Pruefungsordnung fuer Fahrlehrer (FahrlPruefO)
FahrlPruefO
vom 18.08.1998
"Pruefungsordnung fuer Fahrlehrer vom 18. August 1998 (BGBl. I S. 2307, 2331), die durch
Artikel 7 der Verordnung vom 7. August 2002 (BGBl. I S. 3267) geaendert worden ist"
Stand: Geaendert durch Art. 7 V v. 7.8.2002 I 3267
Fussnote
Textnachweis ab: 1.1.1999
Die V wurde als Artikel 3 d. V v. 18.8.1998 I 2307 (FahrlRAendV 1999) vom
Bundesministerium fuer Verkehr, dem Bundesministerium fuer Arbeit und Sozialordnung
und dem Bundesministerium fuer Bildung, Wissenschaft, Forschung und Technologie mit
Zustimmung des Bundesrates erlassen. Sie tritt gem. Art. 6 Abs. 1 dieser V mWv 1.1.1999
in Kraft.
I. Abschnitt
Pruefungsausschuesse
§ 1 Errichtung
Fuer die Pruefung der fachlichen Eignung als Fahrlehrer (§ 2 Abs. 1 Nr. 7, § 4 des
Fahrlehrergesetzes) wird bei der zustaendigen obersten Landesbehoerde, der von ihr
bestimmten oder der nach Landesrecht zustaendigen Stelle ein Pruefungsausschuss errichtet.
§ 2 Zusammensetzung
(1) Der Pruefungsausschuss besteht aus vier Mitgliedern. Die Mitglieder muessen fuer ihre
Pruefungsgebiete sachkundig und als Pruefer geeignet sein.
(2) Dem Pruefungsausschuss muessen angehoeren:
1. ein Mitglied mit der Befaehigung zum Richteramt oder zum hoeheren nichttechnischen
Verwaltungsdienst,
2. ein amtlich anerkannter Sachverstaendiger fuer den Kraftfahrzeugverkehr, auch mit
Teilbefugnissen,
3. ein Mitglied mit abgeschlossenem Studium der Erziehungswissenschaft an einer
Hochschule und mit der Fahrerlaubnis der Klasse BE und
4. ein Fahrlehrer mit der Fahrlehrerlaubnis der von dem Bewerber beantragten Klasse,
der fuenf Jahre lang Fahrschueler ausgebildet hat; bei der Pruefung von Bewerbern
fuer die Fahrlehrerlaubnis der Klasse DE genuegt eine ausreichende Praxis in der
Ausbildung der Klasse DE.
(3) Die Mitwirkung aller Mitglieder des Pruefungsausschusses ist bei der fahrpraktischen
Pruefung (§ 15) sowie bei den Lehrproben (§§ 17, 18) nicht erforderlich; der Vorsitzende
bestimmt die Teilnahme von mindestens zwei Mitgliedern des Pruefungsausschusses.
§ 3 Berufung der Mitglieder
(1) Die zustaendige oberste Landesbehoerde, die von ihr bestimmte oder die nach
Landesrecht zustaendige Stelle beruft die Mitglieder des Pruefungsausschusses und
bestimmt den Vorsitzenden. Der Vorsitzende soll der obersten Landesbehoerde, der von ihr
bestimmten oder der nach Landesrecht zustaendigen Stelle angehoeren.
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(2) Wer Ausbildungsstaetten fuer Fahrlehreranwaerter einrichtet, unterhaelt oder betreibt
oder sich geschaeftsmaessig mit der Ausbildung von Fahrlehreranwaertern befasst, kann
nicht Mitglied des Pruefungsausschusses sein. Dies gilt nicht fuer Mitglieder nach
§ 2 Abs. 2 Nr. 3, die als Lehrkraft an einer Fahrlehrerausbildungsstaette taetig
sind, oder Mitglieder nach § 2 Abs. 2 Nr. 4, die als Ausbildungsfahrlehrer einer
Ausbildungsfahrschule angehoeren, sofern sie den Bewerber nicht ausgebildet haben.
