Gesetz zum Schutz der Teilnehmer am
Fernunterricht (Fernunterrichtsschutzgesetz
- Fern-USG)
Fern-USG

vom  24.08.1976



"Fernunterrichtsschutzgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. Dezember 2000
(BGBl. I S. 1670), das zuletzt durch Artikel 4 Nr. 3 des Gesetzes vom 23. Maerz 2005
(BGBl. I S. 931) geaendert worden ist"

Stand:     Neugefasst durch Bek. v. 4.12.2000 I 1670;
           zuletzt geaendert durch Art. 4 Nr. 3 G v. 23.3.2005 I 931

Fussnote

 Textnachweis Geltung ab: 1.7.1977       Massgaben aufgrund des EinigVtr vgl. FernUSG Anhang EV

§ 1 Anwendungsbereich
(1) Fernunterricht im Sinne dieses Gesetzes ist die auf vertraglicher Grundlage
erfolgende, entgeltliche Vermittlung von Kenntnissen und Faehigkeiten, bei der
1. der Lehrende und der Lernende ausschliesslich oder ueberwiegend raeumlich getrennt
   sind und
2. der Lehrende oder sein Beauftragter den Lernerfolg ueberwachen.

(2) Dieses Gesetz findet auch auf unentgeltlichen Fernunterricht Anwendung, soweit dies
ausdruecklich vorgesehen ist.

1. Abschnitt
Fernunterrichtsvertrag

§ 2 Rechte und Pflichten der Vertragschliessenden
(1) Durch den Fernunterrichtsvertrag verpflichtet sich der Veranstalter von
Fernunterricht (Veranstalter), das Fernlehrmaterial einschliesslich der vorgesehenen
Arbeitsmittel in den vereinbarten Zeitabstaenden zu liefern, den Lernerfolg zu
ueberwachen, insbesondere die eingesandten Arbeiten innerhalb angemessener Zeit
sorgfaeltig zu korrigieren, und dem Teilnehmer am Fernunterricht (Teilnehmer) diejenigen
Anleitungen zu geben, die er erkennbar benoetigt.

(2) Der Teilnehmer ist verpflichtet, die vereinbarte Verguetung zu leisten. Die
Verguetung ist in Teilleistungen jeweils fuer einen Zeitabschnitt von hoechstens drei
Monaten zu entrichten. Die einzelnen Teilleistungen duerfen den Teil der Verguetung nicht
uebersteigen, der im Verhaeltnis zur voraussichtlichen Dauer des Fernlehrgangs (§ 3 Abs.
2 Nr. 2) auf den Zeitabschnitt entfaellt, fuer den die Teilleistung zu entrichten ist.
Hoehere Teilleistungen sowie Vorauszahlungen duerfen weder vereinbart noch gefordert
werden.

(3) Von den Vorschriften des Absatzes 2 Satz 2 bis 4 kann abgewichen werden, soweit
die Verguetung auf die Lieferung einer beweglichen Sache entfaellt, die nicht Teil des
schriftlichen oder audiovisuellen Fernlehrmaterials ist. Von den Vorschriften des
Absatzes 2 Satz 3 kann abgewichen werden, soweit die Vertragsparteien vereinbart haben,
dass auf Verlangen des Teilnehmers das Fernlehrmaterial in kuerzeren oder laengeren als

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den vereinbarten Zeitabstaenden (§ 3 Abs. 2 Nr. 2) zu liefern ist, der Teilnehmer die
Lieferung in anderen als den vereinbarten Zeitabstaenden verlangt und die Aenderung der
Teilleistungen wegen der Aenderung der Zeitabstaende angemessen ist.

(4) Ausser der vereinbarten Verguetung darf fuer Taetigkeiten, die mit dem Abschluss
des Fernunterrichtsvertrags zusammenhaengen, sowie fuer etwaige Nebenleistungen eine
Verguetung irgendwelcher Art weder vereinbart noch gefordert oder angenommen werden.
Dies gilt auch fuer Einschreibegebuehren, Provisionen und Auslagenerstattungen.

