesse in mm
        Einzelpackungen in g oder ml
                    bis 50                                        3
             50 und mehr als 50                                   6

(3) Abweichend von den Absaetzen 1 und 2 richtet sich die Schriftgroesse der Zahlenangaben
auf Fertigpackungen ungleicher Nennfuellmenge, zu deren Herstellung Waagen mit
Gewichtsdruckwerk verwendet werden, nach den Vorschriften der Eichordnung.

§ 21 EWG-Zeichen fuer Fertigpackungen
(1) Das in Anlage 9 wiedergegebene EWG-Zeichen darf auf Fertigpackungen gleicher
Nennfuellmenge aufgebracht werden, wenn die in den §§ 6, 7, 18 Abs. 1 und 4, § 20
Abs. 1, §§ 22, 26, 27 und 29 Abs. 1 festgelegten Anforderungen erfuellt sind und die
Nennfuellmenge nicht weniger als 5 Gramm oder Milliliter und nicht mehr als 10 Kilogramm
oder Liter betraegt. Ist neben der gesamten Fuellmenge auch das Abtropfgewicht anzugeben,
so bezieht sich das EWG-Zeichen nur auf die gesamte Fuellmenge.
                                             -6-
      
                                                                              

(2) Das EWG-Zeichen muss im gleichen Sichtfeld wie die Angabe der Nennfuellmenge liegen.

Dritter Abschnitt
Fuellmengen von Fertigpackungen

§ 22 Fuellmengenanforderungen bei Kennzeichnung nach Gewicht oder Volumen
(1) Nach Gewicht oder Volumen gekennzeichnete Fertigpackungen gleicher Nennfuellmenge
duerfen gewerbsmaessig nur so hergestellt werden, dass die Fuellmenge zum Zeitpunkt der
Herstellung
1. im Mittel die Nennfuellmenge nicht unterschreitet und
2. die in Absatz 3 festgelegten Werte fuer die Minusabweichung von der Nennfuellmenge
   nicht ueberschreitet.

(2) Nach Gewicht oder Volumen gekennzeichnete Fertigpackungen gleicher Nennfuellmenge
duerfen gewerbsmaessig nur in den Geltungsbereich dieser Verordnung verbracht werden, wenn
die Fuellmenge zum Zeitpunkt der Herstellung
1. im Mittel die Nennfuellmenge nicht unterschreitet und
2. die in Absatz 3 festgelegten Werte fuer die Minusabweichung von der Nennfuellmenge
   nicht ueberschreitet.

(3) Die zulaessigen Minusabweichungen betragen:
          Nennfuellmenge QN                        Zulaessige Minusabweichung
             in g oder ml                  in % von QN                in g oder ml
                5 bis 50                        9                            -
               50 bis 100                       -                          4,5
              100 bis 200                      4,5                           -
              200 bis 300                       -                            9
              300 bis 500                       3                            -
            500 bis 1.000                       -                           15
          1.000 bis 10.000                     1,5                           -

Bei der Anwendung dieser Tabelle sind die in Gewichts- oder Volumeneinheiten
berechneten Werte der zulaessigen Minusabweichung, die in Prozent angegeben sind, auf
0,1 Gramm oder 0,1 Milliliter aufzurunden. Die Minusabweichungen duerfen von hoechstens 2
vom Hundert der Fertigpackungen ueberschritten werden.

(4) Nach Gewicht oder Volumen gekennzeichnete Fertigpackungen gleicher Nennfuellmenge
duerfen erstmals gewerbsmaessig nur in den Verkehr gebracht werden, wenn die
Minusabweichung von der Nennfuellmenge das Zweifache der in der Tabelle des Absatzes 3
festgelegten Werte nicht ueberschreitet.

(5) Fuer Fertigpackungen mit gefrorenem oder tiefgefrorenem Gefluegelfleisch nach
Artikel 8 der Verordnung (EWG) Nr. 1538/91 der Kommission vom 5. Juni 1991 mit
ausfuehrlichen Durchfuehrungsvorschriften zur Verordnung (EWG) Nr. 1906/90 des Rates ueber
bestimmte Vermarktungsnormen fuer Gefluegelfleisch (ABl. EG Nr. L 143 S. 11), zuletzt
geaendert durch die Verordnung (EG) Nr. 1474/2007 der Kommission vom 13. Dezember
2007 (ABl. EU Nr. L 329 S. 14), gelten die dort in Artikel 8 Abs. 4 festgelegten
Fuellmengenanforderungen.

§ 22a Fuellmengenanforderungen bei Kennzeichnung des Abtropfgewichts
(1) Mit dem Abtropfgewicht gekennzeichnete Fertigpackungen gleicher Nennfuellmenge
duerfen gewerbsmaessig nur so hergestellt werden, dass das Abtropfgewicht im Mittel das
angegebene Abtropfgewicht nicht unterschreitet.

(2) Mit dem Abtropfgewicht gekennzeichnete Fertigpackungen gleicher Nennfuellmenge
duerfen gewerbsmaessig nur in den Geltungsbereich dieser Verordnung verbracht werden, wenn
das Abtropfgewicht im Mittel das angegebene Abtropfgewicht nicht unterschreitet.

                                            -7-
      
                                                                              

(3) Mit dem Abtropfgewicht gekennzeichnete Fertigpackungen gleicher Nennfuellmenge
duerfen erstmals gewerbsmaessig nur in den Verkehr gebracht werden, wenn die
Minusabweichung vom angegebenen Abtropfgewicht das Dreifache der in der Tabelle des §
22 Abs. 3 festgelegten Werte nicht ueberschreitet.

(4) Die Vorschriften der Absaetze 1 bis 3 gelten als eingehalten, wenn das
Abtropfgewicht der Fertigpackungen in dem in Nummer 8a der Anlage 4a festgelegten
Zeitraum den Anforderungen genuegt.

§ 23 Fuellmengenanforderungen bei Kennzeichnung nach Laenge oder Flaeche
(1) Nach Laenge oder Flaeche gekennzeichnete Fertigpackungen gleicher Nennfuellmenge
duerfen gewerbsmaessig nur so hergestellt werden, dass die Fuellmenge zum Zeitpunkt der
Herstellung im Mittel die Nennfuellmenge nicht unterschreitet.

(2) Nach Laenge oder Flaeche gekennzeichnete Fertigpackungen gleicher Nennfuellmenge
duerfen gewerbsmaessig nur in den Geltungsbereich dieser Verordnung verbracht werden,
wenn die Fuellmenge zum Zeitpunkt der Herstellung im Mittel die Nennfuellmenge nicht
unterschreitet.

(3) Nach Laenge oder Flaeche gekennzeichnete Fertigpackungen gleicher Nennfuellmenge
duerfen erstmals gewerbsmaessig nur in den Verkehr gebracht werden, wenn die
Minusabweichung von der Nennfuellmenge bei einer Kennzeichnung
- nach Laenge 2 vom Hundert,
- nach Flaeche 3 vom Hundert
nicht ueberschreitet. Abweichend davon darf die Minusabweichung bei Garnen mit einer
Nennlaenge von 100 Meter und weniger 4 vom Hundert nicht ueberschreiten.

(4) Als Flaeche gilt auch das Produkt aus gekennzeichneter Laenge und Breite.

(5) Fuer Verbandstoffe, Heftpflaster und Wundschnellverbaende gelten nur die
Anforderungen nach den Absaetzen 1 und 2. Fuer Erzeugnisse, fuer die im Arzneibuch
Anforderungen an die Laenge festgelegt sind, gelten diese Anforderungen. Fuer
Reissverschluesse gelten die in den allgemein anerkannten Regeln der Technik festgelegten
Anforderungen.

§ 24 Fuellmengenanforderungen bei Kennzeichnung nach Stueckzahl
(1) Nach Stueckzahl gekennzeichnete Fertigpackungen gleicher Nennfuellmenge mit einer
Nennfuellmenge von 30 Stueck oder weniger duerfen erstmals gewerbsmaessig nur in den Verkehr
gebracht werden, wenn sie mindestens die angegebene Menge enthalten.

(2) Nach Stueckzahl gekennzeichnete Fertigpackungen gleicher Nennfuellmenge mit einer
Nennfuellmenge von mehr als 30 Stueck duerfen erstmals gewerbsmaessig nur in den Verkehr
gebracht werden, wenn
1. die Fuellmenge im Mittel die Nennfuellmenge nicht unterschreitet und
2. die Minusabweichung von der Nennfuellmenge ein Stueck auf jedes angefangene Hundert
   nicht ueberschreitet.

§ 25 Minusabweichungen bei bestimmten Fertigpackungen ungleicher
Nennfuellmenge
(1) Nach Gewicht gekennzeichnete Fertigpackungen ungleicher Nennfuellmenge duerfen
erstmals gewerbsmaessig nur in den Verkehr gebracht werden, wenn die Minusabweichungen
von der Nennfuellmenge die in der nachstehenden Tabelle festgelegten Werte nicht
ueberschreitet:
           Nennfuellmenge QN in g                  Zulaessige Minusabweichung in g
              weniger als 100                                   1,0
          100 bis weniger als 500                               2,0
         500 bis weniger als 2.000                              5,0
             2.000 bis 10.000                                  10,0

                                            -8-
      
                                                                              

(2) Nach Laenge oder Flaeche gekennzeichnete Fertigpackungen ungleicher Nennfuellmenge
duerfen erstmals gewerbsmaessig nur in den Verkehr gebracht werden, wenn die
Minusabweichung von der Nennfuellmenge die in § 23 Abs. 3 festgelegten Werte nicht
ueberschreitet.

