Gesetz ueber den Bau und die Finanzierung
von Bundesfernstrassen durch Private
(Fernstrassenbauprivatfinanzierungsgesetz -
FStrPrivFinG)
FStrPrivFinG
vom 30.08.1994
"Fernstrassenbauprivatfinanzierungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 6.
Januar 2006 (BGBl. I S. 49)"
Stand: Neugefasst durch Bek. v. 6.1.2006 I 49
Fussnote
Textnachweis ab: 3.9.1994
§ 1 Bau und Finanzierung durch Private
(1) Zur Verstaerkung von Investitionen in das Bundesfernstrassennetz koennen Private
Aufgaben des Neu- und Ausbaus von Bundesfernstrassen auf der Grundlage einer
Mautgebuehrenfinanzierung wahrnehmen.
(2) Hierzu kann der Bau, die Erhaltung, der Betrieb und die Finanzierung von
Bundesfernstrassen Privaten zur Ausfuehrung uebertragen werden.
(3) Der Private hat die Rechte und Pflichten des Traegers der Strassenbaulast nach den §§
7a, 16a Abs. 3, §§ 18f, 19 und 19a des Bundesfernstrassengesetzes.
(4) Hoheitliche Befugnisse gehen auf den Privaten nicht ueber, soweit dieses Gesetz
nichts anderes bestimmt.
(5) Mautgebuehren im Sinne dieses Gesetzes sind oeffentlich-rechtliche Gebuehren
(Gebuehren) oder privatrechtliche Entgelte (Entgelte).
§ 2 Mautgebuehrenerhebung durch Private
(1) Die Landesregierungen werden ermaechtigt, einen Privaten, der sich vertraglich
zur Uebernahme von Aufgaben nach § 1 Abs. 2 fuer ein in der Rechtsverordnung nach § 3
Abs. 1 Satz 2 festgelegtes Fernstrassenprojekt verpflichtet, durch Rechtsverordnung
mit den Befugnissen, die fuer den Bau, den Betrieb und die Unterhaltung des nach § 3
Abs. 1 Satz 2 bestimmten Bundesfernstrassenabschnitts erforderlich sind, insbesondere
mit dem Recht zur Erhebung einer Mautgebuehr und dem Betreiben der Verkehrszeichen und
Verkehrseinrichtungen nach Massgabe der Absaetze 3 bis 5, zu beleihen. Sie koennen diese
Ermaechtigung durch Rechtsverordnung auf die oberste Landesstrassenbaubehoerde uebertragen.
Die Mautgebuehr dient der Refinanzierung der dem Privaten im Zusammenhang mit der
Erfuellung der nach § 1 Abs. 2 uebernommenen Aufgaben entstehenden Aufwendungen zuzueglich
eines projektangemessenen Unternehmergewinns. Die Mautgebuehr wird vom Privaten nach
Massgabe der Absaetze 2 bis 4 als Gebuehr auf der Grundlage einer Rechtsverordnung nach
§ 5 Abs. 1 Satz 1 oder als Entgelt auf der Grundlage einer Genehmigung nach § 6 Abs.
1 erhoben. Das Mautgebuehrenaufkommen steht dem Privaten zu. Der Private untersteht
der Aufsicht der jeweils zustaendigen obersten Landesstrassenbaubehoerde. Diese ist
ermaechtigt, ihre Aufsichtsbefugnisse auf nachgeordnete Behoerden zu uebertragen.
(2) Sobald der voraussichtliche Zeitpunkt der Freigabe des betroffenen
Bundesfernstrassenabschnittes fuer den oeffentlichen Verkehr feststeht, hat die zustaendige
oberste Landesstrassenbaubehoerde den Privaten aufzufordern, ihr gegenueber eine Erklaerung
-1-
abzugeben, ob die Mautgebuehr als Gebuehr oder als Entgelt zu erheben ist. Der Private
hat die Erklaerung innerhalb eines Monats nach Zugang der Aufforderung abzugeben. Wird
die Erklaerung nicht rechtzeitig abgegeben, wird die Mautgebuehr als Gebuehr erhoben.