(5) Unwirksam sind Vereinbarungen zu Lasten des Teilnehmers ueber
1. Vertragsstrafen,
2. die Festsetzung der Hoehe eines Schadensersatzes in Pauschbetraegen,
3. den Ausschluss oder die Beschraenkung von Schadensersatzanspruechen,
4. den Verzicht des Teilnehmers auf das Recht, im Falle der Abtretung der Ansprueche
   des Veranstalters an einen Dritten Einwendungen, die zur Zeit der Abtretung
   der Forderung gegen den Veranstalter begruendet waren, dem neuen Glaeubiger
   entgegenzusetzen.
Ebenfalls unwirksam ist eine Vereinbarung, durch die sich der Teilnehmer im
Zusammenhang mit dem Abschluss des Fernunterrichtsvertrags verpflichtet, Waren
zu erwerben oder den Gebrauch von Sachen oder Dienst- oder Werkleistungen in
Anspruch zu nehmen, deren Erwerb oder deren Inanspruchnahme nicht den Zielen des
Fernunterrichtsvertrags dient.

§ 3 Form und Inhalt des Fernunterrichtsvertrags
(1) Die auf den Vertragsschluss gerichtete Willenserklaerung des Teilnehmers bedarf der
schriftlichen Form.

(2) Die Urkunde muss enthalten
1. Name und Anschrift des Veranstalters und des Teilnehmers,
2. die Angabe von Gegenstand, Ziel, Beginn und voraussichtlicher Dauer des
   Fernlehrgangs sowie von Art und Geltung des Lehrgangsabschlusses, Angaben ueber
   die vereinbarten Zeitabstaende fuer die Lieferung des Fernlehrmaterials und Hinweise
   auf begleitenden Unterricht; dabei muss erkennbar sein, ob es sich um einen
   Abschluss des Veranstalters handelt oder ob und inwieweit der Fernlehrgang dazu
   vorgesehen ist, auf eine oeffentlich-rechtliche oder eine sonstige bestimmte Pruefung
   vorzubereiten,
3. die Angabe des Gesamtbetrags der vom Teilnehmer zu entrichtenden Verguetung; hat
   der Fernunterrichtsvertrag die Lieferung einer beweglichen Sache zum Gegenstand,
   die nicht Teil des schriftlichen oder audiovisuellen Fernlehrmaterials ist, so muss
   erkennbar sein, welcher Teil der Verguetung auf die Lieferung dieser Sache entfaellt,
4. einen Hinweis auf zusaetzliche Kosten, die dem Teilnehmer durch die Nutzung von
   Fernkommunikationsmitteln im Rahmen des Fernlehrgangs entstehen, sofern sie ueber
   die ueblichen Grundtarife, mit denen der Teilnehmer rechnen muss, hinausgehen,
5. die Angabe von Betrag, Zahl und Faelligkeit der auf die Verguetung zu entrichtenden
   Teilzahlungen und sonstigen Pflichten des Teilnehmers,
6. eine drucktechnisch deutlich gestaltete Belehrung ueber das Recht des Teilnehmers
   zum Widerruf (§ 4) und dessen Bedingungen und Einzelheiten sowie Name und Anschrift
   des Widerrufsempfaengers,
7. die Mindestlaufzeit des Vertrages und die Kuendigungsbedingungen.

(3) Die Urkunde soll enthalten
1. eine Gliederung des Fernlehrgangs sowie Angaben ueber Ort, Dauer und Haeufigkeit des
   begleitenden Unterrichts,
2. Angaben ueber die zusaetzlich erforderlichen und nicht nur geringwertigen
   Arbeitsmittel, die nicht vom Veranstalter geliefert werden, einschliesslich der
   Kosten, die dem Teilnehmer durch die Nutzung von Fernkommunikationsmitteln im
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   Rahmen des Fernlehrgangs entstehen und die ueber die ueblichen Grundtarife, mit denen
   der Teilnehmer rechnen muss, hinausgehen,
3. die Angabe der Vorbildungsvoraussetzungen fuer die Teilnahme am Fernlehrgang sowie
   der Zulassungsvoraussetzungen fuer eine oeffentlich-rechtliche oder sonstige Pruefung,
   wenn der Fernlehrgang zur Vorbereitung auf eine solche Pruefung vorgesehen ist,
4. eine Darstellung der gesetzlichen Gerichtsstandsregelung,
5. im Falle zulassungspflichtiger Fernlehrgaenge nachpruefbare Hinweise auf die erteilte
   Zulassung; ist der Fernlehrgang nur vorlaeufig zugelassen, so ist darauf besonders
   hinzuweisen.

