Gesetz ueber das Fahrpersonal von
Kraftfahrzeugen und Strassenbahnen
(Fahrpersonalgesetz - FPersG)
FPersG

vom  30.03.1971



"Fahrpersonalgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S.
640), das zuletzt durch das Gesetz vom 6. Juli 2007 (BGBl. I S. 1270) geaendert worden
ist"

Stand:     Neugefasst durch Bek. 19.2.1987 I 640;
           zuletzt geaendert durch G v. 6.7.2007 I 1270

Fussnote

 Textnachweis Geltung ab: 1.11.1976

§ 1 Anwendungsbereich
(1) Dieses Gesetz gilt fuer die Beschaeftigung und fuer die Taetigkeit des Fahrpersonals
von Kraftfahrzeugen sowie von Strassenbahnen, soweit sie am Verkehr auf oeffentlichen
Strassen teilnehmen. Mitglieder des Fahrpersonals sind Fahrer, Beifahrer und
Schaffner. Sofern dieses Gesetz und die auf der Grundlage von § 2 Nr. 3 erlassenen
Rechtsverordnungen Regelungen zur Arbeitszeitgestaltung treffen, gehen diese dem
Arbeitszeitgesetz vor.

(2) Dieses Gesetz gilt nicht fuer die Mitglieder des Fahrpersonals
1. von Dienstfahrzeugen der Bundeswehr, der Feuerwehr und der anderen Einheiten und
   Einrichtungen des Katastrophenschutzes, der Polizei und des Zolldienstes,
2. von Kraftfahrzeugen mit einem zulaessigen Gesamtgewicht, einschliesslich Anhaenger
   oder Sattelanhaenger, bis zu 2,8 t, es sei denn, dass sie als Fahrpersonal in einem
   unter den Geltungsbereich des Arbeitszeitgesetzes fallenden Arbeitsverhaeltnis
   stehen.

§ 2 Rechtsverordnungen
Das Bundesministerium fuer Verkehr, Bau und Stadtentwicklung wird ermaechtigt, im
Einvernehmen mit dem Bundesministerium fuer Arbeit und Soziales mit Zustimmung des
Bundesrates
1.   zur Durchfuehrung der Verordnung (EG) Nr. 2135/98 des Rates vom 24. September 1998
     zur Aenderung der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 und der Richtlinie 88/599/EWG (ABl.
     EG Nr. L 274 S. 1), der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 des Europaeischen Parlaments
     und des Rates vom 15. Maerz 2006 zur Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften
     im Strassenverkehr und zur Aenderung der Verordnungen (EWG) Nr. 3821/85 und (EG)
     Nr. 2135/98 des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 des
     Rates (ABl. EU Nr. L 102 S. 1), der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 des Rates vom 20.
     Dezember 1985 ueber das Kontrollgeraet im Strassenverkehr (ABl. EG Nr. L 370 S. 8)
     sowie der Richtlinie 2006/22/EG des Europaeischen Parlaments und des Rates vom 15.
     Maerz 2006 ueber Mindestbedingungen fuer die Durchfuehrung der Verordnungen (EWG) Nr.
     3820/85 und (EWG) Nr. 3821/85 des Rates ueber Sozialvorschriften fuer Taetigkeiten im
     Kraftverkehr sowie zur Aufhebung der Richtlinie 88/599/EWG des Rates (ABl. EU Nr.
     L 102 S. 35), in der jeweils geltenden Fassung, Rechtsverordnungen
     a) ueber die Organisation, das Verfahren und die Mittel der Ueberwachung der
        Durchfuehrung dieser Verordnungen,
                                               -1-
      
                                                                              