§ 26 Bezugstemperatur
Die Anforderungen in den §§ 3 und 22 sind auf eine Temperatur von 20 Grad C
(Bezugstemperatur) bezogen. Die Bezugstemperatur gilt nicht fuer Speiseeis.

§ 27 Kontrollmessgeraete und Aufzeichnungen
(1) Wer Fertigpackungen gleicher Nennfuellmenge gewerbsmaessig herstellt, hat diese nach
den allgemein anerkannten Regeln der statistischen Qualitaetssicherung so regelmaessig zu
ueberpruefen, dass die Einhaltung der Verpflichtungen nach den §§ 22 bis 24 gewaehrleistet
ist. Die Ueberpruefung ist mit geeigneten Kontrollmessgeraeten nach Anlage 7 und mit
allgemein anerkannten Messverfahren vorzunehmen.

(2) Kontrollwaagen nach Anlage 7 Nr. 1 duerfen zur Ueberpruefung nur verwendet werden,
wenn sie mit dem Verwendungsbereich in der Form "Kontrollmessgeraet fuer Packungen von ...
g (oder kg) bis zu Hoechstlast" dauerhaft gekennzeichnet sein. Die untere Grenze des
Verwendungsbereichs ergibt sich aus Anlage 7, die obere Grenze durch die Hoechstlast der
Waage.

(3) Zur Ueberpruefung der Fuellmengen von Massbehaeltnissen und der Gewichte von Garnen
koennen anstelle von Kontrollmessgeraeten andere geeignete Kontrolleinrichtungen oder
Kontrollmittel verwendet werden. Das gleiche gilt fuer die Ueberpruefung der Fuellmengen
nach Laenge, Flaeche oder Stueckzahl gekennzeichneter Fertigpackungen.

(4) Bei Fertigpackungen mit Gewichts- oder Volumenkennzeichnung sind die Ergebnisse
der Ueberpruefung nach Absatz 1 entsprechend den allgemein anerkannten Regeln der
statistischen Qualitaetssicherung aufzuzeichnen. Die Aufzeichnungen sind bis zur jeweils
folgenden Pruefung nach § 34 Abs. 1 aufzubewahren und zur Einsicht vorzulegen.

(5) Werden Fertigpackungen, auf die nicht das EWG-Zeichen der Anlage 9 aufgebracht
wird, ueberwiegend von Hand hergestellt, kann die zustaendige Behoerde Ausnahmen von
den Absaetzen 2 bis 4 und von Anlage 7 Nr. 1 zulassen, wenn dadurch die Einhaltung der
Verpflichtungen nach den §§ 22 bis 24 nicht gefaehrdet wird.

§ 28 Verwendung von Messgeraeten
Fertigpackungen gleicher Nennfuellmenge duerfen ohne Verwendung von Messgeraeten
hergestellt und in den Verkehr gebracht werden, wenn die §§ 22 bis 24 und 27
eingehalten sind. Unter der gleichen Voraussetzung sind Messgeraete, die nur zur
Herstellung von Fertigpackungen gleicher Nennfuellmenge verwendet werden, von der
Eichpflicht ausgenommen.

§ 29 Herstellerangabe
(1) Auf Fertigpackungen gleicher Nennfuellmenge muessen der Name oder die Firma und der
Ort der gewerblichen Niederlassung dessen, der die Fertigpackungen hergestellt hat,
angegeben sein. Bringt ein anderer als der Hersteller die Fertigpackungen unter seinem
Namen oder seiner Firma in den Verkehr, ist anstatt des Herstellers dieser andere
anzugeben. Die Angabe darf abgekuerzt oder durch ein Zeichen ersetzt werden, sofern das
Unternehmen fuer die zustaendige Behoerde aus der Abkuerzung oder dem Zeichen leicht zu
ermitteln ist.

(2) Absatz 1 ist nicht anzuwenden auf
1. Fertigpackungen, die nach § 18 Abs. 2 gekennzeichnet sind,
2. Fertigpackungen mit Saatgut, die mit einer Betriebsnummer gekennzeichnet sind, die
   nach den Vorschriften der zum Saatgutverkehrsgesetz erlassenen Rechtsverordnungen
   festgesetzt ist,


                                            -9-
      
                                                                              

3. Aerosolpackungen, die nach den Vorschriften der Druckbehaelterverordnung und den
   hierzu vom Bundesministerium fuer Arbeit und Soziales erlassenen Technischen Regeln
   gekennzeichnet sind,
4. Fertigpackungen mit Tabakerzeugnissen, bei denen das Steuerzeichen nach § 13 Abs. 1
   der Tabaksteuerverordnung vom 14. Oktober 1993 (BGBl. I S. 1738), zuletzt geaendert
   durch Artikel 1 der Verordnung vom 13. September 2004 (BGBl. I S. 2334), entwertet
   ist.


Vierter Abschnitt
Besondere Vorschriften fuer Fertigpackungen mit Fuellmengen
von weniger als 5 Gramm oder Milliliter oder mehr als 10
Kilogramm oder Liter

§ 30 Fertigpackungen mit Fuellmengen von weniger als 5 Gramm oder
Milliliter
(1) Fertigpackungen mit einer Fuellmenge von weniger als 5 Gramm oder Milliliter
duerfen ohne Fuellmengenangaben in den Verkehr gebracht werden, soweit nicht andere
Rechtsvorschriften eine Mengenkennzeichnung vorschreiben.

(2) Werden Fertigpackungen auf Grund des Absatzes 1 ohne Fuellmengenangaben in den
Verkehr gebracht, so sind die Vorschriften dieser Verordnung nicht anzuwenden.

§ 31 Fertigpackungen mit Fuellmengen von mehr als 10 Kilogramm oder Liter
(1) Die Vorschriften dieser Verordnung sind auf Fertigpackungen mit einer Fuellmenge von
mehr als 10 Kilogramm oder Liter nicht anzuwenden.

(2) Abweichend von Absatz 1 gilt:
1. Abfuelleinrichtungen zur Herstellung von Fertigpackungen gleicher Nennfuellmenge
   sind von der Eichpflicht ausgenommen, wenn ihnen eine geeignete Waage nach Anlage
   7 so nachgeschaltet ist, dass alle Fertigpackungen aussortiert werden, bei denen
   die Minusabweichung von der angegebenen Fuellmenge die in der nachstehenden Tabelle
   festgelegten Werte ueberschreitet. Bei Fertigpackungen mit einer Fuellmengenangabe
   nach Volumen ist die Dichte mit einem geeigneten Dichtemessgeraet zu bestimmen.
     Nennfuellmenge Q(tief)N                          zulaessige Minusabweichung
    in Kilogramm oder Liter          in % von                in Gramm oder Milliliter
                                     Q(tief)N
           10 bis 15                     -                             150
           15 bis 50                    1,0                             -
          50 bis 100                     -                             500
         mehr als 100                   0,5                             -
2. Bei Fertigpackungen mit Lebensmitteln darf von der Fuellmengenangabe auf der
   Fertigpackung nur abgesehen werden, wenn die Fuellmenge in den Begleitpapieren
   angegeben ist und die Fertigpackungen
   a) auf einer der Abgabe an den Letztverbraucher vorausgehenden Handelsstufe in den
      Verkehr gebracht werden oder
   b) ausschliesslich an Letztverbraucher abgegeben werden, die das Erzeugnis in ihrer
      selbstaendigen beruflichen oder gewerblichen oder in ihrer behoerdlichen oder
      dienstlichen Taetigkeit verwenden.
   Fertigpackungen mit Obst oder Kartoffeln duerfen erstmals gewerbsmaessig nur in den
   Verkehr gebracht werden, wenn die Minusabweichung von der angegebenen Fuellmenge die
   in der Tabelle zu Nummer 1 festgelegten Werte nicht ueberschreitet.
3. Bei Fertigpackungen mit Kohlen, Koks oder Briketts darf von der Fuellmengenangabe
   auf der Fertigpackung nur abgesehen werden, wenn die Fuellmenge in den
   Begleitpapieren angegeben ist. Fertigpackungen mit diesen Erzeugnissen duerfen

                                            - 10 -
      
                                                                              

   erstmals gewerbsmaessig nur in den Verkehr gebracht werden, wenn die Minusabweichung
   von der angegebenen Fuellmenge die in der Tabelle zu Nummer 1 festgelegten
   Werte nicht ueberschreitet. Die Minusabweichung darf bei jedem folgenden
   Inverkehrbringen das 2fache der Werte der Tabelle zu Nummer 1 nicht ueberschreiten.
   Die Fertigpackungen duerfen gewerbsmaessig nur mit einer Nennfuellmenge von 25, 50 oder
   75 Kilogramm in den Verkehr gebracht werden; ausgenommen sind Fertigpackungen, die
   in einem anderen Mitgliedstaat der Europaeischen Gemeinschaften hergestellt worden
   sind oder sich dort in freiem Verkehr befunden haben.
4. Auf Fertigpackungen mit Stoffen im Sinne des § 1 Nr. 2, 3 bis 5 des
   Duengemittelgesetzes oder mit Torf ist die Fuellmenge nach den §§ 6 und 18 anzugeben.
   Die Fertigpackungen duerfen mit nicht geeichten Messgeraeten oder ohne Verwendung
   von Messgeraeten hergestellt werden. Sie duerfen erstmals gewerbsmaessig nur in den
   Verkehr gebracht werden, wenn die Minusabweichung von der angegebenen Fuellmenge 3
   Prozent nicht ueberschreitet. Die Einhaltung dieser Verpflichtung ist mit geeigneten
   Kontrollmessgeraeten zu ueberwachen.
5. Auf Fertigpackungen gleicher Nennfuellmenge mit Lacken und Anstrichfarben mit einer
   Fuellmenge bis einschliesslich 20 Liter ist die Fuellmenge nach den §§ 6, 7 Abs. 5 und
   § 18 und der Hersteller nach § 29 anzugeben.


