Verordnung ueber das
Meisterpruefungsberufsbild und ueber
die Pruefungsanforderungen in den
Teilen I und II der Meisterpruefung
im Feinwerkmechaniker-Handwerk
(Feinwerkmechanikermeisterverordnung -
FeinwerkMechMstrV)
FeinwerkMechMstrV
vom 05.04.2001
"Feinwerkmechanikermeisterverordnung vom 5. April 2001 (BGBl. I S. 487)"
Fussnote
Textnachweis ab: 1. 7.2001
Erlaeuterungen zu der Meisterpruefungsverordnung im Feinwerkmechaniker-Handwerk werden im
Bundesanzeiger veroeffentlicht.
Eingangsformel
Auf Grund des § 45 der Handwerksordnung in der Fassung der Bekanntmachung
vom 24. September 1998 (BGBl. I S. 3074) in Verbindung mit Artikel 56 Abs.
1 des Zustaendigkeitsanpassungs-Gesetzes vom 18. Maerz 1975 (BGBl. I S. 705)
und dem Organisationserlass vom 27. Oktober 1998 (BGBl. I S. 3288) verordnet
das Bundesministerium fuer Wirtschaft und Technologie im Einvernehmen mit dem
Bundesministerium fuer Bildung und Forschung:
§ 1 Gliederung und Inhalt der Meisterpruefung
(1) Die Meisterpruefung im Feinwerkmechaniker-Handwerk umfasst folgende selbstaendige
Pruefungsteile:
1. die Pruefung der meisterhaften Verrichtung der gebraeuchlichen Arbeiten (Teil I),
2. die Pruefung der erforderlichen fachtheoretischen Kenntnisse (Teil II),
3. die Pruefung der erforderlichen betriebswirtschaftlichen, kaufmaennischen und
rechtlichen Kenntnisse (Teil III) und
4. die Pruefung der erforderlichen berufs- und arbeitspaedagogischen Kenntnisse (Teil
V).
(2) Fuer die Meisterpruefung in Teil I im Feinwerkmechaniker-Handwerk werden die
Schwerpunkte Maschinenbau, Werkzeugbau und Feinmechanik gebildet; der Pruefling hat
einen dieser Schwerpunkte auszuwaehlen.
§ 2 Meisterpruefungsberufsbild
(1) Durch die Meisterpruefung im Feinwerkmechaniker-Handwerk wird festgestellt, dass der
Pruefling befaehigt ist, einen Handwerksbetrieb selbstaendig zu fuehren, Leitungsaufgaben
in den Bereichen Technik, Betriebswirtschaft, Personalfuehrung und -entwicklung
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wahrzunehmen, die Ausbildung durchzufuehren und seine berufliche Handlungskompetenz
selbstaendig umzusetzen und an neue Bedarfslagen in diesen Bereichen anzupassen.
(2) Allen Schwerpunkten im Feinwerkmechaniker-Handwerk werden zum Zwecke der
Meisterpruefung folgende gemeinsame Taetigkeiten, Kenntnisse und Fertigkeiten als
ganzheitliche Qualifikationen zugerechnet:
1. Kundenwuensche ermitteln, Kunden beraten, Auftragsverhandlungen fuehren und
Auftragsziele festlegen, Leistungen kalkulieren und Angebote erstellen,
2. Aufgaben der technischen und kaufmaennischen Betriebsfuehrung, der
Betriebsorganisation, der Personalplanung und des Personaleinsatzes wahrnehmen,
insbesondere unter Beruecksichtigung der betrieblichen Aus- und Weiterbildung, des
Qualitaetsmanagements, der Haftung sowie des Arbeitsschutzes, der Arbeitssicherheit
und des Umweltschutzes; Informationssysteme nutzen,
3. Auftraege durchfuehren unter Beruecksichtigung von Fertigungstechniken, Normen,
Vorschriften sowie des Personalbedarfs und der Ausbildung; Auftragsbearbeitung und
Auftragsabwicklung organisieren, planen und ueberwachen,
4. technische Arbeitsplaene und -prozesse, Skizzen und technische Zeichnungen,
insbesondere unter Einsatz von rechnergestuetzten Systemen erstellen,
5. Werkstuecke unter Beruecksichtigung von Festigkeit, Statik und Dynamik herstellen,
6. Werkstoffe entsprechend ihrer Arten und Eigenschaften verarbeiten; Verfahren zur
Oberflaechenbehandlung und Stoffeigenschaftsaenderung bei der Planung, Konstruktion
und Fertigung beruecksichtigen,
7. elektronische, elektrotechnische und hydraulische, pneumatische sowie
steuerungstechnische Loesungen erarbeiten,
8. manuelle, maschinelle und programmgesteuerte Be- und Verarbeitungsverfahren sowie