     b) ueber die Gestaltung und Behandlung der Taetigkeitsnachweise und Kontrollgeraete,
     c) ueber Ausnahmen von den Mindestaltersgrenzen fuer das Fahrpersonal sowie
        Ausnahmen von den Vorschriften ueber die ununterbrochene Lenkzeit,
        Fahrtunterbrechungen und Ruhezeiten,
     d) ueber die Benutzung von Fahrzeugen und,
     e) soweit es zur Durchsetzung der Rechtsakte der Europaeischen Gemeinschaft
        erforderlich ist, zur Bezeichnung der Tatbestaende, die als Ordnungswidrigkeiten
        nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b, Nr. 2 Buchstabe b und Nr. 4 Buchstabe b
        geahndet werden koennen,
     zu erlassen, soweit der Bundesrepublik Deutschland eine Regelung in den Artikeln
     5, 6, 7, 8, 10, 11, 12, 13, 14, 15, 16, 17, 18, 19, 21 und 22 der Verordnung
     (EG) Nr. 561/2006 sowie in den Artikeln 3, 15, 16 und 19 der Verordnung (EWG) Nr.
     3821/85 und in deren Anhaengen anheimgestellt oder auferlegt wird,
1a. zur Durchfuehrung des Artikels 5 Abs. 1, 2 und 4 der Verordnung (EWG) Nr.
    3820/85 des Rates vom 20. Dezember 1985 ueber die Harmonisierung bestimmter
    Sozialvorschriften im Strassenverkehr (ABl. EG Nr. L 370 S. 1), in der jeweils
    geltenden Fassung, Rechtsverordnungen
     a) ueber die Organisation, das Verfahren und die Mittel der Ueberwachung der
        Durchfuehrung dieser Regelung,
     b) soweit es zur Durchsetzung der Rechtsakte der Europaeischen Gemeinschaft
        erforderlich ist, zur Bezeichnung der Tatbestaende, die als Ordnungswidrigkeiten
        nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b und Nr. 2 Buchstabe b geahndet werden koennen,
     zu erlassen,
2.   zur Durchfuehrung des Europaeischen Uebereinkommens vom 1. Juli 1970 ueber die Arbeit
     des im internationalen Strassenverkehr beschaeftigten Fahrpersonals (AETR) (BGBl.
     1974 II S. 1473), in der jeweils geltenden Fassung, Rechtsverordnungen
     a) ueber die Organisation, das Verfahren und die Mittel der Ueberwachung der
        Durchfuehrung dieses Abkommens,
     b) ueber die Ausruestung mit Kontrollgeraeten und ihre Benutzung sowie ueber die
        Gestaltung und Behandlung der Taetigkeitsnachweise,
     c) ueber Ausnahmen von den Mindestaltersgrenzen fuer das Fahrpersonal,
     d) ueber die Nichtanwendung des AETR und anderweitige Vereinbarungen und,
     e) soweit es zur Durchsetzung des AETR erforderlich ist, zur Bezeichnung der
        Tatbestaende, die als Ordnungswidrigkeiten nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b,
        Nr. 2 Buchstabe b und Nr. 4 Buchstabe b geahndet werden koennen,
     zu erlassen, soweit der Bundesrepublik Deutschland eine Regelung in Artikel 2
     Abs. 2, Artikel 3, 4 und 10 Abs. 1 sowie Artikel 12 Abs. 1 des AETR und in dessen
     Anhaengen anheimgestellt oder auferlegt wird,
3.   zur Gewaehrleistung der Sicherheit im Strassenverkehr oder zum Schutz von Leben und
     Gesundheit der Mitglieder des Fahrpersonals, Rechtsverordnungen
     a) ueber Arbeitszeiten, Lenkzeiten, Fahrtunterbrechungen und Schichtzeiten,
     b) ueber Ruhezeiten und Ruhepausen,
     c) ueber die Ausruestung mit Kontrollgeraeten und ihre Benutzung sowie ueber die
        Gestaltung und Behandlung der Taetigkeitsnachweise und
     d) ueber die Organisation, das Verfahren und die Mittel der Ueberwachung der
        Durchfuehrung dieser Rechtsverordnungen,
     e) ueber die Zulaessigkeit tarifvertraglicher Regelungen ueber Arbeits-, Lenk-,
        Schicht- und Ruhezeiten sowie Ruhepausen und Fahrtunterbrechungen,

4.   zur Fuehrung eines zentralen Registers zum Nachweis der ausgestellten, abhanden
     gekommenen und beschaedigten Fahrer-, Werkstatt-, Unternehmens- und Kontrollkarten
     (Zentrales Kontrollgeraetkartenregister) eine Rechtsverordnung zu erlassen ueber


                                            -2-
      
                                                                              

    a) die Speicherung der Identifizierungsdaten der Fahrer, Techniker, Unternehmen
       und Behoerden, denen Fahrer-, Werkstatt-, Unternehmens- oder Kontrollkarten
       ausgestellt worden sind, und die Speicherung der Identifizierungsdaten der
       ausgestellten, verlorenen und defekten Fahrer-, Werkstatt-, Unternehmens- und
       Kontrollkarten,
    b) die Uebermittlung der Identifizierungsdaten, mit Ausnahme biometrischer Daten,
       an die oeffentlichen Stellen, die fuer Verwaltungsmassnahmen auf Grund der
       Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 oder darauf beruhender Rechtsvorschriften oder fuer
       die Verfolgung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten zustaendig sind,
    c) den automatisierten Abruf der Identifizierungsdaten, mit Ausnahme biometrischer
       Daten, durch die vorgenannten Stellen und zur Gewaehrleistung des Datenschutzes,
       insbesondere einer Kontrolle der Zulaessigkeit der Abrufe, und der
       Datensicherheit,
    d) die Loeschung der Daten spaetestens ein Jahr nach Ablauf der Gueltigkeit der
       jeweiligen Karte,
    zu erlassen.