Fuenfter Abschnitt
Offene Packungen, unverpackte Backwaren und
Verkaufseinheiten ohne Umhuellung

§ 31a Offene Packungen
Die Vorschriften dieser Verordnung ueber Fertigpackungen sind auf offene Packungen, die
in Abwesenheit des Kaeufers abgefuellt werden, entsprechend anzuwenden. Abweichend von
§ 22 Abs. 4 duerfen nachfuellbare offene Packungen gleicher Nennfuellmenge auch auf einer
nachfolgenden Handelsstufe nur in den Verkehr gebracht werden, wenn die Fuellmenge in
diesem Zeitpunkt die fuer Fertigpackungen festgelegte unterste Minusabweichung von der
Nennfuellmenge nicht ueberschreitet.

§ 32 Unverpackte Backwaren
(1) Unverpackte Backwaren gleichen Nenngewichts wie Brot, Kleingebaeck und Feine
Backwaren (Backwaren), die nach Gewicht in den Verkehr gebracht werden, duerfen
gewerbsmaessig nur so hergestellt werden, dass ihr Gewicht zum Zeitpunkt der Herstellung
im Mittel das Nenngewicht nicht unterschreitet.

(2) Unverpackte Backwaren nach Absatz 1 duerfen gewerbsmaessig nur in den Geltungsbereich
dieser Verordnung verbracht werden, wenn ihr Gewicht zum Zeitpunkt der Herstellung im
Mittel das Nenngewicht nicht unterschreitet.

(3) Backwaren duerfen die erstmals gewerbsmaessig nur in den Verkehr gebracht werden, wenn
die Minusabweichung vom Nenngewicht das Zweifache der in der Tabelle des § 22 Abs. 3
festgelegten Werte nicht ueberschreitet.

(4) Die Backwaren duerfen ohne Verwendung von Messgeraeten hergestellt und in den Verkehr
gebracht werden. Messgeraete, die nur zur Herstellung dieser Backwaren verwendet werden,
sind von der Eichpflicht ausgenommen.

(5) § 6 Abs. 2 Nr. 2 und 3 des Eichgesetzes und § 33a Nr. 1 bis 3 dieser Verordnung
gelten entsprechend. Fuer die Einhaltung der Verpflichtungen nach den Absaetzen 1 und 3
gilt § 27 entsprechend.

(6) Unverpacktes Brot gleichen Gewichts mit einem Gewicht von mehr als 250 Gramm darf
gewerbsmaessig nur in den Verkehr gebracht werden, wenn das Gewicht leicht erkennbar und
deutlich lesbar auf dem Brot oder durch ein Schild auf oder neben dem Brot angegeben
ist. Die Vorschriften des § 6 Abs. 2 und 6, des § 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7, des § 18 Abs.
4 und des § 20 Abs. 1 ueber die Fuellmengenangabe gelten entsprechend.

                                            - 11 -
      
                                                                              

§ 33 Verkaufseinheiten ohne Umhuellung
(1) Verkaufseinheiten gleichen Nenngewichts, gleicher Nennlaenge oder
gleicher Nennflaeche ohne Umhuellung mit den nachstehend genannten Erzeugnissen
(Verkaufseinheiten) duerfen gewerbsmaessig nur so hergestellt werden, dass das Gewicht,
die Laenge oder die Flaeche zum Zeitpunkt der Herstellung im Mittel das Nenngewicht, die
Nennlaenge oder die Nennflaeche nicht unterschreitet:
- Baender, Litzen und Garne jeder Art,
- Draht,
- Kabel,
- Schlaeuche,
- Tapeten,
- flaechige Textilerzeugnisse mit einer Flaeche von mehr als 0,4 Quadratmeter,
- Geflechte und Gewebe jeder Art.

(2) Verkaufseinheiten duerfen gewerbsmaessig nur in den Geltungsbereich dieser Verordnung
verbracht werden, wenn das Gewicht, die Laenge oder die Flaeche zum Zeitpunkt der
Herstellung im Mittel das Nenngewicht, die Nennlaenge oder die Nennflaeche nicht
unterschreitet.

(3) Verkaufseinheiten duerfen erstmals gewerbsmaessig nur in den Verkehr gebracht werden,
wenn ihr Gewicht, ihre Laenge oder ihre Flaeche die in den §§ 22 und 23 festgelegten
Minusabweichungen nicht ueberschreitet.

(4) Verkaufseinheiten duerfen ohne Verwendung von Messgeraeten hergestellt und in den
Verkehr gebracht werden. Messgeraete, die nur zur Herstellung von Verkaufseinheiten
verwendet werden, sind von der Eichpflicht ausgenommen.

(5) Verkaufseinheiten duerfen gewerbsmaessig nur in den Verkehr gebracht werden, wenn
auf ihnen das Gewicht, die Laenge oder die Flaeche leicht erkennbar und deutlich lesbar
angegeben ist. Sofern nicht die Angabe in einer bestimmten Groesse vorgeschrieben ist,
hat sie der allgemeinen Verkehrsauffassung zu entsprechen.

(6) § 6 Abs. 2 Nr. 2 und 3 des Eichgesetzes und die § 6 Abs. 2, 5 und 6, § 18
Abs. 2 und 4, §§ 29 bis 31 Abs. 1 und § 33a Nr. 1 und 3 dieser Verordnung gelten
entsprechend. Fuer die Einhaltung der Verpflichtungen nach den Absaetzen 1 und 3 gilt §
27 entsprechend.

(7) Die Absaetze 1 und 6 gelten nicht fuer Verkaufseinheiten, die ausschliesslich fuer
Letztverbraucher bestimmt sind, die das Erzeugnis in ihrer selbstaendigen beruflichen
oder gewerblichen Taetigkeit verwenden.

Sechster Abschnitt
Ausnahmen, Nachschau, Ordnungswidrigkeiten, Uebergangs- und
Schlussvorschriften

§ 33a Ausnahmen
Die Vorschriften dieser Verordnung gelten nicht fuer
1. Fertigpackungen, die zum Verbringen aus dem Geltungsbereich dieser Verordnung oder
   fuer die Ausruestung von Seeschiffen bestimmt sind, ausgenommen Fertigpackungen mit
   dem EWG-Zeichen der Anlage 9,
2. Fertigpackungen, deren Menge nicht nach Gewicht, Volumen oder Laenge zu kennzeichnen
   ist und die an Letztverbraucher abgegeben werden, die das Erzeugnis in ihrer
   selbstaendigen beruflichen oder gewerblichen Taetigkeit verwenden,
3. Gratisproben, die als solche gekennzeichnet sind,

                                            - 12 -
      
                                                                              

4. geeichte formbestaendige Behaeltnisse.

§ 34 Nachschau
(1) Die Einhaltung der §§ 22 bis 24, 32 Abs. 1 bis 3 und § 33 Abs. 1 bis 3 ist von der
zustaendigen Behoerde durch Stichproben zu pruefen. Die Pruefung kann bei der Herstellung
oder dem Verbringen in den Geltungsbereich dieser Verordnung und in allen Stufen des
Handels erfolgen. Fuer die Pruefung ist das Verfahren zur Pruefung der Fuellmengen von
Fertigpackungen der Anlagen 4a und 4b anzuwenden. Fuer die Pruefung von Fertigpackungen
ungleicher Nennfuellmenge gelten die Saetze 1 und 2 entsprechend.

(2) Die Einhaltung der Vorschriften des § 3 ist von der zustaendigen Behoerde durch
Stichproben in den Betrieben zu pruefen, die Massbehaeltnisse herstellen oder in den
Geltungsbereich dieser Verordnung verbringen. Fuer die Pruefung ist das Verfahren zur
Pruefung von Massbehaeltnissen der Anlage 5 anzuwenden.

