Gesetz ueber das Fahrlehrerwesen
(Fahrlehrergesetz - FahrlG)
FahrlG

vom  25.08.1969



"Fahrlehrergesetz vom 25. August 1969 (BGBl. I S. 1336), das zuletzt durch das Gesetz
vom 19. Maerz 2008 (BGBl. I S. 418) geaendert worden ist"

Stand:     Zuletzt geaendert durch G v. 19.3.2008 I 418

Fussnote

 Textnachweis Geltung ab: 1.10.1980 Amtlicher Hinweis des Normgebers auf EG-Recht:
     Umsetzung der
       EWGRL 51/92 (CELEX Nr: 392L0051) vgl. G v. 24.4.1998 I 747 Massgaben aufgrund des Ei

Inhaltsuebersicht
Erster Abschnitt
            Fahrlehrerlaubnis
                 § 1          Erfordernis und Inhalt der Fahrlehrerlaubnis
                 § 2          Voraussetzungen der Fahrlehrerlaubnis
                 § 2a         Voraussetzungen fuer die Erteilung der
                              Fahrlehrerlaubnis bei Inhabern eines
                              Befaehigungsnachweises aus einem anderen Mitgliedstaat
                              der Europaeischen Union, eines
                              anderen Vertragsstaats des Abkommens ueber den
                              Europaeischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz
                 § 3          Antrag auf Erteilung der Fahrlehrerlaubnis
                 § 3a         Antrag auf Erteilung einer Fahrerlaubnis nach § 2a
                 § 3b         Meldepflicht der Inhaber einer Fahrlehrerlaubnis
                              zur voruebergehenden und gelegentlichen
                              Fahrschuelerausbildung nach § 2a Abs. 1 Satz 2
                 § 4          Fahrlehrerpruefung
                 § 5          Erteilung der Fahrlehrerlaubnis, Fahrlehrerschein
                 § 6          Pflichten des Fahrlehrers, taegliche Hoechstdauer des
                              praktischen Fahrunterrichts
                 § 7          Ruhen und Erloeschen der Fahrlehrerlaubnis
                 § 8          Ruecknahme und Widerruf der Fahrlehrerlaubnis
                 § 9          Erteilung einer neuen Fahrlehrerlaubnis
                 § 9a         Befristete Fahrlehrerlaubnis
                 § 9b         Ausbildungsfahrlehrer und Inhalt der Ausbildung
Zweiter Abschnitt
            Fahrschulerlaubnis
                 § 10         Erfordernis und Inhalt der Fahrschulerlaubnis
                 § 11         Voraussetzungen der Fahrschulerlaubnis
                 § 11a        Voraussetzungen fuer die Erteilung der
                              Fahrschulerlaubnis bei
                              Inhabern eines Befaehigungsnachweises aus einem anderen
                              Mitgliedstaat der Europaeischen Union, eines anderen
                              Vertragsstaats des Abkommens ueber den
                              Europaeischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz
                 § 12         Antrag auf Erteilung der Fahrschulerlaubnis
                 § 12a        Antrag auf Erteilung der Fahrschulerlaubnis, die zur
                              Niederlassung im Inland berechtigt, an Inhaber eines
                              Befaehigungsnachweises aus einem anderen Mitgliedstaat

                                               -1-
     
                                                                             

                              der Europaeischen Union, eines anderen Vertragsstaats
                              des Abkommens ueber den Europaeischen Wirtschaftsraum
                              oder der Schweiz
                § 12b         Antrag auf Erteilung der Fahrschulerlaubnis
                              zur voruebergehenden und gelegentlichen
                              Fahrschuelerausbildung an Inhaber eines
                              Befaehigungsnachweises aus einem anderen
                              Mitgliedstaat der Europaeischen Union, einem anderen
                              Vertragsstaat des Abkommens ueber den
                              Europaeischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz
                § 12c         Meldepflicht der Inhaber einer Fahrschulerlaubnis
                              zur voruebergehenden und gelegentlichen
                              Fahrschuelerausbildung
                § 13          Erteilung der Fahrschulerlaubnis, Erlaubnisurkunde
                § 14          Zweigstellen
                § 15          Fortfuehren der Fahrschule nach dem Tod des Inhabers
                              der Fahrschulerlaubnis
                § 16          Allgemeine Pflichten des Inhabers der Fahrschule und
                              des verantwortlichen Leiters des Ausbildungsbetriebs
                § 17          Anzeigepflichten des Inhabers der Fahrschule und des
                              verantwortlichen Leiters des Ausbildungsbetriebs
                §   18        Aufzeichnungen
                §   19        Unterrichtsentgelte
                §   20        Ruhen und Erloeschen der Fahrschulerlaubnis
                §   21        Ruecknahme und Widerruf der Fahrschulerlaubnis,
                              Widerruf der Zweigstellenerlaubnis
                 § 21a        Ausbildungsfahrschule
Dritter Abschnitt
            Fahrlehrerausbildungsstaetten
                 § 22        Notwendigkeit und sachlicher Geltungsbereich der
                             amtlichen Anerkennung von Fahrlehrerausbildungsstaetten
                 § 23        Voraussetzungen der amtlichen Anerkennung
                 § 24        Antrag auf amtliche Anerkennung
                 § 25        Erteilung der amtlichen Anerkennung,
                             Anerkennungsurkunde
                 § 26        Allgemeine Pflichten des Inhabers und des
                             verantwortlichen Leiters der amtlich anerkannten
                             Fahrlehrerausbildungsstaette
                 § 27        Anzeigepflichten des Inhabers der amtlich anerkannten
                             Fahrlehrerausbildungsstaette
                 § 28        Aufzeichnungen
                 § 29        Ruecknahme und Widerruf der amtlichen Anerkennung
Vierter Abschnitt
            Sondervorschriften
                 § 30        Fahrlehrer, Fahrschulen und
                             Fahrlehrerausbildungsstaetten bei Behoerden
Fuenfter Abschnitt
            Seminarerlaubnis
                 § 31        Erfordernis, Inhalt und Voraussetzung der
                             Erlaubnis zur Durchfuehrung von Aufbauseminaren
                             (Seminarerlaubnis)
Sechster Abschnitt
            Gemeinsame Vorschriften
                 § 32        Zustaendigkeiten
                 § 33        Ueberwachung
                 § 33a       Fortbildung
                 § 34        Ausnahmen
                 § 34a       Kosten
                 § 35        Allgemeine Verwaltungsvorschriften
                 § 36        Ordnungswidrigkeiten
Siebter Abschnitt
            Registrierung

                                           -2-
      
                                                                              

                 §   37        Registerfuehrung und Registerbehoerden
                 §   38        Zweck der Registrierung
                 §   39        Inhalt der Registrierung
                 §   40        Uebermittlung der Daten zur Registrierung
                 §   41        Uebermittlung der Daten aus den Registern
                 §   42        Abgleich der Daten mit dem Verkehrszentralregister
                 §   43        Uebermittlung von Daten an oeffentliche Stellen
                               ausserhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes
                 § 44          Verarbeitung und Nutzung der Daten fuer
                               wissenschaftliche und statistische Zwecke
                 §   45        Datenvergleich zur Beseitigung von Fehlern
                 §   46        Verarbeitung und Nutzung der Daten durch den Empfaenger
                 §   47        Loeschung der Daten
                 §   48        Ermaechtigungsgrundlagen, Ausfuehrungsvorschriften
Achter Abschnitt
            Uebergangs- und Schlussvorschriften
                 § 49        Uebergangsregelung
                 § 50        Inkrafttreten

Eingangsformel
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

Erster Abschnitt
Fahrlehrerlaubnis

§ 1 Erfordernis und Inhalt der Fahrlehrerlaubnis
(1) Wer Personen ausbildet, die eine Erlaubnis zum Fuehren von Kraftfahrzeugen
nach § 2 des Strassenverkehrsgesetzes erwerben wollen (Fahrschueler), bedarf der
Fahrlehrerlaubnis. Die Fahrlehrerlaubnis wird auf Antrag in der Klasse BE und
zusaetzlich in den Klassen A (ohne Beschraenkung auf leistungsbegrenzte Kraftraeder), CE
und DE erteilt. Der Bewerber um die Fahrlehrerlaubnis der Klasse BE erhaelt zunaechst
eine befristete Erlaubnis nach § 9a. Die Klassen entsprechen der Einteilung der
Fahrerlaubnis nach Artikel 3 der Richtlinie 91/439/EWG des Rates vom 29. Juli 1991 ueber
den Fuehrerschein (ABl. EG Nr. L 237 S. 1).

(2) Die Fahrlehrerlaubnis der Klasse A berechtigt auch zur Ausbildung von Fahrschuelern,
welche die Fahrerlaubnis einer anderen Klasse fuer Kraftraeder erwerben wollen. Die
Fahrlehrerlaubnis der Klasse BE berechtigt auch zur Ausbildung von Fahrschuelern, welche
die Fahrerlaubnis der Klasse S oder die Fahrlehrerlaubnis zum Fuehren von land- oder
forstwirtschaftlichen Zugmaschinen sowie von selbstfahrenden Arbeitsmaschinen jeweils
mit einer durch die Bauart bestimmten Hoechstgeschwindigkeit von nicht mehr als 32 km/h
erwerben wollen. Die Fahrlehrerlaubnis der Klasse CE berechtigt auch zur Ausbildung von
Fahrschuelern, welche die Fahrerlaubnis zum Fuehren von land- oder forstwirtschaftlichen
Zugmaschinen sowie von selbstfahrenden Arbeitsmaschinen jeweils mit einer durch die
Bauart bestimmten Hoechstgeschwindigkeit von mehr als 32 km/h erwerben wollen.

(3) Jede Fahrlehrerlaubnis berechtigt zur Durchfuehrung des allgemeinen Teils des
theoretischen Unterrichts.

(4) Von der Fahrlehrerlaubnis darf nur zusammen mit der Fahrschulerlaubnis oder
im Rahmen eines Beschaeftigungs- oder Ausbildungsverhaeltnisses mit dem Inhaber
einer Fahrschule Gebrauch gemacht werden. Im Fall des § 30 Abs. 1 gilt die
Gebietskoerperschaft, welche die Fahrschule eingerichtet hat, als deren Inhaber. Von der
Fahrlehrerlaubnis mit einem Zusatz nach § 2a Abs. 1 Satz 2 darf nur zur voruebergehenden
und gelegentlichen Ausbildung von Fahrschuelern Gebrauch gemacht werden.

§ 2 Voraussetzungen der Fahrlehrerlaubnis
(1) Die Fahrlehrerlaubnis wird erteilt, wenn der Bewerber

                                            -3-
      
                                                                              

1. mindestens 22 Jahre alt ist,
2. geistig, koerperlich und fachlich geeignet ist und keine Tatsachen vorliegen, die
   ihn fuer den Fahrlehrerberuf als unzuverlaessig erscheinen lassen,
3. mindestens eine abgeschlossene Berufsausbildung in einem anerkannten Lehrberuf nach
   abgeschlossener Hauptschulbildung oder eine gleichwertige Vorbildung besitzt,
4. die Fahrerlaubnis der Klassen A, BE und CE und, sofern die Fahrlehrerlaubnis fuer
   die Klasse DE erteilt werden soll, die Fahrerlaubnis der Klasse DE besitzt; eine
   Fahrerlaubnis auf Probe reicht nicht aus,
5. ueber eine ausreichende Fahrpraxis auf Kraftfahrzeugen der Klasse verfuegt, fuer die
   die Fahrlehrerlaubnis erteilt werden soll,
6. innerhalb der letzten drei Jahre zum Fahrlehrer ausgebildet worden ist,
7. die fachliche Eignung in einer Pruefung nach § 4 nachgewiesen hat und
8. ueber die fuer die Ausuebung der Berufstaetigkeit erforderlichen Kenntnisse der
   deutschen Sprache verfuegt.
Abweichend von Satz 1 Nr. 5 genuegt es, wenn der Bewerber um die Fahrlehrerlaubnis der
Klassen BE und DE ueber eine ausreichende Fahrpraxis auf Kraftfahrzeugen der Klassen B
und D verfuegt. Das Bundesministerium fuer Verkehr, Bau und Stadtentwicklung kann durch
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Anforderungen an die geistige und
koerperliche Eignung der Bewerber (Satz 1 Nr. 2) festlegen.

(2) Als jeweils ausreichend nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 5 gilt die Fahrpraxis, wenn
der Bewerber innerhalb der letzten fuenf Jahre vor der Antragstellung drei Jahre
lang Kraftfahrzeuge der Klasse B und zwei Jahre lang Kraftfahrzeuge der Klassen A
(ohne Beschraenkung auf leistungsbegrenzte Kraftraeder), CE und D gefuehrt hat. Einer
zweijaehrigen Fahrpraxis bedarf es nicht, wenn der Bewerber um die Fahrlehrerlaubnis der
Klasse CE oder DE sechs Monate lang hauptberuflich - als Angehoeriger der Bundeswehr,
der Bundespolizei oder der Polizei ueberwiegend - Kraftfahrzeuge der beantragten Klasse
gefuehrt oder sich nach Erwerb der Fahrerlaubnis einer 60 Fahrstunden zu 45 Minuten
umfassenden Zusatzausbildung in einer Fahrschule auf solchen Kraftfahrzeugen unterzogen
hat. Absatz 1 Satz 2 bleibt unberuehrt.

(3) Die Dauer der Ausbildung nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 6 betraegt
1. fuer Bewerber um die Fahrlehrerlaubnis der Klasse BE fuenfeinhalb Monate in einer
   Fahrlehrerausbildungsstaette und viereinhalb Monate in einer Ausbildungsfahrschule,
2. fuer Bewerber um die Fahrlehrerlaubnis der Klasse A zusaetzlich einen Monat in einer
   Fahrlehrerausbildungsstaette,
3. fuer Bewerber um die Fahrlehrerlaubnis der Klasse CE oder DE zusaetzlich zwei Monate
   in einer Fahrlehrerausbildungsstaette.
Besitzt der Bewerber um die Fahrlehrerlaubnis der Klasse DE die Fahrlehrerlaubnis der
Klasse CE, so verkuerzt sich die Ausbildungsdauer um einen Monat. Das gleiche gilt, wenn
der Bewerber um die Fahrlehrerlaubnis der Klasse CE die Fahrlehrerlaubnis der Klasse DE
besitzt.

(4) Die Ausbildung in der Fahrlehrerausbildungsstaette erfolgt in geschlossenen Kursen
und darf - abgesehen von einer auf die Dauer der Ausbildung nicht anrechenbaren
unterrichtsfreien Zeit bis zu einem Monat - nicht unterbrochen werden. Der Unterricht
ist als Ganztagsunterricht durchzufuehren.

(5) Der Bewerber um die Fahrlehrerlaubnis der Klasse BE hat sich nach fuenfmonatiger
Ausbildung in einer Fahrlehrerausbildungsstaette zusaetzlich einer viereinhalbmonatigen
Ausbildung in einer Ausbildungsfahrschule zu unterziehen. Die Ausbildung in einer
Ausbildungsfahrschule ist waehrend des dritten Monats durch einen einwoechigen Lehrgang
in einer Fahrlehrerausbildungsstaette zu unterbrechen. Die Ausbildung des Bewerbers
endet mit einem weiteren einwoechigen Lehrgang in einer Fahrlehrerausbildungsstaette nach
Abschluss der Ausbildung in einer Ausbildungsfahrschule.

(6) Das Bundesministerium fuer Verkehr, Bau und Stadtentwicklung kann durch
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates naehere Voraussetzungen fuer das

                                            -4-
      
                                                                              

Erfordernis eines Sprachtests zur Ueberpruefung der Kenntnisse nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 8
festlegen.

§ 2a Voraussetzungen fuer die Erteilung der Fahrlehrerlaubnis bei
Inhabern eines Befaehigungsnachweises aus einem anderen Mitgliedstaat der
Europaeischen Union, eines anderen Vertragsstaats des Abkommens ueber den
Europaeischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz
(1) Einem Staatsangehoerigen eines Mitgliedstaats der Europaeischen Union oder eines
Vertragsstaats des Abkommens ueber den Europaeischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz,
der Inhaber einer in einem anderen dieser Staaten erteilten Fahrlehrerlaubnis oder
eines in einem anderen dieser Staaten ausgestellten Nachweises ueber die Befaehigung
zur Fahrschuelerausbildung (Befaehigungsnachweis) ist, wird abweichend von § 2 Abs. 1
Satz 1 Nr. 3 bis 7 die Fahrlehrerlaubnis der entsprechenden Klasse erteilt, wenn die
Voraussetzungen der Richtlinie 2005/36/EG des Europaeischen Parlaments und des Rates vom
7. September 2005 ueber die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. EU Nr. L 255 S.
22) erfuellt sind. In der Fahrlehrerlaubnis, die zur voruebergehenden und gelegentlichen
Ausbildung von Fahrschuelern berechtigt, ist ein entsprechender Zusatz anzubringen.

(2) Unterscheidet sich die bisherige durch Ausbildung und Pruefung des Bewerbers
erworbene Qualifikation wesentlich von den durch die Bestimmungen der Fahrlehrer-
Ausbildungsordnung und der Pruefungsordnung fuer Fahrlehrer fuer die Aufnahme der
Fahrlehrertaetigkeit im Inland vorgeschriebenen Anforderungen und wird dieser
Unterschied auch durch die von dem Bewerber im Rahmen seiner Berufserfahrung – auch
in einem Drittland – erworbenen Kenntnisse nicht ausgeglichen, kann die Erteilung
der Fahrlehrerlaubnis nach Absatz 1, die zur Niederlassung im Inland berechtigt, von
der Teilnahme an einem Anpassungslehrgang oder einer Eignungspruefung abhaengig gemacht
werden. Satz 1 gilt nicht, wenn die bisherige Ausbildung und Pruefung den Anforderungen
entspricht, die nach Artikel 15 Abs. 2 der Richtlinie 2005/36/EG vom Ausschuss fuer die
Anerkennung von Berufsqualifikationen beschlossen worden sind.

(3) Die Erteilung einer Fahrlehrerlaubnis zur voruebergehenden und gelegentlichen
Fahrschuelerausbildung nach Absatz 1 Satz 2 kann von einer Eignungspruefung abhaengig
gemacht werden, wenn ein wesentlicher Unterschied zwischen der beruflichen
Qualifikation des Bewerbers und der im Inland geforderten Ausbildung und Pruefung
besteht und dadurch die oeffentliche Sicherheit gefaehrdet wuerde.

(4) Im Uebrigen gilt § 2 entsprechend.

