Verordnung ueber die Zulassung von
Fahrzeugen zum Strassenverkehr (Fahrzeug-
Zulassungsverordnung - FZV)
FZV
vom 25.04.2006
"Fahrzeug-Zulassungsverordnung vom 25. April 2006 (BGBl. I S. 988), die zuletzt durch
Artikel 10 des Gesetzes vom 29. Mai 2009 (BGBl. I S. 1170) geaendert worden ist"
Stand: Zuletzt geaendert durch Art. 10 G v. 29.5.2009 I 1170
Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 1999/37/EG des Rates vom 29. April
1999 ueber Zulassungsdokumente fuer Fahrzeuge (ABl. EG Nr. L 138 S. 57), geaendert durch
die Richtlinie 2003/127/EG der Kommission vom 23. Dezember 2003 zur Aenderung der
Richtlinie 1999/37/EG des Rates ueber Zulassungsdokumente fuer Fahrzeuge (ABl. EU 2004
Nr. L 10 S. 29).
Fussnote
Textnachweis ab: 1.3.2007 Amtlicher Hinweis des Normgebers auf EG-Recht:
Umsetzung der
EGRL 37/99 (CELEX Nr: 399L0037)
Die V wurde als Art. 1 d. V v. 25.4.2006 I 988 (FZStVNeuOV) vom Bundesministerium
fuer Verkehr, Bau und Stadtentwicklung, dem Bundesministerium fuer Umwelt, Naturschutz
und Reaktorsicherheit und dem Bundesministerium des Innern im Einvernehmen mit dem
Bundesministerium der Justiz, dem Bundesministerium fuer Wirtschaft und Technologie und
mit Zustimmung des Bundesrates erlassen. Sie tritt gem. Art. 12 Abs. 2 Satz 1 dieser V
am 1.3.2007 in Kraft.
Inhaltsuebersicht
Abschnitt 1
Allgemeine Regelungen
§ 1 Anwendungsbereich
§ 2 Begriffsbestimmungen
§ 3 Notwendigkeit einer Zulassung
§ 4 Voraussetzungen fuer eine Inbetriebsetzung zulassungsfreier
Fahrzeuge
§ 5 Beschraenkung und Untersagung des Betriebs von Fahrzeugen
Abschnitt 2
Zulassungsverfahren
§ 6 Antrag auf Zulassung
§ 7 Zulassung im Inland nach vorheriger Zulassung in einem anderen
Staat
§ 8 Zuteilung von Kennzeichen
§ 9 Besondere Kennzeichen
§ 10 Ausgestaltung und Anbringung der Kennzeichen
§ 11 Zulassungsbescheinigung Teil I
§ 12 Zulassungsbescheinigung Teil II
§ 13 Mitteilungspflichten bei Aenderungen
§ 14 Ausserbetriebsetzung, Wiederzulassung
-1-
§ 15 Verwertungsnachweis
Abschnitt 3
Zeitweilige Teilnahme am Strassenverkehr
§ 16 Pruefungsfahrten, Probefahrten, Ueberfuehrungsfahrten
§ 17 Fahrten zur Teilnahme an Veranstaltungen fuer Oldtimer
§ 18 Fahrten im internationalen Verkehr
§ 19 Fahrten zur dauerhaften Verbringung eines Fahrzeugs in das Ausland
Abschnitt 4
Teilnahme auslaendischer Fahrzeuge am Strassenverkehr
§ 20 Voruebergehende Teilnahme am Strassenverkehr im Inland
§ 21 Kennzeichen und Unterscheidungszeichen
§ 22 Beschraenkung und Untersagung des Betriebs auslaendischer Fahrzeuge
Abschnitt 5
Ueberwachung des Versicherungsschutzes der Fahrzeuge
§ 23 Versicherungsnachweis
§ 24 Mitteilungspflichten der Zulassungsbehoerde
§ 25 Massnahmen und Pflichten bei fehlendem Versicherungsschutz
§ 26 Versicherungskennzeichen
§ 27 Ausgestaltung und Anbringung des Versicherungskennzeichens
§ 28 Rote Versicherungskennzeichen
§ 29 Massnahmen bei vorzeitiger Beendigung des Versicherungsverhaeltnisses
Abschnitt 6
Fahrzeugregister
§ 30 Speicherung der Fahrzeugdaten im Zentralen Fahrzeugregister
§ 31 Speicherung der Fahrzeugdaten im oertlichen Fahrzeugregister
§ 32 Speicherung der Halterdaten in den Fahrzeugregistern
§ 33 Uebermittlung von Daten an das Kraftfahrt-Bundesamt
§ 34 Uebermittlung von Daten an andere Zulassungsbehoerden
§ 35 Uebermittlung von Daten an die Versicherer
§ 36 Mitteilungen an die Finanzbehoerden
§ 37 Uebermittlung von Daten an Stellen zur Durchfuehrung des
Bundesleistungsgesetzes, des Verkehrssicherstellungsgesetzes, des
Verkehrsleistungsgesetzes und von Massnahmen des Katastrophenschutzes
§ 38 Uebermittlungen des Kraftfahrt-Bundesamtes an die Zulassungsbehoerden
§ 39 Abruf im automatisierten Verfahren
§ 40 Sicherung des Abrufverfahrens gegen Missbrauch
§ 41 Aufzeichnung der Abrufe im automatisierten Verfahren
§ 42 Abruf im automatisierten Verfahren durch auslaendische Stellen
§ 43 Uebermittlungssperren
§ 44 Loeschung der Daten im Zentralen Fahrzeugregister
§ 45 Loeschung der Daten im oertlichen Fahrzeugregister
Abschnitt 7
Durchfuehrungs- und Schlussvorschriften
§ 46 Zustaendigkeiten
§ 47 Ausnahmen
§ 48 Ordnungswidrigkeiten
§ 49 Verweis auf technische Regelwerke
§ 50 Uebergangsbestimmungen
Anlagen
Anlage 1 Unterscheidungszeichen der Verwaltungsbezirke
Anlage 2 Ausgestaltung, Einteilung und Zuteilung der Buchstaben-
-2-
und Zahlengruppen fuer die Erkennungsnummern der
Kennzeichen
Anlage 3 Unterscheidungszeichen der Fahrzeuge der Bundes- und
Landesorgane, der Bundespolizei, der Wasser- und
Schifffahrtsverwaltung des Bundes, der Bundesanstalt
Technisches Hilfswerk, der Bundeswehr, des Diplomatischen
Corps und bevorrechtigter Internationaler Organisationen
Anlage 4 Ausgestaltung der Kennzeichen
Anlage 5 Zulassungsbescheinigung Teil I
Anlage 6 Zulassungsbescheinigung Teil I fuer Fahrzeuge der Bundeswehr
Anlage 7 Zulassungsbescheinigung Teil II
Anlage 8 Verwertungsnachweis
Anlage 9 Fahrzeugschein fuer Fahrzeuge mit Kurzzeitkennzeichen
Anlage 10 Fahrzeugscheinheft fuer Fahrzeuge mit rotem Kennzeichen
Anlage 11 Bescheinigungen zum Versicherungsschutz
Anlage 12 Versicherungskennzeichen fuer Kleinkraftraeder, motorisierte
Krankenfahrstuehle und vierraedrige Leichtkraftfahrzeuge
Abschnitt 1
Allgemeine Regelungen
§ 1 Anwendungsbereich
Diese Verordnung ist anzuwenden auf die Zulassung von Kraftfahrzeugen mit einer
bauartbedingten Hoechstgeschwindigkeit von mehr als 6 km/h und die Zulassung ihrer
Anhaenger.
§ 2 Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Verordnung ist oder sind
1. Kraftfahrzeuge: nicht dauerhaft spurgefuehrte Landfahrzeuge, die durch
Maschinenkraft bewegt werden;
2. Anhaenger: zum Anhaengen an ein Kraftfahrzeug bestimmte und geeignete Fahrzeuge;
3. Fahrzeuge: Kraftfahrzeuge und ihre Anhaenger;
4. EG-Typgenehmigung: die von einem Mitgliedstaat der Europaeischen Union in Anwendung
a) der Richtlinie 2007/46/EG des Europaeischen Parlaments und des Rates vom
5. September 2007 zur Schaffung eines Rahmens fuer die Genehmigung von
Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhaengern sowie von Systemen, Bauteilen
und selbstaendigen technischen Einheiten fuer diese Fahrzeuge (ABl. L 263 vom
9.10.2007, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung,
b) der Richtlinie 2002/24/EG des Europaeischen Parlaments und des Rates vom
18. Maerz 2002 ueber die Typgenehmigung fuer zweiraedrige oder dreiraedrige
Kraftfahrzeuge und zur Aufhebung der Richtlinie 92/61/EWG des Rates (ABl. EG
Nr. L 124 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung und
c) der Richtlinie 2003/37/EG des Europaeischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai
2003 ueber die Typgenehmigung fuer land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen,
ihre Anhaenger und die von ihnen gezogenen auswechselbaren Maschinen sowie fuer
Systeme, Bauteile und selbststaendige technische Einheiten dieser Fahrzeuge und
zur Aufhebung der Richtlinie 74/150/EWG (ABl. EU Nr. L 171 S. 1) in der jeweils
geltenden Fassung
erteilte Bestaetigung, dass der zur Pruefung vorgestellte Typ eines Fahrzeugs,
eines Systems, eines Bauteils oder einer selbstaendigen technischen Einheit die
einschlaegigen Vorschriften und technischen Anforderungen erfuellt;
5. nationale Typgenehmigung: die behoerdliche Bestaetigung, dass der zur Pruefung
vorgestellte Typ eines Fahrzeugs, eines Systems, eines Bauteils oder einer
selbstaendigen technischen Einheit den geltenden Bauvorschriften entspricht;
-3-
sie ist eine Betriebserlaubnis im Sinne des Strassenverkehrsgesetzes und eine
Allgemeine Betriebserlaubnis im Sinne der Strassenverkehrs-Zulassungs-Ordnung;
6. Einzelgenehmigung: die behoerdliche Bestaetigung, dass das betreffende Fahrzeug,
System, Bauteil oder die selbstaendige technische Einheit den geltenden
Bauvorschriften entspricht; sie ist eine Betriebserlaubnis im Sinne des
Strassenverkehrsgesetzes und eine Einzelbetriebserlaubnis im Sinne der
Strassenverkehrs-Zulassungs-Ordnung;
7. Uebereinstimmungsbescheinigung: die vom Hersteller ausgestellte Bescheinigung,
dass ein Fahrzeug, ein System, ein Bauteil oder eine selbstaendige technische
Einheit zum Zeitpunkt seiner/ihrer Herstellung einem nach der jeweiligen EG-
Typgenehmigungsrichtlinie genehmigten Typ entspricht;
8. Datenbestaetigung: die vom Inhaber einer nationalen Typgenehmigung fuer Fahrzeuge
ausgestellte Bescheinigung, dass das Fahrzeug zum Zeitpunkt seiner Herstellung dem
genehmigten Typ und den ausgewiesenen Angaben ueber die Beschaffenheit entspricht;
9. Kraftraeder: zweiraedrige Kraftfahrzeuge mit oder ohne Beiwagen, mit einem
Hubraum von mehr als 50 cm3 im Falle von Verbrennungsmotoren, und/oder mit einer
bauartbedingten Hoechstgeschwindigkeit von mehr als 45 km/h;
10. Leichtkraftraeder: Kraftraeder mit einer Nennleistung von nicht mehr als 11 kW und
im Falle von Verbrennungsmotoren mit einem Hubraum von mehr als 50 cm3, aber nicht
mehr als 125 cm3;
11. Kleinkraftraeder: zweiraedrige Kraftfahrzeuge oder dreiraedrige Kraftfahrzeuge
mit einer bauartbedingten Hoechstgeschwindigkeit von nicht mehr als 45 km/h und
folgenden Eigenschaften:
a) zweiraedrige Kleinkraftraeder:
mit Verbrennungsmotor, dessen Hubraum nicht mehr als 50 cm3 betraegt, oder mit
Elektromotor, dessen maximale Nenndauerleistung nicht mehr als 4 kW betraegt;
b) dreiraedrige Kleinkraftraeder:
mit Fremdzuendungsmotor, dessen Hubraum nicht mehr als 50 cm3 betraegt, mit einem
anderen Verbrennungsmotor, dessen maximale Nutzleistung nicht mehr als 4 kW
betraegt, oder mit einem Elektromotor, dessen maximale Nenndauerleistung nicht
mehr als 4 kW betraegt;
12. vierraedrige Leichtkraftfahrzeuge: vierraedrige Kraftfahrzeuge mit einer Leermasse
von nicht mehr als 350 kg, ohne Masse der Batterien bei Elektrofahrzeugen, mit
einer bauartbedingten Hoechstgeschwindigkeit von nicht mehr als 45 km/h, mit
Fremdzuendungsmotor, dessen Hubraum nicht mehr als 50 cm3 betraegt oder mit einem
anderen Verbrennungsmotor, dessen maximale Nennleistung nicht mehr als 4 kW
betraegt oder mit einem Elektromotor, dessen maximale Nennleistung nicht mehr als 4
kW betraegt;
13. motorisierte Krankenfahrstuehle: einsitzige, nach der Bauart zum Gebrauch durch
koerperlich behinderte Personen bestimmte Kraftfahrzeuge mit Elektroantrieb, einer
Leermasse von nicht mehr als 300 kg einschliesslich Batterien jedoch ohne Fahrer,
einer zulaessigen Gesamtmasse von nicht mehr als 500 kg, einer bauartbedingten
Hoechstgeschwindigkeit von nicht mehr als 15 km/h und einer Breite ueber alles von
maximal 110 cm;
14. Zugmaschinen: Kraftfahrzeuge, die nach ihrer Bauart ueberwiegend zum Ziehen von
Anhaengern bestimmt und geeignet sind;
15. Sattelzugmaschinen: Zugmaschinen fuer Sattelanhaenger;
16. land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen: Kraftfahrzeuge, deren Funktion
im Wesentlichen in der Erzeugung einer Zugkraft besteht und die besonders zum
Ziehen, Schieben, Tragen und zum Antrieb von auswechselbaren Geraeten fuer land-
oder forstwirtschaftliche Arbeiten oder zum Ziehen von Anhaengern in land- oder
forstwirtschaftlichen Betrieben bestimmt und geeignet sind, auch wenn sie zum
Transport von Lasten im Zusammenhang mit land- oder forstwirtschaftlichen Arbeiten
eingerichtet oder mit Beifahrersitzen ausgestattet sind;
-4-
17. selbstfahrende Arbeitsmaschinen: Kraftfahrzeuge, die nach ihrer Bauart und ihren
besonderen, mit dem Fahrzeug fest verbundenen Einrichtungen zur Verrichtung von
Arbeiten, jedoch nicht zur Befoerderung von Personen oder Guetern bestimmt und
geeignet sind;
18. Stapler: Kraftfahrzeuge, die nach ihrer Bauart fuer das Aufnehmen, Heben, Bewegen
und Positionieren von Lasten bestimmt und geeignet sind;
19. Sattelanhaenger: Anhaenger, die mit einem Kraftfahrzeug so verbunden sind, dass sie
teilweise auf diesem aufliegen und ein wesentlicher Teil ihres Gewichts oder ihrer
Ladung von diesem getragen wird;
20. land- oder forstwirtschaftliche Arbeitsgeraete: Geraete zum Einsatz in der Land- und
Forstwirtschaft, die dazu bestimmt sind, von einer Zugmaschine gezogen zu werden
und die die Funktion der Zugmaschine veraendern oder erweitern; sie koennen auch
mit einer Ladeplattform ausgestattet sein, die fuer die Aufnahme der zur Ausfuehrung
der Arbeiten erforderlichen Geraete und Vorrichtungen oder die fuer die zeitweilige
Lagerung der bei der Arbeit erzeugten und benoetigten Materialien konstruiert und
gebaut ist; unter den Begriff fallen auch Fahrzeuge, die dazu bestimmt sind von
einer Zugmaschine gezogen zu werden und dauerhaft mit einem Geraet ausgeruestet oder
fuer die Bearbeitung von Materialien ausgelegt sind, wenn das Verhaeltnis zwischen
der technisch zulaessigen Gesamtmasse und der Leermasse dieses Fahrzeugs weniger
als 3,0 betraegt;
21. Sitzkarren: einachsige Anhaenger, die nach ihrer Bauart nur bestimmt und geeignet
sind, einer Person das Fuehren einer einachsigen Zug- oder Arbeitsmaschine von
einem Sitz aus zu ermoeglichen;
22. Oldtimer: Fahrzeuge, die vor mindestens 30 Jahren erstmals in Verkehr
gekommen sind, weitestgehend dem Originalzustand entsprechen, in einem guten
Erhaltungszustand sind und zur Pflege des kraftfahrzeugtechnischen Kulturgutes
dienen;
23. Probefahrt: die Fahrt zur Feststellung und zum Nachweis der Gebrauchsfaehigkeit des
Fahrzeugs;
24. Pruefungsfahrt: die Fahrt zur Durchfuehrung der Pruefung des Fahrzeugs durch einen
amtlich anerkannten Sachverstaendigen oder Pruefer fuer den Kraftfahrzeugverkehr oder
Pruefingenieur einer amtlich anerkannten Ueberwachungsorganisation einschliesslich
der Fahrt des Fahrzeugs zum Pruefungsort und zurueck;
25. Ueberfuehrungsfahrt: die Fahrt zur Ueberfuehrung des Fahrzeugs an einen anderen Ort.
§ 3 Notwendigkeit einer Zulassung
(1) Fahrzeuge duerfen auf oeffentlichen Strassen nur in Betrieb gesetzt werden, wenn sie
zum Verkehr zugelassen sind. Die Zulassung wird auf Antrag erteilt, wenn das Fahrzeug
einem genehmigten Typ entspricht oder eine Einzelgenehmigung erteilt ist und eine
dem Pflichtversicherungsgesetz entsprechende Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung
besteht. Die Zulassung erfolgt durch Zuteilung eines Kennzeichens und Ausfertigung
einer Zulassungsbescheinigung.
(2) Ausgenommen von den Vorschriften ueber das Zulassungsverfahren sind
1. folgende Kraftfahrzeugarten:
a) selbstfahrende Arbeitsmaschinen und Stapler,
b) einachsige Zugmaschinen, wenn sie nur fuer land- oder forstwirtschaftliche Zwecke
verwendet werden,
c) Leichtkraftraeder,
d) zwei- oder dreiraedrige Kleinkraftraeder,
e) motorisierte Krankenfahrstuehle,
f) vierraedrige Leichtkraftfahrzeuge,
2. folgende Arten von Anhaengern:
-5-
a) Anhaenger in land- oder forstwirtschaftlichen Betrieben, wenn die Anhaenger
nur fuer land- oder forstwirtschaftliche Zwecke verwendet und mit einer
Geschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h hinter Zugmaschinen oder
selbstfahrenden Arbeitsmaschinen mitgefuehrt werden,
b) Wohnwagen und Packwagen im Schaustellergewerbe, die von Zugmaschinen mit einer
Geschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h mitgefuehrt werden,
c) fahrbare Baubuden, die von Kraftfahrzeugen mit einer Geschwindigkeit von nicht
mehr als 25 km/h mitgefuehrt werden,
d) Arbeitsmaschinen,
e) Spezialanhaenger zur Befoerderung von Sportgeraeten oder Tieren fuer Sportzwecke,
wenn die Anhaenger ausschliesslich fuer solche Befoerderungen verwendet werden,
f) einachsige Anhaenger hinter Kraftraedern, Kleinkraftraedern und motorisierten
Krankenfahrstuehlen,
g) Anhaenger fuer Feuerloeschzwecke,
h) land- oder forstwirtschaftliche Arbeitsgeraete,
i) hinter land- oder forstwirtschaftlichen einachsigen Zug- oder Arbeitsmaschinen
mitgefuehrte Sitzkarren.
Anhaenger im Sinne des Satzes 1 Nr. 2 Buchstabe a bis c sind nur dann von
den Vorschriften ueber das Zulassungsverfahren ausgenommen, wenn sie fuer eine
Hoechstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h in der durch § 58 der Strassenverkehrs-
Zulassungs-Ordnung vorgeschriebenen Weise gekennzeichnet sind.
(3) Auf Antrag koennen die nach Absatz 2 von den Vorschriften ueber das
Zulassungsverfahren ausgenommenen Fahrzeuge zugelassen werden.
(4) Der Halter darf die Inbetriebnahme eines nach Absatz 1 zulassungspflichtigen
Fahrzeugs nicht anordnen oder zulassen, wenn das Fahrzeug nicht zugelassen ist.
§ 4 Voraussetzungen fuer eine Inbetriebsetzung zulassungsfreier Fahrzeuge
(1) Die von den Vorschriften ueber das Zulassungsverfahren ausgenommenen Fahrzeuge nach
§ 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 Buchstabe a bis g und land- oder forstwirtschaftliche
Arbeitsgeraete mit einer zulaessigen Gesamtmasse von mehr als 3 t duerfen auf oeffentlichen
Strassen nur in Betrieb gesetzt werden, wenn sie einem genehmigten Typ entsprechen oder
eine Einzelgenehmigung erteilt ist.
(2) Folgende Fahrzeuge nach Absatz 1 duerfen auf oeffentlichen Strassen nur in Betrieb
gesetzt werden, wenn sie zudem ein Kennzeichen nach § 8 fuehren:
1. Kraftfahrzeuge nach § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a und b mit einer
bauartbedingten Hoechstgeschwindigkeit von mehr als 20 km/h,
2. Kraftfahrzeuge nach § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe c,
3. Anhaenger nach § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe d und e, die nicht fuer
eine Hoechstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h in der durch § 58 der
Strassenverkehrs-Zulassungs-Ordnung vorgeschriebenen Weise gekennzeichnet sind.
Auf die Zuteilung des Kennzeichens finden die Bestimmungen ueber die
Kennzeichenzuteilung im Zulassungsverfahren mit Ausnahme der Vorschriften ueber die
Zulassungsbescheinigung Teil II entsprechend Anwendung.
(3) Kraftfahrzeuge nach § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe d bis f duerfen auf
oeffentlichen Strassen nur in Betrieb gesetzt werden, wenn sie zudem ein gueltiges
Versicherungskennzeichen nach § 26 fuehren. Besteht keine Versicherungspflicht, muessen
sie ein Kennzeichen nach § 8 fuehren. Im Falle des Satzes 2 finden auf die Zuteilung
des Kennzeichens die Bestimmungen ueber die Kennzeichenzuteilung im Zulassungsverfahren
mit Ausnahme der Vorschriften ueber die Zulassungsbescheinigung Teil II entsprechend
Anwendung.
-6-
(4) Kraftfahrzeuge nach § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a und b mit einer
bauartbedingten Hoechstgeschwindigkeit von nicht mehr als 20 km/h muss der Halter zum
Betrieb auf oeffentlichen Strassen zudem mit seinem Vornamen, Namen und Wohnort oder
der Bezeichnung seiner Firma und deren Sitz kennzeichnen; die Angaben sind dauerhaft
und deutlich lesbar auf der linken Seite des Fahrzeugs anzubringen. Motorisierte
Krankenfahrstuehle nach § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe e muessen zum Betrieb auf
oeffentlichen Strassen zudem mit einer Kennzeichnungstafel nach der ECE-Regelung Nr. 69
ueber einheitliche Bedingungen fuer die Genehmigung von Tafeln zur hinteren Kennzeichnung
von bauartbedingt langsamfahrenden Kraftfahrzeugen und ihrer Anhaenger (VkBl. 2003 S.
829) gekennzeichnet sein, die an der Fahrzeugrueckseite oben anzubringen ist.
(5) Werden Fahrzeuge nach § 3 Abs. 2, fuer die eine Zulassungsbescheinigung Teil I
nicht ausgestellt wurde, auf oeffentlichen Strassen gefuehrt oder mitgefuehrt, ist die
Uebereinstimmungsbescheinigung, die Datenbestaetigung oder die Bescheinigung ueber die
Einzelgenehmigung mitzufuehren und zustaendigen Personen auf Verlangen zur Pruefung
auszuhaendigen. Bei einachsigen Zugmaschinen nach § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe b
und Anhaengern nach § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a, c, d, g und h genuegt es, wenn
im Falle des Satzes 1 die Uebereinstimmungsbescheinigung, die Datenbestaetigung oder
die Bescheinigung ueber die Einzelgenehmigung nach Satz 1 aufbewahrt und zustaendigen
Personen auf Verlangen zur Pruefung ausgehaendigt wird.
(6) Der Halter darf die Inbetriebnahme eines Fahrzeugs auf oeffentlichen Strassen nicht
anordnen oder zulassen, wenn das Fahrzeug
1. einem genehmigten Typ nach Absatz 1 nicht entspricht oder eine Einzelgenehmigung
nach Absatz 1 nicht erteilt ist oder
2. ein Kennzeichen nach Absatz 2 Satz 1, Absatz 3 Satz 2 oder ein
Versicherungskennzeichen nach Absatz 3 Satz 1 nicht fuehrt.
§ 5 Beschraenkung und Untersagung des Betriebs von Fahrzeugen
(1) Erweist sich ein Fahrzeug als nicht vorschriftsmaessig nach dieser Verordnung oder
der Strassenverkehrs-Zulassungs-Ordnung, kann die Zulassungsbehoerde dem Eigentuemer oder
Halter eine angemessene Frist zur Beseitigung der Maengel setzen oder den Betrieb des
Fahrzeugs auf oeffentlichen Strassen beschraenken oder untersagen.
(2) Ist der Betrieb eines Fahrzeugs, fuer das ein Kennzeichen zugeteilt ist, untersagt,
hat der Eigentuemer oder Halter das Fahrzeug nach Massgabe des § 14 ausser Betrieb setzen
zu lassen oder der Zulassungsbehoerde nachzuweisen, dass die Gruende fuer die Beschraenkung
oder Untersagung des Betriebs nicht oder nicht mehr vorliegen. Der Halter darf die
Inbetriebnahme eines Fahrzeugs nicht anordnen oder zulassen, wenn der Betrieb des
Fahrzeugs nach Absatz 1 untersagt ist oder die Beschraenkung nicht eingehalten werden
kann.
(3) Besteht Anlass zu der Annahme, dass ein Fahrzeug nicht vorschriftsmaessig nach
dieser Verordnung oder der Strassenverkehrs-Zulassungs-Ordnung ist, so kann die
Zulassungsbehoerde anordnen, dass
1. ein von ihr bestimmter Nachweis ueber die Vorschriftsmaessigkeit oder ein Gutachten
eines amtlich anerkannten Sachverstaendigen, Pruefers fuer den Kraftfahrzeugverkehr
oder Pruefingenieurs vorgelegt oder
2. das Fahrzeug vorgefuehrt wird.
Wenn noetig, kann die Zulassungsbehoerde mehrere solcher Anordnungen treffen.
Abschnitt 2
Zulassungsverfahren
§ 6 Antrag auf Zulassung
(1) Die Zulassung eines Fahrzeugs ist bei der nach § 46 oertlich zustaendigen
Zulassungsbehoerde zu beantragen. Im Antrag sind zur Speicherung in den
-7-
Fahrzeugregistern folgende Halterdaten nach § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des
Strassenverkehrsgesetzes anzugeben und auf Verlangen nachzuweisen:
1. bei natuerlichen Personen:
Familienname, Geburtsname, Vornamen, vom Halter fuer die Zuteilung oder die Ausgabe
des Kennzeichens angegebener Ordens- oder Kuenstlername, Datum und Ort der Geburt,
Geschlecht und Anschrift des Halters;
2. bei juristischen Personen und Behoerden:
Name oder Bezeichnung und Anschrift;
3. bei Vereinigungen:
benannter Vertreter mit den Angaben nach Nummer 1 und gegebenenfalls Name der
Vereinigung.
Bei beruflich selbstaendigen Haltern sind ausserdem die Daten nach § 33 Abs. 2
des Strassenverkehrsgesetzes ueber Beruf oder Gewerbe anzugeben und auf Verlangen
nachzuweisen.
(2) Mit dem Antrag ist die Zulassungsbescheinigung Teil II vorzulegen. Wenn diese noch
nicht vorhanden ist, ist nach § 12 zu beantragen, dass diese ausgefertigt wird.
(3) Bei erstmaliger Zulassung ist der Nachweis, dass das Fahrzeug einem
Typ entspricht, fuer den eine EG-Typgenehmigung vorliegt, durch Vorlage der
Uebereinstimmungsbescheinigung zu fuehren. Der Nachweis, dass das Fahrzeug einem
Typ entspricht, fuer den eine nationale Typgenehmigung vorliegt, ist durch
Vorlage der Zulassungsbescheinigung Teil II, in der eine Typ- sowie Varianten-/
Versionsschluesselnummer nach § 20 Abs. 3a Satz 6 der Strassenverkehrs-Zulassungs-
Ordnung eingetragen ist, oder durch die nach § 20 Abs. 3a Satz 1 der Strassenverkehrs-
Zulassungs-Ordnung vorgeschriebene Datenbestaetigung zu fuehren. Der Nachweis, dass fuer
das Fahrzeug eine Einzelgenehmigung vorliegt, ist durch Vorlage der entsprechenden
Bescheinigung zu fuehren. Fuer Fahrzeuge, die von der Zulassungspflicht ausgenommen sind,
ist die Uebereinstimmungsbescheinigung oder die Datenbestaetigung oder die Bescheinigung
ueber die Einzelgenehmigung vorzulegen.
(4) Im Antrag sind zur Speicherung in den Fahrzeugregistern folgende Fahrzeugdaten
anzugeben und auf Verlangen nachzuweisen:
1. regelmaessiger Standort des Fahrzeugs, sofern dieser nicht mit dem Wohnsitz oder Sitz
des Halters identisch ist;
2. die Verwendung des Fahrzeugs als Taxi, als Mietwagen, zur Vermietung an
Selbstfahrer, im freigestellten Schuelerverkehr, als Kraftomnibus oder
Oberleitungsomnibus im Linienverkehr oder eine sonstige Verwendung, soweit
sie nach § 13 Abs. 2 dieser Verordnung oder einer sonstigen auf § 6 des
Strassenverkehrsgesetzes beruhenden Rechtsvorschrift der Zulassungsbehoerde
anzuzeigen oder in der Zulassungsbescheinigung Teil I einzutragen ist;
3. Name und Anschrift des Verfuegungsberechtigten ueber die Zulassungsbescheinigung Teil
II, sofern eine solche ausgefertigt worden ist;
4. folgende Daten zur Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung:
a) Name und Anschrift oder Schluesselnummer des Versicherers,
b) Nummer des Versicherungsscheins oder der Versicherungsbestaetigung und
c) Beginn des Versicherungsschutzes oder
d) die Angabe, dass der Halter von der gesetzlichen Versicherungspflicht befreit
ist.
(5) In Faellen des innergemeinschaftlichen Erwerbs neuer Kraftfahrzeuge im Sinne des
§ 1b Abs. 2 und 3 des Umsatzsteuergesetzes sind die folgenden Angaben, soweit diese
der Zulassungsbehoerde nicht bereits vorliegen, zur Uebermittlung an die zustaendigen
Finanzbehoerden zu machen und auf Verlangen nachzuweisen:
1. Name und Anschrift des Antragstellers sowie das fuer ihn nach § 21 der
Abgabenordnung zustaendige Finanzamt,
-8-
2. Name und Anschrift des Lieferers,
3. Tag der ersten Inbetriebnahme,
4. Kilometerstand am Tag der Lieferung,
5. Fahrzeugart, Fahrzeughersteller (Marke), Fahrzeugtyp und Fahrzeug-
Identifizierungsnummer und
6. Verwendungszweck.
(6) Sofern das Fahrzeug aus einem Staat, der nicht Mitgliedstaat der Europaeischen Union
oder nicht anderer Vertragsstaat des Abkommens ueber den Europaeischen Wirtschaftsraum
ist, eingefuehrt oder aus dem Besitz der im Bundesgebiet stationierten auslaendischen
Streitkraefte, der im Bundesgebiet errichteten internationalen militaerischen
Hauptquartiere oder ihrer Mitglieder erworben wurde, ist mit dem Antrag der
Verzollungsnachweis vorzulegen. Wird dieser nicht vorgelegt, hat die Zulassungsbehoerde
das zustaendige Hauptzollamt ueber die Zulassung zu unterrichten.