Montage- und Fuegetechniken beherrschen,
9. Pruef- und Messtechniken unter Beruecksichtigung von Mess- und Pruefplaenen und
Qualitaetssicherung durchfuehren und Ergebnisse dokumentieren,
10. Fehler- und Stoerungssuche durchfuehren, Massnahmen zur Beseitigung von Fehlern und
Stoerungen beherrschen, Ergebnisse bewerten und dokumentieren,
11. Leistungen abnehmen und protokollieren, Nachkalkulation durchfuehren.
(3) Den einzelnen Schwerpunkten im Feinwerkmechaniker-Handwerk werden zum Zwecke
der Meisterpruefung folgende spezifische Taetigkeiten, Kenntnisse und Fertigkeiten als
ganzheitliche Qualifikationen zugerechnet:
1. Schwerpunkt Maschinenbau:
a) Maschinen und Bauelemente herstellen, montieren, in Betrieb nehmen und instand
halten,
b) Prozessautomatisierung, insbesondere Montage- und Handhabungstechniken, planen,
auswaehlen und anwenden,
c) Transport- und Foerdertechniken dem jeweiligen Verwendungszweck zuordnen und
anwenden;
2. Schwerpunkt Werkzeugbau:
a) Schnitt-, Stanz- und Umformwerkzeuge sowie Formwerkzeuge und Vorrichtungen
planen, entwerfen, herstellen, montieren, in Betrieb nehmen und instand halten,
b) Eigenschaften und Verhalten der zu verarbeitenden Werkstoffe beruecksichtigen;
3. Schwerpunkt Feinmechanik:
a) optische und mechanische Geraete sowie mechanische Komponenten von
elektrotechnischen Geraeten und Systemen planen, entwerfen, herstellen,
montieren, in Betrieb nehmen und instand halten,
b) Modelle und Versuchseinrichtungen planen, entwerfen, herstellen, montieren, in
Betrieb nehmen und instand halten,
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c) Instrumente und Messgeraete herstellen, justieren und instand halten, dabei
technische Besonderheiten beruecksichtigen,
d) Maschinen und Bearbeitungswerkzeuge den jeweiligen Anforderungen und
Verwendungszwecken zuordnen.
§ 3 Gliederung, Pruefungsdauer und Bestehen des Teils I
(1) Der Teil I der Meisterpruefung umfasst als Pruefungsbereich ein
Meisterpruefungsprojekt und ein darauf bezogenes Fachgespraech.
(2) Die Anfertigung des Meisterpruefungsprojekts soll nicht laenger als acht Arbeitstage,
das Fachgespraech nicht laenger als 30 Minuten dauern.
(3) Das Meisterpruefungsprojekt und das Fachgespraech werden gesondert bewertet. Die
Pruefungsleistungen im Meisterpruefungsprojekt und im Fachgespraech werden im Verhaeltnis
3:1 gewichtet. Hieraus wird eine Gesamtbewertung gebildet.
(4) Mindestvoraussetzung fuer das Bestehen des Teils I der Meisterpruefung
ist eine insgesamt ausreichende Pruefungsleistung, wobei die Pruefung weder im
Meisterpruefungsprojekt noch im Fachgespraech mit weniger als 30 Punkten bewertet worden
sein darf.
§ 4 Meisterpruefungsprojekt
(1) In dem von ihm gewaehlten Schwerpunkt hat der Pruefling ein Meisterpruefungsprojekt
durchzufuehren, das einem Kundenauftrag entspricht. Die konkrete Aufgabenstellung
erfolgt durch den Meisterpruefungsausschuss. Die Vorschlaege des Prueflings sollen dabei
beruecksichtigt werden. Vor der Durchfuehrung des Meisterpruefungsprojekts hat der
Pruefling den Entwurf, einschliesslich einer Zeitplanung, dem Meisterpruefungsausschuss
zur Genehmigung vorzulegen.
(2) Als Meisterpruefungsprojekt ist in dem gewaehlten Schwerpunkt eine der nachfolgenden
Aufgaben durchzufuehren. Die Aufgabe umfasst eine Werkstattzeichnung mit dazugehoerigen
Plaenen, eine Kalkulation und einen Arbeitsplan, die Anfertigung des entsprechenden
Produkts und ein Pruefprotokoll.