(5) Das Bundesministerium fuer Verkehr, Bau und Stadtentwicklung kann durch
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates naehere Anforderungen an die inhaltliche
und zeitliche Gestaltung des Anpassungslehrgangs sowie an die Durchfuehrung der
Eignungspruefung nach den Absaetzen 2 und 3 festlegen.

§ 3 Antrag auf Erteilung der Fahrlehrerlaubnis
In dem Antrag auf Erteilung der Fahrlehrerlaubnis hat der Bewerber anzugeben, fuer
welche Klasse von Kraftfahrzeugen er die Fahrlehrerlaubnis erwerben will. Er hat dem
Antrag beizufuegen:
1. einen amtlichen Nachweis ueber Ort und Tag der Geburt,
2. einen Lebenslauf,
3. ein aerztliches oder – auf Verlangen der Erlaubnisbehoerde – ein fachaerztliches
   Zeugnis oder das Gutachten einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle fuer
   Fahreignung ueber seine geistige und koerperliche Eignung,
4. eine Ablichtung seines Fuehrerscheins; sie muss amtlich beglaubigt sein, wenn der
   Fuehrerschein nicht zur Einsichtnahme vorgelegt wird,
5. Unterlagen ueber die Fahrpraxis (§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5),
6. einen Nachweis ueber die Vorbildung (§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3),
7. eine Bescheinigung der amtlich anerkannten Fahrlehrerausbildungsstaette ueber die
   Dauer der durchgefuehrten Ausbildung (§ 2 Abs. 3, 4 und 5),

                                            -5-
      
                                                                              

8. dem Antrag auf Erteilung der Fahrlehrerlaubnis der Klasse BE zusaetzlich eine
   Bescheinigung der Ausbildungsfahrschule ueber die Dauer der durchgefuehrten
   Ausbildung (§ 2 Abs. 5 Satz 1) und das Berichtsheft nach § 9a Abs. 3.
Die sich auf die Ausbildung nach § 2 Abs. 5 beziehende Bescheinigung nach Satz
2 Nr. 7 und die Unterlagen nach Satz 2 Nr. 8 sind nach Abschluss der Ausbildung
nachzureichen. Der Bewerber hat die Erteilung eines Fuehrungszeugnisses zur Vorlage
bei der Erlaubnisbehoerde nach den Vorschriften des Bundeszentralregistergesetzes zu
beantragen.

§ 3a Antrag auf Erteilung einer Fahrlehrerlaubnis nach § 2a
(1) In dem Antrag auf Erteilung der Fahrlehrerlaubnis nach § 2a hat der Bewerber
anzugeben, fuer welche Klasse von Kraftfahrzeugen er die Fahrlehrerlaubnis erwerben
will.

(2) Er hat dem Antrag auf Erteilung der Fahrlehrerlaubnis nach § 2a, die zur
Niederlassung im Inland berechtigt, beizufuegen:
1. einen amtlichen Nachweis ueber seine Staatsangehoerigkeit,
2. eine amtlich beglaubigte Kopie des Befaehigungsnachweises oder des
   Ausbildungsnachweises im Sinne von Artikel 3 Abs. 1 Buchstabe c der Richtlinie
   2005/36/EG, der zur Aufnahme des entsprechenden Berufs im ausstellenden Staat
   berechtigt,
3. eine dem Fuehrungszeugnis zur Vorlage bei der Erlaubnisbehoerde nach den Vorschriften
   des Bundeszentralregistergesetzes vergleichbare Bescheinigung des Staates, in
   welchem er den Befaehigungs- oder Ausbildungsnachweis oder die Berufserfahrung
   erworben hat,
4. einen amtlichen Nachweis des Staates, in welchem er den Ausbildungs- oder
   Befaehigungsnachweis oder die Berufserfahrung erworben hat, dass kein Fall vorliegt,
   in dem die Ausuebung des Berufs wegen fehlender geistiger oder koerperlicher Eignung
   nach § 2a Abs. 4 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 zu untersagen waere, und
5. eine Bescheinigung darueber, dass er die Taetigkeit des Fahrlehrers innerhalb der
   letzten zehn Jahre vor Ausstellung der Bescheinigung mindestens zwei Jahre lang
   in einem anderen Mitgliedstaat der Europaeischen Union, einem anderen Vertragsstaat
   des Abkommens ueber den Europaeischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz ausgeuebt hat,
   wenn in diesem Staat die Fahrlehrertaetigkeit nicht im Sinne von Artikel 3 Abs. 1
   Buchstabe a der Richtlinie 2005/36/EG reglementiert ist.
Die Bescheinigungen nach Satz 1 Nr. 3 und 4 duerfen bei ihrer Vorlage nicht aelter
als drei Monate sein. Weist der Bewerber nach, dass in dem Staat, in welchem er den
Ausbildungs- oder Befaehigungsnachweis erworben hat, Unterlagen nach Satz 1 Nr. 3 oder
4 nicht ausgestellt werden, koennen diese durch eine Versicherung an Eides statt des
Bewerbers ersetzt werden.

(3) Die zustaendige Behoerde kann im Fall des Absatzes 2 den Bewerber auffordern,
Informationen vorzulegen
1. zu seiner Ausbildung und Pruefung, soweit dies erforderlich ist um festzustellen,
   ob seine Ausbildung oder Pruefung im Sinne von § 2a Abs. 2 Satz 1 wesentlich von
   den Anforderungen der Fahrlehrer-Ausbildungsordnung und der Pruefungsordnung fuer
   Fahrlehrer fuer die Aufnahme der Fahrlehrertaetigkeit im Inland abweicht,
2. zu seiner Berufserfahrung, soweit dies erforderlich ist um festzustellen, ob
   eine festgestellte wesentliche Abweichung seiner Ausbildung oder Pruefung von
   den Anforderungen der Fahrlehrer-Ausbildungsordnung und der Pruefungsordnung fuer
   Fahrlehrer fuer die Aufnahme der Fahrlehrertaetigkeit im Inland durch die von ihm im
   Rahmen seiner Berufserfahrung erworbenen Kenntnisse im Sinne von § 2a Abs. 2 Satz 1
   ausgeglichen werden kann.
Ferner kann sich die zustaendige Behoerde an die Kontaktstelle oder die zustaendige
Behoerde oder Stelle des Staates wenden, in dem der Bewerber die Ausbildung absolviert,
die Pruefung bestanden oder die Berufserfahrung erworben hat, um erforderliche
Informationen zu der Ausbildung, Pruefung oder Berufserfahrung zu erlangen.

                                            -6-
      
                                                                              

(4) Dem Antrag auf Erteilung einer Fahrlehrerlaubnis zur voruebergehenden und
gelegentlichen Fahrschuelerausbildung nach § 2a Abs. 1 Satz 2 hat der Bewerber
beizufuegen:
1. einen amtlichen Nachweis ueber seine Staatsangehoerigkeit,
2. eine amtliche Bescheinigung darueber, dass er zum Zeitpunkt der Ausstellung der
   Bescheinigung in einem anderen Mitgliedstaat der Europaeischen Union, einem anderen
   Vertragsstaat des Abkommens ueber den Europaeischen Wirtschaftsraum oder der
   Schweiz rechtmaessig als Fahrlehrer niedergelassen ist und dass ihm die Ausuebung
   dieses Berufs zum Zeitpunkt der Ausstellung der Bescheinigung nicht, auch nicht
   voruebergehend, untersagt ist,
3. einen amtlich beglaubigten Nachweis ueber seine Berufsqualifikation im Sinne von
   Artikel 3 Abs. 1 Buchstabe b der Richtlinie 2005/36/EG sowie
4. in den Faellen, in denen die Fahrlehrertaetigkeit oder die Ausbildung zu diesem
   Beruf in dem Staat seiner Niederlassung nicht im Sinne von Artikel 3 Abs. 1
   Buchstabe a oder e der Richtlinie 2005/36/EG reglementiert ist, eine Bescheinigung
   darueber, dass er die Taetigkeit des Fahrlehrers innerhalb der letzten zehn Jahre
   vor Ausstellung der Bescheinigung mindestens zwei Jahre lang im Staat seiner
   Niederlassung ausgeuebt hat.

(5) Der Bewerber hat in den Faellen des Absatzes 4 die Erteilung eines
Fuehrungszeugnisses zur Vorlage bei der Erlaubnisbehoerde nach den Vorschriften des
Bundeszentralregistergesetzes zu beantragen sowie eine vergleichbare Bescheinigung der
zustaendigen Behoerde des Staates, in welchem er niedergelassen ist, beizufuegen. Weist
der Bewerber nach, dass in diesem Staat keine vergleichbare Bescheinigung ausgestellt
wird, kann sie durch eine Versicherung an Eides statt des Bewerbers ersetzt werden.
Die zustaendige Behoerde kann sich an den Mitgliedstaat, der die Bescheinigung nach
Satz 1 Nr. 2 ausgestellt hat, wenden und alle Informationen ueber die Rechtmaessigkeit
der Niederlassung des Bewerbers anfordern sowie Informationen darueber, dass keine
berufsbezogenen verwaltungsrechtlichen und strafrechtlichen Sanktionen gegen den
Bewerber vorliegen.

§ 3b Meldepflicht der Inhaber einer Fahrlehrerlaubnis zur voruebergehenden
und gelegentlichen Fahrschuelerausbildung nach § 2a Abs. 1 Satz 2
Der Inhaber einer Fahrlehrerlaubnis zur voruebergehenden und gelegentlichen
Fahrschuelerausbildung nach § 2a Abs. 1 Satz 2 hat der zustaendigen Behoerde jaehrlich
formlos Meldung zu erstatten, wo er beabsichtigt, in dem betreffenden Jahr
voruebergehend und gelegentlich Fahrschueler auszubilden. Die Meldung nach Satz 1 muss
abweichend von Satz 1 schriftlich erfolgen und ihr sind die Unterlagen nach § 3a Abs.
4 und 5 Satz 1 beizufuegen, soweit sich wesentliche Aenderungen gegenueber der in den
Unterlagen, die dem Antrag auf Erteilung der Fahrlehrerlaubnis nach § 2a Abs. 1 Satz 2
beigefuegt waren, bescheinigten Situation ergeben. § 3a Abs. 5 Satz 2 gilt entsprechend.
In dem Jahr der Erteilung der Fahrlehrerlaubnis nach § 2a Abs. 1 Satz 2 ist eine
Meldung entbehrlich.

§ 4 Fahrlehrerpruefung
(1) Die Pruefung muss den Nachweis erbringen, dass der Bewerber um die Fahrlehrerlaubnis
die fachliche Eignung zur Ausbildung von Fahrschuelern besitzt. Der Bewerber hat
1. gruendliche Kenntnisse
   a) der Verkehrspaedagogik einschliesslich der Didaktik,
   b) der Verkehrsverhaltenslehre einschliesslich der Gefahrenlehre,
   c) der massgebenden gesetzlichen Vorschriften,
   d) der umweltbewussten und energiesparenden Fahrweise,
   e) der Fahrphysik,

2. ausreichende Kenntnisse der Kraftfahrzeugtechnik sowie


                                            -7-
      
                                                                              

3. die Faehigkeit und Fertigkeit, sachlich richtig, auf die Ziele der
   Fahrschuelerausbildung bezogen und methodisch ueberlegt unterrichten zu koennen,
nachzuweisen.

(2) Die Pruefung besteht aus einer fahrpraktischen Pruefung, einer Fachkundepruefung (mit
einem schriftlichen und einem muendlichen Teil) sowie - fuer die Klasse BE - aus je einer
Lehrprobe im theoretischen und im fahrpraktischen Unterricht.

(3) Das Bundesministerium fuer Verkehr, Bau und Stadtentwicklung wird ermaechtigt, im
Einvernehmen mit dem Bundesministerium fuer Bildung und Forschung durch Rechtsverordnung
mit Zustimmung des Bundesrates Einzelheiten ueber die Pruefung, insbesondere ueber
Zulassungsvoraussetzungen, Inhalt, Gliederung, Verfahren, Ruecktritt, Bewertung,
Entscheidung und Wiederholung, zu regeln.

§ 5 Erteilung der Fahrlehrerlaubnis, Fahrlehrerschein
(1) Die Fahrlehrerlaubnis wird durch Aushaendigung oder Zustellung des Fahrlehrerscheins
erteilt. Der Fahrlehrer hat den Fahrlehrerschein bei Fahrten mit Fahrschuelern
mitzufuehren und der Erlaubnisbehoerde sowie den fuer die Ueberwachung des Strassenverkehrs
und bei Fahrerlaubnispruefungen den fuer die Pruefung zustaendigen Personen auf Verlangen
auszuhaendigen.

(2) Der Fahrlehrerschein muss den Namen, die Vornamen, den Geburtstag und -ort und
die Anschrift des Inhabers der Fahrlehrerlaubnis, die Angabe, fuer welche Klasse von
Kraftfahrzeugen die Fahrlehrerlaubnis gilt und welche Auflagen bestehen, sowie in
den Faellen des § 2a Abs. 1 Satz 2 den Zusatz enthalten, dass die Fahrlehrerlaubnis
nur zur voruebergehenden und gelegentlichen Ausbildung von Fahrschuelern berechtigt.
Ausserdem muessen die Beschaeftigungsverhaeltnisse und das Ausbildungsverhaeltnis mit dem
Inhaber einer Fahrschule sowie die Gueltigkeitsdauer der befristeten Fahrlehrerlaubnis
eingetragen werden. Der Fahrlehrerschein ist der Erlaubnisbehoerde bei Beginn und Ende
des Beschaeftigungs- und des Ausbildungsverhaeltnisses unverzueglich vorzulegen.

(3) Das Bundesministerium fuer Verkehr, Bau und Stadtentwicklung bestimmt mit Zustimmung
des Bundesrates durch Rechtsverordnung das Muster des Fahrlehrerscheins.

(4) Die zustaendige Behoerde bestaetigt dem Bewerber in den Faellen des § 2a Abs. 1
binnen eines Monats nach Eingang des Antrags auf Erteilung einer Fahrlehrerlaubnis,
die zur Niederlassung im Inland berechtigt, den Empfang der Unterlagen und teilt
ihm gegebenenfalls mit, welche Unterlagen fehlen. Das Verfahren fuer die Pruefung
eines Antrags auf Erteilung einer Fahrlehrerlaubnis nach § 2a Abs. 1, die zur
Niederlassung im Inland berechtigt, muss spaetestens drei Monate nach Einreichung der
vollstaendigen Unterlagen durch den Bewerber abgeschlossen werden. Diese Frist kann
um einen Monat verlaengert werden. Bestehen begruendete Zweifel an der Echtheit der
vorgelegten Bescheinigungen und Ausbildungsnachweise, so kann die zustaendige Behoerde
durch Nachfrage bei der in der Bescheinigung oder dem Ausbildungsnachweis genannten
Ausstellungsbehoerde oder -stelle die Echtheit der vorgelegten Bescheinigungen und
Ausbildungsnachweise ueberpruefen; der Fristablauf ist so lange gehemmt.

(5) Abweichend von Absatz 4 soll die zustaendige Behoerde in den Faellen des § 2a Abs.
1 Satz 2 den Bewerber innerhalb eines Monats nach Eingang des Antrags auf Erteilung
einer Fahrlehrerlaubnis zur voruebergehenden und gelegentlichen Fahrschuelerausbildung
ueber fehlende Unterlagen unterrichten sowie innerhalb eines Monats nach Eingang der
vollstaendigen Unterlagen ueber die Erteilung der Fahrlehrerlaubnis zur voruebergehenden
und gelegentlichen Fahrschuelerausbildung entscheiden und dem Bewerber ihre Entscheidung
mitteilen. Die zustaendige Behoerde kann die Frist nach Satz 1 Halbsatz 2 um bis zu
einen Monat verlaengern. Im Fall des § 2a Abs. 3 hat die zustaendige Behoerde abweichend
von Satz 2 die Frist nach Satz 1 Halbsatz 2 um einen Monat zu verlaengern, um dem
Bewerber die Moeglichkeit einzuraeumen, mit der Eignungspruefung nachzuweisen, dass er die
fehlenden Kenntnisse und Faehigkeiten zwischenzeitlich erworben hat. Die Frist kann auf
Antrag um bis zu drei Monate verlaengert werden. Die Fahrlehrerlaubnis nach § 2a Abs.
1 Satz 2 gilt als erteilt, wenn sie nicht vor Ablauf der jeweils massgeblichen Frist
versagt wird.


                                            -8-
      
                                                                              

§ 6 Pflichten des Fahrlehrers, taegliche Hoechstdauer des praktischen
Fahrunterrichts
(1) Der Fahrlehrer hat die Fahrschueler gewissenhaft auszubilden. Er hat
ihnen die Kenntnisse, Faehigkeiten und Verhaltensweisen zu vermitteln, die das
Strassenverkehrsgesetz und die auf diesem sowie auf dem Fahrlehrergesetz beruhenden
Rechtsverordnungen fuer die Ausbildung und Pruefung der Bewerber um die Erlaubnis
zum Fuehren von Kraftfahrzeugen fordern. Ferner hat er sie ueber die Folgen von
Zuwiderhandlungen gegen die Verkehrsvorschriften und ueber die Pflichtversicherung von
Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhaengern zu unterrichten.

(2) Der Fahrlehrer darf taeglich nur so lange praktischen Fahrunterricht erteilen,
wie er in der Lage ist, die Verantwortung fuer die Ausbildungsfahrt zu uebernehmen
und den Fahrschueler sachgerecht zu unterrichten. Die taegliche Gesamtdauer des
praktischen Fahrunterrichts einschliesslich der Pruefungsfahrten nach § 2 Abs. 15 des
Strassenverkehrsgesetzes darf 495 Minuten nicht ueberschreiten; sie muss durch Pausen von
ausreichender Dauer unterbrochen sein. Soweit andere berufliche Taetigkeiten an diesem
Tag ausgeuebt worden sind, darf die Gesamtarbeitszeit zehn Stunden nicht ueberschreiten.

(3) Das Bundesministerium fuer Verkehr, Bau und Stadtentwicklung bestimmt mit
Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung die notwendigen Anforderungen an die
Unterrichtsgestaltung, insbesondere an die Lehrplaene und die Unterrichtsmethoden sowie
an die Ueberwachung des Unterrichts.

§ 7 Ruhen und Erloeschen der Fahrlehrerlaubnis
(1) Die Fahrlehrerlaubnis ruht, solange ein Fahrverbot nach § 25 des
Strassenverkehrsgesetzes oder § 44 des Strafgesetzbuchs besteht, der Fuehrerschein nach
§ 94 der Strafprozessordnung in Verwahrung genommen, sichergestellt oder beschlagnahmt,
die Fahrerlaubnis nach § 111a der Strafprozessordnung vorlaeufig entzogen oder bei einer
Entziehung im Verwaltungsverfahren die sofortige Vollziehung angeordnet worden und die
aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs nicht wiederhergestellt ist.