§ 4 Ausgeschlossene Personen
Befangenheit
(1) Bei Pruefungen oder Lehrproben darf ein Pruefungsausschussmitglied nicht mitwirken,
1. das Angehoeriger eines Bewerbers ist,
2. das einen Bewerber kraft Gesetzes oder Vollmacht allgemein vertritt oder sonst fuer
ihn taetig geworden ist,
3. das wegen seiner Stellung oder Beziehung zum Bewerber durch die Taetigkeit als
Mitglied des Pruefungsausschusses oder durch eine Entscheidung des Ausschusses einen
unmittelbaren Vorteil oder Nachteil erlangen kann oder
4. bei dem sonst ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen eine
unparteiische Mitwirkung im Pruefungsausschuss zu rechtfertigen.
(2) Angehoerige im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 sind:
1. Verlobte,
2. Ehegatten,
3. Verwandte oder Verschwaegerte gerader Linie,
4. Geschwister,
5. Kinder der Geschwister,
6. Ehegatten der Geschwister und Geschwister der Ehegatten,
7. Geschwister der Eltern,
8. Personen, die durch ein auf laengere Dauer angelegtes Pflegeverhaeltnis mit
haeuslicher Gemeinschaft wie Eltern und Kind miteinander verbunden sind
(Pflegeeltern und Pflegekinder).
Angehoerige sind die in Satz 1 aufgefuehrten Personen auch dann, wenn hinsichtlich der
1. Nummern 2, 3 und 6 die die Beziehung begruendende Ehe nicht mehr besteht,
2. Nummern 3 bis 7 die Verwandtschaft oder Schwaegerschaft durch Annahme als Kind
erloschen ist,
3. Nummer 8 die haeusliche Gemeinschaft nicht mehr besteht, sofern die Personen
weiterhin wie Eltern und Kind miteinander verbunden sind.
(3) Haelt sich ein Mitglied des Pruefungsausschusses fuer ausgeschlossen oder bestehen
Zweifel, ob die Voraussetzungen des Absatzes 1 gegeben sind, oder behauptet ein
Bewerber das Vorliegen der in Absatz 1 genannten Gruende, ist dies dem Vorsitzenden des
Ausschusses mitzuteilen. Der Ausschuss entscheidet ueber den Ausschluss. Der Betroffene
darf an dieser Entscheidung nicht mitwirken.
(4) Richtet sich der beantragte oder beschlossene Ausschluss von der Mitwirkung
im Pruefungsausschuss gegen den Vorsitzenden, ist dies der zustaendigen obersten
Landesbehoerde oder der fuer die Errichtung des Pruefungsausschusses bestimmten
Stelle zuzuleiten. Waehrend der Pruefung oder Lehrprobe(n) ist die Mitteilung dem
Pruefungsausschuss mitzuteilen. Die Entscheidung ueber den Ausschluss von der Mitwirkung
trifft die fuer die Errichtung des Pruefungsausschusses nach § 1 bestimmte Stelle,
waehrend der Pruefung oder Lehrprobe(n) der Pruefungsausschuss.
(5) Ein von der Mitwirkung ausgeschlossenes Mitglied des Pruefungsausschusses ist durch
ein anderes Mitglied zu ersetzen.
§ 5 Verschwiegenheit
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Die Mitglieder des Pruefungsausschusses haben gegenueber Dritten Verschwiegenheit zu
wahren. Ausnahmen beduerfen der Einwilligung der zustaendigen obersten Landesbehoerde oder
der fuer die Errichtung des Pruefungsausschusses nach § 1 bestimmten Stelle.
§ 6 Oertliche Zustaendigkeit
Fuer die Durchfuehrung der Pruefungen und Lehrproben (§ 14) ist gemaess § 32 des
Fahrlehrergesetzes jeweils der Pruefungsausschuss zustaendig, in dessen Bezirk der
Bewerber seinen Wohnsitz oder die von ihm besuchte Fahrlehrerausbildungsstaette oder
Ausbildungsfahrschule ihren Sitz hat.
§ 7 Beschlussfaehigkeit und Abstimmung
(1) Der Pruefungsausschuss ist beschlussfaehig, wenn die in § 2 jeweils genannten
Mitglieder mitwirken.
(2) Die Entscheidungen ergehen mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet
der Vorsitzende.