(7) Ausserdem sind zur Speicherung in den Fahrzeugregistern folgende Fahrzeugdaten
anzugeben und auf Verlangen nachzuweisen, sofern sie nicht in den mit dem Antrag
vorzulegenden Dokumenten enthalten sind:
1. Fahrzeugklasse und Art des Aufbaus;
2. Marke, Typ, Variante, Version und Handelsbezeichnung des Fahrzeugs sowie, wenn
fuer das Fahrzeug eine EG-Typgenehmigung oder eine nationale Typgenehmigung erteilt
worden ist, die Nummer und das Datum der Erteilung der Genehmigung, soweit diese
Angaben feststellbar sind;
3. Fahrzeug-Identifizierungsnummer;
4. bei Personenkraftwagen: die vom Hersteller auf dem Fahrzeug angebrachte Farbe;
5. Datum der Erstzulassung oder ersten Inbetriebnahme des Fahrzeugs;
6. bei Zuteilung eines neuen Kennzeichens nach Entstempelung oder Abhandenkommen des
bisherigen Kennzeichens das bisherige Kennzeichen;
7. zur Beschaffenheit und Ausruestung des Fahrzeugs:
a) Kraftstoffart oder Energiequelle,
b) Hoechstgeschwindigkeit in km/h,
c) Hubraum in cm(hoch)3,
d) technisch zulaessige Gesamtmasse in kg, Masse des in Betrieb befindlichen
Fahrzeugs (Leermasse) in kg, Stuetzlast in kg, technisch zulaessige Anhaengelast -
gebremst und ungebremst - in kg, technisch zulaessige maximale Achslast/Masse je
Achsgruppe in kg und bei Kraftraedern das Leistungsgewicht in kW/kg,
e) Zahl der Achsen und der Antriebsachsen,
f) Zahl der Sitzplaetze einschliesslich Fahrersitz und der Stehplaetze,
g) Rauminhalt des Tanks bei Tankfahrzeugen in m(hoch)3,
h) Nennleistung in kW und Nenndrehzahl in min(hoch)-1,
i) Abgaswert CO(tief)2 in g/km,
j) Laenge, Breite und Hoehe jeweils als Masse ueber alles in mm,
k) eine Groessenbezeichnung der Bereifung je Achse, die in der EG-Typgenehmigung,
nationalen Typgenehmigung oder Einzelgenehmigung bezeichnet oder in dem zum
Zwecke der Erteilung einer Einzelgenehmigung nach § 21 der Strassenverkehrs-
Zulassungs-Ordnung erstellten Gutachten als vorschriftsmaessig bescheinigt wurde,
und
l) Standgeraeusch in dB (A) mit Drehzahl bei min(hoch)-1 und Fahrgeraeusch in dB (A).
(8) Das Fahrzeug ist vor Erstellung der Zulassungsbescheinigung Teil II und vor der
Zulassung von der Zulassungsbehoerde zu identifizieren.
-9-
§ 7 Zulassung im Inland nach vorheriger Zulassung in einem anderen Staat
(1) Bei Fahrzeugen, fuer die eine EG-Typgenehmigung vorliegt und die bereits in einem
anderen Mitgliedstaat der Europaeischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des
Abkommens ueber den Europaeischen Wirtschaftsraum in Betrieb waren, ist vor der Zulassung
eine Untersuchung nach § 29 der Strassenverkehrs-Zulassungs-Ordnung durchzufuehren,
wenn bei Anwendung der Anlage VIII Abschnitt 2 der Strassenverkehrs-Zulassungs-Ordnung
zwischenzeitlich eine Untersuchung haette stattfinden muessen. Der Antragsteller hat
nachzuweisen, wann das Fahrzeug in einem Mitgliedstaat der Europaeischen Union oder
in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens ueber den Europaeischen Wirtschaftsraum
erstmals in Betrieb genommen worden ist. Kann dieser Nachweis nicht erbracht werden,
ist vor der Zulassung eine Untersuchung nach § 29 der Strassenverkehrs-Zulassungs-
Ordnung durchzufuehren. Die Saetze 1 bis 3 gelten entsprechend fuer die Durchfuehrung einer
vorgeschriebenen Abgasuntersuchung nach § 47a der Strassenverkehrs-Zulassungs-Ordnung.
(2) Die Zulassungsbehoerde hat die auslaendische Zulassungsbescheinigung einzuziehen
und mindestens sechs Monate aufzubewahren. Sie hat das Kraftfahrt-Bundesamt ueber
die Einziehung umgehend, mindestens jedoch innerhalb eines Monats, elektronisch zu
unterrichten. Ausfuehrungsregelungen zur Datenuebermittlung gibt das Kraftfahrt-Bundesamt
in entsprechenden Standards im Verkehrsblatt bekannt. Auf Verlangen der zustaendigen
auslaendischen Behoerde ist die eingezogene Zulassungsbescheinigung ueber das Kraftfahrt-
Bundesamt zurueckzusenden. Sofern die auslaendische Zulassungsbescheinigung aus zwei
Teilen besteht, kann bei Fehlen des Teils II das Fahrzeug nur zugelassen werden, wenn
ueber das Kraftfahrt-Bundesamt die Bestaetigung der zustaendigen auslaendischen Behoerde
ueber die fruehere Zulassung eingeholt wurde.
(3) Bei Fahrzeugen, fuer die eine EG-Typgenehmigung vorliegt und die in einem
Staat ausserhalb der Europaeischen Union oder des Europaeischen Wirtschaftsraums in
Betrieb waren, ist vor der Zulassung in jedem Fall eine Untersuchung nach § 29 der
Strassenverkehrs-Zulassungs-Ordnung und, sofern vorgeschrieben, eine Abgasuntersuchung
nach § 47a der Strassenverkehrs-Zulassungs-Ordnung durchzufuehren.
§ 8 Zuteilung von Kennzeichen
(1) Die Zulassungsbehoerde teilt dem Fahrzeug ein Kennzeichen zu. Es besteht aus einem
Unterscheidungszeichen fuer den Verwaltungsbezirk und einer Erkennungsnummer. Die
Unterscheidungszeichen sind nach Massgabe der Anlage 1 zu vergeben. Die Erkennungsnummer
wird nach Anlage 2 bestimmt. Fahrzeuge der Bundes- und Landesorgane, des Diplomatischen
Corps und bevorrechtigter Internationaler Organisationen erhalten besondere Kennzeichen
nach Anlage 3; die Erkennungsnummern dieser Fahrzeuge bestehen nur aus Zahlen; die
Zahlen duerfen nicht mehr als sechs Stellen haben.
(2) Die Zulassungsbehoerde kann die zugeteilte Erkennungsnummer von Amts wegen oder auf
Antrag aendern und hierzu die Vorfuehrung des Fahrzeugs anordnen.
§ 9 Besondere Kennzeichen
(1) Auf Antrag wird fuer ein Fahrzeug, fuer das ein Gutachten nach § 23 der
Strassenverkehrs-Zulassungs-Ordnung vorliegt, ein Oldtimerkennzeichen zugeteilt. Dieses
Kennzeichen besteht aus einem Unterscheidungszeichen und einer Erkennungsnummer nach
§ 8 Abs. 1. Es wird als Oldtimerkennzeichen durch den Kennbuchstaben "H" hinter der
Erkennungsnummer ausgewiesen.
(2) Bei Fahrzeugen, deren Halter von der Kraftfahrzeugsteuer befreit ist, ist
abweichend von § 10 Abs. 1 ein Kennzeichen mit gruener Beschriftung auf weissem Grund
zuzuteilen (gruenes Kennzeichen); ausgenommen hiervon sind:
1. Fahrzeuge von Behoerden,
2. Fahrzeuge des Personals von diplomatischen und konsularischen Vertretungen,
3. Kraftomnibusse und Personenkraftwagen mit acht oder neun Sitzplaetzen einschliesslich
Fahrersitz sowie Anhaenger, die hinter diesen Fahrzeugen mitgefuehrt werden, wenn das
Fahrzeug ueberwiegend im Linienverkehr eingesetzt wird,
4. Leichtkraftraeder und Kleinkraftraeder,
- 10 -
5. Fahrzeuge von schwerbehinderten Personen im Sinne des § 3a Abs. 1 und 2 des
Kraftfahrzeugsteuergesetzes,
6. besonders emissionsreduzierte Kraftfahrzeuge im Sinne des
Kraftfahrzeugsteuergesetzes und
7. Fahrzeuge mit einem Ausfuhrkennzeichen nach § 19.
Ein gruenes Kennzeichen ist auch fuer Anhaenger zuzuteilen, wenn dies fuer Zwecke der
Sonderregelung fuer Kraftfahrzeuganhaenger gemaess § 10 des Kraftfahrzeugsteuergesetzes
beantragt wird. Das gruene Kennzeichen besteht aus einem Unterscheidungszeichen
und einer Erkennungsnummer jeweils nach § 8 Abs. 1. Die Zuteilung ist in der
Zulassungsbescheinigung Teil I zu vermerken.
(3) Auf Antrag wird einem Fahrzeug ein Saisonkennzeichen zugeteilt. Es besteht aus
einem Unterscheidungszeichen und einer Erkennungsnummer jeweils nach § 8 Abs. 1
sowie der Angabe eines Betriebszeitraums. Der Betriebszeitraum wird auf volle Monate
bemessen; er muss mindestens zwei Monate und darf hoechstens elf Monate umfassen. Der
Betriebszeitraum ist von der Zulassungsbehoerde in der Zulassungsbescheinigung Teil I
in Klammern hinter dem Kennzeichen zu vermerken. Das Fahrzeug darf auf oeffentlichen
Strassen nur waehrend des angegebenen Betriebszeitraums in Betrieb genommen oder
abgestellt werden. § 16 Abs. 1 bleibt unberuehrt. Saisonkennzeichen gelten ausserhalb des
Betriebszeitraums bei Fahrten zur Abmeldung und bei Rueckfahrten nach Abstempelung des
Kennzeichens als ungestempelte Kennzeichen im Sinne des § 10 Abs. 4.
§ 10 Ausgestaltung und Anbringung der Kennzeichen
(1) Unterscheidungszeichen und Erkennungsnummern sind mit schwarzer Beschriftung auf
weissem schwarz gerandetem Grund auf ein Kennzeichenschild aufzubringen. § 9 Abs. 2, §
16 Abs. 1 und § 17 Abs. 1 bleiben unberuehrt.
(2) Kennzeichenschilder duerfen nicht spiegeln, verdeckt oder verschmutzt sein; sie
duerfen nicht zusaetzlich mit Glas, Folien oder aehnlichen Abdeckungen versehen sein, es
sei denn, die Abdeckung ist Gegenstand der Genehmigung nach den in Absatz 6 genannten
Vorschriften. Form, Groesse und Ausgestaltung einschliesslich Beschriftung muessen den
Mustern, Abmessungen und Angaben in Anlage 4 entsprechen. Kennzeichenschilder muessen
reflektierend sein und dem Normblatt DIN 74069, Ausgabe Juli 1996, entsprechen
sowie auf der Vorderseite das DIN-Pruef- und Ueberwachungszeichen mit der zugehoerigen
Registernummer tragen; hiervon ausgenommen sind Kennzeichenschilder an Fahrzeugen der
Bundeswehr gemaess Anlage 4 Abschnitt 3 sowie Kennzeichenschilder an Fahrzeugen der im
Bundesgebiet errichteten internationalen militaerischen Hauptquartiere.
(3) Das Kennzeichenschild mit zugeteiltem Kennzeichen muss der Zulassungsbehoerde
zur Abstempelung durch eine Stempelplakette vorgelegt werden. Die Stempelplakette
enthaelt das farbige Wappen des Landes, dem die Zulassungsbehoerde angehoert, sowie
die Bezeichnung des Landes und der Zulassungsbehoerde. Die Stempelplakette muss so
beschaffen sein und so befestigt werden, dass sie bei einem Entfernen zerstoert wird.
(4) Fahrten, die im Zusammenhang mit dem Zulassungsverfahren stehen, insbesondere
Fahrten zur Anbringung der Stempelplakette und Rueckfahrten nach Entfernung
der Stempelplakette sowie Fahrten zur Durchfuehrung einer Hauptuntersuchung,
Sicherheitspruefung oder einer Abgasuntersuchung duerfen innerhalb des Zulassungsbezirks
und eines angrenzenden Bezirks mit ungestempelten Kennzeichen durchgefuehrt werden,
wenn die Zulassungsbehoerde vorab ein solches zugeteilt hat und die Fahrten von der
Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung erfasst sind.
(5) Kennzeichen muessen an der Vorder- und Rueckseite des Kraftfahrzeugs vorhanden
und fest angebracht sein. Bei einachsigen Zugmaschinen genuegt die Anbringung an der
Vorderseite, bei Anhaengern und bei Kraftraedern die Anbringung an deren Rueckseite.
(6) Die Anbringung und Sichtbarkeit des hinteren Kennzeichens muss entsprechen:
1. bei Fahrzeugen mit mindestens vier Raedern den Anforderungen der Richtlinie
70/222/EWG des Rates vom 20. Maerz 1970 zur Angleichung der Rechtsvorschriften
der Mitgliedstaaten ueber die Anbringungsstellen und die Anbringung der amtlichen
- 11 -
Kennzeichen an der Rueckseite von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhaengern (ABl.
EG Nr. L 76 S. 25) in der jeweils geltenden Fassung,
2. bei zwei- oder dreiraedrigen Kraftfahrzeugen den Anforderungen der Richtlinie
93/94/EWG des Rates vom 29. Oktober 1993 ueber die Anbringungsstelle des amtlichen
Kennzeichens an der Rueckseite von zweiraedrigen oder dreiraedrigen Kraftfahrzeugen
(ABl. EG Nr. L 311 S. 83) in der jeweils geltenden Fassung und
3. bei land- oder forstwirtschaftlichen Zugmaschinen den Anforderungen der Richtlinie
74/151/EWG des Rates vom 28. Maerz 1974 zur Angleichung der Rechtsvorschriften
der Mitgliedstaaten ueber bestimmte Bestandteile und Merkmale von land- oder
forstwirtschaftlichen Zugmaschinen auf Raedern (ABl. EG Nr. L 84 S. 25) in der
jeweils geltenden Fassung.
Hintere Kennzeichen muessen eine Beleuchtungseinrichtung haben, die den technischen
Vorschriften der Richtlinie 76/760/EWG des Rates vom 27. Juli 1976 zur Angleichung
der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten ueber Beleuchtungseinrichtungen fuer das
hintere Kennzeichen von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhaengern (ABl. EG Nr. L 262
S. 85) oder der ECE-Regelung Nr. 4 ueber einheitliche Vorschriften fuer die Genehmigung
der Beleuchtungseinrichtungen fuer das hintere Kennzeichenschild von Kraftfahrzeugen
(mit Ausnahme von Kraftraedern) und ihren Anhaengern (VkBl. 2004 S. 613) in der jeweils
geltenden Fassung entspricht und die das ganze Kennzeichen auf 20 m lesbar macht. Die
Beleuchtungseinrichtung darf kein Licht unmittelbar nach hinten austreten lassen.
(7) Das vordere Kennzeichen darf bis zu einem Vertikalwinkel von 30 Grad gegen die
Fahrtrichtung geneigt sein; der untere Rand darf nicht weniger als 200 mm ueber der
Fahrbahn liegen und die sonst vorhandene Bodenfreiheit des Fahrzeugs nicht verringern.
Vorderes und hinteres Kennzeichen muessen in einem Winkelbereich von je 30 Grad
beiderseits der Fahrzeuglaengsachse stets auf ausreichende Entfernung lesbar sein.
(8) Anhaenger nach § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a bis c, f und g sowie Anhaenger
nach § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe d und e, die ein eigenes Kennzeichen nach § 4
nicht fuehren muessen, haben an der Rueckseite ein Kennzeichen zu fuehren, das der Halter
des Zugfahrzeugs fuer eines seiner Zugfahrzeuge verwenden darf; eine Abstempelung ist
nicht erforderlich.
(9) Wird das hintere Kennzeichen durch einen Ladungstraeger oder mitgefuehrte Ladung
teilweise oder vollstaendig verdeckt, so muss am Fahrzeug oder am Ladungstraeger
das Kennzeichen wiederholt werden. Eine Abstempelung ist nicht erforderlich. Bei
Fahrzeugen, an denen nach § 49a Abs. 9 der Strassenverkehrs-Zulassungs-Ordnung
Leuchtentraeger zulaessig sind, darf das hintere Kennzeichen auf dem Leuchtentraeger
angebracht sein.
(10) Ausser dem Kennzeichen darf nur das Unterscheidungszeichen fuer den Zulassungsstaat
nach Artikel 37 in Verbindung mit Anhang 3 des Uebereinkommens vom 8. November 1968
ueber den Strassenverkehr (BGBl. 1977 II S. 809) am Fahrzeug angebracht werden. Fuer die
Bundesrepublik Deutschland ist dies der Grossbuchstabe "D".
(11) Zeichen und Einrichtungen aller Art, die zu Verwechslungen mit Kennzeichen oder
dem Unterscheidungszeichen nach Absatz 10 fuehren oder deren Wirkung beeintraechtigen
koennen, duerfen an Fahrzeugen nicht angebracht werden. Ueber die Anbringung der Zeichen
"CD" fuer Fahrzeuge von Angehoerigen diplomatischer Vertretungen und "CC" fuer Fahrzeuge
von Angehoerigen konsularischer Vertretungen entscheidet das Bundesministerium fuer
Verkehr, Bau und Stadtentwicklung. Die Berechtigung zur Fuehrung der Zeichen "CD" und
"CC" ist in die Zulassungsbescheinigung Teil I einzutragen.
(12) Unbeschadet des Absatzes 4 duerfen Fahrzeuge auf oeffentlichen Strassen nur in
Betrieb gesetzt werden, wenn das zugeteilte Kennzeichen auf einem Kennzeichenschild
nach Absatz 1, 2 Satz 1, 2 und 3 Halbsatz 1, Absatz 5 Satz 1 sowie Absatz 6 bis 8 und 9
Satz 1 ausgestaltet, angebracht und beleuchtet ist und die Stempelplakette nach Absatz
3 Satz 1 und 2 vorhanden ist und keine verwechslungsfaehigen oder beeintraechtigenden
Zeichen und Einrichtungen nach Absatz 11 Satz 1 am Fahrzeug angebracht sind. Der
Halter darf die Inbetriebnahme eines Fahrzeugs nicht anordnen oder zulassen, wenn die
Voraussetzungen nach Satz 1 nicht vorliegen.
- 12 -
§ 11 Zulassungsbescheinigung Teil I
(1) Die Zulassungsbescheinigung Teil I wird nach dem Muster in Anlage 5 ausgefertigt.
Sind fuer denselben Halter mehrere Anhaenger zugelassen, kann fuer den Anhaenger abweichend
von Satz 1 oder zusaetzlich von der Zulassungsbehoerde auf Antrag ein Verzeichnis der fuer
den Halter zugelassenen Anhaenger ausgestellt werden. Aus dem Verzeichnis muessen Name,
Vorname und Anschrift des Halters sowie Marke, Fahrzeugklasse und Art des Aufbaus,
Leermasse, zulaessige Gesamtmasse und bei Sattelanhaengern auch die Stuetzlast, die
Fahrzeug-Identifizierungsnummer, das Datum der ersten Zulassung und das Kennzeichen der
Anhaenger ersichtlich sein.
(2) Das Kraftfahrt-Bundesamt stellt der Zulassungsbehoerde Typdaten zur Verfuegung, damit
diese die Zulassungsbescheinigung Teil I maschinell ausfuellen kann. Das Kraftfahrt-
Bundesamt hat diese Typdaten zu erstellen, soweit es ueber die erforderlichen Angaben
verfuegt und der Aufwand fuer die Erstellung angemessen ist.
(3) Fuer Fahrzeuge der Bundeswehr koennen von der Zentralen Militaerkraftfahrtstelle
Zulassungsbescheinigungen Teil I nach dem Muster in Anlage 6 ausgefertigt werden.
(4) Die Anerkennung als schadstoffarmes Fahrzeug nach § 47 Abs. 3 der Strassenverkehrs-
Zulassungs-Ordnung und Einstufung des Fahrzeugs in eine der Emissionsklassen
nach § 48 der Strassenverkehrs-Zulassungs-Ordnung sind unter Angabe des Datums in
der Zulassungsbescheinigung Teil I zu vermerken, wenn der Zulassungsbehoerde die
entsprechenden Voraussetzungen nachgewiesen werden. Die Zulassungsbehoerde kann in
Zweifelsfaellen die Vorlage eines Gutachtens eines amtlich anerkannten Sachverstaendigen
fuer den Kraftfahrzeugverkehr darueber fordern, in welche Emissionsklasse das Fahrzeug
einzustufen ist.
(5) Die Zulassungsbescheinigung Teil I sowie das Anhaengerverzeichnis nach Absatz 1 Satz
2 ist vom jeweiligen Fahrer des Kraftfahrzeugs mitzufuehren und zustaendigen Personen auf
Verlangen zur Pruefung auszuhaendigen.
(6) Wird nach Ausstellung einer neuen Zulassungsbescheinigung Teil I fuer eine in
Verlust geratene Bescheinigung diese wieder aufgefunden, hat der Halter oder Eigentuemer
sie unverzueglich der zustaendigen Zulassungsbehoerde abzuliefern.
§ 12 Zulassungsbescheinigung Teil II
(1) Mit dem Antrag auf Ausfertigung einer Zulassungsbescheinigung Teil II ist
der Zulassungsbehoerde die Verfuegungsberechtigung ueber das Fahrzeug nachzuweisen.
In begruendeten Einzelfaellen kann die Zulassungsbehoerde beim Kraftfahrt-Bundesamt
anfragen, ob das Fahrzeug im Zentralen Fahrzeugregister eingetragen, ein Suchvermerk
vorhanden oder ob bereits eine Zulassungsbescheinigung Teil II ausgegeben worden
ist. Die Saetze 1 und 2 sind auch anzuwenden, wenn die Ausfuellung eines Vordrucks der
Zulassungsbescheinigung Teil II beantragt wird, ohne dass das Fahrzeug zugelassen
werden soll.
(2) Die Zulassungsbehoerde fertigt die Zulassungsbescheinigung Teil II nach dem
Muster in Anlage 7 aus. Die Ausfuellung einer Zulassungsbescheinigung Teil II sowie
deren erstmalige Ausfertigung durch die Zulassungsbehoerde ist nur bei Vorlage der
Uebereinstimmungsbescheinigung, der Datenbestaetigung oder der Bescheinigung ueber die
Einzelgenehmigung des Fahrzeugs zulaessig. Wurden die Angaben ueber die Beschaffenheit
des Fahrzeugs und ueber dessen Uebereinstimmung mit dem genehmigten Typ noch nicht durch
den Hersteller eingetragen, hat die Zulassungsbehoerde diese Eintragungen vorzunehmen.
Hierfuer werden ihr vom Kraftfahrt-Bundesamt die erforderlichen Typdaten zur Verfuegung
gestellt, soweit diese dort vorliegen. Die Zulassungsbehoerde vermerkt die Ausfertigung
der Zulassungsbescheinigung Teil II unter Angabe der betreffenden Nummer auf der
Uebereinstimmungsbescheinigung oder der Datenbestaetigung.
(3) Die Vordrucke der Zulassungsbescheinigung Teil II werden auf schriftlichen
Antrag vom Kraftfahrt-Bundesamt an die Inhaber einer EG-Typgenehmigung fuer Fahrzeuge,
an die Inhaber einer nationalen Typgenehmigung fuer Fahrzeuge oder deren jeweils
bevollmaechtigte Vertreter zum Zwecke der Ausfuellung sowie an die Zulassungsbehoerden
ausgegeben.
- 13 -
(4) Der Verlust eines Vordrucks der Zulassungsbescheinigung Teil II ist vom jeweiligen
Empfaenger dem Kraftfahrt-Bundesamt anzuzeigen. Der Verlust einer ausgefertigten
Zulassungsbescheinigung Teil II ist der zustaendigen Zulassungsbehoerde anzuzeigen,
die das Kraftfahrt-Bundesamt hiervon unterrichtet. Das Kraftfahrt-Bundesamt bietet
die in Verlust geratene Bescheinigung auf Antrag im Verkehrsblatt mit einer Frist
zur Vorlage bei der Zulassungsbehoerde auf. Eine neue Zulassungsbescheinigung Teil
II darf erst nach Ablauf der Frist ausgefertigt werden. Wird die in Verlust geratene
Zulassungsbescheinigung Teil II wieder aufgefunden, ist diese unverzueglich bei der
Zulassungsbehoerde abzuliefern. Absatz 6 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.
(5) Sind in einer Zulassungsbescheinigung Teil II die fuer die Eintragungen der
Zulassung bestimmten Felder ausgefuellt oder ist diese beschaedigt, ist eine neue
Bescheinigung auszustellen. Die Zulassungsbehoerde hat die alte Bescheinigung zu
entwerten und sie unter Eintragung der Nummer der neuen Bescheinigung dem Antragsteller
zurueckzugeben.
(6) Die Zulassungsbehoerde entscheidet keine privatrechtlichen Sachverhalte. Zur
Vorlage der Zulassungsbescheinigung Teil II ist neben dem Halter und dem Eigentuemer
bei Aufforderung durch die Zulassungsbehoerde jeder verpflichtet, in dessen Gewahrsam
sich die Bescheinigung befindet. Die Zulassungsbehoerde hat demjenigen, der ihr die
Zulassungsbescheinigung Teil II vorgelegt hat oder der von ihm bestimmten Stelle oder
Person, diese wieder auszuhaendigen.
§ 13 Mitteilungspflichten bei Aenderungen
(1) Folgende Aenderungen von Fahrzeug- oder Halterdaten sind der Zulassungsbehoerde
zum Zwecke der Berichtigung der Fahrzeugregister und der Zulassungsbescheinigung
unter Vorlage der Zulassungsbescheinigung Teil I, des Anhaengerverzeichnisses und bei
Aenderungen nach Nummer 1 bis 3 auch der Zulassungsbescheinigung Teil II unverzueglich
mitzuteilen:
1. Aenderungen von Angaben zum Halter, jedoch braucht bei alleiniger Aenderung der
Anschrift innerhalb des Zulassungsbezirks die Zulassungsbescheinigung Teil II
nicht vorgelegt zu werden,
2. Aenderung der Fahrzeugklasse nach Anlage XXIX Strassenverkehrs-Zulassungs-Ordnung,
3. Aenderung von Hubraum, Nennleistung, Kraftstoffart oder Energiequelle,
4. Erhoehung der bauartbedingten Hoechstgeschwindigkeit,
5. Verringerung der bauartbedingten Hoechstgeschwindigkeit, wenn diese
fahrerlaubnisrelevant oder zulassungsrelevant ist,
6. Aenderung der zulaessigen Achslasten, der Gesamtmasse, der Stuetzlast oder der
Anhaengelast,
7. Erhoehung der Fahrzeugabmessungen, ausgenommen bei Personenkraftwagen und
Kraftraedern,
8. Aenderung der Sitz- oder Stehplatzzahl bei Kraftomnibussen,
9. Aenderungen der Abgas- oder Geraeuschwerte, sofern sie sich auf die
Kraftfahrzeugsteuer oder Verkehrsverbote auswirken,
10. Aenderungen, die eine Ausnahmegenehmigung nach § 47 erfordern, und
11. Aenderungen, deren unverzuegliche Eintragung in die Zulassungsbescheinigung
auf Grund eines Vermerks im Sinne des § 19 Abs. 4 Satz 2 der Strassenverkehrs-
Zulassungs-Ordnung erforderlich ist.
Andere Aenderungen von Fahrzeug- oder Halterdaten sind der Zulassungsbehoerde bei
deren naechster Befassung mit der Zulassungsbescheinigung mitzuteilen. Verpflichtet
zur Mitteilung ist der Halter und, wenn er nicht zugleich der Eigentuemer ist, auch
dieser. Die Verpflichtung besteht, bis der Behoerde durch einen der Verpflichteten
die Aenderungen mitgeteilt worden sind. Kommen die nach Satz 3 Verpflichteten ihrer
Mitteilungspflicht nicht nach, kann die Zulassungsbehoerde fuer die Zeit bis zur
Erfuellung der Verpflichtung den Betrieb des Fahrzeugs auf oeffentlichen Strassen
untersagen. Der Halter darf die Inbetriebnahme eines Fahrzeugs, dessen Betrieb nach
Satz 5 untersagt wurde, nicht anordnen oder zulassen.
- 14 -
(2) Wer einen Personenkraftwagen verwendet
1. fuer eine Personenbefoerderung, die dem Personenbefoerderungsgesetz unterliegt,
2. fuer eine Befoerderung durch oder fuer Kindergartentraeger zwischen Wohnung und
Kindergarten oder durch oder fuer Schultraeger zum und vom Unterricht oder
3. fuer eine Befoerderung von behinderten Menschen zu und von ihrer Betreuung dienenden
Einrichtungen
hat dies vor Beginn und nach Beendigung der Verwendung der zustaendigen
Zulassungsbehoerde unverzueglich schriftlich anzuzeigen. Wer ein Fahrzeug ohne Gestellung
eines Fahrers gewerbsmaessig vermietet (Mietfahrzeug fuer Selbstfahrer), hat dies
nach Beginn des Gewerbebetriebs der zustaendigen Zulassungsbehoerde unverzueglich
schriftlich anzuzeigen, wenn nicht das Fahrzeug fuer den Mieter zugelassen wird. Zur
Eintragung der Verwendung des Fahrzeugs im Sinne des Satzes 1 oder des Satzes 2 ist der
Zulassungsbehoerde unverzueglich die Zulassungsbescheinigung Teil I vorzulegen.
(3) Verlegt der Halter seinen Wohnsitz oder Sitz in einen anderen Zulassungsbezirk,
hat er unter Vorlage der Zulassungsbescheinigung bei der neuen Zulassungsbehoerde die
Zuteilung eines neuen Kennzeichens und Ausstellung einer neuen Zulassungsbescheinigung
Teil I unverzueglich zu beantragen. Die bisherigen Kennzeichen sind zur Entstempelung
vorzulegen. Wird der regelmaessige Standort des Fahrzeugs fuer mehr als drei Monate
an einen vom Wohnsitz oder Sitz des Halters abweichenden Ort verlegt, ist dies der
Zulassungsbehoerde ebenfalls unverzueglich mitzuteilen. Kommt er diesen Pflichten nicht
nach, kann die Zulassungsbehoerde fuer die Zeit bis zur Erfuellung der Pflichten den
Betrieb des Fahrzeugs auf oeffentlichen Strassen untersagen.
(4) Tritt ein Wechsel in der Person des Halters ein, hat der bisherige Halter oder
Eigentuemer dies unverzueglich der Zulassungsbehoerde zum Zwecke der Berichtigung der
Fahrzeugregister mitzuteilen. Die Mitteilung muss das Kennzeichen des Fahrzeugs,
Namen, Vornamen und vollstaendige Anschrift des Erwerbers sowie dessen Bestaetigung
enthalten, dass die Zulassungsbescheinigung und die Kennzeichenschilder uebergeben
wurden. Der Erwerber hat unverzueglich bei der fuer seinen Wohnsitz oder Sitz zustaendigen
Zulassungsbehoerde unter Angabe der Halterdaten nach § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des
Strassenverkehrsgesetzes und unter Vorlage des Versicherungsnachweises nach § 23 die
Ausfertigung einer neuen Zulassungsbescheinigung und, sofern dem Fahrzeug bisher
ein Kennzeichen von einer anderen Zulassungsbehoerde zugeteilt war, die Zuteilung
eines neuen Kennzeichens zu beantragen. Kommt der bisherige Halter oder Eigentuemer
seiner Mitteilungspflicht nicht nach oder wird das Fahrzeug nicht unverzueglich
umgemeldet oder ausser Betrieb gesetzt oder erweisen sich die mitgeteilten Daten des
neuen Halters oder Eigentuemers als nicht zutreffend, kann die Zulassungsbehoerde die
Zulassungsbescheinigung im Verkehrsblatt mit einer Frist von vier Wochen zur Vorlage
bei ihr aufbieten. Mit erfolglosem Ablauf des Aufgebots endet die Zulassung des
Fahrzeugs. Die Zulassungsbehoerde teilt das Ende der Zulassung dem bisherigen Halter
oder Eigentuemer mit.
(5) Die Absaetze 1, 3 und 4 gelten nicht fuer ausser Betrieb gesetzte Fahrzeuge. Absatz 4
Satz 1 gilt nicht fuer Fahrzeuge, fuer die der Zulassungsbehoerde ein Verwertungsnachweis
nach § 15 vorgelegt wurde.
(6) Wird ein zugelassenes Fahrzeug im Ausland erneut zugelassen und erhaelt die
zustaendige Zulassungsbehoerde durch das Kraftfahrt-Bundesamt hierueber eine Mitteilung,
ist das Fahrzeug durch die Zulassungsbehoerde ausser Betrieb zu setzen. Die Mitteilung
erfolgt in elektronischer Form nach den vom Kraftfahrt-Bundesamt herausgegebenen und im
Verkehrsblatt veroeffentlichten Standards.