(2) Die Fahrlehrerlaubnis erlischt, wenn dem Inhaber die Fahrerlaubnis rechtskraeftig
oder unanfechtbar entzogen wird oder die Fahrerlaubnis auf andere Weise erlischt.

(3) Bei Ruhen oder Erloeschen der Fahrlehrerlaubnis ist der Fahrlehrerschein
unverzueglich der Erlaubnisbehoerde zurueckzugeben.

§ 8 Ruecknahme und Widerruf der Fahrlehrerlaubnis
(1) Die Fahrlehrerlaubnis ist zurueckzunehmen, wenn bei ihrer Erteilung eine der
Voraussetzungen des § 2 nicht vorgelegen hat und keine Ausnahme nach § 34 Abs. 1
erteilt worden ist. Die Erlaubnisbehoerde kann von der Ruecknahme absehen, wenn der
Mangel nicht mehr besteht.

(2) Die Fahrlehrerlaubnis ist zu widerrufen, wenn nachtraeglich eine der in § 2 Abs. 1
Satz 1 Nr. 2 genannten Voraussetzungen weggefallen ist. Unzuverlaessig im Sinne des §
2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ist der Erlaubnisinhaber insbesondere dann, wenn er wiederholt
die Pflichten groeblich verletzt hat, die ihm nach diesem Gesetz oder den auf ihm
beruhenden Rechtsverordnungen obliegen. Die Saetze 1 und 2 gelten fuer den Widerruf einer
Fahrlehrerlaubnis nach § 2a Abs. 1 entsprechend.

(3) Die Fahrlehrerlaubnis zur voruebergehenden und    gelegentlichen
Dienstleistungserbringung nach § 2a Abs. 1 Satz 2    kann widerrufen werden, wenn ihr
Inhaber nicht mehr in einem anderen Mitgliedstaat    der Europaeischen Union, einem anderen
Vertragsstaat des Abkommens ueber den Europaeischen    Wirtschaftsraum oder der Schweiz
rechtmaessig niedergelassen ist.

(4) Nach Ruecknahme oder Widerruf der Fahrlehrerlaubnis ist der Fahrlehrerschein
unverzueglich der Erlaubnisbehoerde zurueckzugeben.

§ 9 Erteilung einer neuen Fahrlehrerlaubnis

                                            -9-
      
                                                                              

(1) Wird nach Erloeschen (§ 7 Abs. 2), Ruecknahme oder Widerruf (§ 8) einer
Fahrlehrerlaubnis eine neue Erlaubnis beantragt, gelten die Vorschriften fuer die
Ersterteilung. § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, 5 und 6 sowie § 3 Satz 2 Nr. 5 bis 8 finden
keine Anwendung.

(2) Auf eine Fahrlehrerpruefung kann die Erlaubnisbehoerde verzichten, wenn keine
Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass der Bewerber die fachliche
Eignung nicht mehr besitzt. Der Verzicht auf die Pruefung ist nicht zulaessig, wenn seit
dem Erloeschen, der Ruecknahme oder dem Widerruf der Fahrlehrerlaubnis mehr als zwei
Jahre verstrichen sind.

§ 9a Befristete Fahrlehrerlaubnis
(1) Dem Bewerber um die Fahrlehrerlaubnis der Klasse BE wird nach fuenfmonatiger
Ausbildung in einer amtlich anerkannten Fahrlehrerausbildungsstaette zum Zwecke
der Ausbildung nach § 2 Abs. 5 Satz 1 und der Pruefung, soweit diese sich auf die
Lehrproben im theoretischen und fahrpraktischen Unterricht erstreckt, eine befristete
Fahrlehrerlaubnis erteilt, wenn er die fahrpraktische Pruefung und die Fachkundepruefung
jeweils mit Erfolg abgelegt hat. Im uebrigen gelten die §§ 1 bis 9 mit den nachstehenden
Massgaben. Die Erteilungsvoraussetzungen nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 und Abs. 3 Satz
1 brauchen nicht erfuellt zu sein. Die Erlaubnis ist auf zwei Jahre zu befristen. Die
befristete Fahrlehrerlaubnis erlischt
1. mit Erteilung der unbefristeten Fahrlehrerlaubnis,
2. nach dreimaliger erfolgloser Lehrprobe im theoretischen oder im fahrpraktischen
   Unterricht (§ 4 Abs. 2) oder
3. durch Ablauf der Frist.

(2) Von der Erlaubnis darf nur unter Aufsicht eines Ausbildungsfahrlehrers (§ 9b)
Gebrauch gemacht werden.

(3) Der Inhaber der befristeten Fahrlehrerlaubnis hat ueber seine praktische Ausbildung
ein Berichtsheft zu fuehren. Es ist in Zeitabschnitte von einer Woche einzuteilen
und woechentlich sowie nach Abschluss der Ausbildung vom Ausbildungsfahrlehrer und vom
Inhaber oder vom verantwortlichen Leiter der Ausbildungsfahrschule abzuzeichnen.

§ 9b Ausbildungsfahrlehrer und Inhalt der Ausbildung
(1) Der Ausbildungsfahrlehrer muss innerhalb der letzten fuenf Jahre mindestens drei
Jahre lang Fahrschuelern, welche die Fahrerlaubnis zum Fuehren von Kraftfahrzeugen
der Klasse B erwerben wollen, hauptberuflich - als Angehoeriger der Bundeswehr, der
Bundespolizei oder der Polizei ueberwiegend - theoretischen und praktischen Unterricht
erteilt haben; er muss ferner an einem dreitaegigen Einweisungsseminar in einer amtlich
anerkannten Fahrlehrerausbildungsstaette oder von einem Berufsverband der Fahrlehrer,
sofern er hierfuer von der zustaendigen obersten Landesbehoerde oder von einer durch sie
bestimmten oder nach Landesrecht zustaendigen Stelle anerkannt ist, teilgenommen haben.
Der Ausbildungsfahrlehrer darf nur in einer Ausbildungsfahrschule (§ 21a) taetig werden.

(2) Der Ausbildungsfahrlehrer hat den Inhaber der befristeten Fahrlehrerlaubnis
sorgfaeltig auszubilden. Er hat ihn vor allem theoretischen und praktischen Unterricht
durchfuehren zu lassen und ihn hierbei anzuleiten und zu beaufsichtigen. Zur Anleitung
gehoeren insbesondere die Vorbereitung und Auswertung des Unterrichts. Zu Beginn der
Ausbildung hat der Ausbildungsfahrlehrer waehrend des Unterrichts staendig anwesend zu
sein.

(3) Dem Ausbildungsfahrlehrer kann die Ausbildung von Inhabern einer befristeten
Fahrlehrerlaubnis untersagt werden, wenn er die Anforderungen nach Absatz 1 nicht
erfuellt oder wenn er nicht die Gewaehr bietet, dass er seinen Verpflichtungen nach Absatz
2 nachkommt.

(4) Das Bundesministerium fuer Verkehr, Bau und Stadtentwicklung bestimmt durch
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die notwendigen Anforderungen an die
Gestaltung der Ausbildung durch den Ausbildungsfahrlehrer, insbesondere an Inhalt

                                            - 10 -
      
                                                                              

und Durchfuehrung des Einweisungsseminars nach Absatz 1 sowie an die Lehrplaene und die
Unterrichtsmethoden nach Absatz 2.

Zweiter Abschnitt
Fahrschulerlaubnis

§ 10 Erfordernis und Inhalt der Fahrschulerlaubnis
(1) Wer als selbstaendiger Fahrlehrer Fahrschueler ausbildet oder durch von ihm
beschaeftigte Fahrlehrer ausbilden laesst, bedarf der Fahrschulerlaubnis. Von der
Fahrschulerlaubnis mit einem Zusatz nach § 11a Satz 2 in Verbindung mit § 2a Abs. 1
Satz 2 darf nur zur voruebergehenden und gelegentlichen selbstaendigen Ausbildung von
Fahrschuelern Gebrauch gemacht werden.

(2) Die Fahrschulerlaubnis wird auf Antrag fuer die Klasse BE, A, CE und DE erteilt. Im
Uebrigen ist § 1 Abs. 2 entsprechend anzuwenden.

§ 11 Voraussetzungen der Fahrschulerlaubnis
(1) Die Fahrschulerlaubnis wird erteilt, wenn
1. der Bewerber mindestens 25 Jahre alt ist und keine Tatsachen vorliegen, die ihn fuer
   die Fuehrung einer Fahrschule als unzuverlaessig erscheinen lassen,
2. keine Tatsachen vorliegen, welche die Annahme rechtfertigen, dass der Bewerber die
   Pflichten nach § 16 nicht erfuellen kann,
3. der Bewerber die Fahrlehrerlaubnis fuer die Klasse besitzt, fuer die er die
   Fahrschulerlaubnis beantragt,
4. der Bewerber mindestens zwei Jahre lang im Rahmen eines Beschaeftigungsverhaeltnisses
   mit dem Inhaber einer Fahrschulerlaubnis hauptberuflich als Fahrlehrer taetig war,
5. der Bewerber an einem Lehrgang von mindestens 70 Stunden zu 45 Minuten ueber
   Fahrschulbetriebswirtschaft teilgenommen hat,
6. der Bewerber den erforderlichen Unterrichtsraum, die erforderlichen Lehrmittel
   und die zur Fahrausbildung in der betreffenden Fahrerlaubnisklasse bestimmten
   Lehrfahrzeuge zur Verfuegung hat.

(2) Ist der Bewerber eine juristische Person, wird die Fahrschulerlaubnis erteilt,
wenn die in Absatz 1 Nr. 6 genannten Voraussetzungen erfuellt sind und keine Tatsachen
vorliegen, die die zur Vertretung berechtigten Personen als unzuverlaessig erscheinen
lassen und eine von ihnen, die die Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 1 bis 5 erfuellt,
zum verantwortlichen Leiter des Ausbildungsbetriebs bestellt wird. Der verantwortliche
Leiter muss nach den Umstaenden, insbesondere bei Beruecksichtigung seiner beruflichen
Verpflichtungen, die Gewaehr dafuer bieten, dass die Pflichten nach § 16 erfuellt werden.

(3) Bis zu fuenf Inhaber einer Fahrschulerlaubnis der gleichen Klassen koennen eine
Fahrschule in der Rechtsform einer Gesellschaft buergerlichen Rechts betreiben
(Gemeinschaftsfahrschule). Jeder Gesellschafter ist berechtigt, seine Fahrschueler
von einem Mitgesellschafter oder von den bei dem Mitgesellschafter beschaeftigten
Fahrlehrern ausbilden zu lassen. Eine zusaetzliche Fahrschulerlaubnis ist nicht
erforderlich. Der Gesellschaftsvertrag bedarf der Schriftform.

(4) Das Bundesministerium fuer Verkehr, Bau und Stadtentwicklung regelt durch
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Einzelheiten der Voraussetzungen der
Fahrschulerlaubnis und des Betriebs einer Fahrschule, insbesondere die Anforderungen an
Unterrichtsraeume, Lehrmittel und Lehrfahrzeuge sowie der Ueberwachung der Fahrschulen.

§ 11a Voraussetzungen fuer die Erteilung der Fahrschulerlaubnis bei
Inhabern eines Befaehigungsnachweises aus einem anderen Mitgliedstaat der
Europaeischen Union, eines anderen Vertragsstaats des Abkommens ueber den
Europaeischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz
                                            - 11 -
      
                                                                              

Einem Staatsangehoerigen eines Mitgliedstaats der Europaeischen Union oder eines
Vertragsstaats des Abkommens ueber den Europaeischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz,
der Inhaber einer in einem anderen dieser Staaten erteilten Fahrlehrerlaubnis, die in
diesem anderen Staat zur selbstaendigen Fahrschuelerausbildung berechtigt, oder eines
in einem anderen dieser Staaten ausgestellten Nachweises ueber die Befaehigung zur
selbstaendigen Fahrschuelerausbildung ist, wird abweichend von § 11 Abs. 1 Nr. 3 bis 5
die Fahrschulerlaubnis der beantragten Klasse erteilt, wenn die Voraussetzungen fuer
die Erteilung einer Fahrlehrerlaubnis der entsprechenden Klasse nach diesem Gesetz und
der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen erfuellt sind. § 2a Abs. 1
Satz 2, Abs. 2, 3 und 5 sowie § 11 mit Ausnahme seines Absatzes 1 Nr. 3 bis 5 gelten
entsprechend. Im Rahmen des § 2a Abs. 2 und 3 bestimmen sich die fuer die Aufnahme der
selbstaendigen Fahrlehrertaetigkeit im Inland vorgeschriebenen Anforderungen und die
hierfuer geforderte Ausbildung nach § 11 Abs. 1 Nr. 3 bis 5.

§ 12 Antrag auf Erteilung der Fahrschulerlaubnis
(1) In dem Antrag auf Erteilung der Fahrschulerlaubnis hat der Bewerber den Namen
und die Anschrift der Fahrschule mitzuteilen und anzugeben, fuer welche Klasse von
Kraftfahrzeugen er die Fahrschulerlaubnis erwerben will. Er hat dem Antrag beizufuegen:
1.   eine amtlich beglaubigte Abschrift oder Ablichtung des Fahrlehrerscheins,
2.   Unterlagen ueber die Taetigkeit als Fahrlehrer (§ 11 Abs. 1 Nr. 4),
2a. eine Bescheinigung des Traegers eines fahrschulbetriebswirtschaftlichen Lehrgangs
    (§ 11 Abs. 1 Nr. 5) ueber die Lehrgangsteilnahme,
3.   eine Erklaerung, ob und von welcher Behoerde bereits eine Fahrschulerlaubnis erteilt
     worden ist,
4.   einen massstabgerechten Plan der Unterrichtsraeume mit Angaben ueber ihre
     Ausstattung,
5.   eine Erklaerung, dass die vorgeschriebenen Lehrmittel zur Verfuegung stehen,
6.   eine Aufstellung ueber Anzahl und Art der Lehrfahrzeuge.
Der Bewerber hat die Erteilung eines Fuehrungszeugnisses zur Vorlage bei der
Erlaubnisbehoerde nach den Vorschriften des Bundeszentralregistergesetzes zu beantragen.

(2) Ist der Bewerber eine juristische Person, sind die Unterlagen nach Absatz 1 Satz 2
Nr. 3 bis 6 und fuer den verantwortlichen Leiter des Ausbildungsbetriebs zusaetzlich die
Unterlagen nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 bis 3 beizufuegen. Ferner ist zu erklaeren, welche
beruflichen Verpflichtungen der verantwortliche Leiter sonst noch zu erfuellen hat.
Die zur Vertretung der juristischen Person berechtigten Personen haben die Erteilung
eines Fuehrungszeugnisses zur Vorlage bei der Erlaubnisbehoerde nach den Vorschriften des
Bundeszentralregistergesetzes zu beantragen.

(3) Die Erlaubnisbehoerde hat die Angaben in den Unterlagen nach Absatz 1 Nr. 4 bis 6 an
Ort und Stelle zu pruefen. § 33 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.

§ 12a Antrag auf Erteilung der Fahrschulerlaubnis, die zur Niederlassung
im Inland berechtigt, an Inhaber eines Befaehigungsnachweises aus einem
anderen Mitgliedstaat der Europaeischen Union, eines anderen Vertragsstaats
des Abkommens ueber den Europaeischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz
(1) In dem Antrag auf Erteilung der Fahrschulerlaubnis nach § 11a, die zur
Niederlassung im Inland berechtigt, hat der Bewerber den Namen und die Anschrift der
Fahrschule mitzuteilen und anzugeben, fuer welche Klasse von Kraftfahrzeugen er die
Fahrschulerlaubnis erwerben will. Er hat dem Antrag beizufuegen:
1. einen amtlichen Nachweis ueber seine Staatsangehoerigkeit,
2. einen massstabgerechten Plan der Unterrichtsraeume mit Angaben ueber ihre Ausstattung,
3. eine Erklaerung, dass die vorgeschriebenen Lehrmittel zur Verfuegung stehen, und
4. eine Aufstellung ueber Anzahl und Art der Lehrfahrzeuge.


                                            - 12 -
      
                                                                              

(2) Ist der Bewerber bereits Inhaber einer inlaendischen Fahrlehrerlaubnis, hat er dem
Antrag ueber Absatz 1 Satz 2 hinaus folgende Unterlagen beizufuegen:
1. eine amtlich beglaubigte Abschrift oder Ablichtung des Fahrlehrerscheins,
2. eine Erklaerung, ob und von welcher Behoerde bereits eine Fahrschulerlaubnis erteilt
   wurde.
Der Bewerber hat ferner die Erteilung eines Fuehrungszeugnisses zur Vorlage bei der
Erlaubnisbehoerde nach den Vorschriften des Bundeszentralregistergesetzes zu beantragen.
Die zustaendige Behoerde kann den Bewerber auffordern, Informationen vorzulegen
1. zu seiner Ausbildung und Pruefung, soweit dies erforderlich ist um festzustellen,
   ob seine Ausbildung oder Pruefung im Sinne von § 11a Satz 2 in Verbindung mit §
   2a Abs. 2 Satz 1 wesentlich von den Anforderungen des Fahrlehrergesetzes und der
   auf ihm beruhenden Durchfuehrungsbestimmungen fuer die Aufnahme der selbstaendigen
   Fahrlehrertaetigkeit der beantragten Klasse im Inland abweicht,
2. zu seiner Berufserfahrung, soweit dies erforderlich ist um festzustellen,
   ob eine festgestellte wesentliche Abweichung seiner Ausbildung oder Pruefung
   von den Anforderungen des Fahrlehrergesetzes und der auf ihm beruhenden
   Durchfuehrungsbestimmungen fuer die Aufnahme der selbstaendigen Fahrlehrertaetigkeit
   der beantragten Klasse im Inland durch die von ihm im Rahmen seiner Berufserfahrung
   erworbenen Kenntnisse im Sinne von § 11a Satz 2 in Verbindung mit § 2a Abs. 2 Satz
   1 ausgeglichen werden kann.
Ferner kann sich die zustaendige Behoerde an die Kontaktstelle oder die zustaendige
Behoerde oder Stelle des Staates wenden, in dem der Bewerber die Ausbildung absolviert,
die Pruefung bestanden oder die Berufserfahrung erworben hat, um erforderliche
Informationen zu der Ausbildung, Pruefung oder Berufserfahrung zu erlangen.