(4) Dem Teilnehmer ist eine deutlich lesbare Abschrift der Urkunde auszuhaendigen. Die
Belehrung ueber das Widerrufsrecht ist vom Teilnehmer gesondert zu unterschreiben.

§ 4 Widerrufsrecht des Teilnehmers
(1) Dem Teilnehmer steht ein Widerrufsrecht nach § 355 des Buergerlichen Gesetzbuchs
zu. Abweichend von § 355 Abs. 2 Satz 1 des Buergerlichen Gesetzbuchs beginnt
die Widerrufsfrist nicht vor Zugang der ersten Lieferung des Fernlehrmaterials.
Fuer finanzierte Fernunterrichtsvertraege gilt § 358 des Buergerliche Gesetzbuchs
entsprechend.

(2) Das Widerrufsrecht erlischt in dem Zeitpunkt, in die Vertragsparteien den
Fernunterrichtsvertrag vollstaendig erfuellt haben, spaetestens jedoch mit Ablauf des
ersten Halbjahres nach Eingang der ersten Lieferung.

(3) Abweichend von § 346 Abs. 1 in Verbindung mit § 357 Abs. 1 des Buergerlichen
Gesetzbuchs ist der Wert der Ueberlassung des Gebrauchs oder der Benutzung der Sachen
oder der Erteilung des Unterrichts bis zur Ausuebung des Widerrufs nicht zu vergueten.

§ 5 Kuendigung
(1) Der Teilnehmer kann den Fernunterrichtsvertrag ohne Angabe von Gruenden erstmals zum
Ablauf des ersten Halbjahres nach Vertragsschluss mit einer Frist von sechs Wochen,
nach Ablauf des ersten Halbjahres jederzeit mit einer Frist von drei Monaten kuendigen.
Das Recht des Veranstalters und des Teilnehmers, den Vertrag aus wichtigem Grund zu
kuendigen, bleibt unberuehrt.

(2) Die Kuendigung bedarf der schriftlichen Form.

(3) Im Falle der Kuendigung hat der Teilnehmer nur den Anteil der Verguetung zu
entrichten, der dem Wert der Leistungen des Veranstalters waehrend der Laufzeit des
Vertrags entspricht.

§ 6 Rechtsfolgen der Kuendigung bei gemischten Vertraegen
(1) Hat der Fernunterrichtsvertrag die Lieferung einer beweglichen Sache zum
Gegenstand, die nicht Teil des schriftlichen oder audiovisuellen Fernlehrmaterials
ist, so wird dieser Teil des Vertrags durch die Kuendigung des Fernunterrichtsvertrags
nicht beruehrt. Hat der Teilnehmer die Kuendigung des Vertrags erklaert, so kann
er jedoch innerhalb von zwei Wochen, nachdem die Kuendigung wirksam geworden
ist, durch schriftliche Erklaerung gegenueber dem Veranstalter von diesem Teil des
Vertrags zuruecktreten, sofern die Lieferung der Sache infolge der Kuendigung des
Fernunterrichtsvertrags fuer ihn kein Interesse mehr hat. Zur Wahrung der Frist genuegt
die rechtzeitige Absendung der Ruecktrittserklaerung.

(2) Der Lauf der Frist beginnt erst, wenn der Veranstalter nach Zugang der
Kuendigungserklaerung den Teilnehmer schriftlich auf das Ruecktrittsrechts nach Absatz
1 hingewiesen hat. Ist streitig, ob oder zu welchem Zeitpunkt der Teilnehmer auf das
Ruecktrittsrecht hingewiesen worden ist, so trifft die Beweislast den Veranstalter.
Unterbleibt der Hinweis, so erlischt das Ruecktrittsrecht zu dem Zeitpunkt, zu dem
der Veranstalter die Sache geliefert und der Teilnehmer den auf die Lieferung der


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Sache entfallenden Teil der Verguetung (§ 3 Abs. 2 Nr. 3 zweiter Halbsatz) vollstaendig
entrichtet hat.

(3) Auf das Ruecktrittsrecht finden die §§ 346 bis 348 und 351 des Buergerlichen
Gesetzbuchs entsprechende Anwendung.

(4) Das Recht einer Vertragspartei, von dem Teil des Vertrags, der die Lieferung
der Sache zum Gegenstand hat, wegen Nichterfuellung der der anderen Vertragspartei
obliegenden Verpflichtungen zurueckzutreten oder die Rueckgaengigmachung des Vertrags zu
verlangen, bleibt unberuehrt. Fuer den Ruecktritt des Veranstalters gelten die §§ 498 und
503 Abs. 2 des Buergerlichen Gesetzbuchs entsprechend.

