Verordnung ueber die Zulassung von Personen
zum Strassenverkehr (Fahrerlaubnis-
Verordnung - FeV)
FeV
vom 18.08.1998
"Fahrerlaubnis-Verordnung vom 18. August 1998 (BGBl. I S. 2214), die zuletzt durch
Artikel 3 der Verordnung vom 26. Maerz 2009 (BGBl. I S. 734) geaendert worden ist"
Stand: Zuletzt geaendert Art. 3 V v. 26.3.2009 I 734
Fussnote
Textnachweis ab: 1.1.1999 Amtlicher Hinweis des Normgebers auf EG-Recht:
Umsetzung der
EWGRL 439/91 (CELEX Nr: 391L0439)
- vgl. auch V v. 14.6.2006 I 1329 -
§ 6 in Verbindung mit Anlage 3, §§ 7 bis 14 in Verbindung mit den Anlagen 4 bis 6 und
14, §§ 15 bis 17 in Verbindung mit Anlage 7, §§ 19, 20, 21 Abs. 2, 22 Abs. 2, 23, 24, §
25 in Verbindung mit den Anlagen 8 und 9, §§ 28 bis 30, § 31 Abs. 4, 46, 47, 51, 56, 60
Abs. 7, 62 Abs. 5 und § 76 zu § 11 Abs. 7, §§ 12, 23, 24 und Artikel 3 Nr. 2 (§ 4) und
Nr. 4 (§ 9) dienen der Umsetzung der Richtlinie 91/439/EWG des Rates vom 29. Juli 1991
ueber den Fuehrerschein (ABl. EG Nr. L 237 S. 1) in der Fassung der Richtlinie 96/47/EG
des Rates vom 23. Juli 1996 (ABl. EG Nr. L 235 S. 1), und der Richtlinie 97/26/EG des
Rates vom 2. Juni 1997 (ABl. EG Nr. L 150 S. 41).
Die V wurde als Artikel 1 d. V v. 18.8.1998 I 2214 vom Bundesministerium fuer Verkehr,
dem Bundesministerium des Innern und dem Bundesministerium fuer Umwelt, Naturschutz und
Reaktorsicherheit mit Zustimmung des Bundesrates erlassen. Sie tritt gem. Art. 8 Abs. 1
dieser V am 1.1.1999 in Kraft.
Inhaltsuebersicht
I. Allgemeine Regelungen fuer die Teilnahme am Strassenverkehr
§ 1 Grundregel der Zulassung
§ 2 Eingeschraenkte Zulassung
§ 3 Einschraenkung und Entziehung der Zulassung
II. Fuehren von Kraftfahrzeugen
1. Allgemeine Regelungen
§ 4 Erlaubnispflicht und Ausweispflicht fuer das Fuehren von Kraftfahrzeugen
§ 5 Sonderbestimmungen fuer das Fuehren von Mofas
§ 6 Einteilung der Fahrerlaubnisklassen
2. Voraussetzungen fuer die Erteilung einer Fahrerlaubnis
§ 7 Ordentlicher Wohnsitz im Inland
§ 8 Ausschluss des Vorbesitzes einer Fahrerlaubnis der beantragten Klasse
§ 9 Vorbesitz einer Fahrerlaubnis anderer Klassen
§ 10 Mindestalter
§ 11 Eignung
§ 12 Sehvermoegen
§ 13 Klaerung von Eignungszweifeln bei Alkoholproblematik
§ 14 Klaerung von Eignungszweifeln im Hinblick auf Betaeubungsmittel und
Arzneimittel
§ 15 Fahrerlaubnispruefung
§ 16 Theoretische Pruefung
§ 17 Praktische Pruefung
-1-
§ 18 Gemeinsame Vorschriften fuer die theoretische und die praktische Pruefung
§ 19 Unterweisung in lebensrettenden Sofortmassnahmen, Ausbildung in Erster
Hilfe
§ 20 Neuerteilung einer Fahrerlaubnis
3. Verfahren bei der Erteilung einer Fahrerlaubnis
§ 21 Antrag auf Erteilung einer Fahrerlaubnis
§ 22 Verfahren bei der Behoerde und der Technischen Pruefstelle
§ 23 Geltungsdauer der Fahrerlaubnis, Beschraenkungen und Auflagen
§ 24 Verlaengerung von Fahrerlaubnissen
§ 25 Ausfertigung des Fuehrerscheins
§ 25a Antrag auf Ausstellung eines Internationalen Fuehrerscheins
§ 25b Ausstellung des Internationalen Fuehrerscheins
4. Sonderbestimmungen fuer das Fuehren von Dienstfahrzeugen
§ 26 Dienstfahrerlaubnis
§ 27 Verhaeltnis von allgemeiner Fahrerlaubnis und Dienstfahrerlaubnis
5. Sonderbestimmungen fuer Inhaber auslaendischer Fahrerlaubnisse
§ 28 Anerkennung von Fahrerlaubnissen aus Mitgliedstaaten der Europaeischen
Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens ueber den
Europaeischen Wirtschaftsraum
§ 29 Auslaendische Fahrerlaubnisse
§ 29a (weggefallen)
§ 30 Erteilung einer Fahrerlaubnis an Inhaber einer Fahrerlaubnis aus einem
Mitgliedstaat der Europaeischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des
Abkommens ueber den Europaeischen Wirtschaftsraum
§ 31 Erteilung einer Fahrerlaubnis an Inhaber einer Fahrerlaubnis aus einem
Staat ausserhalb des Abkommens ueber den Europaeischen Wirtschaftsraum
6. Fahrerlaubnis auf Probe
§ 32 Ausnahmen von der Probezeit
§ 33 Berechnung der Probezeit bei Inhabern von Dienstfahrerlaubnissen
und Fahrerlaubnissen aus Staaten ausserhalb des Abkommens ueber den
Europaeischen Wirtschaftsraum
§ 34 Bewertung der Straftaten und Ordnungswidrigkeiten im Rahmen der
Fahrerlaubnis auf Probe und Anordnung des Aufbauseminars
§ 35 Aufbauseminare
§ 36 Besondere Aufbauseminare nach § 2b Abs. 2 Satz 2 des
Strassenverkehrsgesetzes
§ 37 Teilnahmebescheinigung
§ 38 Verkehrspsychologische Beratung
§ 39 Anordnung der Teilnahme an einem Aufbauseminar und weiterer Massnahmen bei
Inhabern einer Dienstfahrerlaubnis
7. Punktsystem
§ 40 Punktbewertung nach dem Punktsystem
§ 41 Massnahmen der Fahrerlaubnisbehoerde
§ 42 Aufbauseminare
§ 43 Besondere Aufbauseminare nach § 4 Abs. 8 Satz 4 des
Strassenverkehrsgesetzes
§ 44 Teilnahmebescheinigung
§ 45 Punkterabatt auf Grund freiwilliger Teilnahme an einem Aufbauseminar oder
an einer verkehrspsychologischen Beratung
8. Entziehung oder Beschraenkung der Fahrerlaubnis, Anordnung von Auflagen
§ 46 Entziehung, Beschraenkung, Auflagen
§ 47 Verfahrensregelungen
9. Sonderbestimmungen fuer das Fuehren von Taxen, Mietwagen und Krankenkraftwagen
sowie von Personenkraftwagen im Linienverkehr und bei gewerbsmaessigen
Ausflugsfahrten und Ferienziel-Reisen
§ 48 Fahrerlaubnis zur Fahrgastbefoerderung
10. Begleitetes Fahren ab 17 Jahre
§ 48a Voraussetzungen
§ 48b Evaluation
III. Register
1. Zentrales Fahrerlaubnisregister und oertliche Fahrerlaubnisregister
§ 49 Speicherung der Daten im Zentralen Fahrerlaubnisregister
-2-
§ 50 Uebermittlung der Daten vom Kraftfahrt-Bundesamt an die
Fahrerlaubnisbehoerden nach § 2c des Strassenverkehrsgesetzes
§ 51 Uebermittlung von Daten aus dem Zentralen Fahrerlaubnisregister nach §§ 52
und 55 des Strassenverkehrsgesetzes
§ 52 Abruf im automatisierten Verfahren aus dem Zentralen
Fahrerlaubnisregister durch Stellen im Inland nach § 53 des
Strassenverkehrsgesetzes
§ 53 Automatisiertes Anfrage- und Auskunftsverfahren beim Zentralen
Fahrerlaubnisregister nach § 54 des Strassenverkehrsgesetzes
§ 54 Sicherung gegen Missbrauch
§ 55 Aufzeichnung der Abrufe
§ 56 Abruf im automatisierten Verfahren aus dem Zentralen
Fahrerlaubnisregister durch Stellen im Ausland nach § 56 des
Strassenverkehrsgesetzes
§ 57 Speicherung der Daten in den oertlichen Fahrerlaubnisregistern
§ 58 Uebermittlung von Daten aus den oertlichen Fahrerlaubnisregistern
2. Verkehrszentralregister
§ 59 Speicherung der Daten im Verkehrszentralregister
§ 60 Uebermittlung von Daten nach § 30 des Strassenverkehrsgesetzes
§ 61 Abruf im automatisierten Verfahren nach § 30a des Strassenverkehrsgesetzes
§ 62 Automatisiertes Anfrage- und Auskunftsverfahren nach § 30b des
Strassenverkehrsgesetzes
§ 63 Vorzeitige Tilgung
§ 64 Identitaetsnachweis
IV. Anerkennung und Akkreditierung fuer bestimmte Aufgaben
§ 65 Aerztliche Gutachter
§ 66 Begutachtungsstelle fuer Fahreignung
§ 67 Sehteststelle
§ 68 Stellen fuer die Unterweisung in lebensrettenden Sofortmassnahmen und die
Ausbildung in Erster Hilfe
§ 69 Stellen zur Durchfuehrung der Fahrerlaubnispruefung
§ 70 Kurse zur Wiederherstellung der Kraftfahreignung
§ 71 Verkehrspsychologische Beratung
§ 72 Akkreditierung
V. Durchfuehrungs-, Bussgeld-, Uebergangs- und Schlussvorschriften
§ 73 Zustaendigkeiten
§ 74 Ausnahmen
§ 75 Ordnungswidrigkeiten
§ 76 Uebergangsrecht
§ 77 Verweis auf technische Regelwerke
§ 78 Inkrafttreten
Anlagen zur Fahrerlaubnis-Verordnung
1 Mindestanforderungen an die Ausbildung von Bewerbern um eine Pruefbescheinigung fuer
Mofas nach § 5 Abs. 2 durch Fahrlehrer (zu § 5 Abs. 2)
2 Ausbildungs- und Pruefbescheinigungen fuer Mofas (zu § 5 Abs. 2 und 4)
3 Umstellung von Fahrerlaubnissen alten Rechts und Umtausch von Fuehrerscheinen nach
bisherigen Mustern (zu § 6 Abs. 7)
4 Eignung und bedingte Eignung zum Fuehren von Kraftfahrzeugen (zu den §§ 11, 13 und
14)
5 Eignungsuntersuchungen fuer Bewerber und Inhaber der Klassen C, C1, D, D1 und der
zugehoerigen Anhaengerklassen E sowie der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbefoerderung (zu §
11 Abs. 9, § 48 Abs. 4 und 5)
6 Anforderungen an das Sehvermoegen (zu den §§ 12, 48 Abs. 4 und 5)
7 Fahrerlaubnispruefung (zu § 16 Abs. 2, § 17 Abs. 2 und 3)
8 Allgemeiner Fuehrerschein, Dienstfuehrerscheine, Fuehrerschein zur Fahrgastbefoerderung
(zu § 25 Abs. 1, § 26 Abs. 1, § 48 Abs. 3)
8a Muster der Pruefungsbescheinigung zum "Begleiteten Fahren ab 17 Jahre"
-3-
8b Muster eines Internationalen Fuehrerscheins nach dem Internationalen Abkommen ueber
Kraftfahrzeugverkehr vom 24. April 1926
8c Muster eines Internationalen Fuehrerscheins nach dem Uebereinkommen ueber den
Strassenverkehr vom 8. November 1968
9 Verwendung von Schluesselzahlen fuer Eintragungen in den Fuehrerschein (zu § 25 Abs.
3)
10 Dienstfahrerlaubnisse der Bundeswehr (zu den §§ 26 und 27)
11 Staatenliste zu den Sonderbestimmungen fuer Inhaber einer auslaendischen
Fahrerlaubnis (zu § 31)
12 Bewertung der Straftaten und Ordnungswidrigkeiten im Rahmen der Fahrerlaubnis auf
Probe (§ 2a des Strassenverkehrsgesetzes) (zu § 34)
13 Punktbewertung nach dem Punktsystem (zu § 40)
14 Voraussetzungen fuer die amtliche Anerkennung als Begutachtungsstelle fuer
Fahreignung (zu § 66 Abs. 2)
15 Grundsaetze fuer die Durchfuehrung der Untersuchungen und die Erstellung der Gutachten
(zu § 11 Abs. 5)
I.
Allgemeine Regelungen fuer die Teilnahme am Strassenverkehr
§ 1 Grundregel der Zulassung
Zum Verkehr auf oeffentlichen Strassen ist jeder zugelassen, soweit nicht fuer die
Zulassung zu einzelnen Verkehrsarten eine Erlaubnis vorgeschrieben ist.
§ 2 Eingeschraenkte Zulassung
(1) Wer sich infolge koerperlicher oder geistiger Beeintraechtigungen nicht sicher
im Verkehr bewegen kann, darf am Verkehr nur teilnehmen, wenn Vorsorge getroffen
ist, dass er andere nicht gefaehrdet. Die Pflicht zur Vorsorge, namentlich durch das
Anbringen geeigneter Einrichtungen an Fahrzeugen, durch den Ersatz fehlender Gliedmassen
mittels kuenstlicher Glieder, durch Begleitung oder durch das Tragen von Abzeichen oder
Kennzeichen, obliegt dem Verkehrsteilnehmer selbst oder einem fuer ihn Verantwortlichen.
(2) Koerperlich Behinderte koennen ihre Behinderung durch gelbe Armbinden an beiden
Armen oder andere geeignete, deutlich sichtbare, gelbe Abzeichen mit drei schwarzen
Punkten kenntlich machen. Die Abzeichen duerfen nicht an Fahrzeugen angebracht
werden. Wesentlich sehbehinderte Fussgaenger koennen ihre Behinderung durch einen weissen
Blindenstock, die Begleitung durch einen Blindenhund im weissen Fuehrgeschirr und gelbe
Abzeichen nach Satz 1 kenntlich machen.
(3) Andere Verkehrsteilnehmer duerfen die in Absatz 2 genannten Kennzeichen im
Strassenverkehr nicht verwenden.
§ 3 Einschraenkung und Entziehung der Zulassung
(1) Erweist sich jemand als ungeeignet oder nur noch bedingt geeignet zum Fuehren von
Fahrzeugen oder Tieren, hat die Fahrerlaubnisbehoerde ihm das Fuehren zu untersagen,
zu beschraenken oder die erforderlichen Auflagen anzuordnen. Nach der Untersagung, auf
oeffentlichen Strassen ein Mofa zu fuehren, ist die Pruefbescheinigung nach § 5 Abs. 4
Satz 1 unverzueglich der entscheidenden Behoerde abzuliefern oder bei Beschraenkungen oder
Auflagen zur Eintragung vorzulegen. Die Verpflichtung zur Ablieferung oder Vorlage
der Pruefbescheinigung besteht auch, wenn die Entscheidung angefochten worden ist, die
zustaendige Behoerde jedoch die sofortige Vollziehung ihrer Verfuegung angeordnet hat.
(2) Rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass der Fuehrer eines Fahrzeugs oder Tieres zum
Fuehren ungeeignet oder nur noch bedingt geeignet ist, finden die Vorschriften der §§ 11
bis 14 entsprechend Anwendung.
-4-
II.
Fuehren von Kraftfahrzeugen
1.
Allgemeine Regelungen
§ 4 Erlaubnispflicht und Ausweispflicht fuer das Fuehren von Kraftfahrzeugen
(1) Wer auf oeffentlichen Strassen ein Kraftfahrzeug fuehrt, bedarf der Fahrerlaubnis.
Ausgenommen sind
1. einspurige, einsitzige Fahrraeder mit Hilfsmotor - auch ohne Tretkurbeln -, wenn
ihre Bauart Gewaehr dafuer bietet, dass die Hoechstgeschwindigkeit auf ebener Bahn
nicht mehr als 25 km/h betraegt (Mofas); besondere Sitze fuer die Mitnahme von
Kindern unter sieben Jahren duerfen jedoch angebracht sein,
2. motorisierte Krankenfahrstuehle (einsitzige, nach der Bauart zum Gebrauch durch
koerperlich behinderte Personen bestimmte Kraftfahrzeuge mit Elektroantrieb, einer
Leermasse von nicht mehr als 300 kg einschliesslich Batterien jedoch ohne Fahrer,
einer zulaessigen Gesamtmasse von nicht mehr als 500 kg, einer bauartbedingten
Hoechstgeschwindigkeit von nicht mehr als 15 km/h und einer Breite ueber alles von
maximal 110 cm),
3. Zugmaschinen, die nach ihrer Bauart fuer die Verwendung land- oder
forstwirtschaftliche Zwecke bestimmt sind, selbstfahrende Arbeitsmaschinen,
Stapler und andere Flurfoerderzeuge jeweils mit einer durch die Bauart bestimmten
Hoechstgeschwindigkeit von nicht mehr als 6 km/h sowie einachsige Zug- und
Arbeitsmaschinen, die von Fussgaengern an Holmen gefuehrt werden.
(2) Die Fahrerlaubnis ist durch eine amtliche Bescheinigung (Fuehrerschein)
nachzuweisen. Der Fuehrerschein ist beim Fuehren von Kraftfahrzeugen mitzufuehren und
zustaendigen Personen auf Verlangen zur Pruefung auszuhaendigen. Der Internationale
Fuehrerschein oder der nationale auslaendische Fuehrerschein und eine mit diesem nach §
29 Abs. 2 Satz 2 verbundene Uebersetzung ist mitzufuehren und zustaendigen Personen auf
Verlangen zur Pruefung auszuhaendigen.
§ 5 Sonderbestimmungen fuer das Fuehren von Mofas
(1) Wer auf oeffentlichen Strassen ein Mofa (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1) fuehrt, muss in einer
Pruefung nachgewiesen haben, dass er
1. ausreichende Kenntnisse der fuer das Fuehren eines Kraftfahrzeugs massgebenden
gesetzlichen Vorschriften hat und
2. mit den Gefahren des Strassenverkehrs und den zu ihrer Abwehr erforderlichen
Verhaltensweisen vertraut ist.
Die Pruefung muss nicht ablegen, wer eine Fahrerlaubnis nach § 4 oder eine zum Fuehren von
Kraftfahrzeugen im Inland berechtigende auslaendische Erlaubnis besitzt. Die zustaendige
oberste Landesbehoerde oder die von ihr bestimmte oder nach Landesrecht zustaendige
Stelle bestimmt die pruefende Stelle.
(2) Der Bewerber wird zur Pruefung zugelassen, wenn er von einem zur Ausbildung
berechtigten Fahrlehrer entsprechend den Mindestanforderungen der Anlage 1 ausgebildet
worden ist und hierueber der pruefenden Stelle eine Bescheinigung nach dem Muster in
Anlage 2 vorlegt. Ein Fahrlehrer ist zur Mofa-Ausbildung berechtigt, wenn er die
Fahrlehrerlaubnis der Klasse A besitzt. § 1 Abs. 4 Satz 1 des Fahrlehrergesetzes gilt
entsprechend. Der Fahrlehrer darf die Ausbildungsbescheinigung nur ausstellen, wenn er
eine Ausbildung durchgefuehrt hat, die den Mindestanforderungen der Anlage 1 entspricht.
(3) Die zustaendige oberste Landesbehoerde oder die von ihr bestimmte oder nach
Landesrecht zustaendige Stelle kann als Traeger der Mofa-Ausbildung oeffentliche Schulen
-5-
oder private Ersatzschulen anerkennen. In diesem Fall hat der Bewerber der pruefenden
Stelle eine Ausbildungsbescheinigung einer nach Satz 1 anerkannten Schule vorzulegen,
aus der hervorgeht, dass er an einem anerkannten Mofa-Ausbildungskurs in der Schule
teilgenommen hat.
(4) Die pruefende Stelle hat ueber die bestandene Pruefung eine Pruefbescheinigung nach
Anlage 2 auszufertigen. Die Bescheinigung ist beim Fuehren eines Mofas mitzufuehren und
zustaendigen Personen auf Verlangen zur Pruefung auszuhaendigen. Fuer die Inhaber einer
Fahrerlaubnis gilt § 4 Abs. 2 Satz 2 entsprechend.
(5) Wer die Pruefung noch nicht abgelegt hat, darf ein Mofa auf oeffentlichen Strassen
fuehren, wenn er von einem zur Mofa-Ausbildung berechtigten Fahrlehrer beaufsichtigt
wird; der Fahrlehrer gilt als Fuehrer des Mofas.
§ 6 Einteilung der Fahrerlaubnisklassen
(1) Die Fahrerlaubnis wird in folgenden Klassen erteilt:
Klasse A: Kraftraeder (Zweiraeder,
auch mit Beiwagen) mit
einem Hubraum von mehr
als 50 cm3 oder mit einer
durch die Bauart bestimmten
Hoechstgeschwindigkeit von mehr
als 45 km/h
Klasse A1: Kraftraeder der Klasse A
mit einem Hubraum von nicht
mehr als 125 cm3 und einer
Nennleistung von nicht mehr
als 11 kW (Leichtkraftraeder)
Klasse B: Kraftfahrzeuge - ausgenommen
Kraftraeder - mit einer
zulaessigen Gesamtmasse
von nicht mehr als 3.500
kg und mit nicht mehr als
acht Sitzplaetzen ausser
dem Fuehrersitz (auch mit
Anhaenger mit einer zulaessigen
Gesamtmasse von nicht mehr
als 750 kg oder mit einer
zulaessigen Gesamtmasse bis
zur Hoehe der Leermasse des
Zugfahrzeugs, sofern die
zulaessige Gesamtmasse der
Kombination 3.500 kg nicht
uebersteigt)
Klasse C: Kraftfahrzeuge - ausgenommen
Kraftraeder - mit einer
zulaessigen Gesamtmasse
von mehr als 3.500 kg
und mit nicht mehr als
acht Sitzplaetzen ausser
dem Fuehrersitz (auch mit
Anhaenger mit einer zulaessigen
Gesamtmasse von nicht mehr als
750 kg)
Klasse C1: Kraftfahrzeuge - ausgenommen
Kraftraeder - mit einer
zulaessigen Gesamtmasse von
mehr als 3.500 kg, aber
nicht mehr als 7.500 kg
und mit nicht mehr als
-6-
acht Sitzplaetzen ausser
dem Fuehrersitz (auch mit
Anhaenger mit einer zulaessigen
Gesamtmasse von nicht mehr als
750 kg)
Klasse D: Kraftfahrzeuge -
ausgenommen Kraftraeder - zur
Personenbefoerderung mit mehr
als acht Sitzplaetzen ausser
dem Fuehrersitz (auch mit
Anhaenger mit einer zulaessigen
Gesamtmasse von nicht mehr als
750 kg)
Klasse D1: Kraftfahrzeuge -
ausgenommen Kraftraeder -
zur Personenbefoerderung mit
mehr als acht und nicht mehr
als 16 Sitzplaetzen ausser
dem Fuehrersitz (auch mit
Anhaenger mit einer zulaessigen
Gesamtmasse von nicht mehr als
750 kg)
Klasse E Kraftfahrzeuge der Klassen
in Verbindung B, C, C1, D oder D1 mit
mit Klasse B, C, C1, Anhaengern mit einer zulaessigen
D oder D1: Gesamtmasse von mehr als
750 kg (ausgenommen die
in Klasse B fallenden
Fahrzeugkombinationen);
bei den Klassen C1E und
D1E duerfen die zulaessige
Gesamtmasse der Kombination
12.000 kg und die zulaessige
Gesamtmasse des Anhaengers die
Leermasse des Zugfahrzeugs
nicht uebersteigen; bei der
Klasse D1E darf der Anhaenger
nicht zur Personenbefoerderung
verwendet werden
Klasse M: Zweiraedrige Kleinkraftraeder
(Kraftraeder mit einer
durch die Bauart bestimmten
Hoechstgeschwindigkeit von
nicht mehr als 45 km/h
und einer elektrischen
Antriebsmaschine oder
einem Verbrennungsmotor
mit einem Hubraum von
nicht mehr als 50 cm3) und
Fahrraeder mit Hilfsmotor
(Kraftraeder mit einer
durch die Bauart bestimmten
Hoechstgeschwindigkeit von
nicht mehr als 45 km/h
und einer elektrischen
Antriebsmaschine oder
einem Verbrennungsmotor
mit einem Hubraum von
nicht mehr als 50 cm3, die
zusaetzlich hinsichtlich
-7-
der Gebrauchsfaehigkeit die
Merkmale von Fahrraedern
aufweisen)
Klasse S: Dreiraedrige Kleinkraftraeder
und vierraedrige
Leichtkraftfahrzeuge
jeweils mit einer durch
die Bauart bestimmten
Hoechstgeschwindigkeit von
nicht mehr als 45 km/h und
einem Hubraum von nicht
mehr als 50 cm3 im Falle von
Fremdzuendungsmotoren, einer
maximalen Nutzleistung von
nicht mehr als 4 kW im Falle
anderer Verbrennungsmotoren
oder einer maximalen
Nenndauerleistung von
nicht mehr als 4 kW im
Falle von Elektromotoren;
bei vierraedrigen
Leichtkraftfahrzeugen
darf darueber hinaus die
Leermasse nicht mehr als
350 kg betragen, ohne Masse
der Batterien im Falle von
Elektrofahrzeugen
Klasse T: Zugmaschinen mit einer
durch die Bauart bestimmten
Hoechstgeschwindigkeit
von nicht mehr als 60
km/h und selbstfahrende
Arbeitsmaschinen mit einer
durch die Bauart bestimmten
Hoechstgeschwindigkeit von
nicht mehr als 40 km/h, die
jeweils nach ihrer Bauart
zur Verwendung fuer land- oder
forstwirtschaftliche Zwecke
bestimmt sind und fuer solche
Zwecke eingesetzt werden
(jeweils auch mit Anhaengern)
Klasse L: Zugmaschinen, die
nach ihrer Bauart zur
Verwendung fuer land- oder
forstwirtschaftliche Zwecke
bestimmt sind und fuer
solche Zwecke eingesetzt
werden, mit einer durch
die Bauart bestimmten
Hoechstgeschwindigkeit
von nicht mehr als 32 km/
h und Kombinationen aus
diesen Fahrzeugen und
Anhaengern, wenn sie mit einer
Geschwindigkeit von nicht
mehr als 25 km/h gefuehrt
werden sowie selbstfahrende
Arbeitsmaschinen, Stapler
und andere Flurfoerderzeuge
jeweils mit einer durch
-8-
die Bauart bestimmten
Hoechstgeschwindigkeit von
nicht mehr als 25 km/h und
Kombinationen aus diesen
Fahrzeugen und Anhaengern.
Die Erlaubnis kann auf einzelne Fahrzeugarten dieser Klassen beschraenkt werden.
Beim Abschleppen eines Kraftfahrzeugs genuegt die Fahrerlaubnis fuer die Klasse des
abschleppenden Fahrzeugs.
(2) Die Fahrerlaubnis der Klasse A berechtigt bis zum Ablauf von zwei Jahren nach der
Erteilung nur zum Fuehren von Kraftraedern mit einer Nennleistung von nicht mehr als
25 kW und einem Verhaeltnis von Leistung/Leergewicht von nicht mehr als 0,16 kW/kg.
Abweichend von Satz 1 koennen Bewerber, die das 25. Lebensjahr vollendet haben, die
Klasse A ohne diese Beschraenkung erwerben. Leichtkraftraeder mit einer durch die Bauart
bestimmten Hoechstgeschwindigkeit von mehr als 80 km/h und Zugmaschinen der Klasse
T mit einer durch die Bauart bestimmten Hoechstgeschwindigkeit von mehr als 40 km/h
duerfen nur von Inhabern einer Fahrerlaubnis der entsprechenden Klasse gefuehrt werden,
die das 18. Lebensjahr vollendet haben; dies gilt nicht bei der Rueckfahrt von der
praktischen Befaehigungspruefung, sofern der Inhaber der Fahrerlaubnis dabei von einem
Fahrlehrer begleitet wird, sowie bei Fahrproben nach den §§ 35 und 42 im Rahmen von
Aufbauseminaren und auf Grund von Anordnungen nach § 46.
(3) Ausserdem berechtigen
1. Fahrerlaubnisse der Klasse A zum Fuehren von Fahrzeugen der Klassen A1 und M,
2. Fahrerlaubnisse der Klasse A1 zum Fuehren von Fahrzeugen der Klasse M,
3. Fahrerlaubnisse der Klasse B zum Fuehren von Fahrzeugen der Klassen M, S und L,
4. Fahrerlaubnisse der Klasse C zum Fuehren von Fahrzeugen der Klasse C1,
5. Fahrerlaubnisse der Klasse CE zum Fuehren von Fahrzeugen der Klassen C1E, BE und T
sowie D1E, sofern der Inhaber zum Fuehren von Fahrzeugen der Klasse D1 berechtigt
ist und DE, sofern er zum Fuehren von Fahrzeugen der Klasse D berechtigt ist,
6. Fahrerlaubnisse der Klasse C1E zum Fuehren von Fahrzeugen der Klassen BE sowie D1E,
sofern der Inhaber zum Fuehren von Fahrzeugen der Klasse D1 berechtigt ist,
7. Fahrerlaubnisse der Klasse D zum Fuehren von Fahrzeugen der Klassen D1,
8. Fahrerlaubnisse der Klasse D1E zum Fuehren von Fahrzeugen der Klassen BE sowie C1E,
sofern der Inhaber zum Fuehren von Fahrzeugen der Klasse C1 berechtigt ist,
9. Fahrerlaubnisse der Klasse DE zum Fuehren von Fahrzeugen der Klassen D1E, BE sowie
C1E, sofern der Inhaber zum Fuehren von Fahrzeugen der Klasse C1 berechtigt ist,
10. Fahrerlaubnisse der Klasse T zum Fuehren von Fahrzeugen der Klassen M, S und L.
(4) Fahrerlaubnisse der Klassen C, C1, CE oder C1E berechtigen im Inland auch zum
Fuehren von Kraftomnibussen - gegebenenfalls mit Anhaenger - mit einer entsprechenden
zulaessigen Gesamtmasse und ohne Fahrgaeste, wenn die Fahrten lediglich zur Ueberpruefung
des technischen Zustands des Fahrzeugs dienen.
(5) Unter land- oder forstwirtschaftliche Zwecke im Rahmen der Fahrerlaubnis der
Klassen T und L fallen
1. Betrieb von Landwirtschaft, Forstwirtschaft, Weinbau, Gartenbau, Obstbau,
Gemuesebau, Baumschulen, Tierzucht, Tierhaltung, Fischzucht, Teichwirtschaft,
Fischerei, Imkerei sowie den Zielen des Natur- und Umweltschutzes dienende
Landschaftspflege,
2. Park-, Garten-, Boeschungs- und Friedhofspflege,
3. landwirtschaftliche Nebenerwerbstaetigkeit und Nachbarschaftshilfe von Landwirten,
4. Betrieb von land- und forstwirtschaftlichen Lohnunternehmen und andere
ueberbetriebliche Maschinenverwendung,
-9-
5. Betrieb von Unternehmen, die unmittelbar der Sicherung, Ueberwachung und Foerderung
der Landwirtschaft ueberwiegend dienen,
6. Betrieb von Werkstaetten zur Reparatur, Wartung und Pruefung von Fahrzeugen sowie
Probefahrten der Hersteller von Fahrzeugen, die jeweils im Rahmen der Nummern 1 bis
5 eingesetzt werden und
7. Winterdienst.
(6) Fahrerlaubnisse, die bis zum 31. Dezember 1998 erteilt worden sind (Fahrerlaubnisse
alten Rechts), bleiben im Umfang der bisherigen Berechtigung vorbehaltlich der
Bestimmungen in § 76 bestehen.
(7) Fahrerlaubnisse, die bis zum 31. Dezember 1998 erteilt worden sind, werden auf
Antrag des Inhabers auf die neuen Fahrerlaubnisklassen umgestellt. Ueber sie wird
ein neuer Fuehrerschein ausgefertigt. Der neue Umfang der Fahrerlaubnis ergibt sich
aus Anlage 3. Nach der Umstellung duerfen Kraftfahrzeuge nur noch in dem neuen Umfang
gefuehrt werden, sofern sie der Fahrerlaubnispflicht unterliegen. Die Bestimmungen in §
76 zu den §§ 4 bis 6 bleiben unberuehrt.
2.
Voraussetzungen fuer die Erteilung einer Fahrerlaubnis
§ 7 Ordentlicher Wohnsitz im Inland
(1) Eine Fahrerlaubnis darf nur erteilt werden, wenn der Bewerber seinen ordentlichen
Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland hat. Dies wird angenommen, wenn der Bewerber
wegen persoenlicher und beruflicher Bindungen oder - bei fehlenden beruflichen Bindungen
- wegen persoenlicher Bindungen, die enge Beziehungen zwischen ihm und dem Wohnort
erkennen lassen, gewoehnlich, das heisst waehrend mindestens 185 Tagen im Jahr, im Inland
wohnt. Ein Bewerber, dessen persoenliche Bindungen im Inland liegen, der sich aber aus
beruflichen Gruenden in einem oder mehreren anderen Mitgliedstaaten der Europaeischen
Union oder Vertragsstaaten des Abkommens ueber den Europaeischen Wirtschaftsraum aufhaelt,
hat seinen ordentlichen Wohnsitz im Sinne dieser Vorschrift im Inland, sofern er
regelmaessig hierhin zurueckkehrt. Die Voraussetzung entfaellt, wenn sich der Bewerber zur
Ausfuehrung eines Auftrags von bestimmter Dauer in einem solchen Staat aufhaelt.
(2) Bewerber, die bislang ihren ordentlichen Wohnsitz im Inland hatten und die sich
ausschliesslich zum Zwecke des Besuchs einer Hochschule oder Schule in einem anderen
Mitgliedstaat der Europaeischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens
ueber den Europaeischen Wirtschaftsraum aufhalten, behalten ihren ordentlichen Wohnsitz
im Inland.
(3) Bewerber, die bislang ihren ordentlichen Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat
der Europaeischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens ueber den
europaeischen Wirtschaftsraum hatten und die sich ausschliesslich wegen des Besuchs einer
Hochschule oder Schule im Inland aufhalten, begruenden keinen ordentlichen Wohnsitz
im Inland. Ihnen wird die Fahrerlaubnis erteilt, wenn die Dauer des Aufenthaltes
mindestens sechs Monate betraegt.
§ 8 Ausschluss des Vorbesitzes einer Fahrerlaubnis der beantragten Klasse
Eine Fahrerlaubnis der beantragten Klasse darf nur erteilt werden, wenn der Bewerber
keine in einem Mitgliedstaat der Europaeischen Union oder einem anderen Vertragsstaat
des Abkommens ueber den Europaeischen Wirtschaftsraum erteilte Fahrerlaubnis (EU- oder
EWR-Fahrerlaubnis) dieser Klasse besitzt.
§ 9 Vorbesitz einer Fahrerlaubnis anderer Klassen
Eine Fahrerlaubnis der Klassen C, C1, D oder D1 darf nur erteilt werden, wenn der
Bewerber bereits die Fahrerlaubnis der Klasse B besitzt oder die Voraussetzungen fuer
deren Erteilung erfuellt hat; in diesem Fall darf die Fahrerlaubnis fuer die hoehere
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Klasse fruehestens mit der Fahrerlaubnis fuer die Klasse B erteilt werden. Satz 1 gilt
auch im Fall des § 69a Abs. 2 des Strafgesetzbuches. Eine Fahrerlaubnis der Klasse E
darf nur erteilt werden, wenn der Bewerber bereits die Fahrerlaubnis fuer das ziehende
Fahrzeug besitzt oder die Voraussetzungen fuer deren Erteilung erfuellt hat; in diesem
Fall darf die Fahrerlaubnis der Klasse E fruehestens mit der Fahrerlaubnis fuer das
ziehende Fahrzeug erteilt werden.
§ 10 Mindestalter
(1) Das Mindestalter fuer die Erteilung einer Fahrerlaubnis betraegt
1. 25 Jahre fuer Klasse A bei direktem Zugang oder bei Erwerb vor Ablauf der
zweijaehrigen Frist nach § 6 Abs. 2 Satz 1,
2. 21 Jahre fuer die Klassen D, D1, DE und D1E,
3. 18 Jahre fuer die Klassen A bei stufenweisem Zugang, B, BE, C, C1, CE und C1E,
4. 16 Jahre fuer die Klassen A1, M, S, L und T.
Die Vorschriften des Artikels 5 der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 des Rates vom 20.
Dezember 1985 ueber die Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Strassenverkehr
(ABl. EG Nr. L 370 S. 1) und des Artikels 5 des Europaeischen Uebereinkommens ueber die
Arbeit des im internationalen Strassenverkehr beschaeftigten Fahrpersonals (AETR) in der
Fassung der Bekanntmachung vom 18. August 1997 (BGBl. II S. 1550) ueber das Mindestalter
der im Gueter- und Personenverkehr eingesetzten Fahrer bleiben unberuehrt.
(2) Bei Erteilung der Fahrerlaubnis waehrend oder nach Abschluss einer Berufsausbildung
in
1. dem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf „Berufskraftfahrer/Berufskraftfahrerin“,
2. dem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf „Fachkraft im Fahrbetrieb“ oder
3. einem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf, in dem vergleichbare Fertigkeiten
und Kenntnisse zum Fuehren von Kraftfahrzeugen auf oeffentlichen Strassen vermittelt
werden,
betraegt das Mindestalter fuer die Klasse B 17 Jahre sowie fuer den entsprechenden
Zugang zu den Klassen D, D1, DE und D1E 18 Jahre. Die erforderliche koerperliche und
geistige Eignung ist vor Erteilung der ersten Fahrerlaubnis, falls diese vor Vollendung
des Mindestalters nach Absatz 1 erworben wird, durch Vorlage eines medizinischen-
psychologischen Gutachtens nachzuweisen. Eine Erteilung einer Fahrerlaubnis der Klassen
D, D1, DE und D1E vor Erreichen des nach Absatz 1 vorgeschriebenen Mindestalters setzt
weiter voraus, dass der Bewerber seit mindestens einem Jahr die Fahrerlaubnis der
Klasse B besitzt. Bis zum Erreichen des nach Absatz 1 vorgeschriebenen Mindestalters
ist die Fahrerlaubnis mit den Auflagen zu versehen, dass von ihr nur
1. bei Fahrten im Inland
2. im Rahmen des Ausbildungsverhaeltnisses und
3. fuer die Personenbefoerderung im Linienverkehr nach den §§ 42, 43 des
Personenbefoerderungsgesetzes bei Linienlaengen von bis zu 50 Kilometer, soweit es
sich um eine Fahrerlaubnis der Klassen D und DE handelt,
Gebrauch gemacht werden darf. Die Auflage nach
1. Satz 4 Nr. 1 entfaellt, wenn der Fahrerlaubnisinhaber das Mindestalter nach Absatz 1
erreicht hat,
2. Satz 4 Nr. 2 entfaellt bei der Fahrerlaubnisklasse B, wenn der Fahrerlaubnisinhaber
das Mindestalter nach Absatz 1 erreicht hat, und bei den Fahrerlaubnisklassen
D, D1, DE und D1E, wenn der Fahrerlaubnisinhaber das Mindestalter nach Absatz 1
erreicht hat oder ueber eine abgeschlossene Ausbildung nach Satz 1 verfuegt,
3. Satz 4 Nr. 3 entfaellt bei Vollendung des 20. Lebensjahres.
(3) Das Mindestalter fuer das Fuehren eines Kraftfahrzeugs, fuer das eine Fahrerlaubnis
nicht erforderlich ist, betraegt 15 Jahre. Dies gilt nicht fuer das Fuehren eines
motorisierten Krankenfahrstuhls (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2) mit einer durch die Bauart
bestimmten Hoechstgeschwindigkeit von nicht mehr als 10 km/h durch behinderte Menschen.
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(4) Wird ein Kind unter sieben Jahren auf einem Mofa (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1)
mitgenommen, muss der Fahrzeugfuehrer mindestens 16 Jahre alt sein.
§ 11 Eignung
(1) Bewerber um eine Fahrerlaubnis muessen die hierfuer notwendigen koerperlichen und
geistigen Anforderungen erfuellen. Die Anforderungen sind insbesondere nicht erfuellt,
wenn eine Erkrankung oder ein Mangel nach Anlage 4 oder 5 vorliegt, wodurch die
Eignung oder die bedingte Eignung zum Fuehren von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen
wird. Ausserdem duerfen die Bewerber nicht erheblich oder nicht wiederholt gegen
verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstossen haben, so dass dadurch die
Eignung ausgeschlossen wird. Bewerber um die Fahrerlaubnis der Klasse D oder D1 und der
Fahrerlaubnis zur Fahrgastbefoerderung gemaess § 48 muessen auch die Gewaehr dafuer bieten,
dass sie der besonderen Verantwortung bei der Befoerderung von Fahrgaesten gerecht werden.
(2) Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die koerperliche oder geistige Eignung
des Fahrerlaubnisbewerbers begruenden, kann die Fahrerlaubnisbehoerde zur Vorbereitung
von Entscheidungen ueber die Erteilung oder Verlaengerung der Fahrerlaubnis oder ueber die
Anordnung von Beschraenkungen oder Auflagen die Beibringung eines aerztlichen Gutachtens
durch den Bewerber anordnen. Bedenken gegen die koerperliche oder geistige Eignung
bestehen insbesondere, wenn Tatsachen bekannt werden, die auf eine Erkrankung oder
einen Mangel nach Anlage 4 oder 5 hinweisen. Die Behoerde bestimmt in der Anordnung
auch, ob das Gutachten von einem
1. fuer die Fragestellung (Absatz 6 Satz 1) zustaendigen Facharzt mit
verkehrsmedizinischer Qualifikation,
2. Arzt des Gesundheitsamtes oder einem anderen Arzt der oeffentlichen Verwaltung,
3. Arzt mit der Gebietsbezeichnung "Arbeitsmedizin" oder der Zusatzbezeichnung
"Betriebsmedizin",
4. Arzt mit der Gebietsbezeichnung "Facharzt fuer Rechtsmedizin" oder
5. Arzt in einer Begutachtungsstelle fuer Fahreignung, der die Anforderungen nach
Anlage 14 erfuellt,
erstellt werden soll. Die Behoerde kann auch mehrere solcher Anordnungen treffen. Der
Facharzt nach Satz 3 Nr. 1 soll nicht zugleich der den Betroffenen behandelnde Arzt
sein.
(3) Die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle
fuer Fahreignung (medizinisch-psychologisches Gutachten) kann zur Klaerung von
Eignungszweifeln fuer die Zwecke nach Absatz 1 und 2 angeordnet werden,
1. wenn nach Wuerdigung der Gutachten gemaess Absatz 2 oder Absatz 4 ein medizinisch-
psychologisches Gutachten zusaetzlich erforderlich ist,
2. zur Vorbereitung einer Entscheidung ueber die Befreiung von den Vorschriften ueber
das Mindestalter,
3. bei erheblichen Auffaelligkeiten, die im Rahmen einer Fahrerlaubnispruefung nach § 18
Abs. 3 mitgeteilt worden sind,
4. bei einem erheblichen Verstoss oder wiederholten Verstoessen gegen verkehrsrechtliche
Vorschriften,
5. bei einer erheblichen Straftat, die im Zusammenhang mit dem Strassenverkehr steht
oder bei Straftaten, die im Zusammenhang mit dem Strassenverkehr stehen,
6. bei einer erheblichen Straftat, die im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung steht,
insbesondere wenn Anhaltspunkte fuer ein hohes Aggressionspotenzial bestehen oder
die erhebliche Straftat unter Nutzung eines Fahrzeuges begangen wurde,
7. bei Straftaten, die im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung stehen, insbesondere
wenn Anhaltspunkte fuer ein hohes Aggressionspotenzial bestehen,
8. wenn die besondere Verantwortung bei der Befoerderung von Fahrgaesten nach Absatz 1
zu ueberpruefen ist, oder
9. bei der Neuerteilung der Fahrerlaubnis, wenn
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a) die Fahrerlaubnis wiederholt entzogen war oder
b) der Entzug der Fahrerlaubnis auf einem Grund nach den Nummern 4 bis 7 beruhte.
Unberuehrt bleiben medizinisch-psychologische Begutachtungen nach § 2a Abs. 4 und 5 und
§ 4 Abs. 10 Satz 3 des Strassenverkehrsgesetzes sowie § 10 Abs. 2 und den §§ 13 und 14
in Verbindung mit den Anlagen 4 und 5 dieser Verordnung.
(4) Die Beibringung eines Gutachtens eines amtlich anerkannten Sachverstaendigen oder
Pruefers fuer den Kraftfahrzeugverkehr kann zur Klaerung von Eignungszweifeln fuer die
Zwecke nach Absatz 2 angeordnet werden,
1. wenn nach Wuerdigung der Gutachten gemaess Absatz 2 oder Absatz 3 ein Gutachten eines
amtlich anerkannten Sachverstaendigen oder Pruefers zusaetzlich erforderlich ist oder
2. bei Behinderungen des Bewegungsapparates, um festzustellen, ob der Behinderte das
Fahrzeug mit den erforderlichen besonderen technischen Hilfsmitteln sicher fuehren
kann.
(5) Fuer die Durchfuehrung der aerztlichen und der medizinisch-psychologischen
Untersuchung sowie fuer die Erstellung der entsprechenden Gutachten gelten die in der
Anlage 15 genannten Grundsaetze.
(6) Die Fahrerlaubnisbehoerde legt unter Beruecksichtigung der Besonderheiten des
Einzelfalls und unter Beachtung der Anlagen 4 und 5 in der Anordnung zur Beibringung
des Gutachtens fest, welche Fragen im Hinblick auf die Eignung des Betroffenen zum
Fuehren von Kraftfahrzeugen zu klaeren sind. Die Behoerde teilt dem Betroffenen unter
Darlegung der Gruende fuer die Zweifel an seiner Eignung und unter Angabe der fuer die
Untersuchung in Betracht kommenden Stelle oder Stellen mit, dass er sich innerhalb
einer von ihr festgelegten Frist auf seine Kosten der Untersuchung zu unterziehen
und das Gutachten beizubringen hat; sie teilt ihm ausserdem mit, dass er die zu
uebersendenden Unterlagen einsehen kann. Der Betroffene hat die Fahrerlaubnisbehoerde
darueber zu unterrichten, welche Stelle er mit der Untersuchung beauftragt hat.
Die Fahrerlaubnisbehoerde teilt der untersuchenden Stelle mit, welche Fragen im
Hinblick auf die Eignung des Betroffenen zum Fuehren von Kraftfahrzeugen zu klaeren
sind und uebersendet ihr die vollstaendigen Unterlagen, soweit sie unter Beachtung der
gesetzlichen Verwertungsverbote verwendet werden duerfen. Die Untersuchung erfolgt auf
Grund eines Auftrages durch den Betroffenen.
(7) Steht die Nichteignung des Betroffenen zur Ueberzeugung der Fahrerlaubnisbehoerde
fest, unterbleibt die Anordnung zur Beibringung des Gutachtens.
(8) Weigert sich der Betroffene, sich untersuchen zu lassen, oder bringt er der
Fahrerlaubnisbehoerde das von ihr geforderte Gutachten nicht fristgerecht bei, darf sie
bei ihrer Entscheidung auf die Nichteignung des Betroffenen schliessen. Der Betroffene
ist hierauf bei der Anordnung nach Absatz 6 hinzuweisen.
(9) Unbeschadet der Absaetze 1 bis 8 haben die Bewerber um die Erteilung oder
Verlaengerung einer Fahrerlaubnis der Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE oder D1E zur
Feststellung ihrer Eignung der Fahrerlaubnisbehoerde einen Nachweis nach Massgabe der
Anlage 5 vorzulegen.
(10) Hat der Betroffene an einem Kurs teilgenommen, um festgestellte Eignungsmaengel zu
beheben, genuegt in der Regel zum Nachweis der Wiederherstellung der Eignung statt eines
erneuten medizinisch-psychologischen Gutachtens eine Teilnahmebescheinigung, wenn
1. der betreffende Kurs nach § 70 anerkannt ist,
2. auf Grund eines medizinisch-psychologischen Gutachtens einer Begutachtungsstelle
fuer Fahreignung die Teilnahme des Betroffenen an dieser Art von Kursen als
geeignete Massnahme angesehen wird, seine Eignungsmaengel zu beheben, und
3. die Fahrerlaubnisbehoerde der Kursteilnahme nach Nummer 2 zugestimmt hat.
(11) Die Teilnahmebescheinigung muss
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1. den Familiennamen und Vornamen, den Tag und Ort der Geburt und die Anschrift des
Seminarteilnehmers,
2. die Bezeichnung des Seminarmodells und
3. Angaben ueber Umfang und Dauer des Seminars
enthalten. Sie ist vom Seminarleiter und vom Seminarteilnehmer unter Angabe des
Ausstellungsdatums zu unterschreiben. Die Ausstellung der Teilnahmebescheinigung ist
vom Kursleiter zu verweigern, wenn der Teilnehmer nicht an allen Sitzungen des Kurses
teilgenommen oder die Anfertigung von Kursaufgaben verweigert hat.
§ 12 Sehvermoegen
(1) Zum Fuehren von Kraftfahrzeugen sind die in der Anlage 6 genannten Anforderungen an
das Sehvermoegen zu erfuellen.
(2) Bewerber um eine Fahrerlaubnis der Klassen A, A1, B, BE, M, S, L oder T haben
sich einem Sehtest zu unterziehen. Der Sehtest wird von einer amtlich anerkannten
Sehteststelle unter Einhaltung der DIN 58220 Teil 6, Ausgabe Januar 1997, durchgefuehrt.
Die Sehteststelle hat sich vor der Durchfuehrung des Sehtests von der Identitaet des
Antragstellers durch Einsicht in den Personalausweis oder Reisepass zu ueberzeugen.
Der Sehtest ist bestanden, wenn die zentrale Tagessehschaerfe mit oder ohne Sehhilfe
mindestens den in Anlage 6 Nr. 1.1 genannten Wert erreicht. Ergibt der Sehtest eine
geringere Sehleistung, darf der Antragsteller den Sehtest mit Sehhilfen oder mit
verbesserten Sehhilfen wiederholen.
(3) Die Sehteststelle stellt dem Antragsteller eine Sehtestbescheinigung aus. In ihr
ist anzugeben, ob der Sehtest bestanden und ob er mit Sehhilfen durchgefuehrt worden
ist. Sind bei der Durchfuehrung des Sehtests sonst Zweifel an ausreichendem Sehvermoegen
fuer das Fuehren von Kraftfahrzeugen aufgetreten, hat die Sehteststelle sie auf der
Sehtestbescheinigung zu vermerken.
(4) Ein Sehtest ist nicht erforderlich, wenn ein Zeugnis oder ein Gutachten eines
Augenarztes vorgelegt wird und sich daraus ergibt, dass der Antragsteller die
Anforderungen nach Anlage 6 Nr. 1.1 erfuellt.
(5) Besteht der Bewerber den Sehtest nicht, hat er sich einer augenaerztlichen
Untersuchung des Sehvermoegens nach Anlage 6 Nr. 1.2 zu unterziehen und hierueber der
Fahrerlaubnisbehoerde ein Zeugnis des Augenarztes einzureichen.
(6) Bewerber um die Erteilung oder Verlaengerung einer Fahrerlaubnis der Klassen C, C1,
CE, C1E, D, D1, DE oder D1E haben sich einer Untersuchung des Sehvermoegens nach Anlage
6 Nr. 2 zu unterziehen und hierueber der Fahrerlaubnisbehoerde eine Bescheinigung des
Arztes nach Anlage 6 Nr. 2.1 oder ein Zeugnis des Augenarztes nach Anlage 6 Nr. 2.2
einzureichen.
(7) Sehtestbescheinigung, Zeugnis oder Gutachten duerfen bei Antragstellung nicht aelter
als zwei Jahre sein.
(8) Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken begruenden, dass der Fahrerlaubnisbewerber
die Anforderungen an das Sehvermoegen nach Anlage 6 nicht erfuellt oder dass andere
Beeintraechtigungen des Sehvermoegens bestehen, die die Eignung zum Fuehren von
Kraftfahrzeugen beeintraechtigen, kann die Fahrerlaubnisbehoerde zur Vorbereitung der
Entscheidung ueber die Erteilung oder Verlaengerung der Fahrerlaubnis oder ueber die
Anordnung von Beschraenkungen oder Auflagen die Beibringung eines augenaerztlichen
Gutachtens anordnen. § 11 Abs. 5 bis 8 gilt entsprechend, § 11 Abs. 6 Satz 4 jedoch
mit der Massgabe, dass nur solche Unterlagen uebersandt werden duerfen, die fuer die
Beurteilung, ob Beeintraechtigungen des Sehvermoegens bestehen, die die Eignung zum
Fuehren von Kraftfahrzeugen beeintraechtigen, erforderlich sind.
§ 13 Klaerung von Eignungszweifeln bei Alkoholproblematik
Zur Vorbereitung von Entscheidungen ueber die Erteilung oder Verlaengerung der
Fahrerlaubnis oder ueber die Anordnung von Beschraenkungen oder Auflagen ordnet die
Fahrerlaubnisbehoerde an, dass
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1. ein aerztliches Gutachten (§ 11 Abs. 2 Satz 3) beizubringen ist, wenn Tatsachen die
Annahme von Alkoholabhaengigkeit begruenden oder
2. ein medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen ist, wenn
a) nach dem aerztlichen Gutachten zwar keine Alkoholabhaengigkeit, jedoch
Anzeichen fuer Alkoholmissbrauch vorliegen oder sonst Tatsachen die Annahme von
Alkoholmissbrauch begruenden,
b) wiederholt Zuwiderhandlungen im Strassenverkehr unter Alkoholeinfluss begangen
wurden,
c) ein Fahrzeug im Strassenverkehr bei einer Blutalkoholkonzentration von 1,6
Promille oder mehr oder einer Atemalkoholkonzentration von 0,8 mg/l oder mehr
gefuehrt wurde,
d) die Fahrerlaubnis aus einem der unter Buchstabe a bis c genannten Gruende
entzogen war oder
e) sonst zu klaeren ist, ob Alkoholmissbrauch oder Alkoholabhaengigkeit nicht mehr
besteht.
Im Fall des Satzes 1 Nr. 2 Buchstabe b sind Zuwiderhandlungen, die ausschliesslich gegen
§ 24c des Strassenverkehrsgesetzes begangen worden sind, nicht zu beruecksichtigen.
§ 14 Klaerung von Eignungszweifeln im Hinblick auf Betaeubungsmittel und
Arzneimittel
(1) Zur Vorbereitung von Entscheidungen ueber die Erteilung oder die Verlaengerung der
Fahrerlaubnis oder ueber die Anordnung von Beschraenkungen oder Auflagen ordnet die
Fahrerlaubnisbehoerde an, dass ein aerztliches Gutachten (§ 11 Abs. 2 Satz 3) beizubringen
ist, wenn Tatsachen die Annahme begruenden, dass
1. Abhaengigkeit von Betaeubungsmitteln im Sinne des Betaeubungsmittelgesetzes in der
Fassung der Bekanntmachung vom 1. Maerz 1994 (BGBl. I S. 358), zuletzt geaendert
durch Artikel 4 des Gesetzes vom 26. Januar 1998 (BGBl. I S. 160), in der jeweils
geltenden Fassung, oder von anderen psychoaktiv wirkenden Stoffen,
2. Einnahme von Betaeubungsmitteln im Sinne des Betaeubungsmittelgesetzes oder
3. missbraeuchliche Einnahme von psychoaktiv wirkenden Arzneimitteln oder anderen
psychoaktiv wirkenden Stoffen
vorliegt. Die Beibringung eines aerztlichen Gutachtens kann angeordnet werden, wenn
der Betroffene Betaeubungsmittel im Sinne des Betaeubungsmittelgesetzes widerrechtlich
besitzt oder besessen hat. Die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens
kann angeordnet werden, wenn gelegentliche Einnahme von Cannabis vorliegt und weitere
Tatsachen Zweifel an der Eignung begruenden.