§ 35 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 19 Abs. 1 Nr. 4 des Eichgesetzes handelt, wer
vorsaetzlich oder fahrlaessig
1.    entgegen § 1 Abs. 1, § 6 Abs. 1 oder § 31 Abs. 2 Nr. 3 Satz 3, dieser in
      Verbindung mit Satz 2, oder Satz 4 Halbsatz 1, jeweils auch in Verbindung mit §
      31a Satz 1, Fertigpackungen gewerbsmaessig in den Verkehr bringt,
2.    Massbehaeltnisse, die den Anforderungen des § 2 Abs. 3 oder 4 oder des § 3 Abs.
      2 oder 3 nicht entsprechen, gewerbsmaessig herstellt oder in den Geltungsbereich
      dieser Verordnung verbringt,
2a.   entgegen § 2 Abs. 5 eine dort genannte Bezeichnung aufbringt oder aufbringen
      laesst,
3.    einer Vorschrift des
      a) § 6 Abs. 2, auch in Verbindung mit § 31a Satz 1, § 32 Abs. 6 Satz 2 oder § 33
         Abs. 6, Satz 1,
      b) § 6 Abs. 3 Satz 1 oder Abs. 4,
      c) § 6 Abs. 5 Satz 1, auch in Verbindung mit § 33 Abs. 6 Satz 1, oder
      d) § 7 Abs. 1, 2 Satz 1 oder 2, Abs. 3, 4, 5 oder 6, § 8 Abs. 3, § 10 Abs. 2
         Satz 2 oder § 11
      ueber die Kennzeichnung von Fertigpackungen zuwiderhandelt,
4.    (weggefallen)
5.    (weggefallen)
6.    einer Vorschrift des
      a) § 18 Abs. 1, auch in Verbindung mit § 31a Satz 1,
      b) § 18 Abs. 4, auch in Verbindung mit § 31a Satz 1, § 32 Abs. 6 Satz 2 oder §
         33 Abs. 6 Satz 1,
      c) § 20 Abs. 1, auch in Verbindung mit § 31a Satz 1 oder § 32 Abs. 6 Satz 2,
         oder
      d) § 20 Abs. 3 oder § 21 Abs. 2
      ueber die Kennzeichnung von Fertigpackungen zuwiderhandelt,
7.    Fertigpackungen mit dem Zeichen der Anlage 9 herstellt, aus Staaten ausserhalb
      der Europaeischen Gemeinschaften sowie der anderen Vertragsstaaten des Abkommens
      ueber den Europaeischen Wirtschaftsraum einfuehrt oder sonst in den Geltungsbereich
      dieser Verordnung verbringt, ohne dass die Anforderungen des § 21 Abs. 1 erfuellt
      sind,
8.    Fertigpackungen entgegen § 22 Abs. 1 oder § 23 Abs. 1, jeweils auch in Verbindung
      mit § 31a Satz 1, oder § 22a Abs. 1 gewerbsmaessig herstellt oder entgegen § 22


                                            - 13 -
       
                                                                               

       Abs. 2 oder § 23 Abs. 2, jeweils auch in Verbindung mit § 31a Satz 1, oder § 22a
       Abs. 2 gewerbsmaessig in den Geltungsbereich dieser Verordnung verbringt,
9.     entgegen § 22 Abs. 4, § 23 Abs. 3 Satz 1, § 24 Abs. 1 oder 2, § 25, § 31 Abs.
       2 Nr. 2 Satz 2, Nr. 3 Satz 2 oder Nr. 4 Satz 3, jeweils auch in Verbindung mit
       § 31a Satz 1, oder § 22a Abs. 3 Fertigpackungen erstmals gewerbsmaessig in den
       Verkehr bringt,
10.    entgegen § 27 Abs. 1 Satz 2, auch in Verbindung mit § 31a Satz 1, § 32 Abs.
       5 Satz 2 oder § 33 Abs. 6 Satz 2, als Hersteller Fertigpackungen nicht mit
       einem geeigneten Kontrollmessgeraet oder einem allgemein anerkannten Messverfahren
       ueberprueft,
11.    entgegen § 27 Abs. 2, auch in Verbindung mit § 31a Satz 1, als Hersteller eine
       nicht, nicht richtig oder nicht in der vorgeschriebenen Form gekennzeichnete
       Kontrollwaage verwendet,
12.    als Hersteller entgegen § 27 Abs. 4 Satz 1, auch in Verbindung mit § 31a
       Satz 1, ein Ergebnis einer Ueberpruefung nicht, nicht richtig oder nicht in der
       vorgeschriebenen Form aufzeichnet oder entgegen § 27 Abs. 4 Satz 2, auch in
       Verbindung mit § 31a Satz 1, eine Aufzeichnung nicht aufbewahrt oder nicht
       vorlegt,
13.    Fertigpackungen, offene Packungen (§ 31a Satz 1) oder Verkaufseinheiten
       (§ 33 Abs. 6 Satz 1) gewerbsmaessig ohne eine nach § 29 Abs. 1 Satz 1 oder 2
       vorgeschriebene Angabe herstellt oder in den Geltungsbereich dieser Verordnung
       verbringt,
13a.   entgegen § 31a Satz 2 nachfuellbare offene Packungen gewerbsmaessig in den Verkehr
       bringt,
14.    entgegen § 32 Abs. 1, 2 oder 3 Backwaren gewerbsmaessig herstellt, gewerbsmaessig in
       den Geltungsbereich dieser Verordnung verbringt oder erstmals gewerbsmaessig in den
       Verkehr bringt,
15.    entgegen § 32 Abs. 6 Satz 1 unverpacktes Brot gewerbsmaessig in den Verkehr bringt,
16.    Verkaufseinheiten entgegen § 33 Abs. 1 gewerbsmaessig herstellt oder entgegen § 33
       Abs. 2 gewerbsmaessig in den Geltungsbereich dieser Verordnung verbringt,
17.    entgegen § 33 Abs. 3 Verkaufseinheiten erstmals gewerbsmaessig in den Verkehr
       bringt oder
18.    entgegen § 33 Abs. 5 Verkaufseinheiten gewerbsmaessig in den Verkehr bringt.

(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 19 Abs. 1 Nr. 5 des Eichgesetzes handelt, wer gegen
die Verordnung (EWG) Nr. 1538/91 der Kommission vom 5. Juni 1991 mit ausfuehrlichen
Durchfuehrungsvorschriften zur Verordnung (EWG) Nr. 1906/90 des Rates ueber bestimmte
Vermarktungsnormen fuer Gefluegelfleisch (ABl. EG Nr. L 143 S. 11), zuletzt geaendert
durch die Verordnung (EG) Nr. 1474/2007 der Kommission vom 13. Dezember 2007 (ABl. EU
Nr. L 329 S. 14), verstoesst, indem er vorsaetzlich oder fahrlaessig
1. entgegen Artikel 8 Abs. 2 auf Fertigpackungen vor dem Inverkehrbringen das
   Nenngewicht nicht angibt,
2. Fertigpackungen erstmals in den Verkehr bringt, deren tatsaechliche Fuellmenge nach
   der Herstellung entgegen Artikel 8 Abs. 4 erster Anstrich im Mittel niedriger als
   das Nenngewicht ist,
3. Fertigpackungen erstmals in den Verkehr bringt, bei denen entgegen Artikel 8
   Abs. 4 zweiter Anstrich der Anteil der Fertigpackungen, deren Minusabweichung
   die vorgeschriebenen Fehlergrenzen ueberschreitet, nicht den fuer das Los von
   Fertigpackungen festgelegten Pruefungsvorschriften entspricht oder
4. Fertigpackungen erstmals in den Verkehr bringt, deren Minusabweichung entgegen
   Artikel 8 Abs. 4 dritter Anstrich die vorgeschriebenen Fehlergrenzen um mehr als
   das Doppelte ueberschreitet.

§ 36 (weggefallen)

                                             - 14 -
        
                                                                                

-

§ 37 Uebergangsvorschriften
Die nach frueheren Vorschriften erteilten Fabrikmarken fuer Flaschen gelten als
Herstellerzeichen im Sinne dieser Verordnung.

§ 38
(weggefallen)

§ 39 (Inkrafttreten, abgeloeste Vorschriften)
-

Anlage 1 (zu § 1)
Verbindliche Werte fuer die Nennfuellmengen von Fertigpackungen mit Wein und
Spirituosen
1. Nach Volumen verkaufte Erzeugnisse (Angabe der Menge in Milliliter)
     Stiller Wein          Im Fuellmengenbereich zwischen 100 ml und 1.500 ml sind ausschliesslich die acht            nachstehenden
                           Nennfuellmengen zulaessig:
                           ml: 100 — 187 — 250 — 375 — 500 — 750 — 1.000 — 1.500
     Gelbwein              Im Fuellmengenbereich zwischen 100 ml und 1.500 ml ist ausschliesslich die nachstehende     Nennfuellmenge
                           zulaessig:
                           ml: 620
     Schaumwein            Im Fuellmengenbereich zwischen 125 ml und 1.500 ml sind ausschliesslich die fuenf            nachstehenden
                           Nennfuellmengen zulaessig:
                           ml: 125 — 200 — 375 — 750 — 1.500
     Likoerwein             Im Fuellmengenbereich zwischen 100 ml und 1.500 ml sind ausschliesslich die sieben          nachstehenden
                           Nennfuellmengen zulaessig:
                           ml: 100 — 200 — 375 — 500 — 750 — 1.000 — 1.500
     Aromatisierter Wein   Im Fuellmengenbereich zwischen 100 ml und 1.500 ml sind ausschliesslich die sieben          nachstehenden
                           Nennfuellmengen zulaessig:
                           ml: 100 — 200 — 375 — 500 — 750 — 1.000 — 1.500
     Spirituosen           Im Fuellmengenbereich zwischen 100 ml und 2.000 ml sind ausschliesslich die neun            nachstehenden
                           Nennfuellmengen zulaessig:
                           ml: 100 — 200 — 350 — 500 — 700 — 1.000 — 1.500 — 1.750 — 2.000