§ 3 Verbot bestimmter Akkordloehne, Praemien und Zuschlaege
Mitglieder des Fahrpersonals duerfen als Arbeitnehmer nicht nach den zurueckgelegten
Fahrstrecken oder der Menge der befoerderten Gueter entlohnt werden, auch nicht in
Form von Praemien oder Zuschlaegen fuer diese Fahrstrecken oder Guetermengen. Ausgenommen
sind Verguetungen, die nicht geeignet sind, die Sicherheit im Strassenverkehr zu
beeintraechtigen.

§ 4 Aufsicht
(1) Die Aufsicht ueber die Ausfuehrung der Verordnungen (EWG) Nr. 3820/85, (EG) Nr.
561/2006, (EWG) Nr. 3821/85 und der Verordnung (EG) Nr. 2135/98, des AETR sowie dieses
Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen obliegt den
von den Landesregierungen bestimmten Behoerden (Aufsichtsbehoerden), soweit in diesem
Gesetz nichts anderes bestimmt ist.

(1a) Die Aufsichtsbehoerde kann die erforderlichen Massnahmen anordnen, die der
Arbeitgeber zur Erfuellung der sich aus diesem Gesetz und den auf Grund dieses Gesetzes
erlassenen Rechtsverordnungen ergebenden Pflichten zu treffen hat.

(2) Unberuehrt bleibt die Zustaendigkeit des Bundesamtes fuer Gueterverkehr nach §
9 Abs. 2 dieses Gesetzes und nach § 11 Abs. 2 Nr. 3 Buchstabe a, § 12 Abs. 6 des
Gueterkraftverkehrsgesetzes.

(3) Der Unternehmer, der Fahrzeughalter und die Mitglieder des Fahrpersonals sind
verpflichtet, der zustaendigen Behoerde innerhalb einer von ihr festzusetzenden Frist
1. die Auskuenfte, die zur Ausfuehrung der in Absatz 1 genannten Vorschriften
   erforderlich sind, wahrheitsgemaess und vollstaendig zu erteilen,
2. die Unterlagen, die sich auf diese Angaben beziehen oder aus denen die Lohn- oder
   Gehaltszahlungen ersichtlich sind, zur Pruefung auszuhaendigen oder einzusenden;
   werden die Unterlagen automatisiert gespeichert, sind sie den zustaendigen Behoerden
   auf deren Verlangen nach Massgabe von Satz 12 durch Datenfernuebertragung oder auf
   einem von der jeweiligen Behoerde zu bestimmenden Datentraeger nach Satz 11 zur
   Verfuegung zu stellen.
Mitglieder des Fahrpersonals haben die Schaublaetter und Taetigkeitsnachweise der
Vortage, die nicht mehr mitzufuehren sind, unverzueglich dem Unternehmer auszuhaendigen.
Bei Einsatz eines Kontrollgeraetes nach Anhang I B der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85
hat der Unternehmer die auf der Fahrerkarte gespeicherten Daten in regelmaessigen
Abstaenden zu kopieren. Hierzu haben ihm die Mitglieder des Fahrpersonals die jeweiligen
Fahrerkarten zur Verfuegung zu stellen. Der Unternehmer hat ferner die im Massenspeicher
des Kontrollgeraetes gespeicherten Daten in regelmaessigen Abstaenden zu kopieren. Der
Unternehmer hat die von den Fahrerkarten und den Massenspeichern kopierten Daten


                                            -3-
      
                                                                              