(2) Die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens ist fuer die Zwecke
nach Absatz 1 anzuordnen, wenn
1. die Fahrerlaubnis aus einem der in Absatz 1 genannten Gruende durch die
Fahrerlaubnisbehoerde oder ein Gericht entzogen war,
2. zu klaeren ist, ob der Betroffene noch abhaengig ist oder - ohne abhaengig zu sein -
weiterhin die in Absatz 1 genannten Mittel oder Stoffe einnimmt oder
3. wiederholt Zuwiderhandlungen im Strassenverkehr nach § 24a des
Strassenverkehrsgesetzes begangen wurden. § 13 Nr. 2 Buchstabe b bleibt unberuehrt.
§ 15 Fahrerlaubnispruefung
Der Bewerber um eine Fahrerlaubnis hat seine Befaehigung in einer theoretischen und
einer praktischen Pruefung nachzuweisen. Beim Erwerb einer Fahrerlaubnis der Klasse
L bedarf es nur einer theoretischen, bei der Erweiterung einer leistungsbeschraenkten
Fahrerlaubnis der Klasse A auf eine unbeschraenkte Klasse A vor Ablauf der zweijaehrigen
Frist nach § 6 Abs. 2 Satz 1, der Klasse B auf die Klasse BE, der Klasse C1 auf die
Klasse C1E, der Klasse D auf die Klasse DE und der Klasse D1 auf die Klasse D1E jeweils
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nur einer praktischen Pruefung. Die Pruefungen werden von einem amtlich anerkannten
Sachverstaendigen oder Pruefer fuer den Kraftfahrzeugverkehr abgenommen.
§ 16 Theoretische Pruefung
(1) In der theoretischen Pruefung hat der Bewerber nachzuweisen, dass er
1. ausreichende Kenntnisse der fuer das Fuehren von Kraftfahrzeugen massgebenden
gesetzlichen Vorschriften sowie der umweltbewussten und energiesparenden Fahrweise
hat und
2. mit den Gefahren des Strassenverkehrs und den zu ihrer Abwehr erforderlichen
Verhaltensweisen vertraut ist.
(2) Die Pruefung erfolgt anhand von Fragen, die in unterschiedlicher Form und mit Hilfe
unterschiedlicher Medien gestellt werden koennen. Der Pruefungsstoff, die Form der
Pruefung, der Umfang der Pruefung, die Zusammenstellung der Fragen und die Bewertung der
Pruefung ergeben sich aus Anlage 7 Teil 1.
(3) Der Sachverstaendige oder Pruefer bestimmt die Zeit und den Ort der theoretischen
Pruefung. Sie darf fruehestens drei Monate vor Erreichen des Mindestalters abgenommen
werden. Der Sachverstaendige oder Pruefer hat sich vor der Pruefung durch Einsicht in
den Personalausweis oder Reisepass von der Identitaet des Bewerbers zu ueberzeugen.
Bestehen Zweifel an der Identitaet, darf die Pruefung nicht durchgefuehrt werden. Der
Fahrerlaubnisbehoerde ist davon Mitteilung zu machen. Der Bewerber hat vor der Pruefung
dem Sachverstaendigen oder Pruefer eine Ausbildungsbescheinigung nach dem aus Anlage
7.1 zur Fahrschueler-Ausbildungsordnung vom 18. August 1998 (BGBl. I S. 2307, 2335)
ersichtlichen Muster zu uebergeben. Der Abschluss der Ausbildung darf nicht laenger als
zwei Jahre zurueckliegen. Der Sachverstaendige oder Pruefer hat die Bescheinigung darauf
zu ueberpruefen, ob die in ihr enthaltenen Angaben zum Umfang der Ausbildung mindestens
dem nach der Fahrschueler-Ausbildungsordnung vorgeschriebenen Umfang entsprechen. Ergibt
sich dies nicht aus der Ausbildungsbescheinigung, darf die Pruefung nicht durchgefuehrt
werden.
§ 17 Praktische Pruefung
(1) In der praktischen Pruefung hat der Bewerber nachzuweisen, dass er ueber die zur
sicheren Fuehrung eines Kraftfahrzeugs, gegebenenfalls mit Anhaenger, im Verkehr
erforderlichen technischen Kenntnisse und ueber ausreichende Kenntnisse einer
umweltbewussten und energiesparenden Fahrweise verfuegt sowie zu ihrer praktischen
Anwendung faehig ist. Bewerber um eine Fahrerlaubnis der Klassen D, D1, DE oder D1E
muessen darueber hinaus ausreichende Fahrfertigkeiten nachweisen. Der Bewerber hat ein
der Anlage 7 entsprechendes Pruefungsfahrzeug fuer die Klasse bereitzustellen, fuer die
er seine Befaehigung nachweisen will. Die praktische Pruefung darf erst nach Bestehen
der theoretischen Pruefung und fruehestens einen Monat vor Erreichen des Mindestalters
abgenommen werden.
(2) Der Pruefungsstoff, die Pruefungsfahrzeuge, die Pruefungsdauer, die Durchfuehrung der
Pruefung und ihre Bewertung richten sich nach Anlage 7 Teil 2.
(3) Der Bewerber hat die praktische Pruefung am Ort seiner Hauptwohnung oder am
Ort seiner schulischen oder beruflichen Ausbildung, seines Studiums oder seiner
Arbeitsstelle abzulegen. Sind diese Orte nicht Prueforte, ist die Pruefung nach
Bestimmung durch die Fahrerlaubnisbehoerde an einem nahegelegenen Pruefort abzulegen. Die
Fahrerlaubnisbehoerde kann auch zulassen, dass der Bewerber die Pruefung an einem anderen
Pruefort ablegt.
(4) Die Pruefung findet grundsaetzlich innerhalb und ausserhalb geschlossener Ortschaften
statt. Das Naehere regelt Anlage 7. Der inneroertliche Teil der praktischen Pruefung ist
in geschlossenen Ortschaften (Zeichen 310 der Strassenverkehrs-Ordnung) durchzufuehren,
die auf Grund des Strassennetzes, der vorhandenen Verkehrszeichen und -einrichtungen
sowie der Verkehrsdichte und -struktur die Pruefung der wesentlichen Verkehrsvorgaenge
ermoeglichen (Pruefort). Die Prueforte werden von der zustaendigen obersten Landesbehoerde,
der von ihr bestimmten oder der nach Landesrecht zustaendigen Stelle festgelegt. Der
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ausseroertliche Teil der praktischen Pruefung ist ausserhalb geschlossener Ortschaften in
der Umgebung des Pruefortes moeglichst unter Einschluss von Autobahnen durchzufuehren und
muss die Pruefung aller wesentlichen Verkehrsvorgaenge auch bei hoeheren Geschwindigkeiten
ermoeglichen.
(5) Der Sachverstaendige oder Pruefer bestimmt die Zeit, den Ausgangspunkt und den
Verlauf der praktischen Pruefung im Pruefort und seiner Umgebung. Der Sachverstaendige
oder Pruefer hat sich vor der Pruefung durch Einsicht in den Personalausweis oder
Reisepass von der Identitaet des Bewerbers zu ueberzeugen. Bestehen Zweifel an der
Identitaet, darf die Pruefung nicht durchgefuehrt werden. Der Fahrerlaubnisbehoerde ist
davon Mitteilung zu machen. Der Bewerber hat vor der Pruefung dem Sachverstaendigen oder
Pruefer eine Ausbildungsbescheinigung nach dem aus Anlage 7.2 oder - bei den Klassen D,
D1, oder D1E - aus Anlage 7.3 zur Fahrschueler-Ausbildungsordnung ersichtlichen Muster
zu uebergeben. § 16 Abs. 3 Satz 7 bis 9 findet entsprechende Anwendung.
(6) Wenn das bei der Pruefungsfahrt verwendete Kraftfahrzeug ohne Kupplungspedal
(oder Schalthebel bei Fahrzeugen der Klassen A oder A1) ausgestattet war, ist
die Fahrerlaubnis auf das Fuehren von Kraftfahrzeugen ohne Kupplungspedal (oder
Schalthebel bei Fahrzeugen der Klassen A oder A1) zu beschraenken; dies gilt nicht
bei den Fahrerlaubnissen der Klassen M, S und T. Die Beschraenkung ist auf Antrag
aufzuheben, wenn der Inhaber der Fahrerlaubnis dem Sachverstaendigen oder Pruefer in
einer praktischen Pruefung nachweist, dass er zur sicheren Fuehrung eines mit einem
Schaltgetriebe ausgestatteten Kraftfahrzeugs der betreffenden oder einer entsprechenden
hoeheren Klasse befaehigt ist.
§ 18 Gemeinsame Vorschriften fuer die theoretische und die praktische
Pruefung
(1) Eine nicht bestandene Pruefung darf nicht vor Ablauf eines angemessenen Zeitraums
(in der Regel nicht weniger als zwei Wochen, bei einem Taeuschungsversuch mindestens
vier Wochen) wiederholt werden.
(2) Die praktische Pruefung muss innerhalb von zwoelf Monaten nach Bestehen der
theoretischen Pruefung abgelegt werden. Andernfalls verliert die theoretische Pruefung
ihre Gueltigkeit. Der Zeitraum zwischen Abschluss der praktischen Pruefung oder - wenn
keine praktische Pruefung erforderlich ist - zwischen Abschluss der theoretischen Pruefung
und der Aushaendigung des Fuehrerscheins darf zwei Jahre nicht ueberschreiten. Andernfalls
verliert die gesamte Pruefung ihre Gueltigkeit.
(3) Stellt der Sachverstaendige oder Pruefer Tatsachen fest, die bei ihm Zweifel
ueber die koerperliche oder geistige Eignung des Bewerbers begruenden, hat er der
Fahrerlaubnisbehoerde Mitteilung zu machen und den Bewerber hierueber zu unterrichten.
§ 19 Unterweisung in lebensrettenden Sofortmassnahmen, Ausbildung in Erster
Hilfe
(1) Bewerber um eine Fahrerlaubnis der Klassen A, A1, B, BE, M, S, L oder T muessen
an einer Unterweisung in lebensrettenden Sofortmassnahmen teilnehmen. Die Unterweisung
soll dem Antragsteller durch theoretischen Unterricht und durch praktische Uebungen
die Grundzuege der Erstversorgung von Unfallverletzten im Strassenverkehr vermitteln,
ihn insbesondere mit der Rettung und Lagerung von Unfallverletzten sowie mit anderen
lebensrettenden Sofortmassnahmen vertraut machen.
(2) Bewerber um eine Fahrerlaubnis der Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE oder D1E
muessen an einer Ausbildung in Erster Hilfe teilnehmen. Die Ausbildung soll dem
Antragsteller durch theoretischen Unterricht und durch praktische Uebungen gruendliches
Wissen und praktisches Koennen in der Ersten Hilfe vermitteln.
(3) Der Nachweis ueber die Teilnahme an einer Unterweisung in lebensrettenden
Sofortmassnahmen oder einer Ausbildung in Erster Hilfe wird durch die Bescheinigung
einer fuer solche Unterweisungen oder Ausbildungen amtlich anerkannten Stelle oder eines
Traegers der oeffentlichen Verwaltung, insbesondere der Bundeswehr, der Polizei oder der
Bundespolizei, gefuehrt.
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(4) Eine Ausbildung in Erster Hilfe ersetzt eine Unterweisung in lebensrettenden
Sofortmassnahmen.
(5) Als Nachweis ueber die Teilnahme an einer Unterweisung in lebensrettenden
Sofortmassnahmen und einer Ausbildung in Erster Hilfe gilt auch die Vorlage
1. eines Zeugnisses ueber die bestandene aerztliche oder zahnaerztliche Staatspruefung
oder der Nachweis ueber eine im Ausland erworbene abgeschlossene aerztliche oder
zahnaerztliche Ausbildung,
2. eines Zeugnisses ueber eine abgeschlossene Ausbildung in einem bundesrechtlich
geregelten Gesundheitsfachberuf im Sinne des Artikels 74 Abs. 1 Nr. 19 des
Grundgesetzes, in einem der aufgrund des Berufsbildungsgesetzes staatlich
anerkannten Ausbildungsberufe Medizinischer, Zahnmedizinischer, Tiermedizinischer
oder Pharmazeutisch-kaufmaennischer Fachangestellter/Medizinische, Zahnmedizinische,
Tiermedizinische oder Pharmazeutisch-kaufmaennische Fachangestellte oder in einem
landesrechtlich geregelten Helferberuf des Gesundheits- und Sozialwesens oder
3. einer Bescheinigung ueber die Ausbildung als Schwesternhelferin, Pflegediensthelfer,
ueber eine Sanitaetsausbildung oder rettungsdienstliche Ausbildung oder die
Ausbildung als Rettungsschwimmer (Deutsches Rettungsschwimmer-Abzeichen in Silber
oder Gold).
§ 20 Neuerteilung einer Fahrerlaubnis
(1) Fuer die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung oder nach
vorangegangenem Verzicht gelten die Vorschriften fuer die Ersterteilung. § 15 findet
vorbehaltlich des Absatzes 2 keine Anwendung.
(2) Die Fahrerlaubnisbehoerde ordnet eine Fahrerlaubnispruefung an, wenn Tatsachen
vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass der Bewerber die nach § 16 Abs. 1 und §
17 Abs. 1 erforderlichen Kenntnisse und Faehigkeiten nicht mehr besitzt.
(3) Eine Fahrerlaubnis ist nicht zu erteilen, wenn dem Bewerber zuvor in einem anderen
Mitgliedstaat der Europaeischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens
ueber den Europaeischen Wirtschaftsraum eine EU- oder EWR-Fahrerlaubnis vorlaeufig oder
rechtskraeftig von einem Gericht oder sofort vollziehbar oder bestandskraeftig von einer
Verwaltungsbehoerde entzogen worden ist. Satz 1 gilt nicht, soweit die Gruende fuer die
Entziehung nicht mehr bestehen.
(4) Zum Nachweis, dass die Gruende fuer die Entziehung nach Absatz 3 nicht mehr bestehen,
hat der Bewerber eine Bescheinigung der Stelle, welche die fruehere EU- oder EWR-
Fahrerlaubnis im betreffenden Mitgliedstaat der Europaeischen Union oder Vertragsstaat
des Abkommens ueber den Europaeischen Wirtschaftsraum erteilt hatte, bei der nach
Landesrecht zustaendigen Behoerde vorzulegen. Die Absaetze 1 und 2 bleiben unberuehrt.
(5) Unberuehrt bleibt die Anordnung einer medizinisch-psychologischen Untersuchung nach
§ 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 9.
3.
Verfahren bei der Erteilung einer Fahrerlaubnis
§ 21 Antrag auf Erteilung einer Fahrerlaubnis
(1) Der Antrag auf Erteilung einer Fahrerlaubnis ist bei der nach Landesrecht
zustaendigen Behoerde oder Stelle oder der Fahrerlaubnisbehoerde schriftlich zu stellen.
Der Bewerber hat auf Verlangen dieser Behoerden oder Stellen persoenlich zu erscheinen.
Der Bewerber hat folgende Daten mitzuteilen und auf Verlangen nachzuweisen:
1. die in § 2 Abs. 6 des Strassenverkehrsgesetzes bezeichneten Personendaten sowie die
Daten ueber den ordentlichen Wohnsitz im Inland einschliesslich der Anschrift und
2. die ausbildende Fahrschule.
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(2) Der Bewerber hat weiter anzugeben, ob er bereits eine Fahrerlaubnis aus einem
Mitgliedstaat der Europaeischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens
ueber den Europaeischen Wirtschaftsraum besitzt oder besessen hat oder ob er sie bei
einer anderen Behoerde eines solchen Staates beantragt hat. Beantragt der Inhaber einer
Fahrerlaubnis aus einem solchen Staat eine Erweiterung der Fahrerlaubnis auf eine
andere Klasse, ist dieser Antrag hinsichtlich der vorhandenen Klassen als Antrag auf
Erteilung der deutschen Fahrerlaubnis gemaess § 30 zu werten. Der Bewerber hat in jedem
Fall eine Erklaerung abzugeben, dass er mit der Erteilung der beantragten Fahrerlaubnis
auf eine moeglicherweise bereits vorhandene Fahrerlaubnis dieser Klasse aus einem
solchen Staat verzichtet.
(3) Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizufuegen:
1. ein amtlicher Nachweis ueber Ort und Tag der Geburt,
2. ein Lichtbild, das den Bestimmungen der Passverordnung vom 19. Oktober 2007 (BGBl.
I S. 2386) entspricht,
3. bei einem Antrag auf Erteilung einer Fahrerlaubnis der Klassen A, A1, B, BE, M,
S, L oder T eine Sehtestbescheinigung nach § 12 Abs. 3 oder ein Zeugnis oder ein
Gutachten nach § 12 Abs. 4 oder ein Zeugnis nach § 12 Abs. 5,
4. bei einem Antrag auf Erteilung einer Fahrerlaubnis der Klassen C, C1, CE, C1E,
D, D1, DE oder D1E ein Zeugnis oder Gutachten ueber die koerperliche und geistige
Eignung nach § 11 Abs. 9 und eine Bescheinigung oder ein Zeugnis ueber das
Sehvermoegen nach § 12 Abs. 6,
5. bei einem Antrag auf Erteilung einer Fahrerlaubnis der Klassen A, A1, B, BE, M, S,
L oder T der Nachweis ueber die Teilnahme an einer Unterweisung in lebensrettenden
Sofortmassnahmen, bei einem Antrag auf Erteilung einer Fahrerlaubnis der Klassen
C, C1, CE, C1E, D, D1, DE und oder D1E den Nachweis ueber die Ausbildung in Erster
Hilfe.
Die Fahrerlaubnisbehoerde kann Ausnahmen von der in Satz 1 Nr. 2 vorgeschriebenen
Gestaltung des Lichtbildes zulassen.
§ 22 Verfahren bei der Behoerde und der Technischen Pruefstelle
(1) Die nach Landesrecht zustaendige Behoerde oder Stelle und die Fahrerlaubnisbehoerde
koennen durch Einholung von Auskuenften aus dem Melderegister die Richtigkeit und
Vollstaendigkeit der vom Bewerber mitgeteilten Daten ueberpruefen.
(2) Die Fahrerlaubnisbehoerde hat zu ermitteln, ob Bedenken gegen die Eignung des
Bewerbers zum Fuehren von Kraftfahrzeugen bestehen und er bereits im Besitz einer
Fahrerlaubnis ist oder war. Sie hat dazu auf seine Kosten eine Auskunft aus dem
Verkehrszentralregister und dem Zentralen Fahrerlaubnisregister einzuholen. Sie kann
ausserdem auf seine Kosten - in der Regel ueber das Kraftfahrt-Bundesamt - eine Auskunft
aus den entsprechenden auslaendischen Registern einholen und verlangen, dass der Bewerber
die Erteilung eines Fuehrungszeugnisses zur Vorlage bei der Fahrerlaubnisbehoerde nach
den Vorschriften des Bundeszentralregistergesetzes beantragt. Bestehen Anhaltspunkte,
dass die Angaben ueber den Vorbesitz einer auslaendischen Fahrerlaubnis nicht zutreffen,
kann die Behoerde abweichend von Satz 3 einen auslaendischen Registerauszug durch den
Bewerber auf dessen Kosten beibringen lassen. Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken
gegen die Eignung des Bewerbers begruenden, verfaehrt die Fahrerlaubnisbehoerde nach den
§§ 11 bis 14.
(3) Liegen alle Voraussetzungen fuer die Erteilung der Fahrerlaubnis vor, hat die
Fahrerlaubnisbehoerde den Fuehrerschein ausfertigen zu lassen und auszuhaendigen.
(4) Muss der Bewerber noch die nach § 15 erforderliche Pruefung ablegen, hat die
Fahrerlaubnisbehoerde die zustaendige Technische Pruefstelle fuer den Kraftfahrzeugverkehr
mit der Pruefung zu beauftragen und ihr den vorbereiteten Fuehrerschein (§ 25) ohne
Angabe des Datums der Erteilung der beantragten Klasse unmittelbar zu uebersenden. Der
Sachverstaendige oder Pruefer prueft, ob der Bewerber zum Fuehren von Kraftfahrzeugen,
gegebenenfalls mit Anhaenger, der beantragten Klasse befaehigt ist. Der Sachverstaendige
oder Pruefer oder sonst die Fahrerlaubnisbehoerde haendigt, wenn die Pruefung bestanden
ist, den Fuehrerschein nach dem Einsetzen des Aushaendigungsdatums aus. Er darf nur
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ausgehaendigt werden, wenn die Identitaet des Bewerbers zweifelsfrei feststeht. Hat
der Sachverstaendige oder Pruefer den Fuehrerschein ausgehaendigt, teilt er dies der
Fahrerlaubnisbehoerde unter Angabe des Aushaendigungsdatums mit. Ausserdem hat er der
Fahrerlaubnisbehoerde die Ausbildungsbescheinigung zu uebersenden. Die Fahrerlaubnis wird
durch die Aushaendigung des Fuehrerscheins oder, wenn der Fuehrerschein nicht vorliegt,
ersatzweise durch eine befristete Pruefungsbescheinigung, die im Inland zum Nachweis der
Fahrberechtigung dient, erteilt.
(5) Die Technische Pruefstelle soll den Pruefauftrag an die Fahrerlaubnisbehoerde
zurueckgeben, wenn
1. die theoretische Pruefung nicht innerhalb von zwoelf Monaten nach Eingang des
Pruefauftrages bestanden ist,
2. die praktische Pruefung nicht innerhalb von zwoelf Monaten nach Bestehen der
theoretischen Pruefung bestanden ist oder
3. in den Faellen, in denen keine theoretische Pruefung erforderlich ist, die praktische
Pruefung nicht innerhalb von zwoelf Monaten nach Eingang des Pruefauftrages bestanden
ist.
§ 23 Geltungsdauer der Fahrerlaubnis, Beschraenkungen und Auflagen
(1) Die Fahrerlaubnis der Klassen A, A1, B, BE, M, S, L und T wird unbefristet erteilt.
Die Fahrerlaubnis der uebrigen Klassen wird laengstens fuer folgende Zeitraeume erteilt:
1. Klassen C1, C1E: bis zur Vollendung des 50. Lebensjahres, nach Vollendung des 45.
Lebensjahres des Bewerbers fuer fuenf Jahre,
2. Klassen C, CE: fuer fuenf Jahre,
3. Klassen D, D1, DE und D1E: fuer fuenf Jahre.
Grundlage fuer die Bemessung der Geltungsdauer ist das Datum des Tages, an dem die
Fahrerlaubnisbehoerde den Auftrag zur Herstellung des Fuehrerscheins erteilt.
(2) Ist der Bewerber nur bedingt zum Fuehren von Kraftfahrzeugen geeignet, kann die
Fahrerlaubnisbehoerde die Fahrerlaubnis soweit wie notwendig beschraenken oder unter
den erforderlichen Auflagen erteilen. Die Beschraenkung kann sich insbesondere auf
eine bestimmte Fahrzeugart oder ein bestimmtes Fahrzeug mit besonderen Einrichtungen
erstrecken.
§ 24 Verlaengerung von Fahrerlaubnissen
(1) Die Geltungsdauer der Fahrerlaubnis der Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE und D1E
wird auf Antrag des Inhabers jeweils um die in § 23 Abs. 1 Satz 2 angegebenen Zeitraeume
verlaengert, wenn
1. der Inhaber seine Eignung nach Massgabe der Anlage 5 und die Erfuellung der
Anforderungen an das Sehvermoegen nach Anlage 6 nachweist und
2. keine Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass eine der sonstigen
aus den §§ 7 bis 19 ersichtlichen Voraussetzungen fuer die Erteilung der
Fahrerlaubnis fehlt.
Grundlage der Bemessung der Geltungsdauer der verlaengerten Fahrerlaubnis ist das
Datum des Tages, an dem die zu verlaengernde Fahrerlaubnis endet. Die Verlaengerung der
Klassen D, D1, DE und D1E kann nur dann ueber die Vollendung des 50. Lebensjahres hinaus
erfolgen, wenn der Antragsteller zusaetzlich seine Eignung nach Massgabe der Anlage 5 Nr.
2 nachweist.
(2) Absatz 1 Satz 1 und 3 und § 23 Abs. 1 Satz 3 ist auch bei der Erteilung einer
Fahrerlaubnis der entsprechenden Klasse anzuwenden, wenn die Geltungsdauer der
vorherigen Fahrerlaubnis dieser Klasse bei Antragstellung abgelaufen ist.
(3) Die Absaetze 1 und 2 sind auch anzuwenden, wenn der Inhaber der Fahrerlaubnis seinen
ordentlichen Wohnsitz in einen nicht zur Europaeischen Union oder zum Abkommen ueber den
Europaeischen Wirtschaftsraum gehoerenden Staat verlegt hat.
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§ 25 Ausfertigung des Fuehrerscheins
(1) Der Fuehrerschein wird nach Muster 1 der Anlage 8 ausgefertigt. Er darf nur
ausgestellt werden, wenn der Antragsteller
1. seinen ordentlichen Wohnsitz im Sinne des § 7 Abs. 1 oder 2 in der Bundesrepublik
Deutschland hat,
2. zu dem in § 7 Abs. 3 genannten Personenkreis gehoert oder
3. seinen ordentlichen Wohnsitz in einem Staat hat, der nicht Mitgliedstaat der
Europaeischen Union oder Vertragsstaat des Abkommens ueber den Europaeischen
Wirtschaftsraum ist und im Besitz einer deutschen Fahrerlaubnis ist.
(2) Bei einer Erweiterung oder Verlaengerung der Fahrerlaubnis oder Aenderungen der
Angaben auf dem Fuehrerschein ist ein neuer Fuehrerschein auszufertigen. Bei einer
Erweiterung der Fahrerlaubnis auf eine andere Klasse oder der Erweiterung einer
leistungsbeschraenkten Fahrerlaubnis der Klasse A auf eine unbeschraenkte Klasse A vor
Ablauf der zweijaehrigen Frist nach § 6 Abs. 2 Satz 1 ist auf dem Fuehrerschein der Tag
zu vermerken, an dem die EU- oder EWR-Fahrerlaubnis fuer die bisher vorhandenen Klassen
oder die Klasse A vor der Erweiterung erteilt worden war.
(3) Bei Eintragungen auf dem Fuehrerschein, die nicht bereits im Muster vorgesehen
sind, insbesondere auf Grund von Beschraenkungen und Auflagen, sind die in Anlage 9
festgelegten Schluesselzahlen zu verwenden.
(4) Ist ein Fuehrerschein abhanden gekommen oder vernichtet worden, hat der bisherige
Inhaber den Verlust unverzueglich anzuzeigen und sich ein Ersatzdokument ausstellen zu
lassen, sofern er nicht auf die Fahrerlaubnis verzichtet. Wird ein Ersatzfuehrerschein
fuer einen abhanden gekommenen ausgestellt, hat sich die Fahrerlaubnisbehoerde auf
Kosten des Antragstellers durch die Einholung einer Auskunft aus dem Zentralen
Fahrerlaubnisregister und aus dem Verkehrszentralregister zu vergewissern, dass der
Antragsteller die entsprechende Fahrerlaubnis besitzt. Sie kann ausserdem - in der Regel
ueber das Kraftfahrt-Bundesamt - auf seine Kosten eine Auskunft aus den entsprechenden
auslaendischen Registern einholen.
(5) Bei der Aushaendigung eines neuen Fuehrerscheins ist der bisherige Fuehrerschein
einzuziehen oder ungueltig zu machen. Er verliert mit Aushaendigung des neuen
Fuehrerscheines seine Gueltigkeit. Wird der bisherige Fuehrerschein nach Aushaendigung
des neuen wieder aufgefunden, ist er unverzueglich der zustaendigen Fahrerlaubnisbehoerde
abzuliefern.
§ 25a Antrag auf Ausstellung eines Internationalen Fuehrerscheins
(1) Kraftfahrzeugfuehrer erhalten auf Antrag den Internationalen Fuehrerschein, wenn
sie das 18. Lebensjahr vollendet haben und die nach § 6 Abs. 1 fuer das Fuehren des
Fahrzeugs erforderliche EU- oder EWR-Fahrerlaubnis oder eine auslaendische Erlaubnis zum
Fuehren von Kraftfahrzeugen gemaess § 29 nachweisen. § 29 Abs. 2 Satz 2 ist entsprechend
anzuwenden.
(2) Dem Antrag sind ein Lichtbild, das den Bestimmungen der Passverordnung entspricht,
und der Fuehrerschein beizufuegen.
§ 25b Ausstellung des Internationalen Fuehrerscheins
(1) Internationale Fuehrerscheine muessen nach Anlage 8b und 8c in deutscher Sprache mit
lateinischen Druck- oder Schriftzeichen ausgestellt werden.
(2) Beim Internationalen Fuehrerschein nach Anlage 8b (Artikel 7 und Anlage E des
Internationalen Abkommens ueber Kraftfahrzeugverkehr vom 24. April 1926 – RGBl. 1930 II
S. 1233 –) entsprechen der Fahrerlaubnis
1. der Klasse A (unbeschraenkt) die Klasse C,
2. der Klasse B die Klasse A,
3. der Klasse C die Klasse B.
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Ausserdem wird erteilt
1. dem Inhaber einer Fahrerlaubnis der Klasse A (beschraenkt) die Klasse C beschraenkt
auf Kraftraeder mit einer Leistung von nicht mehr als 25 kW und einem Verhaeltnis von
Leistung zu Leergewicht von nicht mehr als 0,16 kW/kg,
2. dem Inhaber einer Fahrerlaubnis der Klasse A 1 die Klasse C beschraenkt auf
Kraftraeder mit einem Hubraum von nicht mehr als 125 cm3 und einer Leistung von
nicht mehr als 11 kW,
3. dem Inhaber einer Fahrerlaubnis der Klasse C1 die Klasse B beschraenkt auf
Kraftfahrzeuge mit einer zulaessigen Gesamtmasse von nicht mehr als 7 500 kg,
4. dem Inhaber einer Fahrerlaubnis der Klasse D die Klasse B beschraenkt auf
Kraftomnibusse,
5. dem Inhaber einer Fahrerlaubnis der Klasse D1 die Klasse B beschraenkt auf
Kraftomnibusse mit nicht mehr als 16 Plaetzen ausser dem Fuehrersitz.
(3) Beim Internationalen Fuehrerschein nach Anlage 8c (Artikel 41 und Anhang 7 des
Uebereinkommens ueber den Strassenverkehr vom 8. November 1968 – BGBl. 1977 II S. 809, 811
–) entsprechen, soweit die Klassen nicht uebereinstimmen, der Fahrerlaubnis
1. der Klasse A (beschraenkt) die Klasse A beschraenkt auf Kraftraeder mit einer Leistung
von nicht mehr als 25 kW und einem Verhaeltnis Leistung/Leergewicht von nicht mehr
als 0,16 kW/kg,
2. der Klasse A1 die Klasse A beschraenkt auf Kraftraeder mit einem Hubraum von nicht
mehr als 125 cm3 und einer Leistung von nicht mehr als 11 kW,
3. der Klasse C1 die Klasse C beschraenkt auf Kraftfahrzeuge mit einer zulaessigen
Gesamtmasse von nicht mehr als 7 500 kg,
4. der Klasse D1 die Klasse D beschraenkt auf Kraftomnibusse mit nicht mehr als 16
Sitzplaetzen ausser dem Fuehrersitz.
Bei den Klassen C1E und D1E ist die zulaessige Gesamtmasse des Zuges auf 12 000 kg
zu beschraenken und bei der Klasse D1E zu vermerken, dass der Anhaenger nicht zur
Personenbefoerderung benutzt werden darf. Weitere Beschraenkungen der Fahrerlaubnis sind
zu uebernehmen.
(4) Die Gueltigkeitsdauer Internationaler Fuehrerscheine nach Anlage 8b betraegt ein
Jahr, solcher nach Anlage 8c drei Jahre, jeweils vom Zeitpunkt ihrer Ausstellung. Bei
Internationalen Fuehrerscheinen nach Anlage 8c darf die Gueltigkeitsdauer jedoch nicht
ueber die entsprechende Dauer des nationalen Fuehrerscheins hinausgehen; dessen Nummer
muss auf dem Internationalen Fuehrerschein vermerkt sein.
4.
Sonderbestimmungen fuer das Fuehren von Dienstfahrzeugen
§ 26 Dienstfahrerlaubnis
(1) Die von den Dienststellen der Bundeswehr, der Bundespolizei und der Polizei (§
73 Abs. 4) erteilten Fahrerlaubnisse berechtigen nur zum Fuehren von Dienstfahrzeugen
(Dienstfahrerlaubnisse). Ueber die Dienstfahrerlaubnis der Bundeswehr wird ein
Fuehrerschein nach Muster 2 der Anlage 8, ueber die der Bundespolizei und der Polizei
ein Fuehrerschein nach Muster 3 der Anlage 8 ausgefertigt (Dienstfuehrerschein). Die
Dienstfahrerlaubnis der Bundeswehr wird in den aus Muster 2 der Anlage 8 ersichtlichen
Klassen erteilt. Der Umfang der Berechtigung zum Fuehren von Dienstfahrzeugen der
Bundeswehr ergibt sich aus Anlage 10.
(2) Der Inhaber der Dienstfahrerlaubnis darf von ihr nur waehrend der Dauer des
Dienstverhaeltnisses Gebrauch machen. Bei Beendigung des Dienstverhaeltnisses ist der
Dienstfuehrerschein einzuziehen. Wird das Dienstverhaeltnis wieder begruendet, ist der
Fuehrerschein wieder auszuhaendigen, sofern die Dienstfahrerlaubnis noch gueltig ist. Ist
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sie nicht mehr gueltig, kann die Dienstfahrerlaubnis unter den Voraussetzungen des § 24
Abs. 1 neu erteilt werden.
(3) Bei der erstmaligen Beendigung des Dienstverhaeltnisses nach der Erteilung oder
Neuerteilung der betreffenden Klasse der Dienstfahrerlaubnis ist dem Inhaber auf Antrag
zu bescheinigen, fuer welche Klasse von Kraftfahrzeugen ihm die Erlaubnis erteilt war.
§ 27 Verhaeltnis von allgemeiner Fahrerlaubnis und Dienstfahrerlaubnis
(1) Beantragt der Inhaber einer Dienstfahrerlaubnis waehrend der Dauer des
Dienstverhaeltnisses die Erteilung einer allgemeinen Fahrerlaubnis, sind folgende
Vorschriften nicht anzuwenden:
1. § 11 Abs. 9 ueber die aerztliche Untersuchung und § 12 Abs. 6 ueber die Untersuchung
des Sehvermoegens, es sei denn, dass in entsprechender Anwendung der Regelungen in
den §§ 23 und 24 eine Untersuchung erforderlich ist,
2. § 12 Abs. 2 ueber den Sehtest,
3. § 15 ueber die Befaehigungspruefung,
4. § 19 ueber die Unterweisung in lebensrettenden Sofortmassnahmen und die Ausbildung in
Erster Hilfe,
5. die Vorschriften ueber die Ausbildung.
Dasselbe gilt bei Vorlage einer Bescheinigung nach § 26 Abs. 3. Die Klasse der auf
Grund der Dienstfahrerlaubnis der Bundeswehr zu erteilenden allgemeinen Fahrerlaubnis
ergibt sich aus Anlage 10.
(2) Wird dem Inhaber einer allgemeinen Fahrerlaubnis eine Dienstfahrerlaubnis derselben
oder einer entsprechenden Klasse erteilt, kann die Dienstfahrerlaubnisbehoerde
Absatz 1 Satz 1 entsprechend anwenden. Dies gilt auch bei der Erteilung einer
Dienstfahrerlaubnis der Bundeswehr in einer von § 6 Abs. 1 abweichenden Klasse, soweit
die in Absatz 1 Satz 1 genannten Voraussetzungen auch Voraussetzungen fuer die Erteilung
der Dienstfahrerlaubnis sind.
(3) Die Fahrerlaubnisbehoerde teilt der Dienststelle, die die Dienstfahrerlaubnis
erteilt hat, die unanfechtbare Versagung der allgemeinen Fahrerlaubnis sowie
deren unanfechtbare oder vorlaeufig wirksame Entziehung einschliesslich der
Gruende der Entscheidung unverzueglich mit. Die Dienststelle teilt der zustaendigen
Fahrerlaubnisbehoerde die unanfechtbare Versagung der Dienstfahrerlaubnis sowie
deren unanfechtbare oder vorlaeufig wirksame Entziehung einschliesslich der Gruende
der Entscheidung unverzueglich mit, sofern die Versagung oder die Entziehung auf den
Vorschriften des Strassenverkehrsgesetzes beruhen. Fuer die Wahrnehmung der Aufgaben nach
diesem Absatz koennen an Stelle der genannten Dienststellen auch andere Stellen bestimmt
werden. Fuer den Bereich der Bundeswehr nimmt die Zentrale Militaerkraftfahrstelle die
Aufgaben wahr.
(4) Die Dienstfahrerlaubnis erlischt mit der Entziehung der allgemeinen Fahrerlaubnis.
5.
Sonderbestimmungen fuer Inhaber auslaendischer
Fahrerlaubnisse
§ 28 Anerkennung von Fahrerlaubnissen aus Mitgliedstaaten der Europaeischen
Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens ueber den Europaeischen
Wirtschaftsraum
(1) Inhaber einer gueltigen EU- oder EWR-Fahrerlaubnis, die ihren ordentlichen Wohnsitz
im Sinne des § 7 Abs. 1 oder 2 in der Bundesrepublik Deutschland haben, duerfen
- vorbehaltlich der Einschraenkungen nach den Absaetzen 2 bis 4 - im Umfang ihrer
Berechtigung Kraftfahrzeuge im Inland fuehren. Auflagen zur auslaendischen Fahrerlaubnis
- 23 -
sind auch im Inland zu beachten. Auf die Fahrerlaubnisse finden die Vorschriften dieser
Verordnung Anwendung, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(2) Der Umfang der Berechtigung der jeweiligen Fahrerlaubnisklassen ergibt sich
aus der Entscheidung vom 25. August 2008 der Kommission ueber Aequivalenzen zwischen
Fuehrerscheinklassen (ABl. EU Nr. L 270 S. 31). Die Berechtigung nach Absatz 1
gilt nicht fuer Fahrerlaubnisklassen, fuer die die Entscheidung der Kommission keine
entsprechenden Klassen ausweist. Fuer die Berechtigung zum Fuehren von Fahrzeugen
der Klassen M, S, L und T gilt § 6 Abs. 3 entsprechend. Inhaber einer Fahrerlaubnis
der Klasse A1, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, duerfen nur
Leichtkraftraeder mit einer durch die Bauart bestimmten Hoechstgeschwindigkeit von nicht
mehr als 80 km/h fuehren.
(3) Die Vorschriften ueber die Geltungsdauer von Fahrerlaubnissen der Klassen C, C1,
CE, C1E, D, D1, DE und D1E in § 23 Abs. 1 gelten auch fuer die entsprechenden EU- und
EWR-Fahrerlaubnisse. Grundlage fuer die Berechnung der Geltungsdauer ist das Datum der
Erteilung der auslaendischen Fahrerlaubnis. Waere danach eine solche Fahrerlaubnis ab dem
Zeitpunkt der Verlegung des ordentlichen Wohnsitzes in die Bundesrepublik Deutschland
nicht mehr gueltig, weil seit der Erteilung mehr als fuenf Jahre verstrichen sind oder
- bei den Klassen C1 und C1E - der Inhaber das 50. Lebensjahr bereits vollendet hat,
besteht die Berechtigung nach Absatz 1 Satz 1 noch sechs Monate, gerechnet von der
Begruendung des ordentlichen Wohnsitzes im Inland an. Fuer die Erteilung einer deutschen
Fahrerlaubnis ist § 30 in Verbindung mit § 24 Abs. 1 entsprechend anzuwenden.
(4) Die Berechtigung nach Absatz 1 gilt nicht fuer Inhaber einer EU- oder EWR-
Fahrerlaubnis,
1. die lediglich im Besitz eines Lernfuehrerscheins oder eines anderen vorlaeufig
ausgestellten Fuehrerscheins sind,
2. die ausweislich des Fuehrerscheins oder vom Ausstellungsmitgliedstaat herruehrender
unbestreitbarer Informationen zum Zeitpunkt der Erteilung ihren ordentlichen
Wohnsitz im Inland hatten, es sei denn, dass sie als Studierende oder Schueler im
Sinne des § 7 Abs. 2 die Fahrerlaubnis waehrend eines mindestens sechsmonatigen
Aufenthalts erworben haben,
3. denen die Fahrerlaubnis im Inland vorlaeufig oder rechtskraeftig von einem Gericht
oder sofort vollziehbar oder bestandskraeftig von einer Verwaltungsbehoerde entzogen
worden ist, denen die Fahrerlaubnis bestandskraeftig versagt worden ist oder denen
die Fahrerlaubnis nur deshalb nicht entzogen worden ist, weil sie zwischenzeitlich
auf die Fahrerlaubnis verzichtet haben,
4. denen auf Grund einer rechtskraeftigen gerichtlichen Entscheidung keine
Fahrerlaubnis erteilt werden darf oder
5. solange sie im Inland, in dem Staat, der die Fahrerlaubnis erteilt hatte, oder
in dem Staat, in dem sie ihren ordentlichen Wohnsitz haben, einem Fahrverbot
unterliegen oder der Fuehrerschein nach § 94 der Strafprozessordnung beschlagnahmt,
sichergestellt oder in Verwahrung genommen worden ist.
In den Faellen des Satzes 1 Nr. 2 und 3 kann die Behoerde einen feststellenden
Verwaltungsakt ueber die fehlende Berechtigung erlassen. Satz 1 Nr. 3 und 4 ist nur
anzuwenden, wenn die dort genannten Massnahmen im Verkehrszentralregister eingetragen
und nicht nach § 29 des Strassenverkehrsgesetzes getilgt sind.
(5) Das Recht, von einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis nach einer der in Absatz 4 Nr. 3
und 4 genannten Entscheidungen im Inland Gebrauch zu machen, wird auf Antrag erteilt,
wenn die Gruende fuer die Entziehung oder die Sperre nicht mehr bestehen. Absatz 4 Satz 3
sowie § 20 Abs. 1 und 5 gelten entsprechend.
§ 29 Auslaendische Fahrerlaubnisse
(1) Inhaber einer auslaendischen Fahrerlaubnis duerfen im Umfang ihrer Berechtigung
im Inland Kraftfahrzeuge fuehren, wenn sie hier keinen ordentlichen Wohnsitz
nach § 7 haben. Begruendet der Inhaber einer in einem anderen Mitgliedstaat der
Europaeischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens ueber den Europaeischen
Wirtschaftsraum erteilten Fahrerlaubnis einen ordentlichen Wohnsitz im Inland,
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richtet sich seine weitere Berechtigung zum Fuehren von Kraftfahrzeugen nach § 28.
Begruendet der Inhaber einer in einem anderen Staat erteilten Fahrerlaubnis einen
ordentlichen Wohnsitz im Inland, besteht die Berechtigung noch sechs Monate. Die
Fahrerlaubnisbehoerde kann die Frist auf Antrag bis zu sechs Monate verlaengern, wenn der
Antragsteller glaubhaft macht, dass er seinen ordentlichen Wohnsitz nicht laenger als
zwoelf Monate im Inland haben wird. Auflagen zur auslaendischen Fahrerlaubnis sind auch
im Inland zu beachten.
(2) Die Fahrerlaubnis ist durch einen gueltigen nationalen oder Internationalen
Fuehrerschein (Artikel 7 und Anlage E des Internationalen Abkommens ueber
Kraftfahrzeugverkehr vom 24. April 1926, Artikel 41 und Anhang 7 des Uebereinkommens
ueber den Strassenverkehr vom 8. November 1968 oder Artikel 24 und Anlage 10 des
Uebereinkommens ueber den Strassenverkehr vom 19. September 1949 – Vertragstexte der
Vereinten Nationen 1552 S. 22 –) nachzuweisen. Auslaendische nationale Fuehrerscheine,
die nicht in deutscher Sprache abgefasst sind, die nicht in einem anderen Mitgliedstaat
der Europaeischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens ueber den
Europaeischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz ausgestellt worden sind oder die
nicht dem Anhang 6 des Uebereinkommens ueber den Strassenverkehr vom 8. November
1968 entsprechen, muessen mit einer Uebersetzung verbunden sein, es sei denn, die
Bundesrepublik Deutschland hat auf das Mitfuehren der Uebersetzung verzichtet. Die
Uebersetzung muss von einem Berufskonsularbeamten oder Honorarkonsul der Bundesrepublik
Deutschland im Ausstellungsstaat, einem international anerkannten Automobilklub
des Ausstellungsstaates oder einer vom Bundesministerium fuer Verkehr, Bau und
Stadtentwicklung bestimmten Stelle gefertigt sein.
(3) Die Berechtigung nach Absatz 1 gilt nicht fuer Inhaber auslaendischer
Fahrerlaubnisse,
1. die lediglich im Besitz eines Lernfuehrerscheins oder eines anderen vorlaeufig
ausgestellten Fuehrerscheins sind,
2. die zum Zeitpunkt der Erteilung der auslaendischen Erlaubnis zum Fuehren von
Kraftfahrzeugen eines Staates, der nicht ein Mitgliedstaat der Europaeischen Union
oder ein anderer Vertragsstaat des Abkommens ueber den Europaeischen Wirtschaftsraum
ist, ihren ordentlichen Wohnsitz im Inland hatten,
2a. die ausweislich des EU- oder EWR-Fuehrerscheins oder vom Ausstellungsmitgliedstaat
der Europaeischen Union oder des Vertragsstaates des Europaeischen Wirtschaftsraumes
herruehrender unbestreitbarer Informationen zum Zeitpunkt der Erteilung ihren
ordentlichen Wohnsitz im Inland hatten, es sei denn, dass sie als Studierende
oder Schueler im Sinne des § 7 Abs. 2 die Fahrerlaubnis waehrend eines mindestens
sechsmonatigen Aufenthalts erworben haben,
3. denen die Fahrerlaubnis im Inland vorlaeufig oder rechtskraeftig von einem Gericht
oder sofort vollziehbar oder bestandskraeftig von einer Verwaltungsbehoerde entzogen
worden ist, denen die Fahrerlaubnis bestandskraeftig versagt worden ist oder denen
die Fahrerlaubnis nur deshalb nicht entzogen worden ist, weil sie zwischenzeitlich
auf die Fahrerlaubnis verzichtet haben,
4. denen aufgrund einer rechtskraeftigen gerichtlichen Entscheidung keine
Fahrerlaubnis erteilt werden darf oder
5. solange sie im Inland, in dem Staat, der die Fahrerlaubnis erteilt hatte oder
in dem Staat, in dem sie ihren ordentlichen Wohnsitz haben, einem Fahrverbot
unterliegen oder der Fuehrerschein nach § 94 der Strafprozessordnung beschlagnahmt,
sichergestellt oder in Verwahrung genommen worden ist.
In den Faellen des Satzes 1 Nr. 2, 2a und 3 kann die Behoerde einen feststellenden
Verwaltungsakt ueber die fehlende Berechtigung erlassen. Satz 1 Nr. 3 und 4 ist auf
eine EU- oder EWR-Fahrerlaubnis nur anzuwenden, wenn die dort genannten Massnahmen im
Verkehrszentralregister eingetragen und nicht nach § 29 des Strassenverkehrsgesetzes
getilgt sind.
(4) Das Recht, von einer auslaendischen Fahrerlaubnis nach einer der in Absatz 3 Nr. 3
und 4 genannten Entscheidungen im Inland Gebrauch zu machen, wird auf Antrag erteilt,
wenn die Gruende fuer die Entziehung nicht mehr bestehen.
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§ 29a (weggefallen)
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§ 30 Erteilung einer Fahrerlaubnis an Inhaber einer Fahrerlaubnis
aus einem Mitgliedstaat der Europaeischen Union oder einem anderen
Vertragsstaat des Abkommens ueber den Europaeischen Wirtschaftsraum
(1) Beantragt der Inhaber einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis, die zum Fuehren von
Kraftfahrzeugen im Inland berechtigt oder berechtigt hat, die Erteilung einer
Fahrerlaubnis fuer die entsprechende Klasse von Kraftfahrzeugen, sind folgende
Vorschriften nicht anzuwenden:
1. § 11 Abs. 9 ueber die aerztliche Untersuchung und § 12 Abs. 6 ueber die Untersuchung
des Sehvermoegens, es sei denn, dass in entsprechender Anwendung der Regelungen in
den §§ 23 und 24 eine Untersuchung erforderlich ist,
2. § 12 Abs. 2 ueber den Sehtest,
3. § 15 ueber die Befaehigungspruefung,
4. § 19 ueber die Unterweisung in lebensrettenden Sofortmassnahmen und die Ausbildung in
Erster Hilfe,
5. die Vorschriften ueber die Ausbildung.
Ist die auslaendische Fahrerlaubnis auf das Fuehren von Kraftfahrzeugen ohne
Kupplungspedal (oder Schalthebel bei Fahrzeugen der Klassen A oder A1) beschraenkt,
ist die Fahrerlaubnis auf das Fuehren von Kraftfahrzeugen ohne Kupplungspedal (oder
Schalthebel bei Fahrzeugen der Klassen A oder A1) zu beschraenken. § 17 Abs. 6 Satz 2
ist entsprechend anzuwenden.
(2) Laeuft die Geltungsdauer einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis der Klassen A, B oder BE
oder einer Unterklasse dieser Klassen, die zum Fuehren von Kraftfahrzeugen im Inland
berechtigt hat, nach Begruendung des ordentlichen Wohnsitzes in der Bundesrepublik
Deutschland ab, findet Absatz 1 entsprechend Anwendung; handelt es sich um eine
Fahrerlaubnis der Klassen C oder D oder einer Unter- oder Anhaengerklasse, wird die
deutsche Fahrerlaubnis in entsprechender Anwendung von § 24 Abs. 2 erteilt. Satz 1
findet auch Anwendung, wenn die Geltungsdauer bereits vor Begruendung des ordentlichen
Wohnsitzes abgelaufen ist. In diesem Fall hat die Fahrerlaubnisbehoerde jedoch eine
Auskunft nach § 22 Abs. 2 Satz 3 einzuholen, die sich auch darauf erstreckt, warum die
Fahrerlaubnis nicht vor der Verlegung des ordentlichen Wohnsitzes in die Bundesrepublik
Deutschland verlaengert worden ist.
(3) Der Fuehrerschein ist nur gegen Abgabe des auslaendischen Fuehrerscheins
auszuhaendigen. Ausserdem hat der Antragsteller saemtliche weitere Fuehrerscheine
abzuliefern, soweit sie sich auf die EU- oder EWR-Fahrerlaubnis beziehen, die Grundlage
der Erteilung der entsprechenden deutschen Fahrerlaubnis ist. Die Fahrerlaubnisbehoerde
sendet die Fuehrerscheine unter Angabe der Gruende ueber das Kraftfahrt-Bundesamt an die
Behoerde zurueck, die sie jeweils ausgestellt hatte.
(4) Auf dem Fuehrerschein ist in Feld 10 der Tag zu vermerken, an dem die auslaendische
Fahrerlaubnis fuer die betreffende Klasse erteilt worden war.
(5) Absatz 3 gilt nicht fuer entsandte Mitglieder fremder diplomatischer Missionen im
Sinne des Artikels 1 Buchstabe b des Wiener Uebereinkommens vom 18. April 1961 ueber
diplomatische Beziehungen (BGBl. 1964 II S. 957) in der jeweils geltenden Fassung und
entsandte Mitglieder berufskonsularischer Vertretungen im Sinne des Artikels 1 Abs. 1
Buchstabe g des Wiener Uebereinkommens vom 24. April 1963 ueber konsularische Beziehungen
(BGBl. 1969 II S. 1585) in der jeweils geltenden Fassung sowie die zu ihrem Haushalt
gehoerenden Familienmitglieder.
§ 31 Erteilung einer Fahrerlaubnis an Inhaber einer Fahrerlaubnis aus
einem Staat ausserhalb des Abkommens ueber den Europaeischen Wirtschaftsraum
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(1) Beantragt der Inhaber einer Fahrerlaubnis, die in einem in Anlage 11 aufgefuehrten
Staat und in einer in der Anlage 11 aufgefuehrten Klasse erteilt worden ist und die zum
Fuehren von Kraftfahrzeugen im Inland berechtigt oder dazu berechtigt hat, die Erteilung
einer Fahrerlaubnis fuer die entsprechende Klasse von Kraftfahrzeugen, sind folgende
Vorschriften nicht anzuwenden:
1. § 11 Abs. 9 ueber die aerztliche Untersuchung und § 12 Abs. 6 ueber die Untersuchung
des Sehvermoegens, es sei denn, dass in entsprechender Anwendung der Regelungen in
den §§ 23 und 24 eine Untersuchung erforderlich ist,
2. § 12 Abs. 2 ueber den Sehtest,
3. § 15 ueber die Befaehigungspruefung nach Massgabe der Anlage 11,
4. § 19 ueber die Unterweisung in lebensrettenden Sofortmassnahmen und die Ausbildung in
Erster Hilfe,
5. die Vorschriften ueber die Ausbildung.
Ist die auslaendische Fahrerlaubnis auf das Fuehren von Kraftfahrzeugen ohne
Kupplungspedal (oder Schalthebel bei Fahrzeugen der Klassen A oder A1) beschraenkt,
ist die Fahrerlaubnis auf das Fuehren von Kraftfahrzeugen ohne Kupplungspedal (oder
Schalthebel bei Fahrzeugen der Klassen A oder A1) zu beschraenken. § 17 Abs. 6 Satz 2
ist entsprechend anzuwenden. Beantragt der Inhaber einer Fahrerlaubnis, die in einem in
Anlage 11 aufgefuehrten Staat, aber in einer in der Anlage 11 nicht aufgefuehrten Klasse
erteilt worden ist und die zum Fuehren von Kraftfahrzeugen im Inland berechtigt oder
dazu berechtigt hat, die Erteilung einer Fahrerlaubnis fuer die entsprechende Klasse von
Kraftfahrzeugen, ist Absatz 2 entsprechend anzuwenden.
(2) Beantragt der Inhaber einer Fahrerlaubnis aus einem nicht in Anlage 11 aufgefuehrten
Staat unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 die Erteilung einer Fahrerlaubnis
fuer die entsprechende Klasse von Kraftfahrzeugen, sind die Vorschriften ueber die
Ausbildung nicht anzuwenden.
(3) Der Antragsteller hat den Besitz der auslaendischen Fahrerlaubnis durch den
nationalen Fuehrerschein nachzuweisen. Ausserdem hat er seinem Antrag auf Erteilung
einer inlaendischen Fahrerlaubnis eine Erklaerung des Inhalts beizugeben, dass seine
auslaendische Fahrerlaubnis noch gueltig ist. Die Fahrerlaubnisbehoerde ist berechtigt,
die Richtigkeit der Erklaerung zu ueberpruefen.