§ 14 Ausserbetriebsetzung, Wiederzulassung
(1) Soll ein zugelassenes Fahrzeug oder ein nicht zulassungspflichtiges, aber
kennzeichenpflichtiges Fahrzeug ausser Betrieb gesetzt werden, hat der Halter dies
der Zulassungsbehoerde unter Vorlage der Zulassungsbescheinigung und gegebenenfalls
der Anhaengerverzeichnisse, bei nicht zulassungs- aber kennzeichenpflichtigen
Fahrzeugen, unter Vorlage des Nachweises ueber die Zuteilung des Kennzeichens oder
die Zulassungsbescheinigung Teil I unverzueglich anzuzeigen und die Kennzeichen zur
Entstempelung vorzulegen. Die Zulassungsbehoerde vermerkt die Ausserbetriebsetzung
- 15 -
des Fahrzeugs unter Angabe des Datums auf der Zulassungsbescheinigung Teil I und
gegebenenfalls auf den Anhaengerverzeichnissen und haendigt die vorgelegten Unterlagen
sowie die entstempelten Kennzeichenschilder wieder aus. Der Halter kann das Kennzeichen
zum Zwecke der Wiederzulassung befristet reservieren lassen.
(2) Soll ein nach Absatz 1 ausser Betrieb gesetztes Fahrzeug wieder zum Verkehr
zugelassen werden, ist die Zulassungsbescheinigung vorzulegen, § 6 gilt entsprechend.
Eine Wiederzulassung kann abgelehnt werden, wenn die vorgelegte Zulassungsbescheinigung
Teil I und Teil II mit einem Aufdruck „Verwertungsnachweis lag vor“ versehen ist
und die Zulassungsbescheinigung Teil II zusaetzlich durch Abschneiden der unteren
linken Ecke entwertet wurde. Das Fahrzeug muss vor der erneuten Zulassung einer
Untersuchung nach § 29 der Strassenverkehrs-Zulassungs-Ordnung unterzogen werden,
wenn bei Anwendung der Anlage VIII Abschnitt 2 der Strassenverkehrs-Zulassungs-Ordnung
zwischenzeitlich eine Untersuchung haette stattfinden muessen. Satz 3 gilt entsprechend
fuer eine Sicherheitspruefung nach § 29 der Strassenverkehrs-Zulassungs-Ordnung und fuer
eine vorgeschriebene Abgasuntersuchung nach § 47a der Strassenverkehrs-Zulassungs-
Ordnung. Sind die Fahrzeug- und Halterdaten im Zentralen Fahrzeugregister bereits
geloescht worden und kann die Uebereinstimmungsbescheinigung, die Datenbestaetigung
oder die Bescheinigung ueber die Einzelgenehmigung des unveraenderten Fahrzeugs
nicht anderweitig erbracht werden, ist § 21 der Strassenverkehrs-Zulassungs-Ordnung
entsprechend anzuwenden.
§ 15 Verwertungsnachweis
(1) Ist ein Fahrzeug der Klasse M(tief)1 oder der Klasse N(tief)1 einer anerkannten
Stelle nach § 4 Abs. 1 der Altfahrzeug-Verordnung zur Verwertung ueberlassen worden, hat
der Halter oder Eigentuemer dieses Fahrzeug unter Vorlage eines Verwertungsnachweises
nach dem Muster in Anlage 8 bei der Zulassungsbehoerde ausser Betrieb setzen zu lassen.
Die Zulassungsbehoerde ueberprueft die Richtigkeit und Vollstaendigkeit der Angaben zum
Fahrzeug und zum Halter im Verwertungsnachweis und gibt diesen mit dem vorgesehenen
Bestaetigungsvermerk zurueck. Die Zulassungsbescheinigung Teil I und Teil II ist mit dem
Aufdruck „Verwertungsnachweis lag vor“ zu versehen, und die Zulassungsbescheinigung
Teil II ist durch Abschneiden der unteren linken Ecke zu entwerten.
(2) Verbleibt ein Fahrzeug der Klasse M(tief)1 oder der Klasse N(tief)1 zum Zwecke der
Entsorgung im Ausland, so hat der Halter oder Eigentuemer des Fahrzeugs dies gegenueber
der Zulassungsbehoerde zu erklaeren und das Fahrzeug ausser Betrieb setzen zu lassen. Im
Uebrigen hat der Halter oder Eigentuemer des Fahrzeugs gegenueber der Zulassungsbehoerde
bei einem Antrag auf Ausserbetriebsetzung des Fahrzeugs zu erklaeren, dass das Fahrzeug
nicht als Abfall zu entsorgen ist.
Abschnitt 3
Zeitweilige Teilnahme am Strassenverkehr
§ 16 Pruefungsfahrten, Probefahrten, Ueberfuehrungsfahrten
(1) Fahrzeuge duerfen, wenn sie nicht zugelassen sind, auch ohne eine EG-Typgenehmigung,
nationale Typgenehmigung oder Einzelgenehmigung, zu Pruefungs-, Probe- oder
Ueberfuehrungsfahrten in Betrieb gesetzt werden, wenn sie ein Kurzzeitkennzeichen
oder ein Kennzeichen mit roter Beschriftung auf weissem rot gerandetem Grund (rotes
Kennzeichen) fuehren. § 31 Abs. 2 der Strassenverkehrs-Zulassungs-Ordnung bleibt
unberuehrt.
(2) Auf Antrag hat eine Zulassungsbehoerde bei Bedarf fuer Zwecke nach Absatz 1
ein Kurzzeitkennzeichen zuzuteilen und einen Fahrzeugschein fuer Fahrzeuge mit
Kurzzeitkennzeichen nach dem Muster in Anlage 9 auszugeben. Der Empfaenger hat
die geforderten Angaben zum Fahrzeug vor Antritt der ersten Fahrt vollstaendig und
in dauerhafter Schrift in den Fahrzeugschein einzutragen. Der Fahrzeugschein ist
bei jeder Fahrt mitzufuehren und zustaendigen Personen auf Verlangen zur Pruefung
auszuhaendigen. Das Kurzzeitkennzeichen besteht aus einem Unterscheidungszeichen und
einer Erkennungsnummer jeweils nach § 8 Abs. 1, jedoch besteht die Erkennungsnummer
- 16 -
nur aus Ziffern und beginnt mit "03" oder "04". Das Kurzzeitkennzeichen enthaelt
ausserdem ein Ablaufdatum, das laengstens auf fuenf Tage ab der Zuteilung zu bemessen
ist. Das Kurzzeitkennzeichen darf nur an einem Fahrzeug verwendet werden. Nach Ablauf
der Gueltigkeit des Kurzzeitkennzeichens darf ein Fahrzeug auf oeffentlichen Strassen
nicht mehr in Betrieb gesetzt werden. Der Halter darf im Falle des Satzes 7 die
Inbetriebnahme eines Fahrzeugs nicht anordnen oder zulassen.
(3) Rote Kennzeichen und besondere Fahrzeugscheinhefte fuer Fahrzeuge mit roten
Kennzeichen nach Anlage 10 koennen durch die oertlich zustaendige Zulassungsbehoerde
zuverlaessigen Kraftfahrzeugherstellern, Kraftfahrzeugteileherstellern,
Kraftfahrzeugwerkstaetten und Kraftfahrzeughaendlern befristet oder widerruflich zur
wiederkehrenden betrieblichen Verwendung, auch an unterschiedlichen Fahrzeugen,
zugeteilt werden. Ein rotes Kennzeichen besteht aus einem Unterscheidungszeichen und
einer Erkennungsnummer jeweils nach § 8 Abs. 1, jedoch besteht die Erkennungsnummer
nur aus Ziffern und beginnt mit "06". Fuer jedes Fahrzeug ist eine gesonderte Seite
des Fahrzeugscheinheftes zu dessen Beschreibung zu verwenden; die Angaben zum Fahrzeug
sind vollstaendig und in dauerhafter Schrift vor Antritt der ersten Fahrt einzutragen.
Das Fahrzeugscheinheft ist bei jeder Fahrt mitzufuehren und zustaendigen Personen auf
Verlangen auszuhaendigen. Ueber jede Pruefungs-, Probe- oder Ueberfuehrungsfahrt sind
fortlaufende Aufzeichnungen zu fuehren, aus denen das verwendete Kennzeichen, das
Datum der Fahrt, deren Beginn und Ende, der Fahrzeugfuehrer mit dessen Anschrift, die
Fahrzeugklasse und der Hersteller des Fahrzeugs, die Fahrzeug-Identifizierungsnummer
und die Fahrtstrecke ersichtlich sind. Die Aufzeichnungen sind ein Jahr lang
aufzubewahren; sie sind zustaendigen Personen auf Verlangen jederzeit zur Pruefung
auszuhaendigen. Nach Ablauf der Frist, fuer die das Kennzeichen zugeteilt worden ist,
ist das Kennzeichen mit dem dazugehoerigen Fahrzeugscheinheft der Zulassungsbehoerde
unverzueglich zurueckzugeben.
(4) Mit dem Antrag auf Zuteilung eines Kurzzeitkennzeichens oder eines roten
Kennzeichens sind vom Antragsteller zum Zwecke der Speicherung in den Fahrzeugregistern
die in § 6 Abs. 1 Satz 2 bezeichneten Halterdaten und die in § 6 Abs. 4 Nr.
4 bezeichneten Daten zur Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung sowie bei
Kurzzeitkennzeichen zusaetzlich das Ende des Versicherungsschutzes mitzuteilen und auf
Verlangen nachzuweisen.
(5) Kurzzeitkennzeichen und rote Kennzeichen sind nach § 10 in Verbindung mit Anlage
4 Abschnitt 1, 6 und 7 auszugestalten und anzubringen. Sie brauchen jedoch nicht fest
angebracht zu sein. Fahrzeuge mit Kurzzeitkennzeichen und roten Kennzeichen duerfen
im Uebrigen nur nach Massgabe des § 10 Abs. 12 Satz 1 in Betrieb genommen werden. Der
Halter darf die Inbetriebnahme eines Fahrzeugs nicht anordnen oder zulassen, wenn die
Voraussetzungen nach Satz 1 und 3 nicht vorliegen.
(6) Die §§ 29, 47a und 57b der Strassenverkehrs-Zulassungs-Ordnung finden keine
Anwendung.
§ 17 Fahrten zur Teilnahme an Veranstaltungen fuer Oldtimer
(1) Oldtimer, die an Veranstaltungen teilnehmen, die der Darstellung von Oldtimer-
Fahrzeugen und der Pflege des kraftfahrzeugtechnischen Kulturgutes dienen, benoetigen
hierfuer sowie fuer Anfahrten zu und Abfahrten von solchen Veranstaltungen keine
Betriebserlaubnis und keine Zulassung, wenn sie ein rotes Oldtimerkennzeichen fuehren.
Dies gilt auch fuer Probefahrten und Ueberfuehrungsfahrten sowie fuer Fahrten zum Zwecke
der Reparatur oder Wartung der betreffenden Fahrzeuge. § 31 Abs. 2 der Strassenverkehrs-
Zulassungs-Ordnung bleibt unberuehrt.
(2) Fuer die Zuteilung und Verwendung der roten Oldtimerkennzeichen findet § 16
Abs. 3 bis 5 entsprechend mit der Massgabe Anwendung, dass das Kennzeichen nur an
den Fahrzeugen verwendet werden darf, fuer die es ausgegeben worden ist. Das rote
Oldtimerkennzeichen besteht aus einem Unterscheidungszeichen und einer Erkennungsnummer
jeweils nach § 8 Abs. 1, jedoch besteht die Erkennungsnummer nur aus Ziffern und
beginnt mit "07". Es ist nach § 10 in Verbindung mit Anlage 4 Abschnitt 1 und 7
auszugestalten und anzubringen. Fahrzeuge mit rotem Oldtimerkennzeichen duerfen im
Uebrigen nur nach Massgabe des § 10 Abs. 12 in Betrieb genommen werden. Der Halter
- 17 -
darf die Inbetriebnahme eines Fahrzeugs nicht anordnen oder zulassen, wenn die
Voraussetzungen nach Satz 4 nicht vorliegen.
(3) Unberuehrt bleiben Erlaubnis- und Genehmigungspflichten, soweit sie sich aus anderen
Vorschriften, insbesondere aus § 29 Abs. 2 der Strassenverkehrs-Ordnung, ergeben.
§ 18 Fahrten im internationalen Verkehr
Fuer Fahrzeuge, fuer die ein Kennzeichen zugeteilt ist, wird auf Antrag ein
Internationaler Zulassungsschein nach Artikel 4 und Anlage B des Internationalen
Abkommens vom 24. April 1926 ueber Kraftfahrzeugverkehr (RGBl. 1930 II S. 1233)
ausgestellt.
§ 19 Fahrten zur dauerhaften Verbringung eines Fahrzeugs in das Ausland
(1) Soll ein zulassungspflichtiges nicht zugelassenes Kraftfahrzeug oder ein
zulassungsfreies und kennzeichenpflichtiges Kraftfahrzeug, dem kein Kennzeichen
zugeteilt ist, mit eigener Triebkraft oder ein Anhaenger hinter einem Kraftfahrzeug
dauerhaft in einen anderen Staat verbracht werden, sind die Vorschriften dieser
Verordnung vorbehaltlich des § 16, soweit dies von dem auslaendischen Staat zugelassen
ist, mit folgender Massgabe anzuwenden:
1. Das Fahrzeug darf nur zugelassen werden, wenn durch Vorlage einer
Versicherungsbestaetigung im Sinne der Anlage 11 Nr. 3 nachgewiesen ist, dass
eine Haftpflichtversicherung nach dem Gesetz ueber die Haftpflichtversicherung fuer
auslaendische Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhaenger besteht und wenn der naechste
Termin zur Durchfuehrung der Untersuchung nach § 29 der Strassenverkehrs-Zulassungs-
Ordnung nach dem Ablauf der Zulassung gemaess Nummer 2 liegt; ansonsten ist eine
solche Untersuchung durchzufuehren.
2. Die Zulassung ist auf die Dauer der nach Nummer 1 nachgewiesenen
Haftpflichtversicherung, laengstens auf ein Jahr, zu befristen. Unberuehrt bleibt die
Befugnis der Zulassungsbehoerde, durch Befristung der Zulassung und durch Auflagen
sicherzustellen, dass das Fahrzeug in angemessener Zeit den Geltungsbereich dieser
Verordnung verlaesst.
3. An die Stelle des Kennzeichens tritt das Ausfuhrkennzeichen. Es besteht aus dem
Unterscheidungszeichen nach § 8 Abs. 1 Satz 2, einer Erkennungsnummer und dem
Ablaufdatum. Die Erkennungsnummer besteht aus einer ein- bis vierstelligen Zahl
und einem nachfolgenden Buchstaben. Das Kennzeichen ist nach § 10 in Verbindung
mit Anlage 4 Abschnitt 1 und 8 auszugestalten und anzubringen. Fahrzeuge mit
Ausfuhrkennzeichen duerfen nur nach Massgabe des § 10 Abs. 12 in Betrieb gesetzt
werden. Der Halter darf die Inbetriebnahme eines Fahrzeugs nicht anordnen oder
zulassen, wenn die Voraussetzungen nach Satz 5 nicht vorliegen.
4. Die Zulassungsbescheinigung Teil I ist auf die Ausfuhr des Fahrzeugs zu beschraenken
und mit dem Datum des Ablaufs der Gueltigkeitsdauer der Zulassung zu versehen.
Zusaetzlich kann ein Internationaler Zulassungsschein nach Massgabe des § 18, auf dem
das Datum des Ablaufs der Gueltigkeitsdauer der Zulassung vermerkt ist, ausgestellt
werden. Nach Ablauf der Gueltigkeitsdauer der Zulassung darf das Fahrzeug auf
oeffentlichen Strassen nicht mehr in Betrieb gesetzt werden. Der Halter darf im Falle
des Satzes 3 die Inbetriebnahme eines Fahrzeugs nicht anordnen oder zulassen.
(2) Bei der Zuteilung eines Ausfuhrkennzeichens sind der Zulassungsbehoerde zur
Speicherung in den Fahrzeugregistern neben den in § 6 Abs. 1 Satz 2 bezeichneten
Halterdaten die in § 6 Abs. 4 Nr. 4 bezeichneten Daten zur Kraftfahrzeug-
Haftpflichtversicherung und das Ende des Versicherungsverhaeltnisses sowie die
zur Ausstellung der Zulassungsbescheinigung erforderlichen Fahrzeugdaten und bei
Personenkraftwagen die vom Hersteller aufgebrachte Farbe des Fahrzeugs mitzuteilen und
auf Verlangen nachzuweisen.
(3) Der Fuehrer eines Kraftfahrzeugs hat die Zulassungsbescheinigung Teil I nach Absatz
1 Nr. 4 mitzufuehren und zustaendigen Personen auf Verlangen zur Pruefung auszuhaendigen.
- 18 -
(4) Soll ein zugelassenes oder ein zulassungsfreies und kennzeichenpflichtiges
Fahrzeug mit einem Ausfuhrkennzeichen in einen anderen Staat verbracht werden, ist
die Zuteilung dieses Kennzeichens unter Vorlage der Zulassungsbescheinigung und
der nach § 8 zugeteilten Kennzeichen zur Entstempelung zu beantragen. Die bisherige
Zulassungsbescheinigung Teil I ist einzuziehen. Die Zulassungsbescheinigung Teil II ist
fortzuschreiben. Die Absaetze 1 bis 3 sind entsprechend anzuwenden.
Abschnitt 4
Teilnahme auslaendischer Fahrzeuge am Strassenverkehr
§ 20 Voruebergehende Teilnahme am Strassenverkehr im Inland
(1) In einem anderen Mitgliedstaat der Europaeischen Union oder einem anderen
Vertragsstaat des Abkommens ueber den Europaeischen Wirtschaftsraum zugelassene
Fahrzeuge duerfen voruebergehend am Verkehr im Inland teilnehmen, wenn fuer sie von einer
zustaendigen Stelle des anderen Mitgliedstaates oder des anderen Vertragsstaates eine
gueltige Zulassungsbescheinigung ausgestellt und im Inland kein regelmaessiger Standort
begruendet ist. Die Zulassungsbescheinigung muss mindestens die Angaben enthalten, die
im Fahrzeugscheinheft fuer Fahrzeuge mit rotem Kennzeichen nach Anlage 10 vorgesehen
sind. Zulassungsbescheinigungen nach Satz 1, die den Anforderungen des Satzes 2 genuegen
und ausschliesslich zum Zwecke der Ueberfuehrung eines Fahrzeugs ausgestellt werden,
werden vom Bundesministerium fuer Verkehr, Bau und Stadtentwicklung im Verkehrsblatt
bekannt gemacht.
(2) In einem Drittstaat zugelassene Fahrzeuge duerfen voruebergehend am Verkehr
im Inland teilnehmen, wenn fuer sie von einer zustaendigen auslaendischen Stelle
eine gueltige Zulassungsbescheinigung oder ein Internationaler Zulassungsschein
nach Artikel 4 und Anlage B des Internationalen Abkommens vom 24. April 1926 ueber
Kraftfahrzeugverkehr ausgestellt ist und im Inland kein regelmaessiger Standort begruendet
ist. Die Zulassungsbescheinigung muss mindestens die nach Artikel 35 des Uebereinkommens
vom 8. November 1968 ueber den Strassenverkehr erforderlichen Angaben enthalten.
(3) Auslaendische Fahrzeuge duerfen voruebergehend am Verkehr im Inland nur teilnehmen,
wenn sie betriebs- und verkehrssicher sind.
(4) Ist die Zulassungsbescheinigung nicht in deutscher Sprache abgefasst und
entspricht sie nicht der Richtlinie 1999/37/EG oder dem Artikel 35 des Uebereinkommens
vom 8. November 1968 ueber den Strassenverkehr, muss sie mit einer von einem
Berufskonsularbeamten oder Honorarkonsul der Bundesrepublik Deutschland im
Ausstellungsstaat bestaetigten Uebersetzung oder mit einer Uebersetzung durch einen
international anerkannten Automobilklub des Ausstellungsstaates oder durch eine vom
Bundesministerium fuer Verkehr, Bau und Stadtentwicklung bestimmte Stelle verbunden
sein.
(5) Der Fuehrer des Kraftfahrzeugs hat die auslaendische Zulassungsbescheinigung
nach Absatz 1 oder 2 sowie die nach Absatz 4 erforderliche Uebersetzung oder den
Internationalen Zulassungsschein nach Absatz 2 mitzufuehren und zustaendigen Personen auf
Verlangen zur Pruefung auszuhaendigen.
(6) Als voruebergehend im Sinne des Absatzes 1 gilt ein Zeitraum bis zu einem Jahr. Die
Frist beginnt
1. bei Zulassungsbescheinigungen mit dem Tag des Grenzuebertritts und
2. bei internationalen Zulassungsscheinen nach dem Internationalen Abkommen vom 24.
April 1926 ueber Kraftfahrzeugverkehr mit dem Ausstellungstag.
§ 21 Kennzeichen und Unterscheidungszeichen
(1) In einem anderen Staat zugelassene Kraftfahrzeuge muessen an der Vorder- und
Rueckseite ihre heimischen Kennzeichen fuehren, die Artikel 36 und Anhang 2 des
Uebereinkommens vom 8. November 1968 ueber den Strassenverkehr, soweit dieses Abkommen
anwendbar ist, sonst Artikel 3 Abschnitt II Nr. 1 des Internationalen Abkommens vom 24.
- 19 -
April 1926 ueber Kraftfahrzeugverkehr entsprechen muessen. Kraftraeder benoetigen nur ein
Kennzeichen an der Rueckseite. In einem anderen Staat zugelassene Anhaenger muessen an der
Rueckseite ihr heimisches Kennzeichen nach Satz 1 oder, wenn ein solches nicht zugeteilt
oder ausgegeben ist, das Kennzeichen des ziehenden Kraftfahrzeugs fuehren.
(2) In einem anderen Staat zugelassene Fahrzeuge muessen ausserdem das
Unterscheidungszeichen des Zulassungsstaates fuehren, das Artikel 5 und Anlage C
des Internationalen Abkommens vom 24. April 1926 ueber Kraftfahrzeugverkehr oder
Artikel 37 in Verbindung mit Anhang 3 des Uebereinkommens vom 8. November 1968 ueber den
Strassenverkehr entsprechen muss. Bei Fahrzeugen, die in einem anderen Mitgliedstaat der
Europaeischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens ueber den Europaeischen
Wirtschaftsraum zugelassen sind und entsprechend Artikel 3 in Verbindung mit dem Anhang
der Verordnung (EG) Nr. 2411/98 des Rates vom 3. November 1998 ueber die Anerkennung
des Unterscheidungszeichens des Zulassungsmitgliedstaats von Kraftfahrzeugen und
Kraftfahrzeuganhaengern im innergemeinschaftlichen Verkehr (ABl. EG Nr. L 299 S. 1) am
linken Rand des Kennzeichens das Unterscheidungszeichen des Zulassungsstaates fuehren,
ist die Anbringung eines Unterscheidungszeichens nach Satz 1 nicht erforderlich.
§ 22 Beschraenkung und Untersagung des Betriebs auslaendischer Fahrzeuge
Erweist sich ein auslaendisches Fahrzeug als nicht vorschriftsmaessig, ist § 5 anzuwenden;
muss der Betrieb des Fahrzeugs untersagt werden, wird die im Ausland ausgestellte
Zulassungsbescheinigung oder der Internationale Zulassungsschein an die ausstellende
Stelle zurueckgesandt. Hat der Eigentuemer oder Halter des Fahrzeugs keinen Wohn- oder
Aufenthaltsort im Inland, ist fuer Massnahmen nach Satz 1 jede Verwaltungsbehoerde nach §
46 Abs. 1 zustaendig.
Abschnitt 5
Ueberwachung des Versicherungsschutzes der Fahrzeuge
§ 23 Versicherungsnachweis
(1) Der Nachweis nach § 3 Abs. 1 Satz 2, dass eine dem Pflichtversicherungsgesetz
entsprechende Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung besteht, ist bei der
Zulassungsbehoerde durch eine Versicherungsbestaetigung zu erbringen. Eine
Versicherungsbestaetigung ist auch vorzulegen, wenn das Fahrzeug nach
Ausserbetriebsetzung nach Massgabe des § 14 Abs. 2 wieder zum Verkehr zugelassen werden
soll.
(2) Solange ein Fahrzeug im Sinne des § 13 Abs. 2 Satz 2 gewerbsmaessig vermietet wird,
muss der Zulassungsbehoerde eine gueltige Versicherungsbestaetigung fuer ein Mietfahrzeug
fuer Selbstfahrer vorliegen. Eine Versicherungsbestaetigung, die zur Erlangung eines
Kurzzeitkennzeichens erteilt wird, muss das Ende des Versicherungsverhaeltnisses oder
die Dauer des Versicherungsverhaeltnisses angeben.
(3) Die Versicherungsbestaetigung ist grundsaetzlich vom Versicherer an die
Zulassungsbehoerde elektronisch zu uebermitteln oder zum Abruf durch die
Zulassungsbehoerde bereitzuhalten, wenn diese hierfuer einen Zugang eingerichtet
hat. Uebermittlung und Bereithaltung zum Abruf koennen auch durch eine
Gemeinschaftseinrichtung der Versicherer erfolgen. Das zulaessige Datenformat wird vom
Kraftfahrt-Bundesamt im elektronischen Bundesanzeiger sowie zusaetzlich im Verkehrsblatt
veroeffentlicht. Bei elektronischer Uebermittlung duerfen keine Bestaetigungen nach Anlage
11 ausgestellt werden. Wird die Versicherungsbestaetigung nicht elektronisch vom
Versicherer an die Zulassungsbehoerde uebermittelt oder zum Abruf bereitgehalten, hat
der Versicherer sie dem Versicherungsnehmer nach dem Muster in Anlage 11 Nr. 1, fuer
Hersteller von Fahrzeugen auch nach dem Muster in Anlage 11 Nr. 2, zu erteilen.
(4) Ein Halter, der nach § 2 Abs. 1 Nr. 5 des Pflichtversicherungsgesetzes der
Versicherungspflicht nicht unterliegt, hat den Nachweis darueber durch Vorlage einer
Bescheinigung nach Anlage 11 Nr. 4 zu erbringen.
§ 24 Mitteilungspflichten der Zulassungsbehoerde
- 20 -
(1) Die Zulassungsbehoerde hat den Versicherer zum Zwecke der Gewaehrleistung des
Versicherungsschutzes im Rahmen der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung ueber
1. die Zuteilung des Kennzeichens,
2. Aenderungen der Anschrift des Halters,
3. den Zugang einer Bestaetigung ueber den Abschluss einer neuen Versicherung,
4. den Zugang einer Anzeige ueber die Ausserbetriebsetzung,
5. die Aenderung der Fahrzeugklasse und
6. die Reservierung des Kennzeichens bei Ausserbetriebsetzung
zu unterrichten und hierfuer die in § 35 genannten Daten, soweit erforderlich, zu
uebermitteln.
(2) Die Mitteilung ist grundsaetzlich elektronisch nach Massgabe des § 35 Abs. 3 und den
vom Kraftfahrt-Bundesamt herausgegebenen und im elektronischen Bundesanzeiger sowie
zusaetzlich im Verkehrsblatt veroeffentlichten Standards zu uebermitteln.
§ 25 Massnahmen und Pflichten bei fehlendem Versicherungsschutz
(1) Der Versicherer kann zur Beendigung seiner Haftung nach § 3 Nr. 5 des
Pflichtversicherungsgesetzes der zustaendigen Zulassungsbehoerde Anzeige nach dem Muster
in Anlage 11 Nr. 5 erstatten, wenn eine dem Pflichtversicherungsgesetz entsprechende
Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung nicht oder nicht mehr besteht. Die Anzeige
kann auch entsprechend § 23 Abs. 3 Satz 1 bis 4 vorgenommen werden. Eine Anzeige
ist zu unterlassen, wenn der Zulassungsbehoerde die Versicherungsbestaetigung ueber den
Abschluss einer neuen dem Pflichtversicherungsgesetz entsprechenden Kraftfahrzeug-
Haftpflichtversicherung zugegangen ist und dies dem Versicherer nach § 24 Abs. 1
Nr. 3 mitgeteilt worden ist. Eine Versicherungsbestaetigung fuer die Zuteilung eines
Kurzzeitkennzeichens gilt gleichzeitig auch als Anzeige zur Beendigung der Haftung.
Satz 4 gilt entsprechend, wenn in der Versicherungsbestaetigung fuer die Zuteilung eines
roten Kennzeichens ein befristeter Versicherungsschutz ausgewiesen ist oder wenn die
Zuteilung des roten Kennzeichens befristet ist.
(2) Die Zulassungsbehoerde hat dem Versicherer auf dessen Anzeige nach Absatz 1 Satz 1
das Datum des Eingangs der Anzeige mitzuteilen. § 24 Abs. 2 gilt entsprechend.
(3) Besteht fuer ein Fahrzeug, fuer das ein Kennzeichen zugeteilt ist, keine dem
Pflichtversicherungsgesetz entsprechende Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung, so hat
der Halter unverzueglich das Fahrzeug nach Massgabe des § 14 Abs. 1 ausser Betrieb setzen
zu lassen.
(4) Erfaehrt die Zulassungsbehoerde durch eine Anzeige nach Absatz 1 oder auf andere
Weise, dass fuer das Fahrzeug keine dem Pflichtversicherungsgesetz entsprechende
Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung besteht, so hat sie unverzueglich das Fahrzeug
ausser Betrieb zu setzen. Eine Anzeige zu einer Versicherung, fuer die bereits eine
Mitteilung nach § 24 Abs. 1 Nr. 3 oder 4 abgesandt wurde, loest keine Massnahmen der
Zulassungsbehoerde nach Satz 1 aus.
(5) Die Absaetze 3 und 4 gelten nicht fuer Kurzzeitkennzeichen, bei denen das Ablaufdatum
ueberschritten ist.
§ 26 Versicherungskennzeichen
(1) Durch das Versicherungskennzeichen wird fuer die Kraftfahrzeuge im Sinne des
§ 4 Abs. 3 Satz 1 in Verbindung mit § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe d bis f
nachgewiesen, dass fuer das jeweilige Kraftfahrzeug eine dem Pflichtversicherungsgesetz
entsprechende Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung besteht. Nach Abschluss eines
Versicherungsvertrages und Zahlung der Praemie ueberlaesst der Versicherer dem Halter auf
Antrag das Versicherungskennzeichen zusammen mit einer Bescheinigung hierueber fuer das
jeweilige Verkehrsjahr. Verkehrsjahr ist jeweils der Zeitraum vom 1. Maerz eines Jahres
bis zum Ablauf des Monats Februar des naechsten Jahres. Zur Speicherung im Zentralen
Fahrzeugregister hat der Antragsteller dem Versicherer die in § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr.
2 des Strassenverkehrsgesetzes bezeichneten Halterdaten, die Angaben zu Fahrzeugklasse,
- 21 -
Art des Aufbaus und Marke des Fahrzeugs sowie die Fahrzeug-Identifizierungsnummer
mitzuteilen und auf Verlangen nachzuweisen. Das Versicherungskennzeichen und
die Bescheinigung verlieren ihre Gueltigkeit mit Ablauf des Verkehrsjahres. Der
Fahrzeugfuehrer hat die Bescheinigung ueber das Versicherungskennzeichen mitzufuehren und
zustaendigen Personen auf Verlangen zur Pruefung auszuhaendigen.
(2) Das Versicherungskennzeichen besteht aus einem Schild, das eine zur eindeutigen
Identifizierung des Kraftfahrzeugs geeignete Erkennungsnummer und das Zeichen des
zustaendigen Verbandes der Kraftfahrtversicherer oder, wenn kein Verband zustaendig
ist, das Zeichen des Versicherers traegt sowie das Verkehrsjahr angibt, fuer welches
das Versicherungskennzeichen gelten soll. Die Erkennungsnummer setzt sich aus nicht
mehr als drei Ziffern und nicht mehr als drei Buchstaben zusammen. Die Ziffern sind
in einer Zeile ueber den Buchstaben anzugeben. Das Verkehrsjahr ist durch die Angabe
des Kalenderjahrs zu bezeichnen, in welchem es beginnt. Der zustaendige Verband der
Kraftfahrtversicherer oder, wenn kein Verband zustaendig ist, das Kraftfahrt-Bundesamt
teilt mit Genehmigung des Bundesministeriums fuer Verkehr, Bau und Stadtentwicklung den
Versicherern die Erkennungsnummern zu.