unter Beruecksichtigung der Grundsaetze des Satzes 12 ein Jahr ab dem Zeitpunkt des
Kopierens zu speichern. Der Unternehmer hat die Schaublaetter im Sinne des Artikels
14 Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 und die gemaess Artikel 16 Abs. 2 Satz 2 der
Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 sowie § 2 Abs. 3 Satz 1 und 2 der Fahrpersonalverordnung
zu fertigenden Ausdrucke ein Jahr nach dem Ablauf der Mitfuehrpflicht nach Artikel
15 Abs. 7 der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 aufzubewahren. Danach sind bis zum
31. Maerz des auf das Kalenderjahr, in dem die Aufbewahrungsfrist endet, folgenden
Kalenderjahres die Daten zu loeschen und die Schaublaetter und die gemaess Artikel
16 Abs. 2 Satz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 und § 2 Abs. 3 Satz 1 und 2 der
Fahrpersonalverordnung zu fertigenden Ausdrucke zu vernichten, soweit sie nicht
zur Erfuellung der Aufbewahrungspflichten nach § 16 Abs. 2 und § 21a Abs. 7 des
Arbeitszeitgesetzes, § 147 Abs. 1 Nr. 5 in Verbindung mit Abs. 3 der Abgabenordnung
und § 28f Abs. 1 Satz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch benoetigt werden. Der
Unternehmer hat dabei dafuer Sorge zu tragen, dass eine lueckenlose Dokumentation
der Lenk- und Ruhezeiten gewaehrleistet ist und die Daten sowie die Schaublaetter und
die gemaess Artikel 16 Abs. 2 Satz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 und § 2 Abs. 3
Satz 1 und 2 der Fahrpersonalverordnung zu fertigenden Ausdrucke gegen Verlust und
Beschaedigung zu sichern. Er stellt den Mitgliedern des Fahrpersonals auf Verlangen
eine Kopie der von ihrer Fahrerkarte kopierten Daten zur Verfuegung. Artikel 10 Abs. 2
der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 bleibt unberuehrt. Im Falle der Datenfernuebertragung
sind dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Massnahmen zur Sicherstellung von
Datenschutz und Datensicherheit zu treffen, die insbesondere die Vertraulichkeit,
Unversehrtheit und Zurechenbarkeit der Daten gewaehrleisten; im Falle der Nutzung
allgemein zugaenglicher Netze sind dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende
Verschluesselungsverfahren anzuwenden.

(4) Der zur Auskunft Verpflichtete kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern,
deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der
Zivilprozessordnung bezeichneten Angehoerigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung
oder eines Verfahrens nach dem Gesetz ueber Ordnungswidrigkeiten aussetzen wuerde.

(5) Waehrend der Betriebs- und Arbeitszeit ist den Beauftragten der Aufsichtsbehoerden,
soweit dies zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlich ist, das Betreten und
Besichtigen der Grundstuecke, Betriebsanlagen, Geschaeftsraeume und Befoerderungsmittel
gestattet. Das Betreten und Besichtigen ausserhalb dieser Zeit oder wenn die
Betriebsanlagen oder Geschaeftsraeume sich in einer Wohnung befinden, ist ohne
Einverstaendnis nur zur Verhuetung von dringenden Gefahren fuer die oeffentliche Sicherheit
und Ordnung zulaessig. Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel
13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschraenkt. Soweit dies zur Erfuellung der
Aufgaben der Beauftragten der Aufsichtsbehoerden erforderlich ist, koennen Pruefungen
und Untersuchungen durchgefuehrt und die Einsicht in geschaeftliche Unterlagen des
Auskunftspflichtigen vorgenommen werden. Die Massnahmen nach den Saetzen 1, 2 und 4 sind
von den zu ueberwachenden Unternehmen und ihren Angestellten, einschliesslich der Fahrer,
zu dulden.

(6) (weggefallen)

(7) Zustaendige Behoerde im Sinne des Artikels 4 des Anhangs zum AETR und der Artikel 7
und 12 Abs. 2 und 3 der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 ist das Kraftfahrt-Bundesamt.

§ 4a Zustaendigkeiten
Antraege auf Erteilung von Fahrer-, Werkstatt- oder Unternehmenskarten sind an die nach
Landesrecht zustaendigen Behoerden oder Stellen zu richten. Die Laender koennen Dritte mit
dieser Aufgabe betrauen.

§ 4b Fahrerlaubnisrechtliche Auskuenfte
Durch Abruf im automatisierten Verfahren duerfen aus dem Zentralen Fahrerlaubnisregister
die nach § 49 Abs. 1 Nr. 1 bis 3, 5 bis 11 und 15 der Fahrerlaubnis-Verordnung
gespeicherten Daten fuer Massnahmen im Zusammenhang mit der Ausgabe und Kontrolle von
Fahrerkarten nach der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 an die hierfuer zustaendigen Stellen


                                            -4-
      
                                                                              

im Inland sowie in einem Mitgliedstaat der Europaeischen Union oder einem Vertragsstaat
des Abkommens ueber den Europaeischen Wirtschaftsraum uebermittelt werden.