(4) Auf einem auf Grund des Absatzes 1 Satz 1 ausgestellten Fuehrerschein ist zu
vermerken, dass der Erteilung der Fahrerlaubnis eine Fahrerlaubnis zugrunde gelegen
hat, die nicht in einem Mitgliedstaat der Europaeischen Union oder einem anderen
Vertragsstaat des Abkommens ueber den Europaeischen Wirtschaftsraum ausgestellt worden
war. Der auf Grund des Absatzes 1 oder 2 ausgestellte Fuehrerschein ist nur gegen Abgabe
des auslaendischen Fuehrerscheins auszuhaendigen. Die Fahrerlaubnisbehoerde sendet ihn ueber
das Kraftfahrt-Bundesamt an die Stelle zurueck, die ihn ausgestellt hat, wenn mit dem
betreffenden Staat eine entsprechende Vereinbarung besteht. In den anderen Faellen nimmt
sie den Fuehrerschein in Verwahrung. Er darf nur gegen Abgabe des auf seiner Grundlage
ausgestellten inlaendischen Fuehrerscheins wieder ausgehaendigt werden. In begruendeten
Faellen kann die Fahrerlaubnisbehoerde davon absehen, den auslaendischen Fuehrerschein in
Verwahrung zu nehmen oder ihn an die auslaendische Stelle zurueckzuschicken. Verwahrte
Fuehrerscheine koennen nach drei Jahren vernichtet werden.
(5) Absatz 1 gilt auch fuer den in § 30 Abs. 5 genannten Personenkreis, sofern
Gegenseitigkeit besteht. Der Vermerk nach Absatz 4 Satz 1 ist einzutragen. Absatz 4
Satz 2 bis 7 findet keine Anwendung.
6.
Fahrerlaubnis auf Probe
§ 32 Ausnahmen von der Probezeit
Ausgenommen von den Regelungen ueber die Probezeit nach § 2a des Strassenverkehrsgesetzes
sind Fahrerlaubnisse der Klassen M, S, L und T. Bei erstmaliger Erweiterung einer
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Fahrerlaubnis der Klassen M, S, L oder T auf eine der anderen Klassen ist die
Fahrerlaubnis der Klasse, auf die erweitert wird, auf Probe zu erteilen.
§ 33 Berechnung der Probezeit bei Inhabern von Dienstfahrerlaubnissen und
Fahrerlaubnissen aus Staaten ausserhalb des Abkommens ueber den Europaeischen
Wirtschaftsraum
(1) Bei erstmaliger Erteilung einer allgemeinen Fahrerlaubnis an den Inhaber einer
Dienstfahrerlaubnis ist die Zeit seit deren Erwerb auf die Probezeit anzurechnen.
Hatte die Dienststelle vor Ablauf der Probezeit den Dienstfuehrerschein nach § 26 Abs.
2 eingezogen, beginnt mit der Erteilung einer allgemeinen Fahrerlaubnis eine neue
Probezeit, jedoch nur im Umfang der Restdauer der vorherigen Probezeit.
(2) Begruendet der Inhaber einer Fahrerlaubnis aus einem Staat ausserhalb des
Europaeischen Wirtschaftsraums seinen ordentlichen Wohnsitz im Inland und wird ihm die
deutsche Fahrerlaubnis nach § 31 erteilt, wird bei der Berechnung der Probezeit der
Zeitraum nicht beruecksichtigt, in welchem er im Inland zum Fuehren von Kraftfahrzeugen
nicht berechtigt war.
§ 34 Bewertung der Straftaten und Ordnungswidrigkeiten im Rahmen der
Fahrerlaubnis auf Probe und Anordnung des Aufbauseminars
(1) Die Bewertung der Straftaten und Ordnungswidrigkeiten im Rahmen der Fahrerlaubnis
auf Probe erfolgt nach Anlage 12.
(2) Die Anordnung der Teilnahme an einem Aufbauseminar nach § 2a Abs. 2 des
Strassenverkehrsgesetzes erfolgt schriftlich unter Angabe der Verkehrszuwiderhandlungen,
die zu der Anordnung gefuehrt haben; dabei ist eine angemessene Frist zu setzen. Die
schriftliche Anordnung ist bei der Anmeldung zu einem Aufbauseminar dem Kursleiter
vorzulegen.
§ 35 Aufbauseminare
(1) Das Aufbauseminar ist in Gruppen mit mindestens sechs und hoechstens zwoelf
Teilnehmern durchzufuehren. Es besteht aus einem Kurs mit vier Sitzungen von jeweils
135 Minuten Dauer in einem Zeitraum von zwei bis vier Wochen; jedoch darf an einem Tag
nicht mehr als eine Sitzung stattfinden. Zusaetzlich ist zwischen der ersten und der
zweiten Sitzung eine Fahrprobe durchzufuehren, die der Beobachtung des Fahrverhaltens
des Seminarteilnehmers dient. Die Fahrprobe soll in Gruppen mit drei Teilnehmern
durchgefuehrt werden, wobei die reine Fahrzeit jedes Teilnehmers 30 Minuten nicht
unterschreiten darf. Dabei ist ein Fahrzeug zu verwenden, das - mit Ausnahme der
Anzahl der Tueren - den Anforderungen des Abschnitts 2.2 der Anlage 7 entspricht.
Jeder Teilnehmer an der Fahrprobe soll moeglichst ein Fahrzeug der Klasse fuehren,
mit dem vor allem die zur Anordnung der Teilnahme an dem Aufbauseminar fuehrenden
Verkehrszuwiderhandlungen begangen worden sind.
(2) In den Kursen sind die Verkehrszuwiderhandlungen, die bei den Teilnehmern zur
Anordnung der Teilnahme an dem Aufbauseminar gefuehrt haben, und die Ursachen dafuer
zu diskutieren und daraus ableitend allgemein die Probleme und Schwierigkeiten
von Fahranfaengern zu eroertern. Durch Gruppengespraeche, Verhaltensbeobachtung
in der Fahrprobe, Analyse problematischer Verkehrssituationen und durch weitere
Informationsvermittlung soll ein sicheres und ruecksichtsvolles Fahrverhalten erreicht
werden. Dabei soll insbesondere die Einstellung zum Verhalten im Strassenverkehr
geaendert, das Risikobewusstsein gefoerdert und die Gefahrenerkennung verbessert werden.
(3) Fuer die Durchfuehrung von Einzelseminaren nach § 2b Abs. 1 des
Strassenverkehrsgesetzes gelten die Absaetze 1 und 2 mit der Massgabe, dass die Gespraeche
in vier Sitzungen von jeweils 60 Minuten Dauer durchzufuehren sind.
§ 36 Besondere Aufbauseminare nach § 2b Abs. 2 Satz 2 des
Strassenverkehrsgesetzes
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(1) Inhaber von Fahrerlaubnissen auf Probe, die wegen Zuwiderhandlungen nach § 315c
Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a, den §§ 316, 323a des Strafgesetzbuches oder den §§ 24a,
24c des Strassenverkehrsgesetzes an einem Aufbauseminar teilzunehmen haben, sind,
auch wenn sie noch andere Verkehrszuwiderhandlungen begangen haben, einem besonderen
Aufbauseminar zuzuweisen.
(2) Ist die Fahrerlaubnis wegen einer innerhalb der Probezeit begangenen
Zuwiderhandlung nach § 315c Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a, den §§ 316, 323a des
Strafgesetzbuches oder den §§ 24a, 24c des Strassenverkehrsgesetzes entzogen worden,
darf eine neue Fahrerlaubnis unbeschadet der uebrigen Voraussetzungen nur erteilt
werden, wenn der Antragsteller nachweist, dass er an einem besonderen Aufbauseminar
teilgenommen hat.
(3) Das besondere Aufbauseminar ist in Gruppen mit mindestens sechs und hoechstens zwoelf
Teilnehmern durchzufuehren. Es besteht aus einem Kurs mit einem Vorgespraech und drei
Sitzungen von jeweils 180 Minuten Dauer in einem Zeitraum von zwei bis vier Wochen
sowie der Anfertigung von Kursaufgaben zwischen den Sitzungen. An einem Tag darf nicht
mehr als eine Sitzung stattfinden.
(4) In den Kursen sind die Ursachen, die bei den Teilnehmern zur Anordnung der
Teilnahme an einem Aufbauseminar gefuehrt haben, zu diskutieren und Moeglichkeiten fuer
ihre Beseitigung zu eroertern. Wissensluecken der Kursteilnehmer ueber die Wirkung des
Alkohols und anderer berauschender Mittel auf die Verkehrsteilnehmer sollen geschlossen
und individuell angepasste Verhaltensweisen entwickelt und erprobt werden, um
insbesondere Trinkgewohnheiten zu aendern sowie Trinken und Fahren kuenftig zuverlaessig
zu trennen. Durch die Entwicklung geeigneter Verhaltensmuster sollen die Kursteilnehmer
in die Lage versetzt werden, einen Rueckfall und weitere Verkehrszuwiderhandlungen unter
Alkoholeinfluss oder dem Einfluss anderer berauschender Mittel zu vermeiden. Zusaetzlich
ist auf die Problematik der wiederholten Verkehrszuwiderhandlungen einzugehen.
(5) Fuer die Durchfuehrung von Einzelseminaren nach § 2b Abs. 1 des
Strassenverkehrsgesetzes gelten die Absaetze 3 und 4 mit der Massgabe, dass die Gespraeche
in drei Sitzungen von jeweils 90 Minuten Dauer durchzufuehren sind.
(6) Die besonderen Aufbauseminare duerfen nur von Kursleitern durchgefuehrt werden, die
von der zustaendigen obersten Landesbehoerde oder der von ihr bestimmten oder der nach
Landesrecht zustaendigen Stelle oder von dem fuer die in § 26 genannten Dienstbereiche
jeweils zustaendigen Fachminister oder von ihm bestimmten Stellen anerkannt worden sind.
Die amtliche Anerkennung als Kursleiter darf nur erteilt werden, wenn der Bewerber
folgende Voraussetzungen erfuellt:
1. Abschluss eines Hochschulstudiums als Diplom-Psychologe oder eines gleichwertigen
Master-Abschlusses in Psychologie,
2. Nachweis einer verkehrspsychologischen Ausbildung an einer Universitaet oder
gleichgestellten Hochschule oder bei einer Stelle, die sich mit der Begutachtung
oder Wiederherstellung der Kraftfahreignung befasst,
3. Kenntnisse und Erfahrungen in der Untersuchung und Begutachtung der Eignung
von Kraftfahrern, die Zuwiderhandlungen gegen Vorschriften ueber das Fuehren von
Kraftfahrzeugen unter Einfluss von Alkohol oder anderen berauschenden Mitteln
begangen haben,
4. Ausbildung und Erfahrung als Kursleiter in Kursen fuer Kraftfahrer, die
Zuwiderhandlungen gegen Vorschriften ueber das Fuehren von Kraftfahrzeugen unter
Einfluss von Alkohol oder anderen berauschenden Mitteln begangen haben,
5. Vorlage eines sachgerechten, auf wissenschaftlicher Grundlage entwickelten
Seminarkonzeptes und
6. Nachweis geeigneter Raeumlichkeiten sowie einer sachgerechten Ausstattung.
Ausserdem duerfen keine Tatsachen vorliegen, die Bedenken gegen die Zuverlaessigkeit des
Kursleiters begruenden. Die Anerkennung kann mit Auflagen, insbesondere hinsichtlich
der Aufsicht ueber die Durchfuehrung der Aufbauseminare sowie der Teilnahme an
Fortbildungsmassnahmen, verbunden werden.
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(7) Die Aufsicht obliegt den nach Absatz 6 Satz 1 fuer die Anerkennung zustaendigen
Behoerden oder Stellen; diese koennen sich hierbei geeigneter Personen oder Stellen
bedienen.
§ 37 Teilnahmebescheinigung
(1) Ueber die Teilnahme an einem Aufbauseminar nach § 35 oder § 36 ist vom Seminarleiter
eine Bescheinigung zur Vorlage bei der Fahrerlaubnisbehoerde auszustellen. Die
Bescheinigung muss
1. den Familiennamen und Vornamen, den Tag der Geburt und die Anschrift des
Seminarteilnehmers,
2. die Bezeichnung des Seminarmodells und
3. Angaben ueber Umfang und Dauer des Seminars
enthalten. Sie ist vom Seminarleiter und vom Seminarteilnehmer unter Angabe des
Ausstellungsdatums zu unterschreiben.
(2) Die Ausstellung einer Teilnahmebescheinigung ist vom Kursleiter zu verweigern,
wenn der Seminarteilnehmer nicht an allen Sitzungen des Kurses und an der Fahrprobe
teilgenommen oder bei einem besonderen Aufbauseminar nach § 36 die Anfertigung von
Kursaufgaben verweigert hat.
(3) Die fuer die Durchfuehrung von Aufbauseminaren erhobenen personenbezogenen Daten
duerfen nur fuer diesen Zweck verarbeitet und genutzt werden und sind sechs Monate nach
Abschluss der jeweiligen Seminare mit Ausnahme der Daten zu loeschen, die fuer Massnahmen
der Qualitaetssicherung oder Aufsicht erforderlich sind. Diese Daten sind zu sperren
und spaetestens bis zum Ablauf des fuenften des auf den Abschluss der jeweiligen Seminare
folgenden Jahres zu loeschen.
§ 38 Verkehrspsychologische Beratung
In der verkehrspsychologischen Beratung soll der Inhaber der Fahrerlaubnis veranlasst
werden, Maengel in seiner Einstellung zum Strassenverkehr und im verkehrssicheren
Verhalten zu erkennen und die Bereitschaft zu entwickeln, diese Maengel abzubauen. Die
Beratung findet in Form eines Einzelgespraechs statt; sie kann durch eine Fahrprobe
ergaenzt werden, wenn der Berater dies fuer erforderlich haelt. Der Berater soll die
Ursachen der Maengel aufklaeren und Wege zu ihrer Beseitigung aufzeigen. Das Ergebnis
der Beratung ist nur fuer den Betroffenen bestimmt und nur diesem mitzuteilen. Der
Betroffene erhaelt jedoch eine Bescheinigung ueber die Teilnahme zur Vorlage bei der
Fahrerlaubnisbehoerde; diese Bescheinigung muss eine Bezugnahme auf die Bestaetigung nach
§ 71 Abs. 2 enthalten.
§ 39 Anordnung der Teilnahme an einem Aufbauseminar und weiterer Massnahmen
bei Inhabern einer Dienstfahrerlaubnis
Bei Inhabern von Dienstfahrerlaubnissen, die keine allgemeine Fahrerlaubnis
besitzen, sind fuer die Anordnung von Massnahmen nach § 2a Abs. 2, 3 bis 5 des
Strassenverkehrsgesetzes innerhalb der Probezeit die in § 26 Abs. 1 genannten
Dienststellen zustaendig. Die Zustaendigkeit bestimmt der zustaendige Fachminister,
soweit sie nicht landesrechtlich geregelt wird. Besitzen die Betroffenen daneben
eine allgemeine Fahrerlaubnis, ausgenommen die Klassen M, S, L und T, treffen die
Anordnungen ausschliesslich die nach Landesrecht zustaendigen Verwaltungsbehoerden.
7.
Punktsystem
§ 40 Punktbewertung nach dem Punktsystem
Die im Verkehrszentralregister erfassten Entscheidungen sind nach Anlage 13 zu bewerten.
§ 41 Massnahmen der Fahrerlaubnisbehoerde
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(1) Die Unterrichtung des Betroffenen ueber den Punktestand, die Verwarnung und der
Hinweis auf die Moeglichkeit der Teilnahme an einem Aufbauseminar, die Anordnung
zur Teilnahme an einem solchen Seminar und der Hinweis auf die Moeglichkeit einer
verkehrspsychologischen Beratung erfolgen schriftlich unter Angabe der begangenen
Verkehrszuwiderhandlungen.
(2) Bei der Anordnung ist fuer die Teilnahme an dem Aufbauseminar eine angemessene Frist
zu setzen. Die schriftliche Anordnung ist bei der Anmeldung zu einem Aufbauseminar dem
Kursleiter vorzulegen.
(3) Fuer die verkehrspsychologische Beratung gilt § 38 entsprechend.
(4) Die Anordnung eines Verkehrsunterrichts nach § 48 der Strassenverkehrs-Ordnung
bleibt unberuehrt.
§ 42 Aufbauseminare
Hinsichtlich der Zielsetzung, des Inhalts, der Dauer und der Gestaltung der
Aufbauseminare ist § 35 entsprechend anzuwenden.
§ 43 Besondere Aufbauseminare nach § 4 Abs. 8 Satz 4 des
Strassenverkehrsgesetzes
Inhaber von Fahrerlaubnissen, die wegen Zuwiderhandlungen nach § 315c Abs. 1 Nr.
1 Buchstabe a, den §§ 316, 323a des Strafgesetzbuches oder den §§ 24a, 24c des
Strassenverkehrsgesetzes an einem Aufbauseminar teilzunehmen haben, sind, auch wenn sie
noch andere Verkehrszuwiderhandlungen begangen haben, einem besonderen Aufbauseminar
nach § 36 zuzuweisen.
§ 44 Teilnahmebescheinigung
Hinsichtlich der Bescheinigung ueber die Teilnahme an einem angeordneten Aufbauseminar
sowie der Verarbeitung und Nutzung der Teilnehmerdaten ist § 37 entsprechend
anzuwenden.
§ 45 Punkterabatt auf Grund freiwilliger Teilnahme an einem Aufbauseminar
oder an einer verkehrspsychologischen Beratung
(1) Nimmt der Inhaber der Fahrerlaubnis unter den in § 4 Abs. 4 des
Strassenverkehrsgesetzes genannten Voraussetzungen freiwillig an einem
Aufbauseminar oder an einer verkehrspsychologischen Beratung teil, unterrichtet die
Fahrerlaubnisbehoerde hierueber das Kraftfahrt-Bundesamt.
(2) Hat der Inhaber der Fahrerlaubnis Verstoesse im Sinne des § 43 begangen, wird
ein Punkteabzug nur gewaehrt, wenn er an einem besonderen Aufbauseminar gemaess § 36
teilgenommen hat.
8.
Entziehung oder Beschraenkung der Fahrerlaubnis, Anordnung
von Auflagen
§ 46 Entziehung, Beschraenkung, Auflagen
(1) Erweist sich der Inhaber einer Fahrerlaubnis als ungeeignet zum Fuehren von
Kraftfahrzeugen, hat ihm die Fahrerlaubnisbehoerde die Fahrerlaubnis zu entziehen. Dies
gilt insbesondere, wenn Erkrankungen oder Maengel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 vorliegen
oder erheblich oder wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze
verstossen wurde und dadurch die Eignung zum Fuehren von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen
ist.
(2) Erweist sich der Inhaber einer Fahrerlaubnis noch als bedingt geeignet zum Fuehren
von Kraftfahrzeugen, schraenkt die Fahrerlaubnisbehoerde die Fahrerlaubnis soweit wie
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notwendig ein oder ordnet die erforderlichen Auflagen an Bei Inhabern auslaendischer
Fahrerlaubnisse schraenkt die Fahrerlaubnisbehoerde das Recht, von der auslaendischen
Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen, so weit wie notwendig ein oder ordnet die
erforderlichen Auflagen an. Die Anlagen 4, 5 und 6 sind zu beruecksichtigen.
(3) Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken begruenden, dass der Inhaber einer
Fahrerlaubnis zum Fuehren eines Kraftfahrzeugs ungeeignet oder bedingt geeignet ist,
finden die §§ 11 bis 14 entsprechend Anwendung.
(4) Die Fahrerlaubnis ist auch zu entziehen, wenn der Inhaber sich als nicht befaehigt
zum Fuehren von Kraftfahrzeugen erweist. Rechtfertigen Tatsachen eine solche Annahme,
kann die Fahrerlaubnisbehoerde zur Vorbereitung der Entscheidung ueber die Entziehung die
Beibringung eines Gutachtens eines amtlich anerkannten Sachverstaendigen oder Pruefers
fuer den Kraftfahrzeugverkehr anordnen. § 11 Abs. 6 bis 8 ist entsprechend anzuwenden.
(5) Bei einer auslaendischen Fahrerlaubnis hat die Entziehung die Wirkung einer
Aberkennung des Rechts, von der Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen.
(6) Mit der Entziehung erlischt die Fahrerlaubnis. Bei einer auslaendischen
Fahrerlaubnis erlischt das Recht zum Fuehren von Kraftfahrzeugen im Inland.
§ 47 Verfahrensregelungen
(1) Nach der Entziehung sind von einer deutschen Behoerde ausgestellte nationale und
internationale Fuehrerscheine unverzueglich der entscheidenden Behoerde abzuliefern
oder bei Beschraenkungen oder Auflagen zur Eintragung vorzulegen. Die Verpflichtung
zur Ablieferung oder Vorlage des Fuehrerscheins besteht auch, wenn die Entscheidung
angefochten worden ist, die zustaendige Behoerde jedoch die sofortige Vollziehung ihrer
Verfuegung angeordnet hat.
(2) Nach der Entziehung oder bei Beschraenkungen oder Auflagen sind auslaendische und
im Ausland ausgestellte internationale Fuehrerscheine unverzueglich der entscheidenden
Behoerde vorzulegen; Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. Nach einer Entziehung wird
auf dem Fuehrerschein die Ungueltigkeit der auslaendischen Fahrerlaubnis vermerkt. Dies
soll in der Regel durch die Anbringung eines roten, schraeg durchgestrichenen „D“ auf
einem dafuer geeigneten Feld des Fuehrerscheins, im Fall eines EU-Kartenfuehrerscheins
im Feld 13, und bei internationalen Fuehrerscheinen durch Ausfuellung des dafuer
vorgesehenen Vordrucks erfolgen. Im Falle von Beschraenkungen oder Auflagen werden diese
in den Fuehrerschein eingetragen. Die entscheidende Behoerde teilt die Aberkennung der
Fahrberechtigung in Deutschland der Behoerde, die den Fuehrerschein ausgestellt hat, ueber
das Kraftfahrt-Bundesamt mit.
(3) Ist dem Betroffenen nach § 31 eine deutsche Fahrerlaubnis erteilt worden, ist er
aber noch im Besitz des auslaendischen Fuehrerscheins, ist auf diesem die Entziehung zu
vermerken. Der Betroffene ist verpflichtet, der Fahrerlaubnisbehoerde den Fuehrerschein
zur Eintragung vorzulegen.
9.
Sonderbestimmungen fuer das Fuehren von Taxen, Mietwagen
und Krankenkraftwagen sowie von Personenkraftwagen im
Linienverkehr und bei gewerbsmaessigen Ausflugsfahrten und
Ferienziel-Reisen
§ 48 Fahrerlaubnis zur Fahrgastbefoerderung
(1) Einer zusaetzlichen Erlaubnis (Fahrerlaubnis zur Fahrgastbefoerderung) bedarf, wer
einen Krankenkraftwagen fuehrt, wenn in dem Fahrzeug entgeltlich oder geschaeftsmaessig
Fahrgaeste befoerdert werden, oder wer ein Kraftfahrzeug fuehrt, wenn in dem Fahrzeug
Fahrgaeste befoerdert werden und fuer diese Befoerderung eine Genehmigung nach dem
Personenbefoerderungsgesetz erforderlich ist.
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(2) Der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbefoerderung bedarf es nicht fuer
1. Krankenkraftwagen der Bundeswehr, der Bundespolizei, der Polizei sowie der Truppe
und des zivilen Gefolges der anderen Vertragsstaaten des Nordatlantikpaktes,
2. Krankenkraftwagen des Katastrophenschutzes, wenn sie fuer dessen Zweck verwendet
werden,
3. Krankenkraftwagen der Feuerwehren und der nach Landesrecht anerkannten
Rettungsdienste,
4. Kraftfahrzeuge, mit Ausnahme von Taxen und Mietwagen, wenn der Kraftfahrzeugfuehrer
im Besitz der Klasse D oder D1 ist.
(3) Die Erlaubnis ist durch einen Fuehrerschein nach Muster 4 der Anlage 8 nachzuweisen
(Fuehrerschein zur Fahrgastbefoerderung). Er ist bei der Fahrgastbefoerderung neben dem
nach § 25 ausgestellten Fuehrerschein mitzufuehren und zustaendigen Personen auf Verlangen
zur Pruefung auszuhaendigen.
(4) Die Fahrerlaubnis zur Fahrgastbefoerderung ist zu erteilen, wenn der Bewerber
1. die nach § 6 fuer das Fuehren des Fahrzeugs erforderliche EU- oder EWR-Fahrerlaubnis
besitzt,
2. das 21. Lebensjahr - bei Beschraenkung der Fahrerlaubnis auf Krankenkraftwagen das
19. Lebensjahr - vollendet hat und die Gewaehr dafuer bietet, dass er der besonderen
Verantwortung bei der Befoerderung von Fahrgaesten gerecht wird,
3. seine geistige und koerperliche Eignung gemaess § 11 Abs. 9 in Verbindung mit Anlage 5
nachweist,
4. nachweist, dass er die Anforderungen an das Sehvermoegen gemaess § 12 Abs. 6 in
Verbindung mit Anlage 6 Nr. 2 erfuellt,
5. nachweist, dass er eine EU- oder EWR-Fahrerlaubnis der Klasse B oder eine
entsprechende Fahrerlaubnis aus einem in Anlage 11 aufgefuehrten Staat seit
mindestens zwei Jahren - bei Beschraenkung der Fahrerlaubnis auf Krankenkraftwagen
seit mindestens einem Jahr - besitzt oder innerhalb der letzten fuenf Jahre besessen
hat,
6. - falls die Erlaubnis fuer Krankenkraftwagen gelten soll - einen Nachweis ueber die
Teilnahme an einer Ausbildung in Erster Hilfe nach § 19 beibringt und
7. - falls die Erlaubnis fuer Taxen gelten soll - in einer Pruefung nachweist, dass er
die erforderlichen Ortskenntnisse in dem Gebiet besitzt, in dem Befoerderungspflicht
besteht, oder - falls die Erlaubnis fuer Mietwagen oder Krankenkraftwagen gelten
soll - die erforderlichen Ortskenntnisse am Ort des Betriebssitzes besitzt; dies
gilt nicht, wenn der Ort des Betriebssitzes weniger als 50.000 Einwohner hat. Der
Nachweis kann durch eine Bescheinigung einer geeigneten Stelle gefuehrt werden,
die die zustaendige oberste Landesbehoerde, die von ihr bestimmte Stelle oder die
nach Landesrecht zustaendige Stelle bestimmt. Die Fahrerlaubnisbehoerde kann die
Ortskundepruefung auch selbst durchfuehren.
(5) Die Fahrerlaubnis zur Fahrgastbefoerderung wird fuer eine Dauer von nicht mehr
als fuenf Jahren erteilt. Sie wird auf Antrag des Inhabers jeweils bis zu fuenf Jahren
verlaengert, wenn
1. er seine geistige und koerperliche Eignung gemaess § 11 Abs. 9 in Verbindung mit
Anlage 5 nachweist,
2. er nachweist, dass er die Anforderungen an das Sehvermoegen gemaess § 12 Abs. 6 in
Verbindung mit Anlage 6 Nr. 2 erfuellt und
3. keine Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass er nicht die Gewaehr dafuer bietet,
dass er der besonderen Verantwortung bei der Befoerderung von Fahrgaesten gerecht
wird.
(6) Wird ein Taxifuehrer in einem anderen Gebiet taetig als in demjenigen, fuer das er die
erforderlichen Ortskenntnisse nachgewiesen hat, muss er diese Kenntnisse fuer das andere
Gebiet nachweisen. Wird ein Fuehrer eines Mietwagens oder eines Krankenkraftwagens in
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einem anderen Ort mit 50.000 Einwohnern oder mehr taetig als in demjenigen, fuer den er
die erforderlichen Ortskenntnisse nachgewiesen hat, muss er diese Kenntnisse fuer den
anderen Ort nachweisen.
(7) Die §§ 21, 22 und 24 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 und 3 sind entsprechend anzuwenden.
Die Verlaengerung der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbefoerderung kann nur dann ueber die
Vollendung des 60. Lebensjahres hinaus erfolgen, wenn der Antragsteller zusaetzlich
seine Eignung nach Massgabe der Anlage 5 Nr. 2 nachweist.
(8) Der Halter eines Fahrzeugs darf die Fahrgastbefoerderung nicht anordnen
oder zulassen, wenn der Fuehrer des Fahrzeugs die erforderliche Erlaubnis zur
Fahrgastbefoerderung nicht besitzt oder die erforderlichen Ortskenntnisse nicht
nachgewiesen hat.
(9) Begruenden Tatsachen Zweifel an der koerperlichen und geistigen Eignung des
Fahrerlaubnisinhabers oder an der Gewaehr der besonderen Verantwortung bei der
Befoerderung von Fahrgaesten des Inhabers einer Fahrerlaubnis zur Fahrgastbefoerderung,
finden die §§ 11 bis 14 entsprechende Anwendung. Auf Verlangen der Fahrerlaubnisbehoerde
hat der Inhaber der Erlaubnis seine Ortskenntnisse erneut nachzuweisen, wenn Tatsachen
Zweifel begruenden, ob er diese Kenntnisse noch besitzt. Bestehen Bedenken an der
Gewaehr fuer die besondere Verantwortung bei der Befoerderung von Fahrgaesten, kann von
der Fahrerlaubnisbehoerde ein medizinisch-psychologisches Gutachten einer amtlich
anerkannten Begutachtungsstelle fuer Fahreignung angeordnet werden.
(10) Die Erlaubnis ist von der Fahrerlaubnisbehoerde zu entziehen, wenn eine der aus
Absatz 4 ersichtlichen Voraussetzungen fehlt. Die Erlaubnis erlischt mit der Entziehung
sowie mit der Entziehung der in Absatz 4 Nr. 1 genannten Fahrerlaubnis. § 47 Abs. 1 ist
entsprechend anzuwenden.
10.
Begleitetes Fahren ab 17 Jahre
§ 48a Voraussetzungen
(1) Zur Erprobung neuer Massnahmeansaetze zur Senkung des Unfallrisikos junger
Fahranfaenger (§ 6e des Strassenverkehrsgesetzes) betraegt nach Massgabe der folgenden
Vorschriften abweichend von § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 das Mindestalter fuer die Erteilung
einer Fahrerlaubnis der Klassen B und BE 17 Jahre. § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 findet
keine Anwendung. § 74 Abs. 2 findet entsprechend Anwendung.
(2) Die Fahrerlaubnis ist mit der Auflage zu versehen, dass von ihr nur dann
Gebrauch gemacht werden darf, wenn der Fahrerlaubnisinhaber waehrend des Fuehrens des
Kraftfahrzeuges von mindestens einer namentlich benannten Person, die den Anforderungen
der Absaetze 5 und 6 genuegt, begleitet wird (begleitende Person). Die Auflage entfaellt,
wenn der Fahrerlaubnisinhaber das Mindestalter nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 erreicht
hat.
(3) Ueber die Fahrerlaubnis ist eine Pruefungsbescheinigung nach dem Muster der Anlage 8a
auszustellen, die bis drei Monate nach Vollendung des 18. Lebensjahres im Inland zum
Nachweis der Fahrberechtigung dient. Die Bescheinigung ist im Fahrzeug mitzufuehren und
zur Ueberwachung des Strassenverkehrs berechtigten Personen auf Verlangen auszuhaendigen.
In der Bescheinigung sind die zur Begleitung vorgesehenen Personen namentlich
aufzufuehren.
(4) Die begleitende Person soll dem Fahrerlaubnisinhaber
1. vor Antritt einer Fahrt und
2. waehrend des Fuehrens des Fahrzeuges, soweit die Umstaende der jeweiligen
Fahrsituation es zulassen,
ausschliesslich als Ansprechpartner zur Verfuegung stehen, um ihm Sicherheit beim Fuehren
des Kraftfahrzeuges zu vermitteln. Zur Erfuellung ihrer Aufgabe soll die begleitende
Person Rat erteilen oder kurze Hinweise geben.
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(5) Die begleitende Person
1. muss das 30. Lebensjahr vollendet haben,
2. muss mindestens seit fuenf Jahren Inhaber einer gueltigen Fahrerlaubnis der
Klasse B oder einer entsprechenden deutschen, einer EU/EWR- oder schweizerischen
Fahrerlaubnis sein; die Fahrerlaubnis ist durch einen gueltigen Fuehrerschein
nachzuweisen, der waehrend des Begleitens mitzufuehren und zur Ueberwachung des
Strassenverkehrs berechtigten Personen auf Verlangen auszuhaendigen ist,
3. darf zum Zeitpunkt der Erteilung der Pruefungsbescheinigung nach Absatz 3 im
Verkehrszentralregister mit nicht mehr als drei Punkten belastet sein.
Die Fahrerlaubnisbehoerde hat bei Erteilung der Pruefungsbescheinigung nach Absatz 3 zu
pruefen, ob diese Voraussetzungen vorliegen; sie hat die Auskunft nach Nummer 3 beim
Verkehrszentralregister einzuholen.
(6) Die begleitende Person darf den Inhaber einer Pruefungsbescheinigung nach Absatz 3
nicht begleiten, wenn sie
1. 0,25 mg/l oder mehr Alkohol in der Atemluft oder 0,5 Promille oder mehr Alkohol
im Blut oder eine Alkoholmenge im Koerper hat, die zu einer solchen Atem- oder
Blutalkoholkonzentration fuehrt,
2. unter der Wirkung eines in der Anlage zu § 24a des Strassenverkehrsgesetzes
genannten berauschenden Mittels steht.
Eine Wirkung im Sinne des Satzes 1 Nr. 2 liegt vor, wenn eine in der Anlage zu § 24a
des Strassenverkehrsgesetzes genannte Substanz im Blut nachgewiesen wird. Satz 1 Nr.
2 gilt nicht, wenn die Substanz aus der bestimmungsgemaessen Einnahme eines fuer einen
konkreten Krankheitsfall verschriebenen Arzneimittels herruehrt.
(7) Mit Erreichen des Mindestalters nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 haendigt die
Fahrerlaubnisbehoerde dem Fahrerlaubnisinhaber auf Antrag einen Fuehrerschein nach Muster
1 der Anlage 8 aus.
§ 48b Evaluation
Fuer Zwecke der Evaluation duerfen personenbezogene Daten der teilnehmenden Fahranfaenger
und Begleiter nach Massgabe des Bundesdatenschutzgesetzes erhoben und verwendet werden.
Die Daten sind spaetestens am 31. Dezember 2015 zu loeschen oder so zu anonymisieren
oder zu pseudonymisieren, dass ein Personenbezug nicht mehr hergestellt werden kann.
Die Fahrerlaubnisbehoerde uebermittelt der mit der Evaluation befassten Stelle die
notwendigen Daten, sofern der Fahranfaenger oder die Begleiter diesem schriftlich
zugestimmt haben.
III.
Register
1.
Zentrales Fahrerlaubnisregister und oertliche
Fahrerlaubnisregister
§ 49 Speicherung der Daten im Zentralen Fahrerlaubnisregister
(1) Im Zentralen Fahrerlaubnisregister sind nach § 50 Abs. 1 des
Strassenverkehrsgesetzes folgende Daten zu speichern:
1. Familiennamen, Geburtsnamen, sonstige fruehere Namen, soweit dazu eine Eintragung
vorliegt, Vornamen, Ordens- oder Kuenstlernamen, Doktorgrad, Geschlecht, Tag und
Ort der Geburt sowie Hinweise auf Zweifel an der Identitaet gemaess § 59 Abs. 1 Satz
5 des Strassenverkehrsgesetzes,
2. die Klassen der erteilten Fahrerlaubnis,
- 35 -
3. der Tag der Erteilung der jeweiligen Fahrerlaubnisklasse sowie die erteilende
Behoerde,
4. der Tag des Beginns und des Ablaufs der Probezeit gemaess § 2a des
Strassenverkehrsgesetzes,
5. der Tag des Ablaufs der Gueltigkeit befristet erteilter Fahrerlaubnisse, der Tag
der Verlaengerung sowie die Behoerde, die die Fahrerlaubnis verlaengert hat,
6. Auflagen, Beschraenkungen und Zusatzangaben zur Fahrerlaubnis oder einzelnen
Klassen gemaess Anlage 9,
7. die Nummer der Fahrerlaubnis, bestehend aus dem vom Kraftfahrt-Bundesamt
zugeteilten Behoerdenschluessel der Fahrerlaubnisbehoerde sowie einer fortlaufenden
Nummer fuer die Erteilung einer Fahrerlaubnis durch diese Behoerde und einer
Pruefziffer (Fahrerlaubnisnummer),
8. die Nummer des Fuehrerscheins, bestehend aus der Fahrerlaubnisnummer und der
fortlaufenden Nummer des ueber die Fahrerlaubnis ausgestellten Fuehrerscheins
(Fuehrerscheinnummer), oder die Nummer der befristeten Pruefungsbescheinigung,
bestehend aus der Fahrerlaubnisnummer und einer angefuegten Null,
9. die Behoerde, die den Fuehrerschein, den Ersatzfuehrerschein oder die
Pruefungsbescheinigung (§ 22 Abs. 4 Satz 7) ausgestellt hat,
10. die Fuehrerscheinnummer, der Verbleib bisheriger Fuehrerscheine, sofern die
Fuehrerscheine nicht amtlich eingezogen oder vernichtet wurden, sowie ein
Hinweis, ob der Fuehrerschein zur Einziehung, Beschlagnahme oder Sicherstellung
ausgeschrieben ist,
11. (weggefallen)
12. die Bezeichnung des Staates, in dem der Inhaber einer deutschen Fahrerlaubnis
seinen Wohnsitz genommen hat und in dem diese Fahrerlaubnis registriert oder
umgetauscht wurde unter Angabe des Tages der Registrierung oder des Umtausches,
13. die Nummer und der Tag der Ausstellung eines internationalen Fuehrerscheins, die
Geltungsdauer sowie die Behoerde, die diesen Fuehrerschein ausgestellt hat,
14. der Tag der Erteilung einer Fahrerlaubnis zur Fahrgastbefoerderung, die Art
der Berechtigung, der raeumliche Geltungsbereich, der Tag des Ablaufs der
Geltungsdauer, die Nummer des Fuehrerscheins zur Fahrgastbefoerderung, die Behoerde,
die diese Fahrerlaubnis erteilt hat sowie der Tag der Verlaengerung,
15. der Hinweis auf eine Eintragung im Verkehrszentralregister ueber eine bestehende
Einschraenkung des Rechts, von der Fahrerlaubnis Gebrauch zu machen.
(2) Bei Dienstfahrerlaubnissen der Bundeswehr werden nur die in Absatz 1 Nr. 1
genannten Daten, die Klasse der erteilten Fahrerlaubnis, der Tag des Beginns und
Ablaufs der Probezeit und die Fahrerlaubnisnummer gespeichert.
§ 50 Uebermittlung der Daten vom Kraftfahrt-Bundesamt an die
Fahrerlaubnisbehoerden nach § 2c des Strassenverkehrsgesetzes
Das Kraftfahrt-Bundesamt unterrichtet die zustaendige Fahrerlaubnisbehoerde von Amts
wegen, wenn ueber den Inhaber einer Fahrerlaubnis auf Probe Entscheidungen in das
Verkehrszentralregister eingetragen werden, die zu Anordnungen nach § 2a Abs. 2, 4 und
5 des Strassenverkehrsgesetzes fuehren koennen. Hierzu uebermittelt es folgende Daten:
1. aus dem Zentralen Fahrerlaubnisregister
a) die in § 49 Abs. 1 Nr. 1 bezeichneten Personendaten,
b) den Tag des Beginns und des Ablaufs der Probezeit,
c) die erteilende Fahrerlaubnisbehoerde,
d) die Fahrerlaubnisnummer,
e) den Hinweis, dass es sich bei der Probezeit um die Restdauer einer vorherigen
Probezeit handelt unter Angabe der Gruende,
- 36 -
2. aus dem Verkehrszentralregister den Inhalt der Eintragungen ueber die innerhalb der
Probezeit begangenen Straftaten und Ordnungswidrigkeiten.
§ 51 Uebermittlung von Daten aus dem Zentralen Fahrerlaubnisregister nach
den §§ 52 und 55 des Strassenverkehrsgesetzes
(1) Uebermittelt werden duerfen
1. im Rahmen des § 52 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 des Strassenverkehrsgesetzes fuer Massnahmen
wegen Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten oder fuer Verwaltungsmassnahmen nur die
nach § 49 gespeicherten Daten,
2. im Rahmen des § 52 Abs. 2 des Strassenverkehrsgesetzes fuer Verkehrs- und
Grenzkontrollen sowie fuer Strassenkontrollen nur die nach § 49 Abs. 1 Nr. 1 bis 3, 5
bis 10 und 13 bis 15 gespeicherten Daten,
3. im Rahmen des § 55 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 des Strassenverkehrsgesetzes fuer Massnahmen
auslaendischer Behoerden nur die nach § 49 Abs. 1 gespeicherten Daten.
(2) Die Daten duerfen gemaess Absatz 1 Nr. 3 in das Ausland fuer Verwaltungsmassnahmen auf
dem Gebiet des Strassenverkehrs den Strassenverkehrsbehoerden, fuer die Verfolgung von
Zuwiderhandlungen gegen Rechtsvorschriften auf dem Gebiet des Strassenverkehrs oder fuer
die Verfolgung von Straftaten den Polizei- und Justizbehoerden unmittelbar uebermittelt
werden, wenn nicht der Empfaengerstaat mitgeteilt hat, dass andere Behoerden zustaendig
sind.
§ 52 Abruf im automatisierten Verfahren aus dem Zentralen
Fahrerlaubnisregister durch Stellen im Inland nach § 53 des
Strassenverkehrsgesetzes
(1) Zur Uebermittlung aus dem Zentralen Fahrerlaubnisregister duerfen durch Abruf im
automatisierten Verfahren
1. im Rahmen des § 52 Abs. 1 Nr. 1 und 2 des Strassenverkehrsgesetzes fuer Massnahmen
wegen Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten nur die nach § 49 Abs. 1 Nr. 1 bis 10
und 13 bis 15 gespeicherten Daten,
2. im Rahmen des § 52 Abs. 1 Nr. 3 des Strassenverkehrsgesetzes fuer
Verwaltungsmassnahmen nur die nach § 49 gespeicherten Daten,
3. im Rahmen des § 52 Abs. 2 des Strassenverkehrsgesetzes fuer Verkehrs- und
Grenzkontrollen sowie fuer Strassenkontrollen nur die nach § 49 Abs. 1 Nr. 1 bis 10
und 13 bis 15 gespeicherten Daten
bereitgehalten werden.
(2) Der Abruf darf nur unter Verwendung der Angaben zur Person, der Fahrerlaubnisnummer
oder der Fuehrerscheinnummer erfolgen.
(3) Die Daten nach Absatz 1 Nr. 1 werden zum Abruf bereitgehalten fuer
1. die Bussgeldbehoerden, die fuer die Verfolgung von Verkehrsordnungswidrigkeiten
zustaendig sind,
2. das Bundeskriminalamt und die Bundespolizei,
3. die mit den Aufgaben nach § 2 des Bundespolizeigesetzes betrauten Stellen der
Zollverwaltung und die Zollfahndungsdienststellen,
4. die Polizeibehoerden der Laender.
(4) Die Daten nach Absatz 1 Nr. 2 werden zum Abruf fuer die Fahrerlaubnisbehoerden
bereitgehalten.
(5) Die Daten nach Absatz 1 Nr. 3 werden zum Abruf bereitgehalten fuer
1. die Bundespolizei,
- 37 -
2. die mit den Aufgaben nach § 2 des Bundespolizeigesetzes betrauten Stellen der
Zollverwaltung und die Zollfahndungsdienststellen,
3. das Bundesamt fuer Gueterverkehr,
4. die Polizeibehoerden der Laender.
§ 53 Automatisiertes Anfrage- und Auskunftsverfahren beim Zentralen
Fahrerlaubnisregister nach § 54 des Strassenverkehrsgesetzes
(1) Uebermittelt werden duerfen nur die Daten nach § 51 unter den dort genannten
Voraussetzungen.
(2) Die uebermittelnde Stelle darf die Uebermittlung nur zulassen, wenn deren
Durchfuehrung unter Verwendung einer Kennung der zum Empfang der uebermittelten Daten
berechtigten Behoerde erfolgt. Der Empfaenger hat sicherzustellen, dass die uebermittelten
Daten nur bei den zum Empfang bestimmten Endgeraeten empfangen werden.
(3) Die uebermittelnde Stelle hat durch ein selbsttaetiges Verfahren zu gewaehrleisten,
dass eine Uebermittlung nicht erfolgt, wenn die Kennung nicht oder unrichtig angegeben
wurde. Sie hat versuchte Anfragen ohne Angabe der richtigen Kennung sowie die Angabe
einer fehlerhaften Kennung zu protokollieren. Sie hat ferner im Zusammenwirken mit der
anfragenden Stelle jedem Fehlversuch nachzugehen und die Massnahmen zu ergreifen, die
zur Sicherung des ordnungsgemaessen Verfahrens notwendig sind.
(4) Die uebermittelnde Stelle hat sicherzustellen, dass die Aufzeichnungen nach § 54 Satz
2 des Strassenverkehrsgesetzes selbsttaetig vorgenommen werden und die Uebermittlung bei
nicht ordnungsgemaesser Aufzeichnung unterbrochen wird.
§ 54 Sicherung gegen Missbrauch
(1) Die uebermittelnde Stelle darf den Abruf im automatisierten Verfahren aus dem
Zentralen Fahrerlaubnisregister nach § 53 des Strassenverkehrsgesetzes nur zulassen,
wenn dessen Durchfuehrung unter Verwendung
1. einer Kennung des zum Abruf berechtigten Nutzers und
2. eines Passwortes
erfolgt. Nutzer im Sinne des Satzes 1 Nr. 1 kann eine natuerliche Person oder eine
Dienststelle sein. Bei Abruf ueber ein sicheres, geschlossenes Netz kann die Kennung
nach Satz 1 Nr. 1 auf Antrag des Netzbetreibers als einheitliche Kennung fuer die
an dieses Netz angeschlossenen Nutzer erteilt werden, sofern der Netzbetreiber
selbst abrufberechtigt ist. Die Verantwortung fuer die Sicherheit des Netzes und die
Zulassung ausschliesslich berechtigter Nutzer traegt bei Anwendung des Satzes 3 der
Netzbetreiber. Ist der Nutzer im Sinne des Satzes 1 Nr.1 keine natuerliche Person, so
hat er sicherzustellen, dass zu jedem Abruf die jeweils abrufende natuerliche Person
festgestellt werden kann. Der Nutzer oder die abrufende Person haben vor dem ersten
Abruf ein eigenes Passwort zu waehlen und dieses jeweils spaetestens nach einem von der
uebermittelnden Stelle vorgegebenen Zeitraum zu aendern.
(2) Die uebermittelnde Stelle hat durch ein selbsttaetiges Verfahren zu gewaehrleisten,
dass keine Abrufe erfolgen koennen, sobald die Kennung nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 oder
das Passwort mehr als zweimal hintereinander unrichtig uebermittelt wurde. Die abrufende
Stelle hat Massnahmen zum Schutz gegen unberechtigte Nutzungen des Abrufsystems zu
treffen.
(3) Die uebermittelnde Stelle hat sicherzustellen, dass die Aufzeichnungen nach § 53 Abs.
3 des Strassenverkehrsgesetzes ueber die Abrufe selbsttaetig vorgenommen werden und dass
der Abruf bei nicht ordnungsgemaesser Aufzeichnung unterbrochen wird. Der Aufzeichnung
unterliegen auch versuchte Abrufe, die unter Verwendung von fehlerhaften Kennungen mehr
als einmal vorgenommen wurden. Satz 1 gilt entsprechend fuer die weiteren Aufzeichnungen
nach § 53 Abs. 4 des Strassenverkehrsgesetzes.
§ 55 Aufzeichnung der Abrufe
- 38 -
(1) Der Anlass des Abrufs ist unter Verwendung folgender Schluesselzeichen zu
uebermitteln:
A. Ueberwachung des Strassenverkehrs
B. Grenzkontrollen
C. Verwaltungsmassnahmen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs, soweit sie die
Berechtigung zum Fuehren von Kraftfahrzeugen betreffen
D. Ermittlungsverfahren wegen Straftaten
E. Ermittlungsverfahren wegen Verkehrsordnungswidrigkeiten
F. Sonstige Anlaesse.
Bei Verwendung der Schluesselzeichen D, E und F ist ein auf den bestimmten Anlass
bezogenes Aktenzeichen oder eine Tagebuchnummer zusaetzlich zu uebermitteln, falls dies
beim Abruf angegeben werden kann. Ansonsten ist jeweils in Kurzform bei der Verwendung
des Schluesselzeichens D oder E die Art der Straftat oder der Verkehrsordnungswidrigkeit
oder bei Verwendung des Schluesselzeichens F die Art der Massnahme oder des Ereignisses
zu bezeichnen.
(2) Zur Feststellung der fuer den Abruf verantwortlichen Person sind der uebermittelnden
Stelle die Dienstnummer, die Nummer des Dienstausweises, ein Namenskurzzeichen
unter Angabe der Organisationseinheit oder andere Hinweise mitzuteilen, die unter
Hinzuziehung von Unterlagen bei der abrufenden Stelle diese Feststellung ermoeglichen.
Als Hinweise im Sinne von Satz 1 gelten insbesondere:
1. das nach Absatz 1 uebermittelte Aktenzeichen oder die Tagebuchnummer, sofern
die Tatsache des Abrufs unter Bezeichnung der hierfuer verantwortlichen Person
aktenkundig gemacht wird,
2. der Funkrufname, sofern dieser zur nachtraeglichen Feststellung der fuer den Abruf
verantwortlichen Person geeignet ist.
(3) Fuer die nach § 53 Abs. 4 des Strassenverkehrsgesetzes vorgeschriebenen weiteren
Aufzeichnungen ist § 53 Abs. 3 Satz 2 und 3 des Strassenverkehrsgesetzes entsprechend
anzuwenden.
§ 56 Abruf im automatisierten Verfahren aus dem Zentralen
Fahrerlaubnisregister durch Stellen im Ausland nach § 56 des
Strassenverkehrsgesetzes
(1) Zur Uebermittlung aus dem Zentralen Fahrerlaubnisregister duerfen durch Abruf im
automatisierten Verfahren
1. im Rahmen des § 55 Abs. 1 Nr. 1 des Strassenverkehrsgesetzes fuer
Verwaltungsmassnahmen nur die nach § 49 Abs. 1 Nr. 1 bis 3, 5 bis 10 und 12 bis 15
gespeicherten Daten,
2. im Rahmen des § 55 Abs. 1 Nr. 2 und 3 des Strassenverkehrsgesetzes fuer Massnahmen
wegen Straftaten oder Zuwiderhandlungen nur die nach § 49 Abs. 1 Nr. 1 bis 3, 5 bis
10 und 13 und 15 gespeicherten Daten
bereitgehalten werden.
(2) § 51 Abs. 2 (Empfaenger der Daten), § 52 Abs. 2 (fuer den Abruf zu verwendende
Daten), § 54 (Sicherung gegen Missbrauch) und § 55 (Aufzeichnung der Abrufe) sind
entsprechend anzuwenden.
§ 57 Speicherung der Daten in den oertlichen Fahrerlaubnisregistern
Ueber Fahrerlaubnisinhaber sowie ueber Personen, denen ein Verbot erteilt wurde,
ein Fahrzeug zu fuehren, sind im oertlichen Fahrerlaubnisregister nach § 50 des
Strassenverkehrsgesetzes folgende Daten zu speichern:
1. Familiennamen, Geburtsnamen, sonstige fruehere Namen, Vornamen, Ordens- oder
Kuenstlernamen, Doktorgrad, Geschlecht, Tag und Ort der Geburt sowie die Anschrift,
2. die Klassen der erteilten Fahrerlaubnis,
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3. der Tag der Erteilung der jeweiligen Fahrerlaubnisklasse sowie die erteilende
Behoerde,
4. der Tag des Beginns und des Ablaufs der Probezeit gemaess § 2a des
Strassenverkehrsgesetzes,
5. der Tag des Ablaufs der Gueltigkeit befristet erteilter Fahrerlaubnisse sowie der
Tag der Verlaengerung,
6. Auflagen, Beschraenkungen und Zusatzangaben zur Fahrerlaubnis oder einzelnen
Klassen gemaess Anlage 9,
7. die Fahrerlaubnisnummer oder bei nach bisherigem Recht erteilten Fahrerlaubnissen
die Listennummer,
8. die Fuehrerscheinnummer,
9. der Tag der Ausstellung des Fuehrerscheins oder eines Ersatzfuehrerscheins sowie die
Behoerde, die den Fuehrerschein oder den Ersatzfuehrerschein ausgestellt hat,
10. die Fuehrerscheinnummer, der Tag der Ausstellung und der Verbleib bisheriger
Fuehrerscheine, sofern die Fuehrerscheine nicht amtlich eingezogen oder vernichtet
wurden sowie ein Hinweis, ob der Fuehrerschein zur Einziehung, Beschlagnahme oder
Sicherstellung ausgeschrieben ist,
11. (weggefallen)
12. die Bezeichnung des Staates, in dem der Inhaber einer deutschen Fahrerlaubnis
seinen Wohnsitz genommen hat und in dem diese Fahrerlaubnis registriert oder
umgetauscht wurde unter Angabe des Tages der Registrierung oder des Umtausches,
13. die Nummer und der Tag der Ausstellung eines internationalen Fuehrerscheins, die
Geltungsdauer sowie die Behoerde, die diesen Fuehrerschein ausgestellt hat,
14. der Tag der Erteilung einer Fahrerlaubnis zur Fahrgastbefoerderung, die Art der
Berechtigung, der Tag des Ablaufs der Geltungsdauer, die Nummer des Fuehrerscheins
zur Fahrgastbefoerderung sowie der Tag der Verlaengerung,
15. Hinweise zum Verbleib auslaendischer Fuehrerscheine, auf Grund derer die deutsche
Fahrerlaubnis erteilt wurde,
16. der Tag der unanfechtbaren Versagung der Fahrerlaubnis, der Tag der Bestandskraft
der Entscheidung, die entscheidende Stelle, der Grund der Entscheidung und das
Aktenzeichen,
17. der Tag der vorlaeufigen, sofort vollziehbaren sowie der rechts- oder
bestandskraeftigen Entziehung der Fahrerlaubnis, der Tag der Rechts- oder
Bestandskraft der Entscheidung, die entscheidende Stelle, der Grund der
Entscheidung und der Tag des Ablaufs einer etwaigen Sperre,
18. der Tag der vorlaeufigen, sofort vollziehbaren sowie der rechts- und
bestandskraeftigen Aberkennung des Rechts, von einer auslaendischen Fahrerlaubnis
Gebrauch zu machen, der Tag der Rechts- oder Bestandskraft, die entscheidende
Stelle, der Grund der Entscheidung und der Tag des Ablaufs einer etwaigen Sperre,
19. der Tag des Zugangs der Erklaerung ueber den Verzicht auf die Fahrerlaubnis bei der
Fahrerlaubnisbehoerde und dem Erklaerungsempfaenger,
20. der Tag der Neuerteilung einer Fahrerlaubnis oder der Erteilung des Rechts, von
einer auslaendischen Fahrerlaubnis wieder Gebrauch zu machen, nach vorangegangener
Entziehung oder Aberkennung oder vorangegangenem Verzicht, sowie die erteilende
Behoerde,
21. der Tag der Rechtskraft der Anordnung einer Sperre nach § 69a Abs. 1 Satz 3 des
Strafgesetzbuches, die anordnende Stelle und der Tag des Ablaufs,
22. der Tag des Verbots, ein Fahrzeug zu fuehren, die entscheidende Stelle, der Tag der
Rechts- oder Bestandskraft der Entscheidung sowie der Tag der Wiederzulassung,
23. der Tag des Widerrufs oder der Ruecknahme der Fahrerlaubnis, die entscheidende
Stelle sowie der Tag der Rechts- oder Bestandskraft der Entscheidung,
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24. der Tag der Beschlagnahme, Sicherstellung und Verwahrung des Fuehrerscheins nach
§ 94 der Strafprozessordnung, die anordnende Stelle sowie der Tag der Aufhebung
dieser Massnahmen und der Rueckgabe des Fuehrerscheins,
25. der Tag und die Art von Massnahmen nach dem Punktsystem, die gesetzte Frist,
die Teilnahme an einem Aufbauseminar, die Art des Seminars, der Tag seiner
Beendigung, der Tag der Ausstellung der Teilnahmebescheinigung sowie die Teilnahme
an einer verkehrspsychologischen Beratung und der Tag der Ausstellung der
Teilnahmebescheinigung,
26. der Tag und die Art von Massnahmen bei Inhabern einer Fahrerlaubnis auf Probe,
die gesetzte Frist, die Teilnahme an einem Aufbauseminar, die Art des Seminars,
der Tag seiner Beendigung, der Tag der Ausstellung der Teilnahmebescheinigung
sowie die Teilnahme an einer verkehrspsychologischen Beratung und der Tag der
Ausstellung der Teilnahmebescheinigung.