(3) Der Versicherer hat dem Kraftfahrt-Bundesamt die Halterdaten nach § 33 Abs. 1 Satz
1 Nr. 2 des Strassenverkehrsgesetzes und die in § 30 Abs. 4 genannten Fahrzeugdaten
unverzueglich mitzuteilen. Die Mitteilung kann auch ueber eine Gemeinschaftseinrichtung
der Versicherer erfolgen. Ausfuehrungsregeln zur Datenuebermittlung gibt das Kraftfahrt-
Bundesamt in entsprechenden Standards im elektronischen Bundesanzeiger sowie zusaetzlich
im Verkehrsblatt bekannt.
§ 27 Ausgestaltung und Anbringung des Versicherungskennzeichens
(1) Die Beschriftung der Versicherungskennzeichen ist im Verkehrsjahr 2006 blau auf
weissem Grund, im Verkehrsjahr 2007 gruen auf weissem Grund und im Verkehrsjahr 2008
schwarz auf weissem Grund; die Farben wiederholen sich in den folgenden Verkehrsjahren
jeweils in dieser Reihenfolge und Zusammensetzung. Der Rand hat dieselbe Farbe wie
die Schriftzeichen. Versicherungskennzeichen koennen erhaben sein. Sie duerfen nicht
spiegeln und weder verdeckt noch verschmutzt sein. Form, Groesse und Ausgestaltung des
Versicherungskennzeichens muessen dem Muster und den Angaben in Anlage 12 entsprechen.
(2) Versicherungskennzeichen nach Absatz 1 muessen reflektierend sein. Die
Rueckstrahlwerte muessen Abschnitt 5.3.4 des Normblattes DIN 74069, Ausgabe Juli 1996,
entsprechen.
(3) Das Versicherungskennzeichen ist an der Rueckseite des Kraftfahrzeugs moeglichst
unter der Schlussleuchte fest anzubringen. Das Versicherungskennzeichen darf bis zu
einem Vertikalwinkel von 30 Grad in Fahrtrichtung geneigt sein. Der untere Rand des
Versicherungskennzeichens darf nicht weniger als 200 mm ueber der Fahrbahn liegen.
Versicherungskennzeichen muessen hinter dem Kraftfahrzeug in einem Winkelbereich von
je 45 Grad beiderseits der Fahrzeuglaengsachse auf eine Entfernung von mindestens 15 m
lesbar sein.
(4) Wird ein Anhaenger mitgefuehrt, so ist die Erkennungsnummer des
Versicherungskennzeichens an der Rueckseite des Anhaengers so zu wiederholen, dass sie
in einem Winkelbereich von je 45 Grad beiderseits der Fahrzeuglaengsachse bei Tageslicht
auf eine Entfernung von mindestens 15 m lesbar ist; die Farben der Schrift und ihres
Untergrundes muessen denen des Versicherungskennzeichens des ziehenden Kraftfahrzeugs
entsprechen. Eine Einrichtung zur Beleuchtung des Versicherungskennzeichens am
ziehenden Kraftfahrzeug und der Erkennungsnummer am Anhaenger ist zulaessig, jedoch nicht
erforderlich.
(5) Ausser dem Versicherungskennzeichen darf nur das Unterscheidungszeichen des
Zulassungsstaates nach Artikel 37 in Verbindung mit Anhang 3 des Uebereinkommens vom
8. November 1968 ueber den Strassenverkehr am Kraftfahrzeug angebracht werden. Fuer die
Bundesrepublik Deutschland ist dies der Grossbuchstabe "D".
(6) Zeichen und Einrichtungen aller Art, die zu Verwechslungen mit dem
Versicherungskennzeichen oder dem Unterscheidungszeichen nach Absatz 5 fuehren oder
seine Wirkung beeintraechtigen koennen, duerfen an Fahrzeugen nicht angebracht werden.
- 22 -
(7) Kraftfahrzeuge, die nach § 4 Abs. 3 Satz 1 ein Versicherungskennzeichen fuehren
muessen, duerfen auf oeffentlichen Strassen nur in Betrieb gesetzt werden, wenn das
Versicherungskennzeichen entsprechend den Absaetzen 1 bis 3 ausgestaltet und angebracht
ist und verwechslungsfaehige oder beeintraechtigende Zeichen und Einrichtungen nach
Absatz 6 am Fahrzeug nicht angebracht sind.
§ 28 Rote Versicherungskennzeichen
Fahrten im Sinne des § 16 Abs. 1 duerfen mit Kraftfahrzeugen im Sinne des § 4 Abs.
3 Satz 1 vorbehaltlich § 4 Abs. 1 auch mit roten Versicherungskennzeichen nach dem
Muster in Anlage 12 unternommen werden. § 26 Abs. 2 und 3 ist entsprechend mit der
Massgabe anzuwenden, dass der Buchstabenbereich der Erkennungsnummer mit dem Buchstaben
Z beginnt. Das Kennzeichen ist nach § 27 in Verbindung mit Anlage 12 auszugestalten und
anzubringen. Es braucht am Kraftfahrzeug nicht fest angebracht zu sein. Kraftfahrzeuge
mit einem roten Versicherungskennzeichen duerfen im Uebrigen nur nach Massgabe des § 27
Abs. 7 in Betrieb gesetzt werden. Der Versicherer hat dem Kraftfahrt-Bundesamt die
Halterdaten nach § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Strassenverkehrsgesetzes und die in § 30
Abs. 5 genannten Fahrzeugdaten unverzueglich mitzuteilen.
§ 29 Massnahmen bei vorzeitiger Beendigung des Versicherungsverhaeltnisses
Endet das Versicherungsverhaeltnis vor dem Ablauf des Verkehrsjahrs, das auf
dem Versicherungskennzeichen angegeben ist, hat der Versicherer den Halter zur
unverzueglichen Rueckgabe des Versicherungskennzeichens und der darueber ausgehaendigten
Bescheinigung aufzufordern. Kommt der Halter der Aufforderung nicht nach, hat der
Versicherer hiervon die nach § 46 zustaendige Behoerde in Kenntnis zu setzen. Die Behoerde
zieht das Versicherungskennzeichen und die Bescheinigung ein.
Abschnitt 6
Fahrzeugregister
§ 30 Speicherung der Fahrzeugdaten im Zentralen Fahrzeugregister
(1) Bei Fahrzeugen, denen ein Kennzeichen zugeteilt ist, sind im Zentralen
Fahrzeugregister folgende Fahrzeugdaten zu speichern:
1. die der Zulassungsbehoerde nach § 6 Abs. 4 Nr. 1 bis 3 und Abs. 7 mitzuteilenden
Fahrzeugdaten sowie die errechnete Nutzlast des Fahrzeugs (technisch zulaessige
Gesamtmasse minus Masse des in Betrieb befindlichen Fahrzeugs),
2. weitere Angaben, soweit deren Eintragung in den Fahrzeugdokumenten vorgeschrieben
oder zulaessig ist,
3. das Unterscheidungszeichen und die Erkennungsnummer des zugeteilten
Kennzeichens und das Datum der Zuteilung, bei Zuteilung eines Kennzeichens als
Saisonkennzeichen zusaetzlich der Betriebszeitraum,
4. das Unterscheidungszeichen und die Erkennungsnummer von durch Ausnahmegenehmigung
zugeteilten weiteren Kennzeichen und das Datum der jeweiligen Zuteilung,
5. Monat und Jahr des auf die Ausstellung der Zulassungsbescheinigung folgenden
Termins
a) fuer die Anmeldung zur Hauptuntersuchung und Sicherheitspruefung nach § 29 der
Strassenverkehrs-Zulassungs-Ordnung und
b) zur Durchfuehrung der Abgasuntersuchung nach § 47a der Strassenverkehrs-
Zulassungs-Ordnung,
6. bei Zuteilung eines gruenen Kennzeichens ein Hinweis darauf sowie das Datum der
Zuteilung,
7. das Datum der
a) Ausserbetriebsetzung des Fahrzeugs und
b) Entstempelung des Kennzeichens,
- 23 -
8. die Art der Typgenehmigung oder Einzelgenehmigung,
9. die Emissionsklasse, in die das Fahrzeug eingestuft ist und die Grundlage dieser
Einstufung,
10. die Kennziffer des Zulassungsbezirks einschliesslich der Gemeindekennziffer,
11. die Nummer der Zulassungsbescheinigung Teil II bei Fahrzeugen, fuer die dieser Teil
ausgefertigt wurde sowie ein Hinweis ueber den Verbleib der Zulassungsbescheinigung
Teil II bei Ausserbetriebsetzung des Fahrzeugs,
12. die Nummern frueherer Zulassungsbescheinigungen Teil II und Hinweise ueber deren
Verbleib,
13. soweit eine Aufbietung der Zulassungsbescheinigungen Teil II erfolgt ist, ein
Hinweis darauf,
14. die von der Zulassungsbehoerde aufgebrachte Nummer der Zulassungsbescheinigung Teil
I,
15. das Datum der Aushaendigung und Hinweis ueber die Rueckgabe oder Einziehung der
Zulassungsbescheinigung Teil I,
16. Hinweise ueber die Ausstellung einer Zulassungsbescheinigung Teil I als
Zweitschrift sowie eines Anhaengerverzeichnisses und das Datum der Ausstellung,
17. bei Ausstellung eines Internationalen Zulassungsscheins ein Hinweis darauf und das
Datum der Ausstellung,
18. eine Vormerkung zur Inanspruchnahme nach dem Bundesleistungsgesetz, dem
Verkehrssicherstellungsgesetz oder dem Verkehrsleistungsgesetz,
19. folgende Daten zur Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung:
a) die der Zulassungsbehoerde nach § 6 Abs. 4 Nr. 4 mitzuteilenden Daten,
b) das Datum des Eingangs der Versicherungsbestaetigung,
c) Hinweise auf ein Nichtbestehen oder eine Beendigung des
Versicherungsverhaeltnisses, die Anzeige hierueber sowie das Datum des Eingangs
der Anzeige bei der Zulassungsbehoerde,
d) bei Massnahmen der Zulassungsbehoerde auf Grund des Nichtbestehens oder der
Beendigung des Versicherungsverhaeltnisses ein Hinweis darauf und
e) den Namen und die Anschrift oder die Schluesselnummer der frueheren Versicherer
und jeweils die Daten zu diesen Versicherungen nach Massgabe der Buchstaben a
bis d,
20. fahrzeugbezogene und halterbezogene Ausnahmegenehmigungen sowie Auflagen oder
Hinweise auf solche Genehmigungen und Auflagen,
21. Hinweise ueber
a) Fahrzeugmaengel,
b) Massnahmen zur Maengelbeseitigung,
c) erhebliche Schaeden am Fahrzeug aus einem Verkehrsunfall,
d) die Eintragung der Ausserbetriebsetzung des Fahrzeugs in die
Zulassungsbescheinigung Teil I,
e) die Berechtigung zum Betrieb des Fahrzeugs trotz eines Verkehrsverbots,
f) Verstoesse gegen die Vorschriften ueber die Kraftfahrzeugsteuer,
22. Hinweise ueber die Untersagung oder Beschraenkung des Betriebs des Fahrzeugs,
23. Angaben zum Ort, an dem das sichergestellte Fahrzeug abgestellt ist,
24. das Datum des Eingangs der Anzeige bei der Zulassungsbehoerde ueber die Veraeusserung
des Fahrzeugs und das Datum der Veraeusserung,
25. bei Verlegung des
- 24 -
a) Wohnsitzes des Halters in den Bezirk einer anderen Zulassungsbehoerde
und Zuteilung eines neuen Kennzeichens: das neue Kennzeichen dieses
Zulassungsbezirks und das Datum der Zuteilung und
b) regelmaessigen Standortes des Fahrzeugs: der neue Standort und das Datum der
Verlegung des Standortes,
26. folgende Daten ueber fruehere Angaben und Ereignisse:
a) Kennzeichen,
b) Fahrzeug-Identifizierungsnummern,
c) Marke und Typ des Fahrzeugs,
d) Hinweise ueber Aenderungen in der Beschaffenheit und Ausruestung des Fahrzeugs
sowie das jeweilige Datum der Aenderung,
e) Hinweise ueber den Grund der sonstigen Aenderungen und das jeweilige Datum der
Aenderung,
27. folgende Daten ueber den Verwertungsnachweis und die Abgabe von Erklaerungen nach §
15:
a) das Datum der Ausstellung des Verwertungsnachweises sowie die angegebene
Betriebsnummer des Demontagebetriebes oder
b) ein Hinweis auf die Angabe, dass das Fahrzeug nicht als Abfall entsorgt wird
oder ein Hinweis auf die Angabe, dass das Fahrzeug zum Zwecke der Entsorgung im
Ausland verbleibt.
(2) Bei der Zuteilung von roten Kennzeichen oder Kurzzeitkennzeichen sind im Zentralen
Fahrzeugregister folgende Fahrzeugdaten zu speichern:
1. das Unterscheidungszeichen und die Erkennungsnummer,
2. Hinweis auf die Zuteilung und das Datum der Zuteilung sowie die Dauer der
Gueltigkeit des Kennzeichens,
3. das Datum der Rueckgabe oder Entziehung des Kennzeichens,
4. folgende Daten zur Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung:
a) die der Zulassungsbehoerde nach § 16 Abs. 4 mitzuteilenden Daten zur
Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung,
b) die nach Absatz 1 Nr. 19 Buchstabe b bis e zu speichernden Daten.
(3) Bei Fahrzeugen, denen ein Ausfuhrkennzeichen zugeteilt ist, sind im Zentralen
Fahrzeugregister folgende Fahrzeugdaten zu speichern:
1. die der Zulassungsbehoerde nach § 19 Abs. 2 mitzuteilenden Fahrzeugdaten,
2. das Unterscheidungszeichen und die Erkennungsnummer sowie
a) das Datum der Zuteilung des Kennzeichens und
b) das Datum des Ablaufs der Gueltigkeit der Zulassung des Fahrzeugs mit diesem
Kennzeichen im Geltungsbereich dieser Verordnung,
3. die Nummer der Zulassungsbescheinigung Teil II, falls eine solche vorhanden war und
Hinweise zu deren Verbleib,
4. folgende Daten zur Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung:
a) die der Zulassungsbehoerde nach § 19 Abs. 2 mitzuteilenden Daten zur
Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung,
b) die nach Absatz 1 Nr. 19 Buchstabe b bis e zu speichernden Daten.
(4) Bei Fahrzeugen mit Versicherungskennzeichen sind im Zentralen Fahrzeugregister
folgende Fahrzeugdaten zu speichern:
- 25 -
1. die dem Versicherer nach § 26 Abs. 1 Satz 4 mitzuteilenden Fahrzeugdaten,
2. die Erkennungsnummer,
3. der Beginn des Versicherungsschutzes,
4. der Zeitpunkt der Beendigung des Versicherungsverhaeltnisses gemaess § 3 Nr. 5 des
Pflichtversicherungsgesetzes,
5. folgende Daten zur Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung:
a) den Namen und die Anschrift oder die Schluesselnummer des Versicherers,
b) die Nummer des Versicherungsscheins oder der Versicherungsbestaetigung.
(5) Bei Ausgabe roter Versicherungskennzeichen sind im Zentralen Fahrzeugregister
folgende Fahrzeugdaten zu speichern:
1. die Erkennungsnummer,
2. der Beginn des Versicherungsschutzes,
3. der Zeitpunkt der Beendigung des Versicherungsverhaeltnisses nach § 3 Nr. 5 des
Pflichtversicherungsgesetzes,
4. folgende Daten zur Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung:
a) den Namen und die Anschrift oder die Schluesselnummer des Versicherers,
b) die Nummer des Versicherungsscheins oder der Versicherungsbestaetigung.
(6) Im Zentralen Fahrzeugregister sind auch die durch Ausnahmegenehmigung ohne
Zuordnung zu einem bestimmten Fahrzeug zugeteilten Kennzeichen zu speichern sowie
jeweils das Datum der Zuteilung und die Stelle, die ueber die Verwendung bestimmt.
(7) Soweit vom Kraftfahrt-Bundesamt fuer bestimmte Daten eine Schluesselnummer festgelegt
wird, ist auch diese im Zentralen Fahrzeugregister zu speichern.
(8) Im Zentralen Fahrzeugregister ist ferner das Datum der Aenderung der in den Absaetzen
1 bis 7 bezeichneten Fahrzeugdaten zu speichern.
(9) Im Zentralen Fahrzeugregister sind Hinweise auf Diebstahl oder sonstiges
Abhandenkommen:
a) eines Fahrzeugs,
b) eines gestempelten Kennzeichens oder roten Kennzeichens,
c) eines gestempelten Ausfuhrkennzeichens oder Kurzzeitkennzeichens, dessen jeweilige
Gueltigkeit noch nicht abgelaufen ist,
d) eines gueltigen Versicherungskennzeichens,
e) einer ausgefertigten Zulassungsbescheinigung Teil II
zu speichern. Jeweils zusaetzlich sind das Datum des Diebstahls oder des sonstigen
Abhandenkommens sowie Hinweise darauf zu speichern, dass nach dem abhanden gekommenen
Gegenstand gefahndet wird und dass im Falle des Verlustes eines Kennzeichens im Sinne
des Satzes 1 Buchstabe b bis d dieses nicht vor dessen Wiederauffinden, sonst nicht vor
Ablauf von zehn Jahren seit Fahndungsbeginn wieder zugeteilt werden darf. Bei Diebstahl
oder sonstigem Abhandenkommen von nicht ausgefertigten Zulassungsbescheinigungen (Teil
I und Teil II) ist jeweils die Dokumentennummer zu speichern. Wurde in den Vordruck
fuer die Zulassungsbescheinigung Teil II bereits durch den Hersteller eine Fahrzeug-
Identifizierungsnummer eingetragen, ist auch diese zu speichern.
§ 31 Speicherung der Fahrzeugdaten im oertlichen Fahrzeugregister
(1) Bei Fahrzeugen, denen ein Kennzeichen zugeteilt ist, sind im oertlichen
Fahrzeugregister folgende Fahrzeugdaten zu speichern:
1. die der Zulassungsbehoerde nach § 6 Abs. 4 Nr. 1 bis 3 und Abs. 7 mitzuteilenden
Fahrzeugdaten,
- 26 -
2. weitere Angaben, soweit deren Eintragung in der Zulassungsbescheinigung
vorgeschrieben oder zulaessig ist,
3. das Unterscheidungskennzeichen und die Erkennungsnummer des zugeteilten
Kennzeichens und das Datum der Zuteilung, bei Zuteilung eines Kennzeichens als
Saisonkennzeichen zusaetzlich der Betriebszeitraum,
4. das Unterscheidungszeichen und die Erkennungsnummer von durch Ausnahmegenehmigung
zugeteilten weiteren Kennzeichen sowie das Datum der jeweiligen Zuteilung,
5. Monat und Jahr des auf die Ausstellung der Zulassungsbescheinigung folgenden
Termins
a) fuer die Anmeldung zur Hauptuntersuchung und Sicherheitspruefung nach § 29 der
Strassenverkehrs-Zulassungs-Ordnung und
b) zur Durchfuehrung der Abgasuntersuchung nach § 47a der Strassenverkehrs-
Zulassungs-Ordnung,
6. bei Zuteilung eines gruenen Kennzeichens ein Hinweis darauf sowie das Datum der
Zuteilung,
7. das Datum der
a) Ausserbetriebsetzung des Fahrzeugs und
b) Entstempelung des Kennzeichens,
8. die Art der Typgenehmigung oder Einzelgenehmigung,
9. die Emissionsklasse, in die das Fahrzeug eingestuft ist und die Grundlage dieser
Einstufung,
10. die Kennziffer des Zulassungsbezirks einschliesslich der Gemeindekennziffer,
11. die Nummer der Zulassungsbescheinigung Teil II bei Fahrzeugen, fuer die dieser Teil
ausgefertigt wurde sowie ein Hinweis ueber den Verbleib der Zulassungsbescheinigung
Teil II bei Ausserbetriebsetzung des Fahrzeugs,
12. die Nummer der frueheren Zulassungsbescheinigung Teil II und ein Hinweis auf deren
Verbleib bei Ausfertigung einer neuen Zulassungsbescheinigung Teil II,
13. soweit eine Aufbietung der Zulassungsbescheinigung Teil II erfolgt ist, ein
Hinweis darauf,
14. die von der Zulassungsbehoerde aufgebrachte Nummer der Zulassungsbescheinigung Teil
I,
15. das Datum der Aushaendigung und Rueckgabe oder Einziehung der
Zulassungsbescheinigung Teil I,
16. Hinweise ueber die Ausstellung einer Zulassungsbescheinigung Teil I als
Zweitschrift sowie eines Anhaengerverzeichnisses und das Datum der Ausstellung,
17. bei Ausstellung eines Internationalen Zulassungsscheins ein Hinweis darauf und das
Datum der Ausstellung,
18. eine Vormerkung zur Inanspruchnahme nach dem Bundesleistungsgesetz, dem
Verkehrssicherstellungsgesetz oder dem Verkehrsleistungsgesetz,
19. folgende Daten zur Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung:
a) die der Zulassungsbehoerde nach § 6 Abs. 4 Nr. 4 mitzuteilenden Daten,
b) das Datum des Eingangs der Versicherungsbestaetigung,
c) Hinweise auf ein Nichtbestehen oder eine Beendigung des
Versicherungsverhaeltnisses, die Anzeige hierueber sowie das Datum des Eingangs
der Anzeige bei der Zulassungsbehoerde,
d) bei Massnahmen der Zulassungsbehoerde auf Grund des Nichtbestehens oder der
Beendigung des Versicherungsverhaeltnisses ein Hinweis darauf und
e) den Namen und die Anschrift oder die Schluesselnummer der frueheren Versicherer
und jeweils die Daten zu diesen Versicherungen nach Massgabe der Buchstaben a
bis d,
- 27 -
20. fahrzeugbezogene und halterbezogene Ausnahmegenehmigungen sowie Auflagen oder
Hinweise auf solche Genehmigungen und Auflagen,
21. Hinweise ueber
a) Fahrzeugmaengel,
b) Massnahmen zur Maengelbeseitigung,
c) erhebliche Schaeden am Fahrzeug aus einem Verkehrsunfall,
d) die Eintragung der Ausserbetriebsetzung des Fahrzeugs in die
Zulassungsbescheinigung Teil I,
e) die Berechtigung zum Betrieb des Fahrzeugs trotz eines Verkehrsverbots,
f) Verstoesse gegen die Vorschriften ueber die Kraftfahrzeugsteuer,
22. Hinweise ueber die Untersagung oder Beschraenkung des Betriebs des Fahrzeugs,
23. Angaben zum Ort, an dem das sichergestellte Fahrzeug abgestellt ist,
24. das Datum des Eingangs der Anzeige bei der Zulassungsbehoerde ueber die Veraeusserung
des Fahrzeugs und das Datum der Veraeusserung,
25. bei Verlegung des
a) Wohnsitzes des Halters in den Bezirk einer anderen Zulassungsbehoerde
und Zuteilung eines neuen Kennzeichens: das neue Kennzeichen dieses
Zulassungsbezirks und das Datum der Zuteilung und
b) regelmaessigen Standortes des Fahrzeugs: der neue Standort und das Datum der
Verlegung des Standortes,
26. folgende Daten ueber fruehere Angaben und Ereignisse:
a) bei Zuteilung eines neuen Kennzeichens das bisherige,
b) bei Aenderung der Fahrzeug-Identifizierungsnummer die bisherige,
27. folgende Daten ueber den Verwertungsnachweis und die Abgabe von Erklaerungen nach §
15:
a) das Datum der Ausstellung des Verwertungsnachweises sowie die angegebene
Betriebsnummer des Demontagebetriebes oder
b) ein Hinweis auf die Angabe, dass das Fahrzeug nicht als Abfall entsorgt wird
oder ein Hinweis auf die Angabe, dass das Fahrzeug zum Zwecke der Entsorgung im
Ausland verbleibt.
(2) Bei der Zuteilung von roten Kennzeichen oder Kurzzeitkennzeichen sind im oertlichen
Fahrzeugregister folgende Fahrzeugdaten zu speichern:
1. Unterscheidungszeichen und Erkennungsnummer,
2. Hinweis auf die Zuteilung und das Datum der Zuteilung sowie die Dauer der
Gueltigkeit des Kennzeichens,
3. das Datum der Rueckgabe oder Entziehung des Kennzeichens,
4. folgende Daten zur Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung:
a) die der Zulassungsbehoerde nach § 16 Abs. 4 mitzuteilenden Daten zur
Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung,
b) die nach Absatz 1 Nr. 19 Buchstabe b bis e zu speichernden Daten.
(3) Bei Fahrzeugen, denen ein Ausfuhrkennzeichen zugeteilt ist, sind im oertlichen
Fahrzeugregister folgende Fahrzeugdaten zu speichern:
1. die der Zulassungsbehoerde nach § 19 Abs. 2 mitzuteilenden Fahrzeugdaten,
2. Unterscheidungszeichen und Erkennungsnummer sowie
a) das Datum der Zuteilung des Kennzeichens und
- 28 -
b) das Datum des Ablaufs der Gueltigkeit der Zulassung des Fahrzeugs mit diesem
Kennzeichen im Geltungsbereich dieser Verordnung,
3. die Nummer der Zulassungsbescheinigung Teil II, falls eine solche vorhanden war und
Hinweise zu deren Verbleib,
4. folgende Daten zur Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung:
a) die der Zulassungsbehoerde nach § 19 Abs. 2 mitzuteilenden Daten zur
Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung,
b) die nach Absatz 1 Nr. 21 Buchstabe b bis e zu speichernden Daten.
(4) Im oertlichen Fahrzeugregister sind auch die durch Ausnahmegenehmigung ohne
Zuordnung zu einem bestimmten Fahrzeug zugeteilten Kennzeichen zu speichern sowie
jeweils das Datum der Zuteilung und die Stelle, die ueber die Verwendung bestimmt.
(5) Soweit vom Kraftfahrt-Bundesamt fuer bestimmte Daten eine Schluesselnummer festgelegt
wird, ist auch diese im oertlichen Fahrzeugregister zu speichern.
(6) Im oertlichen Fahrzeugregister ist ferner das Datum der Aenderung der in den Absaetzen
1 bis 5 bezeichneten Fahrzeugdaten zu speichern.
(7) Im oertlichen Fahrzeugregister sind Hinweise ueber Diebstahl oder sonstiges
Abhandenkommen
a) eines Fahrzeugs,
b) eines gestempelten Kennzeichens oder roten Kennzeichens,
c) eines gestempelten Ausfuhrkennzeichens oder Kurzzeitkennzeichens, dessen jeweilige
Gueltigkeit noch nicht abgelaufen ist,
d) eines gueltigen Versicherungskennzeichens und
e) einer ausgefertigten Zulassungsbescheinigung Teil II
zu speichern. Jeweils zusaetzlich sind das Datum des Diebstahls oder des sonstigen
Abhandenkommens sowie Hinweise darauf zu speichern, dass nach dem abhanden gekommenen
Gegenstand gefahndet wird und dass im Falle des Verlustes eines Kennzeichens im Sinne
des Satzes 1 Buchstabe b bis d dieses nicht vor dessen Wiederauffinden, sonst nicht vor
Ablauf von 5 Jahren seit Fahndungsbeginn wieder zugeteilt werden darf. Bei Diebstahl
oder sonstigem Abhandenkommen von nicht ausgefertigten Zulassungsbescheinigungen Teil
I und Teil II ist jeweils die Dokumentennummer zu speichern. Wurde in den Vordruck
fuer die Zulassungsbescheinigung Teil II bereits durch den Hersteller eine Fahrzeug-
Identifizierungsnummer eingetragen, ist auch diese zu speichern.
(8) Sofern die bisher nicht obligatorisch zu speichernden Daten nach Absatz 1 Nr.
4, 5, 13, 15 bis 17, 20 und 21 bis 27 und Absatz 2 bis 7 noch nicht im oertlichen
Fahrzeugregister gespeichert sind, brauchen sie auch weiterhin nicht gespeichert
werden.
§ 32 Speicherung der Halterdaten in den Fahrzeugregistern
(1) Die der Zulassungsbehoerde nach § 6 Abs. 1 Satz 2 mitzuteilenden Halterdaten und die
nach § 13 Abs. 4 Satz 2 mitzuteilenden Daten des Erwerbers sind zu speichern
1. im Zentralen Fahrzeugregister
a) bei Fahrzeugen, denen ein Kennzeichen nach § 8 zugeteilt ist,
b) bei Fahrzeugen, denen ein Ausfuhrkennzeichen zugeteilt ist,
c) bei der Zuteilung von roten Kennzeichen,
d) bei der Zuteilung von Kurzzeitkennzeichen und
e) bei Fahrzeugen mit Versicherungskennzeichen und
2. im oertlichen Fahrzeugregister
a) bei Fahrzeugen, denen ein Kennzeichen nach § 8 zugeteilt ist,
- 29 -
b) bei Fahrzeugen, denen ein Ausfuhrkennzeichen zugeteilt ist,
c) bei der Zuteilung von roten Kennzeichen und
d) bei der Zuteilung von Kurzzeitkennzeichen.
In den Fahrzeugregistern ist ferner das Datum der Aenderung der Halterdaten zu
speichern.
(2) Im Zentralen und im oertlichen Fahrzeugregister sind ueber beruflich selbstaendige
Halter, denen ein Kennzeichen nach § 8 zugeteilt wird, die Daten ueber Beruf oder
Gewerbe zu speichern.
(3) Im Zentralen und im oertlichen Fahrzeugregister sind die Daten der frueheren Halter
und die Anzahl der frueheren Halter eines Fahrzeugs zu speichern.
§ 33 Uebermittlung von Daten an das Kraftfahrt-Bundesamt
(1) Die Zulassungsbehoerde hat dem Kraftfahrt-Bundesamt zur Speicherung im Zentralen
Fahrzeugregister die nach § 30 zu speichernden Fahrzeugdaten sowie die nach § 32
zu speichernden Halterdaten zu uebermitteln. Ausserdem hat die Zulassungsbehoerde dem
Kraftfahrt-Bundesamt zur Aktualisierung des Zentralen Fahrzeugregisters jede Aenderung
der Daten und das Datum der Aenderung sowie die Loeschung der Daten und das Datum der
Loeschung im oertlichen Fahrzeugregister zu uebermitteln.
(2) Nimmt eine andere als die fuer das Kennzeichen zustaendige Zulassungsbehoerde
die Ausserbetriebsetzung des Fahrzeugs vor, so hat sie dem Kraftfahrt-Bundesamt
die Ausserbetriebsetzung anzuzeigen und ausserdem zur Aktualisierung des Zentralen
Fahrzeugregisters zu uebermitteln:
1. das Datum der Ausserbetriebsetzung,
2. das Kennzeichen und einen Hinweis ueber dessen Entstempelung,
3. die Fahrzeug-Identifizierungsnummer,
4. die Marke des Fahrzeugs,
5. die Nummer der Zulassungsbescheinigung Teil II und einen Hinweis ueber deren
Verbleib.
(3) Die Datenuebermittlung nach den Absaetzen 1 und 2 erfolgt im Wege der
Datenfernuebertragung durch Direkteinstellung, mindestens jedoch arbeitstaeglich im
Wege der Dateienuebertragung. Ausfuehrungsregeln zur Datenuebermittlung werden vom
Kraftfahrt-Bundesamt im elektronischen Bundesanzeiger und zusaetzlich im Verkehrsblatt
veroeffentlicht.
§ 34 Uebermittlung von Daten an andere Zulassungsbehoerden
(1) Wird einem Fahrzeug von einer Zulassungsbehoerde ein neues Kennzeichen oder
ein Ausfuhrkennzeichen zugeteilt, dem bereits von einer anderen Zulassungsbehoerde
ein Kennzeichen des anderen Zulassungsbezirks zugeteilt ist, oder wird eine
Zulassungsbehoerde ohne Wechsel des Kennzeichens auf Grund § 47 Abs. 1 Nr. 2 zustaendig,
hat die neue Zulassungsbehoerde auch der fuer das bisherige Kennzeichen zustaendigen
Zulassungsbehoerde zur Aktualisierung des oertlichen Registers zu uebermitteln:
1. die Fahrzeug-Identifizierungsnummer,
2. die Nummer der Zulassungsbescheinigung Teil II,
3. das bisherige Kennzeichen sowie
4. das neue Kennzeichen und das Datum der Zuteilung oder den Verzicht auf die
Zuteilung.
(2) Nimmt eine andere als die fuer das Kennzeichen zustaendige Zulassungsbehoerde die
Ausserbetriebsetzung des Fahrzeugs vor, hat sie der fuer das bisherige Kennzeichen
zustaendigen Zulassungsbehoerde die in § 33 Abs. 2 bezeichneten Daten zur Aktualisierung
des oertlichen Registers zu uebermitteln.