(3) Ist der Bewerber um eine Fahrschulerlaubnis nach § 11a, die zur Niederlassung im
Inland berechtigt, noch nicht Inhaber einer inlaendischen Fahrlehrerlaubnis, hat er dem
Antrag nach Absatz 1 Satz 1 ueber Absatz 1 Satz 2 hinaus folgende Unterlagen beizufuegen:
1. eine amtlich beglaubigte Kopie des Befaehigungsnachweises oder des
   Ausbildungsnachweises im Sinne von Artikel 3 Abs. 1 Buchstabe c der Richtlinie
   2005/36/EG, der zur Aufnahme der selbstaendigen Fahrschuelerausbildung der
   entsprechenden Klasse im ausstellenden Staat berechtigt,
2. eine dem Fuehrungszeugnis zur Vorlage bei der Erlaubnisbehoerde nach den Vorschriften
   des Bundeszentralregistergesetzes vergleichbare Bescheinigung des Staates, in
   welchem er den Ausbildungs- oder Befaehigungsnachweis oder die Berufserfahrung
   erworben hat,
3. einen amtlichen Nachweis des Staates, in welchem er den Ausbildungs- oder
   Befaehigungsnachweis oder die Berufserfahrung erworben hat, dass kein Fall vorliegt,
   in dem die Ausuebung des Berufs wegen fehlender geistiger oder koerperlicher Eignung
   nach § 2a Abs. 4 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 zu untersagen waere,
4. eine Bescheinigung darueber, dass er die Taetigkeit des Fahrlehrers innerhalb der
   letzten zehn Jahre vor Ausstellung der Bescheinigung mindestens zwei Jahre lang
   in einem anderen Mitgliedstaat der Europaeischen Union, einem anderen Vertragsstaat
   des Abkommens ueber den Europaeischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz ausgeuebt hat,
   wenn in diesem Staat die Fahrlehrertaetigkeit nicht im Sinne von Artikel 3 Abs. 1
   Buchstabe a der Richtlinie 2005/36/EG reglementiert ist.
Weist der Bewerber nach, dass in dem Staat, in welchem er den Ausbildungs- oder
Befaehigungsnachweis erworben hat, Unterlagen nach Satz 1 Nr. 2 oder 3 nicht ausgestellt
werden, koennen diese durch eine Versicherung an Eides statt des Bewerbers ersetzt
werden. Die Bescheinigungen nach Satz 1 Nr. 2 und 3 duerfen bei ihrer Vorlage nicht
aelter als drei Monate sein. Absatz 2 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(4) Ist der Bewerber eine juristische Person, sind die Unterlagen nach Absatz 1
Satz 2 Nr. 2 bis 4, Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 und fuer den verantwortlichen Leiter des
Ausbildungsbetriebs zusaetzlich die Unterlagen nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 sowie Absatz
2 Satz 1 Nr. 1 oder Absatz 3 Satz 1 Nr. 1, 3 und 4 und Satz 2, auf Anforderung der
Behoerde auch die Unterlagen nach Absatz 2 Satz 3, auch in Verbindung mit Absatz 3 Satz
4 vorzulegen. Ferner ist zu erklaeren, welche sonstigen beruflichen Verpflichtungen
                                            - 13 -
      
                                                                              

der verantwortliche Leiter zu erfuellen hat. Fuer die zur Vertretung der juristischen
Person berechtigten Personen gilt Absatz 2 Satz 2 oder Absatz 3 Satz 1 Nr. 2, auch in
Verbindung mit Satz 2, entsprechend.

(5) Die Erlaubnisbehoerde hat die Angaben in den Unterlagen nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 2
bis 4 an Ort und Stelle zu pruefen. § 33 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.

§ 12b Antrag auf Erteilung der Fahrschulerlaubnis zur voruebergehenden
und gelegentlichen Fahrschuelerausbildung an Inhaber eines
Befaehigungsnachweises aus einem anderen Mitgliedstaat der Europaeischen
Union, einem anderen Vertragsstaat des Abkommens ueber den Europaeischen
Wirtschaftsraum oder der Schweiz
(1) In dem Antrag auf Erteilung einer Fahrschulerlaubnis zur voruebergehenden und
gelegentlichen Fahrschuelerausbildung nach § 11a Satz 2 in Verbindung mit § 2a Abs.
1 Satz 2 hat der Bewerber den Namen und die Anschrift der Fahrschule mitzuteilen und
anzugeben, fuer welche Klasse von Kraftfahrzeugen er die Fahrschulerlaubnis erwerben
will. Er hat dem Antrag beizufuegen:
1. einen amtlichen Nachweis ueber seine Staatsangehoerigkeit,
2. eine amtliche Bescheinigung darueber, dass er zum Zeitpunkt der Ausstellung der
   Bescheinigung in einem anderen Mitgliedstaat der Europaeischen Union, einem anderen
   Vertragsstaat des Abkommens ueber den Europaeischen Wirtschaftsraum oder der
   Schweiz rechtmaessig als Fahrlehrer niedergelassen ist und dass ihm die Ausuebung
   dieses Berufs zum Zeitpunkt der Ausstellung der Bescheinigung nicht, auch nicht
   voruebergehend, untersagt ist,
3. einen massstabgerechten Plan der Unterrichtsraeume mit Angaben ueber ihre Ausstattung,
4. eine Erklaerung, dass die vorgeschriebenen Lehrmittel zur Verfuegung stehen,
5. eine Aufstellung ueber Anzahl und Art der Lehrfahrzeuge.

(2) Der Bewerber hat ferner die Erteilung eines Fuehrungszeugnisses zur Vorlage
bei der Erlaubnisbehoerde nach den Vorschriften des Bundeszentralregistergesetzes
zu beantragen sowie eine vergleichbare Bescheinigung der zustaendigen Behoerde des
Staates, in welchem er niedergelassen ist, beizufuegen. Weist der Bewerber nach,
dass in diesem Staat keine vergleichbare Bescheinigung ausgestellt wird, kann sie
durch eine Versicherung an Eides statt des Bewerbers ersetzt werden. Die zustaendige
Behoerde kann sich an den Mitgliedstaat, der die Bescheinigung nach Absatz 1 Satz
2 Nr. 2 ausgestellt hat, wenden und alle Informationen ueber die Rechtmaessigkeit
der Niederlassung des Bewerbers anfordern sowie Informationen darueber, dass keine
berufsbezogenen verwaltungsrechtlichen und strafrechtlichen Sanktionen gegen den
Bewerber vorliegen.

(3) Ist der Bewerber bereits Inhaber einer inlaendischen Fahrlehrerlaubnis, hat er dem
Antrag ueber Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 hinaus folgende Unterlagen beizufuegen:
1. eine amtlich beglaubigte Abschrift oder Ablichtung des Fahrlehrerscheins,
2. eine Erklaerung, ob und von welcher Behoerde bereits eine Fahrschulerlaubnis erteilt
   wurde.

(4) Ist der Bewerber noch nicht Inhaber einer inlaendischen Fahrlehrerlaubnis, hat er
dem Antrag ueber Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 hinaus folgende Unterlagen beizufuegen:
1. einen amtlich beglaubigten Nachweis ueber seine Berufsqualifikation im Sinne von
   Artikel 3 Abs. 1 Buchstabe b der Richtlinie 2005/36/EG,
2. in den Faellen, in denen die Fahrlehrertaetigkeit oder die Ausbildung zu diesem
   Beruf in dem Staat seiner Niederlassung nicht im Sinne von Artikel 3 Abs. 1
   Buchstabe a oder e der Richtlinie 2005/36/EG reglementiert ist, eine Bescheinigung
   darueber, dass er die Taetigkeit des Fahrlehrers innerhalb der letzten zehn Jahre
   vor Ausstellung der Bescheinigung mindestens zwei Jahre lang im Staat seiner
   Niederlassung ausgeuebt hat.


                                            - 14 -
      
                                                                              

(5) Ist der Bewerber eine juristische Person, sind die Unterlagen nach Absatz 1 Satz 2
Nr. 2 bis 5, Absatz 3 Nr. 2 und fuer den verantwortlichen Leiter des Ausbildungsbetriebs
zusaetzlich die Unterlagen nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 sowie Absatz 3 Nr. 1 oder Absatz
4 beizufuegen. Ferner ist zu erklaeren, welche sonstigen beruflichen Verpflichtungen
der verantwortliche Leiter zu erfuellen hat. Fuer die zur Vertretung der juristischen
Person berechtigten Personen gilt Absatz 2 Satz 1, 2 sowie Satz 3 letzter Halbsatz
entsprechend.

(6) Die Erlaubnisbehoerde hat die Angaben in den Unterlagen nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 3
bis 5 an Ort und Stelle zu pruefen. § 33 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.

§ 12c Meldepflicht der Inhaber einer Fahrschulerlaubnis zur
voruebergehenden und gelegentlichen Fahrschuelerausbildung
Der Inhaber einer Fahrschulerlaubnis zur voruebergehenden und gelegentlichen
Fahrschuelerausbildung nach § 11a Satz 2 in Verbindung mit § 2a Abs. 1 Satz 2 hat
der zustaendigen Behoerde jaehrlich Meldung zu erstatten, wo er beabsichtigt, in dem
betreffenden Jahr voruebergehend und gelegentlich selbstaendig Fahrschueler auszubilden.
Die Meldung muss abweichend von Satz 1 schriftlich erfolgen und ihr sind die Unterlagen
nach § 12b Abs. 1 bis 4, auch in Verbindung mit § 12b Abs. 5, beizufuegen, soweit sich
wesentliche Aenderungen gegenueber der in den Unterlagen, die dem Antrag auf Erteilung
der Fahrschulerlaubnis zur voruebergehenden und gelegentlichen Fahrschuelerausbildung
nach § 11a Satz 2 in Verbindung mit § 2a Abs. 1 Satz 2 beigefuegt waren, bescheinigten
Situation ergeben. In dem Jahr der Erteilung der Fahrschulerlaubnis zur voruebergehenden
und gelegentlichen Fahrschuelerausbildung nach § 11a Satz 2 in Verbindung mit § 2a Abs.
1 Satz 2 ist eine Meldung nach Satz 1 entbehrlich.

§ 13 Erteilung der Fahrschulerlaubnis, Erlaubnisurkunde
(1) Die Fahrschulerlaubnis wird durch Aushaendigung oder Zustellung der Erlaubnisurkunde
erteilt. Bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 11a gilt § 5 Abs. 4 und 5
entsprechend.

(2) Die Urkunde muss den Namen und die Anschrift der Fahrschule, den Namen und
die Anschrift des Inhabers der Fahrschulerlaubnis – bei natuerlichen Personen auch
die Vornamen und den Geburtstag und -ort –, die Angabe, fuer welche Klasse von
Kraftfahrzeugen die Fahrschulerlaubnis gilt und welche Auflagen bestehen, sowie in
den Faellen des § 11a Satz 2 in Verbindung mit § 2a Abs. 1 Satz 2 den Zusatz, dass
die Fahrschulerlaubnis nur zur voruebergehenden und gelegentlichen Ausbildung von
Fahrschuelern berechtigt, enthalten.

(3) Ist der Inhaber der Fahrschulerlaubnis eine natuerliche Person, so ist die
Erteilung oder das Erloeschen der Fahrschulerlaubnis in seinem Fahrlehrerschein zu
vermerken. Hierzu ist der Schein unverzueglich nach der Erteilung oder dem Erloeschen der
Fahrschulerlaubnis der Erlaubnisbehoerde vorzulegen.

§ 14 Zweigstellen
(1) Wer als Inhaber einer Fahrschule Zweigstellen der Fahrschule betreibt, bedarf der
Zweigstellenerlaubnis.

(2) Die Erlaubnis wird erteilt, wenn Unterrichtsraum Lehrmittel und Lehrfahrzeuge
der auf Grund des § 11 Abs. 4 erlassenen Rechtsverordnung entsprechen und wenn nach
den Umstaenden, insbesondere wegen der Anzahl der Zweigstellen oder ihrer raeumlichen
Entfernung, gewaehrleistet ist, dass der Inhaber der Fahrschulerlaubnis oder der
verantwortliche Leiter des Ausbildungsbetriebs seinen Pflichten nach § 16 nachkommen
kann. Die Anzahl der Zweigstellen soll drei, bei Gemeinschaftsfahrschulen pro
Gesellschafter zwei, nicht uebersteigen.

(3) Die Vorschriften des § 10 Abs. 2 (Klassen), des § 12 Abs. 1 Nr. 3 bis 6 (Erklaerung
ueber bestehende Fahrschulerlaubnisse, Angaben ueber Unterrichtsraeume, Lehrmittel und
Lehrfahrzeuge), des § 13 (Erteilung) und der §§ 15 bis 20 (Fortfuehren nach dem Tode des
Inhabers, allgemeine Pflichten, Anzeigepflichten, Aufzeichnungen, Unterrichtsentgelte,
Ruhen und Erloeschen der Erlaubnis) gelten entsprechend.
                                            - 15 -
      
                                                                              

§ 15 Fortfuehren der Fahrschule nach dem Tod des Inhabers der
Fahrschulerlaubnis
(1) Nach dem Tod des Inhabers der Fahrschulerlaubnis kann die Fahrschule fortgefuehrt
werden
1. fuer Rechnung des ueberlebenden Ehegatten oder Lebenspartners,
2. fuer Rechnung eines Erben, solange dieser noch nicht 26 Jahre alt ist oder seit dem
   Erbfall drei Jahre noch nicht verstrichen sind, oder
3. fuer Rechnung des Testamentsvollstreckers, Nachlassverwalters, Nachlasspflegers
   oder Nachlassinsolvenzverwalters waehrend einer Testamentsvollstreckung,
   Nachlassverwaltung, Nachlasspflegschaft oder Nachlassinsolvenzverwaltung.

(2) Nach Ablauf von sechs Monaten seit dem Tod des Inhabers darf von der
Fahrschulerlaubnis nur Gebrauch gemacht werden, wenn die in Absatz 1 genannten Personen
oder eine andere als verantwortlicher Leiter des Ausbildungsbetriebs bestellte Person
die Voraussetzungen des § 11 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 und Abs. 2 Satz 2 oder § 11a erfuellen.

§ 16 Allgemeine Pflichten des Inhabers der Fahrschule und des
verantwortlichen Leiters des Ausbildungsbetriebs
(1) Der Inhaber der Fahrschule oder der verantwortliche Leiter des Ausbildungsbetriebs
hat dafuer zu sorgen, dass die Ausbildung der Fahrschueler und der Fahrlehrer mit
befristeter Fahrlehrerlaubnis den Anforderungen des § 6 Abs. 1 und 3 entspricht.
Er hat die beschaeftigten Fahrlehrer gruendlich in die Aufgaben einer Fahrschule
einzufuehren und sie bei der Ausbildung der Fahrschueler und der Fahrlehrer mit
befristeter Fahrlehrerlaubnis sowie bei der Durchfuehrung von Aufbauseminaren im Sinne
des Strassenverkehrsgesetzes sachgerecht anzuleiten und zu ueberwachen. Er ist ferner
dafuer verantwortlich, dass sich die erforderlichen Unterrichtsraeume, Lehrmittel und
Lehrfahrzeuge in ordnungsgemaessem Zustand befinden.

(2) Der Inhaber der Fahrschule oder der verantwortliche Leiter des Ausbildungsbetriebs
hat dafuer zu sorgen, dass die beschaeftigten Fahrlehrer den Pflichten nach § 6 Abs.
2 Satz 1 und § 33a nachkommen und die Zeiten nach § 6 Abs. 2 Satz 2 und 3 nicht
ueberschritten werden.

(3) Wird eine Fahrschule durch mehrere Inhaber einer Fahrschulerlaubnis in der Form
einer Gesellschaft buergerlichen Rechts gefuehrt, so ist jeder Gesellschafter fuer
den Betrieb der Gemeinschaftsfahrschule nach den Absaetzen 1 und 2 verantwortlich.
Die Gesellschafter haben aus ihrer Mitte einen Gesellschafter zu benennen, der die
Gemeinschaftsfahrschule gegenueber der Erlaubnisbehoerde vertritt, soweit die Ueberwachung
nach § 33 betroffen ist, und ihn der Erlaubnisbehoerde mitzuteilen. Zu den Aufgaben
des benannten Gesellschafters gehoeren insbesondere die Abgabe und Entgegennahme von
Erklaerungen im Rahmen von § 33 mit Wirkung fuer und gegen saemtliche Gesellschafter sowie
die Verwahrung aller Aufzeichnungen und Nachweise fuer saemtliche Gesellschafter nach §
18 sowie die Vorlage der Aufzeichnungen und Nachweise bei der Erlaubnisbehoerde.

§ 17 Anzeigepflichten des Inhabers der Fahrschule und des verantwortlichen
Leiters des Ausbildungsbetriebs
Der Inhaber der Fahrschule oder in den Faellen des § 11 Abs. 2, § 15 Abs. 2, § 20 Abs. 1
Satz 2, § 21 Abs. 4 und § 49 Abs. 3 der verantwortliche Leiter des Ausbildungsbetriebs
hat der Erlaubnisbehoerde unverzueglich anzuzeigen:
1.   Eroeffnung, Verlegung, Stillegung und Schliessung der Fahrschule,
2.   Beginn und Ende des Beschaeftigungsverhaeltnisses oder Ausbildungsverhaeltnisses mit
     einem Fahrlehrer,
3.   Verlegung, Erweiterung oder Verkleinerung der Unterrichtsraeume,
4.   Aenderungen im Bestand der Lehrfahrzeuge,
5.   die Fortfuehrung der Fahrschule nach § 15 Abs. 1,


                                            - 16 -
       
                                                                               

6.    die Bestellung oder Entlassung des verantwortlichen Leiters des
      Ausbildungsbetriebs; der Anzeige ueber die Bestellung sind Unterlagen nach § 12
      Abs. 1 Nr. 1 bis 3 und eine Erklaerung nach § 12 Abs. 2 Satz 2 beizufuegen; § 12a
      Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Nr. 1, 3 und 4, Abs. 4 Satz 2 sowie §
      12b Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 2, Abs. 3, 4 und 5 Satz 2 gelten entsprechend,
7.    bei juristischen Personen oder nichtrechtsfaehigen Vereinen als Fahrschulinhabern:
      die Bestellung oder das Ausscheiden von Personen, die nach Gesetz oder Satzung
      zur Vertretung berufen sind; der Anzeige sind bei einer juristischen Person
      ein beglaubigter Auszug aus dem Handelsregister oder Vereinsregister, bei einem
      nichtrechtsfaehigen Verein Unterlagen ueber die Vertretungsbefugnis der fuer ihn
      handelnden Personen beizufuegen.
8.    Ausuebung, Aufnahme und Beendigung anderer hauptberuflicher Taetigkeiten durch den
      verantwortlichen Leiter oder Inhaber einer Fahrschule unter Angabe der Art und des
      Umfangs,
9.    Aufnahme des Betriebs einer Gemeinschaftsfahrschule (§ 11 Abs. 3) und Aenderungen
      des Gesellschaftsvertrags; der Anzeige ist eine beglaubigte Abschrift des
      Gesellschaftsvertrags und der einzelnen Fahrschulerlaubnisurkunden beizufuegen,
10.   Beginn und Ende des Betriebs als Ausbildungsfahrschule unter Angabe der
      Ausbildungsfahrlehrer und Vorlage von Nachweisen zu den Voraussetzungen nach § 21a
      Abs. 1 Nr. 1 bis 3.