(3) Nach dem Beginn der Mautgebuehrenerhebung kann der Private jeweils spaetestens
sechs Monate vor dem Ablauf einer Kalkulationsperiode bei der zustaendigen
obersten Landesstrassenbaubehoerde beantragen, dass mit Beginn der jeweils folgenden
Kalkulationsperiode die Erhebung der Mautgebuehr von einer Gebuehr auf ein Entgelt oder
von einem Entgelt auf eine Gebuehr umgestellt wird.
(4) Soweit die Mautgebuehr als Gebuehr erhoben wird, findet gegen einen von dem Privaten
erlassenen Gebuehrenbescheid ein Widerspruchsverfahren nicht statt. Die Vollstreckung
der Gebuehrenbescheide erfolgt nach den jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften ueber
die Verwaltungsvollstreckung.
(5) Der Private ist zur Beschaffung, Anbringung, Unterhaltung und Entfernung aller
fuer den Betrieb der Strecke erforderlichen Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen
verpflichtet. Er hat deren Anordnung spaetestens vier Monate vor der Indienststellung
der Strecke bei der zustaendigen Strassenverkehrsbehoerde unter Vorlage eines
Verkehrszeichenplans zu beantragen. Spaeter notwendige Aenderungen sind unverzueglich zu
beantragen. Der Private untersteht insoweit der Aufsicht der Strassenverkehrsbehoerde;
deren Anordnungen und Weisungen ist Folge zu leisten.
(6) Der Private ist berechtigt, die zur Durchfuehrung der Mautgebuehrenerhebung
erforderlichen Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen nach Massgabe des von den
Strassenverkehrsbehoerden genehmigten Verkehrszeichenplans zu betreiben.
(7) Der Private ist verpflichtet, die jeweils geltenden Mautgebuehren fuer den
Verkehrsteilnehmer deutlich sichtbar und gut lesbar auszuhaengen.
§ 3 Mautgebuehren
(1) Mautgebuehren nach § 2 koennen erhoben werden fuer die Benutzung von nach Massgabe
dieses Gesetzes errichteten
1. Bruecken, Tunneln und Gebirgspaessen im Zuge von Bundesautobahnen und Bundesstrassen
mit Fahrzeugen,
2. mehrstreifigen Bundesstrassen mit getrennten Fahrbahnen fuer den Richtungsverkehr mit
Kraftfahrzeugen.
Das Bundesministerium fuer Verkehr, Bau und Stadtentwicklung wird ermaechtigt, durch
Rechtsverordnung im Einvernehmen mit den betroffenen Landesregierungen und ohne
Zustimmung des Bundesrates die Strecken festzulegen, die nach Massgabe dieses Gesetzes
und der hierzu ergangenen Rechtsverordnungen gebaut, erhalten, betrieben und finanziert
werden sollen.
(2) Die Mautgebuehren richten sich nach den Kosten fuer Bau, Erhaltung, Betrieb und
weiteren Ausbau der jeweiligen Strecke. In diesem Rahmen muessen sie zumindest unter
Beruecksichtigung von Wegstrecke und der Fahrzeugart in einem angemessenen Verhaeltnis
zu dem durchschnittlichen Vorteil der Benutzung stehen. Die Hoehe der Mautgebuehren kann
auch von der Haeufigkeit und dem Zeitpunkt der Benutzung abhaengig gemacht werden.
(3) Beruecksichtigungsfaehige Kosten sind die bei wirtschaftlicher Betriebsfuehrung
nach betriebswirtschaftlichen Grundsaetzen ansatzfaehigen Kosten. Diese setzen sich
zusammen aus den Grundkosten und den kalkulatorischen Kosten. Grundkosten sind
die Kosten fuer den Betrieb, die Instandhaltung und die Instandsetzung der Strecke
sowie Steuern, Gebuehren, Beitraege und Abgaben, mit Ausnahme der Einkommen- und
Koerperschaftsteuer einschliesslich der darauf entfallenden Zuschlaege nach den jeweils
geltenden gesetzlichen Vorschriften. Zu den Grundkosten gehoeren insbesondere die
Kosten fuer Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe, Entgelte fuer in Anspruch genommene
Fremdleistungen, Personalkosten sowie Fremdkapitalzinsen. Zu den kalkulatorischen
Kosten zaehlen Abschreibungen sowie kalkulatorische Wagnisse und Zinsen. Der Berechnung
von Abschreibungen sind die Anschaffungs- oder Herstellungskosten zugrunde zu legen.