§ 7 Nichtigkeit; Recht zur fristlosen Kuendigung
(1) Ein Fernunterrichtsvertrag, der von einem Veranstalter ohne die nach § 12 Abs. 1
erforderliche Zulassung des Fernlehrgangs geschlossen wird, ist nichtig.

(2) Ist nach Vertragsschluss die Zulassung erloschen, widerrufen oder zurueckgenommen
worden, so kann der Teilnehmer den Fernunterrichtsvertrag ohne Einhaltung einer
Kuendigungsfrist kuendigen. Die Kuendigung muss innerhalb von zwei Wochen erfolgen. Der
Lauf der Frist beginnt erst, wenn der Veranstalter dem Teilnehmer eine schriftliche
Belehrung ueber das Recht des Teilnehmers zur fristlosen Kuendigung des Vertrags und
ueber das Erloeschen, den Widerruf oder die Ruecknahme der Zulassung ausgehaendigt hat.
Zur Wahrung der Frist genuegt die rechtzeitige Absendung der Kuendigungserklaerung. Ist
streitig, ob oder zu welchem Zeitpunkt die Belehrung dem Teilnehmer ausgehaendigt worden
ist, so trifft die Beweislast den Veranstalter. Der Veranstalter hat die Belehrung
nach dem Erloeschen, dem Widerruf oder der Ruecknahme der Zulassung unverzueglich dem
Teilnehmer auszuhaendigen.

(3) Im Falle der Kuendigung nach Absatz 2 finden § 5 Abs. 2 und 3 und § 6 entsprechende
Anwendung.

§ 8 Umgehungsverbot
Die §§ 2 bis 7 finden auf Vertraege, die darauf abzielen, die Zwecke eines
Fernunterrichtsvertrags (§ 2) in einer anderen Rechtsform zu erreichen, entsprechende
Anwendung.

§ 9 Widerrufsfrist bei Fernunterricht gegen Teilzahlungen
Wird der Fernunterricht gegen Teilzahlungen im Sinne von § 499 Abs. 2 des Buergerlichen
Gesetzbuchs erbracht, so beginnt der Lauf der Frist nach § 4 Abs. 1 dieses Gesetzes
erst, wenn dem Teilnehmer eine Abschrift ausgehaendigt wird, die auch die in § 502 Abs.
1 Satz 1 des Buergerlichen Gesetzbuchs genannten Angaben enthaelt.

§ 10 Ausschluss abweichender Vereinbarungen
Von den §§ 2 bis 9 kann nicht zum Nachteil des Teilnehmers abgewichen werden.

§ 11
(weggefallen)

2. Abschnitt
Veranstaltung von Fernunterricht

§ 12 Zulassung von Fernlehrgaengen
(1) Fernlehrgaenge beduerfen der Zulassung. Das gleiche gilt fuer wesentliche Aenderungen
zugelassener Fernlehrgaenge. Keiner Zulassung beduerfen Fernlehrgaenge, die nach Inhalt
und Ziel ausschliesslich der Freizeitgestaltung oder der Unterhaltung dienen. Der
Vertrieb von Fernlehrgaengen nach Satz 3 ist der zustaendigen Behoerde anzuzeigen.

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(2) Die Zulassung eines Fernlehrgangs ist ausser in den in § 13 Abs. 1 genannten Faellen
insbesondere zu versagen, wenn
1. der Fernlehrgang nicht zur Erreichung des vom Veranstalter angegebenen
   Lehrgangsziels geeignet ist oder
2. Inhalt oder Zielsetzung des Fernlehrgangs gegen die oeffentliche Sicherheit oder
   Ordnung verstossen oder
3. der Veranstalter nicht den Nachweis erbringt, dass eine vollstaendige, zutreffende
   und den gesetzlichen Bestimmungen entsprechende Unterrichtung des Teilnehmers (§
   16) rechtzeitig vor Abgabe des Vertragsangebots vorgesehen ist, oder
4. die Ausgestaltung der vom Veranstalter vorgesehenen Vertragsbedingungen den
   gesetzlichen Anforderungen nicht entspricht.
Das Landesrecht kann weitere Versagungsgruende vorsehen und die naeheren Einzelheiten
ueber Inhalt und Umfang der Versagungsgruende nach Satz 1 bestimmen.