§ 18 Aufzeichnungen
(1) Der Inhaber der Fahrschule oder in den Faellen des § 11 Abs. 2, § 15 Abs.
2, § 20 Abs. 1 Satz 2, § 21 Abs. 4 und § 49 Abs. 3 der verantwortliche Leiter
des Ausbildungsbetriebs hat Aufzeichnungen ueber die Ausbildung zu fuehren. Die
Aufzeichnungen muessen fuer jeden Fahrschueler Art, Inhalt, Umfang und Dauer der
theoretischen und praktischen Ausbildung, den Namen des den Unterricht erteilenden
Fahrlehrers, Art und Typ der verwendeten Lehrfahrzeuge, Tag und Ergebnis der Pruefungen
sowie die erhobenen Entgelte fuer die Ausbildung und die Vorstellung zur Pruefung
erkennen lassen sowie vom Fahrschueler gegengezeichnet oder sonst bestaetigt sein, damit
eine wirksame Ueberwachung der Ausbildung sichergestellt ist. Die Aufzeichnungen sind
dem Fahrschueler nach Abschluss der Ausbildung zur Unterschrift vorzulegen.

(2) Der Inhaber der Fahrschule oder der verantwortliche Leiter hat fuer jeden Fahrlehrer
taeglich die Anzahl der Fahrstunden unter namentlicher Nennung der ausgebildeten
Fahrschueler, die Gesamtdauer des praktischen Fahrunterrichts einschliesslich der
Pruefungsfahrten und die Dauer der beruflichen Taetigkeiten in Minuten aufzuzeichnen.
Fuer diese Aufzeichnungen hat der Fahrlehrer die Dauer seiner an diesem Tag geleisteten
anderen beruflichen Taetigkeiten anzugeben. Im Tagesnachweis des Fahrlehrers muessen vom
Fahrschueler die Ausfuehrungen bezueglich seiner Ausbildung gegengezeichnet oder sonst
bestaetigt werden. Befindet sich der Fahrlehrer im Ausbildungsverhaeltnis nach § 2 Abs. 5
Satz 1, so ist zusaetzlich die Dauer der Einweisung, Anleitung und Beaufsichtigung durch
den Ausbildungsfahrlehrer in Minuten aufzuzeichnen.

(3) Die Aufzeichnungen sind vom Inhaber der Fahrschule nach Ablauf des Jahres, in
welchem der Unterricht abgeschlossen worden ist, vier Jahre lang aufzubewahren und
der Erlaubnisbehoerde oder den von ihr beauftragten Personen oder Stellen (§ 33) auf
Verlangen zur Pruefung vorzulegen.

(4) Das Bundesministerium fuer Verkehr, Bau und Stadtentwicklung bestimmt
durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Ausgestaltung des
Ausbildungsnachweises fuer Fahrschueler gemaess Absatz 1 und des Tagesnachweises fuer den
Fahrlehrer gemaess Absatz 2.

§ 19 Unterrichtsentgelte
(1) Jeder Inhaber der Fahrschulerlaubnis bildet seine Entgelte frei, selbstaendig
und in eigener Verantwortung; dies gilt fuer Gemeinschaftsfahrschulen (§ 11 Abs. 3)
entsprechend. Er hat sie mit den Geschaeftsbedingungen in den Geschaeftsraeumen durch
Aushang bekanntzugeben. Dabei ist das Entgelt

                                             - 17 -
      
                                                                              

1. pauschaliert fuer die allgemeinen Aufwendungen des Fahrschulbetriebs einschliesslich
   des gesamten theoretischen Unterrichts, fuer die Vorstellung zur Pruefung und fuer die
   Aufbauseminare (§ 31) sowie
2. stundenbezogen fuer eine Fahrstunde im praktischen Unterricht und fuer die
   Unterweisung am Fahrzeug zu jeweils 45 Minuten
anzugeben. Das gilt auch, wenn in der Werbung ausserhalb der Geschaeftsraeume Preise
angegeben werden. Die Angaben ueber die Entgelte und deren Bestandteile sowie ueber die
Geschaeftsbedingungen muessen den Grundsaetzen der Preisklarheit und der Preiswahrheit
entsprechen.

(2) Das Bundesministerium fuer Verkehr, Bau und Stadtentwicklung bestimmt durch
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Ausgestaltung des Aushanges nach
Absatz 1 Satz 2 bis 5.

§ 20 Ruhen und Erloeschen der Fahrschulerlaubnis
(1) Die Fahrschulerlaubnis einer natuerlichen Person ruht, solange fuer den Inhaber
ein Fahrverbot nach § 25 des Strassenverkehrsgesetzes oder § 44 des Strafgesetzbuchs
besteht, der Fuehrerschein nach § 94 der Strafprozessordnung in Verwahrung genommen,
sichergestellt oder beschlagnahmt, die Fahrerlaubnis nach § 111a der Strafprozessordnung
vorlaeufig entzogen oder bei einer Entziehung im Verwaltungsverfahren die sofortige
Vollziehung angeordnet worden und die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs nicht
wiederhergestellt ist. Waehrend des Ruhens der Fahrschulerlaubnis darf der Inhaber
unbeschadet von Satz 3 von ihr keinen Gebrauch machen. Die Erlaubnisbehoerde kann
die Weiterfuehrung des Ausbildungsbetriebs gestatten, wenn eine andere Person als
verantwortlicher Leiter bestellt ist; fuer diese gilt § 11 Abs. 1 Nr. 1 bis 5, Abs. 2
Satz 2 und § 11a.

(2) Die Fahrschulerlaubnis einer natuerlichen Person erlischt, wenn dem Inhaber die
Fahrerlaubnis rechtskraeftig oder unanfechtbar entzogen oder die Fahrlehrerlaubnis
unanfechtbar zurueckgenommen oder widerrufen wird. Werden diese Massnahmen wegen
geistiger oder koerperlicher Maengel des Inhabers der Erlaubnis getroffen, gilt § 21.

(3) Wird ein Ausbildungsbetrieb nach den Vorschriften dieses Gesetzes von einem
verantwortlichen Leiter gefuehrt, so ruht die Fahrschulerlaubnis, wenn
1. fuer ihn ein Fahrverbot nach § 25 des Strassenverkehrsgesetzes oder § 44 des
   Strafgesetzbuchs besteht, sein Fuehrerschein nach § 94 der Strafprozessordnung in
   Verwahrung genommen, sichergestellt oder beschlagnahmt, die Fahrerlaubnis nach
   § 111a der Strafprozessordnung vorlaeufig entzogen oder bei einer Entziehung im
   Verwaltungsverfahren die sofortige Vollziehung angeordnet und die aufschiebende
   Wirkung eines Rechtsbehelfs nicht wiederhergestellt worden ist oder
2. ihm die Fahrerlaubnis rechtskraeftig oder unanfechtbar entzogen oder die
   Fahrlehrerlaubnis unanfechtbar zurueckgenommen oder widerrufen worden ist.

(4) Im Fall des Absatzes 3 Nr. 1 gilt Absatz 1 Satz 2 entsprechend. Im Fall des
Absatzes 3 Nr. 2 sowie in den Faellen des § 11 Abs. 2, § 15 Abs. 2, § 20 Abs. 1 Satz
2, § 21 Abs. 4 und § 49 Abs. 3 nach dem Ausscheiden des verantwortlichen Leiters des
Ausbildungsbetriebs erlischt die Fahrschulerlaubnis, wenn nicht binnen drei Monaten
eine andere Person nach den Vorschriften dieses Gesetzes zum verantwortlichen Leiter
des Ausbildungsbetriebs bestellt wird.

(5) Bei Ruhen oder Erloeschen der Fahrschulerlaubnis ist die Erlaubnisurkunde,
gegebenenfalls auch die Urkunde ueber die Erlaubnis zum Betrieb einer Zweigstelle der
Erlaubnisbehoerde unverzueglich zurueckzugeben.

§ 21 Ruecknahme und Widerruf der Fahrschulerlaubnis, Widerruf der
Zweigstellenerlaubnis
(1) Die Fahrschulerlaubnis ist zurueckzunehmen, wenn bei ihrer Erteilung eine der
Voraussetzungen des § 11 nicht vorgelegen hat und keine Ausnahme nach § 34 Abs. 1


                                            - 18 -
      
                                                                              

erteilt worden ist. Die Erlaubnisbehoerde kann von der Ruecknahme absehen, wenn der
Mangel nicht mehr besteht.

(2) Die Fahrschulerlaubnis ist zu widerrufen, wenn nachtraeglich eine der in § 11 Abs.
1 Nr. 1 zweiter Halbsatz, Nr. 2 und 6 und Abs. 2 genannten Voraussetzungen weggefallen
ist. Unzuverlaessig im Sinne des § 11 Abs. 1 Nr. 1 ist der Erlaubnisinhaber insbesondere
dann, wenn er wiederholt die Pflichten groeblich verletzt hat, die ihm nach diesem
Gesetz oder den auf ihm beruhenden Rechtsverordnungen obliegen.

(3) Die Fahrschulerlaubnis kann widerrufen werden, wenn
1. der Ausbildungsbetrieb aus einem vom Inhaber zu vertretenden Grunde nicht binnen
   eines Jahres nach Erteilung der Erlaubnis eroeffnet wird oder ueber die Dauer eines
   Jahres hinaus stillliegt, es sei denn, es handelt sich um eine Fahrschulerlaubnis
   zur voruebergehenden und gelegentlichen Fahrschuelerausbildung nach § 11a Satz 2 in
   Verbindung mit § 2a Abs. 1 Satz 2;
2. der Inhaber einer Fahrschulerlaubnis zur voruebergehenden und gelegentlichen
   Fahrschuelerausbildung nach § 11a Satz 2 in Verbindung mit § 2a Abs. 1 Satz 2
   nicht mehr in einem anderen Mitgliedstaat der Europaeischen Union, einem anderen
   Vertragsstaat des Abkommens ueber den Europaeischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz
   rechtmaessig niedergelassen ist;
3. in den Faellen des § 11 Abs. 2, der §§ 11a, 15 Abs. 2, § 20 Abs. 1 Satz 2, § 21 Abs.
   4 und § 49 Abs. 3 der verantwortliche Leiter des Ausbildungsbetriebs wiederholt
   die Pflichten groeblich verletzt hat, die ihm nach diesem Gesetz oder den auf ihm
   beruhenden Rechtsverordnungen obliegen.

(4) Die Erlaubnisbehoerde kann bei geistigen oder koerperlichen Maengeln des Inhabers
davon absehen, die Fahrschulerlaubnis zurueckzunehmen oder zu widerrufen, wenn eine
andere Person als verantwortlicher Leiter des Ausbildungsbetriebs bestellt wird; fuer
diese gilt § 11 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 und Abs. 2 Satz 2.

(5) Die Erlaubnis zum Betrieb von Zweigstellen ist zu widerrufen, wenn nachtraeglich
Tatsachen bekannt werden, welche die Versagung der Erlaubnis nach § 14 Abs. 2
rechtfertigen wuerden.

(6) Wird die Fahrschulerlaubnis zurueckgenommen oder widerrufen, erlischt auch die
Erlaubnis zum Betrieb der Zweigstellen. Dies gilt nicht, wenn die Fahrschulerlaubnis
deswegen widerrufen wird, weil die Voraussetzungen des § 11 Abs. 1 Nr. 6 nicht
mehr gegeben sind. In diesem Falle kann der Inhaber einer Zweigstellenerlaubnis
verlangen, dass die Erlaubnis fuer eine nach § 14 Abs. 2 zulaessige Zweigstelle durch eine
Fahrschulerlaubnis ersetzt wird.

(7) Nach Ruecknahme oder Widerruf der Fahrschulerlaubnis sind die Erlaubnisurkunde
und gegebenenfalls die Urkunden ueber Erlaubnisse zum Betrieb von Zweigstellen, nach
Widerruf einer Erlaubnis zum Betrieb einer Zweigstelle die Urkunde ueber diese Erlaubnis
unverzueglich der Erlaubnisbehoerde zurueckzugeben.

§ 21a Ausbildungsfahrschule
(1) Eine Fahrschule, an der ein Fahrlehrer mit befristeter Fahrlehrerlaubnis taetig ist
(Ausbildungsfahrschule), darf nur betreiben oder verantwortlich leiten, wer
1. innerhalb der letzten fuenf Jahre mindestens drei Jahre lang Fahrschuelern, welche
   die Fahrerlaubnis der Klasse B erwerben wollen, hauptberuflich theoretischen und
   praktischen Unterricht erteilt hat,
2. seit mindestens drei Jahren die Fahrschulerlaubnis besitzt oder als
   verantwortlicher Leiter des Ausbildungsbetriebs einer Fahrschule taetig ist,
3. an einem mindestens dreitaegigen Einweisungsseminar in einer amtlich anerkannten
   Fahrlehrerausbildungsstaette oder von einem Berufsverband der Fahrlehrer, sofern
   er hierfuer von der zustaendigen obersten Landesbehoerde oder von einer durch sie
   bestimmten oder nach Landesrecht zustaendigen Stelle anerkannt ist, teilgenommen
   hat.

                                            - 19 -
      
                                                                              

Er muss ferner zuverlaessig sein und die Gewaehr fuer die ordnungsgemaesse Ausbildung von
Fahrlehrern mit befristeter Fahrlehrerlaubnis bieten.

(2) Der Inhaber einer Ausbildungsfahrschule oder der verantwortliche Leiter eines
Ausbildungsbetriebs hat dafuer zu sorgen, dass der Ausbildungsfahrlehrer seinen
Verpflichtungen nach § 9b nachkommt.

(3) Die Ausbildung von Fahrlehrern mit befristeter Fahrlehrerlaubnis kann untersagt
werden, wenn der Inhaber der Ausbildungsfahrschule oder der verantwortliche Leiter des
Ausbildungsbetriebs die Anforderungen nach Absatz 1 nicht erfuellt oder nicht die Gewaehr
bietet, dass er den Verpflichtungen nach Absatz 2 nachkommt.

Dritter Abschnitt
Fahrlehrerausbildungsstaetten

§ 22 Notwendigkeit und sachlicher Geltungsbereich der amtlichen
Anerkennung von Fahrlehrerausbildungsstaetten
(1) Wer in einer Fahrlehrerausbildungsstaette Personen, die Fahrlehrer werden wollen
(Fahrlehreranwaerter), ausbildet oder ausbilden laesst, bedarf der amtlichen Anerkennung
seines Betriebs durch die Erlaubnisbehoerde.

(2) Die Anerkennung wird auf Antrag fuer die Ausbildung zum Erwerb der Fahrlehrerlaubnis
einzelner oder saemtlicher Klassen erteilt.

§ 23 Voraussetzungen der amtlichen Anerkennung
(1) Die amtliche Anerkennung wird erteilt, wenn
1. keine Tatsachen vorliegen, die den Inhaber oder den verantwortlichen Leiter fuer die
   Fuehrung einer Fahrlehrerausbildungsstaette als unzuverlaessig erscheinen lassen,
2. die Fahrlehrerausbildungsstaette einen verantwortlichen Leiter hat, der in der Lage
   ist, den Unterricht sachkundig zu ueberwachen, und die Gewaehr dafuer bietet, dass die
   Pflichten des § 26 erfuellt werden,
3. der Fahrlehrerausbildungsstaette in ausreichender Anzahl Lehrkraefte zur Verfuegung
   stehen, die in der Lage sind, in ihrem Aufgabenbereich den Fahrlehreranwaertern die
   nach § 4 notwendigen Kenntnisse und Fertigkeiten zu vermitteln,
4. der Fahrlehrerausbildungsstaette der erforderliche Unterrichtsraum und die
   erforderlichen Lehrmittel und Lehrfahrzeuge zur Verfuegung stehen,
5. ein sachgerechter Ausbildungsplan vorgelegt wird.
Spaetere Aenderungen des Ausbildungsplans beduerfen der Genehmigung durch die
Erlaubnisbehoerde.

(2) Das Bundesministerium fuer Verkehr, Bau und Stadtentwicklung erlaesst im Einvernehmen
mit dem Bundesministerium fuer Bildung und Forschung mit Zustimmung des Bundesrates
Rechtsverordnungen ueber die noetigen Anforderungen an den verantwortlichen Leiter,
die Lehrkraefte, die Unterrichtsraeume, die Lehrmittel, die Lehrfahrzeuge und die
Unterrichtsgestaltung, insbesondere an die Ausbildungsplaene und die Unterrichtsmethoden
der amtlich anerkannten Fahrlehrerausbildungsstaetten.

§ 24 Antrag auf amtliche Anerkennung
(1) Im Antrag auf amtliche Anerkennung hat der Bewerber den Namen und die Anschrift der
Fahrlehrerausbildungsstaette anzugeben. Er hat dem Antrag beizufuegen:
1. Unterlagen zum Nachweis der Eignung des verantwortlichen Leiters sowie
   eine Erklaerung darueber, welche beruflichen Verpflichtungen der vorgesehene
   verantwortliche Leiter sonst noch zu erfuellen hat,
2. ein Verzeichnis der Lehrkraefte und Unterlagen zum Nachweis der Eignung der
   Lehrkraefte,

                                            - 20 -
      
                                                                              

3. einen massstabgerechten Plan der Unterrichtsraeume mit Angaben ueber deren
   Ausstattung,
4. eine Erklaerung, dass die vorgeschriebenen Lehrmittel zur Verfuegung stehen,
5. eine Aufstellung ueber Anzahl und Art der Lehrfahrzeuge,
6. den Ausbildungsplan.
Der Bewerber hat die Erteilung eines Fuehrungszeugnisses zur Vorlage bei der
Erlaubnisbehoerde nach den Vorschriften des Bundeszentralregistergesetzes zu beantragen.
Das gleiche gilt fuer den vorgesehenen verantwortlichen Leiter.

(2) Dem Antrag einer juristischen Person sind ausserdem ein beglaubigter Auszug aus
dem Handelsregister oder Vereinsregister, dem Antrag eines nichtrechtsfaehigen Vereins
Unterlagen ueber die Vertretungsbefugnis der fuer ihn handelnden Personen beizufuegen.