II. Abschnitt
Durchfuehrung der Fahrlehrerpruefung
§ 8 Zulassung zur Fahrlehrerpruefung (§ 4 des Fahrlehrergesetzes)
(1) Die Erlaubnisbehoerde laesst den Bewerber fuer die Fahrlehrerlaubnis der Klasse BE zur
fahrpraktischen Pruefung und zur Fachkundepruefung zu, wenn
1. er einen Antrag auf Erteilung einer befristeten Fahrlehrerlaubnis (§ 9a Abs. 1 des
Fahrlehrergesetzes) gestellt hat,
2. die Voraussetzungen nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis 4 des Fahrlehrergesetzes
vorliegen und
3. er die Fahrpraxis nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 des Fahrlehrergesetzes und die
Ausbildung nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 des Fahrlehrergesetzes begonnen hat.
(2) Die Erlaubnisbehoerde laesst den Bewerber fuer die Fahrlehrerlaubnis der Klasse BE zu
den Lehrproben im theoretischen und praktischen Unterricht zu, wenn
1. ihm die befristete Fahrlehrerlaubnis nach § 9a Abs. 1 des Fahrlehrergesetzes
erteilt worden ist oder gleichzeitig erteilt wird und
2. er einen Antrag auf Erteilung einer unbefristeten Fahrlehrerlaubnis der Klasse
BE gestellt und den Abschluss der Fahrpraxis nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 des
Fahrlehrergesetzes nachgewiesen hat.
Die gemaess § 3 Satz 3 des Fahrlehrergesetzes nachzureichenden Bescheinigungen und
Unterlagen hat der Bewerber dem Vorsitzenden des Pruefungsausschusses oder dem
von ihm bestimmten Mitglied (Absatz 5) zur Pruefung und zur Weiterleitung an die
Erlaubnisbehoerde zu uebergeben.
(3) Die Erlaubnisbehoerde laesst den Bewerber fuer die Fahrlehrerlaubnis der Klassen A, CE
und DE jeweils zur fahrpraktischen Pruefung und zur Fachkundepruefung zu, wenn
1. er die Fahrlehrerlaubnis der Klasse BE besitzt und
2. er die erforderliche Fahrpraxis nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 des Fahrlehrergesetzes
und die erforderliche Ausbildung nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 des
Fahrlehrergesetzes jeweils abgeschlossen hat.
(4) Die Erlaubnisbehoerde beauftragt den Pruefungsausschuss mit der Durchfuehrung der
jeweiligen Pruefungen und Lehrproben.
(5) Der Vorsitzende des Pruefungsausschusses oder ein von ihm bestimmtes Mitglied prueft,
ob die jeweiligen Voraussetzungen, insbesondere nach §§ 9 und 14, fuer die Ablegung der
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Pruefungen und Lehrproben erfuellt sind und die gemaess Absatz 2 Satz 2 nachzureichenden
Bescheinigungen und Unterlagen uebergeben sind.
§ 9 Pruefungstermine
Der Vorsitzende des Pruefungsausschusses bestimmt Ort und Zeit der Pruefungen und
Lehrproben und laedt den Bewerber. Die fahrpraktische Pruefung eines Bewerbers
um die Fahrlehrerlaubnis der Klasse BE soll im zweiten oder dritten Monat der
Ausbildung durchgefuehrt werden. In der Regel sollen die Fachkundepruefung moeglichst
unmittelbar nach Abschluss der Ausbildung in der Fahrlehrerausbildungsstaette und
die Lehrproben jeweils innerhalb eines Monats nach Abschluss der Ausbildung in der
Ausbildungsfahrschule (§ 2 Abs. 5 Satz 3 des Fahrlehrergesetzes) durchgefuehrt werden.
§ 10 Ruecktritt
(1) Der Bewerber kann vor Beginn der jeweiligen Pruefungen und Lehrproben durch
schriftliche Erklaerung zuruecktreten. Nach Zugang der Ladung ist der Ruecktritt nur
zulaessig, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Bei Erkrankung ist unverzueglich eine
aerztliche Bescheinigung vorzulegen.