§ 58 Uebermittlung von Daten aus den oertlichen Fahrerlaubnisregistern
(1) Fuer die Verfolgung von Straftaten, zur Vollstreckung und zum Vollzug von Strafen
duerfen im Rahmen des § 52 Abs. 1 Nr. 1 des Strassenverkehrsgesetzes nur die nach § 57
Nr. 1 bis 10 und 12 bis 15 gespeicherten Daten uebermittelt werden.
(2) Fuer die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten und die Vollstreckung von
Bussgeldbescheiden und ihren Nebenfolgen duerfen im Rahmen des § 52 Abs. 1 Nr. 2 des
Strassenverkehrsgesetzes nur die nach § 57 Nr. 1 bis 10 und 12 bis 15 gespeicherten
Daten uebermittelt werden.
(3) Fuer
1. die Erteilung, Verlaengerung, Entziehung oder Beschraenkung einer Fahrerlaubnis,
2. die Aberkennung oder Einschraenkung des Rechts, von einer auslaendischen
Fahrerlaubnis Gebrauch zu machen,
3. das Verbot, ein Fahrzeug zu fuehren,
4. die Anordnung von Auflagen zu einer Fahrerlaubnis
duerfen die Fahrerlaubnisbehoerden einander im Rahmen des § 52 Abs. 1 Nr. 3 des
Strassenverkehrsgesetzes nur die nach § 57 Nr. 1 bis 10 und 12 bis 15 gespeicherten
Daten uebermitteln.
(4) Fuer Verkehrs- und Grenzkontrollen duerfen im Rahmen des § 52 Abs. 2 des
Strassenverkehrsgesetzes nur die nach § 57 Nr. 1, 2, 4 bis 10 und 12 gespeicherten Daten
uebermittelt werden.
(5) Die Daten nach den Absaetzen 1, 2 und 4 duerfen fuer die dort genannten Zwecke aus
dem oertlichen Fahrerlaubnisregister im automatisierten Verfahren abgerufen werden. § 52
Abs. 2, 3 und 5, §§ 53, 54 und 55 Abs. 1 bis 3 sind entsprechend anzuwenden.
2.
Verkehrszentralregister
§ 59 Speicherung der Daten im Verkehrszentralregister
(1) Im Verkehrszentralregister sind im Rahmen von § 28 Abs. 3 des
Strassenverkehrsgesetzes folgende Daten zu speichern:
1. Familiennamen, Geburtsnamen, sonstige fruehere Namen, soweit hierzu Eintragungen
vorliegen, Vornamen, Ordens- oder Kuenstlernamen, Doktorgrad, Geschlecht, Tag und
Ort der Geburt, Anschrift des Betroffenen, Staatsangehoerigkeit sowie Hinweise auf
Zweifel an der Identitaet gemaess § 28 Abs. 5 des Strassenverkehrsgesetzes,
2. die entscheidende Stelle, der Tag der Entscheidung, die Geschaeftsnummer oder das
Aktenzeichen, die mitteilende Stelle und der Tag der Mitteilung,
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3. Ort, Tag und Zeit der Tat, die Angabe, ob die Tat in Zusammenhang mit einem
Verkehrsunfall steht, die Art der Verkehrsteilnahme sowie die Fahrzeugart,
4. der Tag des ersten Urteils oder bei einem Strafbefehl der Tag der Unterzeichnung
durch den Richter sowie der Tag der Rechtskraft oder Unanfechtbarkeit, der Tag der
Massnahme nach den §§ 94 und 111a der Strafprozessordnung,
5. bei Entscheidungen wegen einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit die
rechtliche Bezeichnung der Tat unter Angabe der angewendeten Vorschriften,
bei sonstigen Entscheidungen die Art, die Rechtsgrundlagen sowie bei
verwaltungsbehoerdlichen Entscheidungen nach § 28 Abs. 3 Nr. 4, 5, 6, 8 und 10 des
Strassenverkehrsgesetzes der Grund der Entscheidung,
6. die Haupt- und Nebenstrafen, die nach § 59 des Strafgesetzbuches vorbehaltene
Strafe, das Absehen von Strafe, die Massregeln der Besserung und Sicherung, die
Erziehungsmassregeln, die Zuchtmittel oder die Jugendstrafe, die Geldbusse und das
Fahrverbot, auch bei Gesamtstrafenbildung fuer die einbezogene Entscheidung,
7. bei einer Entscheidung wegen einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit die
nach § 4 des Strassenverkehrsgesetzes in Verbindung mit § 40 dieser Verordnung
vorgeschriebene Punktzahl und die entsprechende Kennziffer,
8. die Fahrerlaubnisdaten unter Angabe der Fahrerlaubnisnummer, der Art der
Fahrerlaubnis, der Fahrerlaubnisklassen, der erteilenden Behoerde und des Tages
der Erteilung, soweit sie im Rahmen von Entscheidungen wegen Straftaten oder
Ordnungswidrigkeiten dem Verkehrszentralregister mitgeteilt sind,
9. bei einer Versagung oder Entziehung der Fahrerlaubnis durch eine
Fahrerlaubnisbehoerde der Grund der Entscheidung und die entsprechende Kennziffer
sowie den Tag des Ablaufs einer Sperrfrist,
10. bei einem Verzicht auf die Fahrerlaubnis der Tag des Zugangs der
Verzichtserklaerung bei der zustaendigen Behoerde,
11. bei einem Fahrverbot der Hinweis auf § 25 Abs. 2a Satz 1 des
Strassenverkehrsgesetzes und der Tag des Fristablaufs sowie bei einem Verbot
oder einer Beschraenkung, ein fahrerlaubnisfreies Fahrzeug zu fuehren, der Tag des
Ablaufs oder der Aufhebung der Massnahme,
12. bei der Teilnahme an einem Aufbauseminar oder einer verkehrspsychologischen
Beratung die rechtliche Grundlage, der Tag der Beendigung des Aufbauseminars,
der Tag der Ausstellung der Teilnahmebescheinigung und der Tag, an dem die
Bescheinigung der Behoerde vorgelegt wurde,
13. der Punktabzug auf Grund der Teilnahme an einem Aufbauseminar oder einer
verkehrspsychologischen Beratung,
14. bei Massnahmen nach § 2a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 und § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und
2 des Strassenverkehrsgesetzes die Behoerde, der Tag und die Art der Massnahme sowie
die gesetzte Frist, die Geschaeftsnummer oder das Aktenzeichen.
(2) Ueber Entscheidungen und Erklaerungen im Rahmen des § 39 Abs. 2 des
Fahrlehrergesetzes werden gespeichert:
1. die Angaben zur Person nach Absatz 1 Nr. 1 mit Ausnahme des Hinweises auf Zweifel
an der Identitaet,
2. die Angaben zur Entscheidung nach Absatz 1 Nr. 2,
3. Ort und Tag der Tat,
4. der Tag der Unanfechtbarkeit, sofortigen Vollziehbarkeit oder Rechtskraft der
Entscheidung, des Ruhens oder des Erloeschens der Fahrlehrerlaubnis oder der Tag der
Abgabe der Erklaerung,
5. die Angaben zur Entscheidung nach Absatz 1 Nr. 5,
6. die Hoehe der Geldbusse,
7. die Angaben zur Fahrlehrerlaubnis in entsprechender Anwendung des Absatzes 1 Nr. 8,
8. bei einer Versagung der Fahrlehrerlaubnis der Grund der Entscheidung,
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9. der Hinweis aus dem Zentralen Fahrerlaubnisregister bei Erteilung einer
Fahrlehrerlaubnis nach vorangegangener Versagung, Ruecknahme und vorangegangenem
Widerruf.
(3) Enthaelt eine strafgerichtliche Entscheidung sowohl registerpflichtige als
auch nicht registerpflichtige Teile, werden in Faellen der Tateinheit (§ 52 des
Strafgesetzbuches) nur die registerpflichtigen Taten sowie die Folgen mit dem Hinweis
aufgenommen, dass diese sich auch auf nicht registerpflichtige Taten beziehen. In Faellen
der Tatmehrheit (§ 53 des Strafgesetzbuches und § 460 der Strafprozessordnung) sind die
registerpflichtigen Taten mit ihren Einzelstrafen und einem Hinweis einzutragen, dass
diese in einer Gesamtstrafe aufgegangen sind; ist auf eine einheitliche Jugendstrafe
(§ 31 des Jugendgerichtsgesetzes) erkannt worden, wird nur die Verurteilung wegen der
registerpflichtigen Straftaten, nicht aber die Hoehe der Jugendstrafe eingetragen. Die
Eintragung sonstiger Folgen bleibt unberuehrt.
(4) Enthaelt eine Entscheidung wegen einer Ordnungswidrigkeit sowohl registerpflichtige
als auch nicht registerpflichtige Teile, werden in Faellen der Tateinheit (§ 19 des
Gesetzes ueber Ordnungswidrigkeiten) nur die registerpflichtigen Taten sowie die Folgen
mit dem Hinweis eingetragen, dass sich die Geldbusse auch auf nicht registerpflichtige
Taten bezieht; als registerpflichtige Teile sind auch die Ordnungswidrigkeiten
nach den §§ 24, 24a oder § 24c des Strassenverkehrsgesetzes anzusehen, fuer die bei
eigenstaendiger Begehung in der Regel nur ein Verwarnungsgeld zu erheben gewesen oder
eine Geldbusse festgesetzt worden waere, die die Registerpflicht nicht begruendet haette.
In Faellen der Tatmehrheit (§ 20 des Gesetzes ueber Ordnungswidrigkeiten) sind nur die
registerpflichtigen Teile einzutragen.
§ 60 Uebermittlung von Daten nach § 30 des Strassenverkehrsgesetzes
(1) Fuer Massnahmen wegen Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten werden gemaess § 30 Abs.
1 Nr. 1 und 2 des Strassenverkehrsgesetzes die auf Grund des § 28 Abs. 3 Nr. 1 bis 3
des Strassenverkehrsgesetzes nach § 59 Abs. 1 dieser Verordnung gespeicherten Daten und
- soweit Kenntnis ueber den Besitz von Fahrerlaubnissen und Fuehrerscheinen sowie ueber
die Berechtigung zum Fuehren von Kraftfahrzeugen erforderlich ist - die auf Grund des §
28 Abs. 3 Nr. 1 bis 10 des Strassenverkehrsgesetzes nach § 59 Abs. 1 dieser Verordnung
gespeicherten Daten uebermittelt.
(2) Fuer Verwaltungsmassnahmen nach dem Strassenverkehrsgesetz oder dieser Verordnung
werden gemaess § 30 Abs. 1 Nr. 3 des Strassenverkehrsgesetzes die auf Grund des § 28 Abs.
3 des Strassenverkehrsgesetzes nach § 59 Abs. 1 dieser Verordnung gespeicherten Daten
uebermittelt. Fuer Verwaltungsmassnahmen nach der Strassenverkehrs-Zulassungs-Ordnung
wegen der Zustimmung der zustaendigen Behoerden zur Betrauung mit der Durchfuehrung
der Untersuchungen nach § 29 der Strassenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (Nummer 3.7
der Anlage VIIIb der Strassenverkehrs-Zulassungs-Ordnung) werden gemaess § 30 Abs. 1
Nr. 3 des Strassenverkehrsgesetzes die auf Grund des § 28 Abs. 3 Nr. 1 bis 10 des
Strassenverkehrsgesetzes nach § 59 Abs. 1 dieser Verordnung gespeicherten Daten
uebermittelt. Fuer Verwaltungsmassnahmen nach der Strassenverkehrs-Zulassungs-Ordnung wegen
1. der Anerkennung von Kraftfahrzeugwerkstaetten zur Durchfuehrung von
Sicherheitspruefungen nach Anlage VIIIc der Strassenverkehrs-Zulassungs-Ordnung,
2. der Anerkennung von Ueberwachungsorganisationen nach Anlage VIIIb der
Strassenverkehrs-Zulassungs-Ordnung,
3. der Anerkennung von Kraftfahrzeugwerkstaetten zur Durchfuehrung von
Abgasuntersuchungen nach Anlage VIIIc der Strassenverkehrs-Zulassungs-Ordnung und
fuer die Zuteilung von roten Kennzeichen nach § 16 Abs. 3 oder § 17 der Fahrzeug-
Zulassungsverordnung
werden gemaess § 30 Abs. 1 Nr. 3 des Strassenverkehrsgesetzes die auf Grund des § 28
Abs. 3 Nr. 1 bis 3 des Strassenverkehrsgesetzes nach § 59 Abs. 1 dieser Verordnung
gespeicherten Daten uebermittelt.
(3) Fuer Verwaltungsmassnahmen
1. nach dem Fahrlehrergesetz oder den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen
Rechtsvorschriften,
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2. nach dem Kraftfahrsachverstaendigengesetz oder den auf Grund dieses Gesetzes
erlassenen Rechtsvorschriften,
3. nach dem Gesetz ueber das Fahrpersonal im Strassenverkehr oder den auf Grund dieses
Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften
werden gemaess § 30 Abs. 2 des Strassenverkehrsgesetzes die auf Grund des § 28 Abs. 3
Nr. 1 bis 10 des Strassenverkehrsgesetzes nach § 59 Abs. 1 - fuer Verwaltungsmassnahmen
nach Nummer 1 zusaetzlich nach § 59 Abs. 2 - dieser Verordnung gespeicherten Daten
uebermittelt. Fuer Verwaltungsmassnahmen
1. auf Grund der gesetzlichen Bestimmungen ueber die Notfallrettung und den
Krankentransport,
2. nach dem Personenbefoerderungsgesetz oder den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen
Rechtsvorschriften,
3. nach dem Gueterkraftverkehrsgesetz oder den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen
Rechtsvorschriften,
4. nach dem Gesetz ueber die Befoerderung gefaehrlicher Gueter oder den auf Grund dieses
Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften
werden gemaess § 30 Abs. 2 des Strassenverkehrsgesetzes die auf Grund des § 28 Abs. 3 Nr.
1 bis 3 des Strassenverkehrsgesetzes nach § 59 Abs. 1 dieser Verordnung gespeicherten
Daten uebermittelt.
(4) Fuer Verkehrs- und Grenzkontrollen gemaess § 30 Abs. 3 des Strassenverkehrsgesetzes
werden die auf Grund des § 28 Abs. 3 Nr. 2, 3 (1. Alternative) und 4 bis 9 des
Strassenverkehrsgesetzes nach § 59 Abs. 1 dieser Verordnung gespeicherten Daten
uebermittelt.
(5) Fuer luftverkehrsrechtliche Massnahmen gemaess § 30 Abs. 4 des Strassenverkehrsgesetzes
und schiffsverkehrsrechtliche Massnahmen gemaess § 30 Abs. 4a des Strassenverkehrsgesetzes
werden die auf Grund des § 28 Abs. 3 Nr. 1 bis 10 des Strassenverkehrsgesetzes nach § 59
Abs. 1 dieser Verordnung gespeicherten Daten uebermittelt.
(6) Im Rahmen des § 30 Abs. 7 des Strassenverkehrsgesetzes werden die auf Grund des §
28 Abs. 3 Nr. 1 bis 10 des Strassenverkehrsgesetzes nach § 59 Abs. 1 dieser Verordnung
gespeicherten Daten
1. fuer Verwaltungsmassnahmen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs den
Strassenverkehrsbehoerden und
2. fuer die Verfolgung von Zuwiderhandlungen gegen Rechtsvorschriften auf dem Gebiet
des Strassenverkehrs oder fuer die Verfolgung von Straftaten den Polizei- und
Justizbehoerden
unmittelbar uebermittelt, wenn nicht der Empfaengerstaat mitgeteilt hat, dass andere
Behoerden zustaendig sind.
§ 61 Abruf im automatisierten Verfahren nach § 30a des
Strassenverkehrsgesetzes
(1) Zur Uebermittlung nach § 30a Abs. 1 und 3 des Strassenverkehrsgesetzes durch Abruf im
automatisierten Verfahren duerfen folgende Daten bereitgehalten werden:
1. Familiennamen, Geburtsnamen, sonstige fruehere Namen, soweit hierzu Eintragungen
vorliegen, Vornamen, Ordens- oder Kuenstlernamen, Doktorgrad, Geschlecht, Tag und
Ort der Geburt, Anschrift des Betroffenen, Staatsangehoerigkeit sowie Hinweise auf
Zweifel an der Identitaet gemaess § 28 Abs. 5 des Strassenverkehrsgesetzes,
2. die Tatsache, ob ueber die betreffende Person Eintragungen vorhanden sind,
3. die Eintragungen ueber Ordnungswidrigkeiten mit den Angaben ueber
a) die entscheidende Stelle, den Tag der Entscheidung und die Geschaeftsnummer oder
das Aktenzeichen, die mitteilende Stelle und den Tag der Mitteilung, den Tag der
Rechtskraft,
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b) Ort, Tag und Zeit der Tat, die Angabe, ob die Tat im Zusammenhang mit einem
Verkehrsunfall steht, die Art der Verkehrsteilnahme sowie die Fahrzeugart,
c) die rechtliche Bezeichnung der Tat unter Angabe der anzuwendenden Vorschriften,
die Hoehe der Geldbusse und das Fahrverbot,
d) bei einem Fahrverbot den Hinweis auf § 25 Abs. 2a Satz 1 des
Strassenverkehrsgesetzes und den Tag des Fristablaufs,
e) die Fahrerlaubnis nach § 59 Abs. 1 Nr. 8,
f) die nach § 4 des Strassenverkehrsgesetzes in Verbindung mit § 40 dieser
Verordnung vorgeschriebene Punktzahl und die entsprechende Kennziffer,
4. die Angaben ueber die Fahrerlaubnis (Klasse, Art und etwaige Beschraenkungen) sowie
a) die unanfechtbare Versagung einer Fahrerlaubnis, einschliesslich der Ablehnung
der Verlaengerung einer befristeten Fahrerlaubnis,
b) die rechtskraeftige Anordnung einer Fahrerlaubnissperre und der Tag des Ablaufs
der Sperrfrist,
c) die rechtskraeftige oder vorlaeufige Entziehung einer Fahrerlaubnis und der Tag
des Ablaufs der Sperrfrist,
d) die unanfechtbare oder sofort vollziehbare Entziehung oder Ruecknahme sowie der
unanfechtbare oder sofort vollziehbare Widerruf einer Fahrerlaubnis,
e) das Bestehen eines rechtskraeftigen Fahrverbots unter Angabe des Tages des
Ablaufs des Verbots,
f) die rechtskraeftige Aberkennung des Rechts, von einer auslaendischen Fahrerlaubnis
Gebrauch zu machen und der Tag des Ablaufs der Sperrfrist,
g) die Beschlagnahme, Sicherstellung oder Verwahrung des Fuehrerscheins nach § 94
der Strafprozessordnung und
h) der Verzicht auf eine Fahrerlaubnis.
(2) Der Abruf darf nur unter Verwendung der Angaben zur Person erfolgen.
(3) Die Daten nach Absatz 1 Nr. 1 und 4 werden bereitgehalten fuer die fuer Verfolgung
von Straftaten, zur Vollstreckung oder zum Vollzug von Strafen sowie fuer die fuer
Verkehrs- und Grenzkontrollen zustaendigen Stellen.
(4) Die Daten nach Absatz 1 Nr. 1 bis 3 werden bereitgehalten fuer die zur Verfolgung
von Ordnungswidrigkeiten und zur Vollstreckung von Bussgeldbescheiden und ihren
Nebenfolgen nach dem Strassenverkehrsgesetz und dem Gesetz ueber das Fahrpersonal im
Strassenverkehr zustaendigen Stellen.
(5) Die Daten nach Absatz 1 Nr. 1 bis 4 werden bereitgehalten fuer die fuer
Verwaltungsmassnahmen auf Grund des Strassenverkehrsgesetzes und der auf ihm beruhenden
Rechtsvorschriften zustaendigen Stellen.
(6) Wegen der Sicherung gegen Missbrauch ist § 54 und wegen der Aufzeichnungen der
Abrufe § 55 anzuwenden.
(7) Im Rahmen von § 30 Abs. 7 des Strassenverkehrsgesetzes duerfen die in § 30a Abs.
5 des Strassenverkehrsgesetzes genannten Daten aus dem Verkehrszentralregister durch
Abruf im automatisierten Verfahren den in § 60 Abs. 6 genannten Stellen in einem
Mitgliedstaat der Europaeischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens
ueber den Europaeischen Wirtschaftsraum uebermittelt werden.
§ 62 Automatisiertes Anfrage- und Auskunftsverfahren nach § 30b des
Strassenverkehrsgesetzes
(1) Die Uebermittlung der Daten nach § 60 Abs. 1, 2, 5 und 6 ist auch in einem
automatisierten Anfrage- und Auskunftsverfahren zulaessig.
(2) § 53 ist anzuwenden.
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§ 63 Vorzeitige Tilgung
(1) Wurde die Fahrerlaubnis durch eine Fahrerlaubnisbehoerde ausschliesslich wegen
koerperlicher oder geistiger Maengel oder wegen fehlender Befaehigung entzogen oder aus
den gleichen Gruenden versagt, ist die Eintragung mit dem Tag der Erteilung der neuen
Fahrerlaubnis zu tilgen.
(2) Eintragungen von gerichtlichen Entscheidungen ueber die vorlaeufige Entziehung
der Fahrerlaubnis, von anfechtbaren Entscheidungen der Fahrerlaubnisbehoerden sowie
von Massnahmen nach § 94 der Strafprozessordnung sind zu tilgen, wenn die betreffenden
Entscheidungen aufgehoben wurden.
§ 64 Identitaetsnachweis
(1) Als Identitaetsnachweis bei Auskuenften nach § 30 Abs. 8 oder § 58 des
Strassenverkehrsgesetzes werden anerkannt
1. die amtliche Beglaubigung der Unterschrift,
2. die Ablichtung des Personalausweises oder des Passes oder
3. bei persoenlicher Antragstellung der Personalausweis, der Pass oder der behoerdliche
Dienstausweis.
(2) Fuer die Auskunft an einen beauftragten Rechtsanwalt ist die Vorlage einer
entsprechenden Vollmachtserklaerung oder einer Fotokopie hiervon erforderlich.
IV.
Anerkennung und Akkreditierung fuer bestimmte Aufgaben
§ 65 Aerztliche Gutachter
Der Facharzt hat seine verkehrsmedizinische Qualifikation (§ 11 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1),
die sich aus den massgeblichen landesrechtlichen Vorschriften ergibt, auf Verlangen
der Fahrerlaubnisbehoerde nachzuweisen. Der Nachweis erfolgt durch die Vorlage eines
Zeugnisses der zustaendigen Aerztekammer. Abweichend von Satz 1 und 2 reicht auch eine
mindestens einjaehrige Zugehoerigkeit zu einer Begutachtungsstelle fuer Fahreignung
(Anlage 14) aus.
§ 66 Begutachtungsstelle fuer Fahreignung
(1) Begutachtungsstellen fuer Fahreignung beduerfen der amtlichen Anerkennung durch die
zustaendige oberste Landesbehoerde oder durch die von ihr bestimmte oder nach Landesrecht
zustaendige Stelle.
(2) Die Anerkennung kann erteilt werden, wenn insbesondere die Voraussetzungen nach
Anlage 14 vorliegen.
§ 67 Sehteststelle
(1) Sehteststellen beduerfen - unbeschadet der Absaetze 4 und 5 - der amtlichen
Anerkennung durch die zustaendige oberste Landesbehoerde oder durch die von ihr bestimmte
oder nach Landesrecht zustaendige Stelle.
(2) Die Anerkennung kann erteilt werden, wenn
1. der Antragsteller, bei juristischen Personen die nach Gesetz oder Satzung zur
Vertretung berufenen Personen, zuverlaessig sind und
2. der Antragsteller nachweist, dass er ueber die erforderlichen Fachkraefte und ueber die
notwendigen der DIN 58220 Teil 6, Ausgabe Januar 1997, entsprechenden Sehtestgeraete
verfuegt und dass eine regelmaessige aerztliche Aufsicht ueber die Durchfuehrung des
Sehtests gewaehrleistet ist.
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(3) Die Anerkennung kann mit Nebenbestimmungen, insbesondere mit Auflagen verbunden
werden, um sicherzustellen, dass die Sehtests ordnungsgemaess durchgefuehrt werden. Sie
ist zurueckzunehmen, wenn bei ihrer Erteilung eine der Voraussetzungen nach Absatz 2
nicht vorgelegen hat; davon kann abgesehen werden, wenn der Mangel nicht mehr besteht.
Die Anerkennung ist zu widerrufen, wenn nachtraeglich eine der Voraussetzungen nach
Absatz 2 weggefallen ist, wenn der Sehtest wiederholt nicht ordnungsgemaess durchgefuehrt
oder wenn sonst gegen die Pflichten aus der Anerkennung oder gegen Auflagen grob
verstossen worden ist. Die oberste Landesbehoerde oder die von ihr bestimmte oder nach
Landesrecht zustaendige Stelle uebt die Aufsicht ueber die Inhaber der Anerkennung aus.
Die die Aufsicht fuehrende Stelle kann selbst pruefen oder durch einen von ihr bestimmten
Sachverstaendigen pruefen lassen, ob die Voraussetzungen fuer die Anerkennung noch
gegeben sind, ob die Sehtests ordnungsgemaess durchgefuehrt und ob die sich sonst aus der
Anerkennung oder den Auflagen ergebenden Pflichten erfuellt werden. Die Sehteststelle
hat der die Aufsicht fuehrenden Stelle auf Verlangen Angaben ueber Zahl und Ergebnis der
durchgefuehrten Sehtests zu uebermitteln.
(4) Betriebe von Augenoptikern gelten als amtlich anerkannt; sie muessen gewaehrleisten,
dass die Voraussetzungen des Absatzes 2, ausgenommen die aerztliche Aufsicht, gegeben
sind. Die Anerkennung kann durch die oberste Landesbehoerde oder die von ihr bestimmte
oder nach Landesrecht zustaendige Stelle nachtraeglich mit Auflagen verbunden werden, um
sicherzustellen, dass die Sehtests ordnungsgemaess durchgefuehrt werden. Die Anerkennung
ist im Einzelfall nach Massgabe des Absatzes 3 Satz 3 zu widerrufen. Hinsichtlich der
Aufsicht ist Absatz 3 Satz 4 und 5 entsprechend anzuwenden. Die oberste Landesbehoerde
kann die Befugnisse auf die oertlich zustaendige Augenoptikerinnung oder deren
Landesverbaende nach Landesrecht uebertragen.
(5) Ausserdem gelten
1. Begutachtungsstellen fuer Fahreignung (§ 66),
2. der Arzt des Gesundheitsamtes oder ein anderer Arzt der oeffentlichen Verwaltung und
3. die Aerzte mit der Gebietsbezeichnung "Arbeitsmedizin" und die Aerzte mit der
Zusatzbezeichnung "Betriebsmedizin"
als amtlich anerkannte Sehteststelle. Absatz 4 ist anzuwenden.
§ 68 Stellen fuer die Unterweisung in lebensrettenden Sofortmassnahmen und
die Ausbildung in Erster Hilfe
(1) Stellen, die Unterweisungen in lebensrettenden Sofortmassnahmen oder Ausbildungen
in Erster Hilfe fuer den Erwerb einer Fahrerlaubnis durchfuehren, beduerfen der amtlichen
Anerkennung durch die fuer das Fahrerlaubniswesen oder das Gesundheitswesen zustaendige
oberste Landesbehoerde oder durch die von ihr bestimmte oder nach Landesrecht zustaendige
Stelle.
(2) Die Anerkennung ist zu erteilen, wenn
1. keine Tatsachen vorliegen, die den Antragsteller, bei juristischen Personen die
nach dem Gesetz oder der Satzung zur Vertretung berechtigten Personen, und das
Ausbildungspersonal fuer die Unterweisung in lebensrettenden Sofortmassnahmen und die
Ausbildung in Erster Hilfe als unzuverlaessig erscheinen lassen und
2. die Befaehigung fuer das Ausbildungspersonal nachgewiesen ist sowie geeignete
Ausbildungsraeume und die notwendigen Lehrmittel fuer den theoretischen Unterricht
und die praktischen Uebungen zur Verfuegung stehen.
Die nach Absatz 1 zustaendige oberste Landesbehoerde oder die von ihr bestimmte oder
nach Landesrecht zustaendige Stelle kann zur Vorbereitung ihrer Entscheidung die
Beibringung eines Gutachtens einer fachlich geeigneten Stelle oder Person darueber
anordnen, ob die Voraussetzungen fuer die Anerkennung gegeben sind. Die Anerkennung
kann befristet und mit Auflagen (insbesondere hinsichtlich der Fortbildung der mit
der Unterweisung und der Ausbildung befassten Personen) verbunden werden, um die
ordnungsgemaessen Unterweisungen und Ausbildungen sicherzustellen. Die Anerkennung
ist zurueckzunehmen, wenn bei ihrer Erteilung eine der Voraussetzungen nach Satz
1 nicht vorgelegen hat; davon kann abgesehen werden, wenn der Mangel nicht mehr
besteht. Die Anerkennung ist zu widerrufen, wenn nachtraeglich eine der Voraussetzungen
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nach Satz 1 weggefallen ist, wenn die Unterweisungen oder Ausbildungen wiederholt
nicht ordnungsgemaess durchgefuehrt worden sind oder wenn sonst gegen die Pflichten
aus der Anerkennung oder gegen Auflagen groeblich verstossen worden ist. Die fuer das
Fahrerlaubniswesen oder das Gesundheitswesen zustaendige oberste Landesbehoerde oder die
von ihr bestimmte oder nach Landesrecht zustaendige Stelle uebt die Aufsicht ueber die
Inhaber der Anerkennung aus. Die die Aufsicht fuehrende Stelle kann selbst pruefen oder
durch von ihr bestimmte Sachverstaendige pruefen lassen, ob die Voraussetzungen fuer die
Anerkennung noch gegeben sind, ob die Unterweisungen und Ausbildungen ordnungsgemaess
durchgefuehrt und ob die sich sonst aus der Anerkennung oder den Auflagen ergebenden
Pflichten erfuellt werden.
§ 69 Stellen zur Durchfuehrung der Fahrerlaubnispruefung
(1) Die Durchfuehrung der Fahrerlaubnispruefung obliegt den amtlich anerkannten
Sachverstaendigen oder Pruefern fuer den Kraftfahrzeugverkehr bei den Technischen
Pruefstellen fuer den Kraftfahrzeugverkehr nach dem Kraftfahrsachverstaendigengesetz
im Sinne der §§ 10 und 14 des Kraftfahrsachverstaendigengesetzes sowie den
amtlich anerkannten Pruefern und Sachverstaendigen im Sinne des § 16 des
Kraftfahrsachverstaendigengesetzes.
(2) Die Fahrerlaubnispruefung ist nach Anlage 7 durchzufuehren.
(3) Die fuer die Durchfuehrung der Fahrerlaubnispruefung erhobenen personenbezogenen
Daten sind nach Ablauf des fuenften Kalenderjahres nach Erledigung des Pruefauftrages zu
loeschen.
§ 70 Kurse zur Wiederherstellung der Kraftfahreignung
(1) Kurse zur Wiederherstellung der Kraftfahreignung koennen von der zustaendigen
obersten Landesbehoerde oder der von ihr bestimmten oder nach Landesrecht zustaendigen
Stelle fuer Zwecke nach § 11 Abs. 10 anerkannt werden, wenn
1. den Kursen ein auf wissenschaftlicher Grundlage entwickeltes Konzept zugrunde
liegt,
2. die Geeignetheit der Kurse durch ein unabhaengiges wissenschaftliches Gutachten
bestaetigt worden ist,
3. die Kursleiter
a) den Abschluss eines Hochschulstudiums als Diplom-Psychologe oder einen
gleichwertigen Master-Abschluss in Psychologie,
b) eine verkehrspsychologische Ausbildung an einer Universitaet oder
gleichgestellten Hochschule oder bei einer Stelle, die sich mit der Begutachtung
oder Wiederherstellung der Kraftfahreignung befasst,
c) Kenntnisse und Erfahrungen in der Untersuchung und Begutachtung der Eignung von
Kraftfahrern und
d) eine Ausbildung als Kursleiter in Kursen fuer Kraftfahrer, die Zuwiderhandlungen
gegen verkehrsrechtliche Vorschriften begangen haben,
nachweisen,
4. die Wirksamkeit der Kurse in einem nach dem Stand der Wissenschaft durchgefuehrten
Bewertungsverfahren (Evaluation) nachgewiesen worden sind und
5. ein Qualitaetssicherungssystem gemaess dem nach § 72 vorgesehenen Verfahren vorgelegt
wird.
(2) Die Kurse sind nach ihrer ersten Evaluation jeweils bis zum Ablauf von 15 Jahren
nachzuevaluieren.
(3) § 37 Abs. 3 ist entsprechend anzuwenden.
§ 71 Verkehrspsychologische Beratung
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(1) Fuer die Durchfuehrung der verkehrspsychologischen Beratung nach § 4 Abs. 9 des
Strassenverkehrsgesetzes gelten die Personen im Sinne dieser Vorschrift als amtlich
anerkannt, die eine Bestaetigung nach Absatz 2 der Sektion Verkehrspsychologie im
Berufsverband Deutscher Psychologinnen und Psychologen e.V. besitzen.
(2) Die Sektion Verkehrspsychologie im Berufsverband Deutscher Psychologinnen
und Psychologen e.V. hat die Bestaetigung auszustellen, wenn der Berater folgende
Voraussetzungen nachweist:
1. Abschluss eines Hochschulstudiums als Diplom-Psychologe oder eines gleichwertigen
Master-Abschlusses in Psychologie,
2. eine verkehrspsychologische Ausbildung an einer Universitaet oder gleichgestellten
Hochschule oder einer Stelle, die sich mit der Begutachtung oder Wiederherstellung
der Kraftfahreignung befasst, oder an einem Ausbildungsseminar, das vom
Berufsverband Deutscher Psychologinnen und Psychologen e.V. veranstaltet wird,
3. Erfahrungen in der Verkehrspsychologie
a) durch mindestens dreijaehrige Begutachtung von Kraftfahrern an einer
Begutachtungsstelle fuer Fahreignung oder mindestens dreijaehrige Durchfuehrung von
Aufbauseminaren oder von Kursen zur Wiederherstellung der Kraftfahreignung oder
b) im Rahmen einer mindestens fuenfjaehrigen freiberuflichen verkehrspsychologischen
Taetigkeit, welche durch Bestaetigungen von Behoerden oder Begutachtungsstellen
fuer Fahreignung oder durch die Dokumentation von zehn Therapiemassnahmen
fuer verkehrsauffaellige Kraftfahrer, die mit einer positiven Begutachtung
abgeschlossen wurden, erbracht werden kann, oder
c) im Rahmen einer dreijaehrigen freiberuflichen verkehrspsychologischen Taetigkeit
mit Zertifizierung als klinischer Psychologe/Psychotherapeut entsprechend den
Richtlinien des Berufsverbandes Deutscher Psychologinnen und Psychologen e.V.
oder durch eine vergleichbare psychotherapeutische Taetigkeit und
4. Teilnahme an einem vom Berufsverband Deutscher Psychologinnen und Psychologen e.V.
anerkannten Qualitaetssicherungssystem, soweit der Berater nicht bereits in ein
anderes, vergleichbares Qualitaetssicherungssystem einbezogen ist. Erforderlich sind
mindestens:
a) Nachweis einer Teilnahme an einem Einfuehrungsseminar ueber Verkehrsrecht von
mindestens 16 Stunden,
b) regelmaessiges Fuehren einer standardisierten Beratungsdokumentation ueber jede
Beratungssitzung,
c) regelmaessige Kontrollen und Auswertung der Beratungsdokumente und
d) Nachweis der Teilnahme an einer Fortbildungsveranstaltung oder Praxisberatung
von mindestens 16 Stunden innerhalb jeweils von zwei Jahren.
(3) Der Berater hat der Sektion Verkehrspsychologie des Berufsverbandes Deutscher
Psychologinnen und Psychologen e.V. alle zwei Jahre eine Bescheinigung ueber die
erfolgreiche Teilnahme an der Qualitaetssicherung vorzulegen. Die Sektion hat der
nach Absatz 5 zustaendigen Behoerde oder Stelle unverzueglich mitzuteilen, wenn die
Bescheinigung innerhalb der vorgeschriebenen Frist nicht vorgelegt wird oder sonst die
Voraussetzungen nach Absatz 2 nicht mehr vorliegen oder der Berater die Beratung nicht
ordnungsgemaess durchgefuehrt oder sonst gegen die Pflichten aus der Anerkennung oder
gegen Auflagen groeblich verstossen hat.
(4) Die Anerkennung ist zurueckzunehmen, wenn eine der Voraussetzungen im Zeitpunkt
ihrer Bestaetigung nach Absatz 2 nicht vorgelegen hat; davon kann abgesehen werden, wenn
der Mangel nicht mehr besteht. Die Anerkennung ist zu widerrufen, wenn nachtraeglich
eine der Voraussetzungen nach Absatz 2 weggefallen ist, die verkehrspsychologische
Beratung nicht ordnungsgemaess durchgefuehrt wird oder wenn sonst gegen die Pflichten aus
der Anerkennung oder gegen Auflagen groeblich verstossen wird.
(4a) Die Anerkennung ist ausserdem zurueckzunehmen, wenn die persoenliche Zuverlaessigkeit
nach § 4 Abs. 9 Satz 6 Nr. 1 des Strassenverkehrsgesetzes, auch in Verbindung mit
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§ 2a Abs. 2 Satz 3 des Strassenverkehrsgesetzes, im Zeitpunkt der Bestaetigung nach
Absatz 2 nicht vorgelegen hat, insbesondere weil dem Berater die Fahrerlaubnis
wegen wiederholter Verstoesse gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Straftaten
entzogen wurde oder Straftaten im Zusammenhang mit der Taetigkeit begangen wurden;
davon kann abgesehen werden, wenn der Mangel nicht mehr besteht. Die Anerkennung ist
zu widerrufen, wenn nachtraeglich die persoenliche Zuverlaessigkeit (§ 4 Abs. 9 Satz
6 Nr. 1 des Strassenverkehrsgesetzes, auch in Verbindung mit § 2a Abs. 2 Satz 3 des
Strassenverkehrsgesetzes) weggefallen ist.
(5) Zustaendig fuer die Ruecknahme und den Widerruf der Anerkennung der
verkehrspsychologischen Berater ist die zustaendige oberste Landesbehoerde oder die
von ihr bestimmte oder die nach Landesrecht zustaendige Stelle. Diese fuehrt auch die
Aufsicht ueber die verkehrspsychologischen Berater; sie kann sich hierbei geeigneter
Personen oder Stellen bedienen.
§ 72 Akkreditierung
(1) Traeger von
1. Begutachtungsstellen fuer Fahreignung (§ 66),
2. Technischen Pruefstellen (§ 69 in Verbindung mit den §§ 10 und 14 des
Kraftfahrsachverstaendigengesetzes),
3. Stellen, die Kurse zur Wiederherstellung der Kraftfahreignung durchfuehren (§ 70),
muessen entsprechend der Norm DIN EN ISO/IEC 17020, Ausgabe November 2004, fuer die
Voraussetzungen und Durchfuehrung dieser Aufgaben jeweils akkreditiert sein.
(2) Die Aufgaben der Akkreditierung nimmt die Bundesanstalt fuer Strassenwesen nach der
Norm DIN EN ISO/IEC 17011, Ausgabe Februar 2005, wahr.
V.
Durchfuehrungs-, Bussgeld-, Uebergangs- und
Schlussvorschriften
§ 73 Zustaendigkeiten
(1) Diese Verordnung wird, soweit nicht die obersten Landesbehoerden oder die hoeheren
Verwaltungsbehoerden zustaendig sind oder diese Verordnung etwas anderes bestimmt,
von den nach Landesrecht zustaendigen unteren Verwaltungsbehoerden oder den Behoerden,
denen durch Landesrecht die Aufgaben der unteren Verwaltungsbehoerde zugewiesen werden
(Fahrerlaubnisbehoerden), ausgefuehrt. Die zustaendigen obersten Landesbehoerden und die
hoeheren Verwaltungsbehoerden koennen diesen Behoerden Weisungen auch fuer den Einzelfall
erteilen.
(2) Oertlich zustaendig ist, soweit nichts anderes vorgeschrieben ist, die Behoerde des
Ortes, in dem der Antragsteller oder Betroffene seine Wohnung, bei mehreren Wohnungen
seine Hauptwohnung, hat (§ 12 Abs. 2 des Melderechtsrahmengesetzes in der Fassung der
Bekanntmachung vom 24. Juni 1994 (BGBl. I S. 1430), geaendert durch Artikel 3 Abs. 1
des Gesetzes vom 12. Juli 1994 (BGBl. I S. 1497), in der jeweils geltenden Fassung),
mangels eines solchen die Behoerde des Aufenthaltsortes, bei juristischen Personen,
Handelsunternehmen oder Behoerden die Behoerde des Sitzes oder des Ortes der beteiligten
Niederlassung oder Dienststelle. Antraege koennen mit Zustimmung der oertlich zustaendigen
Behoerde von einer gleichgeordneten auswaertigen Behoerde behandelt und erledigt werden.
Die Verfuegungen der Behoerde nach Satz 1 und 2 sind im gesamten Inland wirksam, es
sei denn, der Geltungsbereich wird durch gesetzliche Regelung oder durch behoerdliche
Verfuegung eingeschraenkt. Verlangt die Verkehrssicherheit ein sofortiges Eingreifen,
kann anstelle der oertlich zustaendigen Behoerde jede ihr gleichgeordnete Behoerde mit
derselben Wirkung Massnahmen auf Grund dieser Verordnung vorlaeufig treffen.
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(3) Hat der Betroffene keinen Wohn- oder Aufenthaltsort im Inland, ist fuer Massnahmen,
die das Recht zum Fuehren von Kraftfahrzeugen betreffen, jede untere Verwaltungsbehoerde
(Absatz 1) zustaendig.
(4) Die Zustaendigkeiten der Verwaltungsbehoerden, der hoeheren Verwaltungsbehoerden
und der obersten Landesbehoerden werden fuer die Dienstbereiche der Bundeswehr,
der Bundespolizei und der Polizei durch deren Dienststellen nach Bestimmung der
Fachministerien wahrgenommen.
§ 74 Ausnahmen
(1) Ausnahmen koennen genehmigen
1. die zustaendigen obersten Landesbehoerden oder die von ihnen bestimmten oder nach
Landesrecht zustaendigen Stellen von allen Vorschriften dieser Verordnung in
bestimmten Einzelfaellen oder allgemein fuer bestimmte einzelne Antragsteller, es
sei denn, dass die Auswirkungen sich nicht auf das Gebiet des Landes beschraenken und
eine einheitliche Entscheidung erforderlich ist,
2. das Bundesministerium fuer Verkehr, Bau und Stadtentwicklung von allen Vorschriften
dieser Verordnung, sofern nicht die Landesbehoerden nach Nummer 1 zustaendig
sind; allgemeine Ausnahmen ordnet es durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des
Bundesrates nach Anhoerung der zustaendigen obersten Landesbehoerden an.
(2) Ausnahmen vom Mindestalter setzen die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters
voraus.
(3) Die Genehmigung von Ausnahmen von den Vorschriften dieser Verordnung kann mit
Auflagen verbunden werden.
(4) Ueber erteilte Ausnahmegenehmigungen oder angeordnete Auflagen stellt die
entscheidende Verwaltungsbehoerde eine Bescheinigung aus, sofern die Ausnahme oder
Auflage nicht im Fuehrerschein vermerkt wird. Die Bescheinigung ist beim Fuehren
von Kraftfahrzeugen mitzufuehren und zustaendigen Personen auf Verlangen zur Pruefung
auszuhaendigen.
(5) Die Bundeswehr, die Polizei, die Bundespolizei, die Feuerwehr und die anderen
Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzes sowie der Zolldienst sind von den
Vorschriften dieser Verordnung befreit, soweit dies zur Erfuellung hoheitlicher Aufgaben
unter gebuehrender Beruecksichtigung der oeffentlichen Sicherheit und Ordnung dringend
geboten ist.
§ 75 Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne des § 24 des Strassenverkehrsgesetzes handelt, wer vorsaetzlich
oder fahrlaessig
1. entgegen § 2 Abs. 1 am Verkehr teilnimmt oder jemanden als fuer diesen
Verantwortlicher am Verkehr teilnehmen laesst, ohne in geeigneter Weise Vorsorge
getroffen zu haben, dass andere nicht gefaehrdet werden,
2. entgegen § 2 Abs. 3 ein Kennzeichen der in § 2 Abs. 2 genannten Art verwendet,
3. entgegen § 3 Abs. 1 ein Fahrzeug oder Tier fuehrt oder einer vollziehbaren
Anordnung oder Auflage zuwiderhandelt,
4. einer Vorschrift des § 4 Abs. 2 Satz 2 oder 3, § 5 Abs. 4 Satz 2 oder 3, § 25
Abs. 4 Satz 1, § 48 Abs. 3 Satz 2 oder § 74 Abs. 4 Satz 2 ueber die Mitfuehrung,
Aushaendigung von Fuehrerscheinen, deren Uebersetzung sowie Bescheinigungen und der
Verpflichtung zur Anzeige des Verlustes und Beantragung eines Ersatzdokuments
zuwiderhandelt,
5. entgegen § 5 Abs. 1 Satz 1 oder § 76 Nr. 2 ein Mofa oder einen motorisierten
Krankenfahrstuhl fuehrt, ohne die dazu erforderliche Pruefung abgelegt zu haben,
6. entgegen § 5 Abs. 2 Satz 2 oder 3 eine Mofa-Ausbildung durchfuehrt, ohne die
dort genannte Fahrlehrerlaubnis zu besitzen oder entgegen § 5 Abs. 2 Satz 4 eine
Ausbildungsbescheinigung ausstellt,
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7. entgegen § 10 Abs. 3 ein Kraftfahrzeug, fuer dessen Fuehrung eine Fahrerlaubnis
nicht erforderlich ist, vor Vollendung des 15. Lebensjahres fuehrt,
8. entgegen § 10 Abs. 4 ein Kind unter sieben Jahren auf einem Mofa (§ 4 Abs. 1 Satz
2 Nr. 1) mitnimmt, obwohl er noch nicht 16 Jahre alt ist,
9. einer vollziehbaren Auflage nach § 10 Abs. 2 Satz 4, § 23 Abs. 2 Satz 1, § 28 Abs.
1 Satz 2, § 46 Abs. 2, § 48a Abs. 2 Satz 1 oder § 74 Abs. 3 zuwiderhandelt,
10. einer Vorschrift des § 25 Abs. 5 Satz 3, des § 30 Abs. 3 Satz 2, des § 47 Abs.
1, auch in Verbindung mit Absatz 2 Satz 1 sowie Absatz 3 Satz 2, oder des § 48
Abs. 10 Satz 3 in Verbindung mit § 47 Abs. 1 ueber die Ablieferung oder die Vorlage
eines Fuehrerscheins zuwiderhandelt,
11. (weggefallen)
12. entgegen § 48 Abs. 1 ein dort genanntes Kraftfahrzeug ohne Erlaubnis fuehrt oder
entgegen § 48 Abs. 8 die Fahrgastbefoerderung anordnet oder zulaesst oder
13. entgegen § 48a Abs. 3 Satz 2 die Pruefungsbescheinigung nicht mitfuehrt oder
aushaendigt,
14. einer vollziehbaren Auflage nach § 29 Abs. 1 Satz 5 zuwiderhandelt,
15. (weggefallen)
§ 76 Uebergangsrecht
Zu den nachstehend bezeichneten Vorschriften gelten folgende Bestimmungen:
1. (weggefallen)
2. § 4 Abs. 1 Nr. 2 (Krankenfahrstuehle)
Inhaber einer Pruefbescheinigung fuer Krankenfahrstuehle nach § 5 Abs. 4
dieser Verordnung in der bis zum 1. September 2002 geltenden Fassung sind
berechtigt, motorisierte Krankenfahrstuehle mit einer durch die Bauart bestimmten
Hoechstgeschwindigkeit von mehr als 10 km/h nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 dieser
Verordnung in der bis zum 1. September 2002 geltenden Fassung und nach § 76 Nr.
2 dieser Verordnung in der bis zum 1. September 2002 geltenden Fassung zu fuehren.
Wer einen motorisierten Krankenfahrstuhl mit einer durch die Bauart bestimmten
Hoechstgeschwindigkeit von nicht mehr als 10 km/h nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2
dieser Verordnung in der bis zum 1. September 2002 geltenden Fassung fuehrt, der
bis zum 1. September 2002 erstmals in den Verkehr gekommen ist, bedarf keiner
Fahrerlaubnis oder Pruefbescheinigung nach § 5 Abs. 4 dieser Verordnung in der bis
zum 1. September 2002 geltenden Fassung.
3. § 5 Abs. 1 (Pruefung fuer das Fuehren von Mofas)
gilt nicht fuer Fuehrer der in § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bezeichneten Fahrzeuge, die
vor dem 1. April 1980 das 15. Lebensjahr vollendet haben.
4. § 5 Abs. 2 (Berechtigung eines Fahrlehrers zur Mofa-Ausbildung)
Zur Mofa-Ausbildung ist auch ein Fahrlehrer berechtigt, der eine Fahrlehrerlaubnis
der bisherigen Klasse 3 oder eine ihr entsprechende Fahrlehrerlaubnis besitzt,
diese vor dem 1. Oktober 1985 erworben und vor dem 1. Oktober 1987 an einem
mindestens zweitaegigen, vom Deutschen Verkehrssicherheitsrat durchgefuehrten
Einfuehrungslehrgang teilgenommen hat.
5. § 5 Abs. 4 und Anlagen 1 und 2 (Pruefbescheinigung fuer Mofas/Krankenfahrstuehle)
Pruefbescheinigungen fuer Mofas und Krankenfahrstuehle, die nach den bis zum 1.
September 2002 vorgeschriebenen Mustern ausgefertigt worden sind, bleiben gueltig.
6. § 6 Abs. 1 zur Klasse A 1 (Leichtkraftraeder)
Als Leichtkraftraeder gelten auch Kraftraeder mit einem Hubraum von nicht mehr als
50 cm3 und einer durch die Bauart bestimmten Hoechstgeschwindigkeit von mehr als
40 km/h (Kleinkraftraeder bisherigen Rechts), wenn sie bis zum 31. Dezember 1983
erstmals in den Verkehr gekommen sind.
7. (weggefallen)
8. § 6 Abs. 1 zu Klasse M
Als zweiraedrige Kleinkraftraeder und Fahrraeder mit Hilfsmotor gelten auch
- 52 -
a) Kraftraeder mit einem Hubraum von nicht mehr als 50 cm3 und einer durch die
Bauart bestimmten Hoechstgeschwindigkeit von mehr als 45 km/h und nicht mehr als
50 km/h, wenn sie bis zum 31. Dezember 2001 erstmals in den Verkehr gekommen
sind,
b) dreiraedrige einsitzige Kraftfahrzeuge, die zur Befoerderung von Guetern geeignet
und bestimmt sind, mit einer durch die Bauart bestimmten Hoechstgeschwindigkeit
von nicht mehr als 45 km/h, einem Hubraum von nicht mehr als 50 cm3 und einem
Leergewicht von nicht mehr als 150 kg (Lastendreirad), wenn sie bis zum 31.
Dezember 2001 erstmals in den Verkehr gekommen sind,
c) Kleinkraftraeder und Fahrraeder mit Hilfsmotor im Sinne der Vorschriften der
Deutschen Demokratischen Republik, wenn sie bis zum 28. Februar 1992 erstmals
in den Verkehr gekommen sind.
Wie Fahrraeder mit Hilfsmotor werden beim Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen
des § 6 Abs. 1 behandelt
a) Fahrzeuge mit einem Hubraum von mehr als 50 cm3, wenn sie vor dem 1. September
1952 erstmals in den Verkehr gekommen sind und die durch die Bauart bestimmte
Hoechstleistung ihres Motors 0,7 kW (1 PS) nicht ueberschreitet,
b) Fahrzeuge mit einer durch die Bauart bestimmten Hoechstgeschwindigkeit von mehr
als 40 km/h, wenn sie vor dem 1. Januar 1957 erstmals in den Verkehr gekommen
sind und das Gewicht des betriebsfaehigen Fahrzeugs mit dem Hilfsmotor, jedoch
ohne Werkzeug und ohne den Inhalt des Kraftstoffbehaelters - bei Fahrzeugen,
die fuer die Befoerderung von Lasten eingerichtet sind, auch ohne Gepaecktraeger
- 33 kg nicht uebersteigt; diese Gewichtsgrenze gilt nicht bei zweisitzigen
Fahrzeugen (Tandems) und Fahrzeugen mit drei Raedern.
8a. § 10 Abs. 2 Satz 1 (Mindestalter bei Berufsausbildung)
Fuer Personen, die sich am 26. Juni 2006 in einer Berufsausbildung zu einem in
§ 10 Abs. 2 Satz 1 bezeichneten Ausbildungsberuf befinden, ist § 10 Abs. 2 Satz
1 in der am 26. Juni 2006 geltenden Fassung bis zum Abschluss ihrer jeweiligen
Ausbildung weiter anzuwenden.
9. § 11 Abs. 9, § 12 Abs. 6, §§ 23, 24, 48 und Anlage 5 und 6
(aerztliche Wiederholungsuntersuchungen und Sehvermoegen bei Inhabern von
Fahrerlaubnissen alten Rechts)
Inhaber einer Fahrerlaubnis der Klasse 3 oder einer ihr entsprechenden
Fahrerlaubnis, die bis zum 31. Dezember 1998 erteilt worden ist, brauchen
sich, soweit sie keine in Klasse CE fallenden Fahrzeugkombinationen fuehren,
keinen aerztlichen Untersuchungen zu unterziehen. Bei einer Umstellung ihrer
Fahrerlaubnis werden die Klassen C1 und C1E nicht befristet. Auf Antrag
wird bei einer Umstellung auch die Klasse CE mit Beschraenkung auf bisher in
Klasse 3 fallende Zuege zugeteilt. Die Fahrerlaubnis dieser Klasse wird bis zu
dem Tag befristet, an dem der Inhaber das 50. Lebensjahr vollendet. Fuer die
Verlaengerung der Fahrerlaubnis nach Ablauf der Geltungsdauer ist § 24 entsprechend
anzuwenden. Fahrerlaubnisinhaber, die bis zum 31. Dezember 1998 das 50. Lebensjahr
vollenden, muessen bei der Umstellung der Fahrerlaubnis fuer den Erhalt der
beschraenkten Klasse CE ihre Eignung nach Massgabe von § 11 Abs. 9 und § 12 Abs. 6
in Verbindung mit den Anlagen 5 und 6 nachweisen. Wird die bis zum 31. Dezember
1998 erteilte Fahrerlaubnis nicht umgestellt, darf der Inhaber ab Vollendung des
50. Lebensjahres keine in Klasse CE fallende Fahrzeugkombinationen mehr fuehren.
Fuer die Erteilung einer Fahrerlaubnis dieser Klasse ist anschliessend § 24 Abs. 2
entsprechend anzuwenden. Fuer Fahrerlaubnisinhaber, die bis zum 31. Dezember 1999
das 50. Lebensjahr vollendet haben, tritt Satz 7 am 1. Januar 2001 in Kraft.