(3) Die Erlaubnisbehoerde hat die Angaben in den Unterlagen nach Absatz 1 Nr. 3 bis 5 an
Ort und Stelle zu pruefen. § 33 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.

§ 25 Erteilung der amtlichen Anerkennung, Anerkennungsurkunde
(1) Die amtliche Anerkennung wird durch Aushaendigung oder Zustellung der
Anerkennungsurkunde erteilt.

(2) Die Urkunde muss den Namen und die Anschrift der amtlich anerkannten
Fahrlehrerausbildungsstaette, den Namen und die Anschrift des Inhabers der amtlich
anerkannten Fahrlehrerausbildungsstaette - bei natuerlichen Personen auch die Vornamen
und den Geburtstag und -ort - sowie die Angabe enthalten, fuer welche Klasse von
Kraftfahrzeugen die Fahrlehreranwaerter ausgebildet werden sollen und welche Auflagen
bestehen.

(3) Das Kraftfahrt-Bundesamt fuehrt ein Verzeichnis der amtlich anerkannten
Fahrlehrerausbildungsstaetten, in welchem Name und Anschrift der Ausbildungsstaette sowie
der Name des verantwortlichen Leiters enthalten sind, und uebernimmt die regelmaessige
Veroeffentlichung des Verzeichnisses im Verkehrsblatt (Amtsblatt des Bundesministeriums
fuer Verkehr, Bau und Stadtentwicklung). Die Erlaubnisbehoerde hat dem Kraftfahrt-
Bundesamt die Angaben nach Satz 1 sowie jede Aenderung dieser Angaben mitzuteilen.

§ 26 Allgemeine Pflichten des Inhabers und des verantwortlichen Leiters
der amtlich anerkannten Fahrlehrerausbildungsstaette
(1) Der Inhaber oder der verantwortliche Leiter der amtlich anerkannten
Fahrlehrerausbildungsstaette hat dafuer zu sorgen, dass die Ausbildung die fuer Fahrlehrer
erforderlichen rechtlichen und technischen Kenntnisse und paedagogischen Faehigkeiten
vermittelt. Geeignete Lehrkraefte muessen in ausreichender Anzahl zur Verfuegung stehen.
Der Unterricht muss so gestaltet und die Lehrmittel und die sonstige Ausruestung
der Fahrlehrerausbildungsstaette muessen so beschaffen und bemessen sein, dass das
Unterrichtsziel erreicht werden kann.

(2) Die Ausbildung muss entsprechend einem von der Erlaubnisbehoerde genehmigten
Ausbildungsplan angeboten und durchgefuehrt werden. Ein Abdruck des Ausbildungsplans (§
23 Abs. 1 Nr. 5) ist dem Fahrlehreranwaerter vor dem Abschluss des Ausbildungsvertrags
auszuhaendigen.

§ 27 Anzeigepflichten des Inhabers der amtlich anerkannten
Fahrlehrerausbildungsstaette
Der Inhaber der amtlich anerkannten Fahrlehrerausbildungsstaette hat der
Erlaubnisbehoerde unverzueglich anzuzeigen:
1. die Eroeffnung, die Verlegung, die Stillegung und die Schliessung der
   Fahrlehrerausbildungsstaette,
2. die Bestellung und die Entlassung eines verantwortlichen Leiters der
   Fahrlehrerausbildungsstaette; der Anzeige ueber die Bestellung sind Unterlagen zum


                                            - 21 -
      
                                                                              

   Nachweis der Eignung und eine Erklaerung darueber beizufuegen, welche beruflichen
   Pflichten der verantwortliche Leiter sonst noch zu erfuellen hat,
3. Aenderungen im Lehrpersonal; der Anzeige ueber die Einstellung einer Lehrkraft sind
   Unterlagen zum Nachweis der Eignung beizufuegen,
4. Verlegung, Erweiterung oder Verkleinerung der Unterrichtsraeume,
5. bei juristischen Personen oder nichtrechtsfaehigen Vereinen als Inhabern der amtlich
   anerkannten Fahrlehrerausbildungsstaette:
   die Bestellung oder das Ausscheiden von Personen, die nach Gesetz oder Satzung
   zur Vertretung berufen sind; der Anzeige sind bei einer juristischen Person ein
   beglaubigter Auszug aus dem Handelsregister oder Vereinsregister, bei einem
   nichtrechtsfaehigen Verein Unterlagen ueber die Vertretungsbefugnis der fuer ihn
   handelnden Personen beizufuegen.

§ 28 Aufzeichnungen
(1) Der verantwortliche Leiter der amtlich anerkannten Fahrlehrerausbildungsstaette hat
Aufzeichnungen ueber die Ausbildung zu fuehren. Die Aufzeichnungen muessen enthalten:
1. Name, Vorname, Geburtsdatum und Anschrift jedes Fahrlehreranwaerters,
2. Klasse der erstrebten Fahrlehrerlaubnis,
3. Beginn und Ende der Ausbildungszeit,
4. Anzahl der Unterrichtsstunden, aufgegliedert nach dem Ausbildungsplan.

(2) Die Aufzeichnungen sind dem Fahrlehreranwaerter nach Abschluss der Ausbildung zur
Unterschrift vorzulegen. Sie sind vom Inhaber der Fahrlehrerausbildungsstaette nach
Ablauf des Jahres, in welchem der Unterricht abgeschlossen worden ist, fuenf Jahre
lang aufzubewahren und der Erlaubnisbehoerde und den von ihr beauftragten Personen oder
Stellen (§ 33) auf Verlangen zur Pruefung vorzulegen.

§ 29 Ruecknahme und Widerruf der amtlichen Anerkennung
(1) Die amtliche Anerkennung ist zurueckzunehmen, wenn bei ihrer Erteilung eine der
Voraussetzungen des § 23 nicht vorgelegen hat und keine Ausnahme nach § 34 Abs. 1
erteilt worden ist. Die Erlaubnisbehoerde kann von der Ruecknahme absehen, wenn der
Mangel nicht mehr besteht.

(2) Die Anerkennung ist zu widerrufen, wenn nachtraeglich eine der Voraussetzungen des
§ 23 weggefallen ist. Unzuverlaessig im Sinne des § 23 Abs. 1 Nr. 1 ist der Inhaber
oder der verantwortliche Leiter der amtlich anerkannten Fahrlehrerausbildungsstaette
insbesondere dann, wenn er wiederholt die Pflichten groeblich verletzt hat, die ihm nach
diesem Gesetz oder den auf ihm beruhenden Rechtsverordnungen obliegen.

(3) Die Anerkennung kann widerrufen werden, wenn der Ausbildungsbetrieb aus einem
vom Inhaber zu vertretenden Grund nicht binnen eines Jahres nach Erteilung der
Erlaubnis eroeffnet wird oder ueber die Dauer eines Jahres hinaus stilliegt oder der
verantwortliche Leiter der Fahrlehrerausbildungsstaette wiederholt die Pflichten
groeblich verletzt hat, die ihm nach diesem Gesetz oder den auf ihm beruhenden
Rechtsverordnungen obliegen.

(4) Nach Ruecknahme oder Widerruf der amtlichen Anerkennung ist die Anerkennungsurkunde
der Erlaubnisbehoerde unverzueglich zurueckzugeben.

Vierter Abschnitt
Sondervorschriften

§ 30 Fahrlehrer, Fahrschulen und Fahrlehrerausbildungsstaetten bei Behoerden
(1) Der Bund, die Laender, die Gemeinden und andere Gebietskoerperschaften duerfen eigene
Fahrschulen einrichten.

                                            - 22 -
      
                                                                              

(2) Das Bundesministerium des Innern, das Bundesministerium der Finanzen, das
Bundesministerium der Verteidigung, das Bundesministerium fuer Verkehr, Bau und
Stadtentwicklung und die fuer die Polizei zustaendigen obersten Landesbehoerden koennen
anordnen, dass die Aufgaben der Erlaubnisbehoerden und der Pruefungsausschuesse von
Dienststellen ihres Geschaeftsbereichs wahrgenommen und fuer Fahrlehreranwaerter ihres
Geschaeftsbereichs Fahrlehrerausbildungsstaetten eingerichtet werden.

(3) Fahrschulen und Fahrlehrerausbildungsstaetten nach den Absaetzen 1 und 2 beduerfen
keiner Fahrschulerlaubnis und keiner Anerkennung.

(4) Eine Fahrlehrerlaubnis nach Absatz 2 darf nur erteilt werden, wenn der Bewerber
die Voraussetzungen des § 2 erfuellt. Auf die Erteilung besteht kein Rechtsanspruch. Sie
kann jederzeit zurueckgenommen oder widerrufen werden und erlischt, wenn der Inhaber aus
dem oeffentlichen Dienst ausscheidet. Bei Angehoerigen der Bundeswehr erlischt sie mit
dem Ende der Wehrpflicht (§ 3 Abs. 3 und 4 des Wehrpflichtgesetzes) und ruht, solange
ein Dienstverhaeltnis nicht besteht. Die nach Absatz 2 erteilte Fahrlehrerlaubnis
berechtigt den Inhaber nur, Angehoerige des oeffentlichen Dienstes im dienstlichen
Auftrag auszubilden. § 3 Satz 4 findet keine Anwendung.

(5) Beantragt ein Inhaber einer nach Absatz 2 erteilten unbefristeten Fahrlehrerlaubnis
eine entsprechende Fahrlehrerlaubnis nach § 1 in Verbindung mit § 2, gelten die
allgemeinen Vorschriften. Die Pruefung (§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7) entfaellt, wenn der
Bewerber in den letzten zwei Jahren in der Kraftfahrausbildung taetig war und wenn nicht
Tatsachen vorliegen, die Zweifel an der fachlichen Eignung des Bewerbers begruenden.
Das gilt auch, wenn der Antrag innerhalb von zwei Jahren nach der Ruecknahme, dem
Widerruf, dem Erloeschen oder dem Eintritt des Ruhens der nach Absatz 2 erteilten
Fahrlehrerlaubnis gestellt wird.

(6) Hinsichtlich der Seminarerlaubnis sowie der Anerkennung der Traeger von
vorgeschriebenen Einweisungs- und Fortbildungslehrgaengen (§ 31 Abs. 2 und 3, § 33a Abs.
2 und 3) gelten die Absaetze 2 und 4 entsprechend. Die Voraussetzung des § 31 Abs. 2 Nr.
2 gilt als erfuellt, wenn der Inhaber einer Fahrlehrerlaubnis nach Absatz 2 innerhalb
der letzten fuenf Jahre ueberwiegend theoretischen und praktischen Fahrschulunterricht
erteilt hat.

(7) Abweichend von § 9a kann dem Bewerber um die Fahrlehrerlaubnis der Bundeswehr,
der Bundespolizei oder der Polizei in der Klasse CE eine befristete Fahrlehrerlaubnis
erteilt werden, soweit dies aus dienstlichen Gruenden erforderlich ist. Der
Ausbildungsfahrlehrer (§ 9b) des Bewerbers muss in diesem Fall innerhalb der letzten
fuenf Jahre mindestens drei Jahr lang Fahrschuelern, welche die Fahrerlaubnis der Klasse
CE erwerben wollen, theoretischen und praktischen Unterricht erteilt haben.

(8) Die Fahrlehrerlaubnis der Bundeswehr kann in zusaetzlichen Klassen erteilt werden.

Fuenfter Abschnitt
Seminarerlaubnis

§ 31 Erfordernis, Inhalt und Voraussetzung der Erlaubnis zur Durchfuehrung
von Aufbauseminaren (Seminarerlaubnis)
(1) Wer Aufbauseminare im Sinne des Strassenverkehrsgesetzes durchfuehrt, bedarf der
Seminarerlaubnis. Sie kann auf Seminare nach § 2a oder § 4 des Strassenverkehrsgesetzes
beschraenkt werden. Die Erlaubnisbehoerde kann nachtraeglich Auflagen anordnen, soweit
dies erforderlich ist, um die Einhaltung der Anforderungen an Aufbauseminare und deren
ordnungsgemaesse Durchfuehrung sicherzustellen.

(2) Eine Seminarerlaubnis wird auf Antrag erteilt, wenn der Bewerber
1. die Fahrlehrerlaubnis der Klassen A und BE besitzt,
2. innerhalb der letzten fuenf Jahre drei Jahre lang Fahrschuelern, welche die
   Fahrerlaubnis der Klassen A und B erwerben wollen, hauptberuflich theoretischen und
   praktischen Unterricht erteilt hat,

                                            - 23 -
      
                                                                              

3. innerhalb der letzten zwei Jahre mit Erfolg an einem Einweisungslehrgang, der
   aus einem viertaegigen Grundkursus und aus zusaetzlichen jeweils viertaegigen
   programmspezifischen Kursen zur Durchfuehrung von Seminaren nach dem
   Strassenverkehrsgesetz besteht, teilgenommen hat.
Die Teilnahme an einem Einweisungslehrgang war erfolgreich, wenn der Teilnehmer
an allen Veranstaltungen des Lehrgangs teilgenommen und durch aktive Beteiligung,
insbesondere bei Uebungsmoderationen, gezeigt hat, dass er zur Leitung von Seminaren
befaehigt ist. Ueber das Vorliegen dieser Voraussetzung entscheidet die Erlaubnisbehoerde
auf Grund einer Stellungnahme der Lehrgangsleiter. Die Traeger der Kurse nach Nummer 3
muessen von der zustaendigen obersten Landesbehoerde oder von einer durch sie bestimmten
oder nach Landesrecht zustaendigen Stelle anerkannt sein.

(3) Die Seminarerlaubnis wird durch Aushaendigung oder Zustellung der Erlaubnisurkunde
erteilt. Die Erteilung oder das Erloeschen der Seminarerlaubnis ist auf dem
Fahrlehrerschein zu vermerken. Von der Erlaubnis darf nur zusammen mit der
Fahrschulerlaubnis oder im Rahmen eines Beschaeftigungsverhaeltnisses mit dem Inhaber
einer Fahrschule Gebrauch gemacht werden. Der Inhaber oder der verantwortliche Leiter
des Ausbildungsbetriebs muss ebenfalls die Seminarerlaubnis besitzen.

(4) Der Inhaber der Seminarerlaubnis darf personenbezogene Daten, die ihm als
Seminarleiter bekanntgeworden sind, nur fuer die Durchfuehrung des Seminars verwenden.

(5) Die Durchfuehrung des Lehrgangs nach Absatz 2 Nr. 3 unterliegt der Ueberwachung nach
§ 33. Die §§ 7 und 8 (Ruhen, Erloeschen, Ruecknahme und Widerruf der Fahrlehrerlaubnis)
gelten entsprechend.

(6) Das Bundesministerium fuer Verkehr, Bau und Stadtentwicklung kann durch
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates naehere Anforderungen an die
Veranstalter von Lehrgaengen nach Absatz 2 Nr. 3 sowie deren inhaltliche und zeitliche
Gestaltung festlegen.

Sechster Abschnitt
Gemeinsame Vorschriften

§ 32 Zustaendigkeiten
(1) Dieses Gesetz und die auf ihm beruhenden Rechtsverordnungen werden von den
zustaendigen obersten Landesbehoerden, den von ihnen bestimmten oder den nach Landesrecht
zustaendigen Stellen ausgefuehrt. Die Ausfuehrung des § 30 Abs. 1, 2 und 6 obliegt den
dort genannten Gebietskoerperschaften und Behoerden.

(2) Oertlich zustaendig gemaess Absatz 1 Satz 1 ist
1. in Angelegenheiten der Fahrlehrerlaubnis und der Seminarerlaubnis die
   Erlaubnisbehoerde des Wohnsitzes des Bewerbers oder Erlaubnisinhabers, in
   Ermangelung eines Wohnsitzes die des Aufenthaltsortes, in Ermangelung eines
   Wohnsitzes und eines Aufenthaltsortes die des geplanten Beschaeftigungsortes
   oder im Fall des § 2a Abs. 1 Satz 2 die des Ortes, an dem erstmals Fahrschueler
   ausgebildet werden sollen; die Zustaendigkeit geht auf die Erlaubnisbehoerde
   des Beschaeftigungsortes ueber, sobald der Erlaubnisinhaber seine Taetigkeit als
   Fahrlehrer aufnimmt;
2. in Angelegenheiten der Fahrschulerlaubnis die Erlaubnisbehoerde des Sitzes der
   Fahrschule oder unter den Voraussetzungen des § 11a Satz 2 in Verbindung mit § 2a
   Abs. 1 Satz 2 die des Ortes, an dem erstmals Fahrschueler selbstaendig ausgebildet
   werden sollen oder ausgebildet werden,
3. in Angelegenheiten der Zweigstellen die Erlaubnisbehoerde des Sitzes der
   Zweigstelle,
4. in Angelegenheiten der Fahrlehrerausbildungsstaetten die Erlaubnisbehoerde des Sitzes
   der Ausbildungsstaette.


                                            - 24 -
      
                                                                              

§ 33 Ueberwachung
(1) Die Erlaubnisbehoerde ueberwacht die Fahrlehrer, die Fahrschulen und deren
Zweigstellen sowie die Fahrlehrerausbildungsstaetten. Sie kann sich hierbei geeigneter
Personen oder Stellen bedienen.

(2) Die Erlaubnisbehoerde hat wenigstens alle zwei Jahre an Ort und Stelle zu
pruefen, ob die Ausbildung und die Aufbauseminare ordnungsgemaess betrieben werden,
die Unterrichtsraeume, Lehrmittel und Lehrfahrzeuge zur Verfuegung stehen und den
gesetzlichen Vorschriften entsprechen und ob die sonstigen Pflichten auf Grund
dieses Gesetzes und der auf ihm beruhenden Rechtsverordnungen erfuellt werden. Die
mit der Pruefung beauftragten Personen sind befugt, Grundstuecke und Geschaeftsraeume
des Erlaubnisinhabers zu betreten, dort Pruefungen und Besichtigungen vorzunehmen,
dem Unterricht und den Aufbauseminaren beizuwohnen und in die vorgeschriebenen
Aufzeichnungen Einsicht zu nehmen. Der Erlaubnisinhaber hat diese Massnahmen zu
ermoeglichen. Die in Satz 1 genannte Frist kann von der Erlaubnisbehoerde auf vier Jahre
festgesetzt werden, wenn in zwei aufeinanderfolgenden Ueberpruefungen keine oder nur
geringfuegige Maengel festgestellt wurden.

(2a) (weggefallen)

(3) Die Erlaubnisbehoerde kann die Vorlage eines amts- oder fachaerztlichen Zeugnisses
oder eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle fuer Fahreignung
verlangen, wenn Tatsachen bekannt werden, die Bedenken gegen die geistige oder
koerperliche Eignung eines Fahrlehrers begruenden.