(2) Erfolgt der Ruecktritt nach Zugang der Ladung oder nach Beginn der Pruefung oder
Lehrprobe oder erscheint der Bewerber nicht zur Pruefung oder Lehrprobe, ohne dass ein
wichtiger Grund vorliegt, so gilt die Pruefung oder Lehrprobe als nicht bestanden.
(3) Ueber die Frage, ob ein wichtiger Grund vorliegt, entscheidet der Vorsitzende des
Pruefungsausschusses.
§ 11 Ordnungsverstoesse
Stoert der Bewerber den Ablauf einer Pruefung oder einer Lehrprobe erheblich oder
begeht er eine Taeuschungshandlung, kann ihn der Vorsitzende oder das aufsichtfuehrende
Mitglied des Pruefungsausschusses oder die Aufsicht fuehrende Person von der Pruefung
oder Lehrprobe vorlaeufig ausschliessen. Ueber den endgueltigen Ausschluss entscheidet der
Pruefungsausschuss. Wird der Bewerber endgueltig ausgeschlossen, gilt die Pruefung oder die
Lehrprobe als nicht bestanden.
§ 12 Nichtoeffentlichkeit
Die Pruefungen und Lehrproben sind nicht oeffentlich. Beauftragte der Erlaubnisbehoerde
und deren Aufsichtsbehoerde koennen jedoch jederzeit als Zuhoerer teilnehmen. Anderen
Personen, insbesondere Fahrlehreranwaertern sowie dem verantwortlichen Leiter und den
hauptamtlichen Lehrkraeften von amtlich anerkannten Fahrlehrerausbildungsstaetten und den
Ausbildungsfahrlehrern, kann der Vorsitzende des Pruefungsausschusses bei der muendlichen
Fachkundepruefung oder bei den Lehrproben die Teilnahme als Zuhoerer gestatten, sofern
keiner der Bewerber widerspricht.
§ 13 Gegenstand der Pruefungen und Lehrproben
In den Pruefungen und Lehrproben hat der Bewerber um die Fahrlehrerlaubnis seine
fachliche Eignung (§ 4 des Fahrlehrergesetzes) nachzuweisen. Hierzu gehoeren die
Kenntnis der in der Fahrlehrerausbildungsordnung aufgefuehrten Sachgebiete und die
Faehigkeit zu ihrer praktischen Anwendung.
§ 14 Gliederung der Pruefungen und Lehrproben
(1) Die Fahrlehrerpruefung besteht aus einer fahrpraktischen Pruefung, einer
Fachkundepruefung mit einem schriftlichen und muendlichen Teil sowie - fuer die
Fahrlehrerlaubnis der Klasse BE - aus je einer Lehrprobe im theoretischen und im
fahrpraktischen Unterricht.
(2) Fuer die Fahrlehrerlaubnis der Klasse BE muss die fahrpraktische Pruefung vor
Durchfuehrung der Fachkundepruefung und die Fachkundepruefung vor Durchfuehrung der
Lehrproben bestanden sein. Bei der Fachkundepruefung soll erst der schriftliche und
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dann der muendliche Teil stattfinden. Die Lehrproben koennen in beliebiger Reihenfolge
vorgesehen werden.
§ 15 Fahrpraktische Pruefung
(1) In der fahrpraktischen Pruefung hat der Bewerber nachzuweisen, dass er ein
Kraftfahrzeug mit Schaltgetriebe und eine Fahrzeugkombination der Klasse, fuer
die er die Fahrlehrerlaubnis beantragt hat, vorschriftsmaessig, sicher, gewandt
und umweltschonend fuehren kann. Die Pruefungsfahrzeuge muessen der Anlage 7 der
Fahrerlaubnis-Verordnung entsprechen. Das Pruefungsfahrzeug fuer die Fahrlehrerlaubnis
der Klasse A muss dem Pruefungsfahrzeug entsprechen, das fuer die Pruefung beim
Direkteinstieg vorgeschrieben ist.
(2) Die Dauer der Pruefung betraegt mindestens fuer die Fahrlehrerlaubnis der
Klasse A 60 Minuten
Klasse BE 60 Minuten
Klasse CE 90 Minuten
Klasse DE 90 Minuten.
