Gesetz zur Vereinheitlichung und
Aenderung familienrechtlicher Vorschriften
(Familienrechtsaenderungsgesetz)
FamRAendG
vom 11.08.1961
"Familienrechtsaenderungsgesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer
400-4, veroeffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 51 des Gesetzes
vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586) geaendert worden ist"
Stand: Zuletzt geaendert durch Art. 51 G v. 17.12.2008 I 2586
Fussnote
Textnachweis Geltung ab: 1.7.1977
Inhaltsuebersicht
Artikel 1: Aenderung des Buergerlichen Gesetzbuchs
Artikel 2: Eherechtliche Bestimmungen
Artikel 3: Aenderung der Zivilprozessordnung
Artikel 4: Aenderung des Gesetzes ueber die Angelegenheiten der freiwilligen
Gerichtsbarkeit
Artikel 5: Aenderung der Verordnung ueber die Behandlung der Ehewohnung und des
Hausrats nach der Scheidung
Artikel 6: Aenderung der Kostenordnung
Artikel 7: Anerkennung auslaendischer Entscheidungen in Ehesachen
Artikel 8: Aenderung des Rechtspflegergesetzes
Artikel 9: Schlussvorschriften
Eingangsformel
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
Art 1 bis 6
Art 7
Anerkennung auslaendischer Entscheidungen in Ehesachen
§ 1 Anerkennung auslaendischer Entscheidungen in Ehesachen
(1) Entscheidungen, durch die im Ausland eine Ehe fuer nichtig erklaert, aufgehoben,
dem Bande nach oder unter Aufrechterhaltung des Ehebandes geschieden oder durch die
das Bestehen oder Nichtbestehen einer Ehe zwischen den Parteien festgestellt ist,
werden nur anerkannt, wenn die Landesjustizverwaltung festgestellt hat, dass die
Voraussetzungen fuer die Anerkennung vorliegen. Die Verbuergung der Gegenseitigkeit ist
nicht Voraussetzung fuer die Anerkennung. Hat ein Gericht oder eine Behoerde des Staates
-1-
entschieden, dem beide Ehegatten zur Zeit der Entscheidung angehoert haben, so haengt die
Anerkennung nicht von einer Feststellung der Landesjustizverwaltung ab.
(2) Zustaendig ist die Justizverwaltung des Landes, in dem ein Ehegatte seinen
gewoehnlichen Aufenthalt hat. Hat keiner der Ehegatten seinen gewoehnlichen Aufenthalt
im Inland, so ist die Justizverwaltung des Landes zustaendig, in dem eine neue Ehe
geschlossen oder eine Lebenspartnerschaft begruendet werden soll; die Justizverwaltung
kann den Nachweis verlangen, dass die Eheschliessung oder die Begruendung der
Lebenspartnerschaft angemeldet ist. Soweit eine Zustaendigkeit nicht gegeben ist, ist
die Justizverwaltung des Landes Berlin zustaendig.
(2a) Die Landesregierungen koennen die den Landesjustizverwaltungen nach diesem Gesetz
zustehenden Befugnisse durch Rechtsverordnung auf einen oder mehrere Praesidenten des
Oberlandesgerichts uebertragen. Die Landesregierungen koennen die Ermaechtigung auf die
Landesjustizverwaltungen uebertragen.
(3) Die Entscheidung ergeht auf Antrag. Den Antrag kann stellen, wer ein rechtliches
Interesse an der Anerkennung glaubhaft macht.
(4) Lehnt die Landesjustizverwaltung den Antrag ab, so kann der Antragsteller die
Entscheidung des Oberlandesgerichts beantragen.
(5) Stellt die Landesjustizverwaltung fest, dass die Voraussetzungen fuer die Anerkennung
vorliegen, so kann ein Ehegatte, der den Antrag nicht gestellt hat, die Entscheidung
des Oberlandesgerichts beantragen. Die Entscheidung der Landesjustizverwaltung wird mit
der Bekanntmachung an den Antragsteller wirksam. Die Landesjustizverwaltung kann jedoch
in ihrer Entscheidung bestimmen, dass die Entscheidung erst nach Ablauf einer von ihr
bestimmten Frist wirksam wird.
(6) Das Oberlandesgericht entscheidet im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit.
Zustaendig ist das Oberlandesgericht, in dessen Bezirk die Landesjustizverwaltung ihren
Sitz hat. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat keine aufschiebende Wirkung.
§ 21 Abs. 2, §§ 23, 24 Abs. 3, §§ 25, 28 Abs. 2, 3, § 30 Abs. 1 Satz 1 und § 199
Abs. 1 des Gesetzes ueber die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit gelten
sinngemaess. Die Entscheidung des Oberlandesgerichts ist endgueltig.
(7) Die vorstehenden Vorschriften sind sinngemaess anzuwenden, wenn die Feststellung
begehrt wird, dass die Voraussetzungen fuer die Anerkennung einer Entscheidung nicht
vorliegen.
(8) Die Feststellung, dass die Voraussetzungen fuer die Anerkennung vorliegen oder nicht
vorliegen, ist fuer Gerichte und Verwaltungsbehoerden bindend.
§ 2 Kosten
(1) Fuer die Feststellung, dass die Voraussetzungen fuer die Anerkennung einer
auslaendischen Entscheidung vorliegen oder nicht vorliegen (§ 1), wird eine Gebuehr von
10 bis 310 Euro erhoben.
(2) Fuer das Verfahren des Oberlandesgerichts werden Kosten nach der Kostenordnung
erhoben. Weist das Oberlandesgericht den Antrag nach § 1 Abs. 4, 5, 7 zurueck, so wird
eine Gebuehr von 10 bis 310 Euro erhoben. Wird der Antrag zurueckgenommen, so wird nur
die Haelfte dieser Gebuehr erhoben. Die Gebuehr wird vom Oberlandesgericht bestimmt. Hebt
das Oberlandesgericht die Entscheidung der Verwaltungsbehoerde auf und entscheidet es
in der Sache selbst, so bestimmt es auch die von der Verwaltungsbehoerde zu erhebende
Gebuehr.
Art 8
Art 9
Schlussvorschriften
-2-
I. Aufhebung von Vorschriften
-
II. Uebergangsvorschriften
1. bis 3 (weggefallen)
4. War am 1. November 1941 in einem deutschen Familienbuch (Heiratsregister) auf Grund
einer auslaendischen Entscheidung die Nichtigerklaerung, Aufhebung, Scheidung oder
Trennung oder das Bestehen oder Nichtbestehen einer Ehe vermerkt, so steht der
Vermerk einer Feststellung der Anerkennung nach Artikel 7 § 1 gleich.
5. Soweit im deutschen buergerlichen Recht oder im deutschen Verfahrensrecht
die Staatsangehoerigkeit einer Person massgebend ist, stehen den deutschen
Staatsangehoerigen die Personen gleich, die, ohne die deutsche Staatsangehoerigkeit
zu besitzen, Deutsche im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes sind.
Rechtskraeftige gerichtliche Entscheidungen bleiben unberuehrt.
6. (weggefallen)
III. (weggefallen)
-
IV. Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1962 in Kraft; Artikel 9 II. Nr. 6 tritt jedoch am
Tage nach der Verkuendung in Kraft.
-3-