1. Schwerpunkt Maschinenbau:
eine Maschine oder Komponente davon entwerfen, planen, kalkulieren und anfertigen,
2. Schwerpunkt Werkzeugbau:
ein Schnitt-, Stanz- oder Umformwerkzeug, eine Form oder Vorrichtung oder
Komponenten davon entwerfen, planen, kalkulieren und anfertigen,
3. Schwerpunkt Feinmechanik:
ein Instrument oder Feingeraet oder Komponenten davon, einschliesslich
steuerungstechnischer Elemente, entwerfen, planen, kalkulieren und anfertigen.
(3) Zum Nachweis der schwerpunktuebergreifenden Qualifikationen ist bei der Anfertigung
des Produkts nach Absatz 2 die spanende Bearbeitung mit programmgesteuerten
Werkzeugmaschinen einschliesslich der Erstellung und Optimierung eines
computergesteuerten Programms durchzufuehren.
(4) Die im Meisterpruefungsprojekt erbrachten Pruefungsleistungen der Werkstattzeichnung
mit den dazugehoerigen Plaenen, der Kalkulation und des Arbeitsplans werden mit 40 vom
Hundert, das angefertigte Produkt mit 50 vom Hundert und das Pruefprotokoll mit 10 vom
Hundert gewichtet.
§ 5 Fachgespraech
Auf der Grundlage der Pruefungsleistungen im Meisterpruefungsprojekt wird ein
Fachgespraech gefuehrt. Dabei soll der Pruefling zeigen, dass er die fachlichen
Zusammenhaenge aufzeigen kann, die dem Meisterpruefungsprojekt zugrunde liegen, den
Ablauf des Meisterpruefungsprojekts begruenden und mit dem Meisterpruefungsprojekt
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verbundene berufsbezogene Probleme sowie deren Loesungen darstellen kann und dabei in
der Lage ist, neue Entwicklungen zu beruecksichtigen.
§ 6 Gliederung, Pruefungsdauer und Bestehen des Teils II
(1) Durch die Pruefung in Teil II soll der Pruefling durch Verknuepfung technologischer,
ablauf- und verfahrenstechnischer, werkstofftechnischer und mathematischer Kenntnisse
nachweisen, dass er Probleme analysieren und bewerten sowie geeignete Loesungswege
aufzeigen und dokumentieren kann.
(2) Pruefungsfaecher sind:
1. Feinwerktechnik,
2. Auftragsabwicklung,
3. Betriebsfuehrung und Betriebsorganisation.
(3) In jedem der Pruefungsfaecher ist mindestens eine Aufgabe zu bearbeiten, die
fallorientiert sein muss.
1. Feinwerktechnik:
Der Pruefling soll nachweisen, dass er in der Lage ist, feinwerktechnische Aufgaben
und Probleme unter Beachtung wirtschaftlicher und oekologischer Aspekte in einem
Feinwerkmechanikerbetrieb zu bearbeiten. Er soll feinwerktechnische Sachverhalte
beurteilen und beschreiben. Bei der Aufgabenstellung sollen jeweils mehrere der
nachfolgend aufgefuehrten Qualifikationen verknuepft werden:
a) Maschinen sowie deren Bauteile und Baugruppen, Geraete, Werkzeuge,
technische Modelle oder Versuchseinrichtungen entwerfen und berechnen oder
Konstruktionsentwuerfe bewerten oder korrigieren,
b) Elemente der Prozessautomatisierung und -mechanisierung sowie der Transport- und
Foerdertechnik unterscheiden und beurteilen,
c) Eigenschaften und Verhalten zu verarbeitender Werkstoffe beurteilen und
Verwendungszwecken zuordnen,
d) Probleme der Materialbe- und -verarbeitung sowie des Fuegens beschreiben,
Loesungen erarbeiten, bewerten oder korrigieren,
e) Loesungen fuer Problemstellungen im Bereich der Steuerungstechnik erarbeiten,
bewerten oder korrigieren,
f) Pruef- und Messtechniken sowie Verfahren der Funktionspruefungen und Fehlersuche
dem jeweiligen Verwendungszweck zuordnen,
g) Verfahren zur Oberflaechenbehandlung und Stoffeigenschaftsaenderung dem jeweiligen
Verwendungszweck zuordnen,
2. Auftragsabwicklung:
Der Pruefling soll nachweisen, dass er in der Lage ist, bei der Auftragsabwicklung
die ablauftechnischen Massnahmen, die fuer den technischen und wirtschaftlichen
Erfolg in einem Feinwerkmechanikerbetrieb notwendig sind, kundenorientiert
einzuleiten und abzuschliessen. Bei der Aufgabenstellung sollen jeweils mehrere der
nachfolgend aufgefuehrten Qualifikationen verknuepft werden:
a) Auftragsabwicklungsprozesse planen,
b) unter Beruecksichtigung der Fertigungstechnik, der Montage sowie des Einsatzes
von Material, Geraeten und Personal Methoden und Verfahren der Arbeitsplanung und
-organisation bewerten, dabei qualitaetssichernde Aspekte darstellen sowie die
Vor- und Nachkalkulation durchfuehren,
c) technische Arbeitsplaene, insbesondere unter Anwendung von elektronischen
Datenverarbeitungssystemen, erarbeiten, bewerten und korrigieren.