Bei der Umstellung einer bis zum 31. Dezember 1998 erteilten Fahrerlaubnis der
Klasse 2 oder einer entsprechenden Fahrerlaubnis wird die Fahrerlaubnis der
Klassen C und CE bis zu dem Tag befristet, an dem der Inhaber das 50. Lebensjahr
vollendet. Fuer die Verlaengerung der Fahrerlaubnis und die Erteilung nach Ablauf
der Geltungsdauer ist § 24 entsprechend anzuwenden. Fahrerlaubnisinhaber, die
bis zum 31. Dezember 1998 das 50. Lebensjahr vollenden, muessen bei der Umstellung
der Fahrerlaubnis ihre Eignung nach Massgabe von § 11 Abs. 9 und § 12 Abs. 6 in
Verbindung mit den Anlagen 5 und 6 nachweisen. Wird die bis zum 31. Dezember 1998
- 53 -
erteilte Fahrerlaubnis nicht umgestellt, darf der Inhaber ab Vollendung des 50.
Lebensjahres keine Fahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen der Klassen C oder CE mehr
fuehren. Fuer die Erteilung einer Fahrerlaubnis dieser Klassen ist anschliessend § 24
Abs. 2 entsprechend anzuwenden. Fuer Fahrerlaubnisinhaber, die bis zum 31. Dezember
1999 das 50. Lebensjahr vollendet haben, tritt Satz 13 am 1. Januar 2001 in Kraft.
Bescheinigungen ueber die aerztliche Untersuchung oder Zeugnisse ueber die
augenaerztliche Untersuchung des Sehvermoegens, die nach den bis zum Ablauf des 14.
Juni 2007 vorgeschriebenen Mustern ausgefertigt worden sind, bleiben zwei Jahre
gueltig. Bescheinigungen ueber die aerztliche Untersuchung oder Zeugnisse ueber die
augenaerztliche Untersuchung des Sehvermoegens, die den Mustern der Anlagen 5 und 6
in der bis zum Ablauf des 14. Juni 2007 geltenden Fassung entsprechen, duerfen bis
zum 1. September 2007 weiter ausgefertigt werden.
10. (weggefallen)
11. (weggefallen)
11a. § 20 (Neuerteilung der Fahrerlaubnis nach Entzug der Klasse 3 alten Rechts)
Personen, denen eine Fahrerlaubnis alten Rechts der Klasse 3 entzogen wurde,
werden im Rahmen einer Neuerteilung nach § 20 auf Antrag ausser der Klasse
B auch die Klassen BE, C1 und C1E, sowie die Klasse A1, sofern die Klasse 3
vor dem 1. April 1980 erteilt war, ohne Ablegung der hierfuer erforderlichen
Fahrerlaubnispruefungen erteilt, wenn die Fahrerlaubnisbehoerde nicht die Ablegung
der Pruefung der Klasse B nach § 20 Abs. 2 angeordnet hat.
12. § 22 Abs. 2, § 25 Abs. 4 (Einholung von Auskuenften)
Sind die Daten des Betreffenden noch nicht im Zentralen Fahrerlaubnisregister
gespeichert, koennen die Auskuenfte nach § 22 Abs. 2 Satz 2 und § 25 Abs. 4 Satz 1
aus den oertlichen Fahrerlaubnisregistern eingeholt werden.
13. § 25 Abs. 1 und Anlage 8, § 26 Abs. 1 und Anlage 8, § 48 Abs. 3 und Anlage 8
(Fuehrerscheine, Fahrerlaubnis zur Fahrgastbefoerderung)
Fuehrerscheine, die nach den bis zum 31. Dezember 1998 vorgeschriebenen Mustern
oder nach den Vorschriften der Deutschen Demokratischen Republik, auch solche der
Nationalen Volksarmee, ausgefertigt worden sind, bleiben gueltig.
Bis zum 31. Dezember 1998 erteilte Fahrerlaubnisse zur Fahrgastbefoerderung in
Kraftomnibussen, Taxen, Mietwagen, Krankenkraftwagen oder Personenkraftwagen, mit
denen Ausflugsfahrten oder Ferienziel-Reisen (§ 48 Personenbefoerderungsgesetz)
durchgefuehrt werden und entsprechende Fuehrerscheine bleiben bis zum Ablauf ihrer
bisherigen Befristung gueltig. Die Regelung in Nummer 9 bleibt unberuehrt.
14. § 48 Abs. 3 (Weitergeltung der bisherigen Fuehrerscheine zur Fahrgastbefoerderung)
Fuehrerscheine zur Fahrgastbefoerderung, die nach den bis zum 1. September 2002
vorgeschriebenen Mustern ausgefertigt sind, bleiben gueltig. Fuehrerscheine zur
Fahrgastbefoerderung, die dem Muster 4 der Anlage 8 in der bis zum 1. September
2002 geltenden Fassung entsprechen, duerfen bis zum 31. Dezember 2002 weiter
ausgefertigt werden.
15. (weggefallen)
16. § 68 (Stellen fuer die Unterweisung in lebensrettenden Sofortmassnahmen und die
Ausbildung in Erster Hilfe)
Der Arbeiter-Samariter-Bund Deutschland, das Deutsche Rote Kreuz, die Johanniter-
Unfallhilfe und der Malteser-Hilfsdienst gelten bis zum 31. Dezember 2013 als
amtlich anerkannt. Die Anerkennung kann durch die oberste Landesbehoerde oder
die von ihr bestimmte oder nach Landesrecht zustaendige Stelle mit Auflagen
verbunden werden, um sicherzustellen, dass die Unterweisungen und Ausbildungen
ordnungsgemaess durchgefuehrt werden. Die Anerkennung ist im Einzelfall durch die
oberste Landesbehoerde oder die von ihr bestimmte oder nach Landesrecht zustaendige
Stelle fuer ihren jeweiligen Zustaendigkeitsbereich nach Massgabe von § 68 Abs.
2 Satz 5 zu widerrufen, wenn die in diesen Vorschriften bezeichneten Umstaende
jeweils vorliegen. Fuer die Aufsicht ist § 68 Abs. 2 Satz 6 und 7 entsprechend
anzuwenden.
17. § 70 (Kurse zur Wiederherstellung der Kraftfahreignung)
- 54 -
Kurse, die vor dem 1. Januar 1999 von den zustaendigen obersten Landesbehoerden
anerkannt und die von ihrem Traeger durchgefuehrt wurden, muessen bis zum 31.
Dezember 2009 erneut evaluiert sein.
18. (weggefallen)
§ 77 Verweis auf technische Regelwerke
Soweit in dieser Verordnung auf DIN-, EN- oder ISO/IEC-Normen Bezug genommen wird, sind
diese im Beuth Verlag GmbH, 10772 Berlin, erschienen. Sie sind beim Deutschen Patentamt
archivmaessig gesichert niedergelegt.
§ 78 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1999 in Kraft.
Anlage 1 (zu § 5 Abs. 2)
Mindestanforderungen an die Ausbildung von Bewerbern um eine
Pruefbescheinigung fuer Mofas nach § 5 Abs. 2 durch Fahrlehrer
Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2002, 3277
Bewerber um eine Mofa-Pruefbescheinigung muessen eine theoretische und praktische
Ausbildung durchlaufen.
1. Theoretische Ausbildung
1.1 Die theoretische Ausbildung muss mindestens sechs Doppelstunden zu je 90 Minuten
umfassen.
1.2 Die Ausbildungsbescheinigung (§ 5 Abs. 2) kann erteilt werden, wenn der Bewerber
nicht mehr als eine Doppelstunde versaeumt hat.
1.3 Die Bewerber sind zu Lerngruppen zusammenzufassen, die nicht mehr als 20
Teilnehmer haben duerfen.
1.4 Die theoretische Ausbildung ist als Kurs durchzufuehren, der fuer alle Teilnehmer
einer Lerngruppe gleichzeitig beginnt und endet. Der Kurs ist getrennt vom
theoretischen Unterricht fuer Bewerber um eine Fahrerlaubnis durchzufuehren. Kommt
ein solcher Kurs wegen zu geringer Teilnehmerzahl nicht zustande, koennen die
Bewerber am theoretischen Unterricht fuer die Klassen A, A1 oder M teilnehmen.
1.5 Ziel des Kurses ist es, verkehrsgerechtes und ruecksichtsvolles Verhalten im
Strassenverkehr zu erreichen. Die theoretische Ausbildung soll beim Kursteilnehmer
- zu sicherheitsbetonten Einstellungen und Verhaltensweisen fuehren,
- verantwortungsbewusstes Handeln im Strassenverkehr foerdern und
- das Entstehen verkehrsgefaehrdender Verhaltensweisen verhindern.
1.6 Der Kurs muss die in Anlage 1 zur Fahrschueler-Ausbildungsordnung enthaltenen
Sachgebiete fuer den theoretischen Unterricht umfassen, soweit diese fuer das
Fuehren von Mofas massgebend sind. Dabei sind in Kursen auch die Auswirkungen
technischer Manipulationen am Mofa auf die Sicherheit und die Umwelt sowie die
damit verbundenen Rechtsfolgen fuer den Fahrer zu verdeutlichen.
1.7 Die Auseinandersetzung mit dem Verhalten im Strassenverkehr muss die Erlebniswelt
von jugendlichen Kursteilnehmern einbeziehen.
1.8 Die Verkehrsvorschriften sind anhand praktischer Beispiele zu begruenden und
einsichtig zu machen.
2. Praktische Ausbildung
2.1 Die praktische Ausbildung muss mindestens eine Doppelstunde zu 90 Minuten
umfassen, wenn Bewerber einzeln ausgebildet werden.
2.2 Werden Bewerber in einer Gruppe unterrichtet, muss die praktische Ausbildung der
Gruppe mindestens zwei Doppelstunden zu je 90 Minuten umfassen.
- 55 -
2.3 Die Gruppe darf nicht mehr als vier Teilnehmer haben; fuer bis zu zwei Teilnehmer
muss fuer die gesamte Dauer der praktischen Ausbildung ein Mofa zur Verfuegung
stehen.
2.4 Ziel der praktischen Ausbildung ist es, die sichere Beherrschung eines Mofas zu
erreichen.
2.5 Es sind mindestens folgende Uebungen zur Fahrzeugbeherrschung durchzufuehren:
- Handhabung des Mofas,
- Anfahren und Halten,
- Geradeausfahren mit Schrittgeschwindigkeit,
- Fahren eines Kreises,
- Wenden,
- Abbremsen,
- Ausweichen.
2.6 Die Uebungen sind ausserhalb oeffentlicher Strassen oder auf verkehrsarmen Flaechen
durchzufuehren.
Anlage 2 (zu § 5 Abs. 2 und 4)
Ausbildungs- und Pruefbescheinigungen fuer Mofas
Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2002, 3278 - 3279
a) Ausbildungsbescheinigung fuer Mofas
--------------------------------------------------------------
I Ausbildungsbescheinigung I
I I
I ueber die Teilnahme an einer Ausbildung zum Fuehren von I
I Mofas gemaess § 5 Abs. 2 der Fahrerlaubnis-Verordnung. I
I I
I Name ........................ Vornamen ................... I
I Geburtsdatum ................ I
I Anschrift ................................................ I
I .......................................................... I
I hat an einem Ausbildungskurs entsprechend den Mindest- I
I anforderungen der Anlage 1 zur Fahrerlaubnis-Verordnung I
I teilgenommen. Der Kurs hat mindestens sechs Doppelstunden I
I (zu je 90 Minuten) theoretische Ausbildung und mindestens I
I eine Doppelstunde praktische Ausbildung im Einzel- I
I unterricht bzw. zwei Doppelstunden praktische Ausbildung I
I im Gruppenunterricht *) umfasst. I
I I
I Stempel der Fahrschule/Schule Datum ................ I
I I
I .......................... ........................... I
I (Unterschrift des (Unterschrift des I
I Fahrlehrers/Lehrers) Bewerbers) I
I I
I .......................... I
I (Unterschrift des Fahrschulinhabers oder verantwortlichen I
I Leiters des Ausbildungsbetriebes) I
I I
I ------------------ I
I *) Nichtzutreffendes streichen I
I I
--------------------------------------------------------------
b) Pruefbescheinigung fuer Mofas
Farbe: dunkelgrau; Breite 140 mm, Hoehe 105 mm, einmal faltbar auf
- 56 -
Format DIN A 7; Typendruck
(Vordere Aussenseite) (Hintere Aussenseite)
--------------------------------- ---------------------------------
I I I wird hiermit gemaess § 5 Abs. 4 I
I I I der Fahrerlaubnis-Verordnung I
I I I bescheinigt, dass er/sie die I
I Pruefbescheinigung I I zum Fuehren von Mofas (§ 4 I
I I I Abs. 1 Satz 2 Nr. 1) I
I zum Fuehren von I I erforderlichen Kenntnisse I
I Mofas I I der Verkehrsvorschriften I
I I I nachgewiesen hat und I
I I I und mit den Gefahren des I
I I I Strassenverkehrs und den zu I
I I I ihrer Abwehr erforderlichen I
I I I Verhaltensweisen vertraut I
I I I ist. I
I I I I
I I I ................., den ...... I
I I I ............................. I
I I I ............................. I
I I I Bescheinigende Stelle I
I I I I
I I I Stempel .................. I
I I I Unterschrift I
I I I I
--------------------------------- ---------------------------------
(Linke Innenseite) (Rechte Innenseite)
--------------------------------- ---------------------------------
I I I I
I Familienname I I ..................... I
I I I . . I
I ............................. I I . . I
I I I . . I
I Vornamen I I . . I
I I I . Lichtbild . I
I ............................. I I . . I
I I I . . I
I Geburtsdatum I I . . I
I I I . . I
I ............................. I I . . I
I I I ..................... I
I I I I
I Anschrift I I I
I I I I
I ............................. I I Stempel I
I I I I
I ............................. I I I
I I I I
I I I I
I I I I
I I I .................. I
I I I Unterschrift I
I I I I
I I I I
I I I I
--------------------------------- ---------------------------------
Anlage 3 (zu § 6 Abs. 7)
Umstellung von Fahrerlaubnissen alten Rechts und Umtausch von
Fuehrerscheinen nach bisherigen Mustern
- 57 -
(Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2004, 2096 - 2100 (2005, 379))
Bei der Umstellung von Fahrerlaubnissen alten Rechts auf die neuen Klassen und den
Umtausch von Fuehrerscheinen nach den bisherigen Mustern werden folgende Klassen
zugeteilt und im Fuehrerschein bestaetigt:
I. Fahrerlaubnisse und Fuehrerscheine nach der
Strassenverkehrs-Zulassungs-Ordnung
-------------------------------------------------------------------------------
Fahrerlaubnis- Datum der I unbeschraenkte I Zuteilung nur I weitere
klasse (alt) I Erteilung der I Fahrerlaubnis- I auf Antrag I Berechtigungen:
I Fahrerlaubnis I klassen (neu) I Klasse I Klasse und
I I I (Schluessel- I Schluesselzahl
I I I zahlen gemaess I gemaess Anlage 9
I I I Anlage 9) I
-------------------------------------------------------------------------------
1 I vor dem I A, A1, B, M, I I L 174, 175
I 1.12.54 I S, L I I
-------------------------------------------------------------------------------
1 I im Saarland I A, A1, B, M, I I L 174, 175
I nach dem I S, L I I
I 30.11.54 und I I I
I vor dem I I I
I 1.10.60 I I I
-------------------------------------------------------------------------------
1 I nach dem I A, A1, M, S, L I I L 174, 175
I 30.11.54 und I I I
I vor dem I I I
I 1.1.89 I I I
-------------------------------------------------------------------------------
1 I nach dem I A, A1, M, L I I L 174
I 31.12.88 I I I
-------------------------------------------------------------------------------
1a I vor dem I A, A1, M, S, L I I L 174, 175
I 1.1.89 I I I
-------------------------------------------------------------------------------
1a I nach dem I A +), A1, M, L I I L 174
I 31.12.88 I I I
-------------------------------------------------------------------------------
1 beschraenkt I nach dem I A1, M, S, L I I L 174, 175
auf Leicht- I 31.3.80 und I I I
kraftraeder I vor dem I I I
I 1.4.86 I I I
-------------------------------------------------------------------------------
1b I vor dem I A1, M, S, L I I L 174, 175
I 1.1.89 I I I
-------------------------------------------------------------------------------
1b I nach dem I A1, M, L I I L 174
I 31.12.88 I I I
-------------------------------------------------------------------------------
2 I vor dem I A, A1, B, BE, I I C 172
I 1.12.54 I C1, C1E, C, I I
I I CE, M, S, L, T I I
-------------------------------------------------------------------------------
2 I im Saarland I A, A1, B, BE, I I
I nach dem I C1, C1E, C, I I C 172
I 30.11.54 und I CE, M, S, L, T I I
I vor dem I I I
I 1.10.60 I I I
-------------------------------------------------------------------------------
2 I vor dem I A1, B, BE, C1, I I C 172
I 1.4.80 I C1E, C, CE, M, I I
I I S, L, T I I
- 58 -
-------------------------------------------------------------------------------
2 I nach dem I B, BE, C1, I I C 172
I 31.3.80 I C1E, C, CE, M, I I
I I S, L, T I I
-------------------------------------------------------------------------------
2 beschraenkt I nach dem I B, BE, C1, I C, CE 79 (L<= I C 172
auf Kombi- I 31.12.85 I C1E, M, S, L I 3), T ++) I
nationen I I I I
nach Art I I I I
eines I I I I
Sattelkraft- I I I
fahrzeugs I I I I
oder eines I I I I
Lastkraft- I I I I
wagens mit I I I I
drei Achsen I I I
-------------------------------------------------------------------------------
3 (a + b) I vor dem I A, A1, B, BE, I CE 79 (C1E I C1 171,
I 1.12.54 I C1, C1E, M, S, I > 12.000 kg, I L 174, 175
I I L I L <= 3), T ++)
-------------------------------------------------------------------------------
3 I im Saarland I A, A1, B, BE, I CE 79 (C1E I C1 171,
I nach dem I C1, C1E, M, S, I > 12.000 kg, I L 174, 175
I 30.11.54 und I L I L <= 3), T ++)
I vor dem I I I
I 1.10.60 I I I
-------------------------------------------------------------------------------
3 I vor dem I A1, B, BE, C1, I CE 79 (C1E I C1 171
I 1.4.80 I C1E, M, S, L I > 12.000 kg, I L 174, 175
I I I L <= 3), T ++)
-------------------------------------------------------------------------------
3 I nach dem I B, BE, C1, I CE 79 (C1E I C1 171
I 31.3.80 und I C1E, M, S, L I > 12.000 kg, I L 174, 175
I vor dem I I L <= 3), T ++)
I 1.1.89 I I I
-------------------------------------------------------------------------------
3 I nach dem I B, BE, C1, I CE 79 (C1E I C1 171
I 31.12.88 I C1E, M, S, L I > 12.000 kg, I L 174
I I I L <= 3), T ++)
-------------------------------------------------------------------------------
4 I vor dem I A, A1, B, M, I I L 174, 175
I 1.12.54 I S, L I I
-------------------------------------------------------------------------------
4 I im Saarland I A, A1, B, M, I I L 174, 175
I nach dem I S, L I I
I 30.11.54 und I I I
I vor dem I I I
I 1.10.60 I I I
-------------------------------------------------------------------------------
4 I vor dem I A1, M, S, L I I L 174, 175
I 1.4.80 I I I
-------------------------------------------------------------------------------
4 I nach dem I M, S, L I I L 174, 175
I 31.3.80 und I I I
I vor dem I I I
I 1.1.89 I I I
-------------------------------------------------------------------------------
4 I nach dem I M, L I I L 174
I 31.12.88 I I I
-------------------------------------------------------------------------------
5 I vor dem I M, S, L I I L 174, 175
I 1.4.80 I I I
- 59 -
-------------------------------------------------------------------------------
5 I nach dem I S, L I I L 174, 175
I 31.3.80 und I I I
I vor dem I I I
I 1.1.89 I I I
-------------------------------------------------------------------------------
5 I nach dem I L I I L 174
I 31.12.88 I I I
-------------------------------------------------------------------------------
*) § 6 Abs. 2 Satz 1 findet Anwendung.
++) nur fuer in der Land- oder Forstwirtschaft taetige Personen
-------------------------------------------------------------------------------
Fahrerlaubnisse zur Fahrgastbefoerderung (alt) I unbeschraenkte I Klasse und
I Fahrerlaubnis- Schluesselzahl
I klassen (neu) I gemaess Anlage 9
I I beschraenkter
I I Fahrerlaubnis-
I I klassen
-------------------------------------------------------------------------------
Fahrerlaubnis zur Fahrgastbefoerderung in I D1, D1E, D, I
Kraftomnibussen I DE I
-------------------------------------------------------------------------------
Fahrerlaubnis zur Fahrgastbefoerderung in I D1, D1E I
Kraftomnibussen beschraenkt auf Fahrzeuge I I
mit nicht mehr als 14 Fahrgastplaetzen I I
-------------------------------------------------------------------------------
Fahrerlaubnis zur Fahrgastbefoerderung in I D1, D1E I D 79 (S1
Kraftomnibussen beschraenkt auf Fahrzeuge I I <= 25/7.500 kg)
mit nicht mehr als 24 Fahrgastplaetzen oder I I DE 79 (S1
nicht mehr als 7.500 kg zulaessiger Gesamtmasse I <= 25/7.500 kg)
-------------------------------------------------------------------------------
II. Fahrerlaubnisse und Fuehrerscheine nach den Vorschriften der Deutschen
Demokratischen Republik
a) Vor dem 3. Oktober 1990 ausgestellte Fuehrerscheine
-------------------------------------------------------------------------------
DDR- I Datum der I unbeschraenkte I Zuteilung nur I weitere
Fahrerlaubnis- Erteilung der I Fahrerlaubnis- I auf Antrag I Berechtigungen:
klasse I Fahrerlaubnis I klassen (neu) I Klasse I Klasse und
I I I (Schluessel- I Schluesselzahl
I I I zahl gemaess I gemaess Anlage 9
I I I Anlage 9) I
-------------------------------------------------------------------------------
A I vor dem I A, A1, B, M, I I L 174, 175
I 1.12.54 I S, L I I
-------------------------------------------------------------------------------
A I nach dem I A, A1, M, S, L I I L 174, 175
I 30.11.54 und I I I
I vor dem I I I
I 1.1.89 I I I
-------------------------------------------------------------------------------
A I nach dem I A, A1, M, L I I L 174
I 31.12.88 I I I
-------------------------------------------------------------------------------
B I vor dem I A, A1, B, S, L I I L 174, 175
(beschraenkt I 1.12.54 I I I
auf Kraft- I I I I
wagen mit I I I I
nicht mehr I I I I
als 250 cm3 I I I I
- 60 -
Hubraum, I I I I
Elektro- I I I I
karren I I I I
- auch mit I I I I
Anhaenger - I I I I
sowie I I I I
maschinell I I I I
angetriebene I I I I
Kranken- I I I I
fahrstuehle) I I I I
-------------------------------------------------------------------------------
B I nach dem I A1, B, S, L I I L 174, 175
(beschraenkt) I 30.11.54 und I I I
I vor dem I I I
I 1.4.80 I I I
-------------------------------------------------------------------------------
B I nach dem I B, S, L I I L 174, 175
(beschraenkt) I 31.3.80 und I I I
I vor dem I I I
I 1.1.89 I I I
-------------------------------------------------------------------------------
B I nach dem I B, S, L I I L 174
(beschraenkt) I 31.12.88 I I I
-------------------------------------------------------------------------------
B I vor dem I A, A1, B, BE, I CE (79) (C1E I C1 171,
I 1.12.54 I C1, C1E, M, I > 12.000 kg, I L 174
I I S, L I L <= 3), T ++)
-------------------------------------------------------------------------------
B I nach dem I A1, B, BE, C1, I CE (79) (C1E I C1 171,
I 30.11.54 und I C1E, M, S, L I > 12.000 kg, I L 174, 175
I vor dem I I L <= 3), T ++)
I 1.4.80 I I I
-------------------------------------------------------------------------------
B I nach dem I B, BE, C1, I CE (79) (C1E I C1 171,
I 31.3.80 und I C1E, M, S, L I > 12.000 kg, I L 174, 175
I vor dem I I L <= 3), T ++)
I 1.1.89 I I I
-------------------------------------------------------------------------------
B I nach dem I B, BE, C1, I CE (79) (C1E I C1 171,
I 31.12.88 I C1E, M, S, L I > 12.000 kg, I L 174
I I I L <= 3), T ++)
-------------------------------------------------------------------------------
C I vor dem I A, A1, B, BE, I CE (79) (C1E I C 172
I 1.12.54 I C1, C1E, C, M, I > 12.000 kg, I
I I S, L I L <= 3), T ++)
-------------------------------------------------------------------------------
C I nach dem I A1, B, BE, C1, I CE (79) (C1E I C 172
I 30.11.54 und I C1E, C, M, I > 12.000 kg, I
I vor dem I S, L I L <= 3), T ++)
I 1.4.80 I I I
-------------------------------------------------------------------------------
C I nach dem I B, BE, C1, I CE (79) (C1E I C 172
I 31.3.80 I C1E, C, M, I > 12.000 kg, I
I I S, L I L <= 3), T ++)
-------------------------------------------------------------------------------
D I I B, BE, C1, I I
I I C1E, D1 +++), I I
I I D1E +++), D +++), I L 174
I I M, S, L I I
-------------------------------------------------------------------------------
BE I vor dem I B, BE, C1, I CE (79) (C1E I C1 171,
I 1.1.89 I C1E, M, S, L I > 12.000 kg, I L 174, 175
- 61 -
I I I L <= 3), T ++)
-------------------------------------------------------------------------------
BE I nach dem I B, BE, C1, I CE (79) (C1E I C1 171,
I 31.12.88 I C1E, M, S, L I > 12.000 kg, I L 174
I I I L <= 3), T ++)
-------------------------------------------------------------------------------
CE I I B, BE, C1, I I C 172
I I C1E, C, CE, M, I I
I I S, L, T I I
-------------------------------------------------------------------------------
DE I I B, BE, C1, I I
I I C1E, D 1 +++), I I
I I D1E +++), D +++), I
I I DE +++), M, S, I I
I I L, T I I
-------------------------------------------------------------------------------
M I vor dem I A, A1, B, M, I I L 174, 175
I 1.12.54 I S, L I I
-------------------------------------------------------------------------------
M I nach dem I A1, M, S, L I I L 174, 175
I 30.11.54 und I I I
I vor dem I I I
I 1.4.80 I I I
-------------------------------------------------------------------------------
M I nach dem I M, S, L I I L 174, 175
I 31.3.80 und I I I
I vor dem I I I
I 1.1.89 I I I
-------------------------------------------------------------------------------
M I nach dem I M, L I I L 174
I 31.12.88 I I I
-------------------------------------------------------------------------------
T I vor dem I M, S, L I I L 174, 175
I 1.4.80 I I I
-------------------------------------------------------------------------------
T I nach dem I L I I L 174, 175
I 31.3.80 und I I I
I vor dem I I I
I 1.1.89 I I I
-------------------------------------------------------------------------------
T I nach dem I L I I L 174
I 31.12.88 I I I
-------------------------------------------------------------------------------
++) nur fuer in der Land- und Forstwirtschaft taetige Personen
+++) wenn Fahrerlaubnis zur Fahrgastbefoerderung in Kraftomnibussen
b) Vor dem 1. Juni 1982 ausgestellte Fuehrerscheine
-------------------------------------------------------------------------------
DDR- I Datum der I unbeschraenkte I Zuteilung nur I weitere
Fahrerlaubnis- Erteilung der I Fahrerlaubnis- I auf Antrag I Berechtigungen:
klasse I Fahrerlaubnis I klassen (neu) I Klasse I Klasse und
I I I (Schluessel- I Schluesselzahl
I I I zahl gemaess I gemaess Anlage 9
I I I Anlage 9) I
-------------------------------------------------------------------------------
1 I vor dem I A, A1, B, M, I I L 174, 175
I 1.12.54 I S, L I I
-------------------------------------------------------------------------------
1 I nach dem I A, A1, M, S, L I I L 174, 175
I 30.11.54 I I I
-------------------------------------------------------------------------------
- 62 -
2 I vor dem I A, A1, B, M, I I L 174, 175
I 1.12.54 I S, L I I
-------------------------------------------------------------------------------
2 I nach dem I A1, B, M, S, L I I L 174, 175
I 30.11.54 und I I I
I vor dem I I I
I 1.4.80 I I I
-------------------------------------------------------------------------------
2 I nach dem I B, M, S, L I I L 174, 175
I 31.3.80 I I I
-------------------------------------------------------------------------------
3 I vor dem I A, A1, B, M, I I L 174, 175
I 1.12.54 I S, L I I
-------------------------------------------------------------------------------
3 I nach dem I A1, M, S, L I I L 174, 175
I 30.11.54 und I I I
I vor dem I I I
I 1.4.80 I I I
-------------------------------------------------------------------------------
3 I nach dem I M, S, L I I L 174, 175
I 31.3.80 I I I
-------------------------------------------------------------------------------
4 I vor dem I A, A1, B, BE, I CE (79) (C1E I C1 171,
I 1.12.54 I C1, C1E, M, I > 12.000 kg, I L 174, 175
I I S, L I L <= 3), T ++)
-------------------------------------------------------------------------------
4 I nach dem I A1, B, BE, C1, I CE (79) (C1E I C1 171,
I 30.11.54 und I C1E, M, S, L I > 12.000 kg, I L 174, 175
I vor dem I I L <= 3), T ++)
I 1.4.80 I I I
-------------------------------------------------------------------------------
4 I nach dem I B, BE, C1, I CE (79) (C1E I C1 171,
I 31.3.80 I C1E, M, S, L I > 12.000 kg, I L 174, 175
I I I L <= 3), T ++)
-------------------------------------------------------------------------------
5 I vor dem I A, A1, B, BE, I I C 172
I 1.12.54 I C1, C1E, C, I I
I I CE, M, S, L, T I I
-------------------------------------------------------------------------------
5 I nach dem I A1, B, BE, C1, I I C 172
I 30.11.54 und I C1E, C, CE, M, I I
I vor dem I S, L, T I I
I 1.4.80 I I I
-------------------------------------------------------------------------------
5 I nach dem I B, BE, C1, I I C 172
I 31.3.80 I C1E, C, CE, M, I I
I I S, L, T I I
-------------------------------------------------------------------------------
++) nur fuer in der Land- und Forstwirtschaft taetige Personen
c) Vor dem 1. April 1957 ausgestellte Fuehrerscheine
-------------------------------------------------------------------------------
DDR- I Datum der I unbeschraenkte I Zuteilung nur I weitere
Fahrerlaubnis- Erteilung der I Fahrerlaubnis- I auf Antrag I Berechtigungen:
klasse I Fahrerlaubnis I klassen (neu) I Klasse I Klasse und
I I I (Schluessel- I Schluesselzahl
I I I zahl gemaess I gemaess Anlage 9
I I I Anlage 9) I
-------------------------------------------------------------------------------
1 I I A, A1, B, M, I I L 174, 175
I I S, L I I
- 63 -
-------------------------------------------------------------------------------
2 I I A, A1, B, BE, I I C 172
I I C1, C1E, C, I I
I I CE, M, S, L, T I I
-------------------------------------------------------------------------------
3 I I A, A1, B, BE, I CE (79) (C1E I C1 171,
I I C1, C1E, M, I > 12.000 kg, I L 174, 175
I I S, L I L <= 3), T ++)
-------------------------------------------------------------------------------
4 I I A, A1, B, M, I I L 174, 175
I I S, L I I
-------------------------------------------------------------------------------
++) nur fuer in der Land- und Forstwirtschaft taetige Personen
d) vor dem 1. Juni 1982 ausgestellte Fahrerlaubnisscheine
-------------------------------------------------------------------------------
DDR- I Datum der I unbeschraenkte I Zuteilung nur I weitere
Fahrerlaubnis- Erteilung der I Fahrerlaubnis- auf Antrag I Berechtigungen:
klasse I Fahrerlaubnis I klassen (neu) I Klasse I Klasse und
I I I (Schluesselzahl Schluesselzahl
I I I gemaess Anlage 9) gemaess Anlage 9
-------------------------------------------------------------------------------
Langsam I vor dem I A1, M, S, L I I L 174, 175
fahrende I 1.4.80 I I I
Fahrzeuge I I I I
-------------------------------------------------------------------------------
Langsam I nach dem I M, S, L I I L 174, 175
fahrende I 31.3.80 I I I
Fahrzeuge I I I I
-------------------------------------------------------------------------------
Klein- I vor dem I A1, M, S, L I I L 174, 175
kraftraeder I 1.4.80 I I I
-------------------------------------------------------------------------------
Klein- I nach dem I M, S, L I I L 174, 175
kraftraeder I 31.3.80 I I I
-------------------------------------------------------------------------------
III. Fahrerlaubnisse und Fuehrerscheine der Bundeswehr
-------------------------------------------------------------------------------
Klasse der Fahr- I Unbeschraenkte I Zuteilung nur I weitere Berechtigungen:
erlaubnis der I Fahrerlaubnis- I auf Antrag I Klasse und Schluesselzahl
Bundeswehr I klassen des I Klasse I gemaess Anlage 9
(vor dem I Allgemeinen I (Schluessel- I
1.1.99 erteilt) I Fuehrerscheins I zahl gemaess I
I (neu) I Anlage 9) I
-------------------------------------------------------------------------------
A I A, A1, M, L I I
-------------------------------------------------------------------------------
A1 I A *), A1, M, L I I
-------------------------------------------------------------------------------
A2 I A1, M, L I I
-------------------------------------------------------------------------------
B I B, BE, C1, C1E, I I
I M, S, L I I
-------------------------------------------------------------------------------
C-7,5 t I B, BE, C1, C1E, I CE (79) (C1E > C1 171
I M, S, L I 12.000 kg, I
I I L <= 3), T ++)
-------------------------------------------------------------------------------
C vor dem I B, BE, C1, C1E, I I C 172
1.10.1995 erteilt C, CE, M, S, L, T I
- 64 -
-------------------------------------------------------------------------------
C nach dem I B, BE, C1, C1E, I CE (79) (C1E > C 172
30.9.1995 erteilt C, M, S, L I 12.000 kg, I
I I L <= 3), T ++)
-------------------------------------------------------------------------------
D vor dem I B, BE, C1, C1E, I I
1.10.1988 erteilt C, CE, D1, D1E, I I
I D, DE, M, S, L, I I
I T I I
-------------------------------------------------------------------------------
D nach dem I D1, D1E, D, DE, I I
30.9.1988 erteilt S I I
-------------------------------------------------------------------------------
C-7,5 t E I B, BE, C1, C1E, I CE (79) (C1E > C1 171
I M, S, L I 12.000 kg, L I
I I <= 3), T ++) I
-------------------------------------------------------------------------------
CE I B, BE, C1, C1E, I I C 172
I C, CE, M, S, L, I I
I T I I
-------------------------------------------------------------------------------
*) § 6 Abs. 2 Satz 1 findet Anwendung.
++) nur fuer in der Land- oder Forstwirtschaft taetige Personen
Anlage 4 (zu den §§ 11, 13 und 14)
Eignung und bedingte Eignung zum Fuehren von Kraftfahrzeugen
(Fundstelle: BGBl. I 1998, 2253 - 2259;
bzgl. der einzelnen Aenderungen vgl. Fussnote)
Vorbemerkung:
1. Die nachstehende Aufstellung enthaelt haeufiger vorkommende Erkrankungen und Maengel,
die die Eignung zum Fuehren von Kraftfahrzeugen laengere Zeit beeintraechtigen oder
aufheben koennen. Nicht aufgenommen sind Erkrankungen, die seltener vorkommen
oder nur kurzzeitig andauern (z.B. grippale Infekte, akute infektioese Magen-/
Darmstoerungen, Migraene, Heuschnupfen, Asthma).
2. Grundlage der im Rahmen der §§ 11, 13 oder 14 vorzunehmenden Beurteilung, ob
im Einzelfall Eignung oder bedingte Eignung vorliegt, ist in der Regel ein
aerztliches Gutachten (§ 11 Abs. 2 Satz 3), in besonderen Faellen ein medizinisch-
psychologisches Gutachten (§ 11 Abs. 3) oder ein Gutachten eines amtlich
anerkannten Sachverstaendigen oder Pruefers fuer den Kraftfahrzeugverkehr (§ 11 Abs.
4).
3. Die nachstehend vorgenommenen Bewertungen gelten fuer den Regelfall. Kompensationen
durch besondere menschliche Veranlagung, durch Gewoehnung, durch besondere
Einstellung oder durch besondere Verhaltenssteuerungen und -umstellungen sind
moeglich. Ergeben sich im Einzelfall in dieser Hinsicht Zweifel, kann eine
medizinisch-psychologische Begutachtung angezeigt sein.
-------------------------------------------------------------------------------
I Eignung oder I Beschraenkungen/Auflagen
I bedingte Eignung I bei bedingter Eignung
I-------------------------------------------------------
Krankheiten, Maengel I I Klassen C, I I Klassen C,
I Klassen A, I C1, CE, I Klassen A, I C1, CE,
I A1, B, BE, I C1E, D, D1, I A1, B, BE, I C1E, D, D1,
I M, S, L, T I DE, D1E, I M, S, L, T I DE, D1E,
I I FzF I I FzF
-------------------------------------------------------------------------------
1. Mangelndes I I I I
Sehvermoegen I I I I
siehe Anlage 6 I I I I
- 65 -
-------------------------------------------------------------------------------
2. Schwerhoerigkeit I I I I
und I I I I
Gehoerlosigkeit I I I I
2.1 Hochgradige I ja I ja I - I vorherige
Schwerhoerigkeit I wenn nicht I (bei C, C1, I I Bewaehrung
(Hoerverlust von I gleich- I CE, C1E) I I von 3 Jahren
60% und mehr), I zeitig I sonst nein I I Fahrpraxis
beidseitig I andere I I I auf Kfz der
sowie I schwer- I I I Klasse B
Gehoerlosigkeit, I wiegende I I I
beidseitig I Maengel I I I
I (z.B. Seh- I I I
I stoerungen, I I I
I Gleich- I I I
I gewichts- I I I
I stoerungen) I I I
2.2 Gehoerlosigkeit I ja I ja I - I wie 2.1
einseitig oder I wenn nicht I (bei C, C1, I I
beidseitig oder I gleich- I CE, C1E) I I
hochgradige I zeitig I sonst nein I I
Schwerhoerigkeit I andere I I I
einseitig oder I schwer- I I I
beidseitig I wiegende I I I
I Maengel I I I
I (z.B. Seh- I I I
I stoerungen, I I I
I Gleich- I I I
I gewichts- I I I
I stoerungen) I I I
2.3 Stoerungen des I nein I nein I - I -
Gleichgewichts I I I I
(staendig oder I I I I
anfallsweise I I I I
auftretend) I I I I
-------------------------------------------------------------------------------
3. Bewegungs- I ja I ja I ggf. Beschraenkung auf
behinderungen I I I bestimmte Fahrzeugarten
I I I oder Fahrzeuge, ggf. mit
I I I besonderen technischen
I I I Vorrichtungen gemaess
I I I aerztlichem Gutachten,
I I I evtl. zusaetzlich
I I I medizinisch-
I I I psychologisches Gutachten
I I I und/oder Gutachten eines
I I I amtlich anerkannten
I I I Sachverstaendigen oder
I I I Pruefers.
I I I
I I I Auflage:
I I I regelmaessige aerztliche
I I I Kontrolluntersuchungen;
I I I koennen entfallen, wenn
I I I Behinderung sich
I I I stabilisiert hat.
-------------------------------------------------------------------------------
4. Herz- und I I I I
Gefaess- I I I I
krankheiten I I I I
4.1 Herzrhythmus- I nein I nein I - I -
stoerungen mit I I I I
- 66 -
anfallsweiser I I I I
Bewusstseins- I I I I
truebung oder I I I I
Bewusstlosigkeit I I I I
- nach I ja ausnahmsweise regelmaessige I regelmaessige
erfolgreicher I I ja I Kontrollen I Kontrollen
Behandlung I I I I
durch Arznei- I I I I
mittel oder I I I I
Herzschritt- I I I I
macher I I I I
4.2 Hypertonie I I I I
(zu hoher Blut- I I I I
druck) I I I I
4.2.1 Bei staendigem I nein I nein I - I -
diastolischen I I I I
Wert von ueber I I I I
130 mmHg I I I I
4.2.2 Bei staendigem I ja I ja I Nachunter- I Nachunter-
diastolischen I I wenn keine I suchungen I suchungen
Wert von ueber I I anderen I I
100 bis 130 I I prognostisch I
mmHg I I ernsten I I
I I Symptome I I
I I vorliegen I I
4.3 Hypotonie I I I I
(zu niedriger I I I I
Blutdruck) I I I I
4.3.1 In der Regel I ja I ja I - I -
kein I I I I
Krankheitswert I I I I
4.3.2 Selteneres I ja I ja I - I -
Auftreten von I wenn durch I wenn durch I I
hypotonie- I Behandlung I Behandlung I I
bedingten, I die Blut- I die Blut- I I
anfallsartigen I druckwerte I druckwerte I I
Bewusstseins- I stabilisiert stabilisiert I
stoerungen I sind I sind I I
4.4 Koronare I I I I
Herzkrankheit I I I I
(Herzinfarkt) I I I I
4.4.1 Nach erstem I ja ausnahmsweise - I Nach-
Herzinfarkt I bei kompli- I ja I I untersuchung
I kations- I I I
I losem I I I
I Verlauf I I I
4.4.2 Nach zweitem I ja I nein I Nachunter- I -
Herzinfarkt I wenn keine I I suchung I
I Herz- I I I
I insuffizienz I I
I oder I I I
I gefaehrliche I I I
I Rhythmus- I I I
I stoerungen I I I
I vorliegen I I I
4.5 Herzleistungs- I I I I
schwaeche durch I I I I
angeborene oder I I I I
erworbene Herz- I I I I
fehler oder I I I I
sonstige I I I I
- 67 -
Ursachen I I I I
4.5.1 In Ruhe I nein I nein I - I -
auftretend I I I I
4.5.2 Bei I ja I nein I regelmaessige I -
gewoehnlichen I I I aerztliche I
Alltags- I I I Kontrolle, I
belastungen und
I I I Nachunter- I
bei besonderenI I I suchung in I
Belastungen I I I bestimmten I
I I I Fristen, I
I I Beschraenkung I
I I I auf einen I
I I I Fahrzeug- I
I I I typ, I
I I I Umkreis- I
I I I und I
I I I Tageszeit- I
I I beschraenkungen
4.6 Periphaere I ja I ja I - I -
Gefaess- I I I I
erkrankungen I I I I
-------------------------------------------------------------------------------
5. Zucker- I I I I
krankheit I I I I
5.1 Neigung zu I nein I nein I - I -
schweren I I I I
Stoffwechsel- I I I I
entgleisungen I I I I
5.2 Bei erstmaliger I ja I ja I - I -
Stoffwechsel- I nach I nach I I
entgleisung I Einstellung I Einstellung I I
oder neuer I I I I
Einstellung I I I I
5.3 Bei I ja I ja I - I Nach-
ausgeglichener I ausnahmsweise, I untersuchung
Stoffwechsel- I I bei guter I I
lage unter I I Stoff- I I
Therapie mit I I wechsel- I I
Diaet oder I I fuehrung I I
oralen I I ohne Unter- I I
Antidiabetika I I zuckerung I I
I I ueber etwa I I
I I 3 Monate I I
I I I I
5.4 Mit Insulin I ja I wie 5.3 I - I regelmaessige
behandelte I I I I Kontrollen
Diabetiker I I I I
5.5 Bei I I I I
Komplikationen I I I I
siehe auch I I I I
Nummer 1, 4, 6 I I I I
und 10 I I I I
-------------------------------------------------------------------------------
6. Krankheiten des I I I I
Nervensystems I I I I
6.1 Erkrankungen I ja I nein I bei fort- I -
und Folgen von I abhaengig I I schreiten- I
Verletzungen I von der I I dem Verlauf I
des Rueckenmarks I Symptomatik I I Nachunter- I
I I I suchungen I
6.2 Erkrankungen I ja I nein I bei fort- I -
der neuro- I abhaengig I I schreiten- I
- 68 -
muskulaeren I von der I I dem Verlauf I
Peripherie I Symptomatik I I Nachunter- I
I I I suchungen I
6.3 Parkinsonsche I ja I nein I Nachunter- I -
Krankheit I bei I I suchungen I
I leichten I I in I
I Faellen und I I Abstaenden I
I erfolg- I I von 1, 2 I
I reicher I I und 4 I
I Therapie I I Jahren I
6.4 Kreislauf- I ja I nein I Nachunter- I -
abhaengige I nach erfolg- I suchungen I
Stoerungen der I reicher I I in I
Hirntaetigkeit I Therapie I I Abstaenden I
I und I I von 1, 2 I
I Abklingen I I und 4 I
I des akuten I I Jahren I
I Ereignisses I I I
I ohne Rueck- I I I
I fallgefahr I I I
6.5 Zustaende nach I I I I
Hirn- I I I I
verletzungen I I I I
und Hirn- I I I I
operationen, I I I I
angeborene und I I I I
fruehkindlich I I I I
erworbene I I I I
Hirnschaeden I I I I
6.5.1 Schaedelhirn- I ja I ja I bei I bei
verletzungen I in der I in der I Rezidiv- I Rezidiv-
oder Hirn- I Regel nach I Regel nach I gefahr nach I gefahr nach
operationen I 3 Monaten I 3 Monaten I Operationen I Operationen
ohne Substanz- I I I von Hirn- I von Hirn-
schaeden I I I krankheiten I krankheiten
I I I Nachunter- I Nach-
I I I suchung I untersuchung
6.5.2 Substanzschaeden I ja I ja I bei I bei
durch I unter I unter I Rezidiv- I Rezidiv-
Verletzungen I Beruecksich- I Beruecksich- I gefahr nach I gefahr nach
oder I tigung von I tigung von I Operationen I Operationen
Operationen I Stoerungen I Stoerungen I von Hirn- I von Hirn-
I der I der I krankheiten I krankheiten
I Motorik, I Motorik, I Nachunter- I Nach-
I chron.- I chron.- I suchung I untersuchung
I hirn- I hirn- I I
I organischer I organischer I I
I Psycho- I Psycho- I I
I syndrome I syndrome I I
I und hirn- I und hirn- I I
I organischer I organischer I I
I Wesens- I Wesens- I I
I aenderungen I aenderungen I I
6.5.3 Angeborene oder I I I I
fruehkindliche I I I I
Hirnschaeden I I I I
Siehe Nummer I I I I
6.5.2 I I I I
6.6 Anfallsleiden ausnahmsweise ausnahmsweise Nachunter- I Nachunter-
I ja, I ja, I suchungen I suchungen
I wenn kein I wenn kein I in I in Abstaenden
I wesentliches wesentliches Abstaenden I von 1, 2 und
- 69 -
I Risiko von I Risiko von I von 1, 2 I 4 Jahren
I Anfalls- I Anfalls- I und 4 I
I rezidiven I rezidiven I Jahren I
I mehr I mehr I I
I besteht, I besteht, I I
I z.B. 2 I z.B. 5 I I
I Jahre I Jahre I I
I anfallsfrei I anfallsfrei I I
I I ohne I I
I I Therapie I I
-------------------------------------------------------------------------------
7. Psychische I I I I
(geistige) I I I I
Stoerungen I I I I
7.1 Organische I I I I
Psychosen I I I I
7.1.1 akut I nein I nein I - I -
7.1.2 nach Abklingen I ja I ja I in der I in der
I abhaengig I abhaengig I Regel Nach- I Regel Nach-
I von der Art I von der Art I unter- I untersuchung
I und I und I suchung I
I Prognose I Prognose I I
I des Grund- I des Grund- I I
I leidens, I leidens, I I
I wenn bei I wenn bei I I
I positiver I positiver I I
I Beurteilung I Beurteilung I I
I des Grund- I des Grund- I I
I leidens I leidens I I
I keine Rest- I keine Rest- I I
I symptome I symptome I I
I und kein I und kein I I
I 7.2 I 7.2 I I
7.2 Chronische I I I I
hirnorganische I I I I
Psychosyndrome I I I I
7.2.1 leicht I ja ausnahmsweise Nach- I Nach-
I abhaengig I ja I untersuchung untersuchung
I von Art und I I I
I Schwere I I I
7.2.2 schwer I nein I nein I - I -
7.3 Schwere Alters- I nein I nein I - I -
demenz und I I I I
schwere I I I I
Persoenlichkeits-I I I I
veraenderungen I I I I
durch I I I I
pathologische I I I I
Alterungs- I I I I
prozesse I I I I
7.4 Schwere I I I I
Intelligenz- I I I I
stoerungen/ I I I I
geistige I I I I
Behinderung I I I I
7.4.1 leicht I ja I ja I - I -
I wenn keine I wenn keine I I
Persoenlichkeits- Persoenlichkeits- I
I stoerung I stoerung I I
7.4.2 schwer ausnahmsweise ausnahmsweise - I -
I ja, I ja, I I
I wenn keine I wenn keine I I
- 70 -
Persoenlichkeits- Persoenlichkeits- I
I stoerung I stoerung I I
I (Unter- I (Unter- I I
I suchung der I suchung der I I
Persoenlichkeits- Persoenlichkeits- I
I struktur I struktur I I
I und des I und des I I
individuellen individuellen I I
I Leistungs- I Leistungs- I I
I vermoegens) I vermoegens) I I
7.5 Affektive I I I I
Psychosen I I I I
7.5.1 bei allen I nein I nein I - I -
Manien und sehr I I I I
schweren I I I I
Depressionen I I I I
7.5.2 nach Abklingen I ja I ja I regelmaessige I regelmaessige
der manischen I wenn nicht I bei I Kontrollen I Kontrollen
Phase und der I mit einem I Symptom- I I
relevanten I Wieder- I freiheit I I
Symptome einer I auftreten I I I
sehr schweren I gerechnet I I I
Depression I werden muss, I I I
I gegebenen- I I I
I falls unter I I I
medikamentoeser I I
I Behandlung I I I
7.5.3 bei mehreren I nein I nein I - I -
manischen oder I I I I
sehr schweren I I I I
depressiven I I I I
Phasen mit I I I I
kurzen I I I I
Intervallen I I I I
7.5.4 nach Abklingen I ja I nein I regelmaessige I -
der Phasen I wenn I I Kontrollen I
I Krankheits- I I I
I aktivitaet I I I
I geringer I I I
I und mit I I I
I einer I I I
I Verlaufs- I I I
I form in der I I I
I voran- I I I
I gegangenen I I I
I Schwere I I I
I nicht mehr I I I
I gerechnet I I I
I werden muss I I I
7.6 Schizophrene I I I I
Psychosen I I I I
7.6.1 akut I nein I nein I - I -
7.6.2 nach Ablauf I ja ausnahmsweise - I -
I wenn keine I ja, I I
I Stoerungen I nur unter I I
I nachweisbar I besonders I I
I sind, die I guenstigen I I
I das I Umstaenden I I
I Realitaets- I I I
I urteil I I I
I erheblich I I I
beeintraechtigen I I
- 71 -
I I I I
7.6.3 bei mehreren I ja ausnahmsweise regelmaessige I regelmaessige
psychotischen I I ja, I Kontrollen I Kontrollen
Episoden I I nur unter I I
I I besonders I I
I I guenstigen I I
I I Umstaenden I I
-------------------------------------------------------------------------------
8. Alkohol I I I I
8.1 Missbrauch I nein I nein I - I -
(Das Fuehren von I I I I
Fahrzeugen I I I I
und ein die I I I I
Fahrsicherheit I I I I
beeintraechtigender I I I
Alkoholkonsum I I I I
kann nicht I I I I
hinreichend I I I I
sicher getrennt I I I I
werden.) I I I I
8.2 nach Beendigung I ja I ja I - I -
des Missbrauchs I wenn die I wenn die I I
I Aenderung I Aenderung I I
I des Trink- I des Trink- I I
I verhaltens I verhaltens I I
I gefestigt I gefestigt I I
I ist I ist I I
8.3 Abhaengigkeit I nein I nein I - I -
8.4 nach I ja I ja I - I -
Abhaengigkeit I wenn Ab- I wenn Ab- I I
(Entwoehnungs- I haengigkeit I haengigkeit I I
behandlung) I nicht mehr I nicht mehr I I
I besteht und I besteht und I I
I in der I in der I I
I Regel ein I Regel ein I I
I Jahr I Jahr I I
I Abstinenz I Abstinenz I I
I nach- I nach- I I
I gewiesen I gewiesen I I
I ist I ist I I
-------------------------------------------------------------------------------
9. Betaeubungs- I I I I
mittel, andere I I I I
psychoaktiv I I I I
wirkende Stoffe I I I I
und Arznei- I I I I
mittel I I I I
9.1 Einnahme von I nein I nein I - I -
Betaeubungs- I I I I
mitteln im I I I I
Sinne des I I I I
Betaeubungs- I I I I
mittelgesetzes I I I I
(ausgenommen I I I I
Cannabis) I I I I
9.2 Einnahme von I I I I
Cannabis I I I I
9.2.1 Regelmaessige I nein I nein I - I -
Einnahme von I I I I
Cannabis I I I I
9.2.2 gelegentliche I ja I ja I - I -
Einnahme von I wenn I wenn I I
- 72 -
Cannabis I Trennung I Trennung I I
I von Konsum I von Konsum I I
I und Fahren I und Fahren I I
I und kein I und kein I I
zusaetzlicher zusaetzlicher I I
I Gebrauch I Gebrauch I I
I von Alkohol I von Alkohol I I
I oder I oder I I
I anderen I anderen I I
I psychoaktiv I psychoaktiv I I
I wirkenden I wirkenden I I
I Stoffen, I Stoffen, I I
I keine I keine I I
I Stoerung der I Stoerung der I I
Persoenlichkeit, Persoenlichkeit, I
I kein I kein I I
I Kontroll- I Kontroll- I I
I verlust I verlust I I
9.3 Abhaengigkeit I nein I nein I - I -
von Betaeubungs- I I I I
mitteln im I I I I
Sinne des I I I I
Betaeubungs- I I I I
mittelgesetzes I I I I
oder von I I I I
anderen psycho- I I I I
aktiv wirkenden I I I I
Stoffen I I I I
9.4 Missbraeuchliche I nein I nein I - I -
Einnahme I I I I
(regelmaessig I I I I
uebermaessiger I I I I
Gebrauch) von I I I I
psychoaktiv I I I I
wirkenden I I I I
Arzneimitteln I I I I
und anderen I I I I
psychoaktiv I I I I
wirkenden I I I I
Stoffen I I I I
9.5 nach Entgiftung I ja I ja I regelmaessige I regelmaessige
und Entwoehnung I nach ein- I nach ein- I Kontrollen I Kontrollen
I jaehriger I jaehriger I I
I Abstinenz I Abstinenz I I
9.6 Dauerbehandlung I I I I
mit Arznei- I I I I
mitteln I I I I
9.6.1 Vergiftung I nein I nein I - I -
9.6.2 Beeintraechtigung nein I nein I - I -
der Leistungs- I I I I
faehigkeit zum I I I I
Fuehren von I I I I
Kraftfahrzeugen I I I I
unter das I I I I
erforderliche I I I I
Mass I I I I
-------------------------------------------------------------------------------
10. Nieren- I I I I
erkrankungen I I I I
10.1 schwere Nieren- I nein I nein I - I -
insuffizienz I I I I
mit erheblicher I I I I
- 73 -
Beeintraechtigung I I I
10.2 Nieren- I ja ausnahmsweise staendige I staendige
insuffizienz in I wenn keine I ja I aerztliche I aerztliche
Dialyse- Komplikationen I Betreuung I Betreuung
behandlung I oder I I und I und
I Begleit- I I Kontrolle, I Kontrolle,
I erkrankungen I Nachunter- I Nachunter-
I I I suchung I suchung
10.3 erfolgreiche I ja I ja I aerztliche I aerztliche
Nieren- I I I Betreuung I Betreuung
transplantation I I I und I und
mit normaler I I I Kontrolle, I Kontrolle,
Nierenfunktion I I I jaehrliche I jaehrliche
I I I Nachunter- I Nachunter-
I I I suchung I suchung
10.4 bei I I I I
Komplikationen I I I I
oder Begleit- I I I I
erkrankungen I I I I
siehe auch I I I I
Nummer 1, 4 I I I I
und 5 I I I I
-------------------------------------------------------------------------------
11. Verschiedenes I I I I
11.1 Organ- I I I I
transplantation I I I I
Die Beurteilung I I I I
richtet sich I I I I
nach den I I I I
Beurteilungs- I I I I
grundsaetzen zu I I I I
den betroffenen I I I I
Organen I I I I
11.2 Schlafstoerungen I I I I
11.2.1 unbehandelte I nein I nein I I
Schlafstoerung I wenn mess- I wenn mess- I I
mit Tages- I bare auf- I bare auf- I I
schlaefrigkeit I faellige I faellige I I
I Tages- I Tages- I I
I schlaefrigkeit schlaefrigkeit I
I vorliegt I vorliegt I I
11.2.2 behandelte I ja I ja I Regelmaessige I Regelmaessige
Schlafstoerung I wenn keine I wenn keine I Kontrollen I Kontrollen
mit Tages- I messbare I messbare I von Tages- I von Tages-
schlaefrigkeit I auffaellige I auffaellige I schlaefrigkeit schlaefrig-
I Tages- I Tages- I I keit
I schlaefrigkeit schlaefrigkeit I
I mehr vor- I mehr vor I I
I liegt I liegt I I
11.3 Schwere Lungen- I nein I nein I I
und Bronchial- I I I I
erkrankungen I I I I
mit schweren I I I I
Rueckwirkungen I I I I
auf die Herz- I I I I
Kreislauf- I I I I
Dynamik I I I I
-------------------------------------------------------------------------------
Anlage 5 (zu § 11 Abs. 9, § 48 Abs. 4 und 5)
- 74 -
Eignungsuntersuchungen fuer Bewerber und Inhaber der Klassen C, C1, D,
D1 und der zugehoerigen Anhaengerklassen E sowie der Fahrerlaubnis zur
Fahrgastbefoerderung
Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 1998, 2260 - 2263;
bzgl. der einzelnen Aenderungen vgl. Fussnote
1. Bewerber um die Erteilung oder Verlaengerung einer Fahrerlaubnis der Klassen C, C1,
CE, C1E, D, D1, DE, D1E sowie der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbefoerderung muessen sich
untersuchen lassen, ob Erkrankungen vorliegen, die die Eignung oder die bedingte
Eignung ausschliessen. Sie haben hierueber einen Nachweis gemaess dem Muster dieser
Anlage vorzulegen.