2. Begriffsbestimmungen fuer die Erzeugnisse
     Stiller Wein          Wein im Sinne von Artikel 1 Abs. 2 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates vom 17.
                           Mai 1999 ueber die gemeinsame Marktorganisation fuer Wein1) (KN-Code ex 2204).
     Gelbwein              Wein im Sinne von Artikel 1 Abs. 2 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 (KN-Code ex 2204)
                           mit der Ursprungsbezeichnung „Côtes du Jura“, „Arbois“, „L'Etoile“ und „Château-Chalon“ in Flaschen
                           im Sinne von Anhang I Nr. 3 der Verordnung (EG) Nr. 753/2002 der Kommission vom 29. April 2002 mit
                           Durchfuehrungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates hinsichtlich der Beschreibung,
                           der Bezeichnung, der Aufmachung und des Schutzes bestimmter Weinbauerzeugnisse2) .
     Schaumwein            Wein im Sinne von Artikel 1 Abs. 2 Buchstabe b und des Anhangs I Nr. 15, 16, 17 und 18 der Verordnung
                           (EG) Nr. 1493/1999 (KN-Code 2204 10).
     Likoerwein             Wein im Sinne von Artikel 1 Abs. 2 Buchstabe b und des Anhangs I Nr. 14 der Verordnung (EG) Nr.
                           1493/1999 (KN-Code 2204 21-2204 29).
     Aromatisierter Wein   Aromatisierter Wein im Sinne von Artikel 2 Abs. 1 Buchstabe a der Verordnung (EWG) Nr. 1601/91 des Rates
                           vom 10. Juni 1991 zur Festlegung der allgemeinen Regeln fuer die Begriffsbestimmung, Bezeichnung und
                           Aufmachung aromatisierten Weines, aromatisierter weinhaltiger Getraenke und aromatisierter weinhaltiger
                           Cocktails3) (KN-Code 2205).
     Spirituosen           Spirituosen im Sinne von Artikel 2 Abs. 1 bis 3 der Verordnung (EG) Nr. 110/2008 des Europaeischen
                           Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2008 zur Begriffsbestimmung, Bezeichnung, Aufmachung und
                           Etikettierung von Spirituosen sowie zum Schutz geografischer Angaben fuer Spirituosen und zur Aufhebung
                           der Verordnung (EWG) Nr. 1576/894) (KN-Code 2208).


*) Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2007/45/EG des Europaeischen
Parlaments und des Rates vom 5. September 2007 zur Festlegung von Nennfuellmengen fuer
Erzeugnisse in Fertigpackungen, zur Aufhebung der Richtlinien 75/106/EWG und 80/232/
EWG des Rates und zur Aenderung der Richtlinie 76/211/EWG des Rates (ABl. EU Nr. L 247
S. 17) sowie der Umsetzung der Richtlinie 2001/111/EG des Rates vom 20. Dezember 2001
ueber bestimmte Zuckerarten fuer die menschliche Ernaehrung (ABl. EG Nr. L 10 S. 53), der
Richtlinie 2000/36/EG des Europaeischen Parlaments und des Rates vom 23. Juni 2000 ueber
Kakao- und Schokoladenerzeugnisse fuer die menschliche Ernaehrung (ABl. EG Nr. L 197 S.
19) und der Richtlinie 2004/22/EG des Europaeischen Parlaments und Rates vom 31. Maerz
2004 ueber Messgeraete (ABl. EU Nr. L 135 S. 1), geaendert durch die Richtlinie 2006/96/EG
des Rates vom 20. November 2006 (ABl. EU Nr. L 363 S. 81).

1)
  ABl. EG Nr. L 179 S. 1, zuletzt geaendert durch die Verordnung (EG) Nr. 1791/2006
(ABl. EU Nr. L 363 S. 1).
                                                           - 15 -
        
                                                                                

2)
  ABl. EG Nr. L 118 S. 1, zuletzt geaendert durch die Verordnung (EG) Nr. 382/2007 (ABl.
EU Nr. L 95 S. 12).

3)
     ABl. EG Nr. L 149 S. 1, zuletzt geaendert durch die Beitrittsakte von 2005.

4)
     ABl. EG Nr. L 39 S. 16.“

Anlage 2 (weggefallen)

-

Anlage 3
(weggefallen)

Anlage 4a (zu § 34 Abs. 1)
Verfahren zur Pruefung der Fuellmengen nach Gewicht oder Volumen
gekennzeichneter Fertigpackungen durch die zustaendigen Behoerden
( Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 1994, 484 - 487,
bzgl. der einzelnen Aenderungen vgl. Fussnote )

1. Ort der Pruefung
   Fertigpackungen sind in der Regel beim Hersteller oder beim Einfuehrer zu pruefen.
   Die Pruefung soll grundsaetzlich im Abfuellbetrieb vorgenommen werden. Sie kann auch
   in einem Lager sowie in den Raeumen der zustaendigen Behoerde erfolgen.
2. Umfang der Pruefung
   Die Pruefung der Fertigpackung besteht aus
      a) der Feststellung der Losgroesse,
      b) der Entnahme der zugehoerigen Zufallsstichprobe,
      c) den zusaetzlichen Feststellungen der Nummer 6,
      d) der Feststellung des Mittelwertes nach § 22 Abs. 1 und 2,
      e) der Feststellung der Einhaltung der zulaessigen Minusabweichungen nach § 22 Abs.
         3 und 4.

3. Feststellung der Losgroesse
   Die Losgroesse entspricht der Gesamtmenge der Fertigpackungen gleicher Nennfuellmenge,
   gleicher Aufmachung und gleicher Herstellung, die am selben Ort abgefuellt sind. Die
   Losgroesse wird bei der Pruefung im Abfuellbetrieb begrenzt durch die in einer Stunde
   hergestellten Fertigpackungen.
   Die Losgroesse wird bei der Pruefung in einem Lager durch die Zugehoerigkeit zu einer
   Lieferung oder Charge begrenzt; falls die Zugehoerigkeit zu einer Lieferung oder
   Charge nicht festgestellt werden kann, wird die Losgroesse durch die Anzahl der
   gleichbeschaffenen Fertigpackungen des Lagerbestandes begrenzt.
   In jedem Falle ist die Losgroesse aus 10.000 Fertigpackungen begrenzt.
4. Umfang der Stichproben
   Bei der stichprobenweisen Pruefung der Fertigpackungen muss es sich um eine
   Zufallsstichprobe handeln. Fuer den Umfang der Stichproben gelten nachstehende
   Tabellen. Der Stichprobenumfang bemisst sich nach Tabelle d oder e, wenn alle
   Fertigpackungen der Stichprobe zerstoert werden muessen.
   Der Umfang sonstiger Pruefungen richtet sich nach Nummer 6.
      a) Nicht-zerstoerende Pruefung
         Normale Doppel-Stichprobenpruefung
                N                Reihenfolge      n1, n2   nk      c1, ck   d1 dk        k
           100 bis 500               1.             30               1        3        0,503
                                     2.             30     60        4        5        0,344
           501 bis 3.200             1.             50               2        5        0,379
                                     2.             50     100       6        7        0,262
          3.201 und mehr             1.             80               3        7        0,295

                                               - 16 -
      
                                                                              

            N                   Reihenfolge   n1, n2     nk      c1, ck   d1 dk        k
                                    2.          80       160       8        9        0,207
b)   Nicht-zerstoerende Pruefung
     Normale Einfach-Stichprobenpruefung
                      N                      n           c          d            k
                 100 bis 500                50           3          4          0,379
                501 bis 3.200               80           5          6          0,295
               3.201 und mehr              125           7          8          0,234
c)   Nicht-zerstoerende Pruefung
     Vollpruefung
     N/10 bis 99
     Bei einer Lospruefung von weniger als 100 Fertigpackungen erstreckt sich die
     nicht-zerstoerende Pruefung auf saemtliche Fertigpackungen (Vollpruefung).
d)   Zerstoerende Pruefung
     Einfach-Stichprobenpruefung mit vermindertem Stichprobenumfang
                      N                      n           c          d            k
                 100 bis 500                 8           0          1          1,237
                501 bis 3.200               13           1          2          0,847
               3.201 und mehr               20           1          2          0,640
e)   Zerstoerende Pruefung
     Einfach-Stichprobenpruefung mit vermindertem Stichprobenumfang fuer
     Fertigpackungen, die mit dem Zeichen "e" der Anlage 9 gekennzeichnet sind
                      N                      n           c          d            k
               unabhaengig vom               20           1          2          0,640
            Losumfang (n >= 100)
f)   Nicht-zerstoerende Pruefung
     Einfach-Stichprobenpruefplan fuer Fertigpackungen mit Natur- und Hilfsstoffen ueber
     10 l
                                       bei Pruefung zum              bei Pruefung am
                                 Zeitpunkt der Herstellung       Lager und im Handel
           N            n            c                 d            c            d
     unabhaengig
     vom
     Losumfang (N
     >= 20)       20                 1                 2            2            3
      In den Tabellen bedeuten:
       N        Losgroesse
       n        Stichprobenumfang
       n1, n2   Stichprobenumfang der 1. oder der 2. Stichprobe
       nk       kumulierter Stichprobenumfang = Summe aus dem Stichprobenumfang der 1.
                und 2. Stichprobe
       c        Annahmezahl
       c1, ck   Annahmezahl der 1. oder der kumulierten Stichprobe
       d        Rueckweisezahl
       d1, dk   Rueckweisezahl der 1. oder der kumulierten Stichprobe
       k        Faktor zur Berechnung des Vertrauensbereichs; k = t/Wurzel aus n mit t
                als Zufallsvariable der Studentverteilung