(3) Ein Fernlehrgang, dessen Lehrmaterial noch nicht vollstaendig vorliegt, soll
vorlaeufig zugelassen werden, wenn
1. eine auf das Lehrgangsziel hinfuehrende Lehrgangsplanung abgeschlossen ist,
2. die fertiggestellten Teile des Fernlehrgangs die Annahme rechtfertigen, dass nach
   Fertigstellung des Fernlehrgangs keine Versagungsgruende nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 1
   und 2, nach Landesrecht (Absatz 2 Satz 2) und nach § 13 Abs. 1 vorliegen werden,
3. der Veranstalter auf Grund seiner bisherigen Taetigkeit als Veranstalter oder auf
   Grund einer anderen Taetigkeit Gewaehr dafuer bietet, dass das Fernlehrmaterial den
   gesetzlichen Anforderungen entsprechend innerhalb angemessener Zeit fertiggestellt
   sein wird, und
4. keine Versagungsgruende nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 und 4 vorliegen.
Die vorlaeufige Zulassung wird unter der Bedingung erteilt, dass das restliche
Fernlehrmaterial innerhalb zu bestimmender Fristen vorgelegt wird; die Fristen sind
so zu bestimmen, dass eine ordnungsgemaesse Durchfuehrung des Fernlehrgangs gewaehrleistet
ist.

(4) Die Zulassung kann befristet, unter Bedingungen erteilt und mit Auflagen verbunden
werden, die dem Schutz des Teilnehmers und der ordnungsgemaessen Durchfuehrung dieses
Gesetzes durch die zustaendige Behoerde dienen. Nachtraegliche Auflagen sind zulaessig.
Aenderungen der tatsaechlichen Umstaende, die fuer die Zulassung massgebend sind, hat der
Veranstalter unverzueglich mitzuteilen.

§ 13 Zulassung berufsbildender Fernlehrgaenge
(1) Bei berufsbildenden Fernlehrgaengen ist ausser in den in § 12 Abs. 2 Satz 1 genannten
Faellen die Zulassung nur zu versagen, wenn der Fernlehrgang nach Inhalt, Dauer oder
Ziel und nach der Art seiner Durchfuehrung mit den Zielen der beruflichen Bildung
nach dem Berufsbildungsgesetz in der jeweils geltenden Fassung oder nach anderen
Rechtsvorschriften der beruflichen Bildung nicht uebereinstimmt oder diesen Vorschriften
nicht entspricht, soweit sie eine entsprechende Anwendung auf den Fernunterricht
zulassen.

(2) Das Bundesministerium fuer Bildung und Forschung kann durch Rechtsverordnung,
die der Zustimmung des Bundesrates bedarf, den naeheren Inhalt und Umfang der
Versagungsgruende nach Absatz 1 bestimmen, soweit die Fernlehrgaenge berufliche
Bildung vermitteln, die Gegenstand bundesrechtlicher Regelungen, insbesondere des
Berufsbildungsgesetzes, ist. Im Uebrigen bestimmt das Landesrecht Inhalt und Umfang der
Versagungsgruende nach Absatz 1.

§ 14 Ruecknahme und Widerruf
(1) Die Zulassung eines Fernlehrgangs ist zurueckzunehmen, wenn bei der Erteilung einer
der in § 12 Abs. 2 und § 13 Abs. 1 genannten Versagungsgruende vorgelegen hat oder die
Voraussetzungen des § 12 Abs. 3 Satz 1 nicht gegeben waren.


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(2) Die Zulassung ist zu widerrufen, wenn einer der in § 12 Abs. 2 und § 13 Abs. 1
genannten Versagungsgruende nachtraeglich eingetreten ist oder die Voraussetzungen des
§ 12 Abs. 3 Satz 1 nachtraeglich weggefallen sind. Sie kann widerrufen werden, wenn der
Veranstalter einer ihm auferlegten Pflicht nicht nachkommt. Vor dem Widerruf ist dem
Veranstalter Gelegenheit zu geben, Abhilfe zu schaffen.

(3) Ist nach Abschluss des Fernunterrichtsvertrags die Zulassung erloschen, widerrufen
oder zurueckgenommen worden und hat der Teilnehmer den Fernunterrichtsvertrag nicht
gekuendigt (§ 7 Abs. 2), so bedarf der Veranstalter fuer die Erfuellung des Vertrags
keiner Zulassung.