- 30 -
(3) Die Verpflichtung nach den Absaetzen 1 und 2 entfaellt, wenn die zur Uebermittlung
verpflichtete Zulassungsbehoerde und die Zulassungsbehoerde, fuer die die Daten bestimmt
sind, die nach § 33 vorgeschriebene Datenuebermittlung durch unmittelbaren Zugriff
betreiben und die Daten zur Aktualisierung des oertlichen Registers durch das Zentrale
Fahrzeugregister uebermittelt werden.
§ 35 Uebermittlung von Daten an die Versicherer
(1) Die Zulassungsbehoerde darf dem Versicherer zur Durchfuehrung des
Versicherungsvertrags uebermitteln:
1. bei Fahrzeugen, denen ein Kennzeichen zugeteilt ist, folgende Daten:
a) das Kennzeichen und das Datum der Zuteilung, bei Zuteilung eines Kennzeichens
als Saisonkennzeichen zusaetzlich den Betriebszeitraum,
b) die Fahrzeugklasse, die Art des Aufbaus sowie die Schluesselnummer des
Herstellers, den Typ sowie die Variante und die Version des Fahrzeugs,
c) die Fahrzeug-Identifizierungsnummer, die Nennleistung und bei Kraftraedern
zusaetzlich den Hubraum,
d) den Familiennamen, die Vornamen und die Anschrift des Halters,
e) einen Hinweis ueber das Vorliegen eines Versicherer- und Halterwechsels,
f) das Datum des Eingangs einer Anzeige ueber das Nichtbestehen oder die Beendigung
des Versicherungsverhaeltnisses,
g) einen Hinweis ueber die Einleitung von Massnahmen zum Verbleib des Fahrzeugs oder
Kennzeichens, jedoch nur nach Eingang einer Anzeige im Sinne des Buchstaben f,
h) das Datum der Ausserbetriebsetzung des Fahrzeugs und die Reservierung des
Kennzeichens bei Ausserbetriebsetzung,
i) den Namen und die Anschrift oder Schluesselnummer des Versicherers,
j) die Nummer des Versicherungsscheins oder der Versicherungsbestaetigung,
k) einen Hinweis ueber den Eingang der Versicherungsbestaetigung ueber eine neue
Versicherung sowie
l) den Beginn des Versicherungsschutzes,
2. bei der Zuteilung von roten Kennzeichen oder Kurzzeitkennzeichen folgende Daten:
a) das Unterscheidungszeichen und die Erkennungsnummer des Kennzeichens sowie das
Datum der Zuteilung,
b) die Gueltigkeitsdauer des Kennzeichens,
c) den Familiennamen, die Vornamen und die Anschrift des Halters, falls dieser
nicht mit dem Versicherungsnehmer identisch ist,
d) die in Nummer 1 Buchstabe e, f, g und h bezeichneten Daten und
e) das Ende des Versicherungsschutzes,
3. bei Fahrzeugen, denen ein Ausfuhrkennzeichen zugeteilt ist, folgende Daten:
a) das Unterscheidungszeichen und die Erkennungsnummer des Kennzeichens und das
Datum der Zuteilung sowie
b) die in Nummer 1 Buchstabe b, c, d und h bezeichneten Daten und das Ende des
Versicherungsverhaeltnisses.
(2) Die Uebermittlung der Daten erfolgt aus Anlass:
1. der Zuteilung des Kennzeichens,
2. des Vorliegens einer neuen Versicherungsbestaetigung,
3. des Versicherer- oder Halterwechsels,
- 31 -
4. des Wohnsitz- oder Sitzwechsels des Halters, wenn die Zulassungsbehoerde die Daten
durch Direkteinstellung nach § 33 Abs. 3 aendert, ansonsten nur in den Faellen, in
denen der Wechsel in den Bereich einer anderen Zulassungsbehoerde erfolgt,
5. der Ausserbetriebsetzung des Fahrzeugs sowie
6. des Eingangs einer Anzeige wegen Nichtbestehens oder Beendigung des
Versicherungsverhaeltnisses oder der hierauf beruhenden Massnahmen.
(3) Die Uebermittlung der Daten nach den Absaetzen 1 und 2 erfolgt grundsaetzlich
elektronisch und darf zu den dort genannten Zwecken auch ueber das Kraftfahrt-Bundesamt
durch eine Gemeinschaftseinrichtung der Versicherer erfolgen. Das Kraftfahrt-Bundesamt
ist berechtigt, die Daten hierfuer zu speichern und traegt die Verantwortung fuer die
Richtigkeit und Vollstaendigkeit der Uebermittlung an die Gemeinschaftseinrichtung. Eine
gesetzliche Verpflichtung des Kraftfahrt-Bundesamtes zur Uebermittlung der Daten wird
dadurch nicht begruendet.
§ 36 Mitteilungen an die Finanzbehoerden
(1) Die Zulassungsbehoerde teilt dem zur Durchfuehrung des Kraftfahrzeugsteuerrechts nach
§ 1 der Kraftfahrzeugsteuer-Durchfuehrungsverordnung zustaendigen Finanzamt mit:
1. bei zulassungspflichtigen Fahrzeugen, denen ein Kennzeichen zugeteilt ist, die in
§ 5 Abs. 2 Nr. 3 der Kraftfahrzeugsteuer-Durchfuehrungsverordnung bezeichneten Daten
und bei Fahrzeugen mit Saisonkennzeichen zusaetzlich den Betriebszeitraum,
2. bei Zuteilung von roten Kennzeichen die nach § 31 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 und § 32 Abs.
1 Satz 1 Nr. 2 zu speichernden Daten sowie die Aenderung dieser Daten und das Datum
der Aenderung.
(2) Die Zulassungsbehoerde teilt dem zur Durchfuehrung des Umsatzsteuerrechts nach § 21
der Abgabenordnung zustaendigen Finanzamt die in § 6 Abs. 5 bezeichneten Daten mit.
(3) Die Daten koennen nach Massgabe des § 5 Abs. 3 der Kraftfahrzeugsteuer-
Durchfuehrungsverordnung und der Steuerdaten-Uebermittlungsverordnung vom 28. Januar 2003
(BGBl. I S. 139) elektronisch uebermittelt werden.
§ 37 Uebermittlung von Daten an Stellen zur Durchfuehrung des
Bundesleistungsgesetzes, des Verkehrssicherstellungsgesetzes, des
Verkehrsleistungsgesetzes und von Massnahmen des Katastrophenschutzes
(1) Die Zulassungsbehoerde darf bei Fahrzeugen, denen ein Kennzeichen zugeteilt ist,
1. fuer die Zwecke des Bundesleistungsgesetzes den nach § 5 des Bundesleistungsgesetzes
bestimmten Anforderungsbehoerden,
2. fuer die Zwecke des Verkehrssicherstellungsgesetzes den nach § 19 des
Verkehrssicherstellungsgesetzes bestimmten Behoerden,
3. fuer die Zwecke des Verkehrsleistungsgesetzes dem Bundesamt fuer Gueterverkehr sowie
4. fuer die Zwecke des Katastrophenschutzes den nach den von den Laendern fuer Massnahmen
des Katastrophenschutzes erlassenen Gesetzen zustaendigen Stellen
auf entsprechende Anforderung die nach § 31 Abs. 1 gespeicherten Fahrzeugdaten sowie
die nach § 32 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 gespeicherten Halterdaten uebermitteln.
(2) Das Kraftfahrt-Bundesamt darf bei Fahrzeugen, denen ein Kennzeichen zugeteilt ist,
1. fuer die Zwecke des Bundesleistungsgesetzes den nach § 5 des Bundesleistungsgesetzes
bestimmten Anforderungsbehoerden und den diesen vorgesetzten Behoerden,
2. fuer die Zwecke des Verkehrssicherstellungsgesetzes den nach § 19 des
Verkehrssicherstellungsgesetzes bestimmten Behoerden,
3. fuer die Zwecke des Verkehrsleistungsgesetzes dem Bundesamt fuer Gueterverkehr sowie
4. fuer die Zwecke des Katastrophenschutzes den nach den von den Laendern fuer Massnahmen
des Katastrophenschutzes erlassenen Gesetzen zustaendigen Stellen und den diesen
vorgesetzten Behoerden
- 32 -
auf entsprechende Anforderung die nach § 30 Abs. 1 gespeicherten Fahrzeugdaten sowie
die nach § 32 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 gespeicherten Halterdaten uebermitteln.
§ 38 Uebermittlungen des Kraftfahrt-Bundesamtes an die Zulassungsbehoerden
(1) Ist einem Fahrzeug von einer Zulassungsbehoerde ein neues Kennzeichen oder ein
Ausfuhrkennzeichen zugeteilt worden, dem bereits von einer anderen Zulassungsbehoerde
ein Kennzeichen des anderen Zulassungsbezirks zugeteilt worden war, uebermittelt das
Kraftfahrt-Bundesamt der fuer das bisherige Kennzeichen zustaendigen Zulassungsbehoerde
folgende Daten:
1. die Fahrzeug-Identifizierungsnummer,
2. die Fahrzeugklasse des Fahrzeugs,
3. die Marke des Fahrzeugs,
4. die Nummer der Zulassungsbescheinigung Teil II,
5. das bisherige Kennzeichen sowie
6. das neue Kennzeichen und das Datum der Zuteilung.
(2) Ist ein Fahrzeug ausser Betrieb gesetzt, so uebermittelt das Kraftfahrt-Bundesamt,
wenn dieser Umstand im Zentralen Fahrzeugregister vermerkt ist, der zustaendigen
Zulassungsbehoerde zur Aktualisierung des oertlichen Registers diesen Vermerk.
(3) Das Kraftfahrt-Bundesamt uebermittelt ferner an die jeweils zustaendige
Zulassungsbehoerde die im Zentralen Fahrzeugregister enthaltenen Angaben ueber
Diebstahl oder sonstiges Abhandenkommen von Fahrzeugen, Kennzeichen und ausgefertigten
Zulassungsbescheinigungen Teil II sowie ueber das Wiederauffinden solcher Fahrzeuge,
Kennzeichen und Zulassungsbescheinigungen, es sei denn, dem Kraftfahrt-Bundesamt ist
bekannt, dass die Zulassungsbehoerde hierueber unterrichtet ist.
(4) Wird dem Zentralen Fahrzeugregister ein Fahrzeug als zum Verkehr zugelassen
gemeldet, dessen Fahrzeug-Identifizierungsnummer, Nummer der Zulassungsbescheinigung
Teil II oder Kennzeichen im Zentralen Fahrzeugregister bereits zu einem anderen im
Verkehr befindlichen Fahrzeug gespeichert ist, so teilt das Kraftfahrt-Bundesamt
diesen Umstand der Zulassungsbehoerde, die das Fahrzeug gemeldet hat, zur Pruefung des
Sachverhaltes mit.
(5) Die Datenuebermittlungen nach den Absaetzen 1 und 2 sind entbehrlich, wenn die
Zulassungsbehoerde, fuer die die Daten bestimmt sind, die in § 33 vorgeschriebene
Datenuebermittlung im Wege der Datenfernuebertragung durch Direkteinstellung vornimmt.
§ 39 Abruf im automatisierten Verfahren
(1) Zur Uebermittlung durch Abruf im automatisierten Verfahren aus dem Zentralen
Fahrzeugregister nach § 36 Abs. 1 des Strassenverkehrsgesetzes duerfen folgende Daten
bereitgehalten werden:
1. fuer Anfragen unter Verwendung des Kennzeichens, der Fahrzeug-Identifizierungsnummer
oder des Familiennamens, Vornamens, Ordens- oder Kuenstlernamens, Geburtsnamens,
Datums und Ortes der Geburt oder im Falle einer juristischen Person, Behoerde oder
Vereinigung des Namens oder der Bezeichnung des Halters oder unter Verwendung der
Anschrift des Halters die in § 30 genannten Fahrzeugdaten und die in § 32 genannten
Halterdaten,
2. fuer Anfragen unter Verwendung eines Teils des Kennzeichens:
a) die mit dem angefragten Teil des Kennzeichens uebereinstimmenden Kennzeichen,
b) Daten ueber die Fahrzeugklasse, die Marke, die Handelsbezeichnung, den Typ
und bei Personenkraftwagen die Farbe des Fahrzeugs sowie das Datum der ersten
Zulassung; bei Fahrzeugen mit Versicherungskennzeichen ausserdem der Beginn und
das Ende des Versicherungsverhaeltnisses.
- 33 -
(2) Zur Uebermittlung durch Abruf im automatisierten Verfahren aus dem
Zentralen Fahrzeugregister nach § 36 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 und Abs. 3 des
Strassenverkehrsgesetzes duerfen folgende Daten bereitgehalten werden:
1. fuer Anfragen unter Verwendung des Kennzeichens, der Fahrzeug-Identifizierungsnummer
oder des Familiennamens, Vornamens, Ordens- oder Kuenstlernamens, Geburtsnamens,
Datums und Ortes der Geburt oder im Falle einer juristischen Person, Behoerde oder
Vereinigung des Namens oder der Bezeichnung des Halters oder unter Verwendung der
Anschrift des Halters:
a) die in § 30 Abs. 1 Nr. 1, 3, 5 bis 17 und 19 Buchstabe c, Nr. 20 und 21
Buchstabe a bis e sowie Nr. 25 bis 27, Abs. 2 Nr. 1 bis 4, Abs. 3 Nr. 1 bis 4,
Abs. 4 Nr. 1 bis 5, Abs. 5 Nr. 1 bis 4 und Abs. 7 bis 9 genannten Fahrzeugdaten
und
b) die in § 32 Abs. 1 und 3 genannten Halterdaten,
2. fuer Anfragen unter Verwendung eines Teils des Kennzeichens:
a) die mit dem angefragten Teil des Kennzeichens uebereinstimmenden Kennzeichen,
b) die Fahrzeugklasse, die Marke, die Handelsbezeichnung, den Typ und bei
Pkw die Farbe des Fahrzeugs sowie das Datum der ersten Zulassung; bei
Fahrzeugen mit Versicherungskennzeichen ausserdem der Beginn und das Ende des
Versicherungsverhaeltnisses.
(3) Zur Uebermittlung durch Abruf im automatisierten Verfahren aus dem Zentralen
Fahrzeugregister nach § 36 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1a des Strassenverkehrsgesetzes duerfen fuer
Anfragen unter Verwendung des Kennzeichens oder der Fahrzeug-Identifizierungsnummer
folgende Daten bereitgehalten werden:
1. das Kennzeichen, das Datum der Zuteilung des Kennzeichens, bei Saisonkennzeichen
zusaetzlich der Betriebszeitraum und das Datum der Ausserbetriebsetzung des Fahrzeugs
sowie die nach § 30 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 3 Nr. 1 zu speichernden Fahrzeugdaten und
2. die in § 32 Abs. 1 und 3 genannten Halterdaten.
(4) Zur Uebermittlung durch Abruf im automatisierten Verfahren aus dem Zentralen
Fahrzeugregister nach § 36 Abs. 2a des Strassenverkehrsgesetzes duerfen die nach §
32 Abs. 1 in Verbindung mit Daten nach § 6 Abs. 7 Nr. 1 und 7 Buchstabe c bis e
gespeicherten Halterdaten und die nach § 30 Abs. 1 Nr. 9 gespeicherten Fahrzeugdaten
bereitgehalten werden, soweit sie fuer die Ermittlung des Schuldners und der Hoehe
der Mautgebuehr nach dem Fernstrassenbauprivatfinanzierungsgesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 6. Januar 2006 (BGBl. I S. 49) in der jeweils geltenden Fassung
erforderlich sind. Die Daten nach Satz 1 werden fuer den mit der Erhebung der Mautgebuehr
nach dem Fernstrassenbauprivatfinanzierungsgesetz beliehenen Privaten zum Abruf
bereitgehalten. Gleiches gilt fuer Daten, soweit sie fuer die Ermittlung des Schuldners
und der Hoehe der Mautgebuehr nach Gesetzen der Laender ueber den gebuehrenfinanzierten Neu-
und Ausbau von Strassen erforderlich sind.
(5) Die Uebermittlung nach § 36 Abs. 2b des Strassenverkehrsgesetzes von Fahrzeugdaten
und Daten von Fahrzeugkombinationen, die fuer die Erhebung der Maut nach dem
Autobahnmautgesetz fuer schwere Nutzfahrzeuge in der Fassung der Bekanntmachung vom
2. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3122) in der jeweils geltenden Fassung massgeblich sind,
ist durch Abruf im automatisierten Verfahren zulaessig. Satz 1 gilt auch fuer die
in Ziffer 33 des Fahrzeugscheins oder Ziffer 22 der Zulassungsbescheinigung Teil I
eingetragenen Fahrzeugdaten und Daten von Fahrzeugkombinationen, die im Zentralen
Fahrzeugregister erfasst sind.Die Daten nach Satz 1 werden bereitgehalten fuer das
Bundesamt fuer Gueterverkehr, die Zollbehoerden und eine sonstige oeffentliche Stelle, die
mit der Erhebung der Autobahnmaut beauftragt ist.
(6) Zur Uebermittlung durch Abruf im automatisierten Verfahren aus dem Zentralen
Fahrzeugregister nach § 36 Abs. 3a des Strassenverkehrsgesetzes fuer Massnahmen
zur Gewaehrleistung des Versicherungsschutzes im Rahmen der Kraftfahrzeug-
Haftpflichtversicherung duerfen die nach § 32 Abs. 1 zu speichernden Halterdaten und
die in § 30 Abs. 1 Nr. 19, Abs. 2 Nr. 4, Abs. 3 Nr. 4, Abs. 4 Nr. 5 und Abs. 5 Nr. 4
- 34 -
genannten Daten zur Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung bereitgehalten werden. Die
in Satz 1 genannten Daten werden bereitgehalten fuer die nach § 8a Abs. 1 Satz 1 des
Pflichtversicherungsgesetzes eingerichtete Auskunftsstelle.
(6a) Die Uebermittlung nach § 36 Absatz 3b des Strassenverkehrsgesetzes von Fahrzeugdaten
nach § 30 Absatz 1 Nummer 1 bis 3, 6 bis 10, 15, 20, 21 Buchstabe d und f, Nummer 24,
25, 26 Buchstabe d und e, Absatz 2 Nummer 1 bis 3, Absatz 3 Nummer 2 und Absaetze 7 und
8 darf durch Abruf im automatisierten Verfahren erfolgen.
(7) Zur Uebermittlung durch Abruf im automatisierten Verfahren aus den oertlichen
Fahrzeugregistern nach § 36 Abs. 2 Satz 2 des Strassenverkehrsgesetzes duerfen folgende
Daten bereitgehalten werden:
1. fuer Anfragen unter Verwendung des Kennzeichens oder der Fahrzeug-
Identifizierungsnummer:
a) die nach § 32 Abs. 1 zu speichernden Halterdaten und
b) die nach § 31 Abs. 1 Nr. 1, 3, 5 bis 17, 19 bis 27, Abs. 2 Nr. 1 bis 4 und Abs.
3 Nr. 1 bis 4 zu speichernden Fahrzeugdaten,
2. fuer Anfragen unter Verwendung eines Teils des Kennzeichens:
die in Absatz 2 Nr. 2 bezeichneten Daten,
3. fuer Anfragen unter Verwendung des Familiennamens, Vornamens, Ordens- oder
Kuenstlernamens, Geburtsnamens, Datums und Ortes der Geburt oder im Falle einer
juristischen Person, Behoerde oder Vereinigung des Namens oder der Bezeichnung
des Halters oder unter Verwendung der Anschrift des Halters die in Nummer 1
bezeichneten Daten.
§ 40 Sicherung des Abrufverfahrens gegen Missbrauch
(1) Die uebermittelnde Stelle darf einen Abruf nach § 36 des Strassenverkehrsgesetzes nur
zulassen, wenn dessen Durchfuehrung unter Verwendung
1. einer Kennung des zum Abruf berechtigten Nutzers und
2. eines Passwortes
erfolgt. Nutzer im Sinne des Satzes 1 Nr. 1 kann eine natuerliche Person oder eine
Dienststelle sein. Bei Abruf ueber ein sicheres, geschlossenes Netz kann die Kennung
nach Satz 1 Nr. 1 auf Antrag des Netzbetreibers als einheitliche Kennung fuer die an
dieses Netz angeschlossenen Nutzer erteilt werden, sofern der Netzbetreiber selbst
abrufberechtigt ist. Die Verantwortung fuer die Sicherheit des Datennetzwerks und die
Zulassung ausschliesslich berechtigter Nutzer traegt bei Anwendung des Satzes 3 der
Netzbetreiber. Ist der Nutzer im Sinne des Satzes 1 Nr. 1 keine natuerliche Person, so
hat er sicherzustellen, dass zu jedem Abruf die jeweils abrufende natuerliche Person
festgestellt werden kann. Der Nutzer oder die abrufende Person haben vor dem ersten
Abruf ein eigenes Passwort zu waehlen und dieses jeweils spaetestens nach einem von der
uebermittelnden Stelle vorgegebenen Zeitraum zu aendern.
(2) Die uebermittelnde Stelle hat durch ein selbsttaetiges Verfahren zu gewaehrleisten,
dass keine Abrufe erfolgen koennen, sobald die Kennung nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 oder
das Passwort mehr als zweimal hintereinander unrichtig uebermittelt wurde. Die abrufende
Stelle hat Massnahmen zum Schutz gegen unberechtigte Nutzungen des Abrufsystems zu
treffen.
(3) Die uebermittelnde Stelle hat sicherzustellen, dass die Aufzeichnungen nach §
36 Abs. 6 des Strassenverkehrsgesetzes ueber die Abrufe selbsttaetig erfolgen und dass
der Abruf bei nicht ordnungsgemaesser Aufzeichnung unterbrochen wird. Der Aufzeichnung
unterliegen auch versuchte Abrufe, die unter Verwendung von fehlerhaften Kennungen mehr
als einmal vorgenommen werden. Satz 1 gilt entsprechend fuer die weiteren Aufzeichnungen
nach § 36 Abs. 7 des Strassenverkehrsgesetzes.
(4) Die Uebermittlung durch ein automatisiertes Anfrage- und Auskunftsverfahren beim
Kraftfahrt-Bundesamt nach § 36a des Strassenverkehrsgesetzes ist zulaessig, wenn sie
unter Verwendung einer Kennung der zum Empfang der Daten berechtigten Behoerde erfolgt.
- 35 -
Der Empfaenger hat sicherzustellen, dass die uebermittelten Daten nur bei den zum
Empfang bestimmten Endgeraeten empfangen werden. Die uebermittelnde Stelle hat durch
ein selbsttaetiges Verfahren zu gewaehrleisten, dass eine Uebermittlung nicht vorgenommen
wird, wenn die Kennung nicht oder unrichtig angegeben wurde. Sie hat versuchte
Anfragen ohne Angabe der richtigen Kennung sowie die Angabe einer fehlerhaften
Kennung zu protokollieren. Sie hat ferner im Zusammenwirken mit der anfragenden
Stelle jedem Fehlversuch nachzugehen und die Massnahmen zu ergreifen, die zur
Sicherung des ordnungsgemaessen Verfahrens notwendig sind. Die uebermittelnde Stelle hat
sicherzustellen, dass die Aufzeichnungen nach § 36a Satz 2 des Strassenverkehrsgesetzes
selbsttaetig erfolgen und die Uebermittlung bei nicht ordnungsgemaesser Aufzeichnung
unterbrochen wird.
§ 41 Aufzeichnung der Abrufe im automatisierten Verfahren
(1) Der Anlass des Abrufs ist von der abrufenden Stelle unter Verwendung folgender
Schluesselzahlen zu uebermitteln:
1: Zulassung von Fahrzeugen,
2: bei Ueberwachung des Strassenverkehrs: keine oder nicht vorschriftsmaessige Papiere
oder Verdacht auf Faelschung der Papiere oder des Kennzeichens oder sonstige
verkehrsrechtliche Beanstandungen oder verkehrsbezogene Anlaesse,
3: Nichtbeachten der polizeilichen Anhalteaufforderung oder Verkehrsunfallflucht,
4: Feststellungen bei aufgefundenen oder verkehrsbehindernd abgestellten Fahrzeugen,
5: Verdacht des Diebstahls oder der missbraeuchlichen Benutzung eines Fahrzeugs,
6: Grenzkontrolle,
7: Gefahrenabwehr,
8: Verfolgung von Straftaten oder Verkehrsordnungswidrigkeiten,
9: Fahndung, Grenzfahndung, Kontrollstelle und
0: sonstige Anlaesse.
Bei Verwendung der Schluesselzahlen 8 bis 0 ist ein auf den bestimmten Anlass bezogenes
Aktenzeichen oder eine Tagebuchnummer zusaetzlich zu uebermitteln, falls dies beim
Abruf angegeben werden kann. Sonst ist jeweils in Kurzform bei der Verwendung der
Schluesselzahl 8 die Art der Straftat oder die Art der Verkehrsordnungswidrigkeit und
bei Verwendung der Schluesselzahlen 9 und 0 die Art der Massnahme oder des Ereignisses zu
bezeichnen.
(2) Zur Feststellung der fuer den Abruf verantwortlichen Person sind der uebermittelnden
Stelle die Dienstnummer, Nummer des Dienstausweises, ein Namenskurzzeichen unter Angabe
der Organisationseinheit oder andere Hinweise mitzuteilen, die unter Hinzuziehung von
Unterlagen bei der abrufenden Stelle diese Feststellung ermoeglichen. Als Hinweis im
Sinne von Satz 1 gilt insbesondere
1. das nach Absatz 1 Satz 2 uebermittelte Aktenzeichen oder die Tagebuchnummer, sofern
die Tatsache des Abrufs unter Bezeichnung der hierfuer verantwortlichen Person
aktenkundig gemacht wird, oder
2. der Funkrufname, sofern dieser zur nachtraeglichen Feststellung der fuer den Abruf
verantwortlichen Person geeignet ist.
(3) Fuer die nach § 36 Abs. 7 des Strassenverkehrsgesetzes vorgeschriebenen weiteren
Aufzeichnungen gilt § 36 Abs. 6 Satz 2 bis 4 des Strassenverkehrsgesetzes entsprechend.
§ 42 Abruf im automatisierten Verfahren durch auslaendische Stellen
Zur Uebermittlung durch Abruf im automatisierten Verfahren aus dem Zentralen
Fahrzeugregister nach § 37a des Strassenverkehrsgesetzes unter Verwendung des
Kennzeichens oder der Fahrzeug-Identifizierungsnummer duerfen:
1. fuer Verwaltungsmassnahmen nach § 37 Abs. 1 Buchstabe a des Strassenverkehrsgesetzes
- 36 -
a) die in § 39 Abs. 3 Nr. 2 genannten Daten und wenn eine erweiterte Auskunft
erforderlich ist, zusaetzlich
b) Daten ueber Fahrzeugklasse, Marke, Typ und bei Personenkraftwagen Farbe
des Fahrzeugs, Tag der ersten Zulassung, die von der Zulassungsbehoerde
aufgebrachte Nummer der Zulassungsbescheinigung Teil I, die Nummer der
Zulassungsbescheinigung Teil II, das Datum und die Bezeichnung des Arbeitsganges
der letzten Veraenderung und Hinweis auf den Diebstahl oder das sonstige
Abhandenkommen eines Fahrzeugs oder des Kennzeichens, bei Fahrzeugen mit
Versicherungskennzeichen ausserdem Beginn und Ende des Versicherungsverhaeltnisses
und
2. fuer Massnahmen wegen Zuwiderhandlungen und Straftaten, zur Abwehr von Gefahren
fuer die oeffentliche Sicherheit sowie zur Ueberwachung des Versicherungsschutzes
nach § 37 Abs. 1 Buchstabe b bis d und Abs. 1a des Strassenverkehrsgesetzes die in
§ 39 Abs. 3 Nr. 1 und 2 sowie, falls eine erweiterte Auskunft erforderlich ist,
zusaetzlich die in Nummer 1 Buchstabe b genannten Daten
bereitgehalten werden. Die §§ 40 und 41 gelten entsprechend.
§ 43 Uebermittlungssperren
(1) Uebermittlungssperren gegenueber Dritten nach § 41 des Strassenverkehrsgesetzes duerfen
nur durch die fuer die Zulassungsbehoerde zustaendige oberste Landesbehoerde oder die
von ihr bestimmten oder nach Landesrecht zustaendigen Stellen angeordnet werden; die
Zulassungsbehoerde vermerkt die Sperre unverzueglich im oertlichen Fahrzeugregister.
Das Gleiche gilt fuer eine Aenderung der Sperre. Wird die Sperre aufgehoben, ist der
Sperrvermerk von der Zulassungsbehoerde unverzueglich zu loeschen.
(2) Uebermittlungssperren gegenueber Dritten sind von der sperrenden Behoerde oder der
Zulassungsbehoerde dem Kraftfahrt-Bundesamt mitzuteilen. Das Kraftfahrt-Bundesamt
vermerkt die Sperre unverzueglich im Zentralen Fahrzeugregister. Die Aenderung oder
Aufhebung der Sperre ist von der sperrenden Behoerde oder der Zulassungsbehoerde
dem Kraftfahrt-Bundesamt mitzuteilen. Fuer die Aenderung der Sperre gilt Satz 2
entsprechend. Wird die Aufhebung der Sperre dem Kraftfahrt-Bundesamt gemeldet, so ist
der Sperrvermerk unverzueglich zu loeschen.
(3) Uebermittlungsersuchen, die sich auf gesperrte Daten beziehen, sind von der
Zulassungsbehoerde oder vom Kraftfahrt-Bundesamt an die Behoerde weiterzuleiten, die
die Sperre angeordnet hat. Die Zulassungsbehoerde erteilt die Auskunft, wenn die fuer
die Anordnung der Sperre zustaendige Behoerde ihr mitteilt, dass die Sperre fuer dieses
Uebermittlungsersuchen aufgehoben wird.
§ 44 Loeschung der Daten im Zentralen Fahrzeugregister
(1) Bei Fahrzeugen mit Kennzeichen nach § 8 sind die Daten im Zentralen
Fahrzeugregister vorbehaltlich des Absatzes 5 sieben Jahre, nachdem das Fahrzeug ausser
Betrieb gesetzt wurde, zu loeschen.
(2) Die bei der Ausgabe von roten Kennzeichen im Zentralen Fahrzeugregister
gespeicherten Daten sind vorbehaltlich des Absatzes 5 sieben Jahre nach Rueckgabe oder
Entstempelung des Kennzeichens zu loeschen.
(3) Bei Fahrzeugen mit Ausfuhrkennzeichen sind die Daten im Zentralen Fahrzeugregister
vorbehaltlich des Absatzes 5 sieben Jahre nach Ablauf der Gueltigkeit der Zulassung zu
loeschen.
(4) Bei Fahrzeugen mit Versicherungskennzeichen sind die Daten im Zentralen
Fahrzeugregister vorbehaltlich des Absatzes 5 sieben Jahre nach dem Ende des
Verkehrsjahres zu loeschen.
(5) Die Angaben ueber Diebstahl oder sonstiges Abhandenkommen des Fahrzeugs, des
Kennzeichens oder der Zulassungsbescheinigung Teil II sind bei deren Wiederauffinden,
sonst nach Ende der Fahndungsmassnahmen zu loeschen.
- 37 -
(6) Die Daten ueber Kennzeichen nach § 30 Abs. 1 Nr. 4 und Abs. 6 sind im Zentralen
Fahrzeugregister spaetestens ein Jahr nach Rueckgabe oder Entziehung des jeweiligen
Kennzeichens zu loeschen. Bei Diebstahl oder sonstigem Abhandenkommen des Kennzeichens
gilt Absatz 5 entsprechend.
§ 45 Loeschung der Daten im oertlichen Fahrzeugregister
(1) Bei Fahrzeugen mit Kennzeichen nach § 8 sind die Daten im oertlichen
Fahrzeugregister vorbehaltlich des Absatzes 4 spaetestens ein Jahr nach Eingang der vom
Kraftfahrt-Bundesamt nach § 38 Abs. 1 oder Abs. 2 uebersandten Mitteilung zu loeschen.
Die in § 33 Abs. 1 Satz 2 des Strassenverkehrsgesetzes bezeichneten Daten sind nach
Zuteilung des Kennzeichens fuer den neuen Halter, sonst spaetestens ein Jahr nach Eingang
der vom Kraftfahrt-Bundesamt nach § 38 Abs. 1 oder Abs. 2 uebersandten Mitteilung zu
loeschen.