5.   Bestimmung der Fuellmengen
     Es sind in der Regel zu bestimmen
     a) Gewichte durch Waegung,
     b) Gewichte von Textilerzeugnissen im Sinne von § 2 des
        Textilkennzeichnungsgesetzes nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik;
        als Gewicht gilt das Trockengewicht ohne Umhuellung, Einlage und dergleichen und
        ohne Beschwerung, wenn die Beschwerung nicht durch die Art des Erzeugnisses und
        die Herstellung bedingt ist, zuzueglich eines Feuchtigkeitszuschlages fuer die in
        Anlage 2 des Textilkennzeichnungsgesetzes aufgefuehrten Fasern,
                                          - 17 -
       
                                                                               

      c) Volumen durch Waegung in Verbindung mit einer Bestimmung der mittleren Dichte,
      d) Fuellvolumen bei Fertigpackungen mit Stoffen im Sinne des § 1 Nr. 2, 3 bis 5
         des Duengemittelgesetzes oder mit Torf durch Waegung in Verbindung mit einer
         Bestimmung der mittleren Schuettdichte nach den anerkannten Regeln der Technik.
      Die Unsicherheit der Messergebnisse soll nicht groesser sein als das 0,2fache der
      zulaessigen Minusabweichung von der Nennfuellmenge. Bei den Feststellungen nach
      Nummern 7 und 8 ist diese Unsicherheit nicht zu beruecksichtigen.
6.    Zusaetzliche Feststellungen
6.1   Unsicherheit
      Die Proben fuer die Feststellungen nach Nummern 6.2 und 6.3 muessen zufaellig
      ausgewaehlt werden. Die Unsicherheit der ermittelten Werte soll nicht groesser sein
      als
      a) das +- 0,2fache der zulaessigen Minusabweichung von der Nennfuellmenge bei den
         Feststellungen nach Nummern 6.2,
      b) 0,5% bei den Feststellungen nach Nummern 6.3.
      Bei den Feststellungen nach Nummern 7 und 8 ist diese Unsicherheit nicht zu
      beruecksichtigen.
6.2   Bestimmung der mittleren Tara
      Die Tarastreuung kann vernachlaessigt werden, wenn das Taragewicht im Mittel nicht
      mehr als 10 v.H. der Nennfuellmenge betraegt. Als Taramittelgewicht gilt bei der
      Pruefung am Abfuellort das Mittel von 10, bei der Pruefung im Lager oder in den
      Raeumen der zustaendigen Behoerde das Mittel von 5 Taraproben.
      Die Tarastreuung kann ferner vernachlaessigt werden, wenn die Standardabweichung
      der Taragewichte von 25 Taraproben bei der Pruefung am Abfuellort und von 5
      Taraproben bei der Pruefung im Lager oder in den Raeumen der zustaendigen Behoerde
      nicht groesser als das 0,25fache der zulaessigen Minusabweichung ist.
      In allen anderen Faellen ist das Gewicht jeder einzelnen Leerpackung festzustellen.
6.3   Bestimmung des Trocknungsverlustes bei Textilerzeugnissen
      Der mittlere Trocknungsverlust des Erzeugnisses ist an mindestens 3
      Fertigpackungen aus der Stichprobe nach Nummern 4 Buchstabe a, b oder c zu
      bestimmen. Das Gesamtgewicht dieser Trocknungsprobe muss mindestens 35 g betragen.
7.    Feststellung des Mittelwertes
7.1   Die Vorschriften des § 22 Abs. 1 und 2 ueber die mittlere Fuellmenge sind erfuellt,
      wenn der festgestellte Mittelwert -x der Fuellmengen xi
      a) aus der Stichprobe nach Nummer 4 Buchstabe a, b, d und e, vermehrt um den
         Betrag k x s oder
      b) bei einer Vollpruefung nach Nummer 4 Buchstabe c
      groesser oder gleich der Nennfuellmenge ist.
      Der k-Wert ergibt sich aus den Tabellen unter Nummer 4; s ist die
      Standardabweichung der Fuellmengen xi der Stichprobe.
(Inhalt: nicht darstellbare mathematische Formel,
Fundstelle: BGBl. I 1994, 486)
7.2   Fertigpackungen mit nach Gewicht gekennzeichneten Textilerzeugnissen
      Von dem festgestellten Mittelwert -x der Stichprobe und den festgestellten
      Einzelgewichten xi der Stichprobe wird der mittlere Trocknungsverlust abgezogen;
      der aus Anlage 2 des Textilkennzeichnungsgesetzes berechnete Feuchtigkeitszuschlag
      wird hinzugerechnet. Im uebrigen gilt Nummer 7.1.
8.    Feststellung der Einhaltung der zulaessigen Minusabweichungen
8.1   Normale Doppel-Stichprobenpruefung nach Nummer 4 Buchstabe a
      Ist die Anzahl der Fertigpackungen, die die zulaessigen Minusabweichungen
      ueberschreiten, in der ersten Stichprobe gleich der ersten Annahmezahl c1 oder
      kleiner, so sind die Vorschriften erfuellt.



                                             - 18 -
       
                                                                               

      Ist die Anzahl der Fertigpackungen, die die zulaessigen Minusabweichungen
      ueberschreiten, gleich der ersten Rueckweisezahl d1 oder groesser, so sind die
      Vorschriften nicht erfuellt.
      Liegt die Anzahl der Fertigpackungen der ersten Stichprobe, die die zulaessigen
      Minusabweichungen ueberschreiten, zwischen der ersten Annahmezahl c1 und der ersten
      Rueckweisezahl d1, so ist eine zweite Stichprobe zu untersuchen, deren Umfang
      im Plan angegeben ist. Die jeweilige Anzahl der Fertigpackungen der ersten und
      zweiten Stichprobe, die die zulaessigen Minusabweichungen ueberschreiten, sind zu
      kumulieren.
      Ist die kumulierte Anzahl der Fertigpackungen gleich der kumulierten Annahmezahl
      ck oder kleiner, so sind die Vorschriften erfuellt.
      Ist die kumulierte Anzahl gleich der kumulierten Rueckweisezahl dk oder groesser, so
      sind die Vorschriften nicht erfuellt.
8.2   Normale Einfach-Stichprobenpruefung nach Nummer 4 Buchstabe b
      Ist die Anzahl der Fertigpackungen, die die zulaessigen Minusabweichungen
      ueberschreiten, gleich der Rueckweisezahl d oder groesser, sind die Vorschriften nicht
      erfuellt.
8.3   Vollpruefung nach Nummer 4 Buchstabe c
      Ist die Anzahl der Fertigpackungen, die die zulaessigen Minusabweichungen
      ueberschreiten, groesser als 2 v.H. der Anzahl der in der Vollpruefung geprueften
      Fertigpackungen, sind die Vorschriften nicht erfuellt.
8.4   Einfach-Stichprobenpruefung nach Nummer 4 Buchstabe d, e und f
      Ist die Anzahl der Fertigpackungen, die die zulaessigen Minusabweichungen
      ueberschreiten, gleich der Rueckweisezahl d oder groesser, so sind die Vorschriften
      nicht erfuellt.
8a.   Pruefung des Abtropfgewichts
      Abtropfgewichte sind nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik zu
      bestimmen. Die Nummern 1 bis 5 und 7 gelten entsprechend. Bei Fertigpackungen
      mit den nachstehend genannten Erzeugnissen muss das angegebene Abtropfgewicht den
      Anforderungen des § 22a Abs. 1 bis 3 in dem nachstehenden Zeitraum, gerechnet vom
      Zeitpunkt der Herstellung an, genuegen
      a) Obst, Gemuese und sonstige pflanzliche Lebensmittel 30 Tage bis Ablauf des
         Mindesthaltbarkeitsdatums,
      b) Fische, sonstige wechselwarme Tiere, Krusten-, Schalen-, Weichtiere oder
         Erzeugnisse aus diesen Tieren 2 Tage bis 14 Tage,
      c) Fleisch und Fleischerzeugnisse 5 Tage bis Ablauf des Mindesthaltbarkeitsdatums,
      d) sonstige Erzeugnisse 14 Tage bis Ablauf des Mindesthaltbarkeitsdatums.

9.    Nachschau
      Die Nachschau der Herstellung und Einfuhr von gleichbeschaffenen Fertigpackungen
      (§ 16 Eichgesetz und § 34 Abs. 1 dieser Verordnung) hat in der Regel mindestens
      einmal jaehrlich zu erfolgen. Bei Fertigpackungen, die mit dem Zeichen "e" der
      Anlage 9 gekennzeichnet sind und in einem anderen Mitgliedstaat der Europaeischen
      Gemeinschaften oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens ueber den
      Europaeischen Wirtschaftsraum hergestellt worden sind, erfolgt die Nachschau in
      der Regel nur aus besonderem Anlass. Das gleiche gilt fuer Fertigpackungen, die
      ueber einen anderen Mitgliedstaat der Europaeischen Gemeinschaften oder ueber einen
      anderen Vertragsstaat des Abkommens ueber den Europaeischen Wirtschaftsraum in den
      Geltungsbereich dieser Verordnung eingefuehrt worden sind.
10.   Unverpackte Backwaren und Verkaufseinheiten gleichen Gewichts ohne Umhuellung
      Die Nummern 1 bis 8 dieser Anlage sind auf die Pruefung unverpackter Backwaren und
      Verkaufseinheiten gleichen Gewichts ohne Umhuellung entsprechend anzuwenden.