Der Abschreibungsbetrag ist auf die betriebsgewoehnliche Nutzungsdauer der jeweiligen
Anlage oder jeweiligen Teile der Anlage zu verteilen, hoechstens jedoch auf den
-2-
Zeitraum der Konzessionslaufzeit. Die Anschaffungs- und Herstellungskosten sind vor
der Berechnung der Abschreibung um eine darauf entfallende etwaige Anschubfinanzierung
und um darauf entfallende etwaige sonstige oeffentliche Foerdermittel zu vermindern.
Sonderabschreibungen und steuerlich veranlasste erhoehte Absetzungen bleiben ausser
Betracht. Kalkulatorische Zinsen sind Kosten, die fuer die Bereitstellung des von dem
Privaten eingesetzten Eigenkapitals angesetzt werden.
(4) Als angemessene kalkulatorische Verzinsung des von dem Privaten eingesetzten
Eigenkapitals gilt die durchschnittliche Rendite zehnjaehriger deutscher Bundesanleihen
in einem Zeitraum von 20 Jahren, die der jeweiligen Kalkulationsperiode vorausgehen,
zuzueglich eines dem jeweiligen unternehmerischen Risiko angemessenen Risikozuschlags.
Der Risikozuschlag darf nicht zu einer unverhaeltnismaessigen Verzinsung des eingesetzten
Eigenkapitals fuehren. Der Private kann in den jeweiligen Kalkulationsperioden
unterschiedliche Zinssaetze fuer das von ihm eingesetzte Eigenkapital in Ansatz bringen,
soweit ueber die gesamte Konzessionslaufzeit die den Saetzen 1 und 2 entsprechende
durchschnittliche Verzinsung eingehalten wird.
(5) Unverhaeltnismaessige Kostenunter- oder Kostenueberdeckungen sind rechtzeitig und
angemessen auszugleichen. Der Ausgleich einer Kostenunterdeckung ist ausgeschlossen,
wenn sich der Private durch Vereinbarung im Konzessionsvertrag verpflichtet, Bau,
Erhaltung und Betrieb der Strecke zu einem Festpreis durchzufuehren, der dann zu
gleichen Teilen auf die Konzessionslaufzeit aufgeteilt wird. Die Kalkulation des
Festpreises ist im Konzessionsvertrag offen zu legen und im Rahmen der Berechnung
der konkreten Mautgebuehrenhoehe unter Beachtung der Absaetze 2 und 3 und der
Rechtsverordnung nach § 4 sowie der Rechtsverordnung nach § 5 oder der Genehmigung
nach § 6 nachzupruefen. Auch fuer die Kosten des Betriebs der jeweiligen Strecke
und fuer die Kosten des Betriebs der Mautgebuehrenerhebungseinrichtungen koennen
Festpreisvereinbarungen getroffen werden, die dann entsprechend zu behandeln sind.
§ 4 Mautbemessungs- und -kalkulationsverordnung
Das Bundesministerium fuer Verkehr, Bau und Stadtentwicklung wird ermaechtigt, im
Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium fuer
Wirtschaft und Technologie durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
naehere Bestimmungen ueber die Bemessung der Mautgebuehren und die Kalkulation des
Mautgebuehrensatzes nach § 3 Abs. 2 bis 5 zu erlassen.
§ 5 Mautgebuehrenverordnung
(1) Die Landesregierungen werden ermaechtigt, durch Rechtsverordnung fuer die in einer
Rechtsverordnung nach § 3 Abs. 1 Satz 2 jeweils festgelegte Strecke die Hoehe der
Mautgebuehr unter Beachtung des § 3 Abs. 2 bis 5 und der Rechtsverordnung nach § 4 zu
bestimmen, soweit
1. der Private im Falle des § 2 Abs. 2 Satz 1 und 2 erklaert oder im Falle des § 2 Abs.
3 beantragt hat, die Mautgebuehr als Gebuehr zu erheben oder
2. der Fall des § 2 Abs. 2 Satz 3 eingetreten ist.