(2) Die bei der Zuteilung von roten Kennzeichen oder von Kurzzeitkennzeichen im
oertlichen Fahrzeugregister gespeicherten Daten sind vorbehaltlich des Absatzes
4 spaetestens ein Jahr nach der Rueckgabe, der Entziehung oder dem Ablaufdatum des
Kennzeichens zu loeschen.
(3) Bei Fahrzeugen mit Ausfuhrkennzeichen sind die Daten im oertlichen Fahrzeugregister
vorbehaltlich des Absatzes 4 spaetestens ein Jahr nach Ablauf der Gueltigkeit der
Zulassung zu loeschen.
(4) Es sind zu loeschen
1. die Angaben ueber Diebstahl oder sonstiges Abhandenkommen des Fahrzeugs, des
Kennzeichens oder der Zulassungsbescheinigung Teil II bei deren Wiederauffinden,
sonst spaetestens nach Ende der Fahndungsmassnahmen,
2. die Fahrzeug-Identifizierungsnummer, das Kennzeichen, fruehere Kennzeichen sowie die
in § 31 Abs. 1 Nr. 19 Buchstabe a, b und e, Abs. 2 Nr. 4 Buchstabe a und Abs. 3 Nr.
4 Buchstabe a bezeichneten Daten drei Jahre nachdem die Versicherungsbestaetigung,
in der diese Daten jeweils enthalten sind, ihre Geltung verloren hat,
3. die Angaben ueber den frueheren Halter nach § 32 Abs. 3 ein Jahr nach Zuteilung des
Kennzeichens fuer den neuen Halter oder bei Diebstahl oder sonstigem Abhandenkommen
von Fahrzeug oder Kennzeichen zum gleichen Zeitpunkt wie die Angaben nach Nummer 1.
(5) Die Daten ueber Kennzeichen nach § 31 Abs. 1 Nr. 4 und Abs. 4 sind im oertlichen
Fahrzeugregister spaetestens ein Jahr nach Rueckgabe oder Entziehung des Kennzeichens zu
loeschen. Bei Diebstahl oder sonstigem Abhandenkommen des Kennzeichens gilt Absatz 4 Nr.
1.
(6) Sofern die Zulassungsbehoerde die Datenhaltung des oertlichen Fahrzeugregisters dem
Zentralen Fahrzeugregister uebertragen hat, ist § 44 anzuwenden.
Abschnitt 7
Durchfuehrungs- und Schlussvorschriften
§ 46 Zustaendigkeiten
(1) Diese Verordnung wird von den nach Landesrecht zustaendigen unteren
Verwaltungsbehoerden ausgefuehrt. Die zustaendigen obersten Landesbehoerden oder
die von ihnen bestimmten oder nach Landesrecht zustaendigen Stellen koennen den
Verwaltungsbehoerden Weisungen auch fuer den Einzelfall erteilen oder die erforderlichen
Massnahmen selbst treffen.
(2) Oertlich zustaendig ist, soweit nichts anderes vorgeschrieben ist, die Behoerde
des Wohnorts, bei mehreren Wohnungen des Ortes der Hauptwohnung im Sinne des
Melderechtsrahmengesetzes, mangels eines solchen des Aufenthaltsortes des
Antragstellers oder Betroffenen, bei juristischen Personen, Handelsunternehmen oder
Behoerden die Behoerde des Sitzes oder des Ortes der beteiligten Niederlassung oder
- 38 -
Dienststelle. Besteht im Inland kein Sitz, keine Niederlassung oder keine Dienststelle,
so ist die Behoerde des Wohnorts oder des Aufenthaltsorts eines Empfangsberechtigten
zustaendig. Antraege koennen mit Zustimmung der oertlich zustaendigen Verwaltungsbehoerde
von einer gleichgeordneten auswaertigen Behoerde, mit Zustimmung der zustaendigen
obersten Landesbehoerden oder der von ihnen bestimmten oder nach Landesrecht zustaendigen
Stellen auch in einem anderen Land, behandelt und erledigt werden. Verlangt die
Verkehrssicherheit ein sofortiges Eingreifen, so kann an Stelle der oertlich zustaendigen
Behoerde jede ihr gleichgeordnete Behoerde mit derselben Wirkung Massnahmen auf Grund
dieser Verordnung vorlaeufig treffen.
(3) Die Zustaendigkeiten der Verwaltungsbehoerden auf Grund dieser Verordnung werden fuer
die Dienstbereiche der Bundeswehr, der Bundespolizei, der Bundesanstalt Technisches
Hilfswerk und der Polizeien der Laender durch deren Dienststellen nach Bestimmung der
Fachminister wahrgenommen. Die Zustaendigkeiten der Verwaltungsbehoerden in Bezug auf
die Kraftfahrzeuge und Anhaenger der auf Grund des Nordatlantikvertrags errichteten
internationalen militaerischen Hauptquartiere, soweit die Fahrzeuge ihren regelmaessigen
Standort im Geltungsbereich dieser Verordnung haben, werden durch die Dienststellen der
Bundeswehr nach Bestimmung des Bundesministers der Verteidigung wahrgenommen. Fuer den
Dienstbereich der Polizeien der Laender kann die Zulassung von Kraftfahrzeugen und ihrer
Anhaenger nach Bestimmung der Fachminister durch die nach Absatz 1 zustaendigen Behoerden
vorgenommen werden.
§ 47 Ausnahmen
(1) Ausnahmen koennen genehmigen
1. die zustaendigen obersten Landesbehoerden oder die von ihnen bestimmten oder nach
Landesrecht zustaendigen Stellen von den Vorschriften der Abschnitte 1 bis 5
dieser Verordnung, jedoch nicht von § 12 Abs. 1 und 2 Satz 2, in bestimmten
Einzelfaellen oder allgemein fuer bestimmte einzelne Antragsteller; sofern die
Ausnahmen erhebliche Auswirkungen auf das Gebiet anderer Laender haben, ergeht die
Entscheidung im Einvernehmen mit den zustaendigen Behoerden dieser Laender,
2. die zustaendigen obersten Landesbehoerden vom Erfordernis der Neuzuteilung eines
Kennzeichens bei Wechsel des Zulassungsbereiches des Fahrzeugs innerhalb des
jeweiligen Landes,
3. das Bundesministerium fuer Verkehr, Bau und Stadtentwicklung durch Rechtsverordnung
ohne Zustimmung des Bundesrates nach Anhoerung der zustaendigen obersten
Landesbehoerden von allen Vorschriften dieser Verordnung, sofern die Ausnahmen
allgemein gelten sollen und nicht die Landesbehoerden nach Nummer 1 zustaendig sind.
In den Faellen des Satzes 1 Nr. 2 ist das Kraftfahrt-Bundesamt rechtzeitig zu
unterrichten.
(2) Der oertliche Geltungsbereich jeder Ausnahme ist festzulegen.
(3) Sind in der Ausnahmegenehmigung Auflagen oder Bedingungen festgesetzt, so ist die
Ausnahmegenehmigung vom Fahrzeugfuehrer bei Fahrten mitzufuehren und zustaendigen Personen
auf Verlangen zur Pruefung auszuhaendigen.
(4) Die Bundeswehr, die Polizei, die Bundespolizei, die Feuerwehr, das Technische
Hilfswerk und die anderen Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzes sowie
der Zolldienst sind von den Vorschriften dieser Verordnung befreit, soweit dies zur
Erfuellung hoheitlicher Aufgaben unter gebuehrender Beruecksichtigung der oeffentlichen
Sicherheit und Ordnung dringend geboten ist.
§ 48 Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne des § 24 des Strassenverkehrsgesetzes handelt, wer vorsaetzlich
oder fahrlaessig
1. entgegen
a) § 3 Abs. 1 Satz 1, § 4 Abs. 1 oder § 9 Abs. 3 Satz 5,
- 39 -
b) § 10 Abs. 12, auch in Verbindung mit § 16 Abs. 5 Satz 3, § 17 Abs. 2 Satz 4
oder § 19 Abs. 1 Nr. 3 Satz 5 oder
c) § 16 Abs. 2 Satz 7, § 19 Abs. 1 Nr. 4 Satz 3 oder § 27 Abs. 7, auch in
Verbindung mit § 28 Satz 5,
ein Fahrzeug in Betrieb setzt,
2. entgegen § 3 Abs. 4, § 4 Abs. 6, § 5 Abs. 2 Satz 2, § 10 Abs. 12 Satz 2, § 13
Abs. 1 Satz 6, § 16 Abs. 2 Satz 8 oder Abs. 5 Satz 4, § 17 Abs. 2 Satz 5 oder §
19 Abs. 1 Nr. 3 Satz 6 oder Nr. 4 Satz 4 die Inbetriebnahme eines Fahrzeugs auf
oeffentlichen Strassen anordnet oder zulaesst,
3. entgegen § 4 Abs. 2 Satz 1 oder Abs. 3 Satz 1 oder 2 ein Kennzeichen an einem
Fahrzeug nicht fuehrt,
4. entgegen § 4 Abs. 4 ein Kraftfahrzeug oder einen Krankenfahrstuhl nicht, nicht
richtig oder nicht vollstaendig kennzeichnet,
5. entgegen § 4 Abs. 5 Satz 1, § 11 Abs. 5, § 16 Abs. 2 Satz 3 oder Abs. 3 Satz 4,
auch in Verbindung mit § 17 Abs. 2 Satz 1, § 20 Abs. 5 oder § 26 Abs. 1 Satz 6 ein
dort genanntes Dokument nicht mitfuehrt oder auf Verlangen nicht aushaendigt,
6. entgegen § 4 Abs. 5 Satz 2 oder § 16 Abs. 3 Satz 6 ein dort genanntes Dokument
nicht aufbewahrt oder auf Verlangen nicht aushaendigt,
7. einer vollziehbaren Anordnung oder Auflage nach § 5 Abs. 1 oder § 13 Abs. 1 Satz 5
zuwiderhandelt,
8. entgegen § 5 Abs. 2 oder § 25 Abs. 3 ein Fahrzeug nicht ausser Betrieb setzen
laesst,
9. entgegen § 9 Abs. 3 Satz 5 ein Fahrzeug ausserhalb des Betriebszeitraums auf
oeffentlichen Strassen abstellt,
10. entgegen § 11 Abs. 6 oder § 12 Abs. 4 Satz 5 eine Bescheinigung nicht abliefert,
11. entgegen § 12 Abs. 4 Satz 1 oder 2, § 13 Abs. 2 Satz 1 oder 2 oder § 14 Abs. 1
Satz 1 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollstaendig oder nicht rechtzeitig
erstattet,
12. entgegen § 13 Abs. 1 Satz 1 bis 4, Abs. 3 Satz 3 oder Abs. 4 Satz 1 eine
Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollstaendig oder nicht rechtzeitig macht,
13. entgegen § 13 Abs. 2 Satz 3 oder § 15 Abs. 1 Satz 1 ein dort genanntes Dokument
nicht vorlegt,
14. entgegen § 14 Abs. 1 Satz 1 die Kennzeichen nicht vorlegt,
15. entgegen § 16 Abs. 2 Satz 2 oder Abs. 3 Satz 3 eine Eintragung nicht, nicht
richtig, nicht vollstaendig oder nicht rechtzeitig fertigt,
16. entgegen § 16 Abs. 2 Satz 6 ein Kurzzeitkennzeichen an nicht nur einem Fahrzeug
verwendet,
17. entgegen § 16 Abs. 3 Satz 5 eine Aufzeichnung nicht, nicht richtig, nicht
vollstaendig oder nicht rechtzeitig fertigt,
18. entgegen § 16 Abs. 3 Satz 7 ein Kennzeichen und ein Fahrzeugscheinheft nicht
rechtzeitig der Zulassungsbehoerde zurueckgibt oder
19. entgegen § 21 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 Satz 1 an einem in einem anderen
Staat zugelassenen Kraftfahrzeug oder Anhaenger ein Kennzeichen oder ein
Unterscheidungszeichen nicht oder nicht wie dort vorgeschrieben fuehrt.
§ 49 Verweis auf technische Regelwerke
(1) DIN-Normen, EN-Normen oder ISO-Normen, auf die in dieser Verordnung verwiesen wird,
sind im Beuth Verlag GmbH, Berlin, erschienen. Sie sind beim Deutschen Patent- und
Markenamt in Muenchen archivmaessig gesichert niedergelegt.
(2) RAL-Farben, auf die in dieser Verordnung Bezug genommen wird, sind dem
Farbregister RAL 840-HR entnommen. Das Farbregister wird vom RAL Deutsches Institut
- 40 -
fuer Guetesicherung und Kennzeichnung e.V., Siegburger Strasse 39, 53757 St. Augustin,
herausgegeben und ist dort erhaeltlich.
§ 50 Uebergangsbestimmungen
(1) Fahrzeuge, die nach § 18 Abs. 2 der Strassenverkehrs-Zulassungs-Ordnung in
der bis zum 28. Februar 2007 geltenden Fassung der Zulassungspflicht oder dem
Zulassungsverfahren nicht unterworfen waren und die vor dem 1. Maerz 2007 erstmals in
Verkehr kamen, bleiben weiterhin zulassungsfrei.
(2) Kennzeichen, die vor dem 1. Maerz 2007 nach Massgabe der Strassenverkehrs-Zulassungs-
Ordnung zugeteilt worden sind, bleiben gueltig.
(3) Folgende vor dem 1. Maerz 2007 ausgefertigte Fahrzeugdokumente gelten als
Fahrzeugdokumente im Sinne dieser Verordnung fort:
1. Fahrzeugscheine und Anhaengerscheine, die
a) den Mustern 2, 2a, 2b, 3 und 3a der Strassenverkehrs-Zulassungs-Ordnung in
der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 9232-1, veroeffentlichten
bereinigten Fassung,
b) den Mustern 2a, 2b und 3 der Strassenverkehrs-Zulassungs-Ordnung in der Fassung
der Verordnung vom 21. Juli 1969 (BGBl. I S. 845),
c) den Mustern 2a und 2b der Strassenverkehrs-Zulassungs-Ordnung in der Fassung der
Bekanntmachung vom 15. November 1974 (BGBl. I S. 3193) und
d) den Mustern 2a und 2b der Strassenverkehrs-Zulassungs-Ordnung in der Fassung der
Bekanntmachung vom 28. September 1988 (BGBl. I S. 1793)
entsprechen;
2. Fahrzeugbriefe, die durch eine Zulassungsbehoerde bis zum 30. September 2005
ausgefertigt worden sind; ein Umtausch in eine Zulassungsbescheinigung Teil II
ist erforderlich, wenn der Fahrzeugschein nach bisher gueltigen Mustern durch eine
Zulassungsbescheinigung Teil I ersetzt wird;
3. Fahrzeugscheine, die durch die Bundeswehr bis zum 30. September 2005 ausgefertigt
worden sind;
4. Zulassungsbescheinigungen Teil I (Fahrzeugscheine), die dem Muster 2a der
Strassenverkehrs-Zulassungs-Ordnung in der Fassung der Verordnung vom 24. September
2004 (BGBl. I S. 2374) entsprechen und ab 1. Oktober 2005 ausgefertigt worden sind;
5. Zulassungsbescheinigungen Teil II (Fahrzeugbriefe), die dem Muster 2b der
Strassenverkehrs-Zulassungs-Ordnung in der Fassung der Verordnung vom 24. September
2004 (BGBl. I S. 2374) entsprechen und ab 1. Oktober 2005 ausgefertigt worden sind;
6. Zulassungsbescheinigungen Teil I (Fahrzeugscheine) der Bundeswehr, die dem Muster
2c der Strassenverkehrs-Zulassungs-Ordnung in der Fassung der Verordnung vom 24.
September 2004 (BGBl. I S. 2374) entsprechen und ab 1. Oktober 2005 ausgefertigt
worden sind.
Vordrucke fuer Zulassungsbescheinigungen, die den in Satz 1 Nr. 4 bis 6 benannten
Mustern entsprechen, duerfen noch bis zum 31. Maerz 2008 aufgebraucht werden.
(4) Vordrucke, die den Mustern 6, 6a, 7 und 9 der Strassenverkehrs-Zulassungs-Ordnung in
der Fassung der Verordnung vom 24. September 2004 (BGBl. I S. 2374) entsprechen, duerfen
noch bis zum 31. Maerz 2008 aufgebraucht werden.
(5) Die Vorschriften ueber die Speicherung der Daten nach § 30 Abs. 1 Nr. 1 in
Verbindung mit § 6 Abs. 4 Nr. 1 bis 3, nach § 30 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 6
Abs. 7 Nr. 2 hinsichtlich der Nummer und des Datums der Erteilung der Genehmigung,
nach § 30 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 6 Abs. 7 Nr. 7 Buchstabe d hinsichtlich
der zulaessigen Anhaengelast und des Leistungsgewichts bei Kraftraedern, Buchstabe h
hinsichtlich der Nenndrehzahl sowie Buchstabe i bis l, der Daten nach § 30 Abs. 1 Nr.
2 und 5 sowie Nr. 6 hinsichtlich des Datums der Zuteilung, Nr. 7 Buchstabe b, Nr. 15
bis 17 und 19 Buchstabe b und d sowie Nr. 20 bis 24 und der auf das Kurzzeitkennzeichen
bezogenen Daten nach § 30 Abs. 2 jeweils im Zentralen Fahrzeugregister sind ab dem 1.
- 41 -
September 2008 anzuwenden. Eine Nacherfassung dieser Daten fuer Fahrzeuge, die zu diesem
Zeitpunkt bereits in Verkehr waren, erfolgt nicht.
(6) Die Vorschriften ueber die Uebermittlung der in Absatz 5 genannten Daten an das
Zentrale Fahrzeugregister sind ab dem 1. September 2008 anzuwenden.
(7) § 47 Abs. 1 Nr. 2 ist ab dem 1. September 2008 anzuwenden.
Anlage 1 (zu § 8 Abs. 1 Satz 3)
Unterscheidungszeichen der Verwaltungsbezirke
Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2006, 1016 - 1032
1. Gueltige Unterscheidungszeichen
Kreis
A Augsburg *)
AA Ostalbkreis
AB Aschaffenburg *)
ABG Altenburger-Land
AC Aachen
AIC Aichach-Friedberg
AK Altenkirchen Westerwald
AM Amberg Stadt *)
auslaufend Kreis, Abwicklung: Zulassungsbehoerde Kreis
Amberg-Sulzbach
AN Ansbach *)
ANA Annaberg
AOe Altoetting
AP Weimarer-Land
AS Amberg-Sulzbach
ASL Aschersleben-Stassfurt
ASZ Aue-Schwarzenberg
AUR Aurich
AW Ahrweiler
AZ Alzey-Worms
AZE Anhalt-Zerbst
B Berlin
BA Bamberg *)
BAD Baden-Baden, Stadt
BAR Barnim
BB Boeblingen
BBG Bernburg
BC Biberach Riss
BGL Berchtesgadener Land
BI Bielefeld, Stadt
BIR Birkenfeld Nahe Kreis, Idar-Oberstein, Stadt *)
BIT Bitburg-Pruem
BL Zollernalbkreis
BLK Burgenlandkreis
BM Rhein-Erft-Kreis
BN Bonn, Stadt
BO Bochum, Stadt
BOe Boerdekreis
BOR Borken
BOT Bottrop, Stadt
BRA Wesermarsch
BRB Brandenburg, Stadt *)
auslaufend Kreis, Abwicklung: Zulassungsbehoerde Kreis
Potsdam-Mittelmark
BS Braunschweig, Stadt
BT Bayreuth *)
BTF Bitterfeld
- 42 -
BUeS Konstanz, Gemeinde Buesingen am Hochrhein
BZ Bautzen
C Chemnitz, Stadt *)
auslaufend Kreis, Abwicklung: Zulassungsbehoerde Kreis Chemnitzer
Land
CB Cottbus *)
CE Celle
CHA Cham
CLP Cloppenburg
CO Coburg *)
COC Cochem-Zell
COE Coesfeld
CUX Cuxhaven
CW Calw
D Duesseldorf, Stadt
DA Darmstadt ++)
DAH Dachau
DAN Luechow-Dannenberg
DAU Daun, Kreis
DBR Bad Doberan
DD Dresden, Stadt *)
auslaufend Kreis, Abwicklung: Zulassungsbehoerde Kreis Meissen
DE Dessau, Stadt
DEG Deggendorf
DEL Delmenhorst, Stadt
DGF Dingolfing-Landau
DH Diepholz *)
DL Doebeln
DLG Dillingen a. d. Donau
DM Demmin
DN Dueren
DO Dortmund, Stadt
DON Donau-Ries in Donauwoerth
DU Duisburg, Stadt
DUeW Bad Duerkheim Weinstrasse
DW Weisseritzkreis
DZ Delitzsch
E Essen, Stadt
EA Eisenach, Stadt*)
auslaufend Kreis, Abwicklung: Zulassungsbehoerde Wartburgkreis
EBE Ebersberg
ED Erding
EE Elbe-Elster
EF Erfurt, Stadt *)
auslaufend Kreis, Abwicklung: Zulassungsbehoerde Kreis Soemmerda
EI Eichstaett
EIC Eichsfeld
EL Emsland
EM Emmendingen
EMD Emden, Stadt
EMS Rhein-Lahn-Kreis
EN Ennepe-Ruhr-Kreis
ER Erlangen, Stadt *)
auslaufend Kreis, Abwicklung: Zulassungsbehoerde Kreis
Erlangen-Hoechstadt
ERB Odenwaldkreis
ERH Erlangen-Hoechstadt
ES Esslingen Neckar
ESW Werra-Meissner-Kreis
EU Euskirchen
F Frankfurt/Main, Stadt
FB Wetteraukreis in Friedberg Hessen
- 43 -
FD Fulda
FDS Freudenstadt
FF Frankfurt (Oder), Stadt
FFB Fuerstenfeldbruck
FG Freiberg
FL Flensburg
FN Bodenseekreis
FO Forchheim
FR Freiburg Breisgau *)
FRG Freyung-Grafenau
FRI Friesland
FS Freising
FT Frankenthal Pfalz, Stadt *)
auslaufend Kreis, Abwicklung: Zulassungsbehoerde Kreis Bad Duerkheim
FUe Fuerth *)
G Gera, Stadt *)
auslaufend Kreis, Abwicklung: Zulassungsbehoerde Kreis Greiz
GAP Garmisch-Partenkirchen
GC Chemnitzer Land in Glauchau
GE Gelsenkirchen, Stadt
GER Germersheim
GF Gifhorn
GG Gross-Gerau
GI Giessen
GL Rheinisch-Bergischer-Kreis
GM Oberbergischer Kreis
GOe Goettingen *)
GP Goeppingen
GR Goerlitz, Stadt *)
auslaufend Kreis, Abwicklung: Zulassungsbehoerde des
Niederschlesischen Oberlausitzkreises
GRZ Greiz
GS Goslar
GT Guetersloh
GTH Gotha
GUe Guestrow
GZ Guenzburg
H Hannover *)
HA Hagen, Stadt
HAL Halle, Stadt
HAM Hamm, Stadt
HAS Hassberge
HB Hansestadt Bremen *)
HBN Hildburghausen
HBS Halberstadt
HD Heidelberg *)
HDH Heidenheim Brenz
HE Helmstedt
HEF Hersfeld-Rotenburg
HEI Dithmarschen
HER Herne, Stadt
HF Herford
HG Hochtaunuskreis
HGW Hansestadt Greifswald
HH Freie und Hansestadt Hamburg
HI Hildesheim
HL Hansestadt Luebeck
HM Hameln-Pyrmont
HN Heilbronn Neckar *)
HO Hof *)
HOL Holzminden
HOM Saarpfalz-Kreis ausser Stadt St. Ingbert (IGB)
- 44 -
HP Bergstrasse
HR Schwalm-Eder-Kreis
HRO Hansestadt Rostock
HS Heinsberg
HSK Hochsauerlandkreis
HST Hansestadt Stralsund, Stadt *)
auslaufend Kreis, Abwicklung: Zulassungsbehoerde Kreis
Nordvorpommern
HU Hanau
HVL Havelland
HWI Hansestadt Wismar
HX Hoexter
HY Hoyerswerda, Stadt *)
auslaufend Kreis, Abwicklung: Zulassungsbehoerde Kreis Kamenz
IGB St. Ingbert, Stadt
IK Ilm-Kreis
IN Ingolstadt, Stadt*)
auslaufend Kreis, Abwicklung: Zulassungsbehoerde Kreis Eichstaett
IZ Steinburg
J Jena, Stadt *)
auslaufend Kreis, Abwicklung: Zulassungsbehoerde Saale-Holzlandkreis
JL Jerichower Land
K Koeln, Stadt
KA Karlsruhe *)
KB Waldeck-Frankenberg
KC Kronach
KE Kempten (Allgaeu), Stadt *)
auslaufend Kreis, Abwicklung: Zulassungsbehoerde Kreis Oberallgaeu
KEH Kelheim
KF Kaufbeuren, Stadt *)
auslaufend Kreis, Abwicklung: Zulassungsbehoerde Kreis Ostallgaeu
KG Bad Kissingen
KH Bad Kreuznach *)
KI Kiel
KIB Donnersbergkreis
KL Kaiserslautern *)
KLE Kleve
KM Kamenz
KN Konstanz
KO Koblenz, Stadt *)
auslaufend Kreis, Abwicklung: Zulassungsbehoerde Kreis Mayen-Koblenz
KOeT Koethen
KR Krefeld, Stadt
KS Kassel *)
KT Kitzingen
KU Kulmbach
KUeN Hohenlohekreis
KUS Kusel
KYF Kyffhaeuserkreis
L Leipzig *)
LA Landshut *)
LAU Nuernberger Land
LB Ludwigsburg
LD Landau, Stadt *)
auslaufend Kreis, Abwicklung: Zulassungsbehoerde Kreis Suedliche
Weinstrasse
LDK Lahn-Dill-Kreis in Wetzlar, Kreis
LDS Dahme-Spreewald
LER Leer
LEV Leverkusen, Stadt
LG Lueneburg
LI Lindau (Bodensee)
- 45 -
LIF Lichtenfels
LIP Lippe
LL Landsberg a. Lech
LM Limburg-Weilburg
LOe Loerrach
LOS Oder-Spree
LU Ludwigshafen Rhein
LWL Ludwigslust
M Muenchen *)
MA Mannheim, Stadt *)
auslaufend Kreis, Abwicklung: Zulassungsbehoerde Rhein-Neckar-Kreis
MB Miesbach
MD Magdeburg, Stadt
ME Mettmann
MEI Meissen
MEK Mittlerer Erzgebirgskreis
MG Moenchengladbach, Stadt
MH Muelheim a. d. Ruhr, Stadt
MI Minden-Luebbecke
MIL Miltenberg
MK Maerkischer Kreis
MKK Main-Kinzig-Kreis
ML Mansfelder Land
MM Memmingen, Stadt *)
auslaufend Kreis, Abwicklung: Zulassungsbehoerde Kreis Unterallgaeu
MN Unterallgaeu
MOL Maerkisch-Oderland
MOS Neckar-Odenwald-Kreis
MQ Merseburg-Querfurt
MR Marburg-Biedenkopf
MS Muenster, Stadt
MSP Main-Spessart
MST Mecklenburg-Strelitz
MTK Main-Taunus-Kreis
MTL Muldentalkreis
MUe Muehldorf a. Inn
MUeR Mueritz
MW Mittweida
MYK Mayen-Koblenz
MZ Mainz *)
MZG Merzig-Wadern
N Nuernberg, Stadt *)
auslaufend Kreis, Abwicklung: Zulassungsbehoerde Kreis Nuernberger
Land
NB Neubrandenburg, Stadt *)
auslaufend Kreis, Abwicklung: Zulassungsbehoerde Kreis
Mecklenburg-Strelitz
ND Neuburg-Schrobenhausen
NDH Nordhausen
NE Rhein-Kreis Neuss
NEA Neustadt a. d. Aisch
NES Rhoen-Grabfeld
NEW Neustadt a. d. Waldnaab
NF Nordfriesland
NI Nienburg (Weser)
NK Neunkirchen Saar
NM Neumarkt i. d. OPf.
NMS Neumuenster, Stadt
NOH Grafschaft Bentheim
NOL Niederschlesischer Oberlausitzkreis
NOM Northeim
NR Neuwied Rhein *)
- 46 -
NU Neu-Ulm
NVP Nordvorpommern
NW Neustadt Weinstrasse, Stadt *)
auslaufend Kreis, Abwicklung: Zulassungsbehoerde Kreis Bad Duerkheim
NWM Nordwestmecklenburg
OA Oberallgaeu
OAL Ostallgaeu
OB Oberhausen, Stadt
OD Stormarn
OE Olpe
OF Offenbach am Main *)
OG Ortenaukreis
OH Ostholstein
OHA Osterode am Harz
OHV Oberhavel
OHZ Osterholz
OK Ohrekreis
OL Oldenburg (Oldenburg) *)
OPR Ostprignitz-Ruppin
OS Osnabrueck *)
OSL Oberspreewald-Lausitz
OVP Ostvorpommern
P Potsdam, Stadt *)
auslaufend Kreis, Abwicklung: Zulassungsbehoerde Kreis
Potsdam-Mittelmark
PA Passau *)
PAF Pfaffenhofen a. d. Ilm
PAN Rottal-Inn
PB Paderborn
PCH Parchim
PE Peine
PF Pforzheim *)
PI Pinneberg
PIR Saechsische Schweiz
PL Plauen, Stadt *)
auslaufend Kreis, Abwicklung: Zulassungsbehoerde Vogtlandkreis
PLOe Ploen Holstein
PM Potsdam-Mittelmark
PR Prignitz
PS Pirmasens *)
QLB Quedlinburg
R Regensburg *)
RA Rastatt
RD Rendsburg-Eckernfoerde
RE Recklinghausen
REG Regen
RG Riesa-Grossenhain
RH Roth
RO Rosenheim *)
ROW Rotenburg (Wuemme)
RP Rhein-Pfalz-Kreis
RS Remscheid, Stadt
RT Reutlingen
RUeD Rheingau-Taunus-Kreis
RUeG Ruegen
RV Ravensburg
RW Rottweil
RZ Herzogtum Lauenburg
S Stuttgart, Stadt
SAD Schwandorf
SAW Altmarkkreis Salzwedel
SB Saarbruecken, Stadt und Stadtverband ausser Voelklingen, Stadt (VK)
- 47 -
SBK Schoenebeck
SC Schwabach, Stadt *)
auslaufend Kreis, Abwicklung: Zulassungsbehoerde Kreis Roth
SDL Stendal
SE Segeberg
SFA Soltau-Fallingbostel
SG Solingen, Stadt
SGH Sangerhausen
SHA Schwaebisch Hall
SHG Schaumburg in Stadthagen
SHK Saale-Holzlandkreis
SHL Suhl, Stadt *)
auslaufend Kreis, Abwicklung: Zulassungsbehoerde Kreis
Hildburghausen
SI Siegen-Wittgenstein
SIG Sigmaringen
SIM Rhein-Hunsrueck-Kreis
SK Saalkreis
SL Schleswig-Flensburg
SLF Saalfeld-Rudolstadt
SLS Saarlouis
SM Schmalkalden-Meiningen
SN Schwerin, Stadt *)
auslaufend Kreis, Abwicklung: Zulassungsbehoerde Kreis Parchim
SO Soest
SOeM Soemmerda
SOK Saale-Orla-Kreis
SON Sonneberg
SP Speyer, Stadt *)
auslaufend Kreis, Abwicklung: Zulassungsbehoerde Kreis
Ludwigshafen Rhein
SPN Spree-Neisse
SR Straubing *)
ST Steinfurt
STA Starnberg
STD Stade
STL Stollberg
SU Rhein-Sieg-Kreis
SUeW Suedliche Weinstrasse
SW Schweinfurt *)
SZ Salzgitter, Stadt
TBB Main-Tauber-Kreis
TF Teltow-Flaeming
TIR Tirschenreuth
TO Torgau-Oschatz
TOeL Bad Toelz-Wolfratshausen
TR Trier, Stadt und Trier-Saarburg
TS Traunstein
TUe Tuebingen
TUT Tuttlingen
UE Uelzen
UER Uecker-Randow
UH Unstrut-Hainich-Kreis
UL Ulm Donau *)
UM Uckermark
UN Unna
V Vogtlandkreis
VB Vogelsbergkreis
VEC Vechta
VER Verden
VIE Viersen
VK Voelklingen, Stadt
- 48 -
VS Schwarzwald-Baar-Kreis
W Wuppertal, Stadt
WAF Warendorf
WAK Wartburgkreis
WB Wittenberg
WE Weimar, Stadt *)
auslaufend Kreis, Abwicklung: Zulassungsbehoerde Kreis Weimarer-Land
WEN Weiden i. d. OPf., Stadt
WES Wesel
WF Wolfenbuettel
WHV Wilhelmshaven, Stadt
WI Wiesbaden, Stadt
WIL Bernkastel-Wittlich
WL Harburg
WM Weilheim-Schongau in Weilheim i. OB.