Anlage 4b (zu § 34 Abs. 1) *& Verfahren zur Pruefung der Fuellmengen nach
Laenge, Flaeche oder Stueckzahl gekennzeichneter Fertigpackungen durch die
zustaendigen Behoerden
Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 1994, 488 - 489
                                             - 19 -
        
                                                                                

1. Ort der Pruefung
   Fertigpackungen sind in der Regel beim Hersteller oder beim Einfuehrer zu pruefen.
   Die Pruefung soll grundsaetzlich im Abfuellbetrieb vorgenommen werden. Sie kann auch
   in einem Lager sowie in den Raeumen der zustaendigen Behoerde erfolgen.
2. Umfang der Pruefung
   Die Pruefung der Fertigpackungen besteht aus
      a) der Feststellung der Losgroesse,
      b) der Entnahme der zugehoerigen Zufallsstichprobe,
      c) den zusaetzlichen Feststellungen der Nummer 6, soweit erforderlich,
      d) der Feststellung des Mittelwertes nach § 23 Abs. 1 und 2 und § 24 Abs. 2,
      e) der Feststellung der Einhaltung der zulaessigen Minusabweichungen nach § 23 Abs.
         3 und § 24 Abs. 2.

3. Feststellung der Losgroesse
   Die Losgroesse entspricht der Gesamtmenge der Fertigpackungen gleicher Nennfuellmenge,
   gleicher Aufmachung und gleicher Herstellung, die am selben Ort abgefuellt sind. Die
   Losgroesse wird bei der Pruefung im Abfuellbetrieb begrenzt durch die in einer Stunde
   hergestellten Fertigpackungen.
   Die Losgroesse wird bei der Pruefung in einem Lager durch die Zugehoerigkeit zu einer
   Lieferung oder Charge begrenzt; falls die Zugehoerigkeit zu einer Lieferung oder
   Charge nicht festgestellt werden kann, wird die Losgroesse durch die Anzahl der
   gleichbeschaffenen Fertigpackungen des Lagerbestandes begrenzt.
   In jedem Falle ist die Losgroesse auf 10.000 Fertigpackungen begrenzt.
4. Umfang der Stichproben
   Bei der stichprobenweisen Pruefung der Fertigpackungen muss es sich um eine
   Zufallsstichprobe handeln. Fuer den Stichprobenumfang gilt folgende Tabelle:
                       N                               n            c                a
                   26 bis 50                                30               1,0
                  51 bis 150                                50               0,35
                 151 bis 500                                81               0,2
                501 bis 3.200                              131               0,15
               3.201 und mehr                              201               0,1
         Bei Fertigpackungen mit einer Nennfuellmenge von 30 Stueck oder weniger gilt in
         jedem Falle c = 0.
         In der Tabelle bedeuten:
         N Losgroesse
         n Stichprobenumfang
         c Annahmezahl
         a Faktor zur Berechnung des Sicherheitszuschlages
5.       Bestimmung der Fuellmengen
         Es sind in der Regel zu bestimmen:
5.1      Laengen durch Laengenmessung,
5.2      Laengen von Garnen durch Waegung in Verbindung mit einer Bestimmung der Feinheit,
5.3      Flaechen durch Laengenmessung,
5.4      Stueckzahl durch Zaehlung.
         Abweichend von Nr. 5.1, 5.3 und 5.4 koennen bestimmt werden:
5.5      Laengen durch Waegung in Verbindung mit der Bestimmung der mittleren
         laengenbezogenen Masse nach Nummer 6.1, wenn folgende Bedingungen gleichzeitig
         erfuellt sind:
5.5.1    Die Waegewerte der nach Nr. 6.1 ermittelten Einzellaengen duerfen vom gebildeten
         Mittelwert um nicht mehr als +- 1 v.H. abweichen.
5.5.2    Bei der Pruefung der Fertigpackungen muss der Waegewert, der 2 v.H. der
         gekennzeichneten Laenge entspricht, mindestens das 10fache des Teilungswertes der
         verwendeten Waage betragen.


                                              - 20 -
        
                                                                                

5.6     Stueckzahlen durch Waegung in Verbindung mit der Bestimmung der mittleren
        stueckzahlbezogenen Masse nach Nr. 6.2, wenn folgende Bedingungen gleichzeitig
        erfuellt sind:
5.6.1   Die Waegewerte der 10 Mittelwerte -x, die nach Nummer 6.2 bestimmt sind, duerfen
        von dem Gesamtmittelwert -x um nicht mehr als +- 1 v.H. abweichen.
5.6.2   Bei der Pruefung der Fertigpackungen muss der Waegewert, der der zulaessigen
        Minusabweichung entspricht, mindestens das 10fache des Teilungswertes der
        verwendeten Waage betragen.
        Bei den Feststellungen nach Nummern 7 und 8 sind die in dieser Nummer
        enthaltenen Unsicherheiten nicht zu beruecksichtigen.
        Fuer die Feststellungen nach Nummern 5.5 und 5.6 sind in der Regel Netto-Waegungen
        vorzunehmen.
6.      Zusaetzliche Feststellungen
6.1     Bestimmungen der mittleren laengenbezogenen Masse
        Die mittlere laengenbezogene Masse des Erzeugnisses ist aus dem Gewicht von
        mindestens 5 Einzellaengen von je mindestens 1 m Laenge zu bestimmen. Ist die
        mittlere laengenbezogene Masse groesser als 200 g/m, brauchen die Einzellaengen
        nicht groesser als 0,2 m zu sein.
6.2     Bestimmung der mittleren stueckzahlbezogenen Masse
        Die mittlere stueckzahlbezogene Masse ist aus 10 Gruppen zu mindestens je 10
        Einzelstuecken zu bestimmen. Die Gesamtzahl der Einzelstuecke muss dabei mindestens
        10 v.H. der Nennstueckzahl der Fertigpackungen betragen.
6.3     Bestimmung der Laenge von Textilerzeugnissen
        Die Laenge von Textilerzeugnissen ist nach den allgemein anerkannten Regeln der
        Technik zu bestimmen. Die mittlere feuchtigkeitsbedingte Laengenaenderung von
        Textilerzeugnissen und die mittlere Feinheit von Garnen sind an drei Proben aus
        der Stichprobe nach Nummer 4 zu bestimmen.
7.      Feststellung des Mittelwerts
        Die Vorschriften des § 23 Abs. 1 und 2 und des § 24 Abs. 2 ueber die mittlere
        Fuellmenge sind erfuellt, wenn der festgestellte Mittelwert -x der Fuellmengen
        xi aus der Stichprobe, vermehrt um den Betrag a x R groesser oder gleich der
        Nennfuellmenge ist.
        Der Faktor a ergibt sich aus der Tabelle unter Nummer 4; R ist die Spannweite
        der Fuellmengen xi der Stichprobe.
8.      Feststellung der Einhaltung der zulaessigen Minusabweichungen
        Die Anzahl der Fertigpackungen mit einer Fuellmenge, deren Minusabweichungen
        groesser ist als zulaessig, wird festgestellt. Ist diese Anzahl groesser als die
        Annahmezahl c in der Tabelle unter Nummer 4, sind die Vorschriften ueber die
        zulaessige Minusabweichung nicht erfuellt.
9.      Verkaufseinheiten gleicher Laenge oder gleicher Flaeche ohne Umhuellung
        Die Vorschriften dieser Anlage sind auf die Pruefung von Verkaufseinheiten
        gleicher Laenge oder gleicher Flaeche entsprechend anzuwenden.

Anlage 5 (zu § 34 Abs. 2) *& Verfahren zur Pruefung von Massbehaeltnissen
durch die zustaendigen Behoerden
Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 1994, 490

1.    Ort der Pruefung
      Massbehaeltnisse sind in der Regel beim Hersteller der Flaschen oder beim Importeur
      zu pruefen. Die Pruefung soll grundsaetzlich bei der Herstellung vorgenommen werden,
      sie kann auch im Lager erfolgen.
2.    Entnahme der Zufallsstichprobe
      Es wird eine Stichprobe von 35 Massbehaeltnissen zufallsmaessig aus einem Los
      entnommen, das einer Stundenproduktion von Flaschen desselben Musters aus
      derselben Herstellung entspricht und bei importierten Flaschen durch die Anzahl
      der gleichbeschaffenen Flaschen einer Lieferung oder, falls die Zugehoerigkeit zu