Sie koennen diese Ermaechtigung durch Rechtsverordnung auf die oberste
Landesstrassenbaubehoerde uebertragen. Der Private erwirbt mit Auftragserteilung einen
Anspruch auf Erlass der Rechtsverordnung nach Satz 1. Solange die ansatzfaehigen
Kosten noch nicht abschliessend feststehen, erfolgt die Festsetzung der Mautgebuehren
in der Rechtsverordnung nach Satz 1 auf der Basis der nach der Angebotskalkulation des
Privaten ansatzfaehigen Kosten, die um die bereits nachgewiesenen Kosten aktualisiert
wurden; der Nachweis erfolgt durch pruefbare Aufstellung der Kosten, die eine rasche und
sichere Beurteilung ermoeglichen muss.
(2) Der Private kann jederzeit bei der Landesregierung beantragen, die Bestimmung der
Hoehe der Mautgebuehr durch Rechtsverordnung nach Absatz 1 Satz 1 zu aendern. Der Private
hat einen Anspruch auf Erlass der Rechtsverordnung, soweit sich die der geltenden
Bestimmung der Hoehe der Mautgebuehr zu Grunde liegenden Tatsachen wesentlich geaendert
haben. Im Falle einer Rechtsverordnung nach Absatz 1 Satz 2 ist der Antrag an die
oberste Landesstrassenbaubehoerde zu richten.
-3-
§ 6 Mautgebuehrengenehmigung
(1) Erklaert der Private im Falle des § 2 Abs. 2 oder beantragt der Private im Falle des
§ 2 Abs. 3 die Mautgebuehr als Entgelt zu erheben, so bedarf die Hoehe der Mautgebuehr der
Genehmigung der zustaendigen obersten Landesstrassenbaubehoerde.
(2) Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn
1. die Strecke in einer Rechtsverordnung nach § 3 Abs. 1 Satz 2 festgelegt ist und
2. bei der Berechnung der Mautgebuehr die Massstaebe nach § 3 Abs. 2 bis 5 und der
Rechtsverordnung nach § 4 eingehalten sind.
§ 5 Abs. 1 Satz 4 gilt entsprechend.
(3) Der Private kann jederzeit bei der obersten Landesstrassenbaubehoerde beantragen,
eine neue Mautgebuehr zu genehmigen. Der Private hat einen Anspruch auf die Genehmigung,
soweit sich die der genehmigten Mautgebuehr zu Grunde liegenden Tatsachen wesentlich
geaendert haben.
(4) Vor Erteilung der Genehmigung hat die oberste Landesstrassenbaubehoerde die
Zustimmung des Bundesministeriums fuer Verkehr, Bau und Stadtentwicklung einzuholen.
(5) Die Genehmigung kann unbeschadet der verwaltungsverfahrensrechtlichen Vorschriften
ueber Ruecknahme und Widerruf auch widerrufen werden, wenn der Private den Widerruf
beantragt.
§ 7 Befreiungen
Von der Mautgebuehr sind Fahrzeuge der Streitkraefte, des Zivil- und
Katastrophenschutzes, der Feuerwehr und anderer Notdienste, der Polizeien des
Bundes und der Laender, der Zollverwaltung und des Strassenunterhaltungs- oder
Strassenbetriebsdienstes befreit. Voraussetzung fuer die Mautgebuehrenbefreiung ist, dass
die Fahrzeuge als fuer die genannten Zwecke bestimmt erkennbar sind oder als solche
zweifelsfrei ausgewiesen werden koennen. Im Falle von Fahrzeugkombinationen ist das
Motorfahrzeug fuer die Mautgebuehrenbefreiung massgebend.
§ 8 Schuldner der Mautgebuehr
Schuldner der Mautgebuehr (Schuldner) ist, wer
1. ueber den Gebrauch des Fahrzeuges bestimmt,
2. das Fahrzeug fuehrt,
3. Halter des Fahrzeuges ist.
Mehrere Schuldner haften als Gesamtschuldner.
§ 9 Entrichtung der Mautgebuehr
(1) Der Schuldner hat die Mautgebuehr in der sich aus der Rechtsverordnung nach § 5 Abs.