§ 15 Unentgeltliche berufsbildende Fernlehrgaenge
(1) Fernlehrgaenge, die auf vertraglicher Grundlage unentgeltlich durchgefuehrt werden
und berufliche Bildung vermitteln, die Gegenstand bundesrechtlicher Regelungen,
insbesondere des Berufsbildungsgesetzes, ist, koennen vom Bundesinstitut fuer
Berufsbildung auf Antrag als geeignet anerkannt werden.

(2) Ein Fernlehrgang nach Absatz 1 ist anzuerkennen, wenn die in § 12 Abs. 2 Satz 1 Nr.
1 und 2 und § 13 Abs. 1 genannten Versagungsgruende nicht vorliegen. Ein Fernlehrgang
nach Absatz 1 gilt als anerkannt, wenn er nach § 12 Abs. 1 zugelassen worden ist.

(3) § 12 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 4 und § 14 Abs. 1 und 2 gelten entsprechend. Das
Erloeschen, die Ruecknahme und der Widerruf einer Anerkennung sind bekanntzumachen.

(4) Ist ein Fernlehrgang nach Absatz 1 als geeignet anerkannt worden, so ist die
Zulassung dieses Fernlehrgangs nach § 12 Abs. 1 nur zu versagen, wenn einer der in § 12
Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 und 4 genannten Versagungsgruende vorliegt.

§ 16 Werbung mit Informationsmaterial
(1) Der Veranstalter hat bei geschaeftlicher Werbung fuer Fernlehrgaenge durch
Uebermittlung von Informationsmaterial einen vollstaendigen Ueberblick ueber die
Vertragsbedingungen und die Anforderungen an den Teilnehmer zu geben. Das
Informationsmaterial muss insbesondere einen vollstaendigen Ueberblick ueber die in
§ 3 Abs. 2 Nr. 2 bis 5 und 7 und Abs. 3 Nr. 1 bis 3 und 5 genannten Angaben, ueber
die Gueltigkeitsdauer des Angebots und ueber das Widerrufsrecht des Teilnehmers (§ 4)
enthalten.

(2) Ist ein Fernlehrgang nur vorlaeufig zugelassen, so muss dies in dem
Informationsmaterial deutlich gekennzeichnet sein.

(3) Die Anerkennung eines unentgeltlichen berufsbildenden Fernlehrgangs nach § 15 Abs.
1 darf nicht zur geschaeftlichen Werbung fuer Fernlehrgaenge verwendet werden.

§ 17 Vertreter, Berater
(1) Der Veranstalter oder seine Beauftragten duerfen zum Zweck der Werbung oder der
Beratung ueber Fernlehrgaenge des Veranstalters oder des Vertragsabschlusses Personen nur
dann aufsuchen, wenn diese
1. vorher Informationsmaterial, das den Anforderungen des § 16 entspricht, erhalten
   und
2. nach Erhalt des Informationsmaterials schriftlich darum gebeten haben.
Fuer eine Beratung nach Satz 1 sollen der Veranstalter oder seine Beauftragten die
erforderliche Eignung besitzen.

(2) Verstossen der Veranstalter oder sein Beauftragter gegen Absatz 1, beginnt die
Widerrufsfrist nicht nach § 4 Abs. 1 zu laufen.

§ 18 Ergaenzende Fernlehrgaenge
Auf Fernlehrgaenge, deren Lehrgangsziel ausschliesslich in der unselbstaendigen Ergaenzung
anderer, in sich abgeschlossener selbstaendiger Bildungsangebote besteht und die sich

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nur zu einer Nutzung in Verbindung mit anderen Bildungsangeboten eignen, finden die
§§ 12 bis 14, 16 und 17 keine Anwendung. Der Vertrieb dieser Fernlehrgaenge ist der
zustaendigen Behoerde anzuzeigen.

3. Abschnitt
Organisation; Auskunftspflicht; Ordnungswidrigkeiten

§ 19 Zentralstelle; Zulassungsentscheidung
(1) Soweit die Laender die Zulassung von Fernlehrgaengen einer Zentralstelle uebertragen,
kann dieser nach Landesrecht die Aufgabe uebertragen werden, ein jaehrlich zu
veroeffentlichendes Verzeichnis der zugelassenen Fernlehrgaenge zu fuehren.