WN Rems-Murr-Kreis
WND St. Wendel
WO Worms, Stadt
WOB Wolfsburg, Stadt
WR Wernigerode
WSF Weissenfels
WST Ammerland in Westerstede
WT Waldshut in Waldshut-Tiengen
WTM Wittmund
WUe Wuerzburg *)
WUG Weissenburg-Gunzenhausen
WUN Wunsiedel i. Fichtelgebirge
WW Westerwald in Montabaur
Z Zwickau *)
ZI Loebau-Zittau
ZW Zweibruecken, Stadt *)
auslaufend Kreis, Abwicklung: Zulassungsbehoerde Kreis Pirmasens
------
*) Stadt- und Landkreis fuehren das gleiche Unterscheidungszeichen. Die Festlegung
der Gruppen oder Nummerngruppen der Erkennungsnummer nach Anlage 2 fuer deren
Behoerden oder zusaetzliche Verwaltungsstellen erfolgt durch die zustaendige oberste
Landesbehoerde oder die nach Landesrecht zustaendige Stelle. Die Festlegung ist dem
Kraftfahrt-Bundesamt rechtzeitig anzuzeigen.
++) Stadt- und Landkreis sowie die Staatliche Technische Ueberwachung Hessen
fuehren das gleiche Unterscheidungskennzeichen. Die Festlegung der Gruppen
oder Nummerngruppen der Erkennungsnummer nach Anlage 2 fuer deren Behoerden
oder zusaetzlichen Verwaltungsstellen erfolgt durch die zustaendige oberste
Landesbehoerde oder die nach Landesrecht zustaendige Stelle.
2. Noch gueltige Unterscheidungszeichen, die – bedingt durch Gebiets- und
Verwaltungsreformen – nicht mehr zugeteilt werden und auslaufen
frueherer Verwaltungsbezirk Abwicklung durch Zulassungsbehoerde
(Kreis) des Kreises
AE Auerbach Vogtlandkreis
AH Ahaus Borken
AIB Bad Aibling Rosenheim
AL Altena Maerkischer Kreis
ALF Alfeld Leine Hildesheim
ALS Vogelsbergkreis in Alsfeld Vogelsbergkreis
Oberhessen
ALZ Alzenau i. UFr. Aschaffenburg
ANG Angermuende Uckermark
ANK Ostvorpommern in Anklam Ostvorpommern
APD Apolda Weimarer-Land
AR Arnsberg Hochsauerlandkreis
- 49 -
ARN Arnstadt Ilm-Kreis
ART Artern Kyffhaeuserkreis
ASD Aschendorf-Huemmling in Emsland
Papenburg-Aschendorf
AT Altentreptow Demmin
AU Aue Aue-Schwarzenberg
BCH Buchen Odenwald Neckar-Odenwald-Kreis
BE Beckum Warendorf
BED Brand-Erbisdorf Freiberg
BEI Beilngries Eichstaett
BEL Belzig Potsdam-Mittelmark
BER Bernau Barnim
BF Steinfurt in Burgsteinfurt Steinfurt
BGD Berchtesgaden Berchtesgadener Land
BH Buehl Baden Rastatt
BID Biedenkopf Marburg-Biedenkopf
BIN Bingen/Rhein Mainz-Bingen
BIW Bischofswerda Bautzen
BK Backnang Rems-Murr-Kreis
BKS Bernkastel in Bernkastel-Kues Bernkastel-Wittlich
BLB Wittgenstein in Berleburg Siegen-Wittgenstein
BNA Borna Leipziger Land
BOG Bogen Straubing-Bogen und Deggendorf
BOH Bocholt, Stadt Borken
BR Bruchsal Karlsruhe
BRG Burg Jerichower Land
BRI Brilon Hochsauerlandkreis
BRK Bad Brueckenau Bad Kissingen
BRL Blankenburg in Braunlage Goslar
BRV Bremervoerde Rotenburg (Wuemme)
BSB Bersenbrueck Osnabrueck
BSK Beeskow Oder-Spree
BU Burgdorf Region Hannover
BUeD Buedingen Oberhessen Wetteraukreis
BUeR Bueren Paderborn
BUeZ Buetzow Guestrow
BUL Burglengenfeld Schwandorf
BZA Bergzabern Suedliche Weinstrasse
CA Calau Oberspreewald-Lausitz
CAS Castrop-Rauxel, Stadt Recklinghausen
CLZ Zellerfeld in Clausthal- Goslar
Zellerfeld
CR Crailsheim Schwaebisch Hall
DI Dieburg Darmstadt-Dieburg
DIL Dillkreis in Dillenburg Lahn-Dill-Kreis
DIN Dinslaken Wesel
DIZ Unterlahnkreis in Diez Rhein-Lahn-Kreis
DKB Dinkelsbuehl Ansbach
DS Donaueschingen Schwarzwald-Baar-Kreis
DT Lippe in Detmold Lippe
DUD Duderstadt Goettingen
EB Eilenburg Delitzsch
EBN Ebern Hassberge
EBS Ebermannstadt Forchheim
ECK Eckernfoerde Rendsburg-Eckernfoerde
EG Eggenfelden Rottal-Inn, Passau und Dingolfing-
Landau
EH Eisenhuettenstadt, Stadt und Oder-Spree
Kreis
EHI Ehingen Donau Alb-Donau-Kreis
EIH Eichstaett Eichstaett
EIL Eisleben Mansfelder Land
- 50 -
EIN Einbeck Northeim
EIS Eisenberg Saale-Holzland-Kreis
ERK Erkelenz Heinsberg
ESA Eisenach Wartburgkreis
ESB Eschenbach i. d. OPf. Neustadt a. d. Waldnaab
EUT Eutin Ostholstein
EW Eberswalde Barnim
FAL Fallingbostel Soltau-Fallingbostel
FDB Friedberg Aichach-Friedberg
FEU Feuchtwangen Ansbach
FH Main-Taunus-Kreis in Frankfurt Main-Taunus-Kreis
Main-Hoechst
FI Finsterwalde Elbe-Elster
FKB Frankenberg Eder Waldeck-Frankenberg
FLOe Floeha Freiberg
FOR Forst Spree-Neisse
FRW Bad Freienwalde Maerkisch-Oderland
FTL Freital Weisseritzkreis
FUeS Fuessen Ostallgaeu
FW Fuerstenwalde Oder-Spree
FZ Fritzlar-Homberg in Fritzlar Schwalm-Eder-Kreis
GA Gardelegen Altmarkkreis Salzwedel
GAN Gandersheim in Bad Gandersheim Northeim
GD Schwaebisch Gmuend Ostalbkreis
GDB Gadebusch Nordwestmecklenburg
GEL Geldern Kleve
GEM Gemuenden a. Main Main-Spessart
GEO Gerolzhofen Schweinfurt
GHA Geithain Leipziger Land
GHC Graefenhainichen Wittenberg
GK Geilenkirchen-Heinsberg Heinsberg
GLA Gladbeck, Stadt Recklinghausen
GMN Grimmen Nordvorpommern
GN Gelnhausen Main-Kinzig-Kreis
GNT Genthin Jerichower Land
GOA Sankt Goar Rhein-Hunsrueck-Kreis
GOH Sankt Goarshausen Rhein-Lahn-Kreis
GRA Grafenau Freyung-Grafenau
GRH Grossenhain Riesa-Grossenhain
GRI Griesbach i. Rottal Passau und Rottal-Inn
GRM Grimma Muldentalkreis
GRS Gransee Oberhavel
GUB Guben Spree-Neisse
GUN Gunzenhausen Weissenburg-Gunzenhausen
GV Grevenbroich Rhein-Kreis Neuss
GVM Grevesmuehlen Nordwestmecklenburg
GW Greifswald Ostvorpommern
HAB Hammelburg Bad Kissingen
HC Hainichen Mittweida
HCH Hechingen Zollernalbkreis
HDL Haldensleben Ohrekreis
HEB Hersbruck Nuernberger Land
HET Hettstedt Mansfelder Land
HGN Hagenow Ludwigslust
HHM Hohenmoelsen Weissenfels
HIG Heiligenstadt Eichsfeld
HIP Hilpoltstein Roth
HMUe Muenden Goettingen
HOeS Hoechstadt a. d. Aisch Erlangen-Hoechstadt
HOG Hofgeismar Kassel
HOH Hofheim i. UFr. Hassberge
HOR Horb Neckar Freudenstadt
- 51 -
HOT Hohenstein-Ernstthal Chemnitzer Land
HUeN Huenfeld Fulda
HUS Husum Nordfriesland
HV Havelberg Stendal
HW Halle Guetersloh
HZ Herzberg Elbe-Elster
IL Ilmenau Ilm-Kreis
ILL Illertissen Neu-Ulm
IS Iserlohn, Stadt und Kreis Maerkischer Kreis
JB Jueterbog Teltow-Flaeming
JE Jessen Wittenberg
JEV Friesland in Jever Friesland
JUeL Juelich Dueren
KAR Main-Spessart in Karlstadt Main-Spessart
KEL Kehl Ortenaukreis
KEM Kemnath Tirschenreuth
KK Kempen-Krefeld in Kempen Viersen
KLZ Kloetze Altmarkkreis Salzwedel und
Ohrekreis
KOeN Koenigshofen i. Grabfeld Rhoen-Grabfeld
KOeZ Koetzting Cham
KRU Krumbach Guenzburg
KW Koenigs Wusterhausen Dahme-Spreewald
KY Kyritz Ostprignitz-Ruppin
L Lahn-Dill-Kreis in Wetzlar Giessen und Lahn-Dill-Kreis
LAN Landau a. d. Isar Dingolfing-Landau und Deggendorf
LAT Vogelsbergkreis in Lauterbach Vogelsbergkreis
Hessen
LBS Lobenstein Saale-Orla-Kreis
LBZ Luebz Parchim
LC Luckau Dahme-Spreewald
LE Lemgo Lippe
LEO Leonberg Wuerttemberg Boeblingen
LF Laufen Berchtesgadener Land
LH Luedinghausen Coesfeld
LIB Bad Liebenwerda Elbe-Elster
LIN Lingen in Lingen (Ems) Emsland
LK Luebbecke Minden-Luebbecke
LN Luebben Dahme-Spreewald
LOeB Loebau Loebau-Zittau
LOH Lohr a. Main Main-Spessart
LP Lippstadt Soest
LR Lahr Schwarzwald Ortenaukreis
LS Maerkischer Kreis in Luedenscheid Maerkischer Kreis
LSZ Bad Langensalza Unstrut-Hainich
LUeD Luedenscheid Maerkischer Kreis
LUeN Luenen, Stadt Unna
LUK Luckenwalde Teltow-Flaeming
MAB Marienberg Mittleres Erzgebirge
MAI Mainburg Kelheim und Landshut
MAK Marktredwitz, Stadt Wunsiedel i. Fichtelgebirge
MAL Mallersdorf Straubing-Bogen, Rottal-Inn
und Dingolfing-Landau
MAR Marktheidenfeld Main-Spessart
MC Malchin Demmin
MED Suederdithmarschen in Meldorf Dithmarschen
Holstein
MEG Melsungen Schwalm-Eder
MEL Melle Osnabrueck
MEP Meppen Emsland
MER Merseburg Merseburg-Querfurt
MES Hochsauerlandkreis in Meschede Hochsauerlandkreis
- 52 -
MET Mellrichstadt Rhoen-Grabfeld
MGH Bad Mergentheim Main-Tauber-Kreis
MGN Meiningen Schmalkalden-Meiningen
MHL Muehlhausen Unstrut-Hainich-Kreis
MO Moers Wesel
MOD Ostallgaeu in Marktoberdorf Ostallgaeu
MON Monschau Aachen
MT Westerwald in Montabaur Westerwald
MUeB Muenchberg Hof
MUeL Muellheim Baden Breisgau-Hochschwarzwald
MUeN Muensingen Wuerttemberg Reutlingen
MY Mayen Mayen-Koblenz
NAB Nabburg Schwandorf
NAI Naila Hof
NAU Nauen Havelland
NEB Nebra Burgenlandkreis
NEC Neustadt b. Coburg, Stadt Coburg
NEN Neunburg vorm Wald Schwandorf
NEU Hochschwarzwald in Titisee-
Neustadt im Schwarzwald Breisgau-Hochschwarzwald
NH Neuhaus Sonneberg
NIB Sued Tondern in Niebuell Schleswig Nordfriesland
NMB Naumburg Burgenlandkreis
NOe Noerdlingen, Stadt und Kreis Donau-Ries
NOR Norden Aurich
NP Neuruppin Ostprignitz-Ruppin
NRUe Neustadt am Ruebenberge Region Hannover
NT Nuertingen Esslingen
NY Niesky Niederschlesischer
Oberlausitzkreis
NZ Neustrelitz Mecklenburg-Strelitz
OBB Obernburg a. Main Miltenberg
OBG Osterburg Stendal
OC Boerdekreis in Oschersleben Boerdekreis
OCH Ochsenfurt Wuerzburg
OeHR Oehringen Hohenlohekreis
OLD Oldenburg/Holstein Ostholstein
OP Rhein-Wupperkreis in Opladen Rheinisch-Bergischer-Kreis
OR Oranienburg Oberhavel
OTT Land Hadeln in Otterndorf Cuxhaven
OTW Ottweiler Neunkirchen
OVI Oberviechtach Schwandorf
OVL Obervogtland in Klingenthal und Vogtlandkreis
Oelsnitz
OZ Oschatz Torgau-Oschatz
PAR Parsberg Neumarkt i. d. OPf.
PEG Pegnitz Bayreuth
PER Perleberg Prignitz
PK Pritzwalk Prignitz
PN Poessneck Saale-Orla-Kreis
PRUe Pruem Eifel Bitburg-Pruem
PW Pasewalk Uecker-Randow
PZ Prenzlau Uckermark
QFT Querfurt Merseburg-Querfurt
RC Reichenbach Vogtlandkreis
RDG Ribnitz-Damgarten Nordvorpommern
REH Rehau Hof
REI Berchtesgadener Land in Bad Berchtesgadener Land
Reichenhall
RI Grafschaft Schaumburg in Rinteln Schaumburg
RID Riedenburg Kelheim
RIE Riesa Riesa-Grossenhain
- 53 -
RL Rochlitz Mittweida
RM Roebel/Mueritz Mueritz
RN Rathenow Havelland
ROD Roding Cham
ROF Rotenburg Fulda Hersfeld-Rotenburg
ROK Rockenhausen Donnersbergkreis
ROL Rottenburg a. d. Laaber Landshut und Kelheim
ROS Rostock Bad Doberan
ROT Rothenburg ob der Tauber, Stadt Ansbach
und Kreis
RSL Rosslau Anhalt-Zerbst
RU Rudolstadt Saalfeld-Rudolstadt
RY Rheydt, Stadt Stadt Moenchengladbach
SAB Saarburg Bz. Trier Trier-Saarburg
SAeK Saeckingen Waldshut
SAN Stadtsteinach Kulmbach
SBG Strasburg Uecker-Randow und
Mecklenburg-Strelitz
SCZ Schleiz Saale-Orla-Kreis
SDH Sondershausen Kyffhaeuserkreis
SDT Schwedt/Oder Uckermark
SEB Sebnitz Saechsische Schweiz
SEE Seelow Maerkisch-Oderland
SEF Scheinfeld Neustadt a. d. Aisch-Bad Winsheim
SEL Selb, Stadt Wunsiedel i. Fichtelgebirge
SF Oberallgaeu in Sonthofen Oberallgaeu
SFB Senftenberg Oberspreewald-Lausitz
SFT Stassfurt Aschersleben-Stassfurt
SLE Schleiden Euskirchen
SLG Saulgau Wuerttemberg Sigmaringen
SLN Schmoelln Altenburger-Land
SLUe Schluechtern Main-Kinzig-Kreis
SLZ Bad Salzungen Wartburgkreis
SMUe Schwabmuenchen Augsburg
SNH Sinsheim Elsenz Rhein-Neckar-Kreis
SOB Schrobenhausen Neuburg-Schrobenhausen
SOG Schongau Weilheim-Schongau
SOL Soltau Soltau-Fallingbostel
SPB Spremberg Spree-Neisse
SPR Springe Region Hannover
SRB Strausberg Maerkisch-Oderland
SRO Stadtroda Saale-Holzlandkreis
STB Sternberg Parchim
STE Staffelstein Lichtenfels
STH Schaumburg-Lippe in Stadthagen Schaumburg
STO Stockach Baden Konstanz
SUL Sulzbach-Rosenberg Amberg-Sulzbach
SWA Rheingau-Taunus-Kreis in Bad Rheingau-Taunus-Kreis
Schwalbach
SY Grafschaft Hoya in Syke Diepholz
SZB Schwarzenberg Aue-Schwarzenberg
TE Tecklenburg Steinfurt
TET Teterow Guestrow
TG Torgau Torgau-Oschatz
TOeN Eiderstedt in Toenning Nordseebad Nordfriesland
TP Templin Uckermark
TT Tettnang Wuerttemberg Bodenseekreis
UeB Ueberlingen Bodensee Bodenseekreis
UEM Ueckermuende Uecker-Randow
UFF Uffenheim Neustadt a.d. Aisch-Bad Windsheim
USI Usingen, Taunus Hochtaunuskreis
VAI Vaihingen Enz Ludwigsburg
- 54 -
VIB Vilsbiburg Landshut, Rottal-Inn und
Dingolfing-Landau
VIT Viechtach Regen
VL Villingen Schwarzwald Schwarzwald-Baar-Kreis
VOF Vilshofen Passau und Deggendorf
VOH Vohenstrauss Neustadt a. d. Waldnaab
WA Waldeck in Korbach Waldeck-Frankenberg
WAN Wanne-Eickel, Stadt Stadt Herne
WAR Warburg Hoexter
WAT Wattenscheid, Stadt Stadt Bochum
WBS Worbis Eichsfeld
WD Wiedenbrueck Guetersloh
WDA Werdau Zwickauer Land
WEB Oberwesterwaldkreis in Westerwald
Westerburg Westerwald
WEG Wegscheid Passau
WEL Oberlahnkreis in Weilburg Limburg-Weilburg
WEM Wesermuende in Bremerhaven Cuxhaven
WER Wertingen Dillingen a. d. Donau
WG Wangen Allgaeu Ravensburg
WIS Wismar Nordwestmecklenburg
WIT Witten, Stadt Ennepe-Ruhr-Kreis
WIZ Witzenhausen Werra-Meissner-Kreis
WK Wittstock Ostprignitz-Ruppin
WLG Wolgast Ostvorpommern
WMS Wolmirstedt Ohrekreis
WOH Wolfhagen Bz. Kassel Kassel
WOL Wolfach Ortenaukreis
WOR Wolfratshausen Bad Toelz-Wolfratshausen
WOS Wolfstein Freyung-Grafenau
WRN Waren Mueritz
WS Wasserburg a. Inn Rosenheim
WSW Weisswasser Niederschlesischer
Oberlausitzkreis
WTL Wittlage Osnabrueck
WUeM Waldmuenchen Cham
WUR Wurzen Muldentalkreis
WZ Wetzlar Lahn-Dill-Kreis
WZL Wanzleben Boerdekreis
ZE Zerbst Anhalt-Zerbst
ZEL Zell Mosel Cochem-Zell
ZIG Ziegenhain Bz. Kassel Schwalm-Eder-Kreis
ZP Zschopau Mittleres Erzgebirge
ZR Zeulenroda Greiz
ZS Zossen Teltow-Flaeming
ZZ Zeitz Burgenlandkreis
Anlage 2 (zu § 8 Abs. 1 Satz 4)
Ausgestaltung, Einteilung und Zuteilung der Buchstaben- und Zahlengruppen
fuer die Erkennungsnummern der Kennzeichen
1. Zuteilung von Buchstaben
Mit Ausnahme der Umlaute Ae, Oe und Ue koennen alle uebrigen Buchstaben des Alphabets
jeweils entweder allein oder als Kombination von zwei Buchstaben in der
Erkennungsnummer zugeteilt werden.
2. Einteilung der Erkennungsnummern; Zuteilung kurzer Erkennungsnummern
a) A 1 – A 999 bis Z 1 – Z 999
b) AA 1 – AA 99 bis ZZ 1 – ZZ 99
c) AA 100 – AA 999 bis ZZ 100 – ZZ 999
d) A 1000 – A 9999 bis Z 1000 – Z 9999
- 55 -
e) AA 1000 – AA 9999 bis ZZ 1000 – ZZ 9999
Zwei- und dreistellige Erkennungsnummern duerfen nur solchen Fahrzeugen zugeteilt
werden, fuer die eine laengere Erkennungsnummer nicht geeignet ist. Dies gilt
insbesondere fuer Kraftraeder sowie Importfahrzeuge, bei denen die Anbringung eines
anderen, laengeren Kennzeichens aus baulichen Gruenden nicht in Betracht kommt.
Anlage 3 (zu § 8 Abs. 1 Satz 5)
Unterscheidungszeichen der Fahrzeuge der Bundes- und Landesorgane, der
Bundespolizei, der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes, der
Bundesanstalt Technisches Hilfswerk, der Bundeswehr, des Diplomatischen
Corps und bevorrechtigter Internationaler Organisationen
Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2006, 1034 - 1035;
bzgl. der einzelnen Aenderungen vgl. Fussnote
1. Unterscheidungszeichen Bund
BD Dienstfahrzeuge des Bundestages, des Bundesrates,
des Bundespraesidialamtes, der Bundesregierung
und des Bundesverfassungsgerichts
(Zulassungsbehoerde Berlin; Zulassungsbehoerde Bonn, Stadt)
BG Dienstfahrzeuge der Bundespolizei
(Kfz-Zulassungsstelle beim "Beschaffungsamt des Bundesministeriums
des Innern" in Bonn als zentrale Zulassungsbehoerde)
(noch gueltig, wird nicht mehr zugeteilt)
BP Dienstfahrzeuge der Bundespolizei
(Kfz-Zulassungsstelle beim "Beschaffungsamt des Bundesministeriums
des Innern" in Bonn als zentrale Zulassungsbehoerde)
BW Bundes-Wasser- und Schifffahrtsverwaltung
(Wasser- und Schifffahrtsdirektionen)
THW Dienstfahrzeuge der Bundesanstalt Technisches Hilfswerk
(Kfz-Zulassungsstelle beim "Beschaffungsamt des Bundesministeriums
des Innern" in Bonn als zentrale Zulassungsbehoerde)
Y Dienstfahrzeuge der Bundeswehr
(Zentrale Militaerkraftfahrtstelle - ZMK, Hardter Strasse 9,
41179 Moenchengladbach/Rheindahlen)
X Dienstfahrzeuge der auf Grund des Nordatlantikvertrages errichteten
internationalen militaerischen Hauptquartiere, die ihren regelmaessigen
Standort im Inland haben
(Zentrale Militaerkraftfahrtstelle - ZMK, Hardter Strasse 9,
41179 Moenchengladbach/Rheindahlen)
2. Unterscheidungszeichen Laender
B Berlin Senat und Abgeordnetenhaus
(Zulassungsbehoerde Berlin)
BBL Brandenburg Landesregierung und Landtag
(Zulassungsbehoerde Potsdam, Stadt)
BWL Baden-Wuerttemberg Landesregierung und Landtag
(Zulassungsbehoerde Stuttgart, Stadt)
BYL Bayern Landesregierung und Landtag
(Zulassungsbehoerde Muenchen, Stadt)
HB Freie Hansestadt Bremen Senat und Buergerschaft
(Zulassungsbehoerde Bremen, Stadt)
HEL Hessen Landesregierung und Landtag
(Zulassungsbehoerde Wiesbaden, Stadt)
HH Freie und Hansestadt Hamburg Senat und Buergerschaft
(Zulassungsbehoerde Hamburg, Stadt)
LSA Sachsen-Anhalt Landesregierung und Landtag
(Zulassungsbehoerde Magdeburg, Stadt)
LSN Sachsen Landesregierung und Landtag
(Zulassungsbehoerde Dresden, Stadt)
- 56 -
MVL Mecklenburg-Vorpommern Landesregierung und Landtag
(Zulassungsbehoerde Schwerin, Stadt)
NL Niedersachsen Landesregierung und Landtag
(Zulassungsbehoerde Hannover, Stadt)
NRW Nordrhein-Westfalen Landesregierung und Landtag
(Zulassungsbehoerde Duesseldorf, Stadt)
RPL Rheinland-Pfalz Landesregierung und Landtag
(Zulassungsbehoerde Mainz, Stadt)
SAL Saarland Landesregierung und Landtag
(Zulassungsbehoerde Saarbruecken, Stadt und Stadtverband)
SH Schleswig-Holstein Landesregierung und Landtag
(Zulassungsbehoerde Kiel, Stadt)
THL Thueringen Landesregierung und Landtag
(Zulassungsbehoerde Erfurt, Stadt)
3. Unterscheidungszeichen Diplomatisches Corps und bevorrechtigte
Internationale Organisationen
0 Fahrzeuge des Diplomatischen Corps und bevorrechtigter Internationaler
Organisationen
(Zulassungsbehoerde Berlin; Zulassungsbehoerde Bonn, Stadt)
4. Sonderkennzeichen fuer Dienstkraftwagen des Praesidenten des Deutschen
Bundestages
1-1 Dienstkraftwagen des Praesidenten des Deutschen Bundestages
(Zulassungsbehoerde Berlin)
Anlage 4 (zu § 10 Abs. 2, § 16 Abs. 5, § 17 Abs. 2, § 19 Abs. 1 Nr. 3)
Ausgestaltung der Kennzeichen
Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2006, 1036 - 1050
Abschnitt 1
Gemeinsame Vorschriften
1. Abmessungen
Die Masse der Kennzeichenschilder betragen fuer:
a) einzeilige Kennzeichen: Groesstmass der Breite: 520 mm, Hoehe: 110 mm
b) zweizeilige Kennzeichen: Groesstmass der Breite: 340 mm, bei zwei- und
dreiraedrigen Kraftfahrzeugen 280 mm, Hoehe: 200 mm
c) verkleinerte zweizeilige Kennzeichen: Groesstmass der Breite: 255 mm, Hoehe: 130
mm.
Verkleinerte zweizeilige Kennzeichen sind nur fuer Leichtkraftraeder sowie fuer
Zugmaschinen mit einer bauartbedingten Hoechstgeschwindigkeit von nicht mehr als
40 km/h und Anhaenger mit einer bauartbedingten Hoechstgeschwindigkeit von nicht
mehr als 40 km/h, wenn diese mit einem Geschwindigkeitsschild fuer die betreffende
Geschwindigkeit gekennzeichnet sind, zuzuteilen.
2. Schrift
2.1 Beschriftung (faelschungserschwerende Schrift – FE-Schrift –)
Die Beschriftung muss den Schriftmustern "Schrift fuer Kfz-Kennzeichen"
entsprechen. Die Schriftmuster koennen bei der Bundesanstalt fuer Strassenwesen,
Postfach 10 01 50, 51401 Bergisch Gladbach, bezogen werden. Der waagerechte
Abstand der Beschriftung einschliesslich der Plaketten zum schwarzen, gruenen
oder roten Rand, zum Euro-Feld oder zum Feld, in dem der Betriebszeitraum oder
das Ablaufdatum angegeben ist, muss auf beiden Seiten gleich sein. Bei der
Fertigung der Kennzeichen duerfen die nachstehenden Toleranzen nicht ueber- oder
unterschritten werden.
2.1.1 einzeilige und zweizeilige Kennzeichen:
- 57 -
a) Schrifthoehe + 2,0 mm bis - 1,0 mm,
b) Strichbreite der Beschriftung +- 1,0 mm,
c) Strichbreite des Randes + 2,0 mm bis - 1,0 mm
2.1.2 verkleinerte zweizeilige Kennzeichen:
a) Schrifthoehe + 1,0 mm bis - 0,5 mm,
b) Strichbreite der Beschriftung +- 0,5 mm,
c) Strichbreite des Randes + 1,0 mm bis - 0,5 mm
2.2 Schriftarten
2.2.1 Mittelschrift 75 mm
... (Schriftart nicht darstellbar, Fundstelle: BGBl. I 2006, 1037)
2.2.2 Engschrift 75 mm
... (Schriftart nicht darstellbar, Fundstelle: BGBl. I 2006, 1037)
2.2.3 verkleinerte Mittelschrift 49 mm (nur fuer verkleinerte zweizeilige Kennzeichen)
... (Schriftart nicht darstellbar, Fundstelle: BGBl. I 2006, 1038)
2.3 abweichende Schrift fuer Kennzeichen der Bundeswehr sowie fuer
Versicherungskennzeichen:
Die Beschriftung erfolgt nach dem anliegenden Schriftmuster der Normvorschrift
DIN 1451 (nach dem Hilfsnetz hergestellt), und zwar grundsaetzlich fuer
Buchstaben und Zahlen in fetter Mittelschrift. Reicht die vorgesehene
Hoechstlaenge des Kennzeichens hierfuer nicht aus oder laesst die etwa
vorgeschriebene oder die vom Hersteller vorgesehene Anbringungsstelle fuer
Kennzeichen dies nicht zu, so darf fette Engschrift verwendet werden. Bei
Umlauten darf die vorgesehene Schrifthoehe nicht ueberschritten werden. Der
waagerechte Abstand der Beschriftung einschliesslich Plaketten zum schwarzen,
blauen oder gruenen Rand muss auf beiden Seiten gleich sein.
2.3.1 fette Mittelschrift
DIN 1451
... (Schriftart nicht darstellbar, Fundstelle: BGBl. I 2006, 1038)
2.3.2 fette Engschrift
DIN 1451
... (Schriftart nicht darstellbar, Fundstelle: BGBl. I 2006, 1039)
3. Euro-Feld
Zwischen Euro-Feld und schwarzem Rand ist eine Lichtkante bis hoechstens 2,0 mm
zulaessig.
Ausgestaltung des Sternenkranzes:
Die Geometrie des Sternenkranzes ergibt sich aus folgender Abbildung:
... (nicht darstellbarer Sternenkranz, Fundstelle: BGBl. I 2006, 1039)
Der Durchmesser des Sternenkranzes entspricht dem Sechsfachen des Durchmessers
des einzelnen Sterns. Die Ausfuehrung des Erkennungsbuchstabens "D" erfolgt nach
DIN 1451 Teil 2.
3.1 einzeiliges Kennzeichen
... (nicht darstellbares einzeiliges Kennzeichen, Fundstelle: BGBl. I 2006, 1040)
3.2 zweizeiliges Kennzeichen
... (nicht darstellbares zweizeiliges Kennzeichen, Fundstelle: BGBl. I 2006,
1040)
3.3 verkleinertes zweizeiliges Kennzeichen
... (nicht darstellbares verkleinertes zweizeiliges Kennzeichen, Fundstelle:
BGBl. I 2006, 1040)
4. Ergaenzungsbestimmungen
Mehr als acht Stellen (Buchstaben und Ziffern) auf einem Kennzeichen sind
unzulaessig. Fuer einzeilige Kennzeichen oder zweizeilige Kennzeichen nach Nummer
- 58 -
1 Satz 1 Buchstabe b ist die Mittelschrift zu verwenden, es sei denn, die
etwa vorgeschriebene oder die vom Hersteller vorgesehene Anbringungsstelle
fuer Kennzeichen laesst dies nicht zu. In diesem Fall darf fuer die Buchstaben
zur Unterscheidung des Verwaltungsbezirks und/oder fuer die Buchstaben
der Erkennungsnummer und/oder die Zahlen der Erkennungsnummer jeweils die
Engschrift verwendet werden. Das Kennzeichen darf nicht groesser sein als die
etwa vorgeschriebene oder die vom Hersteller vorgesehene Anbringungsstelle
dies zulaesst. In keinem Fall duerfen die zu den einzelnen Kennzeichenarten
angegebenen Groesstmasse ueberschritten werden. Ist es der Zulassungsbehoerde nicht
moeglich, fuer ein Fahrzeug ein Kennzeichen zuzuteilen, das an der am Fahrzeug
vorgesehenen Stelle angebracht werden kann, so hat der Halter Veraenderungen am
Fahrzeug vorzunehmen, die die Anbringung eines vorschriftsmaessigen Kennzeichens
ermoeglichen, sofern die Veraenderungen nicht unverhaeltnismaessigen Aufwand erfordern;
in Zweifelsfaellen kann die Zulassungsbehoerde die Vorlage eines Gutachtens eines
amtlich anerkannten Sachverstaendigen fuer den Kraftfahrzeugverkehr verlangen.