                                              - 21 -
        
                                                                                

       einer Lieferung nicht festgestellt werden kann, durch den Lagerbestand bestimmt
       ist.
3.     Messung des Volumens der Flaschen der Stichprobe
       Die Flaschen werden leer gewogen. Sie werden mit Wasser von bekannter Dichte
       bei einer Temperatur von 20 Grad C randvoll oder bis zur Hoehe des angegebenen
       Abstandes von der oberen Randebene gefuellt. Sie werden gefuellt gewogen.
       Die Unsicherheit der Bestimmung des Volumens darf hoechstens 1 Fuenftel der nach § 3
       Abs. 2 zulaessigen Abweichungen fuer das Nennvolumen der Flaschen betragen.
4.     Auswertung der Ergebnisse
4.1    Zu berechnen sind
       der Mittelwert -x der gemessenen Volumen xi der Flaschen der Stichprobe,
       die Standardabweichung s der gemessenen Volumen xi der Flaschen der Stichprobe.
4.2    Es werden folgende Grenzwerte berechnet:
       obere Toleranzgrenze To als Summe aus dem Randvollvolumen oder dem durch die
       angegebene Entfernung begrenzten Volumen und der zugehoerigen Abweichung nach § 3
       Abs. 2 oder 3,
       untere Toleranzgrenze Tu als Differenz aus dem Randvollvolumen oder dem durch die
       angegebene Entfernung begrenzten Volumen und der zugehoerigen Abweichung nach § 3
       Abs. 2 oder 3.
4.3    Annahmekriterien
       Das Los genuegt den Vorschriften des § 3 Abs. 2 oder 3, wenn die Werte -x und s
       gleichzeitig folgende drei Ungleichungen erfuellen:
(Inhalt: nicht darstellbare mathematische Formel,
Fundstelle: BGBl. I 1994, 490)
4.4    Berechnung der Werte -x und s
(Inhalt: nicht darstellbare mathematische Formeln)
5. Wenn das Kontrollergebnis nicht zufriedenstellend ist, kann eine zweite Pruefung
   durchgefuehrt werden. Die Stichprobe ist dann aus einem Los zu entnehmen, das einer
   laengeren Produktionsdauer entspricht, oder es sind die Eintragungen auf geeigneten
   Kontrollkarten des Herstellers zu beruecksichtigen, wenn dessen Betrieb von den
   zustaendigen Behoerden kontrolliert worden ist.
6. Die Nachschau der Herstellung und Einfuhr von Massbehaeltnissen (§ 16 des
   Eichgesetzes sowie § 34 Abs. 2 dieser Verordnung) hat in der Regel mindestens
   einmal jaehrlich zu erfolgen. Bei Massbehaeltnissen, die mit dem Zeichen nach
   Anlage 8 gekennzeichnet sind und in einem anderen Mitgliedstaat der Europaeischen
   Gemeinschaften oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens ueber den
   Europaeischen Wirtschaftsraum hergestellt worden sind, erfolgt die Nachschau in
   der Regel nur aus besonderem Anlass. Das gleiche gilt fuer Massbehaeltnisse, die
   ueber einen anderen Mitgliedstaat der Europaeischen Gemeinschaften oder ueber einen
   anderen Vertragsstaat des Abkommens ueber den Europaeischen Wirtschaftsraum in den
   Geltungsbereich dieser Verordnung eingefuehrt worden sind.

Anlage 6
(weggefallen)

Anlage 7 Geeignete Kontrollmessgeraete im Sinne des § 27 und geeignete
Waagen im Sinne des § 31 Fertigpackungsverordnung
Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 1994, 491

 1.       Zu § 27
 1.1      Soweit nachstehend nichts anderes festgelegt ist, sind Kontrollmessgeraete
          im Sinne des § 27 Abs. 1 geeignet, wenn sie geeicht sind und die
          Verkehrsfehlergrenze nicht groesser ist als das 0,2fache der zulaessigen
          Minusabweichung der zu pruefenden Fertigpackung. Die zustaendige Behoerde kann
          in besonderen Faellen fuer die Kontrolle von Fertigpackungen mit bestimmten

                                              - 22 -
        
                                                                                

           Erzeugnissen die Verwendung nicht eichfaehiger Kontrollmessgeraete zulassen, wenn
           die Geraete eine ausreichende Messgenauigkeit erwarten lassen.
 1.1.1     Werden nichtselbsttaetige Waagen als Kontrollwaagen verwendet, darf der Eichwert
           nicht groesser sein als
           Nennfuellmenge Q(tief)N der Fertigpackungen in g oder ml          groesster zulaessiger Eichwert in g
weniger als 10                                                                            0,1
von 10 bis weniger als 50                                                                 0,2
von 50 bis weniger als 150                                                                0,5
von 150 bis weniger als 500                                                               1,0
von 500 bis weniger als 2.500                                                             2,0
von 2.500 und mehr                                                                        5,0

 1.1.2     Werden gemaess § 7m Abs. 1, 3 und 4 der Eichordnung zu kennzeichnende
           selbsttaetige Waagen als Kontrollwaagen verwendet, so muessen diese mindestens
           die Anforderungen der Genauigkeitsklasse XIII (1) gemaess Abschnitt 1 Nr. 4.2 der
           Anlage 10 (zu § 7k) der Eichordnung erfuellen.
           Fuer die nicht nach § 7m Abs. 1, 3 und 4 zu kennzeichnenden selbsttaetigen Waagen
           gilt Nummer 1.1.2 in der bis vor dem 11. April 2009 geltenden Fassung fort.
 2.        Zu § 27 in Verbindung mit § 32 Abs. 5 Satz 2
           Als Kontrollmessgeraete zur Pruefung unverpackter Backwaren sind geeichte
           Handelswaagen geeignet.
 3.        Zu § 27 in Verbindung mit § 33 Abs. 6 Satz 2
           Fuer die Pruefung von Verkaufseinheiten ohne Umhuellung gilt Nummer 1
           entsprechend.
 4.        Zu § 31
 4.1       Soweit in Nummer 4.2 nichts anderes festgelegt ist, sind als nachgeschaltete
           Waagen im Sinne des § 31 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 geeignet:
           - geeichte nichtselbsttaetige Waagen, deren Verkehrsfehlergrenze nicht groesser
             ist als das 0,2fache der zulaessigen Minusabweichung, und
           - geeichte selbsttaetige Waagen, die Nummer 1.1.2 Satz 1 entsprechen.

 4.2       Werden nichtselbsttaetige Waagen als Kontrollwaagen verwendet, darf der Eichwert
           nicht groesser sein als
       Nennfuellmenge Q(tief)N der Fertigpackungen in kg oder l           groesster zulaessiger Eichwert in g
                                        mehr als 10 bis weniger als 15                  10
                                                 15 bis weniger als 25                  20
                                                25 bis weniger als 100                  50

 5. Zusatzeinrichtungen an Kontrollmessgeraeten nach den Nummern 1 bis 4, die zur
    Registrierung und Auswertung von Messwerten dienen, unterliegen nicht der
    Eichpflicht. Sie sind von der zustaendigen Behoerde auf ordnungsgemaesse Arbeitsweise
    zu ueberpruefen.


Anlage 8
(Inhalt: nicht darstellbares Zeichen,
Fundstelle: BGBl I 1994, 492)

Anlage 9
(Inhalt: nicht darstellbares Zeichen,
Fundstelle: BGBl I 1994, 492)

Anhang EV Auszug aus EinigVtr Anlage I Kapitel V Sachgebiet C Abschnitt
III
(BGBl. II 1990, 889, 1002)
- Massgaben fuer das beigetretene Gebiet (Art. 3 EinigVtr) -
Abschnitt III
Bundesrecht tritt in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet mit folgenden
Massgaben in Kraft:

                                                            - 23 -
      
                                                                              

...
Fertigpackungsverordnung vom 18. Dezember 1981 (BGBl. I S. 1585), zuletzt geaendert
durch Verordnung vom 28. Mai 1990 (BGBl. I S. 991),
mit folgenden Massgaben:
 a) Fertigpackungen duerfen in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet mit
    einer von den Vorschriften des § 16 des Eichgesetzes und der §§ 6 bis 11, 18 und
    20 der Fertigpackungsverordnung abweichenden, den am Tage des Wirksamwerdens des
    Beitritts dort geltenden Vorschriften entsprechenden Fuellmengenangabe bis zum 31.
    Dezember 1992 erstmals in den Verkehr gebracht und unbefristet weiter abgegeben
    werden.
 b) Fertigpackungen mit den in Anlage 1 Nr. 1a und 2a zur Fertigpackungsverordnung
    genannten Erzeugnissen mit einer Nennfuellmenge von 0,7 l duerfen in dem in Artikel
    3 des Vertrages genannten Gebiet bis zum 31. Dezember 1992 erstmals in den Verkehr
    gebracht und unbefristet weiter abgegeben werden. Fertigpackungen mit den in
    Anlage 1 Nr. 2b, 5 und 6 zur Fertigpackungsverordnung genannten Erzeugnissen
    duerfen in diesem Gebiet bis zum 31. Dezember 1992 mit einer in diesen Nummern
    nicht zugelassenen Nennfuellmenge erstmals in den Verkehr gebracht und unbefristet
    weiter abgegeben werden, wenn die Nennfuellmenge der Fertigpackungen einem Wert
    entspricht, mit dem das betreffende Erzeugnis vor dem Tage des Wirksamwerdens
    des Beitritts in diesem Gebiet in Fertigpackungen in den Verkehr gebracht werden
    durfte.
 c) Bei Fertigpackungen gleicher Nennfuellmenge, die in dem in Artikel 3 des Vertrages
    genannten Gebiet angeboten werden oder fuer die dort unter Angabe von Preisen
    geworben wird, ist die Angabe des Grundpreises nicht erforderlich, wenn die
    Fertigpackungen vor dem 31. Dezember 1992 erstmals in den Verkehr gebracht werden
    und die Nennfuellmenge der Fertigpackungen einem Wert entspricht, mit dem das
    betreffende Erzeugnis vor dem Tage des Wirksamwerdens des Beitritts in diesem
    Gebiet in Fertigpackungen in den Verkehr gebracht werden durfte.




                                            - 24 -