(2) Bei berufsbildenden Fernlehrgaengen (§ 13 Abs. 1) trifft die zustaendige Behoerde
die Entscheidung darueber, ob Versagungsgruende nach § 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3
und § 13 Abs. 1 vorliegen und ob die Zulassungsvoraussetzung nach § 12 Abs. 3 Satz
1 Nr. 1 und 2 erfuellt ist, unter Beruecksichtigung der Ergebnisse der Forschung und
Planung auf dem Gebiet der beruflichen Bildung. Das Landesrecht kann vorsehen, dass
die zustaendige Behoerde die Entscheidung nach Satz 1 im Benehmen mit dem Bundesinstitut
fuer Berufsbildung zu treffen hat. Das Landesrecht kann in diesem Falle bestimmen, dass
die zustaendige Behoerde vor der Entscheidung nach Satz 1 eine schriftliche Stellungnahme
des Bundesinstituts fuer Berufsbildung einzuholen und, falls sie beabsichtigt, von der
Stellungnahme abzuweichen, dem Bundesinstitut fuer Berufsbildung unter Angabe der Gruende
fuer die beabsichtigte Entscheidung erneut Gelegenheit zu einer Stellungnahme zu geben
hat.

§ 20 Auskunftspflicht
(1) Der Veranstalter ist verpflichtet, der zustaendigen Behoerde und, sofern das
Landesrecht nach § 19 Abs. 2 eine Entscheidung im Benehmen mit dem Bundesinstitut
fuer Berufsbildung vorsieht, in den in dieser Vorschrift genannten Faellen auch dem
Bundesinstitut fuer Berufsbildung auf Verlangen die zur Durchfuehrung der Aufgaben
dieser Behoerden erforderlichen Auskuenfte zu erteilen, die dafuer notwendigen Unterlagen
vollstaendig und fristgemaess vorzulegen und zum Zweck der Ueberpruefung der Einhaltung von
Pflichten des Veranstalters nach § 2 Abs. 1 innerhalb der Geschaeftszeit Besichtigungen
der Betriebsgrundstuecke und Geschaeftsraeume zu dulden, die der Veranstaltung von
Fernunterricht einschliesslich begleitendem Unterricht dienen. Die Auskunftspflicht
erstreckt sich auch auf bereits zugelassene Fernlehrgaenge. Die Auskuenfte sind
wahrheitsgemaess, vollstaendig, fristgemaess und, soweit nichts anderes bestimmt ist,
unentgeltlich zu geben.

(2) Der Auskunftspflichtige kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern,
deren Beantwortung ihm selbst oder einem seiner in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der
Zivilprozessordnung bezeichneten Angehoerigen die Gefahr zuziehen wuerde, wegen einer
Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit verfolgt zu werden.

(3) Einzelangaben ueber persoenliche oder sachliche Verhaeltnisse, die fuer Erhebungen und
Untersuchungen der Behoerden nach Absatz 1 Satz 1 gemacht werden, sind, soweit durch
Rechtsvorschrift nichts anderes bestimmt ist, von diesen Behoerden geheimzuhalten.
Die §§ 93, 97, 105 Abs. 1, § 111 Abs. 5 in Verbindung mit § 105 Abs. 1 sowie § 116
Abs. 1 der Abgabenordnung vom 16. Maerz 1976 (BGBl. I S. 613) gelten insoweit nicht.
Veroeffentlichungen dieser Behoerden duerfen keine Einzelangaben ueber Veranstalter
enthalten. Eine Zusammenfassung von Angaben mehrerer Auskunftspflichtiger ist keine
Einzelangabe im Sinne dieses Absatzes.

§ 21 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsaetzlich oder fahrlaessig
1. als Veranstalter einen Fernlehrgang, der nicht nach § 12 Abs. 1 Satz 1 oder dessen
   wesentliche Aenderung nicht nach § 12 Abs. 1 Satz 2 zugelassen ist, vertreibt oder
   vertreiben laesst,