Stellt ein amtlich anerkannter Sachverstaendiger fuer den Kraftfahrzeugverkehr
fest, dass an einem mehrspurigen Kraftfahrzeug die Anbringung eines
vorschriftsmaessigen hinteren Kennzeichens nach Nummer 1 Satz 1 Buchstabe a oder
b einen unverhaeltnismaessigen Aufwand erfordert oder technisch nicht moeglich
ist, kann die Zulassungsbehoerde eine Ausnahme zum Fuehren eines verkleinerten
zweizeiligen Kennzeichens nach Nummer 1 Satz 1 Buchstabe c genehmigen; dies gilt
nicht, wenn durch nachtraegliche Aenderungen die Anbringung eines vorschriftsmaessigen
Kennzeichens nicht mehr moeglich ist.
5. Anerkennung von Pruefungen aus anderen Mitgliedstaaten der Europaeischen Union und
des Europaeischen Wirtschaftsraumes
Es werden auch Pruefungen der Kennzeichenschilder anerkannt, die von den
zustaendigen Pruefstellen anderer Mitgliedstaaten der Europaeischen Union oder
anderer Vertragsstaaten des Abkommens ueber den Europaeischen Wirtschaftsraum
entsprechend § 10 Abs. 2 Satz 3 durchgefuehrt und bescheinigt werden.
6. Plaketten
In den auf den Kennzeichen vorgesehenen Feldern sind Plaketten anzubringen
a) nach § 47a Abs. 3 der Strassenverkehrs-Zulassungs-Ordnung auf dem vorderen
Kennzeichen oben,
b) nach § 29 Abs. 2 der Strassenverkehrs-Zulassungs-Ordnung auf dem hinteren
Kennzeichen oben,
c) nach § 10 Abs. 3 auf dem vorderen und hinteren Kennzeichen jeweils unten.
Bei zweizeiligen Kennzeichen duerfen die Plaketten unter dem Euro-Feld angebracht
werden.
Abschnitt 2
Allgemeine Kennzeichen
1. einzeiliges Kennzeichen
... (nicht darstellbares engzeiliges allgemeines Kennzeichen, Fundstelle: BGBl. I
2006, 1041)
* Mindestmass 8 mm ++ 8 mm bis 10 mm
2. zweizeiliges Kennzeichen
... (nicht darstellbares engzeiliges allgemeines Kennzeichen, Fundstelle: BGBl. I
2006, 1042)
* Mindestmass 8 mm ++ 8 mm bis 10 mm +++ bei zwei- und dreiraedrigen Kraftfahrzeugen
280 mm
3. verkleinertes zweizeiliges Kennzeichen
... (nicht darstellbares engzeiliges allgemeines Kennzeichen, Fundstelle: BGBl. I
2006, 1042)
- 59 -
* Mindestmass 8 mm ++ 8 mm bis 10 mm +++ 5 mm bis 20 mm
Abschnitt 3
Kennzeichen der Bundeswehr
1. Leichtkraftraeder und Kleinkraftraeder
1.1 Leichtkraftraeder und Kleinkraftraeder
... (nicht darstellbares Kennzeichen der Bundeswehr, Fundstelle: BGBl. I 2006,
1043)
1.2 Kleinkraftraeder
... (nicht darstellbares Kennzeichen der Bundeswehr, Fundstelle: BGBl. I 2006,
1043)
2. andere Kraftraeder
... (nicht darstellbares Kennzeichen der Bundeswehr, Fundstelle: BGBl. I 2006,
1044)
3. andere Kraftfahrzeuge und Anhaenger - einzeilig
... (nicht darstellbares Kennzeichen der Bundeswehr, Fundstelle: BGBl. I 2006,
1044)
4. andere Kraftfahrzeuge und Anhaenger - zweizeilig
... (nicht darstellbares Kennzeichen der Bundeswehr, Fundstelle: BGBl. I 2006,
1044)
5. Ergaenzungsbestimmungen
Wird die Ziffer "1" verwendet oder enthaelt eine Zeile weniger Ziffern als die
entsprechende Zeile des Musters, so vergroessern sich die Abstaende zwischen den
Ziffern der Zeile gleichmaessig. Die Farbtoene des Untergrundes, des Randes und der
Beschriftung sind dem Farbregister RAL 840 HR zu entnehmen, und zwar fuer schwarz
RAL 9005 und weiss RAL 9001. Als Farbtoene sind bei den Bundesfarben zu waehlen fuer
schwarz: RAL 9005, fuer rot: RAL 3002 und fuer gold: RAL 1006. Bei Kennzeichen nach
Nummer 3 werden die letzten drei Ziffern von den vorhergehenden Ziffern durch
einen Gruppenabstand in dreifacher Groesse des normalen Abstandes getrennt.
Abschnitt 4
Oldtimerkennzeichen
1. einzeiliges Kennzeichen
... (nicht darstellbares Oldtimerkennzeichen, Fundstelle: BGBl. I 2006, 1045)
* Mindestmass 8 mm ++ 8 mm bis 10 mm
2. zweizeiliges Kennzeichen
... (nicht darstellbares Oldtimerkennzeichen, Fundstelle: BGBl. I 2006, 1045)
* Mindestmass 8 mm ++ 8 mm bis 10 mm +++ bei zwei- und dreiraedrigen Kraftfahrzeugen
280 mm ++++ bei zwei- und dreiraedrigen Kraftfahrzeugen 15 mm bis 30 mm
3. verkleinertes zweizeiliges Kennzeichen
... (nicht darstellbares Oldtimerkennzeichen, Fundstelle: BGBl. I 2006, 1046)
* Mindestmass 6 mm ++ 8 mm bis 10 mm +++ 15 mm bis 20 mm
4. Ergaenzungsbestimmungen
Der Kennbuchstabe "H" ist der Erkennungsnummer ohne Leerzeichen in gleicher
Schriftart anzufuegen. Mehr als sieben Stellen (Buchstaben und Ziffern ohne
Kennbuchstabe "H") auf einem Kennzeichen nach Nummer 1 und einem Kennzeichen fuer
zwei- oder dreiraedrige Kraftfahrzeuge nach Nummer 2 oder mehr als acht Stellen
auf einem Kennzeichen nach Nummer 2 oder 3 sind unzulaessig. Fuer Kennzeichen
nach den Nummern 1 und 2 ist die Mittelschrift zu verwenden, es sei denn, die
etwa vorgeschriebene oder die vom Hersteller vorgesehene Anbringungsstelle fuer
Kennzeichen laesst dies nicht zu. In diesem Fall darf fuer die Buchstaben zur
Unterscheidung des Verwaltungsbezirks und fuer die Buchstaben der Erkennungsnummer
- 60 -
und die Zahlen der Erkennungsnummer jeweils die Engschrift verwendet werden. Auf
einem Kennzeichen nach Nummer 3 duerfen die Plaketten nach Abschnitt 1 Nr. 6 Satz 1
wie folgt aufgebracht werden:
a) Plakette nach Buchstabe b auf dem hinteren Kennzeichen oben rechts und
b) Plakette nach Buchstabe c auf dem hinteren Kennzeichen oben links.
Abschnitt 5
Saisonkennzeichen
1. einzeiliges Kennzeichen
... (nicht darstellbares Saisonkennzeichen, Fundstelle: BGBl. I 2006, 1046)
* Mindestmass 8 mm ++ 8 mm bis 10 mm
2. zweizeiliges Kennzeichen
... (nicht darstellbares Saisonkennzeichen, Fundstelle: BGBl. I 2006, 1047)
* Mindestmass 8 mm ++ 8 mm bis 10 mm +++ bei zwei- und dreiraedrigen Kraftfahrzeugen
280 mm
3. verkleinertes zweizeiliges Kennzeichen
... (nicht darstellbares Saisonkennzeichen, Fundstelle: BGBl. I 2006, 1047)
* Mindestmass 8 mm ++ 8 mm bis 10 mm +++ 5 mm bis 20 mm
4. Ergaenzungsbestimmungen:
In dem Feld, das den Betriebszeitraum angibt, kennzeichnet die Zahl ueber dem
Bindestrich den Monat des Beginns, die Zahl unter dem Bindestrich den Monat
der Beendigung des Betriebszeitraums. Die Ausfuehrung der Ziffern, die den
Betriebszeitraum angeben, erfolgt nach DIN 1451 Teil 2. Mehr als sieben Stellen
(Buchstaben und Ziffern) auf einem Kennzeichen nach den Nummern 1 und 2 sind
unzulaessig. Auf einem Kennzeichen nach Nummer 3 duerfen die Plaketten entsprechend
Abschnitt 4 Nr. 4 Satz 5 angebracht werden.
Abschnitt 6
Kurzzeitkennzeichen
1. einzeiliges Kennzeichen
... (nicht darstellbare Kurzzeitkennzeichen, Fundstelle: BGBl. I 2006, 1048)
* Mindestmass 8 mm ++ 8 mm bis 10 mm
2. zweizeiliges Kennzeichen
... (nicht darstellbares Kurzzeitkennzeichen, Fundstelle: BGBl. I 2006, 1048)
* Mindestmass 8 mm ++ 8 mm bis 10 mm +++ bei zwei- und dreiraedrigen Kraftfahrzeugen
280 mm
3. zweizeiliges Kennzeichen (verkleinert)
... (nicht darstellbares Kurzzeitkennzeichen, Fundstelle: BGBl. I 2006, 1049)
* Mindestmass 8 mm ++ 8 mm bis 10 mm +++ 5 mm bis 20 mm
4. Ergaenzungsbestimmungen
Die Ausfuehrung der Ziffern, die das Ablaufdatum angeben, erfolgt nach DIN 1451
Teil 2.
Fuer Kennzeichen nach den Nummern 1 und 2 ist die Mittelschrift zu verwenden,
es sei denn, die etwa vorgeschriebene oder die vom Hersteller vorgesehene
Anbringungsstelle fuer Kennzeichen laesst dies nicht zu. In diesem Fall darf fuer
die Buchstaben zur Unterscheidung des Verwaltungsbezirks und die Zahlen der
Erkennungsnummer jeweils die Engschrift verwendet werden. § 10 Abs. 3 ist mit
folgenden Massgaben anzuwenden:
a) Es sind Stempelplaketten mit dem Dienststempel der Zulassungsbehoerde mit einem
Durchmesser von 35 mm mit blauem Untergrund (nach DIN 6171-1, blau – Euro-Feld)
zu verwenden.
- 61 -
b) Die Zulassungsbehoerde kann dem Halter oder Antragsteller gestatten, die
Plaketten an den Kennzeichen des Fahrzeugs auf dem vorgesehenen Feld selbst
anzubringen. In diesem Fall haendigt sie ihm die Plaketten bei der Zuteilung
des Kennzeichens mit dem besonderen Fahrzeugschein aus. Die Plaketten sind wie
folgt anzubringen:
aa) bei den Kennzeichen nach Nummer 1 zwischen dem Unterscheidungszeichen und
der Erkennungsnummer jeweils unten;
bb) bei den Kennzeichen nach den Nummern 2 und 3 neben dem
Unterscheidungszeichen jeweils oben links; bei Kennzeichen nach Nummer 2
mit dreistelligen Unterscheidungszeichen duerfen die Plaketten neben der
Erkennungsnummer unter dem Feld, das das Ablaufdatum angibt, angebracht
werden.
c) Die Vorschriften bezueglich der Plaketten nach Abschnitt 1 Nr. 6 Satz 1
Buchstabe a und b sind nicht anzuwenden.
In dem Feld, das das Ablaufdatum angibt, kennzeichnet die obere Zahl den Tag, die
mittlere Zahl den Monat und die untere Zahl das Jahr des Ablaufdatums. Die Farbe
dieses Feldes ist gelb (nach DIN 6171-1) mit schwarzer Beschriftung (RAL 9005).
5. Ergaenzungen zur DIN 74069, Ausgabe Juli 1996
Auf die Pruefung nach den Abschnitten 6 und 7 der DIN-Norm 74069; Ausgabe Juli
1996, wird verzichtet. Die Registernummer, die der Hersteller des Kennzeichens
bei der turnusmaessigen Pruefung seiner Erzeugnisse von der Gesellschaft fuer
Konformitaetsbewertung mbH (DIN CERTCO) erhalten hat, muss verwendet werden.
Abschnitt 7
Rote Kennzeichen zur wiederkehrenden Verwendung und rote Oldtimerkennzeichen
Die Kennzeichen sind entsprechend Abschnitt 2, jedoch in roter Schrift und rotem Rand
auszufuehren. Die Vorschriften bezueglich der Plaketten gemaess Abschnitt 1 Nr. 6 Satz 1
Buchstabe a und b sind nicht anzuwenden.
Abschnitt 8
Ausfuhrkennzeichen
1. einzeiliges Kennzeichen
... (nicht darstellbares Ausfuhrkennzeichen, Fundstelle: BGBl. I 2006, 1050)
* Mindestmass 8 mm ++ 8 mm bis 10 mm
2. zweizeiliges Kennzeichen
... (nicht darstellbares Ausfuhrkennzeichen, Fundstelle: BGBl. I 2006, 1050)
* Mindestmass 8 mm ++ 8 mm bis 10 mm +++ bei zwei- und dreiraedrigen Kraftfahrzeugen
280 mm
3. Ergaenzungsbestimmungen:
Die Vorschriften bezueglich der verkleinerten Mittelschrift (Abschnitt 1 Nr.
2.2.3), des Euro-Feldes (Abschnitt 1 Nr. 3) sowie der Plaketten (Abschnitt 1 Nr.
6 Satz 1 Buchstabe a und b) sind nicht anzuwenden. Das Feld mit dem Ablaufdatum
besteht aus einem roten Untergrund (RAL 2002) mit schwarzer Beschriftung (RAL
9005). Die obere Zahl kennzeichnet den Tag, die mittlere Zahl den Monat und die
untere Zahl das Jahr, in welchem die Gueltigkeit der Zulassung im Geltungsbereich
dieser Verordnung endet. Der rote Untergrund darf nicht retroreflektierend sein.
Das Unterscheidungszeichen, die Erkennungsnummer und die Zahlen des Ablaufdatums
muessen gepraegt sein. Zur Abstempelung des Kennzeichens sind Stempelplaketten
nach § 10 Abs. 3, jedoch mit dem Dienstsiegel der Zulassungsbehoerde mit einem
Durchmesser von 35 mm mit rotem Untergrund (RAL 2002) zu verwenden.
Anlage 5 (zu § 11 Abs. 1)
- 62 -
Zulassungsbescheinigung Teil I
Vorbemerkungen
1. Ausgestaltung der Zulassungsbescheinigung Teil I:
Traegermaterial: Neobond (150 g/qm), Farbe weiss
Format: Breite 210 mm, Hoehe 105 mm, zweimal faltbar auf DIN A7,
zweiseitig bedruckt
In das Traegermaterial eingearbeitet sind die folgenden faelschungserschwerenden
Sicherheitsmerkmale:
- Wasserzeichen (Motiv: "Stilisierter Adler" - gesetzlich geschuetzt fuer die
Bundesdruckerei),
- Melierfasern, teilweise fluoreszierend,
- Planchetten, fluoreszierend,
- Sicherheitsreagenzien als Schutz gegen chemische Rasurmanipulationen.
2. Sicherheitsmerkmale:
Der Druck auf dem Traegermaterial weist folgende faelschungserschwerende
Sicherheitsmerkmale auf:
- mehrfarbiger Guillochenschutzunterdruck (zweistufig verarbeitet) mit Irisverlauf
und integrierten Mikroschriften auf beiden Seiten,
- Fluoreszenzaufdruck vorderseitig (Motiv: Bundesadler mit zweigeteilter
Linienstruktur), unsichtbar (unter UV-Licht fluoreszierend), Integration von
Mikroschriftelementen im Formulartext,
- Textfarbe dunkelgruen (unter UV-Licht gruen fluoreszierend),
- optisch-variables Element in Form eines Kinegrams (Motiv: "Sonne 40" -
gesetzlich geschuetzt fuer die Bundesdruckerei) auf der Rueckseite des Dokuments
einschliesslich eines maschinell pruefbaren Merkmals; das Kinegramm wird durch
die Vordrucknummerierung teilweise ueberdruckt. Die Vordrucknummerierung wird
dunkelblau (unter UV-Licht gelb-gruen fluoreszierend) aufgebracht,
- fortlaufende Nummer auf der Vorderseite, die durch die Zulassungsbehoerde bei der
Ausstellung eingetragen wird, wobei die Einmaligkeit der Nummer sicherzustellen
ist.
3. Objektsicherung und Fertigungskontrolle:
Die Herstellung, die Lagerung und der Versand von Rohmaterialien und Vordrucken
muss so erfolgen, dass ein Verlust oder ein unberechtigter Zugriff ausgeschlossen
ist. Zu diesem Zweck muessen Papierhersteller, Druckereien und Verlage Systeme der
Objektsicherung und Fertigungskontrolle unterhalten, die folgenden Anforderungen
genuegen muessen:
a) Fuer die Raeume, in denen die Vordrucke gelagert werden, ist ein erhoehter
mechanischer Einbruchschutz vorzusehen. Die Widerstandszeitwerte fuer
Mauerwerk, Tueren und Fenster sind so zu waehlen, dass auch beim Einsatz ueblicher
maschinenbewegter Werkzeuge ausreichend Zeit fuer ein polizeiliches Einschreiten
bleibt. Es ist eine Einbruchmeldeanlage nach neuester Richtlinie vorzusehen
sowie ein Zugangskontrollsystem mit Dokumentationseinrichtung. Die Entnahme
und Einlagerung ist jeweils von zwei Beschaeftigten zu quittieren. Durch
organisatorische Massnahmen ist sicherzustellen, dass nicht nur die von der
Bundesdruckerei angelieferten Vordrucke, sondern ausserhalb der Arbeitszeit auch
alle Halb- und Zwischenerzeugnisse in diesem gesicherten Lager verwahrt werden.
b) Die Verarbeitung der Vordrucke in der Druckerei (Herstellung der Eindrucke,
schneiden, zaehlen und verpacken) darf nur in Raeumlichkeiten mit eingeschraenkter
Zugangsberechtigung erfolgen. Es ist ein Zugangskontrollsystem mit
Dokumentationseinrichtung zu installieren.
- 63 -
c) Mit der Lagerung und Verarbeitung duerfen nur zuverlaessige Personen betraut
werden, die eine besondere Verpflichtungserklaerung im sorgfaeltigen und
kontrollierten Umgang mit den Vordrucken abgegeben haben.
d) Es ist ein Registrierungssystem einzurichten, das eine lueckenlose Verfolgung und
Verbleibskontrolle jedes einzelnen Vordrucks anhand der von der Bundesdruckerei
angebrachten Nummerierung sicherstellt.
e) Der Versand der Vordrucke an die Zulassungsbehoerden muss so erfolgen, dass
jederzeit eine Verbleibsermittlung moeglich ist und der Empfaenger innerhalb der
Zulassungsbehoerde registriert wird.
Die Unternehmen geben eine Sicherheitserklaerung ab, in der sie die Einhaltung
der vorgenannten Anforderungen gegenueber dem Kraftfahrt-Bundesamt bestaetigen.
Das Kraftfahrt-Bundesamt ermaechtigt nach Pruefung die Bundesdruckerei, diesen
Unternehmen Vordrucke der Zulassungsbescheinigung Teil I zu liefern. Ein Widerruf
erfolgte, wenn die Unternehmen gegen einzelne Sicherheitsbestimmungen verstossen.
... (nicht darstellbare Zulassungsbescheinigung Teil I, Fundstelle: BGBl. I 2006,
1052 - 1053)
Anlage 6 (zu § 11 Abs. 3)
Zulassungsbescheinigung Teil I fuer Fahrzeuge der Bundeswehr
Vorbemerkungen
Format: Breite 210 mm, Hoehe 8 1/3 Zoll (207 mm)
Es gelten die Nummern 1 und 2 der Vorbemerkungen der Anlage 5
... (nicht darstellbare Zulassungsbescheinigung Teil I fuer Fahrzeuge der Bundeswehr,
Fundstelle: BGBl. I 2006, 1054 - 1055)
Anlage 7 (zu § 12 Abs. 2)
Zulassungsbescheinigung Teil II
Vorbemerkungen
1. Ausgestaltung der Zulassungsbescheinigung Teil II
Traegermaterial: Neobond (150g/qm), Farbe weiss
Format: Breite 210 mm, Hoehe 12 Zoll (304,8 mm), einseitig bedruckt
In das Traegermaterial eingearbeitet sind die folgenden faelschungserschwerenden
Sicherheitsmerkmale:
- Wasserzeichen (Motiv: "Stilisierter Adler" - gesetzlich geschuetzt fuer die
Bundesdruckerei),
- Melierfasern, teilweise fluoreszierend,
- Planchetten, fluoreszierend,
- Sicherheitsreagenzien als Schutz gegen chemische Rasurmanipulationen.
2. Sicherheitsmerkmale:
Der Druck auf dem Traegermaterial weist folgende faelschungserschwerende
Sicherheitsmerkmale auf:
- mehrfarbiger Guillochenschutzunterdruck (zweifarbig verarbeitet) mit Irisverlauf
und integrierten Mikroschriften auf der Vorderseite,
- Rueckseite einfarbig eingefaerbt,
- Fluoreszenzaufdruck vorderseitig (Motiv: Bundesadler mit zweigeteilter
Linienstruktur), unsichtbar (unter UV-Licht fluoreszierend),
- Textfarbe dunkelgruen (unter UV-Licht gruen fluoreszierend), Integration von
Mikroschriftelementen im Formulartext,
- 64 -
- Vordrucknummerierung dunkelblau (unter UV-Licht gelb-gruen fluoreszierend).
... (nicht darstellbare Zulassungsbescheinigung Teil II, Fundstelle: BGBl. I
2006, 1057)
Anlage 8 (zu § 15)
Verwertungsnachweis
Abschnitt 1
Vorbemerkungen zur Herstellung des Vordrucks "Verwertungsnachweis"
1. Allgemeines
Der Verwertungsnachweis besteht aus einem Satz mit vier Ausfertigungen (Blaettern).
Jedes Blatt besteht aus zwei Seiten.
Die erste Ausfertigung (Blatt 1) der Seiten 1 bis 2 des Vordrucks enthaelt in der
Kopfzeile folgende Bezeichnung:
"Diese Ausfertigung (rosa) ist fuer den Fahrzeughalter/-eigentuemer bestimmt."
Blatt 2 enthaelt entsprechend folgende Bezeichnung:
"Diese Ausfertigung (altgold) ist fuer den Demontagebetrieb bestimmt."
Blatt 3 enthaelt entsprechend folgende Bezeichnung:
"Diese Ausfertigung (blau) ist fuer die Schredderanlage bestimmt."
Blatt 4 enthaelt entsprechend folgende Bezeichnung:
"Diese Ausfertigung (weiss) ist fuer die Annahme-/Ruecknahmestelle bestimmt."
2. Format
Ein Muster des Vordrucks ist in Abschnitt 2 verkleinert wiedergegeben. Zur
ordnungsgemaessen Verwendung ist der Vordruck im Verhaeltnis 84 : 100 zu vergroessern.
Das Format DIN A4 ist durch gestrichelte Linien kenntlich gemacht.
3. Passergenauigkeit
Saemtliche Blaetter sind mit einem Passer fuer computergestuetzte Ausfuell- und
Lesevorgaenge zu versehen. Zwischen dem oberen Papierrand und der oberen Begrenzung
des Passers ist ein zweifacher 1/6-Zoll-Abstand zu waehlen. Zwischen dem linken
Papierrand und der seitlichen Begrenzung des Passers betraegt der Abstand 8/10
Zoll.
Der senkrechte Abstand zwischen der Passermarke und den Eintragungsfeldern ist
in der Masseinheit 1/6 Zoll (2/6 Zoll durchgaengige Zeilenschaltung) auszufuehren.
In der Waagerechten ist der Abstand zwischen der Passermarke und dem Beginn der
Eintragungsfelder in der Masseinheit 1/10 Zoll (Bewegungsschrift) auszufuehren. Die
Kaemme sind auf 2/10 Zoll auszurichten, damit auch eine handschriftliche Eintragung
gewaehrleistet ist.
4. Maschinenlesbarkeit
Der Vordruck ist maschinenlesbar zu gestalten. Die folgenden
Gestaltungsempfehlungen sind zu beachten, wenn Vordrucke als allgemeines
Schriftgut zur optischen Belegerfassung vorgesehen sind.
4.1 Farben
Bei Vordrucken zur optischen Belegerfassung muss sich der Aufdruck (Text, Linien,
Raster) farblich vom Ausfuelltext unterscheiden. Ziffern, Zahlen, Nummern und der
Passer sollten bei maschinenlesbaren Vordrucken in Blindfarbe gedruckt sein. Bis
auf die Ausfertigung "weiss" sind deshalb die Blaetter in der unten angegebenen
Blindfarbe zu drucken (RAL-Werte nach Euro-Skala):
Blatt 1
(Ausfertigung fuer den Halter) rosa 100% Yellow und 85% Magenta
Blatt 2
(Ausfertigung fuer den altgold 100% Yellow und 45% Magenta
Demontagebetrieb)
Blatt 3
(Ausfertigung fuer die blau 55% Magenta und 100% Cyan
Schredderanlage)
Blatt 4
- 65 -
(Ausfertigung fuer die Annahme-/ weiss.
Ruecknahmestelle)
4.2 Schriften
Beim handschriftlichen Ausfuellen sollten neben den Ziffern nur Grossbuchstaben
verwendet werden. Fuer Schreibmaschinen- und Druckschrift sind mindestens
Schrifthoehen mit einer Versalhoehe von ca. 2,1 mm bis 3,2 mm, fuer Handblockschrift
von ca. 5 mm einzuhalten. Alle Schriften, ausser Kursiv- und Serifenschriften,
sind geeignet fuer die optische Zeichenerkennung. Die Begrenzungslinien fuer
Eintragungsfelder, Linien, Schriften und die Rasterflaechen sind in den oben
genannten Farben als so genannte Blindfarbe ohne Verunreinigungen auszufuehren. Die
Rasterflaechen duerfen 60 % vom Volltonwert nicht ueberschreiten. Die maschinell zu
lesenden Bereiche muessen weiss sein.
5. Leimung
Wird eine Verleimung der Vordrucksaetze vorgenommen, so hat diese am Kopf zu
erfolgen. Trennleisten mit Mikroperforation sind zulaessig.
6. Papierqualitaet
Die jeweiligen Oberblaetter (Blatt 1) sind auf Papier zu drucken mit einem Gewicht
von 80 g/qm. Die jeweiligen Mittelblaetter (Blaetter 2 und 3) sind auf einem Papier
mit 53 g/qm zu drucken. Die jeweiligen Unterblaetter (Blatt 4) sind auf Papier mit
80 g/qm zu drucken.
Abschnitt 2
Muster
... (nicht darstellbarer Verwertungsnachweis, Fundstelle: BGBl. I 2006, 1060 - 1061)
Anlage 9 (zu § 16 Abs. 2 Satz 1)
Fahrzeugschein fuer Fahrzeuge mit Kurzzeitkennzeichen
Breite 74 mm, Hoehe 105 mm, Farbe hellrot, schwarzer Druck (Typendruck)
Geringfuegige Abweichungen vom vorgeschriebenen Muster sind zulaessig, insbesondere
koennen zusaetzliche Hinweise zur Verwendung aufgedruckt werden.
... (nicht darstellbarer Fahrzeugschein fuer Fahrzeuge mit Kurzzeitkennzeichen,
Fundstelle: BGBl. I 2006, 1062)
Anlage 10 (zu § 16 Abs. 3 Satz 1)
Fahrzeugscheinheft fuer Fahrzeuge mit rotem Kennzeichen
Breite 74 mm, Hoehe 105 mm, Farbe hellrot, schwarzer Druck (Typendruck).
Mehrseitig, auf Seite 3 und den folgenden Seiten derselbe Vordruck wie auf Seite 2.
Mit Ausnahme von Seite 1 darf jede Seite Angaben ueber nur ein Fahrzeug enthalten.
Geringfuegige Abweichungen vom vorgeschriebenen Muster sind zulaessig, insbesondere
koennen zusaetzliche Hinweise zur Verwendung aufgedruckt werden.
... (nicht darstellbares Fahrzeugscheinheft fuer Fahrzeuge mit rotem Kennzeichen,
Fundstelle: BGBl. I 2006, 1063)
Anlage 11 (zu § 19 Abs. 1 Nr. 1, § 23 Abs. 3 und 4, § 25 Abs. 1)
Bescheinigungen zum Versicherungsschutz
1. Versicherungsbestaetigung
(Format DIN A6, Farbe: Untergrund weiss, Druck schwarz)
... (nicht darstellbare Bescheinigung zum Versicherungsschutz, Fundstelle: BGBl. I
2006, 1064)
2. Versicherungsbestaetigung fuer Hersteller
... (nicht darstellbare Bescheinigung zum Versicherungsschutz, Fundstelle: BGBl. I
2006, 1065)
3. Versicherungsbestaetigung bei Ausfuhrkennzeichen
- 66 -
Bestaetigung ueber eine dem Gesetz ueber die Haftpflichtversicherung fuer auslaendische
Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhaenger entsprechende Haftpflichtversicherung:
Format DIN A6, Farbe: Untergrund gelb, Druck schwarz, drei Ausfertigungen.
Die Bestaetigung enthaelt die Daten zur Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung, zum
Kennzeichen, zur Fahrzeugbeschreibung und zum Versicherungsnehmer sowie zusaetzlich
das Datum des Endes des Versicherungsschutzes.
4. Nachweis fuer eine Befreiung des Halters von der Versicherungspflicht
... (nicht darstellbarer Nachweis fuer eine Befreiung des Halters von der
Versicherungspflicht, Fundstelle: BGBl. I 2006, 1066)
5. Anzeige ueber einen Wegfall des Versicherungsschutzes nach § 25 Abs. 1 Satz 1
(Format DIN A6, Farbe: Untergrund weiss, Druck schwarz)
... (nicht darstellbare Anzeige ueber den Wegfall des Versicherungsschutzes,
Fundstelle: BGBl. I 2006, 1066)
Anlage 12 (zu § 27 Abs. 1 Satz 4)
Versicherungskennzeichen fuer Kleinkraftraeder, motorisierte
Krankenfahrstuehle und vierraedrige Leichtkraftfahrzeuge
1. Versicherungskennzeichen
... (nicht darstellbares Versicherungskennzeichen, Fundstelle: BGBl. I 2006, 1067)
Enthaelt eine Zeile nur eine oder zwei Ziffern oder einen oder zwei Buchstaben, so
sind Zahlen und Buchstaben in der Mitte der Zeile anzubringen. Der Abstand vom Rand
ist entsprechend zu vergroessern; die uebrigen Abstaende duerfen nur bis zum angegebenen
Hoechstmass vergroessert werden.
2. Schrift
Schriftart und -groesse nach DIN 1451 (Anlage 4 Abschnitt 1 Nr. 2.3.1 und 2.3.2).
3. Masse
... (nicht darstellbare Tabelle, Fundstelle: BGBl. I 2006, 1067)
-----
1) Der Abstand der Buchstaben oder Ziffern untereinander muss gleich sein.
2) Der waagerechte Abstand der Beschriftung vom schwarzen, blauen oder gruenen Rand
muss auf beiden Seiten gleich sein.
3) Zwischen den Buchstaben- und Zahlengruppen (Jahreszahl) ist ein Gruppenabstand in
dreifacher Groesse des normalen Abstandes freizulassen.
4. Ergaenzungsbestimmungen
Die Ecken des Versicherungskennzeichens muessen mit einem Halbmesser von 10 mm
abgerundet sein. Die Beschriftung des Kennzeichens darf nicht mehr als 1,5 mm
ueber die Grundflaeche hervortreten. Die Beschriftung erfolgt nach dem Schriftmuster
der Normschrift DIN 1451 (nach dem Hilfsnetz hergestellt; Anlage 4 Buchstabe B
Ziffer 3), und zwar in fetter Mittelschrift, beim Zusammentreffen von mehr als
2 Buchstaben oder mehr als 2 Ziffern in fetter Engschrift. Der Buchstabe Q darf
nicht verwendet werden. Die Farbtoene des Randes und der Beschriftung sind dem
Farbregister RAL 840 HR zu entnehmen, und zwar fuer schwarz RAL 9005, blau RAL 5012
und gruen RAL 6010; der Farbton des Untergrundes des Kennzeichens ist weiss (ws)
nach DIN 6171 Teil 1: 03.89, Tabelle 3. Bei Verwendung von Stahlblech muss die
Blechstaerke mindestens 0,35 mm, bei Aluminiumblech mindestens 0,50 mm betragen.
Wird anderes Material verwendet, so muss es eine entsprechende Festigkeit besitzen.
- 67 -