1 Satz 1 oder der Genehmigung nach § 6 Abs. 1 jeweils ergebenden Hoehe spaetestens bei
Beginn der mautgebuehrenpflichtigen Benutzung der Strecke oder im Falle einer Stundung
zu dem festgesetzten Zeitpunkt an den Privaten zu entrichten.
(2) Der Private hat dem Schuldner die Entrichtung der Mautgebuehr durch Barzahlung zu
ermoeglichen. Darueber hinaus darf er die Mautgebuehr im Einzugs- oder automatisierten
Verfahren erheben. Auf Verlangen des Schuldners ist eine Quittung zu erteilen.
(3) Wird die Mautgebuehr im Einzugsverfahren oder im automatisierten Verfahren
entrichtet, darf der Private Daten nur erheben, verarbeiten und nutzen, soweit
dies erforderlich ist, um mautgebuehrenpflichtige Benutzungen zu ermoeglichen
(Berechnungsdaten), abzurechnen (Abrechnungsdaten) und zu kontrollieren
(Kontrolldaten). Es sind
1. Berechnungsdaten:
a) das Kennzeichen des Fahrzeugs,
-4-
b) die fuer die Mautgebuehrenhoehe massgeblichen Merkmale des Fahrzeugs oder der
Fahrzeugkombination,
c) die Hoehe der zu entrichtenden Mautgebuehr;
2. Abrechnungsdaten:
a) Ort und Zeit der mautgebuehrenpflichtigen Benutzung der Strecke,
b) Zeitpunkt und Hoehe der entrichteten oder noch zu entrichtenden Mautgebuehr,
c) sonstige Daten, die fuer die Abwicklung der durch Rechtsverordnung nach Absatz 6
zugelassenen Zahlungs- und Abrechnungsverfahren erforderlich sind;
3. Kontrolldaten:
a) das Kennzeichen und das Bild des Fahrzeugs,
b) die fuer die Mautgebuehrenhoehe massgeblichen Merkmale des Fahrzeugs oder der
Fahrzeugkombination,
c) die Hoehe der entrichteten und der zu entrichtenden Mautgebuehr,
d) Ort und Zeit der mautgebuehrenpflichtigen Benutzung der Strecke,
e) der Name der Person, die die Strecke benutzt.
(4) Der Schuldner hat bei der Mautgebuehrenerhebung nach Massgabe des § 10 mitzuwirken.
Er hat die technischen Einrichtungen zur Mautgebuehrenerhebung ordnungsgemaess zu benutzen
und die fuer die Mautgebuehrenerhebung massgeblichen Tatsachen anzugeben.
(5) Hat der Private mit einer anderen Stelle einen Vertrag ueber die Be- und Abrechnung
der Mautgebuehr geschlossen, sind die Vorschriften ueber Datenverarbeitung im Auftrag
anzuwenden. Die Absaetze 2 und 3 gelten fuer den Auftragnehmer entsprechend.
(6) Das Bundesministerium fuer Verkehr, Bau und Stadtentwicklung erlaesst nach Anhoerung
der jeweils zustaendigen obersten Landesstrassenbaubehoerde durch Rechtsverordnung
mit Zustimmung des Bundesrates ergaenzende Bestimmungen ueber Art und Umfang der
Erhebung, Verarbeitung und Nutzung der Daten nach Absatz 3 fuer die vom Privaten jeweils
eingesetzten Verfahren.
§ 10 Nachweis und Kontrolle der Mautgebuehrenentrichtung
(1) Auf Verlangen des Privaten hat der Schuldner die ordnungsgemaesse Entrichtung
der Mautgebuehr nachzuweisen. Hat der Schuldner im Voraus die Mautgebuehr entrichtet
und hierueber Belege erhalten, so hat er diese bei der Benutzung mitzufuehren und auf
Verlangen den zur Kontrolle befugten Personen zur Pruefung auszuhaendigen.
(2) Hat der Schuldner die Mautgebuehr nicht oder nicht in voller Hoehe entrichtet,
darf der Private die Kontrolldaten zum Zweck der Vollstreckung der Mautgebuehr, der
Einziehung der Mautgebuehr oder zur Erstellung des Gebuehrenbescheids erheben und
verarbeiten.