2. Bewerber um die Erteilung oder Verlaengerung einer Fahrerlaubnis der Klassen D, D1,
DE, D1E sowie einer Fahrerlaubnis zur Fahrgastbefoerderung muessen ausserdem besondere
Anforderungen hinsichtlich:
a) Belastbarkeit,
b) Orientierungsleistung,
c) Konzentrationsleistung,
d) Aufmerksamkeitsleistung,
e) Reaktionsfaehigkeit
erfuellen.
Die zur Untersuchung dieser Merkmale eingesetzten Verfahren muessen nach dem Stand
der Wissenschaft standardisiert und unter Aspekten der Verkehrssicherheit validiert
sein.
Der Nachweis ueber die Erfuellung dieser Anforderungen ist unter Beachtung
der Grundsaetze nach Anlage 15 durch Beibringung eines betriebs- oder
arbeitsmedizinischen Gutachtens nach § 11 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 oder eines Gutachtens
einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle fuer Fahreignung fuehren
- von Bewerbern um die Erteilung einer Fahrerlaubnis der Klassen D, D1, DE, D1E und
der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbefoerderung,
- von Bewerbern um die Verlaengerung einer Fahrerlaubnis der Klassen D, D1, DE und
D1E ab Vollendung des 50. Lebensjahres,
- von Bewerbern um die Verlaengerung einer Fahrerlaubnis zur Fahrgastbefoerderung ab
Vollendung des 60. Lebensjahres.
3. Die Nachweise nach Nummer 1 und 2 duerfen bei Antragstellung nicht aelter als ein
Jahr sein.
Muster
Bescheinigung ueber die aerztliche Untersuchung
von Bewerbern um die Erteilung oder Verlaengerung einer Fahrerlaubnis der Klassen
C, C1, CE, C1E, D, D1, DE, D1E oder der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbefoerderung fuer
Taxen, Mietwagen, Krankenkraftwagen oder Personenkraftwagen im Linienverkehr oder bei
gewerbsmaessigen Ausflugsfahrten oder Ferienziel-Reisen nach § 11 Abs. 9 und § 48 Abs. 4
und 5 der Fahrerlaubnis-Verordnung
Teil I (verbleibt beim Arzt)
1. Personalien des Bewerbers
Familienname, Vorname ..............................................
Tag der Geburt ..............................................
Ort der Geburt ..............................................
Wohnort ..............................................
Strasse/Hausnummer ..............................................
--------------------------------------------------------------------
I I
I Hinweis fuer den untersuchenden Arzt: I
2. I I
- 75 -
I Die Bescheinigung nach Teil II soll der Fahrerlaubnis- I
I behoerde vor Erteilung der Fahrerlaubnis Kenntnisse I
I darueber verschaffen, ob bei dem Bewerber I
I Beeintraechtigungen des koerperlichen oder geistigen I
I Leistungsvermoegens vorliegen, die Bedenken gegen I
I seine Eignung zum Fuehren von Kraftfahrzeugen I
I begruenden und gegebenenfalls Anlass fuer eine weiter- I
I gehende Untersuchung vor Erteilung der Fahrerlaubnis I
I geben. I
I Hierfuer reicht in der Regel eine orientierende I
I Untersuchung (sogenanntes "screening") der im I
I folgenden genannten Bereiche aus; in Zweifelsfaellen I
I ist die Konsultation anderer Aerzte nicht I
I ausgeschlossen. I
I I
--------------------------------------------------------------------
3. Vorgeschichte
---
I I keine die Fahrfaehigkeit einschraenkende Krankheiten oder
--- Unfaelle durchgemacht
---
I I falls ja, welche: ..............................................
---
....................................................................
4. Daten
Groesse .......... (cm) .......... Gewicht .......... (kg).
RR ...... / ...... mmHg Puls .......... Schlaege in der Minute
Urin E .......... Z .......... Sed
Fluestersprache R .......... m L .......... m
5. Allgemeiner Gesundheitszustand
---
I I gut
---
---
I I falls nicht ausreichend, naehere Erlaeuterung:
---
....................................................................
....................................................................
6. Koerperbehinderungen
---
I I keine die Fahrfaehigkeit einschraenkende Behinderung
---
---
I I falls ja, welche: ..............................................
---
....................................................................
7. Herz/Kreislauf
---
I I kein Anzeichen fuer Herz-/Kreislaufstoerungen
---
---
I I falls ja, welche: ..............................................
---
....................................................................
8. Blut
---
I I keine Anzeichen einer schweren Bluterkrankung
---
---
I I falls ja, welche: ..............................................
---
....................................................................
- 76 -
9. Erkrankungen der Niere
---
I I keine Anzeichen einer schweren Insuffizienz
---
---
I I falls ja, welche: ..............................................
---
....................................................................
10. Endokrine Stoerungen
---
I I keine Anzeichen einer Zuckerkrankheit
---
---
I I Zuckerkrankheit - falls bekannt: mit/ohne Insulinbehandlung
---
---
I I keine Anzeichen fuer sonstige endokrine Stoerungen
---
---
I I falls ja, welche: ..............................................
---
....................................................................
11. Nervensystem
---
I I keine Anzeichen fuer Stoerungen
---
---
I I falls ja, welche: ..............................................
---
....................................................................
12. Psychische Erkrankungen/Sucht (Alkohol, Drogen, Arzneimittel)
---
I I keine Anzeichen einer Geistes- oder Suchterkrankung
---
---
I I falls ja, welche: ..............................................
---
....................................................................
13. Gehoer
---
I I keine Anzeichen fuer eine schwere Stoerung des Hoervermoegens
---
---
I I falls ja, welche: ..............................................
---
....................................................................
14. Erkrankungen mit erhoehten Tagesschlaefrigkeit (z. B. Schlafstoerungen)
---
I I keine Anzeigen fuer Erkrankung mit erhoehter Tagesschlaefrigkeit
---
---
I I Falls ja, welche : .............................................
--- ................................................................
Muster
Bescheinigung ueber die aerztliche Untersuchung
von Bewerbern um die Erteilung oder Verlaengerung einer Fahrerlaubnis der Klassen
C, C1, CE, C1E, D, D1, DE, D1E oder der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbefoerderung fuer
- 77 -
Taxen, Mietwagen, Krankenkraftwagen oder Personenkraftwagen im Linienverkehr oder bei
gewerbsmaessigen Ausflugsfahrten oder Ferienziel-Reisen nach § 11 Abs. 9 und § 48 Abs. 4
und 5 der Fahrerlaubnis-Verordnung
Teil II (dem Bewerber auszuhaendigen)
Aufgrund der Angaben des Untersuchten
Familienname, Vorname ..............................................
Tag der Geburt ..............................................
Ort der Geburt ..............................................
Wohnort ..............................................
Strasse/Hausnummer ..............................................
und der von mir in dem nach Teil I vorgesehenen Umfang erhobenen Befunde
empfehle ich vor Erteilung der Fahrerlaubnis
---
I I keine weitergehende Untersuchung, da keine Beeintraechtigungen
--- des koerperlichen oder geistigen Leistungsvermoegens festgestellt
werden konnten,
---
I I eine weitergehende Untersuchung wegen (Angabe der entsprechenden
--- Befunde):
....................................................................
....................................................................
....................................................................
....................................................................
....................................................................
Name und Anschrift des Arztes Datum und Unterschrift
.................................... ...............................
Anlage 6 (zu den §§ 12, 48 Abs. 4 und 5)
Anforderungen an das Sehvermoegen
(Fundstelle: BGBl. I 2002, 3285 - 3292;
bzgl. der einzelnen Aenderungen vgl. Fussnote)
1. Klassen A, A1, B, BE, M, S, L und T
1.1 Sehtest (§ 12 Abs. 2)
Der Sehtest (§ 12 Abs. 2) ist bestanden, wenn die zentrale Tagessehschaerfe
mit oder ohne Sehhilfen mindestens betraegt: 0,7/0,7. Ueber den Sehtest ist eine
Sehtestbescheinigung nach § 12 Abs. 3 zu erstellen.
1.2 Augenaerztliche Untersuchung (§ 12 Abs. 5)
Besteht der Bewerber den Sehtest nicht, ist eine augenaerztliche Untersuchung
erforderlich. Es muessen folgende Mindestanforderungen erfuellt sein:
1.2.1 Zentrale Tagessehschaerfe
Fehlsichtigkeiten muessen - soweit moeglich und vertraeglich - korrigiert werden.
Dabei duerfen folgende Sehschaerfenwerte nicht unterschritten werden:
Bei Beidaeugigkeit:
Sehschaerfe des besseren Auges oder beidaeugige Gesamtsehschaerfe: 0,5,
Sehschaerfe des schlechteren Auges: 0,2.
Bei Einaeugigkeit (d. h. Sehschaerfe des schlechteren Auges unter 0,2): 0,6.
1.2.2 Uebrige Sehfunktionen
Gesichtsfeld:
Normales Gesichtsfeld eines Auges oder ein gleichwertiges beidaeugiges
Gesichtsfeld mit einem horizontalen Durchmesser von mindestens 120 Grad,
insbesondere muss das zentrale Gesichtsfeld bis 30 Grad normal sein. Insgesamt
sollte das Gesichtsfeld jedes Auges an mindestens 100 Orten geprueft werden.
Ergeben sich unklare Defekte oder steht nicht zweifelsfrei fest, dass die
Mindestanforderungen erfuellt werden, so hat eine Nachpruefung an einem manuellen
Perimeter nach Goldmann mit der Marke III/4 zu erfolgen.
Beweglichkeit:
- 78 -
Bei Beidaeugigkeit sind Augenzittern sowie Schielen ohne Doppeltsehen in
zentralem Blickfeld bei normaler Kopfhaltung zulaessig. Doppeltsehen ausserhalb
eines zentralen Blickfeldbereichs von 20 Grad im Durchmesser ist zulaessig. Bei
Einaeugigkeit normale Beweglichkeit des funktionstuechtigen Auges.
2. Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE, D1E und der Fahrerlaubnis zur
Fahrgastbefoerderung (§ 12 Abs. 6, § 48 Abs. 4 Nr. 4 und Abs. 5 Nr. 2)
Bewerber um die Erteilung oder Verlaengerung der Fahrerlaubnis muessen die
nachfolgenden Mindestanforderungen an das Sehvermoegen erfuellen:
2.1 Untersuchung durch einen Augenarzt, einen Arzt mit der Gebietsbezeichnung
"Arbeitsmedizin", einen Arzt mit der Zusatzbezeichnung "Betriebsmedizin",
einen Arzt bei einer Begutachtungsstelle fuer Fahreignung, einen Arzt des
Gesundheitsamtes oder einen anderen Arzt der oeffentlichen Verwaltung.
Ueber die Untersuchung ist eine Bescheinigung gemaess dem Muster dieser Anlage zu
erstellen.
2.1.1 Zentrale Tagessehschaerfe
Feststellung unter Einhaltung der DIN 58220, Ausgabe Januar 1997.
Fehlsichtigkeiten muessen - soweit moeglich und vertraeglich - korrigiert werden.
Dabei duerfen folgende Sehschaerfenwerte nicht unterschritten werden: Sehschaerfe
des besseren Auges oder beidaeugige Gesamtsehschaerfe: 1,0, Sehschaerfe des
schlechteren Auges: 0,8.
Die Korrektur mit Glaesern von mehr als plus 8,0 Dioptrien (sphaerisches
Aequivalent) ist nicht zulaessig; dies gilt nicht fuer intraokulare Linsen oder
Kontaktlinsen.
2.1.2 Uebrige Sehfunktionen
Normales Farbensehen (geprueft mit zwei unterschiedlichen Prueftafeln,
beispielsweise Tafeln nach Ishihara oder Velhagen).
Normales Gesichtsfeld, geprueft mit einem automatischen Halbkugelperimeter, das
mit einer ueberschwelligen Pruefmethodik das Gesichtsfeld bis 70 Grad nach beiden
Seiten und bis 30 Grad nach oben und unten untersucht. Insgesamt sollte das
Gesichtsfeld jedes Auges an mindestens 100 Orten geprueft werden. Alternativ
kann eine Pruefung mit einem manuellen Perimeter nach Goldmann mit mindestens
vier Pruefmarken (z. B. III/4, I/4, I/2 und I/1) an jeweils mindestens 12 Orten
pro Pruefmarke erfolgen.
Normales Stereosehen, geprueft mit einem geeigneten Test (z. B. Random-Dot-
Teste).
2.2 Augenaerztliche Untersuchung
Koennen die Voraussetzungen bei der Untersuchung nach Nr. 2.1 nicht zweifelsfrei
festgestellt werden, ist zusaetzlich eine augenaerztliche Untersuchung
erforderlich. Sind nur die Anforderungen an das normale Farbensehen nicht
erfuellt, ist eine zusaetzliche augenaerztliche Untersuchung entbehrlich, wenn das
Farbensehen bereits Gegenstand einer frueheren augenaerztlichen Untersuchung war
und hierbei die Anforderungen bei nicht normalem Farbensehen nach den Ziffern
2.2.2 und 2.2.3.2 erfuellt wurden.
Ueber die nach Satz 1 erforderliche Untersuchung ist ein Zeugnis gemaess dem
Muster dieser Anlage zu erstellen.
Es muessen folgende Mindestanforderungen erfuellt sein:
2.2.1 Zentrale Tagessehschaerfe
Fehlsichtigkeiten muessen - soweit moeglich und vertraeglich - korrigiert werden.
Dabei duerfen folgende Sehschaerfenwerte nicht unterschritten werden: Sehschaerfe
des besseren Auges oder beidaeugige Gesamtsehschaerfe: 0,8, Sehschaerfe des
schlechteren Auges: 0,5.
Werden diese Werte nur mit Korrektur erreicht, soll die Sehschaerfe ohne
Korrektur auf keinem Auge weniger als 0,05 betragen.
Die Korrektur mit Glaesern von mehr als plus 8,0 Dioptrien (sphaerisches
Aequivalent) ist nicht zulaessig; dies gilt nicht fuer intraokulare Linsen oder
Kontaktlinsen.
2.2.2 Uebrige Sehfunktionen
Gesichtsfeld:
- 79 -
Normales Gesichtsfeld beider Augen, wenigstens normales binokulares
Gesichtsfeld mit einem horizontalen Durchmesser von mindestens 140 Grad,
insbesondere muss das zentrale Gesichtsfeld bis 30 Grad normal sein. Insgesamt
sollte das Gesichtsfeld jedes Auges an mindestens 100 Orten geprueft werden.
Ergeben sich unklare Defekte oder steht nicht zweifelsfrei fest, dass die
Mindestanforderungen erfuellt werden, so hat eine Nachpruefung an einem manuellen
Perimeter nach Goldmann mit der Marke III/4 zu erfolgen.
Beweglichkeit:
Ausschluss bei Doppeltsehen im Gebrauchsblickfeld (d. h. 25 Grad Aufblick, 30
Grad Rechts- und Linksblick, 40 Grad Abblick). Ausschluss bei Schielen ohne
konstantes binokulares Einfachsehen.
Farbensehen:
Rotblindheit oder Rotschwaeche mit einem Anomalquotienten unter 0,5 unzulaessig
bei den Klassen D, D1, DE, D1E und der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbefoerderung.
Bei den Klassen C, C1, CE und C1E genuegt Aufklaerung des Betroffenen ueber die
moegliche Gefaehrdung.
2.2.3 Hinsichtlich des Sehvermoegens gelten fuer Inhaber einer bis zum 31.
Dezember 1998 erteilten Fahrerlaubnis folgende Anforderungen (in dieser
Gliederungsnummer sind alle Paragraphen ohne Gesetzesangaben solche der
Strassenverkehrs-Zulassungs-Ordnung in der bis zum 31. Dezember 1998 geltenden
Fassung):
1 Sehtest
Der Sehtest (§ 9a Abs. 1) ist bestanden, wenn die zentrale
Tagessehschaerfe mit oder ohne Sehhilfen mindestens betraegt:
Bei Klassen 1, 1a, 1b, 3, 4, 5 bei Klasse 2
0,7/0,7 1,0/1,0
2 Mindestanforderungen an die zentrale Tagessehschaerfe und die uebrigen
Sehfunktionen (§ 9a Abs. 5)
2.1 Mindestanforderungen an die zentrale Tagessehschaerfe
2.1.1 Liegt die zentrale Tagessehschaerfe unterhalb der Grenze, bei der der
Sehtest noch bestanden ist, so muss sie durch Sehhilfen so weit wie
moeglich dem Sehvermoegen des Normalsichtigen angenaehert werden.
2.1.2 Bei Bewerbern um eine Fahrerlaubnis duerfen jedenfalls folgende Werte
nicht unterschritten werden:
Bei Klassen 1,
1a, 1b, Fahrerlaubnis zur
Bewerbern Klasse 2
Fahrgastbefoerderung
um die 3, 4, 52)
Bei 0,5/0,23) 0,7/0,5 1,0/0,7
Beidaeugigkeit
Bei 0,7 ungeeignet ungeeignet
Einaeugigkeit1)
1)
Als einaeugig gilt auch, wer auf einem Auge eine Sehschaerfe von
weniger als 0,2 besitzt.
2)
Bei Bewerbern um eine Fahrerlaubnis der Klasse 5 genuegt auf dem
besseren Auge eine Sehschaerfe von 0,3, wenn die Fahrerlaubnis auf
Krankenfahrstuehle beschraenkt wird; Fussnote 3 gilt entsprechend.
3)
Eine Sehschaerfe von 0,5 auf dem besseren Auge genuegt nur dann,
wenn feststeht, dass das Wahrnehmungsvermoegen des Bewerbers trotz
verminderten Sehvermoegens zum sicheren Fuehren eines Kraftfahrzeugs der
beantragten Klasse noch ausreicht.
2.1.3 Fuer Inhaber einer Fahrerlaubnis reichen abweichend von der
Tabelle nach Nummer 2.1.2 folgende Mindestwerte fuer die zentrale
Tagessehschaerfe aus, wenn feststeht, dass das Wahrnehmungsvermoegen des
Betroffenen trotz verminderten Sehvermoegens zum sicheren Fuehren eines
Kraftfahrzeugs der Klasse/Art noch ausreicht:
- 80 -
Bei Klassen 1,
Fahrerlaubnis zur
Bewerbern 1a, 1b, Klasse 2
Fahrgastbefoerderung
um die 3, 4, 5
Bei 0,4/0,2 0,7/0,22) 0,7/0,53)
Beidaeugigkeit
Bei 0,6 0,7 0,73)
1)
Einaeugigkeit
1)
siehe Fussnote 1 bei Nummer 2.1.2
2)
Nachweis ausreichenden Wahrnehmungsvermoegens bereits bei Sehschaerfe
unter 0,5 auf dem schlechteren Auge erforderlich.
3)
Sehschaerfe unter 0,5 auf dem schlechteren Auge oder Einaeugigkeit nur
zulaessig bei Beschraenkung der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbefoerderung
auf Taxen und Mietwagen.
2.1.4 Die Mindestwerte fuer die zentrale Tagessehschaerfe in der Tabelle nach
Nummer 2.1.3 reichen auch aus fuer
2.1.4.1 Bewerber um eine Fahrerlaubnis der Klassen 1, 1a, 1b, 3 oder 4, wenn
sie bereits Inhaber einer Fahrerlaubnis sind,
2.1.4.2 Bewerber, die nach § 14 Abs. 3 die Erteilung einer Fahrerlaubnis
beantragen oder die innerhalb der letzten zwei Jahre vor der Stellung
des Antrags eine der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbefoerderung fuer
Kraftomnibusse entsprechende deutsche Fahrerlaubnis besessen haben,
2.1.4.3 Inhaber auslaendischer Fahrerlaubnisse, die nach § 15 die Erteilung
einer Fahrerlaubnis beantragen,
2.1.4.4 Bewerber um eine neue Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung (§
15c), wenn seit der Entziehung, der vorlaeufigen Entziehung oder der
Beschlagnahme des Fuehrerscheins oder einer sonstigen Massnahme nach §
94 der Strafprozessordnung nicht mehr als zwei Jahre verstrichen sind.
2.2 Mindestanforderungen an die uebrigen Sehfunktionen
2.2.1 Klasse 2,
Bei Bewerbern und
Klassen 1, 1a, 1b, 3, 4, 5 Fahrerlaubnis zur
Inhabern der
Fahrgastbefoerderung
Gesichtsfeld normales Gesichtsfeld normale Gesichtsfelder
eines Auges oder beider Augen1)
gleichwertiges beidaeugiges
Gesichtsfeld
Beweglichkeit Bei Beidaeugigkeit: normale Beweglichkeit
Augenzittern beider Augen;1)
sowie Begleit- und zeitweises Schielen
Laehmungsschielen unzulaessig
ohne Doppeltsehen im
zentralen Blickfeld
bei Kopfgeradehaltung
zulaessig. Bei Augenzittern
darf die Erkennungszeit
fuer die einzelnen
Sehzeichen nicht mehr als
eine Sekunde betragen.
Bei Einaeugigkeit:
Normale
Augenbeweglichkeit, kein
Augenzittern.
Stereosehen keine Anforderungen normales Stereosehen2)
- 81 -
Klasse 2,
Bei Bewerbern und
Klassen 1, 1a, 1b, 3, 4, 5 Fahrerlaubnis zur
Inhabern der
Fahrgastbefoerderung
Farbensehen keine Anforderungen Rotblindheit oder
Rotschwaeche mit einem
Anomalquotienten unter 0,5
– bei Fahrerlaubnis zur
Fahrgastbefoerderung:
unzulaessig
– bei Klasse 2:
Aufklaerung des
Betroffenen ueber die
durch die Stoerung des
Farbensehens moegliche
Gefaehrdung ausreichend
1)
Bei zulaessiger Einaeugigkeit gelten die Mindestanforderungen fuer die
Klassen 1, 1a, 1b, 3, 4, 5.
2)
Bei zulaessiger Einaeugigkeit: keine Anforderungen.
2.2.2 Wenn wegen Zweifeln an ausreichendem Sehvermoegen eine augenaerztliche
Begutachtung stattfindet, sollte die Untersuchung auch die
Daemmerungssehschaerfe und die Blendungsempfindlichkeit umfassen.
Werden dabei Maengel festgestellt, so ist der Betroffene auf
die Gefahren durch geminderte Daemmerungssehschaerfe und erhoehte
Blendungsempfindlichkeit beim Fahren in der Daemmerung und in der Nacht
hinzuweisen.
Muster
Bescheinigung ueber die aerztliche Untersuchung
(Anlage 6 Nr. 2.1 der Fahrerlaubnis-Verordnung)
von Bewerbern um die Erteilung oder Verlaengerung einer Fahrerlaubnis der
Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE, D1E oder der Fahrerlaubnis zur
Fahrgastbefoerderung fuer Taxen, Mietwagen, Krankenkraftwagen oder
Personenkraftwagen im Linienverkehr oder bei gewerbsmaessigen
Ausflugsfahrten oder Ferienziel-Reisen nach § 12 Abs. 6 und § 48 Abs. 4
Nr. 4 und Abs. 5 Nr. 2 der Fahrerlaubnis-Verordnung
- Vorderseite -
Teil 1 (verbleibt beim Arzt)
1. Angaben ueber den untersuchenden Arzt
Name, Facharztbezeichnung, ggf. Gebiets- oder Zusatzbezeichnung des
Arztes, ggf. Angabe ueber Taetigkeit bei einer Begutachtungsstelle fuer
Fahreignung oder ueber Stellung als Arzt der oeffentlichen Verwaltung,
Anschrift
2. Personalien des Bewerbers
Familienname, Vornamen: .................................
Tag der Geburt: .........................................
Ort der Geburt: .........................................
Wohnort: ................................................
Strasse/Hausnummer: ......................................
3. Untersuchungsbefund vom ..................
Zentrale Tagessehschaerfe nach DIN 58220 .................
Farbensehen .............................................
Gesichtsfeld ............................................
Stereosehen .............................................
- 82 -
Aufgrund der oben angefuehrten Untersuchung wurden die Anforderungen
nach Anlage 6 Nr. 2.1 der Fahrerlaubnis-Verordnung
() erreicht, ohne Sehhilfe
() erreicht, mit Sehhilfe
() nicht erreicht
Eine augenaerztliche Zusatzuntersuchung nach Anlage 6 Nr. 2.2 der
Fahrerlaubnis-Verordnung ist erforderlich:
() ja () nein
- Rueckseite -
Teil 1
Anlage 6
(zu den §§ 12, 48 Abs. 4 und 5)
Anforderungen an das Sehvermoegen
1. Klassen A, A1, B, BE, M, S, L und T
1.1 Sehtest (§ 12 Abs. 2)
Der Sehtest (§ 12 Abs. 2) ist bestanden, wenn die zentrale Tagessehschaerfe mit
oder ohne Sehhilfen mindestens betraegt: 0,7/0,7.
Ueber den Sehtest ist eine Sehtestbescheinigung nach § 12 Abs. 3 zu erstellen.
1.2 Augenaerztliche Untersuchung (§ 12 Abs. 5)
Besteht der Bewerber den Sehtest nicht, ist eine augenaerztliche Untersuchung
erforderlich. Es muessen folgende Mindestanforderungen erfuellt sein:
1.2.1 Zentrale Tagessehschaerfe
Fehlsichtigkeiten muessen - soweit moeglich und vertraeglich - korrigiert werden.
Dabei duerfen folgende Sehschaerfenwerte nicht unterschritten werden:
Bei Beidaeugigkeit:
Sehschaerfe des besseren Auges oder beidaeugige Gesamtsehschaerfe: 0,5,
Sehschaerfe des schlechteren Auges: 0,2.
Bei Einaeugigkeit (d. h. Sehschaerfe des schlechteren Auges unter 0,2): 0,6.
1.2.2 Uebrige Sehfunktionen
Gesichtsfeld: Normales Gesichtsfeld eines Auges oder ein gleichwertiges
beidaeugiges Gesichtsfeld mit einem horizontalen Durchmesser von mindestens
120 Grad, insbesondere muss das zentrale Gesichtsfeld bis 30 Grad normal sein.
Insgesamt sollte das Gesichtsfeld jedes Auges an mindestens 100 Orten geprueft
werden. Ergeben sich unklare Defekte oder steht nicht zweifelsfrei fest, dass
die Mindestanforderungen erfuellt werden, so hat eine Nachpruefung an einem
manuellen Perimeter nach Goldmann mit der Marke III/4 zu erfolgen.
Beweglichkeit: Bei Beidaeugigkeit sind Augenzittern sowie Schielen ohne
Doppeltsehen in zentralem Blickfeld bei normaler Kopfhaltung zulaessig.
Doppeltsehen ausserhalb eines zentralen Blickfeldbereichs von 20 Grad im
Durchmesser ist zulaessig.
Bei Einaeugigkeit normale Beweglichkeit des funktionstuechtigen Auges.
2. Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE, D1E und Fahrerlaubnis zur
Fahrgastbefoerderung (§ 12 Abs. 6, § 48 Abs. 4 Nr. 4 und Abs. 5 Nr. 2) Bewerber
um die Erteilung oder Verlaengerung der Fahrerlaubnis muessen die nachfolgenden
Mindestanforderungen an das Sehvermoegen erfuellen:
2.1 Untersuchung durch einen Augenarzt, einen Arzt mit der Gebietsbezeichnung
"Arbeitsmedizin", einen Arzt mit der Zusatzbezeichnung "Betriebsmedizin",
einen Arzt bei einer Begutachtungsstelle fuer Fahreignung, einen Arzt des
Gesundheitsamtes oder einen anderen Arzt der oeffentlichen Verwaltung.
Ueber die Untersuchung ist eine Bescheinigung gemaess dem Muster dieser Anlage zu
erstellen.
2.1.1 Zentrale Tagessehschaerfe
Feststellung unter Einhaltung der DIN 58220, Ausgabe Januar 1997.
Fehlsichtigkeiten muessen - soweit moeglich und vertraeglich - korrigiert werden.
Dabei duerfen folgende Sehschaerfenwerte nicht unterschritten werden:
Sehschaerfe des besseren Auges oder beidaeugige Gesamtsehschaerfe: 1,0,
- 83 -
Sehschaerfe des schlechteren Auges: 0,8.
Die Korrektur mit Glaesern von mehr als plus 8,0 Dioptrien (sphaerisches
Aequivalent) ist nicht zulaessig; dies gilt nicht fuer intraokulare Linsen oder
Kontaktlinsen.
2.1.2 Uebrige Sehfunktionen
Normales Farbensehen (geprueft mit zwei unterschiedlichen Prueftafeln,
beispielsweise Tafeln nach Ishihara oder Velhagen). Normales Gesichtsfeld,
geprueft mit einem automatischen Halbkugelperimeter, das mit einer
ueberschwelligen Pruefmethodik das Gesichtsfeld bis 70 Grad nach beiden
Seiten und bis 30 Grad nach oben und unten untersucht. Insgesamt sollte das
Gesichtsfeld jedes Auges an mindestens 100 Orten geprueft werden. Alternativ
kann eine Pruefung mit einem manuellen Perimeter nach Goldmann mit mindestens
vier Pruefmarken (z. B. III/4, I/4, I/2, I/1) an jeweils mindestens 12 Orten pro
Pruefmarke erfolgen.
Normales Stereosehen, geprueft mit einem geeigneten Test (z. B. Random-Dot-
Teste).
2.2 Augenaerztliche Untersuchung
Koennen die Voraussetzungen bei der Untersuchung nach Nr. 2.1 nicht zweifelsfrei
festgestellt werden, ist zusaetzlich eine augenaerztliche Untersuchung
erforderlich.
Sind nur die Anforderungen an das normale Farbensehen nicht erfuellt, ist eine
zusaetzliche augenaerztliche Untersuchung entbehrlich, wenn das Farbensehen
bereits Gegenstand einer frueheren augenaerztlichen Untersuchung war und hierbei
die Anforderungen bei nicht normalem Farbensehen nach den Ziffern 2.2.2 und
2.2.3.2 erfuellt wurden.
Ueber die nach Satz 1 erforderliche Untersuchung ist ein Zeugnis gemaess dem
Muster dieser Anlage zu erstellen.
Es muessen folgende Mindestanforderungen erfuellt sein:
2.2.1 Zentrale Tagessehschaerfe
Fehlsichtigkeiten muessen - soweit moeglich und vertraeglich - korrigiert werden.
Dabei duerfen folgende Werte nicht ueberschritten werden:
Sehschaerfe des besseren Auges oder beidaeugige Gesamtsehschaerfe: 0,8,
Sehschaerfe des schlechteren Auges: 0,5.
Werden diese Werte nur mit Korrektur erreicht, soll die Sehschaerfe ohne
Korrektur auf keinem Auge weniger als 0,05 betragen. Die Korrektur mit Glaesern
von mehr als plus 8,0 Dioptrien (sphaerisches Aequivalent) ist nicht zulaessig;
dies gilt nicht fuer intraokulare Linsen oder Kontaktlinsen.
2.2.2 Uebrige Sehfunktionen
Gesichtsfeld: Normales Gesichtsfeld beider Augen, wenigstens normales
binokulares Gesichtsfeld mit einem horizontalen Durchmesser von mindestens
140 Grad, insbesondere muss das zentrale Gesichtsfeld bis 30 Grad normal sein.
Insgesamt sollte das Gesichtsfeld jedes Auges an mindestens 100 Orten geprueft
werden. Ergeben sich unklare Defekte oder steht nicht zweifelsfrei fest, dass
die Mindestanforderungen erfuellt werden, so hat eine Nachpruefung an einem
manuellen Perimeter nach Goldmann mit der Marke III/4 zu erfolgen.
Beweglichkeit: Ausschluss bei Doppeltsehen im Gebrauchsblickfeld (d. h. 25 Grad
Aufblick, 30 Grad Rechts- und Linksblick, 40 Grad Abblick).
Ausschluss bei Schielen ohne konstantes binokulares Einfachsehen.
Farbensehen: Rotblindheit oder Rotschwaeche mit einem Anomalquotienten unter
0,5 unzulaessig bei den Klassen D, D1, DE, D1E und der Fahrerlaubnis zur
Fahrgastbefoerderung. Bei den Klassen C, C1, CE und C1E genuegt Aufklaerung des
Betroffenen ueber die moegliche Gefaehrdung.
2.2.3 Hinsichtlich des Sehvermoegens gelten fuer Inhaber einer bis zum 31.
Dezember 1998 erteilten Fahrerlaubnis folgende Anforderungen (in dieser
Gliederungsnummer sind alle Paragraphen ohne Gesetzesangaben solche der
Strassenverkehrs-Zulassungs-Ordnung in der bis zum 31. Dezember 1998 geltenden
Fassung):
1 Sehtest
- 84 -
Der Sehtest (§ 9a Abs. 1) ist bestanden, wenn die zentrale
Tagessehschaerfe mit oder ohne Sehhilfen mindestens betraegt:
Bei Klassen 1, 1a, 1b, 3, 4, 5 bei Klasse 2
0,7/0,7 1,0/1,0
2 Mindestanforderungen an die zentrale Tagessehschaerfe und die uebrigen
Sehfunktionen (§ 9a Abs. 5)
2.1 Mindestanforderungen an die zentrale Tagessehschaerfe
2.1.1 Liegt die zentrale Tagessehschaerfe unterhalb der Grenze, bei der der
Sehtest noch bestanden ist, so muss sie durch Sehhilfen so weit wie
moeglich dem Sehvermoegen des Normalsichtigen angenaehert werden.
2.1.2 Bei Bewerbern um eine Fahrerlaubnis duerfen jedenfalls folgende Werte
nicht unterschritten werden:
Bei Klassen 1,
1a, 1b, Fahrerlaubnis zur
Bewerbern Klasse 2
2) Fahrgastbefoerderung
um die 3, 4, 5
Bei 0,5/0,23) 0,7/0,5 1,0/0,7
Beidaeugigkeit
Bei 0,7 ungeeignet ungeeignet
Einaeugigkeit1)
1)
Als einaeugig gilt auch, wer auf einem Auge eine Sehschaerfe von
weniger als 0,2 besitzt.
2)
Bei Bewerbern um eine Fahrerlaubnis der Klasse 5 genuegt auf dem
besseren Auge eine Sehschaerfe von 0,3, wenn die Fahrerlaubnis auf
Krankenfahrstuehle beschraenkt wird; Fussnote 3 gilt entsprechend.
2.1.3 Fuer Inhaber einer Fahrerlaubnis reichen abweichend von der
Tabelle nach Nummer 2.1.2 folgende Mindestwerte fuer die zentrale
Tagessehschaerfe aus, wenn feststeht, dass das Wahrnehmungsvermoegen des
Betroffenen trotz verminderten Sehvermoegens zum sicheren Fuehren eines
Kraftfahrzeugs der Klasse/Art noch ausreicht:
Bei Klassen 1,
Fahrerlaubnis zur
Bewerbern 1a, 1b, Klasse 2
Fahrgastbefoerderung
um die 3, 4, 5
Bei 0,4/0,2 0,7/0,22) 0,7/0,53)
Beidaeugigkeit
Bei 0,6 0,7 0,73)
Einaeugigkeit1)
1)
siehe Fussnote 1 bei Nummer 2.1.2
2)
Nachweis ausreichenden Wahrnehmungsvermoegens bereits bei Sehschaerfe
unter 0,5 auf dem schlechteren Auge erforderlich.
3)
Sehschaerfe unter 0,5 auf dem schlechteren Auge oder Einaeugigkeit nur
zulaessig bei Beschraenkung der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbefoerderung
auf Taxen und Mietwagen.
2.1.4 Die Mindestwerte fuer die zentrale Tagessehschaerfe in der Tabelle nach
Nummer 2.1.3 reichen auch aus fuer
2.1.4.1 Bewerber um eine Fahrerlaubnis der Klassen 1, 1a, 1b, 3 oder 4, wenn
sie bereits Inhaber einer Fahrerlaubnis sind,
2.1.4.2 Bewerber, die nach § 14 Abs. 3 die Erteilung einer Fahrerlaubnis
beantragen oder die innerhalb der letzten zwei Jahre vor der Stellung
des Antrags eine der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbefoerderung fuer
Kraftomnibusse entsprechende deutsche Fahrerlaubnis besessen haben,
- 85 -
2.1.4.3 Inhaber auslaendischer Fahrerlaubnisse, die nach § 15 die Erteilung
einer Fahrerlaubnis beantragen,
2.1.4.4 Bewerber um eine neue Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung (§
15c), wenn seit der Entziehung, der vorlaeufigen Entziehung oder der
Beschlagnahme des Fuehrerscheins oder einer sonstigen Massnahme nach §
94 der Strafprozessordnung nicht mehr als zwei Jahre verstrichen sind.
2.2 Mindestanforderungen an die uebrigen Sehfunktionen
2.2.1 Klasse 2,
Bei Bewerbern und
Klassen 1, 1a, 1b, 3, 4, 5 Fahrerlaubnis zur
Inhabern der
Fahrgastbefoerderung
Gesichtsfeld normales Gesichtsfeld normale Gesichtsfelder
eines Auges oder beider Augen
gleichwertiges beidaeugiges 1)
Gesichtsfeld
Beweglichkeit Bei Beidaeugigkeit: normale Beweglichkeit
Augenzittern sowie beider Augen;1)
Begleit- und Laehmungs- zeitweises Schielen
schielen ohne Doppeltsehen unzulaessig
im zentralen Blickfeld
bei Kopfgeradehaltung
zulaessig. Bei Augenzittern
darf die Erkennungszeit
fuer die einzelnen
Sehzeichen nicht mehr als
eine Sekunde betragen.
Bei Einaeugigkeit:
Normale
Augenbeweglichkeit, kein
Augenzittern.
Stereosehen keine Anforderungen normales Stereosehen2)
Farbensehen keine Anforderungen Rotblindheit oder
Rotschwaeche mit einem
Anomalquotienten unter 0,5
– bei Fahrerlaubnis zur
Fahrgastbefoerderung:
unzulaessig
– bei Klasse 2:
Aufklaerung des
Betroffenen ueber die
durch die Stoerung des
Farbensehens moegliche
Gefaehrdung ausreichend
1)
Bei zulaessiger Einaeugigkeit gelten die Mindestanforderungen fuer die
Klassen 1, 1a, 1b, 3, 4, 5.
2)
Bei zulaessiger Einaeugigkeit: keine Anforderungen.
2.2.2 Wenn wegen Zweifeln an ausreichendem Sehvermoegen eine augenaerztliche
Begutachtung stattfindet, sollte die Untersuchung auch die
Daemmerungssehschaerfe und die Blendungsempfindlichkeit umfassen.
Werden dabei Maengel festgestellt, so ist der Betroffene auf
die Gefahren durch geminderte Daemmerungssehschaerfe und erhoehte
Blendungsempfindlichkeit beim Fahren in der Daemmerung und in der Nacht
hinzuweisen
Muster
Bescheinigung ueber die aerztliche Untersuchung
(Anlage 6 Nr. 2.1 der Fahrerlaubnis-Verordnung)
- 86 -
von Bewerbern um die Erteilung oder Verlaengerung einer Fahrerlaubnis der
Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE, D1E oder der Fahrerlaubnis zur
Fahrgastbefoerderung fuer Taxen, Mietwagen, Krankenkraftwagen oder
Personenkraftwagen im Linienverkehr oder bei gewerbsmaessigen
Ausflugsfahrten oder Ferienziel-Reisen nach § 12 Abs. 6 und § 48 Abs. 4
Nr. 4 und Abs. 5 Nr. 2 der Fahrerlaubnis-Verordnung
Teil 2 (dem Bewerber auszuhaendigen)
Name des Arztes, Facharztbezeichnung, ggf. Gebiets- oder
Zusatzbezeichnung des Arztes, ggf. Angabe ueber Taetigkeit bei einer
Begutachtungsstelle fuer Fahreignung oder ueber Stellung als Arzt der
oeffentlichen Verwaltung, Anschrift
Familienname, Vornamen des Bewerbers: ..............................
Tag der Geburt: ....................................................
Ort der Geburt: ....................................................
Wohnort: ...........................................................
Strasse/Hausnummer: .................................................
Untersuchungsbefund vom................................... ueber
- Zentrale Tagessehschaerfe nach DIN 58220 .....................
- Farbensehen .................................................
- Gesichtsfeld ................................................
- Stereosehen .................................................
Aufgrund der von mir nach Teil I erhobenen Befunde wurden die in Anlage
6 Nr. 2.1 der Fahrerlaubnis-Verordnung geforderten Anforderungen
() erreicht, ohne Sehhilfe
() erreicht, mit Sehhilfe
() nicht erreicht
Eine augenaerztliche Zusatzuntersuchung nach Anlage 6 Nr. 2.2 der
Fahrerlaubnis-Verordnung ist erforderlich:
() ja () nein
Das Zeugnis ist 2 Jahre gueltig.
Die Identitaet des Untersuchten wurde geprueft.
......................... , den ...................................
Stempel und Unterschrift des Arztes
mit den oben stehenden beruflichen
Angaben
Muster
Zeugnis ueber die aerztliche Untersuchung
(Anlage 6 Nr. 2.2 der Fahrerlaubnis-Verordnung)
von Bewerbern um die Erteilung oder Verlaengerung einer Fahrerlaubnis der
Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE, D1E oder der Fahrerlaubnis zur
Fahrgastbefoerderung fuer Taxen, Mietwagen, Krankenkraftwagen oder
Personenkraftwagen im Linienverkehr oder bei gewerbsmaessigen
Ausflugsfahrten oder Ferienziel-Reisen nach § 12 Abs. 6 und § 48 Abs. 4
Nr. 4 und Abs. 5 Nr. 2 der Fahrerlaubnis-Verordnung
- Vorderseite -
Teil 1 (verbleibt beim Arzt)
1. Name und Anschrift des Augenarztes
- 87 -
2. Personalien des Bewerbers
Familienname, Vornamen: .................................
Tag der Geburt: .........................................
Ort der Geburt: .........................................
Wohnort: ................................................
Strasse/Hausnummer: ......................................
3. Untersuchungsbefund vom ..................
Zentrale Tagessehschaerfe nach DIN 58220 .................
Farbensehen .............................................
Gesichtsfeld ............................................
Beweglichkeit ...........................................
Aufgrund der oben angefuehrten Untersuchung wurden die Anforderungen
nach Anlage 6 Nr. 2.2 der Fahrerlaubnis-Verordnung
() erreicht, ohne Sehhilfe
() erreicht, mit Sehhilfe
() nicht erreicht
Auflagen/Beschraenkungen erforderlich
() nein
() ja, ----------------------------
- Rueckseite -
Teil 1
Anlage 6
(zu den §§ 12, 48 Abs. 4 und 5)
Anforderungen an das Sehvermoegen
1. Klassen A, A1, B, BE, M, S, L und T
1.1 Sehtest (§ 12 Abs. 2)
Der Sehtest (§ 12 Abs. 2) ist bestanden, wenn die zentrale Tagessehschaerfe mit
oder ohne Sehhilfen mindestens betraegt: 0,7/0,7.
Ueber den Sehtest ist eine Sehtestbescheinigung nach § 12 Abs. 3 zu erstellen.
1.2 Augenaerztliche Untersuchung (§ 12 Abs. 5)
Besteht der Bewerber den Sehtest nicht, ist eine augenaerztliche Untersuchung
erforderlich. Es muessen folgende Mindestanforderungen erfuellt sein:
1.2.1 Zentrale Tagessehschaerfe
Fehlsichtigkeiten muessen - soweit moeglich und vertraeglich - korrigiert werden.
Dabei duerfen folgende Sehschaerfenwerte nicht unterschritten werden:
Bei Beidaeugigkeit:
Sehschaerfe des besseren Auges oder beidaeugige Gesamtsehschaerfe: 0,5,
Sehschaerfe des schlechteren Auges: 0,2.
Bei Einaeugigkeit (d. h. Sehschaerfe des schlechteren Auges unter 0,2): 0,6.
1.2.2 Uebrige Sehfunktionen
Gesichtsfeld: Normales Gesichtsfeld eines Auges oder ein gleichwertiges
beidaeugiges Gesichtsfeld mit einem horizontalen Durchmesser von mindestens
120 Grad, insbesondere muss das zentrale Gesichtsfeld bis 30 Grad normal sein.
Insgesamt sollte das Gesichtsfeld jedes Auges an mindestens 100 Orten geprueft
werden. Ergeben sich unklare Defekte oder steht nicht zweifelsfrei fest, dass
die Mindestanforderungen erfuellt werden, so hat eine Nachpruefung an einem
manuellen Perimeter nach Goldmann mit der Marke III/4 zu erfolgen.
Beweglichkeit: Bei Beidaeugigkeit sind Augenzittern sowie Schielen ohne
Doppeltsehen in zentralem Blickfeld bei normaler Kopfhaltung zulaessig.
Doppeltsehen ausserhalb eines zentralen Blickfeldbereichs von 20 Grad im
Durchmesser ist zulaessig.
Bei Einaeugigkeit normale Beweglichkeit des funktionstuechtigen Auges.
2. Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE, D1E und Fahrerlaubnis zur
Fahrgastbefoerderung (§ 12 Abs. 6, § 48 Abs. 4 Nr. 4 und Abs. 5 Nr. 2) Bewerber
um die Erteilung oder Verlaengerung der Fahrerlaubnis muessen die nachfolgenden
Mindestanforderungen an das Sehvermoegen erfuellen:
- 88 -
2.1 Untersuchung durch einen Augenarzt, einen Arzt mit der Gebietsbezeichnung
"Arbeitsmedizin", einen Arzt mit der Zusatzbezeichnung "Betriebsmedizin",
einen Arzt bei einer Begutachtungsstelle fuer Fahreignung, einen Arzt des
Gesundheitsamtes oder einen anderen Arzt der oeffentlichen Verwaltung.
Ueber die Untersuchung ist eine Bescheinigung gemaess dem Muster dieser Anlage zu
erstellen.
2.1.1 Zentrale Tagessehschaerfe
Feststellung unter Einhaltung der DIN 58220, Ausgabe Januar 1997.
Fehlsichtigkeiten muessen - soweit moeglich und vertraeglich - korrigiert werden.
Dabei duerfen folgende Sehschaerfenwerte nicht unterschritten werden:
Sehschaerfe des besseren Auges oder beidaeugige Gesamtsehschaerfe: 1,0,
Sehschaerfe des schlechteren Auges: 0,8.
Die Korrektur mit Glaesern von mehr als plus 8,0 Dioptrien (sphaerisches
Aequivalent) ist nicht zulaessig; dies gilt nicht fuer intraokulare Linsen oder
Kontaktlinsen.
2.1.2 Uebrige Sehfunktionen
Normales Farbensehen (geprueft mit zwei unterschiedlichen Prueftafeln,
beispielsweise Tafeln nach Ishihara oder Velhagen). Normales Gesichtsfeld,
geprueft mit einem automatischen Halbkugelperimeter, das mit einer
ueberschwelligen Pruefmethodik das Gesichtsfeld bis 70 Grad nach beiden
Seiten und bis 30 Grad nach oben und unten untersucht. Insgesamt sollte das
Gesichtsfeld jedes Auges an mindestens 100 Orten geprueft werden. Alternativ
kann eine Pruefung mit einem manuellen Perimeter nach Goldmann mit mindestens
vier Pruefmarken (z. B. III/4, I/4, I/2, I/1) an jeweils mindestens 12 Orten pro
Pruefmarke erfolgen.
Normales Stereosehen, geprueft mit einem geeigneten Test (z. B. Random-Dot-
Teste).
2.2 Augenaerztliche Untersuchung
Koennen die Voraussetzungen bei der Untersuchung nach Nr. 2.1 nicht zweifelsfrei
festgestellt werden, ist zusaetzlich eine augenaerztliche Untersuchung
erforderlich.
Sind nur die Anforderungen an das normale Farbensehen nicht erfuellt, ist eine
zusaetzliche augenaerztliche Untersuchung entbehrlich, wenn das Farbensehen
bereits Gegenstand einer frueheren augenaerztlichen Untersuchung war und hierbei
die Anforderungen bei nicht normalem Farbensehen nach den Ziffern 2.2.2 und
2.2.3.2 erfuellt wurden.
Ueber die nach Satz 1 erforderliche Untersuchung ist ein Zeugnis gemaess dem
Muster dieser Anlage zu erstellen.
Es muessen folgende Mindestanforderungen erfuellt sein:
2.2.1 Zentrale Tagessehschaerfe
Fehlsichtigkeiten muessen - soweit moeglich und vertraeglich - korrigiert werden.
Dabei duerfen folgende Werte nicht ueberschritten werden:
Sehschaerfe des besseren Auges oder beidaeugige Gesamtsehschaerfe: 0,8,
Sehschaerfe des schlechteren Auges: 0,5.
Werden diese Werte nur mit Korrektur erreicht, soll die Sehschaerfe ohne
Korrektur auf keinem Auge weniger als 0,05 betragen. Die Korrektur mit Glaesern
von mehr als plus 8,0 Dioptrien (sphaerisches Aequivalent) ist nicht zulaessig;
dies gilt nicht fuer intraokulare Linsen oder Kontaktlinsen.
2.2.2 Uebrige Sehfunktionen
Gesichtsfeld: Normales Gesichtsfeld beider Augen, wenigstens normales
binokulares Gesichtsfeld mit einem horizontalen Durchmesser von mindestens
140 Grad, insbesondere muss das zentrale Gesichtsfeld bis 30 Grad normal sein.
Insgesamt sollte das Gesichtsfeld jedes Auges an mindestens 100 Orten geprueft
werden. Ergeben sich unklare Defekte oder steht nicht zweifelsfrei fest, dass
die Mindestanforderungen erfuellt werden, so hat eine Nachpruefung an einem
manuellen Perimeter nach Goldmann mit der Marke III/4 zu erfolgen.
Beweglichkeit: Ausschluss bei Doppeltsehen im Gebrauchsblickfeld (d. h. 25 Grad
Aufblick, 30 Grad Rechts- und Linksblick, 40 Grad Abblick).
Ausschluss bei Schielen ohne konstantes binokulares Einfachsehen.
- 89 -
Farbensehen: Rotblindheit oder Rotschwaeche mit einem Anomalquotienten unter
0,5 unzulaessig bei den Klassen D, D1, DE, D1E und der Fahrerlaubnis zur
Fahrgastbefoerderung. Bei den Klassen C, C1, CE und C1E genuegt Aufklaerung des
Betroffenen ueber die moegliche Gefaehrdung.
2.2.3 Hinsichtlich des Sehvermoegens gelten fuer Inhaber einer bis zum 31.
Dezember 1998 erteilten Fahrerlaubnis folgende Anforderungen (in dieser
Gliederungsnummer sind alle Paragraphen ohne Gesetzesangaben solche der
Strassenverkehrs-Zulassungs-Ordnung in der bis zum 31. Dezember 1998 geltenden
Fassung):
1 Sehtest
Der Sehtest (§ 9a Abs. 1) ist bestanden, wenn die zentrale
Tagessehschaerfe mit oder ohne Sehhilfen mindestens betraegt:
Bei Klassen 1, 1a, 1b, 3, 4, 5 bei Klasse 2
0,7/0,7 1,0/1,0
2 Mindestanforderungen an die zentrale Tagessehschaerfe und die uebrigen
Sehfunktionen (§ 9a Abs. 5)
2.1 Mindestanforderungen an die zentrale Tagessehschaerfe
2.1.1 Liegt die zentrale Tagessehschaerfe unterhalb der Grenze, bei der der
Sehtest noch bestanden ist, so muss sie durch Sehhilfen so weit wie
moeglich dem Sehvermoegen des Normalsichtigen angenaehert werden.
2.1.2 Bei Bewerbern um eine Fahrerlaubnis duerfen jedenfalls folgende Werte
nicht unterschritten werden:
Bei Klassen 1,
1a, 1b, Fahrerlaubnis zur
Bewerbern Klasse 2
Fahrgastbefoerderung
um die 3, 4, 52)
Bei 0,5/0,23) 0,7/0,5 1,0/0,7
Beidaeugigkeit
Bei 0,7 ungeeignet ungeeignet
Einaeugigkeit1)
1)
Als einaeugig gilt auch, wer auf einem Auge eine Sehschaerfe von
weniger als 0,2 besitzt.