3. Betriebsfuehrung und Betriebsorganisation:
Der Pruefling soll nachweisen, das er in der Lage ist, Aufgaben der Betriebsfuehrung
und Betriebsorganisation in einem Feinwerkmechanikerbetrieb wahrzunehmen.
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Bei der Aufgabenstellung sollen jeweils mehrere der nachfolgend aufgefuehrten
Qualifikationen verknuepft werden:
a) betriebliche Kosten ermitteln, dabei betriebswirtschaftliche Zusammenhaenge
beruecksichtigen,
b) Informations- und Kommunikationssysteme in Bezug auf ihre betrieblichen
Einsatzmoeglichkeiten beurteilen,
c) betriebliches Qualitaetsmanagement planen und darstellen,
d) berufsbezogene Gesetze, Normen, Regeln und Vorschriften anwenden,
e) die Haftung bei der Herstellung, der Instandhaltung und bei Dienstleistungen
beurteilen,
f) Erfordernisse der Arbeitssicherheit, des Gesundheitsschutzes und des
Umweltschutzes darstellen; Gefaehrdung beurteilen und Massnahmen zur
Gefaehrdungsabwehr festlegen,
g) Betriebs- und Lagerausstattung sowie Logistik planen und darstellen,
h) Marketingmassnahmen zur Kundenpflege und zur Gewinnung neuer Kunden beschreiben.
(4) Die Pruefung im Teil II ist schriftlich durchzufuehren. Sie soll insgesamt nicht
laenger als acht Stunden dauern. Eine Pruefungsdauer von sechs Stunden taeglich darf nicht
ueberschritten werden.
(5) Die schriftliche Pruefung ist in einem der in Absatz 2 genannten Pruefungsfaecher auf
Antrag des Prueflings oder nach Ermessen des Pruefungsausschusses durch eine muendliche
Pruefung zu ergaenzen (Ergaenzungspruefung), wenn dies das Bestehen des Teils II der
Meisterpruefung ermoeglicht. Die Ergaenzungspruefung soll je Pruefling nicht laenger als 20
Minuten dauern. In diesem Pruefungsfach sind die Ergebnisse der schriftlichen Pruefung
und der Ergaenzungspruefung im Verhaeltnis 2:1 zu gewichten.
(6) Mindestvoraussetzung fuer das Bestehen des Teils II der Meisterpruefung ist eine
insgesamt ausreichende Pruefungsleistung. Ist die Pruefung in einem Pruefungsfach auch
nach einer Ergaenzungspruefung mit weniger als 30 Punkten bewertet worden, so ist die
Pruefung des Teils II nicht bestanden.
§ 7 Weitere Anforderungen
Die Pruefungsanforderungen in den Teilen III und IV sowie die Regelungen ueber das
Bestehen der Meisterpruefung bestimmen sich nach der Verordnung ueber gemeinsame
Anforderungen in der Meisterpruefung im Handwerk vom 18. Juli 2000 (BGBl. I S. 1078) in
der jeweils geltenden Fassung.
§ 8 Uebergangsvorschrift
(1) Die bis zum 30. Juni 2001 begonnenen Pruefungsverfahren werden auf Antrag des
Prueflings nach den bisherigen Vorschriften zu Ende gefuehrt. Bei der Anmeldung zur
Pruefung bis zum Ablauf des 31. Dezember 2001 sind auf Antrag des Prueflings die
bisherigen Vorschriften anzuwenden.
(2) Prueflinge, die die Pruefung nach den bis zum 30. Juni 2001 geltenden Vorschriften
nicht bestanden haben und sich bis zum 30. Juni 2003 zu einer Wiederholungspruefung
anmelden, koennen auf Antrag die Wiederholungspruefung nach den bis zum 30. Juni 2001
geltenden Vorschriften ablegen.
§ 9 Inkrafttreten, Ausserkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2001 in Kraft.
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