§ 4c Auskuenfte aus dem Kontrollgeraetkartenregister
(1) Durch Abruf im automatisierten Verfahren duerfen aus dem Kontrollgeraetkartenregister
die nach § 12 der Fahrpersonalverordnung gespeicherten Daten fuer Massnahmen im
Zusammenhang mit der Ausgabe und Kontrolle von Fahrerkarten nach der Verordnung
(EWG) Nr. 3821/85 an die hierfuer zustaendigen Behoerden und Stellen im Inland, in einem
Mitgliedstaat der Europaeischen Union, in einem Vertragsstaat des Abkommens ueber den
Europaeischen Wirtschaftsraum und in der Schweiz uebermittelt werden.

(2) Die zustaendigen Behoerden und Stellen duerfen die nach § 12 der
Fahrpersonalverordnung gespeicherten Daten im automatisierten Verfahren abrufen, soweit
die Kenntnis dieser Daten fuer Massnahmen im Zusammenhang mit der Ausgabe und Kontrolle
von Fahrerkarten nach der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 erforderlich ist. Die Daten
duerfen nur fuer diese Zwecke verwendet werden. Die Daten sind zu loeschen, soweit sie zur
Aufgabenerfuellung nicht mehr erforderlich sind.

(3) Die fuer das Kontrollgeraetkartenregister zustaendige Stelle hat zu gewaehrleisten,
dass die Uebermittlung der Daten zumindest durch geeignete Stichprobenverfahren
festgestellt und ueberprueft werden kann.

§ 5 Anordnungsbefugnis, Sicherungsmassnahmen, Zurueckweisung an der Grenze
(1) Werden bei einer Kontrolle auf Verlangen keine oder nicht vorschriftsmaessig
gefuehrte Taetigkeitsnachweise vorgelegt oder wird festgestellt, dass vorgeschriebene
Unterbrechungen der Lenkzeit nicht eingelegt oder die hoechstzulaessige Tageslenkzeit
ueberschritten oder einzuhaltende Mindestruhezeiten nicht genommen worden sind, koennen
die zustaendigen Behoerden die Fortsetzung der Fahrt untersagen, bis die Voraussetzungen
zur Weiterfahrt erfuellt sind. Taetigkeitsnachweise oder Kontrollgeraete, aus denen sich
der Regelverstoss ergibt oder mit denen er begangen wurde, koennen zur Beweissicherung
eingezogen werden; die Fahrerkarte darf waehrend ihrer Gueltigkeitsdauer nicht entzogen
oder ihre Gueltigkeit ausgesetzt werden, es sei denn, es wird festgestellt, dass die
Karte gefaelscht worden ist, der Fahrer eine Karte verwendet, deren Inhaber er nicht
ist, oder die Ausstellung der Karte auf der Grundlage falscher Erklaerungen oder
gefaelschter Dokumente erwirkt wurde.

(2) Im grenzueberschreitenden Verkehr koennen Kraftfahrzeuge, die nicht in einem
Mitgliedstaat der Europaeischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens
ueber den Europaeischen Wirtschaftsraum zugelassen sind und in das Hoheitsgebiet
der Bundesrepublik Deutschland einfahren wollen, in Faellen des Absatzes 1 an den
Aussengrenzen der Mitgliedstaaten der Europaeischen Union zurueckgewiesen werden.

(3) Rechtsbehelfe gegen Anordnungen nach den Absaetzen 1 und 2 sowie zur Durchsetzung
der in § 4 Abs. 3 Satz 1 und Abs. 5 geregelten Pflichten haben keine aufschiebende
Wirkung.

§ 6 Allgemeine Verwaltungsvorschriften
Das Bundesministerium fuer Verkehr, Bau und Stadtentwicklung kann im Einvernehmen
mit dem Bundesministerium fuer Arbeit und Soziales mit Zustimmung des Bundesrates zur
Durchfuehrung der in § 2 genannten oder auf § 2 beruhenden Vorschriften allgemeine
Verwaltungsvorschriften erlassen, insbesondere ueber die Erteilung einer Verwarnung (§§
56, 58 Abs. 2 des Gesetzes ueber Ordnungswidrigkeiten) wegen einer Ordnungswidrigkeit
nach § 8 und darueber, in welchen Faellen eine solche Verwarnung nicht erteilt werden
soll.

§ 7 Sicherheitsleistung
Wird eine angeordnete Sicherheitsleistung nicht sofort erbracht, so kann die zustaendige
Behoerde die Weiterfahrt bis zur vollstaendigen Erbringung untersagen.