2)
Bei Bewerbern um eine Fahrerlaubnis der Klasse 5 genuegt auf dem
besseren Auge eine Sehschaerfe von 0,3, wenn die Fahrerlaubnis auf
Krankenfahrstuehle beschraenkt wird; Fussnote 3 gilt entsprechend.
3)
Eine Sehschaerfe von 0,5 auf dem besseren Auge genuegt nur dann,
wenn feststeht, dass das Wahrnehmungsvermoegen des Bewerbers trotz
verminderten Sehvermoegens zum sicheren Fuehren eines Kraftfahrzeugs der
beantragten Klasse noch ausreicht.
2.1.3 Fuer Inhaber einer Fahrerlaubnis reichen abweichend von der
Tabelle nach Nummer 2.1.2 folgende Mindestwerte fuer die zentrale
Tagessehschaerfe aus, wenn feststeht, dass das Wahrnehmungsvermoegen des
Betroffenen trotz verminderten Sehvermoegens zum sicheren Fuehren eines
Kraftfahrzeugs der Klasse/Art noch ausreicht:
Bei Klassen 1,
Fahrerlaubnis zur
Bewerbern 1a, 1b, Klasse 2
Fahrgastbefoerderung
um die 3, 4, 5
Bei 0,4/0,2 0,7/0,22) 0,7/0,53)
Beidaeugigkeit
Bei 0,6 0,7 0,73)
Einaeugigkeit1)
1)
siehe Fussnote 1 bei Nummer 2.1.2
- 90 -
2)
Nachweis ausreichenden Wahrnehmungsvermoegens bereits bei Sehschaerfe
unter 0,5 auf dem schlechteren Auge erforderlich.
3)
Sehschaerfe unter 0,5 auf dem schlechteren Auge oder Einaeugigkeit nur
zulaessig bei Beschraenkung der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbefoerderung
auf Taxen und Mietwagen.
2.1.4 Die Mindestwerte fuer die zentrale Tagessehschaerfe in der Tabelle nach
Nummer 2.1.3 reichen auch aus fuer
2.1.4.1 Bewerber um eine Fahrerlaubnis der Klassen 1, 1a, 1b, 3 oder 4, wenn
sie bereits Inhaber einer Fahrerlaubnis sind,
2.1.4.2 Bewerber, die nach § 14 Abs. 3 die Erteilung einer Fahrerlaubnis
beantragen oder die innerhalb der letzten zwei Jahre vor der Stellung
des Antrags eine der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbefoerderung fuer
Kraftomnibusse entsprechende deutsche Fahrerlaubnis besessen haben,
2.1.4.3 Inhaber auslaendischer Fahrerlaubnisse, die nach § 15 die Erteilung
einer Fahrerlaubnis beantragen,
2.1.4.4 Bewerber um eine neue Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung (§
15c), wenn seit der Entziehung, der vorlaeufigen Entziehung oder der
Beschlagnahme des Fuehrerscheins oder einer sonstigen Massnahme nach §
94 der Strafprozessordnung nicht mehr als zwei Jahre verstrichen sind.
2.2 Mindestanforderungen an die uebrigen Sehfunktionen
2.2.1 Klasse 2,
Bei Bewerbern und
Klassen 1, 1a, 1b, 3, 4, 5 Fahrerlaubnis zur
Inhabern der
Fahrgastbefoerderung
Gesichtsfeld normales Gesichtsfeld normale Gesichtsfelder
eines Auges oder beider
gleichwertiges beidaeugiges Augen1)
Gesichtsfeld
Beweglichkeit Bei Beidaeugigkeit: normale Beweglichkeit
Augenzittern beider
sowie Begleit- und Augen1) ;
Laehmungsschielen zeitweises Schielen
ohne Doppeltsehen im unzulaessig
zentralen Blickfeld
bei Kopfgeradehaltung
zulaessig. Bei Augenzittern
darf die Erkennungszeit
fuer die einzelnen
Sehzeichen nicht mehr als
eine Sekunde betragen.
Bei Einaeugigkeit:
Normale
Augenbeweglichkeit, kein
Augenzittern.
Stereosehen keine Anforderungen normales Stereosehen2)
Farbensehen keine Anforderungen Rotblindheit oder
Rotschwaeche mit einem
Anomalquotienten unter 0,5
– bei Fahrerlaubnis zur
Fahrgastbefoerderung:
unzulaessig
– bei Klasse 2:
Aufklaerung des
Betroffenen ueber die
durch die Stoerung des
- 91 -
Klasse 2,
Bei Bewerbern und
Klassen 1, 1a, 1b, 3, 4, 5 Fahrerlaubnis zur
Inhabern der
Fahrgastbefoerderung
Farbensehens moegliche
Gefaehrdung ausreichend
1)
Bei zulaessiger Einaeugigkeit gelten die Mindestanforderungen fuer die
Klassen 1, 1a, 1b, 3, 4, 5.
2)
Bei zulaessiger Einaeugigkeit: keine Anforderungen.
2.2.2 Wenn wegen Zweifeln an ausreichendem Sehvermoegen eine augenaerztliche
Begutachtung stattfindet, sollte die Untersuchung auch die
Daemmerungssehschaerfe und die Blendungsempfindlichkeit umfassen.
Werden dabei Maengel festgestellt, so ist der Betroffene auf
die Gefahren durch geminderte Daemmerungssehschaerfe und erhoehte
Blendungsempfindlichkeit beim Fahren in der Daemmerung und in der Nacht
hinzuweisen.
Muster Zeugnis ueber die augenaerztliche Untersuchung des Sehvermoegens (Anlage 6 Nr. 2.2
der Fahrerlaubnis-Verordnung) von Bewerbern um die Erteilung oder Verlaengerung einer
Fahrerlaubnis der Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE, D1E oder der Fahrerlaubnis zur
Fahrgastbefoerderung fuer Taxen, Mietwagen, Krankenkraftwagen oder Personenkraftwagen im
Linienverkehr oder bei gewerbsmaessigen Ausflugsfahrten oder Ferienziel-Reisen nach § 12
Abs. 6 und § 48 Abs. 4 Nr. 4 und Abs. 5 Nr. 2 der Fahrerlaubnis-Verordnung
Teil 2 (dem Bewerber auszuhaendigen)
Name des Augenarztes, Anschrift Familienname, Vornamen des
Bewerbers: ...............................
Tag der Geburt: .....................................................
Ort der Geburt: .....................................................
Wohnort: ............................................................ Strasse/
Hausnummer: ..................................................
Untersuchungsbefund vom ................................... ueber
- Zentrale Tagessehschaerfe nach DIN 58220 ......................
- Farbensehen ..................................................
- Gesichtsfeld ................................................. -
Beweglichkeit ................................................
Aufgrund der von mir nach Teil 1 erhobenen Befunde wurde die in Anlage 6 Nr. 2.2 der
Fahrerlaubnis-Verordnung geforderten Anforderungen
() erreicht, ohne Sehhilfe () erreicht, mit Sehhilfe () nicht erreicht
Auflagen/Beschraenkungen erforderlich () nein ()
ja, ...................................................
Das Zeugnis ist 2 Jahre gueltig.
Die Identitaet des Untersuchten wurde geprueft.
........................, den ..................................... Stempel und
Unterschrift des Augenarztes
Anlage 7 (zu § 16 Abs. 2, § 17 Abs. 2 und 3)
Fahrerlaubnispruefung
Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2004, 45 - 56;
bzgl. der einzelnen Aenderungen vgl. Fussnote
1. Theoretische Pruefung
1.1 Pruefungsstoff
Gegenstand der Pruefung sind Kenntnisse in den Sachgebieten der Nummern 2 bis
4 des Abschnitts A des Anhangs II der Richtlinie 91/439/EWG des Rates vom
29. Juli 1991 ueber den Fuehrerschein (ABl. Nr. L 237 S. 1) in der Fassung der
- 92 -
Richtlinie 2008/65/EG der Kommission vom 27. Juni 2008 (ABl. EU Nr. L 168 S.
36) und in folgenden Sachgebieten:
1. Gefahrenlehre
1.1 Grundformen des Verkehrsverhaltens
Defensive Fahrweise, Behinderung, Gefaehrdung
1.2 Verhalten gegenueber Fussgaengern
Kinder, aeltere Menschen, behinderte Menschen, Fussgaenger allgemein
1.3 Fahrbahn- und Witterungsverhaeltnisse
1.4 Dunkelheit und schlechte Sicht
1.5 Geschwindigkeit
1.6 Ueberholen
1.7 Besondere Verkehrssituationen
Anfahrender, fliessender und anhaltender Verkehr, Auto und Zweirad,
Wild, Tunnelfahrten
1.8 Autobahn
1.9 Alkohol, Drogen, Medikamente
1.10 Ermuedung, Ablenkung
1.11 Affektiv-emotionales Verhalten im Strassenverkehr
2. Verhalten im Strassenverkehr
2.1 Grundregeln ueber das Verhalten im Strassenverkehr
2.2 Strassenbenutzung
2.3 Geschwindigkeit
2.4 Abstand
2.5 Ueberholen
2.6 Vorbeifahren
2.7 Benutzung von Fahrstreifen durch Kraftfahrzeuge
2.8 Abbiegen, Wenden und Rueckwaertsfahren
2.9 Einfahren und Anfahren
2.10 Besondere Verkehrslagen
2.11 Halten und Parken
2.12 Einrichtungen zur Ueberwachung der Parkzeit
2.13 Sorgfaltspflichten
2.14 Liegenbleiben und Abschleppen von Fahrzeugen
2.15 Warnzeichen
2.16 Beleuchtung
2.17 Autobahnen und Kraftfahrstrassen
2.18 Bahnuebergaenge
2.19 Oeffentliche Verkehrsmittel und Schulbusse
2.20 Personenbefoerderung
2.21 Ladung
2.22 Sonstige Pflichten des Fahrzeugfuehrers
2.23 Verhalten an Fussgaengerueberwegen und gegenueber Fussgaengern
2.24 Uebermaessige Strassenbenutzung
2.25 Sonntagsfahrverbot
2.26 Verkehrshindernisse
- 93 -
2.27 Unfall
2.28 Zeichen und Weisungen der Polizeibeamten
2.29 Wechsellichtzeichen und Dauerlichtzeichen
2.30 Blaues Blinklicht und gelbes Blinklicht
3. Vorfahrt, Vorrang
4. Verkehrszeichen
4.1 Gefahrzeichen
4.2 Vorschriftzeichen
4.3 Richtzeichen
4.4 Verkehrseinrichtungen
5. Umweltschutz
6. Vorschriften ueber den Betrieb der Fahrzeuge
6.1 Untersuchung der Fahrzeuge
6.2 Zulassung zum Strassenverkehr, Fahrzeugpapiere, Fahrerlaubnis
6.3 Anhaengerbetrieb
6.4 Lenk- und Ruhezeiten
6.5 EG-Kontrollgeraet
6.6 Abmessungen und Gewichte
6.7 Lesen einer Strassenkarte und Streckenplanung
7. Technik
7.1 Fahrbetrieb, Fahrphysik, Fahrtechnik
7.2 Maengelerkennung, Lokalisierung von Stoerungen
7.3 Verbrennungsmaschine, Fluessigkeiten, Kraftstoffsystem, elektrische
Anlage, Zuendung, Kraftuebertragung
7.4 Schmier- und Frostschutzmittel
7.5 Verwendung und Wartung von Reifen
7.6 Bremsanlagen und Geschwindigkeitsregler
7.7 Anhaengerkupplungssysteme
7.8 Wartung von Kraftfahrzeugen und rechtzeitige Veranlassung von
Reparaturen
7.9 Entgegennahme, Transport und Ablieferung der Gueter
7.10 Ausruestung von Fahrzeugen
8. Eignung und Befaehigung von Kraftfahrern
Der Pruefungsstoff bildet die Grundlage fuer den Fragenkatalog.
Der Fragenkatalog wird vom Bundesministerium fuer Verkehr, Bau und
Stadtentwicklung im Einvernehmen mit den zustaendigen obersten Landesbehoerden
in der jeweils geltenden Fassung im Verkehrsblatt als Richtlinie bekannt
gemacht.
1.2 Form und Umfang der Pruefung, Zusammenstellung der Fragen, Bewertung der
Pruefung
1.2.1 Allgemeines
Jede Pruefung enthaelt Fragen aus dem Grundstoff und dem Zusatzstoff des
Fragenkatalogs. Der Grundstoff beinhaltet den fuer alle Klassen geltenden
Pruefungsstoff, der Zusatzstoff den Stoff, der sich aus den besonderen
Anforderungen der jeweiligen Klasse ergibt.
Bei einer Pruefung fuer mehrere Klassen wird der Grundstoff nur einmal geprueft.
Bei der Pruefung zur Erweiterung einer Fahrerlaubnis wird der Grundstoff in
reduziertem Umfang erneut mitgeprueft.
- 94 -
1.2.2 Wertigkeit der Fragen und Zusammenstellungen der Fragen
Die Fragen werden entsprechend ihrem Inhalt und dessen Bedeutung fuer die
Verkehrssicherheit, den Umweltschutz und die Energieeinsparung mit zwei bis
fuenf Punkten bewertet. Die Wertigkeit ist im Fragenkatalog bei jeder Frage
angegeben.
Die Anzahl der Fragen je Klasse, die Anzahl der Punkte und die zulaessige
Fehlerpunktzahl ergeben sich aus den folgenden Tabellen:
Ersterwerb
Klasse Zahl der Fragen Summe der Punkte zulaessige Fehlerpunkte
A 30 110 10 *)
A1 30 110 10 *)
B 30 110 10 *)
M 30 110 10 *)
S 30 110 10 *)
L 30 110 10 *)
T 30 110 10 *)
Mofa 20 69 7
*) Es sei denn, zwei Fragen mit Wertigkeit 5 falsch beantwortet.
Einzelheiten siehe Anlage 1 Nr. 3.2.1, 3.6, 3.7.1 und 3.7.2 zur
Pruefungsrichtlinie.
Erweiterung
Klasse Zahl der Fragen Summe der Punkte zulaessige Fehlerpunkte
A 20 72 6
A1 20 72 6
B 20 72 6
M 20 72 6
S 20 72 6
L 20 72 6
T 20 72 6
C 37 128 10 *)
CE 30 105 10 *)
C1 30 105 10 *)
D 40 138 10 *)
D1 35 121 10 *)
*) Es sei denn, zwei Fragen mit Wertigkeit 5 falsch beantwortet.
Einzelheiten siehe Anlage 1 Nr. 3.2.2 bis 3.5, 3.7.1 und 3.7.2 zur
Pruefungsrichtlinie.
Die Zusammenstellung der Fragen im Einzelnen ergibt sich aus der
Pruefungsrichtlinie, die vom Bundesministerium fuer Verkehr, Bau
und Stadtentwicklung im Einvernehmen mit den zustaendigen obersten
Landesbehoerden in der jeweils geltenden Fassung im Verkehrsblatt
bekanntgemacht wird.
1.2.3 Bewertung der Pruefung
Die theoretische Pruefung ist nicht bestanden, wenn die unter 1.2.2
bei den einzelnen Klassen jeweils aufgefuehrte Zahl der zulaessigen
Fehlerpunkte ueberschritten wird oder zwei Fragen mit Wertigkeit 5 falsch
beantwortet werden.
Eine nicht bestandene theoretische Pruefung ist in vollem Umfang zu
wiederholen.
1.3 Durchfuehrung der Pruefung
Die theoretische Pruefung ist grundsaetzlich in deutscher Sprache
abzulegen. Sie erfolgt anhand von Fragen. Die zustaendigen obersten
Landesbehoerden koennen zulassen, dass die Fragen in anderen Sprachen,
unter Hinzuziehung eines beeidigten oder eines oeffentlich bestellten
und vereidigten Dolmetschers oder Uebersetzers auf Kosten des Bewerbers
sowie deutsch- und gegebenenfalls fremdsprachig mit Hilfe anderer Medien,
- 95 -
insbesondere mit Bildschirm, auch mit Audio-Unterstuetzung gestellt
werden.
Fuer Bewerber, die nicht ausreichend lesen koennen, besteht die Moeglichkeit
- gegebenenfalls mit Audio-Unterstuetzung - muendlich geprueft zu werden.
Bei muendlichen Pruefungen und Pruefungen mit Dolmetscher oder Uebersetzer
ist mit Zustimmung des Bewerbers die Aufzeichnung auf Tontraeger moeglich.
Wird dies abgelehnt, findet die Pruefung schriftlich statt.
Die muendliche Pruefung muss nach Inhalt und Umfang der schriftlichen
Pruefung entsprechen.
Bei der Pruefung von Gehoerlosen ist ein Gehoerlosendolmetscher zuzulassen.
1.4 Bei Taeuschungshandlungen gilt die theoretische Pruefung als nicht
bestanden.
2. Praktische Pruefung
2.1 Pruefungsstoff
Die Pruefung setzt sich wie folgt zusammen:
2.1.1 Fahrtechnische Vorbereitung der Fahrt
2.1.2 Abfahrtkontrolle (nur bei den Klassen C, C1, D, D1 und T)
Handfertigkeiten (nur bei den Klassen D und D1)
2.1.3 Verbinden und Trennen von Fahrzeugen (nur bei den Klassen BE, CE, C1E,
DE, D1E und T)
2.1.4 Grundfahraufgaben
2.1.4.1 bei den Zweiradklassen
2.1.4.1.1 Bei den Klassen A und A1
Obligatorisch
- Fahren eines Slaloms mit Schrittgeschwindigkeit
- Abbremsen mit hoechstmoeglicher Verzoegerung
- Ausweichen ohne Abbremsen
- Ausweichen nach Abbremsen
Alternativ, wobei aus a) und b) je eine Aufgabe auszuwaehlen ist
a) -
Slalom oder
- Langer Slalom
b) -
Fahren mit Schrittgeschwindigkeit geradeaus
- Stop and Go oder
- Kreisfahrt
Summe der zu fahrenden Grundfahraufgaben: sechs
2.1.4.1.2 Bei der Klasse M
Obligatorisch
- Slalom
- Abbremsen mit hoechstmoeglicher Verzoegerung
Alternativ, wobei aus a) und b) je eine Aufgabe auszuwaehlen ist
a) -
Ausweichen ohne Abbremsen
- Ausweichen nach Abbremsen
b) -
Fahren mit Schrittgeschwindigkeit geradeaus
- 96 -
- Stop and Go
- Kreisfahrt
Summe der zu fahrenden Grundfahraufgaben: vier
2.1.4.2 Bei der Klasse B
Obligatorisch
- Fahren nach rechts rueckwaerts unter Ausnutzung einer Einmuendung,
Kreuzung oder Einfahrt oder
- Rueckwaertsfahren in eine Parkluecke (Laengsaufstellung)
Alternativ, wobei eine Aufgabe geprueft werden muss
- Einfahren in eine Parkluecke (Quer- oder Schraegaufstellung)
- Umkehren
- Abbremsen mit hoechstmoeglicher Verzoegerung
Summe der zu fahrenden Grundfahraufgaben: zwei
2.1.4.2a Bei der Klasse S
- Fahren nach rechts rueckwaerts unter Ausnutzung einer Einmuendung,
Kreuzung oder Einfahrt (falls Rueckwaertsgang vorhanden)
- Abbremsen mit hoechstmoeglicher Verzoegerung
Summe der zu fahrenden Grundfahraufgaben: eine
2.1.4.3 Bei den Klassen C, C1, D, D1
Obligatorisch
- Rueckwaertsfahren und Versetzen nach rechts an eine Rampe zum Be- oder
Entladen (nur Klasse C, C1) bzw.
- Halten zum Ein- oder Aussteigen (nur Klasse D, D1)
Alternativ, wobei eine Aufgabe geprueft werden muss
- Fahren nach rechts rueckwaerts unter Ausnutzung einer Einmuendung,
Kreuzung oder Einfahrt
- Rueckwaertsfahren in eine Parkluecke (Laengsaufstellung)
- Rueckwaerts quer oder schraeg einparken
Summe der zu fahrenden Grundfahraufgaben: zwei
2.1.4.4 Bei den Klassen BE, C1E, DE und D1E
- Rueckwaertsfahren um eine Ecke nach links
zusaetzlich bei Klasse C1E
- Rueckwaertsfahren geradeaus an eine Rampe zum Be- oder Entladen
Summe der zu fahrenden Grundfahraufgaben bei Klasse C1E: zwei
Summe der zu fahrenden Grundfahraufgaben bei Klassen BE, DE und D1E: eine
2.1.4.5 Bei der Klasse CE
2.1.4.5.1 Gliederzuege (keine Kombinationen mit Starrdeichselanhaenger)
- Umkehren durch Rueckwaertsfahren nach links
- Rueckwaertsfahren geradeaus an eine Rampe zum Be- oder Entladen
Summe der zu fahrenden Grundfahraufgaben: zwei
2.1.4.5.2 Sattelkraftfahrzeuge und Gliederzuege mit Starrdeichselanhaenger
- Rueckwaertsfahren um eine Ecke nach links
- Rueckwaertsfahren und Versetzen nach rechts an eine Rampe zum Be- oder
Entladen
Summe der zu fahrenden Grundfahraufgaben: zwei
2.1.4.6 Bei der Klasse T
- 97 -
- Rueckwaertsfahren geradeaus
Summe der zu fahrenden Grundfahraufgaben: eine
2.1.5 Pruefungsfahrt
Der Bewerber muss faehig sein, selbstaendig das Fahrzeug auch in
schwierigen Verkehrslagen verkehrsgerecht und sicher zu fuehren.
Seine Fahrweise soll defensiv, ruecksichtsvoll, vorausschauend und
dem jeweiligen Verkehrsfluss angepasst sein. Daneben soll er auch
zeigen, dass er ueber ausreichende Kenntnisse der fuer das Fuehren
eines Kraftfahrzeugs massgebenden gesetzlichen Vorschriften und einer
umweltbewussten und energiesparenden Fahrweise verfuegt, sie anzuwenden
versteht sowie mit den Gefahren des Strassenverkehrs und den zu ihrer
Abwehr erforderlichen Verhaltensweisen vertraut ist. Insbesondere ist bei
den nachfolgenden Punkten auf richtige Verhaltensweisen, Handhabung bzw.
Ausfuehrung zu achten:
Fahrtechnische Vorbereitung
Lenkradhaltung
Verhalten beim Anfahren
Gangwechsel
Steigung und Gefaellstrecken
Automatische Kraftuebertragung
Verkehrsbeobachtung und Beachtung der Verkehrszeichen und -einrichtungen
Fahrgeschwindigkeit
Abstand halten vom vorausfahrenden Fahrzeug
Ueberholen und Vorbeifahren
Verhalten an Kreuzungen, Einmuendungen, Kreisverkehren und Bahnuebergaengen
Abbiegen und Fahrstreifenwechsel
Verhalten gegenueber Fussgaengern sowie an Strassenbahn- und Bushaltestellen
Fahren ausserhalb geschlossener Ortschaften
Fahrtechnischer Abschluss der Fahrt.
2.2 Pruefungsfahrzeuge
Als Pruefungsfahrzeuge sind zu verwenden:
2.2.1 Fuer Klasse A ohne Leistungsbeschraenkung bei direktem Zugang:
Kraftraeder der Klasse A
- Motorleistung mindestens 44 kW.
2.2.2 Fuer Klasse A mit Leistungsbeschraenkung:
Kraftraeder der Klasse A
- Motorleistung mindestens 20 kW, aber nicht mehr als 25 kW
- Verhaeltnis Leistung/Leermasse von nicht mehr als 0,16 kW/kg
- Hubraum mindestens 250 cm3
- durch die Bauart bestimmte Hoechstgeschwindigkeit mindestens 130 km/h.
2.2.3 Fuer Klasse A1:
Kraftraeder der Klasse A1
- Hubraum mindestens 95 cm3
- durch die Bauart bestimmte Hoechstgeschwindigkeit mindestens 100 km/h.
2.2.4 Fuer Klasse B:
Personenkraftwagen
- durch die Bauart bestimmte Hoechstgeschwindigkeit mindestens 130 km/h
- mindestens vier Sitzplaetze
- mindestens zwei Tueren auf der rechten Seite.
2.2.5 Fuer Klasse BE:
- 98 -
Fahrzeugkombinationen bestehend aus einem Pruefungsfahrzeug der Klasse B
und einem Anhaenger gemaess § 30a Abs. 2 Satz 1 StVZO, die als Kombination
nicht der Klasse B zuzurechnen sind
- Laenge der Fahrzeugkombination mindestens 7,5 m
- zulaessige Gesamtmasse des Anhaengers mindestens 1.300 kg
- tatsaechliche Gesamtmasse des Anhaengers mindestens 800 kg
- Anhaenger mit eigener Bremsanlage
- Aufbau des Anhaengers kastenfoermig oder damit vergleichbar, mindestens
1,2 m Breite in 1,5 m Hoehe
- Sicht nach hinten nur ueber Aussenspiegel.
2.2.5a Fuer Klasse S:
Fahrzeuge der Klasse S mit einer durch die Bauart bestimmten
Hoechstgeschwindigkeit von mindestens 40 km/h.
2.2.6 Fuer Klasse C:
Fahrzeuge der Klasse C
- Mindestlaenge 8,0 m
- Mindestbreite 2,4 m
- zulaessige Gesamtmasse mindestens 12 t
- tatsaechliche Gesamtmasse mindestens 10 t
- durch die Bauart bestimmte Hoechstgeschwindigkeit mindestens 80 km/h
- mit Anti-Blockier-System (ABS)
- Getriebe mit mindestens 8 Vorwaertsgaengen
- mit EG-Kontrollgeraet
- Aufbau kastenfoermig oder vergleichbar, mindestens so breit und so hoch
wie die Fuehrerkabine
- Sicht nach hinten nur ueber Aussenspiegel.
2.2.7 Fuer Klasse CE:
Fahrzeugkombinationen bestehend aus einem Pruefungsfahrzeug der Klasse C
mit selbsttaetiger Kupplung und einem Anhaenger mit eigener Lenkung oder
mit einem Starrdeichselanhaenger mit Tandem-/Doppelachse
- Laenge der Fahrzeugkombination mindestens 14,0 m
- zulaessige Gesamtmasse der Fahrzeugkombination mindestens 20 t
- tatsaechliche Gesamtmasse der Fahrzeugkombination mindestens 15 t
- Zweileitungs-Bremsanlage
- durch die Bauart bestimmte Hoechstgeschwindigkeit der
Fahrzeugkombination mindestens 80 km/h
- Anhaenger mit Anti-Blockier-System (ABS)
- Laenge des Anhaengers mindestens 7,5 m
- Mindestbreite des Anhaengers 2,4 m
- Aufbau des Anhaengers kastenfoermig oder vergleichbar, mindestens so
breit und so hoch wie die Fuehrerkabine des Zugfahrzeugs
- Sicht nach hinten nur ueber Aussenspiegel
oder
Sattelkraftfahrzeuge
- Laenge mindestens 14 m
- Mindestbreite der Sattelzugmaschine und des Sattelanhaengers 2,4 m
- zulaessige Gesamtmasse mindestens 20 t
- 99 -
- tatsaechliche Gesamtmasse mindestens 15 t
- durch die Bauart bestimmte Hoechstgeschwindigkeit mindestens 80 km/h
- Sattelzugmaschine und Sattelanhaenger mit Anti-Blockier-System (ABS)
- Getriebe mit mindestens 8 Vorwaertsgaengen
- mit EG-Kontrollgeraet
- Aufbau kastenfoermig oder vergleichbar, mindestens so breit und so hoch
wie die Fuehrerkabine
- Sicht nach hinten nur ueber Aussenspiegel.
2.2.8 Fuer Klasse C1:
Fahrzeuge der Klasse C1
- Laenge mindestens 5,5 m
- zulaessige Gesamtmasse mindestens 5,5 t
- durch die Bauart bestimmte Hoechstgeschwindigkeit mindestens 80 km/h
- mit Anti-Blockier-System (ABS)
- mit EG-Kontrollgeraet
- Aufbau kastenfoermig oder vergleichbar, mindestens so breit und so hoch
wie die Fuehrerkabine
- Sicht nach hinten nur ueber Aussenspiegel.
2.2.9 Fuer Klasse C1E:
Fahrzeugkombinationen bestehend aus einem Pruefungsfahrzeug der Klasse C1
und einem Anhaenger
- Laenge der Fahrzeugkombination mindestens 9 m
- durch die Bauart bestimmte Hoechstgeschwindigkeit der
Fahrzeugkombination mindestens 80 km/h
- zulaessige Gesamtmasse des Anhaengers mindestens 1.300 kg
- tatsaechliche Gesamtmasse des Anhaengers mindestens 800 kg
- Anhaenger mit eigener Bremsanlage
- Aufbau des Anhaengers kastenfoermig oder vergleichbar, mindestens so hoch
und etwa so breit wie die Fuehrerkabine des Zugfahrzeugs (der Aufbau
kann geringfuegig weniger breit sein)
- Sicht nach hinten nur ueber Aussenspiegel.
2.2.10 Fuer Klasse D:
Fahrzeuge der Klasse D
- Laenge mindestens 10 m
- Mindestbreite 2,4 m
- durch die Bauart bestimmte Hoechstgeschwindigkeit mindestens 80 km/h
- mit Anti-Blockier-System (ABS)
- mit EG-Kontrollgeraet.
2.2.11 Fuer Klasse DE:
Fahrzeugkombinationen bestehend aus einem Pruefungsfahrzeug der Klasse D
und einem Anhaenger
- Laenge der Fahrzeugkombination mindestens 13,5 m
- Mindestbreite des Anhaengers 2,4 m
- durch die Bauart bestimmte Hoechstgeschwindigkeit der
Fahrzeugkombination mindestens 80 km/h
- zulaessige Gesamtmasse des Anhaengers mindestens 1.300 kg
- 100 -
- tatsaechliche Gesamtmasse des Anhaengers mindestens 800 kg
- Anhaenger mit eigener Bremsanlage
- Aufbau des Anhaengers kastenfoermig oder vergleichbar, mindestens 2,0 m
breit und hoch
- Sicht nach hinten nur ueber Aussenspiegel.
2.2.12 Fuer Klasse D1:
Fahrzeuge der Klasse D1
- Laenge mindestens 5 m, maximale Laenge 8 m,
- durch die Bauart bestimmte Hoechstgeschwindigkeit mindestens 80 km/h
- zulaessige Gesamtmasse mindestens 4 t
- mit Anti-Blockier-System (ABS)
- mit EG-Kontrollgeraet.
2.2.13 Fuer Klasse D1E:
Fahrzeugkombinationen bestehend aus einem Pruefungsfahrzeug der Klasse D1
und einem Anhaenger
- Laenge der Fahrzeugkombination mindestens 8,5 m
- durch die Bauart bestimmte Hoechstgeschwindigkeit der
Fahrzeugkombination mindestens 80 km/h
- zulaessige Gesamtmasse des Anhaengers mindestens 1.300 kg
- tatsaechliche Gesamtmasse des Anhaengers mindestens 800 kg
- Anhaenger mit eigener Bremsanlage
- Aufbau des Anhaengers kastenfoermig oder vergleichbar, mindestens 2,0 m
breit und hoch
- Sicht nach hinten nur ueber Aussenspiegel.
2.2.14 Fuer Klasse M:
Zweiraedrige Kleinkraftraeder oder Fahrraeder mit Hilfsmotor mit einer durch
die Bauart bestimmten Hoechstgeschwindigkeit von mindestens 40 km/h.
2.2.15 Fuer Klasse T:
Fahrzeugkombinationen bestehend aus einer Zugmaschine der Klasse T und
einem Anhaenger
- durch die Bauart bestimmte Hoechstgeschwindigkeit der Zugmaschine mehr
als 32 km/h
- Hoechstgeschwindigkeit der Fahrzeugkombination mehr als 32 km/h
- Zweileitungs-Bremsanlage
- Anhaenger mit mindestens geschlossener Ladeflaeche (Fahrgestell ohne
geschlossenen Boden nicht zulaessig)
- Laenge des Anhaengers bei Verwendung eines Starrdeichselanhaengers
mindestens 4,5 m
- Laenge der Fahrzeugkombination mindestens 7,5 m.
2.2.16 Weitere Anforderungen an die Pruefungsfahrzeuge
Unter Laenge des Fahrzeugs ist der Abstand zwischen serienmaessiger
vorderer Stossstange und hinterer Begrenzung des Aufbaus zu verstehen.
Nicht zur Fahrzeuglaenge zaehlen Anbauten wie Seilwinden, Wasserpumpen,
Rangierkupplungen, zusaetzlich angebrachte Stossstangenhoerner,
Anhaengekupplungen, Skitraeger oder aehnliche Teile und Einrichtungen.
Die Pruefungsfahrzeuge muessen ausreichende Sitzplaetze fuer den amtlich
anerkannten Sachverstaendigen oder Pruefer fuer den Kraftfahrzeugverkehr,
den Fahrlehrer und den Bewerber bieten; das gilt nicht bei Fahrzeugen
der Klassen A, A1, M, S und T. Es muss gewaehrleistet sein, dass der
- 101 -
amtlich anerkannte Sachverstaendige oder Pruefer alle fuer den Ablauf der
praktischen Pruefung wichtigen Verkehrsvorgaenge beobachten kann.
Bei der Pruefung auf Pruefungsfahrzeugen der Klassen A, A1, M, S und T
muss eine Funkanlage zur Verfuegung stehen, die es mindestens gestattet,
den Bewerber waehrend der Pruefungsfahrt anzusprechen (einseitiger
Fuehrungsfunk). Das gilt nicht fuer Pruefungsfahrzeuge der Klasse T, wenn
auf diesen geeignete Plaetze fuer den amtlich anerkannten Sachverstaendigen
oder Pruefer und den Fahrlehrer vorhanden sind.
Als Pruefungsfahrzeuge fuer die Zweiradklassen duerfen nur Fahrzeuge
verwendet werden, fuer die eine Helmtragepflicht besteht.
Pruefungsfahrzeuge der Klassen B, C, C1, D und D1 muessen mit akustisch
oder optisch kontrollierbaren Einrichtungen zur Betaetigung der Pedale
(Doppelbedienungseinrichtungen) ausgeruestet sein.
Pruefungsfahrzeuge der Klasse B muessen ferner mit einem zusaetzlichen
Innenspiegel sowie mit zwei rechten Aussenspiegeln, gegebenenfalls in
integrierter Form, oder einem gleichwertigen Aussenspiegel ausgeruestet
sein.
Pruefungsfahrzeuge der Klassen BE, C, C1, D und D1 muessen mit je einem
zusaetzlichen rechten und linken Aussenspiegel ausgestattet sein, soweit
die Spiegel fuer den Fahrer dem Fahrlehrer keine ausreichende Sicht nach
hinten ermoeglichen.
2.2.17 Die Kennzeichnung der zu Pruefungsfahrten verwendeten Kraftfahrzeuge
als Schulfahrzeuge (§ 5 Abs. 4 der Durchfuehrungsverordnung zum
Fahrlehrergesetz vom 18. August 1998 (BGBl. I S. 2307)) muss entfernt
sein. Alle vom Fahrzeughersteller lieferbaren Ausstattungen und
Systeme sind grundsaetzlich unter Beruecksichtigung der Anlage 12 der
Pruefungsrichtlinie zugelassen. Dies gilt auch fuer den nachtraeglichen
Einbau gleicher oder aehnlicher Produkte.
2.2.18 Bei Zweiradpruefungen muss der Bewerber geeignete Schutzkleidung
(Schutzhelm, Handschuhe, anliegende Jacke, mindestens knoechelhohes festes
Schutzwerk - z. B. Stiefel) tragen.
2.2.19 Bei Pruefungsfahrten mit Fahrzeugen der Klasse S mit offenem Aufbau und
ohne Sicherheitsgurte ist ein Schutzhelm zu tragen.
2.2.20 Uebergangsvorschrift
Die Vorschriften ueber die tatsaechliche Gesamtmasse sind ab dem 1. Oktober
2004 anzuwenden. Pruefungsfahrzeuge, die den Vorschriften dieser Anlage in
der bis zum 1. Juli 2004 geltenden Fassung entsprechen, duerfen bis zum
30. September 2013 verwendet werden.
2.3 Pruefungsdauer und Mindestfahrzeit
Die Pruefungsdauer und die reine Fahrzeit 1) betragen mindestens
bei Pruefungsdauer insgesamt davon reine Fahrzeit 1)
Klasse A 60 Minuten 25 Minuten
Klasse A1 45 Minuten 25 Minuten
Klasse B 45 Minuten 25 Minuten
Klasse BE 45 Minuten 25 Minuten
Klasse C 75 Minuten 45 Minuten
Klasse CE 75 Minuten 45 Minuten
Klasse C1 75 Minuten 45 Minuten
Klasse C1E 75 Minuten 45 Minuten
Klasse D 75 Minuten 45 Minuten
Klasse DE 70 Minuten 45 Minuten
Klasse D1 75 Minuten 45 Minuten
Klasse D1E 70 Minuten 45 Minuten
Klasse M 30 Minuten 13 Minuten
Klasse S 30 Minuten 20 Minuten
Klasse T 60 Minuten 30 Minuten
1) Fahrzeit ohne Grundfahraufgaben, ohne Sicherheits-/Abfahrtkontrolle/Handfertigkeiten, ohne
Verbinden und Trennen und ohne Vor- und Nachbereitung (z. B. Bekanntgabe des Ergebnisses).
sofern der Bewerber nicht schon vorher gezeigt hat, dass er den
Anforderungen der Pruefung nicht gewachsen ist.
- 102 -
In folgenden Faellen verkuerzt sich die Dauer der praktischen Pruefung um ein
Drittel:
a) bei der Aufhebung der Beschraenkung einer Fahrerlaubnis auf das Fuehren
von Kraftfahrzeugen mit automatischer Kraftuebertragung
b) bei der Erweiterung einer leistungsbeschraenkten Fahrerlaubnis der
Klasse A auf eine unbeschraenkte Klasse A vor Ablauf der zweijaehrigen
Frist nach § 6 Abs. 2 Satz 1.
2.4 Pruefungsstrecke
Etwa die Haelfte der reinen Fahrzeit soll fuer Pruefungsstrecken ausserhalb
geschlossener Ortschaften, moeglichst auch unter Einschluss der Autobahnen
oder Kraftfahrstrassen mit Fahrbahnen fuer eine Richtung, die durch
Mittelstreifen oder sonstige bauliche Einrichtungen getrennt sind und
mindestens zwei Fahrstreifen je Richtung haben, verwendet werden.
Abweichend hiervon sind Pruefungen fuer die Klassen M und S ueberwiegend
innerhalb geschlossener Ortschaften durchzufuehren. Die Pruefung fuer die
Klasse T kann auch an Orten durchgefuehrt werden, die nicht Prueforte im
Sinne von § 17 Abs. 4 sind.
2.5 Bewertung der Pruefung
2.5.1 Fuer die Durchfuehrung der praktischen Pruefung sind
a) die fahrtechnische Vorbereitung der Fahrt (2.1.1), die
Grundfahraufgaben (2.1.4) und die Pruefungsfahrt (2.1.5),
b) die Abfahrtkontrolle/Handfertigkeiten (2.1.2) und
c) das Verbinden und Trennen von Fahrzeugen (2.1.3)
jeweils getrennte Pruefungsteile, die jeweils getrennt voneinander bewertet
werden. Bereits bestandene Pruefungsteile sind nicht zu wiederholen.
2.5.2 Zum Nichtbestehen einer Pruefung fuehren
- erhebliche Fehler
- die Wiederholung oder Haeufung von verschiedenen Fehlern, die als
Einzelfehler in der Regel noch nicht zum Nichtbestehen fuehren.
2.5.3 Verhalten des Fahrlehrers
Versucht der Fahrlehrer den amtlich anerkannten Sachverstaendigen
oder Pruefer zu taeuschen oder macht das Verhalten des Fahrlehrers die
Beurteilung des Bewerbers bei der Pruefungsfahrt unmoeglich, so ist diese
als nicht bestanden zu beenden.
2.5.4 Vorzeitige Beendigung der Pruefungsfahrt
Die Pruefungsfahrt soll beendet werden, sobald sich herausstellt, dass der
Bewerber den Anforderungen der Pruefung nicht gerecht wird.
2.6 Nichtbestehen der Pruefung
Hat der Bewerber die Pruefung nicht bestanden, hat so ihn der
Sachverstaendige oder Pruefer bei Beendigung der Pruefung unter kurzer
Benennung der wesentlichen Fehler hiervon zu unterrichten und ihm ein
Pruefprotokoll auszuhaendigen.
2.7 Weitere Einzelheiten der praktischen Pruefung werden in der Pruefungsrichtlinie
geregelt, die vom Bundesministerium fuer Verkehr, Bau und Stadtentwicklung im
Einvernehmen mit den zustaendigen obersten Landesbehoerden in der jeweils geltenden
Fassung im Verkehrsblatt bekannt gemacht wird.
Anlage 8 (zu § 25 Abs. 1, § 26 Abs. 1, § 48 Abs. 3)
Allgemeiner Fuehrerschein, Dienstfuehrerschein, Fuehrerschein zur
Fahrgastbefoerderung
Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 1998, 2274 - 2279;
bzgl. der einzelnen Aenderungen vgl. Fussnote
- 103 -
I. Allgemeiner Fuehrerschein
1. Vorbemerkungen
Fuehrerscheine werden als Kunststoffkarten nach Anhang Ia der Richtlinie 91/439/
EWG hergestellt und im Auftrag der Fahrerlaubnisbehoerde durch den vom Kraftfahrt-
Bundesamt bestimmten und zertifizierten Hersteller zentral gefertigt.
Hersteller ist die Bundesdruckerei GmbH. Die Herstellung, Personalisierung und
Lieferung der Fuehrerscheine erfolgt auf der Grundlage eines Rahmenvertrages
zwischen dem Kraftfahrt-Bundesamt und der Bundesdruckerei GmbH. Naeheres wird durch
Verwaltungsvorschrift geregelt.
Der Fuehrerschein besteht aus zwei Seiten.
2. Beschreibung des Fuehrerscheins
2.1 Seite 1 (Vorderseite)
Seite 1 enthaelt:
a) Die Bezeichnung "FUeHRERSCHEIN" sowie deren Wiederholung in den Sprachen der
Mitgliedstaaten der Europaeischen Union als Unterdruck auf dem Fuehrerschein.
b) Die Aufschrift "BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND" sowie das Zeichen der Europaeischen
Union (12 goldene Sterne in einem blauen Rechteck), in welches das
Nationalitaetszeichen D eingefuegt ist.
c) Folgende Daten zum Inhaber des Fuehrerscheins und zu seiner Fahrerlaubnis
entsprechend der auf dem Fuehrerschein aufgebrachten Numerierung; Nummer 8
(Wohnort) ist nicht vorhanden, da die Angabe nach der Richtlinie 91/439/EWG
fakultativ ist und im deutschen Fuehrerschein nicht ausgewiesen wird:
1. Name, Doktorgrad
2. Vorname
3. Geburtsdatum und -ort
4a. Datum der Ausstellung des Fuehrerscheins (Herstellungsdatum der Karte)
4b. Datum des Ablaufs der Gueltigkeit
Da Fuehrerscheine unbefristet ausgefertigt werden, ist in diesem Feld ein
Strich eingetragen.
4c. Name der Ausstellungsbehoerde
5. Nummer des Fuehrerscheins, die sich aus dem Behoerdenschluessel der
Fahrerlaubnisbehoerde, einer von dieser fortlaufend zu vergebenden
Fahrerlaubnisnummer sowie einer Pruefziffer und der Nummer der Ausfertigung
des Dokuments zusammensetzt.
6. Lichtbild des Inhabers
7. Unterschrift des Inhabers
9. Klassen, fuer die die Fahrerlaubnis erteilt wurde, wobei eingeschlossene
Klassen mit gleicher Geltungsdauer, ausgenommen die Klassen M, S, L und T,
nicht aufgefuehrt werden.
Fahrerlaubnisklassen entsprechend der Richtlinie 91/439/EWG sind in
Proportionalschrift, nationale Klassen kursiv aufgebracht.
2.2 Seite 2 (Rueckseite)
Seite 2 enthaelt:
a) folgende Daten zur Fahrerlaubnis des Inhabers entsprechend der auf dem
Fuehrerschein aufgebrachten Numerierung:
9. Saemtliche, auch durch andere eingeschlossene Fahrerlaubnisklassen, die
der Inhaber besitzt. Nicht erteilte Klassen werden durch einen Strich
entwertet.
10. Das Datum der Erteilung der Fahrerlaubnis der jeweiligen
Fahrerlaubnisklasse. Das Erteilungsdatum einzelner oder mehrerer
Fahrerlaubnisklassen kann auch im Feld 14 unter Angabe der Nummer 10
- 104 -
eingetragen sein. In diesen Faellen wird in der Spalte 10 mittels "*)"
darauf verwiesen.
11. Das Gueltigkeitsdatum befristet erteilter Fahrerlaubnisklassen.
12. Beschraenkungen und Zusatzangaben (einschliesslich Auflagen) zu den
erteilten Fahrerlaubnisklassen in verschluesselter Form gemaess Anlage 9.
Beschraenkungen und Zusatzangaben (einschliesslich Auflagen), die nur fuer
eine Fahrerlaubnisklasse gelten, werden in der Zeile der jeweiligen Klasse
vermerkt. Solche, die fuer alle Fahrerlaubnisklassen gelten, werden in der
letzten Zeile der Spalte ausgewiesen.
13. Ein Feld fuer Eintragungen anderer Mitgliedstaaten nach Wohnsitznahme des
Inhabers in diesem Staat.
14. Ein Feld fuer die Eintragung des Erteilungsdatums der Fahrerlaubnis fuer
eine oder mehrere Klassen (s. Nummer 10).
b) Die Erlaeuterungen zum Inhalt der Felder 1 bis 4c, 5 sowie 9 bis 12.
3. Muster des Fuehrerscheins (Muster 1)
... (Muster nicht darstellbar, BGBl. I 1998, 2275)
II. Muster des Dienstfuehrerscheins der Bundeswehr (Muster 2)
Farbe: hellgrau; dreifach gefaltet, Breite 4 x 74 mm, Hoehe 105 mm; Typendruck
Vorderseite
Klasse A: Kraftraeder (Zweiraeder, auch mit Beiwagen) mit einem Hubraum von mehr als
50 cm3 oder mit einer durch die Bauart bestimmten Hoechstgeschwindigkeit von mehr
als 45 km/h
Klasse AY: Kraftraeder der Klasse A mit einem Hubraum von nicht mehr als 200 cm3
und einer Nennleistung von nicht mehr als 15 kW
Klasse A1: Kraftraeder der Klasse A mit einem Hubraum von nicht mehr als 125 cm3
und einer Nennleistung von nicht mehr als 11 kW (Leichtkraftraeder)
Klasse b: Kraftfahrzeuge - ausgenommen Kraftraeder - mit einer zulaessigen
Gesamtmasse von nicht mehr als 3.500 kg und mit nicht mehr als acht Sitzplaetzen
ausser dem Fuehrersitz (auch mit Anhaengern mit einer zulaessigen Gesamtmasse von
nicht mehr als 750 kg oder mit einer zulaessigen Gesamtmasse bis zur Hoehe der
Leermasse des Zugfahrzeugs, sofern die zulaessige Gesamtmasse der Kombination
3.500 kg nicht uebersteigt); bei der Leermasse von Kraftfahrzeugen mit elektrischem
Antrieb wird die Masse der Batterien nicht beruecksichtigt
Klasse C: Kraftfahrzeuge - ausgenommen Kraftraeder - mit einer zulaessigen
Gesamtmasse von mehr als 3.500 kg und mit nicht mehr als acht Sitzplaetzen ausser
dem Fuehrersitz sowie zusaetzlich mit nicht mehr als acht Personen auf besonders
zugelassenen Plaetzen (auch mit Anhaengern mit einer zulaessigen Gesamtmasse von
nicht mehr als 750 kg)
Klasse C1: Kraftfahrzeuge - ausgenommen Kraftraeder - mit einer zulaessigen
Gesamtmasse von mehr als 3.500 kg aber nicht mehr als 7.500 kg und mit nicht mehr
als acht Sitzplaetzen ausser dem Fuehrersitz sowie zusaetzlich mit nicht mehr als
acht Personen auf besonders zugelassenen Plaetzen (auch mit Anhaengern mit einer
zulaessigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg)
Klasse D: Kraftfahrzeuge - ausgenommen Kraftraeder - zur Personenbefoerderung mit
mehr als acht Sitzplaetzen ausser dem Fuehrersitz (auch mit Anhaengern mit einer
zulaessigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg)
Klasse D1: Kraftfahrzeuge - ausgenommen Kraftraeder - zur Personenbefoerderung mit
mehr als auch und nicht mehr als 16 Sitzplaetzen ausser dem Fuehrersitz (auch mit
Anhaengern mit einer zulaessigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg)
Klasse E (in Verbindung mit den Klassen B, C, C1, D, D1 oder G): Kraftfahrzeuge
der Klassen B, C, C1, D, D1 oder G mit Anhaengern mit einer zulaessigen Gesamtmasse
von mehr als 750 kg (ausgenommen die in Klasse B fallenden Fahrzeugkombinationen);
bei der Klasse D1E duerfen die zulaessige Gesamtmasse der Kombination 12.000 kg
und die zulaessige Gesamtmasse des Anhaengers die Leermasse des Zugfahrzeuges nicht
uebersteigen sowie die Anhaenger nicht zur Personenbefoerderung verwendet werden.
Klasse F: Voll- und Halbkettenfahrzeuge (auch mit Anhaengern)
- 105 -
Klasse G: Gepanzerte Radfahrzeuge (Sonderkraftfahrzeuge) (auch mit Anhaengern mit
einer zulaessigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg)
Klasse P: Kraftfahrzeuge der Klasse C oder C1 zur Mitnahme von mehr als auch
jedoch nicht mehr als 15 Personen auf besonders zugelassenen Plaetzen, soweit der
Fahrzeugfuehrer im Besitz der Klasse C oder C1 ist
Klassen L, M und T:
gemaess § 6 Abs. 1 Fahrerlaubnis-Verordnung
Auflagen, Beschraenkungen und weitere amtliche Eintragungen:
Bundesrepublik Deutschland
... (Bundesadler)
Dienstfuehrerschein
der Bundeswehr
- Nur zum Fuehren von Dienstfahrzeugen -
Fahrerlaubnisnummer
Y
Log/BW ......... Vers Nr. .......................
Der Vordruck ist auf dem Nachschubweg anzufordern.
... (Rueckseite des Musters des Dienstfuehrerscheins der Bundeswehr nicht darstellbar,
BGBl. I 1998, 2277)
III. Muster des Dienstfuehrerscheins der Bundespolizei und der
Polizei (Muster 3)
Farbe: gruen; Material: Neobond - 200 g/m2
... (Muster nicht darstellbar, BGBl. I 1998, 2278)
IV. Muster fuer den Fuehrerschein zur Fahrgastbefoerderung
(Muster 4)
Farbe: hellgelb; Breite 74 mm, Hoehe 105 mm; Typendruck; vierseitig
Vorbemerkungen:
1. Anstelle der Streichung der nicht zutreffenden Berechtigungen koennen die
zutreffenden Berechtigungen allein eingetragen werden; dann entfaellt der Hinweis
"*) Nichtzutreffendes streichen".
2. Geringfuegige Abweichungen vom vorgeschriebenen Muster sind zulaessig,
soweit Besonderheiten des Verfahrens, insbesondere der Einsatz maschineller
Datenverarbeitung, dies erfordern.
(Vordere Aussenseite)
--------------------------------- ---------------------------------
I Fuehrerschein I I I
I zur Fahrgastbefoerderung I I I
I I I gueltig bis ............. I
I I I I
I Name I I I
I I I .............., den ....... I
I ............... I I I
I Vorname I I I
I I I Stempel ................... I
I ............... I I Name der Fahr- I
I Geburtsdatum I I erlaubnisbehoerde I
I und -ort I I I
I I I I
I ............... I I ................... I
I Anschrift I I Unterschrift I
I I I I
I I I I
I ............................. I I ----------------------------- I
I ist berechtigt, I I I
I - ein Taxi*) I I I
- 106 -
I - einen Mietwagen*) I I I
I - einen Krankenkraftwagen*) I I I
I - einen Personenkraftwagen im I I I
I Linienverkehr (§§ 42, 43 I I I
I des Personenbefoerderungs- I I I
I gesetzes) oder bei gewerbs- I I I
I maessigen Ausflugsfahrten I I I
I oder Ferienziel-Reisen I I I
I (§ 48 des Personen- I I I
I befoerderungsgesetzes)*) I I I
I zu fuehren, wenn darin I I I
I Fahrgaeste befoerdert werden. I I I
I -------------- I I I
I *) Nichtzutreffendes I I I
I streichen I I I
--------------------------------- ---------------------------------
--------------------------------- ---------------------------------
I I I I
I Dieser Fuehrerschein gilt nur I I Verlaengerung der Geltungs- I
I in Verbindung mit dem I I dauer und sonstige I
I Fuehrerschein der Klasse ..... I I Eintragungen I
I und verliert seine Geltung I I I
I mit Ablauf I I gueltig bis ............. I
I des ............ I I I
I Er ist beim Fahren mit I I I
I Fahrgaesten mitzufuehren und I I .............., den ....... I
I zustaendigen Personen auf I I I
I Verlangen zur Pruefung I I I
I auszuhaendigen. I I Stempel .................. I
I I I Name der Fahr- I
I .............., den ......... I I erlaubnisbehoerde I
I I I I
I Stempel .................... I I I
I Name der Fahr- I I .................. I
I erlaubnisbehoerde I I Unterschrift I
I I I I
I Nr. ............. I I ---------------------------- I
I I I gueltig bis ............. I
I .................... I I I
I Unterschrift I I I
I I I .............., den ....... I
I I I I
I I I I
I I I Stempel .................. I
I I I Name der Fahr- I
I I I erlaubnisbehoerde I
I I I I
I I I I
I I I .................. I
I I I Unterschrift I
I I I I
--------------------------------- ---------------------------------
Anlage 8a (zu § 48a)
Muster der Pruefungsbescheinigung zum "Begleiteten Fahren ab 17 Jahre"
(Fundstelle: BGBl. I 2008, 1345)
Name, Vorname
geboren am in
ist berechtigt, Kraftfahrzeuge der Klassen B / BE*) / M / L / S zu fuehren.
1. Schluesselzahlen nach Anlage 9 der Fahrerlaubnis-Verordnung:
- 107 -
2. Namentlich benannte Person(en):
a) (Name, Vorname, Geburtsdatum)
b) (Name, Vorname, Geburtsdatum)
(ggf. weitere Personen)
Fahrerlaubnisbehoerde:
Fuehrerscheinnummer:
Ort
Ausgehaendigt am
(Datum)
(Stempel u. Unterschrift der (Unterschrift der Fahrerlaubnisinhaberin/
Fahrerlaubnisbehoerde) des Fahr-
erlaubnisinhabers)
Nur gueltig in Verbindung mit einem amtlichen Lichtbildausweis.
*) Nichtzutreffendes streichen.
Anlage 8b (zu § 25b Abs. 2)
Muster eines Internationalen Fuehrerscheins nach dem Internationalen
Abkommen ueber Kraftfahrzeugverkehr vom 24. April 1926
(Fundstelle: BGBl. I 2008, 1346 - 1365)
Vorbemerkungen
1. Der Internationale Fuehrerschein nach Artikel 7 und Anhang E des Internationalen
Abkommens ueber Kraftfahrzeugverkehr vom 24. April 1926 ist ein Heft in Form DIN A6
(148 mm × 105 mm) mit grauem Umschlag und 36 weissen Innenseiten. Die Seite 37 ist
zum Herausklappen eingerichtet.