(3) Fuer den Abbruch der Pruefung gelten die entsprechenden Vorschriften fuer die
Fahrerlaubnispruefung.
§ 16 Fachkundepruefung
(1) Im schriftlichen Teil der Pruefung hat der Bewerber sein Fachwissen nachzuweisen.
Der Bewerber um die Fahrlehrerlaubnis der Klassen BE hat innerhalb von fuenf Stunden
- zwei Aufgaben aus den Bereichen Verkehrsverhalten einschliesslich Verkehrsrecht,
Gefahrenlehre und Umweltschutz sowie
- je eine Aufgabe aus den Bereichen Verkehrspaedagogik und Fahrzeugtechnik
einschliesslich Fahrphysik
zu bearbeiten.
(2) Bei Erweiterungspruefungen hat
1. der Bewerber um die Fahrlehrerlaubnis der Klasse A je eine Aufgabe aus den
Bereichen
- Verkehrsverhalten einschliesslich Verkehrsrecht, Gefahrenlehre und Umweltschutz
sowie
- Verkehrspaedagogik oder Fahrzeugtechnik einschliesslich Fahrphysik,
2. der Bewerber um die Fahrlehrerlaubnis der Klasse CE oder DE je eine Aufgabe aus den
Bereichen
- Verkehrsverhalten einschliesslich Verkehrsrecht, der Sozialvorschriften im
Strassenverkehr, Gefahrenlehre und Umweltschutz
sowie
- Verkehrspaedagogik oder Fahrzeugtechnik einschliesslich Fahrphysik,
innerhalb von zweieinhalb Stunden zu bearbeiten.
(3) Die schriftlichen Arbeiten sind vom fachlich zustaendigen Pruefungsausschussmitglied
und einem weiteren Mitglied zu bewerten. § 19 ist anzuwenden.
(4) Die Arbeiten sind unter Aufsicht anzufertigen.
(5) Vorschriften, die vom Pruefungsausschuss gestellt werden, sind zugelassen,
nicht jedoch Aufzeichnungen, Lehrbuecher oder sonstige Hilfsmittel einschliesslich
Taschenrechner.
(6) Im muendlichen Teil der Pruefung hat der Bewerber in etwa 30 Minuten sein Fachwissen
nachzuweisen. Eine gemeinsame Pruefung von bis zu sechs Bewerbern ist zulaessig.
§ 17 Lehrprobe im theoretischen Unterricht
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(1) Der Bewerber hat in etwa 45 Minuten nachzuweisen, dass er in der Lage ist,
Fahrschuelern theoretischen Unterricht zu erteilen. Die Lehrprobe muss mit Fahrschuelern
und soll moeglichst mit solchen Fahrschuelern durchgefuehrt werden, die der Bewerber in
der Ausbildungsfahrschule unterrichtet hat.
(2) Die Lehrprobe ist als Unterrichtsstunde entsprechend dem allgemeinen Lehrplan der
Ausbildungsfahrschule und dem Ausbildungsstand der Fahrschueler durchzufuehren.
§ 18 Lehrprobe im fahrpraktischen Unterricht
In der Lehrprobe im fahrpraktischen Unterricht hat der Bewerber in etwa 45 Minuten
nachzuweisen, dass er in der Lage ist, Fahrschuelern praktischen Unterricht zu erteilen.
Fuer den Fahrunterricht ist ein Kraftfahrzeug mit Schaltgetriebe zu benutzen. § 17 Abs.
1 Satz 2 und Abs. 2 ist anzuwenden.
§ 19 Bewertung
(1) Die Leistungen in den Pruefungen und Lehrproben sind nach folgenden Noten zu
bewerten:
Sehr gut (1),
wenn die Leistung den Anforderungen in besonderem Masse entspricht,
gut (2),
wenn die Leistung den Anforderungen voll entspricht,
befriedigend (3),
wenn die Leistung im allgemeinen den Anforderungen entspricht,
ausreichend (4),
wenn die Leistung zwar Maengel aufweist, aber im ganzen den Anforderungen noch
entspricht,
mangelhaft (5),
wenn die Leistung den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen laesst, dass die
notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Maengel in absehbarer Zeit behoben
werden koennen,
ungenuegend (6),
wenn die Leistung den Anforderungen nicht entspricht und selbst die Grundkenntnisse so
lueckenhaft sind, dass die Maengel in absehbarer Zeit nicht behoben werden koennen.