§ 8 Bussgeldvorschriften
                                            -5-
      
                                                                              

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsaetzlich oder fahrlaessig
1. als Unternehmer
   a) einer Rechtsverordnung nach § 2 Nr. 2 Buchstabe b oder Nr. 3 oder einer
      vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt,
      soweit die Rechtsverordnung fuer einen bestimmten Tatbestand auf diese
      Bussgeldvorschrift verweist,
   b) einer Vorschrift der Verordnung (EG) Nr. 2135/98, des Artikels 5 Abs. 1 oder 2
      der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85, der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 oder des AETR
      zuwiderhandelt, soweit eine Rechtsverordnung nach § 2 Nr. 1 Buchstabe e, Nr. 1a
      Buchstabe b oder Nr. 2 Buchstabe e fuer einen bestimmten Tatbestand auf diese
      Bussgeldvorschrift verweist,
   c) entgegen § 3 Satz 1 ein Mitglied des Fahrpersonals nach der zurueckgelegten
      Fahrstrecke oder der Menge der befoerderten Gueter entlohnt,
   d) entgegen § 4 Abs. 3 Satz 1 eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollstaendig
      oder nicht rechtzeitig erteilt oder eine Unterlage nicht oder nicht rechtzeitig
      aushaendigt, nicht oder nicht rechtzeitig einsendet oder nicht oder nicht
      rechtzeitig zur Verfuegung stellt,
   e) entgegen § 4 Abs. 3 Satz 6 dort genannte Daten nicht, nicht richtig oder nicht
      fuer die vorgeschriebene Dauer speichert,
   f) entgegen § 4 Abs. 3 Satz 7 ein Schaublatt oder einen Ausdruck nicht oder nicht
      fuer die vorgeschriebene Dauer aufbewahrt,
   g) entgegen § 4 Abs. 3 Satz 8 dort genannte Daten nicht oder nicht rechtzeitig
      loescht oder ein Schaublatt oder einen Ausdruck nicht oder nicht rechtzeitig
      vernichtet,
   h) entgegen § 4 Abs. 3 Satz 9 nicht dafuer Sorge traegt, dass eine lueckenlose
      Dokumentation und Datensicherung erfolgt,
   i) entgegen § 4 Abs. 5 Satz 5 eine Massnahme nicht duldet oder
   j) einer vollziehbaren Anordnung nach § 5 Abs. 1 Satz 1 oder § 7 zuwiderhandelt,

2. als Fahrer
   a) einer Rechtsverordnung nach § 2 Nr. 2 Buchstabe b oder Nr. 3 oder einer
      vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt,
      soweit die Rechtsverordnung fuer einen bestimmten Tatbestand auf diese
      Bussgeldvorschrift verweist,
   b) einer Vorschrift der Verordnung (EG) Nr. 2135/98, des Artikels 5 Abs. 1 oder 2
      der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85, der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 oder des AETR
      zuwiderhandelt, soweit eine Rechtsverordnung nach § 2 Nr. 1 Buchstabe e, Nr. 1a
      Buchstabe b oder Nr. 2 Buchstabe e fuer einen bestimmten Tatbestand auf diese
      Bussgeldvorschrift verweist,
   c) entgegen § 4 Abs. 3 Satz 1 eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollstaendig
      oder nicht rechtzeitig erteilt oder eine Unterlage nicht aushaendigt,
   d) entgegen § 4 Abs. 3 Satz 2 einen Taetigkeitsnachweis nicht oder nicht rechtzeitig
      aushaendigt,
   e) entgegen § 4 Abs. 3 Satz 4 die Fahrerkarte zum Kopieren nicht oder nicht
      rechtzeitig zur Verfuegung stellt,
   f) entgegen § 4 Abs. 5 Satz 5 eine Massnahme nicht duldet oder
   g) einer vollziehbaren Anordnung nach § 5 Abs. 1 Satz 1 oder § 7 zuwiderhandelt
      oder

3. als Fahrzeughalter entgegen § 4 Abs. 3 Satz 1 eine Auskunft nicht, nicht richtig,
   nicht vollstaendig oder nicht rechtzeitig erteilt oder eine Unterlage nicht oder
   nicht rechtzeitig aushaendigt, nicht oder nicht rechtzeitig einsendet oder nicht
   oder nicht rechtzeitig zur Verfuegung stellt oder
4. als Werkstattinhaber oder Installateur

                                            -6-
      
                                                                              

   a) einer Rechtsverordnung nach § 2 Nr. 2 Buchstabe b oder Nr. 3 Buchstabe c
      oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen Rechtsverordnung
      zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung fuer einen bestimmten Tatbestand auf
      diese Bussgeldvorschrift verweist, oder
   b) einer Vorschrift der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 oder des AETR zuwiderhandelt,
      soweit eine Rechtsverordnung nach § 2 Nr. 1 Buchstabe e oder Nr. 2 Buchstabe e
      fuer einen bestimmten Tatbestand auf diese Bussgeldvorschrift verweist.