2. Die Vorder- und Rueckseite des ersten Umschlagblattes und die Seiten 3 bis 35 und 37
sind nachstehend wiedergegeben. Die Seiten 36 und 38 bleiben frei.
3. Ausfertigungen dieses Internationalen Fuehrerscheins nach Muster 7 der Verordnung
ueber internationalen Kraftfahrzeugverkehr in der Fassung vom 1. Januar 1964 sind
weiterhin gueltig.
(Vorderseite des ersten Umschlagblattes)
- 108 -
(Rueckseite des ersten Umschlagblattes)
- 109 -
- 110 -
- 111 -
- 112 -
- 113 -
- 114 -
- 115 -
- 116 -
- 117 -
- 118 -
- 119 -
- 120 -
- 121 -
- 122 -
- 123 -
- 124 -
- 125 -
- 126 -
- 127 -
- 128 -
- 129 -
- 130 -
- 131 -
- 132 -
- 133 -
- 134 -
- 135 -
- 136 -
Anlage 8c (zu § 25b Abs. 3)
Muster eines Internationalen Fuehrerscheins nach dem Uebereinkommen ueber
den Strassenverkehr vom 8. November 1968
(Fundstelle: BGBl. I 2008, 1366 - 1371)
Vorbemerkungen
1. Der Internationale Fuehrerschein nach Artikel 41 und Anhang 7 des Uebereinkommens
ueber den Strassenverkehr vom 8. November 1968 ist ein Heft in Form DIN A6 (148 mm ×
105 mm) mit grauem Umschlag und acht weissen Innenseiten.
2. Die Vorder- und Rueckseite des ersten Umschlagblattes und die Seiten 1 bis 7 sind
nachstehend wiedergegeben. Die Seite 8 bleibt frei.
3. Die Fussnoten (Erlaeuterungen) und die zu ihnen gehoerenden Zahlen im Text des Musters
sind in den Vordruck nicht zu uebernehmen.
(Vorderseite des ersten Umschlagblattes)
- 137 -
(Rueckseite des ersten Umschlagblattes)
- 138 -
- 139 -
- 140 -
- 141 -
Anlage 9 (zu § 25 Abs. 3)
Verwendung von Schluesselzahlen fuer Eintragungen in den Fuehrerschein
- 142 -
(Fundstelle: BGBl. I 1998, 2280 - 2282;
bzgl. der einzelnen Aenderungen vgl. Fussnote)
I. Vorbemerkungen
Beschraenkungen, Auflagen und Zusatzangaben sind in Form von Schluesselzahlen in Feld 12
im Fuehrerschein einzutragen. Beziehen sie sich auf einzelne Fahrerlaubnisklassen, sind
sie in Feld 12 in der Zeile der betreffenden Fahrerlaubnisklasse einzutragen. Solche,
die fuer alle erteilten Fahrerlaubnisklassen gelten, sind in der letzten Zeile des
Feldes 12 unter den Spalten 9 bis 12 zu vermerken. Die harmonisierten Schluesselzahlen
der Europaeischen Union bestehen aus zwei Ziffern (Hauptschluesselzahlen).
Unterschluesselungen bestehen aus einer Hauptschluesselzahl (erster Teil) und aus zwei
Ziffern und/oder Buchstaben (zweiter Teil). Erster und zweiter Teil sind durch einen
Punkt getrennt. Der zweite Teil kann bei bestimmten Verschluesselungen weitere Ziffern/
Buchstaben enthalten. Nationale Schluesselungen bestehen aus drei Ziffern. Sie gelten
nur im Inland.
Die einzutragenden Schluesselzahlen muessen die Beschraenkungen, Auflagen und
Zusatzangaben vollstaendig erfassen. Fuer die Hauptschluesselzahlen 05, 44, 50, 51, 70, 71
und 79 ist die Verwendung von Unterschluesselungen obligatorisch.
Haeufungen sind durch Komma und Alternativen durch Schraegstrich zu trennen.
% Harmonisierte Schluesselzahlen sind vor den nationalen aufzufuehren. Bei der
Ausstellung eines Fuehrerscheines ist der Inhaber ueber die Bedeutung der eingetragenen
Schluesselzahlen zu informieren.
II. Liste der Schluesselzahlen
a) Schluesselzahlen der Europaeischen Union
01 Sehhilfe und/oder Augenschutz
wenn durch aerztliches Gutachten ausdruecklich gefordert:
01.01 Brille
01.02 Kontaktlinsen
01.03 Schutzbrille
02 Hoerhilfe/Kommunikationshilfe
03 Prothese/Orthese der Gliedmassen
05 Fahrbeschraenkung aus medizinischen Gruenden
05.01 Nur bei Tageslicht
05.02 In einem Umkreis von ... km des Wohnsitzes oder innerorts .../innerhalb
der Region ...
05.03 Ohne Beifahrer/Sozius
05.04 Beschraenkt auf eine hoechstzulaessige Geschwindigkeit von nicht mehr als ...
km/h
05.05 Nur mit Beifahrer, der im Besitz der Fahrerlaubnis ist
05.06 Ohne Anhaenger
05.07 Nicht gueltig auf Autobahnen
05.08 kein Alkohol
10 Angepasste Schaltung
15 Angepasste Kupplung
20 Angepasste Bremsmechanismen
25 Angepasste Beschleunigungsmechanismen
30 Angepasste kombinierte Brems- und Beschleunigungsmechanismen
35 Angepasste Bedienvorrichtungen
- 143 -
40 Angepasste Lenkung
42 Angepasste(r) Rueckspiegel
43 Angepasster Fahrersitz
44 Anpassungen des Kraftrades
44.01 Bremsbetaetigung vorn/hinten mit einem Hebel
44.02 (Angepasste) handbetaetigte Bremse
44.03 (Angepasste) fussbetaetigte Bremse
44.04 Angepasste Beschleunigungsmechanismen
44.05 Angepasste Handschaltung und Handkupplung
44.06 Angepasster Rueckspiegel
44.07 Angepasste Kontrolleinrichtungen
44.08 Sitzhoehe muss im Sitzen die Beruehrung des Bodens mit beiden Fuessen
gleichzeitig ermoeglichen
45 Kraftrad nur mit Beiwagen
50 Nur ein bestimmtes Fahrzeug (Fahrzeugidentifizierungsnummer)
51 Nur ein bestimmtes Fahrzeug (amtliches Kennzeichen)
70 Umtausch des Fuehrerscheins Nummer ..., ausgestellt durch ...
(EU-Unterscheidungszeichen, im Falle eines Drittstaates UNECE-
Unterscheidungszeichen des Ausstellungsstaates, jedoch nur anzuwenden bei
Umtausch auf Grund von Anlage 11)
71 Duplikat des Fuehrerscheins Nummer ... (EU-Unterscheidungszeichen, im Falle
eines Drittstaates UNECE-Unterscheidungszeichen)
72 Nur Fahrzeuge der Klasse A mit einem Hubraum von hoechstens 125 cm3 und
einer Motorleistung von hoechstens 11 kW (A1)
73 Nur dreiraedrige und vierraedrige Kraftfahrzeuge der Klasse B (B1)
74 Nur Fahrzeuge der Klasse C mit einer zulaessigen Gesamtmasse von hoechstens
7.500 kg (C1)
75 Nur Fahrzeuge der Kategorie B mit hoechstens 16 Sitzplaetzen ausser dem
Fahrersitz (D1)
76 Nur Fahrzeuge der Klasse C mit einer zulaessigen Gesamtmasse von hoechstens
7.500 kg (C1), die einen Anhaenger mit einer zulaessigen Gesamtmasse
von mindestens 750 kg mitfuehren, sofern die zulaessige Gesamtmasse der
Fahrzeugkombination 12.000 kg und die zulaessige Gesamtmasse des Anhaengers
die Leermasse des Zugfahrzeuges nicht uebersteigen (C1E)
77 Nur Fahrzeuge der Kategorie D mit hoechstens 16 Sitzplaetzen ausser dem
Fahrersitz (D1), die einen Anhaenger mit einer zulaessigen Gesamtmasse von
mehr als 750 kg mitfuehren, sofern
a) die zulaessige Gesamtmasse der Fahrzeugkombination 12.000 kg und die
zulaessige Gesamtmasse des Anhaengers die Leermasse des Zugfahrzeuges
nicht uebersteigen und
b) der Anhaenger nicht zur Personenbefoerderung verwendet wird (D1E)
78 Nur Fahrzeuge ohne Kupplungspedal (oder Schalthebel bei Fahrzeugen der
Klassen A oder A1)
79 (...)Nur Fahrzeuge, die im Rahmen der Anwendung von Artikel 10 Satz 1 der
Richtlinie 91/439/EWG (Aequivalenzen zu bisherigen Fahrerlaubnisklassen)
den in Klammern angegebenen Spezifikationen entsprechen
79 (C1E > 12.000 kg, L <= 3)
Beschraenkung der Klasse CE aufgrund der aus der bisherigen Klasse 3 resultierenden
Berechtigung zum Fuehren von dreiachsigen Zuegen mit Zugfahrzeug der Klasse C1 und
- 144 -
mehr als 12.000 kg Gesamtmasse und von Zuegen mit Zugfahrzeug der Klasse C1 und
zulassungsfreien Anhaengern, wobei die Gesamtmasse mehr als 12.000 kg betragen kann
und von dreiachsigen Zuegen aus einem Zugfahrzeug der Klasse C1 und einem Anhaenger,
bei denen die zulaessige Gesamtmasse des Anhaengers die Leermasse des Zugfahrzeugs
uebersteigt (nicht durch C1E abgedeckter Teil). Die vorgenannten Berechtigungen
gelten nicht fuer Sattelzuege mit einer zulaessigen Gesamtmasse von mehr 7,5 t.
Der Buchstabe L steht in dieser Schluesselung fuer die Anzahl der Achsen.
79 (S1 <= 25/7.500 kg)
Begrenzung der Klasse D und DE auf Kraftomnibusse mit 24
Fahrgastplaetzen oder max. 7 500 kg zulaessiger Gesamtmasse, auch mit
Anhaenger. Die Angabe S1 steht in dieser Schluesselung fuer die Anzahl
der Sitzplaetze, einschliesslich Fahrersitz.
79(L <= 3) Beschraenkung der Klasse CE auf Kombinationen von nicht mehr als 3
Achsen. Der Buchstabe L steht in dieser Schluesselung fuer die Anzahl
der Achsen.
95 Kraftfahrerin/Kraftfahrer, die/der Inhaberin/Inhaber eines
Befaehigungsnachweises ist und die Befaehigungspflicht nach dem Gesetz
ueber die Grundqualifikation und Weiterbildung der Kraftfahrerinnen
und Kraftfahrer bestimmter Kraftfahrzeuge fuer den Gueterkraft- oder
Personenverkehr bis zum ... erfuellt (zum Beispiel: 95.01.01.2012).
b) nationale Schluesselzahlen
104 Muss ein gueltiges aerztliches Attest mitfuehren
171 Klasse C1, gueltig auch fuer Kraftfahrzeuge der Klasse D mit einer zulaessigen
Gesamtmasse von nicht mehr als 7.500 kg, jedoch ohne Fahrgaeste
172 Klasse C, gueltig auch fuer Kraftfahrzeuge der Klasse D, jedoch ohne Fahrgaeste
174 Klasse L, gueltig auch zum Fuehren von Zugmaschinen mit einer durch die
Bauart bestimmten Hoechstgeschwindigkeit von nicht mehr als 32 km/h, auch
mit einachsigem Anhaenger (wobei Achsen mit einem Abstand von weniger als
1,0 m voneinander als eine Achse gelten) sowie Kombinationen aus diesen
Zugmaschinen und Anhaengern, wenn sie mit einer Geschwindigkeit von nicht mehr
als 25 km/h gefuehrt werden
175 Klasse L, auch gueltig zum Fuehren von Kraftfahrzeugen mit einer durch die
Bauart bestimmten Hoechstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h und
zum Fuehren von Kraftfahrzeugen mit Ausnahme der zu den Klassen A, A1 und M
gehoerenden mit einem Hubraum von nicht mehr als 50 cm3
176 Auflage: Bis zum Erreichen des 18. Lebensjahres nur Fahrten im Rahmen des
Ausbildungsverhaeltnisses
177 Klasse L, auch gueltig im Umfang der mitzufuehrenden Ausnahmegenehmigung
178 Auflage zur Klasse D oder D1: Nur Fahrten im Linienverkehr
179 Auflage: Klasse D1 nur fuer Fahrten, bei denen ueberwiegend Familienangehoerige
befoerdert werden
180 (weggefallen)
181 Klasse T, nur gueltig fuer Kraftfahrzeuge der Klasse S
Die Schluesselzahlen 171 bis 175 sowie 178 und 179 duerfen nur bei der
Umstellung von Fahrerlaubnissen, die bis zum 31. Dezember 1998 erteilt worden
sind, verwendet werden.
182 Auflage zu den Klassen D1, D1E, D, DE:
Bis zum Erreichen des 21. Lebensjahres nur Fahrten im Inland und
im Rahmen des Ausbildungsverhaeltnisses in dem staatlich anerkannten
Ausbildungsberuf „Berufskraftfahrer/Berufskraftfahrerin“ oder „Fachkraft
im Fahrbetrieb“ oder einem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf, in dem
vergleichbare Fertigkeiten und Kenntnisse zum Fuehren von Kraftfahrzeugen
auf oeffentlichen Strassen vermittelt werden. Die Auflage, nur im Rahmen des
- 145 -
Ausbildungsverhaeltnisses von der Fahrerlaubnis Gebrauch zu machen, entfaellt
nach Abschluss der Ausbildung auch vor Erreichen des 21. Lebensjahres.
183 Auflage zu den Klassen D, DE:
Bis zum Erreichen des 20. Lebensjahres nur zur Personenbefoerderung
im Linienverkehr nach den §§ 42, 43 des Personenbefoerderungsgesetzes
bei Linienlaengen von bis zu 50 Kilometer im Inland und im Rahmen des
Ausbildungsverhaeltnisses in dem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf
„Berufskraftfahrer/Berufskraftfahrerin“ oder „Fachkraft im Fahrbetrieb“
oder einem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf, in dem vergleichbare
Fertigkeiten und Kenntnisse zum Fuehren von Kraftfahrzeugen auf
oeffentlichen Strassen vermittelt werden. Die Auflage, nur im Rahmen des
Ausbildungsverhaeltnisses von der Fahrerlaubnis Gebrauch zu machen, entfaellt
nach Abschluss der Ausbildung auch vor Erreichen des 20. Lebensjahres.
184 Auflagen:
Bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres Kraftfahrzeuge der Klasse B (und,
sofern in der Pruefungsbescheinigung nicht durchgestrichen, der Klasse BE)
1. nur in Begleitung einer in der Pruefungsbescheinigung nach Anlage 8a
namentlich benannten Person und
2. nur, wenn die in der Pruefungsbescheinigung nach Anlage 8a namentlich
benannte Person
a) Inhaber einer gueltigen Fahrerlaubnis der Klasse B oder einer
entsprechenden deutschen, einer EU/EWR- oder schweizerischen
Fahrerlaubnis ist; die Fahrerlaubnis ist durch einen gueltigen
Fuehrerschein nachzuweisen, der waehrend des Begleitens mitzufuehren
und zur Ueberwachung des Strassenverkehrs berechtigten Personen auf
Verlangen auszuhaendigen ist,
b) nicht 0,25 mg/l oder mehr Alkohol in der Atemluft oder 0,5 Promille
oder mehr Alkohol im Blut oder eine Alkoholmenge im Koerper hat, die zu
einer solchen Atem- oder Blutalkoholkonzentration fuehrt und
c) nicht unter der Wirkung eines in der Anlage zu § 24a des
Strassenverkehrsgesetzes genannten berauschenden Mittels steht. Nummer
2 Buchstabe c gilt nicht, wenn die Substanz aus der bestimmungsgemaessen
Einnahme eines fuer einen konkreten Krankheitsfall verschriebenen
Arzneimittels herruehrt.
Anlage 10 (zu den §§ 26 und 27)
Dienstfahrerlaubnisse der Bundeswehr
Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 1998, 2283
Umfang der Berechtigung zum Fuehren von Dienstfahrzeugen
Erteilung einer allgemeinen Fahrerlaubnis
erteilte Klasse der berechtigt auch zum Fuehren von zu erteilende allgemeine
Dienstfahrerlaubnis Dienstfahrzeugen der Klasse(n) Fahrerlaubnis
A (unbeschraenkt) AY A
A (beschraenkt) AY A1*)
AY A1 A1
A1 M A1
B M und L B
BE BE
C1 Fahrzeuge der Klasse D1 ohne C1
Fahrgaeste
C1E BE sowie Fahrzeuge der Klasse D1E C1E
ohne Fahrgaeste
C C1, G sowie Fahrzeuge der Klasse D C
ohne Fahrgaeste
- 146 -
erteilte Klasse der berechtigt auch zum Fuehren von zu erteilende allgemeine
Dienstfahrerlaubnis Dienstfahrzeugen der Klasse(n) Fahrerlaubnis
CE BE, C1E und GE sowie Fahrzeuge der CE
Klasse DE ohne Fahrgaeste, T
D1 P D1
D1E D1E
D D1 D
DE D1E DE
L L
M M
T M und L T
1*)
§ 6 Abs. 2 Satz 1 findet Anwendung.
Anlage 11 (zu § 31)
Staatenliste zu den Sonderbestimmungen fuer Inhaber einer auslaendischen
Fahrerlaubnis
(Fundstelle: BGBl. I 2004, 2101 - 2103;
bzgl. der einzelnen Aenderungen vgl. Fussnote)
------------------------------------------------------------------------
Ausstellungsstaat Klasse(n) theoretische praktische
Pruefung Pruefung
------------------------------------------------------------------------
Andorra alle nein nein
Franzoesisch-Polynesien alle nein nein
Guernsey alle nein nein
Insel Man alle nein nein
Israel B nein nein
Japan alle nein nein
Jersey alle nein nein
Kroatien alle nein nein
Monaco alle nein nein
Neukaledonien alle nein nein
Neuseeland 1, 6 10) ja nein
Republik Korea 1, 2 1) nein nein
San Marino alle nein nein
Schweiz alle nein nein
Singapur alle nein nein
Suedafrika alle nein nein
Fahrerlaubnisse, die im
tatsaechlichen Herrschafts-
bereich der Behoerden in
Taiwan 2) erteilt wurden B/BE 1) nein ja
Pkw-Fahrerlaubnisse der US-Bundesstaaten und US-amerikanischen
Aussengebiete 1):
- Alabama D nein nein
- Arizona G, D, 2 nein nein
- Arkansas D nein nein
- Colorado C, R nein nein
- Connecticut D, 1, 2 ja nein
- Delaware D nein nein
- District of Columbia D ja nein
- Florida E ja nein
- Idaho D nein nein
- Illinois D nein nein
- Indiana Operator License,
Chauffeur License 3), ja 7) nein
Public Passenger
- 147 -
Chauffeur License 3),
Commercial Driver
License,
Probationary Operator's
License
- Iowa C (Noncommercial nein nein
Operator's
License) 4),
A (Commercial
Driver's
License) 3),
B (Commercial
Driver's
License) 3),
C (Commercial
Driver's
License) 3),
D (Noncommercial
Chauffeur Driver's
License mit
Endorsement 1, 2
oder 3) 3),
Intermediate Driver's
License
- Kansas C nein nein
- Kentucky D nein nein
- Louisiana E nein nein
- Massachusetts D nein nein
- Michigan operator nein nein
- Minnesota D ja 7) nein
- Mississippi operator, R ja nein
- Missouri F ja nein
- Nebraska O ja nein
- New Mexico D nein nein
- North Carolina C ja nein
- Ohio D nein nein
- Oklahoma D nein nein
- Oregon C ja nein
- Pennsylvania C nein nein
- Puerto Rico 3 nein nein
- South Carolina D nein nein
- South Dakota 1 und 2 nein nein
- Tennessee D ja nein
- Utah D nein nein
- Virginia NONE, nein nein
M 5), A 3),
B 3), C 3)
- Washington State Driver License 8) nein nein
Intermediate Driver
License 9)
- West Virginia E nein nein
- Wisconsin D nein nein
- Wyoming C nein nein
Pkw-Fahrerlaubnisse der Kanadischen Provinzen 1):
- Alberta 5 nein nein
- British Columbia 5, 7 (Novice nein nein
Driver's
License)
- Manitoba 5 6), 4 Stage nein nein
F 3), 3 Stage
F 3), 2 Stage
- 148 -
F 3), 1 Stage
F 3)
- New Brunswick 5, nein nein
7 Stufe 2
- Newfoundland 5 nein nein
- Northwest Territories 5 nein nein
- Nova Scotia 5 nein nein
- Ontario G nein nein
- Prince Edward Island 5 nein nein
- Quebec 5 nein nein
- Saskatchewan 1 und 5 nein nein
- Yukon 5 nein nein
----------
1) Soweit in der Spalte "Klasse(n)' nicht "alle", sondern nur
eine bestimmte Klasse oder bestimmte Klassen genannt sind,
erfolgt aufgrund dieser Klasse(n) nur die Einteilung der Klasse B.
Klasse B.
2) Deutschland unterhaelt keine diplomatischen Beziehungen zu Taiwan.
3) Beinhaltet Pkw-Klasse.
4) In den Faellen, in denen die Klasse C mit Restriction Code 2 versehen
ist, ist eine pruefungsfreie Erteilung einer deutschen Fahrerlaubnis
nicht moeglich (Lernfuehrerschein).
5) In den Faellen, in denen die Klasse M mit Code 6 versehen ist, ist
eine pruefungsfreie Erteilung einer deutschen Fahrerlaubnis nicht
moeglich (nur Motorradfuehrerschein).
6) In den Faellen, in denen eine Klasse 5 Stage L oder Stage A vorliegt,
ist eine pruefungsfreie Erteilung einer deutschen Fahrerlaubnis
nicht moeglich (Lernfuehrerschein).
7) Der Nachweis des Sehvermoegens gemaess § 12 ist weiterhin erforderlich.
8) Sofern die "Driver License" keinen Hinweis auf spezielle Fahrzeuge
enthaelt, handelt es sich um eine Pkw-Fahrerlaubnis.
9) Nur fuer Inhaber, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Kein
Umtausch einer "Instruction Permit".
10) Amtl. Anm.: Die Umschreibung der Klasse 6 erfolgt in eine deutsche
Fahrerlaubnis der Klasse A beschraenkt, sofern der Inhaber das 25.
Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Im Uebrigen wird die Fahrerlaubnis
der Klasse A unbeschraenkt erteilt.
Anlage 12 (zu § 34)
Bewertung der Straftaten und Ordnungswidrigkeiten im Rahmen der
Fahrerlaubnis auf Probe
(§ 2a des Strassenverkehrsgesetzes)
(Fundstelle: BGBl. I 1998, 2286 - 2287;
bzgl. der einzelnen Aenderungen vgl. Fussnote)
A. Schwerwiegende Zuwiderhandlungen
1. Straftaten, soweit sie nicht bereits zur Entziehung der Fahrerlaubnis gefuehrt
haben:
1.1 Straftaten nach dem Strafgesetzbuch
Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort (§ 142)
Fahrlaessige Toetung (§ 222)*)
Fahrlaessige Koerperverletzung (§ 229)*)
Noetigung (§ 240)
Gefaehrliche Eingriffe in den Strassenverkehr (§ 315b)
Gefaehrdung des Strassenverkehrs (§ 315c)
Trunkenheit im Verkehr (§ 316)
Vollrausch (§ 323a)
Unterlassene Hilfeleistung (§ 323c)
1.2 Straftaten nach dem Strassenverkehrsgesetz
- 149 -
Fuehren oder Anordnung oder Zulassen des Fuehrens eines Kraftfahrzeugs ohne
Fahrerlaubnis, trotz Fahrverbots oder trotz Verwahrung, Sicherstellung oder
Beschlagnahme des Fuehrerscheins (§ 21)
1.3 Straftaten nach den Pflichtversicherungsgesetzen
Gebrauch oder Gestatten des Gebrauchs unversicherter Kraftfahrzeuge oder
Anhaenger (§ 6 des Pflichtversicherungsgesetzes, § 9 des Gesetzes ueber die
Haftpflichtversicherung fuer auslaendische Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhaenger)
2. Ordnungswidrigkeiten nach den §§ 24, 24a und § 24c des Strassenverkehrsgesetzes:
2.1 Verstoesse gegen die Vorschriften der Strassenverkehrs-Ordnung ueber
das Rechtsfahrgebot (§ 2 Abs. 2)
die Geschwindigkeit (§ 3 Abs. 1, 2a, 3 und 4,
§ 41 Abs. 2, § 42 Abs. 4a)
den Abstand (§ 4 Abs. 1)
das Ueberholen (§ 5, § 41 Abs. 2)
die Vorfahrt (§ 8 Abs. 2, § 41 Abs. 2)
das Abbiegen, Wenden und (§ 9)
Rueckwaertsfahren
die Benutzung von Autobahnen (§ 2 Abs. 1, § 18 Abs. 2
und Kraftfahrstrassen bis 5, Abs. 7, § 41 Abs. 2)
das Verhalten an (§ 19 Abs. 1 und 2, § 40 Abs. 7)
Bahnuebergaengen
das Verhalten an oeffentlichen (§ 20 Abs. 2, 3 und 4,
Verkehrsmitteln und Schulbussen § 41 Abs. 2)
das Verhalten an Fussgaenger- (§ 26, § 41 Abs. 3)
ueberwegen
uebermaessige Strassenbenutzung (§ 29)
das Verhalten an Wechsel- (§ 36, § 37 Abs. 2, 3,
lichtzeichen, Dauerlichtzeichen § 41 Abs. 2)
und Zeichen 206
(Halt! Vorfahrt gewaehren!)
sowie gegenueber Haltzeichen
von Polizeibeamten
2.2 Verstoesse gegen die Vorschriften der Fahrzeug-Zulassungsverordnung ueber den
Gebrauch oder das Gestatten des Gebrauchs von Fahrzeugen ohne die erforderliche
Zulassung (§ 3 Abs. 1) oder ohne dass sie einem genehmigten Typ entsprechen oder
eine Einzelgenehmigung erteilt ist (§ 4 Abs. 1)
2.3 Verstoesse gegen § 24a oder § 24c des Strassenverkehrsgesetzes (Alkohol, berauschende
Mittel)
2.4 Verstoesse gegen die Vorschriften der Fahrerlaubnis-Verordnung ueber das Befoerdern
von Fahrgaesten ohne die erforderliche Fahrerlaubnis zur Fahrgastbefoerderung oder
das Anordnen oder Zulassen solcher Befoerderungen (§ 48 Abs. 1 oder 8)
B. Weniger schwerwiegende Zuwiderhandlungen
1. Straftaten, soweit sie nicht bereits zur Entziehung der Fahrerlaubnis gefuehrt
haben:
1.1 Straftaten nach dem Strafgesetzbuch
Fahrlaessige Toetung (§ 222)*)
Fahrlaessige Koerperverletzung (§ 229)*)
Sonstige Straftaten, soweit im Zusammenhang mit dem Strassenverkehr begangen und
nicht in Abschnitt A aufgefuehrt
1.2 Straftaten nach dem Strassenverkehrsgesetz
Kennzeichenmissbrauch (§ 22)
2. Ordnungswidrigkeiten nach § 24 des Strassenverkehrsgesetzes,
soweit nicht in Abschnitt A aufgefuehrt.
----------
*) Fuer die Einordnung einer fahrlaessigen Toetung oder fahrlaessigen Koerperverletzung in Abschnitt A oder B ist die Einordnung
des der Tat zugrundeliegenden Verkehrsverstosses massgebend.
- 150 -
Anlage 13 (zu § 40)
Punktbewertung nach dem Punktsystem
Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 1998, 2288 - 2290;
bzgl. der einzelnen Aenderungen vgl. Fussnote
Die im Verkehrszentralregister erfassten Entscheidungen sind zu bewerten:
1 mit sieben Punkten folgende Straftaten:
1.1 Gefaehrdung des Strassenverkehrs (§ 315c des Strafgesetzbuches),
1.2 Trunkenheit im Verkehr (§ 316 des Strafgesetzbuches),
1.3 Vollrausch (§ 323a des Strafgesetzbuches),
1.4 unerlaubtes Entfernen vom Unfallort (§ 142 des Strafgesetzbuches) mit Ausnahme
des Absehens von Strafe und der Milderung von Strafe in den Faellen des § 142
Abs. 4 StGB;
2 mit sechs Punkten folgende weitere Straftaten:
2.1 Fuehren oder Anordnen oder Zulassen des Fuehrens eines Kraftfahrzeugs ohne
Fahrerlaubnis, trotz Fahrverbots oder trotz Verwahrung, Sicherstellung oder
Beschlagnahme des Fuehrerscheins (§ 21 des Strassenverkehrsgesetzes),
2.2 Kennzeichenmissbrauch (§ 22 des Strassenverkehrsgesetzes),
2.3 Gebrauch oder Gestatten des Gebrauchs unversicherter Kraftfahrzeuge
oder Anhaenger (§ 6 des Pflichtversicherungsgesetzes, § 9 des Gesetzes
ueber die Haftpflichtversicherung fuer auslaendische Kraftfahrzeuge und
Kraftfahrzeuganhaenger);
3 mit fuenf Punkten folgende andere Straftaten:
3.1 unerlaubtes Entfernen vom Unfallort, sofern das Gericht die Strafe in den
Faellen des § 142 Abs. 4 StGB gemildert oder von Strafe abgesehen hat,
3.2 alle anderen Straftaten;
4 mit vier Punkten folgende Ordnungswidrigkeiten:
4.1 Kraftfahrzeug gefuehrt mit einer Atemalkoholkonzentration von 0,25 mg/
l oder mehr oder einer Blutalkoholkonzentration von 0,5 Promille oder
mehr oder einer Alkoholmenge im Koerper, die zu einer solchen Atem- oder
Blutalkoholkonzentration gefuehrt hat,
4.2 Kraftfahrzeug gefuehrt unter der Wirkung eines in der Anlage zu § 24a des
Strassenverkehrsgesetzes genannten berauschenden Mittels,
4.3 zulaessige Hoechstgeschwindigkeit ueberschritten um mehr als 40 km/h innerhalb
geschlossener Ortschaften oder um mehr als 50 km/h ausserhalb geschlossener
Ortschaften, beim Fuehren von kennzeichnungspflichtigen Kraftfahrzeugen
mit gefaehrlichen Guetern oder von Kraftomnibussen mit Fahrgaesten zulaessige
Hoechstgeschwindigkeit ueberschritten um mehr als 40 km/h,
4.4 erforderlichen Abstand von einem vorausfahrenden Fahrzeug nicht eingehalten
bei einer Geschwindigkeit von mehr als 80 km/h, gefahren mit einem Abstand von
weniger als zwei Zehntel des halben Tachowertes, oder bei einer Geschwindigkeit
von mehr als 130 km/h, gefahren mit einem Abstand von weniger als drei Zehntel
des halben Tachowertes,
4.5 ueberholt, obwohl nicht uebersehen werden konnte, dass waehrend des ganzen
Ueberholvorganges jede Behinderung des Gegenverkehrs ausgeschlossen war, oder
bei unklarer Verkehrslage und dabei Verkehrszeichen (Zeichen 276, 277 der
Strassenverkehrs-Ordnung) nicht beachtet oder Fahrstreifenbegrenzung (Zeichen
295, 296 der Strassenverkehrs-Ordnung) ueberquert oder ueberfahren oder der durch
Pfeile vorgeschriebenen Fahrtrichtung (Zeichen 297 der Strassenverkehrs-Ordnung)
nicht gefolgt oder mit einem Kraftfahrzeug mit einem zulaessigen Gesamtgewicht
ueber 7,5 t ueberholt, obwohl die Sichtweite durch Nebel, Schneefall oder Regen
weniger als 50 m betrug,
- 151 -
4.6 gewendet, rueckwaerts oder entgegen der Fahrtrichtung gefahren in einer Ein-
oder Ausfahrt, auf der Nebenfahrbahn oder dem Seitenstreifen oder auf der
durchgehenden Fahrbahn von Autobahnen oder Kraftfahrstrassen,
4.7 an einem Fussgaengerueberweg, den ein Bevorrechtigter erkennbar benutzen
wollte, das Ueberqueren der Fahrbahn nicht ermoeglicht oder nicht mit maessiger
Geschwindigkeit herangefahren oder an einem Fussgaengerueberweg ueberholt,
4.8 in anderen als den Faellen des Rechtsabbiegens mit Gruenpfeil als
Kraftfahrzeugfuehrer rotes Wechsellichtzeichen oder rotes Dauerlichtzeichen
nicht befolgt und dadurch einen anderen gefaehrdet oder rotes
Wechsellichtzeichen bei schon laenger als einer Sekunde andauernder Rotphase
nicht befolgt,
4.9 als Kraftfahrzeug-Fuehrer entgegen § 29 Abs. 1 der Strassenverkehrs-Ordnung
an einem Rennen mit Kraftfahrzeugen teilgenommen oder derartige Rennen
veranstaltet,
4.10 als Kfz-Fuehrer ein technisches Geraet betrieben oder betriebsbereit mitgefuehrt,
das dafuer bestimmt ist, Verkehrsueberwachungsmassnahmen anzuzeigen oder zu
stoeren,
4.11 Bahnuebergang unter Verstoss gegen die Wartepflicht nach § 19 Abs. 2 Satz 1 Nr.
2, 3 oder 4 der Strassenverkehrs-Ordnung ueberquert;
5 mit drei Punkten folgende Ordnungswidrigkeiten:
5.1 als Fuehrer eines kennzeichnungspflichtigen Kraftfahrzeugs mit gefaehrlichen
Guetern bei Sichtweite unter 50 m durch Nebel, Schneefall oder Regen oder bei
Schneeglaette oder Glatteis sich nicht so verhalten, dass die Gefaehrdung eines
anderen ausgeschlossen war, insbesondere, obwohl noetig, nicht den naechsten
geeigneten Platz zum Parken aufgesucht,
5.2 mit zu hoher, nichtangepasster Geschwindigkeit gefahren trotz angekuendigter
Gefahrenstelle, bei Unuebersichtlichkeit, an Strassenkreuzungen,
Strasseneinmuendungen, Bahnuebergaengen oder schlechten Sicht- oder
Wetterverhaeltnissen (z.B. Nebel, Glatteis) oder festgesetzte
Hoechstgeschwindigkeit bei Sichtweite unter 50 m bei Nebel, Schneefall oder
Regen ueberschritten,
5.3 als Fahrzeugfuehrer ein Kind, einen Hilfsbeduerftigen oder aelteren Menschen
gefaehrdet, insbesondere durch nicht ausreichend verminderte Geschwindigkeit,
mangelnde Bremsbereitschaft oder unzureichenden Seitenabstand beim Vorbeifahren
oder Ueberholen,
5.4 zulaessige Hoechstgeschwindigkeit ueberschritten um mehr als 25 km/h ausser in den
in Nummer 4.3 genannten Faellen,
5.5 erforderlichen Abstand von einem vorausfahrenden Fahrzeug nicht eingehalten
bei einer Geschwindigkeit von mehr als 80 km/h, gefahren mit einem Abstand von
weniger als drei Zehntel des halben Tachowertes, oder bei einer Geschwindigkeit
von mehr als 130 km/h, gefahren mit einem Abstand von weniger als vier Zehntel
des halben Tachowertes,
5.6 mit Lastkraftwagen (zulaessiges Gesamtgewicht ueber 3,5 t) oder Kraftomnibus bei
einer Geschwindigkeit von mehr als 50 km/h auf einer Autobahn Mindestabstand
von 50 m von einem vorausfahrenden Fahrzeug nicht eingehalten,
5.7 ausserhalb geschlossener Ortschaft rechts ueberholt,
5.8 ueberholt, obwohl nicht uebersehen werden konnte, dass waehrend des ganzen
Ueberholvorgangs jede Behinderung des Gegenverkehrs ausgeschlossen war, oder bei
unklarer Verkehrslage in anderen als den in Nummer 4.5 genannten Faellen,
5.9 Vorfahrt nicht beachtet und dadurch einen Vorfahrtberechtigten gefaehrdet,
5.10 bei erheblicher Sichtbehinderung durch Nebel, Schneefall oder Regen ausserhalb
geschlossener Ortschaften am Tage nicht mit Abblendlicht gefahren,
5.11 auf Autobahnen oder Kraftfahrstrassen an dafuer nicht vorgesehener Stelle
eingefahren und dadurch einen anderen gefaehrdet,
- 152 -
5.12 beim Einfahren auf Autobahnen oder Kraftfahrstrassen Vorfahrt auf der
durchgehenden Fahrbahn nicht beachtet,
5.13 mit einem Fahrzeug den Vorrang eines Schienenfahrzeugs nicht beachtet oder
Bahnuebergang unter Verstoss gegen die Wartepflicht nach § 19 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1
der Strassenverkehrs-Ordnung ueberquert,
5.14 Ladung oder Ladeeinrichtung nicht verkehrssicher verstaut oder gegen
Herabfallen nicht besonders gesichert und dadurch einen anderen gefaehrdet,
5.15 als Fahrzeugfuehrer nicht dafuer sorgt, dass das Fahrzeug, der Zug, die Ladung
oder die Besetzung vorschriftsmaessig war, wenn dadurch die Verkehrssicherheit
wesentlich beeintraechtigt war oder die Verkehrssicherheit des Fahrzeugs durch
die Ladung oder die Besetzung wesentlich litt,
5.16 Zeichen oder Haltgebot eines Polizeibeamten nicht befolgt,
5.17 als Kraftfahrzeugfuehrer rotes Wechsellichtzeichen oder rotes Dauerlichtzeichen
in anderen als den Faellen des Rechtsabbiegens mit Gruenpfeil und den in Nummer
4.8 genannten Faellen nicht befolgt,
5.18 unbedingtes Haltgebot (Zeichen 206 der Strassenverkehrs-Ordnung) nicht befolgt
oder trotz Rotlicht nicht an der Haltlinie (Zeichen 294 der Strassenverkehrs-
Ordnung) gehalten und dadurch einen anderen gefaehrdet,
5.19 eine fuer kennzeichnungspflichtige Kraftfahrzeuge mit gefaehrlichen Guetern
(Zeichen 261 der Strassenverkehrs-Ordnung) oder fuer Kraftfahrzeuge mit
wassergefaehrdender Ladung (Zeichen 269 der Strassenverkehrs-Ordnung) gesperrte
Strasse befahren,
5.20 ohne erforderliche Fahrerlaubnis zur Fahrgastbefoerderung einen oder mehrere
Fahrgaeste in einem in § 48 Abs. 1 genannten Fahrzeug befoerdert,
5.21 als Halter die Fahrgastbefoerderung in einem in § 48 Abs. 1 genannten Fahrzeug
angeordnet oder zugelassen, obwohl der Fahrzeugfuehrer die erforderliche
Fahrerlaubnis zur Fahrgastbefoerderung nicht besass,
5.22 Kraftfahrzeug oder Kraftfahrzeuganhaenger ohne die erforderliche Zulassung
oder Betriebserlaubnis oder ausserhalb des auf dem Saisonkennzeichen
angegebenen Betriebszeitraums oder nach dem auf dem Kurzzeitkennzeichen
angegebenen Ablaufdatum auf oeffentlichen Strassen in Betrieb gesetzt oder
Kurzzeitkennzeichen an mehr als einem Fahrzeug verwendet,
5.23 Kraftfahrzeug, Anhaenger oder Fahrzeugkombination in Betrieb genommen, obwohl
die zulaessige Achslast, das zulaessige Gesamtgewicht oder die zulaessige
Anhaengelast hinter einem Kraftfahrzeug um mehr als 20 Prozent ueberschritten
war,
5.24 als Halter die Inbetriebnahme eines Kraftfahrzeugs, eines Anhaengers oder einer
Fahrzeugkombination angeordnet oder zugelassen, obwohl die zulaessige Achslast,
das zulaessige Gesamtgewicht oder die zulaessige Anhaengelast hinter einem
Kraftfahrzeug um mehr als 10 Prozent ueberschritten war; bei Kraftfahrzeugen mit
einem zulaessigen Gesamtgewicht bis 7,5 t oder Kraftfahrzeugen mit Anhaengern,
deren zulaessiges Gesamtgewicht 2 t nicht uebersteigt, unter Ueberschreitung um
mehr als 20 Prozent,
5.25 Fahrzeug in Betrieb genommen, das sich in einem Zustand befand, der die
Verkehrssicherheit wesentlich beeintraechtigte, insbesondere unter Verstoss
gegen die Vorschriften ueber Lenkeinrichtungen, Bremsen oder Einrichtungen zur
Verbindung von Fahrzeugen,
5.26 als Halter die Inbetriebnahme eines Kraftfahrzeugs oder Zuges angeordnet
oder zugelassen, obwohl der Fuehrer zur selbstaendigen Leitung nicht
geeignet war, oder das Fahrzeug, der Zug, die Ladung oder die Besetzung
nicht vorschriftsmaessig war und dadurch die Verkehrssicherheit wesentlich
beeintraechtigt war - insbesondere unter Verstoss gegen eine Vorschrift ueber
Lenkeinrichtungen, Bremsen oder Einrichtungen zur Verbindung von Fahrzeugen -,
oder die Verkehrssicherheit des Fahrzeugs durch die Ladung oder die Besetzung
wesentlich litt,
- 153 -
5.27 Kraftfahrzeug (ausser Mofa) oder Anhaenger in Betrieb genommen, dessen Reifen
keine ausreichenden Profilrillen oder Einschnitte oder keine ausreichende
Profil- oder Einschnitttiefe besassen,
5.28 als Halter die Inbetriebnahme eines Kraftfahrzeugs (ausser Mofa) oder Anhaengers
angeordnet oder zugelassen, dessen Reifen keine ausreichenden Profilrillen oder
Einschnitte oder keine ausreichende Profil- oder Einschnitttiefe besassen,
5.29 als Fahrzeugfuehrer vor dem Rechtsabbiegen bei roter Lichtzeichenanlage mit
gruenem Pfeilschild nicht angehalten,
5.30 beim Rechtsabbiegen mit gruenem Pfeilschild den freigegebenen Fahrzeugverkehr,
Fussgaengerverkehr oder den Fahrradverkehr auf Radwegfurten behindert oder
gefaehrdet,
5.31 Kraftfahrzeug in Betrieb genommen, das nicht mit dem vorgeschriebenen
Geschwindigkeitsbegrenzer ausgeruestet war oder den Geschwindigkeitsbegrenzer
auf unzulaessige Geschwindigkeit eingestellt oder nicht benutzt, auch wenn es
sich um ein auslaendisches Kraftfahrzeug handelt,
5.32 als Halter die Inbetriebnahme eines Kraftfahrzeuges angeordnet oder zugelassen,
das nicht mit dem vorgeschriebenen Geschwindigkeitsbegrenzer ausgeruestet
war oder dessen Geschwindigkeitsbegrenzer auf unzulaessige Geschwindigkeit
eingestellt war oder nicht benutzt wurde;
6 mit zwei Punkten folgende Ordnungswidrigkeiten:
6.1 in der Probezeit nach § 2a des Strassenverkehrsgesetzes oder vor Vollendung des
21. Lebensjahres als Fuehrer eines Kraftfahrzeugs im Strassenverkehr alkoholische
Getraenke zu sich genommen oder die Fahrt angetreten, obwohl er unter der
Wirkung eines solchen Getraenks stand,
6.2 gegen das Rechtsfahrgebot verstossen bei Gegenverkehr, beim Ueberholtwerden,
an Kuppen, in Kurven oder bei Unuebersichtlichkeit und dadurch einen anderen
gefaehrdet,
6.3 beim Fuehren von kennzeichnungspflichtigen Kraftfahrzeugen mit gefaehrlichen
Guetern oder von Kraftomnibussen mit Fahrgaesten zulaessige Hoechstgeschwindigkeit
ueberschritten um mehr als 20 km/h, ausser in den in Nummer 4.3 und 5.4 genannten
Faellen,
6.4 erforderlichen Abstand von einem vorausfahrenden Fahrzeug nicht eingehalten
bei einer Geschwindigkeit von mehr als 80 km/h, gefahren mit einem Abstand von
weniger als vier Zehntel des halben Tachowertes, oder bei einer Geschwindigkeit
von mehr als 130 km/h, gefahren mit einem Abstand von weniger als fuenf Zehntel
des halben Tachowertes,
6.5 zum Ueberholen ausgeschert und dadurch nachfolgenden Verkehr gefaehrdet,
6.6 abgebogen, ohne Fahrzeug durchfahren zu lassen und dadurch einen anderen
gefaehrdet,
6.7 beim Abbiegen auf einen Fussgaenger keine besondere Ruecksicht genommen und ihn
dadurch gefaehrdet, oder beim Abbiegen in ein Grundstueck, beim Wenden oder
Rueckwaertsfahren einen anderen gefaehrdet,
6.8 liegengebliebenes mehrspuriges Fahrzeug nicht oder nicht wie vorgeschrieben
abgesichert, beleuchtet oder kenntlich gemacht und dadurch einen anderen
gefaehrdet,
6.9 auf Autobahnen oder Kraftfahrstrassen Fahrzeug geparkt,
6.10 Seitenstreifen von Autobahnen oder Kraftfahrstrassen zum Zweck des schnelleren
Vorwaertskommens benutzt,
6.11 bei an einer Haltestelle (Zeichen 224 der Strassenverkehrs-Ordnung)
haltendem Omnibus des Linienverkehrs, haltender Strassenbahn oder haltendem
gekennzeichneten Schulbus mit ein- oder aussteigenden Fahrgaesten bei
Vorbeifahrt rechts Schrittgeschwindigkeit oder ausreichenden Abstand nicht
eingehalten, oder obwohl noetig, nicht angehalten und dadurch einen Fahrgast
gefaehrdet oder behindert (soweit nicht Nummer 4.3 oder 5,4),
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6.12 bei an einer Haltestelle (Zeichen 224 der Strassenverkehrs-Ordnung) haltendem
Omnibus des Linienverkehrs oder gekennzeichnetem Schulbus mit eingeschaltetem
Warnblinklicht bei Vorbeifahrt Schrittgeschwindigkeit oder ausreichenden
Abstand nicht eingehalten oder, obwohl noetig, nicht angehalten und dadurch
einen Fahrgast gefaehrdet oder behindert (soweit nicht Nummer 4.3 oder 5,4),
6.13 als Halter Fahrzeug zur Hauptuntersuchung oder Sicherheitspruefung nicht
vorgefuehrt bei einer Fristueberschreitung des Anmelde- oder Vorfuehrtermins
um mehr als acht Monate oder als Halter den Geschwindigkeitsbegrenzer in den
vorgeschriebenen Faellen nicht pruefen lassen, wenn seit faellig gewordener
Pruefung mehr als ein Monat vergangen ist;
7 mit einem Punkt alle uebrigen Ordnungswidrigkeiten.
Anlage 14 (zu § 66 Abs. 2)
Voraussetzungen fuer die amtliche Anerkennung als Begutachtungsstelle fuer
Fahreignung
(Fundstelle: BGBl. I 1998, 2291
bzgl. der einzelnen Aenderungen vgl. Fussnote)
Die Anerkennung kann erteilt werden, wenn insbesondere
1. die erforderliche finanzielle und organisatorische Leistungsfaehigkeit des Traegers
gewaehrleistet ist,
2. die erforderliche personelle Ausstattung mit einer ausreichenden Anzahl von Aerzten
und Psychologen sichergestellt ist,
3. fuer Bedarfsfaelle ein Diplomingenieur zur Verfuegung steht, der die Voraussetzungen
fuer die Anerkennung als amtlich anerkannter Sachverstaendiger oder Pruefer fuer den
Kraftfahrzeugverkehr erfuellt,
4. die erforderliche sachliche Ausstattung mit den notwendigen Raeumlichkeiten und
Geraeten sichergestellt ist,
5. der Traeger einer Begutachtungsstelle fuer Fahreignung nicht zugleich Traeger
von Massnahmen der Fahrausbildung oder von Kursen zur Wiederherstellung der
Kraftfahreignung ist und keine Massnahmen der Verhaltens- und Einstellungsaenderung
zur Vorbereitung auf eine Begutachtung der Fahreignung durchfuehrt,
6. die Stelle von der Bundesanstalt fuer Strassenwesen akkreditiert ist,
7. die Teilnahme von Personen nach Nummer 2 an einem regelmaessigen und bundesweiten
Erfahrungsaustausch unter Leitung der Bundesanstalt fuer Strassenwesen sichergestellt
wird,
8. die wirtschaftliche Unabhaengigkeit der Gutachter von der Gebuehrenerstattung im
Einzelfall und vom Ergebnis der Begutachtungen gewaehrleistet ist und
9. der Antragsteller, bei juristischen Personen die nach Gesetz oder Satzung zur
Vertretung berufenen Personen, zuverlaessig sind.
Die Anerkennung kann mit Nebenbestimmungen, insbesondere mit Auflagen verbunden
werden, um den vorgeschriebenen Bestand und die ordnungsgemaesse Taetigkeit der
Untersuchungsstelle zu gewaehrleisten.
Anforderungen an den Arzt:
Arzt mit mindestens zweijaehriger klinischer Taetigkeit (insbesondere innere Medizin,
Psychiatrie, Neurologie) oder Facharzt,
zusaetzlich mit mindestens einjaehriger Praxis in der Begutachtung der Eignung von
Kraftfahrern in einer Begutachtungsstelle fuer Fahreignung.
Anforderungen an den Psychologen:
Diplom oder ein gleichwertiger Master-Abschluss in der Psychologie, mindestens
zweijaehrige praktische Berufstaetigkeit (in der Regel in der klinischen Psychologie,
Arbeitspsychologie) und mindestens eine einjaehrige Praxis in der Begutachtung der
Eignung von Kraftfahrern in einer Begutachtungsstelle fuer Fahreignung.
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Anlage 15 (zu § 11 Abs. 5)
Grundsaetze fuer die Durchfuehrung der Untersuchungen und die Erstellung der
Gutachten
(Fundstelle: BGBl. I 1998, 2292 - 2293
bzgl. der einzelnen Aenderungen vgl. Fussnote)
1. Die Untersuchung ist unter Beachtung folgender Grundsaetze durchzufuehren:
a) Die Untersuchung ist anlassbezogen und unter Verwendung der von der
Fahrerlaubnisbehoerde zugesandten Unterlagen ueber den Betroffenen vorzunehmen.
Der Gutachter hat sich an die durch die Fahrerlaubnisbehoerde vorgegebene
Fragestellung zu halten.
b) Gegenstand der Untersuchung sind nicht die gesamte Persoenlichkeit des
Betroffenen, sondern nur solche Eigenschaften, Faehigkeiten und Verhaltensweisen,
die fuer die Kraftfahreignung von Bedeutung sind (Relevanz zur Kraftfahreignung).
c) Die Untersuchung darf nur nach anerkannten wissenschaftlichen Grundsaetzen
vorgenommen werden.
d) Vor der Untersuchung hat der Gutachter den Betroffenen ueber Gegenstand und Zweck
der Untersuchung aufzuklaeren.
e) Ueber die Untersuchung sind Aufzeichnungen anzufertigen.
f) In den Faellen der §§ 13 und 14 ist Gegenstand der Untersuchung auch das
voraussichtliche kuenftige Verhalten des Betroffenen, insbesondere ob zu
erwarten ist, dass er nicht oder nicht mehr ein Kraftfahrzeug unter Einfluss
von Alkohol oder Betaeubungsmitteln/Arzneimitteln fuehren wird. Hat Abhaengigkeit
von Alkohol oder Betaeubungsmitteln/Arzneimitteln vorgelegen, muss sich die
Untersuchung darauf erstrecken, dass die Abhaengigkeit nicht mehr besteht.
Bei Alkoholmissbrauch, ohne dass Abhaengigkeit vorhanden war oder ist, muss sich
die Untersuchung darauf erstrecken, ob der Betroffene den Konsum von Alkohol
einerseits und das Fuehren von Kraftfahrzeugen im Strassenverkehr andererseits
zuverlaessig voneinander trennen kann. Dem Betroffenen kann die Fahrerlaubnis
nur dann erteilt werden, wenn sich bei ihm ein grundlegender Wandel in seiner
Einstellung zum Fuehren von Kraftfahrzeugen unter Einfluss von Alkohol oder
Betaeubungsmitteln/Arzneimitteln vollzogen hat. Es muessen zum Zeitpunkt der
Erteilung der Fahrerlaubnis Bedingungen vorhanden sein, die zukuenftig einen
Rueckfall als unwahrscheinlich erscheinen lassen. Das Gutachten kann auch
geeignete Kurse zur Wiederherstellung der Kraftfahreignung empfehlen.
g) In den Faellen des § 2a Abs. 4 Satz 1 und Abs. 5 Satz 5 oder des § 4 Abs. 10
Satz 3 des Strassenverkehrsgesetzes oder des § 11 Abs. 3 Nr. 4 oder 5 dieser
Verordnung ist Gegenstand der Untersuchung auch das voraussichtliche kuenftige
Verhalten des Betroffenen, ob zu erwarten ist, dass er nicht mehr erheblich
oder nicht mehr wiederholt gegen verkehrsrechtliche Bestimmungen oder gegen
Strafgesetze verstossen wird. Es sind die Bestimmungen von Buchstabe f Satz 4 bis
7 entsprechend anzuwenden.
2. Das Gutachten ist unter Beachtung folgender Grundsaetze zu erstellen:
a) Das Gutachten muss in allgemeinverstaendlicher Sprache abgefasst sowie
nachvollziehbar und nachpruefbar sein.
Die Nachvollziehbarkeit betrifft die logische Ordnung (Schluessigkeit) des
Gutachtens. Sie erfordert die Wiedergabe aller wesentlichen Befunde und die
Darstellung der zur Beurteilung fuehrenden Schlussfolgerungen.
Die Nachpruefbarkeit betrifft die Wissenschaftlichkeit der Begutachtung. Sie
erfordert, dass die Untersuchungsverfahren, die zu den Befunden gefuehrt haben,
angegeben und, soweit die Schlussfolgerungen auf Forschungsergebnisse gestuetzt
sind, die Quellen genannt werden. Das Gutachten braucht aber nicht im einzelnen
die wissenschaftlichen Grundlagen fuer die Erhebung und Interpretation der
Befunde wiederzugeben.
b) Das Gutachten muss in allen wesentlichen Punkten insbesondere im Hinblick auf die
gestellten Fragen (§ 11 Abs. 6) vollstaendig sein. Der Umfang eines Gutachtens
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richtet sich nach der Befundlage. Bei eindeutiger Befundlage wird das Gutachten
knapper, bei komplizierter Befundlage ausfuehrlicher erstattet.
c) Im Gutachten muss dargestellt und unterschieden werden zwischen der Vorgeschichte
und dem gegenwaertigen Befund.
3. Die medizinisch-psychologische Untersuchung kann unter Hinzuziehung eines
beeidigten oder oeffentlich bestellten und vereidigten Dolmetschers oder
Uebersetzers, der von der Begutachtungsstelle fuer Fahreignung bestellt wird,
durchgefuehrt werden. Die Kosten traegt der Betroffene.
4. Wer mit Unternehmen oder sonstigen Institutionen vertraglich verbunden ist, die
– Personen hinsichtlich der typischen Fragestellungen in der Begutachtung von
Begutachtungsstellen fuer Fahreignung im Sinne von § 66 zur Klaerung von Zweifeln
an der Kraftfahreignung in Gruppen oder einzeln beraten, behandeln, betreuen oder
auf die Begutachtung vorbereiten oder
– Kurse zur Wiederherstellung der Kraftfahreignung anbieten,
oder wer solche Massnahmen in eigener Person anbietet, darf keine Personen
zur Klaerung von Zweifeln an der Kraftfahreignung in Begutachtungsstellen fuer
Fahreignung untersuchen oder begutachten.
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