(2) Bei der Bewertung der Leistungen sind neben Kenntnissen und Faehigkeiten auch Form
und Ausdrucksweise zu beruecksichtigen.
(3) Ergeben die Einzelleistungen und die Bewertung bei der Fachkundepruefung durch die
Mitglieder des Pruefungsausschusses einen Mittelwert, so werden Dezimalstellen bis 0,49
abgerundet und ab 0,50 aufgerundet.
(4) Die Leistungen in allen Pruefungen und Lehrproben (§ 14) muessen mindestens mit der
Note "ausreichend" bewertet sein.
(5) Bei der Fachkundepruefung wird eine mangelhafte Leistung im schriftlichen Teil durch
eine mindestens befriedigende Leistung im muendlichen Teil, eine mangelhafte Leistung
im muendlichen Teil durch eine mindestens befriedigende Leistung im schriftlichen Teil
ausgeglichen.
§ 20 Entscheidung ueber die Pruefungen und Lehrproben
(1) Der Pruefungsausschuss entscheidet ueber die Bewertung der Pruefungen und Lehrproben.
(2) Werden nach § 2 Abs. 3 Satz 1 die fahrpraktische Pruefung oder die Lehrproben
nicht vor dem vollstaendigen Pruefungsausschuss abgelegt, so entscheiden die Mitglieder,
die die jeweilige Pruefung oder Lehrprobe durchfuehren, ueber die Bewertung. Wenn kein
einvernehmliches Votum zustande kommt, ist § 19 Abs. 3 anzuwenden.
§ 21 Bekanntgabe der Entscheidung
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Der Vorsitzende oder ein Mitglied nach § 2 Abs. 3 gibt dem Bewerber die Bewertung nach
jeder einzelnen Pruefung oder Lehrprobe bekannt. Mit mangelhaft oder mit ungenuegend
bewertete Pruefungsteile sind zu erlaeutern und zu begruenden.
§ 22 Niederschrift
Ueber den wesentlichen Verlauf und die Ergebnisse der Pruefungen und Lehrproben ist eine
Niederschrift zu fertigen. Hat der Bewerber eine Pruefung oder eine Lehrprobe nicht
bestanden, muessen die Gruende aus der Niederschrift ersichtlich sein.
§ 23 Nicht bestandene Pruefung
Bei einer nicht bestandenen Pruefung oder Lehrprobe ist dem Bewerber ein schriftlicher
Bescheid mit Rechtsbehelfsbelehrung zuzustellen.
§ 24 Wiederholungen der Pruefungen und Lehrproben
Nicht bestandene Pruefungen und Lehrproben koennen hoechstens zweimal wiederholt werden.
Bei der Fachkundepruefung und den Lehrproben muss zwischen dem Nichtbestehen und der
Wiederholung mindestens ein Monat liegen.
§ 25 Erneute Fahrlehrerpruefung
Die Pruefungen und Lehrproben koennen fruehestens fuenf Jahre nach Abschluss der nicht
bestandenen Pruefung oder Lehrprobe erneut abgelegt werden, wenn der Bewerber sich einer
erneuten Ausbildung fuer die beantragte Klasse unterzogen hat.
§ 26 Pruefungsunterlagen
Dem Bewerber ist auf Antrag Einsicht in die ihn betreffenden Pruefungsunterlagen zu
gewaehren. Die Pruefungsunterlagen sind zehn Jahre lang aufzubewahren. Die Frist beginnt
mit der Bekanntgabe des letzten Pruefungsergebnisses.
III. Abschnitt
Ausnahmebestimmungen
§ 27 Ausnahmen
Die §§ 1, 3 bis 6 und 9 gelten nicht fuer die in § 30 Abs. 2 des Fahrlehrergesetzes
genannten Behoerden. § 49 Abs. 7 des Fahrlehrergesetzes bleibt unberuehrt.
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