(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Faellen des Absatzes 1 Nr. 1 und 3 mit einer
Geldbusse bis zu fuenfzehntausend Euro, in den uebrigen Faellen mit einer Geldbusse bis zu
fuenftausend Euro geahndet werden.

(3) Ordnungswidrigkeiten gemaess § 8 des Fahrpersonalgesetzes, die bis zum 10. April
2007 unter Geltung der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 begangen wurden, werden abweichend
von § 4 Abs. 3 des Gesetzes ueber Ordnungswidrigkeiten nach den zum Zeitpunkt der Tat
geltenden Bestimmungen geahndet.

§ 8a Bussgeldvorschriften
(1) Ordnungswidrig handelt, wer als Unternehmer gegen die Verordnung (EG) Nr. 561/2006
des Europaeischen Parlaments und des Rates vom 15. Maerz 2006 zur Harmonisierung
bestimmter Sozialvorschriften im Strassenverkehr und zur Aenderung der Verordnungen (EWG)
Nr. 3821/85 und (EG) Nr. 2135/98 des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnung (EWG)
Nr. 3820/85 des Rates (ABl. EU Nr. L 102 S. 1) verstoesst, indem er vorsaetzlich oder
fahrlaessig
1. einen Schaffner oder Beifahrer einsetzt, der das in Artikel 5 genannte Mindestalter
   nicht erreicht hat,
2. nicht dafuer sorgt, dass die in Artikel 6 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 und 3 genannten
   Lenkzeiten, die in Artikel 7 Satz 1 genannte Fahrtunterbrechung und die in Artikel
   8 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 bis 7 genannten Ruhezeiten vom Fahrer eingehalten werden,
3. entgegen Artikel 16 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 3 Buchstabe a Halbsatz
   1 einen Fahrplan oder einen Arbeitszeitplan nicht, nicht richtig oder nicht
   vollstaendig erstellt oder
4. entgegen Artikel 16 Abs. 3 Buchstabe c einen Arbeitszeitplan nicht oder nicht
   mindestens ein Jahr aufbewahrt.

(2) Ordnungswidrig handelt, wer als Fahrer gegen die Verordnung (EG) Nr. 561/2006
verstoesst, indem er vorsaetzlich oder fahrlaessig
1. eine in Artikel 6 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 oder 3 genannte Lenkzeit, die in Artikel 7
   Satz 1 genannte Fahrtunterbrechung oder eine in Artikel 8 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4, 5,
   6 oder 7 genannte Ruhezeit oder Ruhepause nicht einhaelt,
2. entgegen Artikel 6 Abs. 5 eine andere Arbeit oder eine Bereitschaftszeit nicht,
   nicht richtig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise festhaelt,
3. entgegen Artikel 12 Satz 2 Art oder Grund einer Abweichung nicht, nicht richtig,
   nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig vermerkt oder
4. entgegen Artikel 16 Abs. 2 Unterabs. 2 einen Auszug auf dem Arbeitszeitplan oder
   eine Ausfertigung des Linienfahrplans nicht mit sich fuehrt.

(3) Ordnungswidrig handelt, wer als Unternehmer, Verlader, Spediteur, Reiseveranstalter
oder Fahrervermittler einen Befoerderungszeitplan vertraglich vereinbart und nicht
sicherstellt, dass dieser Befoerderungszeitplan nicht gegen eine in Absatz 2 Nr. 1
genannte Vorschrift verstoesst.

(4) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Faellen der Absaetze 1 und 3 mit einer Geldbusse
bis zu fuenfzehntausend Euro, in den uebrigen Faellen mit einer Geldbusse bis zu
fuenftausend Euro geahndet werden.



                                            -7-
      
                                                                              

(5) In den Faellen der Absaetze 1 und 2 kann die Ordnungswidrigkeit auch dann geahndet
werden, wenn sie nicht im Geltungsbereich dieses Gesetzes begangen wurde.

§ 9 Zustaendigkeit fuer die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten
(1) Neben den in den §§ 37 und 38 des Gesetzes ueber Ordnungswidrigkeiten bestimmten
Verwaltungsbehoerden ist auch die Verwaltungsbehoerde zustaendig, in deren Bezirk die
geschaeftliche Niederlassung oder der Hauptsitz des Betriebes liegt, bei der der
Betroffene taetig ist; § 39 des Gesetzes ueber Ordnungswidrigkeiten gilt entsprechend.