§ 11 Datenloeschungen, Geschaeftsstatistiken
(1) Der Private hat
1. Berechnungsdaten, soweit sie nicht Abrechnungsdaten sind, unverzueglich nach
Durchfuehrung der Berechnung zu loeschen,
2. Abrechnungsdaten zu loeschen, sobald feststeht, dass die Mautgebuehr nach § 9
entrichtet worden ist und Rechtsmittel nicht oder nicht fristgerecht eingelegt
worden sind,
3. Kontrolldaten zu loeschen, sobald feststeht, dass die Mautgebuehr ordnungsgemaess
entrichtet wurde,
4. Bilder und Daten, die im Rahmen der Kontrolle erhoben und gespeichert wurden,
unmittelbar nach dem Kontrollvorgang zu loeschen, wenn das Kraftfahrzeug nicht der
Mautgebuehrenpflicht unterliegt.
-5-
Ist die Mautgebuehr als Gebuehr erhoben worden und sind gegen den Gebuehrenbescheid
fristgerecht Rechtsmittel eingelegt worden, sind die Daten spaetestens einen Monat
nach Beendigung des Verfahrens zu loeschen. Ist die Mautgebuehr nicht nach § 9
entrichtet worden, hat der Private die Kontroll- und Verfahrensdaten spaetestens einen
Monat nach rechts- oder bestandskraeftigem Abschluss des Verwaltungsverfahrens, des
verwaltungsgerichtlichen Verfahrens, des Gerichtsverfahrens fuer die Beitreibung des
Entgeltes oder des Ordnungswidrigkeiten- oder Strafverfahrens zu loeschen.
(2) Ist die Erteilung einer Quittung vereinbart worden, sind die zu quittierenden Daten
nach Erteilung der Quittung unverzueglich zu loeschen.
(3) Die nach diesem Gesetz gespeicherten Daten darf der Private in anonymisierter Form
zur Erstellung von Geschaeftsstatistiken speichern, veraendern und nutzen.
§ 12 Bussgeldvorschriften
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsaetzlich oder fahrlaessig
1. entgegen § 9 Abs. 1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 5 Abs. 1 Satz 1
oder einer Genehmigung nach § 6 Abs. 1 die Mautgebuehr nicht oder nicht rechtzeitig
entrichtet,
2. entgegen § 9 Abs. 3 Satz 1, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Abs.
6, jeweils auch in Verbindung mit Abs. 5 Satz 2, Daten erhebt oder verarbeitet,
oder
3. entgegen § 11 Abs. 1 oder 2 Daten nicht oder nicht rechtzeitig loescht.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Faellen des Absatzes 1 Nr. 1 mit einer Geldbusse
bis zu tausend Euro, in den uebrigen Faellen mit einer Geldbusse bis zu zweihunderttausend
Euro geahndet werden.
§ 13 Uebergangsregelung
(1) Vorbehaltlich des Absatzes 2 sind Rechtsverordnungen auf Grund des § 3a Abs. 2
in Verbindung mit § 3 Abs. 2 bis 5 in der jeweils bis zum 7. September 2005 geltenden
Fassung weiter anzuwenden.
(2) Eine auf Grund des § 3a Abs. 2 in Verbindung mit § 3 Abs. 2 bis 5 in der jeweils
bis zum 7. September 2005 geltenden Fassung erlassene Rechtsverordnung ist ab dem Tag,
an dem
1. eine auf Grund des § 5 Abs. 1 erlassene Rechtsverordnung ueber die Hoehe der Gebuehr
in Kraft tritt oder
2. eine nach § 6 Abs. 1 erteilte Genehmigung ueber die Hoehe des Entgelts wirksam wird,
nicht mehr anzuwenden. Die zustaendige oberste Landesstrassenbaubehoerde hat den nach Satz
1 massgeblichen Tag im Bundesanzeiger bekannt zu machen.
(3) Das Bundesministerium fuer Verkehr, Bau und Stadtentwicklung wird ermaechtigt, durch
Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates eine auf Grund des § 3a Abs. 2 in
Verbindung mit § 3 Abs. 2 bis 5 in der jeweils bis zum 7. September 2005 geltenden
Fassung erlassene Rechtsverordnung, die nach Absatz 2 Satz 1 nicht mehr anzuwenden ist,
aufzuheben.
§ 14
(Inkrafttreten)
-6-