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2. entgegen § 12 Abs. 1 Satz 4 den Vertrieb eines Fernlehrgangs, der nach Inhalt
   und Ziel ausschliesslich der Freizeitgestaltung oder der Unterhaltung dient, oder
   entgegen § 18 Satz 2 den Vertrieb eines ergaenzenden Fernlehrgangs nach § 18 Satz 1
   nicht anzeigt,
3. a) entgegen § 16 Abs. 1 als Veranstalter Informationsmaterial uebermittelt,
      das keinen vollstaendigen Ueberblick ueber die Vertragsbedingungen und die
      Anforderungen an den Teilnehmer gibt,
    b) entgegen § 16 Abs. 2 als Veranstalter in dem Informationsmaterial nicht deutlich
       kennzeichnet, dass der Fernlehrgang nur vorlaeufig zugelassen ist,
    c) entgegen § 16 Abs. 3 als Veranstalter die Anerkennung eines unentgeltlichen
       berufsbildenden Fernlehrgangs nach § 15 Abs. 1 zur geschaeftlichen Werbung fuer
       Fernlehrgaenge verwendet,

4. entgegen § 17 Abs. 1 Satz 1 zum Zweck der Werbung, Beratung oder des
   Vertragsabschlusses Personen aufsucht, oder
5. entgegen § 20 Abs. 1 eine Auskunft nicht, nicht rechtzeitig, nicht richtig
   oder nicht vollstaendig erteilt, Unterlagen nicht, nicht rechtzeitig oder nicht
   vollstaendig vorlegt oder eine Besichtigung nicht duldet.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Faellen des Absatzes 1 Nr. 1, 3 und 4 mit
einer Geldbusse bis zu 10.000 Euro, in den Faellen des Absatzes 1 Nr. 2 und 5 mit einer
Geldbusse bis zu 1.000 Euro geahndet werden.

4. Abschnitt
Uebergangsvorschriften; Aenderung von Bundesgesetzen;
Schlussvorschriften

§ 22
(weggefallen)

§ 23
(weggefallen)

§§ 24 und 25
(Aenderung anderer Vorschriften)
-

§ 26 Gerichtsstand
(1) Fuer Streitigkeiten aus einem Fernunterrichtsvertrag oder ueber das Bestehen eines
solchen Vertrags ist das Gericht ausschliesslich zustaendig, in dessen Bezirk der
Teilnehmer seinen allgemeinen Gerichtsstand hat.

(2) Eine abweichende Vereinbarung ist nur zulaessig, wenn sie ausdruecklich und
schriftlich
1. nach dem Entstehen der Streitigkeit oder
2. fuer den Fall geschlossen wird, dass der Teilnehmer nach Vertragsschluss seinen
   Wohnsitz oder seinen gewoehnlichen Aufenthaltsort aus dem Geltungsbereich dieses
   Gesetzes verlegt oder sein Wohnsitz oder gewoehnlicher Aufenthaltsort im Zeitpunkt
   der Klageerhebung nicht bekannt ist.

§ 27 Uebergangsvorschrift
(1) Auf Fernunterrichtsvertraege, die vor dem 30. Juni 2000 abgeschlossen worden sind,
ist dieses Gesetz in der bis dahin geltenden Fassung anzuwenden.
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(2) Informationsmaterial, das vor dem 1. Oktober 2000 hergestellt wurde und das § 3
Abs. 2 und 3 nicht genuegt, darf bis zum 31. Maerz 2001 verwendet werden.

(3) § 17 ist in der seit dem 1. August 2002 geltenden Fassung auf Vertraege anzuwenden,
die nach dem 1. August 2002 abgeschlossen worden sind. Die Vorschrift findet auch auf
Vertraege Anwendung, die nach dem 31. Dezember 2001 abgeschlossen worden und zugleich
Haustuergeschaefte sind.

§ 28 (Inkrafttreten)
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Anhang EV Auszug aus EinigVtr Anlage I Kap. XVI Sachgebiet D Abschnitt III
(BGBl. II 1990, 889, 1136)
Bundesrecht tritt in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet mit folgenden
Massgaben in Kraft:
1. Fernunterrichtsschutzgesetz vom 24. August 1976 (BGBl. I S. 2525), zuletzt geaendert
   durch das Gesetz vom 3. Dezember 1976 (BGBl. I S. 3281)
   mit folgender Massgabe:
   Ein Fernlehrgang, der von der Staatlichen Zentralstelle fuer Fernunterricht nach
   den §§ 12 und 13 des Fernunterrichtsschutzgesetzes zugelassen ist, gilt bis zum 31.
   Dezember 1991 in den in Artikel 1 Abs. 1 des Vertrages genannten Laendern und in dem
   Teil des Landes Berlin, in dem das Grundgesetz bisher nicht galt, als zugelassen.




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