(2) Wird ein Verstoss in einem Unternehmen begangen, das im Geltungsbereich des
Gesetzes weder seinen Sitz noch eine geschaeftliche Niederlassung hat, und hat auch der
Betroffene im Geltungsbereich des Gesetzes keinen Wohnsitz, so ist Verwaltungsbehoerde
im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes ueber Ordnungswidrigkeiten das Bundesamt fuer
Gueterverkehr.

(3) (weggefallen)

(4) (weggefallen)

§ 10 Datenschutzbestimmungen
(1) Die nach § 9 fuer die Durchfuehrung von Bussgeldverfahren zustaendigen Behoerden duerfen
folgende personenbezogene Daten ueber laufende und abgeschlossene Bussgeldverfahren wegen
der in § 8 Abs. 1 genannten Ordnungswidrigkeiten speichern, veraendern und nutzen,
soweit dies fuer die Erfuellung ihrer Aufgaben oder fuer Zwecke der Beurteilung der
Zuverlaessigkeit des Unternehmens, bei dem der Betroffene angestellt ist, erforderlich
ist:
1. Name, Anschrift, Geburtsdatum und Geburtsort des Betroffenen, Name und Anschrift
   des Unternehmens,
2. Zeit und Ort der Begehung der Ordnungswidrigkeit,
3. die gesetzlichen Merkmale der Ordnungswidrigkeit,
4. Bussgeldbescheide mit dem Datum ihres Erlasses und dem Datum des Eintritts ihrer
   Rechtskraft sowie
5. die Hoehe der Geldbusse und
6. das Datum der Verwarnung oder des Erlasses des Verwarnungsgeldes.

(2) Die in Absatz 1 genannten Behoerden uebermitteln die Daten nach Absatz 1 fuer die dort
genannten Zwecke
1. an oeffentliche Stellen, soweit die Daten fuer die Entscheidung ueber den Zugang zum
   Beruf des Gueter- und Personenkraftverkehrsunternehmers erforderlich sind, oder
2. auf Ersuchen an Gerichte und die Behoerden, die in Bezug auf die Aufgaben nach
   diesem Gesetz Verwaltungsbehoerde nach § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes ueber
   Ordnungswidrigkeiten sind.

(2a) Die in Absatz 1 genannten Behoerden haben Zuwiderhandlungen, die Anlass geben, an
der Zuverlaessigkeit des Unternehmers und der zur Fuehrung der Kraftverkehrsgeschaefte
bestellten Personen zu zweifeln, dem Unternehmen und der fuer das Unternehmen
zustaendigen Erlaubnisbehoerde nach § 3 Abs. 7 des Gueterkraftverkehrsgesetzes oder der
Genehmigungsbehoerde nach § 11 Abs. 1 des Personenbefoerderungsgesetzes mitzuteilen. Zur
Feststellung von Wiederholungsfaellen haben sie die Zuwiderhandlungen der Angehoerigen
desselben Unternehmens zusammenzufuehren.

(3) Eine Uebermittlung unterbleibt, soweit hierdurch schutzwuerdige Interessen
des Betroffenen beeintraechtigt wuerden und nicht das oeffentliche Interesse das
Geheimhaltungsinteresse des Betroffenen ueberwiegt.

(4) Der Empfaenger darf die nach Absatz 2 uebermittelten Daten nur fuer den Zweck
verarbeiten oder nutzen, zu dessen Erfuellung sie ihm uebermittelt werden.


                                            -8-
       
                                                                               

(5) Erweisen sich uebermittelte Daten als unrichtig, so ist der Empfaenger unverzueglich
zu unterrichten, wenn dies zur Wahrung schutzwuerdiger Interessen des Betroffenen
erforderlich ist.

(6) Die nach den Absaetzen 1 und 2 gespeicherten Daten sind zwei Jahre nach dem Eintritt
der Rechtskraft des Bussgeldbescheides zu loeschen. Wurde das Bussgeld zwei Jahre
nach Rechtskraft des Bussgeldbescheides noch nicht oder nicht vollstaendig gezahlt,
so sind die nach den Absaetzen 1 und 2 gespeicherten Daten erst bei Eintritt der
Vollstreckungsverjaehrung zu loeschen. Wurde der Betroffene schriftlich verwarnt oder das
Verfahren eingestellt, so sind die Daten zwei Jahre nach dem Erlass der Verwarnung zu
loeschen. Daten eingestellter Verfahren sind unverzueglich zu loeschen.

(7) § 15 Abs. 1 in Verbindung mit § 14 Abs. 2 Nr. 6 und 7 des Bundesdatenschutzgesetzes
sowie die entsprechenden Vorschriften der Landesdatenschutzgesetze bleiben unberuehrt.

§ 11
(Inkrafttreten)




                                             -9-