(4) Erhaelt die Behoerde, welche eine Fahrlehrerlaubnis nach § 1 oder eine
Fahrschulerlaubnis nach § 10 erteilt hat, von einer oeffentlichen Stelle eines anderen
Mitgliedstaats der Europaeischen Union, eines anderen Vertragsstaats des Abkommens ueber
den Europaeischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, in dem der Inhaber der jeweiligen
Erlaubnis die Fahrlehrertaetigkeit ausuebt, Mitteilung ueber eine Tatsache, auf Grund
derer eine Ruecknahme oder ein Widerruf der Erlaubnis in Betracht kommt, so prueft
sie die Richtigkeit der uebermittelten Tatsache, befindet ueber Art und Ausmass der
nach diesem Gesetz oder einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung
durchzufuehrenden Massnahmen und unterrichtet die oeffentliche Stelle, die die Tatsache
uebermittelt hat, ueber die Massnahmen, die sie oder eine andere inlaendische Behoerde
auf Grund der uebermittelten Tatsache trifft. Die Daten ueber die von der inlaendischen
Behoerde getroffenen Massnahmen sind mit der Massgabe zu uebermitteln, dass sie nur
verwendet werden duerfen, soweit dies erforderlich ist
1. fuer Verwaltungsmassnahmen auf dem Gebiet des Fahrlehrerrechts,
2. zur Verfolgung von Zuwiderhandlungen gegen Rechtsvorschriften auf dem Gebiet des
   Fahrlehrerrechts oder
3. zur Verfolgung von Straftaten, die im Zusammenhang mit der Taetigkeit als Fahrlehrer
   stehen.
Die Uebermittlung unterbleibt, soweit der Betroffene ein schutzwuerdiges Interesse an
dem Ausschluss der Uebermittlung der Daten hat, insbesondere wenn im Empfaengerstaat ein
angemessenes Datenschutzniveau nicht gewaehrleistet ist.

§ 33a Fortbildung
(1) Jeder Fahrlehrer hat alle vier Jahre an einem jeweils dreitaegigen
Fortbildungslehrgang teilzunehmen.

(2) Ist er Inhaber einer Seminarerlaubnis nach § 31 Abs. 1, so hat er ausserdem binnen
zwei Jahren nach Erlaubniserteilung und sodann bis zum Ablauf des vierten auf das
Ende der vorhergehenden Frist folgenden Jahres wiederkehrend an einem entsprechenden
zusaetzlichen dreitaegigen programmspezifischen Fortbildungslehrgang, bestehend aus einem
allgemeinen Teil von zwei Tagen Dauer und je einem programmspezifischen Teil von einem
Tag Dauer, teilzunehmen. Finden zwei programmspezifische Lehrgaenge innerhalb eines
Jahres statt, entfaellt ein allgemeiner Teil.



                                            - 25 -
      
                                                                              

(3) Die Lehrgaenge sind an aufeinanderfolgenden Tagen durchzufuehren. Hiervon kann bei
der Fortbildung nach Absatz 1 abgewichen werden; die Dauer der Fortbildung betraegt
dann vier Tage. Die taegliche Dauer betraegt acht Stunden zu 45 Minuten. Bei Lehrgaengen
nach Absatz 1 darf die Zahl der Teilnehmer 36, bei Lehrgaengen nach Absatz 2 darf die
Zahl der Teilnehmer 16 nicht ueberschreiten. Der Traeger der Lehrgaenge bedarf einer
Anerkennung durch die zustaendige oberste Landesbehoerde oder durch die von dieser
bestimmten oder nach Landesrecht zustaendigen Stelle.

(4) Wird zweimal gegen die Fortbildungspflicht nach Absatz 1 verstossen, kann die
Fahrlehrerlaubnis widerrufen werden. Wird zweimal gegen die Fortbildungspflicht nach
Absatz 2 verstossen, kann die entsprechende Seminarerlaubnis widerrufen werden.

(5) Das Bundesministerium fuer Verkehr, Bau und Stadtentwicklung kann durch
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates naehere Anforderungen an die inhaltliche
und zeitliche Gestaltung der Lehrgaenge festlegen sowie eine Aufteilung der Lehrgaenge im
Ausnahmefall ermoeglichen.

§ 34 Ausnahmen
(1) Die nach § 32 zustaendigen Behoerden oder Stellen koennen Ausnahmen von den
Vorschriften des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 4, 5 und 6, Abs. 3, des § 9a Abs. 1 Satz 5,
des § 9b Abs. 1, des § 11 Abs. 1 Nr. 4 und 5, des § 11 Abs. 2, des § 15 Abs. 2, des §
21a Abs. 1 Nr. 1 und 2 und des § 31 Abs. 2 Nr. 2 und 3 sowie den Vorschriften der auf
§ 11 Abs. 4 beruhenden Rechtsverordnung zulassen. Von den auf § 23 Abs. 2 beruhenden
Rechtsverordnungen koennen Ausnahmen von den Anforderungen an die Unterrichtsraeume, die
Lehrmittel und die Lehrfahrzeuge genehmigt werden. Die Ausnahmen nach Satz 1 und Satz 2
koennen nur genehmigt werden, wenn Gruende der Verkehrssicherheit nicht entgegenstehen.

(2) In den Faellen des Absatzes 1 kann eine Ausnahme erteilt werden von
1. § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6, wenn der Bewerber eine andere Ausbildung oder eine
   Berufstaetigkeit von ausreichender Dauer nachweist, die ihm den Erwerb der fuer einen
   Fahrlehrer notwendigen Kenntnisse und Fertigkeiten ganz oder ueberwiegend ermoeglicht
   haben kann;
2. § 11 Abs. 1 Nr. 4, wenn der Bewerber eine andere Taetigkeit von ausreichender Dauer
   nachweist, die ihm den Erwerb der fuer einen Fahrschulleiter noetigen Fertigkeiten
   und Erfahrungen ermoeglicht haben kann;
3. § 11 Abs. 1 Nr. 5, wenn der Bewerber nachweist, dass er die erforderlichen
   Kenntnisse auf andere Weise erworben hat;
4. § 31 Abs. 2 Nr. 3, wenn der Bewerber an einem mindestens vier Tage dauernden
   Lehrgang nach § 31 Abs. 2 Nr. 3 teilgenommen hat, sich jedoch vor dem 17. Mai
   1986 bereits einem von der zustaendigen Stelle anerkannten Einweisungslehrgang fuer
   Aufbauseminare unterzogen hatte.

(3) Die nach Absatz 1 zustaendigen Behoerden koennen von der wiederkehrenden Ueberwachung
(§ 33 Abs. 2) absehen, wenn eine Fahrschule sich einem von der zustaendigen obersten
Landsbehoerde oder von einer durch sie bestimmten oder nach Landesrecht zustaendigen
Stelle genehmigten Qualitaetssicherungssystem anschliesst. Die Befugnis der fuer die
Ueberwachung zustaendigen Behoerde, solche Fahrschulen im Rahmen einer Stichprobe oder bei
besonderem Anlass einer Pruefung im Sinne des § 33 Abs. 2 zu unterziehen, wird durch die
Regelung nach Satz 1 nicht beruehrt.

(4) Das Bundesministerium fuer Verkehr, Bau und Stadtentwicklung bestimmt
durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Anforderungen an die
Qualitaetssicherungssysteme und Regeln fuer die Durchfuehrung der Qualitaetssicherung.

(5) Das Bundesministerium des Innern, das Bundesministerium der Verteidigung und
die fuer die Polizei zustaendigen obersten Landesbehoerden koennen die nach § 30 Abs.
2 zustaendigen Dienststellen ihres Geschaeftsbereichs ermaechtigen, Ausnahmen von § 6
Abs. 2, § 18 Abs. 1 und 2, § 21a Abs. 1 Nr. 1 und 3, § 26 Abs. 2 Satz 2 und von den
Vorschriften der auf § 11 Abs. 4 beruhenden Rechtsverordnungen zuzulassen, soweit dies
aus dienstlichen Gruenden geboten ist.

                                            - 26 -
       
                                                                               

§ 34a Kosten
(1) Fuer Amtshandlungen, einschliesslich Pruefungen und Untersuchungen nach diesem Gesetz
und nach den auf diesem Gesetz beruhenden Rechtsvorschriften, werden Kosten (Gebuehren
und Auslagen) erhoben.

(2) Das Bundesministerium fuer Verkehr, Bau und Stadtentwicklung bestimmt durch
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die gebuehrenpflichtigen Tatbestaende und
sieht dabei feste Saetze oder Rahmensaetze vor. Die Gebuehrensaetze sind so zu bemessen,
dass der mit der Amtshandlung verbundene Personal- und Sachaufwand gedeckt wird. Bei
beguenstigenden Amtshandlungen sind die Bedeutung, der wirtschaftliche Wert und der
sonstige Nutzen fuer den Gebuehrenschuldner angemessen zu beruecksichtigen.

(3) In der Rechtsverordnung nach Absatz 2 kann bestimmt werden, dass die fuer die
Pruefung oder Untersuchung zulaessige Gebuehr auch erhoben werden darf, wenn die Pruefung
oder Untersuchung ohne Verschulden der pruefenden oder untersuchenden Stelle und ohne
ausreichende Entschuldigung des Bewerbers oder Antragstellers am festgesetzten Termin
nicht stattfinden konnte. Soweit Pruefungen und Untersuchungen von amtlich anerkannten
Sachverstaendigen oder Pruefern fuer den Kraftfahrzeugverkehr oder amtlich anerkannten
Begutachtungsstellen fuer Fahreignung durchgefuehrt werden, gilt § 6a Abs. 3 Satz 2
des Strassenverkehrsgesetzes entsprechend. Ferner koennen in der Rechtsverordnung die
Kostenbefreiung, die Kostenglaeubigerschaft, die Kostenschuldnerschaft, der Umfang der
zu erstattenden Auslagen und die Kostenerhebung abweichend von den Vorschriften des
Verwaltungskostengesetzes geregelt werden.

§ 35 Allgemeine Verwaltungsvorschriften
Zur Durchfuehrung dieses Gesetzes und der auf ihm beruhenden Rechtsverordnungen kann das
Bundesministerium fuer Verkehr, Bau und Stadtentwicklung mit Zustimmung des Bundesrates
Allgemeine Verwaltungsvorschriften erlassen.

§ 36 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsaetzlich oder fahrlaessig
1.    ohne Erlaubnis nach § 1 Abs. 1 Satz 1 einen Fahrschueler ausbildet oder entgegen §
      1 Abs. 4 von der Fahrlehrerlaubnis Gebrauch macht,
1a.   eine Meldung nach § 3b nach Satz 1 oder § 12c Satz 1 nicht, nicht richtig, nicht
      vollstaendig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig vornimmt,
2.    eine vollziehbare Auflage nach § 36 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes nicht
      erfuellt,
3.    den Fahrlehrerschein entgegen § 5 Abs. 1 Satz 2 bei einer Fahrt mit einem
      Fahrschueler nicht mitfuehrt, nicht zur Pruefung aushaendigt, entgegen § 5 Abs. 2 Satz
      3 oder § 13 Abs. 3 nicht rechtzeitig vorlegt oder entgegen § 7 Abs. 3 oder § 8
      Abs. 3 nicht rechtzeitig zurueckgibt,
4.    entgegen § 6 Abs. 2 Satz 2 die zulaessige taegliche Gesamtdauer des praktischen
      Fahrunterrichts oder entgegen Satz 3 die taegliche Gesamtarbeitszeit ueberschreitet
      oder entgegen § 16 Abs. 2 nicht dafuer sorgt, dass diese Zeiten nicht ueberschritten
      werden,
5.    ohne Erlaubnis nach § 10 Abs. 1 Satz 1 einen Fahrschueler ausbildet oder
      ausbilden laesst oder entgegen § 10 Abs. 1 Satz 2 oder § 20 Abs. 1 Satz 2 von
      der Fahrschulerlaubnis Gebrauch macht oder entgegen § 21a Abs. 1 Satz 1 eine
      Ausbildungsfahrschule betreibt oder leitet,
6.    entgegen § 14 Abs. 1 eine Zweigstelle der Fahrschule ohne Erlaubnis betreibt,
7.    einer Anzeigepflicht nach § 17, auch in Verbindung mit § 14 Abs. 3, oder § 27
      zuwiderhandelt,
8.    entgegen § 19, auch in Verbindung mit § 14 Abs. 3, die Entgelte oder
      Geschaeftsbedingungen nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise bekannt gibt,
9.    entgegen § 15 Abs. 2, auch in Verbindung mit § 14 Abs. 3, eine Fahrschule
      fortfuehrt, ohne einen verantwortlichen Leiter bestellt zu haben,
                                             - 27 -
       
                                                                               

10.   entgegen § 18, auch in Verbindung mit § 14 Abs. 3, oder § 28 die vorgeschriebenen
      Aufzeichnungen nicht fuehrt, nicht vorlegt oder nicht aufbewahrt,
11.   entgegen § 20 Abs. 5, auch in Verbindung mit § 14 Abs. 3, § 21 Abs. 7 oder § 29
      Abs. 4, eine Erlaubnis- oder Anerkennungsurkunde nicht rechtzeitig zurueckgibt,
12.   entgegen § 22 Abs. 1 Satz 1 einen Fahrlehreranwaerter ausbildet oder ausbilden
      laesst, ohne im Besitz einer amtlichen Anerkennung seiner Ausbildungsstaette zu sein,
13.   entgegen § 26 Abs. 2 den Unterricht nicht entsprechend einem von der
      Erlaubnisbehoerde genehmigten Ausbildungsplan anbietet oder durchfuehrt oder
      einen Abdruck des Ausbildungsplans dem Fahrlehreranwaerter nicht vor Abschluss des
      Ausbildungsvertrags aushaendigt,
14.   entgegen § 33 Abs. 2 Satz 3, auch in Verbindung mit § 31 Abs. 5 Satz 1, das
      Betreten des Grundstuecks oder Geschaeftsraumes, die Vornahme einer Pruefung oder
      Besichtigung, die Anwesenheit beim Unterricht oder bei der Nachschulung oder die
      Einsicht in Aufzeichnungen nicht ermoeglicht,
15.   einer Vorschrift einer auf Grund des § 6 Abs. 3, des § 11 Abs. 4 oder des
      § 23 Abs. 2 erlassenen Rechtsverordnung oder einer auf Grund einer solchen
      Rechtsverordnung ergangenen vollziehbaren Anordnung zuwiderhandelt, soweit die
      Rechtsverordnung fuer einen bestimmten Tatbestand auf diese Bussgeldvorschrift
      verweist oder
16.   entgegen § 33a Abs. 1 oder Abs. 2 nicht an einem Fortbildungslehrgang teilnimmt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Faellen des Absatzes 1 Nr. 1, 4, 5, 6, 9, 12 und
15 mit einer Geldbusse bis zu zweitausendfuenfhundert Euro, in den uebrigen Faellen des
Absatzes 1 mit einer Geldbusse bis zu fuenfhundert Euro geahndet werden.

(3) (weggefallen)

Siebter Abschnitt
Registrierung

§ 37 Registerfuehrung und Registerbehoerden
(1) Die nach § 32 zustaendigen Behoerden oder Stellen duerfen Register (oertliches
Fahrlehrerregister) ueber Fahrlehrer, Fahrschulen und Fahrlehrerausbildungsstaetten
fuehren.

(2) Das Kraftfahrt-Bundesamt vermerkt
1. im Zentralen Fahrerlaubnisregister, ob ein Fahrerlaubnisinhaber auch Fahrlehrer
   ist,
2. im Verkehrszentralregister die in § 39 Abs. 2 naeher bestimmten Massnahmen,
   Entscheidungen und Erklaerungen auf dem Gebiet des Fahrlehrerrechts.

§ 38 Zweck der Registrierung
Die Eintragungen erfolgen
1. zur Feststellung ueber Bestand, Art und Umfang der Erlaubnisse und der amtlichen
   Anerkennungen nach diesem Gesetz, und
2. zur Beurteilung der Eignung und Zuverlaessigkeit der einzutragenden Personen nach
   diesem Gesetz.

§ 39 Inhalt der Registrierung
(1) Im Zentralen Fahrerlaubnisregister (§ 48 des Strassenverkehrsgesetzes) werden
bei den dort eingetragenen betreffenden Inhabern von Fahrerlaubnissen zusaetzlich die
Erteilung einer Fahrlehrerlaubnis, deren Datum, gegebenenfalls eine Befristung sowie
die erteilende Behoerde gespeichert.

                                             - 28 -
       
                                                                               

(2) Im Verkehrszentralregister (§ 28 des Strassenverkehrsgesetzes) werden gespeichert:
1. unanfechtbare Versagungen einer Fahrlehrerlaubnis wegen nicht bestandener Pruefung
   oder wegen geistiger oder koerperlicher Maengel,
2. unanfechtbare oder sofort vollziehbare Widerrufe und Ruecknahmen einer
   Fahrlehrerlaubnis,
3. das Ruhen oder Erloeschen der Fahrlehrerlaubnis,
4. Verzichte auf eine Fahrlehrerlaubnis,
5. Ruecknahmen eines Antrages auf Erteilung einer Fahrlehrerlaubnis nach nicht
   bestandener Pruefung,
6. rechtskraeftige Entscheidungen wegen einer Ordnungswidrigkeit nach § 36 Abs. 1, wenn
   gegen den Betroffenen eine Geldbusse von mindestens hundertfuenfzig Euro festgesetzt
   worden ist,
7. unanfechtbare Versagungen oder sofort vollziehbare Widerrufe oder Ruecknahmen der
   amtlichen Anerkennung einer Fahrlehrerausbildungsstaette sowie Verzichte auf die
   amtliche Anerkennung.
Unberuehrt bleiben die Eintragungen nach § 28 Abs. 3 des Strassenverkehrsgesetzes.

(3) In den oertlichen Fahrlehrerregistern duerfen, soweit die oertliche Zustaendigkeit nach
§ 32 gegeben ist, gespeichert werden:
1.    Fahrlehrerlaubnisse,
2.    Seminarerlaubnisse,
3.    Fahrschulerlaubnisse und Zugehoerigkeit zu einer Gemeinschaftsfahrschule,
4.    Zweigstellenerlaubnisse,
5.    Beschaeftigungsverhaeltnisse von Fahrlehrern,
6.    Ausbildungsverhaeltnisse von Fahrlehrern mit befristeter Fahrlehrerlaubnis,
7.    Taetigkeit als Ausbildungsfahrlehrer,
8.    Betrieb als Ausbildungsfahrschule,
9.    amtliche Anerkennungen von Fahrlehrerausbildungsstaetten, deren Inhaber und
      verantwortliche Leiter,
10.   die nach § 42 uebermittelten Daten.
Eine Fahrlehrerlaubnis zur voruebergehenden und gelegentlichen Fahrschuelerausbildung
nach § 2a Abs. 1 Satz 2 wird in den Faellen des Satzes 1 Nr. 1 mit einem Zusatz nach
§ 2a Abs. 1 Satz 2, eine Fahrschulerlaubnis zur voruebergehenden und gelegentlichen
Fahrschuelerausbildung nach § 11a Satz 2 in Verbindung mit § 2a Abs. 1 Satz 2 in den
Faellen des Satzes 1 Nr. 3 mit einem Zusatz nach § 11a Satz 2 in Verbindung mit § 2a
Abs. 1 Satz 2 in den oertlichen Fahrlehrerregistern gespeichert.

