Gesetz ueber den Ausbau der
Bundesfernstrassen (Fernstrassenausbaugesetz
- FStrAbG)
FStrAbG

vom  30.06.1971



"Fernstrassenausbaugesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Januar 2005 (BGBl.
I S. 201), das durch Artikel 12 des Gesetzes vom 9. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2833)
geaendert worden ist"

Stand:     Neugefasst durch Bek. v. 20. 1.2005 I 201;
           geaendert durch Art. 12 G v. 9.12.2006 I 2833

Fussnote

 Textnachweis Geltung ab: 1.1.1982

§ 1
(1) Bau und Ausbau der Bundesfernstrassen sind Hoheitsaufgaben des Bundes. Das Netz der
Bundesfernstrassen wird nach dem Bedarfsplan fuer die Bundesfernstrassen ausgebaut, der
diesem Gesetz als Anlage beigefuegt ist.

(2) Die in den Bedarfsplan aufgenommenen Bau- und Ausbauvorhaben entsprechen den
Zielsetzungen des § 1 Abs. 1 des Bundesfernstrassengesetzes. Die Feststellung des
Bedarfs ist fuer die Linienbestimmung nach § 16 des Bundesfernstrassengesetzes und fuer
die Planfeststellung nach § 17 des Bundesfernstrassengesetzes verbindlich.

§ 2
Der Ausbau erfolgt nach Stufen, die im Bedarfsplan bezeichnet sind, und nach Massgabe
der zur Verfuegung stehenden Mittel.

§ 3
Einzelne Verbesserungsmassnahmen bleiben unberuehrt; sie sind auf die Massnahmen
abzustimmen, die auf Grund des Bedarfsplanes ausgefuehrt werden sollen.

§ 4
Nach Ablauf von jeweils fuenf Jahren prueft das Bundesministerium fuer Verkehr, Bau
und Stadtentwicklung, ob der Bedarfsplan der Verkehrsentwicklung anzupassen ist; in
die Pruefung sind die bei der Bedarfsplanung beruehrten Belange, insbesondere die der
Raumordnung, des Umweltschutzes und des Staedtebaus, einzubeziehen. Die Anpassung
geschieht durch Gesetz.

§ 5
(1) Zur Verwirklichung des Ausbaus nach dem Bedarfsplan stellt das Bundesministerium
fuer Verkehr, Bau und Stadtentwicklung Fuenfjahresplaene auf. Sie bilden den Rahmen fuer
die Aufstellung der Strassenbauplaene nach Artikel 3 des Strassenbaufinanzierungsgesetzes.

(2) Das Gesetz zur Foerderung der Stabilitaet und des Wachstums der Wirtschaft bleibt
unberuehrt.

§ 6

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Die Strassenbauplaene koennen im Einzelfall auch Massnahmen enthalten, die nicht dem
Bedarfsplan entsprechen, soweit dies wegen eines unvorhergesehenen hoeheren oder
geringeren Verkehrsbedarfs, insbesondere auf Grund einer Aenderung der Verkehrsstruktur,
erforderlich ist.

§ 7
Das Bundesministerium fuer Verkehr, Bau und Stadtentwicklung berichtet dem Deutschen
Bundestag jaehrlich ueber den Fortgang des Bundesfernstrassenbaus nach dem Stand vom 31.
Dezember des Vorjahres.

§ 8
(weggefallen)

§ 9
(Inkrafttreten)

Anlage
(Inhalt: nicht darstellbarer Bedarfsplan fuer die Bundesfernstrassen,
Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2004, 2574 - Beilage als Faltblatt;
bzgl. der einzelnen Aenderungen vgl. Fussnote)




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