Verordnung zur Sicherstellung der
Postversorgung der Bundeswehr durch eine
Feldpost (Feldpostverordnung 1996 - FpV
1996)
FpV 1996
vom 23.10.1996
"Feldpostverordnung 1996 vom 23. Oktober 1996 (BGBl. I S. 1543), die zuletzt durch
Artikel 3 Abs. 23 des Gesetzes vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970) geaendert worden ist"
Stand: Zuletzt geaendert durch Art. 3 Abs. 23 G v. 7.7.2005 I 1970
Fussnote
Textnachweis ab: 30.10.1996
Eingangsformel
Auf Grund des § 10 des Post- und Telekommunikationssicherstellungsgesetzes vom 14.
September 1994 (BGBl. I S. 2325, 2378) verordnet das Bundesministerium fuer Post und
Telekommunikation:
Inhaltsuebersicht
Erster Abschnitt
Allgemeines
§ 1 Zweck der Verordnung
§ 2 Verpflichtung
Zweiter Abschnitt
Feldpostangebot
§ 3 Leistungsumfang der Feldpost
§ 4 Leistungen des Feldpostangebots
§ 5 Unterstuetzung der Feldpost
Dritter Abschnitt
Ordnungswidrigkeiten, Schlussbestimmungen
§ 6 Ordnungswidrigkeiten
§ 7 Sonstige Bestimmungen
§ 8 Inkrafttreten
Erster Abschnitt
Allgemeines
§ 1 Zweck der Verordnung
Zweck dieser Verordnung ist es, eine ausreichende Versorgung der Bundeswehr mit
Dienstleistungen des Postwesens durch deren Feldpost bei nationalen und internationalen
Einsaetzen sicherzustellen
1. bei Naturkatastrophen oder bei besonders schweren Ungluecksfaellen,
2. im Rahmen internationaler Vereinbarungen zur Notfallbewaeltigung,
3. im Rahmen der Zusammenarbeit mit den Vereinten Nationen,
4. im Rahmen von Buendnisverpflichtungen sowie
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5. im Spannungs- und Verteidigungsfall.
§ 2 Verpflichtung
Das Unternehmen Deutsche Post AG ist im Rahmen seines Leistungsangebots verpflichtet,
in den Faellen des § 1 eine ausreichende Versorgung mit Dienstleistungen des Postwesens
und ein entsprechendes Feldpostleistungsangebot gegenueber der Feldpost sicherzustellen.
Zweiter Abschnitt
Feldpostangebot
§ 3 Leistungsumfang der Feldpost
Zur Aufrechterhaltung der Postversorgung der Bundeswehr durch eine Feldpost in
den Faellen des § 1 hat die Deutsche Post AG im Rahmen des Leistungsangebots nach
§ 4 jedermann die Moeglichkeit zu bieten, Feldpostsendungen einzuliefern und zu
empfangen und Bankleistungen der Deutschen Postbank AG in Anspruch zu nehmen. Sie
hat eingelieferte und auszuhaendigende Feldpostsendungen zu befoerdern und sie mit der
Feldpost der Bundeswehr auszutauschen.
§ 4 Leistungen des Feldpostangebots
(1) Die Deutsche Post AG hat in den Faellen des § 1 die Postversorgung der Bundeswehr
durch das Einliefern, Befoerdern und Ausliefern von
1. gewoehnlichen Briefen, Postkarten, Einschreibbriefen und versicherbaren Briefen bis
zu einem Gewicht von 1.000 g; dabei wird die Versicherungssumme beschraenkt auf 500
Euro,
2. Paeckchen,
3. adressierten Paketen und versicherbaren adressierten Paketen bis zu einem Gewicht
von 20 kg; die Versicherungssumme wird beschraenkt auf 2.500 Euro,
4. Sendungen nach § 33 des Postgesetzes (foermliche Zustellung)
sicherzustellen. Sendungen nach Nummer 4 muessen nur bei Niederlassungen der Deutschen
Post AG angenommen werden.
(2) Treten an die Stelle der in Absatz 1 aufgefuehrten Produkte des Feldpostangebots
andere Produkte, die die gleichen Leistungsmerkmale aufweisen, so gilt diese Verordnung
auch fuer sie. Die Deutsche Post AG hat den Produktwechsel der Bundesnetzagentur fuer
Elektrizitaet, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen rechtzeitig anzuzeigen.
Diese entscheidet ueber die Gleichwertigkeit der Produkte nach Anhoerung der Deutschen
Post AG. Die Entscheidung ist im Amtsblatt der Bundesnetzagentur fuer Elektrizitaet, Gas,
Telekommunikation, Post und Eisenbahnen zu veroeffentlichen.
§ 5 Unterstuetzung der Feldpost
(1) Ziel und Zweck der personellen und materiellen Unterstuetzung der Feldpost der
Bundeswehr durch die Deutsche Post AG ist es, die Kompatibilitaet der Dienstleistungen
und Produkte zu gewaehrleisten und die Funktionsfaehigkeit der Feldpost sicherzustellen.
(2) Die Deutsche Post AG hat die Feldpost dadurch personell zu unterstuetzen, dass sie
zur Wahrnehmung postfachlicher Aufgaben geeignete Beschaeftigte als Feldpostpersonal auf
Verlangen zur Verfuegung stellt.
(3) Die Deutsche Post AG hat die Feldpost dadurch materiell zu unterstuetzen, dass sie
das zum Betrieb der Feldpost erforderliche postspezifische Ge- und Verbrauchsmaterial
beschafft und lagert. Das postspezifische Material ist auf Verlangen vor Aufnahme der
Postversorgung durch die Feldpost der Bundeswehr dieser zur Verfuegung zu stellen.
Dritter Abschnitt
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Ordnungswidrigkeiten, Schlussbestimmungen
§ 6 Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne des § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a des Post- und
Telekommunikationssicherstellungsgesetzes handelt, wer vorsaetzlich oder fahrlaessig
1. entgegen § 4 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Abs. 2 Satz 1, eine dort
genannte Leistung nicht, nicht richtig oder nicht vollstaendig sicherstellt,
2. entgegen § 5 Abs. 2 Feldpostpersonal nicht oder nicht rechtzeitig zur Verfuegung
stellt oder
3. entgegen § 5 Abs. 3 Satz 2 postspezifisches Material nicht oder nicht rechtzeitig
zur Verfuegung stellt.
§ 7 Sonstige Bestimmungen
Die jeweils im Amtsblatt der Bundesnetzagentur fuer Elektrizitaet, Gas,
Telekommunikation, Post und Eisenbahnen veroeffentlichten Allgemeinen
Geschaeftsbedingungen der Deutschen Post AG gelten, soweit sich aus dieser Verordnung
nichts anderes ergibt.
§ 8 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkuendung in Kraft.
Schlussformel
Der Bundesrat hat zugestimmt.
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