§ 40 Uebermittlung der Daten zur Registrierung
(1) Die nach § 32 zustaendigen Behoerden oder Stellen teilen dem Kraftfahrt-Bundesamt
unverzueglich die nach § 39 Abs. 1 und 2 zu speichernden und die zu einer Aenderung oder
Loeschung einer Eintragung fuehrenden Daten fuer das Zentrale Fahrerlaubnisregister und
fuer das Verkehrszentralregister mit.

(2) Ist ein Fahrlehrer, eine Fahrschule oder eine Fahrlehrerausbildungsstaette im
Bereich mehrerer Erlaubnisbehoerden taetig, so teilen sich diese gegenseitig die
nach § 39 Abs. 3 gespeicherten Daten mit, soweit dies fuer die Ueberwachung nach § 33
erforderlich ist.

§ 41 Uebermittlung der Daten aus den Registern
Die in den Registern nach § 39 gespeicherten Daten duerfen den Stellen, die
1. fuer die Verfolgung von Straftaten, zur Vollstreckung oder zum Vollzug von Strafen,
   soweit ein Zusammenhang mit der Taetigkeit als Fahrlehrer, Inhaber einer Fahrschule

                                             - 29 -
      
                                                                              

   oder einer Fahrlehrerausbildungsstaette oder als verantwortlicher Leiter einer
   Fahrschule oder Fahrlehrerausbildungsstaette besteht,
2. fuer die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten nach diesem Gesetz sowie die
   Vollstreckung von Bussgeldbescheiden und ihren Nebenfolgen oder
3. fuer Verwaltungsmassnahmen auf Grund dieses Gesetzes oder nach den auf Grund dieses
   Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften
zustaendig sind, uebermittelt werden, soweit dies fuer ihre Aufgabenerfuellung zu den in §
38 genannten Zwecken jeweils erforderlich ist.

§ 42 Abgleich der Daten mit dem Verkehrszentralregister
(1) Das Kraftfahrt-Bundesamt prueft und stellt fest, ob im Verkehrszentralregister
enthaltene Eintragungen Fahrlehrer betreffen.

(2) Die nach Absatz 1 ermittelten auf Fahrlehrer bezogenen Daten aus dem
Verkehrszentralregister teilt das Amt den zustaendigen Erlaubnisbehoerden mit. Hierbei
werden die Personendaten des Betreffenden, Art und Umfang der Eintragung, Datum der
betreffenden Massnahme, Entscheidung oder Erklaerung sowie Aktenzeichen der Behoerde oder
des Gerichts mitgeteilt.

§ 43 Uebermittlung von Daten an oeffentliche Stellen ausserhalb des
Geltungsbereichs dieses Gesetzes
(1) Die nach § 42 Abs. 1 in Verbindung mit § 39 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 und 6
dieses Gesetzes oder in Verbindung mit § 28 Abs. 3 Nr. 1 bis 3 und 6 bis 10 des
Strassenverkehrsgesetzes ermittelten Daten aus dem Verkehrszentralregister, die
Fahrlehrer betreffen, uebermittelt das Kraftfahrt-Bundesamt an die zustaendigen
oeffentlichen Stellen eines anderen Mitgliedstaats der Europaeischen Union, eines anderen
Vertragsstaats des Abkommens ueber den Europaeischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz,
wenn der Betroffene den amtlichen Nachweis ueber seine Berufsqualifikation im Sinne
von Artikel 3 Abs. 1 Buchstabe b der Richtlinie 2005/36/EG dort erworben hat und die
Taetigkeit des Fahrlehrers im Inland ausuebt oder zuletzt ausgeuebt hat. Die Daten sind
mit der Massgabe zu uebermitteln, dass sie nur verwendet werden duerfen, soweit dies
erforderlich ist
1. fuer Verwaltungsmassnahmen auf dem Gebiet des Fahrlehrerrechts,
2. zur Verfolgung von Zuwiderhandlungen gegen Rechtsvorschriften auf dem Gebiet des
   Fahrlehrerrechts oder
3. zur Verfolgung von Straftaten, die im Zusammenhang mit der Taetigkeit als Fahrlehrer
   stehen.
Die Uebermittlung unterbleibt, soweit der Betroffene ein schutzwuerdiges Interesse an
dem Ausschluss der Uebermittlung der Daten hat, insbesondere wenn im Empfaengerstaat ein
angemessenes Datenschutzniveau nicht gewaehrleistet ist.

(2) Im Uebrigen gilt fuer die Uebermittlung der nach § 39 gespeicherten Daten im Rahmen
der Zwecke nach § 38 an auslaendische oeffentliche Stellen, die fuer Verwaltungsmassnahmen
auf dem Gebiet des Fahrlehrerrechts zustaendig sind, § 55 des Strassenverkehrsgesetzes
entsprechend.

§ 44 Verarbeitung und Nutzung der Daten fuer wissenschaftliche und
statistische Zwecke
Es gelten fuer die Verarbeitung und Nutzung der nach § 39 gespeicherten Daten
1. zu Zwecken der wissenschaftlichen Forschung § 38 sowie
2. zu statistischen Zwecken § 38a
des Strassenverkehrsgesetzes entsprechend.

§ 45 Datenvergleich zur Beseitigung von Fehlern


                                            - 30 -
      
                                                                              

(1) Die nach § 39 Abs. 3 gespeicherten Daten duerfen von der nach § 32 zustaendigen
Behoerde oder Stelle an das Kraftfahrt-Bundesamt zum Verkehrszentralregister und zum
Zentralen Fahrerlaubnisregister uebermittelt erden, soweit dies erforderlich ist, um
Fehler und Abweichungen in diesen Registern festzustellen und zu beseitigen und um
diese Register zu vervollstaendigen.

(2) Die nach § 39 Abs. 1 und 2 gespeicherten Daten duerfen vom Kraftfahrt-Bundesamt
an die nach § 32 zustaendigen Behoerden oder Stellen zum oertlichen Fahrlehrerregister
uebermittelt werden, soweit dies erforderlich ist, um Fehler und Abweichungen in
den oertlichen Registern festzustellen und zu beseitigen und um diese Register zu
vervollstaendigen.

(3) Die Uebermittlungen nach Absatz 1 oder Absatz 2 sind nur zulaessig, wenn Anlass zu der
Annahme besteht, dass die Datenbestaende unrichtig oder unvollstaendig sind.

§ 46 Verarbeitung und Nutzung der Daten durch den Empfaenger
Der Empfaenger darf die uebermittelten Daten nur zu dem Zweck verarbeiten und nutzen, zu
dessen Erfuellung sie ihm uebermittelt worden sind. Der Empfaenger darf die uebermittelten
Daten auch fuer andere Zwecke verarbeiten und nutzen, soweit sie ihm auch fuer diese
Zwecke haetten uebermittelt werden duerfen. Ist der Empfaenger eine nichtoeffentliche
Stelle, hat die uebermittelnde Stelle ihn darauf hinzuweisen. Eine Verarbeitung oder
Nutzung fuer andere Zwecke durch nichtoeffentliche Stellen bedarf der Zustimmung der
uebermittelnden Stelle.

§ 47 Loeschung der Daten
Die auf Grund des § 39 gespeicherten Daten sind
1. zehn Jahre nach Eintritt der Unanfechtbarkeit oder sofortigen Vollziehbarkeit bei
   Entscheidungen nach § 39 Abs. 2 Nr. 1, 2 und 7,
2. fuenf Jahre nach Eintritt der Rechtskraft bei Entscheidungen nach § 39 Abs. 2 Nr. 6,
3. fuenf Jahre nach Erloeschen oder Beendigung der Erlaubnisse, Anerkennungen,
   Rechtsverhaeltnisse und der Aktivitaeten nach § 39 Abs. 2 Nr. 3 und Abs. 3 Nr. 1 bis
   9 oder nach Abgabe der Erklaerungen nach § 39 Abs. 2 Nr. 4 und 5,
4. ein Jahr nach Ende der Wehrpflicht (§ 3 Abs. 3 und 4 des Wehrpflichtgesetzes) des
   Erlaubnisinhabers bei Daten im Zusammenhang mit Dienstfahrlehrerlaubnissen der
   Bundeswehr,
5. sonst nach der amtlichen Mitteilung ueber den Tod des Eingetragenen
zu loeschen. Fuer die Loeschung der nach § 42 uebermittelten Daten gilt § 29 des
Strassenverkehrsgesetzes entsprechend.

§ 48 Ermaechtigungsgrundlagen, Ausfuehrungsvorschriften
Das Bundesministerium fuer Verkehr, Bau und Stadtentwicklung erlaesst Rechtsverordnungen
mit Zustimmung des Bundesrates ueber den naeheren Inhalt einschliesslich der Personendaten
der nach § 39 zu speichernden Eintragungen.

Achter Abschnitt
Uebergangs- und Schlussvorschriften

§ 49 Uebergangsregelung
(1) Personen, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes Inhaber einer Fahrlehrerlaubnis
sind, gilt die Fahrlehrerlaubnis nach diesem Gesetz als erteilt; der Fahrlehrerschein
nach bisherigem Recht gilt als Fahrlehrerschein nach § 5 dieses Gesetzes.

(2) Natuerlichen oder juristischen Personen oder nichtrechtsfaehigen Vereinen,
die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes Fahrschueler selbstaendig ausbilden oder sie
durch Fahrlehrer, die von ihnen beschaeftigt werden, ausbilden lassen, gilt die

                                            - 31 -
      
                                                                              

Fahrschulerlaubnis nach diesem Gesetz als erteilt. Sie haben ihren Betrieb bis zum
1. Maerz 1970 bei der zustaendigen Erlaubnisbehoerde anzuzeigen. Dabei haben sie, falls
mehrere Betriebsstellen der Fahrschule bestehen, eine davon als Hauptbetriebsstelle zu
benennen. Die anderen Betriebsstellen gelten fortan als Zweigstellen.

(3) Die in Absatz 2 genannten Inhaber der Fahrschulerlaubnis, die nicht Fahrlehrer im
Sinne dieses Gesetzes sind, haben innerhalb einer Frist von zwei Jahren eine andere
Person zum verantwortlichen Leiter des Ausbildungsbetriebs zu bestellen und dies der
Erlaubnisbehoerde unverzueglich anzuzeigen. Fuer diese Personen gilt § 11 Abs. 1 Nr. 1 bis
4 und Abs. 2 entsprechend.

(4) Bei Bewerbern um die Fahrlehrerlaubnis, die vor dem 1. November 1987 ihre
Ausbildung in einer amtlich anerkannten Fahrlehrerausbildungsstaette abgeschlossen
haben, gilt hinsichtlich der Erteilung der Fahrlehrerlaubnis die bis zu diesem
Zeitpunkt geltende Regelung des § 2 Nr. 4 und 4a.

(5) Nichtrechtsfaehige Vereine, denen vor dem 17. Mai 1986 die Fahrschulerlaubnis
erteilt worden ist, koennen von ihr weiterhin Gebrauch machen.

(6) Bei Bewerbern, die ihre Ausbildung in einer amtlich anerkannten
Fahrlehrerausbildungsstaette oder in einer Stelle nach § 30 Abs. 2 vor dem 1. Januar
1999 begonnen und vor dem 1. Januar 2001 abgeschlossen haben, richtet sich die
Erteilung der Fahrlehrerlaubnis waehrend dieser zwei Jahre noch nach den vor dem 1.
Januar 1999 geltenden Vorschriften.

(7) Die vor dem 1. Januar 1999 erteilten Fahrlehrerlaubnisse der Klassen 3, 1 und 2
gelten weiter im Umfang der Erlaubnis der Klassen BE, A und CE. Die Fahrlehrerlaubnis
der Klasse 2 berechtigt zur Ausbildung von Fahrschuelern, welche die Fahrerlaubnis
der Klasse DE erwerben wollen, wenn der Fahrlehrer als Inhaber der Fahrerlaubnis zur
Fahrgastbefoerderung am 31. Dezember 1998 berechtigt war, Bewerber um die Fahrerlaubnis
zur Fahrgastbefoerderung fuer Kraftomnibusse auszubilden. Die vor dem 1. Januar 1999
erteilten Fahrlehrerlaubnisse der Bundeswehr gelten weiter.

(8) Die vor dem 1. Januar 1999 erteilten Fahrschulerlaubnisse gelten weiter im Umfang
der zugrundeliegenden Fahrlehrerlaubnis des Inhabers oder verantwortlichen Leiters.
Absatz 7 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.

(9) Hat eine juristische Person als Inhaberin der Fahrschulerlaubnis vor dem 1. Januar
1999 mehr als einen verantwortlichen Leiter des Ausbildungsbetriebs bestellt, darf
sie den Ausbildungsbetrieb in der an diesem Tage vorhandenen Organisationsform bis
spaetestens zwei Jahre nach dem genannten Zeitpunkt fortsetzen.

(10) Ist vor dem 1. Januar 1999 der Betrieb einer Gemeinschaftsfahrschule
aufgenommen worden, haben die Anzeige und die Vorlage der beglaubigten Abschrift
des Gesellschaftsvertrages (§ 17 Nr. 9) innerhalb von zwei Jahren nach dem genannten
Zeitpunkt zu erfolgen.

(11) Wer als Inhaber einer Fahrschule vor dem 1. Januar 1999 durch von ihm beschaeftigte
Fahrlehrer Nachschulungskurse hat durchfuehren lassen, ohne selbst Inhaber der
Nachschulungserlaubnis nach § 31 Abs. 1 zu sein, bedarf auch weiterhin keiner eigenen
Seminarerlaubnis.

(12) Wer als Inhaber einer Fahrlehrerlaubnis am 1. Januar 1999 auf Grund einer
Anerkennung oder eines Auftrages der zustaendigen Landesbehoerde berechtigt war,
Nachschulungen gemaess dem Modell fuer ein Aufbauseminar fuer Kraftfahrer (ASK) zu
veranstalten, darf Seminare nach § 4 des Strassenverkehrsgesetzes durchfuehren.
Entsprechende Verwaltungsakte der zustaendigen Landesbehoerde bleiben wirksam; sie
berechtigen zur Durchfuehrung dieser Seminare auch in allen uebrigen Bundeslaendern.

(13) Die vor dem 1. Januar 1999 erteilte Anerkennung einer Fahrlehrerausbildungsstaette
berechtigt zur Ausbildung von Fahrlehreranwaertern der jeweiligen entsprechenden neuen
Fahrlehrerlaubnisklasse. Absatz 7 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.

(14) Die Vorschriften ueber die Fahrlehrerausbildung nach § 2 Abs. 5 sind ab 1. Oktober
1999 anzuwenden.

                                            - 32 -
        
                                                                                

(15) Inhaber einer Fahrlehrerlaubnis, die noch nicht an einer Fortbildung nach § 33a
teilgenommen haben, muessen der Verpflichtung zur Fortbildung bis spaetestens 1. Januar
2001 nachkommen.

(16) Eine bis zum 31. Maerz 2008 nach § 2 Abs. 6 in der bis zum 31. Maerz 2008 geltenden
Fassung erteilte Fahrlehrerlaubnis behaelt vorbehaltlich der vorstehenden Absaetze ihre
Gueltigkeit.

§ 50 Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Oktober 1969 in Kraft.

(2) § 22 Abs. 1 Satz 1 tritt zwei Jahre nach Inkrafttreten dieses Gesetzes in Kraft.

Anhang EV Auszug aus EinigVtr Anlage I Kapitel XI Sachgebiet B Abschnitt
III
(BGBl. II 1990, 889, 1103)
- Massgaben fuer das beigetretene Gebiet (Art. 3 EinigVtr) -
Abschnitt III
Bundesrecht tritt in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet mit folgenden
Massgaben in Kraft:
...
8. Fahrlehrergesetz vom 25. August 1969 (BGBl. I S. 1336), zuletzt geaendert durch
   Gesetz vom 8. Juni 1989 (BGBl. I S. 1026),
   mit folgenden Massgaben:
      a) Die Voraussetzungen fuer die Erteilung der Fahrlehrerlaubnis (§ 2) richten
         sich bis zum 31. Maerz 1991 nach bisherigem Recht der Deutschen Demokratischen
         Republik, sofern der Bewerber die Ausbildung vor dem Wirksamwerden des Beitritts
         begonnen hat.
      b) Der Inhaber einer nach bisherigem Recht der Deutschen Demokratischen Republik
         erteilten Fahrlehrerlaubnis (gueltiger Fahrlehrerschein) ist bis zum 31. Dezember
         1992 berechtigt, Fahrschueler auszubilden (§§ 2, 8).
      c) Die Beschraenkung nach Buchstabe b) entfaellt, sobald sich der Inhaber der
         Fahrlehrerlaubnis einer Fortbildung von mindestens insgesamt vier Wochen
         in einer amtlich anerkannten Fahrlehrerausbildungsstaette oder einer von
         der zustaendigen obersten Landesbehoerde anerkannten Stelle mit Erfolg, der
         insbesondere durch eine theoretische Pruefung im Verhaltensrecht entsprechend der
         Richtlinie des Bundesministers fuer Verkehr vom 22. Januar 1987 (VkBl. S. 198)
         festzustellen ist, unterzogen hat.
      d) Die notwendigen Anforderungen an die Fortbildung nach Buchstabe c) werden durch
         Rechtsverordnung des Bundesministers fuer Verkehr ohne Zustimmung des Bundesrates
         nach Anhoerung der zustaendigen obersten Landesbehoerden bestimmt.
      e) Die nach bisherigem Recht der Deutschen Demokratischen Republik erteilten
         Fahrschul- und Zweigstellenerlaubnisse (Fahrschulstuetzpunkte) bleiben gueltig (§§
         11, 14, 21).
      f) Die nach bisherigem Recht der Deutschen Demokratischen Republik erteilten
         amtlichen Anerkennungen von Fahrlehrerausbildungsstaetten bleiben gueltig (§§ 22,
         29).

...




                                              - 33 -